LG Berlin II zu KI-Suchergebnissen: Wann Suchmaschinen nicht für fremde Marken haften

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 1. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung zur markenmäßigen Benutzung in KI-generierten Suchergebnissen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Google fremde Marken selbst benutzt, wenn diese Marken in automatisch erzeugten KI-Antworten erscheinen. Das Gericht verneinte dies im konkreten Fall und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Was ist eine markenmäßige Benutzung?

Nicht jede Erwähnung einer Marke ist automatisch eine Markenverletzung. Das Markenrecht schützt eine Marke dann, wenn ein Dritter sie im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Das bedeutet vereinfacht: Die Marke muss aus Sicht des angesprochenen Publikums als Hinweis auf die Herkunft, Bewerbung oder wirtschaftliche Zuordnung einer Ware oder Dienstleistung verwendet werden.

Wird eine Marke dagegen nur beschreibend, informierend oder im Rahmen einer technischen Darstellung genannt, reicht das für eine Markenverletzung nicht ohne Weiteres aus. Entscheidend ist immer der konkrete Zusammenhang. Genau diese Abgrenzung stand im Mittelpunkt der Entscheidung des LG Berlin II.

Der Fall vor dem LG Berlin II

Die Antragstellerin vertreibt markengeschützte Parfumprodukte. Die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine mit KI-Funktionen (Google). Bei bestimmten Suchanfragen erzeugte die KI automatisch Antworttexte, in denen Marken genannt und Informationen aus Internetseiten Dritter zusammengefasst wurden. Die Texte enthielten zudem Verlinkungen auf externe Webseiten.

Die Markeninhaberin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie argumentierte, die Suchmaschinenbetreiberin verwende die fremden Marken in eigenen KI-Inhalten und fördere dadurch Angebote Dritter. Außerdem machte sie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend.

Das LG Berlin II folgte dem nicht. Zwar erschienen die Marken in den KI-generierten Texten. Das allein genügte dem Gericht aber nicht. Entscheidend war, dass die Suchmaschinenbetreiberin die Marken nicht als eigene Kennzeichen oder als eigene Werbeaussage nutzte.

KI-Antwort als Suchergebnis, nicht als eigene Produktwerbung

Nach Ansicht des Gerichts versteht ein normal informierter Nutzer eine KI-Übersicht in einer Suchmaschine grundsätzlich als besondere Form eines Suchergebnisses. Die KI fasst Informationen zusammen, die auf Drittseiten vorhanden sind. Durch Links, Quellenbezüge, Snippets und Vorschaubilder bleibt erkennbar, dass die Angaben nicht als eigene Produktwerbung der Suchmaschine gemeint sind.

Damit unterscheidet sich eine solche KI-Ausgabe von einer Situation, in der ein Unternehmen eine fremde Marke gezielt nutzt, um eigene Waren oder Dienstleistungen zu bewerben. Bei einer Suchmaschine erwartet der Nutzer gerade, dass sie fremde Inhalte auffindbar macht, ordnet und zusammenfasst. Die bloße technische Bereitstellung dieser Funktion macht die Markennennung noch nicht zu einer eigenen markenmäßigen Benutzung.

Keine eigene kommerzielle Kommunikation

Ein wichtiger Begriff in der Entscheidung ist die eigene kommerzielle Kommunikation. Eine Markenverletzung durch den Plattform- oder Suchmaschinenbetreiber kommt eher in Betracht, wenn die Marke aus Sicht des Nutzers als Bestandteil der eigenen Werbung oder des eigenen Angebots des Betreibers erscheint.

Das war hier nach Auffassung des LG Berlin II nicht der Fall. Die Suchmaschinenbetreiberin präsentierte die KI-Texte nicht als eigene Aussagen über bestimmte Produkte. Sie trat auch nicht als Verkäuferin oder Anbieterin der genannten Waren auf. Der Nutzer sollte die genannten Marken daher nicht der Suchmaschine selbst zuordnen.

Keine ausreichende Steuerung des konkreten KI-Ergebnisses

Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass die Suchmaschinenbetreiberin den konkreten Inhalt der KI-Antwort nicht in einer Weise lenkte, die einer eigenen Markenverwendung gleichkommt. Die KI griff auf Informationen aus Drittseiten zurück und generierte daraus eine Zusammenfassung. Dass die Suchmaschinenbetreiberin die technische Infrastruktur bereitstellt, genügte dem Gericht nicht für eine eigene markenrechtliche Benutzung.

Das ist ein wichtiger Punkt für die Praxis. KI-Systeme werden zwar von Unternehmen betrieben und gestaltet. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede von der KI erzeugte Markennennung rechtlich wie eine eigene Werbeaussage des Betreibers behandelt wird. Maßgeblich bleibt, ob der Betreiber die Marke aus Sicht des Nutzers selbst für eigene geschäftliche Zwecke einsetzt.

Werbung im Umfeld der KI-Ausgabe reicht nicht automatisch aus

Auch der Umstand, dass im Umfeld der KI-Texte gesponserte Produkte angezeigt wurden, änderte an der Bewertung nichts. Nach Auffassung des Gerichts führt eine Vergütung für Werbeanzeigen nicht automatisch dazu, dass die Suchmaschinenbetreiberin die dort oder daneben genannten Marken selbst benutzt.

Entscheidend bleibt die Trennung der Funktionen: Eine Anzeige kann rechtlich anders zu beurteilen sein als ein KI-generierter Suchtext. Wer gegen eine konkrete Werbeanzeige vorgehen will, muss daher genau prüfen, wer die Anzeige geschaltet hat, welche Aussage sie enthält und ob darin eine markenmäßige Benutzung liegt.

Auch das Wettbewerbsrecht half nicht weiter

Die Antragstellerin hatte außerdem wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Auch diese scheiterten. Das Gericht sah kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Markeninhaberin und der Suchmaschinenbetreiberin. Die eine vertreibt Parfumprodukte, die andere betreibt eine Suchmaschine.

Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis nahm das Gericht ebenfalls nicht an. Eine bloß reflexartige Förderung fremder Anbieter reicht nicht aus. Die Suchmaschinenbetreiberin war nicht in den Vertrieb der genannten Produkte eingebunden, erhielt keine Vergütung für deren bloße Nennung in den KI-Texten und beteiligte sich nicht an deren Absatz.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung zeigt, dass bei Markennennungen sehr genau unterschieden werden muss. Es kommt nicht nur darauf an, ob eine Marke genannt wird. Entscheidend ist, wie sie genannt wird, in welchem Umfeld sie erscheint und welchen Eindruck der Nutzer dadurch erhält.

Für Markeninhaber bedeutet das: Ein Vorgehen gegen KI-Suchergebnisse ist nicht ausgeschlossen, aber anspruchsvoll. Es muss konkret dargelegt werden, dass der Betreiber die Marke selbst im geschäftlichen Verkehr nutzt, die Aussage als eigene kommerzielle Kommunikation erscheint oder der Betreiber den Inhalt gezielt zugunsten bestimmter Angebote steuert.

Kein allgemeiner Freibrief für KI-Inhalte

Die Entscheidung ist kein Freibrief für jede Markennennung durch KI. Andere Sachverhaltskonstellationen können anders beurteilt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn eine KI-Ausgabe falsche Tatsachen behauptet (siehe dazu unsere News vom 12.06.26 zu einem Urteil des LG München I), Produkte gezielt empfiehlt, fremde Marken in eine eigene Verkaufslogik einbindet oder der Betreiber wirtschaftlich unmittelbar von den genannten Angeboten profitiert.

Auch Anbieter, die fremde Marken aktiv für eigene Produkte verwenden, bleiben weiterhin angreifbar. Wer eine fremde Marke nutzt, um Alternativen, Nachahmungen oder kompatible Produkte zu bewerben, muss die Grenzen des Markenrechts und des Wettbewerbsrechts beachten.

Fazit

Das LG Berlin II stärkt mit seiner Entscheidung die Differenzierung zwischen bloßer Markennennung und markenmäßiger Benutzung. Eine Marke wird nicht schon deshalb rechtsverletzend benutzt, weil sie in einem KI-generierten Suchergebnis erscheint. Entscheidend ist, ob die Markennennung aus Sicht des Nutzers als eigene kommerzielle Kommunikation des Betreibers verstanden wird.

Für Unternehmen ist die Entscheidung vor allem deshalb wichtig, weil sie einen Prüfungsmaßstab für KI-Suchergebnisse bietet. Wer Markenrechte durchsetzen will, muss den konkreten Nutzungskontext sauber dokumentieren. Wer KI-Suchfunktionen oder KI-Antwortsysteme betreibt, sollte auf klare Quellenbezüge, transparente Darstellung und eine deutliche Trennung von Werbung und Suchergebnis achten.

Ob andere Gerichte oder die nächste Instanz dies ebenso sehen, muss abgewartet werden.

Gericht: LG Berlin II
Datum: 01.06.2026
Aktenzeichen: 52 O 62/26 eV

Gutachterkampf der Baumärkte: Farbe Orange verliert Markenschutz

Der Streit um die Farbe Orange spitzt sich zu: Das Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss v. 05.06.2025 – 29 W (pat) 24/18) hat entschieden, dass die abstrakte Farbmarke „Orange“ (RAL 2008) für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel gelöscht bleibt. Damit endet ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen zwei großen Baumarkt-Ketten, bei dem es vor allem um die Frage ging: Gehört Orange einem einzelnen Anbieter – oder allen?

Worum ging es?

Eine Baumarkt-Kette hatte sich im Jahr 2012 die Farbe Orange als abstrakte Farbmarke eintragen lassen. Grundlage dafür war ein Gutachten, das eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung nachwies – also dass mindestens die Hälfte der Verbraucher Orange eindeutig diesem Unternehmen zuordnen. Die Marke sollte Wettbewerbern verbieten, denselben Farbton für ihre Märkte, Werbematerialien und Werbung zu nutzen.

Gleich zwei Wettbewerber beantragten daraufhin die Löschung der Marke. Ihr Argument: Orange sei längst die typische Farbe der gesamten Baumarktbranche – kein Verbraucher erkenne daran nur ein Unternehmen. Zudem sei das ursprüngliche Gutachten fehlerhaft und die Anmeldung bösgläubig erfolgt.

Die zentrale Streitfrage: Reicht ein Gutachten?

Im Verfahren lieferten sich beide Seiten ein regelrechtes Gutachter-Duell. Die Markeninhaberin legte ein neues demoskopisches Gutachten vor, das eine fortdauernde Verkehrsdurchsetzung mit Werten über 50 % belegen sollte. Die Gegenseite präsentierte ein eigenes „Gegengutachten“, das deutlich niedrigere Werte auswies. Das Bundespatentgericht stellte klar: Selbst wenn das erste Gutachten methodisch korrekt war, muss der Markeninhaber stets nachweisen, dass die Marke auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch durchgesetzt ist. Widersprüchliche Gutachten können diesen Nachweis erschüttern – hier lag die Beweislast letztlich bei der Markeninhaberin.

Warum war Orange nicht unterscheidungskräftig?

Nach Auffassung des Gerichts fehlte es von Anfang an an der sogenannten originären Unterscheidungskraft. Die Farbe Orange wird in der Branche von mehreren Unternehmen genutzt, sei es für Märkte, Prospekte oder Mitarbeiterkleidung. Orange stehe für Baumärkte insgesamt, nicht für einen bestimmten Anbieter. Diese „Branchenübung“ spricht klar gegen ein Monopol auf den Farbton.

Keine Verkehrsdurchsetzung mehr nachweisbar

Auch die jahrelange Nutzung, hohe Werbeaufwendungen und Umsätze konnten die Zweifel nicht beseitigen. Zwar können diese Faktoren nach der EU-Rechtsprechung (sogenannte Chiemsee-Kriterien) die Verkehrsdurchsetzung unterstützen. Doch angesichts zweier widersprüchlicher Gutachten – das eine knapp unter 50 %, das andere weit darunter – sah das Gericht den Nachweis letztlich als nicht erbracht an.

Rechtsbeschwerde zugelassen

Wegen grundsätzlicher Fragen – etwa ob der Markeninhaber trotz anerkannter Gutachten stets die Beweislast trägt – hat das Gericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.


Praxis-Tipp für Unternehmen:
Wer sich eine Farbe als Marke sichern möchte, sollte den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung sehr sorgfältig vorbereiten und darauf achten, dass Gutachten methodisch einwandfrei sind. Zudem muss eine konsequente, langfristige und markenmäßige Nutzung nachweisbar sein. Selbst dann besteht das Risiko, dass Wettbewerber den Nachweis mit Gegen-Gutachten erschüttern können.


Gericht:
Bundespatentgericht
Datum der Entscheidung:
05.06.2025
Aktenzeichen:
29 W (pat) 24/18

Werbung mit „Black Friday“ – Markenverletzung ja oder nein?

Und täglich (oder besser: jährlich) grüßt das Murmeltier….

In den USA steht Thanksgiving vor der Tür und damit auch die alljährlich wiederkehrenden „Black Friday“-Werbeaktionen verschiedenster Händler und Hersteller.

Wie auch schon seit einigen Jahren bekannt, ist es einer Firma aus Hongkong gelungen, eine deutsche Wortmarke „Black Friday“ für Waren der Klasse 9 sowie für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 eintragen zu lassen.

Nachdem in den letzten Jahren aus dieser Wortmarke vereinzelt abgemahnt wurde, wurden zahlreiche Löschungsanträge gegen diese Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Im März 2018 hatte das Deutsche Patent- und Markenamt sodann auch die Löschung der gesamten Wortmarke angeordnet. Die Markeninhaberin hatte dagegen Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 26.09.2019 hat das Bundespatentgericht (Az.: 30 W (pat) 26/18) die Löschung dieser Marke nur teilweise bestätigt. Das Bundespatentgericht sah kein generelles Freihaltebedürfnis bzw. eine fehlende Unterscheidungskraft nicht für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen.

Nach der Auffassung des Bundespatentgerichts sei im Jahre 2013, dem Zeitpunkt der Anmeldung der Marke, der Begriff „Black Friday“ für Rabattaktionen im Bereich des Handels mit Elektronik- und Elektrowaren bekannt gewesen, so dass allenfalls für diese Waren bzw. für Werbung dafür keine Unterscheidungskraft bestehe. Da die Marke allerdings für sehr allgemein für zahlreiche Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragen war, wurde die Löschung dieser allgemein gehaltenen Begriffe insgesamt angeordnet, auch wenn in den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundespatentgerichts speziell nur auf die fehlende Unterscheidungskraft in Bezug auf den Handel mit Elektronik- und Elektroware Bezug genommen wurde.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hatte. Soweit bekannt, wurde auch Rehctsbeschwerde eingelegt.

Die Situation ist also unverändert:

Es ist noch nicht rechtskräftig entschieden, ob die Bezeichnung „Black Friday“ ganz oder jedenfalls teilweise markenschutzfähig ist oder nicht.

Wer also „Black Friday“ für Werbeaktionen nutzt, setzt sich also einer gewissen Gefahr einer Abmahnung und einer Markenverletzung aus.

Um das Risiko einer etwaigen Abmahnung bzw. Markenverletzung zu minimieren, bietet sich daher Folgendes an:

Einige Händler und Hersteller nutzen statt der Bezeichnung „Black Friday“ Begriffe, die sich daran anlehnen, wie z.B. „Black Sales“ oder ähnliches. Wer einen solchen, neu zusammengesetzten Begriff verwendet, könnte vom Markeninhaber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zwischen der Bezeichnung „Black Friday“ und z.B. „Black Sales“ Verwechslungsgefahr vorliegt. Für das Vorliegen einer solchen Verwechslungsgefahr spricht allerdings sehr wenig.

Wer nicht auf „Black Friday“ verzichten möchte, sollte jedenfalls diese Bezeichnung nicht schlagwortartig verwenden, sondern beschreibend auf den Tag Bezug nehmen, wie z.B. durch Slogans wie „Aktion zum Black Friday“ oder „Best Sales on Black Friday“ etc.

Auch dies minimiert das Risiko, weil man damit gute Argumente hat, um eine sog. markenmäßige Benutzung zu verneinen.

Wer eine „Black Friday“-Abmahnung erhält, sollte, wenn er diese nicht seinem Anwalt zur Beantwortung vorlegen möchte, zumindest eine Antwort an den Abmahner senden und darauf hinweisen, dass keine markenmäßige Benutzung vorliegt bzw. die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist.

Mir ist jedenfalls bis dato kein Fall bekannt, bei dem der Markeninhaber tatsächlich gerichtliche Schritte eingeleitet hatte.

Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ verletzt die Markenrechte von Vorwerk

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 30.09.2016, AZ 6 U 131/15, entschieden, dass die Domain keine-vorwerk-vertretung.de für einen Onlineshop für Staubsauger und Zubehör die Markenrechte von Vorwerk verletzt.

Vorwerk ging gegen den Inhaber der Domain keine-vorwerk-vertretung.de vor. Dieser hatte die Domain im August 2006 nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Vorwerk registriert und seit Januar 2007 mit seiner Webseite verknüpft. Der beklagte Domaininhaber betrieb darunter einen Onlineshop, über den er gebrauchte und als generalüberholt bezeichnete Vorwerk-Staubsauger sowie Zubehör und Ersatzteile für Vorwerkprodukte unter anderem auch von Drittherstellern vertrieben hatte. Interesant war die Vorgeschichte, wie es zur Registrierung des Domains kam: Zwischen den Parteien fanden nämlich seit 2004 Auseinandersetzungen statt. Anfänglich forderte Vorwerk, dass der beklagte Händler einen deutlichen Hinweis gibt, keine Vorwerkvertretung zu sein. Dies sicherte der Beklagte durch eine Unterlassungserklärung zu. In einer späteren Abmahnung wurde dies auch für den Online-Auftritt gefordert. Daraufhin registrierte der Beklagte die beanstandete Domain. Diese Nutzung wurde nun von Vorwerk als Markenverletzung beanstandet und Vorwerk erhob deswegen Klage.

Das OLG Köln gab der Klage von Vorwerk statt und sah in der Benutzung der Domain eine Markenverletzung.

Das Gericht setzt sich in seinem Urteil ausführlich damit auseinander, wann durch eine Domainregistrierung eine sog. markenmäßige Benutzung zu sehen ist und ob bzw. wann trotz markenmäßiger Benutzung die Schutzschranke des § 23 Markengesetz eingreift – in dieser Vorschrift ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Marke von Dritten benutzt werden kann, ohne dass eine Markenverletzung vorliegt, so z.B. beim Zubehör- und Ersatzteilhandel.

§ 23 MarkenG hat folgenden Wortlaut:

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

  1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
  2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
  3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Das OLG bejahte zunächst eine markenmäßige Benutzung.

Dabei argumentierte das Gericht, dass die markenmäßige Benutzung darin zu sehen sei, dass unter der Domain ein Onlineshop betrieben werde, in dem identische und sehr ähnliche Waren verkauft worden waren. Hier sah das Gericht die entscheidende Abgrenzung zu zwei, vom OLG Hamburg entschiedenen Fällen zu den Domains awd-aussteiger.de und krediteschufafrei.de, wo das OLG Hamburg jeweils der Meinung war, dass durch diese Domains die Marken AWD bzw. Schufa nicht verletzt worden waren, weil mit den Domains keine markenmäßige Benutzung, sondern eine Meinungsäußerung verbunden sei. Das OLG Köln grenzt dabei seinen Fall wie folgt ab:

„Die beiden Entscheidungen des OLG Hamburg, auf die sich der Beklagte stützt, betrafen dagegen anders gelagerte Sachverhalte. In beiden Fällen diente die Benutzung des Zeichens ausschließlich zur negativen Abgrenzung von dem Angebot des Zeicheninhabers; auf keiner der beanstandeten Seiten wurden Produkte oder Dienstleistungen angeboten, die in einem Konkurrenzverhältnis zu den Produkten oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers standen, während hier der Beklagte unter der beanstandeten Domain gerade Konkurrenzprodukte zu denen der Klägerin vertreibt.“

Die Schutzschranke des § 23 MarkenG wurde deshalb verneint, weil nach Auffassung des Gerichts die Benutzung in dieser Form gegen die guten Sitten verstößt. Dazu das OLG:

„Allerdings verstößt die konkrete Benutzung durch den Beklagten gegen die guten Sitten im Sinne des § 23 MarkenG. … Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Der Dritte handelt unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt. Im Rahmen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG kommt es dabei maßgeblich auf die Aufmachung an, in der die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Produkte verwendet wird. Die fremde Marke darf nicht für Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen (BGH, GRUR 2011, 1135 Tz. 23 f. – GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Der Händler ist, wie Hacker es formuliert, auf das „unbedingt notwendige Minimum an Markenverwendung“ beschränkt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 24 Rn. 52).