Onlinehändler treffen bekanntermaßen zahlreiche Hinweispflichten.
Z.B. dann, wenn ein Onlinehändler mit sog. Herstellergarantien wirbt, muss er auf diverse Punkte hinweisen, u.a. darauf, dass durch die Herstellergarantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nicht beschränkt werden. Darüber hinaus müssen der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben dazu wiedergegeben werden.
Wird etwas vergessen oder falsch gemacht, droht eine Abmahnung.
Dies hat in der Praxis häufig dazu geführt, dass Onlinehändler auf die
Werbung mit Hersteller-garantien vollständig verzichten.
Wer nun meint, dass durch einen solchen Verzicht das entsprechende
Problem gelöst ist, den hat das Landgericht Bochum mit einem Urteil vom
27.11.2019, Az.: I-15 O 122/19, eines Besseren belehrt:
Das Landgericht ist nämlich auf die Idee gekommen, dass ein Onlinehändler
auch dann auf Herstellergarantien hinweisen muss, wenn er überhaupt nicht damit
wirbt.
Nach Auffassung des Gerichts muss nämlich ein Onlinehändler aktiv darauf
hinweisen, ob bzw. welche Art von Garantie ein Hersteller auf ein Produkt
gewährt und sodann – im zweiten Schritt – sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen
Hinweispflichten für Garantien ebenfalls zur Verfügung stellen.
In Konsequenz bedeutet dies, dass ein Händler zunächst einmal selbst
recherchieren und prüfen muss, ob der Hersteller eines von ihm verkauften
Produkts überhaupt eine Herstellergarantie gewährt und welche Voraussetzungen
zur Inanspruchnahme der Herstellergarantien bestehen. Im zweiten Schritt muss
der Händler dann sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu dieser
Herstellergarantie machen. Macht er etwas falsch, riskiert er eine Abmahnung.
Dieses Urteil ist leider ein anschauliches Beispiel dafür, wie wenig
praxistauglich Gerichte irgendwelche verbraucherschützenden Normen auslegen. Abgesehen
davon, dass es einen Käufer häufig ohnehin nicht interessiert, ob und
unterwelchen Bedingungen ein Hersteller Garantien gibt, wird einem Onlinehändler
völlig unnötige Verwaltungsarbeit auferlegt und er riskiert eine Abmahnung,
wenn er einen Fehler macht.
Die Entscheidung ist, soweit ersichtlich, noch nicht rechtskräftig.
Bleibt zu hoffen, dass sich diese Rechtsauffassung am Ende nicht durchsetzen
wird.