Abwerben von Kunden durch Subunternehmer

Das OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.1.‌2016 , AZ 6 U 21/15, musste über die Frage entscheiden, ob bzw. wann die Abwerbung von Kunden durch einen Subunternehmer wettbewerbswidrig war bzw. gegen eine vertragliche Vertraulichkeitsklausel verstößt.

Im vorliegenden Fall hatten die Parteien einen Vertrag geschlossen, in dem es u.a. hieß, dass der beklagte ehemalige Subunternehmer der Klägerin „den Vertrag und alle Informationen, die nur eine Partei über das Unternehmen des jeweils anderen erlangt, vertraulich zu behandeln“ habe. Trotz dieser Klausel trat der beklagte ehemalige Subunternehmer an Kunden der Auftraggeberin und Klägerin heran und bot diesen Kunden seine Leistung direkt an.

Die Klägerin war der Auffassung, dass dies gegen die Klausel verstoße und zudem wettbewerbswidrig sei.

Das OLG Frankfurt wies die Klage ab: Die Abwerbung von Kunden eines Mitbewerbers könne zwar unter dem Gesichtspunkt der Behinderung unlauter sein, wenn hierzu wertvolles Adressmaterial verwendet wird, das dem Abwerbenden anvertraut worden war. Als anvertrautes Adressmaterial in diesem Sinne seien jedoch nicht Adressen von Unternehmen anzusehen, die öffentlich zugänglich und – wenn auch mit gewissem Aufwand – über das Internet abrufbar seien, so das Gericht.

Ein durchaus fragwürdige Entscheidung: obwohl sich der beklagte Subunternehmer illoyal verhalten hatte, wurde dies vom OLG „durchgewunken“. Sofern sich diese Auffassung durchsetzt, höhlt diese Rechtsprechung gängige Kundenschutzklauseln letztlich aus.

Nachvertragliches Wettberwerbsverbot von 5 Jahren kann unwirksam sein

Der BGH, Urt. v. 20.01.2015, Az.: II ZR 369/13, hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von 5 Jahren unwirksam sein kann. Im entschiedenen Fall ging es um die Nichtigkeit einer zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich dessen Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbarten Kundenschutzklausel.

Im Urteil heißt es bereits im Leitsatz:

„Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt.“

Mit anderen Worten:

Wettbewerbsverbote, wozu auch Kundenschutzklauseln zählen, sind nur in besonderen Ausnahmefällen für einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren gerechtfertigt. Im Normalfall gilt daher die zeitliche Obergrenze von 2 Jahren. Wählt man einen längeren Zeitraum, so besteht die Gefahr, dass die Klausel nichtig ist. In diesem Fall ist es besonders wichtig, dass der Vertrag eine sog. salvatorische Klausel enthält, so dass im Falle der Nichtigkeit das Wettbewerbsverbot zumindest auf den zeitlich zulässigen Rahmen reduziert wird.