EuGH: Eine Jahreszahl wie „Paris 1717“ im Markennamen kann irreführend sein

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 26. März 2026 entschieden, dass eine Jahreszahl in einer Luxusmarke irreführend sein kann, wenn sie beim Publikum den Eindruck jahrhundertealten Know-hows erzeugt und damit ein Qualitäts- und Prestigeversprechen transportiert, das tatsächlich nicht besteht.

Der Streitfall in Kürze

Gestritten wurde über zwei französische Marken „Fauré Le Page Paris 1717“ für Luxuslederwaren. Die Zahl „1717“ konnte nach Auffassung der Vorinstanzen als Hinweis auf ein sehr altes Gründungsjahr verstanden werden. Das historische Unternehmen „Maison Fauré Le Page“ hatte zwar sehr alte Wurzeln (seit dem 18. Jahrhundert), wurde aber 1992 aufgelöst; die heutige Gesellschaft wurde 2009 gegründet und meldete die „1717“-Marken 2011 an. Ein Wettbewerber (Goyard) hielt das für täuschend und beantragte die Nichtigerklärung der Marken.

Die Kernfrage: Wann täuscht eine Marke?

Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jede ungenaue „Story“ über den Markeninhaber macht eine Marke automatisch rechtswidrig. Im Markenrecht geht es um die Frage, ob das Zeichen selbst geeignet ist, über Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu täuschen (zum Beispiel Art, Beschaffenheit/Qualität oder geografische Herkunft). Reine Irrtümer über Eigenschaften des Unternehmens reichen grundsätzlich nicht.

Was der EuGH entschieden hat

Der EuGH bestätigt diese Linie, macht aber einen entscheidenden Schritt:

  • Eine Täuschung muss sich auf ein Merkmal der Ware beziehen, nicht bloß auf den Inhaber.
  • Bei Luxuswaren kann „Qualität“ auch aus immateriellen Faktoren bestehen, insbesondere aus Prestige und luxuriöser Ausstrahlung.
  • Wenn eine Jahreszahl als Gründungsjahr verstanden wird, kann sie ein „langjähriges Know-how“ suggerieren, das den Waren eine Qualitätsgarantie und Prestigecharakter verleiht.
  • Besteht dieses langjährige Know-how in Wahrheit nicht, kann die Marke als täuschend eingestuft werden.

Ob das im konkreten Fall tatsächlich so ist, muss das nationale Gericht anhand der Verkehrsauffassung und der Gesamtschau der Marke beurteilen (inklusive der Kombination „Paris“ + Jahreszahl).

Warum das praktisch brisant ist

Viele Marken nutzen Jahreszahlen („Since …“) oder Heritage-Signale. In der Premium- und Luxuswelt sind Tradition, Historie und Werkstatt-Mythos oft Teil des Kaufmotivs. Wer hier mehr suggeriert, als er belegen kann, riskiert nicht nur Ärger wegen Werbung – sondern (nach der EuGH-Linie) unter Umständen den Bestand der Marke selbst.

Deutschland: UWG-Risiko gab es schon vorher

Für Deutschland ist das Kernthema nicht neu: Eine falsche oder nicht tragfähige Alters- bzw. Traditionswerbung kann schon lange als irreführende geschäftliche Handlung unzulässig sein. Typisch ist der Vorwurf: Die Werbung erweckt den Eindruck besonderer Erfahrung, Solidität, Tradition oder Qualitätskontinuität („seit 1717“, „Hoflieferant seit 1875“, „Familienbetrieb in X. Generation“), obwohl die tatsächlichen Verhältnisse das nicht hergeben.

Daraus können sich in Deutschland insbesondere Ansprüche ergeben auf Unterlassung und Beseitigung (klassisch über Abmahnung und notfalls einstweilige Verfügung/Klage) ergeben.

Kurz: Selbst wenn es „nur“ um eine Jahreszahl im Auftritt geht, kann das lauterkeitsrechtlich sofort angreifbar sein.

Neu an der EuGH-Linie: Markenlöschung als zusätzlicher Hebel

Der echte Mehrwert der EuGH-Entscheidung liegt aus deutscher Sicht darin, dass die Diskussion nicht beim UWG stehen bleiben muss. Nach der EuGH-Logik kann dieselbe Irreführung (Tradition/Know-how als Qualitäts- und Prestigeversprechen) auch markenrechtlich relevant sein:

  • Ist ein Zeichen geeignet, über die Beschaffenheit/Qualität der Ware zu täuschen, kann das ein absolutes Schutzhindernis sein.
  • Und ein absolutes Schutzhindernis kann – je nach Verfahrensweg – zur Nichtigerklärung und Löschung einer bereits eingetragenen Marke führen.

Das ist strategisch wichtig: Das UWG stoppt in erster Linie die konkrete Werbung bzw. den konkreten Auftritt. Eine Markenlöschung nimmt dem Zeichen die rechtliche Grundlage – und damit auch die Möglichkeit, es als „Waffe“ gegen Dritte einzusetzen.

Fazit

Irreführende Traditionssignale waren in Deutschland schon lauterkeitsrechtlich riskant. Neu ist die zusätzliche Klarheit: Unter bestimmten Umständen kann genau dieses Traditionsversprechen so eng mit dem Qualitäts- und Prestigeverständnis der Ware verknüpft sein, dass es nicht nur UWG-Probleme auslöst, sondern sogar die eingetragene Marke selbst zu Fall bringen kann.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Dritte Kammer
Datum: 26. März 2026
Aktenzeichen: C-412/24

EuG bestätigt Löschung der Unionsmarke „V12X“ – warum technische Typencodes selten als Marke taugen

Am 18. März 2026 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass die Unionswortmarke „V12X“ für bestimmte Motoren nicht bestehen bleibt. Für Unternehmen ist das Urteil ein wichtiger Hinweis: Wer Zeichen anmeldet, die im Kern technische Merkmale oder Werbeaussagen transportieren, riskiert die Nichtigkeit – selbst dann, wenn die Marke bereits eingetragen war.

Worum ging es?

MAN Truck & Bus hatte die Wortmarke „V12X“ als Unionsmarke eintragen lassen – für „Motoren für Boote, Schiffe und stationäre Anwendungen sowie deren Teile und Ersatzteile“ (Klasse 7). Ein Wettbewerber, die Rolls-Royce Power Systems, beantragte die Nichtigerklärung. Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO wies den Antrag zunächst zurück. In der Beschwerdeinstanz drehte die Beschwerdekammer das Ergebnis: Sie erklärte „V12X“ vollständig für nichtig, weil das Zeichen beschreibend sei und außerdem keine Unterscheidungskraft habe.

Dagegen klagte MAN vor dem EuG – ohne Erfolg. Das EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer und wies die Klage vollständig ab.

Kernfrage 1: Darf „V12X“ als Marke monopolisiert werden?

Im Markenrecht gilt ein Grundprinzip: Begriffe, die der Markt benötigt, um Eigenschaften von Produkten zu beschreiben, sollen grundsätzlich für alle frei verfügbar bleiben. Beschreibende Angaben sind deshalb von der Eintragung ausgeschlossen – und können später auch wieder gelöscht werden.

Das EuG stellte darauf ab, wie die relevanten Verkehrskreise das Zeichen zum Zeitpunkt der Markenanmeldung (hier: 25. Mai 2022) verstehen. Bei den angesprochenen Kreisen handelt es sich sowohl um das allgemeine Publikum als auch um ein Fachpublikum im Bereich maritimer Motoren; wegen der technischen Komplexität und des Preises ist die Aufmerksamkeit erhöht.

„V12“ als technische Beschreibung

„V12“ wird im Motorenbereich typischerweise als Hinweis auf einen Zwölfzylinder in V-Anordnung verstanden. Das EuG bewertete diese Bedeutung als naheliegend und durch zahlreiche Unterlagen aus dem Marktumfeld bestätigt.

„X“ als werblicher oder beschreibender Zusatz

Spannend war der zweite Bestandteil: der Buchstabe „X“. Das EuG folgte der Einschätzung, dass „X“ im konkreten Kontext ebenfalls beschreibend verstanden werden kann – unter anderem als Anspielung auf „next“, „extra“ oder „excellent“. Besonders ungünstig für den Markeninhaber war, dass entsprechende Bedeutungen auf der eigenen Unternehmenskommunikation beruhten: Wer selbst erklärt, wofür der Buchstabe steht und welche Produkteigenschaften damit beworben werden, liefert dem Gegner Argumente für den beschreibenden Charakter.

Die Kombination macht es nicht besser

Entscheidend ist häufig, ob die Kombination der Bestandteile etwas Eigenständiges schafft. Hier verneinte das EuG einen „Mehrwert“ der Kombination: Die Zusammenfügung „V12“ + „X“ sei im Markt nicht ungewöhnlich, sondern passe zu Gepflogenheiten, technische Codes aus Zahlen und Buchstaben aneinanderzureihen. Auch das fehlende Leerzeichen ändere nichts. Unterm Strich bleibt aus Sicht der angesprochenen Kreise eine Beschreibung wesentlicher Merkmale: Motor mit V12-Konfiguration plus leistungs- bzw. generationsbezogener Zusatz.

Kernfrage 2: Welche Beweise zählen im EUIPO-Nichtigkeitsverfahren? (Screenshots, Links, Online-Quellen)

Ein weiterer praxisrelevanter Teil des Urteils betrifft die Beweisführung:

  • Das Markenrecht schreibt im EUIPO-Verfahren keine starre Form für Beweismittel vor. Screenshots, Hyperlinks und Online-Unterlagen können grundsätzlich taugliche Beweise sein.
  • Der Einwand „Webseiten kann man manipulieren“ reicht nicht. Wer die Glaubwürdigkeit eines Screenshots angreifen will, muss konkrete Anhaltspunkte für Manipulation oder Unstimmigkeiten darlegen.
  • Auch wenn einzelne Links später nicht mehr funktionieren, macht das die damaligen Screenshots nicht automatisch wertlos.

Wichtig für die Praxis: Im Nichtigkeitsverfahren zählt grundsätzlich die Lage zum Zeitpunkt der Anmeldung. Belege aus späteren Zeitpunkten können aber berücksichtigt werden, wenn sie Rückschlüsse auf die Situation bei Anmeldung erlauben.

Kernfrage 3: Neue Beweismittel erst in der Beschwerde – geht das?

MAN griff außerdem an, dass Rolls-Royce in der Beschwerdeinstanz zusätzliche Unterlagen nachgeschoben hatte. Das EuG bestätigte auch hier die Linie der Beschwerdekammer:

  • Das EUIPO hat bei verspätet eingereichten Tatsachen und Beweismitteln Ermessen.
  • Für erstmals vor der Beschwerdekammer eingereichte Beweismittel gilt: Sie müssen auf den ersten Blick relevant sein und es muss einen nachvollziehbaren Grund geben, warum sie nicht früher kamen – etwa weil sie bereits eingereichte Unterlagen ergänzen oder auf Kritik der ersten Instanz reagieren.

Im konkreten Fall sah das EuG diese Voraussetzungen als erfüllt an. Für Unternehmen heißt das: Wer einen Nichtigkeitsantrag stellt, sollte zwar möglichst früh ein belastbares Paket einreichen – kann aber in der Beschwerdeinstanz unter Umständen sinnvoll nachlegen, wenn dies ergänzend und sachlich begründet ist.

Warum half das Argument „Unterscheidungskraft“ nicht weiter?

MAN hatte zusätzlich geltend gemacht, der Verkehr nehme „V12X“ als Herkunftshinweis wahr. Das EuG machte hier kurzen Prozess: Eine eingetragene Marke ist bereits dann zu löschen, wenn auch nur ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt. Da das Zeichen als beschreibend eingestuft wurde, musste die Frage der Unterscheidungskraft nicht mehr entscheidend vertieft werden.

„Marke ist Eigentum“ – schützt Art. 17 EU-Grundrechtecharta vor Löschung?

Schließlich berief sich MAN auf Eigentumsschutz: Eine eingetragene Marke sei Eigentum; ihre Löschung sei eine unzulässige „Enteignung“. Das EuG stellte klar: Geistiges Eigentum ist geschützt, aber nicht grenzenlos. Der Schutz besteht innerhalb der gesetzlichen Schranken. Wenn eine Marke entgegen absoluten Eintragungshindernissen eingetragen wurde, ist sie im Nichtigkeitsverfahren zu löschen; hierfür besteht grundsätzlich kein „Ermessen“, die Marke aus Billigkeit zu retten.

Was Unternehmen aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. Technische Produktmerkmale sind als Marke riskant. Zahlen-/Buchstabencodes, die im Markt als Spezifikation verstanden werden, sind in der Regel nicht monopoliserbar.
  2. Werbeversprechen als Bestandteil schadet. Buchstaben wie „X“, „Pro“, „Ultra“ oder ähnliche Zusätze können schnell als anpreisend und damit (mit-)beschreibend bewertet werden – besonders, wenn das Unternehmen selbst diese Bedeutung kommuniziert.
  3. Wenn ein technischer Code unvermeidbar ist: Markenstrategie anpassen. Häufig hilft ein zusätzliches, klar unterscheidungskräftiges Wort (Phantasiebegriff) oder eine eigenständige Kombination, die über die reine Merkmalsbeschreibung hinausgeht.
  4. Beweise im EUIPO-Verfahren: pragmatisch denken. Screenshots und Online-Quellen sind nutzbar. Wer sie angreifen will, braucht konkrete Gegenargumente, nicht bloß allgemeine Zweifel.
  5. Prozessstrategie: früh liefern, aber gezielt ergänzen. In der Beschwerdeinstanz kann ergänzendes Material zulässig sein – sicherer ist jedoch ein überzeugender Erstvortrag.

Fazit

Das EuG setzt die eigene Linie konsequent fort: Der Markt soll technische Begriffe und naheliegende Leistungs-/Generationszusätze frei verwenden können. „V12X“ war für die betroffenen Motoren nach Auffassung des Gerichts keine Marke, sondern eine verständliche (und damit freihaltebedürftige) Produktbeschreibung. Wer in solchen Konstellationen Markenschutz will, braucht mehr als eine technische Typenlogik.

Gericht: Gericht der Europäischen Union (Siebte Kammer)
Datum: 18. März 2026
Aktenzeichen: T-108/25

LG Frankfurt am Main: Nachweis verlangt, aber eidesstattliche Versicherung ausgeschlossen – wer zahlt am Ende die Kosten?

Mit Beschluss vom 10.03.2026 hat das Landgericht Frankfurt am Main klargestellt, welche Anforderungen im Urheberrecht an eine Abmahnung zu stellen sind, wenn der Abgemahnte vorgerichtlich „Belege“ zur Rechteinhaberschaft fordert. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung sehr praxisnah, wann ein Abgemahnter trotz späterer Unterlassungserklärung die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen muss.

Worum ging es?

  • Eine Rechteinhaberin mahnte ein Unternehmen wegen der Nutzung mehrerer Bilder ab.
  • Sie verlangte Unterlassung und kündigte weitere Ansprüche an (unter anderem Auskunft und Vernichtung).
  • Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wurden in Aussicht gestellt, aber noch nicht beziffert.
  • Die Gegenseite gab keine Unterlassungserklärung ab, sondern verlangte zunächst Nachweise zur Urheberschaft beziehungsweise Rechteinhaberschaft.
  • Gleichzeitig erklärte die Gegenseite ausdrücklich, eine eidesstattliche Versicherung reiche ihr als Nachweis nicht aus.
  • Die Rechteinhaberin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung.
  • Im Verfahren gab die Gegenseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab; beide Seiten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
  • Offen blieb damit nur noch, wer die Kosten trägt.

Was hat das LG Frankfurt entschieden?

  • Eine urheberrechtliche Abmahnung muss den Verletzten und die beanstandete Nutzung so konkret benennen, dass der Vorwurf geprüft werden kann. Daraus folgt aber grundsätzlich keine Pflicht, bereits mit der Abmahnung Belege zur Aktivlegitimation beizufügen.
  • Berechtigte Zweifel an der Rechteinhaberschaft dürfen vorgerichtlich vorgetragen werden; der Abgemahnte darf dann angemessene Nachweise anfordern.
  • Maßgeblich ist das konkrete Verhalten im Einzelfall: Wer zwar Nachweise verlangt, aber zugleich ein im Eilverfahren typisches Glaubhaftmachungsmittel kategorisch ausschließt, signalisiert nach Ansicht des Gerichts keine ernsthafte Bereitschaft zur außergerichtlichen Klärung.
  • Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist die eidesstattliche Versicherung ein übliches Mittel der Glaubhaftmachung. Gerade bei der Urheberschaft kann sie das naheliegende und kurzfristig praktikable Mittel sein.
  • Folge für die Kosten: Trotz späterer, zügiger Unterlassungserklärung musste die Gegenseite die Kosten tragen, weil sie durch ihr vorgerichtliches Verhalten Anlass zur gerichtlichen Inanspruchnahme gegeben hatte.
  • Die Abmahnung war nicht schon deshalb „unvollständig“, weil Zahlungsansprüche nur angekündigt, aber noch nicht beziffert oder aufgeschlüsselt waren; eine konkrete Bezifferung ist typischerweise erst erforderlich, wenn tatsächlich Zahlung verlangt wird.

Warum ist das wichtig?

  • Für Unternehmen ist das ein Warnhinweis gegen reine Verzögerungstaktik in Abmahnsituationen.
  • Nachfragen zur Rechteinhaberschaft sind zulässig, wenn es echte und nachvollziehbare Zweifel gibt.
  • Wer jedoch unrealistische Anforderungen stellt oder übliche Nachweismittel von vornherein ausschließt, erhöht das Risiko, am Ende die Kosten eines gerichtlichen Eilverfahrens tragen zu müssen.
  • Das gilt sogar dann, wenn im Verfahren anschließend schnell eine Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Praxis-Tipps für den Umgang mit urheberrechtlichen Abmahnungen

  • Klären Sie intern zügig, ob die Nutzung überhaupt verteidigungsfähig ist (Lizenzlage, Bildquelle, Nutzungsumfang, Dokumentation).
  • Wenn Sie Zweifel an der Rechteinhaberschaft haben, formulieren Sie diese konkret und beziehen Sie sich auf nachvollziehbare Punkte (zum Beispiel Rechtekette, Erstveröffentlichung, Entstehung, Lizenzumfang).
  • Vermeiden Sie kategorische Ausschlüsse typischer Nachweismittel; das kann kostenrechtlich als Blockadehaltung gewertet werden.
  • Signalisieren Sie erkennbar, dass Sie bei ausreichender Klärung zu einer außergerichtlichen Lösung bereit sind, und setzen Sie realistische Fristen.
  • Wenn Sie selbst Rechteinhaber sind, halten Sie Nachweise früh bereit (Projektdateien, Metadaten, Entwürfe, Verträge, Lizenzdokumente), um Nachfragen schnell zu bedienen und Eskalationen zu vermeiden.

Fundstelle

  • Gericht: Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer)
  • Datum: 10.03.2026
  • Aktenzeichen: 2-06 O 41/26

BGH: Haftung für automatisierte Google-Ads – Verantwortung bleibt beim werbenden Unternehmen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. März 2026 eine wichtige Leitentscheidung für Online-Marketing und Plattformwerbung getroffen: Wer einen Dritten mit der Bewerbung des eigenen Produktangebots betraut und dafür Produktinformationen liefert, kann für Wettbewerbsverstöße in den ausgespielten Anzeigen haften – auch wenn der Dritte (hier: Google) Ausgestaltung und Platzierung weitgehend selbst steuert.

Worum ging es?
Ein Versandhändler übermittelte Google fortlaufend Produktinformationen. Google spielte darauf basierende Produktanzeigen nicht nur auf eigenen Seiten, sondern auch im Partnernetzwerk aus, unter anderem auf einer Kleinanzeigen-Plattform. Abgerechnet wurde pro Klick.

In zwei konkreten Anzeigen für Haushaltsgeräte erschienen Produktbild, Beschreibung, Preis und Versandkosten. Zur Energiekennzeichnung stand lediglich „Energie: D“. Ein gesonderter, als solcher erkennbarer Link zur vollständigen Energiekennzeichnung fehlte in der Anzeige. Das vollständige Energielabel war erst auf der Händler-Webseite erreichbar.

Ein qualifizierter Wirtschaftsverband klagte auf Unterlassung und verlangte außerdem eine Kostenpauschale für die Abmahnung.

Warum war die Energiekennzeichnung problematisch?
Bei kennzeichnungspflichtigen Geräten verlangt das Energiekennzeichnungsrecht, dass in visuell wahrnehmbarer Werbung für ein konkretes Modell die Energieeffizienzklasse und das Effizienzspektrum ordnungsgemäß angegeben werden. Im Internet muss das nicht zwingend vollständig in der Anzeige selbst stehen; es kann über eine Verlinkung gelöst werden. Dann muss die Verlinkung aber in unmittelbarer Nähe zur preisbezogenen Werbung stehen und für den Nutzer erkennbar als Verweis auf die Energiekennzeichnung funktionieren. Ein bloßes „Energie: D“ ohne passende Verlinkung genügt typischerweise nicht.

Der Kernstreit: Wer haftet – Auch der Händler oder nur Google?
Die Vorinstanz (OLG Bamberg) hatte die Haftung des Händlers im Ergebnis verneint: Google sei nicht „Beauftragter“ im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG. Google verfolge ein eigenes Geschäftsmodell, gestalte die Anzeigen frei und entscheide selbst über Platzierung und Umfang.

Der BGH hat das anders gesehen und die Entscheidung aufgehoben. Das Verfahren wurde an das OLG zurückverwiesen, weil noch Feststellungen zur Frage fehlen, ob das Vorenthalten der Informationen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussen kann. Die entscheidende Weichenstellung steht aber: Die Verantwortlichkeit des werbenden Unternehmens kann hier über § 8 Abs. 2 UWG begründet sein.

Was der BGH entschieden hat
Der BGH ordnet Google in dieser Konstellation als Beauftragten ein. Entscheidend ist aus Sicht des Gerichts:

  • Wer einen Dritten ganz oder teilweise mit der Bewerbung des eigenen Produktangebots betraut und ihm die dafür erforderlichen Informationen liefert, erweitert damit seinen Geschäftsbetrieb.
  • Die Zurechnung nach § 8 Abs. 2 UWG soll verhindern, dass sich der Unternehmensinhaber hinter arbeitsteilig eingesetzten Dritten „versteckt“.
  • Es kommt nicht darauf an, wie viel Einfluss der Unternehmer tatsächlich ausgeübt hat, sondern welchen Einfluss er sich hätte sichern können und müssen.
  • Dass digitale Werbung dem Dienstleister typischerweise Spielräume bei Inhalt, Zeitpunkt und Platzierung lässt, steht der Beauftragtenhaftung nicht entgegen.

Wichtig ist auch die Abgrenzung: Der BGH stellt klar, dass sich diese Konstellation von Affiliate-Modellen unterscheiden kann, bei denen es im Einzelfall bereits an einer echten Beauftragung im Sinne einer Auslagerung eigener Tätigkeiten fehlt.

Was Unternehmen jetzt mitnehmen sollten
Die Entscheidung ist ein Warnsignal für datengetriebene, automatisierte Werbeformen: „Automatisiert“ bedeutet nicht „haftungsfrei“. Wer Produktdaten-Feeds, Performance-Kampagnen, Partnernetzwerke, Agenturen oder Plattformmodelle nutzt, muss Pflichtinformationen und rechtliche Vorgaben organisatorisch absichern. Das betrifft nicht nur Energiekennzeichnung, sondern typischerweise auch Preisangaben, Grundpreise, Liefer- und Versandkosten, Verfügbarkeiten, Einschränkungen bei Produktversprechen und sonstige Pflichtinformationen.

Übertragbarkeit auf KI im Unternehmen
Diese Erwägungen des BGH lassen sich vermutlich auch auf viele KI-Einsatzszenarien übertragen. Wenn Unternehmen KI-Systeme oder KI-Dienstleister nutzen, um Werbetexte, Produktbeschreibungen, Landingpages, Anzeigenvarianten oder automatisierte Kundenkommunikation zu erzeugen und auszuspielen, wird ebenfalls eine Aufgabe aus dem eigenen Verantwortungsbereich arbeitsteilig ausgelagert und skaliert. Es spricht daher viel dafür, dass ein Unternehmen sich im Streitfall nicht mit dem Hinweis entlasten kann, die rechtswidrige Formulierung oder die fehlende Pflichtinformation sei „von der KI“ erzeugt worden. Praktisch bedeutet das: KI braucht Leitplanken (Vorgaben, Datenqualität, Freigabe- und Kontrollprozesse), damit rechtliche Pflichtangaben und Werberegeln zuverlässig eingehalten werden.

Entscheidungsdaten
Bundesgerichtshof (BGH),
Urteil vom 11. März 2026,
I ZR 28/25

Landgericht Stuttgart: Wenn Markenbeschwerden auf Amazon zur Wettbewerbswaffe werden

Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 14.01.2026 klargestellt, dass Markenbeschwerden auf Amazon nicht als Druckmittel im Wettbewerb missbraucht werden dürfen. Im Eilverfahren untersagte das Gericht einem Wettbewerber, gegenüber Amazon (weiter) eine Markenrechtsverletzung zu behaupten und dadurch Angebots-Sperren zu provozieren.

Worum ging es?
Der Fall spielt in einem für viele Unternehmer sehr realistischen Umfeld: Verkauf über Amazon, Abhängigkeit von Listings und eine Plattform, die bei Schutzrechtsmeldungen oft schnell reagiert.

Die Antragstellerin vertreibt Outdoor- und Camping-Produkte und nutzt Amazon als wichtigen Vertriebskanal. Sie verfügt über ältere Kennzeichenrechte (unter anderem eine eingetragene deutsche Marke und eine Unionsmarke) und verkauft seit geraumer Zeit unter ihrem Namen.

Der Antragsgegner meldete später eine eigene Marke an, die auch Warenbereiche erfasste, in denen die Antragstellerin bereits aktiv war. Anschließend meldete er gegenüber Amazon eine angebliche Markenrechtsverletzung. Amazon sperrte daraufhin mehrere Angebote der Antragstellerin. Besonders brisant: Nach Darstellung der Antragstellerin wurden im Anschluss Geldzahlungen gefordert, um die Situation zu „lösen“ beziehungsweise die Marke „zurückzugeben“.

Was hat das Landgericht Stuttgart entschieden?
Das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung. Vereinfacht gesagt: Der Antragsgegner darf gegenüber Amazon nicht (weiter) behaupten, die Angebote der Antragstellerin verletzten seine Marke, wenn dies dazu dient, Sperrungen herbeizuführen.

Wichtig ist die rechtliche Einordnung: Das Landgericht hat das Verhalten als unlautere Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG eingestuft.

Die Kerngedanken des Gerichts:

  1. Der Amazon-Report ist keine „neutrale Meldung“, sondern kann Wettbewerbshandlung sein
    Wer eine Schutzrechtsverletzung bei Amazon meldet, greift häufig unmittelbar in den Geschäftsbetrieb eines anderen Unternehmers ein. Wenn dadurch Listings verschwinden, ist das ein massiver Markteingriff.
  2. Unberechtigte oder missbräuchliche Schutzrechtsverwarnung kann unlauter sein
    Das Gericht sah die Meldungen als wettbewerbswidrige Behinderung an, wenn sie rechtsmissbräuchlich eingesetzt werden. Missbrauch liegt insbesondere nahe, wenn es nicht um echten Markenschutz geht, sondern darum, den Mitbewerber zu blockieren und Druck aufzubauen.
  3. Indizien für Missbrauch waren im Fall besonders deutlich
    Das Landgericht stützte seine Bewertung unter anderem darauf, dass die Marke gezielt in Produktbereichen angemeldet wurde, in denen die Antragstellerin bereits aktiv war, und dass die Plattformmechanik ausgenutzt wurde: Bei Amazon wird im Infringement-Prozess typischerweise nicht im Detail geprüft, wer materiell-rechtlich wirklich „im Recht“ ist – die Sperrwirkung tritt oft schnell ein.
  4. Ältere Kennzeichenrechte spielen auch im Plattformkonflikt eine Rolle
    Das Gericht stellte zudem heraus, dass derjenige, der früher unter einem Namen am Markt auftritt, unter Umständen ein prioritätsälteres Kennzeichenrecht hat. Ein später eingetragener Markeninhaber kann nicht automatisch alles „abschneiden“, was vorher bereits rechtmäßig etabliert war.

Warum ist das für Amazon-Händler so wichtig?
Viele Unternehmer erleben bei Amazon genau dieses Problem: Eine Meldung führt zu einer Sperre, obwohl die Rechtslage komplex ist oder die Meldung sogar nur als taktisches Mittel dient. Der Beschluss macht deutlich:

  • Plattformmechanismen dürfen nicht als Hebel zur Marktverdrängung genutzt werden.
  • Wer solche Meldungen missbräuchlich einsetzt, riskiert Unterlassungsansprüche, Kosten und empfindliche Ordnungsmittel bei Verstößen.
  • Betroffene Händler sind nicht schutzlos, auch wenn Amazon zunächst sperrt.

Fazit
Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart stärkt Unternehmer, die auf Plattformen wie Amazon von taktischen Markenbeschwerden getroffen werden. Er zeigt, dass Gerichte nicht nur die formale Registerlage betrachten, sondern auch den Zweck und die Wirkung: Wer den Infringement-Mechanismus missbraucht, handelt wettbewerbswidrig. Für Betroffene lohnt sich schnelles, gut dokumentiertes und strategisch abgestimmtes Vorgehen.

Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.01.2026, Az. 17 O 7/26

OLG Frankfurt: Warum Wettbewerber Markenverletzungen Dritter (doch) nicht per UWG stoppen können

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 03.02.2026 eine für Händler und Plattformanbieter wichtige Grenze gezogen: Allein die (behauptete) Markenverletzung gegenüber einem Dritten eröffnet Mitbewerbern grundsätzlich keine Unterlassungsansprüche aus dem Wettbewerbsrecht (UWG).

Worum ging es?

Zwei Unternehmen konkurrieren im Bereich von Merchandising-Produkten, insbesondere bei bekannten Marken und historischen Blechschildern. Der Antragsgegner bot über Amazon ein Blechschild an, dessen Motiv nahezu ausschließlich aus den bekannten Maggi-Kennzeichen von Nestlé besteht. Im Angebotstext stand ein Hinweis, der sinngemäß erklärte: Der Markeninhaber habe dem Angebot und dem Absatz nicht zugestimmt; die Verkehrsfähigkeit sei eingeschränkt; das Produkt könne nur privat genutzt werden.

Die Antragstellerin (Wettbewerberin) wollte im Eilverfahren erreichen, dass der Antragsgegner das Produkt nicht mehr anbietet. Hilfsweise verlangte sie einen deutlich schärferen Warnhinweis, wonach Angebot und Verkauf gesetzlich verboten und strafbar seien, solange Nestlé nicht zugestimmt habe.

Das Landgericht Frankfurt hatte den Eilantrag zunächst zurückgewiesen. Dagegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein.

Was hat das OLG Frankfurt entschieden?

Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde zurückgewiesen. Ein Wettbewerber kann die behauptete Verletzung fremder Markenrechte durch einen Konkurrenten regelmäßig nicht über das UWG verfolgen. Auch Versuche, über strafrechtliche Vorschriften oder über den Vorwurf einer Irreführung über die Verkehrsfähigkeit zum Ziel zu kommen, waren hier nicht erfolgreich.

Kernpunkt 1: Markenverletzung ist kein „Wettbewerbsverstoß“ zugunsten von Mitbewerbern

Für einen Unterlassungsanspruch nach § 3a UWG braucht es den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel, also eine Norm, die (auch) dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

Die Strafvorschriften zur (gewerbsmäßigen) Markenverletzung (§§ 143, 143a MarkenG) erfüllen das nach Ansicht des OLG nicht. Sie schützen in erster Linie die Verfügungsbefugnis des Markeninhabers über seine Marke. Der grundlegende Gedanke dahinter: Es soll beim Rechtsinhaber liegen, ob und wie er gegen Verletzer vorgeht. Würde man Mitbewerbern parallel UWG-Ansprüche geben, würde diese Entscheidungsfreiheit des Markeninhabers faktisch unterlaufen.

Kernpunkt 2: Hehlerei, Betrug und Geldwäsche helfen im UWG hier nicht weiter

Die Antragstellerin hatte zusätzlich mehrere strafrechtliche Tatbestände ins Feld geführt, um darüber einen UWG-Anspruch zu begründen. Das OLG hat auch diese Ansätze abgelehnt:

  • Hehlerei scheiterte bereits daran, dass eine rechtswidrige Vortat eines anderen erforderlich ist. Die angegriffene Handlung (Anbieten) sollte gleichzeitig Markenverletzung und Hehlerei sein – das ist tatbestandlich ausgeschlossen. Zudem blieb die Lieferkette unklar.
  • Betrug verneinte das Gericht unter anderem mangels relevanter Täuschung und vor allem mangels Vermögensschadens. Das bloße Interesse, kein „strafbares Geschäft“ zu unterstützen, ist kein Vermögensschaden im Sinne des Betrugsrechts.
  • Geldwäsche ist nach Ansicht des Senats keine Marktverhaltensregel: Sie schützt die Rechtspflege und taugt deshalb nicht als UWG-Anknüpfung.

Kernpunkt 3: Keine Irreführung über die Verkehrsfähigkeit durch den Hinweis im Angebot

Die Antragstellerin argumentierte außerdem mit der sogenannten „schwarzen Liste“ des UWG (Irreführung über die Verkehrsfähigkeit). Das OLG sieht hier zwei zentrale Hürden:

Erstens ist bereits zweifelhaft, ob Verstöße gegen Immaterialgüterrechte wie das Markenrecht die „Verkehrsfähigkeit“ in diesem Sinne betreffen, weil solche Rechte typischerweise durch Lizenzen geklärt werden können.

Zweitens wurde der Verbraucher hier nicht in die Irre geführt, weil der Antragsgegner im Angebot ausdrücklich auf die fehlende Zustimmung und die eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hingewiesen hatte. Einen zusätzlichen Hinweis, dass bereits das Angebot selbst rechtswidrig und strafbar sei, hielt das OLG aus lauterkeitsrechtlicher Sicht nicht für erforderlich.

Wichtig: Abweichende Linie des LG Frankfurt vom 12.11.2025

Ergänzend ist ein Blick auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main sinnvoll, über die wir in unserem Blogartikel vom 17.02.2026 berichtet hatten:

Auf den ersten Blick wirken beide Entscheidungen widersprüchlich. Bei genauerer Betrachtung liegen die Fälle jedoch auf unterschiedlichen Ebenen. Genau darin steckt die Antwort auf die Frage, ob die LG-Entscheidung „noch haltbar“ ist.

Ist das LG-Urteil damit „überholt“? Nicht zwingend. Aber seine Tragfähigkeit hängt künftig noch stärker davon ab, wie der Anspruch begründet wird:


– Als pauschale These „unlizenziert = nicht verkehrsfähig = UWG-Verstoß“ wird es nach dem OLG schwer.
– Als eng geführter Irreführungsfall („Der Verkehr erwartet Autorisierung, der Anbieter verschweigt das und erweckt einen falschen Eindruck“) kann UWG weiterhin eine Rolle spielen, insbesondere wenn mit Begriffen wie „offiziell“, „lizenziert“, „Original“ oder vergleichbaren Autorisierungs-Signalen gearbeitet wird oder der Hinweis komplett fehlt.wie “offiziell”, “lizenziert”, “Original” oder vergleichbaren Autorisierungs-Signalen gearbeitet wird oder der Hinweis komplett fehlt.

Das OLG zieht eine Grenze bei dem Versuch, über § 3a UWG fremde Schutzrechte „stellvertretend“ durchzusetzen. Es geht also um die Frage: Darf ein Mitbewerber aus der bloßen Verletzung fremder Markenrechte einen UWG-Unterlassungsanspruch basteln? Antwort: regelmäßig nein.
Das LG Frankfurt hatte demgegenüber (nach unserer damaligen Darstellung im Blog) stärker über eine Informationspflicht argumentiert: Nicht „Rechtsbruch gleich UWG“, sondern „fehlende Transparenz gleich Irreführung“. Diese Schiene ist dogmatisch eine andere Baustelle, typischerweise über § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) und die Frage, ob die Information „fehlende Zustimmung/fehlende Lizenz“ im konkreten Markt als wesentlich anzusehen ist.

Im OLG-Fall gab es den Hinweis im Angebot ausdrücklich. Das ist für die UWG-Prüfung zentral. Wo ein Verkäufer klar auf fehlende Zustimmung und ein Nutzungsrisiko hinweist, wird es schwer, noch eine relevante Irreführung zu begründen.
Die LG-Entscheidung war (nach der Berichterstattung, über die wir am 17.02.2026 geschrieben hatten) gerade deshalb „griffig“, weil dort ein solcher klarer Hinweis fehlte beziehungsweise nicht hinreichend deutlich war. Das ist ein entscheidender praktischer Unterschied: Das OLG bewertet nicht die Existenz einer generellen Hinweispflicht abstrakt, sondern zeigt, wie stark ein vorhandener Hinweis die UWG-Angriffsfläche verkleinert.

Das OLG stellt klarer heraus: „Verkehrsfähigkeit“ im Sinne der schwarzen Liste meint typischerweise Produkte, die wegen gesetzlicher Verbote als solche nicht gehandelt werden dürfen. Bei Marken- und ähnlichen Rechten ist das nicht zwingend der Fall, weil es um subjektive Ausschließlichkeitsrechte mit Lizenzierbarkeit geht.
Wenn das LG in der Praxis mit „Verkehrsfähigkeit“ argumentiert (etwa im Sinne von „ohne Zustimmung wirtschaftlich riskant“), kann das als Verbraucherargument nachvollziehbar sein. Nach der OLG-Linie ist aber genau dieser Schritt angreifbar, weil er den Begriff der Verkehrsfähigkeit in Richtung „Rechtsrisiko“ ausdehnt. Das ist der Punkt, an dem die LG-Entscheidung in ihrer Breitenwirkung unter Druck gerät.

Fazit

Das OLG Frankfurt stellt klar: Das UWG ist kein Ersatzinstrument zur Durchsetzung fremder Markenrechte durch Wettbewerber. Für Unternehmen ist das eine wichtige Leitplanke bei der Strategie gegen rechtswidrige Konkurrenzangebote. Gleichzeitig bleibt eine zweite Spur denkbar: Dort, wo Verbraucher tatsächlich irregeführt werden oder wesentliche Informationen fehlen, kann UWG weiterhin greifen. Die Schwelle liegt aber hoch, und transparente Hinweise im Angebot können den UWG-Vorwurf erheblich entkräften.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat)
Datum: 03.02.2026
Aktenzeichen: 6 W 165/25

BPatG verwehrt Registervermerk bei „Fridays for Future“: Notorisch bekannte Marken nicht „nur zur Info“ eintragbar

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 21. Januar 2026 klargestellt, dass notorisch bekannte Marken nicht ohne Begründung von Register-Markenschutz „deklaratorisch“ in das deutsche Markenregister eingetragen werden können. Das Register ist kein Schaufenster für bloße Bekanntheit – es bildet grundsätzlich Markenrechte ab, die das Gesetz in dieser Form auch vorsieht.

Was ist eine notorisch bekannte Marke?

Eine notorisch bekannte Marke ist ein Zeichen, das bei den maßgeblichen Verkehrskreisen in Deutschland so bekannt ist, dass es als Marke auch ohne Eintragung Schutz genießen kann. Der Gedanke dahinter: Besonders bekannte Kennzeichen sollen nicht schutzlos sein, nur weil (noch) kein Registereintrag existiert. Praktisch bedeutet das aber auch: Wer sich auf notorische Bekanntheit beruft, muss diese Bekanntheit und den Zeitpunkt, ab dem sie bestand, im Konfliktfall substantiiert nachweisen. Das ist oft aufwendig und beweisintensiv.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Antragsteller wollten „FRIDAYS FOR FUTURE“ als notorisch bekannte Marke im Register beim Deutschen Patent- und Markenamt vermerken lassen – ausdrücklich nicht als „normale“ Registermarke mit neuem Schutz, sondern als Eintrag, der die notorische Bekanntheit und einen Zeitrang ab Juni 2019 dokumentieren sollte. Ziel war damit vor allem, die Marke im Register auffindbar zu machen und die „Amtsbekanntheit“ herzustellen, die im Anmeldeverfahren praktisch relevant werden kann.

Wie hat das BPatG entschieden?

Das BPatG hat den Antrag als unstatthaft verworfen: Für eine rein deklaratorische Eintragung einer notorisch bekannten Marke sieht das deutsche Markenrecht keine Grundlage vor.

Das Gericht stellt dabei im Kern auf die Systematik ab:

  • Das Markenregister ist gesetzlich auf Marken ausgerichtet, deren Markenschutz durch Eintragung entsteht.
  • Eine notorisch bekannte Marke kann selbstverständlich als Marke angemeldet werden. Dann entsteht aber Registerschutz – mit dem Zeitrang, den das Gesetz für Registermarken vorsieht (in der Regel Anmeldetag oder zulässige Priorität).
  • Der „Zeitpunkt der Bekanntheit“ einer notorisch bekannten Marke kann nicht über einen bloßen Registervermerk quasi in das Registerrecht „überführt“ werden.
  • Auch die einschlägigen registerrechtlichen Vorgaben sehen keine entsprechenden Registerangaben für notorisch bekannte Marken vor.

Damit musste das Gericht nicht mehr entscheiden, ob „FRIDAYS FOR FUTURE“ tatsächlich notorisch bekannt ist und ab wann genau.

Macht Markenschutz für Bewegungen und Vereinigungen wie Fridays for Future überhaupt Sinn?

Das ist eine sehr praxisrelevante Frage – und die Antwort hängt davon ab, wogegen man sich schützen will.

Eine Marke schützt typischerweise nur gegen Benutzungen im geschäftlichen Verkehr. Politische oder gesellschaftliche Betätigung als solche ist regelmäßig nicht „geschäftlicher Verkehr“. Das bedeutet: Gegen rein politische Äußerungen, Demonstrationsaufrufe oder private Unterstützerkommunikation ist das Markenrecht meist nicht das passende Instrument.

Wirklich scharf wird das Markenrecht dort, wo Dritte den Namen kommerziell ausnutzen – klassischerweise bei Merchandising: T-Shirts, Aufkleber, Poster, Taschen, Bücher oder bezahlte Veranstaltungen. Genau gegen solche kommerziellen Nutzungen kann eine Marke sehr wirksam sein, weil Markenverletzung typischerweise gerade an die Nutzung im geschäftlichen Verkehr anknüpft. Für Vereinigungen kann eine Markenanmeldung deshalb sinnvoll sein, wenn der Name gezielt vor kommerzieller Vereinnahmung geschützt oder die Nutzung für Merchandising gesteuert (z. B. über Lizenzen) werden soll.

Unabhängig vom Markenrecht gibt es zudem andere Schutzschienen:

  • Der Name einer Vereinigung kann über das Namensrecht nach § 12 BGB geschützt sein. Das spielt insbesondere bei namensmäßigen Zuordnungsverwirrungen eine Rolle (z. B. bei Domains, Social-Media-Accounts oder Auftreten unter einem verwechselbaren Namen).
  • Liegt geschäftlicher Verkehr vor, kann auch der Schutz von Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG einschlägig sein (z. B. wenn die Bezeichnung als geschäftliche Kennzeichnung für eine organisatorische Einheit oder ein Angebot genutzt wird).

Kurz gesagt: Für die politische und gesellschaftliche Kernarbeit braucht man eine Marke nicht unbedingt. Für die Abwehr kommerzieller Trittbrettfahrer und die Kontrolle von Merchandising kann sie aber sehr sinnvoll sein – ergänzend zu § 12 BGB und, bei entsprechendem Auftreten im geschäftlichen Bereich, § 5 MarkenG.

Praxis-Fazit

Die Entscheidung ist eine klare Absage an Registereinträge „zur Dokumentation“ notorischer Bekanntheit. Wer Registervorteile will, muss regulär anmelden – ein rückwirkender Registerrang aufgrund früherer Bekanntheit ist darüber nicht erreichbar. Für Bewegungen und Vereine ist die Markenanmeldung vor allem dann strategisch sinnvoll, wenn kommerzielle Ausnutzung durch Dritte verhindert oder Merchandising gesteuert werden soll; für die bloße gesellschaftspolitische Betätigung tragen häufig andere Schutzinstrumente.

Name des Gerichts: Bundespatentgericht (BPatG)
Datum: 21.01.2026
Aktenzeichen: 25 W (pat) 48/22
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 2084

LG Frankfurt: Angebot eines Fanartikels ohne Lizenz ist ein Wettbewerbsverstoß

In seinem Urteil vom 12.11.2025 hat das Landgericht Frankfurt am Main einen Onlineanbieter dazu verpflichtet, beim Verkauf eines Merchandising-Produkts deutlich darauf hinzuweisen, dass die abgebildete prominente Person dem Angebot und dem Absatz nicht zugestimmt hat. Das Besondere: Geklagt hat nicht der Sportler, sondern ein Mitbewerber – es geht also nicht darum, dass die Verfügungsklägerin „stellvertretend“ Persönlichkeitsrechte des Prominenten wahrnimmt, sondern um eine wettbewerbsrechtliche Informationspflicht im Markt.

Worum ging es konkret?

Zwei Unternehmen konkurrieren im Markt für Dekoartikel, insbesondere Retro-/Deko-Blechschilder. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Plattform, auf der unabhängige Künstler Designs hochladen; produziert und verkauft wird dann im Namen der Plattform an Endkunden. Streitgegenstand war ein Blechschild, das einen bekannten Tennissportler in typischer Spielsituation zeigt. Im Angebot fehlte jeder klare Hinweis darauf, dass weder eine Zustimmung des Sportlers noch eine entsprechende Lizenz vorliegt.

Nach einer Rüge eines Rechteinhabers aus der Schweiz nahm die Beklagte das konkrete Produkt zwar offline. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie jedoch nicht ab. Daraufhin ging die Mitbewerberin im Eilverfahren auf Unterlassung vor – aber ausdrücklich nicht als „Sachwalter“ des Sportlers, sondern gestützt auf Wettbewerbsrecht.

Der rechtliche Knackpunkt: Informationspflicht statt Persönlichkeit

Das Gericht hat dem einstweiligen Verfügungsantrag stattgegeben. Den Anspruch hat es aber nicht auf das Kunsturhebergesetz oder auf eine klassische Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten gestützt, sondern auf §§ 3, 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) in Verbindung mit § 8 UWG (Unterlassungsanspruch). Entscheidend war die Frage: Ist die Information „keine Zustimmung / keine Lizenz“ eine wesentliche Information, die der Verbraucher für eine informierte Kaufentscheidung braucht?

Die Kammer sagt: Ja.

Damit rückt das Gericht die Sache bewusst weg vom „ideellen“ Persönlichkeitsrecht hin zum vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Bei prominenten Personen ist dieser wirtschaftliche Wert anerkannt: Das Bildnis wird am Markt wie ein exklusiv vermarktbares Gut gehandelt, ähnlich wie eine bekannte Marke. Genau deshalb kann – so das Gericht – der Erwerber eines solchen Merchandising-Produkts später selbst in ein Rechtsrisiko laufen, etwa wenn er das Produkt weiterverkauft.

Warum ist der fehlende Hinweis so relevant?

Die Kammer argumentiert im Kern mit der „Verkehrsfähigkeit“ des Produkts:

  • Bei Merchandising-Artikeln erwartet ein erheblicher Teil des Verkehrs, dass die Nutzung des Prominentenbildnisses nicht „irgendwie aus dem Internet“ stammt, sondern rechtlich abgesichert ist – entweder durch Zustimmung oder Lizenz.
  • Fehlt diese Absicherung, kann der Käufer (oder ein späterer Käufer) bei einer Weiterveräußerung Ansprüchen ausgesetzt sein.
  • Dieses Risiko ist für die Kaufentscheidung erheblich. Es geht also nicht nur um eine moralische Frage („Darf man das?“), sondern um ein ganz praktisches wirtschaftliches Risiko („Kann mir das später Probleme machen?“).

Das Gericht knüpft dabei erkennbar an eine Linie an, die es bereits zu bekannten Marken entwickelt hat: Wer ein Produkt mit einem bekannten Zeichen anbietet, soll – wenn keine Lizenz besteht – den Verbraucher nicht im Unklaren darüber lassen, dass das Produkt in seiner rechtlichen Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sein kann. Diese Wertung überträgt das LG Frankfurt auf den vermögenswerten Teil des Persönlichkeitsrechts.

„Bildnis der Zeitgeschichte“ hilft beim Merchandising in der Regel nicht

Die Beklagte hatte eingewandt, es handele sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 KUG), deshalb sei eine Einwilligung entbehrlich. Das LG Frankfurt lässt diesen Einwand im Merchandising-Kontext nicht durchgreifen: Bei Fan- und Merchandising-Produkten fehlt typischerweise ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es geht nicht um Berichterstattung, sondern um Kommerzialisierung. In solchen Fällen bleibt es grundsätzlich dabei: Für die Nutzung eines Prominentenbildnisses zu Werbe- und Merchandisingzwecken ist eine Einwilligung erforderlich.

Was genau muss der Händler künftig tun?

Die Kammer hat der Beklagten untersagt, solche Blechschilder ohne deutlichen Hinweis anzubieten, dass der abgebildete Sportler dem Angebot und Absatz nicht zugestimmt hat. Wichtig ist dabei das Wort „deutlich“: Ein versteckter Satz irgendwo im Footer oder in schwer auffindbaren FAQ wird das Risiko nicht zuverlässig beseitigen. Praktisch bedeutet das: Der Hinweis gehört in die eigentliche Angebotsdarstellung – so, dass ein durchschnittlicher Käufer ihn wahrnimmt, bevor er kauft.

Nebenbei zeigt die Entscheidung auch einen zweiten Praxispunkt: „Produkt entfernt“ reicht im Wettbewerbsrecht nicht. Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt regelmäßig Wiederholungsgefahr – und damit das Einfallstor für Unterlassungsansprüche.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer)
Datum: 12.11.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 335/25

Originalware, aber trotzdem Markenverletzung: Was Onlinehändler aus dem „LA BIOSTHETIQUE“-Urteil des BGH mitnehmen sollten

Mit Urteil vom 22. Oktober 2025 (I ZR 220/24 – „LA BIOSTHETIQUE“) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt: Wer Original-Markenware online verkauft, ist nicht automatisch auf der sicheren Seite. Entscheidend kann vielmehr sein, wie die Ware im Shop präsentiert wird – und welche Auskünfte der Händler im Streitfall wirklich erteilen muss.

Worum ging es?
Eine in Dänemark ansässige Onlinehändlerin bot über eine deutsche .de-Website 71 Kosmetikprodukte an, die mit Unionsmarken „LA BIOSTHETIQUE“ gekennzeichnet waren. Es handelte sich um Originalware, die zuvor mit Zustimmung der Markeninhaberin in der EU in den Verkehr gebracht worden war. Trotzdem klagte die Markeninhaberin auf Unterlassung und umfangreiche Auskunft, unter anderem zu den Lieferanten der Händlerin.

Der Streit landete beim BGH – am Ende ging es in der Revision nur noch um eine zugespitzte Frage: Muss die Händlerin auch Namen und Anschriften ihrer Lieferanten und anderer Vorbesitzer offenlegen?

Was bedeutet „Erschöpfung“ im Markenrecht?
„Erschöpfung“ bedeutet vereinfacht: Hat der Markeninhaber eine Ware (oder jemand mit seiner Zustimmung) im Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in den Verkauf gebracht, kann er den Weiterverkauf dieser konkreten Ware grundsätzlich nicht mehr mit Markenrecht stoppen. Die Marke „erschöpft“ sich an dieser Ware.

Wichtig ist das „grundsätzlich“. Es gibt Ausnahmen: Der Markeninhaber darf sich dem weiteren Vertrieb widersetzen, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Ein klassischer Fall ist, dass die Ware verändert oder verschlechtert wurde. Ein weiterer wichtiger Fall (und hier entscheidend) ist, dass die Art des Vertriebs oder der Präsentation den Ruf der Marke schädigt.

Der Streitfall: Nicht das Produkt war das Problem, sondern die Präsentation
Das Berufungsgericht und der BGH sahen die Markenrechte zwar als erschöpft an, bejahten aber berechtigte Gründe, sich dem Vertrieb zu widersetzen: Die Online-Angebote wirkten rufschädigend, weil unter anderem

  • Rabatte optisch stark herausgestellt wurden und dabei teils mit überhöhten UVP-Streichpreisen gearbeitet wurde,
  • bei vielen Angeboten Produktbilder fehlten, teilweise über Monate,
  • detaillierte Produktbeschreibungen und Anwendungshinweise fehlten,
  • ein großer Teil der Artikel als „nicht lieferbar“ erschien.

Die Kernaussage: Auch echte Ware kann markenrechtlich „problematisch“ werden, wenn sie in einer Weise angeboten wird, die dem Prestige- und Qualitätsbild der Marke erkennbar schadet.

Die drei Kernaussagen des BGH

  1. Klagen in Deutschland sind möglich, wenn sich das Online-Angebot an Deutschland richtet
    Bei Unionsmarkenverletzungen im Internet kommt es für den „Ort der Verletzung“ nicht darauf an, wo der Händler sitzt, wo der Server steht oder wo die Ware lagert. Maßgeblich ist, wo die angesprochenen Verbraucher oder Händler sind. Eine .de-Domain und deutsche Sprache sind starke Indizien.
  2. Auskunft kann auch Waren betreffen, bei denen die Markenrechte erschöpft sind
    „Widerrechtlich gekennzeichnet“ im Sinne des Auskunftsanspruchs kann auch Originalware sein, wenn der Markeninhaber sich aus berechtigten Gründen (trotz Erschöpfung) dem konkreten Vertrieb widersetzen kann – etwa wegen rufschädigender Präsentation.
  3. Aber: Lieferanten-Auskunft ist in solchen Fällen häufig unverhältnismäßig
    Wenn die Markenverletzung allein in der Präsentation durch den Händler liegt und die Lieferanten daran nicht beteiligt sind, ist es regelmäßig unverhältnismäßig, zusätzlich die gesamte Lieferkette offenzulegen. Der Auskunftsanspruch soll Rechtsverletzungen bekämpfen – nicht vor allem dazu dienen, vertragsuntreue Vertriebspartner aufzuspüren, wenn die Ware als solche legal im EU-Markt ist.

Praxistipps für Onlinehändler: So vermeiden Sie Ärger trotz Originalware

  • Produktseiten vollständig halten: Bilder, Inhalts-/Anwendungshinweise, nachvollziehbare Beschreibungen.
  • Preiswerbung sauber machen: UVP nur verwenden, wenn sie stimmt; Rabatte nicht irreführend darstellen.
  • Verfügbarkeit transparent: Viele „nicht lieferbar“-Artikel als Dauerzustand können das Gesamtbild ruinieren.
  • Marken mit Prestige-Positionierung besonders vorsichtig behandeln: Je stärker das Luxus-Image, desto eher können Gerichte eine rufschädigende Präsentation annehmen.

Entscheidungsdaten
Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat), Urteil vom 22.10.2025, Az. I ZR 220/24, „LA BIOSTHETIQUE“

Wenn „-CRAFT“ nicht reicht: TOOLCRAFT scheitert gegen TECH-CRAFT trotz identischer Waren

In einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) standen sich zwei Marken für Werkzeuge gegenüber: die ältere Unionsmarke „TOOLCRAFT“ und eine jüngere Wort-/Bildmarke „TECH-CRAFT“ (mit grafischer Gestaltung) für Handwerkzeuge der Klasse 8. Die Waren waren im Kern identisch. Trotzdem blieb die jüngere Marke im Register, weil das Gericht keine Verwechslungsgefahr sah.

Identische Produkte bedeuten nicht automatisch, dass eine Marke „gewinnt“. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung: Warenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft der älteren Marke und Zeichenähnlichkeit wirken zusammen. Wenn die Zeichenähnlichkeit gering ist, kann selbst bei identischen Waren genug Abstand bestehen.

So hat das Gericht die Kennzeichnungskraft von TOOLCRAFT eingeordnet
Das Gericht hat „TOOLCRAFT“ insgesamt als durchschnittlich kennzeichnungskräftig bewertet. Zwar haben „TOOL“ (Werkzeug) und „CRAFT“ (Handwerk/Handwerkskunst) im Werkzeugbereich beschreibende Anklänge. Als Gesamtbegriff sei „TOOLCRAFT“ aber nicht rein beschreibend, sondern eher eine Wortschöpfung mit Anklang.

Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch Benutzung hat das Gericht jedoch abgelehnt. Der Grund: Die vorgelegten Unterlagen waren zu allgemein. Wer sich auf gesteigerte Bekanntheit beruft, muss sehr konkret liefern, etwa zur Marktstellung, zur Dauer und Intensität der Benutzung, zur geografischen Verbreitung und zum Werbeaufwand – bezogen auf die kollisionsrelevanten Waren und den maßgeblichen Zeitraum.

Warum TECH-CRAFT trotzdem nicht verwechslungsfähig ist
1) Klang: Der Anfang zählt – und Vokale zählen besonders
Beide Zeichen enden zwar gleich auf „-CRAFT“. Dennoch sah das Gericht klanglich nur eine geringe Ähnlichkeit, weil der jeweilige Wortanfang deutlich anders klingt: „TECH“ wird naheliegend wie „tek“ ausgesprochen, „TOOL“ wie „tu:l“. Gerade bei kürzeren Zeichen fallen solche Unterschiede stark ins Gewicht. Außerdem hilft der klare Sinngehalt von „TECH“ (geläufige Kurzform für Technologie) dabei, Unterschiede schneller wahrzunehmen.

2) Schriftbild: Gestaltung kann den Abstand vergrößern
Bei der jüngeren Marke kam hinzu, dass die grafische Darstellung den optischen Gesamteindruck mitprägt. Anders als beim reinen Klangvergleich ist es im Schriftbild nicht automatisch so, dass der Wortbestandteil „alles schlägt“. Ergebnis: Auch optisch ausreichend Abstand.

3) Bedeutung: Unterschiedliche Begriffe, keine begriffliche Nähe
„TECH“ (technisch/Technologie) und „TOOL“ (Werkzeug) sind keine Synonyme. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr setzt regelmäßig eine sehr weitgehende Bedeutungsnähe voraus. Die sah das Gericht nicht.

Kein „Alles hängt an CRAFT“: Warum der gemeinsame Bestandteil nicht trägt
Ein häufiger Praxisfehler ist die Hoffnung, ein gemeinsamer Bestandteil werde den Gesamteindruck dominieren. Hier hat das Gericht klar gesagt: Eine Prägung allein durch „CRAFT“ scheidet aus. Beide Markenbestandteile („TOOL“ bzw. „TECH“ und „CRAFT“) sind im Werkzeugumfeld eher kennzeichnungsschwach. Außerdem nimmt der Verkehr die Zeichen grundsätzlich so wahr, wie sie ihm begegnen – also nicht automatisch verkürzt nur auf den gemeinsamen Teil.

Auch keine Markenfamilie: „CRAFT“ taugt nicht als Stammbestandteil
Die Widersprechende argumentierte zusätzlich mit einer Zeichenserie (etwa „VOLTCRAFT“, „MODELCRAFT“). Das half nicht: Zum einen fehlte es an hinreichend nachvollziehbarem Vortrag, für welche konkreten Waren diese Zeichen im Inland tatsächlich benutzt werden. Zum anderen eignet sich „CRAFT“ als Stamm gerade deshalb schlecht, weil es beschreibend ist und im Markt vielfach vorkommt. Ein Serienzeichen braucht einen klaren Herkunftshinweis – ein beschreibender Begriff liefert den regelmäßig nicht.

Details zur Entscheidung
Gericht: Bundespatentgericht (26. Senat)
Datum: 14.10.2025
Aktenzeichen: 26 W (pat) 526/20
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 33163