Das Landgericht Hamburg hat am 7. Mai 2026 über einen einstweiligen Verfügungsantrag von Christian Ulmen gegen das Magazin „Der Spiegel“ entschieden. Auslöser war eine vielbeachtete Berichterstattung über das ehemalige Ehepaar Collien Fernandes und Christian Ulmen, die weit über die Promi-Presse hinaus Wellen schlug – auch deshalb, weil sie ein gesellschaftliches Problem sichtbar machte: sexualisierte digitale Gewalt durch Deepfakes und Identitätsmissbrauch. Parallel dazu sind inzwischen Gesetzesänderungen auf Bundes- und EU-Ebene in der Diskussion, um Deepfakes und digitale Gewalt besser zu erfassen.
Worum ging es in der Berichterstattung?
„Der Spiegel“ berichtete über den Kampf von Collien Fernandes gegen Fake-Pornografie und ordnete in diesem Zusammenhang schwere Vorwürfe gegen Ulmen ein. Die Vorwürfe betrafen im Kern zwei Themenkomplexe: zum einen digitalen Identitätsmissbrauch und die Weitergabe sexualisierter Inhalte (einschließlich der Frage, ob sich darunter auch KI-generierte Deepfakes befanden), zum anderen Vorwürfe körperlicher und psychischer Gewalt im privaten Umfeld.
Für Ulmen stand dabei nicht nur die Frage im Raum, ob die Vorwürfe zutreffen, sondern vor allem, ob und wie darüber presserechtlich berichtet werden darf, solange vieles noch ungeklärt ist.
Was hat Ulmen beantragt?
Ulmen wollte dem „Spiegel“ im Eilverfahren mehrere Passagen untersagen lassen. Vereinfacht gesagt ging es um fünf Punkte:
- Es solle nicht der Verdacht erweckt werden, er habe Deepfake-Videos, die Fernandes zeigen, hergestellt und/oder verbreitet.
- Es solle nicht der Verdacht erweckt werden, er habe körperliche Übergriffe/Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht.
- Es solle nicht der Verdacht erweckt werden, er habe Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca körperlich misshandelt und/oder am Verlassen der Wohnung gehindert.
- Eine Passage über einen Gerichtstermin in Palma de Mallorca (März 2026) solle so nicht weiter verbreitet werden, weil sie den Eindruck vermittle, Ulmen sei trotz gerichtlicher Erwartung nicht erschienen.
- Schließlich sollte es untersagt werden, aus einer E-Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger teilweise wörtlich zu zitieren.
Wie hat das LG Hamburg entschieden? Ein Erfolg – aber nur im Nebenpunkt
Das LG Hamburg gab Ulmen nur in einem Punkt recht: Bei der Darstellung des spanischen Gerichtstermins. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Auch die Kostenquote zeigt, wie deutlich das Gericht den Antrag überwiegend als erfolglos bewertet hat.
Der Schwerpunkt: Verdachtsberichterstattung – was darf die Presse, wenn noch nichts feststeht?
Der Kern der Entscheidung liegt in den Regeln der Verdachtsberichterstattung. Das ist die typische Konstellation, wenn Medien über einen Verdacht berichten, dessen Wahrheitsgehalt (noch) nicht feststeht, der aber die Öffentlichkeit erheblich berührt.
Die Gerichte lassen solche Berichterstattung grundsätzlich zu – aber nur unter klaren Bedingungen. Aus der Praxis lassen sich drei Leitplanken herausarbeiten:
- Mindestbestand an Beweistatsachen
Es muss tatsächliche Anknüpfungspunkte geben, die den Verdacht „tragen“. Es reicht nicht, dass jemand etwas behauptet. Je schwerer der Vorwurf, desto mehr Substanz braucht es. - Keine Vorverurteilung
Die Darstellung darf nicht so wirken, als sei der Betroffene schon überführt. Verdacht bleibt Verdacht. - Konfrontation und faire Einordnung
Vor Veröffentlichung ist regelmäßig eine Stellungnahme einzuholen. Außerdem müssen entlastende Aspekte und offene Punkte erkennbar bleiben.
Genau an diesen Maßstäben hat das LG Hamburg die einzelnen Antragspunkte geprüft.
Deepfakes: „Hergestellt“ nein – „verbreitet“ als Verdacht ja
Beim Deepfake-Komplex differenziert das Gericht sehr genau:
- Den Vorwurf, Ulmen habe Deepfake-Videos selbst hergestellt, sah das LG Hamburg durch die konkrete Textgestaltung nicht als erweckt an. Wenn ein Verdacht nicht einmal entsteht, gibt es nichts zu untersagen.
- Anders beim Verdacht, Ulmen habe (auch) fremd erstellte Deepfakes verbreitet: Dieser Verdacht könne sich – aus dem Gesamtzusammenhang – ergeben. Und entscheidend: Das Gericht hielt ihn im Rahmen der Verdachtsberichterstattung für zulässig, weil es einen Mindestbestand an Beweistatsachen sah und weil der „Spiegel“ den Betroffenen mit den Vorwürfen konfrontiert habe.
Für die Praxis ist diese Unterscheidung wichtig: Nicht jede dramatische Überschrift bedeutet automatisch, dass der schlimmste denkbare Vorwurf auch tatsächlich „behauptet“ wird. Im Presserecht kommt es stark darauf an, welchen Eindruck der durchschnittliche Leser aus dem Gesamtbeitrag mitnimmt.
Vorwürfe körperlicher Übergriffe: zulässige Verdachtsberichterstattung trotz harter Aussagen
Auch die Passagen zu körperlichen Übergriffen und dem Mallorca-Vorfall hat das LG Hamburg nicht untersagt. Das Gericht ging davon aus, dass die Berichterstattung entsprechende Verdachte beim Leser weckt – hielt deren Verbreitung aber für zulässig.
Tragend war erneut der Mindestbestand an Beweistatsachen, den das Gericht im Eilverfahren als gegeben ansah (unter anderem durch eidesstattliche Versicherungen und weiteres Material, das die Redaktion nach Darstellung des Gerichts herangezogen hatte). Hinzu kam: Das Gericht sah die Darstellung nicht als vorverurteilend und erkannte ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse.
Der einzige Unterlassungserfolg: der Spanien-Gerichtstermin
Den Erfolg erzielte Ulmen bei einer Passage über einen Gerichtstermin in Palma de Mallorca im März 2026. Der „Spiegel“ schilderte sinngemäß, Ulmen sei an diesem Morgen „fehlend“ gewesen, die Richterin habe telefoniert, er sei nicht aufgetaucht, und es sei unklar, warum der Termin nicht stattgefunden habe.
Das LG Hamburg sah darin eine ehrabträgliche Tatsachenbehauptung, weil beim Leser der Eindruck entstehen könne, Ulmen habe sich einem gerichtlichen Verfahren entzogen. Prozessual war nach Auffassung des Gerichts aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass Ulmen überhaupt eine konkrete gerichtliche Aufforderung zum persönlichen Erscheinen erhalten habe. Unwahre, herabsetzende Tatsachen müssen Medien nicht weiter verbreiten – hier zog das Gericht die Grenze.
Besonders heikel: Zitate aus einer E-Mail an den Strafverteidiger
Am meisten Sprengstoff steckt aus meiner Sicht im letzten Antrag: Ulmen wollte verbieten lassen, dass der „Spiegel“ teilweise wörtlich aus einer E-Mail an seinen Strafverteidiger zitiert. Im Beitrag fielen Formulierungen wie „höchstvertraulicher Sachverhalt“, „leider einen sexuellen Fetisch“, „bis hin zum Sex-Talk“ und der Hinweis, es habe darum gehen sollen, den Eindruck „private Sextapes“ zu erwecken.
Das LG Hamburg hat den Antrag abgelehnt und im Kern so argumentiert:
- Die Aussagen seien nicht automatisch dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre entzogen, weil das Verhalten einen Bezug zu Rechtsgütern Dritter habe.
- Es handele sich jedenfalls um Geheimsphäre, also um einen Bereich, der in einer Abwägung grundsätzlich der Pressefreiheit weichen könne.
- Auch rechtswidrig erlangte Informationen könnten veröffentlicht werden, solange das Medium sie nicht selbst rechtswidrig beschafft oder die Beschaffung veranlasst hat.
- Das öffentliche Interesse sei hoch, auch wegen einer möglichen Strafbarkeitslücke bei Deepfakes.
Und genau hier habe ich Bauchschmerzen: Die Begründung überzeugt nicht vollständig, weil sie die Besonderheit der Kommunikation zwischen Mandant und Strafverteidiger nur sehr indirekt erfasst.
Diese Kommunikation steht unter einem besonders strengen Schutz. Strafverteidiger unterliegen einer berufsrechtlichen und strafrechtlich abgesicherten Verschwiegenheit, und im Strafverfahren ist die Verteidigerkommunikation regelmäßig beschlagnahmefrei. Das ist kein Luxus, sondern Grundbedingung effektiver Verteidigung: Wer befürchten muss, dass gerade der „höchstvertrauliche Sachverhalt“ später in der Öffentlichkeit landet, wird sich dem eigenen Anwalt gegenüber anders äußern – mit fatalen Folgen für die Wahrheitsfindung und die Fairness des Verfahrens.
Vor diesem Hintergrund erscheint mir die Formel „keine Anhaltspunkte für eine Veranlassung durch das Medium“ zu kurz. Denn der entscheidende Punkt ist doch: Wie konnte diese vertrauliche Kommunikation überhaupt nach außen gelangen? Wenn schon der Staat sie grundsätzlich nicht beschlagnahmen darf, ist erst recht schwer nachvollziehbar, warum ihre Veröffentlichung ohne besonders strenge Anforderungen zulässig sein soll. Hier hätte ich mir eine deutlich intensivere Auseinandersetzung mit dem Schutz der Verteidigerkommunikation und mit dem „Chilling Effect“ auf rechtsstaatliche Verteidigung gewünscht.
Fazit
Das LG Hamburg hat in dem Verfahren eine klare Linie gezogen: Eine einzelne, prozessual nicht hinreichend abgesicherte Tatsachenbehauptung zum Spanien-Gerichtstermin muss der „Spiegel“ unterlassen. Im Übrigen durfte das Magazin weiter berichten – weil das Gericht die Maßstäbe zulässiger Verdachtsberichterstattung als eingehalten ansah und weil es ein erhebliches öffentliches Interesse am Thema digitale Gewalt, Deepfakes und rechtliche Schutzlücken erkennt. Offen bleibt für mich allerdings, ob der besondere Schutz der Strafverteidigerkommunikation in der Abwägung wirklich das Gewicht bekommen hat, das er im Rechtsstaat verdient.
Die Anwälte von Christian Ulmen haben bereits angekündigt, dass sie Rechtsmittel einlegen werden. Daher wird vermutlich bald das OLG Hamburg über die Sache entscheiden müssen.
Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Hamburg (Zivilkammer 24)
Datum: 07.05.2026
Aktenzeichen: 324 O 149/26