OLG Braunschweig: Architektenentwurf urheberrechtlich geschützt – warum die 3D-Visualisierung trotzdem erlaubt war

In seinem Urteil vom 28.04.2026 hat das OLG Braunschweig einen für Bauherren, Projektentwickler und Architekten typischen Konflikt entschieden: Ein Architekturbüro sah seine Vorplanung als „kopiert“ an und verlangte Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung. Die Gegenseite wollte genau das gerichtlich klären lassen – per negativer Feststellungsklage. Am Ende blieb es dabei: Der Entwurf war zwar geschützt, eine Urheberrechtsverletzung lag aber nicht vor.

Worum ging es?

Im Zentrum stand die geplante Neubebauung eines Innenstadt-Areals („Burgpassage“). Eine städtische Gesellschaft ließ eine Machbarkeitsanalyse erstellen; daraus stammte eine 3D-Visualisierung, die in einer Presseerklärung der Stadt und in Ausschreibungsunterlagen auftauchte. Zuvor hatte ein Braunschweiger Architekturbüro für einen potenziellen Investor einen Vorentwurf erarbeitet. Dieses Büro meinte später, seine Planung sei Grundlage der 3D-Visualisierung gewesen (Stichwort: Weitergabe an einen Dienstleister bzw. „KI-basiertes“ Arbeiten) und daraus ergäben sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Was hat das OLG Braunschweig entschieden?

Das Gericht hat zwei Dinge sauber voneinander getrennt:

  1. Die Planung (Vorentwurf/Skizzen) kann als Werk der Baukunst bzw. als Entwurf urheberrechtlich geschützt sein.
  2. Trotzdem entsteht daraus nicht automatisch ein Anspruch gegen jeden, der später ebenfalls drei Baukörper auf ein Grundstück setzt oder eine grobe 3D-Massenstudie veröffentlicht. Entscheidend ist, ob gerade die schutzbegründenden, kreativen Elemente wiedererkennbar übernommen werden.

1. Architektenpläne sind geschützt – wenn sie echte kreative Entscheidungen zeigen

Das OLG Braunschweig bestätigt: Architektenpläne können als Entwürfe urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung ist Originalität, also dass der Entwurf freie kreative Entscheidungen erkennen lässt und nicht nur technische Zwänge, Zweckmäßigkeit oder Standardlösungen abbildet.

Im konkreten Fall sah das Gericht die Schutzfähigkeit „am unteren Rand“, aber noch ausreichend begründet. Schutzbegründend waren aus Sicht des Senats vor allem kreative Details und die stimmige Gesamtkomposition, etwa:

  • die Entscheidung für eine Querbebauung und eine ensembleartige Wirkung aus drei quaderförmigen Baukörpern,
  • begrünte Freiflächen als verbindendes Element zwischen den Baukörpern,
  • ein als Pausenhof (Roof Garden) ausgestalteter Dachbereich beim Schulgebäude als ungewöhnliches Gestaltungselement,
  • die Art der Fassadengliederung (Struktur, Fensterbild, vertikale/horizontale Gliederung),
  • sowie die Idee, das Hotel über ein Vorderhaus an die Blockrandbebauung anzuschließen und den ehemaligen Durchgang als Hoteleingang zu nutzen.

Wichtig für die Praxis: Das Gericht macht zugleich deutlich, dass nicht jede planerische Idee urheberrechtlich „sperrt“. Funktionszuweisungen („hier Hotel, dort Schule“), städtebauliche Verkehrs- oder Erschließungsideen oder der bloße Wunsch, Fläche maximal auszunutzen, begründen für sich genommen noch keinen Urheberrechtsschutz.

2. Keine zusätzliche „Schutzschicht“ für Standard-Zeichnungen als technische Darstellungen

Spannend ist auch der Blick auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG (Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art: Pläne, Zeichnungen etc.). Hier gilt: Geschützt ist nicht der technische Inhalt, sondern nur eine eigenschöpferische Darstellungsweise.

Im Fall vor dem OLG Braunschweig nutzte das Architekturbüro nach Auffassung des Gerichts übliche, standardnahe Darstellungsformen. Deshalb half § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG nicht weiter. Für Unternehmen heißt das: Wer sich auf „Planrechte“ beruft, muss genau wissen, woraus der Schutz hergeleitet wird – aus dem Entwurf als Werk der Baukunst (mit kreativen Merkmalen) oder aus einer besonderen grafischen Darstellung. Standard-CAD und übliche Skizzenstile reichen für eine „eigene“ Schutzschicht meist nicht.

3. Negative Feststellung ohne „derzeit“ – was das in der Praxis bedeutet

Das Landgericht hatte zunächst sinngemäß festgestellt, dass „derzeit“ keine Verletzungsansprüche bestehen. Das OLG Braunschweig hat diesen Zusatz gestrichen.

Der Grund ist praxisrelevant: Ein Urteil bezieht sich ohnehin auf den Sachstand bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Ändert sich später der Sachverhalt (zum Beispiel durch eine spätere Bauausführung, die dem geschützten Entwurf dann tatsächlich sehr nahekommt), kann das neue Ansprüche auslösen – trotz eines früheren Urteils. Eine zusätzliche Einschränkung mit „derzeit“ ist dafür nicht erforderlich und führt im Zweifel nur zu Missverständnissen, insbesondere bei der Kostenquote und der Frage, ob jemand teilweise „unterlegen“ ist.

Für Bauherren und Projektentwickler ist das ein wichtiges Werkzeug: Wer mit urheberrechtlichen Forderungen (z. B. Lizenzrechnung, Unterlassungsdrohung) konfrontiert wird, kann per negativer Feststellungsklage gerichtliche Klarheit schaffen – und zwar ohne künstliche Relativierung im Tenor.

4. Keine Urheberrechtsverletzung durch die veröffentlichte 3D-Visualisierung

Trotz Schutzfähigkeit des Entwurfs gab es keine Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz, weil es an einer Verletzungshandlung fehlte.

a) Kein Verstoß gegen das Recht der Erstveröffentlichung
Das Architekturbüro argumentierte, die 3D-Visualisierung in der Presseerklärung habe sein Recht zur Erstveröffentlichung verletzt. Das OLG Braunschweig verneinte dies schon deshalb, weil die Presseerklärung von der Stadt stammte – nicht von der klagenden städtischen Gesellschaft. Wer nicht Täter ist, haftet nicht automatisch.

Eine Haftung als „Teilnehmer“ (Beihilfe) setzte konkrete Anhaltspunkte und Vorsatz voraus. Bloßes Vermuten („das wird schon abgestimmt gewesen sein“) genügte dem Gericht nicht. Dazu kommt: Selbst bei einer gedanklichen Anlehnung wäre zu prüfen, ob überhaupt eine zustimmungspflichtige Bearbeitung/Umgestaltung vorliegt oder ob ein hinreichender Abstand gewahrt ist.

b) Kein Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht
Der Kern lag im Vergleich zwischen dem geschützten Entwurf und der später veröffentlichten 3D-Visualisierung. Das OLG Braunschweig stellt klar: Selbst wenn man unterstellt, dass der Dienstleister den Entwurf gekannt oder als Input genutzt haben könnte, muss sich eine Urheberrechtsverletzung im Ergebnis am Werkvergleich entscheiden.

Und genau dort scheiterte der Anspruch. Die 3D-Visualisierung übernahm nach Auffassung des Senats allenfalls allgemeine, für sich genommen nicht schutzfähige Elemente (drei quaderartige Baukörper, Freiflächen). Die prägenden kreativen Elemente des Entwurfs waren dagegen nicht wiedererkennbar: keine detaillierte Fassadengliederung, kein erkennbarer Roof-Garden-Pausenhof, kein Anschluss des Hotels an die Blockrandbebauung, andere Perspektive, andere Wirkung und zudem eine auffällige Farbgebung. Der Gesamteindruck war ein anderer.

Praxisübersetzung: Wer nur die grobe Idee übernimmt („drei Riegel, dazwischen Grün“), verletzt nicht automatisch Urheberrechte. Schutz entsteht und wirkt über konkrete Gestaltung, nicht über das Konzept als solches.

Fazit

Das OLG Braunschweig schlägt einen praxisnahen Mittelweg ein: Es erkennt Urheberrechtsschutz auch für einen Vorentwurf an, aber begrenzt die Reichweite konsequent auf das, was kreativ und wiedererkennbar ist. Für Projektentwickler ist das eine gute Nachricht: Eine frühe Massen- oder Machbarkeitsvisualisierung löst nicht automatisch Haftung aus. Für Architekten ist es zugleich ein Hinweis, dass Urheberrechtsschutz zwar möglich ist – Ansprüche aber nur mit präzisem Werkvergleich und belastbarem Sachvortrag durchsetzbar sind.

Architektenwerk oder Handwerk? LG Köln zum Urheberrecht an Innenraumgestaltung

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Köln (AZ: 14 O 145/23) zentrale Fragen zum Urheberrechtsschutz architektonischer Gestaltungen beantwortet – und dabei wichtige Maßstäbe für den Umgang mit Planungsleistungen, Fotografien und der öffentlichen Darstellung gelegt. Streitgegenstand war die Veröffentlichung professioneller Fotografien der Innenräume eines denkmalgeschützten Hofgebäudes im Internet und in Architekturmagazinen. Die beklagte Architektenfirma stellte das Projekt dabei so dar, als habe sie selbst die maßgebliche Umgestaltung vorgenommen.

Innenraumgestaltung als schutzfähiges Werk der Baukunst

Das Gericht betonte, dass auch eine Innenraumgestaltung urheberrechtlich geschützt sein kann. Entscheidend ist, dass die Gestaltung über reine Fachplanung hinausgeht und eine persönliche, kreative Entscheidung erkennen lässt.

Im vorliegenden Fall hatte das klagende Architekturbüro nach Überzeugung des Gerichts eine eigenständige, gestalterische Gesamtplanung vorgelegt – etwa durch die Kombination aus Sichtbeton, Treppenanlage und Galerie – und damit ein schutzfähiges Werk der Baukunst geschaffen.
Für die Außenansicht wurde der Urheberrechtsschutz dagegen verneint, weil sie im Wesentlichen aus denkmalrechtlichen Vorgaben resultierte und keinen eigenständigen schöpferischen Charakter hatte.

Damit stellt das Urteil klar:

  • Urheberrechtsschutz setzt keine spektakuläre Außenwirkung voraus.
  • Auch die Innenraumplanung kann bei hinreichender Individualität ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstellen.
  • Der Denkmalschutz kann den kreativen Handlungsspielraum des Architekten erheblich einschränken und die Schutzfähigkeit mindern.

Veröffentlichung ohne Zustimmung verletzt Verwertungsrechte

Die Beklagte hatte die Innenraumfotos ohne Genehmigung online gestellt und zum Teil als Eigenleistung ausgegeben. Das LG Köln bejahte hier eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Eine bloße Nennung der Urheber hätte die Rechtsverletzung nicht beseitigt.

Die von der Beklagten in der Verhandlung angebotene Unterlassungserklärung war nach Auffassung des Gerichts unzureichend, da sie lediglich auf die Benennung der Architekten abzielte, nicht aber die Nutzung der Fotos selbst untersagte.

Kein Anspruch auf Gegendarstellung

Ein zentraler Streitpunkt war der Anspruch der klagenden Architekten, die Beklagte zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu verpflichten.
Hier hat das LG Köln dem Begehren jedoch eine klare Absage erteilt:

Gegendarstellungen sind vor allem presserechtliche Instrumente, nicht aber Bestandteil des Urheberrechts.

  • Das Urheberpersönlichkeitsrecht vermittelt primär einen Anspruch auf Urheberbenennung (§ 13 UrhG), nicht aber auf eine öffentlichkeitswirksame Gegendarstellung.
  • Die geforderte Gegendarstellung sei auch nicht geeignet, eine Rechtsverletzung dauerhaft zu beseitigen, da der Unterlassungsanspruch im Vordergrund stehe.

Das Urteil verdeutlicht damit die Grenzen urheberrechtlicher Ansprüche auf „Wiederherstellung der Ehre“. Wer als Architekt sein Werk nicht nur geschützt, sondern auch öffentlich richtig dargestellt sehen möchte, muss regelmäßig den Unterlassungs- und Benennungsanspruch geltend machen.

Schadensersatz nicht nach HOAI bemessen

Interessant ist zudem die Einschätzung des Gerichts zur Schadenshöhe:
Ein Lizenzanaloger Schadensersatz kann zwar beansprucht werden, jedoch nicht auf Basis der Honorarordnung für Architekten (HOAI). Diese regelt lediglich die Vergütung der Planungsleistung, nicht die Nutzung von Fotografien fertiger Werke. Das Gericht schätzte den Schadensersatz hier auf 10.000 €.


Gericht: Landgericht Köln
Datum der Entscheidung: 04.10.2024
Aktenzeichen: 14 O 145/23
Fundstelle: GRUR-RR 2025, 279

OLG Brandenburg: Eigentümerinteresse überwiegt Urheberrecht beim Abriss eines Baukunstwerks

Die kommunale Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Potsdam plante den Abriss eines fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses („T.-Haus“), das Teil eines größeren Wohnensembles ist und von den beklagten Architekten entworfen wurde. Aufgrund gravierender Baumängel war das Gebäude seit Jahren unbewohnbar und wirtschaftlich nicht mehr sanierbar. Ein Neubau mit 90 Wohnungen sollte an dessen Stelle treten.

Die Architekten beriefen sich auf ihr Urheberrecht (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 14 UrhG) und sahen im geplanten Abriss eine unzulässige Entstellung ihres Werkes.

Klage und Entscheidung:
Die Klägerin erhob eine negative Feststellungsklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass den Architekten keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen den Abriss zustehen. Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt. Die Berufung der Architekten vor dem OLG Brandenburg blieb erfolglos.

Kernaussagen des Urteils:
Das OLG bestätigte, dass das T.-Haus sowie die Gesamtanlage urheberrechtlich geschützte Werke der Baukunst darstellen. Der geplante Abriss stellt eine Beeinträchtigung im Sinne von § 14 UrhG dar. Dennoch überwiegt im Rahmen einer Interessenabwägung das Eigentümerinteresse:

  • Das Gebäude ist aufgrund erheblicher Baumängel unbewohnbar und wirtschaftlich nicht sanierbar.
  • Der geplante Neubau dient dem öffentlichen Interesse an bezahlbarem Wohnraum.
  • Die Architekten haben das Werk entgeltlich geschaffen und müssen mit Änderungswünschen des Eigentümers rechnen.
  • Die Nutzung des Grundstücks für den sozialen Wohnungsbau ist ein legitimes Ziel, das höher zu bewerten ist als der Erhalt des bestehenden Gebäudes.

Das Gericht betonte, dass das Urheberrecht bei Bauwerken nicht zu einer faktischen „Unveränderbarkeit“ führen dürfe, wenn berechtigte Interessen des Eigentümers entgegenstehen.

Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass selbst urheberrechtlich geschützte Bauwerke unter bestimmten Voraussetzungen abgerissen werden dürfen. Entscheidend ist eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Interessen. Eigentümer müssen nicht jede denkbare Sanierungsmöglichkeit ausschöpfen, wenn ein Neubau wirtschaftlich und städtebaulich sinnvoller erscheint.

Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
Datum der Entscheidung: 22.10.2024
Aktenzeichen: 6 U 58/22
Fundstelle: GRUR-RR 2025, 199