Das OLG München hat mit Urteil vom 23. April 2026 eine für Online-Shops wichtige Entscheidung getroffen. Danach ist es unzulässig, die Anmeldung zu einem Kundenkonto so zu gestalten, dass der Kunde zugleich in den Erhalt eines Newsletters einwilligen muss, ohne eine echte Wahl zu haben.
Worum ging es?
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop beziehungsweise Shoppingclub für reduzierte Markenartikel. Wer sich registrierte, erhielt eine Bestätigungs-E-Mail. Diese E-Mail enthielt einen Button „Bestätigen“. Mit dem Klick sollte der Kunde nicht nur seine Anmeldung bestätigen, sondern zugleich seine Einwilligung in den Erhalt des Newsletters erklären.
In der E-Mail wurde außerdem darauf hingewiesen, dass der Kunde die Einwilligung später widerrufen könne. Eine Möglichkeit, die Registrierung abzuschließen und den Newsletter abzulehnen, gab es aber gerade nicht.
Ein Verbraucherverband sah darin einen Verstoß gegen Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht. Das Landgericht München I wies die Klage zunächst ab. Das OLG München entschied in der Berufung anders und gab dem Verband Recht.
Warum war die Gestaltung problematisch?
Der zentrale Punkt der Entscheidung ist die Freiwilligkeit der Einwilligung.
Nach der DSGVO ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie freiwillig, informiert und eindeutig erfolgt. Freiwillig ist sie aber nicht, wenn der Kunde faktisch keine echte Wahl hat. Genau das war hier nach Auffassung des OLG München der Fall.
Der Kunde konnte sich nicht einfach für das Kundenkonto anmelden und den Newsletter ablehnen. Er musste vielmehr zunächst zustimmen und konnte erst später widerrufen. Das Gericht sah darin einen erheblichen zusätzlichen Aufwand. Gerade im Online-Bereich, in dem Abläufe schnell und einfach sein müssen, reicht ein solcher Mehraufwand aus, um die Wahlfreiheit des Kunden zu beeinträchtigen.
Wichtig ist: Ein späterer Widerruf ersetzt keine freiwillige Einwilligung. Der Kunde muss schon im Moment der Entscheidung frei wählen können.
Das Geschäftsmodell rechtfertigt nicht jede Kopplung
Die Beklagte argumentierte, der Newsletter sei Teil ihres Geschäftsmodells. Als Shoppingclub müsse sie ihre Mitglieder schnell über Aktionen informieren, um Waren rasch abzusetzen und günstige Preise anbieten zu können.
Das OLG München ließ dieses Argument nicht gelten. Entscheidend sei die objektive Hauptleistung des Vertrags. Diese bestand nach Auffassung des Gerichts nicht im Erhalt eines Newsletters, sondern in der Möglichkeit, reduzierte Marken-, Trend- und Lifestyleprodukte zu kaufen.
Für diese Leistung war der Newsletter nicht unerlässlich. Er mag für den Händler nützlich sein, etwa für Marketing, Abverkauf und Kundenbindung. Nützlichkeit genügt aber nicht. Erforderlich im Sinne der DSGVO ist eine Datenverarbeitung nur dann, wenn die vertragliche Leistung ohne sie objektiv nicht erbracht werden kann.
Das war hier nicht der Fall.
Warum auch das Wettbewerbsrecht betroffen ist
Das OLG München ordnete die betroffenen DSGVO-Vorschriften auch als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG ein.
Ein Datenschutzverstoß kann damit zugleich ein Wettbewerbsverstoß sein. Das eröffnet Unterlassungsansprüche durch klagebefugte Verbände oder Mitbewerber, wenn die verletzte Datenschutzregel auch das Marktverhalten schützt und Verbraucherinteressen spürbar beeinträchtigt.
Nach Ansicht des OLG München ist genau das bei den Regeln zur Einwilligung der Fall. Denn die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Kunde seine Daten preisgibt, ist Teil seiner geschäftlichen Entscheidung. Wird diese Wahlfreiheit beeinträchtigt, betrifft das nicht nur Datenschutz, sondern auch den fairen Wettbewerb.
Was bedeutet die Entscheidung für Online-Händler?
Online-Händler sollten Registrierungsprozesse, Kundenkonten und Newsletter-Anmeldungen strikt voneinander trennen.
Zulässig ist eine Newsletter-Einwilligung nur, wenn der Kunde sie aktiv und freiwillig erteilen kann. Praktisch bedeutet das: Der Kunde muss ein Kundenkonto anlegen können, ohne zugleich den Newsletter abonnieren zu müssen. Eine vorangekreuzte Checkbox, ein Zwangsbutton oder eine Gestaltung, bei der der Kunde erst nachträglich widerrufen muss, ist riskant.
Besonders kritisch sind Formulierungen wie: „Bitte bestätige deine Anmeldung und deine Einwilligung in den Newsletter.“ Solche Kombinationsbestätigungen verbinden zwei unterschiedliche Vorgänge. Die Kontoaktivierung und die Werbeeinwilligung sollten getrennte Entscheidungen bleiben.
Was ist mit Double Opt-In?
Das Urteil richtet sich nicht gegen das Double-Opt-In-Verfahren als solches. Double Opt-In bleibt für Newsletter-Anmeldungen weiterhin sinnvoll und in der Praxis wichtig.
Problematisch war hier aber, dass das Double Opt-In für den Newsletter mit der Bestätigung des Kundenkontos verknüpft wurde. Der Kunde konnte den einen Vorgang nicht ohne den anderen abschließen.
Ein rechtssicherer Ablauf sollte daher so aussehen: Der Kunde registriert sich für das Kundenkonto. Separat kann er sich freiwillig für den Newsletter anmelden. Nur wenn er dies tut, erhält er eine gesonderte Double-Opt-In-Mail für den Newsletter.
Entscheidungsdaten
Gericht: OLG München
Datum: 23.04.2026
Aktenzeichen: 29 U 599/24 e