OLG Schleswig: Wenn aus „Kündigung“ nur ein „Kündigungswunsch“ wird, wird es teuer

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig) hat am 04.03.2026 entschieden: Wer Online-Verträge anbietet, muss auch eine klare, rechtssichere Online-Kündigung ermöglichen. Ein Mobilfunkanbieter hatte den Kündigungsprozess sprachlich und technisch so gestaltet, dass Verbraucher verunsichert und teilweise auf die telefonische Kündigung gelenkt wurden.

Worum ging es?
Ein qualifizierter Verbraucherverband klagte gegen zwei Elemente der Kündigungsseite:

  • Der Kunde sollte nach Eingabe seiner Daten angeblich nur einen „Kündigungswunsch“ übermitteln; eine „offizielle Kündigungsbestätigung“ werde erst nach „Prüfung“ des „Auftrags“ versandt.
  • Nach Klick auf „Jetzt kündigen“ erschien in dokumentierten Fällen eine Fehlermeldung („technische Probleme“), verbunden mit dem Hinweis, man könne „schnell und einfach telefonisch“ kündigen. Eine Eingangsbestätigung per E-Mail kam dann nicht.

Das Landgericht Kiel hatte dem Anbieter diese Gestaltung untersagt. Die Berufung blieb ohne Erfolg.

Rechtlicher Hintergrund: Was der Kündigungsbutton leisten muss
§ 312k BGB soll sicherstellen, dass Verbraucher Dauerschuldverhältnisse, die online abgeschlossen werden können, auch online beenden können – ohne Umwege und ohne psychologischen Druck.

Wesentliche Leitplanken sind:

  • Der Verbraucher muss die Kündigung tatsächlich elektronisch abgeben können.
  • Der Prozess muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher die Abgabe (inklusive Datum und Uhrzeit) dauerhaft dokumentieren kann.
  • Wird der Kündigungsbutton nicht gesetzeskonform umgesetzt, hat das nicht nur Wettbewerbsrisiken: Der Verbraucher kann den Vertrag dann grundsätzlich jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Die Kernaussagen des OLG Schleswig

  • Irreführung durch „Kündigungswunsch“
    Das Gericht sah in der Formulierung eine Irreführung. Eine Kündigung ist keine unverbindliche Bitte, die erst „geprüft“ werden muss, sondern eine rechtsverbindliche Erklärung. Die Wortwahl „Kündigungswunsch“ und „Auftrag“ ist geeignet, den Verbraucher zweifeln zu lassen, ob er mit dem Klick tatsächlich schon wirksam kündigt.
  • Lenkung zur Hotline verstärkt das Problem
    Dass die Seite im Kündigungsfluss zusätzlich die telefonische Kündigung prominent als „einfachen“ Ausweg präsentiert, verstärkt nach Ansicht des Gerichts den Effekt: Der Verbraucher wird aus dem gesetzlich vorgesehenen Online-Weg herausgezogen.
  • Der Kündigungsbutton muss funktionieren – nicht nur existieren
    Der Anbieter hatte nicht „sichergestellt“, dass eine elektronische Kündigung abgegeben werden kann. Das Gericht war überzeugt, dass beim kündigenden Nutzer keine Internetstörung vorlag. Scheitert die Kündigung dennoch, liegt die Ursache typischerweise im Verantwortungsbereich des Unternehmens.
  • Beweislast und sekundäre Darlegungslast
    Wenn der Verbraucher plausibel belegt, dass bei ihm keine Verbindungsstörung vorlag und der Kündigungsprozess trotzdem scheitert, muss das Unternehmen nachvollziehbar erklären und beweisen, warum es nicht an seiner Sphäre lag.
  • Problematische Fehlermeldungen: Dokumentation und Zugangsvermutung werden praktisch ausgehebelt
    Eine pauschale Fehlermeldung verhindert, dass der Verbraucher die Abgabe mit Datum und Uhrzeit sauber dokumentieren kann. Gleichzeitig wird der Schutzmechanismus des Gesetzes unterlaufen, der dem Verbraucher den Nachweis des Zugangs erleichtern soll.

Folgen für Unternehmen: Risiken eines nicht gesetzeskonformen Kündigungsbuttons

  • Unterlassungsklagen durch qualifizierte Verbände und Kostenfolgen
  • Ordnungsgelder bei Verstößen gegen Unterlassungstitel
  • Streit mit Kunden über Laufzeiten, Entgelte und Wirksamkeit der Beendigung
  • Besonders wichtig: Verbraucher können sich im Fall eines nicht gesetzeskonformen Kündigungsbuttons regelmäßig jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Vertrag lösen

Praxistipps: So wird der Kündigungsprozess rechtssicher

  • Klare, eindeutige Sprache
    Verwenden Sie Begriffe, die eine rechtsverbindliche Kündigung beschreiben. Vermeiden Sie Relativierungen wie „Kündigungswunsch“, „Kündigungsabsicht“, „Auftrag“ oder „Prüfung“, wenn der Verbraucher tatsächlich kündigt.
  • Keine Verunsicherung im Kündigungsfluss
    Zusätzliche Hinweise dürfen nicht den Eindruck erwecken, die Kündigung müsse erst „freigegeben“ werden oder sei nur ein Antrag.
  • Hotline nicht als „bessere“ Alternative inszenieren
    Wenn Telefonnummern im Kündigungsprozess auftauchen, dürfen sie nicht so platziert oder formuliert sein, dass der Verbraucher zur telefonischen Kündigung gedrängt wird.
  • Technische Stabilität und saubere Fehlerbehandlung
    Der Button muss zuverlässig funktionieren. Wenn es ausnahmsweise zu einer Fehlersituation kommt, muss der Prozess so gestaltet sein, dass Verbraucher nicht im Unklaren gelassen werden und der gesetzliche Nachweis- und Dokumentationsmechanismus nicht leerläuft.
  • Vertragsrisiko im Blick behalten
    Eine fehlerhafte Umsetzung kann dazu führen, dass Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Kündigungsfrist beenden können. Das ist wirtschaftlich oft gravierender als eine Abmahnung.

VII. Fazit
Das OLG Schleswig macht deutlich: Der Kündigungsbutton ist keine bloße Formalie. Sprache und Technik müssen so gestaltet sein, dass Verbraucher ohne Zweifel und ohne Umwege wirksam kündigen können. Wer Kündigungen durch Begriffe wie „Kündigungswunsch“ relativiert oder durch Fehlermeldungen faktisch blockiert, riskiert Unterlassungstitel – und zusätzlich das Risiko, dass Verbraucher sich sofort und ohne Kündigungsfrist vom Vertrag lösen können.

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat)
Datum: 04.03.2026
Aktenzeichen: 6 U 42/25

Landgericht Bochum zieht Grenzen für Umweltwerbung: „CO2-neutral“ und „nachhaltig & regional“ als unlauteres Greenwashing

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 16.12.2025 zwei grün klingende Werbeaussagen eines Online-Shops untersagt. Im Kern geht es um eine typische Konstellation aus dem E-Commerce: Der Versand wird als „CO2-neutral“ beworben, außerdem soll der Shop „nachhaltig & regional“ arbeiten. Das Urteil zeigt, wie schnell solche Aussagen als irreführend eingestuft werden können – und warum ab Herbst 2026 mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie im UWG noch klarere Spielregeln gelten.

Worum ging es?

Die Beklagte verkauft refurbished (wiederaufbereitete) mobile Geräte über eine Website. Dort fand sich (unter „Über uns“) die Aussage: „Dank E versenden wir dein Gerät CO2-neutral aus unserer Zentrale in N“. Tatsächlich war das verwendete Versandprogramm des Dienstleisters (GoGreen) nach den Feststellungen des Gerichts nur CO2-reduziert.

Zusätzlich warb die Beklagte auf der Startseite unter „Warum Clevertronic?“ mit dem Slogan: „Nachhaltig & regional Du unterstützt die Kreislaufwirtschaft & wir tun alles, um in unseren Prozessen so nachhaltig wie möglich zu sein. Alles vor Ort in N!“

Der Kläger mahnte ab und klagte anschließend auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Bochum hat beide Aussagen untersagt.

Bei „CO2-neutraler Versand“ sieht das Gericht eine unwahre Angabe über die Dienstleistung: Wer „CO2-neutral“ behauptet, obwohl tatsächlich nur eine CO2-Reduktion vorliegt, wirbt nach Auffassung des Gerichts objektiv falsch.

Bei „Nachhaltig & regional … Alles vor Ort …“ nimmt das Gericht eine Irreführung an, weil die Aussage eine erläutereungsbedürftige umweltbezogene Begrifflichkeit enthält, ohne die erforderliche Erläuterung direkt in der Werbung zu liefern. Der Begriff „regional“ kann beim Verbraucher etwa die Vorstellung kurzer Transportwege und lokaler Wertschöpfung auslösen. Gerade weil die Beklagte mit ihrem Internetauftritt ersichtlich bundesweite Kunden anspricht und bundesweit beliefert, bleibt ohne weitere Erklärung unklar, was an der Leistung „gleichzeitig nachhaltig und regional“ sein soll.

Warum „CO2-neutral“ hier nicht ging

„CO2-neutral“ wird vom Verbraucher regelmäßig als starkes, absolutes Leistungsversprechen verstanden. Das Landgericht hat auch ausdrücklich nicht gelten lassen, man müsse als Verbraucher ohnehin wissen, dass Transporte nicht ohne Emissionen möglich seien. Entscheidend ist, ob die Aussage eine Fehlvorstellung auslösen kann – und das bejaht das Gericht. Außerdem betont das Urteil, dass Klimaschutz für viele Personen ein wichtiger Aspekt bei Kaufentscheidungen ist und solche Aussagen damit besonders verkaufsfördernd wirken können.

Der praktische Kern: Wer „neutral“ sagt, muss „neutral“ liefern. „Reduziert“ ist nicht „neutral“.

„Nachhaltig & regional“: Warum der Slogan zu unbestimmt war

Das Gericht ordnet „Nachhaltig & regional“ als umweltbezogen ein und knüpft an die strengen Anforderungen an Umweltschutzbegriffe an, die der Bundesgerichtshof für mehrdeutige Umweltbegriffe formuliert hat. Wenn eine Aussage mehrdeutig ist, reicht es regelmäßig nicht, irgendwo im Kleingedruckten oder in einer später auffindbaren Unterseite nachzuschieben, was gemeint war. Nach der Linie des Gerichts muss die Werbung selbst – also dort, wo der Claim steht – klar und verständlich erklären, welche konkrete Bedeutung gelten soll.

Hier fehlte diese Klarstellung. Das Ergebnis ist typisch: Nicht die Verwendung „grüner“ Begriffe als solche war das Problem, sondern die Kombination aus Umweltversprechen und fehlender, sofortiger Einordnung.

Ausblick: EmpCo-Richtlinie und die UWG-Novelle 2026 – was sich bei Umweltwerbung konkret ändert

Ab dem 27.09.2026 wird Greenwashing im Wettbewerbsrecht noch stärker „formalisiert“. Viele Aussagen, die bisher vor allem über die allgemeine Irreführung angegriffen wurden, fallen dann zusätzlich unter klare Per-se-Verbote in der „Schwarzen Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Wer dagegen verstößt, hat es in der Verteidigung deutlich schwerer, weil die Unlauterkeit ohne weitere Abwägung feststeht.

  • Zeitplan und praktische Folge
    • Umsetzung in nationales Recht bis 27.03.2026.
    • Anwendung der neuen Regeln ab 27.09.2026.
    • Ab dem Stichtag sind die neuen „Schwarze-Liste“-Tatbestände besonders gefährlich, weil sie ohne Einzelfallprüfung greifen.
  • Wichtige Begriffe, die künftig die Prüfung prägen
    • Umweltaussage: Sehr weit gefasst, umfasst jede Aussage zu Umweltmerkmalen oder Umweltauswirkungen eines Produkts oder einer Tätigkeit.
    • Allgemeine Umweltaussage: Typische Pauschalformeln (z. B. „umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“), wenn sie nicht auf demselben Medium klar präzisiert werden.
    • Nachhaltigkeitssiegel: Vertrauenssiegel/Gütezeichen (öffentlich oder privat), das ökologische und/oder soziale Merkmale hervorheben soll.
  • Neue Per-se-Verbote in der „Schwarzen Liste“, die Marketing direkt treffen
    • Pauschale Umweltclaims ohne ausreichende Präzisierung: Allgemeine Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sind angreifbar, wenn sie nicht unmittelbar erklärt werden oder keine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegt werden kann. Damit rücken Slogans wie „Nachhaltig & regional“ noch stärker in die Gefahrenzone, wenn sie als pauschaler Eindruck stehen bleiben.
    • „Cherry-Picking“ wird verboten: Eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit ist unzulässig, wenn sie tatsächlich nur einen Teilaspekt betrifft (z. B. nur Verpackung, aber nicht das Produkt).
    • Nachhaltigkeitssiegel ohne belastbares System: Eigenkreationen sind unzulässig, wenn sie nicht von staatlichen Stellen stammen oder nicht auf einem echten, transparenten Zertifizierungssystem beruhen.
    • „CO2-neutral“ und Kompensation: Produktbezogene Neutralitäts- oder Reduktions-Claims (wie „CO2-neutral“, „klimaneutral“) geraten zusätzlich unter Druck, wenn sie maßgeblich auf Kompensation beruhen und dadurch der Eindruck entsteht, das Produkt habe in Bezug auf Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder sogar positive Umweltauswirkungen.
    • Zukunftsversprechen nur mit belastbarer Umsetzungsarchitektur: Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“ sind riskant, wenn sie nicht auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen. Erwartet wird ein realistischer Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen und regelmäßiger Kontrolle.
  • Durchsetzung und Sanktionen
    • Klassisch bleibt es bei Abmahnung, Unterlassung und gerichtlicher Durchsetzung.
    • In bestimmten Konstellationen (z. B. weitverbreitete Verstöße) können zusätzlich behördliche Verfahren und empfindliche Geldbußen in Betracht kommen.

Fazit

Das Landgericht Bochum zeigt, dass Gerichte bei Umweltwerbung schon heute streng sind: „CO2-neutral“ muss inhaltlich stimmen, und ein Slogan wie „Nachhaltig & regional“ braucht eine klare Einordnung direkt in der Werbung. Ab dem 27.09.2026 werden viele dieser Diskussionen zusätzlich durch Per-se-Verbote im UWG überlagert. Wer Umwelt- oder Klimaclaims nutzt, sollte sie bis dahin so formulieren, dass Bedeutung, Reichweite und Grundlage sofort verständlich und belegbar sind – und bei Kompensationsmodellen besonders vorsichtig sein.

Fundstelle und Daten

Gericht: Landgericht Bochum
Datum: 16.12.2025
Aktenzeichen: 19 O 24/25

LG Bamberg zu YouTube: Zehn Sekunden „Enthält bezahlte Werbung“ reichen nicht

Mit Urteil vom 11. März 2026 hat das Landgericht Bamberg entschieden, dass YouTube bei gesponserten Influencer-Videos deutlich strengere Transparenzanforderungen erfüllen muss. Für Unternehmer, die Influencer-Marketing einsetzen, ist das ein wichtiges Signal: Werbebotschaften müssen für Zuschauer klar, dauerhaft erkennbar und einem Sponsor als zahlendem Dritten zuordenbar sein – sonst drohen Unterlassungsansprüche und Folgekosten. Nach der öffentlichen Berichterstattung ist das Urteil derzeit noch nicht rechtskräftig.

Worum ging es?

Geklagt hatte eine Verbraucherschutzeinrichtung. Streitpunkt war, wie gesponserte Influencer-Videos auf YouTube gekennzeichnet werden und ob YouTube als Plattformbetreiber dafür Verantwortung trägt.

Im Verfahren wurden beispielhaft zwei Konstellationen diskutiert:

  • ein Video eines Finfluencers, der im Video einen Broker bzw. eine Trading-App bewirbt, und
  • ein Unboxing-/Produktvideo, in dem zahlreiche Pakete eines Onlinehändlers geöffnet und dessen Logo im Video sichtbar wird.

YouTube blendet bei aktivierter Funktion „bezahlte Werbung“ automatisiert einen Hinweis ein. Beanstandet wurde, dass dieser Hinweis nur etwa zehn Sekunden zu Beginn erscheint und anschließend verschwindet. Außerdem wurde der konkrete Sponsor, der das Video finanziert bzw. gesponsert hatte, nicht als solcher benannt.

Was hat das LG Bamberg entschieden?

Das Gericht hat YouTube verurteilt, es zu unterlassen, Influencern das Veröffentlichen drittfinanzierter bzw. gesponserter Videos zu ermöglichen,

  • wenn der werbliche Charakter nicht hinreichend transparent und in Echtzeit deutlich gemacht wird, und
  • wenn nicht die dritte Person genannt wird, die den Influencer im Zusammenhang mit der Erstellung der Videos finanziert bzw. sponsert.

Zusätzlich hat das Gericht Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht, einen Zahlungsanspruch zugesprochen und den Streitwert auf 30.000 Euro festgesetzt.

Kernpunkt 1: „Echtzeit“ heißt nicht „kurz am Anfang“

Die Pflicht zur Echtzeit-Kennzeichnung leitet das Gericht aus Art. 26 Abs. 2 DSA (Digital Services Act) ab. Danach muss eine Plattform sicherstellen, dass andere Nutzer klar, eindeutig und in Echtzeit erkennen können, dass es sich um kommerzielle Kommunikation handelt.

Das LG Bamberg versteht „Echtzeit“ streng: Der Hinweis muss zeitgleich mit dem Videoinhalt laufen. Praktisch bedeutet das: Eine Einblendung nur für etwa zehn Sekunden genügt nicht, wenn das Video mehrere Minuten dauert. Besonders problematisch ist aus Sicht des Gerichts, dass der Hinweis beim Zurückspulen nicht zuverlässig erneut erscheint und damit nicht dauerhaft mit dem Inhalt verbunden bleibt.

Hinzu kommt: Im Alltag werden YouTube-Videos oft durch Werbeblöcke unterbrochen. Der Zuschauer kann den kurzen Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ daher auch als bloßen Hinweis auf diese Unterbrechungswerbung verstehen – und nicht zwingend als Kennzeichnung der werblichen Aussagen des Influencers im Video.

Kernpunkt 2: Der Sponsor muss erkennbar sein – und zwar als zahlender Dritter

Neben der Kennzeichnung als Werbung geht es um eine zweite Transparenzstufe: Wer finanziert die Präsentation?

Das Urteil stützt diese Pflicht auf nationale Regeln zur kommerziellen Kommunikation. Danach muss die Person oder das Unternehmen, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar erkennbar sein.

Wichtig ist die praktische Präzisierung: Es geht nicht darum, dass im Video irgendeine Marke sichtbar ist. Es geht darum, dass für den Zuschauer eindeutig erkennbar wird, wer als Sponsor/Finanzierer hinter dem Inhalt steht.

Ein Beispiel macht den Unterschied:

  • Wenn ein Influencer nur ein Produkt präsentiert, ist damit noch nicht automatisch klar, dass der Hersteller Sponsor ist. Das Produkt kann selbst gekauft, geliehen, als PR-Sample zugeschickt oder einfach nur aus persönlichem Interesse gezeigt werden.
  • Klar erkennbar ist der Sponsor erst dann, wenn die Sponsorrolle unmissverständlich offengelegt wird, etwa durch eine eindeutige Einblendung „Werbung – Sponsor: Firma X“ oder durch eine klare Aussage im Video („Dieses Video ist in Zusammenarbeit mit Firma X entstanden“).

Genau diese eindeutige Zuordnung als zahlender Dritter fehlte nach der Bewertung des LG Bamberg in den beanstandeten Beispielen. Deshalb genügte es nicht, dass ein Produkt oder Logo im Video auftauchte.

Warum haftet YouTube – und nicht nur der Influencer?

Brisant ist, dass das Urteil nicht allein an den Influencer adressiert ist, sondern an den Plattformbetreiber. Das Gericht stützt das auf eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht: Wer eine Plattform gewerblich betreibt und damit die Gefahr eröffnet, dass Dritte Verbraucher durch intransparente Werbung täuschen, muss diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzen.

Wichtig ist dabei der Zuschnitt:

  • Es geht nicht um eine generelle Vorabkontrolle aller Uploads.
  • Aber wenn eine Plattform ein Kennzeichnungssystem anbietet, muss es so ausgestaltet sein, dass die gesetzlichen Transparenzanforderungen effektiv erfüllt werden.

Nach dem Urteil sind daher technische und organisatorische Lösungen gefragt, die den Werbehinweis dauerhaft gut sichtbar machen und die Sponsorinformation so erheben, dass sie nicht faktisch zur „Kann“-Angabe verkommt.

Was bedeutet das für Unternehmen, die Influencer-Marketing nutzen?

Auch wenn die Verurteilung formal YouTube trifft: In der Praxis betrifft das Urteil die gesamte Vermarktungskette – Sponsor, Agentur, Influencer und Plattform.

  1. Für werbende Unternehmen (Sponsoren)
  • Verträge nachschärfen: Klare Pflichten zur Kennzeichnung im Video und zur Sponsoroffenlegung vereinbaren.
  • Freigabeprozesse einführen: Vor Veröffentlichung prüfen, ob Kennzeichnung und Sponsorhinweis tatsächlich sichtbar, verständlich und ausreichend prominent sind.
  1. Für Agenturen und Influencer
  • Nicht auf den kurzen YouTube-Standardhinweis verlassen: Wenn die Plattform nur eine kurze Einblendung setzt, braucht es zusätzliche, unmissverständliche Kennzeichnung im Video.
  • Sponsorrolle eindeutig machen: Entscheidend ist die klare Aussage „gesponsert/finanziert durch …“, nicht nur die Nennung oder Sichtbarkeit einer Marke.
  • Gestaltung zählt: Hinweise dürfen nicht so klein, farblich unauffällig oder ungünstig platziert sein, dass sie leicht übersehen werden.
  1. Für Betreiber eigener Videoportale oder Unternehmensplattformen
  • UI/UX ist Rechtsfrage: Kennzeichnungen müssen beim Spulen, bei Replays und auf allen Endgeräten zuverlässig sichtbar bleiben.
  • Pflichtfelder statt freiwilliger Angaben: Sponsorinformationen sollten technisch so erhoben werden, dass sie im Regelfall nicht fehlen.

Fazit

Transparenz bei Influencer-Werbung auf YouTube soll nicht von Minimalhinweisen oder bloßen Produktbildern abhängen. Entscheidend ist, dass Zuschauer den Werbecharakter in Echtzeit erkennen und die Sponsorrolle eines zahlenden Dritten eindeutig zuordnen können.

Entscheidungsdaten

Landgericht Bamberg, Urteil vom 11.03.2026, Az. 1 HK O 19/25, BeckRS 2026, 3675.

OLG Karlsruhe setzt Grenzen für „Super-Knüller“-Rabatte: Prozentangaben müssen sich am 30-Tage-Bestpreis messen lassen

Wer im Handel mit „Sie sparen 33 %“ oder ähnlichen Prozentangaben wirbt, muss seit der Reform der Preisangabenverordnung sehr genau rechnen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 03.03.2026 entschieden, dass eine prozentuale Ermäßigung zwingend auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen werden muss – eine Fußnote am Seitenende reicht nicht, wenn die Prozentzahl daneben mit großem Blickfang steht.

Worum ging es konkret?

Edeka Südwest bewarb in einem Prospekt Möhren für 0,99 Euro als „SUPER-KNÜLLER“ und ergänzte blickfangartig „Sie sparen 33 %“. Die 33 % waren aus Sicht des Unternehmens aus dem regulären Ladenpreis von 1,49 Euro berechnet.

Am unteren Rand der Prospektseite fand sich jedoch ein Sternchenhinweis: Der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage hatte bei 0,88 Euro gelegen. Damit war der beworbene „Super-Preis“ nicht einmal der beste Preis der letzten Wochen, sondern lag gut 12 % über dem 30-Tage-Bestpreis.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Offenburg gab der Klage statt. Edeka legte Berufung ein – ohne Erfolg.

Die Kernaussage des OLG Karlsruhe

Das Gericht bleibt strikt: Sobald eine Preisermäßigung bekannt gegeben wird, gilt § 11 Abs. 1 PAngV. Und bei Prozentangaben bedeutet das nicht nur „30-Tage-Bestpreis irgendwo nennen“, sondern: Die Prozentzahl selbst muss aus dem 30-Tage-Bestpreis berechnet sein.

Mit anderen Worten: Wer „–33 %“ kommuniziert, darf diesen Nachlass nicht auf einen frei gewählten Referenzpreis (z. B. den normalen Ladenpreis) beziehen, wenn innerhalb der letzten 30 Tage ein niedrigerer Preis verlangt wurde. Der Verbraucher soll die tatsächliche Preiswürdigkeit sofort einschätzen und Preise zuverlässig vergleichen können.

Warum die Fußnote nicht geholfen hat

Edeka argumentierte, der Verbraucher sehe doch den Sternchenhinweis zum 30-Tage-Bestpreis und erkenne daher, dass die 0,99 Euro nicht der günstigste Preis waren.

Das OLG Karlsruhe lässt das nicht gelten. Der Grund ist praxisnah: Blickfang schlägt Kleingedrucktes. Wenn die Prozentzahl und der „Super“-Begriff im Vordergrund stehen, prägt das die Erwartung. Der Verbraucher darf darauf vertrauen, dass eine werblich herausgestellte Ermäßigung nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet ist – also am niedrigsten Preis der letzten 30 Tage.

„Nur 11 Cent“ ist kein Freifahrtschein

Edeka hielt den Unterschied zwischen 0,99 Euro und 0,88 Euro für zu gering, um kaufentscheidend zu sein, zumal es um frische Lebensmittel gehe.

Auch hier ist das Gericht deutlich: Preisunterschiede können gerade im Lebensmittelbereich relevant sein – auch im Cent-Bereich. Viele Kunden kaufen preisbewusst und über längere Zeiträume. Außerdem schützt die Regelung nicht nur vor großen, sondern gerade auch vor schleichenden Täuschungen durch Preisschwankungen.

Was Unternehmer daraus lernen müssen

Die Entscheidung betrifft nicht nur Prospektwerbung, sondern auch Online-Shops, Marktplätze und jede Form von Preis-Kommunikation, die als „Preisermäßigung“ verstanden wird. Kritisch sind insbesondere:

  • Prozentangaben („–20 %“, „Sie sparen 10 %“)
  • sonstige Aussagen, die die Vorteilhaftigkeit betonen („Mega-Deal“, „Knallerpreis“, „Top-Rabatt“), wenn sie als Ermäßigung wirken
  • Streichpreise und „statt“-Preise, wenn sie den Eindruck einer Reduzierung vermitteln

Praktische Checkliste für rechtssichere Rabattwerbung

  1. Preisverlauf sauber dokumentieren
    Für jedes Produkt muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Start der Aktion feststehen.
  2. Prozentangaben nur aus dem 30-Tage-Bestpreis berechnen
    Sobald ein niedrigerer Preis in den letzten 30 Tagen existierte, ist dieser der maßgebliche Referenzpreis.
  3. Keine „Rabatt“-Kommunikation, wenn der Aktionspreis über dem 30-Tage-Bestpreis liegt
    In solchen Fällen kann man zwar den aktuellen Preis bewerben – aber ohne Prozent- oder „Sie sparen“-Aussagen, die eine Ermäßigung suggerieren.
  4. Sternchenhinweise sind nur Ergänzung, kein Ersatz
    Sie können Informationen erläutern, heilen aber keinen falschen Bezug der Prozentzahl.

Was droht bei Verstößen?

Neben Abmahnungen durch Wettbewerber sind insbesondere Verbraucherverbände aktiv. Es drohen Unterlassungstitel, Ordnungsgelder bei Verstößen und Kostenlast.

Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat)
03.03.2026
14 U 83/25

BGH: Haftung für automatisierte Google-Ads – Verantwortung bleibt beim werbenden Unternehmen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. März 2026 eine wichtige Leitentscheidung für Online-Marketing und Plattformwerbung getroffen: Wer einen Dritten mit der Bewerbung des eigenen Produktangebots betraut und dafür Produktinformationen liefert, kann für Wettbewerbsverstöße in den ausgespielten Anzeigen haften – auch wenn der Dritte (hier: Google) Ausgestaltung und Platzierung weitgehend selbst steuert.

Worum ging es?
Ein Versandhändler übermittelte Google fortlaufend Produktinformationen. Google spielte darauf basierende Produktanzeigen nicht nur auf eigenen Seiten, sondern auch im Partnernetzwerk aus, unter anderem auf einer Kleinanzeigen-Plattform. Abgerechnet wurde pro Klick.

In zwei konkreten Anzeigen für Haushaltsgeräte erschienen Produktbild, Beschreibung, Preis und Versandkosten. Zur Energiekennzeichnung stand lediglich „Energie: D“. Ein gesonderter, als solcher erkennbarer Link zur vollständigen Energiekennzeichnung fehlte in der Anzeige. Das vollständige Energielabel war erst auf der Händler-Webseite erreichbar.

Ein qualifizierter Wirtschaftsverband klagte auf Unterlassung und verlangte außerdem eine Kostenpauschale für die Abmahnung.

Warum war die Energiekennzeichnung problematisch?
Bei kennzeichnungspflichtigen Geräten verlangt das Energiekennzeichnungsrecht, dass in visuell wahrnehmbarer Werbung für ein konkretes Modell die Energieeffizienzklasse und das Effizienzspektrum ordnungsgemäß angegeben werden. Im Internet muss das nicht zwingend vollständig in der Anzeige selbst stehen; es kann über eine Verlinkung gelöst werden. Dann muss die Verlinkung aber in unmittelbarer Nähe zur preisbezogenen Werbung stehen und für den Nutzer erkennbar als Verweis auf die Energiekennzeichnung funktionieren. Ein bloßes „Energie: D“ ohne passende Verlinkung genügt typischerweise nicht.

Der Kernstreit: Wer haftet – Auch der Händler oder nur Google?
Die Vorinstanz (OLG Bamberg) hatte die Haftung des Händlers im Ergebnis verneint: Google sei nicht „Beauftragter“ im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG. Google verfolge ein eigenes Geschäftsmodell, gestalte die Anzeigen frei und entscheide selbst über Platzierung und Umfang.

Der BGH hat das anders gesehen und die Entscheidung aufgehoben. Das Verfahren wurde an das OLG zurückverwiesen, weil noch Feststellungen zur Frage fehlen, ob das Vorenthalten der Informationen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussen kann. Die entscheidende Weichenstellung steht aber: Die Verantwortlichkeit des werbenden Unternehmens kann hier über § 8 Abs. 2 UWG begründet sein.

Was der BGH entschieden hat
Der BGH ordnet Google in dieser Konstellation als Beauftragten ein. Entscheidend ist aus Sicht des Gerichts:

  • Wer einen Dritten ganz oder teilweise mit der Bewerbung des eigenen Produktangebots betraut und ihm die dafür erforderlichen Informationen liefert, erweitert damit seinen Geschäftsbetrieb.
  • Die Zurechnung nach § 8 Abs. 2 UWG soll verhindern, dass sich der Unternehmensinhaber hinter arbeitsteilig eingesetzten Dritten „versteckt“.
  • Es kommt nicht darauf an, wie viel Einfluss der Unternehmer tatsächlich ausgeübt hat, sondern welchen Einfluss er sich hätte sichern können und müssen.
  • Dass digitale Werbung dem Dienstleister typischerweise Spielräume bei Inhalt, Zeitpunkt und Platzierung lässt, steht der Beauftragtenhaftung nicht entgegen.

Wichtig ist auch die Abgrenzung: Der BGH stellt klar, dass sich diese Konstellation von Affiliate-Modellen unterscheiden kann, bei denen es im Einzelfall bereits an einer echten Beauftragung im Sinne einer Auslagerung eigener Tätigkeiten fehlt.

Was Unternehmen jetzt mitnehmen sollten
Die Entscheidung ist ein Warnsignal für datengetriebene, automatisierte Werbeformen: „Automatisiert“ bedeutet nicht „haftungsfrei“. Wer Produktdaten-Feeds, Performance-Kampagnen, Partnernetzwerke, Agenturen oder Plattformmodelle nutzt, muss Pflichtinformationen und rechtliche Vorgaben organisatorisch absichern. Das betrifft nicht nur Energiekennzeichnung, sondern typischerweise auch Preisangaben, Grundpreise, Liefer- und Versandkosten, Verfügbarkeiten, Einschränkungen bei Produktversprechen und sonstige Pflichtinformationen.

Übertragbarkeit auf KI im Unternehmen
Diese Erwägungen des BGH lassen sich vermutlich auch auf viele KI-Einsatzszenarien übertragen. Wenn Unternehmen KI-Systeme oder KI-Dienstleister nutzen, um Werbetexte, Produktbeschreibungen, Landingpages, Anzeigenvarianten oder automatisierte Kundenkommunikation zu erzeugen und auszuspielen, wird ebenfalls eine Aufgabe aus dem eigenen Verantwortungsbereich arbeitsteilig ausgelagert und skaliert. Es spricht daher viel dafür, dass ein Unternehmen sich im Streitfall nicht mit dem Hinweis entlasten kann, die rechtswidrige Formulierung oder die fehlende Pflichtinformation sei „von der KI“ erzeugt worden. Praktisch bedeutet das: KI braucht Leitplanken (Vorgaben, Datenqualität, Freigabe- und Kontrollprozesse), damit rechtliche Pflichtangaben und Werberegeln zuverlässig eingehalten werden.

Entscheidungsdaten
Bundesgerichtshof (BGH),
Urteil vom 11. März 2026,
I ZR 28/25

OLG Köln bremst „-20 %“-Werbung aus: Warum Prozent-Rabatte den 30-Tage-Bestpreis treffen müssen

Am 13.02.2026 hat das Oberlandesgericht Köln eine für Online-Shops sehr praxisrelevante Entscheidung zur Rabattwerbung getroffen. Es geht um eine typische Verkaufssituation: Ein Produkt wird mit einem durchgestrichenen Preis und einer auffälligen Prozentangabe („Black Friday Special –20 %“) beworben – daneben taucht zusätzlich der „30-Tage-Bestpreis“ auf. Genau diese Kombination hat das OLG Köln untersagt.

Worum ging es?

Ein Online-Händler bot in seiner „Sale“-Rubrik Produkte mit mehreren Preis- und Rabattinformationen an. In der Produktdarstellung standen nebeneinander:

  • ein Blickfang-Rabatt wie „–20 %“ (sehr prominent),
  • ein durchgestrichener „alter“ Preis,
  • der aktuelle Verkaufspreis,
  • zusätzlich der „30-Tage-Bestpreis“,
  • und daraus berechnet eine weitere (kleinere) prozentuale Abweichung zum 30-Tage-Bestpreis (teils sogar als prozentuale Preiserhöhung).

Die Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung. Der Kernvorwurf: Die große Prozentangabe bezieht sich nicht auf den gesetzlich maßgeblichen Referenzpreis (nämlich den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage), sondern auf einen anderen Vergleichspreis. Dadurch wirkt das Angebot günstiger, als es nach dem 30-Tage-Bestpreis tatsächlich ist.

Was hat das OLG Köln entschieden?

Das OLG Köln hat dem Händler die konkrete Werbegestaltung untersagt. Die Richter sagen im Ergebnis:

  1. Sobald gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung „bekanntgegeben“ wird, greift die Pflicht aus § 11 PAngV: Maßgeblich ist der niedrigste Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt hat.
  2. Es reicht nicht, den 30-Tage-Bestpreis irgendwo zusätzlich anzugeben, wenn der Blickfang-Rabatt (die große Prozentzahl) auf einen anderen Preis bezogen ist. Wer mit einer Prozentzahl die Vorteilhaftigkeit hervorhebt, muss diese Prozentangabe am Referenzpreis ausrichten.
  3. Selbst wenn einzelne Angaben für sich genommen richtig sind, kann die Darstellung trotzdem unzulässig sein, wenn sie gegen das Gebot der Preisklarheit verstößt. Das Gericht kritisiert ausdrücklich die „Informationsflut“: Mehrere Preise und mehrere Prozentwerte in einer Anzeige verwirren Verbraucher eher, als dass sie Transparenz schaffen. Der Blickfang lenkt die Aufmerksamkeit auf einen Rabatt, der nicht die maßgebliche Vergleichsgrundlage abbildet.

Neben der Unterlassung musste der Händler auch Abmahnkosten (Kostenpauschale) erstatten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Warum ist das für Unternehmer im E-Commerce wichtig?

Rabattwerbung ist ein Abmahnklassiker – und seit der 30-Tage-Bestpreis-Regelung besonders riskant. Das Urteil zeigt sehr deutlich: Die rechtliche Bewertung hängt nicht nur davon ab, welche Zahlen irgendwo stehen, sondern auch davon, wie sie präsentiert werden.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Der „große“ Rabattanker (Prozentangabe, Streichpreis, „Special“-Banner) muss mit dem 30-Tage-Bestpreis zusammenpassen.
  • Zusätzliche Vergleichspreise (etwa „statt“-Preise, frühere Preise, UVP) sind hochsensibel, weil sie leicht den Eindruck eines größeren Preisvorteils erzeugen – selbst dann, wenn der 30-Tage-Bestpreis korrekt genannt wird.
  • Layout, Schriftgröße, Farbgestaltung und Blickfangwirkung sind keine Nebensache, sondern können den Ausschlag geben.

Was gilt als „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“?

Das OLG Köln macht deutlich, dass die Schwelle schnell überschritten ist. Typische Auslöser sind:

  • eine Prozentangabe (z.B. „–20 %“),
  • die Platzierung in einer „Sale“-Kategorie,
  • die Kombination aus durchgestrichenem höheren Preis und darunter stehendem niedrigeren Preis.

Wer so wirbt, muss § 11 PAngV konsequent umsetzen.

Praxis-Checkliste: So wird Rabattwerbung deutlich sicherer

  1. Nur eine Logik für den Rabatt
    Wenn Sie eine Prozentangabe nutzen, sollte diese Prozentangabe auf dem 30-Tage-Bestpreis beruhen. Alles andere ist ein Einfallstor für Unterlassungsansprüche.
  2. Streichpreise mit Vorsicht einsetzen
    Ein Streichpreis wirkt wie „vorheriger Preis“ und triggert Erwartungshaltungen. Wenn der Streichpreis nicht der 30-Tage-Bestpreis ist, entsteht schnell ein unzulässiger Eindruck.
  3. Mehrere Prozentwerte vermeiden
    „–20 %“ oben und „–6 % zum 30-Tage-Bestpreis“ unten ist genau die Art Gestaltung, die das OLG Köln als verwirrend und intransparent bewertet hat.
  4. Wenn zusätzliche Referenzen unbedingt nötig sind: glasklar trennen
    In der Praxis ist der sicherste Weg, Zusatzvergleiche (z.B. „Einführungspreis“) nicht als rabattbezogene Blickfangwerbung aufzubauen und nicht mit einer zweiten Prozentzahl zu kombinieren. Je stärker die Werbung in Richtung „Preisvorteil“ argumentiert, desto eher muss die Darstellung strikt am 30-Tage-Bestpreis ausgerichtet sein.
  5. Preis-Historie technisch sauber dokumentieren
    Ohne belastbare Preisaufzeichnungen riskieren Sie nicht nur Abmahnungen, sondern auch Beweisprobleme. Gerade bei dynamischen Preisen und automatisierten Rabattaktionen ist eine revisionsfeste Dokumentation wichtig.

Fazit

Das OLG Köln stellt klar: Der 30-Tage-Bestpreis ist nicht nur eine Pflichtangabe, sondern der zentrale Bezugspunkt für jede hervorgehobene Preisvorteilswerbung. Wer daneben mit anderen Prozent-Rabatten oder Streichpreisen arbeitet, muss extrem sauber gestalten – sonst drohen Unterlassung, Kosten und der Verlust der gesamten Rabattkampagne.

Landgericht Stuttgart: Wenn Markenbeschwerden auf Amazon zur Wettbewerbswaffe werden

Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 14.01.2026 klargestellt, dass Markenbeschwerden auf Amazon nicht als Druckmittel im Wettbewerb missbraucht werden dürfen. Im Eilverfahren untersagte das Gericht einem Wettbewerber, gegenüber Amazon (weiter) eine Markenrechtsverletzung zu behaupten und dadurch Angebots-Sperren zu provozieren.

Worum ging es?
Der Fall spielt in einem für viele Unternehmer sehr realistischen Umfeld: Verkauf über Amazon, Abhängigkeit von Listings und eine Plattform, die bei Schutzrechtsmeldungen oft schnell reagiert.

Die Antragstellerin vertreibt Outdoor- und Camping-Produkte und nutzt Amazon als wichtigen Vertriebskanal. Sie verfügt über ältere Kennzeichenrechte (unter anderem eine eingetragene deutsche Marke und eine Unionsmarke) und verkauft seit geraumer Zeit unter ihrem Namen.

Der Antragsgegner meldete später eine eigene Marke an, die auch Warenbereiche erfasste, in denen die Antragstellerin bereits aktiv war. Anschließend meldete er gegenüber Amazon eine angebliche Markenrechtsverletzung. Amazon sperrte daraufhin mehrere Angebote der Antragstellerin. Besonders brisant: Nach Darstellung der Antragstellerin wurden im Anschluss Geldzahlungen gefordert, um die Situation zu „lösen“ beziehungsweise die Marke „zurückzugeben“.

Was hat das Landgericht Stuttgart entschieden?
Das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung. Vereinfacht gesagt: Der Antragsgegner darf gegenüber Amazon nicht (weiter) behaupten, die Angebote der Antragstellerin verletzten seine Marke, wenn dies dazu dient, Sperrungen herbeizuführen.

Wichtig ist die rechtliche Einordnung: Das Landgericht hat das Verhalten als unlautere Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG eingestuft.

Die Kerngedanken des Gerichts:

  1. Der Amazon-Report ist keine „neutrale Meldung“, sondern kann Wettbewerbshandlung sein
    Wer eine Schutzrechtsverletzung bei Amazon meldet, greift häufig unmittelbar in den Geschäftsbetrieb eines anderen Unternehmers ein. Wenn dadurch Listings verschwinden, ist das ein massiver Markteingriff.
  2. Unberechtigte oder missbräuchliche Schutzrechtsverwarnung kann unlauter sein
    Das Gericht sah die Meldungen als wettbewerbswidrige Behinderung an, wenn sie rechtsmissbräuchlich eingesetzt werden. Missbrauch liegt insbesondere nahe, wenn es nicht um echten Markenschutz geht, sondern darum, den Mitbewerber zu blockieren und Druck aufzubauen.
  3. Indizien für Missbrauch waren im Fall besonders deutlich
    Das Landgericht stützte seine Bewertung unter anderem darauf, dass die Marke gezielt in Produktbereichen angemeldet wurde, in denen die Antragstellerin bereits aktiv war, und dass die Plattformmechanik ausgenutzt wurde: Bei Amazon wird im Infringement-Prozess typischerweise nicht im Detail geprüft, wer materiell-rechtlich wirklich „im Recht“ ist – die Sperrwirkung tritt oft schnell ein.
  4. Ältere Kennzeichenrechte spielen auch im Plattformkonflikt eine Rolle
    Das Gericht stellte zudem heraus, dass derjenige, der früher unter einem Namen am Markt auftritt, unter Umständen ein prioritätsälteres Kennzeichenrecht hat. Ein später eingetragener Markeninhaber kann nicht automatisch alles „abschneiden“, was vorher bereits rechtmäßig etabliert war.

Warum ist das für Amazon-Händler so wichtig?
Viele Unternehmer erleben bei Amazon genau dieses Problem: Eine Meldung führt zu einer Sperre, obwohl die Rechtslage komplex ist oder die Meldung sogar nur als taktisches Mittel dient. Der Beschluss macht deutlich:

  • Plattformmechanismen dürfen nicht als Hebel zur Marktverdrängung genutzt werden.
  • Wer solche Meldungen missbräuchlich einsetzt, riskiert Unterlassungsansprüche, Kosten und empfindliche Ordnungsmittel bei Verstößen.
  • Betroffene Händler sind nicht schutzlos, auch wenn Amazon zunächst sperrt.

Fazit
Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart stärkt Unternehmer, die auf Plattformen wie Amazon von taktischen Markenbeschwerden getroffen werden. Er zeigt, dass Gerichte nicht nur die formale Registerlage betrachten, sondern auch den Zweck und die Wirkung: Wer den Infringement-Mechanismus missbraucht, handelt wettbewerbswidrig. Für Betroffene lohnt sich schnelles, gut dokumentiertes und strategisch abgestimmtes Vorgehen.

Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.01.2026, Az. 17 O 7/26

OLG Karlsruhe: Wenn Pressereisen bezahlt werden, wird aus dem Reel schnell Werbung

In seinem Urteil vom 03.03.2026 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass ein Influencer seine Instagram-Beiträge als Werbung kennzeichnen muss, wenn er im Zusammenhang mit den Postings geldwerte Vorteile erhält – etwa ein kostenloses Fahrzeug für einen Pressetermin und die Erstattung von Reise- und Verpflegungskosten. Brisant ist dabei: Eine ausdrückliche Verpflichtung, überhaupt etwas zu posten, ist dafür nicht erforderlich.

Worum ging es?

Ein Influencer aus dem Pkw-Bereich betrieb einen großen Instagram-Account mit professionell wirkenden „Reels“. In mehreren Kurzvideos stellte er Fahrzeuge bekannter Hersteller vor und zeigte Funktionen, Details und Besonderheiten. Eine Werbekennzeichnung fehlte in allen beanstandeten Beiträgen.

Geklagt hat ein klagebefugter, qualifizierter Wirtschaftsverband nach dem Unterlassungsklagengesetz. Das Gericht verurteilte den Influencer zur Unterlassung und sprach dem Verband zudem eine Kostenpauschale (Abmahnkosten) zu.

Welche Rechtsgrundlage hat das Gericht angewendet?

Das OLG Karlsruhe stützte den Unterlassungsanspruch auf das Unterlassungsklagengesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Danach müssen kommerzielle Kommunikationen in digitalen Diensten klar als solche erkennbar sein. Wichtig: Bei solchen Informationspflichten kommt es im Kern nicht auf ein Verschulden an – entscheidend ist, ob die Pflicht verletzt wurde.

Pressetermin als Gegenleistung: Warum das schon reicht

Der entscheidende Punkt war die „Gegenleistung“. Die Autohersteller stellten dem Influencer im Rahmen von Presseterminen Fahrzeuge kostenfrei zur Verfügung und erstatteten Reisekosten einschließlich Verpflegung. Das OLG Karlsruhe wertete das als geldwerten Vorteil – und damit als Gegenleistung für eine Kommunikation, die zumindest auch der Imagepflege der Hersteller dient.

Dass keine direkte Bezahlung pro Beitrag floss, half nicht. Ebenso wenig half der Einwand, es habe keine Pflicht gegeben, Beiträge zu veröffentlichen: Nach Auffassung des Gerichts genügt, dass solche Vorteile typischerweise in der Erwartung gewährt werden, dass darüber berichtet wird. Eine feste „Geringfügigkeitsschwelle“ gibt es ebenfalls nicht.

Keine Posting-Pflicht – trotzdem Kennzeichnungspflicht

Viele Kooperationen laufen informell: Einladung zum Event, Testprodukt, Reisekostenübernahme – und der Creator entscheidet „frei“, ob er etwas postet. Genau diese Praxis ist riskant. Das OLG Karlsruhe stellt klar: Für die Kennzeichnungspflicht kommt es nicht darauf an, ob der Influencer vertraglich gebunden war. Entscheidend ist die fehlende Unabhängigkeit der Darstellung, wenn geldwerte Vorteile im Spiel sind.

Nicht nur Follower zählen: Der Instagram-Algorithmus erweitert das Publikum

Besonders praxisrelevant ist der Blick des Gerichts auf die angesprochenen Verkehrskreise. Maßgeblich sind nicht nur die eigenen Follower, die den Account und seine Ausrichtung möglicherweise kennen. Denn Reels werden über Empfehlungsmechanismen auch Nutzern ausgespielt, die dem Profil nicht folgen und die Hintergründe nicht kennen. Für diese Nutzer kann sich der Werbecharakter gerade nicht „aus den Umständen“ ergeben. Folge: Umso stärker kommt es auf die konkrete Gestaltung des Beitrags an.

Warum die Gestaltung der Reels nicht „klar Werbung“ war

Das OLG Karlsruhe hat sich die Videos in ihrer Wirkung genau angesehen. Viele Clips wirkten auf den ersten Blick wie neutrale Bedienhinweise oder kurze Demonstrationen einzelner Funktionen. Logos oder eindeutige Herstellerbezüge waren teils erst am Ende erkennbar, Kennzeichen fehlten oder waren schlecht sichtbar, ein „Studio-/Showroom-Setting“ war nicht eindeutig.

Kernbotschaft: Es reicht nicht, wenn der Werbecharakter erst nach genauer Betrachtung deutlich wird. Die Kennzeichnung soll dem Nutzer gerade vor der Rezeption signalisieren, dass ihn Werbung erwartet.

Was bedeutet das für Unternehmen und Agenturen?

Für werbende Unternehmen ist das Urteil ein Warnsignal: Das Risiko liegt nicht nur beim Influencer. In der Praxis entstehen Folgeprobleme regelmäßig in der Zusammenarbeit – etwa wenn Briefings unklar sind, Kennzeichnungsregeln nicht vorgegeben werden oder man sich auf vermeintliche „PR-/Presse“-Formate zurückzieht.

Typische Risikoszenarien:

  • Pressereisen, Launch-Events, Premieren, Werkbesuche mit Kostenübernahme
  • Teststellungen von Produkten (auch nur temporär), Leihwagen, Zugänge, Tickets
  • „Unverbindliche“ Einladungen ohne Posting-Pflicht, aber mit Erwartungshaltung
  • Content, der wie redaktioneller Service wirkt (Tutorial, How-to, „Feature erklärt“)

Praxis-Checkliste: So wird Influencer-Content rechtssicherer

  1. Geldwerte Vorteile sauber erfassen
    Dokumentieren, was gewährt wird: Reisekosten, Übernachtung, Verpflegung, Leihgaben, exklusive Zugänge. Alles kann relevant sein.
  2. Klare Kennzeichnungsregeln vertraglich festlegen
    In Kooperationsverträgen oder Teilnahmebedingungen eindeutig regeln: Kennzeichnungspflicht, Platzierung (am Anfang), Sprachregelung, Formate (Reel, Story, Feed, YouTube).
  3. Kennzeichnung „vor die Klammer“ ziehen
    Bei Kurzvideos ist entscheidend, dass die Einordnung sofort sichtbar ist: im Video selbst und in der Caption, nicht versteckt zwischen Hashtags oder erst nach „Mehr anzeigen“.
  4. Nicht auf Account-Umstände vertrauen
    Verifizierter Account, großer Kanal, thematische Spezialisierung: Das kann helfen, ersetzt aber keine Kennzeichnung – erst recht nicht bei algorithmischer Ausspielung an Nicht-Follower.
  5. Redaktionell wirkende Formate besonders kritisch prüfen
    Je neutraler und serviceorientierter der Beitrag wirkt, desto eher droht der Vorwurf, dass Werbung nicht klar erkennbar war.
  6. Freigabeprozesse einführen
    Unternehmen sollten – ohne den Creator unzulässig zu „steuern“ – verbindliche Compliance-Checks vor Veröffentlichung etablieren (z. B. Stichprobe, Guidelines, Template-Text).

Fazit

Das OLG Karlsruhe verschärft nicht das Recht – aber es schärft den Blick für die Realität von Social Media: Geldwerte Vorteile rund um Pressetermine können aus einem scheinbar neutralen Reel eine kennzeichnungspflichtige kommerzielle Kommunikation machen. Wer hier nicht sauber trennt und klar kennzeichnet, riskiert Unterlassungsansprüche, Kosten und erhebliche Ordnungsmittel.

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe, 14. Zivilsenat
Datum: 03.03.2026
Aktenzeichen: 14 UKl 2/24

EuGH: Architekt als Verhandlungshelfer schützt Unternehmer nicht vor Widerruf – und wann der Widerruf missbräuchlich wird

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 5. März 2026 ein für viele Branchen wichtiges Urteil gefällt: Auch bei Bau- und Handwerksleistungen, die per E-Mail und Post angebahnt werden, können die Regeln zum Widerrufsrecht im Fernabsatz eine zentrale Rolle spielen. Gleichzeitig zeigt der EuGH Grenzen auf: Nicht jeder Vertragsabschluss „aus der Ferne“ ist automatisch ein Fernabsatzvertrag. Und in Extremfällen kann ein Widerruf als Rechtsmissbrauch eingeordnet werden.

Worum ging es?

Eine private Auftraggeberin ließ ein Gebäude umbauen und benötigte dafür ein Gerüst. Den Kontakt zur Gerüstbaufirma stellte ein Architekt her, der auch Leistungsverzeichnisse und Vertragsentwürfe erstellte. Die Kommunikation lief bis zum Vertragsschluss ausschließlich per E-Mail und Post. Eine Widerrufsbelehrung war im Vertrag nicht enthalten.

Nachdem das Gerüst über Monate genutzt und erhebliche Abschläge gezahlt worden waren, erklärte die Auftraggeberin den Widerruf und verlangte die gezahlten Beträge zurück. Das führte zu der praktischen Kernfrage: Kann ein Verbraucher nach langer Zeit widerrufen, wenn der Unternehmer nicht korrekt belehrt hat, obwohl die Leistung faktisch „verbraucht“ ist?

Die Kernaussagen des EuGH

Erstens: Unterstützung durch einen Architekten nimmt die Verbrauchereigenschaft nicht.
Der EuGH stellt klar: Ob jemand Verbraucher ist, beurteilt sich objektiv nach dem Zweck des Geschäfts. Dass der Verbraucher sich eines fachkundigen Unternehmers als Helfer bedient (hier: Architekt), ändert daran grundsätzlich nichts. Für Unternehmer ist das wichtig, weil man sich im Alltag nicht darauf verlassen kann, dass ein „professionell auftretender“ Kunde automatisch wie ein Unternehmer behandelt werden darf.

Zweitens: Fernabsatz ist mehr als „nur E-Mail“.
Für einen Fernabsatzvertrag reicht es nicht, dass Verhandlungen und Abschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel laufen. Zusätzlich muss der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen werden. Der EuGH deutet an, dass daran Zweifel bestehen können, wenn der Vertrag im Wesentlichen auf einem vom Verbraucher (bzw. seinem Helfer) vorformulierten Entwurf beruht, den der Unternehmer nur noch unverändert unterschreibt. Ob im konkreten Fall ein solches organisiertes System vorliegt, muss das nationale Gericht klären.

Drittens: Ein Nachtrag kann eigenständig ein Fernabsatzvertrag sein.
Selbst wenn der Hauptvertrag kein Fernabsatzvertrag ist, kann eine später geschlossene Zusatzvereinbarung (Nachtrag) für sich genommen ein Fernabsatzvertrag sein, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt. Unternehmer sollten Nachträge deshalb nicht als „automatisch ungefährlich“ ansehen.

Viertens: Missbrauchseinwand ist möglich, aber nur bei klaren Umständen.
Besonders praxisrelevant ist die Aussage zur missbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts: Widerruft ein Verbraucher am Ende einer verlängerten Widerrufsfrist, obwohl die (nicht rückabwickelbare) Leistung bereits vollständig oder weitgehend erbracht ist, kann der Unternehmer unter Umständen einwenden, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich. Dafür müssen aber die Gesamtumstände ergeben,

  • dass der Widerruf nicht den Zielen des Verbraucherschutzes (Information und sichere Entscheidungsgrundlage im Fernabsatz) entspricht, und
  • dass der Verbraucher gezielt darauf aus war, sich auf Kosten des Unternehmers einen Vorteil zu verschaffen (etwa: Leistung voll nutzen, dann ohne Gegenleistung widerrufen).

Das ist keine „Freikarte“ für Unternehmer, sondern eine eng begrenzte Korrektur für Extremfälle, die im Streitfall bewiesen werden muss.

Was bedeutet das für Unternehmer in Bau, Handwerk, Dienstleistung und Onlinegeschäft?

  1. Verbrauchereigenschaft nicht „wegdenken“.
    Wenn der Kunde privat handelt, bleibt er Verbraucher, auch wenn ein Architekt, Projektsteuerer oder sonstiger Profi die Kommunikation führt. Unternehmer sollten intern klare Prozesse haben, um B2C-Fälle zu erkennen und korrekt abzuwickeln.
  2. Widerrufsbelehrung ist keine Formalie, sondern Risikosteuerung.
    Fehlt die Widerrufsbelehrung, drohen zwei typische Folgen:
  • Die Widerrufsfrist kann sich erheblich verlängern.
  • Bei Dienstleistungen kann das zu massiven Rückabwicklungsrisiken führen, bis hin zu Rückzahlungsansprüchen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingehalten wurden.
  1. Gerade bei Dienstleistungen (wozu auch Werkverträge gehören): Start vor Ablauf der Widerrufsfrist sauber dokumentieren.
    Wenn der Kunde möchte, dass Sie sofort beginnen (typisch am Bau), brauchen Sie ein sauberes Vorgehen. In der Praxis gehören dazu:
  • klare Information über das Widerrufsrecht vor Vertragsschluss,
  • eine ausdrückliche Erklärung des Kunden, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
  • eine Dokumentation, dass diese Erklärung wirklich vorlag (Textform, E-Mail, Kundenportal, unterschriebenes Formular).
  1. Organisiertes Fernabsatzsystem prüfen: Bin ich „fernabsatzfähig“ aufgestellt?
    Viele Betriebe schließen regelmäßig per E-Mail/Telefon ab (Angebot, Annahme, Auftragsbestätigung). Das kann ein organisiertes System sein. Wenn das so ist, sollten Sie Fernabsatz-Compliance als Standard behandeln: Informationspflichten, Widerrufsbelehrung, Musterformular, Ablage.
  1. Missbrauchseinwand nur als Notbremse – nicht als Geschäftsmodell.
    Wer sich darauf verlässt, „im Zweifel“ später Missbrauch zu rügen, geht ein hohes Prozessrisiko ein. Der Einwand ist beweisintensiv und hängt stark von der Gesamtschau ab. Wenn Sie ihn überhaupt brauchen, ist Dokumentation entscheidend: Wer hat den Vertrag entworfen? Welche Kenntnisse hatte der Kunde? Wie und warum wurde so spät widerrufen? Welche Nutzungsvorteile hat der Kunde gezogen?
  2. Umgekehrt zeigt das Urteil: In stark individualisierten Konstellationen, in denen der Verbraucher die Vertragsarchitektur faktisch vorgibt und der Unternehmer nur noch „abzeichnet“, kann das Argument entstehen, dass gerade kein Vertrag innerhalb des unternehmerischen Fernabsatzsystems zustande kam. Das ist aber ein Streitpunkt, kein Selbstläufer.

Fazit

Das Urteil ist ein Warnsignal und eine Chance zugleich: Warnsignal, weil B2C-Widerrufsrecht auch im Bau- und Dienstleistungsbereich schnell relevant wird, selbst wenn Profis auf Kundenseite mitwirken. Chance, weil der EuGH den Weg öffnet, gegen klar missbräuchliche Widerrufe vorzugehen. Der beste Schutz bleibt aber saubere Verbraucherinformation und ein belastbarer Fernabsatzprozess.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union
Datum: 5. März 2026
Aktenzeichen: C-564/24

LG Düsseldorf: Messeauftritt ohne Pflichtkennzeichnung kann wettbewerbswidrig sein

Das Landgericht Düsseldorf hat am 12.01.2026 entschieden, dass schon das Präsentieren eines Produkts auf einer Fachmesse einen Wettbewerbsverstoß auslösen kann, wenn eine vorgeschriebene Kennzeichnung oder Zulassung fehlt und dieser Umstand nicht klar und für alle sichtbar offengelegt wird. Der konkrete Fall betraf zwar Medizinprodukte (CE-Kennzeichnung), die Leitplanken der Entscheidung lassen sich aber auf viele regulierte Produktbereiche übertragen.

Worum ging es im Kern?

Ein Unternehmen stellte auf der MEDICA 2025 Produkte aus, die keine CE-Kennzeichnung trugen. Ein Wettbewerber ging im Eilverfahren nach dem UWG dagegen vor. Das Gericht untersagte das Ausstellen der konkreten Produkte ohne gültige CE-Zertifizierung und CE-Kennzeichnung. Weitergehende Verbote (Anbieten/Inverkehrbringen) sprach das Gericht im Eilverfahren aufgrund des konkreten Messeablaufs nicht aus.

Für Unternehmer ist dabei weniger die Produktkategorie entscheidend als die dahinterstehende UWG-Logik: Pflichtkennzeichnung und Marktverkehrsfähigkeit sind keine reine Behördenfrage, sondern können von Wettbewerbern zivilrechtlich angegriffen werden.

Die UWG-Logik: Zwei Hebel, ein Risiko

Die Entscheidung stützt den Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht auf zwei typische Ansatzpunkte:

  1. Verstoß gegen Marktverhaltensregeln (UWG, typischerweise § 3a)
    Viele Produktvorschriften sind Marktverhaltensregeln, weil sie Verbraucher und andere Marktteilnehmer schützen sollen. Wer dagegen verstößt, handelt unlauter. Im Fall des LG Düsseldorf war das die Kombination aus CE-Pflicht und einer speziellen Regel zur Ausstellung nicht konformer Produkte. Der wichtige Gedanke für die Praxis: Auch wer “nur zeigt” und (noch) nicht liefert, kann sich bereits in einem rechtlich regulierten Bereich bewegen, der wettbewerbsrechtlich angreifbar ist.
  2. Vorenthalten wesentlicher Informationen (UWG, typischerweise § 5a)
    Fehlt eine vorgeschriebene Kennzeichnung oder Zulassung, kann das eine wesentliche Information sein. Wenn dieser Umstand im Messeauftritt untergeht oder nur auf Nachfrage erklärt wird, kann das als Informationsvorenthaltung gewertet werden. Übersetzt in Unternehmersprache: Wenn die Kauf- oder Kontaktentscheidung beeinflusst werden kann, erwarten Gerichte Transparenz, und zwar proaktiv.

Warum sich das über Medizinprodukte hinaus verallgemeinern lässt

Das Muster taucht in vielen Branchen auf, in denen Produkte vor dem Verkauf bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Beispiele sind (je nach Produktkategorie) etwa CE-rechtlich harmonisierte Bereiche wie Maschinen, Elektronik, persönliche Schutzausrüstung, Spielzeug oder Bauprodukte. In all diesen Feldern gilt: Ist die Marktverkehrsfähigkeit an eine Kennzeichnung, Konformität oder Zulassung gekoppelt, wird ein Messeauftritt schnell zur “geschäftlichen Handlung” im Sinne des UWG.

Die Konsequenz ist praktisch immer dieselbe:
Wer Produkte bewirbt, muss Pflichtinformationen so kommunizieren, dass der Messebesucher sie ohne Nachfrage versteht. Und wenn es für nicht konforme Produkte eine Messe-Ausnahme gibt, ist diese in der Regel an klare, sichtbare Hinweise geknüpft.

Messe, Showroom, Kundendemo: Wann “Ausstellen” zum Problem wird

Ein häufiger Irrtum lautet: “Wir verkaufen ja noch gar nicht.” Wettbewerbsrechtlich ist das gefährlich. Entscheidend ist, wie der Auftritt objektiv wirkt.

Typische Risikosituationen:

  • Prototypen oder Vorseriengeräte werden als “bald verfügbar” präsentiert.
  • Ein Produkt liegt aus, wird vorgeführt oder ist im Katalog mit Bestellmöglichkeit beschrieben.
  • Hinweise zur fehlenden Kennzeichnung werden nur mündlich oder nur auf Nachfrage gegeben.
  • Der Stand richtet sich an Fachbesucher, aber es gibt faktisch Vertriebskontakte und Lead-Generierung.

Im Ergebnis kann das dazu führen, dass ein Gericht nicht erst beim Verkauf ansetzt, sondern bereits beim Werbeauftritt.

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten (UWG-Checkliste für Messen)

  1. Produktstatus vor der Messe schriftlich klären
    Ist das Produkt bereits verkehrsfähig? Wenn nein: Welche Voraussetzungen fehlen genau (Kennzeichnung, Zulassung, Prüfbericht, Registrierung, Pflichtangaben)?
  2. Pflichtinformationen sichtbar machen, nicht “wegmoderieren”
    Wenn eine Kennzeichnung fehlt oder eine Voraussetzung noch nicht erfüllt ist, muss das im Auftritt klar erkennbar sein. In der Praxis bedeutet das: gut sichtbare, eindeutige Hinweise direkt am Produkt, am Regal, am Display und gegebenenfalls auch im Katalog.
  3. Werbeaussagen so formulieren, dass sie den Status nicht verwischen
    Formulierungen wie “ready for EU market”, “compliant”, “certified” oder “available now” sind gefährlich, wenn die Voraussetzungen fehlen. Ebenso problematisch: CE-Optik durch ähnliche Zeichen, Layouts oder Nummern.
  4. Vertrieb am Stand briefen und dokumentieren
    Wenn Erklärungen nur mündlich erfolgen, ist das im Streitfall schwer zu beweisen. Besser ist ein klarer Prozess: einheitliche Hinweistexte, Schulung, Freigabe der Unterlagen, Fotodokumentation des Standes.
  5. Wettbewerber im Blick behalten
    Messen sind ein Klassiker für einstweilige Verfügungen: kurze Wege, schnelle Beweissicherung (Fotos, Kataloge, Muster) und eine hohe wirtschaftliche Relevanz.

Fazit

Die Botschaft des LG Düsseldorf ist für Unternehmer deutlich: In regulierten Märkten ist der Messeauftritt kein rechtsfreier “Teaser”, sondern Teil des Wettbewerbs. Wer Pflichtkennzeichnungen oder Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, muss das offen, sichtbar und unmissverständlich kommunizieren. Sonst droht ein Unterlassungstitel nach UWG – oft im Eilverfahren und mitten im Vertriebsmomentum.

Gericht: Landgericht Düsseldorf
Datum: 12.01.2026
Aktenzeichen: 4b O 59/25