Werbung mit „Kauf auf Rechnung“

Werbung mit „Kauf auf Rechnung“ ist ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2025 in der Rechtssache C-100/24 klargestellt, dass ein Hinweis auf eine bestimmte Zahlungsmodalität – hier der „Kauf auf Rechnung“ – auf einer Website ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne von Art. 6 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG darstellen kann. Das Urteil erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs im Streit zwischen der Verbraucherzentrale Hamburg und der bonprix Handelsgesellschaft mbH.

Worum ging es?

bonprix warb auf seiner Website mit der Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“. Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt dies für irreführend, da nicht sofort ersichtlich sei, dass diese Zahlungsmöglichkeit nur nach erfolgreicher Bonitätsprüfung zur Verfügung steht. Die Klage auf Unterlassung blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solcher Hinweis bereits als „Angebot zur Verkaufsförderung“ anzusehen ist und damit den besonderen Transparenzanforderungen der Richtlinie unterliegt.

Die Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof bejahte die Vorlagefrage. Entscheidend sei, ob die Zahlungsmodalität dem Verbraucher einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten beeinflussen kann. Der EuGH stellte klar, dass:

  • „Angebote zur Verkaufsförderung“ nicht nur klassische Preisnachlässe oder Geschenke umfassen, sondern auch andere objektiv vorteilhafte Bedingungen wie den Aufschub der Kaufpreiszahlung;
  • dieser Vorteil nicht notwendigerweise einen erheblichen Geldwert haben muss;
  • der Hinweis auf eine Zahlungsart wie den Kauf auf Rechnung einen objektiven, sicheren Vorteil darstellen kann, etwa durch gesteigerte Liquidität oder verminderte Risiken für den Verbraucher.

Daher müsse bereits im Rahmen der Werbung klar und eindeutig auf etwaige Voraussetzungen – hier insbesondere die erforderliche Bonitätsprüfung – hingewiesen werden.

Praxishinweis für Onlinehändler

Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz für die Gestaltung von Online-Werbung. Wer mit bestimmten Zahlungsmodalitäten wirbt, muss sicherstellen, dass die Bedingungen für deren Inanspruchnahme klar, leicht zugänglich und eindeutig dargestellt sind. Verstöße könnten abmahnfähig sein.

Händler sollten ihre Werbeangaben insbesondere zu Zahlungsoptionen auf Transparenz und Verständlichkeit prüfen, um rechtlichen Risiken vorzubeugen.

Fazit

Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil seine verbraucherschutzfreundliche Linie. Bereits ein scheinbar neutraler Hinweis wie „Kauf auf Rechnung“ kann ein verkaufsförderndes Angebot darstellen und unterliegt dann strengen Informationspflichten.

Verknüpfung von Gewinnspielen mit der Abgabe einer Kundenbewertung

Das OLG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 20.06.2024, Az.: 6 U 128/23, entschieden, dass ein Onlinehändler wettbewerbswidrig handelt, wenn er die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit der Abgabe einer (positiven) Kundenbewertung verknüpft.

Das OLG war der Meinung, dass eine solche Verknüpfung mit einer „gekauften Kundenbewertung“ gleichzusetzen und damit unlauter sei.

Die Unlauterkeit könne nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Händler im Zusammenhang mit den Kundenbewertungen, die aufgrund der Teilnahme am Gewinnspiel erfolgt seien, einen aufklärenden Zusatz anbringe. Im vorliegenden Fall war zwar ein Hinweis des Onlinehändlers enthalten, jedoch nur unauffällig und mit einem nicht ausreichenden Text, was das Gericht für nicht ausreichend hielt.

Anforderungen an die Werbung mit einer „Sternebewertung“ im Internet

Der BGH (Urteil vom 25.07.2024, Az.: I ZR 143/23) musste zur Frage urteilen, wie auf einer Webseite bzw. in einem Onlineshop mit den mittlerweile typischen „Sternebewertungen“ geworben werden darf.

Beim BGH ging es nur noch um die Frage, ob bei einer Werbung mit Sternebewertungen eine konkrete Aufschlüsselung nach den einzelnen Kategorien erfolgen muss, ob also konkret angegeben werden muss, wie viele „Ein-Sterne-Bewertungen“, „Zwei-Sterne-Bewertungen“ usw. abgegeben worden sind.

Der BGH hat – in diesem Fall unternehmerfreundlich – entschieden, dass den Verbrauchern aufgrund ihrer Erfahrung bekannt sei, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen, die zum Teil auch divergieren können, so dass eine Aufschlüsselung nicht nötig sei. Die Pressemitteilung des BGH findet sich hier.

Was allerdings nicht vom BGH geprüft wurde, aber bei den Vorinstanzen beim LG Hamburg und beim OLG Hamburg streitgegenständlich war, ist die Frage, ob gleichwohl der Händler gewisse Mindestanforderungen bei der Wiedergabe von Sternebewertungen zu erfüllen hat. Und hier hatte bereits die I. Instanz (LG Hamburg, Urteil vom 16.09.2022, Az.: 315 O 160/21) entschieden, dass jedenfalls bei der Wiedergabe von Sternebewertungen in einem Onlineshop zumindest die Gesamtzahl der angegebenen Kundenbewertungen und/oder der Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertung anzugeben ist. Und/oder deshalb, weil dies nicht ganz klar ist.

Die Entscheidungsgründe des Hamburger Urteils sprechen dabei für ein „und“, so dass beides anzugeben ist:

„Auch die Angabe des Zeitraums, in dem Bewertungen für eine Durchschnittsbewertung berücksichtigt wurden, stellt eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG n.F. dar. Ein Verbraucher wird Bewertungen, die aus aktuellerer Zeit stammen, stärker bei seiner Entscheidung berücksichtigen, während er ältere Bewertungen bei seiner Entscheidung eher vernachlässigen oder sogar komplett ignorieren wird. Es ist daher erforderlich, dass aus der Darstellung der Durchschnittsbewertung in irgendeiner Form erkennbar ist, aus welchem Zeitraum die berücksichtigten Bewertungen stammen, sei es durch Einblendung der eingeflossenen Bewertungen mit ihrem jeweiligen Datum oder durch eine Beschreibung berücksichtigten Zeitraums.“

Dies bedeutet:

Wer mit Sternebewertungen wirbt, muss zwar die einzelnen Sternebewertungskategorien nicht aufschlüsseln, jedoch die Gesamtzahl der Bewertungen und darüber hinaus wohl auch den Zeitraum angeben, seit wann Kundenbewertungen erfasst sind.

In vielen Shops findet sich zwar die Gesamtzahl der Bewertungen, häufig ist jedoch der Zeitraum nicht angegeben.

Nimmt man die Ausführungen des LG Hamburg wörtlich, so müsste auch bei jeder Wiedergabe von Sternebewertungen nicht nur die Gesamtzahl der eingegangenen Bewertungen, sondern auch der Zeitraum mit angegeben werden.

Da bei der BGH-Entscheidung dieser Punkt vom BGH nicht zu prüfen war, weil das beklagte Unternehmen die Verurteilung des LG nicht angegriffen hatte, ist die Entscheidung des LG Hamburg in diesem Punkt rechtskräftig.

Werbe-Mails nach Vertragsstornierung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 21.09.2022, Az.: 4 HK O 655/21) musste sich mit einer Fragestellung zu § 7 Abs. 3 UWG befassen.

In § 7 Abs. 3 UWG ist die Ausnahmevorschrift geregelt, wonach ein Unternehmer auch Verbrauchern Werbe-E-Mails zusenden darf, wenn der Unternehmer die E-Mail-Adresse des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, diese E-Mail-Adresse für die Direktwerbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Verbraucher der Verwendung nicht widersprochen hat und der Verbraucher bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

In dem vom Landgericht Nürnberg-Fürth entschiedenen Fall ging es nun darum, dass der zugrundeliegende Vertrag zwischen einem Onlinehändler und einem Verbraucher storniert wurde – in diesem speziellen Fall vom Händler selbst. Im Anschluss daran erhielt der Verbraucher gleichwohl einen Newsletter des Onlinehändlers. Obwohl der Onlinehändler zutreffend auch über die in § 7 Abs. 3 UWG genannten Voraussetzungen belehrt hatte, war das Landgericht der Meinung, dass der Onlinehändler sich nicht auf diese Vorschrift berufen könne. Grund hierfür sei die Tatsache, dass der Vertrag nämlich nicht zustande gekommen sei, weil die Bestellung storniert worden sei. Denn § 7 Abs. 3 UWG setze voraus, dass ein wirksamer Kaufvertrag vorgelegen habe.

Auch wenn dies nicht Gegenstand des Urteils war: mit dieser Argumentation des LG lässt sich auch begründen, dass auch bei einem Widerruf eines Vertrags durch einen Verbraucher diesem künftig keine E-Mail-Werbung oder Newsletter zugeschickt werden dürfen. Dies hätte zur Konsequenz, dass in sämtlichen Fällen, in denen es, warum auch immer, nicht zu einem wirksamen Vertrag kommt, dem Verbraucher künftig keine Werbe-Mails oder Newsletter zugesendet werden dürfen.

Doch keine Hinweispflicht für Herstellergarantien?

Wie in der Newsmeldung vom 16.01.2020 berichtet, hatte das Landgericht Bochum entschieden, dass ein Onlinehändler aktiv darauf hinweisen muss, ob der Hersteller des von ihm verkauften Produkts eine Herstellergarantie abgibt und – falls dem so ist – die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweispflichten für diese Herstellergarantie zur Verfügung stellen muss.

Zu einer anderen Rechtsauffassung ist nun das OLG Celle in seinem Urteil vom 26.03.2020, Az.: 13 U 73/19, gelangt:

Dort war ein eBay-Angebot des beklagten Onlinehändlers für eine Bohrmaschine streitgegenständlich. Der Hersteller der Bohrmaschine bietet für diese Produkte eine Herstellergarantie an. Der Onlinehändler erwähnte dies im eBay-Angebot aber nicht.

Das OLG Celle hat die in Artikel 246a § 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB normierte Pflicht für Onlinehändler, auf Garantien hinzuweisen und die Garantiebedingungen darzustellen, nun dahingehend ausgelegt, dass diese Hinweispflichten nicht Herstellergarantien umfassen, sondern lediglich Garantien des Händlers selbst.

Eine erfreuliche und praxisnahe Entscheidung.

Neue Hinweispflicht für Onlinehändler?

Onlinehändler treffen bekanntermaßen zahlreiche Hinweispflichten.

Z.B. dann, wenn ein Onlinehändler mit sog. Herstellergarantien wirbt, muss er auf diverse Punkte hinweisen, u.a. darauf, dass durch die Herstellergarantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nicht beschränkt werden. Darüber hinaus müssen der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben dazu wiedergegeben werden.

Wird etwas vergessen oder falsch gemacht, droht eine Abmahnung.

Dies hat in der Praxis häufig dazu geführt, dass Onlinehändler auf die Werbung mit Hersteller-garantien vollständig verzichten.

Wer nun meint, dass durch einen solchen Verzicht das entsprechende Problem gelöst ist, den hat das Landgericht Bochum mit einem Urteil vom 27.11.2019, Az.: I-15 O 122/19, eines Besseren belehrt:

Das Landgericht ist nämlich auf die Idee gekommen, dass ein Onlinehändler auch dann auf Herstellergarantien hinweisen muss, wenn er überhaupt nicht damit wirbt.

Nach Auffassung des Gerichts muss nämlich ein Onlinehändler aktiv darauf hinweisen, ob bzw. welche Art von Garantie ein Hersteller auf ein Produkt gewährt und sodann – im zweiten Schritt – sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Hinweispflichten für Garantien ebenfalls zur Verfügung stellen.

In Konsequenz bedeutet dies, dass ein Händler zunächst einmal selbst recherchieren und prüfen muss, ob der Hersteller eines von ihm verkauften Produkts überhaupt eine Herstellergarantie gewährt und welche Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Herstellergarantien bestehen. Im zweiten Schritt muss der Händler dann sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu dieser Herstellergarantie machen. Macht er etwas falsch, riskiert er eine Abmahnung.

Dieses Urteil ist leider ein anschauliches Beispiel dafür, wie wenig praxistauglich Gerichte irgendwelche verbraucherschützenden Normen auslegen. Abgesehen davon, dass es einen Käufer häufig ohnehin nicht interessiert, ob und unterwelchen Bedingungen ein Hersteller Garantien gibt, wird einem Onlinehändler völlig unnötige Verwaltungsarbeit auferlegt und er riskiert eine Abmahnung, wenn er einen Fehler macht.

Die Entscheidung ist, soweit ersichtlich, noch nicht rechtskräftig. Bleibt zu hoffen, dass sich diese Rechtsauffassung am Ende nicht durchsetzen wird.