OLG Frankfurt: Warum Wettbewerber Markenverletzungen Dritter (doch) nicht per UWG stoppen können

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 03.02.2026 eine für Händler und Plattformanbieter wichtige Grenze gezogen: Allein die (behauptete) Markenverletzung gegenüber einem Dritten eröffnet Mitbewerbern grundsätzlich keine Unterlassungsansprüche aus dem Wettbewerbsrecht (UWG).

Worum ging es?

Zwei Unternehmen konkurrieren im Bereich von Merchandising-Produkten, insbesondere bei bekannten Marken und historischen Blechschildern. Der Antragsgegner bot über Amazon ein Blechschild an, dessen Motiv nahezu ausschließlich aus den bekannten Maggi-Kennzeichen von Nestlé besteht. Im Angebotstext stand ein Hinweis, der sinngemäß erklärte: Der Markeninhaber habe dem Angebot und dem Absatz nicht zugestimmt; die Verkehrsfähigkeit sei eingeschränkt; das Produkt könne nur privat genutzt werden.

Die Antragstellerin (Wettbewerberin) wollte im Eilverfahren erreichen, dass der Antragsgegner das Produkt nicht mehr anbietet. Hilfsweise verlangte sie einen deutlich schärferen Warnhinweis, wonach Angebot und Verkauf gesetzlich verboten und strafbar seien, solange Nestlé nicht zugestimmt habe.

Das Landgericht Frankfurt hatte den Eilantrag zunächst zurückgewiesen. Dagegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein.

Was hat das OLG Frankfurt entschieden?

Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde zurückgewiesen. Ein Wettbewerber kann die behauptete Verletzung fremder Markenrechte durch einen Konkurrenten regelmäßig nicht über das UWG verfolgen. Auch Versuche, über strafrechtliche Vorschriften oder über den Vorwurf einer Irreführung über die Verkehrsfähigkeit zum Ziel zu kommen, waren hier nicht erfolgreich.

Kernpunkt 1: Markenverletzung ist kein „Wettbewerbsverstoß“ zugunsten von Mitbewerbern

Für einen Unterlassungsanspruch nach § 3a UWG braucht es den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel, also eine Norm, die (auch) dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

Die Strafvorschriften zur (gewerbsmäßigen) Markenverletzung (§§ 143, 143a MarkenG) erfüllen das nach Ansicht des OLG nicht. Sie schützen in erster Linie die Verfügungsbefugnis des Markeninhabers über seine Marke. Der grundlegende Gedanke dahinter: Es soll beim Rechtsinhaber liegen, ob und wie er gegen Verletzer vorgeht. Würde man Mitbewerbern parallel UWG-Ansprüche geben, würde diese Entscheidungsfreiheit des Markeninhabers faktisch unterlaufen.

Kernpunkt 2: Hehlerei, Betrug und Geldwäsche helfen im UWG hier nicht weiter

Die Antragstellerin hatte zusätzlich mehrere strafrechtliche Tatbestände ins Feld geführt, um darüber einen UWG-Anspruch zu begründen. Das OLG hat auch diese Ansätze abgelehnt:

  • Hehlerei scheiterte bereits daran, dass eine rechtswidrige Vortat eines anderen erforderlich ist. Die angegriffene Handlung (Anbieten) sollte gleichzeitig Markenverletzung und Hehlerei sein – das ist tatbestandlich ausgeschlossen. Zudem blieb die Lieferkette unklar.
  • Betrug verneinte das Gericht unter anderem mangels relevanter Täuschung und vor allem mangels Vermögensschadens. Das bloße Interesse, kein „strafbares Geschäft“ zu unterstützen, ist kein Vermögensschaden im Sinne des Betrugsrechts.
  • Geldwäsche ist nach Ansicht des Senats keine Marktverhaltensregel: Sie schützt die Rechtspflege und taugt deshalb nicht als UWG-Anknüpfung.

Kernpunkt 3: Keine Irreführung über die Verkehrsfähigkeit durch den Hinweis im Angebot

Die Antragstellerin argumentierte außerdem mit der sogenannten „schwarzen Liste“ des UWG (Irreführung über die Verkehrsfähigkeit). Das OLG sieht hier zwei zentrale Hürden:

Erstens ist bereits zweifelhaft, ob Verstöße gegen Immaterialgüterrechte wie das Markenrecht die „Verkehrsfähigkeit“ in diesem Sinne betreffen, weil solche Rechte typischerweise durch Lizenzen geklärt werden können.

Zweitens wurde der Verbraucher hier nicht in die Irre geführt, weil der Antragsgegner im Angebot ausdrücklich auf die fehlende Zustimmung und die eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hingewiesen hatte. Einen zusätzlichen Hinweis, dass bereits das Angebot selbst rechtswidrig und strafbar sei, hielt das OLG aus lauterkeitsrechtlicher Sicht nicht für erforderlich.

Wichtig: Abweichende Linie des LG Frankfurt vom 12.11.2025

Ergänzend ist ein Blick auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main sinnvoll, über die wir in unserem Blogartikel vom 17.02.2026 berichtet hatten:

Auf den ersten Blick wirken beide Entscheidungen widersprüchlich. Bei genauerer Betrachtung liegen die Fälle jedoch auf unterschiedlichen Ebenen. Genau darin steckt die Antwort auf die Frage, ob die LG-Entscheidung „noch haltbar“ ist.

Ist das LG-Urteil damit „überholt“? Nicht zwingend. Aber seine Tragfähigkeit hängt künftig noch stärker davon ab, wie der Anspruch begründet wird:


– Als pauschale These „unlizenziert = nicht verkehrsfähig = UWG-Verstoß“ wird es nach dem OLG schwer.
– Als eng geführter Irreführungsfall („Der Verkehr erwartet Autorisierung, der Anbieter verschweigt das und erweckt einen falschen Eindruck“) kann UWG weiterhin eine Rolle spielen, insbesondere wenn mit Begriffen wie „offiziell“, „lizenziert“, „Original“ oder vergleichbaren Autorisierungs-Signalen gearbeitet wird oder der Hinweis komplett fehlt.wie “offiziell”, “lizenziert”, “Original” oder vergleichbaren Autorisierungs-Signalen gearbeitet wird oder der Hinweis komplett fehlt.

Das OLG zieht eine Grenze bei dem Versuch, über § 3a UWG fremde Schutzrechte „stellvertretend“ durchzusetzen. Es geht also um die Frage: Darf ein Mitbewerber aus der bloßen Verletzung fremder Markenrechte einen UWG-Unterlassungsanspruch basteln? Antwort: regelmäßig nein.
Das LG Frankfurt hatte demgegenüber (nach unserer damaligen Darstellung im Blog) stärker über eine Informationspflicht argumentiert: Nicht „Rechtsbruch gleich UWG“, sondern „fehlende Transparenz gleich Irreführung“. Diese Schiene ist dogmatisch eine andere Baustelle, typischerweise über § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) und die Frage, ob die Information „fehlende Zustimmung/fehlende Lizenz“ im konkreten Markt als wesentlich anzusehen ist.

Im OLG-Fall gab es den Hinweis im Angebot ausdrücklich. Das ist für die UWG-Prüfung zentral. Wo ein Verkäufer klar auf fehlende Zustimmung und ein Nutzungsrisiko hinweist, wird es schwer, noch eine relevante Irreführung zu begründen.
Die LG-Entscheidung war (nach der Berichterstattung, über die wir am 17.02.2026 geschrieben hatten) gerade deshalb „griffig“, weil dort ein solcher klarer Hinweis fehlte beziehungsweise nicht hinreichend deutlich war. Das ist ein entscheidender praktischer Unterschied: Das OLG bewertet nicht die Existenz einer generellen Hinweispflicht abstrakt, sondern zeigt, wie stark ein vorhandener Hinweis die UWG-Angriffsfläche verkleinert.

Das OLG stellt klarer heraus: „Verkehrsfähigkeit“ im Sinne der schwarzen Liste meint typischerweise Produkte, die wegen gesetzlicher Verbote als solche nicht gehandelt werden dürfen. Bei Marken- und ähnlichen Rechten ist das nicht zwingend der Fall, weil es um subjektive Ausschließlichkeitsrechte mit Lizenzierbarkeit geht.
Wenn das LG in der Praxis mit „Verkehrsfähigkeit“ argumentiert (etwa im Sinne von „ohne Zustimmung wirtschaftlich riskant“), kann das als Verbraucherargument nachvollziehbar sein. Nach der OLG-Linie ist aber genau dieser Schritt angreifbar, weil er den Begriff der Verkehrsfähigkeit in Richtung „Rechtsrisiko“ ausdehnt. Das ist der Punkt, an dem die LG-Entscheidung in ihrer Breitenwirkung unter Druck gerät.

Fazit

Das OLG Frankfurt stellt klar: Das UWG ist kein Ersatzinstrument zur Durchsetzung fremder Markenrechte durch Wettbewerber. Für Unternehmen ist das eine wichtige Leitplanke bei der Strategie gegen rechtswidrige Konkurrenzangebote. Gleichzeitig bleibt eine zweite Spur denkbar: Dort, wo Verbraucher tatsächlich irregeführt werden oder wesentliche Informationen fehlen, kann UWG weiterhin greifen. Die Schwelle liegt aber hoch, und transparente Hinweise im Angebot können den UWG-Vorwurf erheblich entkräften.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat)
Datum: 03.02.2026
Aktenzeichen: 6 W 165/25

LG Frankfurt: Angebot eines Fanartikels ohne Lizenz ist ein Wettbewerbsverstoß

In seinem Urteil vom 12.11.2025 hat das Landgericht Frankfurt am Main einen Onlineanbieter dazu verpflichtet, beim Verkauf eines Merchandising-Produkts deutlich darauf hinzuweisen, dass die abgebildete prominente Person dem Angebot und dem Absatz nicht zugestimmt hat. Das Besondere: Geklagt hat nicht der Sportler, sondern ein Mitbewerber – es geht also nicht darum, dass die Verfügungsklägerin „stellvertretend“ Persönlichkeitsrechte des Prominenten wahrnimmt, sondern um eine wettbewerbsrechtliche Informationspflicht im Markt.

Worum ging es konkret?

Zwei Unternehmen konkurrieren im Markt für Dekoartikel, insbesondere Retro-/Deko-Blechschilder. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Plattform, auf der unabhängige Künstler Designs hochladen; produziert und verkauft wird dann im Namen der Plattform an Endkunden. Streitgegenstand war ein Blechschild, das einen bekannten Tennissportler in typischer Spielsituation zeigt. Im Angebot fehlte jeder klare Hinweis darauf, dass weder eine Zustimmung des Sportlers noch eine entsprechende Lizenz vorliegt.

Nach einer Rüge eines Rechteinhabers aus der Schweiz nahm die Beklagte das konkrete Produkt zwar offline. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie jedoch nicht ab. Daraufhin ging die Mitbewerberin im Eilverfahren auf Unterlassung vor – aber ausdrücklich nicht als „Sachwalter“ des Sportlers, sondern gestützt auf Wettbewerbsrecht.

Der rechtliche Knackpunkt: Informationspflicht statt Persönlichkeit

Das Gericht hat dem einstweiligen Verfügungsantrag stattgegeben. Den Anspruch hat es aber nicht auf das Kunsturhebergesetz oder auf eine klassische Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten gestützt, sondern auf §§ 3, 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) in Verbindung mit § 8 UWG (Unterlassungsanspruch). Entscheidend war die Frage: Ist die Information „keine Zustimmung / keine Lizenz“ eine wesentliche Information, die der Verbraucher für eine informierte Kaufentscheidung braucht?

Die Kammer sagt: Ja.

Damit rückt das Gericht die Sache bewusst weg vom „ideellen“ Persönlichkeitsrecht hin zum vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Bei prominenten Personen ist dieser wirtschaftliche Wert anerkannt: Das Bildnis wird am Markt wie ein exklusiv vermarktbares Gut gehandelt, ähnlich wie eine bekannte Marke. Genau deshalb kann – so das Gericht – der Erwerber eines solchen Merchandising-Produkts später selbst in ein Rechtsrisiko laufen, etwa wenn er das Produkt weiterverkauft.

Warum ist der fehlende Hinweis so relevant?

Die Kammer argumentiert im Kern mit der „Verkehrsfähigkeit“ des Produkts:

  • Bei Merchandising-Artikeln erwartet ein erheblicher Teil des Verkehrs, dass die Nutzung des Prominentenbildnisses nicht „irgendwie aus dem Internet“ stammt, sondern rechtlich abgesichert ist – entweder durch Zustimmung oder Lizenz.
  • Fehlt diese Absicherung, kann der Käufer (oder ein späterer Käufer) bei einer Weiterveräußerung Ansprüchen ausgesetzt sein.
  • Dieses Risiko ist für die Kaufentscheidung erheblich. Es geht also nicht nur um eine moralische Frage („Darf man das?“), sondern um ein ganz praktisches wirtschaftliches Risiko („Kann mir das später Probleme machen?“).

Das Gericht knüpft dabei erkennbar an eine Linie an, die es bereits zu bekannten Marken entwickelt hat: Wer ein Produkt mit einem bekannten Zeichen anbietet, soll – wenn keine Lizenz besteht – den Verbraucher nicht im Unklaren darüber lassen, dass das Produkt in seiner rechtlichen Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sein kann. Diese Wertung überträgt das LG Frankfurt auf den vermögenswerten Teil des Persönlichkeitsrechts.

„Bildnis der Zeitgeschichte“ hilft beim Merchandising in der Regel nicht

Die Beklagte hatte eingewandt, es handele sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 KUG), deshalb sei eine Einwilligung entbehrlich. Das LG Frankfurt lässt diesen Einwand im Merchandising-Kontext nicht durchgreifen: Bei Fan- und Merchandising-Produkten fehlt typischerweise ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es geht nicht um Berichterstattung, sondern um Kommerzialisierung. In solchen Fällen bleibt es grundsätzlich dabei: Für die Nutzung eines Prominentenbildnisses zu Werbe- und Merchandisingzwecken ist eine Einwilligung erforderlich.

Was genau muss der Händler künftig tun?

Die Kammer hat der Beklagten untersagt, solche Blechschilder ohne deutlichen Hinweis anzubieten, dass der abgebildete Sportler dem Angebot und Absatz nicht zugestimmt hat. Wichtig ist dabei das Wort „deutlich“: Ein versteckter Satz irgendwo im Footer oder in schwer auffindbaren FAQ wird das Risiko nicht zuverlässig beseitigen. Praktisch bedeutet das: Der Hinweis gehört in die eigentliche Angebotsdarstellung – so, dass ein durchschnittlicher Käufer ihn wahrnimmt, bevor er kauft.

Nebenbei zeigt die Entscheidung auch einen zweiten Praxispunkt: „Produkt entfernt“ reicht im Wettbewerbsrecht nicht. Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt regelmäßig Wiederholungsgefahr – und damit das Einfallstor für Unterlassungsansprüche.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer)
Datum: 12.11.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 335/25

Doch keine Hinweispflicht für Herstellergarantien?

Wie in der Newsmeldung vom 16.01.2020 berichtet, hatte das Landgericht Bochum entschieden, dass ein Onlinehändler aktiv darauf hinweisen muss, ob der Hersteller des von ihm verkauften Produkts eine Herstellergarantie abgibt und – falls dem so ist – die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweispflichten für diese Herstellergarantie zur Verfügung stellen muss.

Zu einer anderen Rechtsauffassung ist nun das OLG Celle in seinem Urteil vom 26.03.2020, Az.: 13 U 73/19, gelangt:

Dort war ein eBay-Angebot des beklagten Onlinehändlers für eine Bohrmaschine streitgegenständlich. Der Hersteller der Bohrmaschine bietet für diese Produkte eine Herstellergarantie an. Der Onlinehändler erwähnte dies im eBay-Angebot aber nicht.

Das OLG Celle hat die in Artikel 246a § 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB normierte Pflicht für Onlinehändler, auf Garantien hinzuweisen und die Garantiebedingungen darzustellen, nun dahingehend ausgelegt, dass diese Hinweispflichten nicht Herstellergarantien umfassen, sondern lediglich Garantien des Händlers selbst.

Eine erfreuliche und praxisnahe Entscheidung.