Landgerichte Hamburg und Aachen: Google haftet für falsche Aussagen seiner KI-Suche

Die KI-Funktionen der Google-Suche liefern längst nicht mehr nur Links zu fremden Webseiten. Sie erstellen eigene Zusammenfassungen, verknüpfen Informationen aus unterschiedlichen Quellen und präsentieren Nutzern vermeintlich fertige Antworten. Doch was passiert, wenn diese Antworten falsch sind und den Ruf eines Unternehmens oder einer Person beschädigen?

Mit dieser Frage haben sich das Landgericht Hamburg in einem Beschluss vom 29. September 2025 und das Landgericht Aachen in einem Beschluss vom 24. September 2026 beschäftigt. In beiden Fällen erließen die Gerichte einstweilige Verfügungen gegen Google. Die Entscheidungen verdeutlichen, dass sich Google bei rechtsverletzenden KI-Aussagen nicht ohne Weiteres darauf berufen kann, lediglich fremde Informationen automatisiert wiederzugeben.

LG Hamburg: KI-Übersicht verbreitet geschäftsschädigende Aussagen über ein Unternehmen

In dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg ging es um die von Google angebotene Funktion „Übersicht mit KI“. Diese stellt bei bestimmten Suchanfragen automatisch generierte Zusammenfassungen zur Verfügung, die auf Informationen aus verschiedenen Internetquellen beruhen.

Ein Unternehmen wandte sich gegen Äußerungen, die Google in einer solchen KI-Übersicht über seine Geschäftstätigkeit verbreitete. Die KI-Ausgabe enthielt negative Darstellungen über das Unternehmen, bei denen tatsächliche Behauptungen und wertende Kritik miteinander vermischt waren.

Nach Auffassung des Gerichts vermittelten die Äußerungen jedenfalls den überprüfbaren Tatsachenkern, dass Mandanten des Unternehmens entsprechende negative Erfahrungen gemacht und Kritik geäußert hätten.

Das Unternehmen beanstandete die Angaben gegenüber Google bereits außergerichtlich und wies darauf hin, dass die Behauptungen unwahr seien. Google reagierte darauf jedoch nicht mit einer inhaltlichen Prüfung oder Entfernung der beanstandeten Aussagen, sondern teilte mit, keine Maßnahmen ergreifen zu wollen.

Das Unternehmen beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung.

Warum das Landgericht Hamburg Google für verantwortlich hält

Das Landgericht Hamburg bejahte eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und untersagte Google die weitere Verbreitung der angegriffenen Äußerungen.

Bemerkenswert ist die Begründung zur Verantwortlichkeit von Google.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts Google unmittelbar zuzurechnen sei. Dabei griff es auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Autocomplete-Funktion zurück.

Schon bei automatisch erzeugten Suchwortergänzungen hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber für persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen verantwortlich sein kann, obwohl diese durch einen Algorithmus entstehen.

Das Landgericht Hamburg übertrug diese Überlegungen auf die KI-Übersichten der Google-Suche. Dass die zugrunde liegenden Informationen ursprünglich von fremden Internetseiten stammen, schließt eine eigene Verantwortlichkeit von Google nicht aus.

Entscheidend war für das Gericht außerdem, dass Google seine Prüfpflichten verletzt hatte.

Nachdem das Unternehmen die konkreten Aussagen beanstandet und auf deren Unwahrheit hingewiesen hatte, hätte Google den Vorwürfen nachgehen müssen. Stattdessen blieb eine inhaltliche Reaktion aus. Auch im gerichtlichen Verfahren legte Google nach den Feststellungen des Gerichts nicht ausreichend dar, auf welche konkreten Veröffentlichungen sich die beanstandeten Aussagen stützten.

Das Landgericht Hamburg sah deshalb die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch als erfüllt an.

LG Aachen: Googles KI verwechselt zwei Professoren und verbreitet schwere Vorwürfe

Noch gravierender waren die Folgen einer fehlerhaften KI-Antwort in einem Verfahren vor dem Landgericht Aachen.

Ein ehemaliger Klinikdirektor und Universitätsprofessor musste feststellen, dass der „KI-Modus“ der Google-Suche schwerwiegende Behauptungen über seine berufliche Vergangenheit verbreitete.

Bei entsprechenden Suchanfragen behauptete die KI unter anderem, der Mediziner sei wegen eines sexuellen Übergriffs gegenüber seiner damaligen Sekretärin freigestellt und später gekündigt worden. Außerdem sei er wegen sexueller Nötigung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die KI schilderte darüber hinaus angebliche arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen und einen Vergleich, bei dem der Mediziner eine sechsstellige Abfindung erhalten habe.

Das Problem: Die Vorgänge betrafen einen anderen ehemaligen Universitätsprofessor.

Die Google-KI hatte Informationen über zwei unterschiedliche Personen miteinander vermischt und dadurch den völlig unzutreffenden Eindruck erweckt, der Antragsteller sei wegen sexueller Nötigung strafrechtlich verurteilt worden.

Der betroffene Mediziner forderte Google zunächst selbst zur Entfernung der falschen Angaben auf und erläuterte die Verwechslung. Google lehnte Maßnahmen jedoch ab. Auch eine anschließende anwaltliche Abmahnung führte nicht zum Erfolg.

Das Landgericht Aachen untersagte Google daraufhin im Wege einer einstweiligen Verfügung die weitere Verbreitung der konkret beanstandeten Aussagen.

LG Aachen: KI-Antworten sind nicht bloß fremde Suchergebnisse

Die rechtlich besonders interessante Frage war auch hier, ob Google für die automatisiert erzeugten Antworten seiner KI verantwortlich gemacht werden kann.

Das Landgericht Aachen bejahte dies ausdrücklich und stufte Google als unmittelbare Störerin ein.

Die Richter betonten, dass eine KI-generierte Antwort etwas anderes sei als eine herkömmliche Auflistung von Suchergebnissen.

Während eine klassische Suchmaschine auf fremde Internetseiten verweist, verarbeitet die generative KI verschiedene Inhalte, wertet diese aus und verknüpft sie zu neuen Aussagen. Diese Aussagen können sich erheblich von den Informationen unterscheiden, die ursprünglich auf den einzelnen Webseiten veröffentlicht wurden.

Genau das war im vorliegenden Fall geschehen: Informationen über eine Person waren durch die KI fälschlicherweise einer anderen Person zugeordnet worden.

Das Gericht griff dabei ausdrücklich auf eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 28. Mai 2026 zurück, das sich bereits mit der unmittelbaren Verantwortlichkeit von Google für eigene KI-Übersichten beschäftigt hatte.

Für das Landgericht Aachen war zudem entscheidend, dass Google die Unrichtigkeit der Informationen ohne Weiteres hätte überprüfen können. Der Antragsteller hatte die Verwechslung erläutert und die tatsächlichen Hintergründe dargelegt.

Google hätte die Einwendungen des Betroffenen nach Auffassung des Gerichts sogar mithilfe seiner eigenen KI überprüfen können. Stattdessen unterblieb eine Korrektur.

Die falschen Aussagen verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mediziners erheblich. Insbesondere die unzutreffende Behauptung einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Sexualdelikts war geeignet, seinen beruflichen Ruf und sein gesellschaftliches Ansehen nachhaltig zu beschädigen.

Die Gemeinsamkeiten beider Entscheidungen

Obwohl die beiden Verfahren unterschiedliche Sachverhalte betrafen, stimmen die rechtlichen Überlegungen in wesentlichen Punkten überein.

1. KI-generierte Aussagen können Google selbst zugerechnet werden

Beide Gerichte lehnen die Vorstellung ab, Google sei bei seinen KI-Antworten lediglich ein neutraler technischer Vermittler fremder Informationen.

Die KI präsentiert dem Nutzer nicht ausschließlich bereits vorhandene Inhalte. Sie verarbeitet Informationen und stellt daraus eigene Texte zusammen.

Das Landgericht Hamburg bejaht deshalb eine unmittelbare Zurechnung der Veröffentlichung zu Google. Das Landgericht Aachen geht in seiner Begründung noch deutlicher von einer unmittelbaren Störerhaftung für die neu erzeugten Aussagen aus.

2. Die automatische Erstellung schützt nicht vor rechtlicher Verantwortung

Dass eine Aussage durch eine KI und nicht durch einen menschlichen Redakteur formuliert wurde, ändert nichts daran, dass dadurch Persönlichkeitsrechte verletzt werden können.

Entscheidend ist, welchen Inhalt die veröffentlichte Aussage hat, wie sie von einem durchschnittlichen Nutzer verstanden wird und ob sie dem Betroffenen rechtswidrig schadet.

3. Auch die Verknüpfung ursprünglich vorhandener Informationen kann rechtswidrig sein

Nicht jede problematische KI-Aussage ist vollständig frei erfunden.

Die Gefahr liegt häufig darin, dass Informationen aus verschiedenen Quellen miteinander kombiniert, aus ihrem Zusammenhang gerissen oder einer falschen Person zugeordnet werden.

Gerade solche Fehler sind besonders problematisch, weil die KI aus möglicherweise zutreffenden Einzelinformationen eine insgesamt unzutreffende Behauptung erzeugt.

4. Google muss konkreten Beanstandungen nachgehen

In beiden Verfahren hatten die Betroffenen Google auf die beanstandeten Aussagen aufmerksam gemacht. Dennoch unterblieb nach den gerichtlichen Feststellungen eine ausreichende Reaktion.

Damit kommt einer sorgfältig begründeten Beanstandung erhebliche Bedeutung zu.

Sie versetzt Google in die Lage, den Sachverhalt zu prüfen, und kann Prüfungspflichten auslösen.

Wo sich die rechtlichen Begründungen unterscheiden

Bei aller Übereinstimmung gibt es einen wichtigen Unterschied.

Das Landgericht Hamburg knüpft bei der Haftungsbegründung besonders an die bisherige Rechtsprechung zu Suchmaschinen und deren Prüfpflichten an.

Die unmittelbare Zurechnung der Veröffentlichung zu Google bedeutet danach nicht, dass jede automatisch erzeugte, rechtsverletzende Aussage ohne Weiteres eine Haftung auslöst. Das Gericht betont vielmehr, dass die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten eine wesentliche Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist.

Im konkreten Fall waren solche Prüfpflichten spätestens durch die außergerichtliche Beanstandung ausgelöst worden.

Das Landgericht Aachen stellt dagegen stärker auf den eigenständigen Inhalt der generierten KI-Antwort ab. Google wird als unmittelbare Störerin angesehen, weil das Unternehmen die KI-Suche bereitstellt und diese neue Aussagen erzeugt, statt lediglich fremde Inhalte unverändert wiederzugeben.

Damit gewinnt die Unterscheidung zwischen der bloßen Vermittlung fremder Inhalte und der Veröffentlichung eigener KI-generierter Aussagen zunehmend an Bedeutung.

Beide Entscheidungen beantworten allerdings nicht abschließend, welche vorbeugenden Prüfpflichten Google bei sämtlichen künftig generierten KI-Antworten treffen. Eine allgemeine Pflicht zur vorherigen Kontrolle jeder einzelnen KI-Ausgabe lässt sich aus den beiden Beschlüssen nicht ableiten.

Was Betroffene gegen falsche KI-Aussagen unternehmen können

Die Entscheidungen sind nicht nur für größere Unternehmen relevant, sondern ebenso für Selbständige, Freiberufler, Ärzte und andere Personen, deren beruflicher oder persönlicher Ruf durch falsche KI-Angaben beeinträchtigt wird.

Wer feststellt, dass Google in seiner KI-Suche falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet, sollte die konkrete Ausgabe zunächst beweissicher dokumentieren. Dazu gehören insbesondere die verwendeten Suchbegriffe, die vollständige KI-Antwort und der Zeitpunkt der Abfrage.

Anschließend sollte Google unter genauer Bezeichnung der rechtsverletzenden Aussagen zur Entfernung aufgefordert werden. Dabei empfiehlt es sich, nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Angaben falsch sind und welche Rechte dadurch verletzt werden.

Bleibt Google untätig, kann ein gerichtlicher Unterlassungsanspruch bestehen. Bei erheblichen und fortdauernden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt auch eine einstweilige Verfügung in Betracht.

Fazit: Google trägt Verantwortung für die Aussagen seiner KI

Die Beschlüsse der Landgerichte Hamburg und Aachen verdeutlichen, dass die zunehmende Automatisierung der Internetsuche den Persönlichkeitsschutz nicht außer Kraft setzt.

Wer eine KI einsetzt, die aus fremden Informationen neue Aussagen erzeugt und diese als Suchergebnis veröffentlicht, kann für deren rechtswidrigen Inhalt verantwortlich sein.

Besonders deutlich zeigt der Fall aus Aachen, welche schwerwiegenden Folgen eine fehlerhafte Zusammenführung von Informationen haben kann. Aus einer Verwechslung zweier Personen entstand die falsche Behauptung einer strafrechtlichen Verurteilung wegen sexueller Nötigung.

Beide Gerichte haben Google deshalb zur Unterlassung verpflichtet. Dabei ist zu beachten, dass es sich jeweils um Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz und nicht um abschließende Hauptsacheurteile handelt.

Die Rechtsprechung macht dennoch deutlich: Auch bei KI-generierten Inhalten bleiben die allgemeinen Regeln zum Schutz des Persönlichkeitsrechts anwendbar. Automatisierte Informationsverarbeitung ist kein Freibrief für die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen.


Die Entscheidungen:

Landgericht Hamburg, Beschluss vom 29.09.2025, Az. 324 O 404/25.

Landgericht Aachen, Beschluss vom 24.09.2026, Az. 8 O 268/26.

OLG Dresden: Unterlassungserklärung unterschrieben – müssen bereits verkaufte Produkte zurückgerufen werden?

Wer wegen einer Marken-, Design- oder Wettbewerbsrechtsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, verpflichtet sich nicht unbedingt nur dazu, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen. Vielmehr können sich daraus auch weitreichende Handlungspflichten ergeben, etwa der Rückruf bereits ausgelieferter Produkte. Das Oberlandesgericht Dresden hat sich in seinem Urteil vom 21. Juli 2026 mit dieser für Unternehmen besonders bedeutsamen Frage beschäftigt und klargestellt: Grundsätzlich kann eine Unterlassungserklärung auch eine Rückrufpflicht umfassen. Entscheidend ist jedoch, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben.

Der Fall: Streit um eine Kranfixierungskonstruktion

Dem Rechtsstreit lag eine Auseinandersetzung zwischen zwei Unternehmen über eine Kranfixierungskonstruktion für Transportanhänger zugrunde.

Die Klägerin verfügte über ein international registriertes Design für eine entsprechende Konstruktion. Sie warf dem Beklagten vor, Produkte zu vertreiben, die dieses Schutzrecht verletzten, und mahnte ihn deshalb ab.

Der Beklagte gab daraufhin im September 2024 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, bestimmte Kranfixierungskonstruktionen künftig nicht mehr herzustellen, anzubieten, zu vertreiben oder in Verkehr zu bringen. Für schuldhafte Verstöße gegen diese Verpflichtung sah die Erklärung eine Vertragsstrafe vor.

Allerdings hatte die Klägerin ursprünglich eine deutlich weitergehende Unterlassungserklärung vorformuliert. Diese enthielt auch eine eigenständige Verpflichtung, bereits ausgelieferte Produkte von gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, gegebenenfalls Kaufpreise und Rückgabekosten zu erstatten und zurückgerufene Produkte zu vernichten.

Gerade diese zusätzliche Verpflichtung übernahm der Beklagte nicht in seine eigene Unterlassungserklärung.

Die Klägerin akzeptierte die abgeänderte Erklärung dennoch ausdrücklich.

Später verlangte sie gleichwohl, dass der Beklagte die bereits ausgelieferten Produkte zurückrufe und den durchgeführten Rückruf nachweise. Sie argumentierte, diese Verpflichtung ergebe sich bereits aus dem allgemeinen Unterlassungsversprechen, auch wenn sie dort nicht ausdrücklich erwähnt werde.

Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht Dresden blieb erfolglos.

Eine Unterlassungserklärung verpflichtet häufig zu mehr als bloßem Nichtstun

Das OLG Dresden bestätigte zunächst einen wichtigen Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:

Wer sich verpflichtet, eine bestimmte Rechtsverletzung zu unterlassen, muss grundsätzlich auch dafür sorgen, dass ein durch die Verletzung bereits geschaffener rechtswidriger Zustand im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren beseitigt wird.

Ein bloßes Einstellen der beanstandeten Handlung genügt deshalb nicht in jedem Fall.

Hat ein Unternehmen beispielsweise Produkte vertrieben, die fremde Marken-, Patent- oder Designrechte verletzen, kann die Unterlassungsverpflichtung auch Maßnahmen gegenüber bereits belieferten Händlern und sonstigen gewerblichen Abnehmern erforderlich machen.

Der Grund dafür liegt darin, dass eine Rechtsverletzung auch dann fortwirken kann, wenn der ursprüngliche Anbieter selbst keine weiteren Produkte mehr verkauft. Befinden sich die beanstandeten Waren weiterhin im Vertrieb, kann der rechtsverletzende Zustand fortbestehen.

Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass solche Handlungspflichten grundsätzlich auch aus einer vertraglichen Unterlassungserklärung folgen können.

Eine ausdrückliche Rückrufklausel ist daher im Regelfall nicht erforderlich.

Rückrufpflicht kann sogar gewerbliche Endkunden betreffen

Besonders weitreichend sind die Ausführungen des Gerichts zur Frage, welche Abnehmer von einer Rückrufpflicht erfasst werden können.

Nach Auffassung des OLG Dresden beschränkt sich die Verpflichtung nicht zwingend auf Händler, die die beanstandeten Produkte weiterverkaufen.

Auch gewerbliche Endkunden, die ein Produkt bereits für den eigenen Geschäftsbetrieb erworben haben und selbst nicht als Händler auftreten, können grundsätzlich in einen erforderlichen Rückruf einbezogen werden.

Das ist für Hersteller und Lieferanten von Maschinen, Anlagen und sonstigen Investitionsgütern von erheblicher Bedeutung.

Denn eine Rückrufpflicht kann damit auch Produkte betreffen, die beim gewerblichen Kunden bereits im Einsatz sind.

Ob ein solcher Rückruf tatsächlich erforderlich ist, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ab.

Wann ist ein Rückruf unverhältnismäßig?

Das OLG Dresden betont, dass eine Rückrufpflicht nicht grenzenlos besteht.

Bei der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit müssen die Interessen des Schutzrechtsinhabers und die Belastungen des verpflichteten Unternehmens gegeneinander abgewogen werden.

Dabei können insbesondere die wirtschaftlichen Folgen eines Rückrufs, der Umfang der Rechtsverletzung und die Möglichkeit alternativer Maßnahmen eine Rolle spielen.

Allerdings reichen die mit einer Rückrufaktion üblicherweise verbundenen Nachteile regelmäßig nicht aus, um sie als unverhältnismäßig anzusehen.

Insbesondere genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Rückruf erhebliche Kosten verursacht, bestehende Kundenbeziehungen beeinträchtigt oder gegenüber den Abnehmern den Eindruck einer Rechtsverletzung hervorruft.

Selbst wenn der Rückbau eines beanstandeten Bauteils dazu führen würde, dass eine gesamte Maschine oder Anlage vorübergehend unbrauchbar wird, muss ein Rückruf nicht zwangsläufig unverhältnismäßig sein.

Das Gericht legt damit einen strengen Maßstab an die Erfüllung von Unterlassungsverpflichtungen an.

Warum der Beklagte trotzdem keine Produkte zurückrufen musste

Obwohl das OLG Dresden die grundsätzliche Rückrufpflicht ausdrücklich bestätigte, verneinte es eine entsprechende Verpflichtung im konkreten Fall.

Ausschlaggebend war die besondere Entstehungsgeschichte des Unterlassungsvertrags.

Die Klägerin hatte selbst eine Unterlassungserklärung vorbereitet, in der sie die Rückrufpflicht ausdrücklich und ausführlich in einer gesonderten Klausel geregelt hatte.

Diese Klausel hatte der Beklagte bei Abgabe seiner eigenen Unterlassungserklärung bewusst nicht übernommen.

Die Klägerin hatte die veränderte Erklärung anschließend vorbehaltlos akzeptiert.

Nach Auffassung des Gerichts durfte der Beklagte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass er sich ausschließlich zur Unterlassung des künftigen Vertriebs verpflichtete, nicht jedoch zum Rückruf bereits ausgelieferter Produkte.

Die Klägerin konnte nicht einerseits eine Unterlassungserklärung akzeptieren, aus der die ausdrücklich vorgesehene Rückrufklausel entfernt worden war, und andererseits behaupten, dieselbe Verpflichtung ergebe sich trotzdem aus der allgemeinen Unterlassungsklausel.

Entscheidend war dabei die Auslegung des konkreten Vertrags nach §§ 133, 157 BGB.

Das Gericht berücksichtigte neben dem Wortlaut insbesondere die Verhandlungen, die Interessen der Parteien und die Umstände, unter denen die Unterlassungserklärung zustande gekommen war.

Eine ausdrückliche Formulierung, wonach Rückrufpflichten ausgeschlossen sind, hielt das Gericht unter diesen besonderen Umständen nicht für erforderlich.

Der Schutzrechtsinhaber hätte den Rückruf trotzdem gerichtlich verlangen können

Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung wird leicht übersehen:

Dass sich aus dem Unterlassungsvertrag keine Rückrufpflicht ergab, bedeutete nicht, dass die Klägerin überhaupt keinen Rückruf verlangen konnte.

Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass sie einen entsprechenden Anspruch möglicherweise auf gesetzlicher Grundlage hätte durchsetzen können.

Im konkreten Fall kam hierfür insbesondere der designrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 42 Abs. 1 Satz 1 DesignG in Betracht, soweit sich daraus eine Pflicht zur Beseitigung des Verletzungszustands ergab.

Allerdings hätte die Klägerin bei einem solchen Vorgehen die behauptete Schutzrechtsverletzung darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen.

Gerade das war der entscheidende Unterschied zur Durchsetzung der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung.

Aus einem wirksamen Unterlassungsvertrag können Ansprüche grundsätzlich auch dann folgen, wenn die zugrunde liegende Schutzrechtsverletzung nicht gerichtlich festgestellt wurde.

Die Klägerin konnte sich daher nicht die Vorteile einer vertraglichen Unterlassungsregelung sichern und zugleich über deren vereinbarten Inhalt hinaus eine Rückrufpflicht durchsetzen.

Was Unternehmen bei Unterlassungserklärungen beachten sollten

Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig die genaue Formulierung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist.

Wer eine solche Erklärung abgibt, sollte nicht davon ausgehen, dass mit der Einstellung der beanstandeten Handlung bereits sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind.

Auch ohne ausdrückliche Regelung können zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden. Dazu gehören insbesondere die Beseitigung fortdauernder Rechtsverletzungen, das Einwirken auf Händler und gegebenenfalls der Rückruf bereits ausgelieferter Waren.

Die Verantwortung dafür, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlich sind, liegt nach Auffassung des OLG Dresden grundsätzlich beim Unterlassungsschuldner. Er muss die notwendigen Schritte selbst ermitteln und umsetzen. Ob seine Einschätzung rechtlich zutrifft, kann anschließend gerichtlich überprüft werden.

Unternehmen sollten deshalb bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung genau prüfen, welche weiteren Handlungspflichten aus der gewählten Formulierung entstehen können.

Soll eine Rückrufpflicht vertraglich ausgeschlossen werden, empfiehlt sich eine ausdrückliche und eindeutige Regelung. Dadurch lassen sich spätere Streitigkeiten über die Auslegung vermeiden.

Allerdings ist zu beachten, dass der vertragliche Ausschluss einer Rückrufpflicht nicht automatisch dazu führt, dass auch gesetzliche Rückruf- oder Beseitigungsansprüche ausgeschlossen sind.

Auch für die abmahnende Seite enthält die Entscheidung eine wichtige Lehre: Wer eine modifizierte Unterlassungserklärung akzeptiert, muss genau prüfen, welche Verpflichtungen darin tatsächlich übernommen werden.

Fazit: Der Inhalt des Unterlassungsvertrags entscheidet

Die Entscheidung des OLG Dresden bestätigt die weitreichenden Folgen strafbewehrter Unterlassungserklärungen.

Grundsätzlich können diese nicht nur ein Verbot zukünftiger Rechtsverletzungen, sondern auch aktive Handlungspflichten bis hin zum Rückruf bereits verkaufter Produkte begründen.

Das kann selbst Waren betreffen, die sich bereits bei gewerblichen Endkunden befinden.

Gleichzeitig zeigt das Urteil aber auch, dass Unterlassungsverträge der Vertragsfreiheit unterliegen. Haben die Parteien durch ihre konkrete Vertragsgestaltung eine Rückrufpflicht erkennbar ausgeschlossen, darf diese nicht allein unter Berufung auf die allgemeinen Grundsätze der Unterlassungshaftung wieder in den Vertrag hineingelesen werden.

Für Unternehmen bedeutet dies: Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte niemals als bloße Formalität behandelt werden. Ihre Formulierung und die Umstände ihres Zustandekommens können erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben.

OLG Dresden, Urteil vom 21.07.2026 – 14 U 19/26, GRUR-RS 2026, 19494.

OLG Nürnberg: Der eigene Familienname gibt Unternehmen keinen Freibrief

Wer seinen eigenen Familiennamen für ein Unternehmen verwenden möchte, bewegt sich grundsätzlich auf sicherem Terrain. Problematisch wird es allerdings, wenn derselbe Name bereits seit Jahren von einem anderen Unternehmen derselben Branche als Unternehmenskennzeichen genutzt wird. Das OLG Nürnberg hatte mit Urteil vom 9. Juli 2026 über genau eine solche Konstellation zu entscheiden.

Der Fall zeigt anschaulich: Auch wer tatsächlich so heißt, darf seinen Familiennamen im Geschäftsverkehr nicht uneingeschränkt verwenden. Bestehen ältere Kennzeichenrechte eines anderen Unternehmens, kann der jüngere Namensträger verpflichtet sein, deutlichen Abstand zu halten.

Zwei Versicherungsmakler mit dem Namen „Helmsauer“

Die Klägerin war seit 1998 unter der Firma „Helmsauer & Kollegen Assekuranzmakler AG“ als Versicherungsmakler tätig. Nach Auffassung des Gerichts hatte sie nicht nur Schutz für die vollständige Firma erworben, sondern auch für das Firmenschlagwort „Helmsauer“.

Ende 2025 wurde eine weitere Gesellschaft gegründet, die zunächst unter der Bezeichnung „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ auftrat. Daneben wurde die Bezeichnung „Helmsauer Verbund“ verwendet.

Besonderheit des Falles: Die Geschäftsführer des jüngeren Unternehmens trugen tatsächlich den Familiennamen Helmsauer. Es ging damit nicht darum, dass sich ein Unternehmen willkürlich einen fremden Namen angeeignet hatte.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth untersagte dennoch die Verwendung der Bezeichnungen „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und „Helmsauer Verbund“. Die dagegen gerichtete Berufung blieb vor dem OLG Nürnberg erfolglos.

Auch ein Familienname kann ein starkes Unternehmenskennzeichen sein

Zunächst stellte das OLG klar, dass Familiennamen grundsätzlich als Unternehmenskennzeichen geschützt werden können.

Bei längeren Firmenbezeichnungen kann sich dieser Schutz auch auf einen einzelnen Bestandteil erstrecken, wenn dieser geeignet ist, vom Geschäftsverkehr als Kurzbezeichnung des Unternehmens verwendet zu werden.

Genau dies nahm das Gericht bei „Helmsauer“ an.

Die weiteren Bestandteile der älteren Firma „& Kollegen Assekuranzmakler AG“ änderten daran nichts. Nach der Lebenserfahrung werde eine solche längere Unternehmensbezeichnung häufig auf den kennzeichnungskräftigen Namen verkürzt.

Dass es sich bei „Helmsauer“ um einen Familiennamen handelt, stand dem Schutz ebenfalls nicht entgegen. Das Gericht betonte zudem, dass es sich nicht um einen besonders häufigen Familiennamen handele.

„Versicherungsmakler“ und „Verbund“ schaffen keinen ausreichenden Abstand

Für die Verwechslungsgefahr waren aus Sicht des OLG insbesondere drei Faktoren entscheidend:

Die Unternehmen waren in derselben Branche tätig, sie wandten sich teilweise an dieselben Kundengruppen und in beiden Unternehmensbezeichnungen war „Helmsauer“ der prägende Bestandteil.

Die Zusätze „Versicherungsmakler“ und „Verbund“ halfen dem jüngeren Unternehmen nicht weiter.

„Versicherungsmakler“ beschreibt lediglich die angebotene Tätigkeit. Auch „Verbund“ besitzt nach Auffassung des Gerichts lediglich beschreibenden Charakter und weist auf einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmen hin.

Solche beschreibenden Zusätze sind regelmäßig ungeeignet, zwei Unternehmen kennzeichenrechtlich ausreichend voneinander zu unterscheiden.

Für den Zeichenvergleich blieb deshalb im Ergebnis auf beiden Seiten im Wesentlichen dasselbe Wort übrig: „Helmsauer“.

Das OLG nahm dementsprechend eine hochgradige Zeichenähnlichkeit an.

Verwechslungsgefahr auch wegen möglicher wirtschaftlicher Verbindung

Interessant ist, dass das Gericht nicht nur eine unmittelbare Verwechslungsgefahr sah.

Auch eine sogenannte Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kam nach Auffassung des OLG in Betracht. Dabei hält der Kunde die Unternehmen möglicherweise durchaus für verschiedene Unternehmen, glaubt aber aufgrund der ähnlichen Namen, dass zwischen ihnen eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung besteht.

Gerade diese Gefahr lag hier nahe.

Beide Seiten verwendeten den Namen „Helmsauer“ nicht nur für einzelne Gesellschaften, sondern innerhalb von Unternehmensgruppen beziehungsweise Unternehmensverbünden.

Ein Kunde konnte deshalb annehmen, bei dem jüngeren Unternehmen handele es sich lediglich um eine weitere Gesellschaft der bereits bestehenden Helmsauer-Unternehmensgruppe.

Aber darf man nicht unter seinem eigenen Namen Geschäfte machen?

Der besonders interessante Teil der Entscheidung betrifft das sogenannte Recht der Gleichnamigen.

Ausgangspunkt ist ein nachvollziehbarer Grundsatz: Niemand soll grundsätzlich daran gehindert werden, seinen eigenen Familiennamen auch im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.

Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Einzelunternehmer. Er kann auch einer GmbH zugutekommen, die den Familiennamen eines Gesellschafters oder einer maßgeblich beteiligten Person in ihre Firma aufnimmt.

Das OLG Nürnberg ging sogar noch einen Schritt weiter: Daran ändert grundsätzlich auch nichts, dass zwischen dem eigentlichen Namensträger und der operativen Gesellschaft Holding- oder Dachgesellschaften zwischengeschaltet sind.

Moderne gesellschaftsrechtliche Strukturen beseitigen das berechtigte Interesse eines Unternehmers nicht, seinen eigenen Namen geschäftlich zu verwenden.

Damit gewann die jüngere Gesellschaft den Rechtsstreit allerdings noch nicht.

Der jüngere Namensträger muss alles Zumutbare zur Abgrenzung tun

Das Recht, den eigenen Namen zu benutzen, ist kein uneingeschränktes Recht.

Existiert bereits ein älteres Unternehmenskennzeichen mit demselben Familiennamen, muss der jüngere Namensträger nach der Rechtsprechung alles Erforderliche und Zumutbare tun, um Verwechslungen zu vermeiden oder zumindest auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren.

Wie weit diese Pflicht reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Besonders streng sind die Anforderungen, wenn beide Unternehmen dieselben Dienstleistungen auf demselben Markt anbieten.

Genau das war hier der Fall. Beide Unternehmen waren als Versicherungsmakler tätig und wandten sich zumindest teilweise an identische Kundengruppen.

Die Zusätze „Versicherungsmakler“ und „Verbund“ reichten deshalb nicht aus.

Das OLG hielt andere Gestaltungen des Unternehmensnamens für möglich und zumutbar.

Auch die Werbung spielte bei der Interessenabwägung eine Rolle

Hinzu kam ein für das Gericht erkennbar wichtiger Umstand.

Das jüngere Unternehmen hatte unter anderem mit Aussagen wie „seit Generationen“ und „original“ geworben.

Diese Werbeaussagen waren zwar nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das OLG berücksichtigte sie jedoch bei der Frage, ob sich das jüngere Unternehmen in ausreichendem Umfang um eine Abgrenzung von dem älteren Unternehmen bemüht hatte.

Die Aussagen vermittelten nach Einschätzung des Gerichts gerade nicht den Eindruck einer klaren Abgrenzung, sondern konnten vielmehr eine historische Kontinuität suggerieren.

Das zeigt, dass bei Streitigkeiten um gleichnamige Unternehmen nicht nur die Firma im Handelsregister betrachtet werden darf. Auch Internetauftritt, Social-Media-Auftritt, Logo, Unternehmensgeschichte und Werbeaussagen können bei der Gesamtbeurteilung eine erhebliche Rolle spielen.

Wichtig für einstweilige Verfügungen: Wann beginnt die Dringlichkeitsfrist?

Die Entscheidung enthält daneben einen wichtigen prozessualen Aspekt.

Wer gegen eine Kennzeichenverletzung im Wege einer einstweiligen Verfügung vorgehen möchte, muss grundsätzlich schnell reagieren.

Nach Auffassung des OLG Nürnberg ist bei einem Unternehmenskennzeichen grundsätzlich bereits die Kenntnis von der Eintragung der jüngeren Firma ins Handelsregister relevant.

Das unterscheidet die Situation beispielsweise von einer bloßen Markenanmeldung.

Mit der Eintragung einer Firma dokumentiert das Unternehmen bereits, dass es diese Bezeichnung tatsächlich als Unternehmenskennzeichen führen will. Wer hiervon Kenntnis erhält und längere Zeit abwartet, kann deshalb grundsätzlich die für das Eilverfahren erforderliche Dringlichkeit verlieren.

Das OLG Nürnberg geht dabei regelmäßig davon aus, dass ein Zuwarten von mehr als etwa einem Monat problematisch sein kann.

Ausnahme bei späterer erheblicher Intensivierung

Im konkreten Fall half dies dem jüngeren Unternehmen allerdings nicht.

Aus der Handelsregistereintragung ergab sich zunächst nur allgemein, dass die Gesellschaft im Versicherungsbereich tätig werden wollte.

Erst mit dem tatsächlichen Markteintritt wurde deutlich, dass sie nicht lediglich derselben Branche angehörte, sondern praktisch auf demselben Markt und gegenüber denselben Zielgruppen wie das ältere Unternehmen tätig werden würde.

Darin sah das OLG eine erhebliche Intensivierung der Verletzungssituation.

Dadurch konnte die Dringlichkeit ausnahmsweise neu entstehen.

Für Unternehmen ist dieser Teil der Entscheidung besonders wichtig: Die Kenntnis einer Handelsregistereintragung sollte grundsätzlich bereits Anlass sein, mögliche Kennzeichenverletzungen unverzüglich zu prüfen. Auf einen späteren Marktstart zu warten, kann gefährlich sein. Dass im konkreten Fall eine Ausnahme angenommen wurde, bedeutet nicht, dass dies regelmäßig der Fall wäre.

Was Unternehmen aus der Entscheidung mitnehmen sollten

Die Entscheidung zeigt, dass die Verwendung des eigenen Familiennamens bei der Gründung eines Unternehmens sorgfältig geprüft werden sollte.

Besteht bereits ein älteres Unternehmen mit demselben Namen, kommt es insbesondere darauf an, wie ähnlich die Tätigkeitsbereiche sind und ob der jüngere Unternehmensname einen wirklich unterscheidungskräftigen Zusatz enthält.

Reine Branchenangaben oder Rechtsformzusätze werden hierfür regelmäßig nicht ausreichen.

Besonders riskant ist die Situation, wenn beide Unternehmen dieselben Leistungen für dieselben Kunden anbieten. Dann können erhebliche Anforderungen an die Abgrenzung gestellt werden.

Gleichzeitig sollten Inhaber älterer Unternehmenskennzeichen neu eingetragene Firmen nicht ignorieren. Wer im einstweiligen Rechtsschutz vorgehen möchte, muss frühzeitig prüfen, ob bereits die Handelsregistereintragung eine Reaktion erforderlich macht.

Noch ein wichtiger Punkt: Das OLG entschied über die ursprünglich angegriffenen Bezeichnungen „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und „Helmsauer Verbund“. Zwischenzeitlich war die Gesellschaft in „Helmsauer Brüder Versicherungsmakler GmbH“ umfirmiert worden. Ob diese neue konkrete Bezeichnung ihrerseits kennzeichenrechtlich zulässig ist, war nicht Gegenstand der Entscheidung.

Gericht: OLG Nürnberg
Datum: 09.07.2026
Aktenzeichen: 3 U 428/26
Fundstellen: GRUR-RR 2026, 379

LG Köln zu Snapchat: KI-Chatdaten dürfen nicht ohne Weiteres für Werbung genutzt werden

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 17. September 2026 eine für Betreiber von KI-Chatbots und digitalen Plattformen wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt steht der in Snapchat integrierte generative KI-Chatbot „My AI“. Nach Auffassung des Gerichts darf Snap personenbezogene Daten aus den Unterhaltungen mit dem Chatbot nicht ohne ausreichende Rechtsgrundlage für Werbezwecke verarbeiten. Besonders relevant sind die Ausführungen des Gerichts zu sensiblen personenbezogenen Daten nach Art. 9 DSGVO. Daneben befasst sich die Entscheidung mit voreingestellten Werbe-Checkboxen und dem Schutz Minderjähriger vor Werbung für Alkohol und Glücksspiel.

Worum ging es?

Snapchat stellt seinen Nutzern den generativen KI-Chatbot „My AI“ zur Verfügung. Der Chatbot basiert auf generativer künstlicher Intelligenz und ermöglicht es Nutzern, in freier Form Fragen zu stellen und sich mit dem System zu unterhalten.

Vor der ersten Nutzung erhielten die Nutzer einen Hinweis. Darin wurde unter anderem erklärt, dass „My AI“ vom Nutzer angegebene Informationen verwenden könne, um Produkte von Snap zu verbessern und das Nutzererlebnis zu personalisieren, einschließlich der angezeigten Werbung. Um den Chatbot nutzen zu können, musste dieser Hinweis mit „Okay“ bestätigt werden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt diese Gestaltung für unzulässig und verklagte die Snap Group Limited, die Snapchat für Nutzer in Deutschland anbietet.

Beanstandet wurden im Wesentlichen drei Punkte:

Zum einen ging es um die Verarbeitung von Daten, die Nutzer dem KI-Chatbot mitteilen, zu Werbezwecken. Zum anderen waren in den Snapchat-Einstellungen verschiedene Optionen zur werblichen Nutzung personenbezogener Daten bereits vorausgewählt. Schließlich waren auch bei minderjährigen Nutzern die Themen „Alkohol“ und „Glücksspiel“ als Themen für Anzeigen voreingestellt.

Das Landgericht Köln gab der Klage in allen drei Punkten statt.

KI-Chatbots können besonders sensible personenbezogene Daten verarbeiten

Der wichtigste Teil der Entscheidung betrifft Art. 9 DSGVO.

Diese Vorschrift erfasst besonders sensible personenbezogene Daten. Dazu gehören beispielsweise Informationen über die Gesundheit, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer Person.

Die Verarbeitung solcher Daten ist grundsätzlich untersagt und nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO zulässig.

Das Landgericht Köln geht davon aus, dass Art. 9 DSGVO bei der Nutzung von „My AI“ einschlägig ist. Bei einem offen gestalteten KI-Chat könne ein Nutzer ohne Weiteres Informationen mitteilen, die zu diesen besonders geschützten Datenkategorien gehören.

Dabei stellte das Gericht insbesondere darauf ab, dass Nutzer dazu ermuntert wurden, dem Chatbot alle möglichen Fragen zu stellen und persönliche Informationen mitzuteilen.

Dass an anderer Stelle empfohlen wurde, keine vertraulichen oder sensiblen Informationen einzugeben, genügte dem Gericht nicht. Ein solcher Hinweis sei lediglich ein unverbindlicher Ratschlag und verhindere die Eingabe und Verarbeitung sensibler Daten tatsächlich nicht.

Besondere Bedeutung bei minderjährigen Nutzern

Eine zusätzliche Rolle spielte, dass Snapchat bereits von Nutzern ab 13 Jahren verwendet werden kann.

Nach Auffassung des Landgerichts ist bei Minderjährigen besonders zu berücksichtigen, dass diese die Gefahren einer Weitergabe sensibler persönlicher Informationen möglicherweise weniger gut einschätzen können als Erwachsene.

Gerade bei einem Chatbot, der den Eindruck einer persönlichen Unterhaltung vermittelt, liegt es nahe, dass Nutzer auch sehr persönliche Informationen preisgeben. Dies kann etwa gesundheitliche Probleme, religiöse Überzeugungen, politische Ansichten oder Fragen zur sexuellen Orientierung betreffen.

Damit berührt das Urteil eine zentrale datenschutzrechtliche Frage generativer KI: Je offener ein Chatbot ausgestaltet ist, desto weniger kann der Betreiber zuverlässig vorhersehen, welche Arten personenbezogener Daten die Nutzer in ihre Eingaben aufnehmen.

„Aufgedrängte“ sensible Daten bleiben sensible Daten

Besonders interessant ist die Argumentation von Snap, besondere Kategorien personenbezogener Daten würden nicht gezielt erhoben. Wenn Nutzer derartige Informationen dennoch in den Chat eingeben, würden dem Betreiber diese Daten gewissermaßen „aufgedrängt“.

Dieser Argumentation ist das Landgericht Köln nicht gefolgt.

Für die Anwendung des Art. 9 DSGVO komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Verantwortliche gerade die Absicht hatte, sensible Daten zu erhalten. Entscheidend sei, dass solche Daten tatsächlich verarbeitet werden.

Das ist für Anbieter generativer KI von erheblicher praktischer Bedeutung. Ein Betreiber kann das Problem sensibler personenbezogener Daten nicht allein dadurch lösen, dass er erklärt, diese Informationen gar nicht erhalten zu wollen.

Ermöglicht das System freie Texteingaben und werden die eingegebenen Informationen anschließend verarbeitet, muss bei der datenschutzrechtlichen Gestaltung berücksichtigt werden, dass darunter auch Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO sein können.

Berechtigtes Interesse reicht bei Art. 9 DSGVO nicht aus

Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis zwischen Art. 9 und Art. 6 DSGVO.

Art. 6 DSGVO enthält die allgemeinen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Dazu gehört beispielsweise das berechtigte Interesse eines Unternehmens.

Sind jedoch besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen, reicht eine allgemeine Rechtfertigung nach Art. 6 DSGVO nicht aus. Das Landgericht Köln stellt klar, dass Art. 9 DSGVO insoweit die speziellere Regelung ist.

Liegt keine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO vor, kann die Verarbeitung deshalb nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sich das Unternehmen auf ein berechtigtes Interesse beruft.

Im konkreten Fall hatte Snap insbesondere keine ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten eingeholt. Auch eine andere Ausnahme des Art. 9 Abs. 2 DSGVO war nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben.

Die Verarbeitung war deshalb rechtswidrig.

Ein Klick auf „Okay“ ist nicht automatisch eine datenschutzrechtliche Einwilligung

Auch der bei der erstmaligen Nutzung von „My AI“ eingeblendete Hinweis genügte nach Auffassung des Landgerichts nicht.

Der Nutzer wurde zwar darüber informiert, dass die von ihm angegebenen Informationen unter anderem zur Personalisierung von Anzeigen verwendet werden konnten. Anschließend musste er den Hinweis mit „Okay“ bestätigen.

Darin sah das Gericht jedoch keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung.

Die bloße Bestätigung, einen Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben, ist nicht dasselbe wie die ausdrückliche Einwilligung in eine bestimmte Datenverarbeitung.

Dies gilt erst recht bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Art. 9 Abs. 2 DSGVO verlangt für die dort vorgesehene Einwilligung ausdrücklich eine qualifizierte, ausdrückliche Einwilligung.

Für Unternehmen bedeutet dies: Informationshinweis und Einwilligung müssen rechtlich und gestalterisch sauber voneinander getrennt werden. Wer sich auf eine Einwilligung als Rechtsgrundlage berufen möchte, muss eindeutig erkennbar machen, welcher konkreten Verarbeitung der Nutzer zustimmt.

Auch nach Art. 6 DSGVO sah das Gericht keine ausreichende Rechtsgrundlage

Das Landgericht prüfte ergänzend, ob die Verarbeitung jedenfalls nach den allgemeinen Vorschriften des Art. 6 DSGVO zulässig gewesen wäre.

Auch dies verneinte die Kammer.

Eine wirksame Einwilligung lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Auch ein berechtigtes Interesse konnte die Verarbeitung nicht rechtfertigen.

Das Gericht beanstandete insbesondere, dass die berechtigten Interessen, auf die sich der Anbieter berufen wollte, dem Nutzer bei Erhebung der Daten nicht unmittelbar mitgeteilt wurden.

Damit zeigt die Entscheidung zugleich, dass die Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung nicht erst nachträglich aus umfangreichen Datenschutzerklärungen zusammengesucht werden darf. Die datenschutzrechtliche Gestaltung muss für den Nutzer hinreichend transparent sein.

Voreingestellte Checkboxen sind keine wirksame Einwilligung

Der zweite Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Anzeigenpräferenzen von Snapchat.

Dort waren verschiedene Optionen zur Verwendung personenbezogener Daten für Werbezwecke bereits aktiviert. Der Nutzer konnte die gesetzten Häkchen entfernen, wenn er die entsprechende Nutzung nicht wollte.

Das genügt für eine Einwilligung nicht.

Eine datenschutzrechtliche Einwilligung verlangt eine aktive Handlung des Nutzers. Ein bereits voreingestelltes Ankreuzkästchen kehrt dieses Prinzip um: Der Nutzer muss tätig werden, wenn er der Verarbeitung gerade nicht zustimmen möchte.

Ein solches Opt-out kann eine erforderliche Einwilligung nicht ersetzen.

Diese Aussage ist zwar nicht neu, zeigt aber, dass die bekannten Anforderungen an Cookie-Banner und Online-Werbung gleichermaßen für die Einstellungen sozialer Netzwerke und KI-gestützter Dienste gelten.

Aus einer Einwilligung kann nicht einfach ein Widerspruch gemacht werden

Snap argumentierte, bei den voreingestellten Häkchen gehe es überhaupt nicht um die Einholung einer Einwilligung. Die Einstellungen ermöglichten den Nutzern vielmehr, ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO auszuüben.

Auch dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.

Ein Widerspruch setzt zunächst eine rechtmäßige Datenverarbeitung voraus, die beispielsweise auf ein berechtigtes Interesse gestützt wird. Gegen eine solche Verarbeitung kann der Betroffene anschließend Widerspruch erheben.

Voreingestellte Checkboxen können diese Systematik nicht umkehren.

Der Betreiber kann daher eine Gestaltung, die für den Nutzer wie eine voreingestellte Zustimmung zur Datenverarbeitung aussieht, nicht ohne Weiteres dadurch rechtfertigen, dass er sie nachträglich als Möglichkeit zur Ausübung eines Widerspruchsrechts bezeichnet.

Werbung für Alkohol und Glücksspiel bei Minderjährigen

Der dritte Teil des Urteils betrifft den Jugendschutz.

In den Einstellungen unter „Interessen und Lifestyle“ waren bei Snapchat die Themen „Politik“, „Alkohol“ und „Glücksspiel“ vorausgewählt. Diese Einstellung bestand auch bei minderjährigen Nutzern.

Besonders problematisch war die Erläuterung, der Nutzer könne die entsprechenden Einstellungen deaktivieren, um „weniger Anzeigen“ zu diesen Themen zu sehen.

Das Landgericht Köln beanstandete die Vorauswahl der Kategorien „Alkohol“ und „Glücksspiel“ bei minderjährigen Nutzern wegen der besonderen jugendschutzrechtlichen Werbebeschränkungen.

Interne technische Sperren beseitigen eine unzulässige Außendarstellung nicht

Snap wandte ein, Minderjährigen würden tatsächlich keine Anzeigen für Alkohol oder Glücksspiel ausgespielt. Dies werde durch interne technische Regeln beziehungsweise Werberichtlinien verhindert.

Auch damit konnte das Unternehmen die Klage nicht abwehren.

Nach Auffassung des Gerichts vermittelte bereits die Gestaltung der Nutzereinstellungen den Eindruck, Snap nehme für sich das Recht in Anspruch, minderjährigen Nutzern Werbung zu Alkohol und Glücksspiel anzuzeigen.

Damit bestand jedenfalls eine sogenannte Erstbegehungsgefahr.

Dieser Teil der Entscheidung ist auch außerhalb des konkreten Falls von Bedeutung: Unternehmen können sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass interne technische Beschränkungen eine nach außen rechtswidrig gestaltete Benutzeroberfläche korrigieren.

Entscheidend ist auch, welches Recht sich der Anbieter gegenüber dem Nutzer durch seine tatsächliche Gestaltung des Dienstes vorbehält.

Auch die für Deutschland zuständige Snap-Gesellschaft ist verantwortlich

Snap hatte außerdem eingewandt, die Daten würden nicht von der beklagten Snap Group Limited selbst, sondern von der US-amerikanischen Muttergesellschaft Snap Inc. verarbeitet.

Das Landgericht ließ auch diesen Einwand nicht gelten.

Die beklagte Gesellschaft stellt deutschen Nutzern den Snapchat-Dienst zur Verfügung und ist deren Vertragspartner. Zudem ergaben sich aus den Servicebedingungen umfangreiche Befugnisse zur Speicherung, Verwendung, Analyse und sonstigen Verarbeitung der von Nutzern zur Verfügung gestellten Informationen.

Das Gericht ging deshalb davon aus, dass die Snap Group Limited jedenfalls Mitverantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne ist.

Dass daneben auch eine andere Konzerngesellschaft an der Verarbeitung beteiligt ist, beseitigt die eigene Verantwortlichkeit nicht.

Gerade für international strukturierte Plattformen ist dieser Teil der Entscheidung relevant. Die datenschutzrechtliche Verantwortung lässt sich nicht allein dadurch auf eine andere Konzerngesellschaft verlagern, dass diese technisch an der Verarbeitung beteiligt ist.

Was bedeutet das Urteil für Anbieter von KI-Chatbots?

Die Entscheidung betrifft unmittelbar Snapchat. Die Argumentation des Landgerichts lässt sich jedoch auf zahlreiche andere Einsatzmöglichkeiten generativer KI übertragen.

Besondere Vorsicht ist erforderlich, wenn ein Unternehmen einen offenen KI-Chatbot anbietet, Nutzer dort frei formulierte persönliche Informationen eingeben können und diese Eingaben gespeichert, analysiert oder für weitere Zwecke verwendet werden.

Besonders kritisch wird es, wenn Chat-Inhalte anschließend für Werbung, Profilbildung, Produktempfehlungen oder sonstige Formen der Personalisierung eingesetzt werden.

Unternehmen sollten sich dabei nicht darauf verlassen, dass Nutzer keine sensiblen Daten eingeben werden. Bei einem offenen Dialogsystem muss vielmehr von Anfang an berücksichtigt werden, dass Nutzer auch Gesundheitsinformationen, religiöse oder politische Überzeugungen oder Angaben zu ihrem Sexualleben mitteilen können.

Ein allgemeiner Hinweis, solche Informationen besser nicht einzugeben, löst dieses Problem nach der Entscheidung des Landgerichts Köln jedenfalls nicht.

Datenschutz muss bereits bei der technischen Gestaltung berücksichtigt werden

Das Urteil zeigt darüber hinaus, wie eng technische Produktgestaltung und Datenschutzrecht bei KI-Anwendungen miteinander verbunden sind.

Entscheidend ist nicht nur, was in der Datenschutzerklärung steht. Relevant ist auch, wie der Chatbot den Nutzer anspricht, welche Eingaben er ermöglicht, welche Daten tatsächlich verarbeitet werden, wie lange diese gespeichert bleiben und für welche weiteren Zwecke sie eingesetzt werden.

Gerade bei der Kombination von generativer KI mit personalisierter Werbung muss deshalb bereits vor Einführung des Systems geklärt werden, welche Daten verarbeitet werden können und auf welcher Rechtsgrundlage die jeweilige Verarbeitung erfolgt.

Dies gilt besonders für Dienste, die auch von Kindern und Jugendlichen genutzt werden können.

Das Urteil betrifft die DSGVO – nicht den AI Act

Das Landgericht Köln hat nicht über einen Verstoß gegen den europäischen AI Act entschieden.

Die Entscheidung beruht im Kern auf der DSGVO sowie hinsichtlich der Werbung gegenüber Minderjährigen zusätzlich auf jugendschutz- und glücksspielrechtlichen Vorschriften.

Dies ist für die Praxis wichtig: Der AI Act ersetzt die bereits bestehenden rechtlichen Anforderungen an KI-Anwendungen nicht. Unternehmen, die generative KI einsetzen, müssen daneben weiterhin insbesondere Datenschutzrecht, Verbraucherrecht, Wettbewerbsrecht und gegebenenfalls Jugendschutzrecht beachten.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Köln ist insbesondere wegen seiner Aussagen zu Art. 9 DSGVO bemerkenswert.

Wer einen offenen KI-Chatbot anbietet, muss damit rechnen, dass Nutzer dem System auch besonders sensible persönliche Informationen mitteilen. Der Betreiber kann sich dann nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, diese Daten seien ihm ungefragt „aufgedrängt“ worden.

Werden solche Daten verarbeitet, müssen die besonderen Anforderungen des Art. 9 DSGVO beachtet werden. Ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 DSGVO kann eine fehlende Ausnahme nach Art. 9 DSGVO nicht ersetzen.

Noch problematischer ist es, Daten aus KI-Chats anschließend für Werbung oder Profilbildung zu nutzen. Unternehmen müssen hierfür die Rechtsgrundlage der Verarbeitung genau prüfen und erforderliche Einwilligungen rechtssicher ausgestalten.

Das Urteil bestätigt außerdem die bekannten Grundsätze für Online-Einwilligungen: Voreingestellte Checkboxen genügen nicht. Der Nutzer muss selbst aktiv zustimmen.

Bei Diensten für Minderjährige treten zusätzliche Anforderungen hinzu. Werbeeinstellungen für Alkohol oder Glücksspiel dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass gegenüber minderjährigen Nutzern der Eindruck entsteht, entsprechende Werbung könne zulässigerweise ausgespielt werden.

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 17.09.2026
Aktenzeichen: 33 O 120/24

LG Frankenthal: Wann Schauspieler Auskunft und eine Beteiligung am Erfolg ihrer Serie verlangen können

Das Landgericht Frankenthal hat am 30. Juni 2026 über die Ansprüche von sieben Hauptdarstellern einer seit mehr als 20 Jahren laufenden Fernsehserie („Die Rosenheim-Cops“) entschieden. Der Sender muss ihnen für zahlreiche Nutzungen weitere Vergütung zahlen und umfassend Auskunft über die Verwertung späterer Staffeln erteilen. Das Urteil zeigt ausführlich, welche Informationen Schauspieler verlangen können und woran sich der wirtschaftliche Erfolg einer Serie festmachen lässt.

Eine Serie mit Hunderten Folgen und vielen Nutzungswegen

Die Serie umfasste zum Zeitpunkt des Urteils 24 Staffeln mit 566 Folgen sowie sieben längeren Specials. Die Folgen wurden nicht nur erstmals im Fernsehen gezeigt. Es gab Wiederholungen im Hauptprogramm und zu anderen Sendezeiten; außerdem waren Folgen in der Mediathek abrufbar und wurden anderweitig vertrieben.

Für die ersten Staffeln hatten die Darsteller Wiederholungshonorare und teilweise Erlösbeteiligungen erhalten. Bei späteren Staffeln war die Vergütung anders ausgestaltet. Die sieben Hauptdarsteller verlangten deshalb weitere Zahlungen. Zugleich wollten sie genauer erfahren, in welchem Umfang der Sender ihre Folgen genutzt und welche Erträge und Vorteile er daraus gezogen hatte.

Auskunft auch gegenüber dem Sender als Drittem in der Rechtekette

Vertragspartner der Schauspieler war nach den Feststellungen des Gerichts eine Produktionsgesellschaft, nicht der beklagte Sender. Das schloss den Anspruch gegen den Sender jedoch nicht aus. Er verfügte über sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte und bestimmte damit die Verwertung wirtschaftlich wesentlich.

Das Urheberrechtsgesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Auskunftsanspruch gegen einen solchen Dritten in der Rechtekette. Hier hatten die Darsteller zunächst ihre Vertragspartnerin zur Auskunft aufgefordert. Da diese die verlangten Angaben nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erteilte, konnten sie sich an den Sender wenden. Die entsprechenden Vorschriften gelten auch für Schauspieler als ausübende Künstler.

Wie weit reicht die Auskunft?

Für die Staffeln 21 bis 23 verlangten die Schauspieler eine nach Monaten geordnete Darstellung der Nutzungen der Folgen, an denen sie jeweils mitgewirkt hatten. Dazu gehören nach dem Urteil unter anderem Fernsehausstrahlungen und Wiederholungen, Abrufe in der Mediathek, Streaming und andere Internetnutzungen, der Vertrieb auf Bild- oder Tonträgern sowie Nutzungen von Ausschnitten für Werbung oder Merchandising. Auch räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Umfang der jeweiligen Nutzung sind anzugeben.

Hinzu kommen die wirtschaftlichen Ergebnisse: Der Sender muss über Einnahmen und geldwerte Vorteile Auskunft geben, etwa über Vertriebserlöse, Garantiesummen, Sponsoringentgelte oder Gegenwerte aus Tauschgeschäften. Auch Lizenz- und Gestattungsverträge sind offenzulegen und vorzulegen. Die Darsteller müssen erkennen können, an wen Rechte vergeben wurden und welche wirtschaftlichen Bedingungen damit verbunden waren.

Ein Teil der Angaben zu Fernsehausstrahlungen und Mediatheknutzungen war während des Prozesses nachgereicht worden. Insoweit erklärten die Parteien den Auskunftsstreit für erledigt. Die Pflicht war damit aber nicht insgesamt erfüllt: Andere Angaben fehlten weiterhin, und die Nutzung der Folgen dauert an.

Auch Werbeerlöse gehören nach Auffassung des Gerichts dazu

Besonders bedeutsam ist die Entscheidung zu den Werbeeinnahmen. Der Sender muss die Bruttowerbeeinnahmen angeben, die unmittelbar vor, während und nach der Ausstrahlung der einzelnen Folgen erzielt wurden.

Das Gericht unterscheidet dabei zwischen Werbung mit einer Serie, etwa durch Trailer oder Ausschnitte, und Werbung, die im zeitlichen Umfeld einer Folge ausgestrahlt wird. Es bezieht beide Bereiche in die Auskunft ein. Zur Begründung verweist es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Programm, seinem Sendeplatz, den erwarteten Zuschauerzahlen und dem Wert der Werbeplätze. Es lehnt die Auffassung ab, nur Werbeeinnahmen zu berücksichtigen, die sich einer Folge ausnahmsweise unmittelbar und exakt zuordnen lassen.

Damit ist noch nicht entschieden, dass den Schauspielern ein bestimmter Prozentsatz sämtlicher offengelegter Werbeeinnahmen zusteht. Die Auskunft soll zunächst die Grundlage schaffen, um die Verwertung und mögliche weitere Ansprüche beurteilen zu können.

Warum Bruttoeinnahmen maßgeblich sind

Bei der Auskunft darf der Sender Herstellungs-, Vertriebs- und sonstige Kosten nicht schon von den Einnahmen abziehen. Für die erste Beurteilung des Verwertungserfolgs kommt es nach Auffassung des Gerichts auf die Bruttoerlöse an. Deshalb mussten die Schauspieler auch keine Aufstellung der einzelnen Kostenabzüge verlangen.

Das bedeutet nicht, dass Kosten bei jeder späteren Berechnung einer angemessenen Vergütung bedeutungslos wären. Das Gericht trennt die Frage, worüber Auskunft zu erteilen ist, von der anschließenden Bewertung des Vergütungsanspruchs.

Geschäftsgeheimnisse begrenzten die Auskunft hier nicht

Der Sender wollte sensible Angaben teilweise nur einem Wirtschaftsprüfer zugänglich machen. Einen solchen Vorbehalt lehnte das Landgericht nach Abwägung der Interessen ab. Er würde den Darstellern die eigene Prüfung der Zahlen und die Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen erschweren.

Das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse überzeugte das Gericht im konkreten Fall nicht: Gefordert waren Bruttowerbeeinnahmen, nicht individuell ausgehandelte Nettokonditionen oder Rabatte. Auch für die Lizenzverträge zeigte der Sender kein hinreichend gewichtiges Geheimhaltungsinteresse auf. Sein Antrag auf gerichtliche Geheimhaltungsmaßnahmen blieb ebenfalls ohne Erfolg, weil die betreffenden Informationen erst zur Erfüllung des Auskunftsurteils offengelegt werden sollten.

Woran erkannte das Gericht den besonderen Erfolg der Serie?

Für den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a UrhG genügt weder die bloße Behauptung, eine Serie sei beliebt, noch der isolierte Blick auf die ursprüngliche Gage. Entscheidend ist, ob die vereinbarte Vergütung angesichts der tatsächlichen Verwertung und der daraus gezogenen Erträge und Vorteile unverhältnismäßig niedrig geworden ist.

Das Landgericht stützte seine Bewertung auf die konkrete Nutzung. Zahlreiche Folgen wurden über Jahre erneut ausgestrahlt. Zeitweise liefen Wiederholungen täglich am Nachmittag, teilweise auch am Wochenende. Hinzu kamen Ausstrahlungen zu für den Sender besonders werberelevanten Zeiten. Die Folgen standen außerdem in der Mediathek zur Verfügung: zunächst häufig mehrere Monate, seit 2020 regelmäßig etwa ein Jahr. Manche Folgen wurden nach einer erneuten Fernsehausstrahlung wieder eingestellt.

Der Sender wandte ein, die lineare Fernsehnutzung gehe zurück und die Serie werde lediglich in üblichem Umfang verwertet. Das überzeugte das Gericht nicht. Es fehlten konkrete Vergleichsdaten zu anderen Serien, die eine nur durchschnittliche Auswertung belegen konnten. Auch die Mediatheknutzung ließ das Gericht nicht außer Betracht: Bereits produzierte Folgen bereichern das dortige Angebot und können Kosten für andere Inhalte ersparen, selbst wenn der einzelne Abruf keine unmittelbare Zahlung auslöst.

Auf dieser Grundlage sah das Landgericht einen erheblichen, fortdauernden wirtschaftlichen Erfolg. Die ursprüngliche Pauschalvergütung betrachtete es angesichts der späteren Nutzung als nicht mehr ausreichend. Dass die Darsteller bereits überdurchschnittliche Gagen erhalten hatten, beseitigte den Anspruch nach Auffassung des Gerichts nicht: Die Höhe einer Gage muss im Verhältnis zu Häufigkeit, Dauer und wirtschaftlichem Wert der tatsächlichen Nutzung beurteilt werden.

Wie berechnete das Gericht die zusätzliche Vergütung?

Das Gericht griff auf ein System zurück, das der Sender bei früheren Staffeln selbst verwendet hatte. Für Wiederholungsausstrahlungen setzte es auf dieser Grundlage 10 Prozent der jeweiligen Erstvergütung pro Folge an, für die Online-Nutzung 4,5 Prozent. Für die Beteiligung an Vertriebserlösen nutzte es frühere Beteiligungsquoten als Ausgangspunkt. Die konkreten Beträge schätzte es anhand der vorliegenden Nutzungs- und Erlösangaben.

Der Sender berief sich auf eine gemeinsame Vergütungsregel, die ab 2026 für neue Verträge gelten sollte. Diese Regel konnte die Ansprüche aus den hier betroffenen älteren Verträgen nach Auffassung des Gerichts nicht ausschließen. Das Landgericht hielt sie auch nicht für einen geeigneten Vergleichsmaßstab im konkreten Fall. Ob die Regel wirksam zustande gekommen war, musste es daher nicht entscheiden.

Insgesamt verurteilte das Landgericht den Sender zu weiteren Zahlungen von rund 4,01 Millionen Euro an die sieben Darsteller, zuzüglich Umsatzsteuer und Zinsen nach Maßgabe des Urteils. Darüber hinaus stellte es eine Pflicht zur weiteren Beteiligung für künftige Nutzungen fest. Die zugesprochenen Zahlungen beruhen auf den im Verfahren bereits verfügbaren Angaben; der gesonderte Auskunftsanspruch betrifft noch fehlende Informationen.

Fazit

Das Urteil verbindet zwei Fragen, die in Vergütungsstreitigkeiten häufig zusammengehören: Welchen Erfolg hatte die Nutzung tatsächlich, und wie kann der beteiligte Künstler diesen Erfolg überhaupt überprüfen? Das LG Frankenthal verlangt dafür detaillierte Angaben über Nutzungen, Bruttoerlöse, Werbeeinnahmen und Lizenzverträge. Bei der Nachvergütung berücksichtigt es nicht nur unmittelbar ausgezahlte Vertriebserlöse, sondern auch den Wert wiederholter Fernsehausstrahlungen und der Bereitstellung in einer Mediathek.

Eine Pauschalgage erledigt die Vergütungsfrage somit nicht für jede spätere Entwicklung. Ob zusätzliche Ansprüche bestehen und wie hoch sie sind, hängt von den Verträgen, der bisherigen Bezahlung und der konkreten Verwertung ab.

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 30. Juni 2026 – 6 O 274/24

LG Frankfurt zu Abmahnungen wegen Musik auf TikTok: Hohe Lizenzforderungen brauchen eine belastbare Grundlage

Wer als Unternehmer, Freiberufler oder Selbständiger für seine geschäftlichen Social-Media-Kanäle die Musikbibliotheken von TikTok oder Instagram nutzt, kann sich urheberrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sehen. Seit geraumer Zeit werden wegen der Verwendung bekannter Musikstücke in Reels und anderen Social-Media-Videos Abmahnungen ausgesprochen, mit denen neben einer Unterlassungserklärung teilweise erhebliche Schadensersatzforderungen verlangt werden. Auf diese Abmahnwelle und die besonderen Risiken bei der Nutzung der Musikbibliotheken von TikTok und Instagram haben wir bereits in unserem Artikel vom 17. April 2025 „Abmahnungen wegen Musiknutzung auf TikTok und Instagram“ hingewiesen.

Nun liegt eine bemerkenswerte Entscheidung zu diesem Themenkomplex vor: Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 9. September 2026 eine Schadensersatzklage über 95.750 Euro vollständig abgewiesen. Das Besondere daran: Das Gericht ging durchaus von einer schuldhaften Urheberrechtsverletzung durch die kommerzielle Verwendung des Musikstücks aus. Gescheitert ist die Klage vielmehr daran, dass die geforderte Höhe des Lizenzschadens nicht ausreichend begründet werden konnte.

Gerade für Unternehmer, Freiberufler, Selbständige und andere gewerbliche Social-Media-Nutzer, die bereits eine Abmahnung wegen der Verwendung von Musik auf TikTok, Instagram oder vergleichbaren Plattformen erhalten haben, ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung.

„Freed from Desire“ in einem TikTok-Video

Die Beklagte betreibt eine international angebotene Abnehm- und Ernährungs-App und wirbt hierfür auch auf TikTok. Für ein 14 Sekunden langes Video verwendete sie das bekannte Musikstück „Freed from Desire“ in der Version der Künstlerin Gala.

Das Musikstück konnte über TikTok ausgewählt werden. Es befand sich allerdings lediglich in der allgemeinen Musikbibliothek und gehörte nicht zu den von TikTok für kommerzielle Nutzungen vorgesehenen „Commercial Sounds“.

Nach den im Verfahren maßgeblichen Bedingungen von TikTok dürfen Musikstücke aus der allgemeinen Musikbibliothek grundsätzlich nur für persönliche und nicht kommerzielle Zwecke genutzt werden. Wer Musik zu Werbezwecken verwendet oder eine Verbindung zwischen dem Musikstück und einem Unternehmen, Produkt oder einer Dienstleistung herstellt, benötigt dagegen die hierfür erforderlichen Rechte.

Das Video war jedenfalls vom 28. Mai 2024 bis Juni 2025 öffentlich abrufbar.

Die Klägerin, eine Rechteagentur, hatte ausschließliche Synchronisationsrechte an dem Musikwerk erworben und war auch zur Verfolgung früherer Rechtsverletzungen ermächtigt worden. Sie verlangte von der Beklagten wegen der Musiknutzung Schadensersatz in Höhe von 95.750 Euro.

Musik in der TikTok-Bibliothek bedeutet nicht automatisch eine Lizenz für gewerbliche Nutzer

Wer eine Abmahnung wegen eines TikTok- oder Instagram-Videos erhalten hat, sollte zunächst einen wichtigen Teil der Entscheidung beachten: Das Landgericht Frankfurt hat die Argumentation nicht akzeptiert, die Nutzung müsse erlaubt gewesen sein, weil TikTok das Musikstück schließlich selbst zur Auswahl angeboten habe.

Das Gericht stellte vielmehr eine Verletzung der Synchronisationsrechte fest.

Für die kommerzielle Verwendung war nach den TikTok-Bedingungen gerade keine entsprechende Erlaubnis erteilt worden. Die Beklagte durfte deshalb nicht allein aus der technischen Verfügbarkeit des Titels innerhalb der Plattform darauf schließen, dass sie diesen auch geschäftlich verwenden durfte.

Dieser Punkt entspricht dem Problem, auf das wir bereits in unserem Artikel vom 17. April 2025 hingewiesen haben: Zwischen der allgemeinen Musikbibliothek einer Social-Media-Plattform und Musik, die tatsächlich für eine kommerzielle Verwendung freigegeben ist, muss unterschieden werden.

Das betrifft nicht nur große Unternehmen. Auch bei einem Freiberufler, Selbständigen, Influencer, Onlineshop oder sonstigen Gewerbetreibenden kann ein Social-Media-Beitrag kommerziellen Charakter haben.

Das LG Frankfurt bejaht sogar ein Verschulden

Die Beklagte konnte sich auch nicht damit verteidigen, dass für sie eine mögliche Rechtsverletzung nicht erkennbar gewesen sei.

Das Landgericht nahm zumindest Fahrlässigkeit an.

Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen möchte, muss sich grundsätzlich vergewissern, dass er hierzu berechtigt ist. Nach Auffassung des Gerichts durfte sich die Beklagte nicht darauf verlassen, dass alle von TikTok zur Verfügung gestellten Musikstücke von ihr frei verwendet werden konnten.

Dies galt im konkreten Fall umso mehr, als die Bedingungen von TikTok ausdrücklich zwischen persönlicher und kommerzieller Nutzung unterschieden.

Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte daher nicht allein darauf vertrauen, die Forderungen mit dem Argument abwehren zu können, der verwendete Song sei schließlich direkt von Instagram oder TikTok angeboten worden. Ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, muss anhand des konkreten Einzelfalls und insbesondere der jeweiligen Nutzung und Rechte geprüft werden.

Trotz Urheberrechtsverletzung: Klage über 95.750 Euro vollständig abgewiesen

Der für Abmahnfälle besonders interessante Teil der Entscheidung beginnt erst bei der Höhe des verlangten Schadensersatzes.

Die Klägerin verlangte 95.750 Euro. Sie ging dabei von 383 Nutzungstagen und einer Vergütung von 250 Euro pro Tag aus.

Das Landgericht folgte dieser Berechnung nicht.

Die Klägerin konnte nach Auffassung des Gerichts ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht schlüssig darlegen. Deshalb wurde die Klage vollständig abgewiesen.

Das ist ein wesentlicher Punkt für die Prüfung entsprechender Abmahnungen: Die Frage, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist von der Frage zu unterscheiden, welchen Schadensersatz der Rechteinhaber hierfür verlangen kann.

Selbst eine feststehende Urheberrechtsverletzung bedeutet nicht automatisch, dass eine in der Abmahnung genannte Lizenzforderung auch ihrer Höhe nach berechtigt ist.

Wie wird der Schadensersatz bei einer unberechtigten Musiknutzung berechnet?

Rechteinhaber können bei Urheberrechtsverletzungen ihren Schaden unter anderem nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnen.

Dabei wird vereinfacht gefragt, welche Vergütung vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn der Nutzer vor der Veröffentlichung ordnungsgemäß eine Lizenz für genau diese Nutzung erworben hätte.

Es geht also nicht darum, nachträglich irgendeinen möglichst hohen Preis für die Rechtsverletzung festzusetzen. Ermittelt werden soll vielmehr der objektive wirtschaftliche Wert der tatsächlich in Anspruch genommenen Nutzungsberechtigung.

Die Höhe darf das Gericht nach § 287 ZPO schätzen. Eine solche Schätzung setzt aber tatsächliche Anhaltspunkte voraus. Das Gericht darf keinen Betrag festsetzen, wenn die Schätzung mangels greifbarer Grundlagen praktisch „in der Luft“ hängen würde.

Genau dieses Problem sah das LG Frankfurt im vorliegenden Fall.

Keine nachgewiesene Lizenzpraxis

Ein wichtiger Ausgangspunkt für die Berechnung eines Lizenzschadens kann die bisherige Lizenzpraxis sein.

Kann ein Rechteinhaber beispielsweise anhand tatsächlich abgeschlossener Verträge zeigen, dass vergleichbare kommerzielle Social-Media-Nutzungen regelmäßig zu bestimmten Konditionen lizenziert werden, kann dies eine belastbare Grundlage für die Schadensberechnung darstellen.

Hier fehlten solche Nachweise.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Klägerin keinen einzigen Lizenzvertrag vorgelegt. Auch Lizenzsätze von Wettbewerbern oder anderen Rechteinhabern wurden nicht vorgelegt.

Die Klägerin erklärte vielmehr selbst, dass keine durchgesetzte Lizenzpraxis bestehe.

Hinzu kam, dass die Klägerin die Rechte erst im November 2024 erworben hatte. Für den davorliegenden Zeitraum hätte nach Auffassung des Gerichts insbesondere die Lizenzpraxis des damaligen Rechteinhabers Bedeutung haben können. Auch hierzu fehlte entsprechender Vortrag.

Auch keine branchenüblichen Lizenzsätze für Social-Media-Nutzungen

Wenn keine eigene Lizenzpraxis existiert, können unter Umständen branchenübliche Vergütungssätze herangezogen werden.

Aber auch hier fehlte dem LG Frankfurt eine geeignete Grundlage.

Die Klägerin ging selbst davon aus, dass es für die Vergabe von Synchronisationsrechten im Bereich von Social-Media-Nutzungen weder eine branchenübliche oder standardisierte Lizenzpraxis noch eine einheitliche, am Markt durchgesetzte Vergütungspraxis gebe.

Andere möglicherweise als Orientierung geeignete Vergütungsmodelle hielt sie für nicht anwendbar.

Damit stand das Gericht vor dem Problem, dass weder konkrete Vergleichsverträge noch eine eigene Lizenzpraxis noch geeignete marktübliche Lizenzsätze vorhanden waren.

Der Rechteinhaber darf den Preis nicht einfach selbst bestimmen

Eine der wichtigsten Aussagen des Urteils betrifft genau diese Situation.

Das Fehlen etablierter Marktpreise bedeutet nach Auffassung des LG Frankfurt nicht, dass ein Rechteinhaber unter Hinweis auf eine ansonsten erforderliche „individuelle Preisaushandlung“ einen beliebigen Betrag als Lizenzschaden ansetzen kann.

Maßgeblich bleibt die Frage, was vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten.

Das Gericht konnte anhand des Vortrags der Klägerin jedoch nicht einmal zuverlässig bestimmen, in welcher ungefähren Größenordnung die Lizenz liegen müsste.

Ausdrücklich stellte die Kammer fest, dass letztlich unklar blieb, ob der Wert im hohen dreistelligen Bereich, im niedrigen oder mittleren vierstelligen Bereich oder – wie von der Klägerin verlangt – bei knapp 100.000 Euro oder sogar darüber gelegen hätte.

Unter diesen Umständen sah sich das Gericht außerstande, den Schaden zu schätzen.

Warum 250 Euro pro Tag nicht einfach auf 383 Tage hochgerechnet werden können

Besonders kritisch sah das LG Frankfurt die Berechnung mit einem Tagessatz von 250 Euro.

Die Klägerin hielt es für realistisch, dass der Marketingchef eines renommierten Unternehmens für eine gezielte werbliche Nutzung über drei Tage bereit gewesen wäre, 250 Euro pro Tag zu bezahlen.

Selbst wenn man diese Annahme zugrunde legen würde, rechtfertigt dies nach Auffassung des Gerichts aber keine lineare Hochrechnung auf 383 Tage.

Für die Lizenzanalogie muss betrachtet werden, was vernünftige Parteien für den tatsächlich relevanten Nutzungszeitraum vereinbart hätten. Bei einer Nutzung über rund 14 Monate liegt es nicht nahe, den Preis für eine sehr kurze Nutzungsperiode einfach mit der Zahl der Tage zu multiplizieren.

Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass bei einer derart langen Laufzeit erhebliche Rabatte vereinbart worden wären, wenn überhaupt nach Tagessätzen abgerechnet worden wäre.

Bemerkenswert ist zudem, dass selbst das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten nach den Ausführungen des Gerichts gegen eine Abrechnung nach Tages- oder Monatssätzen und eher für eine Pauschalvergütung sprach.

Die Besonderheiten von TikTok können für die Höhe des Schadens entscheidend sein

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Auseinandersetzung des Gerichts mit der Funktionsweise von TikTok.

Ein TikTok-Video mag über Monate auf einem Profil abrufbar bleiben. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass es während dieses gesamten Zeitraums mit derselben Intensität verbreitet und angesehen wird.

TikTok arbeitet stark algorithmusbasiert. Videos können insbesondere kurz nach ihrer Veröffentlichung aktiv ausgespielt werden. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand kann diese Verbreitung erheblich abnehmen.

Das Gericht hielt den Einwand deshalb jedenfalls für beachtlich, dass ein Video nach einem gewissen Zeitraum hauptsächlich noch über das Profil des Nutzers erreichbar sein kann.

Diese Besonderheit kann für die Lizenzberechnung erheblich sein. Eine rein zeitliche Betrachtung nach dem Schema „Anzahl der Tage mal Tagessatz“ bildet den wirtschaftlichen Wert eines Social-Media-Beitrags möglicherweise gerade nicht angemessen ab.

Das LG Frankfurt hielt deshalb einiges für die Vereinbarung eines pauschalen Lizenzsatzes für sprechend.

Welche Rolle spielen Views, Follower und Reichweite?

Auch dieser Punkt ist für die Verteidigung gegen hohe Schadensersatzforderungen interessant.

Die Klägerin wollte Abrufzahlen, Followerzahlen und das Mediabudget bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigen. Für sie waren insbesondere die Bekanntheit des Musikwerks, die Reichweite der Plattform TikTok und die Dauer der Nutzung entscheidend.

Das Gericht äußerte Zweifel an einer solchen Betrachtungsweise.

Die konkrete oder bei Vertragsschluss zu erwartende Reichweite kann bei Lizenzverhandlungen durchaus von Bedeutung sein. Ein Social-Media-Beitrag mit geringer Reichweite ist wirtschaftlich nicht ohne weiteres mit einem Video vergleichbar, das hunderttausende oder Millionen Nutzer erreicht.

Das Urteil legt daher nahe, dass bei der Prüfung der Höhe entsprechender Lizenzforderungen auch die tatsächliche Nutzungssituation genauer betrachtet werden sollte. Dazu können insbesondere Aufrufzahlen, Reichweite, Dauer und Intensität der Verwendung sowie die konkrete werbliche Einbindung des Musikstücks gehören.

„Signature Sound“ rechtfertigte hier keine höhere Forderung

Die Klägerin machte außerdem geltend, dass „Freed from Desire“ als eine Art „Signature Sound“ eingesetzt worden sei. Der Titel habe aufgrund des Textes einen besonderen Bezug zur beworbenen Abnehm-App und sei deshalb als musikalische Visitenkarte des Unternehmens verwendet worden.

Das überzeugte das LG Frankfurt nach eigener Betrachtung des Videos nicht.

Zwar könne man den im Video zu hörenden Text auf eine Abnehm-App beziehen. Offensichtlich sei dieser Zusammenhang jedoch nicht. Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass es sich lediglich um eines von zahlreichen Videos auf dem TikTok-Kanal handelte.

Für einen echten „Signature Sound“, der gewissermaßen Teil der Corporate Identity ist, hätte nach Auffassung des Gerichts eine wesentlich intensivere Verwendung nahegelegen. Denkbar wäre beispielsweise ein zentrales, besonders beworbenes Video, eine Integration der Musik in die App selbst oder die wiederkehrende Verwendung des Titels in zahlreichen Videos gewesen.

All dies war nicht vorgetragen.

Auch die Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands halfen nicht weiter

Als mögliche Orientierung für die Vergütung von Musiknutzungen zu Werbezwecken setzte sich das LG Frankfurt auch mit den Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands (DMV) auseinander. Auf solche Erfahrungsregeln wurde in der Rechtsprechung bei Musiknutzungen zu Werbezwecken bereits zurückgegriffen. Im konkreten Verfahren boten sie dem Gericht jedoch keine tragfähige Grundlage für die Schadensschätzung: Die Klägerin hatte zu ihrer Anwendbarkeit nicht substantiiert vorgetragen und vielmehr ausdrücklich erklärt, dass die DMV-Erfahrungsregeln auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden sollten; auch der von ihr eingeschaltete Privatgutachter hatte diese Erfahrungsregeln kritisiert. Das Gericht hat damit nicht grundsätzlich entschieden, dass die DMV-Erfahrungsregeln bei Social-Media-Nutzungen unanwendbar sind – sie standen ihm im konkreten Rechtsstreit aber nicht als belastbare Grundlage für die verlangte Lizenzentschädigung zur Verfügung.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene einer Abmahnung wegen Musik auf TikTok oder Instagram?

Wer als Unternehmer, Selbständiger, Freiberufler oder Influencer eine Abmahnung wegen der Verwendung eines Musikstücks in einem Reel oder TikTok-Video erhält, sollte die unterschiedlichen Anspruchsebenen getrennt prüfen lassen.

Zunächst stellt sich die Frage, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob der Absender der Abmahnung überhaupt berechtigt ist, die betreffenden Rechte geltend zu machen.

Davon zu trennen ist die Frage nach der Höhe der verlangten Zahlungen.

Gerade bei hohen Forderungen auf Grundlage einer angeblich angemessenen Lizenzgebühr ist zu prüfen, worauf die angesetzten Beträge tatsächlich beruhen. Gibt es vergleichbare Lizenzverträge? Existiert eine etablierte Lizenzierungspraxis? Gibt es branchenübliche Vergütungssätze? Welche Reichweite hatte das konkrete Video? Wie wurde der Song eingesetzt? Wie lang war das Video? Welche Bedeutung hatte die Musik für die Werbung? Und bildet eine zeitabhängige Berechnung die tatsächliche Nutzung auf der jeweiligen Plattform überhaupt angemessen ab?

Das Urteil des LG Frankfurt zeigt, dass diese Fragen keineswegs nebensächlich sind.

Diese Klageabweisung ist aber kein Freibrief für die kommerzielle Musiknutzung

Das Ergebnis des Verfahrens darf allerdings nicht missverstanden werden.

Das LG Frankfurt hat nicht entschieden, dass bekannte Musikstücke aus der TikTok-Bibliothek von gewerblichen Nutzern frei verwendet werden dürfen. Im Gegenteil: Das Gericht bejahte im konkreten Fall ausdrücklich eine Rechtsverletzung und ein fahrlässiges Verhalten.

Gescheitert ist die Rechteinhaberin an etwas anderem: Sie konnte die Höhe des von ihr verlangten Schadensersatzes nicht auf eine für das Gericht tragfähige Grundlage stellen.

Für Betroffene einer Abmahnung bedeutet das: Weder sollte eine Abmahnung ignoriert noch sollten die darin verlangten Beträge allein deshalb ungeprüft akzeptiert werden, weil möglicherweise tatsächlich ein Fehler bei der Musikauswahl gemacht wurde.

Insbesondere sollte auch eine einer Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschrieben werden. Eine solche Erklärung kann langfristige rechtliche Verpflichtungen und erhebliche Vertragsstrafenrisiken begründen.

Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass die Darlegung einer nachvollziehbaren und sachlich begründeten Schadensberechnung im Wege einer Lizenzanalogie ein Gericht auch einen Schadensersatz bejahen könnte.

Fazit: Das LG Frankfurt stärkt die Anforderungen an hohe Lizenzforderungen bei Social-Media-Musik

Die Entscheidung des LG Frankfurt ist für die derzeitigen Abmahnungen wegen Musiknutzung auf TikTok, Instagram und anderen Social-Media-Plattformen von erheblicher praktischer Bedeutung.

Einerseits bestätigt das Urteil das urheberrechtliche Risiko: Nur weil TikTok oder Instagram einen Song technisch innerhalb der Plattform bereitstellen, folgt daraus noch keine Berechtigung zur kommerziellen Nutzung. Gerade Unternehmer, Selbständige, Freiberufler und Influencer müssen darauf achten, welche Musik tatsächlich für geschäftliche Inhalte verwendet werden darf.

Andererseits macht das Urteil deutlich, dass aus einer Urheberrechtsverletzung nicht automatisch jede vom Rechteinhaber verlangte Schadensersatzsumme folgt.

Wer Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangt, muss dem Gericht eine nachvollziehbare Grundlage liefern, anhand derer sich der objektive Wert der Nutzung bestimmen oder zumindest schätzen lässt. Fehlen Vergleichslizenzen, eine etablierte Lizenzpraxis und geeignete branchenübliche Sätze, darf diese Lücke nicht dadurch geschlossen werden, dass der Rechteinhaber einen selbst bestimmten Tagespreis über den gesamten Zeitraum hochrechnet.

Gerade bei Social-Media-Videos können zudem die Besonderheiten der Plattform eine Rolle spielen. Die Dauer der bloßen Abrufbarkeit eines TikTok-Videos ist nicht zwingend mit der Dauer seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Wirkung gleichzusetzen.

Wer aktuell eine Abmahnung wegen eines Songs in einem TikTok-, Instagram- oder sonstigen Social-Media-Beitrag erhalten hat, sollte deshalb sowohl die behauptete Rechtsverletzung als auch die Berechnung der verlangten Lizenzentschädigung im konkreten Einzelfall prüfen lassen.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 09.09.2026
Aktenzeichen: 2-06 O 424/25

LG Frankfurt: Haftung von Meta für Fake-Profile und betrügerische Werbung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16. September 2026 eine für Meta und andere Betreiber von Social-Media-Plattformen bedeutsame Entscheidung zur Haftung für Fake-Profile und betrügerische Werbung getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob sich Meta noch auf die gesetzlichen Haftungsprivilegien für Hostingdienste berufen kann, wenn das Unternehmen mit eigenen Algorithmen darüber entscheidet, welche Inhalte und Werbeanzeigen welchen Nutzern angezeigt werden.

Das LG Frankfurt kommt für die konkret betroffenen Plattformen von Meta zu einem weitreichenden Ergebnis: Bestimmt ein Plattformbetreiber durch seinen Algorithmus im eigenen wirtschaftlichen Interesse, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge Inhalte verbreitet werden, kann er seine neutrale Stellung als Hostinganbieter verlieren. Dann greifen die besonderen Haftungsprivilegien nicht ein und die Haftung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

Die Entscheidung ist auch deshalb interessant, weil es nicht nur um einzelne rechtswidrige Posts geht. Gegenstand des Verfahrens waren zahlreiche Fake-Profile und Fake-Anzeigen, in denen der Name, Bilder und Kennzeichen der Betroffenen verwendet wurden. Teilweise sollten Nutzer dadurch zu vermeintlichen Finanzangeboten gelockt werden.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Klägerin betreibt ein bekanntes Informations- und Vergleichsangebot im Finanzbereich. Ihr Mitgründer und Geschäftsführer ist zugleich das prägende Gesicht des Angebots und in sozialen Medien einem großen Publikum bekannt (das Fintech-Unternehmen Finanzfluss und sein Mitgründer Thomas Kehl).

Auf den von Meta betriebenen Plattformen erschienen zahlreiche Fake-Profile und Inhalte, die den Eindruck erweckten, von den Klägern zu stammen oder mit ihnen in Verbindung zu stehen. Dabei wurden unter anderem der Name und Bilder des Geschäftsführers sowie das Unternehmenskennzeichen verwendet.

Teilweise führten die Angebote Nutzer zu geschlossenen Messenger-Gruppen, in denen vermeintliche Anlagemöglichkeiten beworben wurden. Nach den Feststellungen und dem Vortrag im Verfahren bestand der Verdacht, dass hinter diesen Angeboten Betrugsmodelle standen. Geschädigte Nutzer wandten sich anschließend teilweise an die Kläger.

Das Problem bestand dabei nicht nur in einzelnen Fake-Profilen. Trotz zahlreicher Meldungen erschienen immer wieder neue, identische oder ähnliche Inhalte.

Die Kläger gingen deshalb gegen Meta gerichtlich vor. Sie verlangten unter anderem Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Ersatz von Rechtsanwaltskosten. Der Geschäftsführer verlangte darüber hinaus eine Geldentschädigung wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.

Metas zentrale Verteidigung: Wir stellen nur die Plattform bereit

Für Meta war die Frage der Plattformhaftung von entscheidender Bedeutung.

Hostinganbieter können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Art. 6 des Digital Services Act berufen. Vereinfacht gesagt sollen Plattformbetreiber nicht automatisch für sämtliche rechtswidrigen Informationen ihrer Nutzer haften, nur weil diese Informationen auf ihren Systemen gespeichert werden.

Ein wesentliches Argument von Meta bestand deshalb darin, dass die Inhalte von Nutzern eingestellt würden und die technischen Prozesse zur Ausspielung weitgehend automatisiert abliefen.

Das LG Frankfurt folgte dieser Argumentation im konkreten Fall nicht.

Der Algorithmus wird zum haftungsrechtlichen Schlüssel

Der wichtigste Teil des Urteils betrifft die Frage, welche Bedeutung die algorithmische Steuerung einer Social-Media-Plattform für deren Haftung hat.

Das LG Frankfurt stützt sich dabei maßgeblich auf die kurz zuvor ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Verfahren WebGroup und Coyote.

Danach kommt es nicht allein darauf an, ob ein Plattformbetreiber konkrete Kenntnis von einem bestimmten rechtswidrigen Inhalt besitzt. Für die privilegierte Stellung eines Hostinganbieters spielt auch eine Rolle, ob der Betreiber Kontrolle über die gespeicherten Informationen ausübt.

Eine solche Kontrolle kann nach der Rechtsprechung auch durch Algorithmen entstehen.

Entscheidend ist dabei nicht bereits der bloße Einsatz irgendeines Algorithmus. Vielmehr wird es problematisch, wenn der Betreiber im eigenen Interesse oder im Interesse seines Dienstes mittels des Algorithmus festlegt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge Inhalte verbreitet werden.

Genau hier setzt das LG Frankfurt bei Meta an.

Warum Meta nach Auffassung des Gerichts keine neutrale Rolle einnahm

Bei Werbeanzeigen entscheidet nicht allein der Werbekunde darüber, welchem konkreten Nutzer eine Anzeige tatsächlich präsentiert wird.

Nach den Feststellungen des Gerichts erfolgt die Verteilung unter anderem über ein automatisiertes Auktionsverfahren. Dabei werden verschiedene Kriterien berücksichtigt. Der Algorithmus entscheidet letztlich mit darüber, welche Anzeige wann welchem Nutzer angezeigt wird.

Das Gericht sieht darin eine relevante Kontrolle über die Verbreitung der Informationen.

Hinzu kommt das wirtschaftliche Interesse von Meta. Mit Werbeanzeigen erzielt Meta unmittelbar Einnahmen. Die algorithmische Auswahl und Verteilung der Anzeigen ist damit Bestandteil des eigenen Geschäftsmodells.

Das Gericht beschränkt seine Überlegungen aber nicht auf bezahlte Werbung.

Auch bei normalen Nutzerinhalten entscheidet der Algorithmus darüber, welche Inhalte im Feed eines Nutzers erscheinen und in welcher Reihenfolge sie angezeigt werden. Das Ranking beeinflusst damit unmittelbar die Reichweite eines Beitrags.

Auch daran besitzt Meta nach Auffassung des Gerichts ein eigenes wirtschaftliches Interesse. Eine hohe Interaktion der Nutzer erhöht die Attraktivität der Plattform und letztlich auch die Möglichkeiten zur Vermarktung von Werbung.

Das Ergebnis ist für die Haftungsfrage erheblich: Das LG Frankfurt sieht Meta unter diesen Umständen nicht lediglich als neutralen technischen Vermittler an.

Nicht jeder Algorithmus führt automatisch zur Haftung

Das Urteil sollte allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass jeder Einsatz eines Algorithmus automatisch zum Verlust der Haftungsprivilegierung führt.

Das Gericht differenziert ausdrücklich.

Algorithmen, die beispielsweise rechtswidrige Inhalte, Spam oder Fake-Profile erkennen und herausfiltern sollen, führen nicht ohne Weiteres dazu, dass ein Plattformbetreiber die neutrale Rolle verliert.

Auch bei einem rein chronologischen Feed, bei dem Nutzer selbst bestimmen, welchen Accounts sie folgen und deren Inhalte anschließend lediglich zeitlich sortiert angezeigt werden, kann die Beurteilung anders ausfallen.

Entscheidend ist vielmehr die aktive algorithmische Steuerung der Verbreitung nach vom Plattformbetreiber festgelegten Kriterien und im Interesse des Betreibers oder seines Dienstes.

Gerade diese Differenzierung macht die Entscheidung für andere Plattformbetreiber bedeutsam.

Der Digital Services Act schützt Meta nach Auffassung des LG Frankfurt hier nicht

Das LG Frankfurt überträgt die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung auf Art. 6 DSA.

Dabei ist eine juristische Feinheit wichtig: Der Europäische Gerichtshof hatte in der vom LG Frankfurt herangezogenen Entscheidung unmittelbar die frühere Regelung des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie ausgelegt. Das LG Frankfurt sieht die dort entwickelten Grundsätze jedoch auch für das Hostingprivileg nach Art. 6 DSA als maßgeblich an.

Kann sich Meta wegen seiner Kontrolle über die Verbreitung der Inhalte nicht auf dieses Privileg berufen, bedeutet das nicht automatisch, dass jeder rechtswidrige Nutzerbeitrag Meta zugerechnet wird.

Vielmehr entfällt zunächst das besondere Haftungsprivileg. Anschließend ist nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt und Meta hierfür verantwortlich ist.

Diese Unterscheidung ist wichtig. Das Urteilsfazit lautet nicht: „Algorithmus führt zu Haftung“. Es geht vielmehr um die Frage, wann eine Plattform aufgrund ihrer eigenen Rolle bei der Verbreitung nicht mehr als neutraler Hostinganbieter behandelt werden kann.

Meta hätte nach den Hinweisen zudem schneller reagieren müssen

Das Gericht beschäftigt sich zusätzlich mit der Frage, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn Meta grundsätzlich doch unter das Haftungsprivileg des Art. 6 DSA fallen würde.

Auch insoweit sieht das LG Frankfurt erhebliche Probleme für Meta.

Die Kläger hatten eine große Zahl von Rechtsverletzungen gemeldet. Allein innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Monat wurden nach den Feststellungen des Gerichts mehr als 250 Verstöße angezeigt. Später wurden Meta weitere Informationen zur Erkennung der Fake-Inhalte zur Verfügung gestellt.

Damit war das Problem nicht mehr auf einen einzelnen isolierten Fake-Account beschränkt.

Nach Ansicht des Gerichts waren die Hinweise der Kläger so konkret, dass sich daraus Kriterien zur Erkennung weiterer rechtsverletzender Inhalte ableiten ließen. Hierzu gehörten insbesondere die verwendeten Bilder, Namen und Kennzeichen sowie die Tatsache, dass die Kläger selbst bestimmte Formen der Werbung nicht schalteten.

Besonders relevant ist dabei die Reaktionsgeschwindigkeit.

Bei einzelnen Inhalten dauerte die Löschung nach einer Meldung mehrere Tage oder sogar Wochen. Das Gericht hält jedenfalls Zeiträume von 14 oder 20 Tagen bei klar erkennbaren Rechtsverletzungen nicht für ein zügiges Tätigwerden.

Damit wäre die Verteidigung von Meta nach Auffassung des Gerichts teilweise selbst dann problematisch gewesen, wenn grundsätzlich ein Hostingprivileg angenommen worden wäre.

Meta muss nicht erst auf jede einzelne Kopie erneut hingewiesen werden

Für Unternehmen, die regelmäßig von Fake-Profilen betroffen sind, ist ein weiterer Punkt der Entscheidung besonders wichtig.

Wer einen Plattformbetreiber hinreichend konkret auf eine Rechtsverletzung aufmerksam gemacht hat, muss nicht zwingend jede identische oder im Kern gleichartige Wiederholung erneut einzeln melden.

Das LG Frankfurt knüpft insoweit an die bereits bestehende Rechtsprechung zu Prüfpflichten von Plattformbetreibern an.

Das ist praktisch von erheblicher Bedeutung. Betrügerische Accounts lassen sich schnell neu anlegen. Würde der Betroffene jedes neue Profil erst finden, einzeln melden und anschließend eine Reaktion der Plattform abwarten müssen, könnte ein dauerhaftes Katz-und-Maus-Spiel entstehen.

Das Gericht hält dem entgegen, dass sich Prüfpflichten auch auf kerngleiche Verletzungen erstrecken können, wenn die Plattform zuvor ausreichend konkret über die Ausgangsverletzung informiert wurde.

Unternehmenskennzeichen wurde ebenfalls verletzt

Das Urteil betrifft nicht nur Persönlichkeitsrechte.

Das Gericht bejahte bei mehreren beanstandeten Inhalten auch eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin.

Die Fake-Angebote verwendeten das Kennzeichen in einer Weise, die aus Sicht des Gerichts eine Verwechslungsgefahr begründete. Nutzer konnten deshalb den Eindruck gewinnen, die Fake-Profile oder Angebote stammten tatsächlich von dem bekannten Finanzportal oder seien zumindest wirtschaftlich mit ihm verbunden.

Gerade bei betrügerischen Angeboten ist eine solche Verwechslung besonders gefährlich: Der Täter nutzt das Vertrauen, das sich ein Unternehmen über Jahre aufgebaut hat, um seinem eigenen Angebot Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Das Kennzeichenrecht kann deshalb neben Persönlichkeits- und Namensrechten ein wichtiges Instrument gegen Fake-Accounts sein.

Auch das Recht am eigenen Bild wurde verletzt

Der Geschäftsführer konnte sich zudem auf sein Recht am eigenen Bild berufen.

Die beanstandeten Profile und Beiträge verwendeten Bilder von ihm, ohne dass er darin eingewilligt hatte. Eine gesetzliche Ausnahme, die die Veröffentlichung gerechtfertigt hätte, sah das Gericht nicht.

Die Verwendung der Bilder hatte gerade den Zweck, bei Nutzern den Eindruck zu erwecken, der Geschäftsführer stehe hinter den beworbenen Finanzangeboten.

Damit wurde seine Bekanntheit gezielt eingesetzt, um den Fake-Angeboten Glaubwürdigkeit zu verschaffen.

Fake-Profile verletzten auch das Namensrecht

Bei Fake-Profilen, die unter dem Namen des Geschäftsführers auftraten, bejahte das LG Frankfurt außerdem eine Verletzung des Namensrechts.

Das Problem liegt auf der Hand: Wer ein Social-Media-Profil unter dem Namen einer realen Person betreibt, kann bei anderen Nutzern den Eindruck erwecken, tatsächlich diese Person zu sein oder von ihr autorisiert worden zu sein.

Eine solche Identitätsverwirrung kann das Namensrecht verletzen.

Das ist für die Bekämpfung von Fake-Accounts praktisch bedeutsam, weil Betroffene dadurch nicht ausschließlich auf das Recht am eigenen Bild oder andere Spezialrechte angewiesen sind.

Besonders schwerwiegend: Fake-Empfehlungen für Finanzanlagen

Das Gericht sieht in dem Verhalten außerdem eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Geschäftsführers.

Der Hintergrund ist besonders problematisch: Sein Name und sein Bild wurden dazu verwendet, vermeintliche Empfehlungen für Finanzanlagen auszusprechen.

Für Nutzer konnte dadurch der Eindruck entstehen, eine bekannte Person aus dem Finanzbereich empfehle bestimmte Investitionen. Tatsächlich hatte der Betroffene mit diesen Angeboten nichts zu tun.

Nach den im Verfahren behandelten Umständen kam es zudem dazu, dass Nutzer aufgrund solcher Angebote erhebliche Geldbeträge investierten oder verloren.

Damit ging es nicht nur um die unberechtigte Verwendung eines Fotos. Der Betroffene lief Gefahr, öffentlich mit betrügerischen Anlageangeboten in Verbindung gebracht zu werden.

Das LG Frankfurt erkannte deshalb dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung an. Über die konkrete Höhe wurde in diesem Verfahren noch nicht abschließend entschieden.

Meta kann auch auf Schadensersatz haften

Besonders relevant ist die Entscheidung schließlich bei den finanziellen Folgen.

Das Gericht geht nicht lediglich von einer begrenzten Verantwortlichkeit als mittelbarer Störer aus, sondern sieht Meta unter den Voraussetzungen des konkreten Falls als unmittelbar verantwortlich an.

Das hat Auswirkungen auf mögliche Schadensersatzansprüche.

Die Kläger können nach dem Urteil grundsätzlich Ersatz der Schäden verlangen, die ihnen aus den vom Urteil erfassten Rechtsverletzungen entstanden sind oder künftig entstehen.

Für Unternehmen ist das ein wesentlicher Unterschied. Unterlassungsansprüche dienen in erster Linie dazu, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Schadensersatzansprüche können darüber hinaus die wirtschaftlichen Folgen bereits eingetretener Rechtsverletzungen erfassen.

Meta muss Auskunft erteilen

Das LG Frankfurt sprach den Klägern außerdem Auskunftsansprüche zu.

Diese Auskunft kann notwendig sein, um einen entstandenen Schaden überhaupt berechnen zu können.

Nach der Entscheidung muss Meta unter anderem Informationen zu den betroffenen Inhalten, deren Reichweite und den damit verbundenen Einnahmen zur Verfügung stellen.

Gerade die Reichweite eines rechtsverletzenden Inhalts ist bei Social-Media-Plattformen ein wichtiger Faktor. Ein Fake-Profil mit wenigen Aufrufen hat eine andere wirtschaftliche und persönlichkeitsrechtliche Bedeutung als eine betrügerische Anzeige, die tausenden Nutzern ausgespielt wurde.

Durch den Auskunftsanspruch können Betroffene Informationen erhalten, die sich außerhalb ihres eigenen Wahrnehmungsbereichs befinden und regelmäßig nur der Plattformbetreiber kennt.

Beim Urheberrecht scheiterten die Kläger allerdings

Das Urteil ist kein vollständiger Erfolg der Kläger.

Besonders interessant ist, dass die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche nicht durchgriffen.

Der Grund lag nicht darin, dass die Verwendung der Bilder oder Videos urheberrechtlich unproblematisch gewesen wäre. Das entscheidende Problem war vielmehr die Rechtekette.

Die klagende Gesellschaft konnte nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend nachweisen, dass sie Inhaberin der für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte an den verwendeten Bildern und Videos war.

Dass Mitarbeiter Fotografien oder Videos für ein Unternehmen erstellen, bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte auf das Unternehmen übergehen.

Nach der sogenannten Zweckübertragungsregel werden im Zweifel nur diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind.

Für die gewöhnliche Nutzung von Bildern auf der eigenen Website oder in sozialen Medien können einfache Nutzungsrechte genügen. Daraus folgt nicht automatisch, dass dem Unternehmen auch ausschließliche Rechte eingeräumt wurden, die es ihm ermöglichen, selbst umfassend gegen Dritte vorzugehen.

Auch eine Rechnung eines externen Fotografen mit einem allgemeinen Hinweis auf eine Rechteübertragung genügte dem Gericht nicht als Nachweis dafür, dass tatsächlich ausschließliche Nutzungsrechte übertragen worden waren.

Ein wichtiges Signal für Unternehmen: Rechteketten sauber dokumentieren

Dieser Teil des Urteils enthält eine wichtige praktische Lehre für Unternehmen.

Wer regelmäßig eigene Fotos, Videos, Grafiken oder sonstige Inhalte produziert, sollte nicht erst im Streitfall klären, wem welche Rechte zustehen.

Bei Mitarbeitern, Agenturen, Fotografen und sonstigen Auftragnehmern sollte vertraglich eindeutig geregelt werden, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Soll das Unternehmen selbst gegen unberechtigte Nutzungen durch Dritte vorgehen können, muss insbesondere geklärt werden, ob hierfür ausschließliche Nutzungsrechte benötigt und tatsächlich übertragen werden.

Eine unklare Rechtekette kann ansonsten dazu führen, dass eine offensichtlich unerwünschte Nutzung zwar stattgefunden hat, das Unternehmen den urheberrechtlichen Anspruch aber nicht selbst durchsetzen kann.

Genau dieses Problem zeigt die Entscheidung des LG Frankfurt.

Was bedeutet das Urteil für Betreiber von Social-Media-Plattformen?

Die Entscheidung könnte die Diskussion über die Verantwortlichkeit großer Social-Media-Plattformen erheblich beeinflussen.

Das klassische Haftungsmodell ging lange von einer relativ klaren Rollenverteilung aus: Der Nutzer stellt einen Inhalt ein, die Plattform speichert ihn und reagiert auf konkrete Hinweise zu rechtswidrigen Inhalten.

Moderne Social-Media-Plattformen funktionieren jedoch längst nicht mehr wie bloße Speicherplätze.

Algorithmen entscheiden, was Nutzer sehen. Sie bestimmen die Reihenfolge von Inhalten, berechnen deren Relevanz, optimieren die Reichweite und wählen im Werbegeschäft aus, welche Anzeige welchem Nutzer präsentiert wird.

Genau an dieser technischen und wirtschaftlichen Realität setzt das LG Frankfurt an.

Je stärker ein Plattformbetreiber selbst darüber entscheidet, wie und wem Inhalte präsentiert werden, desto schwieriger kann es nach dieser Entscheidung werden, sich hinsichtlich dieser Inhalte auf eine rein neutrale Vermittlerrolle zurückzuziehen.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen und bekannte Personen?

Für Unternehmen, Unternehmer und bekannte Personen, deren Namen, Bilder oder Marken für Fake-Profile oder betrügerische Werbung verwendet werden, stärkt das Urteil mehrere Ansatzpunkte.

Betroffene sollten Rechtsverletzungen möglichst genau dokumentieren. Dazu gehören Screenshots, URLs, Profilnamen, Zeitpunkte, verwendete Bilder und Kennzeichen sowie Informationen darüber, wohin verlinkte Anzeigen führen.

Ebenso wichtig ist eine präzise Meldung gegenüber dem Plattformbetreiber. Je genauer beschrieben werden kann, anhand welcher Merkmale rechtswidrige Inhalte erkennbar sind, desto schwieriger wird für eine Plattform später das Argument, ähnliche Verletzungen seien technisch nicht identifizierbar gewesen.

Bei massenhaften Wiederholungen sollte außerdem geprüft werden, ob tatsächlich jedes neue Profil isoliert betrachtet werden muss oder ob bereits Prüf- und Handlungspflichten hinsichtlich kerngleicher Verletzungen entstanden sind.

Schließlich sollten Unternehmen ihre eigenen Marken-, Kennzeichen- und Urheberrechte sauber dokumentieren. Das Frankfurter Urteil zeigt anschaulich, dass unterschiedliche Schutzrechte nebeneinander eingesetzt werden können – aber auch, dass jeder einzelne Anspruch seine eigenen Voraussetzungen hat.

Keine allgemeine Überwachungspflicht

Aus dem Urteil folgt aber nicht, dass Meta oder andere Plattformen künftig jeden Nutzerbeitrag vorsorglich umfassend auf sämtliche denkbaren Rechtsverletzungen untersuchen müssen.

Das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten bleibt ein wichtiger Bestandteil des europäischen Plattformrechts.

Davon zu unterscheiden sind jedoch konkrete Prüfpflichten, die entstehen können, nachdem ein Plattformbetreiber auf bestimmte Rechtsverletzungen hinreichend deutlich hingewiesen wurde.

Ebenso davon zu unterscheiden ist die vorgelagerte Frage, ob der Plattformbetreiber aufgrund seiner eigenen algorithmischen Kontrolle überhaupt die Voraussetzungen des Haftungsprivilegs erfüllt.

Gerade diese Trennung ist für das Verständnis des Urteils entscheidend.

Warum die Entscheidung über den konkreten Fall hinaus wichtig ist

Die besondere Bedeutung des Urteils liegt weniger darin, dass Fake-Profile rechtswidrig sein können. Das ist rechtlich nicht überraschend.

Bemerkenswert ist vielmehr die Verbindung zwischen Plattformarchitektur und Haftungsrecht.

Das LG Frankfurt betrachtet den Algorithmus nicht lediglich als technisches Werkzeug. Entscheidend ist seine Funktion innerhalb des Geschäftsmodells.

Wenn eine Plattform mit eigenen Kriterien festlegt, welche Inhalte welchen Nutzern wann und in welcher Reihenfolge präsentiert werden, kann diese Steuerung rechtlich als Kontrolle über die Verbreitung der Inhalte eingeordnet werden.

Damit rückt die konkrete Funktionsweise von Empfehlungs-, Ranking- und Werbealgorithmen stärker in den Mittelpunkt haftungsrechtlicher Verfahren.

Für Plattformbetreiber könnte deshalb künftig entscheidend sein, nicht nur darzulegen, dass Inhalte ursprünglich von Nutzern stammen. Sie müssen gegebenenfalls auch erklären, welche Rolle ihre eigenen Systeme bei der anschließenden Verbreitung spielen.

Fazit: Wer die Verbreitung steuert, kann sich nicht ohne Weiteres als neutraler Vermittler behandeln lassen

Das Urteil des LG Frankfurt ist eine wichtige Entscheidung zur Haftung von Meta und vergleichbaren Plattformen für Fake-Profile und betrügerische Fake-Werbung.

Seine zentrale Aussage reicht über den konkreten Finanzbetrug hinaus: Die rechtliche Stellung einer Social-Media-Plattform hängt nicht allein davon ab, wer einen Inhalt ursprünglich hochgeladen hat. Entscheidend kann auch sein, wer anschließend kontrolliert, wie, wann, in welcher Reihenfolge und gegenüber welchen Nutzern dieser Inhalt verbreitet wird.

Das LG Frankfurt sieht in der algorithmischen Steuerung durch Meta eine solche Kontrolle, soweit die Algorithmen im Interesse des Unternehmens oder seines Dienstes die Verbreitung bestimmen. Deshalb konnte sich Meta im konkreten Fall nach Auffassung des Gerichts nicht auf das Hostingprivileg des Art. 6 DSA zurückziehen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Algorithmus automatisch eine Haftung des Plattformbetreibers auslöst. Ebenso wenig haftet eine Plattform allein deshalb für jeden rechtswidrigen Nutzerinhalt, weil ein Haftungsprivileg nicht greift. Die jeweilige Rechtsverletzung und die Verantwortlichkeit müssen weiterhin nach den einschlägigen Vorschriften geprüft werden.

Für Betroffene ist außerdem wichtig, dass konkrete Hinweise auf Rechtsverletzungen weiter erhebliche Bedeutung haben. Kennt eine Plattform bestimmte Fake-Profile und deren charakteristische Merkmale, können sich daraus Pflichten auch im Hinblick auf identische oder kerngleiche Wiederholungen ergeben.

Das Urteil zeigt zugleich, wie wichtig es ist, mehrere Schutzrechte parallel zu prüfen. Im konkreten Verfahren waren insbesondere das Unternehmenskennzeichen, das Recht am eigenen Bild, das Namensrecht und das Persönlichkeitsrecht erfolgreich. Die urheberrechtlichen Ansprüche scheiterten dagegen daran, dass die klagende Gesellschaft die erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte nicht ausreichend nachweisen konnte.

Zu beachten ist schließlich, dass es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann im weiteren Instanzenzug überprüft werden.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 16. September 2026
Aktenzeichen: 2-06 O 234/25

OLG Stuttgart: Wem gehört der Name eines Unternehmens wirklich?

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 26. Juni 2026 eine praxisrelevante Entscheidung zum Markenrecht und zum Unternehmenskennzeichen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wem die Rechte an Zeichen zustehen, die für ein Schönheitsinstitut, einen Spa-Bereich und Thai-Massagen genutzt wurden, wenn diese Angebote im Umfeld einer Apotheke entstanden sind.

Der Fall zeigt, dass es bei Kennzeichenrechten nicht nur darauf ankommt, wer Räume mietet, Rechnungen bezahlt oder Inventar anschafft. Entscheidend ist vielmehr, wer nach außen als Betreiber des Unternehmens auftritt.

Worum ging es?

Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Der Beklagte betrieb zwei Apotheken unter der Bezeichnung „Engel-Apotheke“. Während der Ehezeit wurde im Gebäude einer Apotheke ein Schönheitsinstitut aufgebaut, später ergänzt um Spa-Leistungen und Thai-Massagen.

Nach der Trennung meldete die Klägerin drei Wort-Bild-Marken an: „Engel Ihr Schönheitsinstitut“, „Engel Thai Massagen“ und „Engel Ihr Spa & Therapiezentrum“. Der Beklagte nutzte diese Zeichen weiterhin, insbesondere auf seiner Internetseite, um den von ihm fortgeführten Geschäftsbetrieb zu bewerben.

Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht Stuttgart gab ihr Recht. Das OLG Stuttgart sah die Berufung des Beklagten als offensichtlich aussichtslos an.

Warum war die Klägerin Inhaberin der Kennzeichenrechte?

Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt im Unternehmenskennzeichenrecht. Ein Unternehmenskennzeichen schützt Namen, Firmen oder besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebs. Dieses Recht entsteht nicht automatisch bei demjenigen, der organisatorisch, finanziell oder im Hintergrund an einem Geschäft beteiligt ist.

Nach Auffassung des OLG Stuttgart entsteht das Recht am Unternehmenskennzeichen bei dem Unternehmensträger. Das ist die Person, in deren Namen das Unternehmen geführt wird und die aus den Geschäften berechtigt und verpflichtet wird. Maßgeblich ist also der Außenauftritt.

Im konkreten Fall sprach dieser Außenauftritt für die Klägerin. Sie wurde auf der Homepage und in Werbematerialien als Inhaberin beziehungsweise Geschäftsführerin genannt. Der Beklagte trat dort gerade nicht als Betreiber des Schönheitsinstituts auf.

Dass Mietvertrag, Arbeitsverträge, Inventar oder steuerliche Vorgänge auf den Beklagten zurückzuführen waren, änderte daran nichts. Das Gericht wertete diese Punkte im Wesentlichen als interne Umstände. Für die Entstehung eines Unternehmenskennzeichens kommt es aber darauf an, wie sich das Unternehmen gegenüber Kunden und Geschäftspartnern darstellt.

Warum half die „Engel-Apotheke“ dem Beklagten nicht?

Der Beklagte berief sich auch auf seine Apotheke und die dort verwendete Bezeichnung „Engel-Apotheke“. Das OLG Stuttgart ließ diesen Einwand nicht durchgreifen.

Zum einen sah das Gericht keine Grundlage dafür, dass Apotheke und Schönheitsinstitut nach außen als ein gemeinsames Unternehmen geführt wurden. Zwar konnte der gemeinsame Bestandteil „Engel“ auf eine wirtschaftliche Verbindung hindeuten. Das reichte aber nicht aus. Spa, Kosmetik und Thai-Massagen sind keine apothekenüblichen Dienstleistungen. Zudem traten unterschiedliche Personen nach außen als verantwortlich auf.

Zum anderen konnte der Beklagte aus „Engel-Apotheke“ keinen eigenständigen Schutz nur für den Bestandteil „Engel“ herleiten. Nach Auffassung des Gerichts verkürzt der Verkehr die Bezeichnung „Engel-Apotheke“ nicht auf „Engel“. Der Begriff „Apotheke“ prägt die Branche und beschreibt aus Sicht der Kunden den Geschäftsbetrieb. „Engel“ allein war hier nicht stark genug, um als schlagwortartiger Hinweis auf das Apothekenunternehmen des Beklagten zu wirken.

Keine bösgläubige Markenanmeldung

Der Beklagte machte außerdem geltend, die Klägerin habe die Marken bösgläubig angemeldet. Auch damit hatte er keinen Erfolg.

Eine bösgläubige Markenanmeldung liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand weiß, dass ein anderer ein ähnliches Zeichen nutzt. Hinzukommen müssen besondere Umstände, etwa die Absicht, einen schutzwürdigen Besitzstand eines anderen gezielt zu stören oder ihm den Gebrauch des Zeichens zu sperren.

Solche Umstände sah das OLG Stuttgart nicht. Der Beklagte hatte nach den Feststellungen gerade keinen eigenen älteren Besitzstand an den konkreten Zeichen. Die Klägerin durfte daher legitimerweise die Zeichen anmelden, die nach außen ihrem Geschäft zugeordnet waren und die sie nutzen wollte.

Unterlassung kann weiter reichen als die konkrete Verletzung

Besonders wichtig für die Praxis ist auch der zweite Leitsatz der Entscheidung. Das OLG Stuttgart stellte klar, dass sich die Wiederholungsgefahr grundsätzlich auf alle Handlungsmodalitäten des § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG erstreckt.

Das bedeutet: Wer eine Marke in einer bestimmten Weise verletzt, muss regelmäßig nicht nur genau diese konkrete Nutzung unterlassen. Das Verbot kann auch kerngleiche Handlungen umfassen, etwa andere markenmäßige Verwendungen im geschäftlichen Verkehr. Eine Einschränkung kommt nur in Betracht, wenn eine bestimmte Benutzungsart nach der Lage der Dinge völlig fernliegend ist.

Für Unternehmer ist das ein wichtiger Hinweis: Ein Markenverstoß kann zu einem deutlich weiter reichenden Unterlassungstitel führen, als zunächst erwartet.

Warum der Streitwert deutlich erhöht wurde

Das OLG Stuttgart hielt auch den Streitwert des Landgerichts für zu niedrig. Statt 30.000 Euro sah der Senat einen Gesamtstreitwert von bis zu 200.000 Euro als angemessen an.

Für markenrechtliche Unterlassungsansprüche geht der Senat regelmäßig von Werten nicht unter 100.000 Euro aus. Da es hier um drei selbständige Marken ging, erhöhte sich der Wert entsprechend. Hinzu kamen Auskunftsansprüche und die Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das zeigt: Markenstreitigkeiten können erhebliche Kostenrisiken auslösen, selbst wenn es sich auf den ersten Blick um ein überschaubares lokales Geschäft handelt.

Was Unternehmer aus der Entscheidung lernen können

Die Entscheidung ist für Unternehmer besonders lehrreich, weil sie die Bedeutung eines klaren Außenauftritts betont. Wer ein Unternehmen tatsächlich betreibt, sollte dafür sorgen, dass Impressum, Website, Werbung, Verträge, Rechnungen und sonstige Unterlagen ein einheitliches Bild ergeben.

Gerade bei Ehepartnern, Familienunternehmen, Kooperationen oder gemeinsam aufgebauten Geschäftsbereichen entstehen häufig Unklarheiten. Solange alles gut läuft, fallen diese Unschärfen kaum auf. Im Streitfall kann aber entscheidend sein, wer nach außen als Inhaber erscheint.

Ebenso wichtig ist eine frühzeitige Markenstrategie. Wer Namen, Logos oder Geschäftsbezeichnungen nutzt, sollte prüfen, ob diese geschützt werden können und wem sie rechtlich zustehen. Das gilt besonders, wenn ein neues Angebot aus einem bestehenden Unternehmen heraus entwickelt wird.

Fazit

Das OLG Stuttgart stellt klar: Beim Recht am Unternehmenskennzeichen entscheidet nicht der Blick hinter die Kulissen, sondern der Außenauftritt. Unternehmensträger ist derjenige, in dessen Namen das Unternehmen geführt wird und der gegenüber Kunden und Geschäftspartnern als Verantwortlicher erscheint.

Für Unternehmer bedeutet das: Wer Kennzeichenrechte sichern will, muss nicht nur Marken anmelden, sondern auch den eigenen Marktauftritt sauber strukturieren. Unklare Zuständigkeiten, gemischte Werbung und informelle Absprachen können im Streitfall erhebliche rechtliche Risiken schaffen.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG Stuttgart
Datum: 26. Juni 2026
Aktenzeichen: 2 U 32/25

OLG München: Warum ein Kundenkonto nicht automatisch zum Newsletter-Abo werden darf

Das OLG München hat mit Urteil vom 23. April 2026 eine für Online-Shops wichtige Entscheidung getroffen. Danach ist es unzulässig, die Anmeldung zu einem Kundenkonto so zu gestalten, dass der Kunde zugleich in den Erhalt eines Newsletters einwilligen muss, ohne eine echte Wahl zu haben.

Worum ging es?

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop beziehungsweise Shoppingclub für reduzierte Markenartikel. Wer sich registrierte, erhielt eine Bestätigungs-E-Mail. Diese E-Mail enthielt einen Button „Bestätigen“. Mit dem Klick sollte der Kunde nicht nur seine Anmeldung bestätigen, sondern zugleich seine Einwilligung in den Erhalt des Newsletters erklären.

In der E-Mail wurde außerdem darauf hingewiesen, dass der Kunde die Einwilligung später widerrufen könne. Eine Möglichkeit, die Registrierung abzuschließen und den Newsletter abzulehnen, gab es aber gerade nicht.

Ein Verbraucherverband sah darin einen Verstoß gegen Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht. Das Landgericht München I wies die Klage zunächst ab. Das OLG München entschied in der Berufung anders und gab dem Verband Recht.

Warum war die Gestaltung problematisch?

Der zentrale Punkt der Entscheidung ist die Freiwilligkeit der Einwilligung.

Nach der DSGVO ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie freiwillig, informiert und eindeutig erfolgt. Freiwillig ist sie aber nicht, wenn der Kunde faktisch keine echte Wahl hat. Genau das war hier nach Auffassung des OLG München der Fall.

Der Kunde konnte sich nicht einfach für das Kundenkonto anmelden und den Newsletter ablehnen. Er musste vielmehr zunächst zustimmen und konnte erst später widerrufen. Das Gericht sah darin einen erheblichen zusätzlichen Aufwand. Gerade im Online-Bereich, in dem Abläufe schnell und einfach sein müssen, reicht ein solcher Mehraufwand aus, um die Wahlfreiheit des Kunden zu beeinträchtigen.

Wichtig ist: Ein späterer Widerruf ersetzt keine freiwillige Einwilligung. Der Kunde muss schon im Moment der Entscheidung frei wählen können.

Das Geschäftsmodell rechtfertigt nicht jede Kopplung

Die Beklagte argumentierte, der Newsletter sei Teil ihres Geschäftsmodells. Als Shoppingclub müsse sie ihre Mitglieder schnell über Aktionen informieren, um Waren rasch abzusetzen und günstige Preise anbieten zu können.

Das OLG München ließ dieses Argument nicht gelten. Entscheidend sei die objektive Hauptleistung des Vertrags. Diese bestand nach Auffassung des Gerichts nicht im Erhalt eines Newsletters, sondern in der Möglichkeit, reduzierte Marken-, Trend- und Lifestyleprodukte zu kaufen.

Für diese Leistung war der Newsletter nicht unerlässlich. Er mag für den Händler nützlich sein, etwa für Marketing, Abverkauf und Kundenbindung. Nützlichkeit genügt aber nicht. Erforderlich im Sinne der DSGVO ist eine Datenverarbeitung nur dann, wenn die vertragliche Leistung ohne sie objektiv nicht erbracht werden kann.

Das war hier nicht der Fall.

Warum auch das Wettbewerbsrecht betroffen ist

Das OLG München ordnete die betroffenen DSGVO-Vorschriften auch als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG ein.

Ein Datenschutzverstoß kann damit zugleich ein Wettbewerbsverstoß sein. Das eröffnet Unterlassungsansprüche durch klagebefugte Verbände oder Mitbewerber, wenn die verletzte Datenschutzregel auch das Marktverhalten schützt und Verbraucherinteressen spürbar beeinträchtigt.

Nach Ansicht des OLG München ist genau das bei den Regeln zur Einwilligung der Fall. Denn die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Kunde seine Daten preisgibt, ist Teil seiner geschäftlichen Entscheidung. Wird diese Wahlfreiheit beeinträchtigt, betrifft das nicht nur Datenschutz, sondern auch den fairen Wettbewerb.

Was bedeutet die Entscheidung für Online-Händler?

Online-Händler sollten Registrierungsprozesse, Kundenkonten und Newsletter-Anmeldungen strikt voneinander trennen.

Zulässig ist eine Newsletter-Einwilligung nur, wenn der Kunde sie aktiv und freiwillig erteilen kann. Praktisch bedeutet das: Der Kunde muss ein Kundenkonto anlegen können, ohne zugleich den Newsletter abonnieren zu müssen. Eine vorangekreuzte Checkbox, ein Zwangsbutton oder eine Gestaltung, bei der der Kunde erst nachträglich widerrufen muss, ist riskant.

Besonders kritisch sind Formulierungen wie: „Bitte bestätige deine Anmeldung und deine Einwilligung in den Newsletter.“ Solche Kombinationsbestätigungen verbinden zwei unterschiedliche Vorgänge. Die Kontoaktivierung und die Werbeeinwilligung sollten getrennte Entscheidungen bleiben.

Was ist mit Double Opt-In?

Das Urteil richtet sich nicht gegen das Double-Opt-In-Verfahren als solches. Double Opt-In bleibt für Newsletter-Anmeldungen weiterhin sinnvoll und in der Praxis wichtig.

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Entscheidungsdaten

Gericht: OLG München
Datum: 23.04.2026
Aktenzeichen: 29 U 599/24 e

BGH zum Pastiche: Wann kreative Anleihen an fremden Werken erlaubt sind

Nun liegen die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs im Verfahren „Metall auf Metall VI“ vor. Der BGH hat am 3. September 2026 entschieden, dass die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Sampling im konkreten Fall als sogenannter Pastiche zulässig sein kann. Wir hatten in unserem Blog bereits am 3. September über die Pressemitteilung des BGH berichtet. Die nun veröffentlichten Gründe zeigen genauer, wo die rechtlichen Grenzen verlaufen und warum das Urteil nicht nur für Musiker, Produzenten und Labels, sondern auch für Filmproduktionen, Werbung, Social Media, Games und andere Kreativbranchen wichtig ist.

Worum ging es in dem Fall?

Der Rechtsstreit gehört zu den bekanntesten urheberrechtlichen Verfahren in Deutschland. Mitglieder der Musikgruppe Kraftwerk gingen gegen die Nutzung einer etwa zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ vor. Diese Sequenz wurde in dem 1997 erschienenen Titel „Nur mir“ von Sabrina Setlur verwendet und dort fortlaufend wiederholt.

Die Kläger sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte u.a. als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler. Der Fall beschäftigte über viele Jahre die Gerichte, darunter mehrfach den BGH, das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof.

Im Mittelpunkt stand zuletzt nicht mehr nur die Frage, ob Sampling grundsätzlich in Rechte eingreift. Entscheidend war vielmehr, ob die konkrete Nutzung trotz eines Eingriffs durch eine urheberrechtliche Schranke erlaubt ist, nämlich durch die seit dem 7. Juni 2021 geltende Regelung zu Karikatur, Parodie und Pastiche in § 51a UrhG.

Der BGH sagt: Sampling ist ein Eingriff, aber nicht immer rechtswidrig

Der BGH macht zunächst deutlich: Wer eine erkennbare Tonsequenz aus einer bestehenden Aufnahme übernimmt, greift grundsätzlich in Rechte ein. Das gilt für Rechte des Tonträgerherstellers, für Rechte ausübender Künstler und unter Umständen auch für das Urheberrecht an der musikalischen Gestaltung.

Das ist wichtig, weil das Urteil gerade nicht bedeutet, dass Sampling nun frei und ohne Prüfung möglich wäre. Der BGH stellt nicht die Schutzfähigkeit von Musikaufnahmen infrage. Er sagt vielmehr: Ein solcher Eingriff kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen einer gesetzlichen Schranke erfüllt sind.

Für die Zeit ab dem 7. Juni 2021 kam es deshalb auf den Pastiche an.

Was ist ein Pastiche?

Der Begriff „Pastiche“ war lange unklar. Der BGH hatte deshalb den Europäischen Gerichtshof gefragt, wie dieser Begriff unionsrechtlich zu verstehen ist. Der EuGH und nun auch der BGH grenzen den Pastiche klar ein.

Ein Pastiche ist kein allgemeiner Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung fremder Werke. Er erlaubt also nicht jede Übernahme, nur weil das neue Werk irgendwie eigenständig oder künstlerisch ist.

Erfasst sind vielmehr Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und mit dem übernommenen Material einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen. Dieser Dialog kann verschiedene Formen haben. Er kann eine Hommage sein, eine Stilnachahmung, eine humoristische Auseinandersetzung oder eine kritische Bezugnahme. Humor oder Kritik sind aber nicht zwingend erforderlich.

Für die Praxis ist besonders wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob der Nutzer nachweisbar die innere Absicht hatte, einen Pastiche zu schaffen. Entscheidend ist ein objektiver Maßstab. Der Pastiche-Charakter muss für denjenigen erkennbar sein, der das Ausgangswerk kennt.

Warum war „Nur mir“ nach Auffassung des BGH ein zulässiger Pastiche?

Der BGH stützt sich auf die Feststellungen des OLG Hamburg. Danach wurde die Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ zwar erkennbar übernommen. „Nur mir“ hatte aber einen eigenständigen Charakter. Das Stück nutzte die Sequenz als Einstieg und führte den Hörer aus der elektronischen Klangwelt von Kraftwerk in ein anderes musikalisches Genre, nämlich Hip Hop.

Gerade darin sah das Gericht den kreativen Dialog: Die metallische Rhythmusstruktur wurde nicht nur austauschbar als Baustein verwendet, sondern in einem neuen musikalischen Zusammenhang hörbar weiterverarbeitet. Die Sequenz blieb erkennbar, wurde aber in ein anderes Klangbild eingebettet.

Das ist der entscheidende Punkt der Entscheidung. Nicht jede Übernahme wird erlaubt. Zulässig wurde die Nutzung hier, weil sie nach den Feststellungen der Vorinstanz als künstlerische Auseinandersetzung mit dem Ausgangsmaterial verstanden werden konnte.

Kein Zitat, kein unwesentliches Beiwerk

Der BGH prüfte auch andere Schranken, verwarf sie aber.

Ein Zitat lag nicht vor. Denn für ein Zitat muss die Nutzung als fremdes Werk erkennbar in einen Zitatzweck eingebettet sein. Der durchschnittliche Hörer hatte aber keinen Anlass anzunehmen, dass die Sequenz aus einem fremden Werk übernommen wurde.

Auch unwesentliches Beiwerk lag nicht vor. Die Rhythmussequenz war nicht nebensächlich, sondern prägte den Ausgangstitel und blieb auch in „Nur mir“ deutlich wahrnehmbar.

Damit zeigt der BGH: Wer fremdes Material übernimmt, kann sich nicht ohne Weiteres auf irgendeine Schranke berufen. Die passende Schranke muss konkret begründet werden.

Was bedeutet das Urteil für Sampling?

Für die Musikbranche bringt das Urteil mehr Klarheit, aber keinen Freibrief.

Sampling kann zulässig sein, wenn das neue Werk mit dem übernommenen Material einen erkennbaren kreativen Dialog führt. Je stärker das Sample nur als bequemer Ersatz für eine eigene Produktion genutzt wird, desto schwieriger wird die Berufung auf den Pastiche. Je deutlicher dagegen eine künstlerische Auseinandersetzung, Transformation, Hommage oder Stilbezug erkennbar ist, desto eher kommt § 51a UrhG in Betracht.

Musiker und Produzenten sollten deshalb nicht nur fragen: Ist das Sample kurz?

Sondern vor allem: Welche Funktion hat das Sample im neuen Werk? Ist es nur Klangmaterial? Oder verweist es bewusst und erkennbar auf das Ausgangswerk? Entsteht ein neuer künstlerischer Zusammenhang? Bleibt ein ausreichender Abstand zum Original?

Die Länge des Samples ist nur ein Faktor. Auch ein sehr kurzes Sample kann geschützt sein. Umgekehrt kann eine kurze Übernahme zulässig sein, wenn sie im neuen Werk eine erkennbare kreative Bezugnahme trägt.

Bedeutung für Labels, Produzenten und Rechteinhaber

Für Rechteinhaber wird die Durchsetzung von Ansprüchen komplexer. Es reicht nicht mehr, nur auf eine erkennbare Übernahme hinzuweisen. Wenn sich der Nutzer auf Pastiche beruft, muss geprüft werden, ob die neue Nutzung eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Original darstellt.

Das kann die Bewertung von Sampling-Lizenzen verändern. Rechteinhaber werden weiterhin Lizenzen vergeben können und sollten dies auch strategisch tun. Aber bei bestimmten künstlerischen Nutzungen kann die Verhandlungsposition schwächer sein, wenn die Nutzung unter § 51a UrhG fallen könnte.

Für Produzenten bedeutet das umgekehrt: Eine rechtliche Prüfung bleibt immer notwendig. Wer ein Sample kommerziell nutzt, sollte dokumentieren können, warum die Übernahme künstlerisch erforderlich oder jedenfalls kreativ begründet ist. Das ersetzt nicht automatisch eine Lizenz, kann aber in der Risikoabwägung entscheidend sein.

Warum das Urteil auch für die Filmbranche wichtig ist

Die Entscheidung betrifft zwar Musik-Sampling. Ihre Bedeutung reicht aber deutlich weiter. Der Pastiche ist nicht auf Tonträger beschränkt.

§ 51a UrhG gilt auch für andere Werkarten. Deshalb kann das Urteil auch für Filmproduktionen, Serien, Werbefilme, Dokumentationen, Trailer, Musikvideos, Games und Social-Media-Formate relevant werden.

In der Filmbranche geht es häufig um bewusste Anspielungen vor allem bei Spielfilmen: eine Szene erinnert an einen bekannten Filmklassiker, eine Kameraeinstellung zitiert eine ikonische Bildsprache, eine Kostüm- oder Kulissengestaltung verweist auf ein bekanntes Werk, ein Sounddesign greift erkennbare Stilmittel auf oder ein kurzer Ausschnitt wird in eine neue audiovisuelle Gestaltung eingebettet.

Nach der Logik des BGH kann eine solche Nutzung eher zulässig sein, wenn sie nicht bloß kopiert, sondern mit dem Ausgangswerk in einen erkennbaren kreativen Dialog tritt. Ein Film, der eine bekannte Szene nachstellt, um eine Hommage zu schaffen, ein Genre zu reflektieren oder eine bestimmte Ästhetik bewusst aufzugreifen, kann sich unter Umständen eher auf Pastiche berufen als ein Film, der fremdes Material nur nutzt, weil es praktisch, bekannt oder aufmerksamkeitsstark ist.

Das gilt nicht nur für Spielfilme, sondern auch für Dokumentar- und Werbefilme.

Im Dokumentarfilm werden fremde Werke oft nicht bloß dekorativ verwendet. Archivaufnahmen, Filmausschnitte, Musikfragmente, Plakate, Fernsehsendungen, Social-Media-Posts, Kunstwerke oder Produktgestaltungen können Teil der erzählten Wirklichkeit sein. Häufig geht es darum, eine Epoche, eine Person, eine politische Bewegung, eine Musikszene oder ein gesellschaftliches Phänomen nachvollziehbar darzustellen. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Nutzung als Zitat, als Beiwerk, als Berichterstattung über Tagesereignisse oder künftig auch als Pastiche gerechtfertigt sein kann.

Der Pastiche kann für Dokumentarfilmer vor allem dann relevant werden, wenn nicht nur ein fremdes Werk gezeigt wird, sondern wenn der Film erkennbar mit dessen Stil, Ästhetik oder kultureller Bedeutung arbeitet. Denkbar ist etwa eine Dokumentation über Popkultur, Musikgeschichte, Mode, Werbung, Filmgeschichte oder digitale Memes, die bekannte Gestaltungsmittel aufgreift, nachstellt, verfremdet oder in einen neuen erzählerischen Zusammenhang stellt. Entscheidend bleibt aber, dass eine erkennbare kreative Auseinandersetzung stattfindet. Die bloße Verwendung fremder Bilder oder Musik zur atmosphärischen Untermalung wird dadurch aber nicht automatisch zulässig.

Noch heikler ist die Lage im Werbefilm. Werbung lebt häufig von Wiedererkennung. Sie spielt mit bekannten Szenen, typischen Kameraeinstellungen, ikonischen Sounds, Filmlooks, Figurenkonstellationen oder ganzen Genreästhetiken. Eine Kampagne kann etwa bewusst an einen Western, einen Science-Fiction-Klassiker, einen Musikclip, eine berühmte Dokumentarästhetik oder eine bekannte Filmszene erinnern, ohne diese vollständig zu kopieren. Nach der Logik des BGH kann eine solche kreative Anlehnung eher zulässig sein, wenn sie als eigenständige Hommage, Stilspielerei oder ironische Auseinandersetzung erkennbar ist.

Gerade bei Werbung ist das potentielle Risiko aber höher als bei einem Doku-Film. Der kommerzielle Zweck steht im Vordergrund, und die Grenze zwischen kreativer Referenz und Ausnutzung fremder Bekanntheit ist schmal. Wer einen bekannten Filmlook, ein markantes Sounddesign oder eine ikonische Szene übernimmt, um vom Wiedererkennungswert des Originals zu profitieren, kann sich nicht sicher darauf verlassen, dass dies als Pastiche akzeptiert wird. Je näher die Werbung an der konkreten Gestaltung des Originals bleibt und je weniger eigene Aussage oder kreative Distanz erkennbar ist, desto eher drohen Ansprüche der Rechteinhaber.

Auch Games, Social Media und KI-generierte Inhalte sind betroffen

Das Urteil wird auch für digitale Kreativformen relevant. In Games können Figuren, Leveldesigns, Soundeffekte oder Zwischensequenzen bewusst an bekannte Werke erinnern. In Social Media entstehen täglich Remixes, Memes, Reenactments, Mashups und kurze audiovisuelle Beiträge. Auch bei KI-generierten Inhalten stellt sich zunehmend die Frage, ob eine erkennbare Anlehnung an bestehende Werke noch zulässig ist oder schon eine rechtswidrige Übernahme darstellt.

Der Pastiche kann hier ein wichtiges Instrument sein, aber nur bei einer echten kreativen Bezugnahme. Wer lediglich ein bekanntes Werk imitiert, um Aufmerksamkeit zu erzeugen, wird sich schwerer darauf berufen können. Wer dagegen erkennbar mit einem Werk, Stil oder Genre arbeitet und daraus eine neue Aussage, eine Hommage oder eine reflektierende Gestaltung entwickelt, hat bessere Argumente.

Der Drei-Stufen-Test bleibt die Grenze

Auch wenn eine Nutzung grundsätzlich als Pastiche eingeordnet werden kann, ist die Prüfung damit nicht beendet. Der BGH berücksichtigt den sogenannten Drei-Stufen-Test. Danach darf eine Schranke nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzen.

Im konkreten Fall sah der BGH diese Grenze nicht überschritten. Zwischen den Werken bestand ein deutlicher Abstand. Eine relevante Konkurrenz zum Original wurde nicht festgestellt. Auch konkrete Einbußen bei Sampling-Lizenzen waren nicht ausreichend dargelegt.

Für die Praxis bedeutet das: Selbst ein kreativer Dialog kann unzulässig sein, wenn die Nutzung wirtschaftlich zu stark in die Verwertung des Originals eingreift. Besonders riskant sind Nutzungen, die das Original ersetzen, dessen Markt beeinträchtigen oder den Wert einer typischen Lizenzierung erheblich unterlaufen.

Kein Ausweichen auf das Wettbewerbsrecht

Bemerkenswert ist auch die Aussage des BGH zum Lauterkeitsrecht. Die Kläger hatten sich hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz berufen. Der BGH erteilt einem solchen Umweg regelmäßig eine Absage, wenn die Nutzung urheberrechtlich zulässig ist.

Das ist konsequent. Wenn das Urheberrecht eine Nutzung erlaubt, soll dieselbe Nutzung nicht ohne Weiteres über das Wettbewerbsrecht wieder verboten werden. Für Unternehmen schafft das mehr Rechtssicherheit. Wer sich erfolgreich auf eine urheberrechtliche Schranke berufen kann, muss nicht automatisch befürchten, dass dieselbe Gestaltung über das UWG doch untersagt wird.

Fazit

Der BGH stärkt mit „Metall auf Metall VI“ die Kunstfreiheit und gibt dem Pastiche erstmals greifbare Konturen. Zugleich bleibt der Schutz der Rechteinhaber erhalten. Sampling und andere kreative Bezugnahmen sind nicht automatisch erlaubt. Sie können aber zulässig sein, wenn sie mehr sind als bloße Übernahme: nämlich eine erkennbare künstlerische Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk.

Gerade hier liegt aber auch das praktische Problem. Der Pastiche bringt ähnliche Unsicherheiten mit sich wie das Zitatrecht oder andere urheberrechtliche Schranken. Ob tatsächlich ein Pastiche, ein Zitat oder eine andere erlaubte Nutzung vorliegt, entscheidet im Streitfall nicht der Nutzer selbst, sondern am Ende ein Gericht. Die eigene Einschätzung, ob man sich auf eine Schranke berufen kann, bleibt daher immer mit einem gewissen Risiko verbunden.

„Metall auf Metall“ zeigt dieses Risiko besonders deutlich. Der Rechtsstreit dauerte mehr als 20 Jahre und beschäftigte mehrfach den BGH, das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof. Das ist das beste Beispiel dafür, dass rechtliche Grenzfragen im Urheberrecht für Unternehmen, Produzenten und Kreative erhebliche wirtschaftliche und zeitliche Folgen haben können.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte deshalb weiterhin eine Lizenz einholen. Das gilt insbesondere bei kommerziellen Produktionen, bei prominenten Vorlagen, bei zentralen Gestaltungselementen und immer dann, wenn eine Veröffentlichung wirtschaftlich oder reputationsrechtlich besonders wichtig ist. Der Pastiche eröffnet Spielräume, ersetzt aber keine sorgfältige Rechteklärung.

Die Entscheidung ist damit ein wichtiger Leitfall für die moderne Remixkultur. Sie betrifft nicht nur Musik, sondern alle Branchen, in denen kreative Werke auf bestehenden Werken, Stilen, Szenen oder Sounds aufbauen. Für Unternehmer heißt das: Kreative Referenzen werden rechtlich besser planbar, aber nicht risikofrei.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 3. September 2026
Aktenzeichen: I ZR 74/22
Entscheidungsname: Metall auf Metall VI