Bereits gelesene E-Books dürfen nicht ohne Erlaubnis des Urhebers als gebrauchte Exemplare weiterverkauft werden

Kurz vor Weihnachten hat der EuGH ( EuGH, Urt. v. 19.12.2019 – C-263/18) entschieden, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen unter den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ fällt. Damit kann – anders als bei gedruckten Büchern – keine sog. Erschöpfung eintreten. Der Verkauf „gebrauchter“ E-Books über eine Website stellt demzufolge eine „öffentliche Wiedergabe“ dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf.