LG Köln zu Snapchat: KI-Chatdaten dürfen nicht ohne Weiteres für Werbung genutzt werden

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 17. September 2026 eine für Betreiber von KI-Chatbots und digitalen Plattformen wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt steht der in Snapchat integrierte generative KI-Chatbot „My AI“. Nach Auffassung des Gerichts darf Snap personenbezogene Daten aus den Unterhaltungen mit dem Chatbot nicht ohne ausreichende Rechtsgrundlage für Werbezwecke verarbeiten. Besonders relevant sind die Ausführungen des Gerichts zu sensiblen personenbezogenen Daten nach Art. 9 DSGVO. Daneben befasst sich die Entscheidung mit voreingestellten Werbe-Checkboxen und dem Schutz Minderjähriger vor Werbung für Alkohol und Glücksspiel.

Worum ging es?

Snapchat stellt seinen Nutzern den generativen KI-Chatbot „My AI“ zur Verfügung. Der Chatbot basiert auf generativer künstlicher Intelligenz und ermöglicht es Nutzern, in freier Form Fragen zu stellen und sich mit dem System zu unterhalten.

Vor der ersten Nutzung erhielten die Nutzer einen Hinweis. Darin wurde unter anderem erklärt, dass „My AI“ vom Nutzer angegebene Informationen verwenden könne, um Produkte von Snap zu verbessern und das Nutzererlebnis zu personalisieren, einschließlich der angezeigten Werbung. Um den Chatbot nutzen zu können, musste dieser Hinweis mit „Okay“ bestätigt werden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt diese Gestaltung für unzulässig und verklagte die Snap Group Limited, die Snapchat für Nutzer in Deutschland anbietet.

Beanstandet wurden im Wesentlichen drei Punkte:

Zum einen ging es um die Verarbeitung von Daten, die Nutzer dem KI-Chatbot mitteilen, zu Werbezwecken. Zum anderen waren in den Snapchat-Einstellungen verschiedene Optionen zur werblichen Nutzung personenbezogener Daten bereits vorausgewählt. Schließlich waren auch bei minderjährigen Nutzern die Themen „Alkohol“ und „Glücksspiel“ als Themen für Anzeigen voreingestellt.

Das Landgericht Köln gab der Klage in allen drei Punkten statt.

KI-Chatbots können besonders sensible personenbezogene Daten verarbeiten

Der wichtigste Teil der Entscheidung betrifft Art. 9 DSGVO.

Diese Vorschrift erfasst besonders sensible personenbezogene Daten. Dazu gehören beispielsweise Informationen über die Gesundheit, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer Person.

Die Verarbeitung solcher Daten ist grundsätzlich untersagt und nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO zulässig.

Das Landgericht Köln geht davon aus, dass Art. 9 DSGVO bei der Nutzung von „My AI“ einschlägig ist. Bei einem offen gestalteten KI-Chat könne ein Nutzer ohne Weiteres Informationen mitteilen, die zu diesen besonders geschützten Datenkategorien gehören.

Dabei stellte das Gericht insbesondere darauf ab, dass Nutzer dazu ermuntert wurden, dem Chatbot alle möglichen Fragen zu stellen und persönliche Informationen mitzuteilen.

Dass an anderer Stelle empfohlen wurde, keine vertraulichen oder sensiblen Informationen einzugeben, genügte dem Gericht nicht. Ein solcher Hinweis sei lediglich ein unverbindlicher Ratschlag und verhindere die Eingabe und Verarbeitung sensibler Daten tatsächlich nicht.

Besondere Bedeutung bei minderjährigen Nutzern

Eine zusätzliche Rolle spielte, dass Snapchat bereits von Nutzern ab 13 Jahren verwendet werden kann.

Nach Auffassung des Landgerichts ist bei Minderjährigen besonders zu berücksichtigen, dass diese die Gefahren einer Weitergabe sensibler persönlicher Informationen möglicherweise weniger gut einschätzen können als Erwachsene.

Gerade bei einem Chatbot, der den Eindruck einer persönlichen Unterhaltung vermittelt, liegt es nahe, dass Nutzer auch sehr persönliche Informationen preisgeben. Dies kann etwa gesundheitliche Probleme, religiöse Überzeugungen, politische Ansichten oder Fragen zur sexuellen Orientierung betreffen.

Damit berührt das Urteil eine zentrale datenschutzrechtliche Frage generativer KI: Je offener ein Chatbot ausgestaltet ist, desto weniger kann der Betreiber zuverlässig vorhersehen, welche Arten personenbezogener Daten die Nutzer in ihre Eingaben aufnehmen.

„Aufgedrängte“ sensible Daten bleiben sensible Daten

Besonders interessant ist die Argumentation von Snap, besondere Kategorien personenbezogener Daten würden nicht gezielt erhoben. Wenn Nutzer derartige Informationen dennoch in den Chat eingeben, würden dem Betreiber diese Daten gewissermaßen „aufgedrängt“.

Dieser Argumentation ist das Landgericht Köln nicht gefolgt.

Für die Anwendung des Art. 9 DSGVO komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Verantwortliche gerade die Absicht hatte, sensible Daten zu erhalten. Entscheidend sei, dass solche Daten tatsächlich verarbeitet werden.

Das ist für Anbieter generativer KI von erheblicher praktischer Bedeutung. Ein Betreiber kann das Problem sensibler personenbezogener Daten nicht allein dadurch lösen, dass er erklärt, diese Informationen gar nicht erhalten zu wollen.

Ermöglicht das System freie Texteingaben und werden die eingegebenen Informationen anschließend verarbeitet, muss bei der datenschutzrechtlichen Gestaltung berücksichtigt werden, dass darunter auch Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO sein können.

Berechtigtes Interesse reicht bei Art. 9 DSGVO nicht aus

Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis zwischen Art. 9 und Art. 6 DSGVO.

Art. 6 DSGVO enthält die allgemeinen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Dazu gehört beispielsweise das berechtigte Interesse eines Unternehmens.

Sind jedoch besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen, reicht eine allgemeine Rechtfertigung nach Art. 6 DSGVO nicht aus. Das Landgericht Köln stellt klar, dass Art. 9 DSGVO insoweit die speziellere Regelung ist.

Liegt keine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO vor, kann die Verarbeitung deshalb nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sich das Unternehmen auf ein berechtigtes Interesse beruft.

Im konkreten Fall hatte Snap insbesondere keine ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten eingeholt. Auch eine andere Ausnahme des Art. 9 Abs. 2 DSGVO war nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben.

Die Verarbeitung war deshalb rechtswidrig.

Ein Klick auf „Okay“ ist nicht automatisch eine datenschutzrechtliche Einwilligung

Auch der bei der erstmaligen Nutzung von „My AI“ eingeblendete Hinweis genügte nach Auffassung des Landgerichts nicht.

Der Nutzer wurde zwar darüber informiert, dass die von ihm angegebenen Informationen unter anderem zur Personalisierung von Anzeigen verwendet werden konnten. Anschließend musste er den Hinweis mit „Okay“ bestätigen.

Darin sah das Gericht jedoch keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung.

Die bloße Bestätigung, einen Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben, ist nicht dasselbe wie die ausdrückliche Einwilligung in eine bestimmte Datenverarbeitung.

Dies gilt erst recht bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Art. 9 Abs. 2 DSGVO verlangt für die dort vorgesehene Einwilligung ausdrücklich eine qualifizierte, ausdrückliche Einwilligung.

Für Unternehmen bedeutet dies: Informationshinweis und Einwilligung müssen rechtlich und gestalterisch sauber voneinander getrennt werden. Wer sich auf eine Einwilligung als Rechtsgrundlage berufen möchte, muss eindeutig erkennbar machen, welcher konkreten Verarbeitung der Nutzer zustimmt.

Auch nach Art. 6 DSGVO sah das Gericht keine ausreichende Rechtsgrundlage

Das Landgericht prüfte ergänzend, ob die Verarbeitung jedenfalls nach den allgemeinen Vorschriften des Art. 6 DSGVO zulässig gewesen wäre.

Auch dies verneinte die Kammer.

Eine wirksame Einwilligung lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Auch ein berechtigtes Interesse konnte die Verarbeitung nicht rechtfertigen.

Das Gericht beanstandete insbesondere, dass die berechtigten Interessen, auf die sich der Anbieter berufen wollte, dem Nutzer bei Erhebung der Daten nicht unmittelbar mitgeteilt wurden.

Damit zeigt die Entscheidung zugleich, dass die Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung nicht erst nachträglich aus umfangreichen Datenschutzerklärungen zusammengesucht werden darf. Die datenschutzrechtliche Gestaltung muss für den Nutzer hinreichend transparent sein.

Voreingestellte Checkboxen sind keine wirksame Einwilligung

Der zweite Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Anzeigenpräferenzen von Snapchat.

Dort waren verschiedene Optionen zur Verwendung personenbezogener Daten für Werbezwecke bereits aktiviert. Der Nutzer konnte die gesetzten Häkchen entfernen, wenn er die entsprechende Nutzung nicht wollte.

Das genügt für eine Einwilligung nicht.

Eine datenschutzrechtliche Einwilligung verlangt eine aktive Handlung des Nutzers. Ein bereits voreingestelltes Ankreuzkästchen kehrt dieses Prinzip um: Der Nutzer muss tätig werden, wenn er der Verarbeitung gerade nicht zustimmen möchte.

Ein solches Opt-out kann eine erforderliche Einwilligung nicht ersetzen.

Diese Aussage ist zwar nicht neu, zeigt aber, dass die bekannten Anforderungen an Cookie-Banner und Online-Werbung gleichermaßen für die Einstellungen sozialer Netzwerke und KI-gestützter Dienste gelten.

Aus einer Einwilligung kann nicht einfach ein Widerspruch gemacht werden

Snap argumentierte, bei den voreingestellten Häkchen gehe es überhaupt nicht um die Einholung einer Einwilligung. Die Einstellungen ermöglichten den Nutzern vielmehr, ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO auszuüben.

Auch dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.

Ein Widerspruch setzt zunächst eine rechtmäßige Datenverarbeitung voraus, die beispielsweise auf ein berechtigtes Interesse gestützt wird. Gegen eine solche Verarbeitung kann der Betroffene anschließend Widerspruch erheben.

Voreingestellte Checkboxen können diese Systematik nicht umkehren.

Der Betreiber kann daher eine Gestaltung, die für den Nutzer wie eine voreingestellte Zustimmung zur Datenverarbeitung aussieht, nicht ohne Weiteres dadurch rechtfertigen, dass er sie nachträglich als Möglichkeit zur Ausübung eines Widerspruchsrechts bezeichnet.

Werbung für Alkohol und Glücksspiel bei Minderjährigen

Der dritte Teil des Urteils betrifft den Jugendschutz.

In den Einstellungen unter „Interessen und Lifestyle“ waren bei Snapchat die Themen „Politik“, „Alkohol“ und „Glücksspiel“ vorausgewählt. Diese Einstellung bestand auch bei minderjährigen Nutzern.

Besonders problematisch war die Erläuterung, der Nutzer könne die entsprechenden Einstellungen deaktivieren, um „weniger Anzeigen“ zu diesen Themen zu sehen.

Das Landgericht Köln beanstandete die Vorauswahl der Kategorien „Alkohol“ und „Glücksspiel“ bei minderjährigen Nutzern wegen der besonderen jugendschutzrechtlichen Werbebeschränkungen.

Interne technische Sperren beseitigen eine unzulässige Außendarstellung nicht

Snap wandte ein, Minderjährigen würden tatsächlich keine Anzeigen für Alkohol oder Glücksspiel ausgespielt. Dies werde durch interne technische Regeln beziehungsweise Werberichtlinien verhindert.

Auch damit konnte das Unternehmen die Klage nicht abwehren.

Nach Auffassung des Gerichts vermittelte bereits die Gestaltung der Nutzereinstellungen den Eindruck, Snap nehme für sich das Recht in Anspruch, minderjährigen Nutzern Werbung zu Alkohol und Glücksspiel anzuzeigen.

Damit bestand jedenfalls eine sogenannte Erstbegehungsgefahr.

Dieser Teil der Entscheidung ist auch außerhalb des konkreten Falls von Bedeutung: Unternehmen können sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass interne technische Beschränkungen eine nach außen rechtswidrig gestaltete Benutzeroberfläche korrigieren.

Entscheidend ist auch, welches Recht sich der Anbieter gegenüber dem Nutzer durch seine tatsächliche Gestaltung des Dienstes vorbehält.

Auch die für Deutschland zuständige Snap-Gesellschaft ist verantwortlich

Snap hatte außerdem eingewandt, die Daten würden nicht von der beklagten Snap Group Limited selbst, sondern von der US-amerikanischen Muttergesellschaft Snap Inc. verarbeitet.

Das Landgericht ließ auch diesen Einwand nicht gelten.

Die beklagte Gesellschaft stellt deutschen Nutzern den Snapchat-Dienst zur Verfügung und ist deren Vertragspartner. Zudem ergaben sich aus den Servicebedingungen umfangreiche Befugnisse zur Speicherung, Verwendung, Analyse und sonstigen Verarbeitung der von Nutzern zur Verfügung gestellten Informationen.

Das Gericht ging deshalb davon aus, dass die Snap Group Limited jedenfalls Mitverantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne ist.

Dass daneben auch eine andere Konzerngesellschaft an der Verarbeitung beteiligt ist, beseitigt die eigene Verantwortlichkeit nicht.

Gerade für international strukturierte Plattformen ist dieser Teil der Entscheidung relevant. Die datenschutzrechtliche Verantwortung lässt sich nicht allein dadurch auf eine andere Konzerngesellschaft verlagern, dass diese technisch an der Verarbeitung beteiligt ist.

Was bedeutet das Urteil für Anbieter von KI-Chatbots?

Die Entscheidung betrifft unmittelbar Snapchat. Die Argumentation des Landgerichts lässt sich jedoch auf zahlreiche andere Einsatzmöglichkeiten generativer KI übertragen.

Besondere Vorsicht ist erforderlich, wenn ein Unternehmen einen offenen KI-Chatbot anbietet, Nutzer dort frei formulierte persönliche Informationen eingeben können und diese Eingaben gespeichert, analysiert oder für weitere Zwecke verwendet werden.

Besonders kritisch wird es, wenn Chat-Inhalte anschließend für Werbung, Profilbildung, Produktempfehlungen oder sonstige Formen der Personalisierung eingesetzt werden.

Unternehmen sollten sich dabei nicht darauf verlassen, dass Nutzer keine sensiblen Daten eingeben werden. Bei einem offenen Dialogsystem muss vielmehr von Anfang an berücksichtigt werden, dass Nutzer auch Gesundheitsinformationen, religiöse oder politische Überzeugungen oder Angaben zu ihrem Sexualleben mitteilen können.

Ein allgemeiner Hinweis, solche Informationen besser nicht einzugeben, löst dieses Problem nach der Entscheidung des Landgerichts Köln jedenfalls nicht.

Datenschutz muss bereits bei der technischen Gestaltung berücksichtigt werden

Das Urteil zeigt darüber hinaus, wie eng technische Produktgestaltung und Datenschutzrecht bei KI-Anwendungen miteinander verbunden sind.

Entscheidend ist nicht nur, was in der Datenschutzerklärung steht. Relevant ist auch, wie der Chatbot den Nutzer anspricht, welche Eingaben er ermöglicht, welche Daten tatsächlich verarbeitet werden, wie lange diese gespeichert bleiben und für welche weiteren Zwecke sie eingesetzt werden.

Gerade bei der Kombination von generativer KI mit personalisierter Werbung muss deshalb bereits vor Einführung des Systems geklärt werden, welche Daten verarbeitet werden können und auf welcher Rechtsgrundlage die jeweilige Verarbeitung erfolgt.

Dies gilt besonders für Dienste, die auch von Kindern und Jugendlichen genutzt werden können.

Das Urteil betrifft die DSGVO – nicht den AI Act

Das Landgericht Köln hat nicht über einen Verstoß gegen den europäischen AI Act entschieden.

Die Entscheidung beruht im Kern auf der DSGVO sowie hinsichtlich der Werbung gegenüber Minderjährigen zusätzlich auf jugendschutz- und glücksspielrechtlichen Vorschriften.

Dies ist für die Praxis wichtig: Der AI Act ersetzt die bereits bestehenden rechtlichen Anforderungen an KI-Anwendungen nicht. Unternehmen, die generative KI einsetzen, müssen daneben weiterhin insbesondere Datenschutzrecht, Verbraucherrecht, Wettbewerbsrecht und gegebenenfalls Jugendschutzrecht beachten.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Köln ist insbesondere wegen seiner Aussagen zu Art. 9 DSGVO bemerkenswert.

Wer einen offenen KI-Chatbot anbietet, muss damit rechnen, dass Nutzer dem System auch besonders sensible persönliche Informationen mitteilen. Der Betreiber kann sich dann nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, diese Daten seien ihm ungefragt „aufgedrängt“ worden.

Werden solche Daten verarbeitet, müssen die besonderen Anforderungen des Art. 9 DSGVO beachtet werden. Ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 DSGVO kann eine fehlende Ausnahme nach Art. 9 DSGVO nicht ersetzen.

Noch problematischer ist es, Daten aus KI-Chats anschließend für Werbung oder Profilbildung zu nutzen. Unternehmen müssen hierfür die Rechtsgrundlage der Verarbeitung genau prüfen und erforderliche Einwilligungen rechtssicher ausgestalten.

Das Urteil bestätigt außerdem die bekannten Grundsätze für Online-Einwilligungen: Voreingestellte Checkboxen genügen nicht. Der Nutzer muss selbst aktiv zustimmen.

Bei Diensten für Minderjährige treten zusätzliche Anforderungen hinzu. Werbeeinstellungen für Alkohol oder Glücksspiel dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass gegenüber minderjährigen Nutzern der Eindruck entsteht, entsprechende Werbung könne zulässigerweise ausgespielt werden.

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 17.09.2026
Aktenzeichen: 33 O 120/24

OLG München: Warum ein Kundenkonto nicht automatisch zum Newsletter-Abo werden darf

Das OLG München hat mit Urteil vom 23. April 2026 eine für Online-Shops wichtige Entscheidung getroffen. Danach ist es unzulässig, die Anmeldung zu einem Kundenkonto so zu gestalten, dass der Kunde zugleich in den Erhalt eines Newsletters einwilligen muss, ohne eine echte Wahl zu haben.

Worum ging es?

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop beziehungsweise Shoppingclub für reduzierte Markenartikel. Wer sich registrierte, erhielt eine Bestätigungs-E-Mail. Diese E-Mail enthielt einen Button „Bestätigen“. Mit dem Klick sollte der Kunde nicht nur seine Anmeldung bestätigen, sondern zugleich seine Einwilligung in den Erhalt des Newsletters erklären.

In der E-Mail wurde außerdem darauf hingewiesen, dass der Kunde die Einwilligung später widerrufen könne. Eine Möglichkeit, die Registrierung abzuschließen und den Newsletter abzulehnen, gab es aber gerade nicht.

Ein Verbraucherverband sah darin einen Verstoß gegen Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht. Das Landgericht München I wies die Klage zunächst ab. Das OLG München entschied in der Berufung anders und gab dem Verband Recht.

Warum war die Gestaltung problematisch?

Der zentrale Punkt der Entscheidung ist die Freiwilligkeit der Einwilligung.

Nach der DSGVO ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie freiwillig, informiert und eindeutig erfolgt. Freiwillig ist sie aber nicht, wenn der Kunde faktisch keine echte Wahl hat. Genau das war hier nach Auffassung des OLG München der Fall.

Der Kunde konnte sich nicht einfach für das Kundenkonto anmelden und den Newsletter ablehnen. Er musste vielmehr zunächst zustimmen und konnte erst später widerrufen. Das Gericht sah darin einen erheblichen zusätzlichen Aufwand. Gerade im Online-Bereich, in dem Abläufe schnell und einfach sein müssen, reicht ein solcher Mehraufwand aus, um die Wahlfreiheit des Kunden zu beeinträchtigen.

Wichtig ist: Ein späterer Widerruf ersetzt keine freiwillige Einwilligung. Der Kunde muss schon im Moment der Entscheidung frei wählen können.

Das Geschäftsmodell rechtfertigt nicht jede Kopplung

Die Beklagte argumentierte, der Newsletter sei Teil ihres Geschäftsmodells. Als Shoppingclub müsse sie ihre Mitglieder schnell über Aktionen informieren, um Waren rasch abzusetzen und günstige Preise anbieten zu können.

Das OLG München ließ dieses Argument nicht gelten. Entscheidend sei die objektive Hauptleistung des Vertrags. Diese bestand nach Auffassung des Gerichts nicht im Erhalt eines Newsletters, sondern in der Möglichkeit, reduzierte Marken-, Trend- und Lifestyleprodukte zu kaufen.

Für diese Leistung war der Newsletter nicht unerlässlich. Er mag für den Händler nützlich sein, etwa für Marketing, Abverkauf und Kundenbindung. Nützlichkeit genügt aber nicht. Erforderlich im Sinne der DSGVO ist eine Datenverarbeitung nur dann, wenn die vertragliche Leistung ohne sie objektiv nicht erbracht werden kann.

Das war hier nicht der Fall.

Warum auch das Wettbewerbsrecht betroffen ist

Das OLG München ordnete die betroffenen DSGVO-Vorschriften auch als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG ein.

Ein Datenschutzverstoß kann damit zugleich ein Wettbewerbsverstoß sein. Das eröffnet Unterlassungsansprüche durch klagebefugte Verbände oder Mitbewerber, wenn die verletzte Datenschutzregel auch das Marktverhalten schützt und Verbraucherinteressen spürbar beeinträchtigt.

Nach Ansicht des OLG München ist genau das bei den Regeln zur Einwilligung der Fall. Denn die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Kunde seine Daten preisgibt, ist Teil seiner geschäftlichen Entscheidung. Wird diese Wahlfreiheit beeinträchtigt, betrifft das nicht nur Datenschutz, sondern auch den fairen Wettbewerb.

Was bedeutet die Entscheidung für Online-Händler?

Online-Händler sollten Registrierungsprozesse, Kundenkonten und Newsletter-Anmeldungen strikt voneinander trennen.

Zulässig ist eine Newsletter-Einwilligung nur, wenn der Kunde sie aktiv und freiwillig erteilen kann. Praktisch bedeutet das: Der Kunde muss ein Kundenkonto anlegen können, ohne zugleich den Newsletter abonnieren zu müssen. Eine vorangekreuzte Checkbox, ein Zwangsbutton oder eine Gestaltung, bei der der Kunde erst nachträglich widerrufen muss, ist riskant.

Besonders kritisch sind Formulierungen wie: „Bitte bestätige deine Anmeldung und deine Einwilligung in den Newsletter.“ Solche Kombinationsbestätigungen verbinden zwei unterschiedliche Vorgänge. Die Kontoaktivierung und die Werbeeinwilligung sollten getrennte Entscheidungen bleiben.

Was ist mit Double Opt-In?

Das Urteil richtet sich nicht gegen das Double-Opt-In-Verfahren als solches. Double Opt-In bleibt für Newsletter-Anmeldungen weiterhin sinnvoll und in der Praxis wichtig.

Problematisch war hier aber, dass das Double Opt-In für den Newsletter mit der Bestätigung des Kundenkontos verknüpft wurde. Der Kunde konnte den einen Vorgang nicht ohne den anderen abschließen.

Ein rechtssicherer Ablauf sollte daher so aussehen: Der Kunde registriert sich für das Kundenkonto. Separat kann er sich freiwillig für den Newsletter anmelden. Nur wenn er dies tut, erhält er eine gesonderte Double-Opt-In-Mail für den Newsletter.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG München
Datum: 23.04.2026
Aktenzeichen: 29 U 599/24 e

LG Düsseldorf zur Streichpreiswerbung: Wenn die UVP wie ein echter Rabatt wirkt

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 eine für Onlinehändler wichtige Entscheidung zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann ein scheinbarer Preisvergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers für Verbraucher wie eine echte Preissenkung wirkt und deshalb wettbewerbswidrig ist.

Worum ging es?

Ein Onlinehändler für Sanitärartikel und Einrichtungsgegenstände für Bad und Küche bewarb auf seiner Produktseite einen Badezimmerspiegel. Neben dem Produktbild fand sich ein rot hervorgehobener aktueller Preis von 427,58 Euro. Darüber stand ein durchgestrichener höherer Preis von 952 Euro. Zusätzlich warb die Seite mit „55% SOFORT SPAREN“ und einer konkret bezifferten „Ersparnis“ von 524,42 Euro.

Erst am unteren Ende der Produktseite wurde über eine Fußnote erläutert, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um eine unverbindliche Preisangabe des Herstellers handeln sollte. Zwei Wochen zuvor hatte der Händler denselben Spiegel allerdings bereits für 393,38 Euro angeboten, also günstiger als zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung.

Ein qualifizierter Wirtschaftsverband mahnte den Händler ab und klagte anschließend auf Unterlassung. Der Vorwurf: Die Werbung erwecke den Eindruck einer echten Preissenkung, obwohl der durchgestrichene Preis lediglich eine Herstellerangabe sei. Außerdem fehle der niedrigste Preis der letzten 30 Tage.

Warum war die Werbung aus Sicht des Gerichts irreführend?

Das Landgericht Düsseldorf stellte entscheidend auf den Gesamteindruck der Produktseite ab. Ein durchgestrichener Preis ist für Verbraucher ein klassisches Signal für eine Preissenkung. Wer einen alten Preis durchstreicht und daneben einen niedrigeren neuen Preis stellt, vermittelt damit regelmäßig: Dieser Händler hat seinen eigenen Preis reduziert.

Dieser Eindruck wurde nach Auffassung des Gerichts durch die weiteren Angaben noch verstärkt. Die Formulierung „55% SOFORT SPAREN“ und die konkrete Angabe einer „Ersparnis“ lassen aus Verbrauchersicht erwarten, dass man gegenüber einem zuvor tatsächlich verlangten Preis spart. Eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist aber kein Preis, den der Verbraucher sonst zwingend hätte zahlen müssen.

Der Händler konnte sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass am Ende der Seite ein Fußnotenhinweis stand. Nach Ansicht des Gerichts war dieser Hinweis nicht ausreichend. Die auffälligen Preisangaben standen im Blickfang. Der erläuternde Hinweis befand sich dagegen erst unten auf der Seite und war zudem sprachlich nicht besonders klar. Verbraucher mussten die Auflösung also erst suchen und verstehen. Das genügte nicht, um den starken Eindruck einer echten Preissenkung zu beseitigen.

Die wichtige Aussage zur UVP-Werbung

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung generell verboten ist. Sie zeigt aber deutlich: Wer mit einer UVP wirbt, muss den Vergleich klar und sofort verständlich machen.

Problematisch wird es, wenn die Gestaltung wie eine Rabattaktion wirkt. Besonders riskant sind durchgestrichene Preise, große Prozentangaben, Begriffe wie „sparen“, „Sofort sparen“, „Deal“, „Ersparnis“ oder ein roter Aktionspreis. Dann kann aus einem eigentlich zulässigen UVP-Vergleich eine irreführende Preissenkungswerbung werden.

Aus Sicht des Gerichts reicht es nicht aus, irgendwo auf der Seite in einer Fußnote zu erklären, dass der Streichpreis nur auf einer Herstellerangabe beruht. Der Hinweis muss so platziert und formuliert sein, dass Verbraucher ihn zusammen mit dem Preis sofort wahrnehmen.

Warum der 30-Tage-Bestpreis entscheidend war

Neben der Irreführung nach dem UWG ging es um § 11 Preisangabenverordnung. Danach muss ein Händler bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt hat.

Entscheidend ist dabei nicht nur, ob tatsächlich eine Preissenkung vorgenommen wurde. Es reicht aus, dass die Werbung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers wie eine Preissenkung wirkt. Genau das nahm das Landgericht Düsseldorf hier an.

Der Händler hätte daher den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen. Dieser lag bei 393,38 Euro, weil der Spiegel zwei Wochen zuvor zu diesem Preis angeboten worden war. Tatsächlich verlangte der Händler am Tag der beanstandeten Werbung 427,58 Euro. Die Werbung stellte also eine Ersparnis heraus, obwohl der Artikel kurz zuvor günstiger gewesen war.

Was bedeutet das für Onlinehändler?

Onlinehändler sollten ihre Preiswerbung sehr genau prüfen. Besonders gefährlich sind Preisgestaltungen, die gleichzeitig mit einem durchgestrichenen Preis, einem auffälligen roten Angebotspreis und Prozentangaben arbeiten. Wer dabei nicht klar zwischen UVP-Vergleich und echter Preissenkung trennt, riskiert eine Abmahnung.

Wird eine Preisermäßigung angekündigt oder entsteht auch nur der Eindruck einer Preisermäßigung, muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden. Es genügt nicht, auf eine hohe UVP zu verweisen, wenn der Händler den Artikel vor kurzer Zeit selbst günstiger verkauft hat.

Unternehmen sollten daher vor Rabattaktionen prüfen, welcher Preis in den letzten 30 Tagen tatsächlich der niedrigste war. Dieser Preis muss transparent genannt werden. Außerdem sollte eine UVP nicht als Streichpreis dargestellt werden, wenn die Gesamtgestaltung dadurch wie eine echte Reduzierung des Händlerpreises wirkt.

Praktische Empfehlungen für Händler

Wer mit einer UVP werben möchte, sollte den Vergleich eindeutig als UVP-Vergleich bezeichnen. Die Erläuterung sollte direkt beim Preis stehen, gut sichtbar sein und nicht erst über eine Fußnote am Seitenende auffindbar sein.

Begriffe wie „sparen“ oder „Ersparnis“ sollten bei reinen UVP-Vergleichen nur mit großer Vorsicht verwendet werden. Sie können den Eindruck erzeugen, dass der Händler einen früheren eigenen Preis gesenkt hat. Besonders kritisch ist das, wenn zusätzlich ein durchgestrichener Preis verwendet wird.

Bei echten Rabattaktionen sollte immer der 30-Tage-Bestpreis geprüft und angegeben werden. Maßgeblich ist der niedrigste Preis, den der Händler in den 30 Tagen vor der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt hat.

Fazit

Das Landgericht Düsseldorf setzt die Anforderungen an Preiswerbung im Onlinehandel streng an. Ein durchgestrichener Preis ist kein neutrales Gestaltungsmittel. Er löst bei Verbrauchern regelmäßig die Erwartung aus, dass ein zuvor verlangter Preis reduziert wurde.

Wer dagegen nur mit einer unverbindlichen Preisempfehlung vergleichen will, muss dies klar, unmissverständlich und unmittelbar beim Preis deutlich machen. Andernfalls kann die Werbung nicht nur irreführend sein, sondern zugleich die Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Bestpreises auslösen.

Für Händler ist die Entscheidung ein deutliches Warnsignal: Preiswerbung muss nicht nur rechnerisch stimmen, sondern auch im Gesamteindruck transparent sein.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Düsseldorf
Datum: 17. Juli 2026
Aktenzeichen: 38 O 219/25

Kammergericht: Warum eine Impressums-E-Mail nicht ins Leere laufen darf

Das Kammergericht Berlin hat mit Versäumnisurteil vom 11. August 2026 entschieden, dass Amazon EU S.à r.l. im Impressum keine E-Mail-Adresse angeben darf, die für eine echte Kontaktaufnahme ungeeignet ist. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Die Entscheidung ist für alle Unternehmen mit Website, Online-Shop oder Plattform relevant, weil sie deutlich macht: Ein Impressum darf nicht nur formal vollständig aussehen. Die dort genannten Kontaktmöglichkeiten müssen auch praktisch funktionieren.

Worum ging es in dem Verfahren?

Amazon betrieb unter anderem den deutschen Online-Marktplatz amazon.de. Im Impressum war eine E-Mail-Adresse angegeben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband schrieb an diese Adresse, nachdem eine Verbraucherbeschwerde eingegangen war.

Die Antwort kam jedoch nicht als inhaltliche Reaktion von Amazon, sondern automatisiert. Sinngemäß wurde mitgeteilt, dass eine Nachricht an eine Adresse gesendet worden sei, die keine eingehenden E-Mails akzeptiere. Wer Fragen habe, solle sich in sein Amazon-Konto einloggen, um Amazon zu kontaktieren.

Genau darin sah die Verbraucherzentrale das Problem: Eine E-Mail-Adresse, die im Impressum steht, aber tatsächlich keine eingehenden Nachrichten annimmt oder den Nutzer nur auf andere Kontaktwege verweist, erfüllt ihren Zweck nicht.

Amazon gab nach Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Vor dem Kammergericht erschien Amazon im Termin nicht. Das Gericht erließ deshalb ein Versäumnisurteil.

Was hat das Kammergericht entschieden?

Das Kammergericht untersagte Amazon, im geschäftlichen Verkehr in Telemedien in Deutschland im Impressum eine E-Mail-Adresse anzugeben, die nicht zur Kontaktaufnahme geeignet ist. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft.

Außerdem verurteilte das Gericht Amazon zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 280,60 Euro nebst Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt Amazon.

Warum reicht eine bloß angegebene E-Mail-Adresse nicht aus?

Das Gericht stellt klar: Die Impressumspflicht verlangt nicht nur irgendeine E-Mail-Adresse als dekorativen Pflichtbestandteil. Sie soll Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen.

Eine Adresse ist deshalb nicht geeignet, wenn sie zwar im Impressum steht, eingehende Nachrichten aber nicht akzeptiert oder nur mit einer automatischen Standardantwort reagiert wird, die den Nutzer auf andere Kontaktwege verweist.

Entscheidend ist der praktische Nutzen für den Nutzer. Wer eine E-Mail-Adresse im Impressum findet, darf erwarten, dass er darüber auch tatsächlich Kontakt aufnehmen kann.

Kontaktformular statt E-Mail? Das ist der falsche Ansatz

Viele Unternehmen bevorzugen Kontaktformulare, Helpcenter, Chatbots oder eingeloggte Kundenbereiche. Das kann aus Sicht des Unternehmens bequem sein. Rechtlich ersetzt ein solches System aber nicht ohne Weiteres die Pflicht, eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse tatsächlich nutzbar zu machen.

Das Kammergericht macht deutlich: Ein Kontaktformular oder ein Kundenkonto kann ein zusätzlicher Kommunikationsweg sein. Es darf aber nicht dazu führen, dass die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse faktisch leerläuft.

Gerade bei großen Plattformen ist das wichtig. Verbraucher sollen nicht gezwungen werden, erst ein Kundenkonto zu nutzen, sich einzuloggen oder durch mehrere Hilfeseiten zu klicken, wenn das Gesetz eine unmittelbare elektronische Kontaktmöglichkeit verlangt.

Warum ist das Urteil für Unternehmen wichtig?

Das Urteil betrifft zwar Amazon, ist aber weit über diesen Einzelfall hinaus relevant. Unternehmen sollten ihre Impressumsangaben nicht nur juristisch einmal erstellen und dann vergessen. Sie müssen auch technisch und organisatorisch sicherstellen, dass die angegebenen Kontaktwege funktionieren.

Besonders riskant sind E-Mail-Adressen, die zwar im Impressum stehen, aber intern nicht überwacht werden, automatische Ablehnungen versenden oder Nutzer pauschal auf Helpcenter, Chatbots oder Kundenkonten verweisen.

Auch eine technisch versehentliche Fehlkonfiguration kann rechtliche Folgen haben, wenn sie dazu führt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Kontaktmöglichkeit tatsächlich nicht besteht.

Fazit

Ein Impressum ist kein bloßes Pflichtfeld. Es muss den Nutzer in die Lage versetzen, den Anbieter tatsächlich zu erreichen.

Unternehmen sollten daher nicht nur den Text ihres Impressums prüfen, sondern auch die dahinterliegenden Prozesse. Eine E-Mail-Adresse, die niemand liest, die automatisch blockt oder die nur auf andere Kontaktwege verweist, kann rechtlich genauso problematisch sein wie eine fehlende E-Mail-Adresse.

Für die Praxis gilt verallgemeinert: Wer Kontaktangaben veröffentlicht, muss auch erreichbar sein. Das gilt besonders dort, wo gesetzliche Informationspflichten bestehen. Transparenz endet nicht bei der Angabe einer Adresse, sondern erst bei einer tatsächlich nutzbaren Kommunikation.

Entscheidungsdaten

Gericht: Kammergericht Berlin
Datum: 11. August 2026
Aktenzeichen: 5 UKl 1/26

BGH: Wird aus einer Vertragsverletzung ein Wettbewerbsverstoß?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. März 2026 eine Entscheidung getroffen, die weit über den Bankensektor hinaus Bedeutung hat. Im Kern geht es um die Frage, ob die Sperrung eines ungekündigten Girokontos nur eine Vertragsverletzung ist oder zugleich ein Wettbewerbsverstoß nach dem UWG sein kann.

Diese Frage ist für Unternehmen heikel. Denn das Wettbewerbsrecht ist nicht dafür gedacht, jede schlechte Vertragserfüllung zu sanktionieren. Zugleich schützt das UWG Verbraucher vor geschäftlichen Handlungen, die ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. Genau an dieser Schnittstelle setzt die Entscheidung des BGH an.

Der Fall: Konto gesperrt, obwohl keine Kündigung zugegangen war

Ausgangspunkt war die Beschwerde eines Verbrauchers gegen eine Bank. Der Kunde hatte mit einem Service-Mitarbeiter telefoniert. Der genaue Inhalt des Gesprächs war streitig. Der Mitarbeiter vermerkte intern, der Kunde habe ihn beleidigt und bedroht.

Am nächsten Tag konnte der Kunde kein Bargeld mehr am Automaten abheben. In der Filiale erhielt er die Auskunft, sein Konto sei gekündigt und gesperrt worden. Tatsächlich hatte der Mitarbeiter intern eine Kontosperrung veranlasst und als Grund eine Kündigung nach den AGB eingetragen. Eine Kündigung war dem Kunden aber nicht wirksam erklärt worden.

Der Kunde konnte über eingehende Gelder nicht mehr verfügen und eröffnete schließlich ein Konto bei einer anderen Bank. Ein qualifizierter Verbraucherverband nahm die Bank auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Frankfurt am Main und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wiesen die Klage ab. Der BGH hob die Entscheidung des OLG teilweise auf und verwies die Sache zurück.

Warum die Vorinstanz nur eine Vertragsfrage sah

Das OLG Frankfurt am Main hatte die Kontosperrung nicht als geschäftliche Handlung angesehen. Nach seiner Auffassung fehlte es daran, dass die Bank mit der Sperrung den Absatz oder Bezug eigener oder fremder Dienstleistungen fördern wollte.

Anders gesagt: Das OLG behandelte den Vorgang im Schwerpunkt als mögliche Vertragsverletzung, nicht als Fall des Wettbewerbsrechts. Die Bank habe die Geschäftsbeziehung beenden wollen. Dass der Kunde daraufhin ein anderes Konto eröffnete, sei nur eine Folge der Vertragsbeendigung.

Diese Sichtweise war dem BGH zu eng.

Der BGH: Vertragsdurchführung kann geschäftliche Handlung sein

Der BGH stellt klar, dass bei Maßnahmen während eines bestehenden Vertragsverhältnisses nicht zwingend eine Absatzförderung erforderlich ist. Eine geschäftliche Handlung kann auch dann vorliegen, wenn das Verhalten mit der Durchführung eines Vertrags objektiv zusammenhängt und darauf gerichtet ist, eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

Gerade hierin liegt die eigentliche Bedeutung der Entscheidung.

Die Nutzung eines Girokontos ist ein vertragliches Recht. Wenn die Bank ein ungekündigtes Konto sperrt, verhindert sie nicht nur technisch den Zugriff. Sie wirkt zugleich darauf ein, ob der Kunde seine Rechte aus dem Girovertrag weiter ausübt, ob er die Sperrung hinnimmt oder ob er faktisch auf ein anderes Konto ausweicht.

Der BGH sagt damit nicht: Jede Vertragsverletzung ist Wettbewerbsrecht.

Er sagt aber: Eine Vertragsverletzung kann wettbewerbsrechtlich relevant werden, wenn sie über die bloße Schlechtleistung hinausgeht und objektiv auf die geschäftliche Entscheidung des Kunden einwirkt.

Wo liegt die Grenze zur bloßen Vertragsverletzung?

Das ist der entscheidende Punkt für die Praxis.

Eine einfache Schlechtleistung bleibt grundsätzlich Vertragsrecht. Wenn ein Unternehmen verspätet leistet, eine Leistung mangelhaft erbringt oder versehentlich falsch abrechnet, liegt darin nicht automatisch eine geschäftliche Handlung nach dem UWG.

Der BGH hält ausdrücklich daran fest, dass eine bloße mangelhafte oder nicht vertragsgemäße Leistung regelmäßig noch keine geschäftliche Handlung ist. Denn eine Schlechtleistung ist für sich genommen normalerweise nicht darauf gerichtet, die Entscheidung des Kunden zu beeinflussen.

Anders kann es aber sein, wenn das Unternehmen durch sein Verhalten auf die Rechtsausübung des Kunden einwirkt. Beispiele können sein: ein Kunde wird an der Nutzung einer vertraglich geschuldeten Leistung gehindert, ihm wird der Zugang zu einem Konto oder System entzogen, eine Leistung wird blockiert, obwohl der Vertrag fortbesteht, oder der Kunde wird faktisch dazu gedrängt, seine Rechte nicht weiter geltend zu machen.

Dann geht es nicht mehr nur um die Frage, ob der Vertrag richtig erfüllt wurde. Dann stellt sich zusätzlich die Frage, ob das Unternehmen die Entscheidungsfreiheit des Kunden beeinflusst.

Ist die Tür für UWG-Klagen wegen Vertragsverletzungen nun weiter offen?

Ja, aber nicht schrankenlos.

Die Tür ist etwas weiter aufgegangen, weil der BGH die frühere Anforderung einer Absatz- oder Bezugsförderung für Fälle der Vertragsdurchführung ausdrücklich aufgibt. Unternehmen können sich also nicht mehr darauf zurückziehen, eine Maßnahme im laufenden Vertrag habe nichts mit Werbung, Absatz oder Neukundengewinnung zu tun.

Das UWG kann auch nach Vertragsschluss eingreifen.

Gleichzeitig bleibt die Tür nicht vollständig offen. Der BGH zieht weiterhin eine Grenze: Nicht jede Pflichtverletzung ist eine geschäftliche Handlung. Erforderlich bleibt, dass die Maßnahme objektiv auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers gerichtet ist.

Diese geschäftliche Entscheidung muss nicht in einem aktiven Tun liegen. Sie kann auch darin bestehen, dass der Verbraucher untätig bleibt, eine Sperre hinnimmt, seine Rechte nicht geltend macht oder eine Leistung nicht weiter nutzt.

Gerade dieser Punkt macht die Entscheidung praktisch bedeutsam. Denn viele unternehmerische Maßnahmen wirken nicht dadurch, dass der Kunde ausdrücklich etwas unterschreibt oder erklärt. Sie wirken dadurch, dass der Kunde angesichts einer Sperre, Blockade oder faktischen Hürde aufgibt.

Sollte man Vertragsverletzungen über das UWG sanktionieren?

Die Frage ist berechtigt. Das Vertragsrecht hat eigene Instrumente: Erfüllungsansprüche, Schadensersatz, Zurückbehaltungsrechte, Kündigungsrechte und gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz. Das UWG ist kein allgemeines Reparaturinstrument für schlechte Vertragserfüllung.

Eine zu weite Anwendung des UWG auf Vertragsverletzungen wäre problematisch. Sie könnte dazu führen, dass nahezu jeder Streit über die Durchführung eines Vertrags zusätzlich als Wettbewerbsverstoß geführt wird. Das würde das Vertragsrecht überlagern und Unternehmen einem erheblich erweiterten Unterlassungsrisiko aussetzen.

Auf der anderen Seite gibt es Fälle, in denen das Vertragsrecht allein nicht ausreicht. Wenn ein Unternehmen seine tatsächliche Machtposition nutzt, um den Kunden von der Ausübung seiner Rechte abzuhalten, geht es nicht mehr nur um eine Leistungsstörung. Dann geht es um Marktverhalten gegenüber Verbrauchern.

Genau dort liegt die überzeugende Linie der Entscheidung.

Das UWG sollte nicht jede Vertragsverletzung sanktionieren. Es sollte aber dort eingreifen können, wo eine Vertragsverletzung als Druckmittel eingesetzt wird oder objektiv die Funktion hat, den Kunden von der Wahrnehmung seiner Rechte abzuhalten.

Bei einer Kontosperrung ist dieser Gedanke besonders naheliegend. Wer nicht mehr über sein Girokonto verfügen kann, steht unter erheblichem faktischem Druck. Der Kunde muss kurzfristig reagieren, Zahlungen sichern, ein Ersatzkonto suchen und Nachteile vermeiden. Die Sperre beeinflusst damit unmittelbar, wie er sich im bestehenden Vertragsverhältnis verhält.

Aggressive geschäftliche Handlung: Noch keine abschließende Entscheidung

Der BGH hat nicht abschließend entschieden, dass die konkrete Kontosperrung eine aggressive geschäftliche Handlung war. Er hat aber deutlich gemacht, dass das OLG Frankfurt einen zu engen Maßstab angewendet hatte.

Eine aggressive geschäftliche Handlung kann vorliegen, wenn die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Nötigung oder unzulässige Beeinflussung erheblich beeinträchtigt wird.

Wichtig ist: Der Verbraucher muss nicht zu einer aktiven Handlung gedrängt werden. Es genügt, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, dass er etwas unterlässt, etwa die weitere Nutzung des Kontos, die Geltendmachung seiner vertraglichen Rechte oder den Widerstand gegen die Sperre.

Das OLG muss nun prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind.

Warum die Entscheidung auch außerhalb des Bankrechts wichtig ist

Die Entscheidung betrifft zwar eine Bank und ein Girokonto. Ihr rechtlicher Kern reicht aber weiter.

Ähnliche Fragen können sich überall stellen, wo Unternehmen laufende Verträge erfüllen und dabei Zugänge, Konten, Profile, Portale, Softwarefunktionen, Zahlungswege oder sonstige Leistungen sperren oder beschränken.

Besonders relevant ist das für Plattformen, Zahlungsdienstleister, Telekommunikationsanbieter, Energieversorger, Softwareanbieter, Hostinganbieter und sonstige Anbieter dauerhafter digitaler Leistungen.

Je stärker der Kunde auf den Zugang angewiesen ist, desto eher kann eine Sperre mehr sein als nur eine Vertragsstörung. Sie kann zur geschäftlichen Einflussnahme werden.

Fazit

Der BGH öffnet die Tür für das UWG bei Vertragsverletzungen ein Stück weiter, aber nicht vollständig. Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede mangelhafte Vertragserfüllung künftig als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden kann.

Entscheidend bleibt die Abgrenzung: Eine bloße Vertragsverletzung bleibt Vertragsrecht. Eine Maßnahme, die den Kunden an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte hindert und seine geschäftliche Entscheidung beeinflusst, kann dagegen lauterkeitsrechtlich relevant sein.

Das ist sachgerecht, solange das UWG nicht als allgemeines Sanktionsinstrument für jede Leistungsstörung missverstanden wird. Es geht nicht um die Sanktionierung schlechter Vertragserfüllung an sich. Es geht um Fälle, in denen die Vertragsverletzung zugleich als Mittel eingesetzt wird, um den Kunden in seiner Entscheidungsfreiheit zu beschränken.

Gerade deshalb ist die Entscheidung für Unternehmen wichtig: Vertragsdurchführung ist nicht wettbewerbsrechtsfrei. Wer in laufenden Vertragsverhältnissen Sperren, Blockaden oder Nutzungsbeschränkungen einsetzt, muss prüfen, ob er damit nicht nur vertragliche Pflichten verletzt, sondern zugleich auf geschäftliche Entscheidungen seiner Kunden einwirkt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat

Datum: 26. März 2026

Aktenzeichen: I ZR 66/25

Fundstelle: GRUR-RS 2026, 14482

OLG Köln stärkt Verbände bei Abmahnungen wegen fehlender Pflichtangaben

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 17.04.2026 entschieden, dass ein qualifizierter Verbraucherverband bei Verstößen gegen Informationspflichten in der Pkw-Werbung nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich handelt, weil die vorformulierte Unterlassungserklärung weit gefasst ist. Die Entscheidung ist über den Fahrzeughandel hinaus bedeutsam, weil sie zeigt, wie schwierig es in der Praxis sein kann, einem Verband Rechtsmissbrauch nachzuweisen.

Worum ging es?

Ein Unternehmen hatte online für neue Fahrzeuge geworben. Bei einem Inserat fehlte die Angabe zur CO2-Klasse. Bei einem weiteren Inserat fehlten Angaben zum Kraftstoffverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur CO2-Klasse.

Ein qualifizierter Umwelt- und Verbraucherschutzverband mahnte das Unternehmen ab. Der Verband verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und machte eine Abmahnkostenpauschale von 280,78 Euro geltend.

Das Unternehmen gab keine Unterlassungserklärung ab und zahlte auch die Abmahnkosten nicht. Der Verband erhob daraufhin Klage. Das Landgericht gab der Klage vollständig statt. In der Berufung ging es nicht mehr darum, ob die Pflichtangaben tatsächlich gefehlt hatten. Das Unternehmen verteidigte sich vor allem mit dem Argument, die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei rechtsmissbräuchlich.

Das OLG Köln wies die Berufung zurück.

Der Kern der Entscheidung

Nach § 8c UWG kann die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche unzulässig sein, wenn sie missbräuchlich erfolgt. Ein gesetzliches Regelbeispiel liegt vor, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Genau darauf berief sich das Unternehmen. Die vorformulierte Unterlassungserklärung sei zu weit gefasst gewesen. Sie habe auf die Pkw-EnVKV in ihrer jeweils geltenden Fassung verwiesen und sei nicht hinreichend auf die konkreten Verstöße beschränkt gewesen.

Das OLG Köln sah das anders. Eine Unterlassungserklärung ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie weit formuliert ist oder weil über ihre Reichweite gestritten werden kann. Erforderlich ist eine offensichtliche und unvertretbare Überdehnung. Diese Schwelle ist hoch.

Damit macht das Urteil deutlich: Wer sich gegen eine Verbandsabmahnung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs verteidigen will, muss konkrete und belastbare Umstände vortragen. Allgemeine Hinweise auf eine Vielzahl von Abmahnungen oder eine aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierung reichen regelmäßig nicht aus.

Warum der Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Verordnung zulässig sein kann

Besonders praxisrelevant ist die Frage, ob eine Unterlassungserklärung auf eine gesetzliche Regelung in ihrer jeweils geltenden Fassung Bezug nehmen darf.

Das Unternehmen sah darin ein erhebliches Risiko. Wenn sich die Verordnung künftig ändert, könne die Unterlassungserklärung später auch neue oder weitergehende Pflichten erfassen.

Das OLG Köln hielt die Formulierung im konkreten Fall dennoch nicht für missbräuchlich. Entscheidend war, dass die Erklärung inhaltlich auf Angaben zum Energieverbrauch, zu CO2-Emissionen und zu CO2-Klassen der beworbenen Fahrzeuge beschränkt blieb. Sie erfasste also nicht beliebige andere Informationspflichten, sondern blieb thematisch bei dem abgemahnten Pflichtenkreis.

Nach Auffassung des Gerichts dient ein solcher Verweis auch einem nachvollziehbaren Zweck. Rechtliche und technische Vorgaben können sich ändern. Eine Unterlassungsregelung soll nicht bei jeder Anpassung der Verordnung sofort neue Abmahnungen und neue Gerichtsverfahren erforderlich machen.

Rechtsmissbrauch ist schwer nachzuweisen

Die Entscheidung zeigt sehr klar, dass der Rechtsmissbrauchseinwand gegen Verbände in der Praxis kein Selbstläufer ist. Zwar schützt § 8c UWG Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen. Die Anforderungen sind aber hoch.

Ein Verband handelt nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er viele gleichgelagerte Verstöße verfolgt. Auch eine konsequente gerichtliche Durchsetzung spricht nicht automatisch gegen den Verband. Im Gegenteil: Das Gericht wertete es gerade nicht als Indiz für Missbrauch, dass der Verband seine Ansprüche auch gerichtlich verfolgte.

Auch die Abmahnkostenpauschale von 280,78 Euro sprach nach Ansicht des Gerichts nicht für ein überwiegendes finanzielles Interesse. Wer Rechtsmissbrauch einwenden will, braucht deshalb mehr als den Hinweis auf zahlreiche Verfahren oder standardisierte Unterlassungserklärungen. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sachfremde Motive im Vordergrund stehen.

Die Vertragsstrafenklausel im konkreten Fall

Das Unternehmen beanstandete außerdem, dass die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vorsah.

Nach Auffassung des OLG Köln war auch das nicht rechtsmissbräuchlich. Eine solche Formulierung bedeutet nicht automatisch, dass mehrere Verstöße niemals zusammengefasst werden können. Sie schließt insbesondere nicht ohne Weiteres aus, dass mehrere Einzelverstöße als ein einheitliches Geschehen bewertet werden.

Das Gericht sah deshalb auch in dieser Klausel keinen Beleg dafür, dass die Unterlassungserklärung offensichtlich zu weit ging.

Für Unternehmen bleibt die Klausel dennoch wirtschaftlich bedeutsam. Denn eine Vertragsstrafe kann bei späteren Verstößen empfindlich sein. Deshalb sollte vor Abgabe einer Unterlassungserklärung immer geprüft werden, ob die Verpflichtung inhaltlich zu weit reicht, ob sie technisch zuverlässig eingehalten werden kann und welches Risiko bei künftigen Verstößen besteht.

Klageantrag war hinreichend bestimmt

Das OLG Köln hielt auch den Klageantrag für ausreichend bestimmt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Pflichtangaben der Pkw-EnVKV war nach Ansicht des Gerichts zulässig, weil die Verordnung und ihre Anlagen klare Vorgaben dazu enthalten, welche Daten anzugeben sind und wie diese zu ermitteln sind.

Zusätzlich bezogen sich die Anträge auf konkrete Fahrzeuge und konkrete Inserate. Damit war aus Sicht des Gerichts hinreichend klar, was untersagt werden sollte.

Abmahnkostenpauschale musste gezahlt werden

Auch gegen die Abmahnkostenpauschale hatte das Unternehmen keinen Erfolg.

Das OLG Köln stellte klar, dass Verbände ihre durchschnittlichen Personal- und Sachkosten pauschal abrechnen dürfen. Gerade der Sinn einer Pauschale besteht darin, nicht jeden Einzelfall nach seinem konkreten Aufwand zu berechnen.

Deshalb wird die Pauschale nicht niedriger, nur weil der einzelne Fall einfach gelagert war. Umgekehrt könnte der Verband die Pauschale auch nicht allein deshalb erhöhen, weil ein bestimmter Fall besonders aufwendig war.

Was Unternehmen aus der Entscheidung lernen sollten

Die Entscheidung hat Bedeutung für alle Unternehmen, die gesetzlichen Informationspflichten in Werbung, Online-Angeboten oder digitalen Verkaufsprozessen unterliegen.

Fehlende Pflichtangaben können schnell wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen. Das gilt nicht nur bei Fahrzeugwerbung, sondern auch in vielen anderen regulierten Bereichen, etwa bei Preisangaben, Energiekennzeichnungen, Verbraucherinformationen oder gesundheitsbezogenen Angaben.

Unternehmen sollten daher nicht nur prüfen, ob ihre Werbung inhaltlich überzeugend ist, sondern auch, ob alle gesetzlichen Pflichtinformationen vollständig, sichtbar und rechtzeitig erscheinen.

Kommt es zu einer Abmahnung, sollte die Reaktion gut überlegt sein. Drei Fragen sind besonders wichtig:

Ist der gerügte Verstoß tatsächlich passiert?

Geht die geforderte Unterlassungserklärung über den Verstoß hinaus?

Ist es wirtschaftlich und strategisch sinnvoll, eine Unterlassungserklärung abzugeben, oder ist ein gerichtliches Urteil trotz Prozessrisiko die bessere Lösung?

Gerade die letzte Frage wird in der Praxis häufig unterschätzt. Der kurzfristige Wunsch, einen Rechtsstreit zu vermeiden, kann langfristig zu erheblichen Vertragsstrafenrisiken führen.

Trotzdem kann es sinnvoll sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben

Auch wenn der Rechtsmissbrauchseinwand schwer durchzusetzen ist, bedeutet das nicht automatisch, dass ein Unternehmen jede vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben sollte.

Im Gegenteil: Es kann aus strategischen Gründen sinnvoll sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben und stattdessen ein gerichtliches Urteil gegen sich ergehen zu lassen.

Der Grund liegt in den unterschiedlichen Folgen. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, schließt einen Unterlassungsvertrag. Bei späteren Verstößen droht dann eine Vertragsstrafe. Diese Vertragsstrafe fließt regelmäßig an den Unterlassungsgläubiger. Gerade bei Verbänden kann dadurch ein wirtschaftliches Interesse entstehen, die Einhaltung der Unterlassungserklärung aktiv zu überwachen und mögliche Verstöße zu verfolgen.

Wird dagegen ein gerichtliches Unterlassungsurteil erlassen, droht bei einem späteren Verstoß kein Vertragsstrafenanspruch des Verbandes, sondern ein Ordnungsmittelverfahren. Ordnungsgeld fließt nicht an den Verband, sondern an die Staatskasse. Das kann die wirtschaftliche Anreizlage verändern.

Diese Überlegung kann vor allem dann relevant sein, wenn das Risiko künftiger Verstöße nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. In vielen Unternehmen hängen Informationspflichten von technischen Systemen, Datenfeeds, Mitarbeitern, Plattformen oder externen Dienstleistern ab. Selbst bei ernsthaften Compliance-Bemühungen kann es zu Fehlern kommen. Dann macht es einen erheblichen Unterschied, ob jeder spätere Verstoß eine Vertragsstrafe zugunsten des Abmahners auslösen kann oder ob ein gerichtliches Ordnungsmittelverfahren erforderlich ist.

Das bedeutet nicht, dass man Abmahnungen ignorieren sollte. Es bedeutet aber, dass die Entscheidung über die Abgabe einer Unterlassungserklärung sorgfältig getroffen werden muss. Eine schnelle Unterschrift kann langfristig teurer sein als ein verlorenes gerichtliches Verfahren.

Fazit

Das OLG Köln bestätigt, dass der Nachweis von Rechtsmissbrauch gegenüber einem Verband schwierig ist. Eine weit formulierte Unterlassungserklärung genügt dafür nicht ohne Weiteres. Sie muss offensichtlich und unvertretbar über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehen.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass Unternehmen eine Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschreiben sollten. Selbst wenn eine Abmahnung berechtigt ist, kann es Gründe geben, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und stattdessen ein gerichtliches Urteil in Kauf zu nehmen. Denn bei einer Unterlassungserklärung drohen bei späteren Verstößen Vertragsstrafen, während bei einem Urteil Ordnungsmittel an die Staatskasse fließen.

Die richtige Strategie hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist eine nüchterne Abwägung zwischen Prozessrisiko, Wiederholungsgefahr, technischer Beherrschbarkeit der Pflichten und dem wirtschaftlichen Risiko künftiger Vertragsstrafen.

Daten der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 17.04.2026
Aktenzeichen: 6 U 104/25
Fundstelle: GRUR-RR 2026, 280

VG Düsseldorf: Anforderungen an die Beweise für Werbeeinwilligungen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. Juli 2026 eine für das E-Mail-Marketing wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Unternehmen eine Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails ausreichend nachweisen kann, wenn es lediglich eine E-Mail-Adresse, eine IP-Adresse, Zeitstempel sowie Daten aus einem Double-Opt-In-Verfahren vorlegt.

Die Antwort des Gerichts ist deutlich: Das reicht nicht. Wer sich auf eine Einwilligung beruft, muss diese Einwilligung auch konkret beweisen können. Für Unternehmen ist das nicht nur datenschutzrechtlich wichtig. Die Entscheidung hat auch erhebliche Bedeutung für zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere bei Abmahnungen und Unterlassungsklagen wegen unverlangter E-Mail-Werbung nach dem UWG.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Unternehmen hatte Werbe-E-Mails an eine private E-Mail-Adresse versendet. Der Empfänger wandte sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde und erklärte, er habe keine Einwilligung erteilt. Nach seiner Darstellung hatte er dem Unternehmen seine private E-Mail-Adresse nicht überlassen und sich auch nicht für Werbung angemeldet.

Das Unternehmen berief sich dagegen auf eine Anmeldung über eine von ihm betriebene Internetseite. Dort soll der Empfänger seine E-Mail-Adresse eingetragen und eine Einverständniserklärung angeklickt haben. Außerdem soll eine Bestätigung im Double-Opt-In-Verfahren erfolgt sein.

Das Problem: Die eigentliche Bestätigungsmail konnte das Unternehmen nicht vorlegen. Stattdessen wurden nur technische Daten genannt: die E-Mail-Adresse, eine IP-Adresse mit Zeitstempel, eine Double-Opt-In-IP-Adresse und ein weiterer Zeitstempel.

Die Datenschutzaufsichtsbehörde verwarnte das Unternehmen wegen rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten. Dagegen klagte das Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Die zentrale Aussage des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt klar: Wenn eine Datenverarbeitung auf eine Einwilligung gestützt wird, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass diese Einwilligung tatsächlich erteilt wurde. Gelingt dieser Nachweis nicht, gilt die Einwilligung rechtlich als nicht oder nicht wirksam erteilt.

Das ist der entscheidende Punkt der Entscheidung. Es geht nicht nur darum, ob der Empfänger überzeugend bestreitet, eine Einwilligung abgegeben zu haben. Entscheidend ist vielmehr, dass das Unternehmen die Einwilligung beweisen muss.

Die bloße Angabe technischer Daten genügt dafür nach Auffassung des Gerichts nicht. Eine IP-Adresse zeigt allenfalls, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Daten von einem bestimmten technischen Anschluss oder Gerät übertragen wurden. Sie beweist aber nicht, welche Person tatsächlich gehandelt hat. Sie beweist auch nicht, welchen Inhalt die angebliche Einwilligung hatte.

Auch eine Double-Opt-In-IP-Adresse mit Zeitstempel löst dieses Problem nicht. Denn auch daraus ergibt sich nur, dass ein technischer Vorgang stattgefunden haben kann. Nicht belegt wird damit, dass gerade der betroffene Empfänger selbst eine bestimmte Einwilligungserklärung mit einem bestimmten Inhalt abgegeben hat.

Warum IP-Adresse und Zeitstempel nicht ausreichen

Für viele Unternehmen klingt eine Dokumentation mit IP-Adresse und Zeitstempel zunächst solide. Gerade im Online-Marketing wird häufig angenommen, dass ein Double-Opt-In-Protokoll automatisch genügt.

Das Urteil zeigt, dass diese Annahme gefährlich ist.

Eine IP-Adresse ist keine Unterschrift. Sie identifiziert nicht zuverlässig die handelnde Person. Ein Internetanschluss kann von mehreren Personen genutzt werden. Auch mobile Endgeräte, Familienanschlüsse, Unternehmensnetzwerke, öffentliche WLANs oder dynamische IP-Adressen können dazu führen, dass die technische Zuordnung nur begrenzten Aussagewert hat.

Noch wichtiger ist: IP-Adresse und Zeitstempel sagen nichts über den Inhalt der Einwilligung aus. Für eine wirksame Werbeeinwilligung muss aber erkennbar sein, worin genau eingewilligt wurde. Der Empfänger muss wissen, welche Art von Werbung er von welchem Unternehmen erhalten soll. Eine allgemeine technische Protokollnotiz ersetzt diese inhaltliche Dokumentation nicht.

Unternehmen müssen daher nicht nur speichern, dass irgendetwas angeklickt wurde. Sie müssen beweisen können, welche konkrete Erklärung der Nutzer abgegeben hat.

Bedeutung für UWG-Ansprüche wegen unverlangter E-Mail-Werbung

Obwohl das Urteil aus dem Datenschutzrecht stammt, ist seine Bedeutung für das Wettbewerbsrecht groß. Denn bei unverlangter E-Mail-Werbung geht es im Zivilrecht regelmäßig um dieselbe praktische Frage: Lag vor dem Versand der Werbe-E-Mail eine ausdrückliche Einwilligung vor?

Nach dem UWG ist Werbung per elektronischer Post gegenüber Verbrauchern grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Auch im geschäftlichen Bereich ist unverlangte E-Mail-Werbung regelmäßig problematisch. Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können sich gegen unerwünschte Werbe-E-Mails wehren, etwa mit Unterlassungsansprüchen.

Im Zivilprozess wird der Werbende regelmäßig darlegen und beweisen müssen, dass eine wirksame Einwilligung bestand. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf liefert hierfür ein starkes Argument: Wer nur E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Zeitstempel vorlegt, beweist damit noch keine wirksame Einwilligung.

Das ist besonders relevant, wenn ein Unternehmen nach einer Abmahnung behauptet, der Empfänger habe sich irgendwann über ein Formular angemeldet. Eine solche Behauptung reicht nicht. Auch ein pauschaler Hinweis auf ein Double-Opt-In-Verfahren genügt nicht, wenn der konkrete Einwilligungsvorgang nicht nachvollziehbar dokumentiert ist.

Was Kläger im Zivilrecht daraus ableiten können

Für Empfänger unverlangter Werbe-E-Mails ist die Entscheidung hilfreich. Sie zeigt, dass ein Unternehmen nicht einfach mit technischen Logdaten reagieren kann und damit automatisch aus der Haftung ist.

Wird eine unverlangte Werbe-E-Mail abgemahnt, kann der Empfänger die behauptete Einwilligung bestreiten. Legt der Werbende dann nur IP-Adressen, Zeitstempel oder allgemeine Systemprotokolle vor, kann eingewandt werden, dass diese Daten weder die handelnde Person noch den konkreten Inhalt der Einwilligung belegen.

Gerade bei UWG-Ansprüchen ist das praktisch wichtig. Häufig versuchen Werbende, den Streit auf die Frage zu verlagern, ob der Empfänger beweisen könne, dass er sich nicht angemeldet habe. Das ist aber der falsche Ansatz. Nicht der Empfänger muss das Nichtvorliegen der Einwilligung beweisen. Der Werbende muss die vorherige ausdrückliche Einwilligung beweisen.

Kann er das nicht, ist die Werbe-E-Mail grundsätzlich als unverlangte Werbung zu behandeln.

Was Unternehmen jetzt dokumentieren sollten

Für Unternehmen ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis, ihre Newsletter- und Lead-Prozesse zu überprüfen. Wer E-Mail-Marketing betreibt, sollte nicht nur technisch ein Double-Opt-In-Verfahren verwenden, sondern den gesamten Einwilligungsvorgang beweissicher dokumentieren.

Dazu gehört insbesondere:

Die konkrete E-Mail-Adresse, der Zeitpunkt der Anmeldung, der Zeitpunkt der Bestätigung, die verwendete Einwilligungserklärung, der Inhalt der Anmeldeseite, die versendete Bestätigungsmail, der Bestätigungslink und die Zuordnung der Bestätigung zur konkreten Adresse.

Wichtig ist auch, dass diese Informationen im Streitfall tatsächlich vorgelegt werden können. Eine Verfahrensbeschreibung hilft nur begrenzt. Sie zeigt, wie der Prozess theoretisch funktionieren soll. Sie beweist aber nicht, dass im konkreten Einzelfall eine wirksame Einwilligung abgegeben wurde.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat betont, dass eine bloße Beschreibung des Double-Opt-In-Verfahrens nicht genügt, wenn die konkrete Bestätigungsmail nicht vorgelegt werden kann.

Double-Opt-In bleibt sinnvoll, aber nicht als bloße Behauptung

Das Urteil stellt das Double-Opt-In-Verfahren nicht grundsätzlich in Frage. Im Gegenteil: Für E-Mail-Marketing bleibt Double-Opt-In in der Praxis weiterhin der wichtigste Standard, um Missbrauch und Falscheintragungen zu vermeiden.

Für einen wirksamen Double-Opt-In ist die Dokumentation entscheidend. Unternehmen müssen im Streitfall zeigen können, dass eine bestimmte Person oder jedenfalls der Inhaber der betroffenen E-Mail-Adresse den Bestätigungsprozess durchlaufen hat und welche Erklärung dabei bestätigt wurde.

Wer nur speichert, dass ein Klick erfolgt sei, aber nicht mehr nachweisen kann, welche E-Mail verschickt wurde und welchen Inhalt die Einwilligung hatte, riskiert datenschutzrechtliche Maßnahmen und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche.

Risiko für Unternehmen: Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht greifen ineinander

Die Entscheidung zeigt auch, wie eng Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht beim E-Mail-Marketing miteinander verbunden sind. Eine fehlende oder nicht beweisbare Einwilligung kann gleichzeitig mehrere Folgen haben.

Datenschutzrechtlich kann eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen. Die Aufsichtsbehörde kann einschreiten, etwa durch Verwarnung, Anordnung oder Bußgeld.

Zivilrechtlich kann der Empfänger Unterlassung verlangen. Bei Unternehmern kommt zusätzlich ein Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. Wettbewerber oder qualifizierte Stellen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls gegen unzulässige Werbung vorgehen.

Für Unternehmen bedeutet das: Ein schwacher Einwilligungsnachweis ist nicht nur ein formales Datenschutzproblem. Er kann unmittelbar zu Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, gerichtlichen Verfahren und Kosten führen.

Kritisch bleibt anzumerken:

Die Entscheidung wirft allerdings auch die Frage auf, ob die Anforderungen an den Nachweis einer Einwilligung nicht überspannt werden können. Wenn IP-Adressen, Zeitstempel und Double-Opt-In-Daten nicht genügen, muss klar bleiben, welche Dokumentation Unternehmen im Streitfall überhaupt rechtssicher vorlegen können. Ein strenger Nachweismaßstab ist nachvollziehbar, darf aber nicht dazu führen, dass ein ordnungsgemäß eingerichtetes Double-Opt-In-Verfahren praktisch entwertet wird.

Fazit

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist für Unternehmen mit E-Mail-Marketing ein Hinweis. Wer Werbe-E-Mails versendet, muss Einwilligungen nicht nur einholen, sondern auch beweisen können. Eine E-Mail-Adresse, IP-Adressen und Zeitstempel reichen dafür nicht aus.

Für zivilrechtliche UWG-Ansprüche wegen unverlangter E-Mail-Werbung ist die Entscheidung zu beachten. Die Beweislast liegt beim Werbenden. Kann er die konkrete Einwilligung nicht nachweisen, wird die Werbung rechtlich so behandelt, als habe es keine Einwilligung gegeben.

Unternehmen sollten ihre Newsletter-Prozesse deshalb nicht nur technisch, sondern vor allem beweisrechtlich überprüfen. Entscheidend ist nicht, ob ein Double-Opt-In-System vorhanden ist. Entscheidend ist, ob die konkrete Einwilligung im Streitfall vollständig, nachvollziehbar und inhaltlich überprüfbar dokumentiert werden kann.

Entscheidungsdaten

Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
Datum: 27. Juli 2026
Aktenzeichen: 29 K 9714/24

OLG Hamburg: Werbung mit Kundenbewertungen

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 15. Juli 2026 eine wichtige Entscheidung zur Werbung mit Kundenbewertungen, Erfahrungsberichten und Empfehlungen getroffen. Der konkrete Fall betraf zwar die Werbung für ein Tierarzneimittel. Die Grundsätze sind aber weit darüber hinaus interessant: Wer Aussagen Dritter in seine eigene Werbung einbindet, kann für deren Inhalt verantwortlich sein.

Worum ging es?

Ein Unternehmen warb für ein Produkt mit mehreren positiven Erfahrungsberichten. Die Aussagen stammten offenbar aus der Praxis und enthielten starke Wirkungs- und Erfolgsaussagen. Unter anderem wurde behauptet, das Produkt wirke besser als andere Produkte, werde uneingeschränkt empfohlen, führe zu besonders guten Ergebnissen und habe Kunden vollständig zufriedengestellt.

Ein Wettbewerber hielt diese Aussagen für irreführend und ging dagegen vor. Das OLG Hamburg gab dem Wettbewerber Recht und untersagte die Werbung im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Wer mit Kundenstimmen wirbt, haftet für deren Inhalt

Der wichtigste Punkt der Entscheidung: Ein Unternehmen kann sich nicht einfach darauf berufen, dass eine Werbeaussage ursprünglich von einem Kunden, Nutzer oder sonstigen Dritten stammt.

Wenn ein Unternehmen solche Aussagen auswählt, in seine Werbung einbindet und zur Verkaufsförderung nutzt, wirbt es damit selbst. Dann haftet es auch für den Inhalt dieser Aussagen. Auf die rechtliche Frage, ob sich das Unternehmen die Aussage „zu eigen gemacht“ hat, kommt es nach Auffassung des OLG Hamburg in einer solchen Konstellation nicht entscheidend an. Entscheidend ist: Die Aussage ist Teil der eigenen Werbung geworden.

Das ist für die Praxis besonders wichtig. Viele Unternehmen nutzen Bewertungen, Rezensionen, Testimonials, Expertenstimmen oder Kundenfeedback in Anzeigen, auf Websites, in Broschüren, auf Social Media oder in Präsentationen. Genau dort entstehen rechtliche Risiken.

Einzelfälle können wie allgemeine Versprechen wirken

Erfahrungsberichte wirken auf den ersten Blick oft harmlos. Sie schildern scheinbar nur, was ein einzelner Kunde erlebt hat. Rechtlich kann die Wirkung aber eine andere sein.

Das OLG Hamburg betont, dass unkommentiert eingebundene Erfahrungsberichte beim angesprochenen Publikum den Eindruck erwecken können, die beschriebenen Vorteile seien allgemein zu erwarten. Aus einer Einzelerfahrung kann in der Werbung also schnell ein allgemeines Leistungsversprechen werden.

Das gilt besonders dann, wenn Aussagen nicht klar eingeordnet, relativiert oder eingeschränkt werden. Wer etwa mit Formulierungen wie „wirkt besser“, „perfekte Kontrolle“, „volle Zufriedenheit“, „uneingeschränkt empfehlenswert“ oder „in fast allen Fällen“ wirbt, vermittelt regelmäßig mehr als nur eine persönliche Meinung.

Auch Fachpublikum ist nicht automatisch weniger schutzbedürftig

Interessant ist außerdem, dass sich die Werbung im entschiedenen Fall an Fachkreise richtete. Das OLG Hamburg sah darin aber keinen Grund, die Anforderungen deutlich abzusenken.

Auch fachkundige Empfänger können werblich eingesetzte Einzelerfahrungen so verstehen, dass die geschilderten Vorteile über den konkreten Einzelfall hinaus gelten. Unternehmen sollten daher nicht davon ausgehen, dass Werbung gegenüber Profis automatisch großzügiger beurteilt wird.

Für B2B-Werbung, Fachanzeigen, Vertriebsmaterial, Messeunterlagen oder Präsentationen bedeutet das: Auch Aussagen gegenüber gewerblichen oder fachkundigen Adressaten müssen zutreffend, belastbar und sauber belegt sein.

Vergleichende Aussagen brauchen eine tragfähige Grundlage

Besonders streng prüfte das Gericht Aussagen, die eine bessere Wirkung oder Überlegenheit gegenüber anderen Produkten nahelegten. Solche Aussagen können bereits dann vorliegen, wenn nicht ausdrücklich ein bestimmter Wettbewerber genannt wird.

Wer behauptet, sein Produkt sei besser als andere Produkte oder bisherigen Lösungen überlegen, muss dies belegen können. Allgemeine Erfahrungen, interne Einschätzungen oder Studien, die nur Teilaspekte betreffen, reichen dafür nicht ohne Weiteres aus.

Für Unternehmen heißt das: Vergleichende Werbung muss besonders sorgfältig geprüft werden. Das gilt nicht nur für direkte Aussagen wie „besser als Produkt X“, sondern auch für weichere Formulierungen wie „bessere Wirkung als andere Produkte“, „besser als bisherige Optionen“ oder „wirkt auch, wenn andere Lösungen versagt haben“.

Absolute Aussagen sind besonders riskant

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft absolute oder nahezu absolute Werbeaussagen. Das Gericht beanstandete unter anderem Aussagen, die vollständige Beschwerdefreiheit, perfekte Wirkung oder volle Zufriedenheit aller Kunden nahelegten.

Solche Aussagen sind in der Werbung gefährlich, weil sie sehr weit verstanden werden. Wer mit „kein Problem mehr“, „perfekte Kontrolle“, „volle Zufriedenheit“, „immer“, „alle“, „in fast allen Fällen“ oder „uneingeschränkt“ wirbt, muss diese Reichweite auch belegen können.

Eine hohe Erfolgsquote reicht nicht aus, wenn die Werbung einen vollständigen oder nahezu vollständigen Erfolg verspricht. Ebenso genügt eine hohe durchschnittliche Kundenzufriedenheit nicht, wenn behauptet wird, alle Kunden seien voll zufrieden.

Empfehlungen sind nicht immer bloße Meinungen

Auch Empfehlungen können einen überprüfbaren Tatsachenkern haben. Eine Aussage wie „uneingeschränkt empfehlenswert“ kann beim Publikum den Eindruck erzeugen, es gebe keine relevanten Einschränkungen.

Bestehen aber wichtige Bedingungen, Risiken, Einschränkungen oder Ausnahmen, kann eine solche Empfehlung irreführend sein. Das gilt nicht nur im Gesundheitsbereich, sondern auch bei technischen Produkten, Software, Finanzprodukten, Schulungen, Beratungsleistungen oder sonstigen erklärungsbedürftigen Angeboten.

Unternehmen sollten deshalb vorsichtig sein, wenn sie Empfehlungen besonders stark formulieren. Je uneingeschränkter eine Empfehlung klingt, desto eher muss geprüft werden, ob es relevante Einschränkungen gibt, die offengelegt werden müssen.

Was Unternehmen daraus lernen sollten

Die Entscheidung des OLG Hamburg zeigt, dass Kundenbewertungen und Testimonials rechtlich nicht als unverbindlicher Schmuck behandelt werden dürfen. Sobald ein Unternehmen sie aktiv in seine Werbung einsetzt, werden sie Teil der eigenen Werbeaussage.

Vor der Veröffentlichung sollten Unternehmen insbesondere prüfen:

Enthält die Bewertung konkrete Tatsachenbehauptungen?

Werden bestimmte Erfolge, Wirkungen oder Ergebnisse versprochen?

Entsteht der Eindruck, ein Einzelfall sei verallgemeinerbar?

Gibt es vergleichende Aussagen gegenüber Wettbewerbern oder anderen Produkten?

Werden absolute Begriffe wie „immer“, „alle“, „perfekt“, „vollständig“ oder „uneingeschränkt“ verwendet?

Sind die Aussagen belegbar?

Fehlen wichtige Einschränkungen, Bedingungen oder Hinweise?

Gerade Marketingabteilungen sollten Kundenstimmen daher nicht nur nach ihrer werblichen Wirkung auswählen. Entscheidend ist auch, ob die Aussage rechtlich tragfähig ist.

Fazit

Das OLG Hamburg macht deutlich: Wer fremde Aussagen in die eigene Werbung übernimmt, kann für deren Inhalt haften.

Unternehmen sollten deshalb genau prüfen, welche Kundenstimmen sie verwenden und welchen Gesamteindruck diese beim Publikum erzeugen. Besonders gefährlich sind verallgemeinernde Erfahrungsberichte, Überlegenheitsbehauptungen, absolute Erfolgsversprechen und uneingeschränkte Empfehlungen.

Die Entscheidung ist ein deutlicher Hinweis an Unternehmen: Authentische Kundenstimmen können werblich wertvoll sein. Rechtlich sicher sind sie aber nur, wenn sie zutreffend, belegbar und nicht irreführend sind.

Entscheidungsdaten

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Datum: 15. Juli 2026
Aktenzeichen: 3 W 33/26

OLG Köln zu Domain-Grabbing unter Anwälten: Wenn ausgerechnet Wettbewerbsrechtler die rote Linie testen

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 22. Juli 2026 einen Fall entschieden, der zeigt: Auch Anwaltskanzleien machen im Wettbewerb nicht immer alles richtig. Besonders bemerkenswert ist das, wenn es um Kanzleien geht, die sich gerade mit Medien-, Presse- und Wettbewerbsrecht befassen und daher eigentlich wissen sollten, wie riskant der Griff nach einer fremden oder fremdnahen Domain sein kann.

Im Kern ging es um die Frage, ob eine Kanzlei eine Domain erwerben und auf die eigene Webseite weiterleiten darf, wenn diese Domain stark an den Auftritt eines konkurrierenden Kanzleibetriebs erinnert. Das OLG Köln machte deutlich: Wer sich auf diese Weise zwischen einen Wettbewerber und dessen potentielle Mandanten schiebt, kann sich nicht darauf zurückziehen, die Domain sei eben frei verfügbar gewesen.

Worum ging es?

Die Klägerin betreibt bundesweit eine Rechtsanwaltskanzlei unter anderem in den Bereichen Medien-, Presse- und Wettbewerbsrecht. Der Beklagte ist ebenfalls Rechtsanwalt und tritt mit seiner Kanzlei seit mehreren Jahren unter der Bezeichnung „Media Kanzlei“ auf. Er nutzt hierfür die Domain „media-kanzlei.com“.

Die Klägerin erwarb im Februar 2025 mehrere Domains, darunter „media-kanzlei.de“. Wer diese Domain aufrief, wurde nicht etwa auf eine neutrale Seite oder eine eigene Projektseite weitergeleitet, sondern direkt auf die Webseite der Klägerin.

Das war aus Sicht des Beklagten kein harmloser Zufall, sondern ein wettbewerbsrechtliches Problem. Er sah die Gefahr, dass Mandanten oder Interessenten, die eigentlich seine Kanzlei suchten, bei der konkurrierenden Kanzlei landeten. Der Beklagte mahnte die Klägerin deshalb ab und verlangte unter anderem Unterlassung, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Die Klägerin wollte das nicht hinnehmen und erhob negative Feststellungsklage. Sie wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Nachdem der Beklagte seinerseits Klage vor dem Landgericht Frankfurt erhoben hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in Köln für erledigt. Das Landgericht Köln legte der Klägerin die Kosten auf. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG Köln erfolglos.

Die Pointe des Falls

Der Fall ist deshalb so interessant, weil hier nicht irgendein Unternehmen versehentlich eine unglückliche Domain erworben hatte. Es ging um Rechtsanwaltskanzleien, also um Marktteilnehmer, die beruflich mit genau solchen Fragen zu tun haben können.

Das macht den Vorgang nicht automatisch rechtswidrig. Aber es verschärft den Blick auf die Umstände. Wer im Medien- und Wettbewerbsrecht tätig ist, kann schwerlich überrascht sein, dass eine verwechslungsfähige Domain mit Weiterleitung auf die eigene Kanzleiseite rechtlich heikel ist.

Genau hier setzt die Entscheidung des OLG Köln an: Nicht jede Domainregistrierung ist unlauter. Aber wenn mehrere belastende Umstände zusammenkommen, kann aus einem vermeintlich cleveren Domainkauf schnell eine gezielte Behinderung des Wettbewerbers werden.

Warum das OLG Köln die Domainnutzung kritisch sah

Das OLG Köln stellte auf die Gesamtschau ab. Mehrere Punkte sprachen gegen die Klägerin.

Zwischen den Parteien gab es bereits vor dem Domainerwerb Auseinandersetzungen. Die Klägerin wusste also, mit wem sie es zu tun hatte und dass der Beklagte unter der Bezeichnung „Media Kanzlei“ am Markt auftrat.

Die vom Beklagten genutzte Domain „media-kanzlei.com“ war etabliert. Die Klägerin erwarb mit „media-kanzlei.de“ ausgerechnet die naheliegende deutsche Variante dieser Bezeichnung. Dass Nutzer hier an den Beklagten denken konnten, lag auf der Hand.

Besonders problematisch war die Weiterleitung auf die eigene Webseite der Klägerin. Wer „media-kanzlei.de“ eingab, landete nicht beim Beklagten, sondern bei dessen Wettbewerber. Damit stand der Verdacht im Raum, dass potentielle Mandanten abgefangen werden konnten.

Hinzu kam die spätere Kommunikation. Als der Beklagte darum bat, die Weiterleitung abzustellen, brachte die Klägerin sinngemäß einen möglichen Erwerb der Domains ins Spiel. Das OLG Köln sah darin ein gewichtiges Indiz gegen eine bloß sachliche Domainstrategie. Zugespitzt gesagt: Erst eine fremdnahe Domain auf die eigene Seite lenken und dann über einen Verkauf sprechen, ist keine besonders elegante Verteidigungslinie.

Außerdem lagen Nachrichten vor, aus denen sich ergab, dass Nutzer die Domain tatsächlich dem Beklagten zugeordnet hatten. Es ging also nicht nur um eine theoretische Verwechslungsgefahr. Die Fehlzuordnung war praktisch nachvollziehbar.

Gezielte Behinderung statt smarter Domainstrategie

Der zentrale rechtliche Punkt der Entscheidung ist die gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG.

Eine gezielte Behinderung liegt vor, wenn ein Wettbewerber in seiner wettbewerblichen Entfaltung unangemessen beeinträchtigt wird. Nicht jede Beeinträchtigung genügt. Wettbewerb bedeutet immer auch, dass ein Unternehmen einem anderen Kunden abnimmt. Unlauter wird es aber, wenn sich ein Unternehmen mit unfairen Mitteln zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden schiebt.

Genau das kann bei Domains passieren. Eine Domain ist im digitalen Wettbewerb oft der direkte Zugang zum Kunden. Wer eine Adresse nutzt, die erkennbar mit einem Wettbewerber verbunden wird, kann Suchende umlenken, Aufmerksamkeit abziehen und Anfragen fehlleiten.

Das OLG Köln stellte klar: Auch jenseits des Markenrechts kann eine solche Domainnutzung wettbewerbswidrig sein. Es braucht also nicht zwingend eine eingetragene Marke. Entscheidend ist, ob die konkrete Nutzung der Domain den Wettbewerber unangemessen behindert.

Frei verfügbar heißt nicht frei von Risiko

Ein häufiger Irrtum bei Domains lautet: Was man kaufen kann, darf man auch nutzen. So einfach ist es nicht.

Natürlich darf man Domains erwerben. Auch beschreibende oder strategisch interessante Domains können Teil einer legitimen Online-Strategie sein. Aber die Grenze verläuft dort, wo die Domain gezielt an den Marktauftritt eines Wettbewerbers anknüpft und dann dazu genutzt wird, Besucher auf das eigene Angebot zu lenken.

Unternehmen sollten sich daher nicht allein fragen, ob eine Domain noch verfügbar ist. Die wichtigere Frage lautet: Warum will ich genau diese Domain haben, und wie wird ein durchschnittlicher Nutzer sie verstehen?

Wenn die ehrliche Antwort lautet, dass der Nutzer wahrscheinlich an den Wettbewerber denkt, sollte die nächste Frage lauten: Will ich dieses Risiko wirklich eingehen?

Kein Ausweg über prozessuale Argumente

Die Klägerin versuchte auch, über die Frage der Streitgegenstände eine andere Kostenverteilung zu erreichen. Der Beklagte hatte sein Vorgehen sowohl mit gezielter Behinderung als auch mit Irreführung begründet. Daraus wollte die Klägerin unterschiedliche Streitgegenstände ableiten.

Das OLG Köln folgte dem nicht. Maßgeblich war ein einheitlicher Lebenssachverhalt: der Erwerb der Domain „media-kanzlei.de“ und die Weiterleitung auf die Webseite der Klägerin. Dass dieses Verhalten rechtlich unter mehreren Gesichtspunkten bewertet werden kann, macht daraus nicht automatisch mehrere Streitgegenstände.

Für die Praxis ist das wichtig. Wer wegen eines bestimmten Verhaltens abgemahnt wird, kann nicht ohne Weiteres dadurch punkten, dass der Abmahnende mehrere UWG-Normen nennt. Entscheidend bleibt, ob der zugrunde liegende Sachverhalt einheitlich ist.

Auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs half nicht

Die Klägerin berief sich außerdem auf Rechtsmissbrauch. Auch damit hatte sie keinen Erfolg.

Das OLG Köln sah keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abmahnung missbräuchlich war. Die Abmahnung war nach Auffassung des Gerichts in der Sache berechtigt. Auch der angesetzte Gegenstandswert von 30.000 Euro war nach Ansicht des Gerichts nicht offensichtlich überhöht. Gerade bei anwaltlichen Dienstleistungen spielt Sichtbarkeit im Internet eine erhebliche wirtschaftliche Rolle.

Dass der Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangte, reichte für sich genommen ebenfalls nicht aus, um eine missbräuchliche Einnahmenerzielungsabsicht anzunehmen.

Was Unternehmen daraus lernen sollten

Der Beschluss ist nicht nur für Kanzleien relevant. Er betrifft alle Unternehmen, die Domains strategisch erwerben oder Domainportfolios aufbauen.

Wer Domains kauft, die an Wettbewerber erinnern, sollte sehr vorsichtig sein. Besonders riskant sind Domains, die mit einer Unternehmensbezeichnung, einem bekannten Projekt, einer Kanzleibezeichnung oder einem etablierten Internetauftritt eines Mitbewerbers verwechselt werden können.

Noch riskanter wird es, wenn diese Domain auf die eigene Webseite weiterleitet. Dann entsteht schnell der Eindruck, man wolle Nutzer abfangen, die eigentlich zum Wettbewerber wollten.

Besonders schlecht sieht es aus, wenn anschließend auch noch ein Verkauf der Domain an den betroffenen Wettbewerber ins Gespräch gebracht wird. Dann kann aus einer behaupteten Domainstrategie ein Vorgang werden, der nach Behinderung und Druckaufbau aussieht.

Unternehmen sollten daher vor jedem solchen Domainkauf prüfen, ob es einen nachvollziehbaren eigenen Nutzungszweck gibt. Dieser Zweck sollte dokumentierbar sein. Je näher die Domain am Auftritt eines Wettbewerbers liegt, desto besser muss die Begründung sein.

Fazit

Das OLG Köln zeigt in dieser Entscheidung, dass vermeintlich schlaue Domainmanöver schnell nach hinten losgehen können. Wer eine Domain erwirbt, die an einen Wettbewerber erinnert, sie auf die eigene Webseite weiterleitet und später über einen Verkauf spricht, liefert selbst die Argumente für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Besonders pikant ist der Fall, weil die Beteiligten selbst aus dem anwaltlichen Umfeld stammen. Gerade dort sollte bekannt sein, dass Domains nicht nur technische Adressen sind, sondern wertvolle Zugangspunkte zu Mandanten und Kunden.

Die Entscheidung ist damit eine klare Warnung: Domainstrategie ja, Domain-Grabbing nein. Wer im Wettbewerb mit fremdnahen Domains spielt, sollte sich nicht wundern, wenn am Ende das UWG mitspielt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 22.07.2026
Aktenzeichen: 6 W 8/26

OLG Celle: Warum ein Bestellbutton im Online-Shop mehr leisten muss als nur „Jetzt kaufen“

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 29. Mai 2026 wichtige Hinweise für Betreiber von Online-Shops gegeben. Die Entscheidung betrifft den Bestellprozess für ein Online-Seminar und zeigt, wie streng die Anforderungen an Bestellbuttons, Pflichtinformationen und Widerrufsbelehrungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind. Für Unternehmer ist die Entscheidung besonders praxisrelevant, weil bereits scheinbar kleine Formulierungen im Checkout ein Wettbewerbsproblem auslösen können.

Worum ging es in dem Verfahren?

Ein Verbraucherschutzverband ging gegen die Betreiberin eines Internetshops vor. Über den Shop konnte ein kostenpflichtiges Online-Seminar gebucht werden. Im Bestellprozess öffnete sich nach einem Klick auf „Bestellung abschließen“ ein weiteres Fenster. Dort wurde das Produkt nur knapp beschrieben. Außerdem befand sich dort ein Button mit der Aufschrift „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieterin sollte der Verbraucher bereits mit Klick auf diesen Button ein verbindliches Vertragsangebot abgeben. Genau darin sah der Verbraucherschutzverband ein Problem. Aus seiner Sicht war für Verbraucher nicht klar genug, dass bereits dieser Klick eine zahlungspflichtige Vertragserklärung auslösen sollte.

Zusätzlich beanstandete der Verband, dass im letzten Bestellschritt nicht alle wesentlichen Eigenschaften des Online-Seminars angezeigt wurden. Auch die Widerrufsbelehrung hielt er für unklar, weil sie mehrere unterschiedliche Belehrungen für verschiedene Vertragstypen enthielt, ohne dem Verbraucher eindeutig zu sagen, welche Belehrung für seine konkrete Buchung gelten sollte.

Das Landgericht Hildesheim gab der Klage statt. Das OLG Celle teilte diese Bewertung und kündigte an, die Berufung der Anbieterin durch Beschluss zurückzuweisen. Nach dem Hinweisbeschluss nahm die Beklagte ihre Berufung zurück.

Der Bestellbutton war nicht eindeutig genug

Der wichtigste Punkt der Entscheidung betrifft die sogenannte Button-Lösung. Nach § 312j Abs. 3 BGB muss ein Unternehmer den Bestellprozess so gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über einen Button, muss dieser gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Das OLG Celle hielt die Formulierung „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ nicht für ausreichend. Der Zusatz „und weiter zur Zahlung“ war aus Sicht des Gerichts problematisch, weil er den Eindruck erwecken kann, der rechtlich verbindliche Vertragsschluss erfolge erst in einem späteren Zahlungsschritt.

Gerade das ist für Verbraucher aber entscheidend. Sie müssen im Moment des Klicks erkennen können, ob sie nur zum nächsten Schritt weitergeleitet werden oder bereits eine zahlungspflichtige Bestellung auslösen. Ein Button darf diese Grenze nicht verwischen.

Das Gericht betonte außerdem, dass es auf den Wortlaut des Buttons selbst ankommt. Hinweise in den AGB können die fehlende Klarheit des Buttons nicht heilen. Der Verbraucher soll nicht erst Vertragsbedingungen lesen müssen, um zu verstehen, welche rechtliche Wirkung sein Klick hat.

Warum „weiter zur Zahlung“ gefährlich sein kann

Für viele Unternehmer klingt „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ zunächst plausibel. Die Formulierung wirkt verkaufsnah und beschreibt scheinbar den weiteren Ablauf. Genau darin liegt aber das Risiko.

Wer dem Kunden nach dem Klick noch einen weiteren Zahlungsschritt ankündigt, kann ungewollt den Eindruck erzeugen, dass die verbindliche Bestellung noch nicht abgeschlossen ist. Aus Sicht des Gerichts kann der Verbraucher annehmen, erst die spätere Zahlung führe zum Vertragsschluss.

Das OLG Celle stellt damit klar: Der Bestellbutton ist kein Ort für Prozessbeschreibungen, Marketingformulierungen oder zusätzliche Hinweise. Er muss unmissverständlich sagen, dass der Verbraucher mit dem Klick eine Zahlungspflicht auslöst.

Für die Praxis bleibt die sicherste Formulierung daher „zahlungspflichtig bestellen“. Auch andere Formulierungen können möglich sein, müssen aber ebenso eindeutig sein. Je kreativer der Text, desto größer das rechtliche Risiko.

Wesentliche Informationen müssen direkt vor der Bestellung stehen

Der zweite Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Informationen, die unmittelbar vor Abgabe der Bestellung angezeigt werden müssen. Bei einem kostenpflichtigen Online-Seminar gehören dazu insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Leistung.

Im konkreten Fall reichte es dem OLG Celle nicht aus, dass im Overlay-Fenster nur allgemein von „Seminar, Event oder Workshop“ die Rede war. Diese Angaben beschrieben die Leistung nicht präzise genug. Außerdem fehlten nach Ansicht des Gerichts wichtige Informationen wie Datum und Zeitraum der Veranstaltung.

Entscheidend war auch, dass diese Informationen nicht nur irgendwann vorher im Bestellprozess genannt werden dürfen. Sie müssen unmittelbar vor der verbindlichen Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben zur Verfügung stehen. Der Kunde soll im letzten Schritt nochmals kontrollieren können, was genau er kauft.

Für Online-Shop-Betreiber bedeutet das: Die letzte Bestellübersicht muss mehr sein als eine Preisübersicht. Sie muss die wesentlichen Merkmale der Leistung oder Ware so darstellen, dass der Kunde seine Entscheidung auf dieser Grundlage abschließend überprüfen kann.

Frühere Angaben im Bestellprozess reichen nicht immer aus

Viele Shops stellen Produktinformationen auf der Produktseite oder am Anfang des Checkouts dar. Das ist wichtig, genügt aber nicht zwingend.

Das OLG Celle macht deutlich, dass zentrale Informationen im entscheidenden Moment noch einmal sichtbar sein müssen. Wenn der Kunde im letzten Schritt auf den Button klickt, müssen die wesentlichen Eigenschaften der bestellten Leistung in räumlicher und zeitlicher Nähe erkennbar sein.

Bei Online-Seminaren können dazu insbesondere gehören:

Art der Veranstaltung, Thema, Datum, Uhrzeit, Dauer, Preis, Leistungsumfang und gegebenenfalls technische Rahmenbedingungen.

Welche Informationen im Einzelfall wesentlich sind, hängt vom Produkt oder der Dienstleistung ab. Bei digitalen Leistungen, Seminaren, Coachings oder Abonnements sollten Unternehmer besonders sorgfältig sein, weil hier häufig unklar ist, welche Merkmale für die Kaufentscheidung entscheidend sind.

Die Widerrufsbelehrung war zu unübersichtlich

Der dritte zentrale Punkt betrifft die Widerrufsbelehrung. Die Anbieterin verwendete eine Sammelbelehrung mit Informationen zu verschiedenen Vertragstypen, unter anderem Warenlieferungen, digitalen Inhalten, Dienstleistungen sowie Teil- und Ratenzahlungsverträgen.

Das OLG Celle sah darin keine klare und verständliche Belehrung. Der durchschnittliche Verbraucher müsse ohne Rechtsrat erkennen können, welche Widerrufsregelung für seinen konkreten Vertrag gilt. Bei einem Online-Seminar sei gerade nicht selbstverständlich, ob der Verbraucher es rechtlich als Dienstleistung oder als digitalen Inhalt einordnen müsse.

Diese Einordnung darf der Unternehmer nicht auf den Kunden abwälzen. Wer mehrere Belehrungen nebeneinander stellt, ohne die richtige Belehrung für den konkreten Vertrag hervorzuheben, schafft Verwirrung. Eine solche Gestaltung kann unlauter sein.

Sammelbelehrungen sind ein Risiko

Die Entscheidung ist eine deutliche Warnung vor pauschalen Widerrufsbelehrungen. Viele Unternehmen verwenden aus Gründen der Bequemlichkeit allgemeine Mustertexte, die möglichst viele Vertragstypen abdecken sollen. Das kann gefährlich sein.

Eine Widerrufsbelehrung muss zum konkreten Angebot passen. Sie muss dem Kunden klar sagen, ob ein Widerrufsrecht besteht, wie lange es besteht, wie es ausgeübt werden kann und unter welchen Voraussetzungen es möglicherweise erlischt.

Gerade bei digitalen Angeboten, Online-Kursen, Webinaren, Coachings, Software, Downloads oder hybriden Leistungen ist besondere Vorsicht geboten. Hier kann die rechtliche Einordnung schwierig sein. Genau deshalb muss der Unternehmer umso klarer formulieren.

Was Unternehmer jetzt prüfen sollten

Betreiber von Online-Shops, Buchungsplattformen und digitalen Verkaufsstrecken sollten ihre Checkout-Prozesse kritisch überprüfen. Besonders wichtig sind drei Punkte.

Erstens sollte der finale Bestellbutton eindeutig beschriftet sein. Die sicherste Lösung ist regelmäßig „zahlungspflichtig bestellen“. Zusätze wie „weiter“, „fortfahren“, „zur Zahlung“, „abschließen“ oder „buchen“ können riskant sein, wenn sie die rechtliche Wirkung des Klicks unklar machen.

Zweitens sollte die letzte Bestellübersicht alle wesentlichen Merkmale des Angebots enthalten. Bei Seminaren und digitalen Leistungen sollten insbesondere Datum, Dauer, Inhalt, Leistungsart und Preis klar erkennbar sein.

Drittens sollte die Widerrufsbelehrung exakt auf den jeweiligen Vertragstyp zugeschnitten sein. Der Kunde darf nicht selbst herausfinden müssen, welche von mehreren Belehrungen für ihn gilt.

Warum die Entscheidung über Online-Seminare hinaus wichtig ist

Obwohl der Fall ein Online-Seminar betraf, reicht die Bedeutung deutlich weiter. Die Grundsätze gelten für den gesamten elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Betroffen sein können also auch Online-Shops, SaaS-Angebote, Coaching-Plattformen, Kursportale, Ticketshops, Mitgliedschaften, digitale Abonnements und sonstige Buchungssysteme.

Die Entscheidung zeigt außerdem, dass Wettbewerbsverstöße nicht erst bei bewusst irreführenden Verkaufsmethoden entstehen. Schon eine missverständliche Button-Beschriftung oder eine unübersichtliche Widerrufsbelehrung kann ausreichen.

Für Unternehmer ist das besonders relevant, weil Verstöße von Verbraucherschutzverbänden oder Wettbewerbern abgemahnt werden können. Neben Unterlassungsansprüchen drohen Kosten, Anpassungsaufwand und im Wiederholungsfall Ordnungsmittel.

Fazit

Das OLG Celle setzt ein klares Signal: Im letzten Schritt eines Online-Bestellprozesses muss der Verbraucher genau wissen, was er kauft, welche Kostenpflicht er auslöst und welche Rechte ihm zustehen.

Der Bestellbutton darf nicht missverständlich sein. Die wesentlichen Leistungsmerkmale müssen unmittelbar vor der Bestellung angezeigt werden. Die Widerrufsbelehrung muss konkret, klar und für juristische Laien verständlich sein.

Unternehmer sollten diese Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Bestellstrecken nicht nur technisch, sondern auch rechtlich zu prüfen. Gerade bei digitalen Leistungen und Online-Seminaren steckt das Risiko oft nicht im Angebot selbst, sondern in der konkreten Gestaltung des Checkouts.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Celle

Datum: 29. Mai 2026

Aktenzeichen: 13 U 21/26