LG Frankfurt a.M.: Unzureichende Angaben zur Mitbewerbereigenschaft machen Abmahnung unwirksam

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. 2-06 O 116/25) klargestellt, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zwingend konkrete Angaben zur eigenen geschäftlichen Tätigkeit enthalten muss. Allein der pauschale Hinweis, Mitbewerber zu sein, reicht nicht aus, um Ansprüche durchzusetzen – und kann im Gegenteil dazu führen, dass der Abgemahnte die Kosten seiner Rechtsverteidigung ersetzt verlangen kann.

Worum ging es?

Zwei Betreiber regionaler Online-Nachrichtenportale waren in Streit geraten. Die Klägerin hatte ihren Wettbewerber abgemahnt, weil dieser auf seiner Website mit einer falschen Zahl an Seitenaufrufen geworben hatte. In der Abmahnung hieß es lediglich, beide Portale richteten sich an dieselbe Region und wetteiferten um dieselben Leser. Die Klägerin machte daraufhin Kostenersatz für die Abmahnung geltend, der Beklagte seinerseits verlangte die Erstattung seiner Anwaltskosten für die Abwehr.

Warum war die Abmahnung unwirksam?

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG muss der Abmahnende klar darlegen, dass er aktiv am Wettbewerb teilnimmt – also nicht nur gelegentlich tätig ist. Das Gericht stellte ausdrücklich fest:

  • Der bloße Verweis auf ein ähnliches Angebot und denselben Kundenkreis genügt nicht, um die Aktivlegitimation nachzuweisen.
  • Mindestens Angaben zum Umfang der Geschäftstätigkeit (z.B. seit wann das Angebot besteht oder wie groß die Reichweite ungefähr ist) sind erforderlich.
  • Eine vollständige Abwesenheit dieser Angaben führt dazu, dass die Abmahnung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

Das Gericht betonte, dass zwar keine detaillierten Umsatzangaben oder vertraulichen Geschäftszahlen vorgelegt werden müssen. Aber ein Abmahnender muss wenigstens Anhaltspunkte liefern, dass er tatsächlich in nennenswertem Umfang im Markt aktiv ist.

Welche Folgen hatte das für die Parteien?

Die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten wurde abgewiesen. Stattdessen verurteilte das Gericht die Klägerin, die Verteidigungskosten des Beklagten in Höhe von rund 1.680 Euro zu erstatten. Hintergrund ist § 13 Abs. 5 UWG: Wer unberechtigt oder in formell unzureichender Weise abmahnt, muss die Kosten tragen.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Das Urteil unterstreicht, dass formale Sorgfalt bei Abmahnungen keine Nebensache ist. Gerade im Wettbewerbsrecht ist es entscheidend, alle gesetzlichen Voraussetzungen einzuhalten. Unternehmer sollten deshalb sicherstellen:

  • Die Abmahnung enthält konkrete Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit – etwa eine grobe Reichweite oder Dauer der Marktpräsenz.
  • Die Mitbewerbereigenschaft wird so belegt, dass der Abgemahnte nachvollziehen kann, warum gerade dieser Anspruchsteller aktiv legitimiert ist.

Wer hier zu pauschal bleibt, riskiert nicht nur den Verlust eigener Ansprüche, sondern muss zusätzlich die Kosten der Gegenseite tragen.


Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum der Entscheidung: 02.07.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 116/25
Fundstelle: REWIS RS 2025, 5212

Rechtsmissbrauch durch unzureichende Empfangskontrollen

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, AZ: 6 U 310/24, entschieden, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Eilverfahren rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Antragsteller keine ausreichenden Vorkehrungen trifft, um die Reaktion des Gegners auf eine Abmahnung entgegenzunehmen und dem Gericht mitzuteilen.

Worum ging es?
Ein Wettbewerbsverband hatte ein spanisches Unternehmen wegen des Vertriebs und der Werbung für diätetische Lebensmittel wie „DAOfood“ und „fibroDAO“ abgemahnt. Die Abmahnung enthielt eine kurze Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Parallel beantragte der Verband eine einstweilige Verfügung, wobei er angab, es habe keine Reaktion auf die Abmahnung gegeben. Tatsächlich hatte die Antragsgegnerin mehrfach per E-Mail geantwortet – unter anderem schon vor der Antragstellung –, doch die Nachrichten waren entweder im „Trash“-Ordner gelandet oder versehentlich als „gelesen“ markiert worden.

Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Frankfurt stellte klar:

  • Wer im Eilverfahren eine Abmahnung vorlegt und behauptet, darauf sei keine Reaktion erfolgt, übernimmt die Verantwortung, dass etwaige Antworten auch tatsächlich zur Kenntnis genommen und dem Gericht unverzüglich vorgelegt werden.
  • Die Pflicht zu einer redlichen Prozessführung folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie trifft insbesondere den Antragsteller, wenn er durch die Abmahnung vorprozessuale Äußerungsmöglichkeiten geschaffen hat.
  • Ein bloßes Versehen, wie das Übersehen von E-Mails im Spam- oder Papierkorb, kann bei einer solchen Verantwortung nicht mehr als einfache Nachlässigkeit gewertet werden. Vielmehr stellt das Verhalten eine unredliche Prozessführung dar.

Das Gericht betonte ausdrücklich: Auch wenn keine vorsätzliche Täuschung vorlag, reichte die Häufung der Versäumnisse – Nicht-Kontrolle der Spam-Ordner, voreilige Antragstellung, zögerliche Information des Gerichts nach Bekanntwerden der Antwort – aus, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen.

Konsequenzen für den Wettbewerbsverband
Die Folge war gravierend:

  • Die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.
  • Der materielle Unterlassungsanspruch blieb zwar unberührt, muss aber nun in einem regulären Klageverfahren durchgesetzt werden.
  • Der Verband musste die Kosten des gesamten Verfahrens tragen.

Praxishinweis für Unternehmen und Verbände
Das Urteil unterstreicht die hohe Sorgfaltspflicht bei der Abmahnung und der Antragstellung im Eilverfahren. Wer den Gegner abmahnt, muss:

  • sicherstellen, dass sämtliche Kommunikationskanäle (insbesondere Spam-Ordner) überwacht werden,
  • Reaktionen sofort sichten,
  • das Gericht umgehend informieren.

Unternehmen, die selbst Abmahnungen erhalten, sollten wiederum darauf achten, dass ihre Erwiderung nachweisbar beim Gegner ankommt – insbesondere wenn Fristen laufen und einstweilige Verfügungen drohen.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat)
Datum der Entscheidung: 17.04.2025
Aktenzeichen: 6 U 310/24
Fundstelle: BeckRS 2025, 771 (Juris)

Sofortige Kontosperrung bei Verdacht auf Kinderpornografie: Wann darf eine Plattform ohne Vorwarnung handeln?

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Betreiber sozialer Netzwerke Konten ihrer Nutzer ohne vorherige Anhörung sperren dürfen – selbst dann, wenn sich der Verdacht später als unbegründet erweist. Anlass war ein Fall, in dem Unbekannte über das gehackte Konto einer Nutzerin kinderpornografisches Material verbreitet hatten. Die Plattform deaktivierte daraufhin das Nutzerkonto sofort, ohne die Kontoinhaberin vorher zu informieren.

Der Fall im Überblick

Die Klägerin nutzte ein soziales Netzwerk privat. Nach dem Upload strafbarer Inhalte – in diesem Fall kinderpornografischer Darstellungen – durch unbekannte Dritte wurde ihr Konto zunächst in einen „Checkpoint“-Status versetzt und kurz darauf vorübergehend gesperrt. Erst Wochen später wurde die Sperre aufgehoben, nachdem klar war, dass die Nutzerin selbst nicht verantwortlich war. Sie verlangte vor Gericht unter anderem:

  • Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperre,
  • Löschung der gespeicherten Sperrvermerke,
  • ein künftiges Unterlassungsgebot, ohne Anhörung zu sperren.

Das Landgericht hatte die Klage weitgehend abgewiesen. Vor dem OLG Karlsruhe hatte sie nur teilweise Erfolg.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe

Sofortige Sperrung ohne Anhörung grundsätzlich zulässig

Das Gericht stellte klar: Bei dem Verdacht, dass über ein Konto kinderpornografisches Material verbreitet wird, darf der Plattformbetreiber das Konto sofort sperren, um Missbrauch zu verhindern. Eine vorherige Anhörung ist hier nicht zwingend erforderlich. Das Gericht betonte das hohe öffentliche Interesse an der Bekämpfung solcher Straftaten. Daher kann eine umgehende Kontosperre gerechtfertigt sein, auch wenn sich später herausstellt, dass der Kontoinhaber nicht selbst gehandelt hat.

Diese Ausnahme gilt allerdings nur bei gravierenden Verstößen, insbesondere bei strafbaren Inhalten.

Anspruch auf Löschung veralteter Vermerke

Erfolgreich war die Klägerin mit ihrem Antrag, dass die Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden müssen. Das Gericht urteilte, dass die Speicherung dieser Daten nach Klärung des Vorfalls nicht mehr erforderlich sei. Eine bloß theoretische Möglichkeit, dass die Plattform sich künftig auf den Vorfall berufen könnte, rechtfertige kein dauerhaftes Festhalten der Daten.

Kein Unterlassungsanspruch für künftige Fälle

Das Gericht wies den Anspruch zurück, die Plattform müsse künftig vor jeder Sperre eine Anhörung durchführen. Nach Auffassung des Gerichts wäre ein so weitgehender Anspruch unzulässig, weil die Notwendigkeit einer sofortigen Sperre immer eine Einzelfallentscheidung bleiben muss. Auch ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperre bestand nicht, da dies keine eigenständige rechtliche Beziehung begründet und die Klägerin ihre Rechte auch anders hätte durchsetzen können.

Was bedeutet das für Betreiber und Nutzer?

Für Plattformbetreiber bedeutet das Urteil:

  • Bei Verdacht auf schwerwiegende Rechtsverstöße wie Kinderpornografie darf ein Konto ohne Vorwarnung gesperrt werden.
  • Dennoch müssen sie nach Klärung des Sachverhalts prüfen, ob gespeicherte Vermerke gelöscht werden müssen, um den Datenschutz zu wahren.

Für Nutzer gilt:

  • Auch wenn ein Konto vorübergehend deaktiviert wurde, besteht kein automatischer Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit.
  • Wer sicherstellen will, dass unberechtigte Vermerke gelöscht werden, kann sich auf das „Recht auf Vergessenwerden“ nach der DSGVO berufen.

Das Urteil zeigt eindrucksvoll die Abwägung zwischen dem Schutz der Öffentlichkeit und den Rechten des Einzelnen: Betreiber dürfen nicht zögern, um Straftaten zu verhindern – müssen aber nach Aufklärung des Sachverhalts konsequent aufräumen.


Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Datum der Entscheidung: 15. Januar 2025
Aktenzeichen: 14 U 150/23
Fundstelle: ZUM 2025, 475

Werbung mit alten Adressen – Wann eine Vertragsstrafe droht und wann nicht

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem aktuellen Beschluss wichtige Leitlinien zur Auslegung von Unterlassungserklärungen bei irreführender Werbung klargestellt. Der Fall betrifft zwei selbstständige Ergotherapeuten, die sich über die Angabe alter Praxisstandorte stritten. Die Entscheidung ist für alle Freiberufler und Unternehmer relevant, die Online-Präsenz und Adressangaben aktuell halten müssen.

Worum ging es?

Ein Ergotherapeut hatte auf seiner Website weiterhin mehrere frühere Praxisadressen aufgeführt, obwohl er nur noch eine Praxis tatsächlich betrieb. Die Mitbewerberin mahnte ihn deswegen ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Beklagte unterzeichnete diese Erklärung, fügte aber einen Zusatz hinzu, dass er für Internet-Einträge Dritter (z. B. Bewertungsportale) nicht verantwortlich sei. Später wies Google seine alten Praxisstandorte nur noch als „dauerhaft geschlossen“ aus. Dennoch verlangte die Klägerin eine Vertragsstrafe von über 10.000 €, weil sie der Meinung war, auch der bloße Hinweis auf geschlossene Praxen sei wettbewerbswidrig.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und stellte klar:

  • Keine Irreführung bei klarer Kennzeichnung als geschlossen
    Ein Eintrag, der deutlich macht, dass ein Praxisstandort „dauerhaft geschlossen“ ist, erweckt nicht den Eindruck, dort werde noch behandelt. Daher liegt kein wettbewerbswidriger Verstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.
  • Keine Kerngleichheit mit ursprünglicher Irreführung
    Die ursprüngliche Abmahnung betraf die aktive Täuschung über tatsächlich betriebene Praxen. Ein bloßer Hinweis auf geschlossene Standorte sei davon rechtlich zu unterscheiden. Deshalb konnte die Klägerin keine Vertragsstrafe geltend machen.
  • Schutz des Vertrauens des Unterlassungsschuldners
    Besonders relevant für die Praxis: Der Beklagte hatte Screenshots aller Änderungen vorgelegt und nach Rückfrage die Rückmeldung der Klägerseite erhalten, dass die Angelegenheit erledigt sei. Das Gericht bewertete dieses Verhalten als schutzwürdiges Vertrauen. Wer dem Gegner mitteilt, alles sei erledigt, kann später nicht mehr Vertragsstrafe verlangen.
  • Keine Verpflichtung zu vollständiger Löschung bei Dritten ohne Zumutbarkeit
    Auch eine Verpflichtung, bei allen Drittanbietern eine komplette Löschung zu erreichen, besteht nicht uneingeschränkt. Zumutbarkeit und technische Einflussmöglichkeiten müssen geprüft werden.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass Vertragsstrafen nur dann greifen, wenn ein Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt und der Unterlassungsschuldner auch für die angegriffenen Inhalte verantwortlich ist. Unternehmer sollten daher sorgfältig prüfen, was genau Gegenstand einer Unterlassungserklärung ist und wie sie im Streitfall ausgelegt werden könnte.

Außerdem macht die Entscheidung deutlich, dass Unterlassungserklärungen in der Regel nicht weiter reichen, als es die gesetzlichen Verbote vorsehen. Bei der Auslegung wird deshalb regelmäßig berücksichtigt, dass der Inhalt der Erklärung dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch entspricht und nicht darüber hinausgeht.


Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum der Entscheidung: 06.02.2025
Aktenzeichen: 3 U 2143/24
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 12701

Verarbeitung von Nutzerdaten für KI-Training: OLG Köln weist Verfügungsantrag gegen Meta-Tochter ab

Nachdem Meta im April 2025 ankündigte, öffentlich zugängliche Inhalte von Facebook- und Instagram-Nutzern für das Training eines KI-Modells verwenden zu wollen, wurde dies bereits breit diskutiert. Nun liegt die vollständige Entscheidung des OLG Köln vor.

Ein Verbraucherschutzverband beantragte im Eilverfahren:

  1. Untersagung des KI-Trainings mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus Facebook und Instagram – gestützt auf berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
  2. Hilfsweise Verbot der Zusammenführung solcher Daten aus beiden Diensten ohne Einwilligung – gemäß Art. 5 Abs. 2 DMA.

Der „Digital Markets Act“ (DMA) ist eine EU-Verordnung, die faire Wettbewerbsbedingungen auf digitalen Plattformmärkten schaffen soll. Sie richtet sich an besonders mächtige Internetunternehmen (sog. „Torwächter“) und legt ihnen spezifische Verhaltenspflichten auf. Unter anderem verbietet der DMA das Zusammenführen personenbezogener Daten aus verschiedenen Plattformdiensten, wenn keine wirksame Einwilligung der Nutzer vorliegt.

OLG Köln: Gesamtabweisung der Anträge

Das Gericht lehnte beide Anträge ab:

  • Kein DMA-Verstoß: Eine rein unspezifische Einbindung in einen KI-Datensatz stellt keine „gezielte Zusammenführung“ im Sinne des DMA dar.
  • DSGVO – berechtigtes Interesse bejaht: Meta verfolge legitime Zwecke beim KI-Training; die Mittel seien angemessen und keine mildere Alternative gegeben.
  • Transparenz & Opt-out: Ab 26. Juni 2024 sei die Nutzung öffentlich bewusst erfolgt und Nutzer konnten per Widerspruch oder Profiländerung aktiv intervenieren.

Gerichtliche Schwerpunktsetzung

  • Sensible Daten: Selbst sensible Infos aus öffentlichen Beiträgen könne nach Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO zulässig sein – sofern solche Daten aktiv veröffentlicht wurden.
  • Rolle der Aufsichtsbehörden: Im Verfahren wurden die irische Datenschutzaufsicht, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der Europäische Datenschutzausschuss angehört. Keine dieser Behörden hatte Einwände gegen das aktualisierte Konzept von Meta.

Bewertung für Unternehmer & Plattformbetreiber

  • Leitlinie für KI-Projekte: Öffentlich zugängliche Inhalte dürfen – unter Bedingungen – auch ohne Einwilligung genutzt werden.
  • Erforderliche Voraussetzungen: Vollständige Transparenz, leicht umsetzbares Opt-out, technische Maßnahmen zur De-Identifikation.
  • Rechtliche Grenzen: Das Urteil ist einstweilig; im Hauptsacheverfahren könnten strengere Anforderungen folgen, besonders bei sensiblen Informationen oder Profilbildung.
  • DMA bleibt im Fokus: Höhere instanzliche Klärung nötig, wenn Gerätearten aus verschiedenen Plattformen individuell personalisiert zusammengeführt werden.

Fazit

Das OLG Köln stärkt temporär die Position von KI-Anbietern, indem es öffentlich verwendete Nutzer-Daten unter klaren Bedingungen erlaubt. Dennoch bleibt Wachsamkeit geboten: Hauptsacheverfahren, künftige Gesetzgebung (s. AI-VO) und mögliche Entwicklungen in Bezug auf sensible Daten oder Profiling können die Rechtslage erneut verschärfen. Dieses Urteil liefert einen plausiblen Rahmen – aber keine umfassende Legalisierung.

Es ist zudem wichtig zu beachten, dass sich das Gericht in dieser Entscheidung ausschließlich mit datenschutzrechtlichen und DMA-rechtlichen Fragen befasst hat. Urheberrechtliche Aspekte – etwa ob die Verwendung von Fotos, Texten oder Videos für KI-Training zulässig ist – waren nicht Gegenstand der Entscheidung und bleiben daher unbeantwortet. Das OLG Köln stärkt temporär die Position von KI-Anbietern, indem es öffentlich verwendete Nutzer-Daten unter klaren Bedingungen erlaubt. Dennoch bleibt Wachsamkeit geboten: Hauptsacheverfahren, künftige Gesetzgebung (s. AI-VO) und mögliche Entwicklungen in Bezug auf sensible Daten oder Profiling können die Rechtslage erneut verschärfen. Dieses Urteil liefert einen plausiblen Rahmen – aber keine umfassende Legalisierung.

Nachtrag zum Blogbeitrag vom 28. Mai 2025 – Korrektur und Analyse zum Urteil des VG Hannover zur Cookie-Banner-Gestaltung und zum Einsatz des Google Tag Managers

In unserem Blogbeitrag vom 28. Mai 2025 berichteten wir über das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover zur datenschutzkonformen Gestaltung von Cookie-Bannern und dem Einsatz des Google Tag Managers (GTM). Damals stützten wir uns auf die Pressemitteilung des Gerichts. Inzwischen liegt das Urteil im Volltext vor, und es gibt wichtige Klarstellungen durch den Klägervertreter, Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest.


Klarstellung durch den Klägervertreter

Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest, der die Klägerin – ein Verlagshaus – in dem Verfahren vertritt, hat in seinem aktuellen Newsletter mitgeteilt, dass die Pressemitteilung des Gerichts wichtige Differenzierungen nicht abbildet. Insbesondere stellt er klar, dass die Vertreterinnen der Aufsichtsbehörde während der mündlichen Verhandlung erklärten, dass der Einsatz des Google Tag Managers nicht pauschal einwilligungspflichtig sei. Es gäbe Konfigurationen, die keine Einwilligung erforderten. Im konkreten Fall sei jedoch aufgrund der Ergebnisse des IT-Prüflabors eine Einwilligung erforderlich gewesen. Diese Differenzierung fehlt im Urteil, was zu Missverständnissen führen kann. RA Hansen-Oest hat daher für seine Mandantin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Das Verfahren ist nun beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig.


Wesentliche Inhalte des Urteils

1. Gestaltung des Cookie-Banners

Das VG Hannover stellte fest, dass die Gestaltung des Cookie-Banners der Klägerin nicht den Anforderungen an eine informierte, freiwillige und eindeutige Einwilligung gemäß § 25 TTDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO entspricht. Kritisiert wurden insbesondere:

  • Fehlende „Alles ablehnen“-Schaltfläche auf der ersten Ebene des Banners.
  • Irreführende Beschriftungen wie „optimales Nutzungserlebnis“ und „akzeptieren und schließen“.
  • Unklare Anzahl der eingebundenen Partner und Drittdienste.
  • Wesentliche Informationen, wie das Widerrufsrecht und Datenverarbeitung in Drittstaaten, waren erst nach Scrollen sichtbar.

Diese Gestaltung führte dazu, dass Nutzer keine informierte, freiwillige und eindeutige Einwilligung geben konnten.

2. Einsatz des Google Tag Managers

Das Gericht entschied, dass der Einsatz des Google Tag Managers einer ausdrücklichen Einwilligung bedarf. Der Dienst greife auf Endgeräte zu, indem er Skripte und Cookies setze, was eine ausdrückliche Zustimmung notwendig mache. Der Zweck des Dienstes sei allein, andere Dienste leichter einzubinden, was jedoch nur ein Vorteil für den Websitebetreiber und nicht für den Nutzer sei. Da es an einer Zustimmung fehle, sei der Einsatz rechtswidrig.

3. Zuständigkeit der Datenschutzbehörde

Das VG Hannover bestätigte die Zuständigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen für die Überwachung und Einhaltung von § 25 TTDSG. Es handele sich um eine „andere datenschutzrechtliche Bestimmung“ im Sinne des § 20 Abs. 1 NDSG, wodurch die Behörde befugt sei, die Einhaltung des § 25 TTDSG zu überwachen.


Fazit

Das Urteil des VG Hannover betont die Bedeutung einer klaren Gestaltung von Cookie-Bannern und die Notwendigkeit einer Einwilligung für bestimmte Dienste wie den Google Tag Manager. Allerdings zeigt die Kritik von RA Hansen-Oest, dass eine pauschale Bewertung des Einsatzes des Google Tag Managers nicht angemessen ist. Es kommt auf die konkrete Konfiguration an. Webseitenbetreiber sollten daher sorgfältig prüfen, ob und in welcher Form der Dienst eingesetzt wird und ob eine Einwilligung erforderlich ist.

OLG Frankfurt: Plattformen müssen sinngleiche Deepfake-Inhalte eigenständig entfernen

Der bekannte Arzt und Fernsehmoderator Eckart von Hirschhausen sah sich durch Deepfake-Videos auf der Social-Media-Plattform Facebook in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. In den Videos wurde unter Verwendung seines Namens, Bildnisses und einer nachgeahmten Stimme der Eindruck erweckt, er bewerbe Produkte zur Gewichtsabnahme. Nachdem Meta, der Betreiber von Facebook, ein erstes Video nach Hinweis entfernte, blieb ein weiteres, nahezu identisches Video zunächst online. Von Hirschhausen beantragte daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verbreitung solcher Inhalte.

Die Anträge und die Entscheidung des Gerichts

Der Antragsteller begehrte die Unterlassung der Verbreitung sämtlicher Inhalte, in denen unter Verwendung seines Namens, Bildnisses und seiner Stimme der Eindruck erweckt werde, er bewerbe Mittel zur Gewichtsabnahme.

Das OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. März 2025, Az. 16 W 10/25, gab dem Antrag teilweise statt:

Untersagt wurde die Verbreitung eines konkreten Videos (Video 2), das rechtswidrig den Eindruck vermittelte, der Antragsteller werbe für Diätprodukte – unter Verwendung seines Namens, Bildnisses und seiner Stimme.

Nicht untersagt wurde die Verbreitung eines weiteren Videos (Video 1), da es sich nicht um einen sinngleichen Inhalt im Verhältnis zu früher beanstandeten Beiträgen handelte.

Abgewiesen wurde der Antrag insoweit, als der Eindruck nur durch einzelne der genannten Merkmale (etwa nur Bild oder Stimme) erweckt wurde. Das Gericht argumentierte, dass solche Fälle für den durchschnittlichen Nutzer als Deepfake erkennbar sein könnten.

Wesentliche rechtliche Erwägungen

Das OLG Frankfurt stellte klar, dass Hostprovider wie Meta nach einem konkreten Hinweis auf einen rechtsverletzenden Inhalt verpflichtet sind, nicht nur diesen zu entfernen, sondern auch eigenständig nach sinngleichen Inhalten zu suchen und diese zu sperren. Sinngleiche Inhalte sind solche, die trotz abweichender äußerlicher Gestaltung (z. B. andere Auflösung, Farbfilter, Zuschnitt, typografische Anpassungen oder zusätzliche Bildunterschriften) im Aussagegehalt identisch bleiben.

Das Gericht betonte, dass es Meta technisch möglich und zumutbar sei, solche Inhalte zu identifizieren, insbesondere unter Einsatz von KI. Die Prüfpflicht besteht auch in Bezug auf sinngleiche Inhalte, sobald ein rechtswidriger Ausgangsinhalt mitgeteilt wurde – eine Weiterentwicklung der sogenannten „Kerntheorie“.

Bedeutung der Entscheidung

Mit diesem Beschluss führt das OLG Frankfurt seine Linie aus der „Künast-Meme“-Entscheidung konsequent fort. Die Entscheidung zeigt: Plattformen müssen nicht nur auf konkrete Hinweise reagieren, sondern auch eigenständig tätig werden, wenn Inhalte in Wort und Bild nahezu identisch sind und denselben rechtsverletzenden Eindruck vermitteln.

Cookie-Banner müssen fair sein: Verwaltungsgericht Hannover stärkt Datenschutz durch Pflicht zur „Alles ablehnen“-Schaltfläche

Nahezu jede Webseite konfrontiert Nutzerinnen und Nutzer heute mit einem sogenannten Cookie-Banner. Oft dominieren diese durch die prominente Platzierung einer „Alle akzeptieren“-Schaltfläche, während eine Option zur Ablehnung nur versteckt oder gar nicht angeboten wird. Dass dies nicht dem geltenden Datenschutzrecht entspricht, stellte das Verwaltungsgericht Hannover nun klar.

Hintergrund des Verfahrens

Gegenstand des Urteils war eine Anordnung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) gegenüber einem Medienhaus, das mittels eines Cookie-Banners Einwilligungen einholte – jedoch ohne echte Wahlmöglichkeit. Der LfD beanstandete dies als Verstoß gegen § 25 TDDDG (ehemals TTDSG) sowie Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte die Sichtweise der Aufsichtsbehörde. Webseitenbetreiber, so das Gericht, müssen bei Einwilligungsbannern eine gleichwertig sichtbare „Alles ablehnen“-Schaltfläche auf derselben Ebene wie die „Alle akzeptieren“-Option anbieten.

Zudem erkannte das Gericht mehrere Verstöße:

  • Das Ablehnen war umständlicher als das Akzeptieren.
  • Wiederholende Banner zwangen zur Einwilligung.
  • Irreführende Begriffe wie „optimales Nutzungserlebnis“ und „akzeptieren und schließen“.
  • Fehlender Begriff der „Einwilligung“.
  • Unklare Anzahl an Drittanbietern.
  • Wesentliche Informationen (z. B. Widerrufsrecht, Datenübertragung in Drittstaaten) nur nach Scrollen sichtbar.

Diese Ausgestaltung führte dazu, dass keine informierte, freiwillige und eindeutige Einwilligung im Sinne der DSGVO vorlag – und die Nutzung personenbezogener Daten somit rechtswidrig war.

Bedeutung für Webseitenbetreiber

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für alle Betreiber von Webseiten, die auf Nutzertracking oder Online-Werbung setzen. Es macht deutlich, dass manipulative Gestaltung von Cookie-Bannern nicht zulässig ist. Eine echte Wahlmöglichkeit – insbesondere durch eine gleichwertige „Alles ablehnen“-Schaltfläche – ist zwingend.

Fazit

Die Entscheidung stärkt die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer im digitalen Raum und gibt den Datenschutzaufsichtsbehörden Rückenwind bei der Durchsetzung datenschutzkonformer Gestaltung von Einwilligungsprozessen. Für Unternehmen bedeutet dies: Cookie-Banner müssen neu gedacht werden – klar, transparent und fair.

Gericht: Verwaltungsgericht Hannover
Datum der Entscheidung: 19. März 2025
Aktenzeichen: 10 A 5385/22

Aktuell liegt die Entscheidung im Volltext noch nicht vor, nur die Pressemitteilung des Gerichts.

Unzulässige Rechtsdienstleistung: OLG Frankfurt verbietet Bewertungs-Löschdienst ohne Zulassung

Ein Unternehmen, das die Löschung negativer Online-Bewertungen anbietet, obwohl es keine Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) besitzt, handelt wettbewerbswidrig. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.11.2024 – Az. 6 U 90/24, in einem aktuellen Berufungsverfahren und wies die Klage des Dienstleisters ab.

Was war geschehen?

Die Klägerin warb auf ihrer Website damit, negative Bewertungen auf Plattformen wie Google entfernen zu lassen. Sie ist jedoch weder als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen noch als Rechtsdienstleisterin registriert. Ein Wettbewerber – ein Rechtsanwalt, der ebenfalls Reputationsmanagement anbietet – sah hierin eine unzulässige Rechtsdienstleistung und mahnte die Klägerin ab.

Im Prozess begehrte die Klägerin die Feststellung, dass kein Anspruch auf Unterlassung bestehe. Sie argumentierte, ihre Tätigkeit sei rein technischer Natur: Die beanstandeten Bewertungen würden lediglich automatisiert an die Plattformen weitergeleitet – ohne inhaltliche oder rechtliche Prüfung.

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt folgte dieser Argumentation nicht. Es bestätigte die Entscheidung des LG Gießen, dass es sich um eine unzulässige Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG i.V.m. § 3 RDG handelt. Denn aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers erwecke das Angebot der Klägerin den Eindruck einer rechtlichen Einzelfallprüfung.

Ein entscheidender Aspekt war die Werbung der Klägerin mit hohen Erfolgsquoten und dem Versprechen einer „einfachen Löschung“, ohne deutlich zu machen, dass keine rechtliche Bewertung der Inhalte erfolgt. Dies suggeriere juristische Expertise und lasse eine tatsächliche Rechtsprüfung vermuten – auch wenn technisch lediglich ein Standardtext verwendet werde.

Zentrale Erwägungen des Gerichts

  • Werbung und Angebot entscheidend: Selbst wenn objektiv keine Rechtsprüfung erfolgte, genügt bereits das Angebot oder Bewerben solcher Dienstleistungen ohne erforderliche Zulassung für einen Verstoß.
  • Täuschung der Adressaten: Die Formulierungen und Darstellung auf der Website erwecken den Eindruck qualifizierter juristischer Prüfung.
  • Wettbewerbsverstoß: Der Verstoß gegen das RDG stellt einen Rechtsbruch i.S.v. § 3a UWG dar, der geeignet ist, Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen.

Die Berufung der Klägerin wurde vollumfänglich zurückgewiesen. Die negative Feststellungsklage blieb erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Werbung mit „Kauf auf Rechnung“

Werbung mit „Kauf auf Rechnung“ ist ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2025 in der Rechtssache C-100/24 klargestellt, dass ein Hinweis auf eine bestimmte Zahlungsmodalität – hier der „Kauf auf Rechnung“ – auf einer Website ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne von Art. 6 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG darstellen kann. Das Urteil erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs im Streit zwischen der Verbraucherzentrale Hamburg und der bonprix Handelsgesellschaft mbH.

Worum ging es?

bonprix warb auf seiner Website mit der Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“. Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt dies für irreführend, da nicht sofort ersichtlich sei, dass diese Zahlungsmöglichkeit nur nach erfolgreicher Bonitätsprüfung zur Verfügung steht. Die Klage auf Unterlassung blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solcher Hinweis bereits als „Angebot zur Verkaufsförderung“ anzusehen ist und damit den besonderen Transparenzanforderungen der Richtlinie unterliegt.

Die Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof bejahte die Vorlagefrage. Entscheidend sei, ob die Zahlungsmodalität dem Verbraucher einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten beeinflussen kann. Der EuGH stellte klar, dass:

  • „Angebote zur Verkaufsförderung“ nicht nur klassische Preisnachlässe oder Geschenke umfassen, sondern auch andere objektiv vorteilhafte Bedingungen wie den Aufschub der Kaufpreiszahlung;
  • dieser Vorteil nicht notwendigerweise einen erheblichen Geldwert haben muss;
  • der Hinweis auf eine Zahlungsart wie den Kauf auf Rechnung einen objektiven, sicheren Vorteil darstellen kann, etwa durch gesteigerte Liquidität oder verminderte Risiken für den Verbraucher.

Daher müsse bereits im Rahmen der Werbung klar und eindeutig auf etwaige Voraussetzungen – hier insbesondere die erforderliche Bonitätsprüfung – hingewiesen werden.

Praxishinweis für Onlinehändler

Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz für die Gestaltung von Online-Werbung. Wer mit bestimmten Zahlungsmodalitäten wirbt, muss sicherstellen, dass die Bedingungen für deren Inanspruchnahme klar, leicht zugänglich und eindeutig dargestellt sind. Verstöße könnten abmahnfähig sein.

Händler sollten ihre Werbeangaben insbesondere zu Zahlungsoptionen auf Transparenz und Verständlichkeit prüfen, um rechtlichen Risiken vorzubeugen.

Fazit

Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil seine verbraucherschutzfreundliche Linie. Bereits ein scheinbar neutraler Hinweis wie „Kauf auf Rechnung“ kann ein verkaufsförderndes Angebot darstellen und unterliegt dann strengen Informationspflichten.