Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 im Streit um das modulare Möbelsystem USM Haller wichtige Leitlinien zum Urheberrechtsschutz von Designmöbeln aufgestellt. Die Entscheidung knüpft unmittelbar an die EuGH-Entscheidung vom 4. Dezember 2025 an, über die wir bereits berichtet hatten. Für Unternehmen, Designer, Händler und Hersteller ist das Urteil besonders praxisrelevant: Es zeigt, wann funktionale Produktgestaltung urheberrechtlich geschützt sein kann und wann Wettbewerber fremde Gestaltungselemente nicht übernehmen dürfen.
Worum ging es in dem Verfahren?
Die Klägerin vertreibt seit Jahrzehnten das bekannte modulare USM Haller Möbelsystem. Charakteristisch sind verchromte Rundrohre, kugelförmige Verbindungsknoten, quaderförmige Korpusse und bündig eingesetzte Metallflächen. Gerade diese Kombination prägt den Wiedererkennungswert des Systems.
Die Beklagte bot über ihren Online-Shop Ersatz- und Erweiterungsteile für USM Haller Möbel an. Ursprünglich ging es vor allem um das Ersatzteilgeschäft. Später wurde der Shop jedoch so ausgestaltet, dass Kunden sämtliche Komponenten für vollständige Möbelstücke erwerben konnten. Hinzu kamen Montageanleitungen, ein Montageservice und die Werbung mit Begriffen wie „Limited Edition“ und „Sondereditionen für USM Haller“.
Die Klägerin sah darin nicht nur eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung, sondern vor allem eine Verletzung des Urheberrechts an dem Möbelsystem.
Die Vorgeschichte: Der EuGH hatte die Leitplanken gesetzt
Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen Schutz angewandter Kunst vorgelegt. Die EuGH-Entscheidung vom 4. Dezember 2025 war deshalb der entscheidende Zwischenschritt.
Der EuGH stellte klar: Für Werke der angewandten Kunst, also etwa Möbel, Leuchten, Mode oder Produktdesign, gelten keine strengeren Anforderungen als für andere Werkarten. Es gibt kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Designschutz und Urheberrecht. Ein Produkt kann also grundsätzlich sowohl designrechtlich als auch urheberrechtlich geschützt sein, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zugleich betonte der EuGH, dass nicht jede ästhetische oder bekannte Gestaltung automatisch ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Entscheidend ist, ob der Gegenstand freie und kreative Entscheidungen des Urhebers erkennen lässt, die dessen Persönlichkeit widerspiegeln.
Diese Linie übernimmt der Bundesgerichtshof nun und präzisiert sie für die deutsche Praxis.
Der zentrale Fehler des OLG Düsseldorf
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Urheberrechtsschutz des USM Haller Systems verneint. Es meinte, die Gestaltungsmerkmale seien im Wesentlichen technisch bedingt oder durch den vorhandenen Formenschatz vorgegeben. Zudem hatte es stark darauf abgestellt, welche Vorstellungen oder Absichten die Schöpfer bei der Entwicklung des Möbelsystems hatten.
Genau darin sah der Bundesgerichtshof einen Rechtsfehler.
Nach Auffassung des BGH kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Schöpfer subjektiv eine künstlerische Absicht hatte oder sich bewusst als Künstler verstand. Maßgeblich ist vielmehr das Werk selbst. Die Prüfung muss objektiv erfolgen: Zeigt die konkrete Gestaltung freie und kreative Entscheidungen? Kommt in der Form eine persönliche geistige Schöpfung zum Ausdruck?
Das ist für die Praxis ein wichtiger Punkt. Unternehmen müssen bei Produktdesigns nicht belegen, dass der Designer beim Entwurf eine bestimmte künstlerische Programmatik verfolgt hat. Entscheidend ist, was sich in der Gestaltung objektiv erkennen lässt.
Keine höheren Hürden für angewandte Kunst
Der BGH stellt außerdem klar: Für Designmöbel gelten keine höheren Anforderungen als für andere urheberrechtliche Werke. Das ist die konsequente Fortsetzung der Rechtsprechung seit „Geburtstagszug“, „Vitrinenleuchte“ und nun der EuGH-Entscheidung „Mio u.a.“.
Das bedeutet aber nicht, dass jedes Produktdesign geschützt ist. Bei Gebrauchsgegenständen ist der Gestaltungsspielraum häufig durch Funktion, Technik, Ergonomie, Sicherheitsanforderungen oder Branchenstandards eingeschränkt. Wo eine Form allein technisch notwendig ist, kann sie nicht urheberrechtlich monopolisiert werden.
Bleibt aber trotz funktionaler Vorgaben Raum für kreative Gestaltung und wird dieser Raum in individueller Weise genutzt, kann Urheberrechtsschutz entstehen.
Museen und Fachkreise können eine Rolle spielen
Besonders interessant ist der Umgang des BGH mit späteren Umständen. Das USM Haller System wurde in museale Sammlungen aufgenommen, unter anderem in Sammlungen angewandter Kunst. Das OLG Düsseldorf hatte dem kaum Bedeutung beigemessen.
Der BGH sieht das differenzierter. Die Aufnahme in Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen begründet zwar nicht automatisch Urheberrechtsschutz. Sie kann aber ein Indiz sein, wenn die Anerkennung gerade auf dem kreativen Ausdruck der Gestaltung beruht.
Für Hersteller hochwertiger Designprodukte ist das bedeutsam. Auszeichnungen, museale Präsentationen, Fachpublikationen und langjährige Anerkennung in Designkreisen können bei der rechtlichen Bewertung helfen. Sie ersetzen aber nicht die eigentliche Prüfung, ob die Gestaltung selbst kreative Entscheidungen erkennen lässt.
Urheberrechtsverletzung: Nicht mehr der Gesamteindruck entscheidet
Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Verletzungsprüfung. Der BGH gibt ausdrücklich eine frühere Linie auf, nach der bei der Wiedererkennbarkeit stärker auf den Gesamteindruck der alten und neuen Gestaltung abgestellt wurde.
Für das Urheberrecht ist nun entscheidend, ob die urheberrechtlich geschützten kreativen Elemente des älteren Werks in der angegriffenen Gestaltung wiedererkennbar übernommen wurden. Der bloße Gesamteindruck ist vor allem ein Kriterium des Designrechts, nicht des Urheberrechts.
Das ist mehr als eine juristische Feinheit. In künftigen Streitigkeiten wird genauer herauszuarbeiten sein, welche konkreten Gestaltungselemente den Urheberrechtsschutz begründen und ob gerade diese Elemente übernommen wurden. Allgemeine Ideen, Stilrichtungen, Trends oder der bekannte Formenschatz bleiben frei.
Trotzdem kann der Schutzbereich faktisch eng sein
Der EuGH hatte entschieden, dass der Umfang des Urheberrechtsschutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit abhängt. Der BGH ordnet diesen Satz praxisnah ein.
Normativ gilt: Werke der angewandten Kunst werden nicht schlechter geschützt als andere Werke. Praktisch kann der Schutzbereich aber dennoch eng sein. Bei Gebrauchsgegenständen ist der Gestaltungsspielraum oft begrenzt. Wenn die kreative Eigenart nur in wenigen oder sehr feinen Gestaltungselementen liegt, wird eine Verletzung häufig nur bei sehr ähnlicher oder fast identischer Übernahme angenommen werden können.
Für Unternehmen heißt das: Auch wenn ein Design urheberrechtlich geschützt ist, bedeutet das nicht automatisch ein umfassendes Monopol auf jede ähnliche Gestaltung. Es kommt auf die konkreten kreativen Elemente und ihre Wiedererkennbarkeit an.
Irreführende Werbung mit „Limited Edition“ und „Sonderedition“
Unabhängig von der urheberrechtlichen Frage bestätigte der BGH die Verurteilung wegen irreführender Werbung. Die Angaben „neue Limited Edition für USM Haller“ und „Sondereditionen für USM Haller“ konnten nach Auffassung der Gerichte den Eindruck erwecken, es handele sich um Sondereditionen des Originalherstellers oder zumindest um Produkte mit lizenzrechtlicher oder sonstiger vertraglicher Verbindung zum Originalhersteller.
Für Händler von Ersatzteilen, Zubehör oder kompatiblen Produkten ist das ein klares Warnsignal. Zulässige Kompatibilitätsangaben sind möglich. Die Werbung darf aber nicht den Eindruck erwecken, das Angebot stamme vom Originalhersteller, sei von ihm autorisiert oder Teil einer offiziellen Sonderedition.
Begriffe wie „Edition“, „Limited Edition“, „Original-Look“, „Sondermodell“ oder ähnliche Formulierungen müssen daher besonders sorgfältig geprüft werden, wenn sie im Umfeld fremder Marken oder bekannter Designprodukte verwendet werden.
Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?
Die Entscheidung ist für drei Gruppen besonders wichtig.
Für Hersteller und Designer stärkt sie die Möglichkeit, hochwertiges Produktdesign urheberrechtlich zu schützen. Wer ein prägendes, individuelles Gestaltungskonzept entwickelt, sollte dokumentieren, welche kreativen Entscheidungen getroffen wurden, welche Alternativen bestanden und wie sich das Produkt vom vorhandenen Formenschatz unterscheidet.
Für Wettbewerber und Händler zeigt die Entscheidung, dass Ersatzteil- und Zubehörgeschäft rechtlich sensibel bleibt. Wer nicht nur Ersatzteile anbietet, sondern faktisch vollständige Nachbauten oder modular zusammensetzbare Systeme ermöglicht, bewegt sich in einem höheren Risikobereich.
Für Online-Händler ist die Entscheidung vor allem wegen der Werbeaussagen wichtig. Kompatibilität darf klar benannt werden. Unzulässig wird es aber, wenn Formulierungen den Eindruck einer offiziellen Kooperation, Lizenz oder Sonderedition des Originalherstellers nahelegen.
Noch keine endgültige Entscheidung zum Urheberrechtsschutz von USM Haller
Wichtig ist: Der BGH hat nicht abschließend entschieden, dass das USM Haller Möbelsystem urheberrechtlich geschützt ist. Er hat das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das OLG muss nun erneut prüfen, ob das Möbelsystem nach den vom EuGH und BGH konkretisierten Maßstäben ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst ist und ob die Beklagten dieses Recht verletzt haben.
Fazit
Die Entscheidung „USM Haller II“ bedeutet nicht, dass Produktdesign nun leichter urheberrechtlich geschützt wäre. Der BGH bleibt vielmehr auf der Linie, die bereits in der Birkenstock-Entscheidung deutlich wurde: Produktdesign ist nicht schon deshalb ein urheberrechtlich geschütztes Werk, weil es bekannt, ästhetisch ansprechend, ikonisch oder wirtschaftlich erfolgreich ist.
Zwar stellt der BGH klar, dass für Werke der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen gelten als für andere Werkarten. Daraus folgt aber kein Automatismus zugunsten des Urheberrechtsschutzes. Auch bei Möbeln, Schuhen, Mode oder anderen Gebrauchsgegenständen muss konkret dargelegt und im Streitfall bewiesen werden, welche Gestaltungsspielräume bestanden, welche Entscheidungen nicht technisch, funktional oder durch Branchenstandards vorgegeben waren und warum gerade diese Entscheidungen einen künstlerischen Ausdruck mit individueller Prägung erkennen lassen.
Damit liegt „USM Haller II“ nicht im Widerspruch zu Birkenstock, sondern führt diese Linie fort. Das Urheberrecht schützt nicht bloß gutes Design, sondern nur eine persönliche geistige Schöpfung. Ästhetische Wirkung allein genügt ebenso wenig wie ein hoher Wiedererkennungswert oder die bloße Abweichung vom vorhandenen Formenschatz. Entscheidend ist, ob die konkrete Formgebung Ausdruck freier und kreativer Entscheidungen ist, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln.
Für die Praxis bleibt deshalb der Designschutz häufig das naheliegendere und planbarere Schutzinstrument für Produktgestaltungen. Das Urheberrecht kann hinzutreten, setzt aber eine sorgfältige Begründung der schöpferischen Eigenart voraus. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig dokumentieren, welche kreativen Alternativen bei der Produktentwicklung bestanden und warum die gewählte Gestaltung über funktionale oder rein formale Designentscheidungen hinausgeht.
Für Wettbewerber bedeutet die Entscheidung zugleich keine Freigabe zur Nachahmung bekannter Designklassiker. Werden konkret schutzfähige kreative Elemente wiedererkennbar übernommen, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Daneben bleiben Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Irreführungstatbestände eigenständig relevant, insbesondere wenn durch Werbung der Eindruck einer offiziellen Kooperation, Lizenz oder Sonderedition des Originalherstellers entsteht.
Entscheidungsdaten
Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 2. Juli 2026
Aktenzeichen: I ZR 96/22
Entscheidungsname: USM Haller II