Vertriebsverbot für Luxusprodukte auf Amazon

Wie in der Newsmeldung vom 22.02.2018 berichtet, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Hersteller von Luxuswaren seinen Händlern verbieten kann, die Luxuswaren auf „Drittplattformen“ wie Amazon oder eBay zu verkaufen.

Dieser Entscheidung folgend, hat nun das OLG Frankfurt mit Urteil vom 12.07.2018, Az.: 11 U 96/14 (Kart) entschieden, dass der Hersteller bzw. Vertreiber von Luxus-Parfüms vertraglich seinen Händlern untersagen kann, diese Luxus-Parfüms auf Plattformen wie Amazon anzubieten und zu verkaufen. Da der Hersteller der Luxus-Parfüms dieses Kriterium einheitlich und damit diskriminierungsfrei auf alle Händler anwende, sei nach der Grundsatzentscheidung des EuGH darin keine wettbewerbsbeschränkende und damit unwirksame Regelung zu sehen.

Zwischenzeitlich hat auch das OLG Hamburg die Rechtsprechung des EuGH aufgegriffen und auf einen anderen Sachverhalt ausgedehnt. Mit Urteil vom 22.03.2018 hat das OLG Hamburg (Az. 3 U 250/16), nämlich entschieden, dass ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetika, Fitnessgetränken und Körperpflegeprodukten seinen Händlern im Rahmen eines qualitativ selektiven Vertriebssystems wirksam den Vertrieb über bestimmte Internetverkaufsplattformen untersagen darf. Das OLG Hamburg ist damit das, soweit ersichtlich, erste Gericht, welches das Verbot des Verkaufs über Drittplattformen nicht nur für Luxusgüter, sondern auch für Waren wie Nahrungsergänzungsmittel bejaht hat. Dies ist insoweit bemerkenswert, weil der EuGH im Rahmen seiner Begründung explizit auf das Luxusimage der dort streitgegenständlichen Luxuswaren Bezug genommen hatte. Das OLG Hamburg sah aber für eine Unterteilung der Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme für technisch hochwertige Waren oder Luxuswaren einerseits und sonstigen Waren andererseits keine hinreichend sachlichen Gründe. Es fehle, so das OLG, an eindeutigen Abgrenzungskriterien, weshalb das Gericht auch ein solches Verbot für „normale Waren“ bejahte.

Internetvertrieb und Kartellrecht

Vor kurzem sind zwei höchstrichterliche Entscheidungen zu bislang umstrittenen Fragen in Bezug auf mögliche Einschränkungen des Internetvertriebs und die damit zusammenhängenden kartellrechtlichen Probleme ergangen.

In dem ersten, vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Verfahren (Az: C-230/16) ging es um die Frage, ob der Anbieter von sog. Luxus-Ware autorisierten Händlern in den Vertriebsverträgen verbieten darf und kann, die Waren über Drittplattformen wie Amazon zu verkaufen.

In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um den Vertrieb von Luxus-Kosmetika, die über ein selektives Vertriebssystem nur über autorisierte Händler, die bestimmte Anforderungen hinsichtlich Umgebung, Ausstattung und Einrichtung erfüllen müssen, vertrieben wurden.

In den entsprechenden Vertriebsverträgen war der Verkauf der Waren über das Internet prinzipiell zugelassen, aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Dabei enthielt der Vertrag ein Verbot, die Waren im Internet über Drittplattformen wie ebay oder Amazon zu verkaufen.

Der EuGH entschied, dass das unionsrechtliche Kartellverbot einer Vertragsklausel nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxus-Image dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Waren im Internet Drittplattformen wie Amazon einzuschalten.

Der EuGH knüpft die Zulässigkeit der Klausel an folgende Bedingungen:

Die Klausel soll das Luxus-Image der betreffenden Waren sicherstellen. Sie wird einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt und sie steht in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel. Letzteres müsse, so der EuGH, das jeweilige nationale Gericht prüfen.

Der EuGH hat also keinen generellen „Freibrief“ für Klauseln erteilt, die Händlern verbieten, Waren über Drittplattformen wie Amazon oder ebay zu verkaufen. Denn das Gericht hat explizit betont, dass es im vorliegenden Fall um Luxus-Waren geht. Was nun genau „Luxus-Waren“ sind, ist unklar. Unklar ist auch, ob sich die Erwägungen auf andere warengruppen, wie z.B. technisch hochwertige Geräte, übertragen lassen.

Das Urteil des EuGH klärt nun die langumstrittene Frage, ob eine solche Klausel prinzipiell unzulässig oder zulässig ist, daher nur zum kleinen Teil.

Das zweite Urteil stammt vom Bundesgerichtshof (BGH) und betraf die Frage, ob ein Hersteller von Markenartikeln seinen Händlern in den Vertriebsverträgen untersagen kann, dass diese Händler mit Internet-Preissuchmaschinen zusammenarbeiten.

In dem Fall des Bundesgerichtshofs ging es um eine Klausel, die der Sportartikelhersteller Asics in seinen Vertriebsverträgen verwendete und die den Händlern verbot, mit Internet-Preissuchmaschinen zusammenzuarbeiten und diese zum Absatz der Waren zu nutzen.

Der BGH stufte diese Klausel als kartellrechtlich unwirksam ein (Beschluss vom 12.012.2017, Az: KVZ 41/17).

Dabei ist der BGH der Auffassung, dass ein generelles Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen in Vertriebsverträgen als sog. Kernbeschränkung einzustufen ist, weil damit der sog. passive Verkauf an Endverbraucher beschränkt werde. Mithin sind solche Verbote in Vertriebsverträgen unwirksam und können im Worst Case sogar zur Unwirksamkeit des gesamten Vertriebsvertrages führen.

 

Marken auf Amazon

Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2018 in zwei Verfahren zur Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen in der Suchfunktion einer Internethandelsplattform entschieden.

Das Verfahren I ZR 138/16:

Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin der Marke „ORTLIEB“. Sie vertreibt unter dieser Marke wasserdichte Taschen und Transportbehälter.

Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 3 ist technische Betreiberin der Internetseite „amazon.de“. Die Beklagte zu 2 betreibt die unter dieser Internetseite aufrufbare Plattform „Amazon Marketplace“, auf der Dritte ihre Waren anbieten können. Die Beklagte zu 1 ist für die Angebote von Waren verantwortlich, die mit dem Hinweis „Verkauf und Versand durch Amazon“ versehen sind.

Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform „amazon.de“ an, sondern vermarktet diese über ein selektives Vertriebssystem. Sie wendet sich dagegen, dass nach einer Eingabe des Suchbegriffs „Ortlieb“ in die plattforminterne Suchmaschine in der Trefferliste auch Angebote von Produkten anderer Hersteller erscheinen, und zwar sowohl Angebote der Beklagten zu 1 als auch Angebote von Drittanbietern. Sie sieht in den angezeigten Treffern eine Verletzung des Rechts an der Marke „ORTLIEB“ und nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte zu 3 benutzt die Marke „ORTLIEB“ in der eigenen kommerziellen Kommunikation, weil sie die Suchmaschine so programmiert hat, dass bei Eingabe der Marke eine Trefferliste zu dem Zweck generiert wird, den Internetnutzern Produkte zum Erwerb anzubieten. Die Beklagte zu 3 wird dabei als Beauftragte der Beklagten zu 1 und 2 tätig. Diese Nutzung der Marke kann die Klägerin nur untersagen, wenn nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten gezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur

schwer erkennen kann, ob sie von dem Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, wie der Internetnutzer die im Verfahren vorgelegte und von der Klägerin beanstandete Trefferliste versteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden.

Vorinstanzen:

LG München – Urteil vom 18. August 2015 – 33 O 22637/14

OLG München – Urteil vom 12. Mai 2016 – 29 U 3500/15

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, (…)

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

Das Verfahren I ZR 201/16:

Die Klägerin, die goFit Gesundheit GmbH, ist in Österreich geschäftsansässig und vertreibt unter der Bezeichnung „goFit Gesundheitsmatte“ in Deutschland eine Fußreflexzonenmassagematte, die wie ein Kieselstrand gestaltet ist.

Die Beklagte betreibt die Internetseite www.amazon.de, über die sowohl Produkte des Amazon-Konzerns als auch Produkte von Drittanbietern vertrieben werden. Die Fußreflexzonenmassagematte der Klägerin wird auf der Internetseite www.amazon.de nicht angeboten.

Am 18. August 2014 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „goFit“ oder „gofit“ in die Suchmaske der Internetseite www.amazon.de automatisch in einem Drop-Down-Menü unter anderem die Suchwortvorschläge „gofit matte“, „gofit gesundheitsmatte“ oder „gofit Fußreflexzonenmassagematte“ erscheinen.

Die Klägerin hat in den automatischen Suchwortvorschlägen in erster Linie eine Verletzung ihres Firmenschlagworts „goFit“, hilfsweise eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher gesehen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Das Landgericht hat der auf eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens gestützten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Unternehmensbezeichnung der Klägerin „goFit“ in Deutschland geschützt ist. Die Beklagte benutzt dieses Zeichen als Betreiberin der Internetseite www.amazon.de, in die die Suchfunktion eingebettet ist, selbst in ihrer kommerziellen Kommunikation. Jedoch liegt in der Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der automatischen Suchwortvervollständigung keine Beeinträchtigung der Funktion des Zeichens, auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen. Die Frage, ob die nach Auswahl einer der Suchwortvorschläge angezeigte Trefferliste zu beanstanden ist, war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, weil sich die Klägerin ausschließlich gegen die Suchwortvorschläge und nicht gegen die Ausgestaltung der Trefferliste gewandt hat.

Die Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin bei der automatischen Vervollständigung von Suchwörtern ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die angezeigten Suchwortvorschläge beim Internetnutzer nicht den – unzutreffenden – Eindruck hervorrufen, dass er das betreffende Produkt auf der Internethandelsplattform finden wird.

Vorinstanzen:

LG Köln – Urteil vom 24. Juni 2016 – 84 O 13/15

OLG Köln – Urteil vom 12. August 2016 – 6 U 110/15

Pressemitteilung des BGH vom 16.02.2018

Verbot des Verkaufs von Markenartikel über Amazon in einem Vertriebsvertrag

In einem derzeit beim EuGH anhängigen Verfahren geht es um die streitige Frage, ob ein Hersteller von Markenwaren seinen Händlern in den Vertriebsverträgen verbieten kann, die Markenware über Amazon zu verkaufen.

In Deutschland wurde diese Frage von Gerichten bislang unterschiedlich beantwortet, siehe dazu meine alte Newsmeldung vom 23.12.2015.

In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall ist der Vertrieb von Luxuskosmetik in einem sog. selektiven Vertriebssystem streitgegenständlich.

Nun liegt die Stellungnahme dazu des Generalanwalts des EuGH vor, die deshalb von Bedeutung ist, weil sich das Gericht später in seinem Urteil oft dieser Rechtsauffassung anschließt.

Und der Generalanwalt hält ein Verbot in einem zulässigen selektiven Vertriebssystem kartellrechtlich für zulässig. Er betont aber auch, dass den Händlern der Onlineverkauf über eine eigene Webseite möglich sein muss.

Es steht nun das Urteil aus und damit natürlich die Antwort auf die Frage, ob sich der EuGH auch in diesem Fall der Rechtsauffssung des Generalanwalts anschließen wird.

Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ verletzt die Markenrechte von Vorwerk

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 30.09.2016, AZ 6 U 131/15, entschieden, dass die Domain keine-vorwerk-vertretung.de für einen Onlineshop für Staubsauger und Zubehör die Markenrechte von Vorwerk verletzt.

Vorwerk ging gegen den Inhaber der Domain keine-vorwerk-vertretung.de vor. Dieser hatte die Domain im August 2006 nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Vorwerk registriert und seit Januar 2007 mit seiner Webseite verknüpft. Der beklagte Domaininhaber betrieb darunter einen Onlineshop, über den er gebrauchte und als generalüberholt bezeichnete Vorwerk-Staubsauger sowie Zubehör und Ersatzteile für Vorwerkprodukte unter anderem auch von Drittherstellern vertrieben hatte. Interesant war die Vorgeschichte, wie es zur Registrierung des Domains kam: Zwischen den Parteien fanden nämlich seit 2004 Auseinandersetzungen statt. Anfänglich forderte Vorwerk, dass der beklagte Händler einen deutlichen Hinweis gibt, keine Vorwerkvertretung zu sein. Dies sicherte der Beklagte durch eine Unterlassungserklärung zu. In einer späteren Abmahnung wurde dies auch für den Online-Auftritt gefordert. Daraufhin registrierte der Beklagte die beanstandete Domain. Diese Nutzung wurde nun von Vorwerk als Markenverletzung beanstandet und Vorwerk erhob deswegen Klage.

Das OLG Köln gab der Klage von Vorwerk statt und sah in der Benutzung der Domain eine Markenverletzung.

Das Gericht setzt sich in seinem Urteil ausführlich damit auseinander, wann durch eine Domainregistrierung eine sog. markenmäßige Benutzung zu sehen ist und ob bzw. wann trotz markenmäßiger Benutzung die Schutzschranke des § 23 Markengesetz eingreift – in dieser Vorschrift ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Marke von Dritten benutzt werden kann, ohne dass eine Markenverletzung vorliegt, so z.B. beim Zubehör- und Ersatzteilhandel.

§ 23 MarkenG hat folgenden Wortlaut:

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

  1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
  2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
  3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Das OLG bejahte zunächst eine markenmäßige Benutzung.

Dabei argumentierte das Gericht, dass die markenmäßige Benutzung darin zu sehen sei, dass unter der Domain ein Onlineshop betrieben werde, in dem identische und sehr ähnliche Waren verkauft worden waren. Hier sah das Gericht die entscheidende Abgrenzung zu zwei, vom OLG Hamburg entschiedenen Fällen zu den Domains awd-aussteiger.de und krediteschufafrei.de, wo das OLG Hamburg jeweils der Meinung war, dass durch diese Domains die Marken AWD bzw. Schufa nicht verletzt worden waren, weil mit den Domains keine markenmäßige Benutzung, sondern eine Meinungsäußerung verbunden sei. Das OLG Köln grenzt dabei seinen Fall wie folgt ab:

„Die beiden Entscheidungen des OLG Hamburg, auf die sich der Beklagte stützt, betrafen dagegen anders gelagerte Sachverhalte. In beiden Fällen diente die Benutzung des Zeichens ausschließlich zur negativen Abgrenzung von dem Angebot des Zeicheninhabers; auf keiner der beanstandeten Seiten wurden Produkte oder Dienstleistungen angeboten, die in einem Konkurrenzverhältnis zu den Produkten oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers standen, während hier der Beklagte unter der beanstandeten Domain gerade Konkurrenzprodukte zu denen der Klägerin vertreibt.“

Die Schutzschranke des § 23 MarkenG wurde deshalb verneint, weil nach Auffassung des Gerichts die Benutzung in dieser Form gegen die guten Sitten verstößt. Dazu das OLG:

„Allerdings verstößt die konkrete Benutzung durch den Beklagten gegen die guten Sitten im Sinne des § 23 MarkenG. … Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Der Dritte handelt unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt. Im Rahmen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG kommt es dabei maßgeblich auf die Aufmachung an, in der die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Produkte verwendet wird. Die fremde Marke darf nicht für Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen (BGH, GRUR 2011, 1135 Tz. 23 f. – GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Der Händler ist, wie Hacker es formuliert, auf das „unbedingt notwendige Minimum an Markenverwendung“ beschränkt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 24 Rn. 52).


 

PayPal muss Kontodaten von Produktfälschern offenlegen

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 07.07.2016, Az. 308 O 126/16, entschieden, dass der Finanzdienstleister PayPal bei Rechtsstreitigkeiten um Marken-, Patent- oder Urheberrechtsverletzungen die Identität der Kontoinhaber offenbaren muss.

Im dem Fall ging es um Raubkopien von Hörspielen, die im Internet zu Dumpingpreisen verkauft wurden und mit PayPal bezahlt werden konnten. Da die Verantwortlichen nicht ermittelt werden konnten, forderte der geschädigte Hörspielverlag von PayPal die Herausgabe der Kontaktinformationen des Kontoinhabers. Das LG Hamburg entschied zugunsten des klagenden Verlags.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

EuG: Eintragung von Marken mit den Vorsilben „Mac“ oder „Mc“

Nach Ansicht des Gerichts der EU (Europäischer Gerichtshof I. Instanz, EuG) kann die Wertschätzung der Marken von McDonald’s die Eintragung von Marken, die die Vorsilbe „Mac“ oder „Mc“ mit dem Namen eines Nahrungsmittels oder eines Getränks verbinden, für Nahrungsmittel oder Getränke verhindern.

2008 beantragte das Unternehmen Future Enterprises aus Singapur die Eintragung der Unionsmarke MACCOFFEE für Nahrungsmittel und Getränke, die 2010 vom EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, vormals HABM) zugelassen wurde. Das amerikanische Unternehmen McDonald’s beantragte daraufhin die Nichtigerklärung dieser Marke, wobei es sich auf seine ältere Unionswortmarke McDONALD’S und auf 12 andere Marken berief, die es für Schnellrestaurants innehabe und die die Wortelemente „Mc“ oder „Mac“ als Vorsilben enthielten. 2013 gab das EUIPO dem Antrag von McDonald’s unter Berücksichtigung der Bekanntheit der Marke McDONALD’S für Bewirtungsdienste und im Hinblick auf die Verknüpfung statt, die das Publikum zwischen den streitgegenständlichen Marken herstellen könnte (Future Enterprises könnte damit die Wertschätzung der Marke McDONALD’S in unlauterer Weise auszunutzen). Future Enterprises beantragt, die Entscheidung des EUIPO aufzuheben.

Mit seinem Urteil weist das Gericht die Klage von Future Enterprises ab und bestätigt damit die Entscheidung des EUIPO. Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Marke MACCOFFEE und die geschützten Marken von McDonald’s eine gewisse Ähnlichkeit auf klanglicher und begrifflicher Ebene aufweisen, die sich aus ihrem jeweils ersten Teil, also den Elementen „mac“ und „mc“, ergibt.

Ferner bestätigt das Gericht die Einschätzungen des EUIPO, dass insbesondere aufgrund der Kombination des Elements „mac“ mit dem Namen eines Getränks in der Marke MACCOFFEE das maßgebliche Publikum diese Marke mit der Markenfamilie „Mc“ von McDonald’s verbinden und gedanklich eine Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen könnte. Das Element „mac“ in MACCOFFEE werde nämlich als dem Anfangselement „mc“ der Marken von McDonald’s identisch oder gleichwertig wahrgenommen. Ferner sei die Struktur der Marke MACCOFFEE der Struktur der Marken der Markenfamilie „Mc“ sehr ähnlich, die die Vorsilbe „Mc“ mit einem Nahrungsmittel verbinden. Weiter ist das Gericht der Ansicht, dass trotz des Unterschieds zwischen den von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen (Nahrungsmittel und Getränke für MACCOFFEE sowie Schnellrestaurants für McDonald’s) wegen der zwischen ihnen engen Zusammenhänge gleichwohl eine gewisse Ähnlichkeit besteht: Die für MACCOFFEE beanspruchten Nahrungsmittel können im Rahmen der Bewirtungsdienste von McDonald’s verwendet und angeboten werden. Einige der mit MACCOFFEE bezeichneten Nahrungsmittel, wie Speiseeis, Muffins, kalte und warme Sandwiches sind nicht einfache Zutaten, die Grundlage der in Schnellrestaurants servierten Speisen sind, sondern entsprechen den auf der Speisekarte dieser Restaurants angebotenen Waren als solchen. Schließlich zielen die betreffenden Nahrungsmittel und Bewirtungsdienste auf dieselben Verbraucherkreise ab.

Das Gericht bestätigt schließlich die Analyse des EUIPO, dass die Benutzung der Marke MACCOFFEE ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise die Wertschätzung der Marken von McDonald’s ausnutze. Es ist in der Tat sehr wahrscheinlich, dass MACCOFFEE an die Marke McDonald’s anknüpft, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen von McDonald’s zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images seiner Marke ohne jede finanzielle Gegenleistung ausnutzt. Daher kann das maßgebliche Publikum beim Anblick der Marke MACCOFFEE, die auf Produkten angebracht ist, die eng mit denen von McDonald’s im Zusammenhang stehen, gedanklich eine Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen und das Image der Marken von McDonald’s auf die von der Marke MACCOFFEE erfassten Waren übertragen.

Urteil des EuG vom 05.07.2016, Az.: T 518/13

Quelle: Pressemitteilung Nr. 70/2016 des EuG vom 05.07.2016

Die vier wesentlichen Aspekte einer Markenstrategie

Was bedeutet überhaupt Markenstrategie? Jedes Unternehmen sollte für sich definieren, unter welcher Bezeichnung es Kunden und Verkehrskreisen gegenübertritt und wie für diese Bezeichnung eine Identifikationswirkung erreicht wird. Dies kann mit Hilfe einer zentralen Marke oder mit verschiedenen Marken für unterschiedliche Angebote erreicht werden. Die Frage, welche Strategie man hier wählt und welche Marken sich in welcher Weise eignen, ist zunächst eine Frage des Marketings und der persönlichen Strategie, keine rechtliche Frage.

Ist jedoch diese Vorfrage geklärt, beginnt die rechtliche Bewertung der Markenstrategie. Auf rechtlicher Ebene lässt sich eine fundierte Markenstrategie unter vier einfachen Kernpunkten zusammenfassen:

1. Prüfen

2. Schützen

3. Überwachen

4. Verteidigen

Die einzelnen Aspekte gestalten sich hierbei wie folgt:

1. Prüfen

Zunächst muss durch Recherchen sichergestellt werden, ob die gewünschte Bezeichnung für die jeweils relevanten Waren und Dienstleistungen überhaupt noch verfügbar ist. Folglich muss geklärt werden, ob nicht bereits für andere Unternehmen Marken mit identischen oder ähnlichen Bezeichnungen für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen geschützt sind.

Eine solche Prüfung sollte im Übrigen auch dann erfolgen, wenn die gewählte Bezeichnung nicht als Marke geschützt sondern lediglich benutzt werden soll. Denn auch durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr (ohne Eintragung einer gleichlautenden Marke) können sich markenrechtliche Probleme ergeben. Wer beispielsweise ein Produkt im Internet oder in Katalogen mit einer bestimmten Bezeichnung versieht und bewirbt, kann bereits hierdurch fremde Markenrechte verletzen, falls ein anderer die Bezeichnung für dieselben Waren als Marke geschützt hat.

In jedem Fall empfiehlt sich daher vor der Benutzung eine Recherche und Prüfung. Dies kann zunächst anhand einer einfachen Checkliste im Internet selbst geprüft werden:

  • Sind entsprechende Domains besetzt?
  • Findet sich über Suchmaschinen eine Verwendung des Begriffs?
  • Findet sich in den Online-Markenregistern der Begriff?

Zudem wird dringend die Durchführung einer jeweils für die entsprechenden Begriffe passenden anwaltlichen Markenrecherche empfohlen. Diese umfasst dann auch die Suche nach ähnlichen Bezeichnungen.

2. Schützen

Steht nach Durchführung der Prüfung fest, dass die Bezeichnung ohne erhebliche Risiken genutzt werden kann, empfiehlt es sich, sie als Marke zu schützen. Durch diesen Schutz ist sichergestellt, dass keine Dritten die Bezeichnung ebenfalls für ähnliche oder identische Waren und Dienstleistungen nutzen können. Bei der Erstellung einer Schutzstrategie ist auch zu prüfen, wo (territorial) die Marke geschützt werden kann und soll. Markenschutz gewährleistet, dass die eigene Nutzung der Bezeichnung künftig uneingeschränkt erfolgen kann und keine Nachahmer sich an die Marke anhängen können.

3. Überwachen

Der Schutz von Marken macht im Grunde aber nur dann Sinn, wenn auch überwacht wird, ob keine Dritten die Marke verletzen. Es sollte somit der Markt im Hinblick darauf überwacht werden, ob Dritte unter ähnlichen oder identischen Bezeichnungen ähnliche oder identische Waren und Dienstleistungen anbieten. Zudem bietet es sich dringend an, die einschlägigen Markenregister überwachen zu lassen, um die Anmeldung ähnlicher oder identischer Marken frühzeitg zu entdecken. Eine umfassende Markenüberwachung kann auch sicherstellen, dass Marken nicht dadurch verwässert werden, dass sich zahlreiche ähnliche Bezeichnungen als Marke etablieren.

4. Verteidigen

Sowohl der Schutz als auch die Überwachung machen letztlich außerdem auch nur dann Sinn, wenn gegen Markenverletzungen konsequent vorgegangen wird. Wird also eine Markenverletzung, sei es durch eine angemeldete neue Marke oder durch bloße Benutzung, festgestellt, sollte hiergegen rechtlich vorgegangen werden. Bei Anmeldungen neuer Marken empfiehlt sich, gegen diese Marken im Wege von Widersprüchen aus den eigenen älteren Marken vorzugehen. Im Vorfeld solcher Widerspruchsverfahren kann oftmals mit den neuen Anmeldern auch eine Abgrenzung oder eine Rücknahme der Anmeldungen vereinbart werden. Erfolgt bereits eine Benutzung rechtsverletzender Bezeichnungen durch Dritte, kann hiergegen durch Abmahnungen und gegebenenfalls Klagen, gerichtet auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz vorgegangen werden.

Benötigen Sie auch für Ihr Unternehmen eine fundierte Markenstrategie? Sprechen Sie uns gerne an!

Markenverletzung in den Amazon-Suchergebnissen

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 11.02.2016, Az.: 6 U 6/15, entschieden, dass bei Eingabe einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung eine Markenverletzung vorliegt, wenn die Amazon-Suchliste nicht nur Produkte des Markeninhabers, sondern auch Waren von Wettbewerbern anzeigt.

Der suchende User gehe nämlich davon aus, dass es sich bei sämtlichen angezeigten Produkten um Waren der Klägerin handle, so das OLG. Dazu das Gericht:

„Wenn der Internet-Nutzer bei der Recherche die Bezeichnung eines Produkts eines Unternehmens als Suchbegriff eingibt, dann will er Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt finden. Wird dann – wie hier – der Produktname unterhalb des Eingabekästchens wiederholt, dann versteht der Verkehr dieses Zeichen in der Weise, dass seine Suchanfrage die auf der Suchmaske darunter aufgeführten Angebote als Suchergebnis zu dem angefragten Produktnamen erbracht hat, dass also die nachfolgend dargestellten Markenprodukte der Klägerin bei der Beklagten vorrätig sind.“

Das OLG zieht auch einen Vergleich zu Einzelhandelsgeschäften:

„Wer den Verkäufer in einem Kaufhaus nach Produkten einer Marke fragt, der erwartet, dass ihm der Verkäufer auch diese Markenprodukte und nicht deren Konkurrenzprodukte zeigt.“

Die Frage, ob in solchen Fällen eine Markenverletzung vorliegt, ist in der Rechtsprechung umstritten: Wie das OLG Frankfurt sehen die Gerichte in Köln und München in solchen Fällen ebenfalls eine Markenverletzung, vom LG Berlin wurde das Vorliegen einer Markenverletzung verneint.

BGH zu Werbeprospekten von Franchisegebern

Der BGH hat mit Urteil vom 04.02.2016 – Az.: I ZR 194/14 -„Fressnapf“, entschieden, dass in einem Werbeprospekt eines Franchisegebers für seine Franchisenehmer alleine der Hinweis „nur in teilnehmenden Märkten“ nicht genügt, um den Pflichten aus § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG nachzukommen.

Damit handelt derjenige wettbewerbswidrig, der nicht im Prospekt die teilnehmenden Märkte einzeln mit Namen und Anschrift angibt.

Dem Urteil lag ein Werbeprospekt der Franchisegeberin für ihre Franchisenehmer zugrunde, die unter der Bezeichnung „Fressnapf“ firmieren, und unter dieser Marke Tiernahrung und Tierbedarf anbieten. Die einzelnen Märkte werden von selbständigen Unternehmern eigenverantwortlich geführt. Die Werbung für die Märkte wird von der Franchisegeberin zentral organisiert. Die Franchisegeberin warb in einem 24 Seiten umfassenden Farbprospekt, für Angebote, die in der Zeit vom 3. bis zum 11. Januar 2011 galten. Die dem Franchisesystem der beklagten Franchisegeberin angeschlossenen Unternehmer entschieden jeweils für sich, ob und welche der angebotenen Produkte sie führten und zu welchem Preis sie diese anboten. Im Prospekt befand sich daher auf der ersten Seite und auf jeder der nachfolgenden Doppelseiten unten der Hinweis „Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich.“. Auf der letzten Seite des Prospekts wurden bei dem Hinweis „Fressnapf-Märkte in deiner Nähe!“ acht Märkte mit Anschrift und Telefonnummer genannt.

Der BGH bewertetet den Hinweis „Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“ als nicht ausreichend. Im vorliegenden Fall hätte in den Werbematerialien mitgeteilt werden müssen, ob und welche der genannten Fressnapf-Märkte überhaupt an der Aktion teilnehmen. Der einschränkende Hinweis „nur in teilnehmenden Märkten“ genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, denn es bleibe weiterhin unklar, ob und welche der Niederlassungen die Produkte anbieten würden und welche nicht. Im Urteil heißt es dazu eindeutig:

„Es genügt nicht, dass sich unter diesen Märkten auch die örtlich nahegelegenen Märkte befunden haben, die an der von der Beklagten beworbenen Verkaufsaktion teilgenommen haben. Entgegen der Ansicht der Revision genügt es ferner nicht, dass der Verbraucher sich durch einen Telefonanruf bei dem jeweiligen Markt informieren kann, ob dieser an der beworbenen Aktion teilnimmt. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, bereits im Werbeprospekt klar, verständlich und eindeutig anzugeben, welche der von ihr auf der letzten Seite dieses Prospektes im Einzelnen mit Namen und Anschrift aufgeführten Fressnapf-Märkte an der Verkaufsaktion teilnehmen und die beworbenen Produkte zu den angegebenen Preisen anbieten. Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt.“

Da bei Franchisesystemen dieser Hinweis häufig verwendet wird und dann in den Werbematerialien gerade nicht die tatsächlich teilnehmenden Märkte aufgelistet werden, hat das Urteil große praktische Bedeutung für Franchisesysteme.