Medienaufsicht bei Podcasts: Darf eine Landesmedienanstalt ein Interview beanstanden?

Ein Interview des YouTubers und Podcasters Benjamin „Ben“ Berndt auf seinem Format „ungeskriptet“ mit Björn Höcke hat eine medienrechtliche Debatte ausgelöst, die weit über den konkreten Fall hinausgeht.

Nach Medienberichten soll die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen der ungeskriptet media GmbH geschrieben und den Verdacht geäußert haben, dass in dem Beitrag journalistische Grundsätze verletzt worden sein könnten. Hintergrund ist eine Passage, in der Höcke im Zusammenhang mit der Parole „Alles für D.“ behauptet haben soll, diese sei nicht das Motto der SA gewesen. Die Medienanstalt soll beanstandet haben, dass dieser Aussage im Gespräch nicht widersprochen worden sei beziehungsweise dass sie nicht eingeordnet worden sei.

Der Fall wirft eine Reihe grundsätzlicher Fragen auf:

Darf eine Landesmedienanstalt überhaupt gegenüber einem Podcaster oder YouTuber tätig werden?

Welche Vorschriften des Medienstaatsvertrags sind einschlägig?

Kann die Medienanstalt Löschung, Änderung oder Ergänzung eines Beitrags verlangen?

Kann sie ein Bußgeld verhängen?

Welche Rolle spielt die aus dem Presse-, Rundfunk- und Äußerungsrecht bekannte sogenannte Verbreiterhaftung?

Und vor allem: Darf die Medienaufsicht bei historisch falschen oder zweifelhaften Aussagen eines Interviewgastes überhaupt einschreiten, oder würde sie damit zu einer Art staatlichem Wahrheitsministerium?Diese Fragen verdienen eine juristische Betrachtung. Denn der Fall bewegt sich an der Schnittstelle zwischen berechtigter Medienaufsicht, journalistischer Verantwortung und der Gefahr staatlicher Einflussnahme auf politische Debatten.


1. Warum kann ein Podcast überhaupt unter Medienaufsicht fallen?

Der Ausgangspunkt ist der Medienstaatsvertrag der Länder. Dieser gilt nicht nur für klassischen Rundfunk, also Radio und Fernsehen, sondern auch für bestimmte Telemedien. Dazu können auch Podcasts, YouTube-Kanäle, Vlogs, Blogs und Social-Media-Angebote gehören.

Ein abrufbarer Podcast oder ein YouTube-Video ist regelmäßig kein klassischer Rundfunk, weil es nicht linear nach einem festen Sendeplan verbreitet wird. Er kann aber ein Telemedium sein. Für solche Telemedien enthält der Medienstaatsvertrag eigene Regeln.

Entscheidend ist dabei nicht, ob sich der Anbieter selbst als Journalist versteht. Entscheidend ist die objektive Ausgestaltung des Angebots.

Wer regelmäßig politische Gespräche führt, Gäste auswählt, Themen setzt, Beiträge veröffentlicht, Reichweite erzielt und das Ganze dauerhaft oder kommerziell betreibt, kann medienrechtlich anders behandelt werden als jemand, der rein privat und gelegentlich Inhalte veröffentlicht.


2. Welche Vorschrift ist zentral?

Die zentrale Vorschrift ist § 19 Medienstaatsvertrag.

§ 19 MStV regelt journalistische Sorgfaltspflichten für bestimmte Telemedien. Erfasst sind insbesondere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind.

Die Norm verlangt, dass Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit geprüft werden.

Daraus folgt: Wer ein journalistisch-redaktionelles Online-Angebot betreibt, muss gewisse journalistische Mindeststandards einhalten. Das gilt nicht nur für klassische Online-Zeitungen, sondern grundsätzlich auch für moderne digitale Formate, wenn sie nach Inhalt, Struktur und Reichweite eine vergleichbare Funktion für die öffentliche Meinungsbildung übernehmen.

Gerade ein politischer Interviewpodcast kann daher unter § 19 MStV fallen.


3. Seit wann gibt es diese Regelung und was bezweckt sie?

Der Medienstaatsvertrag gilt seit November 2020 und hat den früheren Rundfunkstaatsvertrag abgelöst. Hintergrund war, dass öffentliche Meinungsbildung längst nicht mehr nur über Fernsehen, Radio und Zeitungen stattfindet.

Heute prägen auch YouTube-Kanäle, Podcasts, Streamingformate, Blogs, soziale Netzwerke und andere digitale Angebote die politische und gesellschaftliche Debatte. Der Gesetzgeber wollte deshalb den medienrechtlichen Rahmen an diese neue Wirklichkeit anpassen.

Der Zweck von § 19 MStV besteht nicht darin, missliebige Meinungen zu unterdrücken. Der Zweck besteht darin, dass Angebote, die journalistisch-redaktionell auftreten und regelmäßig politische Informationen verbreiten, gewisse journalistische Mindeststandards einhalten.

Kurz gesagt: Wer professionell und mit erheblicher Reichweite politische Informationen verbreitet, soll nicht völlig außerhalb journalistischer Sorgfaltsanforderungen stehen.

Gleichzeitig darf diese Aufsicht nicht dazu führen, dass Behörden zu allgemeinen Wahrheitsrichtern politischer Debatten werden. Genau hier liegt die verfassungsrechtliche Spannung.


4. Wann ist ein Podcast journalistisch-redaktionell?

Journalistisch-redaktionell ist ein Angebot nicht erst dann, wenn es von ausgebildeten Journalisten betrieben wird.

Entscheidend sind vielmehr Merkmale wie:

  • Auswahl von Themen,
  • Auswahl von Gesprächspartnern,
  • redaktionelle Gestaltung,
  • Vorbereitung von Gesprächen,
  • Veröffentlichung für ein breites Publikum,
  • regelmäßige Befassung mit aktuellen oder politischen Themen,
  • Beteiligung an der öffentlichen Meinungsbildung,
  • professioneller oder geschäftsmäßiger Betrieb.

Ein Podcast kann also auch dann journalistisch-redaktionell sein, wenn er sich selbst als „roh“, „ungeschnitten“, „ungefiltert“ oder „nicht klassisch journalistisch“ beschreibt.

Diese Selbstbeschreibung ist rechtlich nicht irrelevant, aber sie entscheidet nicht allein. Maßgeblich ist, wie das Angebot tatsächlich wirkt und genutzt wird.

Bei einem reichweitenstarken Interviewformat mit Politikern, gesellschaftlichen Debatten und regelmäßigen politischen Inhalten liegt eine Einstufung als journalistisch-redaktionelles Telemedium jedenfalls nahe.


5. Was bedeutet „geschäftsmäßig“?

Geschäftsmäßig bedeutet nicht zwingend, dass mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wird. Es genügt regelmäßig, dass ein Angebot nachhaltig, dauerhaft und nicht nur rein privat betrieben wird.

Für Geschäftsmäßigkeit sprechen etwa:

  • regelmäßige Veröffentlichungen,
  • professionelle Präsentation,
  • Monetarisierung,
  • Werbung,
  • Sponsoring,
  • Betrieb über eine Gesellschaft,
  • erhebliche Reichweite,
  • dauerhafte Kommunikationsstruktur.

Ein großer YouTube- oder Podcast-Kanal mit professionellem Auftritt und erheblicher Reichweite wird deshalb regelmäßig geschäftsmäßig betrieben.


6. Welche Landesmedienanstalt ist zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz oder der Niederlassung des Anbieters. Hat die Produktionsgesellschaft ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen, ist grundsätzlich die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen zuständig.

Bei bundesweiten Angeboten können daneben interne Zuständigkeitsregeln innerhalb des Systems der Landesmedienanstalten eine Rolle spielen. Nach außen handelt aber regelmäßig die zuständige Landesmedienanstalt.


7. Welche Befugnisse hat die Landesmedienanstalt?

Die Pflichten ergeben sich aus § 19 MStV. Die Aufsicht und Durchsetzung ergeben sich aus den Aufsichtsvorschriften des Medienstaatsvertrags, insbesondere aus §§ 104 ff. MStV und § 109 MStV.

Die Landesmedienanstalt kann zunächst informell tätig werden. Sie kann also einen Anbieter anschreiben, auf einen möglichen Verstoß hinweisen, um Stellungnahme bitten und eine freiwillige Anpassung oder Erläuterung anregen.

Ein solches Hinweisschreiben ist noch nicht zwingend ein Verwaltungsakt. Es begründet nicht automatisch eine unmittelbare Rechtspflicht zur Änderung oder Löschung. Es signalisiert aber, dass die Behörde einen möglichen Verstoß sieht und eine aufsichtsrechtliche Prüfung eingeleitet oder vorbereitet hat.

Kommt die Medienanstalt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß vorliegt, kann sie förmliche Maßnahmen treffen. § 109 MStV nennt insbesondere:

  • Beanstandung,
  • Untersagung,
  • Sperrung,
  • Rücknahme,
  • Widerruf.

Für einen Podcast oder YouTube-Beitrag sind vor allem Beanstandung, Untersagung und in Ausnahmefällen Sperrung relevant. Rücknahme und Widerruf betreffen eher zulassungspflichtige Konstellationen.


8. Kann die Medienanstalt Löschung oder Änderung verlangen?

Eine ausdrückliche „Löschungsanordnung“ als eigener Begriff steht nicht im Zentrum des § 109 MStV. Praktisch kann eine Untersagung aber darauf hinauslaufen, dass ein bestimmter Inhalt nicht weiter unverändert verbreitet werden darf.

Dann hat der Anbieter mehrere Möglichkeiten:

  • vollständige Entfernung,
  • Herausschneiden einer Passage,
  • Einblendung einer Klarstellung,
  • Ergänzung eines Hinweises,
  • Faktencheck in der Beschreibung,
  • angepinnter Kommentar,
  • nachträgliche Einordnung,
  • Kapitelhinweis,
  • gesonderter Korrekturbeitrag.

Eine vollständige Löschung wäre regelmäßig das schärfere und meist das unverhältnismäßige Mittel. Bei einer einzelnen beanstandeten Passage in einem längeren Interview wäre vorrangig zu prüfen, ob mildere Mittel ausreichen.

Gerade bei politischen Interviews muss die Medienaufsicht verhältnismäßig vorgehen. Eine nachträgliche Erläuterung kann eher zulässig sein als eine vollständige Entfernung des gesamten Gesprächs.


9. Kann die Landesmedienanstalt ein Bußgeld verhängen?

Wegen eines bloßen Verstoßes gegen journalistische Sorgfaltspflichten nach § 19 MStV grundsätzlich nicht unmittelbar.

Der Medienstaatsvertrag enthält in § 115 MStV einen Katalog von Ordnungswidrigkeiten. Ein einfacher Verstoß gegen § 19 Abs. 1 MStV ist dort nicht als eigener Bußgeldtatbestand ausgestaltet.

Das bedeutet: Die Landesmedienanstalt kann bei einem angenommenen Sorgfaltsverstoß grundsätzlich beanstanden oder im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen untersagen. Ein unmittelbares Bußgeld allein dafür, dass ein journalistisch-redaktionelles Telemedium angeblich nicht sorgfältig genug gearbeitet hat, ist aber nicht der typische Weg und nach der Systematik des MStV nicht unmittelbar vorgesehen.

Anders kann es aussehen, wenn gegen eine vollziehbare Anordnung verstoßen wird oder wenn andere bußgeldbewehrte Pflichten betroffen sind, etwa Impressumspflichten, Werberegeln oder Kennzeichnungspflichten.

Man muss also sauber unterscheiden:

Ein Sorgfaltspflichtverstoß nach § 19 MStV kann medienaufsichtsrechtliche Maßnahmen auslösen. Er ist aber nicht ohne Weiteres selbst bußgeldbewehrt.


10. Gilt etwas anderes, wenn ein Anbieter dem Presserat oder einer Selbstkontrolle unterliegt?

Ja. Der Medienstaatsvertrag enthält für bestimmte Fälle eine wichtige Einschränkung der direkten Medienaufsicht.

Wenn ein Anbieter der Selbstregulierung durch den Deutschen Presserat oder einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle unterliegt, kann dies die unmittelbare Zuständigkeit der Landesmedienanstalt im Bereich journalistischer Sorgfaltspflichten einschränken.

Der Gedanke dahinter ist klar: Presse- und mediennahe Angebote sollen nicht unnötig doppelter Kontrolle unterliegen. Wo funktionierende Selbstregulierung besteht, soll diese vorrangig greifen.

Für viele Creator, Podcaster und YouTuber ist das praktisch bedeutsam. Wer nicht dem Presserat oder einer anerkannten Selbstkontrolle angeschlossen ist, kann sich auf diese Schutzwirkung regelmäßig nicht berufen.


11. Was ist journalistische Sorgfalt bei einem Interview?

Ein Interview ist kein normaler Nachrichtenbeitrag. Es lebt davon, dass ein Gast spricht. Der Interviewer stellt Fragen, lässt Antworten zu und schafft einen Gesprächsraum. Das bedeutet nicht, dass er jede Aussage des Gastes übernimmt.

Deshalb wäre es falsch zu sagen: Jede falsche Aussage eines Interviewpartners ist automatisch eine journalistische Sorgfaltspflichtverletzung des Interviewers.

Genauso falsch wäre aber die gegenteilige Behauptung: Der Interviewer trage niemals Verantwortung für das, was im eigenen Format verbreitet wird.

Entscheidend ist der Einzelfall.

Eine Pflicht zur Nachfrage, Einordnung oder Korrektur liegt näher, wenn:

  • eine Tatsachenbehauptung eindeutig falsch ist,
  • die Unrichtigkeit leicht feststellbar ist,
  • die Aussage für das Thema des Gesprächs wesentlich ist,
  • die Aussage erhebliche rechtliche oder gesellschaftliche Bedeutung hat,
  • der Interviewer die Aussage erkennbar übernimmt oder verstärkt,
  • der Beitrag nachträglich weiter abrufbar bleibt,
  • der Anbieter nach Veröffentlichung auf die Problematik hingewiesen wird,
  • die Aussage durch Titel, Beschreibung oder Zusammenschnitt hervorgehoben wird.

Eine Pflicht zum Einschreiten liegt weniger nahe, wenn:

  • die Aussage spontan in einem langen Gespräch fällt,
  • der Interviewcharakter klar erkennbar ist,
  • die Aussage eindeutig dem Gast zugeordnet bleibt,
  • der Host sich die Aussage nicht zu eigen macht,
  • keine schwerwiegende Drittbetroffenheit besteht,
  • die Behauptung nicht zentral ist,
  • eine nachträgliche Erläuterung ausreichend wäre.

Gerade bei politischen Interviews darf man die Anforderungen nicht überspannen. Sonst würden Interviewer faktisch gezwungen, jedes Gespräch laufend rechtlich, historisch und politisch zu überprüfen. Das würde den freien Kommunikationsprozess erheblich beeinträchtigen.

Damit stellt sich als nächstes die aus dem Presse-, Rundfunk- und Äußerungsrecht bekannte Frage: Wann haftet ein Medium überhaupt für fremde Aussagen?


12. Was ist die Verbreiterhaftung?

Die Verbreiterhaftung ist eine aus dem Presserecht und Äußerungsrecht bekannte Rechtsfigur.

Sie besagt vereinfacht: Nicht nur derjenige, der eine rechtswidrige Äußerung selbst aufstellt, kann haften. Auch derjenige, der eine fremde Äußerung verbreitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.

Der Grund liegt auf der Hand: Eine ehrverletzende oder unwahre Tatsachenbehauptung wird oft erst durch mediale Verbreitung wirklich schädlich. Wer sie weiterträgt, kann deshalb nicht immer sagen: „Das war ja nicht meine Aussage.“

Das gilt im Presserecht, im Rundfunkrecht und allgemein im äußerungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz.

Aber: Die Verbreiterhaftung hat Grenzen. Medien müssen über fremde Aussagen berichten dürfen. Sie müssen Interviews führen, kontroverse Meinungen dokumentieren und auch problematische Aussagen sichtbar machen können. Sonst wäre kritische Berichterstattung kaum möglich.

Deshalb fragt die Rechtsprechung vor allem: Hat sich das Medium die fremde Aussage zu eigen gemacht?


13. Wann liegt ein Zu-Eigen-Machen vor?

Ein Zu-Eigen-Machen liegt vor, wenn die fremde Aussage so in die eigene Darstellung eingebaut wird, dass sie aus Sicht des Publikums als eigene Aussage des Mediums erscheint.

Das kann etwa der Fall sein, wenn:

  • eine fremde Behauptung zustimmend aufgegriffen wird,
  • sie in einen eigenen Argumentationsgang eingefügt wird,
  • Überschrift oder Teaser die Aussage als Tatsache darstellen,
  • der Beitrag sie nicht als fremde Aussage kennzeichnet,
  • die Redaktion sie affirmativ bestätigt,
  • die Aussage durch Schnitt, Kontext oder Kommentierung verstärkt wird.

Bei einem klassischen Frage-Antwort-Interview ist die Lage anders. Dort erkennt das Publikum regelmäßig, welche Aussage vom Interviewer und welche vom Gast stammt. Ein Presseorgan oder ein Rundfunkanbieter macht sich eine Aussage nicht schon deshalb zu eigen, weil er sie im Rahmen eines Interviews veröffentlicht.

Auch eine fehlende ausdrückliche Distanzierung genügt nicht automatisch. Ein Interviewer muss nicht nach jeder kritischen Aussage sagen: „Davon distanziere ich mich.“

Das ist ein ganz wesentlicher Punkt.

Würde man eine solche Pflicht annehmen, wären kontroverse Interviews kaum noch möglich. Der Interviewer würde zum permanenten Korrektor seines Gesprächspartners. Das würde den Charakter des Interviews verändern und den freien Meinungsaustausch beschneiden.


14. Gibt es trotzdem Prüfpflichten bei Interviews?

Ja, aber sie sind abgestuft.

Die Presse und der Rundfunk müssen fremde Interviewaussagen nicht generell so prüfen wie eigene redaktionelle Tatsachenbehauptungen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden, weil sonst der Kommunikationsprozess eingeschränkt würde.

Aber es gibt Konstellationen, in denen eine Pflicht zur Prüfung, Nachfrage oder Einordnung naheliegt.

Das gilt insbesondere bei:

  • schwerwiegenden Vorwürfen gegen konkret benannte Personen,
  • offenkundig falschen Tatsachenbehauptungen,
  • bewusst aus dem Kontext gerissenen Informationen,
  • erkennbar rechtswidrigen Inhalten,
  • massiver Persönlichkeitsrechtsverletzung,
  • strafrechtlich relevanten Aussagen,
  • Aussagen mit erheblicher demokratischer oder historischer Bedeutung,
  • dauerhafter Abrufbarkeit im Internet.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die nachträgliche Verantwortlichkeit. Ein live geführtes oder spontan veröffentlichtes Interview ist anders zu bewerten als ein dauerhaft abrufbarer Beitrag im Internet. Wer einen Beitrag dauerhaft online hält, kann nachträglich auf Probleme reagieren. Damit steigen die Anforderungen jedenfalls dann, wenn der Anbieter konkret auf eine falsche Tatsachenbehauptung hingewiesen wird.


15. Lässt sich die Verbreiterhaftung auf die Medienaufsicht übertragen?

Nicht eins zu eins.

Die Verbreiterhaftung stammt aus dem Zivilrecht, insbesondere aus dem Presserecht, Rundfunkrecht und äußerungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz. Dort geht es meist um Ansprüche Betroffener gegen Medien, etwa auf Unterlassung, Gegendarstellung oder Geldentschädigung.

Die Medienaufsicht nach dem Medienstaatsvertrag ist dagegen öffentlich-rechtlich. Hier geht es nicht um einen privaten Kläger, sondern um staatliche Aufsicht über Medienangebote.

Das ist ein erheblicher Unterschied.

Trotzdem kann man aus der Verbreiterhaftung wichtige Wertungen ableiten.

Für eine gewisse Übertragbarkeit spricht:

Wenn Presse und Rundfunk zivilrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen für die Verbreitung fremder Tatsachenbehauptungen einstehen müssen, zeigt das, dass auch Interviewformate nicht völlig verantwortungsfrei sind. Wer fremde Aussagen mit Reichweite verbreitet, übernimmt zumindest eine gewisse publizistische Verantwortung.

Der Gedanke des § 19 MStV ist damit verwandt: Auch digitale journalistisch-redaktionelle Angebote sollen nicht beliebig falsche Tatsachenbehauptungen verbreiten, wenn ihnen Prüfung oder Einordnung zumutbar ist.

Gegen eine schematische Übertragung spricht aber:

Die zivilrechtliche Verbreiterhaftung schützt primär Betroffene vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die Medienaufsicht betrifft dagegen staatliches Einschreiten gegenüber Medieninhalten. Hier ist die Gefahr eines Eingriffs in Art. 5 GG besonders sensibel.

Die Grundsätze der Verbreiterhaftung können als Auslegungshilfe dienen. Sie zeigen, wann fremde Aussagen einem Medium eher zugerechnet werden können und wann nicht. Gerade die dort entwickelten Grenzen sind für die Medienaufsicht besonders wichtig.

Wenn die Rechtsprechung schon im Zivilrecht davor warnt, die Haftung für fremde Interviewaussagen zu überspannen, muss das erst recht für staatliche Medienaufsicht gelten.


16. Was bedeutet das für historisch falsche Aussagen ohne Personenbezug?

Hier muss man besonders sorgfältig differenzieren.

Zwar kann eine Aussage über historische Vorgänge eine überprüfbare Tatsachenbehauptung sein. Die Behauptung, ob eine bestimmte Parole historisch von der SA verwendet wurde oder nicht, ist nicht bloß Meinung, sondern grundsätzlich dem Beweis zugänglich.

Daraus folgt aber noch nicht automatisch, dass jede falsche historische Behauptung in einem Interview rechtswidrig ist oder medienaufsichtsrechtlich beanstandet werden darf.

Im Äußerungsrecht ist die Rechtswidrigkeit unwahrer Tatsachenbehauptungen besonders klar, wenn ein Personenbezug besteht. Wer über eine konkrete Person falsche Tatsachen verbreitet, kann deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen. Dann gibt es einen Betroffenen, dessen Ruf, Ehre oder soziale Geltung beeinträchtigt wird.

Anders liegt es, wenn eine Aussage keinen unmittelbaren Personenbezug hat, sondern eine historische, politische oder gesellschaftliche Behauptung betrifft. Natürlich kann auch eine solche Aussage falsch, unsinnig oder manipulativ sein. Aber das bedeutet nicht ohne Weiteres, dass sie verboten ist oder dass eine Behörde sie korrigieren muss.

Man darf auch Unsinn erzählen. Das ist in einer freien Debatte zunächst einmal hinzunehmen.

Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur kluge, richtige und historisch saubere Aussagen. Sie schützt auch Irrtümer, Verzerrungen, Zuspitzungen und schlechte Argumente. Zwar genießen erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen nicht denselben Schutz wie Werturteile. Aber aus ihrer Unrichtigkeit allein folgt noch nicht immer ein staatlicher Einschreitensanspruch.

Genau hier liegt das Problem für die Medienaufsicht.

Wenn Landesmedienanstalten jede historisch falsche oder zweifelhafte Aussage in politischen Interviews prüfen und beanstanden würden, kämen sie in die Nähe einer staatlichen Wahrheitsaufsicht. Das wäre mit der Rolle der Medienaufsicht schwer vereinbar. Landesmedienanstalten sind keine historischen Schiedsgerichte und kein Wahrheitsministerium.

§ 19 MStV darf deshalb nicht so verstanden werden, dass jede objektiv falsche Tatsachenbehauptung in einem politischen Gespräch automatisch eine aufsichtsrechtliche Pflicht zur Korrektur auslöst.

Die Norm verpflichtet journalistisch-redaktionelle Anbieter zu Sorgfalt. Sie macht die Medienanstalten aber nicht zu allgemeinen Entscheidern darüber, welche historische Deutung oder Tatsachendarstellung in einer politischen Debatte zulässig ist.

Entscheidend kann daher nicht allein sein: War die Aussage des Gastes historisch falsch?

Entscheidend muss vielmehr sein:

  • Handelt es sich um ein journalistisch-redaktionelles Angebot?
  • War die Aussage eine zentrale politische Information des Beitrags?
  • War die Unrichtigkeit offenkundig oder leicht überprüfbar?
  • Hat der Anbieter die Aussage als eigene Tatsachenbehauptung übernommen?
  • Wurde die Aussage durch Titel, Beschreibung, Schnitt oder Kontext verstärkt?
  • Gab es einen konkreten Anlass zur nachträglichen Einordnung?
  • Besteht ein besonderer Schutzbezug, etwa zu Personen, Gruppen, Jugendschutz, Strafrecht oder demokratischer Meinungsbildung?

Gerade bei historischen Aussagen ohne unmittelbaren Personenbezug muss die Schwelle für medienaufsichtliches Einschreiten hoch liegen. Sonst droht aus journalistischer Sorgfaltsaufsicht eine allgemeine staatliche Kontrolle politischer und historischer Richtigkeit zu werden.

Das wäre gefährlich.


17. Darf die Landesmedienanstalt aus § 19 MStV eine Pflicht zum Widerspruch im Interview ableiten?

Nur sehr eingeschränkt.

Eine allgemeine Pflicht, während eines Interviews jeder falschen Aussage sofort zu widersprechen, lässt sich aus § 19 MStV nicht ableiten.

Eine solche Pflicht wäre mit dem Charakter des Interviews kaum vereinbar. Interviews sollen gerade Aussagen des Gastes sichtbar machen. Sie dürfen auch zeigen, wie ein Gast argumentiert, ausweicht, relativiert oder falsche Behauptungen aufstellt.

Ein Interviewer darf grundsätzlich auch dokumentieren, ohne sofort zu korrigieren.

Anders kann es liegen, wenn eine Aussage offenkundig falsch, erheblich und für das Thema zentral ist. Dann kann journalistische Sorgfalt verlangen, dass nachgefragt, eingeordnet oder später korrigiert wird.

Aber auch dann ist nicht zwingend der sofortige Widerspruch im Gespräch erforderlich. Gerade bei langen Gesprächen kann eine nachträgliche Einordnung das mildere und sachgerechtere Mittel sein.

Deshalb sollte man unterscheiden:

Keine generelle Live-Widerspruchspflicht.

Aber mögliche Pflicht zur nachträglichen Erläuterung bei offenkundig falschen und erheblichen Tatsachenbehauptungen.


18. Was folgt daraus für den Fall „Ben ungeskriptet“?

Im Fall „Ben ungeskriptet“ geht es nicht um eine beliebige Meinungsäußerung, sondern um eine historische und rechtlich aufgeladene Tatsachenbehauptung im Zusammenhang mit der Parole „Alles für D.“.

Die Aussage, ob diese Parole historisch eine bestimmte Bedeutung hatte oder nicht, ist dem Beweis zugänglich. Sie kann also richtig oder falsch sein.

Aber damit ist der Fall noch nicht entschieden.

Denn es stellt sich zusätzlich die Frage, ob die bloße Unrichtigkeit einer solchen historischen Aussage ohne unmittelbaren Personenbezug überhaupt ausreicht, um eine journalistische Sorgfaltspflichtverletzung des Interviewers anzunehmen.

Das ist keineswegs selbstverständlich.

Der Gast darf in einem Interview auch falsche, schräge oder historisch unhaltbare Aussagen machen. Das allein macht den Host noch nicht zum Rechtsverletzer. Ein Interview ist kein behördlich kontrollierter Geschichtsunterricht und kein wissenschaftliches Kolloquium.

Für ein Einschreiten der Medienaufsicht müsste deshalb mehr hinzukommen.

Relevant wäre etwa, ob die Aussage für das Thema des Gesprächs zentral war, ob sie offenkundig falsch war, ob der Host sie übernommen oder verstärkt hat, ob sie nachträglich weiter unkommentiert als politische Information verbreitet wurde und ob eine Einordnung ohne Eingriff in den Interviewcharakter zumutbar war.

Aus meiner Sicht spricht vieles dafür, dass eine vollständige Löschung oder Untersagung des Interviews schwer zu rechtfertigen wäre. Eine Aufforderung zur Stellungnahme oder eine Anregung, die Passage nachträglich einzuordnen, ist dagegen eher vertretbar.

Aber auch dabei muss die Medienaufsicht vorsichtig sein. Sie darf nicht den Eindruck erwecken, sie entscheide allgemein darüber, welche historischen Aussagen in politischen Interviews richtig oder falsch sein dürfen.

Der Maßstab darf nicht lauten: Der Gast hat historisch Unsinn erzählt, also muss die Behörde einschreiten.

Der Maßstab muss lauten: Hat der Anbieter eines journalistisch-redaktionellen Telemediums bei einer offenkundig falschen, erheblichen und zentralen Tatsachenbehauptung seine eigene journalistische Sorgfaltspflicht verletzt?

Das ist ein erheblicher Unterschied.


19. Was spricht für das Vorgehen der Medienanstalt?

Für das Vorgehen der Medienanstalt spricht:

Der Podcast hat erhebliche Reichweite.

Das Format behandelt politische Themen.

Die konkrete Aussage betrifft eine historische und rechtlich relevante Tatsachenfrage.

Der Anbieter ist offenbar geschäftsmäßig tätig.

Das Angebot kann als journalistisch-redaktionell eingeordnet werden.

Die Medienanstalt hat nach der öffentlichen Darstellung zunächst kein Verbot ausgesprochen, sondern um Stellungnahme beziehungsweise Prüfung gebeten.

Außerdem wäre es zu einfach, wenn reichweitenstarke politische Onlineformate sämtliche journalistische Verantwortung mit dem Hinweis ablehnen könnten, man sei nur Podcaster, Creator oder Gesprächsformat.

Auch die Berufung auf den Interviewcharakter darf nicht zur vollständigen Verantwortungsfreiheit führen. Wer ein Format betreibt, Gäste auswählt, Themen setzt, Reichweite erzeugt und Inhalte dauerhaft abrufbar macht, übernimmt jedenfalls eine gewisse redaktionelle Verantwortung.

Gerade wenn eine offenkundig falsche Tatsachenbehauptung nicht nur beiläufig fällt, sondern einen politisch und rechtlich aufgeladenen Kontext betrifft, kann man eine nachträgliche Einordnung für zumutbar halten.

Das gilt erst recht, wenn die Aussage dauerhaft online abrufbar bleibt und der Anbieter nachträglich auf die Problematik hingewiesen wird.


20. Was spricht gegen ein zu weitgehendes Vorgehen der Medienanstalt?

Gegen ein zu weitgehendes Vorgehen spricht:

Ein Interview ist kein eigener Nachrichtenbeitrag.

Die Aussage stammt vom Gast.

Eine fehlende sofortige Distanzierung ist nicht automatisch ein Zu-Eigen-Machen.

Politische Interviews leben davon, dass auch problematische, falsche oder provokante Aussagen erkennbar werden.

Eine allgemeine Pflicht zum Live-Faktencheck würde Interviews erheblich verändern.

Nicht jede historisch falsche Aussage ist schon rechtswidrig.

Nicht jede historische Falschaussage hat einen Personenbezug oder verletzt Rechte Dritter.

Staatliche Medienaufsicht bei politischen Inhalten birgt immer die Gefahr eines Einschüchterungseffekts.

Die Medienanstalt darf nicht zum allgemeinen Wahrheitsrichter politischer Debatten werden.

Aus meiner Sicht liegt genau hier der kritische Punkt: Die Anwendung des § 19 MStV auf reichweitenstarke politische Onlineformate ist dem Grunde nach nachvollziehbar. Die Schwelle für konkrete Eingriffe in Interviews muss aber hoch bleiben.

Wenn staatliche Stellen beginnen, politische Interviews daraufhin zu kontrollieren, ob ein Host jeder historisch falschen oder zweifelhaften Aussage widerspricht, wird die Grenze zwischen Medienaufsicht und Debattenlenkung gefährlich unscharf.


21. Was wäre eine verhältnismäßige Lösung?

Eine vollständige Löschung des Interviews wäre bei einer einzelnen Passage unverhältnismäßig.

Verhältnismäßiger wären mildere Maßnahmen, etwa:

  • eine kurze Klarstellung in der Videobeschreibung,
  • ein angepinnter Hinweis,
  • eine Einblendung an der betreffenden Stelle,
  • ein ergänzender Faktencheck,
  • eine nachträgliche Erläuterung in einem Folgebeitrag,
  • eine Kapitelmarke mit Hinweis.

Das Publikum könnte das Interview weiterhin nachvollziehen. Zugleich würde die beanstandete Tatsachenbehauptung eingeordnet.

Gerade bei politischen Interviews ist Transparenz oft besser als Entfernung.

Eine solche Lösung wahrt auch den Unterschied zwischen zulässiger Sorgfaltsaufsicht und unzulässiger Wahrheitsaufsicht: Die Behörde würde nicht die Debatte selbst steuern, sondern allenfalls verlangen, dass ein journalistisch-redaktionelles Angebot mit einer erheblichen und offenkundig falschen Tatsachenbehauptung verantwortungsvoll umgeht.


22. Ist ein behördlicher Hinweis schon Zensur?

Nicht automatisch.

Das Zensurverbot des Grundgesetzes richtet sich in erster Linie gegen Vorzensur, also gegen staatliche Kontrolle vor Veröffentlichung. Eine nachträgliche medienaufsichtliche Prüfung veröffentlichter Inhalte ist nicht schon deshalb Zensur.

Trotzdem kann auch nachträgliches staatliches Einschreiten die Meinungs- und Medienfreiheit beeinträchtigen. Gerade bei politischen Inhalten muss die Medienaufsicht besonders vorsichtig sein.

Ein informelles Hinweisschreiben ist deshalb nicht automatisch rechtswidrig. Es kann sogar verhältnismäßig sein, wenn die Behörde zunächst keinen Verwaltungsakt erlässt, sondern nur um Stellungnahme bittet.

Problematisch wird es aber, wenn solche Hinweise faktisch Druck erzeugen, politische Gespräche zu verändern, zu löschen oder künftig bestimmte Gäste zu meiden. Dann droht ein sogenannter Einschüchterungseffekt.

Deshalb müssen auch informelle Schreiben der Medienaufsicht sachlich, neutral, verhältnismäßig und rechtlich sauber begründet sein.


23. Muss der Podcaster dem Schreiben sofort folgen?

Ein bloßes Hinweisschreiben begründet in der Regel noch keine unmittelbare Pflicht zur Änderung oder Löschung. Es ist regelmäßig kein vollstreckbarer Verwaltungsakt.

Der Anbieter kann Stellung nehmen, die rechtliche Einordnung bestreiten oder freiwillig eine Ergänzung vornehmen.

Erst wenn die Landesmedienanstalt eine förmliche Beanstandung oder Untersagung erlässt, liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor. Gegen diesen können Rechtsmittel eingelegt werden. Dann wäre gerichtlich zu klären, wie weit § 19 MStV in solchen Podcast- und YouTube-Konstellationen tatsächlich reicht.

Gerade dieser Fall könnte daher geeignet sein, die Grenzen der Medienaufsicht gegenüber politischen Online-Interviewformaten näher auszuloten.


24. Was bedeutet der Fall für Podcaster und YouTuber?

Der Fall zeigt: Wer regelmäßig politische Inhalte veröffentlicht, kann sich nicht allein dadurch der Medienaufsicht entziehen, dass er sich selbst nicht als Journalist bezeichnet.

Für Podcaster, YouTuber und politische Creator bedeutet das:

Sie sollten prüfen, ob ihr Angebot unter § 19 MStV fallen kann.

Sie sollten bei Interviews zwischen fremden Aussagen und eigener redaktioneller Darstellung klar trennen.

Sie sollten problematische Tatsachenbehauptungen nicht durch Titel, Thumbnail oder Beschreibung verstärken.

Sie sollten bei offenkundig falschen erheblichen Tatsachenbehauptungen eine Einordnung erwägen.

Sie sollten nach Hinweisen auf Fehler reagieren und dokumentieren, wie sie damit umgehen.

Sie müssen aber nicht jedes Interview in Echtzeit in einen behördensicheren Faktencheck verwandeln.


25. Fazit

Die Landesmedienanstalt darf einen Podcaster oder YouTuber grundsätzlich anschreiben, wenn dessen Angebot als geschäftsmäßiges journalistisch-redaktionelles Telemedium einzuordnen ist und regelmäßig politische Informationen enthält.

Die zentrale Vorschrift ist § 19 MStV. Die Aufsichtsbefugnisse ergeben sich aus den allgemeinen Aufsichtsvorschriften des Medienstaatsvertrags, insbesondere aus § 109 MStV.

Möglich sind insbesondere Hinweise, Stellungnahmeersuchen, Beanstandungen und unter engen Voraussetzungen Untersagungen. Ein unmittelbares Bußgeld allein wegen eines Verstoßes gegen journalistische Sorgfaltspflichten nach § 19 MStV ist dagegen grundsätzlich nicht vorgesehen.

Die Verbreiterhaftung aus Presse-, Rundfunk- und Äußerungsrecht zeigt: Wer fremde Aussagen verbreitet, kann Verantwortung tragen. Sie zeigt aber ebenso: Bei Interviews darf die Verantwortung nicht überspannt werden. Ein Interviewer macht sich eine Aussage nicht schon dadurch zu eigen, dass er sie stehen lässt oder sich nicht ausdrücklich distanziert.

Diese Wertungen sind für die Medienaufsicht wichtig. Sie lassen sich nicht eins zu eins übertragen, begrenzen aber die Auslegung des § 19 MStV. Wenn schon im Zivilrecht eine automatische Haftung für fremde Interviewaussagen abgelehnt wird, darf die staatliche Medienaufsicht erst recht keine allgemeine Pflicht konstruieren, jede falsche Aussage eines Gastes sofort zu korrigieren.

Besonders wichtig ist: Die Landesmedienanstalten dürfen keine allgemeinen Wahrheitsministerien für historische oder politische Aussagen werden. § 19 MStV gibt ihnen keine Befugnis, jeden Unsinn in Interviews zu korrigieren. Die Norm erlaubt nur eine begrenzte Kontrolle journalistischer Sorgfalt bei journalistisch-redaktionellen Angeboten. Gerade bei fremden Gastäußerungen ohne unmittelbaren Personenbezug muss deshalb die Schwelle für ein Einschreiten hoch liegen.

Für den Fall „Ben ungeskriptet“ bedeutet das: Ein bloßes Hinweisschreiben mit der Bitte um Stellungnahme oder Prüfung kann noch verhältnismäßig sein. Eine vollständige Löschung oder eine weitreichende Pflicht zur Bearbeitung des Interviews wäre dagegen deutlich problematischer.

Der richtige Maßstab lautet nicht: Der Gast hat historisch Unsinn erzählt, also muss die Behörde einschreiten.

Der richtige Maßstab lautet: Hat der Anbieter eines journalistisch-redaktionellen Telemediums bei einer offenkundig falschen, erheblichen und für die politische Information zentralen Tatsachenbehauptung seine eigene journalistische Sorgfaltspflicht verletzt?

Der Fall „Ben ungeskriptet“ ist deshalb mehr als eine einzelne Behördenmail. Er ist ein Testfall für die Frage, wie weit journalistische Verantwortung im Creator-Zeitalter reicht – und wo berechtigte Medienaufsicht in staatliche Debattenlenkung umzuschlagen droht.

LG Bamberg zu YouTube: Zehn Sekunden „Enthält bezahlte Werbung“ reichen nicht

Mit Urteil vom 11. März 2026 hat das Landgericht Bamberg entschieden, dass YouTube bei gesponserten Influencer-Videos deutlich strengere Transparenzanforderungen erfüllen muss. Für Unternehmer, die Influencer-Marketing einsetzen, ist das ein wichtiges Signal: Werbebotschaften müssen für Zuschauer klar, dauerhaft erkennbar und einem Sponsor als zahlendem Dritten zuordenbar sein – sonst drohen Unterlassungsansprüche und Folgekosten. Nach der öffentlichen Berichterstattung ist das Urteil derzeit noch nicht rechtskräftig.

Worum ging es?

Geklagt hatte eine Verbraucherschutzeinrichtung. Streitpunkt war, wie gesponserte Influencer-Videos auf YouTube gekennzeichnet werden und ob YouTube als Plattformbetreiber dafür Verantwortung trägt.

Im Verfahren wurden beispielhaft zwei Konstellationen diskutiert:

  • ein Video eines Finfluencers, der im Video einen Broker bzw. eine Trading-App bewirbt, und
  • ein Unboxing-/Produktvideo, in dem zahlreiche Pakete eines Onlinehändlers geöffnet und dessen Logo im Video sichtbar wird.

YouTube blendet bei aktivierter Funktion „bezahlte Werbung“ automatisiert einen Hinweis ein. Beanstandet wurde, dass dieser Hinweis nur etwa zehn Sekunden zu Beginn erscheint und anschließend verschwindet. Außerdem wurde der konkrete Sponsor, der das Video finanziert bzw. gesponsert hatte, nicht als solcher benannt.

Was hat das LG Bamberg entschieden?

Das Gericht hat YouTube verurteilt, es zu unterlassen, Influencern das Veröffentlichen drittfinanzierter bzw. gesponserter Videos zu ermöglichen,

  • wenn der werbliche Charakter nicht hinreichend transparent und in Echtzeit deutlich gemacht wird, und
  • wenn nicht die dritte Person genannt wird, die den Influencer im Zusammenhang mit der Erstellung der Videos finanziert bzw. sponsert.

Zusätzlich hat das Gericht Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht, einen Zahlungsanspruch zugesprochen und den Streitwert auf 30.000 Euro festgesetzt.

Kernpunkt 1: „Echtzeit“ heißt nicht „kurz am Anfang“

Die Pflicht zur Echtzeit-Kennzeichnung leitet das Gericht aus Art. 26 Abs. 2 DSA (Digital Services Act) ab. Danach muss eine Plattform sicherstellen, dass andere Nutzer klar, eindeutig und in Echtzeit erkennen können, dass es sich um kommerzielle Kommunikation handelt.

Das LG Bamberg versteht „Echtzeit“ streng: Der Hinweis muss zeitgleich mit dem Videoinhalt laufen. Praktisch bedeutet das: Eine Einblendung nur für etwa zehn Sekunden genügt nicht, wenn das Video mehrere Minuten dauert. Besonders problematisch ist aus Sicht des Gerichts, dass der Hinweis beim Zurückspulen nicht zuverlässig erneut erscheint und damit nicht dauerhaft mit dem Inhalt verbunden bleibt.

Hinzu kommt: Im Alltag werden YouTube-Videos oft durch Werbeblöcke unterbrochen. Der Zuschauer kann den kurzen Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ daher auch als bloßen Hinweis auf diese Unterbrechungswerbung verstehen – und nicht zwingend als Kennzeichnung der werblichen Aussagen des Influencers im Video.

Kernpunkt 2: Der Sponsor muss erkennbar sein – und zwar als zahlender Dritter

Neben der Kennzeichnung als Werbung geht es um eine zweite Transparenzstufe: Wer finanziert die Präsentation?

Das Urteil stützt diese Pflicht auf nationale Regeln zur kommerziellen Kommunikation. Danach muss die Person oder das Unternehmen, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar erkennbar sein.

Wichtig ist die praktische Präzisierung: Es geht nicht darum, dass im Video irgendeine Marke sichtbar ist. Es geht darum, dass für den Zuschauer eindeutig erkennbar wird, wer als Sponsor/Finanzierer hinter dem Inhalt steht.

Ein Beispiel macht den Unterschied:

  • Wenn ein Influencer nur ein Produkt präsentiert, ist damit noch nicht automatisch klar, dass der Hersteller Sponsor ist. Das Produkt kann selbst gekauft, geliehen, als PR-Sample zugeschickt oder einfach nur aus persönlichem Interesse gezeigt werden.
  • Klar erkennbar ist der Sponsor erst dann, wenn die Sponsorrolle unmissverständlich offengelegt wird, etwa durch eine eindeutige Einblendung „Werbung – Sponsor: Firma X“ oder durch eine klare Aussage im Video („Dieses Video ist in Zusammenarbeit mit Firma X entstanden“).

Genau diese eindeutige Zuordnung als zahlender Dritter fehlte nach der Bewertung des LG Bamberg in den beanstandeten Beispielen. Deshalb genügte es nicht, dass ein Produkt oder Logo im Video auftauchte.

Warum haftet YouTube – und nicht nur der Influencer?

Brisant ist, dass das Urteil nicht allein an den Influencer adressiert ist, sondern an den Plattformbetreiber. Das Gericht stützt das auf eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht: Wer eine Plattform gewerblich betreibt und damit die Gefahr eröffnet, dass Dritte Verbraucher durch intransparente Werbung täuschen, muss diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzen.

Wichtig ist dabei der Zuschnitt:

  • Es geht nicht um eine generelle Vorabkontrolle aller Uploads.
  • Aber wenn eine Plattform ein Kennzeichnungssystem anbietet, muss es so ausgestaltet sein, dass die gesetzlichen Transparenzanforderungen effektiv erfüllt werden.

Nach dem Urteil sind daher technische und organisatorische Lösungen gefragt, die den Werbehinweis dauerhaft gut sichtbar machen und die Sponsorinformation so erheben, dass sie nicht faktisch zur „Kann“-Angabe verkommt.

Was bedeutet das für Unternehmen, die Influencer-Marketing nutzen?

Auch wenn die Verurteilung formal YouTube trifft: In der Praxis betrifft das Urteil die gesamte Vermarktungskette – Sponsor, Agentur, Influencer und Plattform.

  1. Für werbende Unternehmen (Sponsoren)
  • Verträge nachschärfen: Klare Pflichten zur Kennzeichnung im Video und zur Sponsoroffenlegung vereinbaren.
  • Freigabeprozesse einführen: Vor Veröffentlichung prüfen, ob Kennzeichnung und Sponsorhinweis tatsächlich sichtbar, verständlich und ausreichend prominent sind.
  1. Für Agenturen und Influencer
  • Nicht auf den kurzen YouTube-Standardhinweis verlassen: Wenn die Plattform nur eine kurze Einblendung setzt, braucht es zusätzliche, unmissverständliche Kennzeichnung im Video.
  • Sponsorrolle eindeutig machen: Entscheidend ist die klare Aussage „gesponsert/finanziert durch …“, nicht nur die Nennung oder Sichtbarkeit einer Marke.
  • Gestaltung zählt: Hinweise dürfen nicht so klein, farblich unauffällig oder ungünstig platziert sein, dass sie leicht übersehen werden.
  1. Für Betreiber eigener Videoportale oder Unternehmensplattformen
  • UI/UX ist Rechtsfrage: Kennzeichnungen müssen beim Spulen, bei Replays und auf allen Endgeräten zuverlässig sichtbar bleiben.
  • Pflichtfelder statt freiwilliger Angaben: Sponsorinformationen sollten technisch so erhoben werden, dass sie im Regelfall nicht fehlen.

Fazit

Transparenz bei Influencer-Werbung auf YouTube soll nicht von Minimalhinweisen oder bloßen Produktbildern abhängen. Entscheidend ist, dass Zuschauer den Werbecharakter in Echtzeit erkennen und die Sponsorrolle eines zahlenden Dritten eindeutig zuordnen können.

Entscheidungsdaten

Landgericht Bamberg, Urteil vom 11.03.2026, Az. 1 HK O 19/25, BeckRS 2026, 3675.

LG Köln: Darf man einen TikTok-Livestream „parodieren“ und dafür einen Tonschnipsel übernehmen?

Mit Beschluss vom 9. Januar 2026 hat das Landgericht Köln einen Eilantrag abgelehnt, mit dem eine TikTok-Creatorin einer anderen Nutzerin untersagen lassen wollte, einen kurzen Ausschnitt aus ihrem Livestream in einem eigenen Livestream zu verwenden. Der Fall zeigt sehr plastisch, wie schnell im Social-Media-Kontext mit Urheberrecht argumentiert wird – und warum das nicht immer trägt.

Worum ging es?
Die Antragstellerin hatte am 12. März 2025 einen TikTok-Livestream gesendet. In diesem Livestream fiel die Aussage „halt die Schnauze“. Die Antragsgegnerin griff genau diesen kurzen Ton-Ausschnitt später in einem eigenen TikTok-Livestream vom 5. Dezember 2025 auf und spielte ihn – nach Darstellung der Antragstellerin – mehrfach ein. Die Antragstellerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung: Der Gegenseite sollte verboten werden, diesen Ausschnitt ohne Zustimmung zu senden bzw. öffentlich zugänglich zu machen.

Für den Sachverhalt ist ein Plattformdetail wichtig, das in der Praxis häufig übersehen wird: TikTok-Livestreams sind nach ihrem Ende grundsätzlich nicht wie ein normales Video für Dritte abrufbar. TikTok hält zwar regelmäßig eine Aufzeichnung vor, diese ist aber typischerweise nur im Creator-Bereich einsehbar und nur für einen begrenzten Zeitraum verfügbar. Für Außenstehende bedeutet das: Wer später einen Livestream-Ausschnitt zeigen will, kommt in der Regel nur an Material, wenn er während des Lives mitschneidet, unmittelbar danach über Umwege an die Aufnahme gelangt oder wenn der Creator selbst Ausschnitte postet.

Die Kernfrage: Gibt es überhaupt ein „Urheberrecht am Livestream“?
Das Gericht hat schon an der Anspruchsgrundlage erhebliche Zweifel geäußert.

  1. Kein „Sendeunternehmen“
    Die Antragstellerin argumentierte sinngemäß, sie sei wie ein Sendeunternehmen geschützt. Das Landgericht Köln hat das klar abgelehnt: Wer lediglich eine Plattform wie TikTok nutzt, ist nicht mit klassischen Rundfunk- oder Fernsehsendern vergleichbar.
  2. Zweifel an Leistungsschutzrechten (§§ 85, 95 UrhG)
    Das Gericht sah auch Probleme bei den Leistungsschutzrechten, die eher technischen/organisatorischen Aufwand schützen sollen. Bei einem typischen Livestream „aus dem Smartphone“ fehle es häufig an dem erheblichen technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand, der diese Schutzrechte rechtfertigt. Das Gericht hat das nicht abschließend entschieden, aber deutlich gemacht: Nicht jeder Stream ist automatisch ein „schutzrechtsfähiges Produkt“ wie eine professionell produzierte Sendung oder ein klassisch hergestellter Ton- oder Bildträger.

Selbst wenn Schutz bestünde: Warum hat die Antragsgegnerin trotzdem gewonnen?
Das Landgericht Köln hat im Ergebnis gesagt: Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass der Stream bzw. der Ausschnitt geschützt ist, liegt hier keine rechtswidrige Nutzung vor.

§ 51a UrhG: Parodie als entscheidender Hebel
Die Kammer hat die neue Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a UrhG) angewendet. Vereinfacht: Eine Parodie darf ein bestehendes Werk erkennbar aufgreifen, muss sich aber davon unterscheiden und einen humorvollen oder verspottenden Ausdruck haben. Genau das sah das Gericht als erfüllt an. Der Ausschnitt erinnere an den ursprünglichen Stream, die Gegenseite setze sich aber erkennbar damit auseinander und nutze den Tonschnipsel als zugespitzte, parodierende Antwort.

Wichtig ist die Abwägung: § 51a UrhG gilt nur, wenn im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Rechteinhabers und der Meinungsfreiheit des Nutzers erreicht wird. Hier sprach für die Antragsgegnerin insbesondere: Der Ausschnitt war sehr kurz, prägnant, in der Nutzung begrenzt und diente einer pointierten Auseinandersetzung. Die wirtschaftliche Betroffenheit der Antragstellerin bewertete das Gericht als gering.

Warum § 51 UrhG (Zitatrecht) im Hintergrund mitläuft – aber nicht der Star des Falls ist
Der Fall ist ein gutes Beispiel dafür, dass in Social Media häufig vorschnell „Zitatrecht“ gerufen wird. § 51 UrhG verlangt einen Zitatzweck: Das fremde Material muss als Beleg- oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen dienen, und die Nutzung muss dafür erforderlich sein. In klassischen Reaction-Formaten kann das passen – aber nicht jede Empörung, nicht jeder Kommentar und schon gar nicht jedes reine „Reinspielen“ erfüllt diese Anforderungen. Zudem ist beim Zitatrecht typischerweise eine ordentliche Quellenangabe relevant.

Im hier entschiedenen Fall passte die Schablone „Parodie“ deutlich besser: Der Tonschnipsel wurde nicht als Beleg in einer Analyse verwertet, sondern als pointierter Baustein einer spöttischen Gegenäußerung.

Zusätzlicher Tiefschlag: Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB)
Das Landgericht Köln hat außerdem sehr deutlich gemacht, dass es das Vorgehen der Antragstellerin für rechtsmissbräuchlich hält. Hintergrund: Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin selbst regelmäßig Inhalte der Gegenseite in eigenen Streams eingebunden und sich dabei abfällig geäußert. Wer selbst fremde Stream-Schnipsel nutzt, aber der Gegenseite jede (hier sogar parodierende) Nutzung verbieten will, läuft in ein Problem widersprüchlichen Verhaltens. In Eilverfahren kann dieser Gesichtspunkt das Verfahren faktisch entscheiden.

Was bedeutet das Plattformdetail „Live ist nachher weg“ – und ist das auf Instagram oder YouTube übertragbar?
Gerade weil TikTok-Lives nach Ende für Dritte regelmäßig nicht abrufbar sind, hat das mehrere praktische und rechtliche Folgen:

  1. Beweis und Eskalationsdynamik
    Wenn ein Live später nicht öffentlich nachprüfbar ist, wird der Konflikt schnell zu einer Frage der Mitschnitte. Das erhöht das Risiko selektiver Ausschnitte und verkürzt den Kontext – was wiederum die Eskalation fördert. Creator und Streamer sollten bei Lives damit rechnen, dass ohnehin mitgeschnitten wird und einzelne Sekunden später „viral“ gehen können, obwohl der Live selbst nicht mehr abrufbar ist.
  2. Schutzargumente werden schwächer, Abwägungen verändern sich
    Wo der Live keine dauerhafte Abrufbarkeit für die Öffentlichkeit hat, sind typische wirtschaftliche Verwertungsinteressen oft geringer als bei klassischen Video-Veröffentlichungen. Das kann bei Abwägungen indirekt eine Rolle spielen: Ein zwei Sekunden langer Tonschnipsel aus einem vergänglichen Live trifft häufig weniger „Markt“ als ein Clip aus einem dauerhaft abrufbaren YouTube-Video.
  3. Übertragbarkeit auf Instagram Live
    Instagram kennt ein ähnliches Grundmuster: Nach Ende ist der Live für Zuschauer nur dann wiedersehbar, wenn der Host aktiv eine Replay-/Archiv-Option nutzt oder den Inhalt als Video teilt. Auch dort hat der Creator in der Regel einen eigenen Archivzugriff für eine gewisse Zeit. Die rechtliche Bewertung zu Parodie (§ 51a UrhG) ist plattformneutral: Wenn die Nutzung erkennbar parodierend ist und die Abwägung passt, kann § 51a UrhG auch bei Instagram-Inhalten tragen.
  4. Übertragbarkeit auf YouTube Live
    YouTube ist anders gelagert: Livestreams werden häufig automatisch archiviert und sind danach als Video abrufbar. Dadurch ähnelt der Inhalt stärker einer klassischen Veröffentlichung mit typischerweise höherer wirtschaftlicher Relevanz. Das bedeutet nicht, dass Parodie auf YouTube unmöglich wäre – aber Umfang, Kontext und Marktwirkung werden in der Abwägung oft stärker ins Gewicht fallen. Wer auf YouTube große Teile eines Streams übernimmt, wird deutlich schwerer mit § 51a oder § 51 UrhG durchkommen als jemand, der einen extrem kurzen, prägnanten Ausschnitt für eine klar erkennbare Parodie nutzt.

Fazit
Der Beschluss des LG Köln bremst zwei typische Reflexe: Erstens, jeden Social-Media-Stream als „senderechtsähnlich“ zu behandeln. Zweitens, jedes Reaktionsformat reflexartig als Urheberrechtsverletzung einzuordnen. Für die Praxis heißt das: Wer sich in Live-Formaten öffentlich zuspitzt, muss mit zugespitzter Gegenrede rechnen – und kurze, parodierende Snippets können urheberrechtlich zulässig sein.

Entscheidungsdaten
Landgericht Köln, Beschluss vom 09.01.2026, Az. 14 O 455/25

YouTube-Sperrung: Wann eine Plattform ohne Anhörung handeln darf

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte und Pflichten von Video-Plattformen wie YouTube bei der Moderation von Inhalten und der Sperrung von Nutzerkonten beleuchtet. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Plattform einen Nutzer vor einer vorübergehenden Kontosperrung zwingend anhören muss oder ob eine nachträgliche Anhörung ausreicht.

Der Fall: Wiederholte Verstöße und die Folgen

Ein bekannter YouTuber klagte gegen die Betreibergesellschaft von YouTube. Er hatte wiederholt Videos hochgeladen, die nach Ansicht der Plattform gegen deren Community-Richtlinien verstießen. YouTube entfernte die Videos und verhängte in der Folge vorübergehende Funktionseinschränkungen, sogenannte „Verwarnungen“ (im englischen Sprachraum „strikes“), gegen sein Konto. Der Kläger forderte die Freistellung von seinen Anwaltskosten, die Löschung aller Vermerke über die Verstöße sowie die Unterlassung künftiger Kontosperrungen ohne vorherige Anhörung.

Er argumentierte, die Maßnahmen seien vertragswidrig gewesen, da die Nutzungsbedingungen keine vorherige Anhörung vorsahen. Dies verstoße gegen die vom Bundesgerichtshof (BGH) in Bezug auf Facebook-Entscheidungen aufgestellten Grundsätze. Dort wurde eine Anhörung vor einer Kontosperrung als grundsätzlich geboten angesehen.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm wies die Berufung des Klägers vollumfänglich zurück. Der Senat stellte klar, dass die Rechtsprechung des BGH zu Facebook nicht ohne Weiteres auf YouTube übertragbar ist.

  • Kein Freistellungsanspruch für Anwaltskosten: Die Anwaltskosten wurden nicht als erstattungsfähig angesehen. Das Gericht betonte, dass der Kläger als erfahrener Nutzer die von YouTube bereitgestellten Beschwerde-Tools hätte nutzen müssen, bevor er einen Anwalt beauftragte. Die Beauftragung eines Anwalts war in diesen Fällen grundsätzlich nicht erforderlich.
  • Keine Anhörungspflicht bei Eskalationsstufen: Der zentrale Punkt des Urteils ist die Abwägung der Interessen. Das Gericht erkannte an, dass die Nutzungsbedingungen von YouTube ein gestuftes Vorgehen bei Verstößen vorsehen. Bei einem ersten Verstoß erfolgt lediglich eine Warnung. Erst bei wiederholten Verstößen innerhalb eines bestimmten Zeitraums folgen weitere, gestaffelte Maßnahmen wie vorübergehende Kontoeinschränkungen.Das OLG Hamm befand dieses System für angemessen. Es ist nicht unverhältnismäßig, bei einem Nutzer, der bereits gegen die Richtlinien verstoßen hat, aus Präventionsgründen ohne vorherige Anhörung zu handeln, um die Verbreitung weiterer potenziell rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Es genügt, dem Nutzer die Möglichkeit zur nachträglichen Gegendarstellung zu geben. Die in den Nutzungsbedingungen verankerte Möglichkeit einer nachträglichen Beschwerde und Neubescheidung ist ausreichend.
  • Kein Anspruch auf Datenlöschung: Auch der Anspruch auf Löschung der Vermerke über die Videolöschungen und Sperrungen wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass YouTube die Daten zur Verteidigung ihrer rechtlichen Position im laufenden Gerichtsverfahren speichern durfte. Ein Löschungsanspruch aus der DSGVO ist daher ausgeschlossen.

Die Bedeutung des Urteils für Unternehmer

Die Entscheidung des OLG Hamm unterstreicht, dass Plattformbetreiber mit einem transparenten und abgestuften Vorgehen bei der Inhaltsmoderation auf der sicheren Seite sein können. Das Urteil bietet eine wichtige Orientierung für die rechtliche Bewertung von Content-Moderationssystemen. Es erkennt an, dass die Betreiber von Online-Plattformen bei wiederholten Verstößen schnell und präventiv handeln müssen, um die Integrität ihrer Dienste zu schützen.


Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Datum: 03.06.2025
Aktenzeichen: 21 U 62/23

KI-Stimme geklont: YouTuber muss bekanntem Synchronsprecher 4.000 Euro Lizenzgebühr zahlen

Die Verlockung ist groß: Mit Künstlicher Intelligenz (KI) lassen sich die Stimmen bekannter Persönlichkeiten heute fast perfekt imitieren. Ein YouTuber nutzte diese Technologie für seine Videos – und wurde nun vom Landgericht Berlin zur Kasse gebeten. Ein wegweisendes Urteil, das Unternehmer und Content Creator unbedingt kennen sollten, da es die rechtlichen Leitplanken für den Einsatz von KI-Stimm-Klonen absteckt. Das Urteil wurde vom Kollegen Kai Jüdemann erwirkt und kann hier downgeloadet werden.

Der Fall: KI-Stimme für politische Satire mit kommerziellem Hintergrund

Ein Betreiber eines YouTube-Kanals mit 190.000 Abonnenten untermalte zwei seiner Videos mit einer KI-generierten Stimme. Diese klang täuschend echt wie die eines sehr bekannten deutschen Synchronsprechers, der unter anderem einem weltberühmten Hollywood-Schauspieler seine Stimme leiht.

In den Videos, die sich satirisch mit der damaligen Regierung auseinandersetzten, wurde am Ende jeweils auf den Online-Shop des YouTubers verwiesen. Der Synchronsprecher, dessen Stimme ohne sein Wissen und seine Zustimmung imitiert wurde, sah dadurch seine Rechte verletzt. Er mahnte den YouTuber ab und forderte Unterlassung sowie Schadensersatz für die unrechtmäßige Nutzung seiner Stimme.

Der YouTuber verteidigte sich mit mehreren Argumenten: Er habe nicht die originale Stimme, sondern lediglich eine „synthetische Imitation“ genutzt, für die er bei der KI-Software eine Nutzungslizenz erworben habe. Außerdem seien die Videos als Satire einzuordnen und damit von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin: Persönlichkeitsrecht gilt auch im KI-Zeitalter

Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation des YouTubers nicht und verurteilte ihn zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 4.000 Euro (2.000 Euro pro Video) sowie zum Ersatz der Anwaltskosten.

Die zentralen Punkte der Urteilsbegründung waren:

  1. Recht an der eigenen Stimme wird durch KI-Klon verletzt: Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass es keinen Unterschied macht, ob eine Stimme von einem menschlichen Imitator nachgeahmt oder von einer KI geklont wird. Entscheidend ist allein die Erkennbarkeit und die daraus resultierende Gefahr, dass das Publikum die Stimme dem Original-Sprecher zuordnet. Genau dies war hier der Fall, wie auch Kommentare unter den Videos zeigten, in denen der Name des Sprechers fiel.
  2. Kommerzielle Interessen überwiegen die Satirefreiheit: Zwar hatten die Videos einen satirischen Inhalt, doch die bekannte Stimme diente nicht der inhaltlichen Auseinandersetzung. Vielmehr wurde sie als „Zugpferd“ eingesetzt, um die Videos attraktiver zu machen, Klickzahlen zu steigern und letztlich den Umsatz des angeschlossenen Online-Shops zu fördern. Dieser kommerzielle Zweck stand im Vordergrund. Die Kunst- und Meinungsfreiheit rechtfertigt es nicht, die Persönlichkeitsrechte anderer für eigene wirtschaftliche Interessen auszunutzen.
  3. Lizenz vom KI-Anbieter ist rechtlich wertlos: Der Einwand des YouTubers, er habe eine Lizenz vom KI-Dienstleister erworben, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Eine solche Lizenz ist unwirksam, solange der KI-Anbieter nicht nachweisen kann, dass der Sprecher selbst der Erstellung und kommerziellen Verwertung seines Stimm-Klons zugestimmt hat. Die alleinige Verfügungsgewalt über den kommerziellen Wert der Stimme liegt beim Inhaber des Persönlichkeitsrechts.
  4. Schadenersatz als „fiktive Lizenzgebühr“: Wer ein Persönlichkeitsrecht kommerziell nutzt, muss sich so behandeln lassen, als hätte er um Erlaubnis gefragt. Der Schaden wird dann in Höhe der Lizenzgebühr berechnet, die vernünftige Vertragspartner für eine solche Nutzung vereinbart hätten. Auf Basis der Aussage eines Zeugen, der den Sprecher seit Jahren vermittelt, schätzte das Gericht eine angemessene Vergütung von mindestens 2.000 Euro pro Video.

Was dieses Urteil für Unternehmer und Content Creator bedeutet

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist eine deutliche Warnung an alle, die mit KI-generierten Inhalten arbeiten:

  • Keine prominenten Stimm-Klone ohne Einwilligung: Verwenden Sie niemals KI-generierte Stimmen, die bekannte Schauspieler, Sprecher oder andere Persönlichkeiten imitieren, ohne deren ausdrückliche und nachweisbare Zustimmung.
  • Vorsicht bei Lizenzen von KI-Plattformen: Verlassen Sie sich nicht blind auf die Nutzungsbedingungen von KI-Anbietern. Sie als Nutzer stehen in der Haftung, wenn die Plattform nicht die erforderlichen Rechte vom ursprünglichen Rechteinhaber eingeholt hat.
  • Risiko der falschen Zuordnung: Bedenken Sie, dass Sie nicht nur das Recht an der Stimme verletzen, sondern auch den Eindruck einer Kooperation oder Unterstützung erwecken können. Dies wiegt besonders schwer, wenn die Inhalte (z. B. politische Äußerungen, Werbung für bestimmte Produkte) dem Ruf des Betroffenen schaden könnten.

Das Urteil stärkt die Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum und macht klar, dass auch fortschrittlichste Technologie kein Freibrief für Rechtsverletzungen ist.


Gericht: Landgericht Berlin II

Datum: 20.08.2025

Aktenzeichen: 2 O 202/24

OLG Köln zur „Counter-Notification“ auf YouTube – Keine Haftung des Gesellschafters für Urheberrechtsverletzung der Gesellschaft

Im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 28.02.2025, AZ: 6 U 107/24) stand die Frage, ob ein Gesellschafter persönlich für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch seine Gesellschaft über einen YouTube-Kanal begangen wurden – insbesondere dann, wenn er in einem sog. „Counter-Notification“-Verfahren gegenüber YouTube auftritt.

Die Antragstellerin verlangte im Wege einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von Videoausschnitten auf YouTube. Sie behauptete, über Nutzungsrechte an den verwendeten Inhalten zu verfügen bzw. diese in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen.

Die Anträge der Antragstellerin

Die Antragstellerin beantragte, dem Antragsgegner unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu untersagen, das beanstandete Video auf YouTube ganz oder teilweise öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen. Sie verwies dabei insbesondere darauf, dass der Antragsgegner im Rahmen des sogenannten „Counter-Notification“-Verfahrens bei YouTube aufgetreten sei und sich dort als Empfangsbevollmächtigter bezeichnet habe.

Was ist eine „Counter-Notification“?

Die sogenannte „Counter-Notification“ stammt ursprünglich aus dem US-amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA). Sie ist Teil des Verfahrens, das Plattformen wie YouTube weltweit anwenden, wenn es um mutmaßliche Urheberrechtsverletzungen geht. Wird ein Video wegen eines behaupteten Verstoßes gesperrt oder entfernt, kann der betroffene Nutzer eine „Counter-Notification“ einreichen, um die Sperrung anzufechten. In dieser Gegendarstellung erklärt der Nutzer, warum seiner Ansicht nach kein Urheberrechtsverstoß vorliegt, und fordert die Wiederherstellung des Inhalts.

Wichtig: Die Abgabe einer solchen Erklärung führt dazu, dass die Plattform den ursprünglichen Rechteinhaber informiert und ihm eine Frist setzt, um gerichtliche Schritte einzuleiten. Erfolgt dies nicht, wird der Inhalt in der Regel wieder freigeschaltet.

Im Fall des OLG Köln hatte der Antragsgegner eine solche „Counter-Notification“ gegenüber YouTube eingereicht – allerdings im Namen seiner Gesellschaft. Die Antragstellerin wollte daraus seine persönliche Verantwortlichkeit ableiten. Das Gericht lehnte dies jedoch ab.

Entscheidung des OLG Köln

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln und wies die Berufung zurück. Es stellte klar:

  • Keine Passivlegitimation: Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass der Antragsgegner persönlich für die beanstandete Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei. Insbesondere war er weder Geschäftsführer noch sonst operativ tätig.
  • Gesellschafterhaftung ausgeschlossen: Die bloße Gesellschafterstellung reicht nicht aus, um eine urheberrechtliche Haftung zu begründen. Eine Ausdehnung der Störerhaftung auf Gesellschafter würde gegen die Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter verstoßen.
  • Keine Indizwirkung der „Counter-Notification“: Auch die Tatsache, dass der Antragsgegner eine „Counter-Notification“ bei YouTube eingereicht hatte und sich darin als Empfangsbevollmächtigter ausgab, begründet keine Verantwortlichkeit. Dies sei lediglich als Verfahrenshandlung im Rahmen der Plattformprozesse zu werten und nicht als Eingeständnis einer Täterschaft.

Relevanz der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Köln ist für Unternehmen mit Social-Media-Präsenz und ihre Gesellschafter von erheblicher Bedeutung. Sie betont die zivilrechtliche Trennung zwischen der Gesellschaft und deren Gesellschaftern und schützt letztere vor einer Haftung für Plattforminhalte, solange keine weitergehenden Anhaltspunkte für eine persönliche Beteiligung bestehen.

Zugleich schafft das Urteil Klarheit hinsichtlich der Reichweite und rechtlichen Bedeutung einer „Counter-Notification“: Wer eine solche gegenüber YouTube abgibt, etwa als Kommunikationsschnittstelle der eigenen Gesellschaft, erklärt damit noch nicht, selbst für etwaige Urheberrechtsverletzungen einzustehen.

Haftung von YouTube für Nutzerinhalte

Seit über einem Jahrzehnt streitet u.a. ein Hamburger Musikproduzent mit YouTube vor deutschen Gerichten um die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen YouTube für Inhalte von Nutzervideos haftet, u.a. auch um die Frage, ob YouTube auf Zahlung von Schadensersatz haften kann.

Der BGH hat dem EuGH dazu diverse Vorlagenfragen gestellt, der EuGH im Juni 2021 hat dann entschieden, dass Plattformen wie YouTube, aber auch Sharehosting-Plattformen die Inhalte von Nutzer-Videos zwar nicht selbst öffentlich wiedergeben. Jedoch könne anderes gelten, wenn diese Unternehmen über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu beitrügen, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen und auf der Plattform z.B. Hilfsmittel anbietet, die zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind oder ein solches Teilen wissentlich fördert (EuGH, Urteil vom 22.06.2021, Az.: C-682/18 und C-683/18).

In Anbetracht dessen urteilte der BGH nun, dass auch eine Haftung von YouTube und Co. nicht nur auf Unterlassung, sondern auch u.a. auf Schadenersatz bestehen könne. Da nicht feststand, ob die jeweiligen Plattformen geeignete technische Maßnahmen getroffen hatten, wurden die Verfahren an die zuständigen Oberlandesgerichte zurückverwiesen.

Zugleich wies der BGH darauf hin, dass das OLG im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens auch zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe nach dem seit 01.08.2021 geltenden Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (sog. Urheber-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) vorliegen (BGH, Urteile vom 02.06.2022, Az.: I ZR 140/15, I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18).

Dies bedeutet, dass es vermutlich in den nächsten Monaten eine erste Entscheidung zu den Pflichten eines Plattformbetreibers nach dem neuen UrhDaG geben wird.

Kennzeichnungspflicht bei sog. Influencer-Werbung

Eines der meist diskutierten Themen derzeit ist die Frage, inwieweit sog. Influencer verpflichtet sind, ihre Beiträge z.B. auf Instagram oder YouTube mit Hinweisen wie „Werbung“ oder „Anzeige“ zu versehen.

So hat z.B. das OLG Celle mit Urteil vom 28.06.2017 entschieden, dass eine solche Kennzeichnungspflicht generell dann bestehe, wenn der Influencer für die Bewerbung der Produkte vom Partner Geld erhalte (siehe Newsmeldung vom 30.08.2017).

Dem Wettbewerbsverband – Verband sozialer Wettbewerb (VSW) – war dies nicht genug.

Der Verband ist nämlich der Auffassung, dass auch dann, wenn ein Influencer keine Gegenleistung erhält, Anpreisungen und Verlinkungen zu Waren ohne entsprechende Kennzeichnung wettbewerbswidrig seien. Mit dieser Argumentation hatte der VSW schon bereits vor dem LG Berlin sowie dem LG Osnabrück einstweilige Verfügungsverfahren gewonnen. In einem aktuellen Fall ging der VSW mit identischer Argumentation gegen die Influencerin und Ehefrau von Mats Hummels, Cathy Hummels, vor dem LG München I vor. Nachdem der VSW zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, legte Cathy Hummels über ihre Anwälte Widerspruch ein und es kam zur mündlichen Verhandlung. Dort hat das Gericht laut Berichten die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Kennzeichnungspflicht nur für solche Waren bestehe, für die der Influencer auch tatsächlich eine Gegenleistung erhalte. Nur dann könne man von Werbung und damit von einer Kennzeichnungspflicht ausgehen.

Offenbar durch Rücknahme des Widerspruchs wurde das einstweilige Verfügungsverfahren abgeschlossen. Sowohl der VSW wie auch Cathy Hummels haben angekündigt, dass sie diese Angelegenheit nun in einem Hauptsacheverfahren und nötigenfalls auch vom BGH klären lassen wollen.

Auskunftspflicht von Google bei einer Urheberrechtsverletzung

Mit Urteil vom 22. August 2017, Az.: 11 U 71/16, hat das OLG Frankfurt/Main entschieden, dass Google und Youtube im Falle einer Urheberrechtsverletzung die E-Mail-Adresse des für die Rechtsverletzung verantwortlichen Users offenlegen muss. Dagegen muss über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine Auskunft erteilt werden.

Bislang liegt nur die Presseerklärung des Gerichts vor, die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

Da die Sache eine grundlegende Bedeutung hat, wurde die Revision zugelassen.

Das neue Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Am Freitag, den 30.06.2017, wurde vom Bundestag nicht nur die in der Öffentlichkeit diskutierte „Ehe für alle“ beschlossen.

Im „Windschatten“ der „Ehe für alle“ wurden auch zwei medienrechtlich relevante Entscheidungen getroffen:

Wie in meiner Newsmeldung vom 29.06.2017 mitgeteilt, wurde die sog. Störerhaftung für offene WLANs abgeschafft.

Und darüber hinaus gibt es ein neues Gesetz, das sog. Netzwerkdurchsetzungsgesetz.

Das Ziel des Gesetzes ist die „Bekämpfung von Hasskommentaren“ in Sozialen Netzwerken; das neue Gesetz wurde daher auch schon als „Facebookgesetz“ betitelt.

Folgende Eckpunkte beinhaltet das Gesetz:

Zunächst sollen die Betreiber von Sozialen Netzwerken, die ihren Sitz im Ausland haben, verpflichtet werden, für Bußgeld- und Strafverfahren einen inländischen Verantwortlichen zu benennen.

Das ist sicherlich sinnvoll. Man hätte die Gelegenheit aber auch nutzen können, um die Betreiber auch für zivilrechtliche Verfahren zu verpflichten, einen entsprechenden Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Wer schon einmal ein Verfahren gegen Facebook oder Google geführt hat, versteht, was ich meine: Betreiber der Seiten ist bei Facebook und Google immer der in den USA ansässige Konzern. Will man gegen diese klagen, so ist man (zumindest bei einigen Gerichten) gezwungen, die Klage von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer gegen Zahlung eines entsprechenden Vorschusses übersetzen zu lassen – und dann muss über den formellen Weg die Klage in die USA zugestellt werden, was Monate dauert.

Das neue Gesetz sieht vor, dass „offensichtlich rechtswidrige Inhalte“ innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden müssen. Und rechtswidrige Inhalte, die nicht offensichtlich rechtswidrig sind, innerhalb einer Frist von 7 Tagen.

Die Entscheidung darüber, was offensichtlich rechtswidrig, „nur“ rechtswidrig oder rechtmäßig ist und was nicht, soll und muss der Betreiber des Sozialen Netzwerks selbst treffen.

Und genau hier beginnt das Problem:

Da Verstöße gegen das neue Gesetz mit Bußgeldern von bis zu 5,0 Mio. Euro geahndet werden können, wird von den zahlreichen Kritikern des neuen Gesetzes befürchtet, dass der Betreiber im Zweifel das beanstandete Posting löschen wird. Und damit besteht die Gefahr, dass über diesen Weg einer Zensur Tür und Tor geöffnet wird: passt jemanden eine Meinung oder eine bestimmte Kritik nicht, so beschwert man sich beim Betreiber des Sozialen Netzwerks, der schon aus Eigeninteresse das Posting löschen wird. Kritiker befürchten daher eine „Löschorgie“.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die „Privatisierung der Rechtsdurchsetzung“: indem man die Prüfung, ob eine Meinung rechtswidrig oder rechtmäßig ist, nicht von einem Gericht prüfen und entscheiden lässt, sondern dies auf den privaten Betreiber der Plattform verlagert, wird eine eigentlich staatliche Aufgabe auf die Privatwirtschaft übertragen.

Ein mehr als beachtliches Argument: Gerade wenn man bedenkt, dass die Frage, ob eine Äußerung rechtswidrig ist und damit Persönlichkeitsrechte verletzt oder noch rechtmäßig und damit von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, selbst unter Presserechtlern oftmals unterschiedlich eingeschätzt wird.

Eine aktuelle Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts verdeutlicht dies:

Das OLG Hamburg hat den Herausgeber des bekannten Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ verurteilt, zu einem kritischen Berichts über die Zustände bei der HSH Nordbank einen „Nachtrag“ abzudrucken, den der damalige Kläger vorformuliert hatte. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen. Der „Spiegel“ erhob Verfassungsbeschwerde und wollte im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil des OLG Hamburg einstellen lassen. Das BVerfG gab der einstweiligen Anordnung statt, u.a. mit der Begründung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben wird.

Bei dieser Entscheidung geht es mir nun nicht um den Inhalt, ob also das Verlangen auf Abdruck eines Nachtrags rechtlich zutreffend ist oder nicht.

Sondern diese Pressemitteilung verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Abwägung der beiden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen:

Der Pressesenat des OLG Hamburg besteht immerhin aus drei, im Presserecht sehr erfahrenen Richtern. Aber wenn noch nicht einmal dann ausgeschlossen ist, dass diese drei „Presserechts-Profis“ sich bei der Abwägung irren können und nachher das Bundesverfassungsgericht zu einem anderen Ergebnis kommt, wie soll eine solche Abwägung dann von einem Mitarbeiter von Facebook zuverlässig und rechtssicher vorgenommen werden?

Neben anderen praktischen Problemen aus meiner Sicht ein Punkt, weshalb das neue Gesetz misslungen ist.