OLG Celle zu Produktfotos vom Lieferanten: Warum Händler Bildrechte selbst prüfen müssen

Das OLG Celle hat am 12. Mai 2026 eine für Händler, Hersteller und Online-Shop-Betreiber wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um Produktfotos, die ein Fotograf im Auftrag eines Unternehmens erstellt hatte und die später von einem Geschäftspartner dieses Auftraggebers für eigene Werbung genutzt wurden. Das Gericht machte deutlich: Wer fremde Fotos nutzt, muss selbst prüfen, ob die Rechtekette stimmt. Eine bloße Weitergabe durch den Lieferanten reicht nicht.

Worum ging es?

Ein Berufsfotograf hatte mehrere Fotos von Parkett- und Holzfußböden angefertigt. Auftraggeber war ein Unternehmen aus dem Holz- und Parketthandel. Dieses Unternehmen gab die Bilder später an Händlerkunden weiter. Einer dieser Händler nutzte vier Fotos auf seiner Internetseite zur Bewerbung von Parkettprodukten. Ein Bild wurde außerdem in Werbeanzeigen für Wirtschaftstage verwendet. Der Fotograf wurde dabei nicht als Urheber genannt.

Der Fotograf verlangte Schadensersatz, Ersatz von Abmahnkosten und Ermittlungskosten. Das Landgericht Hannover hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das OLG Celle sah dies teilweise anders und sprach dem Fotografen Schadensersatz zu.

Der zentrale Punkt: Wer darf Nutzungsrechte weitergeben?

Entscheidend war die Frage, ob der ursprüngliche Auftraggeber des Fotografen berechtigt war, die Fotos an seine Händlerkunden weiterzugeben und diesen eigene Nutzungsrechte einzuräumen.

Das OLG Celle stellte klar: Eine solche Berechtigung muss sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder zumindest eindeutig aus den Umständen ergeben. Fehlt eine klare Regelung, gilt im Urheberrecht der Grundsatz, dass der Urheber nur die Rechte einräumt, die für den Vertragszweck wirklich erforderlich sind.

Gerade bei Produktfotos für Werbung bedeutet das nicht automatisch, dass der Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht erhält. Ebenso wenig folgt daraus automatisch, dass er die Bilder beliebig an Händler, Vertriebspartner oder andere Unternehmen weiterlizenzieren darf.

Für Unternehmen ist das ein wichtiger Hinweis: Wer Fotos erstellen lässt, sollte im Vertrag genau regeln, wer die Bilder nutzen darf, für welche Medien, für welchen Zeitraum, in welchen Ländern und ob eine Weitergabe an Händler, Vertriebspartner oder Konzernunternehmen erlaubt ist.

Händler dürfen sich nicht blind auf den Lieferanten verlassen

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts zur Verantwortung des Händlers. Der Händler hatte die Bilder von seinem Lieferanten beziehungsweise Geschäftspartner erhalten. Das genügte dem OLG Celle nicht.

Nach Ansicht des Gerichts gelten im Urheberrecht hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer fremde Bilder für seine Website, seinen Online-Shop, Flyer, Kataloge oder sonstige Werbung nutzt, muss sich vergewissern, dass er dazu berechtigt ist. Dazu gehört auch die Prüfung, ob derjenige, der die Bilder weitergibt, selbst zur Weitergabe berechtigt ist.

Eine mündliche Zusicherung oder die bloße Annahme, der Lieferant werde schon die nötigen Rechte haben, reicht nicht. Der Händler hätte sich belastbare Unterlagen zur Rechtekette vorlegen lassen müssen.

Das ist für die Praxis entscheidend: Auch wenn Bilder vom Hersteller, Großhändler, Importeur oder einer Werbeagentur kommen, bleibt der Verwender verantwortlich. Wer die Fotos öffentlich nutzt, trägt das Risiko, wenn die Rechtekette lückenhaft ist.

Warum Produktfotos nicht „rechtefrei“ sind

Viele Unternehmen behandeln Produktfotos im Alltag wie bloßes Werbematerial. Genau hier liegt das Risiko. Auch einfache Fotografien genießen urheberrechtlichen Schutz als Lichtbilder. Es kommt nicht zwingend darauf an, ob es sich um besonders künstlerische Aufnahmen handelt.

Wer ein Foto kopiert, auf eine Website stellt, in einem Shop verwendet, in Social Media veröffentlicht oder in einem Flyer abdruckt, greift regelmäßig in urheberrechtliche Nutzungsrechte ein. Ohne passende Lizenz kann dies zu Unterlassungsansprüchen, Schadensersatz und Abmahnkosten führen.

Die Schadenshöhe: Nicht automatisch MFM-Tabelle

Der Fotograf hatte einen deutlich höheren Schaden geltend gemacht und sich unter anderem auf die sog. MFM-Honorare berufen. Das OLG Celle folgte dem nicht.

Das Gericht stellte darauf ab, dass der Fotograf keine hinreichend klare eigene Lizenzierungspraxis für genau diese Art der Nutzung darlegen konnte. Auch eine Branchenüblichkeit der MFM-Sätze für diese konkrete Zweitverwertung sah das Gericht nicht als ausreichend belegt an.

Deshalb schätzte das OLG Celle den Schaden anhand der ursprünglichen Vergütung zwischen Fotograf und Auftraggeber. Aus der damaligen Pauschalvergütung ergab sich ein Betrag von 107,14 Euro netto pro Foto. Weil der Fotograf bei der Nutzung nicht genannt wurde, kam ein Zuschlag von 100 Prozent hinzu. Pro Foto ergaben sich damit 214,28 Euro netto. Für vier Fotos sprach das Gericht insgesamt 857,12 Euro netto zu.

Die Entscheidung zeigt damit zwei Seiten: Einerseits haftet der Händler, wenn die Rechtekette nicht stimmt. Andererseits wird der Schadensersatz nicht automatisch nach den höchsten denkbaren Honorartabellen berechnet. Entscheidend bleiben die Umstände des Einzelfalls, die konkrete Nutzung und die nachweisbare Lizenzpraxis.

Auch die fehlende Urheberbenennung kann teuer werden

Wichtig ist auch der Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung. Der Händler hatte den Fotografen nicht genannt. Das OLG Celle hielt einen Zuschlag von 100 Prozent auf die fiktive Lizenzgebühr für angemessen.

Das Gericht ließ sich nicht dadurch überzeugen, dass in der Werbefotografie eine Urhebernennung angeblich unüblich sei. Auch dann könne dem Fotografen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, weil ihm durch die fehlende Nennung mögliche Folgeaufträge entgehen.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Frage der Urhebernennung sollte immer ausdrücklich geregelt werden. Entweder wird festgelegt, wie der Fotograf zu nennen ist, oder es wird sauber vereinbart, dass auf eine Nennung verzichtet werden darf. Ohne klare Regelung bleibt ein erhebliches Risiko.

Verjährung half dem Händler nur teilweise

Ein Teil der Ansprüche war verjährt. Das betraf insbesondere Abmahnkosten und bestimmte Ermittlungskosten. Der eigentliche Schadensersatzanspruch scheiterte aber nicht vollständig an der Verjährung.

Das OLG Celle wendete den sogenannten Restschadensersatzanspruch an. Dieser kann im Urheberrecht dazu führen, dass auch nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist noch ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten besteht. Praktisch kann dies bedeuten, dass Lizenzschäden deutlich länger relevant bleiben als viele Unternehmen erwarten.

Auch das ist für Händler und Website-Betreiber wichtig: Alte Bildnutzungen verschwinden nicht automatisch aus dem Risiko, nur weil sie einige Jahre zurückliegen.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Unternehmen sollten bei allen Bildern, die sie von Dritten erhalten, die Rechtekette dokumentieren. Das gilt besonders für Produktfotos von Herstellern, Lieferanten, Importeuren, Handelsvertretern, Agenturen und Vertriebspartnern.

Sinnvoll sind klare schriftliche Regelungen zu folgenden Punkten: Nutzung auf Websites und in Online-Shops, Nutzung in Printwerbung, Nutzung auf Marktplätzen, Nutzung in Social Media, Bearbeitungsrechte, zeitliche und räumliche Reichweite, Unterlizenzierung an Händler oder Vertriebspartner sowie Pflicht oder Verzicht auf Urhebernennung.

Ebenso wichtig ist die interne Dokumentation. Unternehmen sollten speichern, von wem ein Bild stammt, wann es überlassen wurde, welche Rechte eingeräumt wurden und welche Unterlagen dies belegen. Wer diese Nachweise im Streitfall nicht vorlegen kann, steht schnell schlecht da.

Fazit

Das OLG Celle setzt ein klares Signal: Produktfotos vom Lieferanten sind kein Freifahrtschein. Händler und andere Unternehmen müssen selbst prüfen, ob sie die Bilder tatsächlich nutzen dürfen. Entscheidend ist nicht, ob ein Lieferant die Bilder zur Verfügung stellt, sondern ob er zur Weitergabe der nötigen Rechte berechtigt war.

Für Fotografen stärkt die Entscheidung die Position bei unklaren Rechteketten. Für Händler zeigt sie, dass Bildrechte im Vertrieb professionell geregelt und dokumentiert werden müssen. Wer Bilder in Werbung, Online-Shop oder Social Media nutzt, sollte die Rechtefrage nicht als Formalie behandeln, sondern als festen Bestandteil des eigenen Risikomanagements.

Entscheidung im Überblick

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Datum: 12. Mai 2026
Aktenzeichen: 13 U 88/25
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 10169

LG Hamburg: Architekturfotos auf der Website – teuer ohne Lizenz und ohne Urhebername

Das Landgericht Hamburg hat am 13.11.2025 entschieden, dass ein Unternehmen für die jahrelange Nutzung fremder Architekturfotografien auf der eigenen Website Schadensersatz zahlen muss – inklusive spürbarer Zuschläge und Zinsen. Der Fall ist ein typisches Beispiel dafür, wie riskant es ist, sich bei Bildern allein darauf zu verlassen, man habe sie „vom Dienstleister bekommen“.

Worum ging es?
Ein Fotograf hatte 2005 eine Serie von Architekturfotos erstellt. Vier dieser Fotos tauchten über viele Jahre auf der Website eines Unternehmens auf. Eine Namensnennung des Fotografen erfolgte nicht. Erst 2023 wurde abgemahnt; das Unternehmen gab zwar eine Unterlassungserklärung ab und bestätigte die Nutzung seit 2005, wollte aber nicht zahlen. Der Fotograf klagte deshalb auf Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und auf Erstattung der Abmahnkosten.

Warum „vom Auftraggeber erhalten“ nicht reicht
Das Unternehmen verteidigte sich im Kern damit, es habe die Fotos von einem Dritten erhalten und sei davon ausgegangen, dass die Weitergabe erlaubt gewesen sei. Damit kam es nicht durch. Entscheidend: Wer ein Foto öffentlich auf der eigenen Website nutzt, muss im Streitfall nachvollziehbar darlegen können, warum er das darf. Dazu gehört eine konkrete, lückenlose Rechtekette – also wer wem welche Nutzungsrechte eingeräumt hat und ob eine Weiterlizenzierung tatsächlich erlaubt war. Ein pauschaler Hinweis auf eine angebliche Erlaubnis und ein Zeuge „für alles“ genügt nicht, wenn die eigentliche Vereinbarung nicht substantiiert beschrieben wird.

Wie das LG Hamburg den Schadensersatz berechnet hat
Das Gericht hat den Schaden nach der Lizenzanalogie geschätzt: Es wird gefragt, was vernünftige Vertragsparteien für eine rechtmäßige Nutzung vereinbart hätten.

Im Mittelpunkt stand die eigene, am Markt durchgesetzte Lizenzpraxis des Fotografen. Weil diese im Prozess nicht wirksam bestritten wurde, legte das Gericht einen Grundbetrag von 600 EUR pro Foto zugrunde.

Dann kamen Zuschläge hinzu, die in der Praxis oft unterschätzt werden:

  1. Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung
    Wer Fotos nutzt, muss den Urheber grundsätzlich so benennen, wie es branchenüblich und zumutbar ist. Fehlt der Name, erhöht sich der Lizenzschaden regelmäßig erheblich. Hier hat das Gericht den Grundbetrag pro Foto verdoppelt.
  2. Zuschlag wegen Bearbeitung (hier: Bearbeiten eines Fotos)
    Ein Foto wurde erkennbar beschnitten. Auch ein scheinbar „harmloser“ Beschnitt kann eine Bearbeitung sein, die ohne entsprechende Erlaubnis nicht einfach vorgenommen werden darf. Das Gericht hat hierfür allerdings keinen pauschalen Verdopplungszuschlag akzeptiert, sondern nur einen Zuschlag von 50 % für dieses eine Bild: Die Änderung griff in die Bildwirkung ein, war aber nicht entstellend und diente erkennbar dem Wunsch nach einheitlichem Format auf der Website.

Unterm Strich ergab das:

  • 4 Fotos x 600 EUR = 2.400 EUR
  • Verdopplung wegen fehlender Urheberbenennung = +2.400 EUR
  • 50 % Zuschlag wegen Beschnitt bei einem Foto = +300 EUR
    = 5.100 EUR Schadensersatz

Zinsen: Das oft übersehene Langzeit-Risiko
Besonders unangenehm für Unternehmen sind in solchen Fällen die Zinsen. Das Gericht hat Zinsen auf den Schadensersatz zugesprochen – nicht erst ab Abmahnung, sondern (vereinfacht) ab einem Zeitpunkt kurz nach Nutzungsbeginn. Hintergrund ist der Gedanke: Wer ohne Lizenz nutzt, soll nicht besser stehen als jemand, der ordnungsgemäß lizenziert, aber zu spät zahlt.

Gleichzeitig hat das Gericht die Zinsen zeitlich begrenzt: Für ganz alte Zeiträume waren sie verjährt. Im Ergebnis gab es Zinsen erst ab dem 19.02.2014, obwohl die Nutzung schon viel früher begonnen hatte. Für Unternehmen ist die Botschaft trotzdem klar: Eine lange Online-Nutzung kann ein erhebliches Zinsvolumen erzeugen – selbst dann, wenn Teile verjährt sind. Neben dem Schadensersatz musste das Unternehmen auch Abmahnkosten in Höhe von 1.804,90 EUR zahlen.

Was Unternehmer aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. Rechtekette dokumentieren: Für jedes Bild muss klar sein, woher es kommt, welche Lizenz gilt, ob Unterlizenzen erlaubt sind und für welche Nutzung (Website, Social Media, Print, Dauer, Gebiet).
  2. „Vom Dienstleister erhalten“ ist kein Freifahrtschein: Wer veröffentlicht, trägt das Risiko – und muss im Streitfall substanziiert erklären können, warum die Nutzung rechtmäßig ist. Allerdings bestehen in solchen Fällen möglicherweise Regressansprüche.
  3. Urheberbenennung ist ein Kostenthema: Fehlende Namensnennung führt in der Praxis regelmäßig zu Zuschlägen.
  4. Bearbeitungen sind heikel: Filter, Retusche oder Layout-Anpassungen können zustimmungspflichtig sein. Wer einheitliche Formate will, sollte das Bearbeitungsrecht sauber mitlizenzieren.

Fazit
Das LG Hamburg zeigt sehr deutlich, wie teuer eine scheinbar alltägliche Bildnutzung werden kann: 5.100 EUR Schadensersatz für vier Fotos plus Abmahnkosten – und Zinsen über viele Jahre.

Gericht: Landgericht Hamburg (10. Zivilkammer)
Datum: 13.11.2025
Aktenzeichen: 310 O 39/24

Architektenwerk oder Handwerk? LG Köln zum Urheberrecht an Innenraumgestaltung

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Köln (AZ: 14 O 145/23) zentrale Fragen zum Urheberrechtsschutz architektonischer Gestaltungen beantwortet – und dabei wichtige Maßstäbe für den Umgang mit Planungsleistungen, Fotografien und der öffentlichen Darstellung gelegt. Streitgegenstand war die Veröffentlichung professioneller Fotografien der Innenräume eines denkmalgeschützten Hofgebäudes im Internet und in Architekturmagazinen. Die beklagte Architektenfirma stellte das Projekt dabei so dar, als habe sie selbst die maßgebliche Umgestaltung vorgenommen.

Innenraumgestaltung als schutzfähiges Werk der Baukunst

Das Gericht betonte, dass auch eine Innenraumgestaltung urheberrechtlich geschützt sein kann. Entscheidend ist, dass die Gestaltung über reine Fachplanung hinausgeht und eine persönliche, kreative Entscheidung erkennen lässt.

Im vorliegenden Fall hatte das klagende Architekturbüro nach Überzeugung des Gerichts eine eigenständige, gestalterische Gesamtplanung vorgelegt – etwa durch die Kombination aus Sichtbeton, Treppenanlage und Galerie – und damit ein schutzfähiges Werk der Baukunst geschaffen.
Für die Außenansicht wurde der Urheberrechtsschutz dagegen verneint, weil sie im Wesentlichen aus denkmalrechtlichen Vorgaben resultierte und keinen eigenständigen schöpferischen Charakter hatte.

Damit stellt das Urteil klar:

  • Urheberrechtsschutz setzt keine spektakuläre Außenwirkung voraus.
  • Auch die Innenraumplanung kann bei hinreichender Individualität ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstellen.
  • Der Denkmalschutz kann den kreativen Handlungsspielraum des Architekten erheblich einschränken und die Schutzfähigkeit mindern.

Veröffentlichung ohne Zustimmung verletzt Verwertungsrechte

Die Beklagte hatte die Innenraumfotos ohne Genehmigung online gestellt und zum Teil als Eigenleistung ausgegeben. Das LG Köln bejahte hier eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Eine bloße Nennung der Urheber hätte die Rechtsverletzung nicht beseitigt.

Die von der Beklagten in der Verhandlung angebotene Unterlassungserklärung war nach Auffassung des Gerichts unzureichend, da sie lediglich auf die Benennung der Architekten abzielte, nicht aber die Nutzung der Fotos selbst untersagte.

Kein Anspruch auf Gegendarstellung

Ein zentraler Streitpunkt war der Anspruch der klagenden Architekten, die Beklagte zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu verpflichten.
Hier hat das LG Köln dem Begehren jedoch eine klare Absage erteilt:

Gegendarstellungen sind vor allem presserechtliche Instrumente, nicht aber Bestandteil des Urheberrechts.

  • Das Urheberpersönlichkeitsrecht vermittelt primär einen Anspruch auf Urheberbenennung (§ 13 UrhG), nicht aber auf eine öffentlichkeitswirksame Gegendarstellung.
  • Die geforderte Gegendarstellung sei auch nicht geeignet, eine Rechtsverletzung dauerhaft zu beseitigen, da der Unterlassungsanspruch im Vordergrund stehe.

Das Urteil verdeutlicht damit die Grenzen urheberrechtlicher Ansprüche auf „Wiederherstellung der Ehre“. Wer als Architekt sein Werk nicht nur geschützt, sondern auch öffentlich richtig dargestellt sehen möchte, muss regelmäßig den Unterlassungs- und Benennungsanspruch geltend machen.

Schadensersatz nicht nach HOAI bemessen

Interessant ist zudem die Einschätzung des Gerichts zur Schadenshöhe:
Ein Lizenzanaloger Schadensersatz kann zwar beansprucht werden, jedoch nicht auf Basis der Honorarordnung für Architekten (HOAI). Diese regelt lediglich die Vergütung der Planungsleistung, nicht die Nutzung von Fotografien fertiger Werke. Das Gericht schätzte den Schadensersatz hier auf 10.000 €.


Gericht: Landgericht Köln
Datum der Entscheidung: 04.10.2024
Aktenzeichen: 14 O 145/23
Fundstelle: GRUR-RR 2025, 279

OLG Köln: Bildagentur haftet für unlizenzierte Domfotos

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 23. Mai 2025, AZ: 6 U 61/24, die Verurteilung einer Bildagentur zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 35.000 Euro bestätigt. Die Agentur hatte ohne entsprechende Lizenz 220 Fotografien aus dem Innenraum des Kölner Doms, darunter auch Aufnahmen des berühmten „Richter-Fensters“, zur kommerziellen Nutzung angeboten. Ein Teil des Schadensersatzes steht dem Künstler Gerhard Richter zu.

Hintergrund des Verfahrens

Bereits im Jahr 2022 wurde in einem Vorprozess (LG Köln, Az. 8 O 419/19; OLG Köln, Az. 19 U 130/21) rechtskräftig festgestellt, dass die Bildagentur nicht berechtigt war, die betreffenden Fotos kommerziell zu vertreiben, da die Eigentümerin des Doms keine entsprechende Lizenz erteilt hatte. In der nun entschiedenen Schadensersatzklage wurde zusätzlich geltend gemacht, dass durch die Abbildung des „Richter-Fensters“ auch Urheberrechte des Künstlers Gerhard Richter verletzt wurden.

Entscheidungsgründe des OLG Köln

Das OLG Köln bestätigte die Haftung der Bildagentur und stellte klar, dass diese ihre Prüfpflichten verletzt habe. Es sei nicht ausreichend, sich auf die Angaben der Fotografen zu verlassen; vielmehr müsse die Agentur selbst sicherstellen, dass alle erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen. Die Agentur habe ihre Prüfpflichten jedenfalls fahrlässig verletzt, indem sie die Rechtmäßigkeit der Verwertung der Lichtbilder nicht oder nicht sorgfältig genug überprüft habe.

Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben anhand einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr. Dem Künstler Gerhard Richter steht Schadensersatz in knapp fünfstelliger Höhe zu.

Kritische Stimmen zur Schadenshöhe

In der Fachöffentlichkeit wurde die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes teilweise als zu niedrig kritisiert. Angesichts der Bedeutung des „Richter-Fensters“ und der kommerziellen Nutzung durch die Bildagentur sei eine höhere Entschädigung angemessen gewesen, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen und den Schutz geistigen Eigentums effektiv zu gewährleisten.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Köln unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger Rechteklärung bei der kommerziellen Nutzung von Fotografien, insbesondere wenn urheberrechtlich geschützte Werke abgebildet sind. Unternehmen und Agenturen sollten sicherstellen, dass sie über alle erforderlichen Nutzungsrechte verfügen, um rechtliche Auseinandersetzungen und Schadensersatzforderungen zu vermeiden.

Revision nicht zugelassen

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich.

BGH zur Berechnung des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen

Der BGH hat sich in einem Urteil vom 18.06.2020, Az.: I ZR 93/19 – „Nachlizenzierung“ zu einer bislang umstrittenen Frage geäußert:

Können bei der Berechnung eines Schadenersatzes nach sog. Lizenzanalogie bei einer Urheberrechtsverletzung auch Lizenzverträge des Urhebers berücksichtigt werden, die nach einer erfolgten Abmahnung abgeschlossen worden sind?

Der BGH hat nun klar entschieden, dass solche Verträge bei der Bemessung der üblichen Lizenzgebühr nicht berücksichtigt werden können.

Hier sei nämlich zu berücksichtigen, dass der Wert eines Lizenzvertrages nach erfolgter Abmahnung „höher“ sei, als bei einer Lizenzgebühr, die im Rahmen „normaler“ Lizenzverträge vereinbart werde: Der Verletzer könne durch Abschluss eines solchen Lizenzvertrages nämlich eine kostenintensivere gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, was sich bei der Höhe der sodann vereinbarten Lizenzgebühr niederschlage, so der BGH.