BGH zu USM Haller: Urheberrechtsschutz für Designmöbel?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 im Streit um das modulare Möbelsystem USM Haller wichtige Leitlinien zum Urheberrechtsschutz von Designmöbeln aufgestellt. Die Entscheidung knüpft unmittelbar an die EuGH-Entscheidung vom 4. Dezember 2025 an, über die wir bereits berichtet hatten. Für Unternehmen, Designer, Händler und Hersteller ist das Urteil besonders praxisrelevant: Es zeigt, wann funktionale Produktgestaltung urheberrechtlich geschützt sein kann und wann Wettbewerber fremde Gestaltungselemente nicht übernehmen dürfen.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Klägerin vertreibt seit Jahrzehnten das bekannte modulare USM Haller Möbelsystem. Charakteristisch sind verchromte Rundrohre, kugelförmige Verbindungsknoten, quaderförmige Korpusse und bündig eingesetzte Metallflächen. Gerade diese Kombination prägt den Wiedererkennungswert des Systems.

Die Beklagte bot über ihren Online-Shop Ersatz- und Erweiterungsteile für USM Haller Möbel an. Ursprünglich ging es vor allem um das Ersatzteilgeschäft. Später wurde der Shop jedoch so ausgestaltet, dass Kunden sämtliche Komponenten für vollständige Möbelstücke erwerben konnten. Hinzu kamen Montageanleitungen, ein Montageservice und die Werbung mit Begriffen wie „Limited Edition“ und „Sondereditionen für USM Haller“.

Die Klägerin sah darin nicht nur eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung, sondern vor allem eine Verletzung des Urheberrechts an dem Möbelsystem.

Die Vorgeschichte: Der EuGH hatte die Leitplanken gesetzt

Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen Schutz angewandter Kunst vorgelegt. Die EuGH-Entscheidung vom 4. Dezember 2025 war deshalb der entscheidende Zwischenschritt.

Der EuGH stellte klar: Für Werke der angewandten Kunst, also etwa Möbel, Leuchten, Mode oder Produktdesign, gelten keine strengeren Anforderungen als für andere Werkarten. Es gibt kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Designschutz und Urheberrecht. Ein Produkt kann also grundsätzlich sowohl designrechtlich als auch urheberrechtlich geschützt sein, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zugleich betonte der EuGH, dass nicht jede ästhetische oder bekannte Gestaltung automatisch ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Entscheidend ist, ob der Gegenstand freie und kreative Entscheidungen des Urhebers erkennen lässt, die dessen Persönlichkeit widerspiegeln.

Diese Linie übernimmt der Bundesgerichtshof nun und präzisiert sie für die deutsche Praxis.

Der zentrale Fehler des OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Urheberrechtsschutz des USM Haller Systems verneint. Es meinte, die Gestaltungsmerkmale seien im Wesentlichen technisch bedingt oder durch den vorhandenen Formenschatz vorgegeben. Zudem hatte es stark darauf abgestellt, welche Vorstellungen oder Absichten die Schöpfer bei der Entwicklung des Möbelsystems hatten.

Genau darin sah der Bundesgerichtshof einen Rechtsfehler.

Nach Auffassung des BGH kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Schöpfer subjektiv eine künstlerische Absicht hatte oder sich bewusst als Künstler verstand. Maßgeblich ist vielmehr das Werk selbst. Die Prüfung muss objektiv erfolgen: Zeigt die konkrete Gestaltung freie und kreative Entscheidungen? Kommt in der Form eine persönliche geistige Schöpfung zum Ausdruck?

Das ist für die Praxis ein wichtiger Punkt. Unternehmen müssen bei Produktdesigns nicht belegen, dass der Designer beim Entwurf eine bestimmte künstlerische Programmatik verfolgt hat. Entscheidend ist, was sich in der Gestaltung objektiv erkennen lässt.

Keine höheren Hürden für angewandte Kunst

Der BGH stellt außerdem klar: Für Designmöbel gelten keine höheren Anforderungen als für andere urheberrechtliche Werke. Das ist die konsequente Fortsetzung der Rechtsprechung seit „Geburtstagszug“, „Vitrinenleuchte“ und nun der EuGH-Entscheidung „Mio u.a.“.

Das bedeutet aber nicht, dass jedes Produktdesign geschützt ist. Bei Gebrauchsgegenständen ist der Gestaltungsspielraum häufig durch Funktion, Technik, Ergonomie, Sicherheitsanforderungen oder Branchenstandards eingeschränkt. Wo eine Form allein technisch notwendig ist, kann sie nicht urheberrechtlich monopolisiert werden.

Bleibt aber trotz funktionaler Vorgaben Raum für kreative Gestaltung und wird dieser Raum in individueller Weise genutzt, kann Urheberrechtsschutz entstehen.

Museen und Fachkreise können eine Rolle spielen

Besonders interessant ist der Umgang des BGH mit späteren Umständen. Das USM Haller System wurde in museale Sammlungen aufgenommen, unter anderem in Sammlungen angewandter Kunst. Das OLG Düsseldorf hatte dem kaum Bedeutung beigemessen.

Der BGH sieht das differenzierter. Die Aufnahme in Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen begründet zwar nicht automatisch Urheberrechtsschutz. Sie kann aber ein Indiz sein, wenn die Anerkennung gerade auf dem kreativen Ausdruck der Gestaltung beruht.

Für Hersteller hochwertiger Designprodukte ist das bedeutsam. Auszeichnungen, museale Präsentationen, Fachpublikationen und langjährige Anerkennung in Designkreisen können bei der rechtlichen Bewertung helfen. Sie ersetzen aber nicht die eigentliche Prüfung, ob die Gestaltung selbst kreative Entscheidungen erkennen lässt.

Urheberrechtsverletzung: Nicht mehr der Gesamteindruck entscheidet

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Verletzungsprüfung. Der BGH gibt ausdrücklich eine frühere Linie auf, nach der bei der Wiedererkennbarkeit stärker auf den Gesamteindruck der alten und neuen Gestaltung abgestellt wurde.

Für das Urheberrecht ist nun entscheidend, ob die urheberrechtlich geschützten kreativen Elemente des älteren Werks in der angegriffenen Gestaltung wiedererkennbar übernommen wurden. Der bloße Gesamteindruck ist vor allem ein Kriterium des Designrechts, nicht des Urheberrechts.

Das ist mehr als eine juristische Feinheit. In künftigen Streitigkeiten wird genauer herauszuarbeiten sein, welche konkreten Gestaltungselemente den Urheberrechtsschutz begründen und ob gerade diese Elemente übernommen wurden. Allgemeine Ideen, Stilrichtungen, Trends oder der bekannte Formenschatz bleiben frei.

Trotzdem kann der Schutzbereich faktisch eng sein

Der EuGH hatte entschieden, dass der Umfang des Urheberrechtsschutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit abhängt. Der BGH ordnet diesen Satz praxisnah ein.

Normativ gilt: Werke der angewandten Kunst werden nicht schlechter geschützt als andere Werke. Praktisch kann der Schutzbereich aber dennoch eng sein. Bei Gebrauchsgegenständen ist der Gestaltungsspielraum oft begrenzt. Wenn die kreative Eigenart nur in wenigen oder sehr feinen Gestaltungselementen liegt, wird eine Verletzung häufig nur bei sehr ähnlicher oder fast identischer Übernahme angenommen werden können.

Für Unternehmen heißt das: Auch wenn ein Design urheberrechtlich geschützt ist, bedeutet das nicht automatisch ein umfassendes Monopol auf jede ähnliche Gestaltung. Es kommt auf die konkreten kreativen Elemente und ihre Wiedererkennbarkeit an.

Irreführende Werbung mit „Limited Edition“ und „Sonderedition“

Unabhängig von der urheberrechtlichen Frage bestätigte der BGH die Verurteilung wegen irreführender Werbung. Die Angaben „neue Limited Edition für USM Haller“ und „Sondereditionen für USM Haller“ konnten nach Auffassung der Gerichte den Eindruck erwecken, es handele sich um Sondereditionen des Originalherstellers oder zumindest um Produkte mit lizenzrechtlicher oder sonstiger vertraglicher Verbindung zum Originalhersteller.

Für Händler von Ersatzteilen, Zubehör oder kompatiblen Produkten ist das ein klares Warnsignal. Zulässige Kompatibilitätsangaben sind möglich. Die Werbung darf aber nicht den Eindruck erwecken, das Angebot stamme vom Originalhersteller, sei von ihm autorisiert oder Teil einer offiziellen Sonderedition.

Begriffe wie „Edition“, „Limited Edition“, „Original-Look“, „Sondermodell“ oder ähnliche Formulierungen müssen daher besonders sorgfältig geprüft werden, wenn sie im Umfeld fremder Marken oder bekannter Designprodukte verwendet werden.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung ist für drei Gruppen besonders wichtig.

Für Hersteller und Designer stärkt sie die Möglichkeit, hochwertiges Produktdesign urheberrechtlich zu schützen. Wer ein prägendes, individuelles Gestaltungskonzept entwickelt, sollte dokumentieren, welche kreativen Entscheidungen getroffen wurden, welche Alternativen bestanden und wie sich das Produkt vom vorhandenen Formenschatz unterscheidet.

Für Wettbewerber und Händler zeigt die Entscheidung, dass Ersatzteil- und Zubehörgeschäft rechtlich sensibel bleibt. Wer nicht nur Ersatzteile anbietet, sondern faktisch vollständige Nachbauten oder modular zusammensetzbare Systeme ermöglicht, bewegt sich in einem höheren Risikobereich.

Für Online-Händler ist die Entscheidung vor allem wegen der Werbeaussagen wichtig. Kompatibilität darf klar benannt werden. Unzulässig wird es aber, wenn Formulierungen den Eindruck einer offiziellen Kooperation, Lizenz oder Sonderedition des Originalherstellers nahelegen.

Noch keine endgültige Entscheidung zum Urheberrechtsschutz von USM Haller

Wichtig ist: Der BGH hat nicht abschließend entschieden, dass das USM Haller Möbelsystem urheberrechtlich geschützt ist. Er hat das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das OLG muss nun erneut prüfen, ob das Möbelsystem nach den vom EuGH und BGH konkretisierten Maßstäben ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst ist und ob die Beklagten dieses Recht verletzt haben.

Fazit

Die Entscheidung „USM Haller II“ bedeutet nicht, dass Produktdesign nun leichter urheberrechtlich geschützt wäre. Der BGH bleibt vielmehr auf der Linie, die bereits in der Birkenstock-Entscheidung deutlich wurde: Produktdesign ist nicht schon deshalb ein urheberrechtlich geschütztes Werk, weil es bekannt, ästhetisch ansprechend, ikonisch oder wirtschaftlich erfolgreich ist.

Zwar stellt der BGH klar, dass für Werke der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen gelten als für andere Werkarten. Daraus folgt aber kein Automatismus zugunsten des Urheberrechtsschutzes. Auch bei Möbeln, Schuhen, Mode oder anderen Gebrauchsgegenständen muss konkret dargelegt und im Streitfall bewiesen werden, welche Gestaltungsspielräume bestanden, welche Entscheidungen nicht technisch, funktional oder durch Branchenstandards vorgegeben waren und warum gerade diese Entscheidungen einen künstlerischen Ausdruck mit individueller Prägung erkennen lassen.

Damit liegt „USM Haller II“ nicht im Widerspruch zu Birkenstock, sondern führt diese Linie fort. Das Urheberrecht schützt nicht bloß gutes Design, sondern nur eine persönliche geistige Schöpfung. Ästhetische Wirkung allein genügt ebenso wenig wie ein hoher Wiedererkennungswert oder die bloße Abweichung vom vorhandenen Formenschatz. Entscheidend ist, ob die konkrete Formgebung Ausdruck freier und kreativer Entscheidungen ist, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln.

Für die Praxis bleibt deshalb der Designschutz häufig das naheliegendere und planbarere Schutzinstrument für Produktgestaltungen. Das Urheberrecht kann hinzutreten, setzt aber eine sorgfältige Begründung der schöpferischen Eigenart voraus. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig dokumentieren, welche kreativen Alternativen bei der Produktentwicklung bestanden und warum die gewählte Gestaltung über funktionale oder rein formale Designentscheidungen hinausgeht.

Für Wettbewerber bedeutet die Entscheidung zugleich keine Freigabe zur Nachahmung bekannter Designklassiker. Werden konkret schutzfähige kreative Elemente wiedererkennbar übernommen, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Daneben bleiben Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Irreführungstatbestände eigenständig relevant, insbesondere wenn durch Werbung der Eindruck einer offiziellen Kooperation, Lizenz oder Sonderedition des Originalherstellers entsteht.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 2. Juli 2026
Aktenzeichen: I ZR 96/22
Entscheidungsname: USM Haller II

LG Offenburg: Gegendarstellung auf der Titelseite

Das Landgericht Offenburg hat am 6. August 2026 eine für das Presserecht praxisrelevante Entscheidung getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Boulevard-Schlagzeile über ein angebliches „Liebes-Aus“ nur eine wertende Zuspitzung ist oder ob sie eine überprüfbare Tatsachenbehauptung enthält. Das Gericht entschied: Wer auf einer Titelseite behauptet, eine Beziehung sei „zerbrochen“, stellt damit aus Sicht des Durchschnittslesers eine Tatsachenbehauptung über ein bereits eingetretenes Ereignis auf. Das kann einen Anspruch auf Gegendarstellung auslösen.

Worum ging es?

Die Zeitschrift „BUNTE“ hatte auf ihrer Titelseite über Karl-Theodor zu Guttenberg und Katherina Reiche mit der Schlagzeile berichtet: „Liebes-Aus! Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach“. Zu Guttenberg verlangte daraufhin den Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite. Der zentrale Satz der begehrten Gegendarstellung lautete: „Meine Beziehung ist nicht zerbrochen.“

Der Verlag wollte die Gegendarstellung nicht veröffentlichen. Er argumentierte unter anderem, Begriffe wie „Liebes-Aus“ und „zerbrach“ seien wertende, gefühlsbezogene Aussagen. Ob eine Beziehung wirklich zerbrochen sei, lasse sich nicht wie ein einfacher äußerer Vorgang beweisen. Zwei Partner könnten den Zustand einer Beziehung unterschiedlich empfinden. Außerdem hatte der Verlag in einer späteren Ausgabe über den Beziehungsstatus berichtet und meinte, damit sei ein etwaiges Gegendarstellungsinteresse erledigt.

Das LG Offenburg sah das anders.

Warum das Gericht eine Tatsachenbehauptung angenommen hat

Für einen Gegendarstellungsanspruch reicht nicht jede Äußerung aus. Er setzt grundsätzlich eine Tatsachenbehauptung voraus. Reine Meinungen, Werturteile oder bloße Bewertungen sind dagegen nicht gegendarstellungsfähig.

Entscheidend ist, wie ein unbefangener Durchschnittsleser die Aussage versteht. Genau hier setzte das LG Offenburg an. Die Formulierung „Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach“ versteht der Leser nach Auffassung des Gerichts nicht nur als Spekulation oder Gefühlseinschätzung. Die Schlagzeile vermittelt vielmehr die Nachricht, dass die Beziehung bereits beendet sei und dass im Heft die Gründe für dieses Ende erklärt würden.

Das Gericht stellte damit klar: Auch persönliche oder emotionale Lebenssachverhalte können Tatsachen enthalten. Der Beziehungsstatus ist nicht schon deshalb reine Meinung, weil Gefühle, subjektive Einschätzungen oder private Entwicklungen eine Rolle spielen. Eine Trennung kann in bestimmten Fällen festgestellt und bewiesen werden. Deshalb kann auch die Behauptung, eine Beziehung sei beendet, eine presserechtlich relevante Tatsachenbehauptung sein.

KI-Antworten halfen dem Verlag nicht

Besonders interessant ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung: Der Verlag hatte sich auf Antworten eines KI-Tools bezogen. Damit wollte er offenbar belegen, dass die Frage, ob eine Beziehung „zerbrochen“ sei, nicht objektiv beweisbar sei.

Das LG Offenburg ließ sich davon nicht überzeugen. Die KI-Antworten gingen nach Auffassung des Gerichts am Kern der Sache vorbei. Es gehe nicht abstrakt darum, nach welchen Kriterien eine Beziehung als gescheitert angesehen werden könne. Entscheidend sei die konkrete Aussage der Titelseite: Dem Publikum werde ein bereits eingetretenes Ereignis mitgeteilt.

Für Unternehmen, Medien und Kommunikatoren ist dieser Punkt wichtig. KI kann bei Recherchen, Formulierungen und ersten rechtlichen Überlegungen helfen. Sie ersetzt aber nicht die juristische Einordnung einer konkreten Veröffentlichung. Vor allem kommt es im Presserecht stark auf Kontext, Wortlaut, Platzierung und Leserwirkung an. Eine abstrakte KI-Auskunft kann diese Prüfung nicht übernehmen.

Warum eine spätere „Richtigstellung“ nicht genügte

Der Verlag berief sich außerdem darauf, in einer späteren Ausgabe erneut über den Beziehungsstatus berichtet zu haben. Damit sei das Anliegen der Gegendarstellung im Ergebnis erfüllt.

Auch das überzeugte das Gericht nicht. Eine spätere redaktionelle Richtigstellung kann zwar unter Umständen dazu führen, dass ein Gegendarstellungsinteresse entfällt. Dafür muss sie aber hinreichend deutlich auf die ursprüngliche Aussage Bezug nehmen und deren Fehler korrigieren. Außerdem muss sie einen vergleichbaren Aufmerksamkeitswert haben.

Genau daran fehlte es nach Auffassung des LG Offenburg. Die Erstmitteilung stand auf der Titelseite. Eine spätere Berichterstattung im Textteil erreicht aber nicht denselben Personenkreis und nicht dieselbe Aufmerksamkeit. Gerade bei Titelseiten kommt es auf den sogenannten Kioskleser an: Viele Menschen nehmen Schlagzeilen wahr, ohne den Artikel im Heft zu lesen. Eine Korrektur im Innenteil kann diesen Effekt regelmäßig nicht ausgleichen.

Gegendarstellung auf der Titelseite: Waffengleichheit gegen Pressefreiheit

Das Gericht verurteilte den Verlag deshalb, die Gegendarstellung auf der Titelseite zu veröffentlichen. Das ist ein erheblicher Eingriff in die Presse- und Gestaltungsfreiheit eines Verlages. Eine Titelseite dient dazu, das Heft zu präsentieren, Aufmerksamkeit zu erzeugen und die wichtigsten Themen herauszustellen. Eine Gegendarstellung kann diese Funktion beeinträchtigen.

Trotzdem hielt das Gericht die Titelseiten-Gegendarstellung im konkreten Fall für gerechtfertigt. Der Grund liegt im Gedanken der Waffengleichheit: Wenn die beanstandete Aussage auf der Titelseite erscheint, muss der Betroffene grundsätzlich auch dort reagieren können. Sonst würde die Gegendarstellung einen deutlich geringeren Aufmerksamkeitswert haben als die ursprüngliche Behauptung.

Allerdings bekam der Kläger nicht vollständig die gewünschte Gestaltung. Das Gericht ließ eine gewisse Reduzierung der Schriftgröße zu. Die Gegendarstellung musste aber so erscheinen, dass sie nicht weniger als 150 Prozent der Fläche der Erstmitteilung einnimmt. Damit versuchte das Gericht, einen Ausgleich zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit herzustellen.

Was Unternehmen aus der Entscheidung lernen können

Die Entscheidung ist nicht nur für Prominente und Boulevardmedien relevant. Sie zeigt allgemeine Grundsätze, die auch Unternehmen, Geschäftsführer, Verbände und andere öffentlich sichtbare Personen betreffen.

-> Zuspitzende Schlagzeilen können rechtlich riskant sein. Auch scheinbar journalistische Dramatisierungen enthalten oft einen Tatsachenkern. Wer behauptet, ein Vertrag sei geplatzt, eine Kooperation sei beendet, ein Geschäftsführer sei abgesetzt oder ein Unternehmen stehe vor dem Aus, bewegt sich schnell im Bereich überprüfbarer Tatsachenbehauptungen.

-> Die Platzierung zählt. Eine Aussage auf der Startseite, Titelseite, in einer Push-Mitteilung oder in einer stark sichtbaren Überschrift hat einen anderen Aufmerksamkeitswert als eine Passage im Fließtext. Wer dort eine Tatsachenbehauptung veröffentlicht, muss im Streitfall damit rechnen, dass auch die Gegendarstellung an vergleichbar prominenter Stelle erscheinen muss.

-> Eine spätere Klarstellung ist nicht automatisch ausreichend. Wer eine falsche oder streitige Aussage korrigieren will, sollte klar Bezug auf die ursprüngliche Veröffentlichung nehmen, die Korrektur deutlich formulieren und sie dort platzieren, wo sie das betroffene Publikum auch tatsächlich erreicht.

Fazit

Das LG Offenburg stärkt mit der Entscheidung den Gegendarstellungsanspruch bei aufmerksamkeitsstarken Titelseiten. Eine Boulevard-Schlagzeile über ein angebliches „Liebes-Aus“ ist nicht schon deshalb unverbindliche Meinung, weil es um Gefühle und Beziehungen geht. Wenn die Schlagzeile beim Leser den Eindruck eines bereits eingetretenen Beziehungsendes erweckt, liegt eine Tatsachenbehauptung nahe.

Für die Praxis bedeutet das: Wer öffentlich Tatsachen behauptet, muss sorgfältig prüfen, ob diese Aussage belastbar ist. Das gilt für klassische Medien genauso wie für Unternehmenskommunikation, PR, Social Media und Online-Magazine. Je prominenter die Aussage platziert wird, desto höher ist das Risiko, dass auch eine Gegendarstellung prominent erscheinen muss.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Offenburg
Datum: 06.08.2026
Aktenzeichen: 2 O 170/26

OLG Nürnberg: Wann redaktionelle Berichterstattung zur kennzeichnungspflichtigen Werbung wird

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 eine praxisrelevante Entscheidung für Presseunternehmen, Online-Portale, Blogger, Content-Plattformen und werbefinanzierte Medien getroffen. Im Kern ging es um zwei Fragen: Darf ein Nachrichtenportal lokale Presseberichte als Grundlage eigener Meldungen nutzen? Und wann wird ein scheinbar redaktioneller Beitrag über Restaurants, Cafés oder andere Geschäftsbetriebe rechtlich als Werbung behandelt?

Die Entscheidung zeigt: Nicht jeder Beitrag über ein Unternehmen ist automatisch Werbung. Verliert ein Artikel aber seine journalistische Distanz und wirkt er nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich, kann daraus eine geschäftliche Handlung des Portals werden. Dann muss der kommerzielle Zweck klar erkennbar sein.

Worum ging es in dem Fall?

Die Klägerin war ein Presseverlag mit Tageszeitungen und Online-Angeboten in der Region Nürnberg. Für ihre Lokalberichterstattung beschäftigte sie zahlreiche Redakteure und freie Mitarbeiter. Die Beklagte betrieb mehrere regionale Nachrichtenportale. Eigene Vor-Ort-Recherche setzte sie nach den Feststellungen des Gerichts nicht ein; ihre Informationen gewann sie vor allem aus Online-Recherchen.

Zwischen Mai und November 2024 veröffentlichte die Beklagte mehrere Artikel zu lokalen Themen, über die zuvor bereits die Klägerin berichtet hatte. Der Verlag sah darin eine unzulässige Übernahme und Bearbeitung seiner Lokalberichterstattung. Aus Sicht der Klägerin nutzte das Portal die aufwendig recherchierten Inhalte als kostenlose „Vorratskammer“ für eigene Meldungen.

Daneben veröffentlichte die Beklagte mehrere Beiträge über regionale Unternehmen, etwa über Restaurants, Cafés, ein Nagelstudio und einen Lebensmittelladen. Diese Beiträge waren als redaktionelle Artikel gestaltet, aber nicht als Anzeige gekennzeichnet.

Kein pauschales Verbot, fremde Lokalberichterstattung als Anstoß zu nutzen

Ein wichtiger Teil der Entscheidung betrifft die Frage, ob ein Presseverlag einem Nachrichtenportal allgemein untersagen lassen kann, eigene Artikel in überarbeiteter Form wiederzugeben.

Das OLG Nürnberg verneinte dies in der von der Klägerin zunächst gewählten abstrakten Form. Ein Unterlassungsantrag muss so bestimmt sein, dass klar ist, welches Verhalten künftig verboten sein soll. Bei Presseartikeln ist das schwierig, wenn das Verbot pauschal auch zukünftige, noch unbekannte Artikel erfassen soll. Ob ein Artikel urheberrechtlich geschützt ist, ob ein Leistungsschutzrecht des Presseverlegers betroffen ist oder ob eine unlautere Nachahmung vorliegt, lässt sich regelmäßig nur anhand des konkreten Originalartikels und des konkret beanstandeten Beitrags beurteilen.

Mit anderen Worten: Ein Gericht kann nicht abstrakt für alle zukünftigen Fälle entscheiden, dass jede inhaltlich überarbeitete Übernahme rechtswidrig ist. Dafür ist die Beurteilung zu stark vom Einzelfall abhängig.

Für Presseverlage ist das ein wichtiger Hinweis. Wer gegen die Übernahme von Artikeln vorgehen will, muss möglichst konkret vortragen: Welcher Artikel ist geschützt? Welche Passagen wurden übernommen? Warum liegt keine freie Bearbeitung, keine bloße Themenübernahme und keine zulässige eigene Berichterstattung vor?

Keine Monopolisierung lokaler Themen

Das Gericht stellte außerdem klar, dass es keinen allgemeinen Investitionsschutz für Nachrichten gibt. Ein Verlag kann nicht schon deshalb verlangen, dass andere Medien bestimmte lokale Themen meiden, weil er selbst zuerst darüber berichtet oder die Recherche bezahlt hat.

Das ist für den Wettbewerb im Medienmarkt bedeutsam. Fakten, Ereignisse und Themen als solche sind grundsätzlich frei. Wer über eine lokale Entwicklung berichtet, erhält dadurch kein Monopol auf diese Nachricht. Entscheidend ist vielmehr, ob konkrete urheberrechtlich geschützte Ausdrucksformen, geschützte Presseveröffentlichungen oder wettbewerblich geschützte Leistungen übernommen werden.

Der Begriff „Vorratskammer“ beschreibt zwar anschaulich das Problem, dass ein Portal fremde Recherche als Ausgangspunkt eigener Beiträge nutzen kann. Nach Auffassung des OLG Nürnberg reicht dieser Vorwurf allein aber nicht aus, um eine gezielte Mitbewerberbehinderung oder eine unlautere Marktstörung anzunehmen.

Werbliche Beiträge im Gewand redaktioneller Artikel

Der zweite Schwerpunkt der Entscheidung ist für Unternehmen und Online-Medien besonders praxisnah. Das OLG Nürnberg bestätigte, dass die Beklagte bestimmte Beiträge über regionale Geschäftsbetriebe nicht als redaktionelle Beiträge ohne Kennzeichnung veröffentlichen durfte.

Die Beiträge stellten aus Sicht des Gerichts keine neutrale Berichterstattung dar. Es fehlte bereits an einem erkennbaren publizistischen Anlass, etwa einer Neueröffnung, einem Inhaberwechsel, einer besonderen Auszeichnung oder einem sonstigen aktuellen Ereignis. Stattdessen wurden einzelne Unternehmen herausgestellt, ohne nachvollziehbar zu erklären, warum gerade diese Betriebe ausgewählt wurden.

Hinzu kam, dass die Texte nach Einschätzung des Gerichts in Sprache und Inhalt deutlich werblich geprägt waren. Sie hoben Vorzüge der Unternehmen hervor, verzichteten auf kritische Distanz und wirkten eher wie eine Selbstdarstellung oder Werbebroschüre als wie journalistische Berichterstattung.

Auch ohne Bezahlung kann Kennzeichnungspflicht bestehen

Besonders interessant ist, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Gerichts keine Gegenleistung von den vorgestellten Unternehmen erhalten hatte. Früher wurde bei Schleichwerbung oft stark darauf abgestellt, ob ein Unternehmen für die Veröffentlichung bezahlt oder sonst eine Gegenleistung gewährt hat.

Das OLG Nürnberg differenziert jedoch: Soweit es um die Förderung eines fremden Unternehmens geht, spielt die Frage einer Gegenleistung nach der aktuellen Fassung des § 5a UWG eine wichtige Rolle. Im konkreten Fall stützte das Gericht die Unlauterkeit aber nicht darauf, dass die Beiträge zugunsten der vorgestellten Restaurants, Cafés oder sonstigen Betriebe erfolgt seien.

Entscheidend war vielmehr, dass die Beiträge dem eigenen Unternehmen des Portalbetreibers dienten. Das Portal wollte Leser gewinnen, Reichweite aufbauen und dadurch den eigenen Werbewert für spätere Werbekunden erhöhen. Die Beklagte hatte selbst erklärt, dass eine spätere Finanzierung über Bannerwerbung geplant sei, sobald eine ausreichend große Leserschaft aufgebaut sei.

Damit lag aus Sicht des Gerichts eine geschäftliche Handlung zugunsten des eigenen Unternehmens vor. Der kommerzielle Zweck musste deshalb kenntlich gemacht werden.

Pressefreiheit schützt echte Redaktion, nicht werblichen Überschuss

Das OLG Nürnberg betonte, dass Medien eine besondere Aufgabe erfüllen. Sie informieren die Öffentlichkeit, tragen zur Meinungsbildung bei und stehen unter dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit. Deshalb ist nicht jeder redaktionelle Beitrag automatisch eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts.

Diese Schutzwirkung hat aber Grenzen. Wenn ein Beitrag den Bereich journalistischer Information verlässt und nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, greifen die Regeln des Wettbewerbsrechts. Dann kann sich ein Portal nicht allein darauf berufen, es handele sich um Presse.

Für die Praxis bedeutet das: Der äußere Anschein als Artikel genügt nicht. Entscheidend ist der tatsächliche Charakter des Inhalts. Wer Unternehmen ohne Anlass, ohne kritische Distanz und in werblicher Sprache präsentiert, bewegt sich schnell außerhalb klassischer redaktioneller Berichterstattung.

Was Unternehmen und Medien daraus lernen können

Für Online-Portale, Verlage, Blogger und Betreiber lokaler Informationsseiten ist die Entscheidung ein Warnsignal. Beiträge über Geschäftsbetriebe sollten sorgfältig geprüft werden, wenn sie positiv, empfehlend oder anpreisend formuliert sind. Das gilt besonders dann, wenn kein aktueller Anlass für die Berichterstattung besteht.

Ein Beitrag über ein Restaurant, ein Café oder ein lokales Geschäft kann zulässig redaktionell sein, etwa bei einer Neueröffnung, einem besonderen Konzept, einer Insolvenz, einer Auszeichnung oder einem sonstigen Ereignis von öffentlichem Interesse. Problematisch wird es, wenn der Beitrag nur die Vorteile eines einzelnen Betriebs hervorhebt, keine Einordnung bietet und wie eine Empfehlung wirkt.

Auch Unternehmen, die mit Medien, Influencern oder lokalen Portalen zusammenarbeiten, sollten die Kennzeichnungspflichten ernst nehmen. Zwar ging es in diesem Fall nicht um bezahlte Werbung zugunsten der vorgestellten Unternehmen. Die Entscheidung zeigt aber, dass Gerichte sehr genau prüfen, ob der Leser den kommerziellen Hintergrund eines Beitrags erkennen kann.

Abmahnungen müssen konkret sein

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Abmahnung des Presseverlags. Das OLG Nürnberg hielt die urheberrechtliche Abmahnung für unwirksam, soweit sie die Rechtsverletzung nicht genau genug bezeichnete. Eine Abmahnung muss dem Empfänger ermöglichen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu prüfen.

Pauschale Formulierungen wie eine nur geringfügig redigierte Übernahme oder eine systematische Ausbeutung fremder Inhalte reichen nicht ohne weiteres aus. Gerade im Urheberrecht muss erkennbar sein, welcher konkrete Schutzgegenstand betroffen sein soll und worin die konkrete Verletzungshandlung liegt.

Die Folge war hier empfindlich: Die Beklagte konnte Ersatz ihrer Rechtsverteidigungskosten verlangen. Für Rechteinhaber ist das ein deutliches Signal. Wer zu weit, zu ungenau oder zu abstrakt abmahnt, riskiert nicht nur den Misserfolg, sondern auch Gegenansprüche.

Warum die Entscheidung für die Praxis wichtig ist

Das Urteil verbindet zwei große Themen des digitalen Medienrechts: den Schutz journalistischer Inhalte und die Kennzeichnung werblicher Inhalte.

Für Presseverlage macht das OLG Nürnberg deutlich, dass der Schutz gegen die Übernahme von Lokalberichterstattung konkret durchgesetzt werden muss. Ein allgemeines Verbot, fremde Berichterstattung als Ideengeber oder Informationsquelle zu nutzen, lässt sich nicht ohne weiteres erreichen.

Für Online-Portale und Content-Anbieter ist die Entscheidung zugleich eine klare Mahnung: Wer redaktionell auftreten will, muss auch redaktionell arbeiten. Beiträge, die ohne Anlass einzelne Unternehmen anpreisen, können als geschäftliche Handlung zugunsten des eigenen Portals gelten, wenn sie Reichweite und Werbewert steigern sollen. In solchen Fällen braucht es eine klare Kennzeichnung, etwa als Anzeige.

Fazit

Das OLG Nürnberg zieht eine wichtige Linie. Nachrichten, Themen und lokale Ereignisse dürfen grundsätzlich von mehreren Medien aufgegriffen werden. Ein Verlag kann nicht pauschal verhindern, dass ein anderes Portal über dieselben Themen berichtet. Ansprüche wegen Urheberrecht, Presseleistungsschutz oder wettbewerblicher Nachahmung müssen konkret an einzelnen Artikeln und einzelnen Verletzungsformen festgemacht werden.

Gleichzeitig schützt die Pressefreiheit nicht vor den Regeln des Wettbewerbsrechts, wenn ein Beitrag seinen redaktionellen Charakter verliert. Werbliche Beiträge über einzelne Geschäftsbetriebe müssen als solche erkennbar sein, wenn sie nicht der publizistischen Aufgabe, sondern der Steigerung des eigenen Werbewerts dienen.

Für Unternehmen, Verlage und Online-Portale bedeutet das: Saubere Trennung zwischen Redaktion und Werbung bleibt Pflicht. Wer Inhalte anderer Medien angreift, muss präzise vorgehen. Wer selbst werblich schreibt, muss transparent kennzeichnen.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG Nürnberg, Kartellsenat
Datum: 07.05.2026
Aktenzeichen: 3 U 2063/25 UWG
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.10.2025, Az. 19 O 141/25
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 10612; GRUR-RR 2026, 292

OLG Köln: Warum eine Paywall nicht vor Urheberrechtsansprüchen schützt

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 17. April 2026 eine Entscheidung getroffen, die weit über den konkreten Fall eines Presseverlags hinaus Bedeutung hat. Im Kern geht es um eine Frage, die für nahezu jedes Unternehmen relevant ist: Was passiert, wenn nach Abgabe einer Unterlassungserklärung derselbe oder ein vergleichbarer Verstoß an anderer Stelle weiterbesteht?

Die Antwort des Gerichts ist deutlich: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss den Verstoß nicht nur punktuell beseitigen. Er muss aktiv dafür sorgen, dass die beanstandete Handlung auch auf anderen Kanälen, Plattformen, Archiven, Partnerseiten oder bei Dienstleistern nicht fortgesetzt wird. Andernfalls drohen Vertragsstrafe, weitere Abmahnkosten, Auskunftsansprüche und Schadensersatz.

Worum ging es in dem Fall?

Der Kläger handelte mit Münzen und Edelmetallen und hatte ein eigenes Produktfoto erstellt. Die Beklagte nutzte dieses Foto ohne Zustimmung in einer Print-Zeitschrift. Nach einer Abmahnung gab sie eine Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete sie sich, das Foto künftig nicht mehr ohne Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen.

Später stellte der Kläger fest, dass dasselbe Foto weiterhin in einer online abrufbaren Zeitschriftenausgabe auf einer digitalen Plattform verfügbar war. Die Beklagte meinte, die Unterlassungserklärung habe sich nur auf die ursprüngliche Print-Nutzung bezogen. Außerdem sei die Plattform ein eigenständiger Dritter.

Das OLG Köln sah das anders.

Die zentrale Aussage: Eine Unterlassungserklärung wirkt nicht nur an der ersten Fundstelle

Für Unternehmer ist besonders wichtig: Nach einer Unterlassungserklärung reicht es nicht, nur die konkret abgemahnte Stelle zu entfernen.

Wer etwa ein Foto aus einem Online-Shop löscht, muss prüfen, ob es auch noch in alten Produktseiten, Newslettern, PDF-Katalogen, Social-Media-Posts, Anzeigen, Händlerportalen, Marktplätzen, Pressebereichen, Landingpages, Apps oder bei Agenturen vorhanden ist.

Dasselbe gilt nicht nur für Urheberrechtsverstöße. Die Entscheidung lässt sich in ihrer praktischen Bedeutung auch auf andere typische Unterlassungssituationen übertragen, etwa im Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, Persönlichkeitsrecht oder Datenschutzumfeld, soweit eine Unterlassungspflicht besteht.

Unternehmer müssen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung konsequent verhindern, dass der Verstoß weiterläuft oder sich wiederholt. Wer nur halbherzig löscht, riskiert eine Vertragsstrafe.

Der Wortlaut der Unterlassungserklärung ist entscheidend

Das OLG Köln betont, dass der Inhalt einer Unterlassungserklärung nach ihrem Wortlaut, dem objektiven Empfängerhorizont und der Interessenlage auszulegen ist.

Das bedeutet: Entscheidend ist nicht allein, was der Unternehmer subjektiv gemeint hat. Maßgeblich ist, wie die Erklärung aus Sicht des Gläubigers verstanden werden durfte.

Gerade wenn ein Unternehmer anwaltlich vertreten ist, wird er an der gewählten Formulierung festgehalten. Wer eine zu weit gefasste Erklärung unterschreibt, trägt das Risiko einer entsprechend weiten Bindung. Wer eine zu enge Erklärung abgibt, riskiert dagegen, dass die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt wird und eine einstweilige Verfügung oder Klage folgt.

Für die Praxis heißt das: Unterlassungserklärungen dürfen niemals ungeprüft unterschrieben werden. Schon einzelne Begriffe können darüber entscheiden, ob später eine Vertragsstrafe fällig wird.

Auch Dritte und Plattformen können relevant sein

Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Verantwortung für Dritte.

Das OLG Köln stellte klar: Ein Unternehmer kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass ein Verstoß bei einem Dienstleister, auf einer Plattform oder in einem ausgelagerten System stattfindet. Wenn der Unternehmer Inhalte dorthin geliefert hat, wirtschaftlich davon profitiert oder Einfluss auf die Beseitigung nehmen kann, muss er tätig werden.

Das betrifft in der Praxis viele Konstellationen:

Ein Hersteller muss prüfen, ob rechtsverletzende Produktbilder oder Werbeaussagen noch bei Händlern, Vertriebspartnern oder Marktplätzen erscheinen. Ein Online-Händler muss kontrollieren, ob alte Angebote noch bei Google, Shopping-Portalen, Preisvergleichsseiten oder Plattformen sichtbar sind. Ein Unternehmen muss seine Agentur, seinen Webhoster oder seinen technischen Dienstleister anweisen, rechtswidrige Inhalte zu entfernen. Ein Franchisegeber muss unter Umständen auf Franchisenehmer einwirken. Ein Arbeitgeber muss prüfen, ob beanstandete Inhalte weiterhin über Mitarbeiterprofile oder Unternehmenskanäle abrufbar sind.

Entscheidend ist immer: Hat der Unternehmer den Verstoß mitverursacht, nutzt ihm die Veröffentlichung wirtschaftlich oder kann er zumutbar auf die Beseitigung hinwirken, darf er nicht untätig bleiben.

Bezahlschranken, Logins und geschlossene Bereiche schützen nicht automatisch

Im konkreten Fall lag die weitere Nutzung hinter einer Bezahlschranke. Auch das half der Beklagten nicht.

Das OLG Köln stellte klar, dass Inhalte auch dann öffentlich zugänglich sein können, wenn sie nur zahlenden Abonnenten, registrierten Nutzern oder Kunden zugänglich sind. Entscheidend ist, ob grundsätzlich jeder Zugang erhalten kann, der die jeweiligen Bedingungen erfüllt.

Für Unternehmer bedeutet das: Ein Verstoß ist nicht deshalb ungefährlich, weil er nur in einem Kundenportal, Mitgliederbereich, Login-Bereich, Intranet-ähnlichen System, Archiv, einer App oder hinter einer Paywall erscheint. Auch solche Bereiche können rechtlich relevant sein.

Das ist besonders wichtig bei digitalen Geschäftsmodellen, SaaS-Plattformen, Schulungsportalen, Datenbanken, Mitgliederbereichen, E-Learning-Angeboten, Händlerportalen und geschlossenen B2B-Systemen.

Es kommt nicht darauf an, ob jemand den Inhalt tatsächlich gesehen hat

Das Gericht stellte außerdem klar: Für die öffentliche Zugänglichmachung genügt das Bereithalten zum Abruf. Es muss nicht bewiesen werden, dass ein konkreter Nutzer das Foto tatsächlich geöffnet oder heruntergeladen hat.

Übertragen auf Unternehmer bedeutet das: Ein Verstoß kann bereits dann vorliegen, wenn der rechtswidrige Inhalt abrufbar ist. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob ihn tatsächlich jemand wahrgenommen hat.

Diese Überlegung ist auch für Unterlassungserklärungen allgemein wichtig. Wer sich zur Unterlassung verpflichtet, muss den rechtswidrigen Zustand beseitigen. Das bloße Hoffen, dass niemand den Inhalt findet, reicht nicht.

Vertragsstrafe: Das teuerste Risiko nach einer Unterlassungserklärung

Im Fall vor dem OLG Köln wurde eine Vertragsstrafe von 6.000 Euro fällig. Die Höhe wurde im Berufungsverfahren nicht erfolgreich angegriffen.

Für Unternehmer ist die Vertragsstrafe häufig das größte Risiko. Denn nach einer abgegebenen Unterlassungserklärung genügt ein erneuter Verstoß, um erhebliche Zahlungen auszulösen. Je nach Formulierung kann jeder einzelne Verstoß eine eigene Vertragsstrafe auslösen.

Das gilt besonders bei Inhalten, die mehrfach verwendet wurden: Produktbilder in verschiedenen Shops, Werbeaussagen auf mehreren Landingpages, Markenangaben in mehreren Angeboten, alte PDFs in Downloadbereichen, Social-Media-Posts auf mehreren Kanälen oder automatisiert ausgespielte Anzeigen.

Unternehmen sollten deshalb nach jeder Unterlassungserklärung sofort einen strukturierten Prüf- und Löschprozess starten.

Was Unternehmer nach einer Abmahnung konkret tun sollten

Nach einer Abmahnung sollte nicht nur die beanstandete Seite gelöscht oder geändert werden. Unternehmer sollten systematisch prüfen, wo der betroffene Inhalt sonst noch vorhanden ist.

Dazu gehören insbesondere die eigene Website, Online-Shops, alte Produktseiten, Blogbeiträge, PDF-Dateien, Newsletter-Archive, Social-Media-Kanäle, Werbeanzeigen, Google-Ads-Kampagnen, Marktplätze, Händlerportale, Preisvergleichsseiten, Apps, Kundenbereiche, Datenbanken, Presseportale, Downloadbereiche, Cloudspeicher, Agenturserver und Partnerseiten.

Außerdem sollten alle relevanten Dienstleister informiert werden. Dazu zählen Webagenturen, SEO-Agenturen, Werbeagenturen, Plattformbetreiber, Hostinganbieter, Marktplatzdienstleister, Fotografen, Texter, Vertriebspartner, Franchisenehmer und IT-Dienstleister.

Wichtig ist auch die Dokumentation. Unternehmer sollten festhalten, wann welche Inhalte entfernt wurden, wer informiert wurde, welche Plattformen geprüft wurden und welche Rückmeldungen eingegangen sind. Diese Dokumentation kann später entscheidend sein, wenn der Vorwurf eines erneuten Verstoßes erhoben wird.

Warum Unternehmen Unterlassungserklärungen nicht vorschnell unterschreiben sollten

Die Entscheidung zeigt erneut: Eine Unterlassungserklärung ist kein bloßes Formular. Sie ist ein Vertrag mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen.

Unternehmer sollten daher vor der Abgabe prüfen lassen, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht, ob die vorgeschlagene Erklärung zu weit ist, ob sie auf die konkrete Verletzungsform beschränkt werden kann, welche Vertragsstrafe droht, welche Handlungspflichten entstehen und welche internen Maßnahmen notwendig sind.

Häufig ist es sinnvoll, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese muss aber sorgfältig formuliert sein. Ist sie zu eng, beseitigt sie die Wiederholungsgefahr möglicherweise nicht. Ist sie zu weit, bindet sie das Unternehmen unnötig stark.

Die wichtigste Lehre aus der Entscheidung

Das OLG Köln macht deutlich: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, übernimmt Verantwortung. Diese Verantwortung endet nicht bei der ersten Fundstelle und nicht an der Grenze der eigenen Website.

Unternehmer müssen auch digitale Verbreitungswege, Plattformen, Dienstleister und wirtschaftlich eingebundene Dritte in den Blick nehmen. Sie müssen prüfen, löschen, hinwirken und dokumentieren.

Das gilt nicht nur bei fremden Fotos. Es gilt bei allen typischen Verstößen, die Gegenstand einer Unterlassungserklärung sein können: unzulässige Werbung, irreführende Preisangaben, fehlerhafte Grundpreise, Markenverletzungen, unberechtigte Bildnutzung, falsche Produktbehauptungen, rechtswidrige Bewertungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder wettbewerbswidrige Klauseln.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Köln ist ein deutlicher Warnhinweis für alle Unternehmer. Eine Unterlassungserklärung ist nicht erledigt, sobald die beanstandete Stelle entfernt wurde. Entscheidend ist, ob der Verstoß insgesamt beendet wurde und ob das Unternehmen alles Zumutbare getan hat, um weitere Verstöße zu verhindern.

Wer Inhalte über mehrere Kanäle verbreitet, mit Agenturen arbeitet, Plattformen nutzt oder Vertriebspartner einbindet, braucht nach einer Abmahnung einen klaren Umsetzungsprozess. Andernfalls kann eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung schnell zur Vertragsstrafenfalle werden.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 17. April 2026
Aktenzeichen: 6 U 88/25
Vorinstanz: Landgericht Köln, Urteil vom 26. Juni 2025, 14 O 165/24
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 9578

OLG Köln: Warum ein Co-Regisseur bei einer Preisnominierung nicht einfach übergangen werden darf

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 15. Mai 2026 eine für die Medien- und Kreativbranche wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um die Frage, ob ein an einer Serie beteiligter Regisseur bei der öffentlichen Darstellung einer Regieleistung genannt werden muss, wenn sonst der Eindruck entsteht, nur andere Personen seien für diese Regie verantwortlich.

Nachdem ich bereits in meinem Blogartikel vom 4.11.2025 über die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln berichtet hatte, liegt nun die Berufungsentscheidung des OLG Köln vor. Das Ergebnis: Die Entscheidung des Landgerichts wurde bestätigt. Die Berufung blieb erfolglos.

Worum ging es?

Der Antragsteller war einer von mindestens drei Regisseuren der zweiten Staffel der Netflix-Serie „Kaulitz & Kaulitz“. In mehreren Episoden wurde er im Abspann mit „directed by“ genannt.

Die Serie war beim Deutschen Fernsehpreis 2025 in der Kategorie „Beste Regie Unterhaltung“ nominiert. Auf der Internetseite des Deutschen Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei andere Regisseure namentlich genannt und mit Fotos dargestellt. Der Antragsteller sah darin eine Verletzung seines Rechts auf Anerkennung seiner Miturheberschaft.

Nach einer erfolglosen Abmahnung beantragte er eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Köln gab ihm Recht. Dagegen legte die Antragsgegnerin Berufung ein. Das OLG Köln hat diese Berufung nun zurückgewiesen.

Der Kern der Entscheidung: § 13 UrhG schützt nicht nur bei klassischer Werknutzung

Im Mittelpunkt steht § 13 UrhG. Danach hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Dieses Recht ist Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts und schützt nicht nur wirtschaftliche Interessen, sondern auch die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk.

Besonders wichtig ist: Das OLG Köln stellt klar, dass § 13 UrhG keine klassische Nutzung des Werkes voraussetzt. Es reicht aus, dass ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Werk hergestellt wird.

Mit anderen Worten: Es kommt nicht nur darauf an, ob jemand ein Werk veröffentlicht, vervielfältigt, verbreitet oder sendet. Auch wer öffentlich über ein Werk spricht, es beschreibt oder eine Leistung an diesem Werk bestimmten Personen zuordnet, kann das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verletzen.

Für die Praxis ist das ein zentraler Punkt. Veranstalter, Plattformen, Produzenten, Agenturen und Medien können sich nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, dass sie das Werk selbst gar nicht genutzt hätten. Wenn ihre Darstellung den Eindruck erweckt, ein bestimmter Urheber sei nicht beteiligt gewesen, kann das ausreichen.

Warum die Darstellung problematisch war

Nach Auffassung des OLG Köln lag das Problem nicht allein darin, dass der Antragsteller nicht genannt wurde. Entscheidend war der Gesamteindruck.

Die Regieleistung wurde auf die gesamte zweite Staffel bezogen. Gleichzeitig wurden nur zwei Personen als Regisseure herausgestellt. Hinzu kam die Beschreibung als „Regieduo“. Dadurch konnte aus Sicht des Gerichts der Eindruck entstehen, dass nur diese beiden Personen für die Regieleistung verantwortlich waren.

Das OLG Köln sah darin eine konkludente Bestreitung der Miturheberschaft des Antragstellers. Es reicht also aus, wenn durch die Art der Darstellung der falsche Eindruck entsteht, ein Miturheber sei nicht beteiligt gewesen.

Das ist ein wichtiger Unterschied: Nicht jede unvollständige Namensnennung ist automatisch eine Urheberrechtsverletzung. Wird aber eine Teamleistung so dargestellt, als hätten nur bestimmte Personen sie erbracht, kann die Grenze überschritten sein.

Kein Anspruch auf Nominierung, aber ein Anspruch auf richtige Zuordnung

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder Miturheber automatisch selbst nominiert oder ausgezeichnet werden muss. Das OLG Köln betont gerade, dass aus § 13 UrhG kein Anspruch auf eine Nominierung folgt.

Der Antragsteller konnte also nicht verlangen, selbst als Preiskandidat behandelt zu werden. Er konnte aber verlangen, dass seine Miturheberschaft nicht durch eine missverständliche oder unzutreffende Darstellung ausgeblendet wird.

Das ist für Preisverleihungen, Festivals, Branchenpreise und redaktionelle Präsentationen ein wichtiger Maßstab. Eine Jury darf bewerten, auswählen und Schwerpunkte setzen. Sie darf aber nicht durch die Formulierung ihrer Nominierungstexte den falschen Eindruck erzeugen, eine kreative Leistung stamme ausschließlich von bestimmten Personen, wenn tatsächlich weitere Miturheber beteiligt waren.

Meinungsfreiheit half der Antragsgegnerin nicht

Die Antragsgegnerin argumentierte unter anderem mit der Meinungsäußerungsfreiheit. Bei den Nominierungstexten handele es sich um Einschätzungen einer unabhängigen Jury. Ihr dürfe nicht vorgeschrieben werden, wie diese Texte zu verfassen seien.

Das OLG Köln folgte dem nicht. Die Verpflichtung beschränke sich auf die bloße Namensnennung als Miturheber. Die Jury werde dadurch nicht gezwungen, den Antragsteller ebenfalls zu nominieren oder positiv zu bewerten.

Das ist überzeugend. Zwischen Bewertung und Tatsachenzuordnung muss unterschieden werden. Eine Jury darf sagen, wen sie für besonders preiswürdig hält. Sie darf aber nicht durch ihre Darstellung eine urheberrechtlich relevante Mitwirkung eines anderen Regisseurs ausblenden, wenn dadurch ein falscher Eindruck entsteht.

Warum auch Dritte haften können

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Entscheidung betrifft die Stellung der Antragsgegnerin als Dritte. Sie hatte argumentiert, sie sei nicht Produzentin und nutze das Werk nicht. Sie befasse sich nur im Rahmen der Preisverleihung mit der Serie.

Auch dieses Argument überzeugte das OLG Köln nicht. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft kann nicht nur gegenüber unmittelbaren Vertragspartnern oder Werkverwertern bestehen. Es kann auch gegenüber außenstehenden Dritten geltend gemacht werden, wenn diese durch ihre öffentliche Darstellung die Urheberschaft oder Miturheberschaft in Abrede stellen.

Damit hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. Nicht nur Produzenten, Sender oder Streamingdienste müssen auf korrekte Credits achten. Auch Preisveranstalter, Presseportale, Agenturen und sonstige Kommunikationsstellen sollten sorgfältig prüfen, wie sie kreative Leistungen beschreiben.

Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz

Das OLG Köln bestätigte auch den Verfügungsgrund. Im Urheberrecht wird die Dringlichkeit zwar nicht automatisch wie im Wettbewerbsrecht vermutet. Der Antragsteller muss grundsätzlich darlegen, warum ihm ein Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.

Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung kann sich die Dringlichkeit aber aus der Lage des Falles ergeben. Hier war der Internetauftritt zur Nominierung weiterhin abrufbar. Dass die Preisverleihung inzwischen ausgestrahlt worden war, ließ die Dringlichkeit deshalb nicht entfallen.

Auch dieser Punkt ist für die Praxis bedeutsam. Online-Veröffentlichungen wirken fort. Wird eine rechtsverletzende Darstellung nur unter dem Druck eines Verfahrens angepasst, kann dennoch Wiederholungsgefahr bestehen.

Was Unternehmen und Kreativverantwortliche daraus lernen sollten

Die Entscheidung zeigt, dass Credits und Namensnennungen nicht nur eine Frage der Höflichkeit oder Branchenüblichkeit sind. Sie können urheberrechtlich relevant sein.

Unternehmen, Agenturen, Veranstalter und Medien sollten besonders vorsichtig sein, wenn sie Teamleistungen einzelnen Personen zuordnen. Begriffe wie „Regieduo“, „allein verantwortlich“, „von“ oder „die Köpfe hinter“ können rechtlich problematisch sein, wenn dadurch andere Miturheber ausgeblendet werden.

Sicherer ist eine präzise Formulierung. Wer einzelne Personen hervorheben möchte, sollte zugleich klarstellen, dass weitere Miturheber beteiligt waren, sofern dies für den Gesamteindruck erforderlich ist. Entscheidend ist nicht nur, was ausdrücklich gesagt wird, sondern auch, welcher Eindruck beim Leser entsteht.

Fazit

Das OLG Köln stärkt mit seiner Entscheidung das Urheberpersönlichkeitsrecht. Wer an einem Werk als Miturheber beteiligt ist, darf nicht durch eine öffentliche Darstellung so behandelt werden, als habe er mit der betreffenden Werkleistung nichts zu tun.

Die Entscheidung ist kein Freibrief für Miturheber, eine Nominierung oder Auszeichnung zu verlangen. Sie schützt aber davor, dass die eigene schöpferische Beteiligung durch eine missverständliche Darstellung faktisch geleugnet wird.

Für die Kreativbranche ist das ein wichtiges Signal: Öffentliche Kommunikation über Filme, Serien, Shows, Musik, Design oder andere Werke muss sorgfältig formuliert werden. Gerade bei Teamleistungen sollte klar sein, wer ausgezeichnet wird, wer hervorgehoben wird und wer an der zugrunde liegenden Werkleistung beteiligt war.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 15.05.2026
Aktenzeichen: 6 U 114/25

Landgericht Amberg: Wenn der App-Rabatt zur Preisfalle wird

Das Landgericht Amberg hat mit Urteil vom 20. Juli 2026 entschieden, dass eine konkrete Preiswerbung von Netto für Mini-Wassermelonen irreführend war. Im Mittelpunkt stand eine Prospektwerbung mit den Angaben „Aktion“, einem Preis von 2,79 Euro, einem hervorgehobenen Preis von 2,49 Euro und dem Hinweis „Netto App Preis -28 %“. Nach Auffassung des Gerichts war für Verbraucher nicht klar erkennbar, welcher Preis in welchem Fall gelten sollte und worauf sich der angegebene Rabatt von 28 Prozent tatsächlich bezog.

Worum ging es in dem Fall?

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ging gegen Netto Marken-Discount vor. Netto hatte in einem Verkaufsprospekt Mini-Wassermelonen beworben. Die Werbung zeigte oben den Begriff „Aktion“, daneben einen Preis von 2,79 Euro, darunter groß den Preis von 2,49 Euro. Links daneben stand in einer Smartphone-Grafik der Hinweis „Netto App Preis -28 %“.

Tatsächlich kostete die Ware ohne Nutzung der Netto-App 2,79 Euro. Bei Nutzung der App mussten Kunden 2,49 Euro zahlen. Die Verbraucherzentrale hielt diese Darstellung für irreführend. Aus Sicht eines Verbrauchers könne der Eindruck entstehen, dass der Preis von 2,49 Euro bereits ein Aktionspreis sei und bei Nutzung der App nochmals 28 Prozent abgezogen würden. Außerdem passe der angegebene Rabatt rechnerisch nicht zu den dargestellten Preisen: 28 Prozent Rabatt auf 2,79 Euro führen nicht zu 2,49 Euro, sondern zu einem deutlich niedrigeren Betrag.

Netto verteidigte die Werbung damit, dass aus der Gestaltung klar werde: 2,79 Euro gelte ohne App, 2,49 Euro gelte mit App. Eine spürbare Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen liege nicht vor. Außerdem sei der Anspruch verjährt.

Warum sah das Landgericht Amberg die Werbung als irreführend an?

Das Gericht stellte entscheidend darauf ab, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Werbung versteht. Dabei kam es nicht darauf an, wie Netto die Werbung intern gemeint hatte, sondern welchen Eindruck die konkrete Gestaltung nach außen erzeugte.

Nach Ansicht des Landgerichts war die Preisangabe in jedem Fall problematisch. Selbst wenn man die Werbung so versteht, wie Netto sie verstanden wissen wollte, nämlich 2,79 Euro ohne App und 2,49 Euro mit App, bleibt der Hinweis „-28 %“ rechnerisch falsch oder zumindest missverständlich. Denn die Differenz zwischen 2,79 Euro und 2,49 Euro beträgt gerade keine 28 Prozent.

Noch deutlicher wird die Irreführung, wenn Verbraucher die Werbung so verstehen, dass zunächst von 2,79 Euro auf 2,49 Euro reduziert wurde und zusätzlich bei Nutzung der App weitere 28 Prozent abgezogen werden. Genau diese Deutung hielt das Gericht wegen der Gestaltung für möglich. In diesem Fall wäre die Werbung ebenfalls falsch, weil bei Nutzung der App gerade kein weiterer Rabatt unter 2,49 Euro gewährt wurde.

Das Gericht fasste dies klar zusammen: Die Preisangabe war aus seiner Sicht in jedem Fall irreführend.

Warum ist die Entscheidung für Händler wichtig?

Die Entscheidung zeigt, wie streng Gerichte Preiswerbung prüfen können. Gerade im Lebensmittelhandel, Onlinehandel und bei App-basierten Rabatten werden Preisangaben oft mit mehreren Elementen kombiniert: Streichpreise, Aktionspreise, App-Preise, Prozentangaben, Coupons, Sternchenhinweise und Sonderbedingungen.

Genau hier liegt das Risiko. Je mehr Preise und Rabatte gleichzeitig dargestellt werden, desto höher ist die Gefahr, dass der Verbraucher nicht mehr sicher erkennen kann, welcher Preis tatsächlich gilt. Das gilt besonders dann, wenn Prozentangaben rechnerisch nicht eindeutig zum beworbenen Endpreis passen.

Für Unternehmer bedeutet das: Eine Rabattwerbung muss nicht nur attraktiv aussehen, sondern vor allem klar, rechnerisch nachvollziehbar und eindeutig sein. Wer mit einem App-Preis wirbt, muss deutlich machen, ob der angegebene Endpreis bereits der App-Preis ist oder ob der Rabatt noch zusätzlich abgezogen wird. Ebenso muss klar sein, auf welchen Ausgangspreis sich ein Prozentnachlass bezieht.

App-Rabatte sind nicht automatisch unzulässig

Wichtig ist: Das Urteil verbietet nicht App-Rabatte als solche. Das Landgericht Amberg hat nicht entschieden, dass ein Händler keine günstigeren Preise für App-Nutzer anbieten darf. Beanstandet wurde vielmehr die konkrete Darstellung im Prospekt.

Das ist ein entscheidender Unterschied. Unternehmen dürfen grundsätzlich mit digitalen Vorteilen, Coupons und App-Preisen arbeiten. Sie müssen aber sicherstellen, dass der Kunde die Preislogik sofort versteht. Der beworbene Endpreis, der Ausgangspreis und der Rabatt müssen zueinander passen. Unklare Blickfangwerbung kann nicht durch eine nachträgliche Erklärung gerettet werden, wenn der erste Eindruck bereits in die Irre führt.

Auch die Verjährung half Netto nicht

Netto berief sich außerdem auf Verjährung. Unterlassungsansprüche nach dem UWG verjähren grundsätzlich in sechs Monaten. Die Verbraucherzentrale hatte Netto bereits im Juni 2025 abgemahnt. Die Klage wurde im Juli 2025 eingereicht, aber erst im Februar 2026 zugestellt.

Das Landgericht Amberg sah den Anspruch trotzdem nicht als verjährt an. Die Zustellung wirkte nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, weil sie noch „demnächst“ erfolgt sei. Dabei berücksichtigte das Gericht unter anderem, dass eine erste Kostenvorschussanforderung den Kläger nicht erreicht hatte und Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb der Partei grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Auch die Feiertage und üblichen Verzögerungen um den Jahreswechsel spielten bei der Gesamtbetrachtung eine Rolle.

Für die Praxis ist dieser Teil der Entscheidung ebenfalls interessant. Er zeigt, dass eine spätere Zustellung nicht automatisch zur Verjährung führt. Entscheidend ist, ob die klagende Partei alles Zumutbare getan hat, um eine alsbaldige Zustellung zu ermöglichen.

Was Unternehmen aus dem Urteil lernen sollten

Unternehmen sollten Preiswerbung vor Veröffentlichung kritisch prüfen. Das gilt besonders bei Prospekten, Onlineanzeigen, Social-Media-Kampagnen, Newsletter-Angeboten und App-Coupons. Der Kunde muss auf einen Blick erkennen können, welcher Preis ohne App gilt, welcher Preis mit App gilt und ob ein prozentualer Rabatt bereits eingerechnet ist oder erst noch abgezogen wird.

Besonders problematisch sind Kombinationen aus mehreren Preisankern. Wird ein höherer Preis einem niedrigeren Preis gegenübergestellt und daneben ein Prozentnachlass genannt, muss die Rechnung stimmen. Andernfalls drohen Abmahnungen durch Verbraucherverbände oder Wettbewerber, Unterlassungsklagen, Abmahnkosten und Ordnungsmittel bei Wiederholung.

Praktisch sinnvoll ist es, vor jeder Kampagne drei Fragen zu stellen: Erstens, versteht ein durchschnittlicher Kunde den Endpreis ohne weitere Erläuterung? Zweitens, ist klar, worauf sich der Rabatt bezieht? Drittens, stimmt die Prozentangabe rechnerisch mit der Preisgegenüberstellung überein? Wenn eine dieser Fragen nicht eindeutig mit Ja beantwortet werden kann, sollte die Werbung überarbeitet werden.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Amberg ist ein deutliches Signal an Händler: App-Rabatte und Aktionspreise dürfen nicht so dargestellt werden, dass Verbraucher über den tatsächlich geltenden Preis oder die Höhe des Rabatts im Unklaren bleiben. Wer mit Preisvorteilen wirbt, muss transparent und rechnerisch sauber arbeiten.

Für Unternehmen ist die Entscheidung besonders relevant, weil Preiswerbung oft unter hohem Zeitdruck erstellt wird. Gerade bei Prospekten und digitalen Kampagnen kann eine unklare Gestaltung schnell teuer werden. Entscheidend ist nicht, wie der Händler die Werbung gemeint hat, sondern wie sie beim Verbraucher ankommt.

Daten der Entscheidung

Gericht: Landgericht Amberg
Datum: 20. Juli 2026
Aktenzeichen: 41 HK O 554/25

LG München I zu SUNO: Warum das GEMA-Urteil gegen den KI-Musikgenerator aus Sicht des LG konsequent ist

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 31. Juli 2026 der Klage der GEMA gegen den KI-Musikgenerator SUNO überwiegend stattgegeben. Nachdem zunächst nur die Pressemitteilung vorlag, sind nun auch die Entscheidungsgründe veröffentlicht. Sie zeigen noch deutlicher, warum das Urteil für Anbieter von KI-Systemen, die Musikbranche und Unternehmen, die KI-Tools einsetzen, erhebliche Bedeutung hat.

Die Entscheidung betrifft bekannte Musikwerke wie „Atemlos durch die Nacht“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“, „Daddy Cool“ sowie den Refrain von „Mambo No. 5“. Nicht Gegenstand des Verfahrens waren Verletzungen durch Liedtexte. Es ging also nicht um die Frage, ob SUNO Songtexte übernommen hat, sondern um den Schutz der Musik selbst.

Das Urteil ist nach der Entscheidung des LG München I im Verfahren GEMA gegen OpenAI keine große Überraschung. Bereits dort hatte die Kammer angenommen, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte in einem KI-Modell memorisiert und dadurch vervielfältigt sein können. In meinem Blogartikel vom 14.11.2025 zu GEMA gegen OpenAI hatte ich darauf hingewiesen, dass die Kammer eine strenge Linie verfolgt: Wenn geschützte Inhalte im Modell reproduzierbar angelegt sind und durch einfache Prompts wieder ausgegeben werden können, liegt aus Sicht des Gerichts mehr vor als bloßes statistisches Lernen.

Genau diese Linie setzt das LG München I nun bei Musikwerken fort.

Worum ging es in dem Verfahren?

SUNO bietet einen KI-basierten Musikgenerator an. Nutzer können Prompts eingeben und daraus neue Musikstücke erzeugen lassen. Die GEMA machte geltend, dass SUNO urheberrechtlich geschützte Musikwerke zum Training verwendet habe und dass diese Werke in den Modellen memorisiert seien. Außerdem seien sie in den erzeugten Outputs wiedererkennbar.

Nach den Urteilsgründen enthielt der Trainingsdatensatz von SUNO auch die streitgegenständlichen Musikwerke. SUNO hatte diese nach den Feststellungen des Gerichts über Stream-Ripping von YouTube erlangt und dabei den sogenannten Rolling Cipher umgangen. Dabei handelt es sich um eine technische Schutzmaßnahme, die das dauerhafte Herunterladen von Audio- und Videoinhalten erschweren soll.

Die GEMA erzeugte die streitgegenständlichen Outputs, indem jeweils der originale Liedtext, der gewünschte Musikstil und der Werktitel eingegeben wurden. Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement enthielten die Prompts nicht. SUNO hielt dem entgegen, die Outputs seien durch gezieltes Prompting der Klägerseite provoziert worden. Das Gericht folgte dem nicht.

Die Entscheidungsgründe zeigen: Es geht nicht nur um den Output

Die nun vorliegenden Urteilsgründe machen deutlich, dass das LG München I nicht nur auf die am Ende erzeugten Musikstücke schaut. Die Kammer betrachtet die gesamte technische Nutzungskette: Beschaffung der Trainingsdaten, Preprocessing, Tokenisierung, Feature-Extraktion, Erstellung von Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen, Speicherung im Modell und spätere Ausgabe.

Das ist ein zentraler Punkt. Die urheberrechtliche Prüfung beginnt nach dieser Sichtweise nicht erst dort, wo ein Nutzer ein möglicherweise rechtsverletzendes Musikstück erzeugt. Bereits das Training und die technische Verarbeitung geschützter Werke können relevante Vervielfältigungen sein.

Das Gericht beschreibt dabei auch die technische Architektur des SUNO-Systems. Danach beruht der Musikgenerator unter anderem auf einem generativen vortrainierten Transformer-Modell und einem Diffusionsmodell. Die Audiodaten wurden in kleinere Einheiten zerlegt, tokenisiert, vektorisiert und zusammen mit Metadaten verarbeitet. Gerade diese technische Aufbereitung führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass das Urheberrecht von vornherein nicht mehr eingreift.

Für die Praxis bedeutet das: Es genügt nicht, die Nutzung geschützter Werke technisch als Datenanalyse, Tokenisierung oder Mustererkennung zu beschreiben. Entscheidend bleibt, ob geschützte Werkbestandteile im Modell oder im Output wiedererkennbar und reproduzierbar werden.

Memorisierung als urheberrechtliche Vervielfältigung

Der wichtigste Punkt der Entscheidung ist die Memorisierung. Das LG München I geht davon aus, dass die streitgegenständlichen Musikwerke reproduzierbar in den SUNO-Modellen enthalten waren. Das Gericht stützt sich dabei auf den Abgleich der Trainingsdaten mit den später erzeugten Outputs. Angesichts der Komplexität und Länge der Musikwerke schloss die Kammer einen Zufall als Ursache der Wiedergabe aus.

Damit überträgt das Gericht seine Linie aus GEMA gegen OpenAI von Liedtexten auf Musikwerke. Die zentrale Brücke ist nicht der Werktyp, sondern die technische und rechtliche Bewertung der Memorisierung.

Wenn ein KI-Modell geschützte Inhalte nicht nur analysiert, sondern so übernimmt, dass sie später durch vergleichsweise einfache Prompts wieder hervortreten, kann dies nach Auffassung des LG München I eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG sein.

Das ist für KI-Anbieter ein erheblicher Risikopunkt. Die Verteidigung, ein Modell speichere keine Werke, sondern nur mathematische Parameter, hilft jedenfalls dann nicht weiter, wenn das Gericht aus den Outputs auf eine reproduzierbare Übernahme der Werke im Modell schließt.

Die Prompts waren aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend genug

SUNO hatte argumentiert, die streitgegenständlichen Outputs seien durch gezielte und wiederholte Prompt-Versuche der GEMA erzeugt worden. Tatsächlich zeigen die Urteilsgründe, dass bei einzelnen Werken zahlreiche identische Prompts eingegeben wurden, etwa bei „Atemlos durch die Nacht“ und „Big in Japan“.

Das Gericht hielt dies aber nicht für ausreichend, um die Verantwortung auf die Nutzerseite zu verlagern. Entscheidend war, dass die Prompts keine konkreten musikalischen Vorgaben enthielten. Die GEMA gab zwar den Liedtext, den Stil und den Werktitel ein, aber keine Melodie, keine Harmonie, keinen Rhythmus und kein Arrangement.

Das ist für die Praxis wichtig. Das Urteil sagt nicht, dass jeder beliebige ähnliche Output automatisch eine Memorisierung beweist. Es sagt aber: Wenn bereits relativ einfache Prompts ausreichen, um komplexe geschützte Musikwerke wiedererkennbar hervorzubringen, spricht dies aus Sicht des Gerichts stark dafür, dass das Werk im Modell angelegt ist.

Text- und Data-Mining ist kein Freibrief

SUNO berief sich auch auf die Schranke des Text- und Data-Mining nach § 44b UrhG. Das LG München I ließ diese Verteidigung nicht durchgreifen.

Besonders wichtig ist dabei die Rolle des rechtmäßigen Zugangs. Nach den Urteilsgründen hatte SUNO die streitgegenständlichen Werke durch Stream-Ripping von YouTube erlangt und dabei den Rolling Cipher umgangen. Das ist für § 44b UrhG erheblich, weil die Schranke grundsätzlich voraussetzt, dass die genutzten Werke rechtmäßig zugänglich sind.

Wer Inhalte unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen beschafft, kann sich nach dieser Logik nicht ohne Weiteres darauf berufen, er betreibe nur privilegiertes Text- und Data-Mining.

Hinzu kommt: Die Kammer sieht jedenfalls die Memorisierung geschützter Werke im Modell nicht als von § 44b UrhG gedeckt an. Die Schranke soll Datenanalyse ermöglichen, nicht aber dazu führen, dass geschützte Werke dauerhaft im Modell angelegt und später wieder ausgegeben werden können.

Damit bestätigt das Gericht eine Linie, die bereits im OpenAI-Verfahren sichtbar war. Text- und Data-Mining erlaubt nicht automatisch jede Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im KI-Training. Entscheidend sind Zugang, Nutzungsvorbehalte, Zweck der Vervielfältigung und vor allem die Frage, ob geschützte Inhalte später wieder reproduzierbar werden.

Die KI-Verordnung ersetzt keine Lizenz

Praxisrelevant ist auch ein weiterer Punkt aus den Urteilsgründen: SUNO berief sich sinngemäß darauf, dass die KI-Verordnung Transparenzpflichten für Anbieter allgemeiner KI-Modelle vorsieht. Daraus folge aber nach der Logik des Gerichts keine urheberrechtliche Erlaubnis.

Das ist richtig und wichtig. Die KI-Verordnung regelt Pflichten für Anbieter von KI-Systemen, etwa Transparenz- und Dokumentationspflichten. Sie ersetzt aber keine Lizenz. Wer Trainingsinhalte dokumentiert oder zusammenfasst, erhält dadurch nicht automatisch das Recht, geschützte Musikwerke ohne Zustimmung zu nutzen.

Für Unternehmen bedeutet das: Compliance mit der KI-Verordnung ist nicht gleichbedeutend mit urheberrechtlicher Rechtmäßigkeit. KI-Anbieter müssen beides getrennt prüfen.

Öffentliche Wiedergabe statt öffentlicher Zugänglichmachung

Ein dogmatisch wichtiger Punkt wird erst durch die Entscheidungsgründe richtig deutlich: Das LG München I hat keine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zugesprochen. Es nimmt aber eine öffentliche Wiedergabe als unbenannten Fall des § 15 Abs. 2 UrhG an.

Das ist ein feiner, aber wichtiger Unterschied. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung geht es typischerweise darum, dass ein konkretes Werk so bereitgestellt wird, dass Mitglieder der Öffentlichkeit es von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl abrufen können. Bei einem KI-Modell ist diese Struktur schwieriger zu greifen, weil nicht einfach eine bestimmte Datei zum Abruf bereitsteht.

Das Gericht geht aber dennoch davon aus, dass das Angebot des Modells und der Anwendung eine öffentliche Wiedergabe darstellen kann, wenn geschützte Werke im Modell memorisiert sind und über das System wieder hervortreten können.

Für KI-Anbieter ist diese Begründung besonders relevant. Sie zeigt, dass Gerichte nicht zwingend an klassischen Kategorien der Datei- oder Plattformbereitstellung festhalten müssen. Auch der Betrieb eines generativen Systems kann urheberrechtlich als Wiedergabehandlung eingeordnet werden.

Auch das Training in den USA half SUNO nicht

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft das Training in den USA. Das LG München I bejahte seine Zuständigkeit auch für Ansprüche wegen Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der USA. Nach dem Schutzlandprinzip prüfte es insoweit US-amerikanisches Recht und verneinte eine Rechtfertigung durch fair use.

Das Gericht grenzte den SUNO-Fall von US-Verfahren ab, in denen Gerichte KI-Training als fair use angesehen hatten. Der entscheidende Unterschied: Im SUNO-Fall waren nach Auffassung des LG München I die Trainingswerke in den Outputs wiedererkennbar. Die Nutzung blieb also nicht auf eine abstrakte Analyse beschränkt.

Damit wird die Entscheidung auch international bedeutsam. Das Gericht stellt nicht pauschal jedes KI-Training mit geschützten Werken unter Verletzungsverdacht. Es sagt aber: Wenn ein Modell geschützte Werke so übernimmt, dass sie später wesentlich ähnlich ausgegeben werden, spricht dies gegen eine Rechtfertigung durch fair use.

Warum das Urteil nach GEMA gegen OpenAI konsequent ist

Das SUNO-Urteil wirkt auf den ersten Blick spektakulär, ist aber im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des LG München I konsequent. Im Verfahren GEMA gegen OpenAI ging es um Liedtexte. Im Verfahren gegen SUNO geht es um Musikwerke. Die rechtliche Kernfrage ist aber dieselbe:

Was passiert urheberrechtlich, wenn ein KI-Modell geschützte Inhalte nicht nur auswertet, sondern sie so übernimmt, dass sie später wieder reproduzierbar sind?

Das LG München I beantwortet diese Frage erneut zugunsten der Rechteinhaber. Die Kammer sieht in der Memorisierung eine Vervielfältigung. Sie lehnt eine pauschale Rechtfertigung durch Text- und Data-Mining ab. Sie verlagert die Verantwortung nicht auf den Nutzer, wenn einfache Prompts ausreichen und das Modell selbst die geschützten Strukturen hervorbringt.

Damit entsteht eine klare Linie: KI-Training ist nicht schon deshalb urheberrechtsfrei, weil es technisch komplex ist. Entscheidend bleibt, ob geschützte Inhalte übernommen, gespeichert, reproduzierbar gemacht oder in Outputs wiedererkennbar genutzt werden.

Was Unternehmen daraus lernen sollten

Für Anbieter von KI-Systemen ist das Urteil ein deutliches Warnsignal. Wer urheberrechtlich geschützte Werke zum Training nutzt, muss die Herkunft der Trainingsdaten, Nutzungsvorbehalte, technische Schutzmaßnahmen und Lizenzfragen sauber prüfen.

Besonders riskant ist es, Inhalte durch Stream-Ripping oder unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zu beschaffen. In solchen Fällen wird es schwer, sich auf rechtmäßigen Zugang oder Text- und Data-Mining zu berufen.

Für Unternehmen, die KI-Tools einsetzen, ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Zwar richtet sich das Urteil gegen den Anbieter des KI-Musikgenerators. Dennoch zeigt es, dass Outputs generativer KI urheberrechtliche Risiken enthalten können. Wer KI-generierte Musik, Texte, Bilder oder sonstige Inhalte kommerziell nutzt, sollte prüfen, ob das eingesetzte System verlässliche Rechte- und Risikomechanismen bietet.

Für Rechteinhaber, Musikverlage und Urheber stärkt das Urteil die Position gegenüber KI-Anbietern. Es zeigt, dass Gerichte bereit sind, technische Vorgänge im Modell urheberrechtlich zu bewerten und die Verantwortung nicht allein auf Nutzer abzuwälzen.

Einordnung

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung ist damit zu rechnen, dass die Sache höhere Instanzen beschäftigen wird.

Gleichwohl ist die Richtung klar: Das LG München I entwickelt eine urheberrechtliche Linie für generative KI, die die Rechteinhaber stärkt und die technische Argumentation der Anbieter nicht unkritisch übernimmt. Wer geschützte Werke trainiert, memorisiert und später in Outputs wiedererkennbar macht, bewegt sich nach dieser Rechtsprechung in einem erheblichen Haftungsrisiko.

Die Entscheidungsgründe zeigen damit noch deutlicher als die Pressemitteilung: Der Fall SUNO ist kein isolierter Musikstreit. Er ist ein weiterer Baustein in der rechtlichen Einordnung generativer KI.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht München I, 42. Zivilkammer

Datum: 31. Juli 2026

Aktenzeichen: 42 O 763/25

Urteil GEMA gegen SUNO

Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz der GEMA gegen SUNO, dem Anbieter eines auf künstlicher Intelligenz (KI) beruhenden Musikgenerators, überwiegend stattgegeben (Az. 42 O 763/25).

Das Urteil betrifft die sechs bekannten Musikwerke „Atemlos durch die Nacht“ von Kristina Bach, „Rasputin“ von Frank Farian, Fred Jay und George Reyam, „Big in Japan“ und „Forever Young“ von Marian Gold, Bernhard Lloyd und Frank Mertens, der Refrain des Stücks „Mambo No. 5 A little bit of“ von David Lubega und Christian Pletschacher sowie „Daddy Cool“ von Frank Farian. Nicht streitgegenständlich waren Verletzungen durch die Liedtexte.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die Musikwerke seien im Rahmen des Trainings vervielfältigt worden und in dem Musikgenerator zu Grunde liegenden KI-Modell der Beklagten memorisiert. Durch die Ausgabe als Outputs sei es zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen. Geltend gemacht wurden Urheberrechtsverletzungen in den USA und in Deutschland. Bei der Generierung der streitgegenständlichen Outputs gab die Klägerseite jeweils den originalen Liedtext des Musikstücks, den gewünschten Musikstil und den Werktitel in die Eingabemaske des Musikgenerators ein. Die Prompts enthielten keine Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement.

Die Beklagte bietet einen auf KI beruhenden Musikgenerator an, der auf Anfrage von Nutzern Musikstücke erstellt. Der Trainingsdatensatz der Beklagten für ihr Modell enthielt auch die streitgegenständlichen Musikwerke. Die Beklagte setzte sogenannte Stream-Ripping Techniken ein, um diese Musikwerke von der Plattform YouTube zu extrahieren und kopieren. Dabei umging sie den sogenannten Rolling Cipher, eine von der Plattform implementierte technische Schutzmaßnahme, die das Herunterladen von Audio- und Videoinhalten verhindern soll.

Die Beklagte hatte gegen die erhobenen Ansprüche eingewandt, die streitgegenständlichen Musikstücke seien bereits nicht urheberrechtlich geschützt. Zudem seien sie in den Outputs nicht wiedererkennbar. Die Trainingsdaten seien weder im Modell enthalten noch darin gespeichert. Die Gewichte und Parameter des Modells bildeten mathematisch erlernte Muster und verallgemeinerte Merkmale aus den Trainingsdaten ab, wie syntaktische, semantische und kontextuelle Zusammenhänge. Etwaige Ähnlichkeiten in den Outputs seien auf prompt-induzierte Einschränkungen des Suchraums sowie auf statistisch erlernte Muster zurückzuführen. Das Training mit den Musikstücken sei nach dem anzuwendenden US-amerikanischen Recht von dem Institut des fair use gedeckt, wobei das angerufene Gericht für diese Prüfung bereits nicht zuständig sei. Die angegriffenen Outputs seien das Resultat komplexer, iterativ verfeinerter Prompts der Klägerin, daher sei der Zurechnungszusammenhang durch die dazwischentretende, zielgerichtete Nutzerhandlung unterbrochen. Soweit deutsches Recht anwendbar sei, liege keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vor. Eventuelle Rechtseingriffe seien durch die Schranken des Text- und Data-Mining gerechtfertigt.

Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Musikstücke im Rahmen des in den USA erfolgten Trainings, als auch aufgrund der in Deutschland Vervielfältigung im Modell und der Wiedergabe in den Outputs zu.

Im Einzelnen:

Nach der Entscheidung der Kammer ist diese nach § 131 Abs. 1 und 2 VGG (einem Gesetz, dass die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, wie die GEMA, regelt) international für die Ansprüche zuständig, die aufgrund von Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der USA geltend gemacht werden. Die Vorschrift gelte sowohl für die örtliche als auch die internationale Zuständigkeit und sehe einen besonderen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs für die insofern privilegierten Verwertungsgesellschaften vor, deren Zweck die Wahrnehmung von Urheberrechten ist.

Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Musikstücke reproduzierbar in den Modellen Version v3.5 und v4 der Beklagten enthalten. Die Modelle waren auf Servern in Deutschland gespeichert. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in KI-Modellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die KI-Modelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine Übernahme auch des Inhalts der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Musikstücke, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Musikstücke sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Musikstücke ausgeschlossen.

Durch die Memorisierung sei eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG gegeben. Diese Vervielfältigung in den Modellen sei nicht durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG gedeckt.Auch durch die Wiedergabe der Musikstücke in den Outputs in Deutschland hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Musikwerke vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben. In den Outputs seien die originellen Elemente der Musikstücke wiedererkennbar. Hierfür sei die Beklagte und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene und ergebnisoffene Prompts generiert worden, die lediglich die Liedtexte und den Musikstil vorgegeben hatten. Die Beklagten betrieben die KI-Modelle, für die die Musikstücke als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. 

Damit hätten die von der Beklagten betriebenen Modelle die ausgegebenen Outputs inhaltlich bestimmt.

Zudem stelle bereits das Angebot des Modells und die Anwendung der Beklagten zur Generierung von Musik ein Verstoß gegen das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG dar.

Für das und beim Training in den USA seien Vervielfältigungen der Musikwerke gefertigt worden. Nach dem Schutzlandprinzip sei für die Rechtsverletzungen auf dem Gebiet der USA US-amerikanisches Recht anwendbar. Da sich die Musikwerke in den Outputs wiederfänden, seien die Vervielfältigungen nach dem anwendbaren US-amerikanischen Recht nicht von der fair use Doktrin nach 17 U.S.C. § 107 gedeckt.

Der Sachverhalt unterscheide sich signifikant von dem, der den Verfahren Bartz und Kadrey zugrunde lag, und in denen zwei US-amerikanische Gerichte das Training von KI-Modellen als von fair use gedeckt ansahen. Während in den beiden Verfahren die Trainingsdaten nicht oder nicht substanziell in den Outputs dem Benutzer zugänglich gemacht worden waren, seien hier nach Eingabe von einfachen und ergebnisoffenen Prompts Outputs von der Beklagten generiert worden, die den Originalwerken wesentlich ähnlich seien. Sämtliche im Rahmen der fair use Prüfung nach den Vorgaben des Supreme Courts in seiner Warhol Entscheidung zu prüfende Faktoren sprächen gegen die Beklagte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung des LG München I vom 31.07.26

LG München I: Warum ein Kündigungsbutton nicht im Nebel verschwinden darf

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 erneut zu den Anforderungen an den Kündigungsbutton entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Sky Verbrauchern auf seiner Website eine ausreichend klare, einfache und unmittelbare Möglichkeit zur Online-Kündigung bot. Das Gericht verneinte dies und untersagte mehrere Gestaltungselemente.

Worum ging es?

Sky bietet kostenpflichtige Laufzeitverträge über Pay-TV-Inhalte an. Solche Verträge konnten Verbraucher online über die Website des Unternehmens abschließen. Nach § 312k BGB müssen Unternehmen in solchen Fällen auch eine einfache Online-Kündigung ermöglichen. Der Kündigungsweg darf nicht versteckt, missverständlich oder unnötig kompliziert sein.

Die Verbraucherzentrale NRW beanstandete die Gestaltung auf sky.de. Dort fanden sich unter anderem die Schaltflächen „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“. Nur „Abo beenden“ führte zum eigentlichen Kündigungsformular. Die Schaltfläche „Infos zur Kündigung“ führte dagegen auf eine Seite, auf der vor allem Kündigungsmöglichkeiten per Telefon, Chat und WhatsApp dargestellt wurden. Ein Hinweis auf die einfache elektronische Kündigung über den eigentlichen Kündigungsbutton fehlte dort.

Das LG München I sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen.

Warum waren zwei Schaltflächen problematisch?

Das Gericht stellte nicht isoliert darauf ab, ob die Bezeichnung „Abo beenden“ für sich genommen zulässig sein könnte. Entscheidend war die konkrete Gesamtgestaltung.

Verbraucher fanden mehrere Hinweise, die sich mit Vertragsbeendigung oder Kündigung befassten. Neben „Abo beenden“ gab es auch „Infos zur Kündigung“. Beide Begriffe sprechen aus Kundensicht dasselbe Thema an: das Ende des Vertrags. Wenn aber nur einer dieser Wege tatsächlich zur einfachen Online-Kündigung führt, muss dies klar erkennbar sein.

Genau daran fehlte es nach Ansicht des Gerichts. Die parallele Verwendung unterschiedlicher Begriffe ließ offen, welcher Link der gesetzlich vorgesehene Kündigungsbutton ist. Wer kündigen möchte, darf nicht erst rätseln müssen, ob er auf „Abo beenden“ oder „Infos zur Kündigung“ klicken muss.

„Infos zur Kündigung“ durfte nicht in die Irre führen

Besonders kritisch sah das Gericht die Seite „Infos zur Kündigung“. Nach ihrer Bezeichnung durfte ein Verbraucher erwarten, dort alle wesentlichen Informationen zur Kündigung zu finden. Tatsächlich enthielt diese Seite aber keinen Hinweis auf die einfache elektronische Kündigung über „Abo beenden“.

Dass dort Formulierungen wie „unter anderem“ verwendet wurden, half Sky nicht. Denn ein solcher Zusatz macht zwar deutlich, dass es weitere Möglichkeiten geben kann. Er sagt dem Kunden aber nicht, wo er diese findet. Gerade das erschwert die Kündigung. Der gesetzliche Kündigungsbutton soll aber Hürden abbauen, nicht neue Orientierungsschwierigkeiten schaffen.

Kein Kündigungsgrund als Pflicht bei ordentlicher Kündigung

Ein weiterer Punkt betraf das Formular selbst. Bei einer regulären, also ordentlichen Kündigung wurde ein Feld „Kündigungsgrund“ als Pflichtfeld abgefragt. Sky argumentierte, im Drop-down-Menü habe auch „kein Grund“ ausgewählt werden können.

Das überzeugte das Gericht nicht. Bei einer ordentlichen Kündigung darf der Kündigungsgrund nicht zwingend abgefragt werden. Der Verbraucher muss eine solche Kündigung ohne Begründung erklären können. Auch die Option „kein Grund“ änderte daran nichts, weil der Kunde das Menü trotzdem öffnen und eine Auswahl treffen musste. Damit blieb die Angabe faktisch Teil des Pflichtablaufs.

Für Unternehmen ist das ein wichtiger Punkt: Feedback zur Kündigung kann freiwillig abgefragt werden. Es darf aber nicht zur Voraussetzung für den Abschluss des Kündigungsvorgangs werden.

Das Kündigungsformular muss sofort vollständig erkennbar sein

Das Gericht beanstandete außerdem, dass das Formular nicht von Anfang an vollständig sichtbar war. Zunächst musste eine Kündigungsart ausgewählt werden. Erst danach wurden weitere Eingabefelder und schließlich die eigentliche Kündigungsschaltfläche angezeigt.

Nach Auffassung des LG München I genügt das nicht. Die Bestätigungsseite muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher von Beginn an erkennen kann, welche Angaben für die Kündigung erforderlich sind und wie er die Kündigung abschließen kann. Ein schrittweises Offenlegen wesentlicher Bestandteile kann den Kündigungsprozess unnötig erschweren.

Der gesetzliche Gedanke ist einfach: Wer online kündigen will, soll unmittelbar zum Ziel geführt werden. Versteckte Formularbestandteile, zusätzliche Zwischenschritte oder erst später sichtbare Pflichtfelder passen dazu nicht.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung betrifft nicht nur Pay-TV-Anbieter. Sie ist für alle Unternehmen relevant, die Verbrauchern den Online-Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ermöglichen. Dazu gehören etwa Streaming-Dienste, Telekommunikationsanbieter, Fitnessstudios, Plattformdienste, Software-Abos, Mitgliedschaften und sonstige digitale Vertragsmodelle.

Unternehmen sollten ihre Kündigungsstrecken nicht nur technisch, sondern auch sprachlich und visuell prüfen. Es reicht nicht, irgendwo einen Kündigungsbutton vorzuhalten. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher Verbraucher ihn leicht findet, richtig versteht und ohne unnötige Hürden nutzen kann.

Besonders riskant sind parallele Links mit ähnlicher Bedeutung, etwa „Abo beenden“, „Kündigung“, „Infos zur Kündigung“, „Service zur Kündigung“ oder „Vertragsverwaltung“, wenn nicht eindeutig ist, welcher Weg zur direkten Kündigung führt. Ebenso problematisch sind Pflichtfelder ohne gesetzliche Grundlage, versteckte Absende-Buttons oder Formulare, die erst nach mehreren Klicks vollständig erscheinen.

Praktische Lehren aus dem Urteil

Unternehmen sollten den Kündigungsbutton klar und eindeutig beschriften. Die gesetzliche Formulierung „Verträge hier kündigen“ ist der sicherste Weg. Abweichende Formulierungen müssen ebenso eindeutig sein und dürfen in der konkreten Seitenstruktur nicht zu Verwirrung führen.

Außerdem sollte jede Informationsseite zur Kündigung den direkten Weg zur Online-Kündigung nennen oder verlinken. Wer eine Seite „Infos zur Kündigung“ nennt, darf dort die wichtigste Kündigungsmöglichkeit nicht auslassen.

Bei ordentlichen Kündigungen sollte kein Kündigungsgrund als Pflichtfeld verlangt werden. Eine freiwillige Abfrage ist nur dann unproblematisch, wenn der Kunde sie ohne zusätzlichen Druck überspringen kann.

Schließlich sollte die Bestätigungsseite vollständig, übersichtlich und unmittelbar erreichbar sein. Der Kunde muss von Anfang an sehen können, welche Angaben erforderlich sind und mit welcher Schaltfläche er die Kündigung verbindlich absendet.

Fazit

Das LG München I macht deutlich, dass der Kündigungsbutton kein bloßes Designelement ist. Er ist eine gesetzlich geregelte Verbraucherschutzvorgabe. Unternehmen dürfen den Kündigungsweg nicht durch unklare Begriffe, parallele Schaltflächen, fehlende Hinweise, Pflichtfelder oder mehrstufige Formulare erschweren.

Für Unternehmer bedeutet das: Kündigungsprozesse sollten regelmäßig rechtlich überprüft werden. Schon scheinbar kleine Details in Beschriftung, Platzierung oder Formularlogik können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht München I
Datum: 14.07.2026
Aktenzeichen: 33 O 14294/25

BGH zur Bearbeitungspauschale im Online-Shop: Kleine Zusatzkosten, große Wirkung

Der Bundesgerichtshof hat am 3. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung für Online-Händler getroffen. Es ging um die Frage, ob eine Bearbeitungspauschale bei kleinen Bestellungen schon in den Produktpreis eingerechnet werden muss oder ob sie gesondert ausgewiesen werden darf. Die Antwort des BGH ist für den E-Commerce praxisrelevant: Eine solche Pauschale muss nicht zwingend Teil des angegebenen Produktpreises sein, wenn sie klar erläutert wird und der Kunde sie durch Erreichen eines angemessenen Mindestbestellwerts vermeiden kann.

Worum ging es in dem Verfahren?

Ein Online-Händler bot Verbrauchsmaterial, Zubehör und Ersatzteile für Staubsauger an. Auf seiner Internetseite wurden Staubsaugerfiltertüten zu einem Preis von 14,90 € angeboten. Neben dem Preis befand sich ein Sternchenhinweis. Beim Bewegen des Mauszeigers erschien der Hinweis „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten“. Über den Hinweis gelangte der Kunde zu einer Unterseite, auf der die Nebenkosten näher beschrieben wurden.

Dort hieß es unter anderem, dass abhängig vom Warenwert eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € und 9,00 € anfallen könne. Ab einem Warenwert von 29,00 € entfiel diese Pauschale vollständig. Im Warenkorb wurde bei dem konkreten Produkt neben dem Preis von 14,90 € ein weiterer Betrag von 3,95 € als „Kleinstmengenaufschlag“ angezeigt.

Ein Verbraucherverband hielt diese Preisgestaltung für unlauter. Nach seiner Auffassung hätte der Händler die Bearbeitungspauschale bereits in den angegebenen Produktpreis einrechnen müssen. Das Landgericht gab dem Verband zunächst Recht. Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage dagegen ab. Der BGH legte die entscheidende Auslegungsfrage zunächst dem Europäischen Gerichtshof vor und entschied nach dessen Antwort nun zugunsten des Händlers.

Die zentrale Frage: Was gehört zum Gesamtpreis?

Nach der Preisangabenverordnung müssen Unternehmer gegenüber Verbrauchern grundsätzlich Gesamtpreise angeben. Der Gesamtpreis ist der Preis, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder Leistung zu zahlen ist.

Nicht jeder zusätzliche Kostenpunkt ist aber automatisch Teil des Produktpreises. Entscheidend ist, ob der Kostenbestandteil für den konkreten Kauf unvermeidbar, vorhersehbar und obligatorisch ist. Genau daran fehlte es nach der Entscheidung bei der Bearbeitungspauschale.

Die Pauschale fiel nicht bei jedem Kauf zwingend an. Der Kunde konnte sie vermeiden, indem er weitere Produkte kaufte oder eine höhere Stückzahl bestellte und dadurch den Mindestbestellwert von 29,00 € erreichte. Außerdem hing die Höhe der Pauschale vom Gesamtbestellwert ab. Würde man eine solche Pauschale in den Produktpreis einrechnen, könnte der angezeigte Preis je nach Warenkorb wieder wechseln. Das würde Preisvergleiche nicht einfacher, sondern eher unübersichtlicher machen.

Warum der BGH keine Irreführung sah

Der BGH verneinte einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der Händler habe keine wesentliche Information vorenthalten. Die Bearbeitungspauschale sei nicht in den Produktpreis einzurechnen gewesen, weil sie gesondert angegeben wurde und der Mindestbestellwert nicht so hoch lag, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar war.

Wichtig ist dabei: Der BGH erlaubt nicht jede versteckte Zusatzgebühr. Die Entscheidung ist kein Freibrief für unklare Preisangaben. Sie setzt vielmehr klare Grenzen. Die Pauschale muss transparent sein. Der Kunde muss vor der Bestellung erkennen können, wann sie anfällt, wie hoch sie ist und ab welchem Warenwert sie entfällt.

Im konkreten Fall hielt der BGH die Angabe für ausreichend klar. Die Höhe der Pauschale war erläutert, der Schwellenwert von 29,00 € war genannt und im Warenkorb wurde der zusätzliche Betrag gesondert ausgewiesen.

Was Online-Händler jetzt beachten sollten

Für Online-Händler ist die Entscheidung erfreulich, aber sie verlangt Sorgfalt. Wer bei kleinen Bestellungen eine Bearbeitungspauschale, einen Mindermengenzuschlag oder einen Kleinstmengenaufschlag erhebt, sollte diese Kosten nicht verstecken.

Die wichtigsten Anforderungen sind:

Die Pauschale muss klar bezeichnet werden. Begriffe wie „Bearbeitungspauschale“, „Mindermengenzuschlag“ oder „Kleinstmengenaufschlag“ sind besser als unklare Sammelbegriffe.

Die Höhe der Pauschale muss eindeutig erkennbar sein. Bei gestaffelten Pauschalen muss der Kunde nachvollziehen können, welcher Betrag bei welchem Warenwert anfällt.

Der Mindestbestellwert muss realistisch sein. Wird der Schwellenwert so angesetzt, dass der Kunde die Pauschale praktisch kaum vermeiden kann, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.

Der Zuschlag sollte spätestens im Warenkorb klar und getrennt ausgewiesen werden. Noch besser ist eine gut sichtbare Information bereits in der Nähe des Produktpreises.

Wer mit „versandkostenfrei“ oder „kostenloser Lieferung“ wirbt, sollte besonders sauber trennen: Eine Bearbeitungspauschale ist nicht dasselbe wie Versandkosten. Dennoch darf die Gesamtkommunikation beim Kunden keinen falschen Eindruck hervorrufen.

Warum die Entscheidung für Unternehmer wichtig ist

Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für Geschäftsmodelle mit kleinen Warenkörben. Gerade bei niedrigpreisigen Produkten können Händler ein legitimes Interesse daran haben, den zusätzlichen Aufwand kleiner Bestellungen wirtschaftlich abzubilden. Der BGH erkennt an, dass die Preisangabenverordnung keine bestimmte Preisgestaltung erzwingt. Sie verlangt aber Preiswahrheit und Preisklarheit.

Für Unternehmer bedeutet das: Zusatzkosten sind nicht verboten. Sie müssen aber so kommuniziert werden, dass der Kunde eine informierte Entscheidung treffen kann. Wer versucht, niedrige Produktpreise durch schwer auffindbare Zusatzkosten attraktiver wirken zu lassen, bleibt abmahngefährdet. Wer dagegen offen erklärt, wann ein Zuschlag anfällt und wie er vermieden werden kann, hat nach dieser Entscheidung deutlich bessere Argumente.

Fazit

Der BGH stärkt Online-Händler, die transparente Bearbeitungspauschalen bei kleinen Bestellungen verwenden. Eine solche Pauschale muss nicht in den Produktpreis eingerechnet werden, wenn sie klar angegeben wird und der Kunde sie durch einen realistischen Mindestbestellwert vermeiden kann.

Die Entscheidung ist aber kein Freibrief für versteckte Zusatzkosten. Entscheidend bleibt die Transparenz. Online-Händler sollten ihre Produktseiten, Hinweise, Warenkorb-Darstellung und Checkout-Strecke darauf prüfen, ob Zusatzkosten klar, rechtzeitig und verständlich angezeigt werden. Wer hier sauber arbeitet, reduziert das Risiko von Abmahnungen erheblich.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 3. Juni 2026
Aktenzeichen: I ZR 49/24