OLG Köln: -58 % auf die UVP – warum Penny mit dem Streichpreis (vorerst) durchkommt

Das Oberlandesgericht Köln hat am 15.05.2026 entschieden, dass eine Rabattangabe im Prospekt nicht automatisch eine „Preisermäßigung“ im Sinne der Preisangabenverordnung ist, nur weil ein Preis durchgestrichen und eine Prozentzahl hervorgehoben wird. Für Händler ist das Urteil besonders interessant, weil es die Grenze zwischen zulässigem UVP-Preisvergleich und auslösendem „30-Tage-Bestpreis“-Rabatt neu vermisst – und weil der Bundesgerichtshof sich dazu voraussichtlich bald äußern muss.

Der Streit: -58 % auf Joghurt – aber wovon eigentlich?

Penny hatte in einem bundesweit verteilten Handzettel (Aktionszeitraum Anfang November 2024) einen „Müller Joghurt mit der Ecke“ für 0,33 EUR beworben. Daneben stand „-58 %“ und ein durchgestrichener Referenzpreis von 0,79 EUR, der als UVP gekennzeichnet war.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt das für unlauter. Kernvorwurf: Verbraucher verstünden die Darstellung als echte Preisreduzierung des Händlers. Dann müsse Penny nach § 11 Preisangabenverordnung (PAngV) den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben. Das Landgericht Köln gab der Klage in erster Instanz insoweit noch statt – das OLG Köln hat diese Verurteilung nun aufgehoben und die Klage hierzu abgewiesen.

Was § 11 PAngV bezweckt – und wann die Pflicht wirklich greift

§ 11 PAngV soll verhindern, dass Rabatte „schön gerechnet“ werden, etwa indem Preise kurz vor einer Aktion angehoben werden („Preisschaukelei“) und der Rabatt dann auf diesen höheren Preis bezogen wird. Deshalb verlangt die Norm bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler in den letzten 30 Tagen tatsächlich verlangt hat.

Der Knackpunkt ist also nicht die Prozentzahl an sich, sondern die Frage: Wird überhaupt eine Preisermäßigung des eigenen Preises bekanntgegeben – oder nur ein Preisvergleich?

Die Kernaussage des OLG Köln: Ein UVP-Vergleich ist hier keine Preisermäßigung

Das OLG Köln sagt im Ergebnis: Ein klar erkennbarer Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung ist keine „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ nach § 11 PAngV.

Entscheidend war für den Senat vor allem die Verständlichkeit für den Durchschnittsverbraucher:

  • Das Kürzel UVP ist geläufig. Wer „UVP“ liest, versteht grundsätzlich: Das ist ein vom Hersteller empfohlener Preis, nicht der frühere Preis des Händlers.
  • In der konkreten Gestaltung war „UVP“ nach Auffassung des Gerichts noch ausreichend wahrnehmbar.
  • Die Prozentangabe musste sich für den Betrachter ersichtlich auf den einzigen sichtbaren Referenzwert beziehen – nämlich die UVP. Daraus folge: Es wird nicht behauptet, Penny habe zuvor selbst 0,79 EUR verlangt und senke nun den eigenen Preis.

Damit fehlt nach Ansicht des OLG Köln der Auslöser für die 30-Tage-Bestpreis-Pflicht: Es wird kein eigener „Vorher-Preis“ reduziert, sondern ein Preisvorteil im Vergleich zur Empfehlung eines Dritten dargestellt.

Keine Irreführung nach UWG – aber UVP-Werbung bleibt ein Minenfeld

Das Urteil ist kein Freibrief für jede UVP-Gestaltung. Das OLG Köln betont vielmehr die klassischen Grenzen zulässiger UVP-Werbung. Unlauter kann sie unter anderem sein, wenn:

  • nicht klar ist, dass es sich um eine unverbindliche Empfehlung handelt,
  • die UVP nicht (mehr) existiert oder nicht als ernsthafte Orientierung taugt,
  • die UVP in Wahrheit ein „Mondpreis“ ist, der am Markt keine Rolle spielt,
  • die Gesamtaufmachung trotz „UVP“-Hinweis den Eindruck erweckt, der Händler habe seinen eigenen Preis reduziert.

Gerade der letzte Punkt ist praxisrelevant: Andere Gerichte sehen ähnliche Gestaltungen strenger, wenn der UVP-Hinweis optisch „untergeht“ oder wenn die Werbung mit echten Eigenpreis-Rabatten gemischt wird und dadurch Verwechslungen begünstigt.

Warum die Revision zugelassen wurde – und was jetzt wichtig bleibt

Das OLG Köln hat die Revision ausdrücklich zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und die Oberlandesgerichte nicht einheitlich entscheiden. Für Händler bedeutet das: Die Rechtslage ist in Bewegung. Wer sich allein auf dieses Urteil verlässt, kann je nach Werbegestaltung und Gerichtsstand trotzdem in ein Abmahnrisiko laufen – und der Bundesgerichtshof kann die Linie noch verschärfen oder vereinheitlichen.

Praxis-Checkliste: So wird nach OLG Köln aus UVP-Vergleich keine „30-Tage-Preisermäßigung“

  1. UVP wirklich klar kennzeichnen
    „UVP“ muss so platziert und gestaltet sein, dass es beim schnellen Prospektblick auffällt. Je kleiner und unauffälliger der Hinweis, desto größer das Risiko.
  2. Keine „Rabatt-Sprache“, wenn nur verglichen wird
    Begriffe wie „Preis gesenkt“, „jetzt reduziert“, „statt“ oder große „Sparen“-Claims können schnell den Eindruck einer echten Eigenpreis-Ermäßigung erzeugen. Dann kann § 11 PAngV plötzlich im Raum stehen.
  3. Keine verwirrende Mischung auf einer Seite
    Wenn auf derselben Prospektseite echte Eigenpreis-Rabatte und UVP-Vergleiche nebeneinanderstehen, steigt die Verwechslungsgefahr. Dann braucht es besonders klare Trennung und Erläuterung.
  4. Prozentangaben sauber herleiten
    Wenn mit Prozenten gearbeitet wird, muss für den Betrachter eindeutig sein, worauf sich die Prozentrechnung bezieht. Mehrdeutigkeit ist der Feind.
  5. UVP dokumentieren
    Wer UVP als Anker nutzt, sollte intern belegen können, dass diese Empfehlung existiert und aktuell ist. Das reduziert Streit über „Mondpreise“ und stärkt die Verteidigung.
  6. Wenn es ein echter Rabatt ist: 30-Tage-Bestpreis konsequent ausweisen
    Sobald Sie mit einer Preisermäßigung des eigenen Preises werben, führt an § 11 PAngV kein Weg vorbei. Dann muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenz klar angegeben werden.

Fazit

Das OLG Köln stärkt den Handel dort, wo tatsächlich nur ein Preisvergleich zur UVP kommuniziert wird und Verbraucher das auch verstehen können. Gleichzeitig bleibt die Gestaltung entscheidend: Je mehr eine Werbung wie eine klassische Rabattaktion aussieht, desto eher droht der Sprung in die 30-Tage-Bestpreis-Pflicht.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 15.05.2026
Aktenzeichen: 6 U 92/25

OLG Köln: Online-Inserate für Neuwagen müssen Energie- und CO2-Daten enthalten – und „Rechtsmissbrauch“ lässt sich nur schwer einwenden

Wer Fahrzeuge online bewirbt, kennt das Risiko: Ein Pflichtfeld fehlt, ein Portal spielt Angaben nicht aus, ein Template wird falsch befüllt – und kurze Zeit später liegt eine Abmahnung im Briefkasten. Genau darum ging es in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 17.04.2026. Ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband nahm ein Autohaus wegen unvollständiger Pflichtangaben nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in Anspruch. Das OLG Köln bestätigte die Verurteilung zur Unterlassung und zur Erstattung von Abmahnkosten.

Worum ging es konkret?

Die Beklagte, ein Autohaus, hatte im Internet für zwei Fahrzeuge geworben, ohne die jeweils erforderlichen Informationen vollständig anzugeben. Bei einem Audi Q3 fehlte die CO2-Klasse. Bei einem Cupra Leon fehlten Angaben zum Kraftstoffverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur CO2-Klasse. Der klagende Verband mahnte das Autohaus ab, legte Screenshots bei und übersandte eine vorformulierte Unterlassungserklärung. Außerdem verlangte er eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von 280,78 Euro.

Das Autohaus reagierte nicht. Der Verband klagte und gewann vor dem Landgericht Köln. In der Berufung vor dem OLG Köln bestritt die Beklagte den Verstoß als solchen nicht mehr. Sie griff nur noch die Zulässigkeit der Klage und die Kosten an.

Kernpunkt 1: Wann ist eine Abmahnung „rechtsmissbräuchlich“?

Die Beklagte argumentierte vor allem mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG. Ihr Ansatz: Die vorformulierte Unterlassungserklärung gehe angeblich „offensichtlich“ über das hinaus, was wegen der konkreten Werbung überhaupt geschuldet sei. Gerade solche zu weit gefassten Entwürfe können ein Indiz für missbräuchliches Vorgehen sein.

Das OLG Köln stellte aber klar, dass die Hürde hoch ist: „Offensichtlich“ zu weitgehend ist eine vorgeschlagene Unterlassungserklärung nur, wenn sie inhaltlich schlicht unhaltbar oder unvertretbar überzogen ist. Dass man über die Reichweite eines Unterlassungsanspruchs streiten kann, reicht nicht.

Dynamischer Verweis auf die „jeweils geltende Fassung“ der Pkw-EnVKV ist nicht automatisch zu weit

Ein zentraler Angriffspunkt war die Formulierung, die Unterlassungsverpflichtung solle „nach Maßgabe und unter Beachtung der Pkw-EnVKV in ihrer jeweils geltenden Fassung“ erfüllt werden. Aus Sicht des Autohauses war das zu weit: Wenn sich die Verordnung ändert, drohten Vertragsstrafen wegen neuer Pflichten, die bei Abgabe der Erklärung noch gar nicht feststanden.

Das OLG Köln hielt diese Klausel im konkreten Zuschnitt für vertretbar. Entscheidend war, dass die Erklärung inhaltlich auf genau den Pflichtenkreis beschränkt blieb, um den es auch in der Abmahnung ging: Angaben zum Energieverbrauch, zu CO2-Emissionen und zu CO2-Klassen der beworbenen Modelle. Der dynamische Verweis diene damit einem praktischen Zweck: zukünftige, technisch bedingte Anpassungen der Informationspflichten abzudecken und nicht bei jeder Änderung eine neue Abmahn- und Prozessrunde auszulösen.

„Zu abstrakt“? – Nicht, wenn die Erklärung auf die Abmahnung Bezug nimmt

Außerdem rügte die Beklagte, die Unterlassungserklärung sei zu abstrakt formuliert und lasse nicht erkennen, welche konkreten Fahrzeuge und welche konkreten Verstöße gemeint seien. Auch das überzeugte den Senat nicht. Nach den üblichen Auslegungsregeln werden bei einer Unterlassungsvereinbarung nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Umstände des Zustandekommens berücksichtigt. Wenn der Entwurf ausdrücklich auf das Abmahnschreiben Bezug nimmt und die beanstandeten Inserate (inklusive Screenshot-Belegen) Teil des Gesamtzusammenhangs sind, ist die erforderliche Konkretisierung regelmäßig gegeben.

Vertragsstrafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ ist nicht per se missbräuchlich

Schließlich griff die Beklagte die Vertragsstrafenformulierung an: Eine Vertragsstrafe solle „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ anfallen. Das Autohaus meinte, damit solle der Fortsetzungszusammenhang ausgehebelt werden, also die Möglichkeit, mehrere Verstöße als eine einheitliche Handlung zu bewerten.

Das OLG Köln folgte dem nicht. Eine solche Bedeutung liege nicht automatisch in dieser Formulierung. Maßgeblich wäre ein ausdrücklicher Verzicht oder eine eindeutige Regelung, die eine Zusammenfassung mehrerer Handlungen ausschließt. Daran fehlte es hier.

Kernpunkt 2: Ist der Unterlassungsantrag zu unbestimmt?

Ein weiterer Einwand: Der Klageantrag sei zu unbestimmt, weil er auf die „gemäß § 5 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben“ verweise. Das OLG Köln hielt auch das für unbegründet. Nach seiner Auffassung sind die Vorgaben der Pkw-EnVKV und ihrer Anlagen so konkret, dass klar erkennbar ist, welche Daten wie anzugeben sind. Damit sei der Antrag vollstreckungsfähig genug.

Kernpunkt 3: Abmahnkostenpauschale – kann man die Höhe im Einzelfall „herunterhandeln“?

Die Beklagte hielt die Abmahnkosten für überzogen, weil es sich um einen Standardfall ohne besondere Schwierigkeiten gehandelt habe. Das OLG Köln machte deutlich, warum dieses Argument regelmäßig nicht trägt: Verbände dürfen ihre durchschnittlichen Personal- und Sachkosten für Abmahnungen pauschal abrechnen. Eine solche Pauschale wird nicht deshalb geringer, weil ein Verstoß leicht zu erkennen war. Umgekehrt steigt sie auch nicht automatisch, wenn ein Einzelfall besonders aufwendig war. Gerade das ist der Sinn einer Pauschale.

Was bedeutet das für Autohäuser und Händler in der Praxis?

  1. Pflichtangaben sind kein „Nice-to-have“. Fehlende Angaben zur CO2-Klasse oder zu Verbrauchs- und Emissionswerten sind wettbewerbsrechtlich riskant – auch dann, wenn der Fehler nur in einem einzelnen Online-Inserat auftritt.
  2. Der Rechtsmissbrauchseinwand ist schwer durchzusetzen. Wer sich gegen eine Abmahnung wehren will, sollte nicht darauf setzen, dass der Unterlassungsentwurf „bestimmt zu weit“ ist. Nach der Linie des OLG Köln muss die Überziehung klar auf der Hand liegen.
  3. Vorsicht bei Unterlassungserklärungen: Dynamische Verweise auf künftige Fassungen von Vorschriften sind nicht automatisch unzulässig. Ob man so etwas unterschreibt, ist eine strategische Entscheidung. Gerade wegen möglicher Rechtsänderungen kann es sinnvoll sein, die Erklärung zu modifizieren, statt den Entwurf ungeprüft zu übernehmen oder gar nicht zu reagieren.

Fazit

Das OLG Köln bestätigt eine strenge Linie: Wer online für Fahrzeuge wirbt, muss die Pflichtinformationen nach der Pkw-EnVKV sauber ausspielen. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Gerichte den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht leichtfertig annehmen – selbst dann nicht, wenn der Abmahner eine vorformulierte Unterlassungserklärung mitsendet und eine Vertragsstrafeklausel verwendet. Für Händler bedeutet das: Prävention ist günstiger als Verteidigung.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.04.2026, Az. 6 U 104/25, Fundstelle: MIR 2026, Dok. 036 (MIR 05/2026)

OLG Frankfurt: Warum „Reputationsmanagement“ Rechtsdienstleistung ist

Das Angebot klingt nach Marketing, die rechtliche Einordnung kann aber ganz anders ausfallen: Mit Urteil vom 19.03.2026 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass bestimmte Leistungen rund um das Vorgehen gegen Google-Bewertungen dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterfallen können. Das Urteil ist vor allem für Agenturen im Reputationsmanagement und für Kanzleien, die darüber öffentlich berichten, praxisrelevant.

Worum ging es?

Eine GmbH aus dem Bereich Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign griff einen Blogbeitrag einer Anwaltskanzlei an. In dem Beitrag („Die Masche der A GmbH“) wurden mehrere Aussagen über das Geschäftsgebaren der GmbH aufgestellt. Die GmbH verlangte Unterlassung, unter anderem hinsichtlich der Behauptungen,

  • Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten,
  • „einige deutsche Gerichte“ (unter anderem das OLG Köln) hätten eine Zahlungspflicht verneint,
  • Telefongespräche würden „in der Regel mit Zustimmung“ aufgezeichnet,
  • „oftmals“ gebe es „gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung(en)“.

Das OLG Frankfurt hat zwei Aussagen untersagt und zwei Aussagen für zulässig gehalten.

Was hat das OLG Frankfurt untersagt?

Untersagt wurde die Aussage, Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten. Das Gericht hat die Formulierung als Tatsachenbehauptung verstanden. „In manchen Fällen“ setzt nach dem Verständnis des Senats mehrere Fälle voraus. Die Kanzlei konnte diese Breite der Behauptung nicht ausreichend belegen. Da die Aussage rufschädigend ist (Täuschungsvorwurf im Vertrieb), musste die Kanzlei die Wahrheit der behaupteten Tatsachen tragen.

Untersagt wurde außerdem die Aussage, „einige deutsche Gerichte“ hätten Forderungen der GmbH aus rechtlichen Gründen für unzulässig gehalten und „unter anderem auch das OLG Köln“ habe eine Zahlungspflicht verneint. Auch das ist eine Tatsachenbehauptung über eine angebliche gerichtliche Linie. Der Senat beanstandete, dass das angeführte OLG-Köln-Verfahren die Aussage in dieser Zuspitzung nicht trug und dass „einige Gerichte“ nach dem Sprachverständnis nicht mit ein bis zwei Entscheidungen gleichzusetzen ist.

Was durfte die Kanzlei weiter sagen?

Zulässig blieb der Satz, Telefongespräche würden „in der Regel mit Zustimmung“ aufgezeichnet. Die klagende GmbH wollte das als Vorwurf verstehen, es werde ausnahmsweise ohne Einwilligung aufgezeichnet. Diese Deutung hat das OLG Frankfurt im Gesamtzusammenhang nicht übernommen.

Zulässig blieb auch die Aussage, „oftmals“ gebe es „gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung(en)“. Hier steckt der Kern der Entscheidung: Eine Leistung kann auch dann „nicht ausführbar“ sein, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht erbracht werden darf. Und genau an dieser Stelle kommt das RDG ins Spiel.

Warum spielt das RDG bei Google-Bewertungen überhaupt eine Rolle?

Das OLG Frankfurt stellt klar: Wer als Leistung anbietet, bei gegen Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“, bewegt sich nicht automatisch im bloßen Marketing oder in reiner Botentätigkeit.

Nach der Logik des Senats erfordert das Vorgehen gegen Bewertungen typischerweise eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Das betrifft nicht nur die Frage, ob überhaupt Schritte eingeleitet werden müssen, sondern auch welche Schritte im konkreten Fall richtig sind. Genau diese Einzelfallprüfung ist das Abgrenzungskriterium des RDG.

Die klagende GmbH hatte im Verfahren nicht dargelegt, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen. Vor diesem Hintergrund war die Kanzlei-Aussage, es würden insoweit nicht ausführbare Leistungen angeboten, nach Auffassung des OLG Frankfurt jedenfalls nicht unwahr.

Kann man Agenturen wegen RDG-Verstößen die Tätigkeit untersagen?

Ja, allerdings muss man sauber trennen, auf welchem Weg das passiert. Das Urteil des OLG Frankfurt selbst betraf kein Verbotsverfahren gegen eine Agentur, sondern ein Unterlassungsstreit über Äußerungen. Es liefert aber eine wichtige Steilvorlage: Wenn das Geschäftsmodell inhaltlich eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung beinhaltet und keine Erlaubnis besteht, wird das Angebot angreifbar.

In der Praxis kommen vor allem diese Instrumente in Betracht:

  1. Wettbewerbsrechtliche Unterlassung (UWG)
    Ein Verstoß gegen das RDG kann zugleich ein Wettbewerbsverstoß sein. Mitbewerber können dann auf Unterlassung klagen, typischerweise per Abmahnung und, wenn nötig, einstweiliger Verfügung. Das zielt nicht nur auf die konkrete Bearbeitung eines Einzelfalls, sondern regelmäßig schon auf das geschäftsmäßige Anbieten entsprechender Leistungen.
  2. Unterlassung durch qualifizierte Stellen (UKlaG)
    Weil das RDG als Verbraucherschutzgesetz eingeordnet ist, können auch qualifizierte Einrichtungen (zum Beispiel bestimmte Verbände) Unterlassungsansprüche geltend machen. Das ist besonders relevant, wenn das Angebot auf Verbraucher zielt oder in großer Breite am Markt platziert wird.
  3. Bußgeldrechtliche Sanktionen nach dem RDG
    Wer entgegen dem Verbot des RDG geschäftsmäßig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, kann außerdem mit einem Bußgeld belegt werden. Das ersetzt keine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung, erhöht aber den Druck erheblich.
  4. Untersagung nach § 9 RDG nur für Sonderfälle
    Eine formelle Untersagung nach § 9 RDG richtet sich dem Gesetzesaufbau nach vor allem an Konstellationen, in denen Rechtsdienstleistungen ausnahmsweise erlaubt sind (etwa unentgeltliche Rechtsdienstleistungen oder bestimmte Verbände und Verbraucherorganisationen), dort aber dauerhaft unqualifiziert gearbeitet wird. Für klassische, entgeltlich arbeitende Agenturen ist § 9 RDG deshalb in der Regel nicht der Haupthebel.

Was ist in der Praxis noch zulässig, ohne ins RDG zu rutschen?

Die Grenze verläuft nicht bei dem Wort „Bewertung“, sondern bei der Einzelfallprüfung und der rechtlichen Bewertung. Typischerweise unkritischer sind rein technische oder organisatorische Leistungen, etwa das Bereitstellen von Kommunikationswegen oder das Weiterleiten von vom Auftraggeber vorformulierten Inhalten, ohne selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob und warum eine Bewertung rechtswidrig oder richtlinienwidrig ist.

Sobald die Agentur dagegen inhaltlich steuert, welche Beanstandung mit welcher Begründung sinnvoll ist, oder eine „Erfolgsquote“ mit einer eigenen Prüf- und Strategieentscheidung verbindet, steigt das Risiko, dass genau diese Tätigkeit als Rechtsdienstleistung eingeordnet wird.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat)
Datum: 19.03.2026
Aktenzeichen: 16 U 2/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 026

OLG Hamm zu App-Exklusivrabatten: Wann digitale Preisvorteile nicht diskriminieren

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 16.04.2026 entschieden, dass ein Lebensmittelhändler Rabatte im konkreten Fall ausschließlich über die eigene App anbieten durfte. Eine Diskriminierung älterer oder behinderter Kunden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sah das Gericht nicht.

Worum ging es?
Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen einen Lebensmitteldiscounter. Anlass war ein Werbeprospekt, in dem ein Produkt mit einem App-exklusiven Preis beworben wurde („Nur mit App“). Wer die App nutzte, erhielt den Rabatt an der Kasse über einen aktivierten Coupon/QR-Code; ohne App galt der reguläre Preis. Der Kläger meinte: Gerade ältere Menschen und Menschen mit Behinderung würden dadurch vom günstigeren Preis faktisch ausgeschlossen.

Die rechtliche Streitfrage: Greift das AGG bei App-Rabatten?
Im Kern ging es um § 19 AGG. Die Vorschrift verbietet Benachteiligungen beim Zugang zu sogenannten Massengeschäften (typisch: alltägliche Kaufverträge im Einzelhandel), wenn die Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals erfolgt – hier: Alter oder Behinderung. Der Kläger verlangte, dass App-Rabatte nicht exklusiv über die App angeboten werden dürfen, und begehrte außerdem Ersatz von Abmahnkosten.

Warum das OLG Hamm keine unmittelbare Benachteiligung sah
Eine unmittelbare Benachteiligung setzt voraus, dass offen oder faktisch untrennbar an ein geschütztes Merkmal angeknüpft wird. Das sah das Gericht nicht: Die App-Nutzung stand nach den Bedingungen grundsätzlich allen Kunden offen. Dass App-Rabatte automatisch nur „Jüngeren“ oder „Nichtbehinderten“ zugutekämen, sei kein tragfähiger Erfahrungssatz. Auch eine „verdeckte“ unmittelbare Diskriminierung lehnte das Gericht ab, weil die Voraussetzung „App-Nutzung“ nicht zwingend und ausschließlich an Alter oder Behinderung gekoppelt ist.

Warum auch eine mittelbare Benachteiligung scheiterte
Spannend – und für die Praxis besonders wichtig – ist die Begründung zur mittelbaren Benachteiligung: Dafür reicht es nicht, pauschal auf eine geringere Internet- oder Smartphone-Nutzung bestimmter Altersgruppen zu verweisen. Entscheidend ist, ob eine an sich neutrale Voraussetzung (hier: App-Nutzung) Personen wegen Alters oder Behinderung in besonderer Weise treffen kann.

Das Gericht hat dafür eine sehr klare Leitlinie gesetzt: Betrachtet werden müssen vor allem die Personen, die die App grundsätzlich nutzen wollen, aber allein wegen Alters oder Behinderung tatsächlich nicht dazu in der Lage sind. Genau hierzu fehlte es nach Ansicht des Gerichts an konkretem, belastbarem Vortrag – etwa an nachvollziehbaren Vergleichsgruppen und einer quantifizierbaren, signifikanten Mehrbetroffenheit. Allgemeine Statistiken zur Internetnutzung oder zur Smartphone-Verbreitung genügten nicht, weil sie nichts darüber aussagen, ob gerade die Nutzung dieser App (oder vergleichbarer Einkaufs-Apps) aus Alters- oder Behinderungsgründen tatsächlich unmöglich ist.

Selbst wenn: Das Gericht hielt die Praxis außerdem für sachlich gerechtfertigt
Das OLG Hamm hat zusätzlich ausgeführt: Selbst wenn man eine mittelbare Benachteiligung unterstellen würde, wäre sie im konkreten Fall sachlich gerechtfertigt. Das Gericht stellte darauf ab, dass die App Teil einer legalen unternehmerischen Entscheidung im Wettbewerb ist: Kundenbindung, Auswertung von Einkaufsverhalten und die Möglichkeit, Angebote kurzfristig und zielgerichtet auszusteuern. Eine gleich wirksame „analoge“ Alternative (etwa per Post-Coupons) sei mit erheblichem Aufwand, Kosten und Zeitverzug verbunden und damit kein gleich geeignetes milderes Mittel. In der Abwägung spielte außerdem eine Rolle, dass nicht das gesamte Sortiment betroffen war, sondern nur einzelne App-Angebote.

Was Unternehmer aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. App-exklusive Rabatte sind nicht automatisch ein AGG-Verstoß. Entscheidend ist, ob wirklich eine Benachteiligung wegen Alter oder Behinderung nachweisbar ist.
  2. Bei dem Vorwurf „mittelbare Diskriminierung“ kommt es auf belastbare Tatsachen an – nicht auf allgemeine Vermutungen. Wer Ansprüche erhebt, muss konkret darlegen, welche Gruppe warum in besonderer Weise betroffen ist.
  3. Wer App-Rabatte anbietet, sollte dennoch sauber arbeiten: klare Kommunikation („Nur mit App“), ein funktionierendes Einlöse-Konzept an der Kasse, erreichbarer Support im Markt und eine möglichst barrierearme App. Denn auch wenn das AGG hier nicht griff, bleiben Reputationsrisiken und andere Compliance-Themen (z. B. Verbrauchertransparenz und Datenschutz) in der Praxis relevant.
  4. Prozessual interessant: Das OLG Hamm hat in diesem Verfahren auch klargestellt, dass es bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt nicht sinnvoll ist, Zuständigkeiten künstlich aufzuspalten – das kann für die prozessuale Strategie in ähnlichen Konstellationen wichtig sein.

Ausblick: Revision zugelassen
Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen. Damit ist die Rechtsfrage weiterhin in Bewegung – auch vor dem Hintergrund weiterer „Rabatt-App“-Verfahren im Handel. Unternehmen sollten die Entwicklung im Blick behalten, zumal eine höchstrichterliche Klärung die Spielregeln im Markt spürbar präzisieren könnte.

Entscheidungsdaten
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.04.2026, Az. 13 UKl 7/25

EuGH zur Bearbeitungspauschale im Online-Shop: Was beim Mindestbestellwert im Preis stehen muss

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26. März 2026 entschieden, wie Online-Händler mit Bearbeitungspauschalen umgehen dürfen, die nur bei einem Bestellwert unterhalb eines Mindestbetrags anfallen. Die Entscheidung ist für Betreiber von Online-Shops praktisch wichtig: Sie gibt Leitplanken, wie Zusatzkosten transparent dargestellt werden müssen, ohne dass der Produktpreis künstlich „aufgebläht“ wird.

Worum ging es konkret

Ausgangspunkt war ein Streit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und dem Betreiber eines Online-Shops für Staubsaugerzubehör. Ein Produkt wurde für 14,90 Euro angeboten. Auf der Website wurde zugleich mit „versandkostenfrei“ geworben. Über einen Sternchenhinweis wurde jedoch auf „Nebenkosten“ verwiesen: Je nach Warenwert konnte eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale anfallen (z. B. 3,95 Euro), die ab einem Warenwert von 29 Euro entfiel. Im Warenkorb tauchte die Pauschale dann als zusätzlicher Posten (Kleinstmengenaufschlag) auf.

Der Bundesgerichtshof (BGH) fragte den EuGH: Muss eine solche Bearbeitungspauschale in den „Verkaufspreis“ des einzelnen Produkts eingerechnet werden?

Was der EuGH entschieden hat

Der EuGH sagt: Nein, eine Bearbeitungspauschale muss nicht in den „Verkaufspreis“ des einzelnen Produkts eingerechnet werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Pauschale wird klar angegeben (also transparent und verständlich, sodass der Kunde sie rechtzeitig wahrnimmt).
  2. Der Mindestbestellwert ist nicht so festgesetzt, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar wird.

Der Hintergrund ist der Begriff „Verkaufspreis“ in der Preisangabenrichtlinie: Er ist als Endpreis für die Produkteinheit zu verstehen und muss die Bestandteile enthalten, die für den Erwerb zwingend, unvermeidbar und vorhersehbar sind. Eine Pauschale, die ein Kunde vermeiden kann, indem er den Bestellwert erhöht (zum Beispiel durch den Kauf weiterer Artikel), ist nach Ansicht des EuGH nicht „obligatorisch“ im Sinne dieser Definition. Außerdem würde eine Einrechnung in den Produktpreis die Preisvergleichbarkeit verzerren, weil je nach Bestellkonstellation unterschiedliche Aufschläge „im Produktpreis“ stecken würden.

Warum das Urteil für Online-Händler wichtig ist

Viele Shops arbeiten mit Mindermengen- oder Bearbeitungspauschalen, um Kleinstbestellungen wirtschaftlich abzufedern. Nach dem EuGH ist das grundsätzlich möglich, ohne dass der Produktpreis selbst diese Pauschale enthalten muss. Der Preisvergleich auf der Produktliste bleibt dadurch sauber: 14,90 Euro bleiben 14,90 Euro.

Aber: Das Urteil ist kein Freifahrtschein für versteckte Kosten. Der EuGH knüpft die Zulässigkeit ausdrücklich an Transparenz und an eine realistische Vermeidbarkeit. Wer den Mindestbestellwert extrem hoch ansetzt, riskiert, dass Gerichte die Pauschale faktisch als unvermeidbar ansehen. Dann kann die Bewertung kippen.

Was bedeutet „klar angegeben“ in der Praxis

„Klar“ heißt aus unternehmerischer Sicht: Der Kunde darf die Pauschale nicht erst ganz am Ende des Checkouts „überraschend“ sehen. Je mehr die Pauschale kaufentscheidend ist, desto näher gehört sie an die Preiswahrnehmung.

Bewährt sind diese Grundsätze:

  • Hinweis direkt bei oder in unmittelbarer Nähe zur Preisangabe auf der Produktseite, nicht nur auf einer Unterseite oder in AGB.
  • Der Hinweis muss die Bedingungen und die konkrete Höhe verständlich machen. Bei variabler Pauschale gehört eine nachvollziehbare Staffelung dazu.
  • Spätestens im Warenkorb und in der Bestellübersicht muss die Pauschale als eigener Preisbestandteil ausgewiesen werden.

Achtung bei Werbeaussagen wie „versandkostenfrei“

Das Urteil behandelt die Einordnung der Bearbeitungspauschale in den „Verkaufspreis“. Es sagt nicht, dass jede Kommunikation dazu automatisch lauterkeitsrechtlich unbedenklich ist. Wenn ein Shop „versandkostenfrei“ bewirbt, tatsächlich aber bei kleineren Bestellungen regelmäßig eine zusätzliche Pauschale anfällt, entsteht ein erhebliches Irreführungspotential. Unternehmer sollten deshalb prüfen, ob solche Aussagen durch klare, sofort sichtbare Zusatzhinweise abgesichert werden müssen oder ob die Werbeaussage besser angepasst wird.

Praxis-Checkliste für Ihren Online-Shop

  1. Pauschale und Schwelle einfach erklären
    Formulieren Sie verständlich, zum Beispiel: „Bearbeitungspauschale 3,95 Euro bei Bestellwert unter 29 Euro“ oder bei Staffelung: „3,95 Euro ab 11 Euro Warenwert, 9 Euro unter 11 Euro Warenwert; entfällt ab 29 Euro“.
  2. Sichtbarkeit auf der Produktseite sicherstellen
    Ein Sternchen kann genügen, wenn der Hinweis sofort auffindbar ist und inhaltlich klar ist. Vermeiden Sie Konstruktionen, bei denen der Kunde erst auf einer separaten Unterseite suchen muss.
  3. Warenkorb und Checkout sauber ausweisen
    Die Pauschale gehört als eigener Posten in die Preisaufstellung, damit der Gesamtbetrag ohne Rechenkunst erkennbar bleibt.
  4. Mindestbestellwert realistisch wählen
    Je höher die Schwelle, desto eher wird diskutiert, ob die Pauschale praktisch unvermeidbar ist. Das ist rechtlich der empfindlichste Punkt des Urteils.
  5. Konsistenz über alle Touchpoints
    Produktseite, Warenkorb, Versandkostenseite, Bestellübersicht und Bestellbestätigung sollten dieselbe Logik und dieselben Beträge zeigen.

Was passiert als Nächstes

Der EuGH hat die unionsrechtliche Leitlinie gesetzt. Der BGH muss nun im Ausgangsverfahren entscheiden, ob die konkrete Ausgestaltung im Shop die Transparenzanforderungen erfüllt und ob die Pauschale für Kunden tatsächlich vermeidbar war. Für Händler liegt die wichtigste Botschaft bereits auf dem Tisch: Zusatzkosten sind möglich, aber nur mit klarer, früher Information und einer Schwelle, die nicht zur Gebührenfalle wird.

Entscheidungsdaten

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Achte Kammer
Datum: 26. März 2026
Aktenzeichen: C-62/25

OLG Dresden: Insolvenz-Verdacht als Meinung – und wann Kritik zum Rechtsverstoß wird

Am 25.11.2025 hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, welche geschäftsschädigenden Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters über ein Bauunternehmen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind – und wo die Grenze zur verbotenen Rufschädigung verläuft.

Worum ging es im konkreten Fall?

Ein Bauprojektierer/Bauträger und sein Geschäftsführer wollten einem früheren Mitarbeiter im Wege der einstweiligen Verfügung bestimmte Äußerungen gegenüber Dritten untersagen lassen. Der Ex-Mitarbeiter hatte in einem Telefonat unter anderem vor weiteren Zahlungen gewarnt, Bauverzögerungen und Qualitätsprobleme thematisiert und daraus teils zugespitzte Schlussfolgerungen gezogen. Außerdem fiel der Vorwurf, es gebe „erpresserische Nachforderungen“.

Das Landgericht Chemnitz hatte den Verfügungsantrag zunächst zurückgewiesen. In der Berufung hatte der Antrag teilweise Erfolg: Ein Teil der Aussagen blieb zulässig, eine Aussage wurde untersagt.

Die Trennlinie: Tatsachenbehauptung oder Meinung?

Für Unterlassungsansprüche ist die Einordnung der Aussage regelmäßig der Dreh- und Angelpunkt:

Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich, also im Kern „wahr oder unwahr“. Wer rufschädigende Tatsachen behauptet, muss im Streitfall damit rechnen, den Wahrheitsgehalt belegen zu müssen.

Eine Meinungsäußerung ist durch Bewertung, Dafürhalten und Schlussfolgerung geprägt. Sie ist grundsätzlich weit geschützt, solange sie einen nachvollziehbaren Tatsachenkern hat und nicht als Schmähkritik nur auf Diffamierung zielt.

Warum „wahrscheinlich Insolvenzverschleppung“ hier zulässig war

Das OLG Dresden hat die Aussage, es handele sich „wahrscheinlich“ um Insolvenzverschleppung, im konkreten Kontext als zulässige Meinungsäußerung bewertet. Entscheidend war, dass der Begriff erkennbar als rechtliche Bewertung bzw. Schlussfolgerung verwendet wurde und sich auf einen Tatsachenkern stützen ließ (etwa Bauverzögerungen und behauptete beziehungsweise teilweise unstreitige Liquiditätsprobleme). Es ging dem Gericht gerade nicht um den Vorwurf einer konkret benannten Straftat in Bezug auf ein bestimmtes Einzelgeschehen, sondern um eine zugespitzte Bewertung aus wahrgenommenen Umständen.

Auch die „Warnung vor weiteren Zahlungen“ blieb zulässig

Die Warnung, weitere Zahlungen zu leisten, verbunden mit Kritik an Baufortschritt und Qualität, hat das OLG ebenfalls als hinzunehmende Bewertung mit Tatsachenkern eingeordnet. Auch wenn solche Aussagen wirtschaftlich schmerzhaft sein können, sind sie nicht automatisch rechtswidrig, solange sie sachbezogen bleiben und nicht auf bewusst falschen Tatsachen aufbauen.

Die Grenze: „erpresserische Nachforderungen“ war zu unterlassen

Anders lag es beim Vorwurf „erpresserischer Nachforderungen“. Das OLG verstand diese Formulierung nicht bloß als polemische Kritik, sondern als überprüfbare Tatsachenbehauptung: Der Aussagegehalt läuft darauf hinaus, dass das Unternehmen Zahlungen fordere, die gemessen am Baufortschritt nicht geschuldet seien, und dies mit Druck flankiere.

Für diese konkrete Behauptung konnte der Ex-Mitarbeiter keinen ausreichenden Beleg liefern. Unwahre, rufschädigende Tatsachenbehauptungen genießen regelmäßig keinen Schutz. Deshalb wurde die Äußerung untersagt.

Wettbewerbsrecht: Warum es kein Wettbewerbsverhältnis gab – und warum das den Klägern geholfen hätte

Die Kläger hatten zusätzlich wettbewerbsrechtliche Ansprüche ins Spiel gebracht. Genau hier scheiterte es schon an der Eingangsvoraussetzung: Es fehlte ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.

Ein Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass beide Seiten mit gleichartigen Waren oder Dienstleistungen um denselben Abnehmerkreis konkurrieren. Nach der Bewertung des OLG war das nicht der Fall: Das Bauunternehmen entwickelte und veräußerte Immobilien an Endkunden. Der ehemalige Mitarbeiter arbeitete demgegenüber in einem Planungsbüro und schilderte seine Tätigkeit eher als Weiterbetreuung bzw. Problemlösung für Kunden. Das genügte dem Gericht nicht, um eine Konkurrenz um den Absatz gleichartiger Leistungen zu bejahen. Auch der Hinweis, man bewege sich „am gleichen Markt“ oder versuche Kunden „abspenstig zu machen“, reicht für sich genommen nicht, wenn die angebotenen Leistungen nicht vergleichbar sind und nicht klar derselbe Endverbraucherkreis adressiert wird.

Warum ist das mehr als nur ein juristisches Detail? Weil ein Wettbewerbsverhältnis den Klägern eine zusätzliche, oft schlagkräftige Anspruchsgrundlage eröffnet hätte:

Erstens ist das Wettbewerbsrecht gerade dafür gemacht, unlautere Angriffe im Wettbewerb zu unterbinden. Unterlassungsansprüche nach dem UWG sind in der Praxis häufig schneller und „geradliniger“ zu führen als deliktsrechtliche Ansprüche, weil das UWG den Schutz von Mitbewerbern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen systematisch bündelt.

Zweitens werden Äußerungen über Mitbewerber im Wettbewerb in vielen Konstellationen strenger beurteilt als Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf. Der Grund ist einfach: Wer sich im Wettbewerb äußert, tut dies typischerweise nicht als neutraler Teilnehmer einer Debatte, sondern im Kontext der Absatzförderung. Negative Aussagen können dann wie gezielte Kundenlenkung wirken. Das Recht erwartet in diesem Umfeld stärker als im allgemeinen Meinungsaustausch Sachlichkeit und Fairness. Wettbewerbsrechtliche Verbote greifen deshalb nicht nur bei klar unwahren Tatsachen über Mitbewerber, sondern können je nach Fallkonstellation auch herabsetzende oder verunglimpfende Werturteile erfassen.

Drittens hätte das UWG die Betrachtung erweitert: Während bestimmte deliktsrechtliche Ansprüche sehr stark davon abhängen, ob eine Aussage als Tatsachenbehauptung oder Meinung einzuordnen ist, kennt das Wettbewerbsrecht – bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses – eigenständige Maßstäbe für herabsetzende Angriffe im Wettbewerb. Für die Kläger wäre das insbesondere bei den als „Meinung“ eingestuften Aussagen interessant gewesen: Im reinen Persönlichkeitsrechtsschutz sind Wertungen mit Tatsachenkern oft hinzunehmen; im Wettbewerbskontext kann die Schwelle zur Unlauterkeit je nach Ausgestaltung, Zweckrichtung und Unsachlichkeit deutlich früher erreicht sein.

Kurz: Hätte das Gericht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bejaht, wäre der Prüfungsmaßstab für die Äußerungen potenziell strenger gewesen – und die Kläger hätten eine zusätzliche rechtliche „Schiene“ gehabt, um auch solche Aussagen anzugreifen, die deliktsrechtlich als zulässige Meinung durchgehen.

Warum eine Vertraulichkeitsvereinbarung hier nicht automatisch half

Die Kläger beriefen sich außerdem auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung aus dem früheren Arbeitsverhältnis. Das OLG war zurückhaltend: Solche Klauseln erfassen typischerweise die Weitergabe konkret bestimmbarer Geschäftsgeheimnisse, nicht aber jede Meinungsäußerung. Außerdem müssen geheim zu haltende Informationen hinreichend bestimmt bezeichnet sein; pauschale Stillschweigenspflichten sind rechtlich angreifbar.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Dresden zeigt zwei Dinge sehr deutlich: Erstens ist harte, wirtschaftlich schädliche Kritik nicht automatisch rechtswidrig. Wer aus einem nachvollziehbaren Tatsachenkern eine (auch zugespitzte) Schlussfolgerung zieht, bewegt sich häufig im Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Zweitens ist bei konkreten Vorwürfen, die wie überprüfbare Tatsachen wirken, die Luft schnell dünn: Begriffe wie „erpresserische Nachforderungen“ können aus Sicht der Gerichte einen klaren Tatsachenkern transportieren – und dann entscheidet am Ende der belegbare Wahrheitsgehalt.

Besonders interessant ist der wettbewerbsrechtliche Teil: Ohne Wettbewerbsverhältnis kein UWG, und damit fehlt eine Anspruchsgrundlage, die im Konkurrenzkampf oft strengere Maßstäbe an negative Aussagen anlegt als der allgemeine Meinungskampf. Für Unternehmen kann genau diese Weichenstellung darüber entscheiden, ob gegen geschäftsschädigende Kommunikation nur punktuell (bei klar unwahren Tatsachen) oder deutlich umfassender vorgegangen werden kann.

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Datum: 25.11.2025
Aktenzeichen: 4 U 1120/25
Fundstelle: GRUR-RR 2026, 151

OLG Köln: Wann das Nachbauen eines Premium-Kinderwagendesigns erlaubt bleibt

Wer ein Produkt entwickelt, investiert oft viel in Design, Material und Wiedererkennung. Umso ärgerlicher ist es, wenn ein Wettbewerber eine ähnliche Gestaltung auf den Markt bringt. Genau darum ging es in einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27.02.2026: Ein Hersteller eines hochpreisigen Kinderwagens wollte einem Konkurrenten den Vertrieb eines optisch angelehnten Kinderwagengestells verbieten lassen. Das OLG Köln hat die Klage abgewiesen und dabei sehr anschaulich erklärt, wo die Grenze zwischen zulässiger Nachahmung und unlauterem Kopieren verläuft.

Worum ging es konkret?

Die Klägerin vertreibt seit Jahren ein hochwertiges Kinderwagenmodell. Streitgegenstand war nicht der komplette Kinderwagen, sondern vor allem das Gestell, das auch separat angeboten wird. Die Beklagte bot ebenfalls ein Gestell an, das sich erkennbar an bestimmten Gestaltungsideen orientierte, aber an mehreren prägenden Punkten abwich. Die Klägerin stützte ihre Ansprüche vor allem auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG und hilfsweise auf § 5 UWG sowie Urheberrecht.

Kurz erklärt: Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz und Nachahmungsfreiheit

Wenn kein Sonderrechtsschutz besteht, also etwa kein Patent, kein eingetragenes Design, keine Marke oder kein durchsetzbares Urheberrecht greift, gilt im Wettbewerb grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Das ist kein Fehler im System, sondern ein Grundprinzip: Wettbewerb soll Alternativen, Weiterentwicklungen und preisliche Konkurrenz ermöglichen.

Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist deshalb kein Ersatzschutz für eine „schöne Idee“. Er greift nur, wenn besondere unfaire Umstände hinzukommen. Typischerweise braucht es dafür drei Bausteine:

  • Wettbewerbliche Eigenart des Originals: Die konkrete Gestaltung muss geeignet sein, auf die betriebliche Herkunft oder besondere Eigenschaften hinzuweisen. Maßgeblich ist der Gesamteindruck.
  • Nachahmung: Das angegriffene Produkt muss das Original in den prägenden Merkmalen wiedererkennbar aufgreifen. Je näher die Übernahme, desto eher wird es kritisch.
  • Unlauterkeit durch besondere Umstände: Der Klassiker ist die vermeidbare Herkunftstäuschung. Daneben kommt eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung (Rufausbeutung oder Rufschädigung) in Betracht.

Wichtig für die Praxis: Selbst wenn ein Produkt eigenartig ist und nachgeahmt wird, bleibt die Nachahmung oft zulässig, solange sie ausreichend Abstand hält und keine unlauteren Begleitumstände hinzutreten.

Was hat das OLG Köln entschieden?

Das Gericht ist zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass das Kinderwagengestell wettbewerbliche Eigenart besitzt, und zwar sogar in gesteigerter Form. Bemerkenswert ist dabei: Auch ein Teil eines Gesamtprodukts kann geschützt sein, wenn der Verkehr dieses Teil als eigenständiges Erzeugnis wahrnimmt, etwa weil es separat verkauft wird und als wesentlicher Bestandteil gilt.

Trotzdem scheiterte die Klägerin, weil das OLG Köln im Ergebnis nur eine nachschaffende Nachahmung angenommen hat. Das Vorbild war erkennbar, aber der Gesamteindruck war deutlich anders, weil zentrale prägenden Elemente nicht vollständig übernommen wurden und zusätzliche Abweichungen hinzukamen. Damit fehlten die unlauteren Begleitumstände, die § 4 Nr. 3 UWG voraussetzt.

Warum reichte es nicht für eine Herkunftstäuschung?

Eine Herkunftstäuschung setzt voraus, dass Käufer annehmen, das Produkt stamme vom Originalhersteller oder aus dessen Umfeld, etwa als neue Serie oder Zweitmarke.

Das OLG Köln hat beides verneint:

  • Unmittelbare Herkunftstäuschung: Die Unterschiede seien bei der Kaufentscheidung erkennbar, erst recht bei einem hochpreisigen Produkt. Käufer informieren sich typischerweise intensiver, insbesondere bei Waren, die Sicherheit und Alltagstauglichkeit betreffen.
  • Mittelbare Herkunftstäuschung: Das Gericht hielt es im Kinderwagenmarkt für fernliegend, dass Verbraucher von typischen Zweitmarkenstrategien ausgehen. Außerdem spricht gegen eine solche Annahme, wenn gerade das prägende Alleinstellungsmerkmal des Originals nicht vollständig umgesetzt ist.

Warum half auch der Rufschutz nicht?

Auch eine Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung nach § 4 Nr. 3 Buchstabe b UWG hat das OLG Köln abgelehnt. Eine bloße Anlehnung, die lediglich Assoziationen auslöst, genügt nicht. Entscheidend ist, ob sich die Wertschätzung des Originals unangemessen auf das Nachahmungsprodukt überträgt oder ob das Image durch besonders nahe, qualitativ abfallende Kopien leidet. Bei dem vom Gericht angenommenen Gestaltungsabstand sah es keine relevante Rufübertragung.

Und was ist mit Irreführung nach § 5 UWG?

Das OLG Köln weist darauf hin, dass § 5 UWG grundsätzlich neben § 4 Nr. 3 UWG anwendbar ist. Praktisch gilt aber häufig: Wenn schon keine Herkunftstäuschung im Rahmen des Nachahmungsschutzes feststellbar ist, liegt meist auch keine Irreführung über die betriebliche Herkunft vor. So war es auch hier, weil die Produkte im Gesamteindruck unterscheidbar blieben und der Käuferkreis besonders aufmerksam ist.

Urheberrecht als Ausweg?

Hilfsweise berief sich die Klägerin auf Urheberrecht. Auch damit hatte sie keinen Erfolg. Selbst wenn man unterstellt, dass das Gestell die urheberrechtliche Schutzschwelle erreichen könnte, fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einer wiedererkennbaren Übernahme der prägenden Gestaltung in der konkreten Form.

Was Unternehmer daraus mitnehmen sollten

  • Schutzstrategie früh klären: Wer Gestaltung langfristig exklusiv nutzen will, sollte früh prüfen, ob Designschutz, Markenstrategie oder urheberrechtlich belastbarer Schutz realistisch ist. Der ergänzende Leistungsschutz ist kein Vollschutz.
  • Abstand bewusst einplanen: Wer sich inspirieren lässt, sollte die prägenden Wiedererkennungsmerkmale nicht nur leicht variieren, sondern den Gesamteindruck eigenständig halten.
  • Vertrieb und Auftritt sauber trennen: Herkunftstäuschung entsteht nicht nur durch Formähnlichkeit. Produktbeschreibung, Bildsprache, Farbsystem und die Sichtbarkeit der eigenen Marke sind in der Praxis oft entscheidend.
  • Marktgepflogenheiten ernst nehmen: Ob Verbraucher Zweitmarken, Lizenzmodelle oder Serienfortsetzungen erwarten, kann für die mittelbare Herkunftstäuschung den Ausschlag geben.

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Das Urteil des OLG Köln macht deutlich: Auch ein stark wiedererkennbares Produktdesign ist im Wettbewerb nicht automatisch „reserviert“. Ohne Sonderrechtsschutz bleibt Nachahmung grundsätzlich erlaubt. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz greift erst dann, wenn die Anlehnung so weit geht, dass Herkunftsverwechslungen oder ein relevanter Ruftransfer drohen oder sonstige unlautere Begleitumstände hinzukommen. Für Unternehmen heißt das: Entweder Schutzrechte frühzeitig sichern oder bei der Produktgestaltung so viel Eigenständigkeit schaffen, dass der Abstand im Gesamteindruck überzeugt.

Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle

  • Oberlandesgericht Köln
  • 27.02.2026
  • 6 U 74/25
  • GRUR-RS 2026, 2611; GRUR-RR 2026, 160 (Leitsatz)

OLG Köln zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Wer im Online-Shop mit durchgestrichenen Preisen wirbt, will Aufmerksamkeit – und genau darin liegt das Risiko. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 27.03.2026 klargestellt: Ein Streichpreis darf nicht eine Ersparnis vorgaukeln, wenn der Artikel kurz zuvor tatsächlich günstiger war. Ein späterer Hinweis auf der Produktseite heilt den ersten falschen Eindruck nicht.

Worum ging es?

Zwei Matratzen wurden auf der Startseite mit einem aktuellen Preis (169 € bzw. 229 €) und einem Streichpreis (269 € bzw. 249 €) beworben. Das sah nach deutlichem Rabatt aus. Tatsächlich hatte der Anbieter die Matratzen in der Woche davor aber noch günstiger verkauft (129 € bzw. 199 €). Der Hinweis auf diesen niedrigeren Preis erschien erst, nachdem der Kunde auf das Banner geklickt und die Folgeseite geöffnet hatte.

Ein Wettbewerber mahnte ab, erwirkte eine einstweilige Verfügung und verlangte anschließend die Erstattung der Abmahnkosten. Um genau diese Kosten ging es im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln.

Warum sind solche Streichpreise irreführend?

Das OLG Köln knüpft an einen einfachen Verbrauchermaßstab an: Wer auf der Startseite einen Streichpreis sieht, versteht ihn als „früher verlangten Preis“ des Händlers und erwartet, dass das Angebot aktuell besonders günstig ist. Genau diese Erwartung wird enttäuscht, wenn der Preis in Wahrheit gegenüber dem unmittelbar vorherigen Zeitraum sogar erhöht wurde.

Entscheidend ist außerdem: Schon das „Anlocken“ zählt. Es kommt nicht erst darauf an, ob der Kunde am Ende wirklich kauft. Bereits die Entscheidung, auf das Angebot zu klicken und sich näher damit zu befassen, ist eine geschäftliche Entscheidung, die durch einen falschen Rabattimpuls beeinflusst werden kann.

Warum der Hinweis auf der Folgeseite nicht reicht

Viele Shops versuchen, Startseiten-Banner maximal verkaufsstark zu gestalten und Details erst auf der Produktseite nachzuliefern. Genau das hat das OLG Köln abgelehnt: Die Aufklärung kommt zu spät und ist zudem häufig optisch unterlegen (kleine Schrift, nicht am Blickfang beteiligt). Wer den Preisvorteil blickfangmäßig präsentiert, muss auch die nötige Preiswahrheit in vergleichbarer Klarheit liefern – nicht versteckt im „Kleingedruckten“ der nächsten Ebene.

30-Tage-Bestpreis: Pflicht nach der Preisangabenverordnung

Neben der Irreführung nach Wettbewerbsrecht spielt die Preisangabenverordnung eine zentrale Rolle: Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung muss der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage angewendet hat. Bei Streichpreisen ist das regelmäßig der Referenzanker.

Im Fall vor dem OLG Köln lag der 30-Tage-Bestpreis unter dem beworbenen „Angebotspreis“. Damit wurde nicht nur ein falscher Rabatt suggeriert, sondern zugleich das Transparenzziel der Regelung verfehlt.

Abmahnkosten trotz „Abmahnkosten-Deckel“ im digitalen Handel

Besonders praxisrelevant ist ein zweiter Punkt: Im Online-Handel sind Abmahnkosten durch Mitbewerber in bestimmten Fällen ausgeschlossen – nämlich bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.

Der beklagte Händler argumentierte: Die Pflicht zum 30-Tage-Bestpreis sei eine solche Informationspflicht, daher dürfe der Wettbewerber keine Abmahnkosten verlangen.

Das OLG Köln hat das so nicht durchgehen lassen. Begründung in der Praxisformel: Wenn die Werbung nicht nur eine Informationspflicht verletzt, sondern zugleich eine echte Irreführung darstellt, bleibt der Anspruch auf Abmahnkostenerstattung bestehen. Sonst würde man ausgerechnet bei besonders sensiblen Rabatt- und Preisaktionen einen großen Teil des wettbewerblichen Durchsetzungsdrucks herausnehmen.

Kosten, Freistellung, Zinsen: Was das Gericht zur Abrechnung gesagt hat

Der Händler versuchte außerdem, die Kostenerstattung über das Innenverhältnis des abmahnenden Unternehmens zu Fall zu bringen (Stichwort: „Die Anwälte stellen nur dann in Rechnung, wenn der Gegner zahlt“). Auch das überzeugte das Gericht nicht: Abmahnkosten sind nur ersatzfähig, wenn sie tatsächlich entstehen – aber pauschale Vermutungen reichen nicht, um die Entstehung zu bestreiten.

Interessant für die Praxis: Das OLG Köln hat den Zinsanspruch angepasst. Abmahnkosten sind keine „Entgeltforderung“, daher gibt es nicht automatisch den höheren Zinssatz. Außerdem laufen Zinsen hier erst ab dem Zeitpunkt, ab dem aus dem anfänglichen Freistellungsanspruch ein Zahlungsanspruch wurde.

Was Unternehmer jetzt konkret tun sollten

  1. Preis-Historie sauber dokumentieren: Ohne belastbare Preisverläufe wird jede Rabattwerbung schnell zum Prozessrisiko.
  2. Streichpreise nur nutzen, wenn sie stimmen: Der Streichpreis muss zum tatsächlichen Referenzpreis passen, den der Verbraucher erwartet.
  3. 30-Tage-Bestpreis sichtbar machen: Wenn die Werbung als Preisermäßigung verstanden wird, muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage klar, eindeutig und gut lesbar dargestellt werden.
  4. Keine „Rabattoptik“ ohne Rabattrealität: Prozentkacheln, Streichpreise, „nur heute“-Mechaniken erhöhen das Risiko, dass Gerichte einen Anlockeffekt annehmen.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 27.03.2026
Aktenzeichen: 6 U 77/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 028 (MIR 04/2026)

OLG Schleswig: Wenn aus „Kündigung“ nur ein „Kündigungswunsch“ wird, wird es teuer

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig) hat am 04.03.2026 entschieden: Wer Online-Verträge anbietet, muss auch eine klare, rechtssichere Online-Kündigung ermöglichen. Ein Mobilfunkanbieter hatte den Kündigungsprozess sprachlich und technisch so gestaltet, dass Verbraucher verunsichert und teilweise auf die telefonische Kündigung gelenkt wurden.

Worum ging es?
Ein qualifizierter Verbraucherverband klagte gegen zwei Elemente der Kündigungsseite:

  • Der Kunde sollte nach Eingabe seiner Daten angeblich nur einen „Kündigungswunsch“ übermitteln; eine „offizielle Kündigungsbestätigung“ werde erst nach „Prüfung“ des „Auftrags“ versandt.
  • Nach Klick auf „Jetzt kündigen“ erschien in dokumentierten Fällen eine Fehlermeldung („technische Probleme“), verbunden mit dem Hinweis, man könne „schnell und einfach telefonisch“ kündigen. Eine Eingangsbestätigung per E-Mail kam dann nicht.

Das Landgericht Kiel hatte dem Anbieter diese Gestaltung untersagt. Die Berufung blieb ohne Erfolg.

Rechtlicher Hintergrund: Was der Kündigungsbutton leisten muss
§ 312k BGB soll sicherstellen, dass Verbraucher Dauerschuldverhältnisse, die online abgeschlossen werden können, auch online beenden können – ohne Umwege und ohne psychologischen Druck.

Wesentliche Leitplanken sind:

  • Der Verbraucher muss die Kündigung tatsächlich elektronisch abgeben können.
  • Der Prozess muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher die Abgabe (inklusive Datum und Uhrzeit) dauerhaft dokumentieren kann.
  • Wird der Kündigungsbutton nicht gesetzeskonform umgesetzt, hat das nicht nur Wettbewerbsrisiken: Der Verbraucher kann den Vertrag dann grundsätzlich jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Die Kernaussagen des OLG Schleswig

  • Irreführung durch „Kündigungswunsch“
    Das Gericht sah in der Formulierung eine Irreführung. Eine Kündigung ist keine unverbindliche Bitte, die erst „geprüft“ werden muss, sondern eine rechtsverbindliche Erklärung. Die Wortwahl „Kündigungswunsch“ und „Auftrag“ ist geeignet, den Verbraucher zweifeln zu lassen, ob er mit dem Klick tatsächlich schon wirksam kündigt.
  • Lenkung zur Hotline verstärkt das Problem
    Dass die Seite im Kündigungsfluss zusätzlich die telefonische Kündigung prominent als „einfachen“ Ausweg präsentiert, verstärkt nach Ansicht des Gerichts den Effekt: Der Verbraucher wird aus dem gesetzlich vorgesehenen Online-Weg herausgezogen.
  • Der Kündigungsbutton muss funktionieren – nicht nur existieren
    Der Anbieter hatte nicht „sichergestellt“, dass eine elektronische Kündigung abgegeben werden kann. Das Gericht war überzeugt, dass beim kündigenden Nutzer keine Internetstörung vorlag. Scheitert die Kündigung dennoch, liegt die Ursache typischerweise im Verantwortungsbereich des Unternehmens.
  • Beweislast und sekundäre Darlegungslast
    Wenn der Verbraucher plausibel belegt, dass bei ihm keine Verbindungsstörung vorlag und der Kündigungsprozess trotzdem scheitert, muss das Unternehmen nachvollziehbar erklären und beweisen, warum es nicht an seiner Sphäre lag.
  • Problematische Fehlermeldungen: Dokumentation und Zugangsvermutung werden praktisch ausgehebelt
    Eine pauschale Fehlermeldung verhindert, dass der Verbraucher die Abgabe mit Datum und Uhrzeit sauber dokumentieren kann. Gleichzeitig wird der Schutzmechanismus des Gesetzes unterlaufen, der dem Verbraucher den Nachweis des Zugangs erleichtern soll.

Folgen für Unternehmen: Risiken eines nicht gesetzeskonformen Kündigungsbuttons

  • Unterlassungsklagen durch qualifizierte Verbände und Kostenfolgen
  • Ordnungsgelder bei Verstößen gegen Unterlassungstitel
  • Streit mit Kunden über Laufzeiten, Entgelte und Wirksamkeit der Beendigung
  • Besonders wichtig: Verbraucher können sich im Fall eines nicht gesetzeskonformen Kündigungsbuttons regelmäßig jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Vertrag lösen

Praxistipps: So wird der Kündigungsprozess rechtssicher

  • Klare, eindeutige Sprache
    Verwenden Sie Begriffe, die eine rechtsverbindliche Kündigung beschreiben. Vermeiden Sie Relativierungen wie „Kündigungswunsch“, „Kündigungsabsicht“, „Auftrag“ oder „Prüfung“, wenn der Verbraucher tatsächlich kündigt.
  • Keine Verunsicherung im Kündigungsfluss
    Zusätzliche Hinweise dürfen nicht den Eindruck erwecken, die Kündigung müsse erst „freigegeben“ werden oder sei nur ein Antrag.
  • Hotline nicht als „bessere“ Alternative inszenieren
    Wenn Telefonnummern im Kündigungsprozess auftauchen, dürfen sie nicht so platziert oder formuliert sein, dass der Verbraucher zur telefonischen Kündigung gedrängt wird.
  • Technische Stabilität und saubere Fehlerbehandlung
    Der Button muss zuverlässig funktionieren. Wenn es ausnahmsweise zu einer Fehlersituation kommt, muss der Prozess so gestaltet sein, dass Verbraucher nicht im Unklaren gelassen werden und der gesetzliche Nachweis- und Dokumentationsmechanismus nicht leerläuft.
  • Vertragsrisiko im Blick behalten
    Eine fehlerhafte Umsetzung kann dazu führen, dass Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Kündigungsfrist beenden können. Das ist wirtschaftlich oft gravierender als eine Abmahnung.

VII. Fazit
Das OLG Schleswig macht deutlich: Der Kündigungsbutton ist keine bloße Formalie. Sprache und Technik müssen so gestaltet sein, dass Verbraucher ohne Zweifel und ohne Umwege wirksam kündigen können. Wer Kündigungen durch Begriffe wie „Kündigungswunsch“ relativiert oder durch Fehlermeldungen faktisch blockiert, riskiert Unterlassungstitel – und zusätzlich das Risiko, dass Verbraucher sich sofort und ohne Kündigungsfrist vom Vertrag lösen können.

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat)
Datum: 04.03.2026
Aktenzeichen: 6 U 42/25

Landgericht Bochum zieht Grenzen für Umweltwerbung: „CO2-neutral“ und „nachhaltig & regional“ als unlauteres Greenwashing

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 16.12.2025 zwei grün klingende Werbeaussagen eines Online-Shops untersagt. Im Kern geht es um eine typische Konstellation aus dem E-Commerce: Der Versand wird als „CO2-neutral“ beworben, außerdem soll der Shop „nachhaltig & regional“ arbeiten. Das Urteil zeigt, wie schnell solche Aussagen als irreführend eingestuft werden können – und warum ab Herbst 2026 mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie im UWG noch klarere Spielregeln gelten.

Worum ging es?

Die Beklagte verkauft refurbished (wiederaufbereitete) mobile Geräte über eine Website. Dort fand sich (unter „Über uns“) die Aussage: „Dank E versenden wir dein Gerät CO2-neutral aus unserer Zentrale in N“. Tatsächlich war das verwendete Versandprogramm des Dienstleisters (GoGreen) nach den Feststellungen des Gerichts nur CO2-reduziert.

Zusätzlich warb die Beklagte auf der Startseite unter „Warum Clevertronic?“ mit dem Slogan: „Nachhaltig & regional Du unterstützt die Kreislaufwirtschaft & wir tun alles, um in unseren Prozessen so nachhaltig wie möglich zu sein. Alles vor Ort in N!“

Der Kläger mahnte ab und klagte anschließend auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Bochum hat beide Aussagen untersagt.

Bei „CO2-neutraler Versand“ sieht das Gericht eine unwahre Angabe über die Dienstleistung: Wer „CO2-neutral“ behauptet, obwohl tatsächlich nur eine CO2-Reduktion vorliegt, wirbt nach Auffassung des Gerichts objektiv falsch.

Bei „Nachhaltig & regional … Alles vor Ort …“ nimmt das Gericht eine Irreführung an, weil die Aussage eine erläutereungsbedürftige umweltbezogene Begrifflichkeit enthält, ohne die erforderliche Erläuterung direkt in der Werbung zu liefern. Der Begriff „regional“ kann beim Verbraucher etwa die Vorstellung kurzer Transportwege und lokaler Wertschöpfung auslösen. Gerade weil die Beklagte mit ihrem Internetauftritt ersichtlich bundesweite Kunden anspricht und bundesweit beliefert, bleibt ohne weitere Erklärung unklar, was an der Leistung „gleichzeitig nachhaltig und regional“ sein soll.

Warum „CO2-neutral“ hier nicht ging

„CO2-neutral“ wird vom Verbraucher regelmäßig als starkes, absolutes Leistungsversprechen verstanden. Das Landgericht hat auch ausdrücklich nicht gelten lassen, man müsse als Verbraucher ohnehin wissen, dass Transporte nicht ohne Emissionen möglich seien. Entscheidend ist, ob die Aussage eine Fehlvorstellung auslösen kann – und das bejaht das Gericht. Außerdem betont das Urteil, dass Klimaschutz für viele Personen ein wichtiger Aspekt bei Kaufentscheidungen ist und solche Aussagen damit besonders verkaufsfördernd wirken können.

Der praktische Kern: Wer „neutral“ sagt, muss „neutral“ liefern. „Reduziert“ ist nicht „neutral“.

„Nachhaltig & regional“: Warum der Slogan zu unbestimmt war

Das Gericht ordnet „Nachhaltig & regional“ als umweltbezogen ein und knüpft an die strengen Anforderungen an Umweltschutzbegriffe an, die der Bundesgerichtshof für mehrdeutige Umweltbegriffe formuliert hat. Wenn eine Aussage mehrdeutig ist, reicht es regelmäßig nicht, irgendwo im Kleingedruckten oder in einer später auffindbaren Unterseite nachzuschieben, was gemeint war. Nach der Linie des Gerichts muss die Werbung selbst – also dort, wo der Claim steht – klar und verständlich erklären, welche konkrete Bedeutung gelten soll.

Hier fehlte diese Klarstellung. Das Ergebnis ist typisch: Nicht die Verwendung „grüner“ Begriffe als solche war das Problem, sondern die Kombination aus Umweltversprechen und fehlender, sofortiger Einordnung.

Ausblick: EmpCo-Richtlinie und die UWG-Novelle 2026 – was sich bei Umweltwerbung konkret ändert

Ab dem 27.09.2026 wird Greenwashing im Wettbewerbsrecht noch stärker „formalisiert“. Viele Aussagen, die bisher vor allem über die allgemeine Irreführung angegriffen wurden, fallen dann zusätzlich unter klare Per-se-Verbote in der „Schwarzen Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Wer dagegen verstößt, hat es in der Verteidigung deutlich schwerer, weil die Unlauterkeit ohne weitere Abwägung feststeht.

  • Zeitplan und praktische Folge
    • Umsetzung in nationales Recht bis 27.03.2026.
    • Anwendung der neuen Regeln ab 27.09.2026.
    • Ab dem Stichtag sind die neuen „Schwarze-Liste“-Tatbestände besonders gefährlich, weil sie ohne Einzelfallprüfung greifen.
  • Wichtige Begriffe, die künftig die Prüfung prägen
    • Umweltaussage: Sehr weit gefasst, umfasst jede Aussage zu Umweltmerkmalen oder Umweltauswirkungen eines Produkts oder einer Tätigkeit.
    • Allgemeine Umweltaussage: Typische Pauschalformeln (z. B. „umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“), wenn sie nicht auf demselben Medium klar präzisiert werden.
    • Nachhaltigkeitssiegel: Vertrauenssiegel/Gütezeichen (öffentlich oder privat), das ökologische und/oder soziale Merkmale hervorheben soll.
  • Neue Per-se-Verbote in der „Schwarzen Liste“, die Marketing direkt treffen
    • Pauschale Umweltclaims ohne ausreichende Präzisierung: Allgemeine Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sind angreifbar, wenn sie nicht unmittelbar erklärt werden oder keine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegt werden kann. Damit rücken Slogans wie „Nachhaltig & regional“ noch stärker in die Gefahrenzone, wenn sie als pauschaler Eindruck stehen bleiben.
    • „Cherry-Picking“ wird verboten: Eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit ist unzulässig, wenn sie tatsächlich nur einen Teilaspekt betrifft (z. B. nur Verpackung, aber nicht das Produkt).
    • Nachhaltigkeitssiegel ohne belastbares System: Eigenkreationen sind unzulässig, wenn sie nicht von staatlichen Stellen stammen oder nicht auf einem echten, transparenten Zertifizierungssystem beruhen.
    • „CO2-neutral“ und Kompensation: Produktbezogene Neutralitäts- oder Reduktions-Claims (wie „CO2-neutral“, „klimaneutral“) geraten zusätzlich unter Druck, wenn sie maßgeblich auf Kompensation beruhen und dadurch der Eindruck entsteht, das Produkt habe in Bezug auf Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder sogar positive Umweltauswirkungen.
    • Zukunftsversprechen nur mit belastbarer Umsetzungsarchitektur: Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“ sind riskant, wenn sie nicht auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen. Erwartet wird ein realistischer Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen und regelmäßiger Kontrolle.
  • Durchsetzung und Sanktionen
    • Klassisch bleibt es bei Abmahnung, Unterlassung und gerichtlicher Durchsetzung.
    • In bestimmten Konstellationen (z. B. weitverbreitete Verstöße) können zusätzlich behördliche Verfahren und empfindliche Geldbußen in Betracht kommen.

Fazit

Das Landgericht Bochum zeigt, dass Gerichte bei Umweltwerbung schon heute streng sind: „CO2-neutral“ muss inhaltlich stimmen, und ein Slogan wie „Nachhaltig & regional“ braucht eine klare Einordnung direkt in der Werbung. Ab dem 27.09.2026 werden viele dieser Diskussionen zusätzlich durch Per-se-Verbote im UWG überlagert. Wer Umwelt- oder Klimaclaims nutzt, sollte sie bis dahin so formulieren, dass Bedeutung, Reichweite und Grundlage sofort verständlich und belegbar sind – und bei Kompensationsmodellen besonders vorsichtig sein.

Fundstelle und Daten

Gericht: Landgericht Bochum
Datum: 16.12.2025
Aktenzeichen: 19 O 24/25