OLG Karlsruhe: Wenn Pressereisen bezahlt werden, wird aus dem Reel schnell Werbung

In seinem Urteil vom 03.03.2026 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass ein Influencer seine Instagram-Beiträge als Werbung kennzeichnen muss, wenn er im Zusammenhang mit den Postings geldwerte Vorteile erhält – etwa ein kostenloses Fahrzeug für einen Pressetermin und die Erstattung von Reise- und Verpflegungskosten. Brisant ist dabei: Eine ausdrückliche Verpflichtung, überhaupt etwas zu posten, ist dafür nicht erforderlich.

Worum ging es?

Ein Influencer aus dem Pkw-Bereich betrieb einen großen Instagram-Account mit professionell wirkenden „Reels“. In mehreren Kurzvideos stellte er Fahrzeuge bekannter Hersteller vor und zeigte Funktionen, Details und Besonderheiten. Eine Werbekennzeichnung fehlte in allen beanstandeten Beiträgen.

Geklagt hat ein klagebefugter, qualifizierter Wirtschaftsverband nach dem Unterlassungsklagengesetz. Das Gericht verurteilte den Influencer zur Unterlassung und sprach dem Verband zudem eine Kostenpauschale (Abmahnkosten) zu.

Welche Rechtsgrundlage hat das Gericht angewendet?

Das OLG Karlsruhe stützte den Unterlassungsanspruch auf das Unterlassungsklagengesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Danach müssen kommerzielle Kommunikationen in digitalen Diensten klar als solche erkennbar sein. Wichtig: Bei solchen Informationspflichten kommt es im Kern nicht auf ein Verschulden an – entscheidend ist, ob die Pflicht verletzt wurde.

Pressetermin als Gegenleistung: Warum das schon reicht

Der entscheidende Punkt war die „Gegenleistung“. Die Autohersteller stellten dem Influencer im Rahmen von Presseterminen Fahrzeuge kostenfrei zur Verfügung und erstatteten Reisekosten einschließlich Verpflegung. Das OLG Karlsruhe wertete das als geldwerten Vorteil – und damit als Gegenleistung für eine Kommunikation, die zumindest auch der Imagepflege der Hersteller dient.

Dass keine direkte Bezahlung pro Beitrag floss, half nicht. Ebenso wenig half der Einwand, es habe keine Pflicht gegeben, Beiträge zu veröffentlichen: Nach Auffassung des Gerichts genügt, dass solche Vorteile typischerweise in der Erwartung gewährt werden, dass darüber berichtet wird. Eine feste „Geringfügigkeitsschwelle“ gibt es ebenfalls nicht.

Keine Posting-Pflicht – trotzdem Kennzeichnungspflicht

Viele Kooperationen laufen informell: Einladung zum Event, Testprodukt, Reisekostenübernahme – und der Creator entscheidet „frei“, ob er etwas postet. Genau diese Praxis ist riskant. Das OLG Karlsruhe stellt klar: Für die Kennzeichnungspflicht kommt es nicht darauf an, ob der Influencer vertraglich gebunden war. Entscheidend ist die fehlende Unabhängigkeit der Darstellung, wenn geldwerte Vorteile im Spiel sind.

Nicht nur Follower zählen: Der Instagram-Algorithmus erweitert das Publikum

Besonders praxisrelevant ist der Blick des Gerichts auf die angesprochenen Verkehrskreise. Maßgeblich sind nicht nur die eigenen Follower, die den Account und seine Ausrichtung möglicherweise kennen. Denn Reels werden über Empfehlungsmechanismen auch Nutzern ausgespielt, die dem Profil nicht folgen und die Hintergründe nicht kennen. Für diese Nutzer kann sich der Werbecharakter gerade nicht „aus den Umständen“ ergeben. Folge: Umso stärker kommt es auf die konkrete Gestaltung des Beitrags an.

Warum die Gestaltung der Reels nicht „klar Werbung“ war

Das OLG Karlsruhe hat sich die Videos in ihrer Wirkung genau angesehen. Viele Clips wirkten auf den ersten Blick wie neutrale Bedienhinweise oder kurze Demonstrationen einzelner Funktionen. Logos oder eindeutige Herstellerbezüge waren teils erst am Ende erkennbar, Kennzeichen fehlten oder waren schlecht sichtbar, ein „Studio-/Showroom-Setting“ war nicht eindeutig.

Kernbotschaft: Es reicht nicht, wenn der Werbecharakter erst nach genauer Betrachtung deutlich wird. Die Kennzeichnung soll dem Nutzer gerade vor der Rezeption signalisieren, dass ihn Werbung erwartet.

Was bedeutet das für Unternehmen und Agenturen?

Für werbende Unternehmen ist das Urteil ein Warnsignal: Das Risiko liegt nicht nur beim Influencer. In der Praxis entstehen Folgeprobleme regelmäßig in der Zusammenarbeit – etwa wenn Briefings unklar sind, Kennzeichnungsregeln nicht vorgegeben werden oder man sich auf vermeintliche „PR-/Presse“-Formate zurückzieht.

Typische Risikoszenarien:

  • Pressereisen, Launch-Events, Premieren, Werkbesuche mit Kostenübernahme
  • Teststellungen von Produkten (auch nur temporär), Leihwagen, Zugänge, Tickets
  • „Unverbindliche“ Einladungen ohne Posting-Pflicht, aber mit Erwartungshaltung
  • Content, der wie redaktioneller Service wirkt (Tutorial, How-to, „Feature erklärt“)

Praxis-Checkliste: So wird Influencer-Content rechtssicherer

  1. Geldwerte Vorteile sauber erfassen
    Dokumentieren, was gewährt wird: Reisekosten, Übernachtung, Verpflegung, Leihgaben, exklusive Zugänge. Alles kann relevant sein.
  2. Klare Kennzeichnungsregeln vertraglich festlegen
    In Kooperationsverträgen oder Teilnahmebedingungen eindeutig regeln: Kennzeichnungspflicht, Platzierung (am Anfang), Sprachregelung, Formate (Reel, Story, Feed, YouTube).
  3. Kennzeichnung „vor die Klammer“ ziehen
    Bei Kurzvideos ist entscheidend, dass die Einordnung sofort sichtbar ist: im Video selbst und in der Caption, nicht versteckt zwischen Hashtags oder erst nach „Mehr anzeigen“.
  4. Nicht auf Account-Umstände vertrauen
    Verifizierter Account, großer Kanal, thematische Spezialisierung: Das kann helfen, ersetzt aber keine Kennzeichnung – erst recht nicht bei algorithmischer Ausspielung an Nicht-Follower.
  5. Redaktionell wirkende Formate besonders kritisch prüfen
    Je neutraler und serviceorientierter der Beitrag wirkt, desto eher droht der Vorwurf, dass Werbung nicht klar erkennbar war.
  6. Freigabeprozesse einführen
    Unternehmen sollten – ohne den Creator unzulässig zu „steuern“ – verbindliche Compliance-Checks vor Veröffentlichung etablieren (z. B. Stichprobe, Guidelines, Template-Text).

Fazit

Das OLG Karlsruhe verschärft nicht das Recht – aber es schärft den Blick für die Realität von Social Media: Geldwerte Vorteile rund um Pressetermine können aus einem scheinbar neutralen Reel eine kennzeichnungspflichtige kommerzielle Kommunikation machen. Wer hier nicht sauber trennt und klar kennzeichnet, riskiert Unterlassungsansprüche, Kosten und erhebliche Ordnungsmittel.

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe, 14. Zivilsenat
Datum: 03.03.2026
Aktenzeichen: 14 UKl 2/24

OLG Frankfurt: Warum Wettbewerber Markenverletzungen Dritter (doch) nicht per UWG stoppen können

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 03.02.2026 eine für Händler und Plattformanbieter wichtige Grenze gezogen: Allein die (behauptete) Markenverletzung gegenüber einem Dritten eröffnet Mitbewerbern grundsätzlich keine Unterlassungsansprüche aus dem Wettbewerbsrecht (UWG).

Worum ging es?

Zwei Unternehmen konkurrieren im Bereich von Merchandising-Produkten, insbesondere bei bekannten Marken und historischen Blechschildern. Der Antragsgegner bot über Amazon ein Blechschild an, dessen Motiv nahezu ausschließlich aus den bekannten Maggi-Kennzeichen von Nestlé besteht. Im Angebotstext stand ein Hinweis, der sinngemäß erklärte: Der Markeninhaber habe dem Angebot und dem Absatz nicht zugestimmt; die Verkehrsfähigkeit sei eingeschränkt; das Produkt könne nur privat genutzt werden.

Die Antragstellerin (Wettbewerberin) wollte im Eilverfahren erreichen, dass der Antragsgegner das Produkt nicht mehr anbietet. Hilfsweise verlangte sie einen deutlich schärferen Warnhinweis, wonach Angebot und Verkauf gesetzlich verboten und strafbar seien, solange Nestlé nicht zugestimmt habe.

Das Landgericht Frankfurt hatte den Eilantrag zunächst zurückgewiesen. Dagegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein.

Was hat das OLG Frankfurt entschieden?

Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde zurückgewiesen. Ein Wettbewerber kann die behauptete Verletzung fremder Markenrechte durch einen Konkurrenten regelmäßig nicht über das UWG verfolgen. Auch Versuche, über strafrechtliche Vorschriften oder über den Vorwurf einer Irreführung über die Verkehrsfähigkeit zum Ziel zu kommen, waren hier nicht erfolgreich.

Kernpunkt 1: Markenverletzung ist kein „Wettbewerbsverstoß“ zugunsten von Mitbewerbern

Für einen Unterlassungsanspruch nach § 3a UWG braucht es den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel, also eine Norm, die (auch) dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

Die Strafvorschriften zur (gewerbsmäßigen) Markenverletzung (§§ 143, 143a MarkenG) erfüllen das nach Ansicht des OLG nicht. Sie schützen in erster Linie die Verfügungsbefugnis des Markeninhabers über seine Marke. Der grundlegende Gedanke dahinter: Es soll beim Rechtsinhaber liegen, ob und wie er gegen Verletzer vorgeht. Würde man Mitbewerbern parallel UWG-Ansprüche geben, würde diese Entscheidungsfreiheit des Markeninhabers faktisch unterlaufen.

Kernpunkt 2: Hehlerei, Betrug und Geldwäsche helfen im UWG hier nicht weiter

Die Antragstellerin hatte zusätzlich mehrere strafrechtliche Tatbestände ins Feld geführt, um darüber einen UWG-Anspruch zu begründen. Das OLG hat auch diese Ansätze abgelehnt:

  • Hehlerei scheiterte bereits daran, dass eine rechtswidrige Vortat eines anderen erforderlich ist. Die angegriffene Handlung (Anbieten) sollte gleichzeitig Markenverletzung und Hehlerei sein – das ist tatbestandlich ausgeschlossen. Zudem blieb die Lieferkette unklar.
  • Betrug verneinte das Gericht unter anderem mangels relevanter Täuschung und vor allem mangels Vermögensschadens. Das bloße Interesse, kein „strafbares Geschäft“ zu unterstützen, ist kein Vermögensschaden im Sinne des Betrugsrechts.
  • Geldwäsche ist nach Ansicht des Senats keine Marktverhaltensregel: Sie schützt die Rechtspflege und taugt deshalb nicht als UWG-Anknüpfung.

Kernpunkt 3: Keine Irreführung über die Verkehrsfähigkeit durch den Hinweis im Angebot

Die Antragstellerin argumentierte außerdem mit der sogenannten „schwarzen Liste“ des UWG (Irreführung über die Verkehrsfähigkeit). Das OLG sieht hier zwei zentrale Hürden:

Erstens ist bereits zweifelhaft, ob Verstöße gegen Immaterialgüterrechte wie das Markenrecht die „Verkehrsfähigkeit“ in diesem Sinne betreffen, weil solche Rechte typischerweise durch Lizenzen geklärt werden können.

Zweitens wurde der Verbraucher hier nicht in die Irre geführt, weil der Antragsgegner im Angebot ausdrücklich auf die fehlende Zustimmung und die eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hingewiesen hatte. Einen zusätzlichen Hinweis, dass bereits das Angebot selbst rechtswidrig und strafbar sei, hielt das OLG aus lauterkeitsrechtlicher Sicht nicht für erforderlich.

Wichtig: Abweichende Linie des LG Frankfurt vom 12.11.2025

Ergänzend ist ein Blick auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main sinnvoll, über die wir in unserem Blogartikel vom 17.02.2026 berichtet hatten:

Auf den ersten Blick wirken beide Entscheidungen widersprüchlich. Bei genauerer Betrachtung liegen die Fälle jedoch auf unterschiedlichen Ebenen. Genau darin steckt die Antwort auf die Frage, ob die LG-Entscheidung „noch haltbar“ ist.

Ist das LG-Urteil damit „überholt“? Nicht zwingend. Aber seine Tragfähigkeit hängt künftig noch stärker davon ab, wie der Anspruch begründet wird:


– Als pauschale These „unlizenziert = nicht verkehrsfähig = UWG-Verstoß“ wird es nach dem OLG schwer.
– Als eng geführter Irreführungsfall („Der Verkehr erwartet Autorisierung, der Anbieter verschweigt das und erweckt einen falschen Eindruck“) kann UWG weiterhin eine Rolle spielen, insbesondere wenn mit Begriffen wie „offiziell“, „lizenziert“, „Original“ oder vergleichbaren Autorisierungs-Signalen gearbeitet wird oder der Hinweis komplett fehlt.wie “offiziell”, “lizenziert”, “Original” oder vergleichbaren Autorisierungs-Signalen gearbeitet wird oder der Hinweis komplett fehlt.

Das OLG zieht eine Grenze bei dem Versuch, über § 3a UWG fremde Schutzrechte „stellvertretend“ durchzusetzen. Es geht also um die Frage: Darf ein Mitbewerber aus der bloßen Verletzung fremder Markenrechte einen UWG-Unterlassungsanspruch basteln? Antwort: regelmäßig nein.
Das LG Frankfurt hatte demgegenüber (nach unserer damaligen Darstellung im Blog) stärker über eine Informationspflicht argumentiert: Nicht „Rechtsbruch gleich UWG“, sondern „fehlende Transparenz gleich Irreführung“. Diese Schiene ist dogmatisch eine andere Baustelle, typischerweise über § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) und die Frage, ob die Information „fehlende Zustimmung/fehlende Lizenz“ im konkreten Markt als wesentlich anzusehen ist.

Im OLG-Fall gab es den Hinweis im Angebot ausdrücklich. Das ist für die UWG-Prüfung zentral. Wo ein Verkäufer klar auf fehlende Zustimmung und ein Nutzungsrisiko hinweist, wird es schwer, noch eine relevante Irreführung zu begründen.
Die LG-Entscheidung war (nach der Berichterstattung, über die wir am 17.02.2026 geschrieben hatten) gerade deshalb „griffig“, weil dort ein solcher klarer Hinweis fehlte beziehungsweise nicht hinreichend deutlich war. Das ist ein entscheidender praktischer Unterschied: Das OLG bewertet nicht die Existenz einer generellen Hinweispflicht abstrakt, sondern zeigt, wie stark ein vorhandener Hinweis die UWG-Angriffsfläche verkleinert.

Das OLG stellt klarer heraus: „Verkehrsfähigkeit“ im Sinne der schwarzen Liste meint typischerweise Produkte, die wegen gesetzlicher Verbote als solche nicht gehandelt werden dürfen. Bei Marken- und ähnlichen Rechten ist das nicht zwingend der Fall, weil es um subjektive Ausschließlichkeitsrechte mit Lizenzierbarkeit geht.
Wenn das LG in der Praxis mit „Verkehrsfähigkeit“ argumentiert (etwa im Sinne von „ohne Zustimmung wirtschaftlich riskant“), kann das als Verbraucherargument nachvollziehbar sein. Nach der OLG-Linie ist aber genau dieser Schritt angreifbar, weil er den Begriff der Verkehrsfähigkeit in Richtung „Rechtsrisiko“ ausdehnt. Das ist der Punkt, an dem die LG-Entscheidung in ihrer Breitenwirkung unter Druck gerät.

Fazit

Das OLG Frankfurt stellt klar: Das UWG ist kein Ersatzinstrument zur Durchsetzung fremder Markenrechte durch Wettbewerber. Für Unternehmen ist das eine wichtige Leitplanke bei der Strategie gegen rechtswidrige Konkurrenzangebote. Gleichzeitig bleibt eine zweite Spur denkbar: Dort, wo Verbraucher tatsächlich irregeführt werden oder wesentliche Informationen fehlen, kann UWG weiterhin greifen. Die Schwelle liegt aber hoch, und transparente Hinweise im Angebot können den UWG-Vorwurf erheblich entkräften.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat)
Datum: 03.02.2026
Aktenzeichen: 6 W 165/25

LG Frankfurt: Wenn KI die Musik liefert, bleibt der Liedtext trotzdem geschützt

In seinem Urteil vom 17.12.2025 hat das Landgericht Frankfurt am Main eine für die Praxis sehr wichtige Leitlinie gezogen: Wer einen Liedtext als Mensch schreibt, verliert den Urheberrechtsschutz nicht dadurch, dass das Stück später (teilweise) mit Hilfe von KI produziert wird. Der Fall spielte sich im Eilverfahren ab, also unter Zeitdruck – und gerade deshalb ist die Entscheidung für Unternehmer, Labels, Vertriebe, Agenturen und Creator besonders relevant.

Worum ging es?

Ein Produzent nutzte das KI-System Suno AI, um aus einem vorhandenen Text ein Lied zu erstellen (jedenfalls die Musik; über den Anteil der KI am Text wurde gestritten). Später erschien ein anderer Song einer Künstlerin über einen Digitalvertrieb, der Textbestandteile aus dem ursprünglichen Werk übernommen haben soll. Veröffentlicht wurde unter anderem über Streaming-Dienste wie Spotify; außerdem gab es begleitende Werbung in sozialen Medien.

Der Vertrieb verteidigte sich im Kern mit zwei Argumenten:

  1. Der Text des Ausgangslieds sei (angeblich) KI-generiert und deshalb gar nicht urheberrechtlich geschützt.
  2. Die Materie sei zu komplex für ein Eilverfahren – man müsse das erst „in Ruhe“ und mit Sachverständigen klären.

Die zentrale Aussage des Gerichts: Text und Musik sind getrennt zu betrachten

Das Gericht stellt klar: Ein Lied kann aus verschiedenen selbstständig verwertbaren Bestandteilen bestehen. Der Liedtext ist ein eigenes Sprachwerk. Selbst wenn die Musik vollständig KI-generiert sein sollte, kann der Text weiterhin geschützt sein – und genau daran knüpft der Unterlassungsanspruch an.

Für die Praxis bedeutet das: „KI-Song“ ist kein Freifahrtschein. Wer Textbestandteile übernimmt, kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Gesamtprodukt technisch stark KI-geprägt ist.

Schutzfähigkeit: Auch kurze und einfache Texte können reichen

Das LG Frankfurt arbeitet mit einem in der Rechtsprechung etablierten Grundsatz: Für Liedtexte gelten niedrige Anforderungen. Auch knappe, schlichte oder „unpoetische“ Formulierungen können als sogenannte kleine Münze geschützt sein, wenn sie eine persönliche Prägung erkennen lassen.

Besonders wichtig: Das Gericht lässt sich nicht davon beeindrucken, dass ein Musikgutachten den Text als „typisch KI“ einordnet (z. B. wegen Wiederholungen, logischen Brüchen oder einfachem Satzbau). Solche Merkmale können – gerade bei Lyrics – auch Stilmittel und Ausdruck künstlerischer Freiheit sein. Schlechte Qualität ist nicht automatisch fehlende Schutzfähigkeit.

KI-Verdacht und Beweislast: Wer Rechte geltend macht, muss den Schaffensprozess erklären können

Sehr praxisnah sind die Aussagen zur Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast:

  • Grundsätzlich muss der Anspruchsteller (also derjenige, der Unterlassung verlangt) darlegen und glaubhaft machen, dass ein schutzfähiges Werk vorliegt und er Urheber ist.
  • Bringt die Gegenseite konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nur um nicht schutzfähigen KI-Output handelt, kann den Anspruchsteller eine Art „sekundäre Darlegungslast“ treffen: Er muss dann nachvollziehbar erklären, wie der Text entstanden ist und welche Elemente auf menschlicher Gestaltung beruhen.

Im Eilverfahren genügte dem Gericht hier eine eidesstattliche Versicherung (auch unterstützt durch eine weitere eidesstattliche Versicherung aus dem Umfeld der Entstehung). Das ist für die Praxis ein klarer Hinweis: Wer seine kreativen Schritte dokumentieren kann, ist im Streitfall deutlich besser aufgestellt.

Bearbeitung durch KI: Der Schutz endet nicht, nur weil später KI „drüberläuft“

Ein weiterer Kernpunkt: Selbst wenn spätere Versionen eines Textes im Produktionsprozess durch KI beeinflusst oder umformuliert wurden, kann die neue Fassung weiterhin im Schutzbereich des ursprünglichen (menschlichen) Textes liegen – nämlich als Bearbeitung. Entscheidend ist, ob der schutzfähige Kern und der Gesamteindruck des Originals noch erkennbar sind.

Damit nimmt das Gericht ein typisches Praxis-Szenario auf: Ein Mensch liefert Rohtext und Storyline, danach wird mit Tools iteriert. Wer später fremde Text-Strukturen oder prägende Passagen übernimmt und nur „umformuliert“, bleibt im Risiko einer unfreien Bearbeitung.

Rechtsfolgen: Vertrieb stoppen, Werbung stoppen, Auskunft erteilen

Das Gericht bestätigte die bereits erlassene einstweilige Verfügung. Untersagt wurden nicht nur weitere Veröffentlichungen/Verwertungen, sondern auch die Bewerbung des Songs. Das ist für Unternehmen besonders wichtig, weil Marketing oft schneller skaliert als die Veröffentlichung selbst.

Zusätzlich wurde ein Auskunftsanspruch zugesprochen (z. B. zu Vertriebswegen). Ein weitergehender Anspruch auf Auskunft über Gewinne wurde im Eilverfahren dagegen nicht zugesprochen.

Eilrechtsschutz trotz KI-Komplexität: Das Gericht macht den Weg frei

Der Einwand „zu schwierig für einstweilige Verfügung“ verfängt nicht. Das LG Frankfurt betont: Urheberrechtlicher Eilrechtsschutz darf nicht faktisch leer laufen, nur weil moderne Sachverhalte komplex sind. Im Eilverfahren gilt ein abgesenktes Beweismaß (Glaubhaftmachung). Parteien dürfen auch Privatgutachten einreichen; das Gericht würdigt diese dann.

Für Unternehmen heißt das: Wenn ein Release rechtsverletzend ist, kann es sehr schnell gehen – und das Risiko betrifft nicht nur den Künstler, sondern auch Vertrieb, Label und Vermarktungsstrukturen.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 17.12.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 401/25

EuGH: Architekt als Verhandlungshelfer schützt Unternehmer nicht vor Widerruf – und wann der Widerruf missbräuchlich wird

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 5. März 2026 ein für viele Branchen wichtiges Urteil gefällt: Auch bei Bau- und Handwerksleistungen, die per E-Mail und Post angebahnt werden, können die Regeln zum Widerrufsrecht im Fernabsatz eine zentrale Rolle spielen. Gleichzeitig zeigt der EuGH Grenzen auf: Nicht jeder Vertragsabschluss „aus der Ferne“ ist automatisch ein Fernabsatzvertrag. Und in Extremfällen kann ein Widerruf als Rechtsmissbrauch eingeordnet werden.

Worum ging es?

Eine private Auftraggeberin ließ ein Gebäude umbauen und benötigte dafür ein Gerüst. Den Kontakt zur Gerüstbaufirma stellte ein Architekt her, der auch Leistungsverzeichnisse und Vertragsentwürfe erstellte. Die Kommunikation lief bis zum Vertragsschluss ausschließlich per E-Mail und Post. Eine Widerrufsbelehrung war im Vertrag nicht enthalten.

Nachdem das Gerüst über Monate genutzt und erhebliche Abschläge gezahlt worden waren, erklärte die Auftraggeberin den Widerruf und verlangte die gezahlten Beträge zurück. Das führte zu der praktischen Kernfrage: Kann ein Verbraucher nach langer Zeit widerrufen, wenn der Unternehmer nicht korrekt belehrt hat, obwohl die Leistung faktisch „verbraucht“ ist?

Die Kernaussagen des EuGH

Erstens: Unterstützung durch einen Architekten nimmt die Verbrauchereigenschaft nicht.
Der EuGH stellt klar: Ob jemand Verbraucher ist, beurteilt sich objektiv nach dem Zweck des Geschäfts. Dass der Verbraucher sich eines fachkundigen Unternehmers als Helfer bedient (hier: Architekt), ändert daran grundsätzlich nichts. Für Unternehmer ist das wichtig, weil man sich im Alltag nicht darauf verlassen kann, dass ein „professionell auftretender“ Kunde automatisch wie ein Unternehmer behandelt werden darf.

Zweitens: Fernabsatz ist mehr als „nur E-Mail“.
Für einen Fernabsatzvertrag reicht es nicht, dass Verhandlungen und Abschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel laufen. Zusätzlich muss der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen werden. Der EuGH deutet an, dass daran Zweifel bestehen können, wenn der Vertrag im Wesentlichen auf einem vom Verbraucher (bzw. seinem Helfer) vorformulierten Entwurf beruht, den der Unternehmer nur noch unverändert unterschreibt. Ob im konkreten Fall ein solches organisiertes System vorliegt, muss das nationale Gericht klären.

Drittens: Ein Nachtrag kann eigenständig ein Fernabsatzvertrag sein.
Selbst wenn der Hauptvertrag kein Fernabsatzvertrag ist, kann eine später geschlossene Zusatzvereinbarung (Nachtrag) für sich genommen ein Fernabsatzvertrag sein, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt. Unternehmer sollten Nachträge deshalb nicht als „automatisch ungefährlich“ ansehen.

Viertens: Missbrauchseinwand ist möglich, aber nur bei klaren Umständen.
Besonders praxisrelevant ist die Aussage zur missbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts: Widerruft ein Verbraucher am Ende einer verlängerten Widerrufsfrist, obwohl die (nicht rückabwickelbare) Leistung bereits vollständig oder weitgehend erbracht ist, kann der Unternehmer unter Umständen einwenden, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich. Dafür müssen aber die Gesamtumstände ergeben,

  • dass der Widerruf nicht den Zielen des Verbraucherschutzes (Information und sichere Entscheidungsgrundlage im Fernabsatz) entspricht, und
  • dass der Verbraucher gezielt darauf aus war, sich auf Kosten des Unternehmers einen Vorteil zu verschaffen (etwa: Leistung voll nutzen, dann ohne Gegenleistung widerrufen).

Das ist keine „Freikarte“ für Unternehmer, sondern eine eng begrenzte Korrektur für Extremfälle, die im Streitfall bewiesen werden muss.

Was bedeutet das für Unternehmer in Bau, Handwerk, Dienstleistung und Onlinegeschäft?

  1. Verbrauchereigenschaft nicht „wegdenken“.
    Wenn der Kunde privat handelt, bleibt er Verbraucher, auch wenn ein Architekt, Projektsteuerer oder sonstiger Profi die Kommunikation führt. Unternehmer sollten intern klare Prozesse haben, um B2C-Fälle zu erkennen und korrekt abzuwickeln.
  2. Widerrufsbelehrung ist keine Formalie, sondern Risikosteuerung.
    Fehlt die Widerrufsbelehrung, drohen zwei typische Folgen:
  • Die Widerrufsfrist kann sich erheblich verlängern.
  • Bei Dienstleistungen kann das zu massiven Rückabwicklungsrisiken führen, bis hin zu Rückzahlungsansprüchen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingehalten wurden.
  1. Gerade bei Dienstleistungen (wozu auch Werkverträge gehören): Start vor Ablauf der Widerrufsfrist sauber dokumentieren.
    Wenn der Kunde möchte, dass Sie sofort beginnen (typisch am Bau), brauchen Sie ein sauberes Vorgehen. In der Praxis gehören dazu:
  • klare Information über das Widerrufsrecht vor Vertragsschluss,
  • eine ausdrückliche Erklärung des Kunden, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
  • eine Dokumentation, dass diese Erklärung wirklich vorlag (Textform, E-Mail, Kundenportal, unterschriebenes Formular).
  1. Organisiertes Fernabsatzsystem prüfen: Bin ich „fernabsatzfähig“ aufgestellt?
    Viele Betriebe schließen regelmäßig per E-Mail/Telefon ab (Angebot, Annahme, Auftragsbestätigung). Das kann ein organisiertes System sein. Wenn das so ist, sollten Sie Fernabsatz-Compliance als Standard behandeln: Informationspflichten, Widerrufsbelehrung, Musterformular, Ablage.
  1. Missbrauchseinwand nur als Notbremse – nicht als Geschäftsmodell.
    Wer sich darauf verlässt, „im Zweifel“ später Missbrauch zu rügen, geht ein hohes Prozessrisiko ein. Der Einwand ist beweisintensiv und hängt stark von der Gesamtschau ab. Wenn Sie ihn überhaupt brauchen, ist Dokumentation entscheidend: Wer hat den Vertrag entworfen? Welche Kenntnisse hatte der Kunde? Wie und warum wurde so spät widerrufen? Welche Nutzungsvorteile hat der Kunde gezogen?
  2. Umgekehrt zeigt das Urteil: In stark individualisierten Konstellationen, in denen der Verbraucher die Vertragsarchitektur faktisch vorgibt und der Unternehmer nur noch „abzeichnet“, kann das Argument entstehen, dass gerade kein Vertrag innerhalb des unternehmerischen Fernabsatzsystems zustande kam. Das ist aber ein Streitpunkt, kein Selbstläufer.

Fazit

Das Urteil ist ein Warnsignal und eine Chance zugleich: Warnsignal, weil B2C-Widerrufsrecht auch im Bau- und Dienstleistungsbereich schnell relevant wird, selbst wenn Profis auf Kundenseite mitwirken. Chance, weil der EuGH den Weg öffnet, gegen klar missbräuchliche Widerrufe vorzugehen. Der beste Schutz bleibt aber saubere Verbraucherinformation und ein belastbarer Fernabsatzprozess.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union
Datum: 5. März 2026
Aktenzeichen: C-564/24

LG Düsseldorf: Messeauftritt ohne Pflichtkennzeichnung kann wettbewerbswidrig sein

Das Landgericht Düsseldorf hat am 12.01.2026 entschieden, dass schon das Präsentieren eines Produkts auf einer Fachmesse einen Wettbewerbsverstoß auslösen kann, wenn eine vorgeschriebene Kennzeichnung oder Zulassung fehlt und dieser Umstand nicht klar und für alle sichtbar offengelegt wird. Der konkrete Fall betraf zwar Medizinprodukte (CE-Kennzeichnung), die Leitplanken der Entscheidung lassen sich aber auf viele regulierte Produktbereiche übertragen.

Worum ging es im Kern?

Ein Unternehmen stellte auf der MEDICA 2025 Produkte aus, die keine CE-Kennzeichnung trugen. Ein Wettbewerber ging im Eilverfahren nach dem UWG dagegen vor. Das Gericht untersagte das Ausstellen der konkreten Produkte ohne gültige CE-Zertifizierung und CE-Kennzeichnung. Weitergehende Verbote (Anbieten/Inverkehrbringen) sprach das Gericht im Eilverfahren aufgrund des konkreten Messeablaufs nicht aus.

Für Unternehmer ist dabei weniger die Produktkategorie entscheidend als die dahinterstehende UWG-Logik: Pflichtkennzeichnung und Marktverkehrsfähigkeit sind keine reine Behördenfrage, sondern können von Wettbewerbern zivilrechtlich angegriffen werden.

Die UWG-Logik: Zwei Hebel, ein Risiko

Die Entscheidung stützt den Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht auf zwei typische Ansatzpunkte:

  1. Verstoß gegen Marktverhaltensregeln (UWG, typischerweise § 3a)
    Viele Produktvorschriften sind Marktverhaltensregeln, weil sie Verbraucher und andere Marktteilnehmer schützen sollen. Wer dagegen verstößt, handelt unlauter. Im Fall des LG Düsseldorf war das die Kombination aus CE-Pflicht und einer speziellen Regel zur Ausstellung nicht konformer Produkte. Der wichtige Gedanke für die Praxis: Auch wer “nur zeigt” und (noch) nicht liefert, kann sich bereits in einem rechtlich regulierten Bereich bewegen, der wettbewerbsrechtlich angreifbar ist.
  2. Vorenthalten wesentlicher Informationen (UWG, typischerweise § 5a)
    Fehlt eine vorgeschriebene Kennzeichnung oder Zulassung, kann das eine wesentliche Information sein. Wenn dieser Umstand im Messeauftritt untergeht oder nur auf Nachfrage erklärt wird, kann das als Informationsvorenthaltung gewertet werden. Übersetzt in Unternehmersprache: Wenn die Kauf- oder Kontaktentscheidung beeinflusst werden kann, erwarten Gerichte Transparenz, und zwar proaktiv.

Warum sich das über Medizinprodukte hinaus verallgemeinern lässt

Das Muster taucht in vielen Branchen auf, in denen Produkte vor dem Verkauf bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Beispiele sind (je nach Produktkategorie) etwa CE-rechtlich harmonisierte Bereiche wie Maschinen, Elektronik, persönliche Schutzausrüstung, Spielzeug oder Bauprodukte. In all diesen Feldern gilt: Ist die Marktverkehrsfähigkeit an eine Kennzeichnung, Konformität oder Zulassung gekoppelt, wird ein Messeauftritt schnell zur “geschäftlichen Handlung” im Sinne des UWG.

Die Konsequenz ist praktisch immer dieselbe:
Wer Produkte bewirbt, muss Pflichtinformationen so kommunizieren, dass der Messebesucher sie ohne Nachfrage versteht. Und wenn es für nicht konforme Produkte eine Messe-Ausnahme gibt, ist diese in der Regel an klare, sichtbare Hinweise geknüpft.

Messe, Showroom, Kundendemo: Wann “Ausstellen” zum Problem wird

Ein häufiger Irrtum lautet: “Wir verkaufen ja noch gar nicht.” Wettbewerbsrechtlich ist das gefährlich. Entscheidend ist, wie der Auftritt objektiv wirkt.

Typische Risikosituationen:

  • Prototypen oder Vorseriengeräte werden als “bald verfügbar” präsentiert.
  • Ein Produkt liegt aus, wird vorgeführt oder ist im Katalog mit Bestellmöglichkeit beschrieben.
  • Hinweise zur fehlenden Kennzeichnung werden nur mündlich oder nur auf Nachfrage gegeben.
  • Der Stand richtet sich an Fachbesucher, aber es gibt faktisch Vertriebskontakte und Lead-Generierung.

Im Ergebnis kann das dazu führen, dass ein Gericht nicht erst beim Verkauf ansetzt, sondern bereits beim Werbeauftritt.

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten (UWG-Checkliste für Messen)

  1. Produktstatus vor der Messe schriftlich klären
    Ist das Produkt bereits verkehrsfähig? Wenn nein: Welche Voraussetzungen fehlen genau (Kennzeichnung, Zulassung, Prüfbericht, Registrierung, Pflichtangaben)?
  2. Pflichtinformationen sichtbar machen, nicht “wegmoderieren”
    Wenn eine Kennzeichnung fehlt oder eine Voraussetzung noch nicht erfüllt ist, muss das im Auftritt klar erkennbar sein. In der Praxis bedeutet das: gut sichtbare, eindeutige Hinweise direkt am Produkt, am Regal, am Display und gegebenenfalls auch im Katalog.
  3. Werbeaussagen so formulieren, dass sie den Status nicht verwischen
    Formulierungen wie “ready for EU market”, “compliant”, “certified” oder “available now” sind gefährlich, wenn die Voraussetzungen fehlen. Ebenso problematisch: CE-Optik durch ähnliche Zeichen, Layouts oder Nummern.
  4. Vertrieb am Stand briefen und dokumentieren
    Wenn Erklärungen nur mündlich erfolgen, ist das im Streitfall schwer zu beweisen. Besser ist ein klarer Prozess: einheitliche Hinweistexte, Schulung, Freigabe der Unterlagen, Fotodokumentation des Standes.
  5. Wettbewerber im Blick behalten
    Messen sind ein Klassiker für einstweilige Verfügungen: kurze Wege, schnelle Beweissicherung (Fotos, Kataloge, Muster) und eine hohe wirtschaftliche Relevanz.

Fazit

Die Botschaft des LG Düsseldorf ist für Unternehmer deutlich: In regulierten Märkten ist der Messeauftritt kein rechtsfreier “Teaser”, sondern Teil des Wettbewerbs. Wer Pflichtkennzeichnungen oder Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, muss das offen, sichtbar und unmissverständlich kommunizieren. Sonst droht ein Unterlassungstitel nach UWG – oft im Eilverfahren und mitten im Vertriebsmomentum.

Gericht: Landgericht Düsseldorf
Datum: 12.01.2026
Aktenzeichen: 4b O 59/25

BVerfG zieht Grenzen für Beleidigungsurteile: Warum Gerichte den Kontext ernst nehmen müssen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit zwei Kammerbeschlüssen vom 11. Dezember 2025 und 16. Dezember 2025 Fachgerichte deutlich daran erinnert, dass strafrechtliche Bewertungen von Äußerungen nicht nach Bauchgefühl funktionieren. Wer wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt wird oder wessen Schriftstück wegen angeblich strafbaren Inhalts nicht einmal zugestellt wird, ist in seiner Meinungsfreiheit betroffen. Und genau deshalb verlangt das BVerfG eine saubere, nachvollziehbare verfassungsrechtliche Prüfung: erst den Sinn der Äußerung zuverlässig ermitteln, dann die betroffenen Grundrechte konkret abwägen. Die beiden Beschlüsse sind damit auch ein Signal an die Instanzgerichte: Bei „Schmähkritik“ nicht vorschnell abkürzen, sondern sorgfältiger arbeiten.

Die beiden Fälle in Kürze
Im Verfahren vom 11. Dezember 2025 ging es um eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung: Ein Vater kritisierte per E-Mail Corona-Schutzmaßnahmen an der Schule seines Sohnes. In einer Nachricht sprach er von „faschistoiden Anordnungen“, in einer weiteren E-Mail eskalierte der Ton mit Vergleichen zu „früheren dunklen Zeiten“ und der Hoffnung, Ämter würden „von Faschisten gereinigt“. Die Fachgerichte werteten beides als Beleidigung und sahen teils Schmähkritik.

Im Verfahren vom 16. Dezember 2025 ging es nicht um eine klassische Strafverurteilung, sondern um die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher ein Schreiben zustellen muss. Ein Mann wollte einer Rechtsanwältin (frühere Verfahrenspflegerin) ein Schreiben zustellen lassen, in dem er das Krankenhauspersonal als „psychiatrischen Mob“ bezeichnete. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah darin eine strafbare Beleidigung und hielt die Zustellung wegen eines Zustellungsverbots für Schriftstücke mit strafbarem Inhalt für unzulässig.

In beiden Fällen kassierte das BVerfG die Entscheidungen: nicht, weil die Äußerungen „automatisch erlaubt“ wären, sondern weil Sinnermittlung und Abwägung verfassungsrechtlich nicht tragfähig vorgenommen wurden.

Schritt 1: Sinnermittlung – was durfte ein objektiver Empfänger verstehen?
Das BVerfG stellt klar: Entscheidend ist nicht, was der Äußernde „eigentlich wollte“ oder wie verletzt sich der Betroffene fühlt. Maßgeblich ist der Sinn, den ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsempfänger aus Wortlaut, Kontext und erkennbaren Begleitumständen zieht.

Das hat praktische Konsequenzen:

  • Kontext schlägt Schlagwort. Ein einzelnes Wort („faschistoid“, „Mob“) darf nicht isoliert herausgegriffen werden, wenn der Gesamtzusammenhang eine andere Deutung nahelegt.
  • Mehrdeutigkeit ist ein Warnsignal. Wenn eine Formulierung mehrere vertretbare Bedeutungen hat, darf ein Gericht nicht einfach die für den Angeklagten ungünstigste Lesart wählen. Es muss andere naheliegende Deutungen nachvollziehbar ausschließen.
  • Wortlaut ernst nehmen. Im ersten Fall beanstandete das BVerfG schon die fehlende ernsthafte Auseinandersetzung mit dem konkreten Wortlaut „faschistoide Anordnungen“. Bei objektiver Betrachtung lag es nahe, dass sich das Adjektiv auf staatliche Maßnahmen bezog und nicht auf die Person des Schulleiters. Wer hier ohne belastbare Begründung „Personenbezug“ annimmt, verfehlt die verfassungsrechtlich gebotene Sinnermittlung.

Besonders wichtig ist der zweite Beschluss für Kollektivbegriffe:

  • Kollektivbezeichnungen brauchen Präzision. „Das Krankenhauspersonal“, „die Verwaltung“, „die Politiker“ – je größer und unbestimmter das Kollektiv, desto schwächer kann die persönliche Betroffenheit des Einzelnen sein.
  • Gerichte müssen klären, wer konkret gemeint ist. Im „psychiatrischer Mob“-Fall hätte das Fachgericht prüfen müssen, ob sich die Aussage auf sämtliche Beschäftigten bezog oder auf einen engeren, durch den geschilderten Vorfall umrissenen Personenkreis. Diese Einordnung kann die Bewertung deutlich verändern.

Schritt 2: Abwägung – Regel, nicht Ausnahme
Selbst wenn eine Äußerung ehrverletzend ist: Im Normalfall ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht/Ehrschutz erforderlich. Das BVerfG betont dabei zwei Punkte, die in der Praxis häufig schief laufen:

  1. Abwägung darf nicht durch Etiketten ersetzt werden.
    Wer vorschnell „Schmähkritik“ annimmt, spart sich die Abwägung – und genau das ist verfassungsrechtlich gefährlich. Das BVerfG verlangt strenge Kriterien, weil die Schmähkritik-Einordnung eine Art „Abwägungs-Notausgang“ ist.
  2. Abwägung muss kontextspezifisch sein.
    Es reicht nicht, abstrakt zu sagen „Ehre schwer verletzt, daher strafbar“. Die konkrete Situation der Äußerung muss sichtbar gewürdigt werden.

Typische Abwägungsbausteine, die das BVerfG (und seine ständige Rechtsprechung) immer wieder verlangt:

  • Inhalt und Schärfe der Aussage: Greift sie die Person als Ganze an oder „nur“ konkretes Verhalten/Handeln?
  • Anlass: Gab es einen nachvollziehbaren Konflikt oder ist der Anlass vorgeschoben?
  • Form und Begleitumstände: spontaner Affekt oder bewusst formulierte, schriftlich fixierte Äußerung?
  • Rolle der Beteiligten: Amtsträger/öffentliches Wirken oder private Sphäre?
  • Verbreitung/Wirkung: große Öffentlichkeit oder nur ein kleiner Empfängerkreis (fehlende Breitenwirkung)?
  • Bei Kollektiven: Ist der betroffene Personenkreis individualisierbar, und wie stark kann die Herabsetzung auf den Einzelnen „durchschlagen“?
  • „Kampf um das Recht“: In rechtlichen Auseinandersetzungen dürfen Positionen auch zugespitzt und eindringlich vertreten werden; das kann abwägungsrelevant sein, ohne jede Entgleisung zu rechtfertigen.

Gerade in den beiden entschiedenen Fällen rügte das BVerfG, dass naheliegende Abwägungspunkte kaum oder gar nicht verarbeitet wurden: im Schul-E-Mail-Fall etwa Machtkritik und fehlende Breitenwirkung; im „Mob“-Fall etwa die nachvollziehbare emotionale Veranlassung durch geschilderte Zwangsmaßnahmen, der Kontext eines Rechtskampfs und ebenfalls die geringe Verbreitung (nur an eine Adressatin).

Wann liegt Schmähkritik wirklich vor?
Schmähkritik ist kein Synonym für „besonders heftig“, „unanständig“ oder „maßlos“. Das BVerfG macht sehr deutlich:

  • Auch überzogene, polemische und verletzende Kritik bleibt grundsätzlich Meinungsäußerung.
  • Schmähkritik liegt erst vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
  • Klassische Konstellation ist die Privatfehde: Ein Streit wird nur äußerlich als Anlass benutzt, um den anderen „niederzumachen“.
  • Entscheidend ist, ob noch ein nachvollziehbarer Bezug zur Sachdebatte vorhanden ist. Selbst drastische Formulierungen können ein (überschießendes) Mittel sein, um einen Sachvorwurf zuzuspitzen – dann ist regelmäßig abzuwägen statt abzuschneiden.

Wichtig ist auch: Wenn ein Gericht Schmähkritik (oder Formalbeleidigung) annimmt, muss es das klar kenntlich machen und gehaltvoll begründen. Eine bloße Behauptung „hier ging es nur um Diffamierung“ genügt nicht. Das Gericht muss anhand objektiver Umstände erklären, warum ein mögliches sachliches Anliegen vollständig in den Hintergrund tritt.

Machtkritik – warum der Maßstab gegenüber Amtsträgern besonders sensibel ist
Im Schul-Fall erinnert das BVerfG an einen Kern der Meinungsfreiheit: Sie schützt besonders die Kritik an staatlicher Machtausübung. Bürger dürfen Amtsträger auch in zugespitzter, anklagender und personalisierter Weise für die Art ihrer Amtsführung angreifen. Das bedeutet nicht, dass Amtsträger „Freiwild“ sind. Aber es bedeutet: Gerichte dürfen personenbezogene Elemente nicht aus dem Kontext der Machtausübung herauslösen und dann als Grundlage harter Sanktionen nehmen, ohne die verfassungsrechtlichen Leitplanken sichtbar zu beachten.

Unter dem Strich zeigen beide Entscheidungen: Nicht jedes starke Wort ist strafbar. Aber wer zuspitzt, bewegt sich in einem Abwägungsraum – und Gerichte müssen genau diesen Raum ernsthaft ausleuchten, statt ihn mit dem Schlagwort „Schmähkritik“ zu verlassen.

Fazit
Das BVerfG positioniert sich nicht als „Sprachpolizei“, sondern als Hüter eines fairen Prüfprogramms: Erst Bedeutung klären, dann abwägen – und Schmähkritik nur in seltenen, sauber begründeten Ausnahmefällen annehmen. Für die Instanzgerichte ist das eine klare Arbeitsanweisung. Für Betroffene ist es ein Hinweis: Wer sich gegen Beleidigungsurteile wehrt, sollte genau dort ansetzen, wo die Fehler typischerweise entstehen – bei Sinnermittlung und Abwägung.

ntscheidungsdaten
Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 11.12.2025, 1 BvR 986/25, BeckRS 2025, 41202.
Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 16.12.2025, 1 BvR 581/24, BeckRS 2025, 41201.

BGH setzt weitere Leitplanken für Online-Coachings: Wann das FernUSG greift – und wann nicht

Am 5. Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine weitere wichtige Entscheidung zur Frage getroffen, wann Online-Coachings unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen. In unseren Blogartikeln vom 16.07.2025 und vom 16.11.2025 hatten wir bereits über die BGH-Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des FernUSG auf Onlinecoachings berichtet. Nun liegt mit dem Urteil III ZR 137/25 eine weitere Klarstellung vor, die für Anbieter und Käufer digitaler Programme erhebliche praktische Bedeutung hat.

Worum ging es in dem Fall?
Eine Anbieterin verkaufte ein hochpreisiges Online-Trainingsprogramm (rund 8.000 Euro). Bestandteil waren unter anderem Lernvideos, eine Messenger-Gruppe sowie Video-Calls und regelmäßige Live-Calls per Videokonferenz. Eine Zulassung nach § 12 FernUSG lag nicht vor. Die Kundin verlangte ihr Geld zurück und berief sich darauf, der Vertrag sei wegen fehlender Zulassung nach § 7 FernUSG nichtig. Zusätzlich machte sie Sittenwidrigkeit wegen eines auffälligen Preis-Leistungs-Missverhältnisses (§ 138 BGB) geltend.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der BGH hob das Urteil des OLG Oldenburg jedoch auf und verwies den Fall zurück. Entscheidend: Die Sache ist nicht “endentschieden”, sondern muss vom OLG mit den Maßstäben des BGH neu geprüft werden.

Der Kernpunkt: Was bedeutet „räumlich getrennt“ bei Online-Unterricht?
Das FernUSG gilt nur, wenn Lehrender und Lernender „ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt“ sind. Genau an diesem Merkmal entzündete sich seit den BGH-Entscheidungen aus 2025 viel Streit: Reicht es schon, dass beide an unterschiedlichen Orten sitzen, obwohl sie live miteinander sprechen können?

Der BGH sagt nun: Der Wortlaut ist für die digitale Gegenwart zu weit. Deshalb nimmt der Senat eine teleologische Reduktion vor. Praktisch bedeutet das:

Räumliche Trennung im Sinne des FernUSG liegt nur dann vor, wenn die Wissensvermittlung zwar über Distanz erfolgt, aber nicht über eine bidirektionale, synchrone Kommunikation, bei der der Teilnehmer wie in einer Präsenzveranstaltung ohne besondere Anstrengung Kontakt zum Dozenten aufnehmen kann.

Mit anderen Worten: Live-Unterricht mit echter Interaktion (Fragen stellen, Antworten bekommen, unmittelbarer Austausch) ist eher “Direktunterricht” und fällt typischerweise nicht unter das FernUSG. Das klassische FernUSG-Ziel war nämlich, Fernunterricht vom herkömmlichen Direktunterricht abzugrenzen – und 1976 konnte der Gesetzgeber Live-Videounterricht über das Internet noch nicht mitdenken.

Warum der BGH das OLG trotzdem korrigiert hat
Das OLG Oldenburg hatte sinngemäß eine “50%-Grenze” verwendet: Nur wenn mindestens die Hälfte des Unterrichts asynchron (z. B. Videos) abläuft, solle Fernunterricht vorliegen. Außerdem stellte das OLG stark darauf ab, wie die Klägerin das Programm tatsächlich genutzt hat.

Beides lässt der BGH so nicht gelten:

  1. Maßgeblich ist der Vertragsinhalt – nicht die spätere tatsächliche Nutzung oder Durchführung. Entscheidend ist, was der Anbieter vertraglich schuldet.
  2. Eine starre Prozentgrenze gibt es nicht. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an: Welche Bausteine prägen den Lernerfolg? Welche Bedeutung und welcher Umfang sind vertraglich vorgesehen?
  3. Wichtig für die Praxis: Werden Aufzeichnungen von Live-Teilen später zum Abruf bereitgestellt, zählt das für diese Abrufphase als asynchroner Unterricht.

Das OLG muss daher zunächst sauber feststellen und auslegen, was genau vereinbart war (und nicht nur, was die Klägerin “faktisch gemacht” hat).

Lernerfolgskontrolle: Schon ein Fragerecht kann genügen
Für Fernunterricht verlangt § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG außerdem eine Überwachung des Lernerfolgs. Hier bestätigt der BGH seine Linie aus 2025: Es reicht aus, wenn dem Teilnehmer vertraglich ein auf sein Verständnis bezogenes Fragerecht eingeräumt ist, also eine persönliche Lernkontrolle über Fragen und Antworten möglich ist. Eine darüberhinausgehende “aktive Kontrolle” durch den Anbieter ist nicht zwingend erforderlich.

Kein „Geld zurück“ allein wegen des Preises: § 138 BGB bleibt schwierig
Den Sittenwidrigkeitsangriff (§ 138 BGB) hat der BGH – wie schon die Vorinstanzen – im Ergebnis nicht durchgreifen lassen. Wer ein wucherähnliches Geschäft behauptet, muss den Marktpreis für vergleichbare Gesamtleistungen darlegen. Der Hinweis „Videos gibt es woanders für 14,99 Euro“ genügt nicht, wenn das Programm aus mehreren Leistungselementen besteht (z. B. Calls, Betreuung, Gruppenformate, Plattformzugang).

Was bedeutet das Urteil für Unternehmer, die Online-Programme anbieten?

  1. Live-Formate mit echter Interaktion sind deutlich besser verteidigungsfähig gegen FernUSG-Argumente. Wer seine Leistung als synchronen Unterricht mit niedrigschwelliger Kontaktmöglichkeit organisiert, senkt das Risiko einer FernUSG-Einordnung.
  2. Vorsicht bei “Hybridmodellen”: Viele Programme bestehen aus Videos plus Live-Calls. Wenn die Wissensvermittlung überwiegend über abrufbare Inhalte läuft oder Live-Inhalte als Aufzeichnung bereitgestellt werden, kann das Pendel Richtung FernUSG ausschlagen.
  3. Der Vertrag entscheidet. Leistungsbeschreibungen, Kursstruktur, “Was ist geschuldet?” und die Dokumentation des Konzepts sind zentral. Unklare oder widersprüchliche Leistungsbeschreibungen rächen sich.
  4. Fragerechte und Support-Strukturen können eine Lernerfolgskontrolle auslösen. Wer das vermeiden will, muss sehr sorgfältig formulieren – wobei ein völliger Ausschluss von Rückfragen in der Praxis oft weder gewollt noch vermittelbar ist.

Fazit
Der BGH schiebt einer rein formalen Betrachtung (“Online = räumlich getrennt = FernUSG”) einen Riegel vor. Gleichzeitig bleibt es bei einer Einzelfallprüfung, die stark vom Vertragskonzept abhängt. Für Anbieter bedeutet das: Nicht nur das Produktdesign, sondern vor allem die vertragliche Ausgestaltung entscheidet über Zulassungspflichten und Nichtigkeitsrisiken.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25

BPatG verwehrt Registervermerk bei „Fridays for Future“: Notorisch bekannte Marken nicht „nur zur Info“ eintragbar

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 21. Januar 2026 klargestellt, dass notorisch bekannte Marken nicht ohne Begründung von Register-Markenschutz „deklaratorisch“ in das deutsche Markenregister eingetragen werden können. Das Register ist kein Schaufenster für bloße Bekanntheit – es bildet grundsätzlich Markenrechte ab, die das Gesetz in dieser Form auch vorsieht.

Was ist eine notorisch bekannte Marke?

Eine notorisch bekannte Marke ist ein Zeichen, das bei den maßgeblichen Verkehrskreisen in Deutschland so bekannt ist, dass es als Marke auch ohne Eintragung Schutz genießen kann. Der Gedanke dahinter: Besonders bekannte Kennzeichen sollen nicht schutzlos sein, nur weil (noch) kein Registereintrag existiert. Praktisch bedeutet das aber auch: Wer sich auf notorische Bekanntheit beruft, muss diese Bekanntheit und den Zeitpunkt, ab dem sie bestand, im Konfliktfall substantiiert nachweisen. Das ist oft aufwendig und beweisintensiv.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Antragsteller wollten „FRIDAYS FOR FUTURE“ als notorisch bekannte Marke im Register beim Deutschen Patent- und Markenamt vermerken lassen – ausdrücklich nicht als „normale“ Registermarke mit neuem Schutz, sondern als Eintrag, der die notorische Bekanntheit und einen Zeitrang ab Juni 2019 dokumentieren sollte. Ziel war damit vor allem, die Marke im Register auffindbar zu machen und die „Amtsbekanntheit“ herzustellen, die im Anmeldeverfahren praktisch relevant werden kann.

Wie hat das BPatG entschieden?

Das BPatG hat den Antrag als unstatthaft verworfen: Für eine rein deklaratorische Eintragung einer notorisch bekannten Marke sieht das deutsche Markenrecht keine Grundlage vor.

Das Gericht stellt dabei im Kern auf die Systematik ab:

  • Das Markenregister ist gesetzlich auf Marken ausgerichtet, deren Markenschutz durch Eintragung entsteht.
  • Eine notorisch bekannte Marke kann selbstverständlich als Marke angemeldet werden. Dann entsteht aber Registerschutz – mit dem Zeitrang, den das Gesetz für Registermarken vorsieht (in der Regel Anmeldetag oder zulässige Priorität).
  • Der „Zeitpunkt der Bekanntheit“ einer notorisch bekannten Marke kann nicht über einen bloßen Registervermerk quasi in das Registerrecht „überführt“ werden.
  • Auch die einschlägigen registerrechtlichen Vorgaben sehen keine entsprechenden Registerangaben für notorisch bekannte Marken vor.

Damit musste das Gericht nicht mehr entscheiden, ob „FRIDAYS FOR FUTURE“ tatsächlich notorisch bekannt ist und ab wann genau.

Macht Markenschutz für Bewegungen und Vereinigungen wie Fridays for Future überhaupt Sinn?

Das ist eine sehr praxisrelevante Frage – und die Antwort hängt davon ab, wogegen man sich schützen will.

Eine Marke schützt typischerweise nur gegen Benutzungen im geschäftlichen Verkehr. Politische oder gesellschaftliche Betätigung als solche ist regelmäßig nicht „geschäftlicher Verkehr“. Das bedeutet: Gegen rein politische Äußerungen, Demonstrationsaufrufe oder private Unterstützerkommunikation ist das Markenrecht meist nicht das passende Instrument.

Wirklich scharf wird das Markenrecht dort, wo Dritte den Namen kommerziell ausnutzen – klassischerweise bei Merchandising: T-Shirts, Aufkleber, Poster, Taschen, Bücher oder bezahlte Veranstaltungen. Genau gegen solche kommerziellen Nutzungen kann eine Marke sehr wirksam sein, weil Markenverletzung typischerweise gerade an die Nutzung im geschäftlichen Verkehr anknüpft. Für Vereinigungen kann eine Markenanmeldung deshalb sinnvoll sein, wenn der Name gezielt vor kommerzieller Vereinnahmung geschützt oder die Nutzung für Merchandising gesteuert (z. B. über Lizenzen) werden soll.

Unabhängig vom Markenrecht gibt es zudem andere Schutzschienen:

  • Der Name einer Vereinigung kann über das Namensrecht nach § 12 BGB geschützt sein. Das spielt insbesondere bei namensmäßigen Zuordnungsverwirrungen eine Rolle (z. B. bei Domains, Social-Media-Accounts oder Auftreten unter einem verwechselbaren Namen).
  • Liegt geschäftlicher Verkehr vor, kann auch der Schutz von Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG einschlägig sein (z. B. wenn die Bezeichnung als geschäftliche Kennzeichnung für eine organisatorische Einheit oder ein Angebot genutzt wird).

Kurz gesagt: Für die politische und gesellschaftliche Kernarbeit braucht man eine Marke nicht unbedingt. Für die Abwehr kommerzieller Trittbrettfahrer und die Kontrolle von Merchandising kann sie aber sehr sinnvoll sein – ergänzend zu § 12 BGB und, bei entsprechendem Auftreten im geschäftlichen Bereich, § 5 MarkenG.

Praxis-Fazit

Die Entscheidung ist eine klare Absage an Registereinträge „zur Dokumentation“ notorischer Bekanntheit. Wer Registervorteile will, muss regulär anmelden – ein rückwirkender Registerrang aufgrund früherer Bekanntheit ist darüber nicht erreichbar. Für Bewegungen und Vereine ist die Markenanmeldung vor allem dann strategisch sinnvoll, wenn kommerzielle Ausnutzung durch Dritte verhindert oder Merchandising gesteuert werden soll; für die bloße gesellschaftspolitische Betätigung tragen häufig andere Schutzinstrumente.

Name des Gerichts: Bundespatentgericht (BPatG)
Datum: 21.01.2026
Aktenzeichen: 25 W (pat) 48/22
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 2084

OLG Frankfurt: Wenn eine Hacker-Datei die Story liefern soll – und warum das für Medien gefährlich ist

Am 27. März 2025 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem presserechtlichen Streit eine klare Leitplanke gesetzt: Wer eine Person namentlich mit extrem rufschädigenden Chat-Zitaten in Verbindung bringt und sich dabei auf eine von einem Hacker beschaffte Datei stützt, muss Authentizität und Quelle besonders streng prüfen. Fehlt dieser Nachweis, kippt die Berichterstattung – mit Unterlassungsansprüchen, Geldentschädigung und Kostenfolgen.

Worum ging es?

Auslöser waren zwei Artikel aus dem Jahr 2018. Eine Zeitung berichtete über angeblich rechtsextremistische und menschenverachtende Aussagen in Facebook-Chats. Die Beiträge wurden einer namentlich genannten Person zugeschrieben. Die Redaktion berief sich dabei auf eine Datei im html-/xhtml-Format, die nach eigener Darstellung von Hackern stammte und den Facebook-Account des Betroffenen samt Chatverläufen abbilden sollte.

Der Betroffene bestritt, diese Zitate geschrieben zu haben. Er griff die Beweiskraft der Datei an und wandte ein, dass eine solche Datei ohne Signatur leicht manipulierbar sei. Zusätzlich stellte sich die Frage, ob und wie man überhaupt auf Inhalte zurückgreifen darf, die aus einem rechtswidrigen Hack stammen.

In erster Instanz bekam der Kläger nur in einem kleinen Teil Recht. Das OLG Frankfurt hat die Sache in der Berufung deutlich anders bewertet.

Was hat das OLG Frankfurt entschieden?

Das Gericht gab der Klage weitgehend statt:

  • Die Beklagten müssen weitere, besonders rufschädigende Zitat-Zuschreibungen unterlassen, weil sie deren Wahrheit nicht beweisen konnten.
  • Zudem darf der Kläger im Zusammenhang mit diesen behaupteten Chat-Inhalten nicht identifizierbar gemacht werden.
  • Darüber hinaus sprach das OLG dem Kläger eine Geldentschädigung zu: 15.000 EUR gegen die Autorin des ersten Artikels und 10.000 EUR gegen den Autor des Folgeartikels, jeweils gesamtschuldnerisch mit dem herausgebenden Träger.
  • Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Beklagten für künftige materielle Schäden aus der Berichterstattung einstehen müssen.
  • Und: Die vorgerichtlichen Abmahnkosten waren zu ersetzen.

Warum war die Hacker-Datei als „Beweis“ so problematisch?

Der Kern der Entscheidung ist technisch-juristisch, aber in der Praxis leicht zu verstehen: Eine nicht signierte html-Datei ist im Grundsatz so veränderbar wie ein ungesichertes Textdokument. Selbst wenn ein Sachverständiger keine typischen Manipulationsspuren findet, bedeutet das nicht automatisch, dass der Inhalt echt ist. Das Gericht stellt deshalb auf zwei Ebenen ab:

  1. Technische Ebene: Die Datei ist nicht fälschungssicher, nachträgliche Änderungen sind möglich und für Außenstehende oft nicht erkennbar.
  2. Tatsächliche Ebene: Für die Überzeugung, dass Zitate wirklich vom Betroffenen stammen, braucht es zusätzliche belastbare Umstände, die die Wahrscheinlichkeit einer Manipulation auf ein vernachlässigbares Maß reduzieren.

Mit anderen Worten: Wer mit solchen Dateien arbeitet, muss den Echtheitsnachweis anders und besser absichern als bei „klassischen“ Quellen.

Informantenschutz ja – aber dann muss das Gericht die Quelle trotzdem bewerten können

Das OLG bestätigt ausdrücklich den Informantenschutz: Medien müssen ihre Quellen nicht „ausliefern“. Aber das hat einen Preis. Wenn der Wahrheitsbeweis an der Quelle hängt, muss die Redaktion so viele konkrete Umstände offenlegen, dass das Gericht die Verlässlichkeit der Quelle und die Zuverlässigkeit der Information prüfen kann.

Genau daran scheiterte es hier. Die Angaben zur Quelle blieben aus Sicht des Senats zu allgemein. Unklar blieb unter anderem, welches Motiv die Informanten hatten, ob und wie ihre Identität verlässlich geprüft wurde, und welche fachliche Qualifikation der hinzugezogene IT-Experte konkret hatte.

Entscheidend war zudem ein weiterer Punkt: Ein Hacker ist nicht automatisch ein „Whistleblower“. Wer Daten durch Straftaten erlangt, zeigt regelmäßig eine andere Interessenlage und eine andere Risikostruktur. Gerade deshalb steigen die Anforderungen an die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit.

Keine Ausrede: „Wir hatten doch ein öffentliches Interesse“

Ja, das Thema kann politisch und gesellschaftlich relevant sein. Das OLG stellt auch nicht in Abrede, dass Berichterstattung über extremistische Tendenzen grundsätzlich einen hohen Öffentlichkeitswert haben kann. Aber: Dieser Wert hängt bei Zitat-Zuschreibungen daran, dass die Zitate echt sind.

Wenn die Echtheit nicht bewiesen werden kann, kippt die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts. Dann fehlt der Berichterstattung die tragfähige Tatsachengrundlage – und die Identifizierung einer Person wird besonders riskant.

Keine „Beweisvereitelung“ durch Löschung des Accounts

Ein spannender Nebenkriegsschauplatz: Der Kläger hatte seinen Facebook-Account nach Kenntnis der Berichterstattung gelöscht. Das OLG wertete das nicht als vorwerfbare Beweisvereitelung. In der konkreten Situation sei nachvollziehbar, dass jemand weiteren Missbrauch verhindern will. Außerdem wäre selbst ein nachträglich gezogener „Download“ des Accounts ohne gesicherte forensische Begleitung ebenfalls manipulierbar und hätte das Problem nicht sauber gelöst.

Für die Praxis heißt das: Wer Beweise sichern will, sollte das frühzeitig und beweissicher tun – und sich nicht darauf verlassen, dass die Gegenseite später „schon irgendwie“ entlastendes Material liefern kann.

Linguistische Gutachten sind kein Rettungsanker

Die Beklagten hatten sich auch auf ein linguistisches Gutachten gestützt. Das OLG war hier zurückhaltend: Stil- und Sprachgutachten können allenfalls schwache Indizien liefern – erst recht, wenn sie nur auf Auszügen beruhen oder erst nach Veröffentlichung erstellt werden. Für den Echtheitsnachweis einer hoch brisanten Zitat-Zuschreibung ersetzt das keine robuste Verifikation.

Fazit

Das OLG Frankfurt zeigt, wie schnell eine Story zur Haftungsfalle wird, wenn der Kern der Behauptung auf einer Hacker-Datei ruht. Wer Zitate zuschreibt, trägt das volle Risiko, wenn Authentizität und Quelle nicht belastbar verifiziert sind. Öffentliches Interesse schützt nicht vor den Folgen einer unzureichend abgesicherten Tatsachengrundlage.

Name des Gerichts: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Datum: 27.03.2025
Aktenzeichen: 16 U 9/23
Fundstelle: ZUM-RD 2026, 67
Hinweis: nicht rechtskräftig

LG Berlin II: Wenn ein Nagel-Pen durch Werbung zum Arzneimittel wird

Das Landgericht Berlin II hat am 17. Juli 2025 entschieden, dass ein Unternehmen einen „Nail Care Pen“ nicht mit Heil- und Anti-Pilz-Versprechen bewerben darf, wenn dafür keine Arzneimittelzulassung vorliegt. Der Fall zeigt sehr anschaulich, was ein sog. Präsentationsarzneimittel ist – und warum Werbung ein Produkt rechtlich „kippen“ kann.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Unternehmen verkaufte den „Health Routine Nail Care Pen“ online. In der Werbung ging es nicht nur um Pflege oder schöner aussehende Nägel, sondern um Aussagen wie:

  • „Nagelpilz effektiv bekämpfen“, „gegen Nagelpilz“
  • Erfahrungsberichte, wonach der Nagelpilz „komplett verschwunden“ sei
  • Hinweise auf eine „antimykotische Wirkung“ (also gegen Pilze wirkend)
  • Aussagen, die eine Wirkung „bis zur Nagelwurzel“, „auf Zellebene“ und eine „volle Wirkung“ versprachen
  • Geld-zurück-Garantie als Erfolgsversprechen

Ein Wettbewerbsverband ging dagegen vor und verlangte Unterlassung. Das Unternehmen verteidigte sich damit, es handele sich um ein Kosmetikprodukt; außerdem gebe es einen Disclaimer, dass das Produkt nicht zur Behandlung von Krankheiten bestimmt sei.

So hat das LG Berlin II entschieden

Das Gericht gab dem Verband weitgehend recht und untersagte zahlreiche konkrete Werbeaussagen. Der Kern: Nach dem Gesamteindruck der Werbung wurde der Pen nicht als kosmetische Pflege, sondern als Mittel zur Heilung/Linderung/Verhütung einer Krankheit (Nagelpilz) präsentiert. Damit wurde er in der Werbung als Arzneimittel dargestellt – und zwar als Präsentationsarzneimittel.

Wichtig: Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass es für die Einordnung als Präsentationsarzneimittel nicht darauf ankommt, ob das Produkt „tatsächlich“ eine pharmakologische Wirkung hat. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Werbung beim durchschnittlichen Kunden erweckt.

Auch der Disclaimer half nicht, weil er den durch die übrigen Aussagen erzeugten Gesamteindruck nicht „einfängt“.

Was sind Präsentationsarzneimittel – einfach erklärt

Ein Präsentationsarzneimittel ist ein Produkt, das durch seine Darstellung so wirkt, als sei es ein Arzneimittel – selbst wenn es inhaltlich eher wie Kosmetik, Nahrungsergänzung oder ein „natürliches“ Pflegeprodukt zusammengesetzt ist.

Man kann es sich so merken:

Präsentationsarzneimittel = Arzneimittel durch Werbung und Aufmachung.

Typische Auslöser sind Aussagen oder Gestaltungselemente, die dem Kunden vermitteln:

  • Das hilft gegen eine Krankheit.
  • Das behandelt, heilt oder lindert Beschwerden.
  • Das verhindert eine Erkrankung.
  • Das wirkt wie ein Medikament oder „besser als“ ein Medikament.

Im Nagel-Pen-Fall war der Knackpunkt, dass Nagelpilz medizinisch eine Pilzinfektion ist und die Werbung genau darauf zielte: Pilz „bekämpfen“, „antimykotisch“, „Infektion behandeln“, Erfolgsberichte „Pilz weg“. Damit stand nicht mehr Pflege im Vordergrund, sondern Krankheitsbezug.

Abgrenzung: Kosmetik vs. Präsentationsarzneimittel

Kosmetik soll in erster Linie äußerlich reinigen, schützen, pflegen, das Aussehen verbessern oder den Körpergeruch beeinflussen. Das kann auch bei Nägeln sein (Nagelpflege).

Sobald aber die Kommunikation in Richtung Krankheit geht (zum Beispiel „gegen Nagelpilz“, „antimykotisch“, „Infektion“), verlassen Sie typischerweise den Kosmetikbereich – und landen im Arzneimittelrecht (oder je nach Produktkonzept in anderen streng regulierten Kategorien). Beim Präsentationsarzneimittel passiert das nicht wegen der Rezeptur, sondern wegen der Botschaft.

Warum ist das für Unternehmen so riskant?

Wenn Ihre Werbung ein Produkt zum Präsentationsarzneimittel macht, hat das schnell harte Folgen:

  • Ohne Zulassung darf ein Arzneimittel grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht und erst recht nicht entsprechend beworben werden.
  • Wettbewerber oder Verbände können Unterlassung verlangen, inklusive Abmahnkosten und Gerichtsverfahren.
  • Gerichte können Ordnungsgelder (bis hin zu sehr hohen Beträgen) für Verstöße androhen.
  • Zusätzlich drohen Folgeprobleme bei Plattformen, Zahlungsdienstleistern oder Compliance-Prüfungen.

Der Fall zeigt auch: Kundenbewertungen, Vorher-Nachher-Darstellungen und „Erfolgsstories“ sind rechtlich nicht harmlos, wenn sie in die Verkaufsseite eingebunden werden. Sie werden dann schnell als Teil Ihrer Werbung gewertet.

Praxis-Checkliste: Wie Sie nicht aus Versehen ein Präsentationsarzneimittel bewerben

  1. Krankheitsbegriffe vermeiden
    Wörter wie „Nagelpilz“, „Infektion“, „entzündungshemmend“, „antimykotisch“, „heilt“ oder „wirkt gegen“ sind im Kosmetikmarketing regelmäßig brandgefährlich.
  2. Keine Heil- oder Erfolgsversprechen
    „Nach X Wochen weg“ oder Geld-zurück „wenn es nicht hilft“ kann als unzulässiges Erfolgsversprechen ausgelegt werden.
  3. Testimonials und Bewertungen prüfen
    Wenn Kunden „Heilung“ behaupten und das auf Ihrer Seite prominent als Verkaufsargument steht, kann das Ihnen zugerechnet werden.
  4. „Tiefenwirkung“ mit medizinischem Klang kritisch sehen
    „Bis zur Wurzel“, „auf Zellebene“, „volle Wirkung entfalten“ kann – je nach Kontext – den Eindruck einer medizinischen Behandlung verstärken.
  5. Disclaimer ist kein Schutzschild
    Ein kleiner Satz „kein Arzneimittel“ hilft nicht, wenn der Rest der Seite das Gegenteil erzählt.

Fazit

Das Urteil des LG Berlin II macht deutlich: Ob ein Produkt als Präsentationsarzneimittel gilt, kann allein durch Werbung entschieden werden. Wer kosmetische Produkte verkauft, sollte daher Marketingtexte, Kundenstimmen, Bildsprache und Produktclaims konsequent darauf prüfen, ob sie (gewollt oder ungewollt) Krankheitsbezug und Heilwirkung vermitteln.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Berlin II, 93. Kammer für Handelssachen
Datum: 17. Juli 2025
Aktenzeichen: 93 O 97/24