Rechtsmissbrauch durch unzureichende Empfangskontrollen

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, AZ: 6 U 310/24, entschieden, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Eilverfahren rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Antragsteller keine ausreichenden Vorkehrungen trifft, um die Reaktion des Gegners auf eine Abmahnung entgegenzunehmen und dem Gericht mitzuteilen.

Worum ging es?
Ein Wettbewerbsverband hatte ein spanisches Unternehmen wegen des Vertriebs und der Werbung für diätetische Lebensmittel wie „DAOfood“ und „fibroDAO“ abgemahnt. Die Abmahnung enthielt eine kurze Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Parallel beantragte der Verband eine einstweilige Verfügung, wobei er angab, es habe keine Reaktion auf die Abmahnung gegeben. Tatsächlich hatte die Antragsgegnerin mehrfach per E-Mail geantwortet – unter anderem schon vor der Antragstellung –, doch die Nachrichten waren entweder im „Trash“-Ordner gelandet oder versehentlich als „gelesen“ markiert worden.

Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Frankfurt stellte klar:

  • Wer im Eilverfahren eine Abmahnung vorlegt und behauptet, darauf sei keine Reaktion erfolgt, übernimmt die Verantwortung, dass etwaige Antworten auch tatsächlich zur Kenntnis genommen und dem Gericht unverzüglich vorgelegt werden.
  • Die Pflicht zu einer redlichen Prozessführung folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie trifft insbesondere den Antragsteller, wenn er durch die Abmahnung vorprozessuale Äußerungsmöglichkeiten geschaffen hat.
  • Ein bloßes Versehen, wie das Übersehen von E-Mails im Spam- oder Papierkorb, kann bei einer solchen Verantwortung nicht mehr als einfache Nachlässigkeit gewertet werden. Vielmehr stellt das Verhalten eine unredliche Prozessführung dar.

Das Gericht betonte ausdrücklich: Auch wenn keine vorsätzliche Täuschung vorlag, reichte die Häufung der Versäumnisse – Nicht-Kontrolle der Spam-Ordner, voreilige Antragstellung, zögerliche Information des Gerichts nach Bekanntwerden der Antwort – aus, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen.

Konsequenzen für den Wettbewerbsverband
Die Folge war gravierend:

  • Die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.
  • Der materielle Unterlassungsanspruch blieb zwar unberührt, muss aber nun in einem regulären Klageverfahren durchgesetzt werden.
  • Der Verband musste die Kosten des gesamten Verfahrens tragen.

Praxishinweis für Unternehmen und Verbände
Das Urteil unterstreicht die hohe Sorgfaltspflicht bei der Abmahnung und der Antragstellung im Eilverfahren. Wer den Gegner abmahnt, muss:

  • sicherstellen, dass sämtliche Kommunikationskanäle (insbesondere Spam-Ordner) überwacht werden,
  • Reaktionen sofort sichten,
  • das Gericht umgehend informieren.

Unternehmen, die selbst Abmahnungen erhalten, sollten wiederum darauf achten, dass ihre Erwiderung nachweisbar beim Gegner ankommt – insbesondere wenn Fristen laufen und einstweilige Verfügungen drohen.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat)
Datum der Entscheidung: 17.04.2025
Aktenzeichen: 6 U 310/24
Fundstelle: BeckRS 2025, 771 (Juris)

OLG Köln: Unterlassungsvertrag mit dem IDO-Verband wirksam gekündigt – Stärkung für Unternehmer gegen missbräuchliche Abmahnungen

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen einen mit dem IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO-Verband) geschlossenen Unterlassungsvertrag wirksam außerordentlich kündigen kann, wenn der Verband nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für Abmahnungen erfüllt. Der IDO-Verband ist seit Jahren für seine massenhaften Abmahnungen bekannt und steht in der Kritik, rechtsmissbräuchlich zu handeln.

Worum ging es?

Die Klägerin hatte mit dem IDO-Verband in den Jahren 2015 und 2018 Unterlassungsverträge geschlossen, um wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Im April 2022 kündigte sie diese Verträge außerordentlich, da der IDO-Verband nicht in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen war – eine Voraussetzung, um weiterhin Abmahnungen aussprechen zu dürfen. Zudem bestehen Zweifel an der Seriosität früherer Abmahnungen des Verbandes.

Der IDO-Verband argumentierte, seine Klagebefugnis könne wiederaufleben, sobald er eingetragen werde, und berief sich auf die Übergangsvorschrift des § 15a UWG.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und erklärte die Kündigung für wirksam. Es erkannte das Fehlen der Eintragung als qualifizierten Verband als ausreichenden wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB an. Das Gericht stellte klar, dass auch Altunterlassungsverträge gekündigt werden können, wenn der Gläubiger – hier der IDO-Verband – seine gesetzlich vorgesehene Klagebefugnis verliert. Die Klägerin müsse es nicht hinnehmen, durch einen nicht mehr qualifizierten Verband weiter kontrolliert zu werden. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Kündigung – und zu diesem war der Verband nicht mehr sachbefugt.

Hintergrund zum IDO-Verband

Der IDO-Verband ist seit Jahren für seine massenhaften Abmahnungen bekannt und steht in der Kritik, rechtsmissbräuchlich zu handeln. So hatte das OLG Hamm in einem Urteil festgestellt, dass die Abmahntätigkeit des IDO in der Vergangenheit rechtsmissbräuchlichen Charakter hatte. Der BGH hob dieses Urteil zwar auf, verwies den Fall aber zur erneuten Prüfung zurück und betonte die Notwendigkeit einer genauen Prüfung bei zahlreichen nicht weiterverfolgten Abmahnungen.

Zudem ist der IDO-Verband unter Online-Händlern für seine Umtriebigkeit berüchtigt. Eine Abmahnwelle folgt der nächsten – stets nach dem gleichen Muster. Immer wieder geht es um Wettbewerbsverstöße, die sich einfach aufspüren lassen und dann massenhaft abgemahnt werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist ein starkes Signal an Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich gegen Altverträge mit Abmahnverbänden wie dem IDO-Verband zur Wehr setzen wollen. Wer durch einen solchen Verband vor Inkrafttreten der UWG-Reform zur Unterlassung verpflichtet wurde, kann unter bestimmten Umständen die Vertragsbindung durch außerordentliche Kündigung lösen.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln stärkt die Rechte von Unternehmen gegen missbräuchliche Abmahnpraktiken. Es zeigt deutlich, dass nur qualifizierte und gesetzeskonforme Verbände berechtigt sind, wettbewerbsrechtlich tätig zu werden. Abmahnvereine wie der IDO-Verband, die diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, können sich nicht auf alte Unterlassungsverträge stützen.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG Köln ist noch nicht rechtskräftig.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum der Entscheidung: 04.04.2025
Aktenzeichen: 6 U 116/24
Vorinstanz: LG Köln, Urteil vom 31.10.2024 – 33 O 127/24
Veröffentlichung: MIR 2025, Dok. 031

Klagezustellung über DENIC-Zustellungsbevollmächtigten ist wirksam – LG Düsseldorf stoppt missbräuchliche Domainregistrierung

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.02.2025 – 38 O 162/24, GRUR-RS 2025, 6859 und REWIS RS 2025, 73) hat mit Versäumnisurteil einem bekannten US-amerikanischen Anbieter von Fitnessprodukten Recht gegeben, der sich gegen die missbräuchliche Registrierung der Domain „roguefitness.de“ durch ein ausländisches Unternehmen wehrte. Besonders bedeutsam: Das Gericht bestätigt ausdrücklich die Wirksamkeit der Klagezustellung über einen nach DENIC-Bedingungen benannten Zustellungsbevollmächtigten – auch für verfahrenseinleitende Schriftstücke.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin vertreibt unter der Marke „ROGUE FITNESS“ weltweit Fitnessgeräte und betreibt die Domain „roguefitness.com“. Sie ist Inhaberin einer seit 2011 eingetragenen Unionsmarke gleichen Namens. Die Beklagte, ein im Ausland ansässiges Unternehmen, hatte die Domain „roguefitness.de“ registriert und über einen Domain-Parking-Service mit Werbung Dritter versehen. Zudem konnte über ein Kontaktformular Interesse am Kauf der Domain bekundet werden.

Trotz Abmahnungen verweigerte die Beklagte die Freigabe. Der von ihr benannte Zustellungsbevollmächtigte in Deutschland bestritt zunächst, zur Entgegennahme verfahrenseinleitender Schriftstücke befugt zu sein. Das LG Düsseldorf wies diese Auffassung zurück und bejahte die Wirksamkeit der Zustellung über den Bevollmächtigten nach § 171 ZPO in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der DENIC-Domainbedingungen.

Die Entscheidung

Das Gericht stellte fest, dass die Domainregistrierung allein dem Zweck diente, von der Klägerin Geld für die Freigabe der Domain zu erhalten. Dies sei ein klarer Missbrauch des ansonsten freien Domainrechts. Die Nutzung der Domain „roguefitness.de“ wurde als gezielte unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG bewertet.

Gleichzeitig legte das Gericht in ausführlicher Begründung dar, dass im Rahmen der Domainbedingungen der DENIC benannte Zustellungsbevollmächtigte zur Entgegennahme aller gerichtlichen Zustellungen – einschließlich der Klage – bevollmächtigt sei. Diese Auslegung schaffe Rechtssicherheit für die effektive Rechtsverfolgung gegen im Ausland ansässige Domaininhaber.

Konsequenzen

Das Gericht untersagte der Beklagten die Nutzung der Domain „roguefitness.de“ und verpflichtete sie zur Verzichtserklärung gegenüber der DENIC. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft angedroht. Zudem trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat über den konkreten Fall hinaus hohe Relevanz: Es stellt klar, dass Unternehmen Domaininhaber im Ausland erfolgreich belangen können, wenn diese in Deutschland Zustellungsbevollmächtigte gemäß DENIC-Bedingungen benannt haben. Die Entscheidung beseitigt Unsicherheiten über die Reichweite solcher Bevollmächtigungen und stärkt damit die Position von Markeninhabern im Kampf gegen rechtsmissbräuchliche Domainregistrierungen.

Vorsicht bei Musiknutzung auf Instagram & TikTok: Abmahnungen durch IPPC Law und SoundGuardian

Die Nutzung von Musik auf Social Media Plattformen wie Instagram und TikTok erfreut sich großer Beliebtheit – insbesondere bei Unternehmen und Influencern, die ihre Beiträge mit bekannten Songs emotional aufladen oder trendige Inhalte erstellen möchten. Doch Vorsicht: Wer Musik ohne ausreichende Rechte einsetzt, riskiert derzeit vermehrt Abmahnungen – insbesondere durch die Kanzlei IPPC Law aus Berlin sowie durch die SoundGuardian GmbH aus Frankfurt am Main.

Worum geht es?

Hintergrund der aktuellen Abmahnwelle ist, dass die Musikbibliotheken von Instagram und TikTok in aller Regel nur für die private Nutzung freigegeben sind. Unternehmen, die auf ihren gewerblichen Accounts Musik aus diesen Bibliotheken verwenden – etwa zur Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen – benötigen dafür eine gesonderte Lizenz. Diese sogenannte kommerzielle Nutzung fällt unter das sogenannte „Werberecht“ bei Musik und ist urheberrechtlich streng geregelt.

Wer mahnt ab?

Die IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin mahnt derzeit im Auftrag verschiedener Rechteinhaber – darunter Komponisten, Produzenten und Verlage – die unerlaubte Nutzung geschützter Musik ab. Die Abmahnungen enthalten regelmäßig die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines zum Teil erheblichen Schadensersatzes. Die Forderungen bewegen sich dabei häufig im vier- bis fünfstelligen Bereich.

Auch die SoundGuardian GmbH versendet derzeit zahlreiche Zahlungsaufforderungen und Nachlizenzangebote, insbesondere im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung bestimmter Titel auf Social Media.

Hohe Schadensersatzforderungen: Lizenzanalogie und die Erfahrungsregeln des DMV

Die hohen Beträge, die in den Abmahnungen gefordert werden, beruhen regelmäßig auf dem rechtlichen Konzept der Lizenzanalogie. Dabei wird unterstellt, was der Nutzer hätte zahlen müssen, wenn er von vornherein eine ordnungsgemäße Lizenz für die Nutzung der Musik eingeholt hätte. Zur Berechnung dieses „fiktiven Lizenzhonorars“ wird häufig auf die sogenannten Erfahrungsregeln des DMV – Verband Deutscher Musikverlage e.V. – Bezug genommen. Diese enthalten für verschiedene Nutzungsszenarien, darunter auch die Verwendung in Internetwerbung, teils sehr hohe Beträge als „übliches Honorar“. Problematisch ist jedoch, dass bislang ungeklärt ist, ob diese Erfahrungswerte ohne Weiteres auf die Nutzung von Musik aus den Musikbibliotheken von Instagram oder TikTok übertragen werden können. Hier fehlt es an höchstrichterlicher Rechtsprechung, was eine rechtliche Unsicherheit sowohl für Abmahner als auch für Abgemahnte bedeutet.

Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Im Rahmen der rechtlichen Prüfung ist zudem stets zu klären, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Hier lassen sich Parallelen zu älteren Fällen aus der Zeit ziehen, in der Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Bildern aus kostenlosen Fotodatenbanken wie Pixelio oder Aboutpixel massenhaft abgemahnt wurden. Auch dort war die Nutzung in privaten oder redaktionellen Kontexten kostenlos erlaubt, während eine Verwendung zu Werbezwecken als unzulässig galt und häufig mit Schadensersatzforderungen belegt wurde. Diese wurden auf Grundlage der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) berechnet, was regelmäßig zu hohen Summen führte – obwohl es auch dort an einem klaren Übergang zwischen erlaubter und unerlaubter Nutzung mangelte. Vergleichbare Überlegungen stellen sich nun bei der Frage, ob die Nutzung von Musik aus Social-Media-Bibliotheken für Unternehmensaccounts ohne weiteres als werbliche Nutzung im urheberrechtlichen Sinn gewertet werden kann.

Unsere Rolle als Kanzlei

Wir vertreten Mandanten, die von derartigen Abmahnungen betroffen sind. Als spezialisiertes Team prüfen wir die geltend gemachten Ansprüche auf ihre Rechtmäßigkeit, bewerten die Erfolgsaussichten einer Verteidigung und setzen uns für eine angemessene Lösung ein. Unser Ziel ist es, unsere Mandanten rechtlich abzusichern und unnötige Kosten zu vermeiden.

Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?

Abmahnungen – insbesondere durch IPPC Law – sollten keinesfalls ignoriert werden. Bei ausbleibender Reaktion beantragt die Kanzlei in der Regel eine einstweilige Verfügung, meist beim Landgericht Berlin II. Diese kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

Daher gilt:

  • Reagieren Sie fristgerecht.
  • Unterschreiben Sie nichts und leisten Sie keine Zahlungen ohne vorherige rechtliche Prüfung.
  • Kontaktieren Sie dazu am besten eine spezialisierte Kanzlei für eine fundierte Einschätzung.

Fazit

Die Verwendung von Musik auf Social Media ist rechtlich komplex – insbesondere im geschäftlichen Kontext. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich vor der Nutzung über die geltenden Lizenzbedingungen informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Ist es zu spät und es liegt eine Abmahnung auf dem Tisch, sollte man diese beachten und auch beantworten.

ASIN und das Marken- und Urheberrecht

Die Plattform Amazon ist für zahlreiche Händler ein wichtiger Bestandteil ihrer Verkaufsaktivitäten. Viele Händler verkaufen nicht nur über den eigenen Onlineshop, sondern auch über Amazon.

Aufgrund einiger Besonderheiten bei Amazon hat sich fast schon eine eigene „Amazon-Rechtsprechung“ entwickelt. Bei einer dieser Besonderheiten handelt es sich um die bei Amazon so bezeichnete ASIN (=Amazon Standard Identification Number). Jede ASIN ist individuell und wird nur einem Produkt zugeordnet, somit dient sie zur eindeutigen Identifizierung eines Produktes aus dem gesamten Warenbestand. Umgekehrt bedeutet dies auch, dass ein konkretes Produkt keine zwei ASIN haben darf.

In der „Richtlinie zur ASIN-Erstellung“ von Amazon heißt es u.a.:

„Richtlinie zur Erstellung doppelter ASINs:

Die Erstellung einer neuen ASIN für ein Produkt, das bereits im Amazon-Katalog vorhanden ist, ist nicht gestattet und kann dazu führen, dass Ihnen die Verkaufsberechtigung oder die Berechtigung für die Erstellung von ASINs vorübergehend oder dauerhaft entzogen wird.“

Unter einer ASIN zu einem bestimmten Produkt werden daher in aller Regel alle Händler mit ihrem Angebot gelistet, die dasselbe Produkt verkaufen.

Um Vorteile für sich zu erlangen, gab und gibt es Versuche von manchen Händlern, über das Marken- und Urheberrecht eine bestimmte ASIN für sich zu monopolieren.

Dazu gibt es zwei aktuelle Entscheidungen:

In einem aktuellen Urteil des OLG Köln vom 26.03.2021, Az.: 6 U 11/21 – „American Food and Drinks“, ging es um einen markenrechtlichen Aspekt:

Grundlage war ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Die dortige Antragstellerin war Inhaberin einer Wortmarke und verkaufte über Amazon u.a. aus den USA importierte Lebensmittel.

Für eines dieser aus den USA importierten Lebensmittel legte die Antragstellerin des Verfahrens bei Amazon eine eigene ASIN an und gab bei den insoweit notwendigen Angaben zur „Marke“, unter der die Angebote gelistet werden, nicht die Herstellerbezeichnung/Markenbezeichnung des US-Lebensmittels, sondern die eigene Wortmarke an.

Ein Wettbewerber, der ebenfalls dieses Lebensmittel aus den USA importierte und über Amazon verkaufen wollte, hing sich – entsprechend den Amazon-Richtlinien – an die von der Antragstellerin angelegte ASIN an. Die Antragstellerin war sodann der Auffassung, dass es sich hierbei um eine Markenverletzung handle und nahm den Wettbewerber auf Unterlassung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung in Anspruch.

Das OLG Köln hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung allerdings wegen Rechtsmissbrauch zurückgewiesen.

Nach Auffassung des OLG liege zwar eine Markenverletzung vor, weil durch das „Anhängen“ an die ASIN die entsprechende Wortmarke der Antragstellerin benutzt werde.

Allerdings sei die Geltendmachung des Markenrechts in diesem Fall rechtsmissbräuchlich, und zwar unter dem Gesichtspunkt des sog. Behinderungswettbewerbs.

Aufgrund der Vorgaben von Amazon, insbesondere auch zu den Konsequenzen der Erstellung einer doppelten ASIN, die jedem Amazon-Händler bekannt seien bzw. sein müssten, wäre es im vorliegenden Fall für die Wettbewerberin der Antragstellerin unmöglich, dieses von ihr ebenfalls aus den USA importierte Lebensmittel über Amazon zu verkaufen. Darüber hinaus sei nämlich zu berücksichtigen, dass das US-amerikanische Lebensmittel zwar unter der Marke der Antragstellerin angelegt worden sei, es sich tatsächlich aber bei der „Marke“ nicht um ein Produkt der Antragstellerin, sondern eines US-amerikanischen Herstellers handele.

Eine weitere Entscheidung, dieses Mal zu einem urheberrechtlichen Thema, erging vom OLG Frankfurt im Beschluss vom 18.03.2021, Az.: 6 W 8/18.

Auch in diesem Fall ging es um einen Streit unter Wettbewerbern. Beide Parteien boten auf Amazon Druckertoner und Druckertinte an.

In dem beim OLG Frankfurt anhängigen Verfahren ging es um ein Ordnungsmittelverfahren. Die dortige Antragstellerin hatte bereits gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil sich die dortige Antragsgegnerin ebenfalls ein Amazon-Angebot mit einer bestimmten ASIN „angehängt“ hatte und dort von der Antragstellerin selbst gefertigte Produktbilder zu sehen waren.

Nachdem dies erneut passierte, beantragte die Antragstellerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ihren Wettbewerber.

In diesem Verfahren war also bereits eine Unterlassungsverfügung ergangen, so dass die obige Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit sich hier nicht mehr stellen konnte.

Vielmehr ging es hier um Verschuldensfragen, also ob die dortige Antragsgegnerin aufgrund des erneuten Anhängens an eine ASIN und damit an eine erneute öffentliche Zugänglichmachung von Produktbildern der Antragstellerin ein Ordnungsgeld verwirkt hat. Dies ist nur dann möglich, wenn ein persönliches Verschulden vorliegt.

Das OLG Frankfurt bejahte sowohl einen Verstoß wie auch ein Verschulden. In diesem Ordnungsmittelverfahren berief sich die Antragsgegnerin darauf, dass sie sich nicht bewusst an eine ASIN der Antragstellerin angehängt habe, sondern dass dies der Programmalgorithmus von Amazon veranlasst habe. Und die Antragsgegnerin habe auf diesen Programmrhythmus von Amazon keinerlei Einfluss, weshalb ihr auch kein persönliches Verschulden gemacht werden könne.

Das OLG Frankfurt sah dies anders und war der Auffassung, dass jeder Händler, der über Amazon verkaufe, diesen Algorithmus bei Amazon kenne und auch damit rechnen müsse, dass ein eingestelltes Angebot von Amazon, quasi automatisch, einem anderen Angebot und einer anderen ASIN zugeordnet werden könne. Daher sei jeder Händler verpflichtet, die von ihm selbst eingestellten Angebote regelmäßig zu überprüfen. Dies sei hier nicht geschehen, weswegen auch Verschulden vorliege. Immerhin stufte das OLG das Verschulden in diesem Fall als sehr gering ein, weswegen es die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von „nur“ EUR 500,00 für angemessen erachtete. Das OLG hat also versucht, über die Höhe des Ordnungsgeldes die insoweit durchaus auch strikte Prüf- und Kontrollpflicht eines Amazon-Verkäufers in den Griff zu bekommen.

Gleichwohl zeigt dieses Ordnungsmittelverfahren und insbesondere auch die Tatsache, dass ein Ordnungsgeld verhängt wurde, dass es in einer solchen Sache sicherlich sinnvoller ist, sich bereits gegen einen Unterlassungsanspruch, gestützt auf Marken- oder Urheberrecht, im Zusammenhang mit ASIN direkt zur Wehr zu setzen, um ein Unterlassungsurteil zu verhindern.

Werbung mit „Black Friday“ – Markenverletzung ja oder nein?

Und täglich (oder besser: jährlich) grüßt das Murmeltier….

In den USA steht Thanksgiving vor der Tür und damit auch die alljährlich wiederkehrenden „Black Friday“-Werbeaktionen verschiedenster Händler und Hersteller.

Wie auch schon seit einigen Jahren bekannt, ist es einer Firma aus Hongkong gelungen, eine deutsche Wortmarke „Black Friday“ für Waren der Klasse 9 sowie für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 eintragen zu lassen.

Nachdem in den letzten Jahren aus dieser Wortmarke vereinzelt abgemahnt wurde, wurden zahlreiche Löschungsanträge gegen diese Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Im März 2018 hatte das Deutsche Patent- und Markenamt sodann auch die Löschung der gesamten Wortmarke angeordnet. Die Markeninhaberin hatte dagegen Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 26.09.2019 hat das Bundespatentgericht (Az.: 30 W (pat) 26/18) die Löschung dieser Marke nur teilweise bestätigt. Das Bundespatentgericht sah kein generelles Freihaltebedürfnis bzw. eine fehlende Unterscheidungskraft nicht für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen.

Nach der Auffassung des Bundespatentgerichts sei im Jahre 2013, dem Zeitpunkt der Anmeldung der Marke, der Begriff „Black Friday“ für Rabattaktionen im Bereich des Handels mit Elektronik- und Elektrowaren bekannt gewesen, so dass allenfalls für diese Waren bzw. für Werbung dafür keine Unterscheidungskraft bestehe. Da die Marke allerdings für sehr allgemein für zahlreiche Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragen war, wurde die Löschung dieser allgemein gehaltenen Begriffe insgesamt angeordnet, auch wenn in den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundespatentgerichts speziell nur auf die fehlende Unterscheidungskraft in Bezug auf den Handel mit Elektronik- und Elektroware Bezug genommen wurde.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hatte. Soweit bekannt, wurde auch Rehctsbeschwerde eingelegt.

Die Situation ist also unverändert:

Es ist noch nicht rechtskräftig entschieden, ob die Bezeichnung „Black Friday“ ganz oder jedenfalls teilweise markenschutzfähig ist oder nicht.

Wer also „Black Friday“ für Werbeaktionen nutzt, setzt sich also einer gewissen Gefahr einer Abmahnung und einer Markenverletzung aus.

Um das Risiko einer etwaigen Abmahnung bzw. Markenverletzung zu minimieren, bietet sich daher Folgendes an:

Einige Händler und Hersteller nutzen statt der Bezeichnung „Black Friday“ Begriffe, die sich daran anlehnen, wie z.B. „Black Sales“ oder ähnliches. Wer einen solchen, neu zusammengesetzten Begriff verwendet, könnte vom Markeninhaber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zwischen der Bezeichnung „Black Friday“ und z.B. „Black Sales“ Verwechslungsgefahr vorliegt. Für das Vorliegen einer solchen Verwechslungsgefahr spricht allerdings sehr wenig.

Wer nicht auf „Black Friday“ verzichten möchte, sollte jedenfalls diese Bezeichnung nicht schlagwortartig verwenden, sondern beschreibend auf den Tag Bezug nehmen, wie z.B. durch Slogans wie „Aktion zum Black Friday“ oder „Best Sales on Black Friday“ etc.

Auch dies minimiert das Risiko, weil man damit gute Argumente hat, um eine sog. markenmäßige Benutzung zu verneinen.

Wer eine „Black Friday“-Abmahnung erhält, sollte, wenn er diese nicht seinem Anwalt zur Beantwortung vorlegen möchte, zumindest eine Antwort an den Abmahner senden und darauf hinweisen, dass keine markenmäßige Benutzung vorliegt bzw. die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist.

Mir ist jedenfalls bis dato kein Fall bekannt, bei dem der Markeninhaber tatsächlich gerichtliche Schritte eingeleitet hatte.