Landgericht Bochum zieht Grenzen für Umweltwerbung: „CO2-neutral“ und „nachhaltig & regional“ als unlauteres Greenwashing

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 16.12.2025 zwei grün klingende Werbeaussagen eines Online-Shops untersagt. Im Kern geht es um eine typische Konstellation aus dem E-Commerce: Der Versand wird als „CO2-neutral“ beworben, außerdem soll der Shop „nachhaltig & regional“ arbeiten. Das Urteil zeigt, wie schnell solche Aussagen als irreführend eingestuft werden können – und warum ab Herbst 2026 mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie im UWG noch klarere Spielregeln gelten.

Worum ging es?

Die Beklagte verkauft refurbished (wiederaufbereitete) mobile Geräte über eine Website. Dort fand sich (unter „Über uns“) die Aussage: „Dank E versenden wir dein Gerät CO2-neutral aus unserer Zentrale in N“. Tatsächlich war das verwendete Versandprogramm des Dienstleisters (GoGreen) nach den Feststellungen des Gerichts nur CO2-reduziert.

Zusätzlich warb die Beklagte auf der Startseite unter „Warum Clevertronic?“ mit dem Slogan: „Nachhaltig & regional Du unterstützt die Kreislaufwirtschaft & wir tun alles, um in unseren Prozessen so nachhaltig wie möglich zu sein. Alles vor Ort in N!“

Der Kläger mahnte ab und klagte anschließend auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Bochum hat beide Aussagen untersagt.

Bei „CO2-neutraler Versand“ sieht das Gericht eine unwahre Angabe über die Dienstleistung: Wer „CO2-neutral“ behauptet, obwohl tatsächlich nur eine CO2-Reduktion vorliegt, wirbt nach Auffassung des Gerichts objektiv falsch.

Bei „Nachhaltig & regional … Alles vor Ort …“ nimmt das Gericht eine Irreführung an, weil die Aussage eine erläutereungsbedürftige umweltbezogene Begrifflichkeit enthält, ohne die erforderliche Erläuterung direkt in der Werbung zu liefern. Der Begriff „regional“ kann beim Verbraucher etwa die Vorstellung kurzer Transportwege und lokaler Wertschöpfung auslösen. Gerade weil die Beklagte mit ihrem Internetauftritt ersichtlich bundesweite Kunden anspricht und bundesweit beliefert, bleibt ohne weitere Erklärung unklar, was an der Leistung „gleichzeitig nachhaltig und regional“ sein soll.

Warum „CO2-neutral“ hier nicht ging

„CO2-neutral“ wird vom Verbraucher regelmäßig als starkes, absolutes Leistungsversprechen verstanden. Das Landgericht hat auch ausdrücklich nicht gelten lassen, man müsse als Verbraucher ohnehin wissen, dass Transporte nicht ohne Emissionen möglich seien. Entscheidend ist, ob die Aussage eine Fehlvorstellung auslösen kann – und das bejaht das Gericht. Außerdem betont das Urteil, dass Klimaschutz für viele Personen ein wichtiger Aspekt bei Kaufentscheidungen ist und solche Aussagen damit besonders verkaufsfördernd wirken können.

Der praktische Kern: Wer „neutral“ sagt, muss „neutral“ liefern. „Reduziert“ ist nicht „neutral“.

„Nachhaltig & regional“: Warum der Slogan zu unbestimmt war

Das Gericht ordnet „Nachhaltig & regional“ als umweltbezogen ein und knüpft an die strengen Anforderungen an Umweltschutzbegriffe an, die der Bundesgerichtshof für mehrdeutige Umweltbegriffe formuliert hat. Wenn eine Aussage mehrdeutig ist, reicht es regelmäßig nicht, irgendwo im Kleingedruckten oder in einer später auffindbaren Unterseite nachzuschieben, was gemeint war. Nach der Linie des Gerichts muss die Werbung selbst – also dort, wo der Claim steht – klar und verständlich erklären, welche konkrete Bedeutung gelten soll.

Hier fehlte diese Klarstellung. Das Ergebnis ist typisch: Nicht die Verwendung „grüner“ Begriffe als solche war das Problem, sondern die Kombination aus Umweltversprechen und fehlender, sofortiger Einordnung.

Ausblick: EmpCo-Richtlinie und die UWG-Novelle 2026 – was sich bei Umweltwerbung konkret ändert

Ab dem 27.09.2026 wird Greenwashing im Wettbewerbsrecht noch stärker „formalisiert“. Viele Aussagen, die bisher vor allem über die allgemeine Irreführung angegriffen wurden, fallen dann zusätzlich unter klare Per-se-Verbote in der „Schwarzen Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Wer dagegen verstößt, hat es in der Verteidigung deutlich schwerer, weil die Unlauterkeit ohne weitere Abwägung feststeht.

  • Zeitplan und praktische Folge
    • Umsetzung in nationales Recht bis 27.03.2026.
    • Anwendung der neuen Regeln ab 27.09.2026.
    • Ab dem Stichtag sind die neuen „Schwarze-Liste“-Tatbestände besonders gefährlich, weil sie ohne Einzelfallprüfung greifen.
  • Wichtige Begriffe, die künftig die Prüfung prägen
    • Umweltaussage: Sehr weit gefasst, umfasst jede Aussage zu Umweltmerkmalen oder Umweltauswirkungen eines Produkts oder einer Tätigkeit.
    • Allgemeine Umweltaussage: Typische Pauschalformeln (z. B. „umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“), wenn sie nicht auf demselben Medium klar präzisiert werden.
    • Nachhaltigkeitssiegel: Vertrauenssiegel/Gütezeichen (öffentlich oder privat), das ökologische und/oder soziale Merkmale hervorheben soll.
  • Neue Per-se-Verbote in der „Schwarzen Liste“, die Marketing direkt treffen
    • Pauschale Umweltclaims ohne ausreichende Präzisierung: Allgemeine Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sind angreifbar, wenn sie nicht unmittelbar erklärt werden oder keine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegt werden kann. Damit rücken Slogans wie „Nachhaltig & regional“ noch stärker in die Gefahrenzone, wenn sie als pauschaler Eindruck stehen bleiben.
    • „Cherry-Picking“ wird verboten: Eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit ist unzulässig, wenn sie tatsächlich nur einen Teilaspekt betrifft (z. B. nur Verpackung, aber nicht das Produkt).
    • Nachhaltigkeitssiegel ohne belastbares System: Eigenkreationen sind unzulässig, wenn sie nicht von staatlichen Stellen stammen oder nicht auf einem echten, transparenten Zertifizierungssystem beruhen.
    • „CO2-neutral“ und Kompensation: Produktbezogene Neutralitäts- oder Reduktions-Claims (wie „CO2-neutral“, „klimaneutral“) geraten zusätzlich unter Druck, wenn sie maßgeblich auf Kompensation beruhen und dadurch der Eindruck entsteht, das Produkt habe in Bezug auf Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder sogar positive Umweltauswirkungen.
    • Zukunftsversprechen nur mit belastbarer Umsetzungsarchitektur: Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“ sind riskant, wenn sie nicht auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen. Erwartet wird ein realistischer Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen und regelmäßiger Kontrolle.
  • Durchsetzung und Sanktionen
    • Klassisch bleibt es bei Abmahnung, Unterlassung und gerichtlicher Durchsetzung.
    • In bestimmten Konstellationen (z. B. weitverbreitete Verstöße) können zusätzlich behördliche Verfahren und empfindliche Geldbußen in Betracht kommen.

Fazit

Das Landgericht Bochum zeigt, dass Gerichte bei Umweltwerbung schon heute streng sind: „CO2-neutral“ muss inhaltlich stimmen, und ein Slogan wie „Nachhaltig & regional“ braucht eine klare Einordnung direkt in der Werbung. Ab dem 27.09.2026 werden viele dieser Diskussionen zusätzlich durch Per-se-Verbote im UWG überlagert. Wer Umwelt- oder Klimaclaims nutzt, sollte sie bis dahin so formulieren, dass Bedeutung, Reichweite und Grundlage sofort verständlich und belegbar sind – und bei Kompensationsmodellen besonders vorsichtig sein.

Fundstelle und Daten

Gericht: Landgericht Bochum
Datum: 16.12.2025
Aktenzeichen: 19 O 24/25

OLG Düsseldorf: Warum „CO₂-Kompensation“ bei Flugbuchungen schnell als Greenwashing gilt

Wer bei der Flugbuchung mit einem Klick „CO₂ kompensiert“, möchte oft vor allem eines: das Gefühl, nicht zusätzlich zum Klimawandel beizutragen. Genau an dieser Erwartung setzt eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 04.12.2025 an. Das Gericht hat einer Fluggesellschaft bestimmte Werbeaussagen zur CO₂-Kompensation untersagt, weil sie Verbraucher in die Irre führen können.

Worum ging es konkret?

Die Airline bot bei der Online-Buchung gegen einen kleinen Aufpreis an, die „CO₂-Emissionen“ des Fluges zu kompensieren und warb dabei u.a. mit einem „Nachhaltigkeitsversprechen“ sowie Formulierungen, die „CO₂-neutrales Fliegen“ in greifbare Nähe rücken sollten.

Geklagt hat ein qualifizierter Verbraucherverband. In erster Instanz war die Klage noch ohne Erfolg geblieben. In der Berufung korrigierte das OLG Düsseldorf die Entscheidung teilweise und untersagte die angegriffene CO₂-Kompensationswerbung in der konkreten Ausgestaltung.

Der entscheidende Punkt: Verbraucher verstehen „CO₂-neutral“ oft als „klimaneutral“

Das Gericht stellt darauf ab, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Werbung bei der Buchung versteht. Nach Auffassung des Senats ist CO₂ in der öffentlichen Diskussion so dominant, dass viele Verbraucher „CO₂-neutral“ und „klimaneutral“ gleichsetzen. Das ist rechtlich brisant:

Wenn eine Werbung den Eindruck erweckt, die Zusatzzahlung gleiche die Klimawirkung des Fluges insgesamt aus, tatsächlich aber nur CO₂-Emissionen kompensiert werden, liegt eine relevante Irreführung vor. Denn der Kunde geht dann von einem umfassenderen „Ausgleich“ aus, als die Leistung tatsächlich bietet.

Mit anderen Worten: Selbst wenn im Kleingedruckten oder im wörtlichen Sinn „nur CO₂“ gemeint ist, kann die Gesamtwirkung der Werbung problematisch sein, wenn der Verbraucher sie als Versprechen „klimaneutraler“ Flugreisen versteht.

Warum reicht „im Wortsinne wahr“ nicht aus?

Besonders praxisrelevant ist der Hinweis des Gerichts, dass auch objektiv zutreffende Angaben irreführend sein können, wenn sie bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine falsche Vorstellung auslösen. Bei Umweltaussagen sind die Anforderungen an Klarheit und Eindeutigkeit hoch. Wer „grün“ wirbt, muss deshalb sehr genau formulieren.

Hier kam hinzu: Der Zweck solcher Angebote ist erkennbar, dem Kunden ein „ruhiges Gewissen“ zu verschaffen. Genau dieses Ziel werde verfehlt, wenn der Kunde bei Kenntnis des tatsächlichen Umfangs wüsste, dass eben nicht alle klimawirksamen Effekte des Fliegens ausgeglichen werden.

Was hätte die Airline anders machen müssen?

Das OLG Düsseldorf betont, dass ein klarstellender Hinweis zum Umfang der Kompensation zumutbar gewesen wäre. Für die Praxis bedeutet das:

Wer Kompensation anbietet, muss transparent und unmissverständlich erklären, was genau kompensiert wird (und was nicht). Und zwar so, dass es der Verbraucher im Buchungsprozess sofort versteht – nicht erst nach langer Recherche.

Abgrenzung: „Sustainable Aviation Fuel“ durfte so beworben werden

Interessant ist, dass das Gericht einen anderen Teil der Werbung nicht beanstandet hat: Aussagen zu „Sustainable Aviation Fuel (SAF)“. Im konkreten Kontext wurde „nachhaltig“ nicht als „emissionsfrei“ verstanden, sondern als erhebliche CO₂-Reduktion gegenüber fossilem Kerosin. Zudem war in der Werbung selbst erläutert, dass es um eine CO₂-Minderung (hier: mindestens 80%) geht.

Das zeigt: Nicht jede Umweltbotschaft ist automatisch unzulässig. Entscheidend ist, ob die Aussage präzise ist und keine falschen Erwartungen weckt.

Was sich ab 27.09.2026 im UWG ändert: EmpCo-Richtlinie als Gamechanger

Ab dem 27.09.2026 gelten in Deutschland die Umsetzungsregeln zur sogenannten EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers“). Für Umweltwerbung bedeutet das in der Praxis: Ein Teil dessen, was bisher über die Irreführungsvorschriften des UWG und über Auslegung im Einzelfall entschieden wurde, wird künftig deutlich härter und klarer geregelt.

Kern der Änderung ist, dass bestimmte Praktiken in die sogenannte „Schwarze Liste“ wandern und damit unabhängig von einer Einzelfallabwägung unlauter sind. Für Unternehmen sind vor allem drei Punkte relevant:

Erstens: Aussagen, die eine neutrale, verringerte oder sogar positive Klimawirkung suggerieren und dabei auf Kompensation beruhen, geraten massiv unter Druck. Die Richtung ist eindeutig: „Neutralitäts“-Werbung, die im Ergebnis über Offsetting „erkauft“ wird, soll künftig in vielen Konstellationen nicht mehr als zulässige Verbraucherinformation gelten, sondern als unzulässige Werbepraxis.

Zweitens: Allgemeine Umweltaussagen wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ werden riskanter, wenn sie nicht mit belastbaren, anerkannten Nachweisen unterlegt sind. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass pauschale Wohlfühlbegriffe ohne harte Substanz noch schneller angreifbar werden.

Drittens: Aussagen, die den Eindruck erwecken, ein gesamtes Produkt oder das gesamte Unternehmen sei „klimafreundlich“, sind besonders heikel, wenn sich die Aussage tatsächlich nur auf Teilaspekte bezieht. Auch hier wird der Anspruch an Präzision und Transparenz erhöht.

Für die Praxis bedeutet das: Wer heute noch mit „CO₂-neutral“ oder ähnlichen Neutralitätsbotschaften arbeitet, sollte spätestens jetzt seine Claims, Buchungsstrecken, Landingpages und Kampagnen überprüfen und auf eine „post-EmpCo“-taugliche Kommunikation umbauen.

Warum das OLG-Urteil praktisch ein Vorgriff auf die kommende Gesetzeslage ist

Das OLG Düsseldorf arbeitet noch mit den klassischen Instrumenten des UWG: Verkehrsverständnis, Gesamtwirkung der Werbung und Irreführung. Der Senat zeigt dabei aber bereits sehr deutlich, wohin die Reise geht: Wenn Verbraucher „CO₂-neutral“ als „klimaneutral“ verstehen, sind Kompensationsbotschaften besonders anfällig, weil sie Erwartungen erzeugen, die das Angebot inhaltlich nicht einlösen kann.

Genau diese Risikolage nimmt der europäische Gesetzgeber mit der EmpCo-Reform ins Visier. Was das OLG noch über Irreführung und Transparenzanforderungen auflöst, wird künftig in vielen Fällen durch klarere gesetzliche Leitplanken ersetzt. Deshalb kann man dieses Urteil in der Wirkung als Vorgriff verstehen: Es markiert schon jetzt die Linie, an der Neutralitäts- und Kompensationswerbung scheitert – und diese Linie wird ab 2026 nicht lockerer, sondern strenger.

Was Unternehmen daraus lernen sollten – auch außerhalb der Luftfahrt

Die Entscheidung ist ein deutlicher Warnhinweis für alle Branchen, die mit „Neutralität“, „Kompensation“ oder „Nachhaltigkeitsversprechen“ werben:

  1. Begriffe wie „CO₂-neutral“ werden vom Publikum häufig weiter verstanden, als das Marketing-Team es beabsichtigt.
  2. Kompensationsmodelle sind kommunikativ besonders riskant, weil Verbraucher leicht an „klimaneutral“ denken.
  3. Transparenz ist nicht optional: Wer nur Teilaspekte ausgleicht, muss das klar und prominent sagen.
  4. Präzise, erklärende Zusätze können den Unterschied machen – vor allem direkt im Kaufprozess.
  5. Spätestens mit Blick auf die UWG-Änderungen ab 27.09.2026 sollten Claims so gestaltet werden, dass sie ohne Neutralitätsversprechen durch Kompensation auskommen und stattdessen konkrete, belegbare Reduktionsinformationen vermitteln.

Fundstelle / Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (20. Zivilsenat)
Datum: 04.12.2025
Aktenzeichen: 20 U 38/25
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 33480

Black Friday mit Countdown: Wenn der Rabatt doch nicht endet – LG Frankfurt a. M. zur Irreführung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.03.2025 entschieden: Wer im Online-Shop einen rabattierten Preis als zeitlich befristet bewirbt (zum Beispiel mit einem Countdown-Timer), darf den beworbenen Preis nach Ablauf dieser Frist nicht einfach unverändert weiterlaufen lassen. Sonst ist die Werbung irreführend – auch dann, wenn der Händler seine Preise grundsätzlich frei festlegen darf.

Worum ging es?
Ein großer Online-Händler bewarb im Rahmen einer „Black Friday Woche“ ein Produkt (u. a. mit durchgestrichener UVP, Prozent-Rabatt und einem Blickfang „Black Friday“) zu einem reduzierten Preis. Zusätzlich wurde das Ende des Angebotszeitraums mit einer rückwärts laufenden Uhr („endet in …“) visualisiert.

Der Knackpunkt: Nach Ablauf der angekündigten Frist konnten Kunden das Produkt weiterhin zum identischen Preis kaufen – später sogar noch günstiger. Ein qualifizierter Wirtschaftsverband verlangte Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Was war rechtlich streitig?
Im Kern standen zwei Fragen im Raum:

  1. Ist eine „nur kurz verfügbar“-Werbung bereits als per se unlauter verboten (sogenannte „Schwarze Liste“, Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG)?
  2. Unabhängig davon: Ist die Werbung jedenfalls nach den allgemeinen Irreführungsregeln (§ 5 UWG) unlauter, wenn der Preis nach Ablauf der angeblichen Frist unverändert weiter gilt?

Warum die „Schwarze Liste“ hier nicht griff
Der Kläger hatte auch auf Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG abgestellt. Diese Vorschrift erfasst bestimmte „Druck“-Werbung, wenn Waren oder Dienstleistungen nur „für einen sehr begrenzten Zeitraum“ verfügbar seien, um den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu drängen.

Das Gericht stellte aber klar: Maßgeblich ist nicht die Restlaufzeit des Countdowns im konkreten Moment (also etwa nur noch wenige Minuten), sondern die Gesamtdauer der Aktion. Eine „Black Friday Woche“ mit einer Gesamtlaufzeit von einer Woche ist nach Auffassung des LG Frankfurt kein „sehr begrenzter Zeitraum“ im Sinne dieser Verbotsnorm. Damit lag kein Fall der „Schwarzen Liste“ vor.

Warum es trotzdem unlauter war: Irreführung nach § 5 UWG
Entscheidend war für das Gericht die Irreführung durch die suggerierte zeitliche Befristung:

  • Der durchschnittliche Verbraucher versteht eine „Black Friday“-Preisaktion typischerweise so, dass der beworbene Sonderpreis nur während der Aktionsdauer gilt und anschließend wieder steigt.
  • Genau dieser Eindruck wird durch einen Countdown-Timer noch verstärkt: Er vermittelt, dass man sich beeilen muss, um den Vorteil nicht zu verpassen.
  • Bleibt der Preis nach Ablauf der Frist tatsächlich bestehen, stimmt dieser Gesamteindruck nicht mit der Realität überein.

Das Gericht betonte dabei einen zentralen Punkt für die Praxis: Der rechtliche Vorwurf lautet nicht, dass ein Händler nach Ende einer Aktion zwingend teurer werden muss. Sondern: Wer vorher einen zeitlichen „Schlussstrich“ kommuniziert, setzt damit eine Erwartung und erzeugt Entscheidungsdruck. Wenn der Preis dann weiter gilt, war der zuvor erzeugte Druck (und damit die „Jetzt oder nie“-Botschaft) sachlich nicht gerechtfertigt.

Warum das wettbewerblich relevant ist
Bei irreführender Werbung reicht es nicht, dass eine Aussage irgendwie „ungenau“ ist. Sie muss geeignet sein, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen.

Genau das bejahte das Gericht: Eine Frist (insbesondere mit Countdown) kann Verbraucher dazu bringen, schneller zu kaufen, ohne Ruhe für einen Preis- und Leistungsvergleich zu haben oder Angebote von Mitbewerbern zu prüfen. Wenn der Kunde wüsste, dass der Preis auch nach Ablauf der Frist noch gilt, würde er sich möglicherweise nicht unter Zeitdruck entscheiden.

Preisfreiheit – ja, aber nicht grenzenlos
Die Beklagte argumentierte sinngemäß: Händler müssen nach einer Aktion nicht automatisch teurer werden; Preisgestaltung sei frei.

Das LG Frankfurt hielt dagegen: Preisfreiheit besteht nur im Rahmen der Gesetze. Wer mit einer Befristung wirbt, muss sich an dieser Werbeaussage messen lassen. Niemand zwingt einen Händler, eine „Black Friday“-Aktion mit Countdown zu fahren – aber wenn er es tut, darf das Instrument nicht „leer“ laufen.

Konsequenzen für Online-Shops und Marktplatz-Verkäufer
Für Unternehmer ist die Entscheidung vor allem ein Warnsignal für „Fake-Timer“ und scheinbare Verknappung:

  1. Countdown-Timer nur einsetzen, wenn die beworbene Preis- oder Vorteilskondition tatsächlich endet.
  2. „Endet in …“, „nur heute“, „nur bis Mitternacht“ oder „letzte Chance“ sind riskant, wenn Preis und Konditionen anschließend unverändert weiterlaufen.
  3. Vorsicht bei Aktionslabels wie „Black Friday“, „Black Week“, „Cyber Week“: Der Verbraucher rechnet hier besonders mit echten, zeitlich begrenzten Vorteilen.
  4. Wenn ausnahmsweise eine Verlängerung nötig ist, muss sie transparent, frühzeitig und plausibel kommuniziert werden – andernfalls drohen Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten.
  5. Auch bei Marktplatz-Angeboten gilt: Wer die Werbung verantwortet (z. B. „Verkauf und Versand durch …“), trägt das Risiko.

Fazit
Ein Countdown ist kein Dekoelement, sondern eine klare Botschaft: „Der Vorteil endet gleich.“ Wenn das nicht stimmt, ist die Werbung irreführend – und damit angreifbar. Wer Rabattaktionen rechtssicher gestalten will, muss Timing, Preislogik und Kommunikation sauber aufeinander abstimmen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum: 21.03.2025
Aktenzeichen: 3-10 O 77/24 (nicht rechtskräftig; Berufung anhängig beim OLG Frankfurt a. M., Az. 6 U 128/25)
Fundstelle: GRUR-RR 2026, 32