Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. 2-06 O 116/25) klargestellt, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zwingend konkrete Angaben zur eigenen geschäftlichen Tätigkeit enthalten muss. Allein der pauschale Hinweis, Mitbewerber zu sein, reicht nicht aus, um Ansprüche durchzusetzen – und kann im Gegenteil dazu führen, dass der Abgemahnte die Kosten seiner Rechtsverteidigung ersetzt verlangen kann.
Worum ging es?
Zwei Betreiber regionaler Online-Nachrichtenportale waren in Streit geraten. Die Klägerin hatte ihren Wettbewerber abgemahnt, weil dieser auf seiner Website mit einer falschen Zahl an Seitenaufrufen geworben hatte. In der Abmahnung hieß es lediglich, beide Portale richteten sich an dieselbe Region und wetteiferten um dieselben Leser. Die Klägerin machte daraufhin Kostenersatz für die Abmahnung geltend, der Beklagte seinerseits verlangte die Erstattung seiner Anwaltskosten für die Abwehr.
Warum war die Abmahnung unwirksam?
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG muss der Abmahnende klar darlegen, dass er aktiv am Wettbewerb teilnimmt – also nicht nur gelegentlich tätig ist. Das Gericht stellte ausdrücklich fest:
- Der bloße Verweis auf ein ähnliches Angebot und denselben Kundenkreis genügt nicht, um die Aktivlegitimation nachzuweisen.
- Mindestens Angaben zum Umfang der Geschäftstätigkeit (z.B. seit wann das Angebot besteht oder wie groß die Reichweite ungefähr ist) sind erforderlich.
- Eine vollständige Abwesenheit dieser Angaben führt dazu, dass die Abmahnung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Das Gericht betonte, dass zwar keine detaillierten Umsatzangaben oder vertraulichen Geschäftszahlen vorgelegt werden müssen. Aber ein Abmahnender muss wenigstens Anhaltspunkte liefern, dass er tatsächlich in nennenswertem Umfang im Markt aktiv ist.
Welche Folgen hatte das für die Parteien?
Die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten wurde abgewiesen. Stattdessen verurteilte das Gericht die Klägerin, die Verteidigungskosten des Beklagten in Höhe von rund 1.680 Euro zu erstatten. Hintergrund ist § 13 Abs. 5 UWG: Wer unberechtigt oder in formell unzureichender Weise abmahnt, muss die Kosten tragen.
Was bedeutet das für Unternehmer?
Das Urteil unterstreicht, dass formale Sorgfalt bei Abmahnungen keine Nebensache ist. Gerade im Wettbewerbsrecht ist es entscheidend, alle gesetzlichen Voraussetzungen einzuhalten. Unternehmer sollten deshalb sicherstellen:
- Die Abmahnung enthält konkrete Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit – etwa eine grobe Reichweite oder Dauer der Marktpräsenz.
- Die Mitbewerbereigenschaft wird so belegt, dass der Abgemahnte nachvollziehen kann, warum gerade dieser Anspruchsteller aktiv legitimiert ist.
Wer hier zu pauschal bleibt, riskiert nicht nur den Verlust eigener Ansprüche, sondern muss zusätzlich die Kosten der Gegenseite tragen.
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum der Entscheidung: 02.07.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 116/25
Fundstelle: REWIS RS 2025, 5212