Die Nutzung von Musik auf Social Media Plattformen wie Instagram und TikTok erfreut sich großer Beliebtheit – insbesondere bei Unternehmen und Influencern, die ihre Beiträge mit bekannten Songs emotional aufladen oder trendige Inhalte erstellen möchten. Doch Vorsicht: Wer Musik ohne ausreichende Rechte einsetzt, riskiert derzeit vermehrt Abmahnungen – insbesondere durch die Kanzlei IPPC Law aus Berlin sowie durch die SoundGuardian GmbH aus Frankfurt am Main.
Worum geht es?
Hintergrund der aktuellen Abmahnwelle ist, dass die Musikbibliotheken von Instagram und TikTok in aller Regel nur für die private Nutzung freigegeben sind. Unternehmen, die auf ihren gewerblichen Accounts Musik aus diesen Bibliotheken verwenden – etwa zur Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen – benötigen dafür eine gesonderte Lizenz. Diese sogenannte kommerzielle Nutzung fällt unter das sogenannte „Werberecht“ bei Musik und ist urheberrechtlich streng geregelt.
Wer mahnt ab?
Die IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin mahnt derzeit im Auftrag verschiedener Rechteinhaber – darunter Komponisten, Produzenten und Verlage – die unerlaubte Nutzung geschützter Musik ab. Die Abmahnungen enthalten regelmäßig die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines zum Teil erheblichen Schadensersatzes. Die Forderungen bewegen sich dabei häufig im vier- bis fünfstelligen Bereich.
Auch die SoundGuardian GmbH versendet derzeit zahlreiche Zahlungsaufforderungen und Nachlizenzangebote, insbesondere im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung bestimmter Titel auf Social Media.
Hohe Schadensersatzforderungen: Lizenzanalogie und die Erfahrungsregeln des DMV
Die hohen Beträge, die in den Abmahnungen gefordert werden, beruhen regelmäßig auf dem rechtlichen Konzept der Lizenzanalogie. Dabei wird unterstellt, was der Nutzer hätte zahlen müssen, wenn er von vornherein eine ordnungsgemäße Lizenz für die Nutzung der Musik eingeholt hätte. Zur Berechnung dieses „fiktiven Lizenzhonorars“ wird häufig auf die sogenannten Erfahrungsregeln des DMV – Verband Deutscher Musikverlage e.V. – Bezug genommen. Diese enthalten für verschiedene Nutzungsszenarien, darunter auch die Verwendung in Internetwerbung, teils sehr hohe Beträge als „übliches Honorar“. Problematisch ist jedoch, dass bislang ungeklärt ist, ob diese Erfahrungswerte ohne Weiteres auf die Nutzung von Musik aus den Musikbibliotheken von Instagram oder TikTok übertragen werden können. Hier fehlt es an höchstrichterlicher Rechtsprechung, was eine rechtliche Unsicherheit sowohl für Abmahner als auch für Abgemahnte bedeutet.
Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
Im Rahmen der rechtlichen Prüfung ist zudem stets zu klären, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Hier lassen sich Parallelen zu älteren Fällen aus der Zeit ziehen, in der Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Bildern aus kostenlosen Fotodatenbanken wie Pixelio oder Aboutpixel massenhaft abgemahnt wurden. Auch dort war die Nutzung in privaten oder redaktionellen Kontexten kostenlos erlaubt, während eine Verwendung zu Werbezwecken als unzulässig galt und häufig mit Schadensersatzforderungen belegt wurde. Diese wurden auf Grundlage der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) berechnet, was regelmäßig zu hohen Summen führte – obwohl es auch dort an einem klaren Übergang zwischen erlaubter und unerlaubter Nutzung mangelte. Vergleichbare Überlegungen stellen sich nun bei der Frage, ob die Nutzung von Musik aus Social-Media-Bibliotheken für Unternehmensaccounts ohne weiteres als werbliche Nutzung im urheberrechtlichen Sinn gewertet werden kann.
Unsere Rolle als Kanzlei
Wir vertreten Mandanten, die von derartigen Abmahnungen betroffen sind. Als spezialisiertes Team prüfen wir die geltend gemachten Ansprüche auf ihre Rechtmäßigkeit, bewerten die Erfolgsaussichten einer Verteidigung und setzen uns für eine angemessene Lösung ein. Unser Ziel ist es, unsere Mandanten rechtlich abzusichern und unnötige Kosten zu vermeiden.
Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?
Abmahnungen – insbesondere durch IPPC Law – sollten keinesfalls ignoriert werden. Bei ausbleibender Reaktion beantragt die Kanzlei in der Regel eine einstweilige Verfügung, meist beim Landgericht Berlin II. Diese kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.
Daher gilt:
- Reagieren Sie fristgerecht.
- Unterschreiben Sie nichts und leisten Sie keine Zahlungen ohne vorherige rechtliche Prüfung.
- Kontaktieren Sie dazu am besten eine spezialisierte Kanzlei für eine fundierte Einschätzung.
Fazit
Die Verwendung von Musik auf Social Media ist rechtlich komplex – insbesondere im geschäftlichen Kontext. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich vor der Nutzung über die geltenden Lizenzbedingungen informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Ist es zu spät und es liegt eine Abmahnung auf dem Tisch, sollte man diese beachten und auch beantworten.