Neue Hinweispflicht für Onlinehändler?

Onlinehändler treffen bekanntermaßen zahlreiche Hinweispflichten.

Z.B. dann, wenn ein Onlinehändler mit sog. Herstellergarantien wirbt, muss er auf diverse Punkte hinweisen, u.a. darauf, dass durch die Herstellergarantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nicht beschränkt werden. Darüber hinaus müssen der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben dazu wiedergegeben werden.

Wird etwas vergessen oder falsch gemacht, droht eine Abmahnung.

Dies hat in der Praxis häufig dazu geführt, dass Onlinehändler auf die Werbung mit Hersteller-garantien vollständig verzichten.

Wer nun meint, dass durch einen solchen Verzicht das entsprechende Problem gelöst ist, den hat das Landgericht Bochum mit einem Urteil vom 27.11.2019, Az.: I-15 O 122/19, eines Besseren belehrt:

Das Landgericht ist nämlich auf die Idee gekommen, dass ein Onlinehändler auch dann auf Herstellergarantien hinweisen muss, wenn er überhaupt nicht damit wirbt.

Nach Auffassung des Gerichts muss nämlich ein Onlinehändler aktiv darauf hinweisen, ob bzw. welche Art von Garantie ein Hersteller auf ein Produkt gewährt und sodann – im zweiten Schritt – sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Hinweispflichten für Garantien ebenfalls zur Verfügung stellen.

In Konsequenz bedeutet dies, dass ein Händler zunächst einmal selbst recherchieren und prüfen muss, ob der Hersteller eines von ihm verkauften Produkts überhaupt eine Herstellergarantie gewährt und welche Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Herstellergarantien bestehen. Im zweiten Schritt muss der Händler dann sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu dieser Herstellergarantie machen. Macht er etwas falsch, riskiert er eine Abmahnung.

Dieses Urteil ist leider ein anschauliches Beispiel dafür, wie wenig praxistauglich Gerichte irgendwelche verbraucherschützenden Normen auslegen. Abgesehen davon, dass es einen Käufer häufig ohnehin nicht interessiert, ob und unterwelchen Bedingungen ein Hersteller Garantien gibt, wird einem Onlinehändler völlig unnötige Verwaltungsarbeit auferlegt und er riskiert eine Abmahnung, wenn er einen Fehler macht.

Die Entscheidung ist, soweit ersichtlich, noch nicht rechtskräftig. Bleibt zu hoffen, dass sich diese Rechtsauffassung am Ende nicht durchsetzen wird.