OLG Nürnberg: Wann redaktionelle Berichterstattung zur kennzeichnungspflichtigen Werbung wird

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 eine praxisrelevante Entscheidung für Presseunternehmen, Online-Portale, Blogger, Content-Plattformen und werbefinanzierte Medien getroffen. Im Kern ging es um zwei Fragen: Darf ein Nachrichtenportal lokale Presseberichte als Grundlage eigener Meldungen nutzen? Und wann wird ein scheinbar redaktioneller Beitrag über Restaurants, Cafés oder andere Geschäftsbetriebe rechtlich als Werbung behandelt?

Die Entscheidung zeigt: Nicht jeder Beitrag über ein Unternehmen ist automatisch Werbung. Verliert ein Artikel aber seine journalistische Distanz und wirkt er nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich, kann daraus eine geschäftliche Handlung des Portals werden. Dann muss der kommerzielle Zweck klar erkennbar sein.

Worum ging es in dem Fall?

Die Klägerin war ein Presseverlag mit Tageszeitungen und Online-Angeboten in der Region Nürnberg. Für ihre Lokalberichterstattung beschäftigte sie zahlreiche Redakteure und freie Mitarbeiter. Die Beklagte betrieb mehrere regionale Nachrichtenportale. Eigene Vor-Ort-Recherche setzte sie nach den Feststellungen des Gerichts nicht ein; ihre Informationen gewann sie vor allem aus Online-Recherchen.

Zwischen Mai und November 2024 veröffentlichte die Beklagte mehrere Artikel zu lokalen Themen, über die zuvor bereits die Klägerin berichtet hatte. Der Verlag sah darin eine unzulässige Übernahme und Bearbeitung seiner Lokalberichterstattung. Aus Sicht der Klägerin nutzte das Portal die aufwendig recherchierten Inhalte als kostenlose „Vorratskammer“ für eigene Meldungen.

Daneben veröffentlichte die Beklagte mehrere Beiträge über regionale Unternehmen, etwa über Restaurants, Cafés, ein Nagelstudio und einen Lebensmittelladen. Diese Beiträge waren als redaktionelle Artikel gestaltet, aber nicht als Anzeige gekennzeichnet.

Kein pauschales Verbot, fremde Lokalberichterstattung als Anstoß zu nutzen

Ein wichtiger Teil der Entscheidung betrifft die Frage, ob ein Presseverlag einem Nachrichtenportal allgemein untersagen lassen kann, eigene Artikel in überarbeiteter Form wiederzugeben.

Das OLG Nürnberg verneinte dies in der von der Klägerin zunächst gewählten abstrakten Form. Ein Unterlassungsantrag muss so bestimmt sein, dass klar ist, welches Verhalten künftig verboten sein soll. Bei Presseartikeln ist das schwierig, wenn das Verbot pauschal auch zukünftige, noch unbekannte Artikel erfassen soll. Ob ein Artikel urheberrechtlich geschützt ist, ob ein Leistungsschutzrecht des Presseverlegers betroffen ist oder ob eine unlautere Nachahmung vorliegt, lässt sich regelmäßig nur anhand des konkreten Originalartikels und des konkret beanstandeten Beitrags beurteilen.

Mit anderen Worten: Ein Gericht kann nicht abstrakt für alle zukünftigen Fälle entscheiden, dass jede inhaltlich überarbeitete Übernahme rechtswidrig ist. Dafür ist die Beurteilung zu stark vom Einzelfall abhängig.

Für Presseverlage ist das ein wichtiger Hinweis. Wer gegen die Übernahme von Artikeln vorgehen will, muss möglichst konkret vortragen: Welcher Artikel ist geschützt? Welche Passagen wurden übernommen? Warum liegt keine freie Bearbeitung, keine bloße Themenübernahme und keine zulässige eigene Berichterstattung vor?

Keine Monopolisierung lokaler Themen

Das Gericht stellte außerdem klar, dass es keinen allgemeinen Investitionsschutz für Nachrichten gibt. Ein Verlag kann nicht schon deshalb verlangen, dass andere Medien bestimmte lokale Themen meiden, weil er selbst zuerst darüber berichtet oder die Recherche bezahlt hat.

Das ist für den Wettbewerb im Medienmarkt bedeutsam. Fakten, Ereignisse und Themen als solche sind grundsätzlich frei. Wer über eine lokale Entwicklung berichtet, erhält dadurch kein Monopol auf diese Nachricht. Entscheidend ist vielmehr, ob konkrete urheberrechtlich geschützte Ausdrucksformen, geschützte Presseveröffentlichungen oder wettbewerblich geschützte Leistungen übernommen werden.

Der Begriff „Vorratskammer“ beschreibt zwar anschaulich das Problem, dass ein Portal fremde Recherche als Ausgangspunkt eigener Beiträge nutzen kann. Nach Auffassung des OLG Nürnberg reicht dieser Vorwurf allein aber nicht aus, um eine gezielte Mitbewerberbehinderung oder eine unlautere Marktstörung anzunehmen.

Werbliche Beiträge im Gewand redaktioneller Artikel

Der zweite Schwerpunkt der Entscheidung ist für Unternehmen und Online-Medien besonders praxisnah. Das OLG Nürnberg bestätigte, dass die Beklagte bestimmte Beiträge über regionale Geschäftsbetriebe nicht als redaktionelle Beiträge ohne Kennzeichnung veröffentlichen durfte.

Die Beiträge stellten aus Sicht des Gerichts keine neutrale Berichterstattung dar. Es fehlte bereits an einem erkennbaren publizistischen Anlass, etwa einer Neueröffnung, einem Inhaberwechsel, einer besonderen Auszeichnung oder einem sonstigen aktuellen Ereignis. Stattdessen wurden einzelne Unternehmen herausgestellt, ohne nachvollziehbar zu erklären, warum gerade diese Betriebe ausgewählt wurden.

Hinzu kam, dass die Texte nach Einschätzung des Gerichts in Sprache und Inhalt deutlich werblich geprägt waren. Sie hoben Vorzüge der Unternehmen hervor, verzichteten auf kritische Distanz und wirkten eher wie eine Selbstdarstellung oder Werbebroschüre als wie journalistische Berichterstattung.

Auch ohne Bezahlung kann Kennzeichnungspflicht bestehen

Besonders interessant ist, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Gerichts keine Gegenleistung von den vorgestellten Unternehmen erhalten hatte. Früher wurde bei Schleichwerbung oft stark darauf abgestellt, ob ein Unternehmen für die Veröffentlichung bezahlt oder sonst eine Gegenleistung gewährt hat.

Das OLG Nürnberg differenziert jedoch: Soweit es um die Förderung eines fremden Unternehmens geht, spielt die Frage einer Gegenleistung nach der aktuellen Fassung des § 5a UWG eine wichtige Rolle. Im konkreten Fall stützte das Gericht die Unlauterkeit aber nicht darauf, dass die Beiträge zugunsten der vorgestellten Restaurants, Cafés oder sonstigen Betriebe erfolgt seien.

Entscheidend war vielmehr, dass die Beiträge dem eigenen Unternehmen des Portalbetreibers dienten. Das Portal wollte Leser gewinnen, Reichweite aufbauen und dadurch den eigenen Werbewert für spätere Werbekunden erhöhen. Die Beklagte hatte selbst erklärt, dass eine spätere Finanzierung über Bannerwerbung geplant sei, sobald eine ausreichend große Leserschaft aufgebaut sei.

Damit lag aus Sicht des Gerichts eine geschäftliche Handlung zugunsten des eigenen Unternehmens vor. Der kommerzielle Zweck musste deshalb kenntlich gemacht werden.

Pressefreiheit schützt echte Redaktion, nicht werblichen Überschuss

Das OLG Nürnberg betonte, dass Medien eine besondere Aufgabe erfüllen. Sie informieren die Öffentlichkeit, tragen zur Meinungsbildung bei und stehen unter dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit. Deshalb ist nicht jeder redaktionelle Beitrag automatisch eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts.

Diese Schutzwirkung hat aber Grenzen. Wenn ein Beitrag den Bereich journalistischer Information verlässt und nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, greifen die Regeln des Wettbewerbsrechts. Dann kann sich ein Portal nicht allein darauf berufen, es handele sich um Presse.

Für die Praxis bedeutet das: Der äußere Anschein als Artikel genügt nicht. Entscheidend ist der tatsächliche Charakter des Inhalts. Wer Unternehmen ohne Anlass, ohne kritische Distanz und in werblicher Sprache präsentiert, bewegt sich schnell außerhalb klassischer redaktioneller Berichterstattung.

Was Unternehmen und Medien daraus lernen können

Für Online-Portale, Verlage, Blogger und Betreiber lokaler Informationsseiten ist die Entscheidung ein Warnsignal. Beiträge über Geschäftsbetriebe sollten sorgfältig geprüft werden, wenn sie positiv, empfehlend oder anpreisend formuliert sind. Das gilt besonders dann, wenn kein aktueller Anlass für die Berichterstattung besteht.

Ein Beitrag über ein Restaurant, ein Café oder ein lokales Geschäft kann zulässig redaktionell sein, etwa bei einer Neueröffnung, einem besonderen Konzept, einer Insolvenz, einer Auszeichnung oder einem sonstigen Ereignis von öffentlichem Interesse. Problematisch wird es, wenn der Beitrag nur die Vorteile eines einzelnen Betriebs hervorhebt, keine Einordnung bietet und wie eine Empfehlung wirkt.

Auch Unternehmen, die mit Medien, Influencern oder lokalen Portalen zusammenarbeiten, sollten die Kennzeichnungspflichten ernst nehmen. Zwar ging es in diesem Fall nicht um bezahlte Werbung zugunsten der vorgestellten Unternehmen. Die Entscheidung zeigt aber, dass Gerichte sehr genau prüfen, ob der Leser den kommerziellen Hintergrund eines Beitrags erkennen kann.

Abmahnungen müssen konkret sein

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Abmahnung des Presseverlags. Das OLG Nürnberg hielt die urheberrechtliche Abmahnung für unwirksam, soweit sie die Rechtsverletzung nicht genau genug bezeichnete. Eine Abmahnung muss dem Empfänger ermöglichen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu prüfen.

Pauschale Formulierungen wie eine nur geringfügig redigierte Übernahme oder eine systematische Ausbeutung fremder Inhalte reichen nicht ohne weiteres aus. Gerade im Urheberrecht muss erkennbar sein, welcher konkrete Schutzgegenstand betroffen sein soll und worin die konkrete Verletzungshandlung liegt.

Die Folge war hier empfindlich: Die Beklagte konnte Ersatz ihrer Rechtsverteidigungskosten verlangen. Für Rechteinhaber ist das ein deutliches Signal. Wer zu weit, zu ungenau oder zu abstrakt abmahnt, riskiert nicht nur den Misserfolg, sondern auch Gegenansprüche.

Warum die Entscheidung für die Praxis wichtig ist

Das Urteil verbindet zwei große Themen des digitalen Medienrechts: den Schutz journalistischer Inhalte und die Kennzeichnung werblicher Inhalte.

Für Presseverlage macht das OLG Nürnberg deutlich, dass der Schutz gegen die Übernahme von Lokalberichterstattung konkret durchgesetzt werden muss. Ein allgemeines Verbot, fremde Berichterstattung als Ideengeber oder Informationsquelle zu nutzen, lässt sich nicht ohne weiteres erreichen.

Für Online-Portale und Content-Anbieter ist die Entscheidung zugleich eine klare Mahnung: Wer redaktionell auftreten will, muss auch redaktionell arbeiten. Beiträge, die ohne Anlass einzelne Unternehmen anpreisen, können als geschäftliche Handlung zugunsten des eigenen Portals gelten, wenn sie Reichweite und Werbewert steigern sollen. In solchen Fällen braucht es eine klare Kennzeichnung, etwa als Anzeige.

Fazit

Das OLG Nürnberg zieht eine wichtige Linie. Nachrichten, Themen und lokale Ereignisse dürfen grundsätzlich von mehreren Medien aufgegriffen werden. Ein Verlag kann nicht pauschal verhindern, dass ein anderes Portal über dieselben Themen berichtet. Ansprüche wegen Urheberrecht, Presseleistungsschutz oder wettbewerblicher Nachahmung müssen konkret an einzelnen Artikeln und einzelnen Verletzungsformen festgemacht werden.

Gleichzeitig schützt die Pressefreiheit nicht vor den Regeln des Wettbewerbsrechts, wenn ein Beitrag seinen redaktionellen Charakter verliert. Werbliche Beiträge über einzelne Geschäftsbetriebe müssen als solche erkennbar sein, wenn sie nicht der publizistischen Aufgabe, sondern der Steigerung des eigenen Werbewerts dienen.

Für Unternehmen, Verlage und Online-Portale bedeutet das: Saubere Trennung zwischen Redaktion und Werbung bleibt Pflicht. Wer Inhalte anderer Medien angreift, muss präzise vorgehen. Wer selbst werblich schreibt, muss transparent kennzeichnen.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG Nürnberg, Kartellsenat
Datum: 07.05.2026
Aktenzeichen: 3 U 2063/25 UWG
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.10.2025, Az. 19 O 141/25
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 10612; GRUR-RR 2026, 292

Landgericht Amberg: Wenn der App-Rabatt zur Preisfalle wird

Das Landgericht Amberg hat mit Urteil vom 20. Juli 2026 entschieden, dass eine konkrete Preiswerbung von Netto für Mini-Wassermelonen irreführend war. Im Mittelpunkt stand eine Prospektwerbung mit den Angaben „Aktion“, einem Preis von 2,79 Euro, einem hervorgehobenen Preis von 2,49 Euro und dem Hinweis „Netto App Preis -28 %“. Nach Auffassung des Gerichts war für Verbraucher nicht klar erkennbar, welcher Preis in welchem Fall gelten sollte und worauf sich der angegebene Rabatt von 28 Prozent tatsächlich bezog.

Worum ging es in dem Fall?

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ging gegen Netto Marken-Discount vor. Netto hatte in einem Verkaufsprospekt Mini-Wassermelonen beworben. Die Werbung zeigte oben den Begriff „Aktion“, daneben einen Preis von 2,79 Euro, darunter groß den Preis von 2,49 Euro. Links daneben stand in einer Smartphone-Grafik der Hinweis „Netto App Preis -28 %“.

Tatsächlich kostete die Ware ohne Nutzung der Netto-App 2,79 Euro. Bei Nutzung der App mussten Kunden 2,49 Euro zahlen. Die Verbraucherzentrale hielt diese Darstellung für irreführend. Aus Sicht eines Verbrauchers könne der Eindruck entstehen, dass der Preis von 2,49 Euro bereits ein Aktionspreis sei und bei Nutzung der App nochmals 28 Prozent abgezogen würden. Außerdem passe der angegebene Rabatt rechnerisch nicht zu den dargestellten Preisen: 28 Prozent Rabatt auf 2,79 Euro führen nicht zu 2,49 Euro, sondern zu einem deutlich niedrigeren Betrag.

Netto verteidigte die Werbung damit, dass aus der Gestaltung klar werde: 2,79 Euro gelte ohne App, 2,49 Euro gelte mit App. Eine spürbare Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen liege nicht vor. Außerdem sei der Anspruch verjährt.

Warum sah das Landgericht Amberg die Werbung als irreführend an?

Das Gericht stellte entscheidend darauf ab, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Werbung versteht. Dabei kam es nicht darauf an, wie Netto die Werbung intern gemeint hatte, sondern welchen Eindruck die konkrete Gestaltung nach außen erzeugte.

Nach Ansicht des Landgerichts war die Preisangabe in jedem Fall problematisch. Selbst wenn man die Werbung so versteht, wie Netto sie verstanden wissen wollte, nämlich 2,79 Euro ohne App und 2,49 Euro mit App, bleibt der Hinweis „-28 %“ rechnerisch falsch oder zumindest missverständlich. Denn die Differenz zwischen 2,79 Euro und 2,49 Euro beträgt gerade keine 28 Prozent.

Noch deutlicher wird die Irreführung, wenn Verbraucher die Werbung so verstehen, dass zunächst von 2,79 Euro auf 2,49 Euro reduziert wurde und zusätzlich bei Nutzung der App weitere 28 Prozent abgezogen werden. Genau diese Deutung hielt das Gericht wegen der Gestaltung für möglich. In diesem Fall wäre die Werbung ebenfalls falsch, weil bei Nutzung der App gerade kein weiterer Rabatt unter 2,49 Euro gewährt wurde.

Das Gericht fasste dies klar zusammen: Die Preisangabe war aus seiner Sicht in jedem Fall irreführend.

Warum ist die Entscheidung für Händler wichtig?

Die Entscheidung zeigt, wie streng Gerichte Preiswerbung prüfen können. Gerade im Lebensmittelhandel, Onlinehandel und bei App-basierten Rabatten werden Preisangaben oft mit mehreren Elementen kombiniert: Streichpreise, Aktionspreise, App-Preise, Prozentangaben, Coupons, Sternchenhinweise und Sonderbedingungen.

Genau hier liegt das Risiko. Je mehr Preise und Rabatte gleichzeitig dargestellt werden, desto höher ist die Gefahr, dass der Verbraucher nicht mehr sicher erkennen kann, welcher Preis tatsächlich gilt. Das gilt besonders dann, wenn Prozentangaben rechnerisch nicht eindeutig zum beworbenen Endpreis passen.

Für Unternehmer bedeutet das: Eine Rabattwerbung muss nicht nur attraktiv aussehen, sondern vor allem klar, rechnerisch nachvollziehbar und eindeutig sein. Wer mit einem App-Preis wirbt, muss deutlich machen, ob der angegebene Endpreis bereits der App-Preis ist oder ob der Rabatt noch zusätzlich abgezogen wird. Ebenso muss klar sein, auf welchen Ausgangspreis sich ein Prozentnachlass bezieht.

App-Rabatte sind nicht automatisch unzulässig

Wichtig ist: Das Urteil verbietet nicht App-Rabatte als solche. Das Landgericht Amberg hat nicht entschieden, dass ein Händler keine günstigeren Preise für App-Nutzer anbieten darf. Beanstandet wurde vielmehr die konkrete Darstellung im Prospekt.

Das ist ein entscheidender Unterschied. Unternehmen dürfen grundsätzlich mit digitalen Vorteilen, Coupons und App-Preisen arbeiten. Sie müssen aber sicherstellen, dass der Kunde die Preislogik sofort versteht. Der beworbene Endpreis, der Ausgangspreis und der Rabatt müssen zueinander passen. Unklare Blickfangwerbung kann nicht durch eine nachträgliche Erklärung gerettet werden, wenn der erste Eindruck bereits in die Irre führt.

Auch die Verjährung half Netto nicht

Netto berief sich außerdem auf Verjährung. Unterlassungsansprüche nach dem UWG verjähren grundsätzlich in sechs Monaten. Die Verbraucherzentrale hatte Netto bereits im Juni 2025 abgemahnt. Die Klage wurde im Juli 2025 eingereicht, aber erst im Februar 2026 zugestellt.

Das Landgericht Amberg sah den Anspruch trotzdem nicht als verjährt an. Die Zustellung wirkte nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, weil sie noch „demnächst“ erfolgt sei. Dabei berücksichtigte das Gericht unter anderem, dass eine erste Kostenvorschussanforderung den Kläger nicht erreicht hatte und Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb der Partei grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Auch die Feiertage und üblichen Verzögerungen um den Jahreswechsel spielten bei der Gesamtbetrachtung eine Rolle.

Für die Praxis ist dieser Teil der Entscheidung ebenfalls interessant. Er zeigt, dass eine spätere Zustellung nicht automatisch zur Verjährung führt. Entscheidend ist, ob die klagende Partei alles Zumutbare getan hat, um eine alsbaldige Zustellung zu ermöglichen.

Was Unternehmen aus dem Urteil lernen sollten

Unternehmen sollten Preiswerbung vor Veröffentlichung kritisch prüfen. Das gilt besonders bei Prospekten, Onlineanzeigen, Social-Media-Kampagnen, Newsletter-Angeboten und App-Coupons. Der Kunde muss auf einen Blick erkennen können, welcher Preis ohne App gilt, welcher Preis mit App gilt und ob ein prozentualer Rabatt bereits eingerechnet ist oder erst noch abgezogen wird.

Besonders problematisch sind Kombinationen aus mehreren Preisankern. Wird ein höherer Preis einem niedrigeren Preis gegenübergestellt und daneben ein Prozentnachlass genannt, muss die Rechnung stimmen. Andernfalls drohen Abmahnungen durch Verbraucherverbände oder Wettbewerber, Unterlassungsklagen, Abmahnkosten und Ordnungsmittel bei Wiederholung.

Praktisch sinnvoll ist es, vor jeder Kampagne drei Fragen zu stellen: Erstens, versteht ein durchschnittlicher Kunde den Endpreis ohne weitere Erläuterung? Zweitens, ist klar, worauf sich der Rabatt bezieht? Drittens, stimmt die Prozentangabe rechnerisch mit der Preisgegenüberstellung überein? Wenn eine dieser Fragen nicht eindeutig mit Ja beantwortet werden kann, sollte die Werbung überarbeitet werden.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Amberg ist ein deutliches Signal an Händler: App-Rabatte und Aktionspreise dürfen nicht so dargestellt werden, dass Verbraucher über den tatsächlich geltenden Preis oder die Höhe des Rabatts im Unklaren bleiben. Wer mit Preisvorteilen wirbt, muss transparent und rechnerisch sauber arbeiten.

Für Unternehmen ist die Entscheidung besonders relevant, weil Preiswerbung oft unter hohem Zeitdruck erstellt wird. Gerade bei Prospekten und digitalen Kampagnen kann eine unklare Gestaltung schnell teuer werden. Entscheidend ist nicht, wie der Händler die Werbung gemeint hat, sondern wie sie beim Verbraucher ankommt.

Daten der Entscheidung

Gericht: Landgericht Amberg
Datum: 20. Juli 2026
Aktenzeichen: 41 HK O 554/25

LG München I: Warum ein Kündigungsbutton nicht im Nebel verschwinden darf

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 erneut zu den Anforderungen an den Kündigungsbutton entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Sky Verbrauchern auf seiner Website eine ausreichend klare, einfache und unmittelbare Möglichkeit zur Online-Kündigung bot. Das Gericht verneinte dies und untersagte mehrere Gestaltungselemente.

Worum ging es?

Sky bietet kostenpflichtige Laufzeitverträge über Pay-TV-Inhalte an. Solche Verträge konnten Verbraucher online über die Website des Unternehmens abschließen. Nach § 312k BGB müssen Unternehmen in solchen Fällen auch eine einfache Online-Kündigung ermöglichen. Der Kündigungsweg darf nicht versteckt, missverständlich oder unnötig kompliziert sein.

Die Verbraucherzentrale NRW beanstandete die Gestaltung auf sky.de. Dort fanden sich unter anderem die Schaltflächen „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“. Nur „Abo beenden“ führte zum eigentlichen Kündigungsformular. Die Schaltfläche „Infos zur Kündigung“ führte dagegen auf eine Seite, auf der vor allem Kündigungsmöglichkeiten per Telefon, Chat und WhatsApp dargestellt wurden. Ein Hinweis auf die einfache elektronische Kündigung über den eigentlichen Kündigungsbutton fehlte dort.

Das LG München I sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen.

Warum waren zwei Schaltflächen problematisch?

Das Gericht stellte nicht isoliert darauf ab, ob die Bezeichnung „Abo beenden“ für sich genommen zulässig sein könnte. Entscheidend war die konkrete Gesamtgestaltung.

Verbraucher fanden mehrere Hinweise, die sich mit Vertragsbeendigung oder Kündigung befassten. Neben „Abo beenden“ gab es auch „Infos zur Kündigung“. Beide Begriffe sprechen aus Kundensicht dasselbe Thema an: das Ende des Vertrags. Wenn aber nur einer dieser Wege tatsächlich zur einfachen Online-Kündigung führt, muss dies klar erkennbar sein.

Genau daran fehlte es nach Ansicht des Gerichts. Die parallele Verwendung unterschiedlicher Begriffe ließ offen, welcher Link der gesetzlich vorgesehene Kündigungsbutton ist. Wer kündigen möchte, darf nicht erst rätseln müssen, ob er auf „Abo beenden“ oder „Infos zur Kündigung“ klicken muss.

„Infos zur Kündigung“ durfte nicht in die Irre führen

Besonders kritisch sah das Gericht die Seite „Infos zur Kündigung“. Nach ihrer Bezeichnung durfte ein Verbraucher erwarten, dort alle wesentlichen Informationen zur Kündigung zu finden. Tatsächlich enthielt diese Seite aber keinen Hinweis auf die einfache elektronische Kündigung über „Abo beenden“.

Dass dort Formulierungen wie „unter anderem“ verwendet wurden, half Sky nicht. Denn ein solcher Zusatz macht zwar deutlich, dass es weitere Möglichkeiten geben kann. Er sagt dem Kunden aber nicht, wo er diese findet. Gerade das erschwert die Kündigung. Der gesetzliche Kündigungsbutton soll aber Hürden abbauen, nicht neue Orientierungsschwierigkeiten schaffen.

Kein Kündigungsgrund als Pflicht bei ordentlicher Kündigung

Ein weiterer Punkt betraf das Formular selbst. Bei einer regulären, also ordentlichen Kündigung wurde ein Feld „Kündigungsgrund“ als Pflichtfeld abgefragt. Sky argumentierte, im Drop-down-Menü habe auch „kein Grund“ ausgewählt werden können.

Das überzeugte das Gericht nicht. Bei einer ordentlichen Kündigung darf der Kündigungsgrund nicht zwingend abgefragt werden. Der Verbraucher muss eine solche Kündigung ohne Begründung erklären können. Auch die Option „kein Grund“ änderte daran nichts, weil der Kunde das Menü trotzdem öffnen und eine Auswahl treffen musste. Damit blieb die Angabe faktisch Teil des Pflichtablaufs.

Für Unternehmen ist das ein wichtiger Punkt: Feedback zur Kündigung kann freiwillig abgefragt werden. Es darf aber nicht zur Voraussetzung für den Abschluss des Kündigungsvorgangs werden.

Das Kündigungsformular muss sofort vollständig erkennbar sein

Das Gericht beanstandete außerdem, dass das Formular nicht von Anfang an vollständig sichtbar war. Zunächst musste eine Kündigungsart ausgewählt werden. Erst danach wurden weitere Eingabefelder und schließlich die eigentliche Kündigungsschaltfläche angezeigt.

Nach Auffassung des LG München I genügt das nicht. Die Bestätigungsseite muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher von Beginn an erkennen kann, welche Angaben für die Kündigung erforderlich sind und wie er die Kündigung abschließen kann. Ein schrittweises Offenlegen wesentlicher Bestandteile kann den Kündigungsprozess unnötig erschweren.

Der gesetzliche Gedanke ist einfach: Wer online kündigen will, soll unmittelbar zum Ziel geführt werden. Versteckte Formularbestandteile, zusätzliche Zwischenschritte oder erst später sichtbare Pflichtfelder passen dazu nicht.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung betrifft nicht nur Pay-TV-Anbieter. Sie ist für alle Unternehmen relevant, die Verbrauchern den Online-Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ermöglichen. Dazu gehören etwa Streaming-Dienste, Telekommunikationsanbieter, Fitnessstudios, Plattformdienste, Software-Abos, Mitgliedschaften und sonstige digitale Vertragsmodelle.

Unternehmen sollten ihre Kündigungsstrecken nicht nur technisch, sondern auch sprachlich und visuell prüfen. Es reicht nicht, irgendwo einen Kündigungsbutton vorzuhalten. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher Verbraucher ihn leicht findet, richtig versteht und ohne unnötige Hürden nutzen kann.

Besonders riskant sind parallele Links mit ähnlicher Bedeutung, etwa „Abo beenden“, „Kündigung“, „Infos zur Kündigung“, „Service zur Kündigung“ oder „Vertragsverwaltung“, wenn nicht eindeutig ist, welcher Weg zur direkten Kündigung führt. Ebenso problematisch sind Pflichtfelder ohne gesetzliche Grundlage, versteckte Absende-Buttons oder Formulare, die erst nach mehreren Klicks vollständig erscheinen.

Praktische Lehren aus dem Urteil

Unternehmen sollten den Kündigungsbutton klar und eindeutig beschriften. Die gesetzliche Formulierung „Verträge hier kündigen“ ist der sicherste Weg. Abweichende Formulierungen müssen ebenso eindeutig sein und dürfen in der konkreten Seitenstruktur nicht zu Verwirrung führen.

Außerdem sollte jede Informationsseite zur Kündigung den direkten Weg zur Online-Kündigung nennen oder verlinken. Wer eine Seite „Infos zur Kündigung“ nennt, darf dort die wichtigste Kündigungsmöglichkeit nicht auslassen.

Bei ordentlichen Kündigungen sollte kein Kündigungsgrund als Pflichtfeld verlangt werden. Eine freiwillige Abfrage ist nur dann unproblematisch, wenn der Kunde sie ohne zusätzlichen Druck überspringen kann.

Schließlich sollte die Bestätigungsseite vollständig, übersichtlich und unmittelbar erreichbar sein. Der Kunde muss von Anfang an sehen können, welche Angaben erforderlich sind und mit welcher Schaltfläche er die Kündigung verbindlich absendet.

Fazit

Das LG München I macht deutlich, dass der Kündigungsbutton kein bloßes Designelement ist. Er ist eine gesetzlich geregelte Verbraucherschutzvorgabe. Unternehmen dürfen den Kündigungsweg nicht durch unklare Begriffe, parallele Schaltflächen, fehlende Hinweise, Pflichtfelder oder mehrstufige Formulare erschweren.

Für Unternehmer bedeutet das: Kündigungsprozesse sollten regelmäßig rechtlich überprüft werden. Schon scheinbar kleine Details in Beschriftung, Platzierung oder Formularlogik können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht München I
Datum: 14.07.2026
Aktenzeichen: 33 O 14294/25

BGH zur Bearbeitungspauschale im Online-Shop: Kleine Zusatzkosten, große Wirkung

Der Bundesgerichtshof hat am 3. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung für Online-Händler getroffen. Es ging um die Frage, ob eine Bearbeitungspauschale bei kleinen Bestellungen schon in den Produktpreis eingerechnet werden muss oder ob sie gesondert ausgewiesen werden darf. Die Antwort des BGH ist für den E-Commerce praxisrelevant: Eine solche Pauschale muss nicht zwingend Teil des angegebenen Produktpreises sein, wenn sie klar erläutert wird und der Kunde sie durch Erreichen eines angemessenen Mindestbestellwerts vermeiden kann.

Worum ging es in dem Verfahren?

Ein Online-Händler bot Verbrauchsmaterial, Zubehör und Ersatzteile für Staubsauger an. Auf seiner Internetseite wurden Staubsaugerfiltertüten zu einem Preis von 14,90 € angeboten. Neben dem Preis befand sich ein Sternchenhinweis. Beim Bewegen des Mauszeigers erschien der Hinweis „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten“. Über den Hinweis gelangte der Kunde zu einer Unterseite, auf der die Nebenkosten näher beschrieben wurden.

Dort hieß es unter anderem, dass abhängig vom Warenwert eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € und 9,00 € anfallen könne. Ab einem Warenwert von 29,00 € entfiel diese Pauschale vollständig. Im Warenkorb wurde bei dem konkreten Produkt neben dem Preis von 14,90 € ein weiterer Betrag von 3,95 € als „Kleinstmengenaufschlag“ angezeigt.

Ein Verbraucherverband hielt diese Preisgestaltung für unlauter. Nach seiner Auffassung hätte der Händler die Bearbeitungspauschale bereits in den angegebenen Produktpreis einrechnen müssen. Das Landgericht gab dem Verband zunächst Recht. Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage dagegen ab. Der BGH legte die entscheidende Auslegungsfrage zunächst dem Europäischen Gerichtshof vor und entschied nach dessen Antwort nun zugunsten des Händlers.

Die zentrale Frage: Was gehört zum Gesamtpreis?

Nach der Preisangabenverordnung müssen Unternehmer gegenüber Verbrauchern grundsätzlich Gesamtpreise angeben. Der Gesamtpreis ist der Preis, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder Leistung zu zahlen ist.

Nicht jeder zusätzliche Kostenpunkt ist aber automatisch Teil des Produktpreises. Entscheidend ist, ob der Kostenbestandteil für den konkreten Kauf unvermeidbar, vorhersehbar und obligatorisch ist. Genau daran fehlte es nach der Entscheidung bei der Bearbeitungspauschale.

Die Pauschale fiel nicht bei jedem Kauf zwingend an. Der Kunde konnte sie vermeiden, indem er weitere Produkte kaufte oder eine höhere Stückzahl bestellte und dadurch den Mindestbestellwert von 29,00 € erreichte. Außerdem hing die Höhe der Pauschale vom Gesamtbestellwert ab. Würde man eine solche Pauschale in den Produktpreis einrechnen, könnte der angezeigte Preis je nach Warenkorb wieder wechseln. Das würde Preisvergleiche nicht einfacher, sondern eher unübersichtlicher machen.

Warum der BGH keine Irreführung sah

Der BGH verneinte einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der Händler habe keine wesentliche Information vorenthalten. Die Bearbeitungspauschale sei nicht in den Produktpreis einzurechnen gewesen, weil sie gesondert angegeben wurde und der Mindestbestellwert nicht so hoch lag, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar war.

Wichtig ist dabei: Der BGH erlaubt nicht jede versteckte Zusatzgebühr. Die Entscheidung ist kein Freibrief für unklare Preisangaben. Sie setzt vielmehr klare Grenzen. Die Pauschale muss transparent sein. Der Kunde muss vor der Bestellung erkennen können, wann sie anfällt, wie hoch sie ist und ab welchem Warenwert sie entfällt.

Im konkreten Fall hielt der BGH die Angabe für ausreichend klar. Die Höhe der Pauschale war erläutert, der Schwellenwert von 29,00 € war genannt und im Warenkorb wurde der zusätzliche Betrag gesondert ausgewiesen.

Was Online-Händler jetzt beachten sollten

Für Online-Händler ist die Entscheidung erfreulich, aber sie verlangt Sorgfalt. Wer bei kleinen Bestellungen eine Bearbeitungspauschale, einen Mindermengenzuschlag oder einen Kleinstmengenaufschlag erhebt, sollte diese Kosten nicht verstecken.

Die wichtigsten Anforderungen sind:

Die Pauschale muss klar bezeichnet werden. Begriffe wie „Bearbeitungspauschale“, „Mindermengenzuschlag“ oder „Kleinstmengenaufschlag“ sind besser als unklare Sammelbegriffe.

Die Höhe der Pauschale muss eindeutig erkennbar sein. Bei gestaffelten Pauschalen muss der Kunde nachvollziehen können, welcher Betrag bei welchem Warenwert anfällt.

Der Mindestbestellwert muss realistisch sein. Wird der Schwellenwert so angesetzt, dass der Kunde die Pauschale praktisch kaum vermeiden kann, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.

Der Zuschlag sollte spätestens im Warenkorb klar und getrennt ausgewiesen werden. Noch besser ist eine gut sichtbare Information bereits in der Nähe des Produktpreises.

Wer mit „versandkostenfrei“ oder „kostenloser Lieferung“ wirbt, sollte besonders sauber trennen: Eine Bearbeitungspauschale ist nicht dasselbe wie Versandkosten. Dennoch darf die Gesamtkommunikation beim Kunden keinen falschen Eindruck hervorrufen.

Warum die Entscheidung für Unternehmer wichtig ist

Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für Geschäftsmodelle mit kleinen Warenkörben. Gerade bei niedrigpreisigen Produkten können Händler ein legitimes Interesse daran haben, den zusätzlichen Aufwand kleiner Bestellungen wirtschaftlich abzubilden. Der BGH erkennt an, dass die Preisangabenverordnung keine bestimmte Preisgestaltung erzwingt. Sie verlangt aber Preiswahrheit und Preisklarheit.

Für Unternehmer bedeutet das: Zusatzkosten sind nicht verboten. Sie müssen aber so kommuniziert werden, dass der Kunde eine informierte Entscheidung treffen kann. Wer versucht, niedrige Produktpreise durch schwer auffindbare Zusatzkosten attraktiver wirken zu lassen, bleibt abmahngefährdet. Wer dagegen offen erklärt, wann ein Zuschlag anfällt und wie er vermieden werden kann, hat nach dieser Entscheidung deutlich bessere Argumente.

Fazit

Der BGH stärkt Online-Händler, die transparente Bearbeitungspauschalen bei kleinen Bestellungen verwenden. Eine solche Pauschale muss nicht in den Produktpreis eingerechnet werden, wenn sie klar angegeben wird und der Kunde sie durch einen realistischen Mindestbestellwert vermeiden kann.

Die Entscheidung ist aber kein Freibrief für versteckte Zusatzkosten. Entscheidend bleibt die Transparenz. Online-Händler sollten ihre Produktseiten, Hinweise, Warenkorb-Darstellung und Checkout-Strecke darauf prüfen, ob Zusatzkosten klar, rechtzeitig und verständlich angezeigt werden. Wer hier sauber arbeitet, reduziert das Risiko von Abmahnungen erheblich.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 3. Juni 2026
Aktenzeichen: I ZR 49/24

OLG Hamburg zu Instagram: Wann ein Bio-Link als Impressum reicht

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 21. Mai 2026 eine praxisrelevante Entscheidung für Unternehmer, Influencer und Betreiber geschäftlicher Social-Media-Accounts getroffen. Im Mittelpunkt standen zwei Fragen: Reicht ein Link in der Instagram-Bio zu einem externen Impressum aus? Und muss ein Post für eigene Produkte ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet werden?

Das Gericht wies die Berufung eines Klägers zurück. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen angeblich fehlenden Impressums und angeblich unzureichender Werbekennzeichnung blieben ohne Erfolg.

Worum ging es in dem Fall?

Die Beklagte betrieb einen geschäftlich genutzten Instagram-Account mit sehr hoher Reichweite. Unterhalb der Bio befand sich ein Link zu einer Webseite. Auf dieser Webseite war nach dem Vortrag der Beklagten ein vollständiges Impressum vorhanden. Der Kläger beanstandete dennoch einen Verstoß gegen die Impressumspflicht. Er berief sich darauf, dass der Link an zwei Tagen nicht ordnungsgemäß geladen habe und Fehlermeldungen erschienen seien.

Außerdem beanstandete der Kläger einen Instagram-Post, in dem Haarpflegeprodukte einer Marke beworben wurden, die mit dem Unternehmen der Beklagten verbunden war. Nach Ansicht des Klägers hätte dieser Beitrag ausdrücklich als Werbung oder kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet werden müssen.

Bio-Link zum Impressum kann ausreichen

Das OLG Hamburg stellte klar: Ein geschäftsmäßig genutzter Instagram-Account unterliegt grundsätzlich der Impressumspflicht. Entscheidend ist aber, ob die Anbieterangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind.

Diese Anforderungen können nach Auffassung des Gerichts auch erfüllt sein, wenn das Impressum nicht direkt im Instagram-Profil ausgeschrieben wird, sondern über einen Link unterhalb der Bio erreichbar ist. Voraussetzung ist, dass der Link gut wahrnehmbar ist und auf eine Webseite führt, auf der das vollständige Impressum bereitgehalten wird.

Im konkreten Fall war der Link direkt unterhalb der Bio platziert und optisch hervorgehoben. Der durchschnittliche Instagram-Nutzer rechne damit, ein Impressum über einen solchen Link auffinden zu können. Deshalb sah das Gericht die Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG als erfüllt an.

Kurzfristige technische Störung ist nicht automatisch ein Wettbewerbsverstoß

Besonders wichtig für die Praxis ist ein weiterer Punkt: Der Kläger hatte lediglich vorgetragen, dass der Link an zwei Tagen Fehlermeldungen angezeigt habe. Das reichte dem Gericht nicht.

Eine nur vorübergehende technische Störung begründet nach Auffassung des OLG Hamburg für sich genommen noch keinen Verstoß gegen die Pflicht, ein Impressum ständig verfügbar zu halten. Das gilt erst recht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Störung im technischen Bereich des Nutzers lag, also etwa am Gerät, Browser, Netz oder an der konkreten Verbindung.

Für Unternehmer bedeutet das: Technische Ausfälle sind nicht automatisch abmahnfähig. Trotzdem sollte man sich darauf nicht verlassen. Wer geschäftliche Social-Media-Profile betreibt, sollte regelmäßig prüfen, ob Impressumslinks funktionieren und ob das verlinkte Impressum vollständig und aktuell ist.

Keine zusätzliche Werbekennzeichnung bei klar erkennbarer Eigenwerbung

Der zweite Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Werbekennzeichnung. Das OLG Hamburg sah den angegriffenen Instagram-Post zwar als geschäftliche Handlung an. Der Beitrag diente der Förderung eigener Produkte beziehungsweise eines eigenen Unternehmens.

Trotzdem musste der Post im konkreten Fall nicht zusätzlich als Werbung gekennzeichnet werden. Der kommerzielle Zweck ergab sich nach Ansicht des Gerichts unmittelbar aus den Umständen.

Dafür waren mehrere Faktoren maßgeblich: In der Bio wurde auf die Gründerstellung der Beklagten hingewiesen. Der Post bezog sich klar auf eine eigene Marke. Die verwendeten Formulierungen hatten einen deutlich werblichen Charakter. Außerdem verfügte der Account über eine sehr große Reichweite und war verifiziert. Für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer war daher auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich um Verkaufswerbung für eigene Produkte handelte.

Was Unternehmer daraus lernen können

Die Entscheidung ist kein Freibrief für nachlässige Impressen oder fehlende Werbekennzeichnung. Sie zeigt aber, dass Gerichte bei Social-Media-Auftritten auf den Gesamteindruck abstellen.

Ein Impressum muss nicht zwingend vollständig im Profiltext stehen. Ein klar erkennbarer Link in der Bio kann genügen, wenn er direkt und zuverlässig zu einem vollständigen Impressum führt. Wer mehrere Zwischenschritte, unklare Linktree-Strukturen oder schwer auffindbare Anbieterangaben verwendet, geht dagegen weiterhin ein Risiko ein.

Bei Werbung gilt: Ist der kommerzielle Zweck eindeutig und sofort erkennbar, kann eine gesonderte Kennzeichnung entbehrlich sein. Das betrifft vor allem Fälle, in denen Unternehmer eigene Produkte auf einem erkennbar geschäftlichen Account bewerben. Sobald aber fremde Produkte, Kooperationen, Affiliate-Links, Rabatte oder Gegenleistungen im Spiel sind, sollte eine klare Kennzeichnung als Werbung erfolgen.

Praxistipp für Social-Media-Accounts

Unternehmer sollten ihre Social-Media-Profile aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers prüfen. Ist sofort erkennbar, wer hinter dem Account steht? Ist der Impressumslink gut sichtbar? Führt er ohne Umwege zu vollständigen Angaben? Sind werbliche Beiträge als solche erkennbar?

Gerade bei Instagram, TikTok, YouTube oder LinkedIn sollten Impressum und Werbekennzeichnung nicht als Formalien verstanden werden. Fehler können Abmahnungen auslösen. Die Entscheidung des OLG Hamburg gibt aber hilfreiche Leitlinien, wann eine Gestaltung noch zulässig ist.

Fazit

Das OLG Hamburg stärkt die Praxis, ein Impressum bei Instagram über einen gut sichtbaren Bio-Link bereitzuhalten. Gleichzeitig macht das Gericht deutlich, dass nicht jede kurzfristige technische Störung sofort einen Wettbewerbsverstoß begründet. Auch bei der Werbekennzeichnung bleibt es bei einer Gesamtbetrachtung: Wenn Eigenwerbung für eigene Produkte für den durchschnittlichen Nutzer klar und eindeutig erkennbar ist, kann eine zusätzliche Kennzeichnung entbehrlich sein.

Für Unternehmer ist die Entscheidung erfreulich, aber kein Grund zur Sorglosigkeit. Wer Social Media geschäftlich nutzt, sollte Impressum, Links und Werbekennzeichnung regelmäßig prüfen und dokumentieren.

Entscheidungsdaten

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Datum: 21.05.2026
Aktenzeichen: 15 U 99/24

OLG Hamburg: Warum der letzte Klick im Online-Shop nicht zu früh kommen darf

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23. April 2026 eine relevante Entscheidung für Betreiber von Online-Shops getroffen. Wer Bekleidungsstücke an Verbraucher verkauft, muss die Materialzusammensetzung nicht nur irgendwo im Shop anzeigen. Sie muss jedenfalls in der Desktopversion auch auf der finalen Bestellseite stehen, also dort, wo der Kunde mit dem Bestellbutton seine Bestellung verbindlich auslöst.

Für Händler im Mode- und Textilbereich ist das Urteil besonders wichtig. Es betrifft nicht nur große Online-Shops, sondern jeden Anbieter, der Bekleidung im Fernabsatz verkauft und seinen Checkout rechtssicher gestalten muss.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Bekleidung. Auf den Produktdetailseiten waren Angaben zur Materialzusammensetzung vorhanden, etwa Baumwolle und Elasthan. Problematisch war aber die Bestellabschlussseite. Dort konnte der Kunde über den Button „Jetzt kaufen“ verbindlich bestellen, ohne dass dort die Materialangaben nochmals sichtbar angezeigt wurden.

Hinzu kam eine Besonderheit in der Desktopversion des Shops: Kunden konnten einen abgekürzten Bestellweg nutzen. Sie konnten ein Produkt direkt aus der Produktübersicht in den Warenkorb legen, ohne vorher zwingend die Produktdetailseite mit den Materialangaben aufzurufen. Zwar konnte man durch Anklicken von Produktbildern oder danebenstehenden Informationen wieder zur Produktdetailseite zurückgelangen. Diese Verlinkung war aber nicht ohne Weiteres sichtbar, sondern zeigte sich erst bei Mouseover, also beim Überfahren mit dem Mauszeiger.

Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten und verlangte Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht Hamburg wies die Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht Hamburg sah dies anders und gab dem Kläger im Berufungsverfahren Recht.

Warum ist die Materialzusammensetzung eine wesentliche Information?

Das OLG Hamburg stellt klar: Die Materialzusammensetzung eines Kleidungsstücks ist eine wesentliche Eigenschaft der Ware. Für Verbraucher ist es regelmäßig wichtig zu wissen, ob ein Kleidungsstück etwa aus Baumwolle, Polyester, Wolle, Elasthan oder Mischgewebe besteht.

Das ist nicht nur eine Frage des Geschmacks. Das Material beeinflusst Tragegefühl, Pflege, Qualität, Haltbarkeit, Optik, Preis und auch die Kaufentscheidung von Kunden mit Allergien oder besonderen Anforderungen. Für den Senat kann die Materialzusammensetzung sogar ein wesentliches Identifikationsmerkmal sein, weil äußerlich ähnliche Kleidungsstücke aus sehr unterschiedlichen Materialien bestehen können.

Damit reicht es nicht, die Information nur irgendwo im Verlauf des Bestellprozesses bereitzuhalten. Der Kunde soll unmittelbar vor der Bestellung noch einmal erkennen können, was er tatsächlich kauft.

Produktdetailseite allein genügt nicht

Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt im Checkout. Nach § 312j Abs. 2 BGB müssen bestimmte Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören bei Bekleidung auch die wesentlichen Eigenschaften der Ware.

Das OLG Hamburg betont, dass eine Information auf der Produktdetailseite nicht ausreicht, wenn sie auf der finalen Bestellseite fehlt. Auch ein Link von der Bestellabschlussseite zurück zur Produktdetailseite genügt nach Auffassung des Gerichts nicht. Der Verbraucher soll die wesentlichen Vertragsinformationen in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Bestellbutton wahrnehmen können.

Mit anderen Worten: Der Kunde soll nicht suchen müssen. Die entscheidenden Informationen müssen dort erscheinen, wo der Kunde die Bestellung abschließt.

Mouseover-Verlinkung ist besonders riskant

Besonders kritisch bewertet das Gericht die unsichtbare Mouseover-Verlinkung. Eine Verlinkung, die erst sichtbar oder erkennbar wird, wenn der Nutzer zufällig mit dem Mauszeiger über ein Produktbild oder einen Text fährt, ist nach Ansicht des Gerichts nicht klar, verständlich und hervorgehoben.

Das ist für die Praxis wichtig. Viele Online-Shops arbeiten mit klickbaren Produktbildern, aufklappbaren Details, Hover-Effekten oder versteckten Informationsflächen. Solche Gestaltungselemente können aus Design-Sicht attraktiv sein. Rechtlich sind sie aber gefährlich, wenn dadurch Pflichtinformationen erst auf Umwegen oder nur bei zufälliger Nutzerhandlung erreichbar werden.

Die Entscheidung macht deutlich: Was der Kunde auf der letzten Bestellseite wissen muss, darf nicht hinter Interaktion, Verlinkung oder Design versteckt werden.

Auch selten genutzte Bestellwege zählen

Die Beklagte argumentierte unter anderem, dass der abgekürzte Bestellpfad nur von einem kleinen Teil der Kunden genutzt werde. Das überzeugte das OLG Hamburg nicht. Entscheidend ist nicht, ob ein problematischer Bestellweg häufig oder selten verwendet wird. Wenn der Shop eine Möglichkeit eröffnet, ohne ausreichende Pflichtinformationen zu bestellen, besteht ein rechtliches Risiko.

Für Shop-Betreiber bedeutet das: Es muss jeder Bestellpfad geprüft werden. Nicht nur der Standardweg zählt. Auch Schnellkauf-Funktionen, Warenkorb-Overlays, Quick-Add-Buttons, Express-Checkout-Lösungen und Sonderdarstellungen in der Desktopversion oder mobilen Ansicht können rechtlich relevant sein.

Kein Rechtsmissbrauch des klagenden Verbandes

Die Beklagte hatte außerdem eingewandt, der klagende Verband handele rechtsmissbräuchlich. Er gehe gegen Nichtmitglieder vor, obwohl möglicherweise auch eigene Mitglieder ähnliche Fehler machten. Auch diesen Einwand ließ das OLG Hamburg nicht durchgreifen.

Das Gericht sah ein legitimes Interesse daran, eine ungeklärte Rechtsfrage in mehreren Gerichtsbezirken klären zu lassen. Allein der Umstand, dass ein Verband nicht sofort gegen alle denkbaren Verletzer vorgeht, begründet noch keinen Rechtsmissbrauch. Für Unternehmer bedeutet das: Der Einwand, andere machten es genauso, schützt in der Regel nicht vor Unterlassungsansprüchen.

Was Online-Händler jetzt prüfen sollten

Händler, die Bekleidung online verkaufen, sollten ihre Bestellabschlussseite genau kontrollieren. Auf der finalen Seite vor dem Bestellbutton sollten jedenfalls die Angaben sichtbar sein, die das konkrete Produkt wesentlich beschreiben. Bei Bekleidung gehören dazu insbesondere Produktbezeichnung, Größe, Farbe, Menge, Preis und Material beziehungsweise Materialzusammensetzung.

Wichtig ist auch die Darstellung. Die Informationen sollten nicht erst über einen Link, ein Pop-up, einen Mouseover-Effekt oder ein ausklappbares Element erreichbar sein. Sie sollten klar lesbar und in unmittelbarer Nähe zum Bestellbutton oder jedenfalls im klaren räumlichen Zusammenhang mit der Bestellung erscheinen.

Bei mehreren Artikeln im Warenkorb muss die Zuordnung eindeutig bleiben. Der Kunde muss erkennen können, welches Material zu welchem Kleidungsstück gehört. Pauschale Hinweise, allgemeine Größentabellen oder Verweise auf frühere Produktseiten sind dafür nicht ausreichend sicher.

Die Entscheidung betrifft mehr als nur Textilien

Auch wenn es im konkreten Fall um Bekleidung ging, ist die Entscheidung für den gesamten E-Commerce interessant. Sie zeigt, wie streng Gerichte die Informationspflichten auf der Bestellabschlussseite verstehen können. Bei anderen Produktgruppen stellt sich jeweils die Frage, welche Eigenschaften wesentlich sind. Das können je nach Ware etwa Maße, Material, Modell, Kompatibilität, Leistungsdaten, Inhalt, Laufzeit oder besondere Nutzungsvoraussetzungen sein.

Der Schwerpunkt liegt daher nicht nur auf Textilien. Es geht um die Grundregel: Der Kunde muss unmittelbar vor dem zahlungspflichtigen Klick wissen, welche wesentlichen Eigenschaften die Ware hat.

Fazit

Das OLG Hamburg räumt den Informationspflichten im Online-Handel einen Vorrang gegenüber Onlinehändler-Interessen ein. Für Bekleidung reicht es nicht, die Materialzusammensetzung nur auf der Produktdetailseite anzugeben. Sie muss in der Desktopversion des Online-Shops auch auf der Bestellabschlussseite erscheinen, wenn der Kunde dort seine Bestellung verbindlich abgibt.

Eine bloße Verlinkung zurück zur Produktdetailseite ist nicht ausreichend. Erst recht genügt keine unsichtbare Mouseover-Verlinkung. Händler sollten ihre Checkout-Prozesse daher nicht nur unter Design- und Conversion-Gesichtspunkten prüfen, sondern auch rechtlich. Gerade die letzte Seite vor dem Bestellbutton ist abmahnrelevant.

Entscheidungsdaten

Name des Gerichts: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. Zivilsenat
Datum: 23. April 2026
Aktenzeichen: 15 U 101/24

OLG Köln: Alte Amazon-Bewertungen dürfen nach wesentlichen Produktänderungen nicht weitergenutzt werden

Wer seine Produkte über Amazon vertreibt, sollte Änderungen an seinen Angeboten sorgfältig dokumentieren. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 18. Mai 2026 entschieden, dass es wettbewerbswidrig sein kann, ein wesentlich geändertes Produkt weiterhin unter derselben Amazon-ASIN anzubieten, wenn dadurch Kundenbewertungen erhalten bleiben, die sich tatsächlich auf ein anderes Produkt beziehen. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für alle Händler, die ihre Produkte auf Online-Marktplätzen vertreiben.

Worum ging es?

Zwei Anbieter von Balkon-Solaranlagen standen im Wettbewerb. Die Antragsgegnerin bot auf Amazon ein Komplettpaket aus Solarmodulen und Wechselrichter an. Nach Auffassung der Antragstellerin war ursprünglich ein Wechselrichter eines Herstellers A Bestandteil des Angebots. Später wurde dieser gegen einen Wechselrichter eines anderen Herstellers ausgetauscht.

Obwohl sich das Produkt in einem wesentlichen Bestandteil geändert hatte, wurde weiterhin dieselbe Amazon-ASIN verwendet. Dadurch blieben sämtliche Kundenbewertungen erhalten, obwohl sich zumindest ein Teil dieser Bewertungen auf das frühere Produkt bezog.

Die Antragstellerin sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Landgericht sah zunächst keinen Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Köln hatte den Antrag zunächst zurückgewiesen. Zwar hielt es eine Irreführung für denkbar, verneinte jedoch deren geschäftliche Relevanz. Die wenigen Bewertungen, in denen ausdrücklich der frühere Wechselrichter erwähnt wurde, seien alt und für die Kaufentscheidung der Verbraucher nicht mehr maßgeblich. Außerdem werde auf der Produktseite der aktuell verbaute Wechselrichter korrekt angegeben.

Das OLG Köln widerspricht deutlich

Das Oberlandesgericht Köln hob diese Entscheidung auf.

Nach Auffassung des Senats stellen Kundenbewertungen auf Amazon einen wesentlichen Bestandteil der Produktvermarktung dar. Verbraucher verlassen sich nicht nur auf den Inhalt einzelner Bewertungen, sondern auch auf deren Anzahl. Eine hohe Zahl von Bewertungen vermittelt den Eindruck eines vielfach gekauften und bewährten Produkts.

Werden Bewertungen übernommen, die sich tatsächlich auf ein anderes Produkt beziehen, entsteht deshalb eine unzutreffende Vorstellung über die Qualität und Marktakzeptanz des aktuellen Angebots.

Nicht die Amazon-Regeln entscheiden, sondern das Wettbewerbsrecht

Besonders interessant ist die Begründung des Gerichts.

Das OLG Köln stellt ausdrücklich klar, dass sich die Wettbewerbswidrigkeit nicht daraus ergibt, dass gegen interne Amazon-Richtlinien verstoßen wurde. Maßgeblich ist vielmehr das Wettbewerbsrecht.

Die Amazon-Vorgaben können zwar ein Indiz dafür sein, wann eine Produktänderung wesentlich ist. Entscheidend bleibt aber die Erwartung der Verbraucher. Ändert sich ein wesentlicher Bestandteil eines Produkts, dürfen Bewertungen für das frühere Produkt nicht ohne Weiteres auf das neue Angebot übertragen werden.

Der Wechselrichter war ein wesentlicher Bestandteil

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Wechselrichter um einen zentralen Bestandteil einer Balkon-Solaranlage. Er wurde sogar ausdrücklich in der Produktbezeichnung genannt.

Damit lag keine bloße technische oder unwesentliche Änderung vor. Vielmehr handelte es sich um eine Änderung eines wesentlichen Produktmerkmals.

Ob dies auch für vollständig baugleiche Austauschprodukte gelten würde, musste das Gericht ausdrücklich nicht entscheiden.

Die Anzahl der Bewertungen ist kaufentscheidend

Bemerkenswert sind die Ausführungen des Gerichts zur Bedeutung der Bewertungsanzahl.

Nicht nur der Inhalt einzelner Rezensionen beeinflusst Verbraucher. Bereits die bloße Anzahl der Bewertungen stellt nach Auffassung des Senats ein wichtiges Entscheidungskriterium dar.

Mehrere hundert Bewertungen vermitteln Vertrauen und sprechen für ein etabliertes Produkt. Dagegen besitzen Angebote mit nur wenigen Bewertungen regelmäßig eine geringere Überzeugungskraft.

Gerade deshalb ist es irreführend, wenn Bewertungen eines früheren Produkts die Gesamtzahl der Bewertungen eines inzwischen geänderten Angebots künstlich erhöhen.

Sekundäre Darlegungslast des Händlers

Interessant ist außerdem die prozessuale Bewertung.

Die Antragsgegnerin hatte erklärt, sie könne sich an einen Austausch des Wechselrichters nicht erinnern.

Das genügte dem OLG Köln nicht. Ein Unternehmen müsse wissen, welche Produkte es verkauft habe und welche Bestandteile wann geändert worden seien. Deshalb traf die Antragsgegnerin eine sekundäre Darlegungslast. Sie hätte konkret erläutern müssen, ob und wann Änderungen vorgenommen wurden.

Das bloße Bestreiten mit Nichtwissen ließ das Gericht nicht ausreichen.

Praktische Bedeutung für Amazon-Händler

Die Entscheidung reicht weit über Solaranlagen hinaus.

Viele Händler aktualisieren bestehende Amazon-Angebote im Laufe der Zeit, etwa durch neue Komponenten, andere Lieferanten oder technische Verbesserungen. Solche Änderungen sind wirtschaftlich nachvollziehbar.

Sobald sich jedoch wesentliche Produkteigenschaften ändern, besteht das Risiko, dass vorhandene Kundenbewertungen nicht mehr zum aktuellen Produkt passen. Werden diese Bewertungen dennoch weiter genutzt, kann dies einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Bewertungen ausdrücklich die geänderte Komponente erwähnen. Bereits die Gesamtzahl der übernommenen Bewertungen kann Verbraucher über die tatsächliche Marktakzeptanz des aktuellen Produkts täuschen.

Fazit

Das OLG Köln stärkt mit seiner Entscheidung die Aussagekraft von Kundenbewertungen auf Online-Marktplätzen. Bewertungen dürfen nur dann für ein Angebot genutzt werden, wenn sie sich tatsächlich auf das beworbene Produkt beziehen.

Für Händler bedeutet dies, dass Produktänderungen sorgfältig geprüft werden müssen. Wird ein wesentlicher Bestandteil eines Produkts ausgetauscht, kann die Weiterverwendung derselben ASIN und der hierdurch übernommenen Bewertungen wettbewerbswidrig sein. Wer Produktpflege auf Amazon betreibt, sollte deshalb nicht nur die Plattformregeln beachten, sondern vor allem die Erwartungen der Verbraucher und die Anforderungen des Wettbewerbsrechts im Blick behalten.

Gericht: Oberlandesgericht Köln

Datum: 18.05.2026

Aktenzeichen: 6 W 30/26

Fundstelle: MIR 2026, Dok. 044

OLG Koblenz: PV-Werbung und Kundenbewertungen und das UWG

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 2. Juni 2026 eine Entscheidung getroffen, die nicht nur für Photovoltaikanbieter wichtig ist. Im Mittelpunkt stehen zwei Themen, die in der Praxis viele Unternehmen betreffen: die Werbung für handwerkliche Leistungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle und die Verwendung von Kundenbewertungen ohne ausreichende Transparenz.

Das Urteil zeigt damit zweierlei: Wer Leistungen bewirbt, muss die rechtlichen Voraussetzungen für diese Leistungen erfüllen. Und wer mit Bewertungen wirbt, muss klar machen, ob und wie die Echtheit dieser Bewertungen geprüft wird.

Worum ging es?

Ein Unternehmen warb auf seiner Internetseite mit Photovoltaikleistungen. Angeboten wurden unter anderem Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Solaranlagen. Die Werbung vermittelte den Eindruck, dass der Anbieter diese Leistungen mit eigenem Team und aus einer Hand erbringt.

Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdeckerhandwerk noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Ein Wirtschaftsverband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und zugleich einen Wettbewerbsverstoß.

Zusätzlich beanstandete der Verband die Darstellung von Kundenbewertungen auf der Website. Dort wurden Bewertungen zugänglich gemacht, ohne dass deutlich erklärt wurde, ob und wie geprüft wird, ob diese Bewertungen tatsächlich von echten Kunden stammen.

Das Landgericht Mainz gab der Klage statt. Das OLG Koblenz bestätigte diese Entscheidung.

Erster Schwerpunkt: Photovoltaik als zulassungspflichtiges Handwerk

Das OLG Koblenz stellte klar: Wer Photovoltaikanlagen nicht nur verkauft, sondern Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung anbietet, bewegt sich grundsätzlich im zulassungspflichtigen Handwerk.

Nach Auffassung des Gerichts gehören diese Tätigkeiten zum Kernbereich des Dachdeckerhandwerks und des Elektrotechnikerhandwerks. Bei PV-Anlagen auf Dächern geht es nicht nur um das Auflegen von Modulen. Es geht auch um Befestigung, Montage, Eingriffe in die Dachkonstruktion und die sichere Verbindung mit dem Gebäude. Auf der elektrotechnischen Seite geht es um Energie- und Gebäudetechnik, elektrische Komponenten, Energiewandlungssysteme und die Inbetriebnahme.

Für das Gericht war entscheidend, dass diese Tätigkeiten in den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen der betroffenen Handwerke eine prägende Rolle spielen. Es handelt sich also nicht um einfache Nebentätigkeiten, die ohne besondere handwerkliche Qualifikation erledigt werden könnten.

Warum die Werbung schon problematisch sein kann

Wichtig ist: Es ging nicht erst um eine mangelhafte Ausführung oder einen Schaden. Bereits die Werbung war wettbewerbsrechtlich angreifbar.

Wer ein schlüsselfertiges PV-Komplettangebot bewirbt, ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle zu besitzen, verschafft sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber ordnungsgemäß eingetragenen Handwerksbetrieben. Die Handwerksordnung schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch den fairen Wettbewerb.

Besonders riskant sind Formulierungen wie „alles aus einer Hand“, „eigenes Team“, „Planung bis Wartung“, „schlüsselfertige PV-Anlage“, „Installation durch unser qualifiziertes Team“ oder „keine Subunternehmer“. Solche Aussagen können den Eindruck erwecken, dass der Anbieter sämtliche wesentlichen Tätigkeiten selbst erbringt.

Wer tatsächlich mit eingetragenen Partnerbetrieben oder Subunternehmern arbeitet, muss dies in der Werbung klar und zutreffend darstellen. Ein unklarer oder gegenteiliger Eindruck kann wettbewerbsrechtlich gefährlich werden.

Zweiter Schwerpunkt: Kundenbewertungen als eigenständiges Wettbewerbsrisiko

Genauso wichtig ist der zweite Teil der Entscheidung: die Kundenbewertungen.

Das OLG Koblenz bestätigte den Unterlassungsanspruch auch deshalb, weil das Unternehmen Kundenbewertungen auf seiner Website zeigte, ohne darüber zu informieren, ob und wie die Echtheit dieser Bewertungen geprüft wird.

Das ist kein Nebenthema. Kundenbewertungen haben im Online-Marketing erhebliche Bedeutung. Viele Verbraucher orientieren sich an Sternen, Erfahrungsberichten und angeblichen Kundenstimmen. Positive Bewertungen können die Kaufentscheidung erheblich beeinflussen. Genau deshalb verlangt das Wettbewerbsrecht Transparenz.

Wer Bewertungen zugänglich macht, muss klar und verständlich erklären, ob geprüft wird, dass die Bewertungen von Personen stammen, die die Ware gekauft oder die Dienstleistung tatsächlich genutzt haben. Findet eine Prüfung statt, muss erklärt werden, wie diese Prüfung erfolgt. Findet keine Prüfung statt, darf auch dieser Umstand nicht verschleiert werden.

Was Unternehmen bei Bewertungen offenlegen müssen

Die Pflicht betrifft nicht nur PV-Anbieter. Sie betrifft grundsätzlich jedes Unternehmen, das auf seiner Website, in einem Shop, auf einer Plattform oder in sonstigen digitalen Diensten Kundenbewertungen anzeigt.

Praktisch relevant ist insbesondere ein Hinweis dazu,

ob Bewertungen auf Echtheit geprüft werden,

wie eine solche Prüfung erfolgt,

ob nur verifizierte Kunden bewerten können,

ob Bewertungen aus externen Quellen wie Google stammen,

ob Bewertungen unverändert übernommen werden,

ob negative Bewertungen ebenfalls veröffentlicht werden,

ob Bewertungen sortiert, gefiltert oder ausgewählt werden.

Ein pauschaler Bewertungsblock mit fünf Sternen und einigen Kundenzitaten reicht nicht aus, wenn der Nutzer nicht nachvollziehen kann, welchen Aussagewert diese Bewertungen haben. Der Nutzer muss einschätzen können, ob er es mit echten, überprüften Erfahrungen zu tun hat oder lediglich mit ungeprüften Aussagen.

Warum ein späteres Ändern der Website nicht automatisch reicht

Im entschiedenen Fall änderte das Unternehmen seine Website später. Die Quelle der Rezensionen wurde genannt und die Bewertungen waren anklickbar.

Das half der Beklagten jedoch nicht entscheidend weiter. Denn ein bereits begangener Wettbewerbsverstoß begründet regelmäßig eine Wiederholungsgefahr. Diese fällt grundsätzlich nicht allein dadurch weg, dass die Website nachträglich geändert wird. In der Regel ist dafür eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich.

Das ist für Unternehmen besonders wichtig. Wer erst nach einer Abmahnung seine Website korrigiert, ist damit nicht automatisch aus dem Risiko heraus. Ohne rechtlich ausreichende Reaktion kann der Unterlassungsanspruch weiter bestehen.

Warum Bewertungen rechtlich so sensibel sind

Bewertungen wirken auf den ersten Blick wie unverbindliche Kundenmeinungen. Rechtlich sind sie aber ein starkes Werbemittel. Unternehmen nutzen Bewertungen, um Vertrauen aufzubauen, Kaufentscheidungen zu erleichtern und sich von Mitbewerbern abzuheben.

Gerade deshalb fragt das UWG nicht nur danach, ob einzelne Bewertungen falsch sind. Schon das Verschweigen wesentlicher Informationen über die Herkunft und Prüfung der Bewertungen kann irreführend sein. Der Verbraucher soll nicht selbst erraten müssen, ob es sich um echte, geprüfte Kundenstimmen handelt.

Das gilt besonders für Branchen, in denen Kunden vor der Beauftragung hohe Investitionen tätigen oder ein besonderes Vertrauen in die Fachkunde des Anbieters setzen. Dazu gehören PV-Anlagen, Bauleistungen, Handwerkerleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Coachings, Immobilienleistungen, Online-Shops und digitale Dienstleistungen.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Unternehmen sollten ihre Werbung doppelt prüfen: zum einen auf die rechtliche Zulässigkeit der beworbenen Leistung, zum anderen auf die Transparenz der verwendeten Bewertungen.

Bei handwerklichen Leistungen muss geklärt werden, ob eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist. Entscheidend ist nicht nur, was intern tatsächlich gemacht wird, sondern auch, welchen Eindruck die Werbung nach außen vermittelt.

Bei Bewertungen sollte jedes Unternehmen einen klaren Bewertungshinweis verwenden. Dieser Hinweis sollte nicht versteckt werden, sondern in unmittelbarer Nähe zu den Bewertungen oder über einen gut sichtbaren Link erreichbar sein. Der Hinweis sollte verständlich erklären, woher die Bewertungen stammen und nach welchen Regeln sie geprüft, übernommen oder dargestellt werden.

Besondere Vorsicht gilt bei ausgewählten Testimonials, eingebundenen Google-Bewertungen, Bewertungs-Slidern, Sternedurchschnitten, Produktbewertungen, Bewertungswidgets und Aussagen wie „unsere Kunden sind begeistert“. Auch solche Darstellungen können Transparenzpflichten auslösen.

Fazit

Das OLG Koblenz liefert eine Entscheidung mit zwei gleich wichtigen Botschaften.

Erstens: PV-Komplettangebote mit Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung sind grundsätzlich handwerksrechtlich sensibel. Wer solche Leistungen selbst anbietet und ausführt, benötigt regelmäßig die passende Eintragung in die Handwerksrolle.

Zweitens: Kundenbewertungen dürfen nicht einfach als Vertrauenselement auf die Website gesetzt werden. Wer Bewertungen zeigt, muss transparent machen, ob und wie deren Echtheit geprüft wird. Diese Pflicht betrifft nicht nur Photovoltaikanbieter, sondern nahezu jedes Unternehmen, das online mit Bewertungen wirbt.

Für Unternehmer bedeutet das: Website, Werbeaussagen, Leistungsbeschreibung, Subunternehmermodelle und Bewertungsdarstellung sollten rechtlich aufeinander abgestimmt sein. Andernfalls drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Kosten.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG Koblenz
Datum: 2. Juni 2026
Aktenzeichen: 9 U 1015/25

LG Köln zur Profilübersicht: Warum Werbung schon im Vorschaubild erkennbar sein muss

Das Landgericht Köln hat mit Schlussurteil vom 12. Mai 2026 eine wichtige Entscheidung zur Werbekennzeichnung auf Social Media getroffen. Unternehmen, die auf Instagram oder vergleichbaren Plattformen redaktionelle Inhalte und Werbung mischen, müssen danach besonders genau auf die erste Wahrnehmung des Nutzers achten. Entscheidend ist nicht erst der geöffnete Beitrag, sondern bereits das Vorschaubild in der Profilübersicht, also das sogenannte Grid.

Worum ging es in dem Fall?

Die Beklagte betrieb eine bundesweit ausgerichtete Event- und Kulturempfehlungsplattform. Auf ihren Social-Media-Profilen veröffentlichte sie sowohl redaktionelle Beiträge als auch werbliche Inhalte. In der Profilübersicht standen diese Inhalte nebeneinander.

Beanstandet wurden zwei Video-Beiträge. In einem Beitrag wurde ein Feriendeal eines Kinobetreibers beworben. In einem weiteren Beitrag ging es um ein sogenanntes Geheimkonzert, bei dem ein Spirituosenhersteller verlinkt wurde. Beide Beiträge waren zwar in der Caption als „Anzeige“ gekennzeichnet. Im Grid war im Vorschaubild aber nicht klar zu erkennen, dass es sich um Werbung handelte.

Genau das hielt das Landgericht Köln für wettbewerbswidrig.

Die zentrale Aussage des Gerichts

Nach Ansicht des Landgerichts Köln beginnt die Kennzeichnungspflicht nicht erst, wenn der Nutzer den Beitrag öffnet. Bereits das Thumbnail im Grid kann eine geschäftliche Handlung sein, weil es den eigentlichen Beitrag nach außen präsentiert und den Nutzer zum Anklicken bewegen soll.

Wenn der kommerzielle Zweck im Vorschaubild nicht klar erkennbar ist, kommt eine Kennzeichnung in der Caption zu spät. Der Nutzer soll nicht erst durch Öffnen des Beitrags erfahren müssen, dass er Werbung vor sich hat.

Für Unternehmen ist das der entscheidende Punkt: Wer Werbung und redaktionelle Inhalte in einem Social-Media-Profil nebeneinander veröffentlicht, muss die Werbung schon dort kenntlich machen, wo der Nutzer sie zuerst wahrnimmt.

Warum ein Business-Profil nicht genügt

Die Beklagte argumentierte, dass jedem Nutzer klar sei, dass ein Business-Profil wirtschaftlichen Zwecken diene. Das überzeugte das Gericht nicht.

Ein professionelles Profil bedeutet nicht automatisch, dass jeder einzelne Beitrag Werbung ist. Gerade wenn ein Profil redaktionelle Tipps, Empfehlungen oder Unterhaltung mit bezahlten Inhalten mischt, kann der Nutzer nicht ohne Weiteres erkennen, welcher Beitrag neutral und welcher werblich ist.

Das Gericht stellte deshalb klar: Aus dem bloßen Umstand, dass ein Beitrag auf einem Business-Profil erscheint, ergibt sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar.

Auch der Mobile-First-Einwand half nicht

Die Beklagte verwies darauf, dass die meisten Nutzer Social Media mobil verwenden und Beiträge eher über Feed oder Reels sehen, nicht über das Grid. Auch dieser Einwand blieb ohne Erfolg.

Das Landgericht Köln hielt es für ausreichend, dass eine relevante Zahl von Nutzern die Profilübersicht tatsächlich aufrufen kann. Wer dort mit einem nicht gekennzeichneten Werbe-Thumbnail konfrontiert wird, muss bereits an dieser Stelle erkennen können, dass Werbung vorliegt.

Vermutung einer Gegenleistung bei Werbung für Dritte

Besonders wichtig ist auch die Begründung zum kommerziellen Zweck. Bei Handlungen zugunsten fremder Unternehmen wird nach § 5a Abs. 4 UWG vermutet, dass eine Gegenleistung vorliegt, wenn der Handelnde den kommerziellen Zweck nicht ausreichend offenlegt. Die Beklagte konnte diese Vermutung nicht entkräften.

Für die Praxis bedeutet das: Wer fremde Unternehmen, Produkte, Events, Locations oder Marken in einem Beitrag hervorhebt, sollte die kommerzielle Einordnung sauber dokumentieren. Wird eine Gegenleistung gezahlt, versprochen oder in anderer Weise gewährt, muss die Werbung klar gekennzeichnet werden. Fehlt eine Gegenleistung tatsächlich, sollte dies intern nachvollziehbar belegbar sein.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Unternehmen sollten ihre Social-Media-Profile nicht nur im Feed, sondern auch in der Grid-Ansicht prüfen. Besonders kritisch sind Reels, weil dort häufig nur der erste Frame als Vorschaubild erscheint. Wenn dieser erste Frame keinen Hinweis auf Werbung enthält, kann die Kennzeichnung im Begleittext rechtlich zu spät sein.

Sinnvoll ist ein klarer Hinweis wie „Anzeige“ oder „Werbung“ direkt im Vorschaubild oder im ersten Frame des Reels. Der Hinweis sollte gut lesbar, eindeutig und nicht in der Gestaltung versteckt sein. Außerdem sollten redaktionelle und werbliche Inhalte intern sauber getrennt werden. Wer regelmäßig fremde Angebote bewirbt, sollte feste Freigabeprozesse für Social-Media-Posts einführen.

Warum die Entscheidung für Marketing und Social Media wichtig ist

Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte Social-Media-Profile nicht als rechtsfreien Raum behandeln. Das Grid ist mehr als eine bloße Bildergalerie. Es ist eine zentrale Vorschaufläche, die darüber entscheidet, ob Nutzer einen Beitrag wahrnehmen, anklicken und sich mit ihm beschäftigen.

Für Eventplattformen, Influencer, Medienangebote, Online-Magazine, lokale Empfehlungsportale und Unternehmen mit redaktionell wirkenden Social-Media-Kanälen ist die Entscheidung besonders relevant. Wer Werbung in einem redaktionellen Umfeld platziert, muss sehr früh Transparenz schaffen.

Fazit

Das Landgericht Köln wendet die Grundsätze der Werbekennzeichnung konsequent auf Social Media an. Werbung muss dort erkennbar sein, wo der Nutzer sie erstmals wahrnimmt. Bei Instagram und vergleichbaren Plattformen kann das bereits das Vorschaubild in der Profilübersicht sein.

Eine Kennzeichnung nur in der Caption reicht daher nach Ansicht des Gerichts nicht aus, wenn der Werbecharakter im Vorschaubild nicht sofort sichtbar wird. Unternehmen sollten ihre Social-Media-Vorlagen, Reel-Cover und Freigabeprozesse deshalb entsprechend anpassen.

Gleichwohl stellt sich die Frage, ob diese Auffassung nicht in Teilen an der tatsächlichen Nutzungspraxis sozialer Medien vorbeigeht. Viele Nutzer sehen Beiträge nicht zuerst über die Profilübersicht, sondern über den Feed, die Reel-Ansicht oder über Empfehlungen der Plattform. Gerade bei Instagram ist die Profilübersicht häufig nicht der erste Kontakt mit einem Beitrag, sondern eher eine nachgelagerte Ansicht für Nutzer, die ein Profil gezielt besuchen.

Hinzu kommt, dass die Gestaltung von Vorschaubildern und Reel-Covern stark von den technischen Vorgaben der Plattform abhängt. Unternehmen haben zwar Gestaltungsspielraum, aber nicht in jeder Darstellungssituation vollständige Kontrolle darüber, wie ein Beitrag ausgespielt, zugeschnitten oder angezeigt wird. Eine Pflicht, schon jedes Vorschaubild eindeutig zu kennzeichnen, kann daher in der Praxis zu erheblichem organisatorischem Aufwand führen.

Auch aus Verbrauchersicht ist die Entscheidung nicht frei von Zweifeln. Wer ein Unternehmensprofil besucht, rechnet regelmäßig damit, dass dort auch Eigenwerbung, Kooperationen oder wirtschaftlich motivierte Inhalte erscheinen. Zwar ersetzt ein Business-Profil keine klare Werbekennzeichnung. Dennoch kann man fragen, ob der durchschnittliche Nutzer wirklich schutzlos ist, wenn der Hinweis „Anzeige“ unmittelbar nach Öffnen des Beitrags in der Caption erscheint.

Problematisch ist außerdem die Gefahr einer Überkennzeichnung. Wenn Unternehmen aus Vorsicht jedes Vorschaubild mit „Werbung“ oder „Anzeige“ versehen, kann die Kennzeichnung an Aussagekraft verlieren. Der eigentliche Zweck der Transparenz, nämlich dem Nutzer eine sinnvolle Unterscheidung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung zu ermöglichen, wird dann möglicherweise nicht gestärkt, sondern verwässert.

Trotz dieser Einwände bleibt die praktische Konsequenz klar: Wer rechtliche Risiken vermeiden will, sollte Werbung nicht erst im Begleittext, sondern bereits im Vorschaubild oder im ersten Frame eines Reels kenntlich machen. Ob diese strenge Sichtweise der dynamischen Nutzung sozialer Medien immer gerecht wird, dürfte aber auch künftig für Diskussionen sorgen.

Daten der Entscheidung

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 12.05.2026
Aktenzeichen: 88 O 1/26

LG Berlin II zu KI-Suchergebnissen: Wann Suchmaschinen nicht für fremde Marken haften

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 1. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung zur markenmäßigen Benutzung in KI-generierten Suchergebnissen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Google fremde Marken selbst benutzt, wenn diese Marken in automatisch erzeugten KI-Antworten erscheinen. Das Gericht verneinte dies im konkreten Fall und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Was ist eine markenmäßige Benutzung?

Nicht jede Erwähnung einer Marke ist automatisch eine Markenverletzung. Das Markenrecht schützt eine Marke dann, wenn ein Dritter sie im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Das bedeutet vereinfacht: Die Marke muss aus Sicht des angesprochenen Publikums als Hinweis auf die Herkunft, Bewerbung oder wirtschaftliche Zuordnung einer Ware oder Dienstleistung verwendet werden.

Wird eine Marke dagegen nur beschreibend, informierend oder im Rahmen einer technischen Darstellung genannt, reicht das für eine Markenverletzung nicht ohne Weiteres aus. Entscheidend ist immer der konkrete Zusammenhang. Genau diese Abgrenzung stand im Mittelpunkt der Entscheidung des LG Berlin II.

Der Fall vor dem LG Berlin II

Die Antragstellerin vertreibt markengeschützte Parfumprodukte. Die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine mit KI-Funktionen (Google). Bei bestimmten Suchanfragen erzeugte die KI automatisch Antworttexte, in denen Marken genannt und Informationen aus Internetseiten Dritter zusammengefasst wurden. Die Texte enthielten zudem Verlinkungen auf externe Webseiten.

Die Markeninhaberin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie argumentierte, die Suchmaschinenbetreiberin verwende die fremden Marken in eigenen KI-Inhalten und fördere dadurch Angebote Dritter. Außerdem machte sie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend.

Das LG Berlin II folgte dem nicht. Zwar erschienen die Marken in den KI-generierten Texten. Das allein genügte dem Gericht aber nicht. Entscheidend war, dass die Suchmaschinenbetreiberin die Marken nicht als eigene Kennzeichen oder als eigene Werbeaussage nutzte.

KI-Antwort als Suchergebnis, nicht als eigene Produktwerbung

Nach Ansicht des Gerichts versteht ein normal informierter Nutzer eine KI-Übersicht in einer Suchmaschine grundsätzlich als besondere Form eines Suchergebnisses. Die KI fasst Informationen zusammen, die auf Drittseiten vorhanden sind. Durch Links, Quellenbezüge, Snippets und Vorschaubilder bleibt erkennbar, dass die Angaben nicht als eigene Produktwerbung der Suchmaschine gemeint sind.

Damit unterscheidet sich eine solche KI-Ausgabe von einer Situation, in der ein Unternehmen eine fremde Marke gezielt nutzt, um eigene Waren oder Dienstleistungen zu bewerben. Bei einer Suchmaschine erwartet der Nutzer gerade, dass sie fremde Inhalte auffindbar macht, ordnet und zusammenfasst. Die bloße technische Bereitstellung dieser Funktion macht die Markennennung noch nicht zu einer eigenen markenmäßigen Benutzung.

Keine eigene kommerzielle Kommunikation

Ein wichtiger Begriff in der Entscheidung ist die eigene kommerzielle Kommunikation. Eine Markenverletzung durch den Plattform- oder Suchmaschinenbetreiber kommt eher in Betracht, wenn die Marke aus Sicht des Nutzers als Bestandteil der eigenen Werbung oder des eigenen Angebots des Betreibers erscheint.

Das war hier nach Auffassung des LG Berlin II nicht der Fall. Die Suchmaschinenbetreiberin präsentierte die KI-Texte nicht als eigene Aussagen über bestimmte Produkte. Sie trat auch nicht als Verkäuferin oder Anbieterin der genannten Waren auf. Der Nutzer sollte die genannten Marken daher nicht der Suchmaschine selbst zuordnen.

Keine ausreichende Steuerung des konkreten KI-Ergebnisses

Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass die Suchmaschinenbetreiberin den konkreten Inhalt der KI-Antwort nicht in einer Weise lenkte, die einer eigenen Markenverwendung gleichkommt. Die KI griff auf Informationen aus Drittseiten zurück und generierte daraus eine Zusammenfassung. Dass die Suchmaschinenbetreiberin die technische Infrastruktur bereitstellt, genügte dem Gericht nicht für eine eigene markenrechtliche Benutzung.

Das ist ein wichtiger Punkt für die Praxis. KI-Systeme werden zwar von Unternehmen betrieben und gestaltet. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede von der KI erzeugte Markennennung rechtlich wie eine eigene Werbeaussage des Betreibers behandelt wird. Maßgeblich bleibt, ob der Betreiber die Marke aus Sicht des Nutzers selbst für eigene geschäftliche Zwecke einsetzt.

Werbung im Umfeld der KI-Ausgabe reicht nicht automatisch aus

Auch der Umstand, dass im Umfeld der KI-Texte gesponserte Produkte angezeigt wurden, änderte an der Bewertung nichts. Nach Auffassung des Gerichts führt eine Vergütung für Werbeanzeigen nicht automatisch dazu, dass die Suchmaschinenbetreiberin die dort oder daneben genannten Marken selbst benutzt.

Entscheidend bleibt die Trennung der Funktionen: Eine Anzeige kann rechtlich anders zu beurteilen sein als ein KI-generierter Suchtext. Wer gegen eine konkrete Werbeanzeige vorgehen will, muss daher genau prüfen, wer die Anzeige geschaltet hat, welche Aussage sie enthält und ob darin eine markenmäßige Benutzung liegt.

Auch das Wettbewerbsrecht half nicht weiter

Die Antragstellerin hatte außerdem wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Auch diese scheiterten. Das Gericht sah kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Markeninhaberin und der Suchmaschinenbetreiberin. Die eine vertreibt Parfumprodukte, die andere betreibt eine Suchmaschine.

Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis nahm das Gericht ebenfalls nicht an. Eine bloß reflexartige Förderung fremder Anbieter reicht nicht aus. Die Suchmaschinenbetreiberin war nicht in den Vertrieb der genannten Produkte eingebunden, erhielt keine Vergütung für deren bloße Nennung in den KI-Texten und beteiligte sich nicht an deren Absatz.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung zeigt, dass bei Markennennungen sehr genau unterschieden werden muss. Es kommt nicht nur darauf an, ob eine Marke genannt wird. Entscheidend ist, wie sie genannt wird, in welchem Umfeld sie erscheint und welchen Eindruck der Nutzer dadurch erhält.

Für Markeninhaber bedeutet das: Ein Vorgehen gegen KI-Suchergebnisse ist nicht ausgeschlossen, aber anspruchsvoll. Es muss konkret dargelegt werden, dass der Betreiber die Marke selbst im geschäftlichen Verkehr nutzt, die Aussage als eigene kommerzielle Kommunikation erscheint oder der Betreiber den Inhalt gezielt zugunsten bestimmter Angebote steuert.

Kein allgemeiner Freibrief für KI-Inhalte

Die Entscheidung ist kein Freibrief für jede Markennennung durch KI. Andere Sachverhaltskonstellationen können anders beurteilt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn eine KI-Ausgabe falsche Tatsachen behauptet (siehe dazu unsere News vom 12.06.26 zu einem Urteil des LG München I), Produkte gezielt empfiehlt, fremde Marken in eine eigene Verkaufslogik einbindet oder der Betreiber wirtschaftlich unmittelbar von den genannten Angeboten profitiert.

Auch Anbieter, die fremde Marken aktiv für eigene Produkte verwenden, bleiben weiterhin angreifbar. Wer eine fremde Marke nutzt, um Alternativen, Nachahmungen oder kompatible Produkte zu bewerben, muss die Grenzen des Markenrechts und des Wettbewerbsrechts beachten.

Fazit

Das LG Berlin II stärkt mit seiner Entscheidung die Differenzierung zwischen bloßer Markennennung und markenmäßiger Benutzung. Eine Marke wird nicht schon deshalb rechtsverletzend benutzt, weil sie in einem KI-generierten Suchergebnis erscheint. Entscheidend ist, ob die Markennennung aus Sicht des Nutzers als eigene kommerzielle Kommunikation des Betreibers verstanden wird.

Für Unternehmen ist die Entscheidung vor allem deshalb wichtig, weil sie einen Prüfungsmaßstab für KI-Suchergebnisse bietet. Wer Markenrechte durchsetzen will, muss den konkreten Nutzungskontext sauber dokumentieren. Wer KI-Suchfunktionen oder KI-Antwortsysteme betreibt, sollte auf klare Quellenbezüge, transparente Darstellung und eine deutliche Trennung von Werbung und Suchergebnis achten.

Ob andere Gerichte oder die nächste Instanz dies ebenso sehen, muss abgewartet werden.

Gericht: LG Berlin II
Datum: 01.06.2026
Aktenzeichen: 52 O 62/26 eV