OLG München: Wenn die Rechtekette wichtiger wird als der Upload

Das OLG München hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 eine für Plattformen, Rechteinhaber und Medienunternehmen wichtige Entscheidung zum Urheberrecht im digitalen Raum getroffen. Es ging um Filmclips, die Nutzer auf TikTok hochgeladen hatten, um Lizenzverhandlungen nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz und um die Frage, wann eine Plattform für fremde Inhalte haftet.

Der Fall zeigt sehr deutlich: Wer gegenüber einer Plattform Rechte geltend macht, muss nicht nur behaupten, Rechteinhaber zu sein. Er muss seine Rechtekette so klar darlegen, dass die Plattform nachvollziehen kann, ob der Anspruchsteller die notwendigen Rechte tatsächlich einräumen oder durchsetzen darf.

Worum ging es?

Ein Berliner Medienunternehmen machte gegen die Betreiberin von TikTok Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend. Betroffen waren mehrere Kurzfilme, die nach dem Vortrag der Klägerin ohne Zustimmung auf der Plattform abrufbar gewesen sein sollen.

Das Landgericht München I hatte der Klage zunächst stattgegeben. Die Plattform ging dagegen in Berufung. Das OLG München hob das Urteil auf und wies die Klage vollständig ab.

Die Plattform war grundsätzlich ein Diensteanbieter

Das OLG München stellte nicht in Abrede, dass die Plattform als Diensteanbieter im Sinne des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes einzuordnen war. Auch sah das Gericht öffentliche Wiedergaben der Filmproduktionen, weil Nutzer entsprechende Videos hochgeladen hatten und die Plattform diese Inhalte öffentlich zugänglich machte.

Damit war die Sache aber nicht entschieden. Entscheidend war die weitere Frage, ob sich die Plattform auf die gesetzliche Enthaftung berufen konnte. Das ist möglich, wenn sie ihre Pflichten zum Lizenzerwerb und zur Sperrung rechtsverletzender Inhalte nach den gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Keine automatische Haftung während unklarer Lizenzverhandlungen

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Lizenzobliegenheit. Plattformen müssen sich nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz grundsätzlich um Lizenzen bemühen. Das bedeutet aber nicht, dass sie mit jedem Anspruchsteller sofort umfassende Lizenzverhandlungen führen müssen.

Das OLG München betont: Wenn ein Unternehmen mit einer Lizenzierungsanfrage an eine Plattform herantritt, muss es seine Berechtigung nachvollziehbar darlegen. Die Plattform muss prüfen können, ob der Anspruchsteller die Rechte wirklich aus einer Hand einräumen kann. Dazu gehört insbesondere eine klare Rechtekette.

Im konkreten Fall reichte es dem Gericht nicht aus, dass die Klägerin pauschal behauptete, sie halte weltweite und exklusive Online-Rechte. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Plattform daraus nicht erkennen, wann, von wem und auf welcher vertraglichen Grundlage die Klägerin die Rechte erworben haben wollte. Erschwerend kam hinzu, dass die Klägerin zu Beginn der Verhandlungen Rechte behauptete, die sie zu diesem Zeitpunkt nach der Bewertung des Gerichts noch nicht innehatte.

Rechtsdurchsetzung ist nicht dasselbe wie Rechteeinräumung

Für die Praxis besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Fragen: Darf ein Unternehmen Rechte gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen? Und darf es der Plattform Nutzungsrechte einräumen?

Das OLG München trennt diese Punkte deutlich. Eine Ermächtigung zur Rechtsdurchsetzung bedeutet nicht automatisch, dass der Ermächtigte auch berechtigt ist, Nutzungsrechte an die Plattform zu lizenzieren. Ebenso genügt ein einfaches Nutzungsrecht nicht ohne Weiteres, um weitere Nutzungsrechte an Dritte einzuräumen.

Für Medienunternehmen, Agenturen, Produzenten und Lizenzhändler ist das ein Hinweis. Verträge müssen präzise regeln, ob Unterlizenzen erlaubt sind, für welche Plattformen sie gelten, ob die Rechte exklusiv oder einfach eingeräumt werden und ob der Lizenznehmer seinerseits weitere Rechte vergeben darf.

Referenzdateien sind nicht automatisch ein Sperrverlangen

Die Klägerin hatte der Plattform Referenzdateien übermittelt. Daraus leitete sie ab, die Plattform habe Inhalte sperren müssen. Das OLG München sah das anders.

Nach der Entscheidung reicht die bloße Übermittlung von Referenzdateien nicht zwingend aus. Es muss klar sein, dass damit eine Sperrung oder Entfernung verlangt wird. Im konkreten Fall erfolgte die Übermittlung aus Sicht des Gerichts im Zusammenhang mit der Prüfung der Lizenzanfrage. Ein eindeutiges Blockierungsverlangen konnte das Gericht daraus nicht ableiten.

Auch bei später übermittelten Links sah das Gericht kein ausreichend klares Löschungsverlangen. Zwar waren konkrete Inhalte benannt. Die E-Mail war aber Teil anwaltlicher Korrespondenz in laufenden Verhandlungen. Zudem hatte die Plattform die betroffenen Links am 11. August 2022 gesperrt. Eine starre Wochenfrist gibt es nach Ansicht des Gerichts nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Sperrung unter den Umständen des Einzelfalls unverzüglich erfolgt.

Qualifizierte Blockierung muss klar verlangt werden

Neben der einfachen Sperrung einzelner Inhalte gibt es die qualifizierte Blockierung. Dabei soll die Plattform bestmöglich sicherstellen, dass ein bestimmtes Werk nicht nur aktuell, sondern auch künftig nicht erneut verfügbar wird.

Auch hier stellt das OLG München hohe Anforderungen an die Klarheit des Verlangens. Wer eine solche qualifizierte Blockierung erreichen will, muss dies deutlich machen und die dafür erforderlichen Informationen liefern. Referenzdateien können dafür wichtig sein. Sie ersetzen aber nicht das klare Verlangen, das konkrete Werk nun und künftig zu sperren.

Im entschiedenen Fall fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einem solchen eindeutigen qualifizierten Blockierungsverlangen. Außerdem war die Klägerin zum Zeitpunkt der Übersendung der Referenzdateien noch nicht ausreichend als berechtigter Rechteinhaber ausgewiesen.

Spätere Uploads waren ein neuer Sachverhalt

Interessant ist auch der prozessuale Teil der Entscheidung. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren vorgetragen, dass später erneut Inhalte auf der Plattform verfügbar gewesen seien. Das OLG München behandelte diese späteren Uploads aber nicht als denselben Streitgegenstand.

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um andere Dateien, andere Links, andere Nutzer und andere Upload-Zeitpunkte. Das sei kein einheitlicher Dauersachverhalt. Für Rechteinhaber bedeutet das: Neue Uploads müssen sauber dokumentiert und prozessual richtig eingeführt werden. Es genügt nicht immer, pauschal auf eine fortdauernde Verfügbarkeit des Werks auf der Plattform zu verweisen.

Was bedeutet das für Rechteinhaber?

Rechteinhaber sollten vor einer Lizenzanfrage, Abmahnung oder Plattformmeldung ihre Unterlagen sorgfältig prüfen. Besonders wichtig sind eine vollständige Rechtekette, klare Angaben zu Werk, Rechteinhaber, Lizenzumfang, Gebiet, Zeitraum, Plattformen und Unterlizenzierungsrechten.

Wer eine Löschung verlangt, sollte das ausdrücklich formulieren. Wer eine zukünftige Sperre über Referenzdateien erreichen will, sollte klar ein qualifiziertes Blockierungsverlangen stellen. Dabei sollte der vorgesehene Meldeweg der Plattform genutzt und der gesamte Vorgang beweissicher dokumentiert werden.

Unklare Schreiben können im Prozess teuer werden. Denn das Gericht kann sie später nicht als Löschungsverlangen werten, sondern nur als Teil allgemeiner Verhandlungen.

Fazit

Entscheidend ist, ob der Anspruchsteller seine Rechtekette nachvollziehbar darlegt und ob gegenüber der Plattform ein klares, rechtlich verwertbares Verlangen formuliert wurde.

Für Rechteinhaber bedeutet das mehr Sorgfalt bei Rechteketten und Meldungen. Für Plattformen bedeutet es, dass sie ihre Prozesse dokumentieren und auf klare Hinweise reagieren müssen. Der Fall zeigt: Im Plattform-Urheberrecht entscheidet nicht nur das geschützte Werk, sondern häufig die Qualität der Kommunikation und der Nachweise.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG München
Datum: 29.01.2026
Aktenzeichen: 6 U 812/24 e

OLG Köln: Warum ein gelöschtes Video den Eilantrag nicht automatisch stoppt

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 7. April 2026 eine für Unternehmen, Agenturen, Creator und Rechteinhaber wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um die Frage, ob ein Eilantrag wegen urheberrechtsverletzender Videos noch dringlich sein kann, obwohl die Videos zum Zeitpunkt des gerichtlichen Vorgehens nicht mehr online abrufbar waren.

Das Gericht sagt: Ja, das kann der Fall sein. Entscheidend ist nicht allein, ob der rechtsverletzende Inhalt aktuell noch abrufbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aus Sicht des Rechteinhabers objektiv zu befürchten ist, dass die Rechtsverletzung wieder auflebt oder fortgesetzt wird.

Worum ging es?

Der Antragsteller war an einem Filmprojekt mit dem Titel „BE A TEAM“ beteiligt. Nach seiner Darstellung standen ihm Urheberrechte und Filmherstellerrechte an dem Material zu. Der Antragsgegner hatte Filmmaterial aus diesem Projekt ohne Zustimmung in Videos verwendet und öffentlich zugänglich gemacht.

Später waren die Videos nicht mehr online abrufbar. Damit war der Streit aber nicht erledigt. Der Antragsgegner hatte sich nämlich nicht eindeutig von der Nutzung distanziert. Im Gegenteil: Er berief sich weiterhin auf eigene Rechte an dem Material, widersprach einem Takedown-Verfahren auf der Plattform und stellte sinngemäß in den Raum, dass die Entfernung unberechtigt gewesen sei.

Für das OLG Köln war deshalb entscheidend: Die Videos konnten offenbar mit geringem Aufwand wieder online gestellt werden. Zugleich hatte der Antragsgegner durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, weiterhin zur Nutzung berechtigt zu sein. Damit bestand aus Sicht des Antragstellers eine objektive Gefahr weiterer Rechtsverletzungen.

Warum war der Eilantrag trotz Offline-Stellung noch zulässig?

Im Urheberrecht wird die Dringlichkeit eines Eilverfahrens nicht automatisch vermutet. Wer eine einstweilige Verfügung beantragt, muss also darlegen können, warum schnelle gerichtliche Hilfe erforderlich ist.

Das OLG Köln stellt aber klar: Dringlichkeit kann sich aus einer Interessenabwägung ergeben. Urheberrechte sollen effektiv geschützt werden. Gerade bei Online-Veröffentlichungen kann eine Rechtsverletzung schnell große Reichweite entfalten und lässt sich später kaum vollständig rückgängig machen.

Dass ein Video zwischenzeitlich offline ist, reicht deshalb nicht immer aus, um die Dringlichkeit zu beseitigen. Anders kann es sein, wenn die Umstände klar zeigen, dass keine Wiederholung droht. Hier war das gerade nicht der Fall. Der Antragsgegner hatte keine verlässliche Unterlassungserklärung abgegeben, keine klare Distanzierung vorgenommen und weiterhin eigene Rechte behauptet.

Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit sind nicht dasselbe

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Wiederholungsgefahr und Verfügungsgrund.

Die Wiederholungsgefahr betrifft die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Nach einer begangenen Urheberrechtsverletzung wird sie regelmäßig angenommen und entfällt grundsätzlich erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Der Verfügungsgrund betrifft dagegen die Frage, ob der Anspruch sofort im Eilverfahren durchgesetzt werden darf. Hier reicht die Wiederholungsgefahr allein nicht aus. Es braucht eine gesonderte Betrachtung der Umstände.

Im konkreten Fall lagen diese Umstände vor: Der Antragsgegner hatte die Nutzung nicht zuverlässig beendet, sondern eigene Rechte reklamiert und sich gegen die Entfernung der Inhalte gewehrt. Für den Antragsteller war daher nicht sicher erkennbar, dass die Videos dauerhaft offline bleiben würden.

Was bedeutet das für Unternehmen und Rechteinhaber?

Die Entscheidung ist besonders relevant für Unternehmen, die Fotos, Videos, Designs, Texte oder andere kreative Inhalte professionell nutzen oder selbst erstellen lassen.

Wer eine Rechtsverletzung entdeckt, sollte nicht davon ausgehen, dass ein Plattform-Takedown allein genügt. Auch wenn ein Inhalt vorübergehend nicht mehr online ist, kann ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll bleiben, wenn der Gegner keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt oder weiterhin behauptet, zur Nutzung berechtigt zu sein.

Wichtig ist außerdem schnelles Handeln. Das OLG Köln sah die Dringlichkeit hier nicht als widerlegt an, weil der Antragsteller nach Kenntnis der Videos innerhalb von rund einem Monat den Eilantrag gestellt hatte. Unternehmen sollten daher Fundstellen, Abrufdaten, Screenshots, Plattformmeldungen und Reaktionen des Gegners sofort sichern.

Was bedeutet das für Unternehmen, denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird?

Auch für die Gegenseite enthält die Entscheidung eine klare Warnung. Wer rechtsverletzende Inhalte nur offline nimmt, aber gleichzeitig eigene Rechte behauptet oder eine erneute Nutzung offenhält, beseitigt das Risiko eines Eilverfahrens nicht unbedingt.

Wer eine weitere Eskalation vermeiden will, sollte die Rechtekette sorgfältig prüfen, unberechtigte Inhalte zuverlässig entfernen und bei berechtigten Ansprüchen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ernsthaft in Betracht ziehen. Ein bloßes „Wir haben es doch gelöscht“ reicht häufig nicht aus.

Die praktische Lehre aus der Entscheidung

Das OLG Köln stärkt den effektiven Rechtsschutz im Urheberrecht, ohne die Dringlichkeit im Eilverfahren automatisch zu unterstellen. Für die Praxis bedeutet das: Es kommt auf das Gesamtverhalten an.

Ein gelöschter Beitrag, ein deaktiviertes Video oder ein entfernter Post kann die Eilbedürftigkeit entfallen lassen. Das gilt aber nicht, wenn der Verletzer weiter Rechte behauptet, eine Reaktivierung naheliegt oder keine verlässliche Unterlassung abgegeben wird.

Für Rechteinhaber ist das eine wichtige Klarstellung. Sie müssen sich nicht vorschnell auf eine spätere Hauptsacheklage verweisen lassen, wenn die Gefahr einer erneuten Veröffentlichung realistisch bleibt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 7. April 2026
Aktenzeichen: 6 W 16/26
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 5847; GRUR-RR 2026, 252

LG Frankfurt: Wenn KI die Musik liefert, bleibt der Liedtext trotzdem geschützt

In seinem Urteil vom 17.12.2025 hat das Landgericht Frankfurt am Main eine für die Praxis sehr wichtige Leitlinie gezogen: Wer einen Liedtext als Mensch schreibt, verliert den Urheberrechtsschutz nicht dadurch, dass das Stück später (teilweise) mit Hilfe von KI produziert wird. Der Fall spielte sich im Eilverfahren ab, also unter Zeitdruck – und gerade deshalb ist die Entscheidung für Unternehmer, Labels, Vertriebe, Agenturen und Creator besonders relevant.

Worum ging es?

Ein Produzent nutzte das KI-System Suno AI, um aus einem vorhandenen Text ein Lied zu erstellen (jedenfalls die Musik; über den Anteil der KI am Text wurde gestritten). Später erschien ein anderer Song einer Künstlerin über einen Digitalvertrieb, der Textbestandteile aus dem ursprünglichen Werk übernommen haben soll. Veröffentlicht wurde unter anderem über Streaming-Dienste wie Spotify; außerdem gab es begleitende Werbung in sozialen Medien.

Der Vertrieb verteidigte sich im Kern mit zwei Argumenten:

  1. Der Text des Ausgangslieds sei (angeblich) KI-generiert und deshalb gar nicht urheberrechtlich geschützt.
  2. Die Materie sei zu komplex für ein Eilverfahren – man müsse das erst „in Ruhe“ und mit Sachverständigen klären.

Die zentrale Aussage des Gerichts: Text und Musik sind getrennt zu betrachten

Das Gericht stellt klar: Ein Lied kann aus verschiedenen selbstständig verwertbaren Bestandteilen bestehen. Der Liedtext ist ein eigenes Sprachwerk. Selbst wenn die Musik vollständig KI-generiert sein sollte, kann der Text weiterhin geschützt sein – und genau daran knüpft der Unterlassungsanspruch an.

Für die Praxis bedeutet das: „KI-Song“ ist kein Freifahrtschein. Wer Textbestandteile übernimmt, kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Gesamtprodukt technisch stark KI-geprägt ist.

Schutzfähigkeit: Auch kurze und einfache Texte können reichen

Das LG Frankfurt arbeitet mit einem in der Rechtsprechung etablierten Grundsatz: Für Liedtexte gelten niedrige Anforderungen. Auch knappe, schlichte oder „unpoetische“ Formulierungen können als sogenannte kleine Münze geschützt sein, wenn sie eine persönliche Prägung erkennen lassen.

Besonders wichtig: Das Gericht lässt sich nicht davon beeindrucken, dass ein Musikgutachten den Text als „typisch KI“ einordnet (z. B. wegen Wiederholungen, logischen Brüchen oder einfachem Satzbau). Solche Merkmale können – gerade bei Lyrics – auch Stilmittel und Ausdruck künstlerischer Freiheit sein. Schlechte Qualität ist nicht automatisch fehlende Schutzfähigkeit.

KI-Verdacht und Beweislast: Wer Rechte geltend macht, muss den Schaffensprozess erklären können

Sehr praxisnah sind die Aussagen zur Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast:

  • Grundsätzlich muss der Anspruchsteller (also derjenige, der Unterlassung verlangt) darlegen und glaubhaft machen, dass ein schutzfähiges Werk vorliegt und er Urheber ist.
  • Bringt die Gegenseite konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nur um nicht schutzfähigen KI-Output handelt, kann den Anspruchsteller eine Art „sekundäre Darlegungslast“ treffen: Er muss dann nachvollziehbar erklären, wie der Text entstanden ist und welche Elemente auf menschlicher Gestaltung beruhen.

Im Eilverfahren genügte dem Gericht hier eine eidesstattliche Versicherung (auch unterstützt durch eine weitere eidesstattliche Versicherung aus dem Umfeld der Entstehung). Das ist für die Praxis ein klarer Hinweis: Wer seine kreativen Schritte dokumentieren kann, ist im Streitfall deutlich besser aufgestellt.

Bearbeitung durch KI: Der Schutz endet nicht, nur weil später KI „drüberläuft“

Ein weiterer Kernpunkt: Selbst wenn spätere Versionen eines Textes im Produktionsprozess durch KI beeinflusst oder umformuliert wurden, kann die neue Fassung weiterhin im Schutzbereich des ursprünglichen (menschlichen) Textes liegen – nämlich als Bearbeitung. Entscheidend ist, ob der schutzfähige Kern und der Gesamteindruck des Originals noch erkennbar sind.

Damit nimmt das Gericht ein typisches Praxis-Szenario auf: Ein Mensch liefert Rohtext und Storyline, danach wird mit Tools iteriert. Wer später fremde Text-Strukturen oder prägende Passagen übernimmt und nur „umformuliert“, bleibt im Risiko einer unfreien Bearbeitung.

Rechtsfolgen: Vertrieb stoppen, Werbung stoppen, Auskunft erteilen

Das Gericht bestätigte die bereits erlassene einstweilige Verfügung. Untersagt wurden nicht nur weitere Veröffentlichungen/Verwertungen, sondern auch die Bewerbung des Songs. Das ist für Unternehmen besonders wichtig, weil Marketing oft schneller skaliert als die Veröffentlichung selbst.

Zusätzlich wurde ein Auskunftsanspruch zugesprochen (z. B. zu Vertriebswegen). Ein weitergehender Anspruch auf Auskunft über Gewinne wurde im Eilverfahren dagegen nicht zugesprochen.

Eilrechtsschutz trotz KI-Komplexität: Das Gericht macht den Weg frei

Der Einwand „zu schwierig für einstweilige Verfügung“ verfängt nicht. Das LG Frankfurt betont: Urheberrechtlicher Eilrechtsschutz darf nicht faktisch leer laufen, nur weil moderne Sachverhalte komplex sind. Im Eilverfahren gilt ein abgesenktes Beweismaß (Glaubhaftmachung). Parteien dürfen auch Privatgutachten einreichen; das Gericht würdigt diese dann.

Für Unternehmen heißt das: Wenn ein Release rechtsverletzend ist, kann es sehr schnell gehen – und das Risiko betrifft nicht nur den Künstler, sondern auch Vertrieb, Label und Vermarktungsstrukturen.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 17.12.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 401/25

OLG Köln: Wenn Fotos aus der Schweiz online sind, reicht Abrufbarkeit in Deutschland nicht

In seinem Urteil vom 14.11.2025 hat das Oberlandesgericht Köln eine für viele Unternehmen, Agenturen und Fotografen praktisch sehr wichtige Frage entschieden: Reicht es für Schadensersatz nach deutschem Urheberrecht aus, dass eine ausländische Website in Deutschland einfach aufrufbar ist? Die klare Antwort des OLG Köln lautet: nein.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Fotograf hatte 2011 für ein Unternehmen professionelle Produktfotos von rahmenlosen Schiebefenstern erstellt. Die Bilder gelangten später zu mehreren Schweizer Unternehmen (u. a. Vertriebspartnern, Verlagen und einem Webdienstleister) und wurden dort auf Internetseiten verwendet. Der Fotograf verlangte von mehreren Beklagten Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung – mit dem Argument, die Websites seien auch in Deutschland abrufbar, deshalb liege eine Nutzung in Deutschland vor.

In erster Instanz hatte das Landgericht Köln den Schadensersatz teilweise zugesprochen (mit teils deutlichen Kürzungen). In der Berufung wollte der Fotograf deutlich mehr Geld. Die Beklagten hielten dagegen: Es fehle am erforderlichen Bezug zu Deutschland.

Kernpunkt der Entscheidung: Deutsches Urheberrecht braucht einen „hinreichenden Inlandsbezug“

Das OLG Köln weist die Klage gegen die in der Berufung noch betroffenen Beklagten bereits dem Grunde nach ab. Nicht, weil die Fotos „frei“ wären – sondern weil deutsches Urheberrecht in solchen Konstellationen nicht automatisch greift.

Entscheidend ist der Gedanke des Territorialitätsprinzips: Deutsches Urheberrecht schützt grundsätzlich nur im deutschen Hoheitsgebiet. Bei Internetveröffentlichungen mit Auslandsbezug ist deshalb zusätzlich zu prüfen, ob die konkrete Nutzung einen wirtschaftlich relevanten Bezug zum Inland hat – häufig als „commercial effect“ beschrieben.

Die bloße technische Abrufbarkeit in Deutschland genügt nicht. Andernfalls würde jede ausländische Website wegen ihrer weltweiten Erreichbarkeit schnell in deutsches Urheberrecht „hineinrutschen“. Genau diese uferlose Ausdehnung soll verhindert werden.

Wie prüft man den Inlandsbezug in der Praxis? Die Kriterien aus dem Urteil

Das OLG Köln macht deutlich: Es kommt auf eine Gesamtabwägung an. Im konkreten Fall sprachen zahlreiche Umstände gegen einen wirtschaftlich relevanten Bezug zu Deutschland, unter anderem:

  • Sitz/Wohnsitz der Beteiligten: Die Beklagten (und die maßgebliche Streithelferin) saßen in der Schweiz.
  • Domains und Marktauftritt: Mehrere Websites liefen unter „.ch“. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass sich das Angebot an Schweizer Verkehrskreise richtet.
  • Sprache ist nicht alles: Auch wenn Inhalte deutschsprachig waren, ist das kein starkes Deutschland-Indiz, weil Deutsch Amtssprache in der Schweiz ist.
  • Keine Ausrichtung auf deutsche Kunden: Keine Lieferangebote nach Deutschland, keine Online-Bestellmöglichkeit nach Deutschland, keine tatsächlichen deutschen Kunden.
  • Produkte/Leistungen nur regional in der Schweiz: Die Fenster wurden nach dem unstreitigen Vortrag über ein selektives, regionales Partnersystem in der Schweiz vertrieben und eingebaut. Deutschland war exklusiv über ein anderes Vertriebsnetz organisiert.
  • Sonderrolle „Webdienstleister/Programmierer“: Selbst die Referenzdarstellung eines Screenshots auf einer eigenen Seite (zur Demonstration von Programmierfähigkeiten) begründete keinen relevanten Deutschlandbezug, wenn die Website erkennbar schweizerisch ausgerichtet war und keine nennenswerten Auswirkungen in Deutschland dargelegt wurden.

Wichtig ist dabei auch ein prozessualer Punkt: Die Darlegungs- und Beweislast für den hinreichenden Inlandsbezug trägt der Kläger. Wer Schadensersatz in Deutschland will, muss konkret erklären können, warum die Nutzung gerade den deutschen Markt trifft oder sich wirtschaftlich in Deutschland auswirkt.

Warum die Argumente des Klägers nicht durchdrangen

Der Kläger versuchte, die Diskussion von der Frage der öffentlichen Zugänglichmachung wegzulenken. Er argumentierte sinngemäß: Die Pflichtverletzung liege schon vorher – nämlich darin, dass die Beklagten seine Einwilligung nicht eingeholt und keine Lizenz bezahlt hätten. Der „Schaden“ entstehe bei ihm in Deutschland, weil ihm dort die Lizenzgebühr auf dem Konto fehle.

Das OLG Köln hat das nicht überzeugt. Wenn deutsches Urheberrecht wegen fehlenden Inlandsbezugs schon nicht anwendbar ist, kann man den Anspruch nicht über ein „vorgelagertes Unterlassen“ retten. Auch das Urheberpersönlichkeitsrecht (z. B. Namensnennung) hilft dann nicht weiter: Ohne Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts fehlt die Anspruchsgrundlage.

Praxis-Checkliste: Wann kann ein Inlandsbezug eher vorliegen?

Ein hinreichender Inlandsbezug ist eher denkbar, wenn beispielsweise:

  • ausdrücklich deutsche Kunden angesprochen werden (Texte, Referenzen, Projekte in Deutschland),
  • Lieferungen/Leistungen nach Deutschland angeboten oder tatsächlich erbracht werden,
  • Preise, Versand, Ansprechpartner oder Service speziell für Deutschland vorgesehen sind,
  • Marketing gezielt auf Deutschland ausgesteuert wird,
  • Domains, SEO/SEA und Auftritt erkennbar auf Deutschland zugeschnitten sind.

Fehlt all das, wird die bloße Abrufbarkeit regelmäßig nicht reichen.

Fazit

Das OLG Köln setzt die Linie fort, dass das Internet nicht automatisch „Deutschland“ bedeutet. Wer Schadensersatz nach deutschem Urheberrecht wegen einer ausländischen Online-Nutzung verlangt, braucht mehr als einen Screenshot einer abrufbaren Website: Er muss einen wirtschaftlich relevanten Bezug zum deutschen Markt darlegen und im Zweifel beweisen.

Fundstelle / Entscheidungsdaten
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.11.2025, Az. 6 U 96/24, Fundstelle: MIR 2026, Dok. 011 (MIR 02/2026)

OLG Hamburg: Entscheidungsgründe im KI-Foto-Verfahren veröffentlicht – Berufung gegen das LG Hamburg zurückgewiesen

Wir hatten am 11.12.2025 über das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg (27.09.2024, 310 O 227/23) berichtet. Inzwischen liegt die Berufungsentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vor – und vor allem: Die schriftlichen Entscheidungsgründe sind nun veröffentlicht.

Worum ging es?

Ein Fotograf wollte einem Verein untersagen lassen, seine Fotografie im Rahmen der Erstellung eines riesigen Bild-Text-Datensatzes zu vervielfältigen. Technisch lief es so: Aus einem bereits existierenden Datensatz wurden Bild-URLs extrahiert, die Bilder heruntergeladen und anschließend per Software mit den vorhandenen Bildbeschreibungen (z. B. Alternativtext) abgeglichen. Nicht passende Paare wurden aussortiert; im neu erstellten Datensatz wurden vor allem die Metadaten (insbesondere URL und Beschreibung) gespeichert. Die Downloads fanden in der zweiten Jahreshälfte 2021 statt.

Was ist der rechtliche Kern? § 44b UrhG (Text und Data Mining) greift – trotz Opt-out

Das OLG stellt klar: Schon der Abgleich „passt Bild zur Bildbeschreibung?“ ist eine automatisierte Analyse zur Gewinnung von Informationen und damit Text und Data Mining im Sinne von § 44b UrhG. Entscheidend ist dabei nicht, ob bereits in diesem Schritt ein „großer Erkenntnisgewinn“ entsteht oder ob das eigentliche KI-Training erst später erfolgt.

Der Dreh- und Angelpunkt war anschließend der Nutzungsvorbehalt (Opt-out) nach § 44b Abs. 3 UrhG. Das OLG bestätigt zwar, dass ein Vorbehalt grundsätzlich möglich ist – aber nur, wenn er bei online zugänglichen Werken in maschinenlesbarer Form erfolgt. Ein rein textlicher Vorbehalt in den Nutzungsbedingungen der Bildagentur genügte hier nach den konkreten Umständen nicht. Zusätzlich spielt der Zeitpunkt eine Rolle: Maßgeblich ist, ob ein Vorbehalt im Jahr 2021 technisch so gestaltet war, dass er in automatisierten Prozessen zuverlässig erkannt und verarbeitet werden konnte.

Warum hilft dem Fotografen auch § 44a UrhG nicht?

§ 44a UrhG (vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) scheidet aus Sicht des OLG aus. Das gezielte Herunterladen einer Bilddatei, um sie mit spezieller Software zu analysieren, ist weder „flüchtig“ noch nur „begleitend“.

Und was ist mit der Forschungsschranke § 60d UrhG?

Neben § 44b UrhG hält das OLG – wie schon das LG – auch § 60d UrhG (Text und Data Mining für wissenschaftliche Forschung) im Ergebnis für einschlägig. Hervorgehoben werden dabei drei Punkte, die für Unternehmer und Projekte mit Forschungsbezug wichtig sind:

  1. Wissenschaftliche Forschung umfasst auch angewandte und technologische Forschung.
  2. Privilegiert ist nicht nur der „Erkenntnisschritt“ selbst: Auch vorbereitende Arbeitsschritte (wie Datensammlungen), die auf späteren Erkenntnisgewinn ausgerichtet sind, können erfasst sein.
  3. Zusammenarbeit mit Unternehmen ist nicht automatisch schädlich – kritisch wird es erst bei einer Public-Private-Partnership, in der ein privates Unternehmen bestimmenden Einfluss hat und zugleich bevorzugten Zugang zu Forschungsergebnissen erhält.

Was bedeutet das für Unternehmen?

  1. Datenpipeline und Dokumentation werden entscheidend: Wenn sich Projekte auf § 44b UrhG stützen, muss der Umgang mit Opt-outs organisatorisch und technisch belastbar sein.
  2. Opt-out ist kein „AGB-Satz“: Rechteinhaber müssen technisch nachlegen, wenn sie Text und Data Mining wirksam ausschließen wollen.
  3. Forschungskonstellationen sauber strukturieren: Bei § 60d UrhG sollte die Governance von Kooperationen so gestaltet sein, dass kein „bestimmender Einfluss“ und kein „bevorzugter Zugang“ eines Unternehmens entsteht.
  4. Die Sache ist noch nicht endgültig: Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen. Eine höchstrichterliche Leitentscheidung zu §§ 44b, 60d UrhG im Kontext KI-Training ist damit ausdrücklich angelegt.

Gericht / Datum / Aktenzeichen / Fundstelle

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (5. Zivilsenat)
Urteil vom 10.12.2025
Az. 5 U 104/24

GEMA vs OpenAI: Volltextveröffentlichung des Urteils und meine Bewertung

Am 11.11.2025 hat das LG München I der Klage der GEMA gegen OpenAI im Wesentlichen stattgegeben. An diesem Tag lag lediglich eine Pressemitteilung des Gerichts vor, die bereits an diesem Tag „heiß diskutiert“ worden ist. Nun wurde das Urteil im Volltext veröffentlicht, so dass man jetzt auch die Gründe, die zur Verurteilung führten, nachlesen kann. Da es hier auf auch juristische Feinheiten ankommt, heute mal ein Blogbeitrag, der etwas mehr an „Juristendeutsch“ enthält als üblich.

Das Gericht bejaht in dem Streitfall zwischen der GEMA und OpenAI weitreichende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen an Liedtexten. Die Entscheidung ist wegweisend, da sie erstmals die technische Realität einer vom Gericht angeführten Memorisierung urheberrechtlich geschützter Werke im Modell juristisch einordnet.

I. Die Memorisierung als Vervielfältigung im Modell

Das LG München I unterscheidet mehrere Phasen beim Einsatz generativer Sprachmodelle:

Pre-Training

In dieser Phase wird das Modell mit großen Mengen an Texten trainiert. Die Texte werden in Token umgewandelt und in numerische Vektoren transformiert. Das neuronale Netz passt seine Gewichte an, um semantische und syntaktische Zusammenhänge zu lernen. Die Inhalte aus den Trainingsdaten – darunter auch Liedtexte – fließen dabei direkt in die Modellstruktur ein.

Memorisierung

Das Gericht sieht die Memorisierung als Ergebnis der Pre-Training-Phase: Inhalte, die häufig oder stabil in den Trainingsdaten vorkamen, werden so verinnerlicht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit bei passenden Prompts reproduziert werden können. Die Inhalte sind somit „im Modell gespeichert“. Das Modell funktioniert in diesen Fällen wie eine Datenbank – Inhalte sind fixiert und jederzeit abrufbar.

Decoding und Ausgabe (Output)

In dieser Phase wird der deterministische Softmax-Output des Modells durch sogenannte Decoding-Strategien (z. B. Sampling, Temperature-Parameter) in menschlich lesbare Texte überführt. Zwar können hier Varianzen auftreten, doch bei memorisierten Inhalten ist der Output laut Gericht meist stabil und konsistent. Die Zufälligkeit betreffe in der Regel nur Einleitung oder Kontext, nicht den memorisierten Kerninhalt.

Das Gericht macht also klar: Bereits in der Pre-Training-Phase erfolgt die urheberrechtlich relevante Nutzung in Form einer Vervielfältigung. Die spätere Ausgabe belege nur, was im Modell zuvor gespeichert wurde.

Das Gericht qualifiziert sodann die Memorisierung urheberrechtlich geschützter Liedtexte in den Parametern der Large Language Models (LLMs) als eine (dann wohl weitere) urheberrechtlich relevante Vervielfältigung im Sinne von § 16 Abs. 1 UrhG:

„Memorisierung liegt vor, wenn sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten findet.“

Die Memorisierung stelle eine körperliche Festlegung des Werks dar, auch wenn die Daten in Form von Wahrscheinlichkeitswerten und Vektoren zerlegt sind. Eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG erfasse jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen.

Die Reproduzierbarkeit der Texte durch einfache Prompts (sog. Regurgitation) beweise, dass die Texte im Modell fixiert und mittelbar wahrnehmbar seien. Der technische Vorgang sei dabei aufgrund der technologieneutralen Auslegung des Vervielfältigungsrechts unerheblich.

II. Abgrenzung zur Text- und Data-Mining-Schranke

Das Gericht verneint eine Rechtfertigung dieser Memorisierung durch die Schrankenbestimmung des § 44b UrhG (Text- und Data-Mining, sog. TDM-Schranke). Hierzu nimmt das Gericht eine strikte Unterscheidung zwischen den verschiedenen Phasen des Trainingsprozesses vor.

1. Reichweite der TDM-Schranke

Die TDM-Schranke deckt nach Auffassung des Gerichts lediglich solche Vervielfältigungen ab, die zur Vorbereitung und Durchführung der Datenanalyse selbst erforderlich sind. Diese erste Phase, das Extrahieren und die Überführung des Materials in einen Trainingskorpus, ist vom Zweck des TDM gedeckt, da hier lediglich nicht-schöpferische Informationen (Muster, Trends, Korrelationen) gewonnen werden.

Die Vorschriften decken erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus in Phase 1 (s.o.), nicht aber weitergehende Vervielfältigungen im Modell in Phase 2. Werden wie vorliegend beim Training in Phase 2 nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt, stellt dies kein Text und Data Mining dar.

2. Memorisierung als Zwecküberschreitung

Die Memorisierung in der zweiten Phase (dem Training) überschreitet den von § 44b Abs. 2 UrhG geforderten Zweck:

„Die Memorisierung der streitgegenständlichen Liedtexte überschreitet hingegen eine solche Auswertung und ist daher kein bloßes Text- und Data-Mining.“

Die Vervielfältigungen im Modell, die zur Memorisierung führen, dienen nicht der weiteren Datenanalyse, sondern manifestieren sich als eine Verwertungshandlung des Werkes selbst, da das Werk in den Modellparametern vollständig übernommen wird. Damit entfällt die Prämisse der TDM-Schranke, dass die Verwertungsinteressen des Urhebers nicht berührt werden. Eine analoge Anwendung der Schranke verbietet sich, da hierdurch die berechtigten Interessen der Rechteinhaber verletzt und der durch die europarechtliche InfoSoc-Richtlinie geforderte hohe Schutzstandard unterlaufen würde.

III. Meine Kritik vor allem an der Auslegung der TDM-Schranke

Meiner Meinung nach legt das Gericht § 44b UrhG in einer Weise zu eng aus, die den technischen Realitäten des KI-Trainings nicht gerecht wird.

Das Gericht nimmt eine künstliche Trennung zwischen der zulässigen Vervielfältigung zur Datenanalyse und der unzulässigen Memorisierung im trainierten Modell vor. Für mich stellt der Vorgang des Trainings eines LLM einen untrennbaren, komplexen Akt des Text- und Data-Mining dar, der in seiner Gesamtheit auf die Extraktion von Mustern und Korrelationen gerichtet ist. Die Memorisierung ist keine eigenständige, beabsichtigte Verwertungshandlung, sondern ein unvermeidlicher oder zumindest schwer vermeidbarer technischer Nebeneffekt des an sich gestatteten TDM-Prozesses.

Die restriktive Qualifizierung der Memorisierung als vom TDM-Zweck nicht gedeckte Vervielfältigung macht die Schrankenbestimmung für die Anwendung auf moderne, generative KI-Modelle praktisch wertlos. Dies konterkariert den eigentlich gewünschten europarechtlichen Zweck, die Entwicklung von KI in der EU zu fördern. Ich halte es für wenig überzeugend, dass der Betreiber die Texte im Modell vervielfältigt habe, um sie später wieder wahrnehmbar zu machen. Der primäre Zweck ist die Generierung neuer Inhalte, nicht die Reproduktion der Inputs. Diese Auslegung droht, die Wirtschaftlichkeit des gesamten LLM-Trainings unter Verwendung urheberrechtlich geschützter Daten zu stark zu beschränken.

Zudem stellt sich die Frage, was mit der Verurteilung überhaupt erreicht wurde:

Das Landgericht München I hat die Beklagten bezüglich der Memorisierung unter anderem zu folgender Unterlassung verurteilt:

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, die im Tenor näher bezeichneten Werke (die neun Liedtexte) in ihren Large Language Model-Modellen zu vervielfältigen und/oder diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder auf sonstigem Wege zu verwerten, soweit keine Lizenzierung vorliegt.

Was hat die Klägerseite durch diesen Unterlassungstenor gewonnen?

Der Klägerseite ist durch die Feststellung der Täterhaftung und des grundsätzlichen Schadensersatzanspruchs sicherlich ein wichtiger Erfolg gelungen.

Allerdings wirft die Formulierung des Unterlassungstenors die Frage nach ihrer Reichweite auf.

Die Verurteilung zur Unterlassung der Vervielfältigung zielt auf die Zukunft und soll die Wiederholungsgefahr (die Vervielfältigung von Neuem) verhindern. Die Memorisierung (die Vervielfältigung in das Modell) hat aber bereits stattgefunden.

Verpflichtet dieser Unterlassungstenor die Beklagte überhaupt dazu, ein „Machine Unlearning“ durchzuführen?

Diese Frage ist juristisch strittig. Ein Unterlassungsanspruch richtet sich primär auf die Beendigung der Wiederholungsgefahr. Die Entfernung der memorisierten Werke aus den Modellparametern – das sogenannte „Machine Unlearning“ – ist jedoch eine aktive, technisch aufwendige Handlung. Sie würde dem Beseitigungsanspruch zuzuordnen sein, der von der Klägerseite nach dem Tenor nicht ausdrücklich zugesprochen wurde.

Zwar könnte man argumentieren, dass die Beibehaltung der rechtswidrigen Vervielfältigung (Memorisierung) eine fortdauernde Begehung darstellt, deren Beendigung die Beseitigung implizieren könnte. Die herrschende Meinung neigt jedoch dazu, eine so weitreichende, aktive Eingriffspflicht in das Produkt des Verletzers nur bei einem explizit titulierten Beseitigungsanspruch anzunehmen. Die Beklagten könnten argumentieren, lediglich die erneute Vervielfältigung und die Regurgitation unterbinden zu müssen, nicht jedoch die aufwendige Korrektur des bereits existierenden, trainierten Modells. Ohne einen expliziten Beseitigungstenor bleibt die Verpflichtung zum „Machine Unlearning“ fraglich.


Gericht: LG München I (42. Zivilkammer)

Datum: 11.11.2025

Aktenzeichen: 42 O 14139/24

Fundstelle: GRUR-RS 2025, 30204

Urteil GEMA gegen Open AI

Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag den von der GEMA gegen zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe Open AI geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben (Az. 42 O 14139/24).

Soweit die Klägerin darüber hinaus Ansprüche auf Grund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen fehlerhafter Zuschreibung veränderter Liedtexte geltend gemacht hat, hat die Kammer die Klage abgewiesen.

Das Urteil betrifft die Liedtexte neun bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber (darunter „Atemlos“ von Kristina Bach oder „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski).

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft und hat die Ansprüche als solche geltend gemacht. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die Liedtexte seien in den Sprachmodellen der Beklagten memorisiert und würden bei Nutzung des Chatbots auf einfache Anfragen der Nutzer als Antworten (Outputs) in weiten Teilen originalgetreu ausgegeben.

Die Beklagten sind Betreiber von Sprachmodellen und darauf basierender Chatbots. Sie hatten gegen die erhobenen Ansprüche eingewandt, ihre Sprachmodelle speicherten oder kopierten keine spezifischen Trainingsdaten, sondern reflektierten in ihren Parametern, was sie basierend auf dem gesamten Trainingsdatensatz erlernt hätten. Da die Outputs nur als Folge von Eingaben von Nutzern (Prompts) generiert werden würden, seien nicht die Beklagten, sondern der jeweilige Nutzer als Hersteller des Outputs für diese verantwortlich. Ohnehin seien eventuelle Rechtseingriffe von den Schranken des Urheberrechts, insbesondere der Schranke für das sogenannten Text- und Data-Mining gedeckt.

Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Texte in den Sprachmodellen als auch durch ihre Wiedergabe in den Outputs zu.

Sowohl durch die Memorisierung in den Sprachmodellen als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbot lägen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Diese seien nicht durch Schrankenbestimmungen, insbesondere die Schranke für das Text und Data Mining gedeckt.

Im Einzelnen:

Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Liedtexte reproduzierbar in den Sprachmodellen 4 und 4o der Beklagten enthalten. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in Sprachmodellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die Sprachmodelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Liedtexte, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Liedtexte sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Liedtexte ausgeschlossen.

Durch die Memorisierung sei eine Verkörperung als Voraussetzung der urheberrechtlichen Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte durch Daten in den spezifizierten Parametern des Modells gegeben. Die streitgegenständlichen Liedtexte seien reproduzierbar in den Modellen festgelegt. Gemäß Art. 2 InfoSoc-RL liege eine Vervielfältigung „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ vor. Die Festlegung in bloßen Wahrscheinlichkeitswerten sei hierbei unerheblich. Neue Technologien wie Sprachmodelle wären vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 InfoSoc-RL und § 16 UrhG erfasst. Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofes sei für die Vervielfältigung ausreichend eine mittelbare Wahrnehmbarkeit, die gegeben sei, wenn das Werk unter Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen werden könne.

Diese Vervielfältigung in den Modellen sei weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG noch durch § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gedeckt.

Zwar unterfielen Sprachmodelle grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Text und Data Mining Schranken. Die Vorschriften deckten erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus für das Training, wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher. Hintergrund hierfür sei der Gedanke, dass diese Vervielfältigungen lediglich zu nachfolgenden Analysezwecken erstellt würden und damit die Verwertungsinteressen des Urhebers am Werk nicht beeinträchtigten. Da diese für das Text und Data Mining rein vorbereitenden Handlungen kein Verwertungsinteresse berührten, sehe das Gesetz keine Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber vor.

Würden beim Training – wie hier – nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt, stelle dies nach Auffassung der Kammer kein Text und Data Mining dar. Die Prämisse des Text und Data Mining und der diesbezüglichen Schrankenbestimmungen, dass durch die automatisierte Auswertung von bloßen Informationen selbst keine Verwertungsinteressen berührt sind, greife in dieser Konstellation nicht. Im Gegenteil, durch die gegebenen Vervielfältigungen im Modell werde in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen.

Eine andere, mutmaßlich technik- und innovationsfreundliche Auslegung, die ebenfalls Vervielfältigungen im Modell von der Schranke als gedeckt ansehen wollte, verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Selbst wenn man eine planwidrige Regelungslücke annehmen wollte, weil dem Gesetzgeber die Memorisierung und eine damit einhergehende dauerhafte urheberrechtlich relevante Vervielfältigung in den Modellen nicht bewusst gewesen sein sollte, mangele es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Schrankenregelung normiere mit der Zulässigkeit vorbereitender Vervielfältigungshandlungen beim Text und Data Mining einen Sachverhalt, bei dem die Verwertungsinteressen der Urheber nicht gefährdet seien, weil bloße Informationen extrahiert und das Werk als solches gerade nicht vervielfältigt werde. Bei Vervielfältigungen im Modell werde die Werkverwertung hingegen nachhaltig beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber hierdurch verletzt. Die Urheber und Rechteinhaber würden durch eine analoge Anwendung der Schrankenbestimmung, die keine Vergütung für die Verwertung vorsieht, somit schutzlos gestellt. Das Risiko der Memorisierung stamme allein aus der Sphäre der Beklagten. Bei einer Analogie der Schranke würde ausschließlich der verletzte Rechteinhaber dieses Risiko tragen.

Mangels Vorliegens eines Hauptwerks stellten die Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Liedtexte kein unzulässiges Beiwerk nach § 57 UrhG dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Liedtexte nicht neben dem gesamten Trainingsdatensatz als nebensächlich und verzichtbar anzusehen. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich bei dem gesamten Trainigsdatensatz ebenfalls um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele.

Der Eingriff der Beklagten in die Verwertungsrechte der Klägerin sei auch nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt, da das Training von Modellen nicht als eine übliche und erwartbare Nutzungsart zu werten sei, mit der der Rechteinhaber rechnen müsse.

Auch durch Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Liedtexte vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. In den Outputs wären die originellen Elemente der Liedtexte stets wiedererkennbar.

Hierfür seien die Beklagten und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene Prompts generiert worden. Die Beklagten betrieben die Sprachmodelle, für die die Liedtexte als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. Damit hätten die von den Beklagten betriebenen Sprachmodelle die ausgegebenen Outputs maßgeblich beeinflusst, der konkrete Inhalt der Outputs werde von den Sprachmodellen generiert.

Der Eingriff in die Verwertungsrechte durch die Outputs sei ebenfalls nicht durch eine Schrankenbestimmung gedeckt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Normen:

Art. 2, 3 InfoSoc-RL, Art. 4 DSM-RL

Pressemitteilung des LG München I vom 11.11.25

Haftung von Plattformbetreibern: Urteil des Landgerichts Köln zu proaktiven Schutzpflichten bei Urheberrechtsverletzungen

Ein Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juli 2025 präzisiert die Haftung von Betreibern von Online-Plattformen für Urheberrechtsverletzungen, die durch ihre Nutzer begangen werden. Demnach kann ein Betreiber als Täter haften, wenn er keine geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, um Rechtsverstöße wirksam zu bekämpfen, obwohl er mit deren Vorkommen allgemein rechnet.

Sachverhalt

Ein Fotograf klagte gegen die Betreiberin einer Vermittlungs-Plattform für private Flüge. Ein Pilot hatte auf der Plattform ein Angebot inseriert und dieses mit einem Foto des Klägers ohne dessen Erlaubnis bebildert. Der Kläger forderte die Plattformbetreiberin zur Unterlassung, zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung von Anwaltskosten auf.

Die Betreiberin argumentierte, sie sei als Host-Provider haftungsprivilegiert. Sie habe sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht. In den Nutzungsbedingungen sowie durch einen Warnhinweis beim Upload-Vorgang würden Nutzer auf ihre Verantwortung für die Einhaltung von Urheberrechten hingewiesen. Nach Erhalt der Abmahnung sei die Entfernung des Fotos zudem unverzüglich veranlasst worden.

Entscheidungsgründe

Das Gericht verurteilte die Plattformbetreiberin. Eine Haftung ergab sich für das Gericht jedoch nicht aus dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), da dieses im vorliegenden Fall nicht anwendbar war. Die Plattform wurde als Online-Marktplatz im Sinne des Gesetzes qualifiziert, der primär Verträge vermittelt und nicht unter den engeren Anwendungsbereich des Gesetzes für Diensteanbieter zum Teilen von Online-Inhalten fällt.

Die Haftung wurde stattdessen auf die allgemeinen, von EuGH und BGH entwickelten Grundsätze zur Intermediärshaftung gestützt. Ein Betreiber begeht demnach eine eigene, täterschaftliche Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung, wenn er über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus einen Beitrag zur Rechtsverletzung leistet. Ein solcher Beitrag liegt vor, wenn der Betreiber weiß oder wissen müsste, dass auf seiner Plattform generell geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, und er trotzdem nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen wirksam zu bekämpfen.

Das Gericht stellte fest, dass sich die Betreiberin des Risikos von Urheberrechtsverletzungen bewusst war. Dies zeige sich durch die von ihr selbst implementierten Warnhinweise und die entsprechenden Klauseln in den Nutzungsbedingungen. Trotz dieses Wissens habe sie keine proaktiven technischen Maßnahmen ergriffen, um Verstöße zu verhindern. Das Argument der Beklagten, solche Maßnahmen seien technisch unmöglich oder unzumutbar, wurde vom Gericht als nicht ausreichend substantiiert zurückgewiesen. Als Beispiel für eine denkbare Maßnahme nannte das Gericht eine automatisierte, umgekehrte Bildersuche.

Da die Betreiberin somit nicht die Rolle eines rein passiven Anbieters einnahm, konnte sie sich nicht auf die Haftungsprivilegierung für Host-Provider berufen.

Konsequenzen der Entscheidung für Plattformbetreiber

Aus dem Urteil ergeben sich für Betreiber von Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten folgende Implikationen:

  • Bewusstsein für Rechtsverletzungen: Das Vorhalten von Klauseln zum Urheberrecht in AGB oder Warnhinweisen kann als Indiz dafür gewertet werden, dass der Betreiber mit Rechtsverstößen rechnet.
  • Pflicht zu proaktiven Maßnahmen: Ein rein reaktives „Notice-and-Takedown“-System ist nicht ausreichend, um eine täterschaftliche Haftung auszuschließen. Es müssen aktiv geeignete und zumutbare technische Vorkehrungen zur präventiven Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen geprüft und implementiert werden.
  • Substantiierung der Unzumutbarkeit: Betreiber, die sich darauf berufen, dass präventive Maßnahmen technisch oder wirtschaftlich unzumutbar sind, müssen dies detailliert und nachvollziehbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis auf die Unternehmensgröße oder allgemeine Kosten genügt nicht.

Zusammenfassung

Das Urteil des LG Köln bestätigt die Tendenz in der Rechtsprechung, die Verantwortung von Online-Plattformen zu erhöhen. Betreiber sind verpflichtet, sich aktiv mit der Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen auseinanderzusetzen und entsprechende technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um einer direkten Haftung als Täter zu entgehen.


Gericht: Landgericht Köln
Datum: 24.07.2025
Aktenzeichen: 14 O 343/23

Urteil: Keine Urheberrechtsverletzung bei Abrufbarkeit eines Musikwerks von einer ausländischen Website ohne gezielten Inlandsbezug

Das Landgericht Berlin II, AZ 15 O 260/22, hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, wann das bloße Abrufbarsein eines urheberrechtlich geschützten Musikwerks über eine ausländische Website in Deutschland als Urheberrechtsverletzung gilt.

Worum ging es?

Zwei Musikverlage hatten gegen eine Schweizer Kantonalbank geklagt. Die Bank hatte ein Imagevideo produzieren lassen, das mit Musik eines bekannten Komponisten unterlegt war. Dieses Video war auf mehreren Internetseiten der Bank sowie ihrem YouTube-Kanal eingestellt – allesamt ohne sogenannte Geoblockingsperren. Theoretisch war das Video also auch aus Deutschland abrufbar.

Die Klägerinnen verlangten Schadensersatz in Millionenhöhe und umfangreiche Auskünfte, da sie meinten, dass bereits die Möglichkeit des Abrufs in Deutschland eine Urheberrechtsverletzung begründe.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht stellte zunächst klar:

  • Zuständigkeit: Das Gericht kann nur über Ansprüche entscheiden, soweit es um mutmaßliche Rechtsverletzungen in Deutschland geht. Für andere Länder ist die Schweizer Gerichtsbarkeit zuständig.
  • Rechtliche Prüfung: Die bloße Abrufbarkeit einer Website in Deutschland genügt nicht, um eine urheberrechtliche öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des deutschen Urheberrechts anzunehmen.
  • Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Anbieter gezielt ein deutsches Publikum ansprechen wollte.
  • Solche Anhaltspunkte können z.B. eine deutsche Sprache, explizite Werbung für Deutschland, Liefermodalitäten nach Deutschland oder eine erkennbare Nutzeranzahl aus Deutschland sein.

Im konkreten Fall stellte das Gericht fest:

  • Die Bank hatte weder eine deutsche Niederlassung noch deutsche Werbemaßnahmen.
  • Der Anteil deutscher Zugriffe auf die Websites lag nachweislich bei unter 1 % oder gar bei null.
  • Auch der Werbefilm selbst war nicht gezielt für den deutschen Markt bestimmt.

Daher fehle es an dem erforderlichen „wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug“.

Die Klage scheiterte somit.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil macht deutlich, dass Urheberrechtsinhaber genau darlegen müssen, dass ein klarer Bezug zu Deutschland besteht, wenn sie gegen Anbieter aus dem Ausland vorgehen. Allein die technische Möglichkeit, Inhalte in Deutschland abzurufen, reicht nicht aus.

Für Unternehmen mit internationalem Online-Auftritt bedeutet das:

  • Solange die Angebote nicht gezielt auf deutsche Nutzer zugeschnitten sind, drohen in Deutschland in der Regel keine urheberrechtlichen Risiken.
  • Dies gilt selbst bei bekannten Marken oder Inhalten, wenn die Nutzung auf andere Märkte ausgerichtet ist.

Andererseits zeigt die Entscheidung, dass bei einer gezielten Ansprache deutscher Kunden (z.B. durch deutsche Sprache, deutsche Domains oder gezielte Werbung) sehr wohl Ansprüche in Deutschland geltend gemacht werden können.


Gericht: Landgericht Berlin II
Datum der Entscheidung: 28.08.2024
Aktenzeichen: 15 O 260/22
Fundstelle: ZUM 2025, 541

OLG Köln: Bildagentur haftet für unlizenzierte Domfotos

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 23. Mai 2025, AZ: 6 U 61/24, die Verurteilung einer Bildagentur zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 35.000 Euro bestätigt. Die Agentur hatte ohne entsprechende Lizenz 220 Fotografien aus dem Innenraum des Kölner Doms, darunter auch Aufnahmen des berühmten „Richter-Fensters“, zur kommerziellen Nutzung angeboten. Ein Teil des Schadensersatzes steht dem Künstler Gerhard Richter zu.

Hintergrund des Verfahrens

Bereits im Jahr 2022 wurde in einem Vorprozess (LG Köln, Az. 8 O 419/19; OLG Köln, Az. 19 U 130/21) rechtskräftig festgestellt, dass die Bildagentur nicht berechtigt war, die betreffenden Fotos kommerziell zu vertreiben, da die Eigentümerin des Doms keine entsprechende Lizenz erteilt hatte. In der nun entschiedenen Schadensersatzklage wurde zusätzlich geltend gemacht, dass durch die Abbildung des „Richter-Fensters“ auch Urheberrechte des Künstlers Gerhard Richter verletzt wurden.

Entscheidungsgründe des OLG Köln

Das OLG Köln bestätigte die Haftung der Bildagentur und stellte klar, dass diese ihre Prüfpflichten verletzt habe. Es sei nicht ausreichend, sich auf die Angaben der Fotografen zu verlassen; vielmehr müsse die Agentur selbst sicherstellen, dass alle erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen. Die Agentur habe ihre Prüfpflichten jedenfalls fahrlässig verletzt, indem sie die Rechtmäßigkeit der Verwertung der Lichtbilder nicht oder nicht sorgfältig genug überprüft habe.

Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben anhand einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr. Dem Künstler Gerhard Richter steht Schadensersatz in knapp fünfstelliger Höhe zu.

Kritische Stimmen zur Schadenshöhe

In der Fachöffentlichkeit wurde die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes teilweise als zu niedrig kritisiert. Angesichts der Bedeutung des „Richter-Fensters“ und der kommerziellen Nutzung durch die Bildagentur sei eine höhere Entschädigung angemessen gewesen, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen und den Schutz geistigen Eigentums effektiv zu gewährleisten.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Köln unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger Rechteklärung bei der kommerziellen Nutzung von Fotografien, insbesondere wenn urheberrechtlich geschützte Werke abgebildet sind. Unternehmen und Agenturen sollten sicherstellen, dass sie über alle erforderlichen Nutzungsrechte verfügen, um rechtliche Auseinandersetzungen und Schadensersatzforderungen zu vermeiden.

Revision nicht zugelassen

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich.