BGH ändert Rechtsprechung zum urheberrechtlichen Schutz von angewandter Kunst

Der BGH hat mit Urteil vom 13.11.2013, Az.: I ZR 143/12 – „Geburtstagszug“, seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen von urheberrechtlichem Schutz für angewandte Kunst geändert.

Worum geht es?

Um den urheberrechtlichen Schutz von angewandter Kunst. Unter den Begriff der angewandten Kunst fällt vor allem das Design von Gebrauchsgegenständen, also das Produktdesign, wie aber auch das Grafik- und Webdesign.

Was galt bisher?

Anders als bei Werken der sog. schönen Kunst legte die Rechtsprechung bislang an den urheberrechtlichen Schutz der angewandten Kunst sehr hohe Maßstäbe an. Nach der bisherigen Formel der Rechtsprechung gab es urheberrechtlichen Schutz für solche Werke nur dann, wenn sich ein „deutliches Überragen einer Durchschnittsgestaltung“ zeigte. Grund für diese hohe Schutzvoraussetzung war nach der Rechtsprechung des BGH die Tatsache, dass neben dem Urheberrechtsschutz auch ein Geschmacksmusterschutz für diese Produkte möglich war. Um den Urheberrechtsschutz vom Geschmacksmusterschutz abzugrenzen, führte der BGH daher eine Zweistufigkeit ein: Das „normale“ Produktdesign fiel unter den Geschmacksmusterschutz. Nur dann, wenn ein „deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung“ vorlag, kam (ausnahmsweise) auch urheberrechtlicher Schutz solcher Designleistungen in Betracht. Dies führte in der Vergangenheit oft dazu, dass Produkt-, Grafik- und Webdesigner sich vor dem Problem sahen, dass für ihre Leistungen kein Urheberrechtsschutz gewährt wurde.

Was ändert sich nun?

Laut der bislang nur vorliegenden Presseerklärung des BGH sehr viel: Aufgrund einer Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahre 2004 sieht der BGH kein „Zweistufigkeitsmodell“ zwischen Geschmacksmuster- und Urheberrechtsschutz mehr. Geschmacksmusterschutz kann also neben Urheberrechtsschutz bestehen. Der BGH entschloss sich daher, die Schutzvoraussetzungen für urheberrechtlichen Schutz im Bereich der angewandten Kunst zu senken und den Schutzvoraussetzungen anzupassen, die für andere Werkarten, wie z.B. für den Bereich der bildenden Kunst, der Lichtbildwerke oder der Musikwerke gilt. Danach ist auch die sog. kleine Münze geschützt, also die Gestaltung, die sich am unteren Rand der Schutzfähigkeit bewegt und gerade noch so geschützt ist.

Welche Auswirkungen kann das haben?

Diese Entscheidung kann weitreichende Folgen mit sich bringen: Bislang galt der Grundsatz, dass Designleistungen nur ausnahmsweise urheberrechtlich geschützt sind. Wahrscheinlich wird es zukünftig genau anders herum sein: In der Regel werden Designleistungen urheberrechtlich geschützt sein und nur ausnahmsweise nicht.

In Anbetracht der Tatsache, dass hier ein sehr weites Feld betroffen ist – vom Produkt-, über das Grafik-, bis hin zum Webdesign -, kann sich ein neues Feld der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Gebrauchsgegenständen eröffnen. Design von Schmuck, Möbeln, aber auch Logo-Gestaltungen, werden zukünftig häufiger urheberrechtschutzfähig sein.

Freuen wird das natürlich die Designer. Weniger freuen werden sich deren Auftraggeber. Gerade für diese wird es zukünftig (noch) wichtiger sein, den Rechteumfang klar zu regeln.

Sofern eine Designleistung urheberrechtlich geschützt ist, führt dies dann natürlich auch zu weiteren Folgen: Im Rahmen der Übertragung von Nutzungsrechten gilt die urheberfreundliche sog. Zweckübertragungsregel, wonach im Zweifel die Rechte beim Urheber verbleiben. Jeder Urheber hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung bzw. bei einem besonderen Erfolg im Rahmen der Verwertung seines Werkes hat der Urheber einen Nachvergütungsanspruch nach dem sog. Bestsellerparagraph. Diese Regelungen werden sich nunmehr auch auf den Designbereich erstrecken und dort zu eventuell neuen Konflikten führen. So ist durchaus vorstellbar, dass ein Produkt- oder Grafikdesigner die Auffassung vertritt, dass aufgrund seines erfolgreichen Produktdesigns oder seines Logo-Designs er z.B. Nachvergütungsansprüche geltend machen wird. Ob die Rechtsprechung dies mitmachen wird, ist sicherlich offen.

Hier noch der Wortlaut der Pressemitteilung des BGH vom 13.11.2013 im Wortlaut:

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.

Die Klägerin ist selbständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die Beklagte im Jahr 1998 unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen („Geburtstagszug“). Dafür erhielt sie ein Honorar von 400 DM.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei – jedenfalls angesichts des großen Verkaufserfolgs des Geburtstagszugs – zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin angefertigten Entwürfe seien urheberrechtlich nicht geschützt. Nach der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich seien, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst. Die Entwürfe der Klägerin genügten diesen Anforderungen nicht. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, abgelehnt hat.

In seiner früheren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof die höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern.

An dieser Rechtsprechung kann – so der Bundesgerichtshof – im Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht festgehalten werden. Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Dies gilt auch für die im Jahr 1998 angefertigten Entwürfe der Klägerin. Die Klägerin hat allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die Beklagte ihre Entwürfe vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 verwertet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte im Blick auf die hergebrachte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, wegen einer Verwertung dieser Entwürfe nicht auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch genommen zu werden.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das zu prüfen haben wird, ob von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltunghöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind.

Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug
LG Lübeck – Urteil vom 1. Dezember 2010 – 2 O 356/09
OLG Schleswig – Urteil vom 22. Juni 2012 – 6 U 74/10