Kein immaterieller Schadenersatz nach DSGVO bei unerlaubter E-Mail-Werbung

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf musste über die Frage entscheiden, ob die unerlaubte Zusendung eines Werbe-E-Mails einen immateriellen Schadenersatzanspruch nach DSGVO auslöst (Urteil vom 07.12.2020, Az.: 410d C 197/20).

Art. 82 Abs. 1 DSGVO regelt, dass bei Verstößen gegen die DSGVO ein Anspruch auf materiellen oder immateriellen Schadenersatz bestehen kann.

Da in aller Regel der Nachweis eines tatsächlichen materiellen Schadens in der Praxis sehr schwierig ist, stellt sich nun die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein sog. immaterieller Schadenersatz – auch landläufig als Schmerzensgeld bezeichnet – geltend gemacht werden kann.

Der Datenschutz wird abgeleitet aus dem sog. informationellen Selbstbestimmungsrecht einer Person und ist somit Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Bis zum Inkrafttreten der DSGVO gewährte die Rechtsprechung nur dann einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz – im Persönlichkeitsrecht als Geldentschädigung bezeichnet -, wenn eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorlag.

Nachdem nach Inkrafttreten der DSGVO das Gesetz für Datenschutzverstöße einen solchen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes dem Grunde nach vorsieht, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein solcher immaterieller Schadenersatz zu gewähren ist.

Der Großteil der juristischen Fachliteratur und zum Teil auch der Gerichte vertritt dabei die Auffassung, dass – anders als noch nach altem deutschem Recht – für die Gewährung eines solchen immateriellen Schadenersatzes bei Datenschutzverstößen keine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen muss.

Allerdings wird auch das Problem gesehen, dass nicht jeglicher Datenschutzverstoß – quasi automatisch – einen immateriellen Schadenersatz nach sich ziehen kann. Die genauen Voraussetzungen dafür, wann ein solcher immaterieller Schadenersatz zu gewähren ist und wann nicht, sind im Einzelnen aber umstritten.

Das Amtsgericht hat sich nun in seinem Urteil der Rechtsauffassung angeschlossen, dass jedenfalls derjenige, der einen immateriellen Schadenersatzanspruch geltend macht, darlegen und gegebenenfalls auch beweisen muss, dass er einen solchen Schaden tatsächlich erlitten habe. Ob dann ein immaterieller Schadenersatz zu gewähren sei, hänge sodann von den objektiv benennbaren Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, so das Amtsgericht. Ein bloßer Ärger oder Unannehmlichkeiten genügen nach Auffassung des Amtsgerichtes dafür nicht.

Da es im vorliegenden Fall lediglich um die unerlaubte Zusendung eines Werbe-E-Mails ging, stufte das Amtsgericht den Verstoß als nicht schwer genug ein. Eine solche Werbe-E-Mail sei zwar eventuell belästigend, jedoch sei dies keine Beeinträchtigung, die für einen immateriellen Schadenersatzanspruches ausreiche, so das Amtsgericht.

Den gleichzeitig geltend gemachten Unterlassungsanspruch bejahte das Gericht aber.

Die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen ein immaterieller Schadenersatz zu gewähren ist und v.a. auch, in welcher Höhe immaterieller Schadensersatz zu gewähren ist, wird sicherlich auch noch in den nächsten Jahren, und zwar bis zu einer grundlegenden Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof sicherlich noch lange umstritten sein.