Sampling und Urheberrecht: Nächste Runde in der unendlichen Geschichte „Metall auf Metall“:

In dem nunmehr mehr als 20 Jahre andauernden Streit zwischen der Gruppe „Kraftwerk“ und dem Produzenten Moses Pelham war es nun am Europäischen Gerichtshof (EuGH), sich mit Grundsatzfragen zum Samling zu befassen.

Die Prozessparteien haben bislang keine Instanz ausgelassen: Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht, dann wieder zurück zum Bundesgerichtshof und nun der EuGH.

In dem Rechtsstreit geht es darum, dass Moses Pelham in einem Song für Sabrina Setlur mit dem Titel „Nur mir“ eine ca. zweisekündige Sequenz aus dem Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“ gesampelt hatte. Und diese zweisekündige Sequenz beschäftigt nun seit mehr als 20 Jahren die Gerichte.

Es geht hier um grundsätzliche Fragen zur Zulässigkeit von Sampling.

Nun liegt also eine Entscheidung des EuGH vor.

Darüber wurde Anfang der Woche auch in zahlreichen Medien berichtet. Auf tagesschau.de heißt es:

„Sampling nur unter erschwerten Bedingungen zulässig.“

Bei heise.de steht dagegen:

„Metall auf Metall: EuGH stärkt Samling“

Zwei namhafte Medien, die offenbar gegensätzliche Schlussfolgerungen aus dem EuGH-Urteil ziehen.

Was ist denn nun richtig?

Der EuGH urteilt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Zustimmung des Urhebers bzw. Leistungsschutzberechtigten des gesampelten Werkes Sampling zulässig ist. In Tz. 35 f. führt der EuGH aus:

„Insoweit ist festzustellen, dass die Technik des „elektronischen Kopierens von Audiofragmenten“ (Sampling), bei der ein Nutzer – zumeist mit Hilfe elektronischer Geräte – einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt und dieses zur Schaffung eines neuen Werks nutzt, eine künstlerische Ausdrucksform ist, die unter die durch Art. 13 der Charta (gemeint ist: Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Anm.d.Unterz.) geschützte Freiheit der Kunst fällt.

In Ausübung dieser Freiheit kann der Nutzer eines Audiofragments (Sample) bei der Schaffung eines neuen Werks, das dem Tonträger entnommene Fragment so ändern, dass es im neuen Werk beim Hören nicht wiedererkennbar ist.“

Wie im Ergebnis auch zuvor das Bundesverfassungsgericht ist der EuGH der Meinung, dass Sampling durch die Kunstfreiheit gedeckt sein kann und daher nicht in die Leistungsschutzrechte des Tonträgerunternehmens oder ausübenden Künstlers eingreift. Demgegenüber hatte der BGH in seinem Urteil vom 20.11.2008 noch eine erheblich strengere Linie vertreten und geurteilt, dass das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers auch nur „kleinste Tonfetzen“ schützt und ein Eingriff in dieses Leistungsschutzrecht nur unter besonderen Bedingungen (die in der Praxis fast nie vorlagen) ohne Zustimmung des Leistungsschutzberechtigten zulässig sei.

Infolgedessen kann man wohl eher sagen, dass der EuGH jedenfalls die Sache im Lichte der Kunstfreiheit großzügiger sieht, als seinerzeit der BGH.

Auch hält der EuGH das Eingreifen des sog. Zitatrechts für möglich. In Tz. 71 f. heißt es dazu:

Zum Begriff des „Zitat“ nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist festzustellen, dass die wesentlichen Merkmale eines Zitats darin bestehen, dass ein Werk oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk von einem Nutzer, der nicht dessen Urheber ist, genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen, so dass der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Zitate berufen will, das Ziel verfolgen muss, mit diesem Werk zu interagieren. …

Insbesondere kann, wenn der Schöpfer eines neuen musikalischen Werks ein Audiofragment (Sample) nutzt, das einem Tonträger entnommen und beim Hören des neuen Werks wiedererkennbar ist, die Nutzung dieses Audiofragments je nach den Umständen des Einzelfalls ein „Zitat“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchstabe d der Richtlinie 2001/29 unter Berücksichtigung von Art. 13 der Charta darstellen, sofern die Nutzung zum Ziel hat, mit dem Werk, dem das Audiofragment entnommen wurde, und dem in Rdnr. 71 des vorliegenden Urteils genannten Sinne zu interagieren und sofern die Voraussetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchstabe d erfüllt sind.“

Damit lässt sich für das Sampling zumindest einmal Folgendes sagen:

Werden nur kurze Audiosequenzen gesampelt, diese verfremdet, und ist das gesampelte Stück nicht wiedererkennbar, so fehlt es bereits an einer Vervielfältigungshandlung und das Sampling ist unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit zulässig.

Ist das Sampling im neuen Werk dagegen erkennbar, bedeutet dies noch nicht das „Aus“ der Zulässigkeit des Samplings:

In einem solchen Fall kann ein zulässiges Zitat vorliegen, was allerdings voraussetzt, dass eine gewisse „Interaktion“ zwischen dem Originalwerk und dem gesampelten Werk vorliegt (und – jedenfalls nach deutschem Recht – auch eine Quellenangabe enthalten ist). Wie genau eine solche „Interaktion“ erfolgen muss bzw. was hierfür die Voraussetzungen sind, ist unklar.

„Unter dem Strich“ kann man also sagen:

Der EuGH sieht das Sampling tendenziell eher etwas großzügiger als seinerzeit der BGH. Allerdings gibt es auch keinen Freibrief für jegliche Art von Samples.

Es ist wie immer: Es kommt eben auf den Einzelfall an.

Abschließend ist in dem EuGH-Urteil für Urheberrechtler interessant, dass der EuGH die Auffassung vertritt, dass die Ausnahmen vom Grundsatz der Zustimmung des Leistungsschutzberechtigten im Urheberrecht abschließend in den jeweiligen Richtlinien geregelt sind. Da sich in den Richtlinien keine vergleichbare Vorschrift zu § 24 UrhG findet, der die sog. freie Benutzung regelt, ist diese Regelung des deutschen Urheberrechts nicht vereinbar mit Europäischem Unionsrecht. Ob der EuGH damit quasi die gesamte deutsche Rechtsprechung zu § 24 UrhG obsolet macht, bezweifle ich aber. Denn der EuGH ist, wie oben dargelegt, der Meinung, dass über die Grundrechtscharta der EU bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechte – (Geistiges) Eigentumsrecht einerseits, Kunstfreiheit andererseits – das Grundrecht der Kunstfreiheit auch zu berücksichtigen ist. Im Prinzip dürften sich damit ähnliche Abwägungsgrundsätze ergeben, wie die deutschen Gerichte früher zu § 24 UrhG vorgenommen haben.