OLG München und OLG Köln: Neues zur Verdachtsberichterstattung

Zwei Entscheidungen aus dem Frühjahr 2026 zeigen sehr anschaulich, wie Gerichte Verdachtsberichterstattung im Netz bewerten: Das OLG Köln hat mit Urteil vom 26.02.2026 eine identifizierende Paywall-Teaser-Berichterstattung untersagt. Kurz darauf hat das OLG München mit Hinweisbeschluss vom 09.03.2026 signalisiert, dass eine Unterlassung im konkreten Fall nicht in Betracht kommt, weil der Beitrag vor allem zulässige Bewertung und kritische Nachfrage auf Basis bekannter Tatsachen transportiere.

Grundsätze der Verdachtsberichterstattung: Wann greift sie überhaupt?
Von Verdachtsberichterstattung spricht man, wenn ein Beitrag einen konkreten Verdacht eines Fehlverhaltens in den Raum stellt und der Betroffene identifizierbar ist. Das kann ausdrücklich geschehen (“es besteht der Verdacht …”), aber auch verdeckt: Entscheidend ist der Gesamteindruck aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittsrezipienten.

Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jede zugespitzte Darstellung ist Verdachtsberichterstattung. Medien dürfen Tatsachen mitteilen und daraus Schlussfolgerungen ziehen. Rechtlich problematisch wird es erst, wenn der Beitrag über die bloße Mitteilung von Fakten hinaus eine zusätzliche Sachaussage transportiert, die sich dem Publikum als praktisch zwingende Schlussfolgerung aufdrängt.

Greift der Maßstab der Verdachtsberichterstattung, gelten im Kern diese Leitplanken:
– Es braucht einen Mindestbestand an Beweistatsachen, der dem Verdacht überhaupt erst öffentliches Gewicht gibt.
– Die Darstellung darf nicht vorverurteilend sein und nicht so wirken, als sei der Betroffene schon “überführt”.
– Regelmäßig muss vor Veröffentlichung eine Stellungnahme eingeholt werden; vor allem muss die Betroffenenposition in der Berichterstattung sichtbar werden (oft genügt schon ein klar erkennbares Dementi).
– Je stärker die Prangerwirkung, desto höher die Sorgfaltsanforderungen.

Fall 1: OLG Köln – Paywall-Teaser als eigenständige, unzulässige Verdachtsäußerung
Beim OLG Köln ging es um einen Online-Artikel, bei dem vor der Bezahlschranke nur Überschrift und Teaser frei zugänglich waren. Dort wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei einer (ehemaligen) Tochtergesellschaft erwähnt und zugleich der Unternehmensleiter identifizierend in den Kontext gestellt; zusätzlich wurde ein Foto eingeblendet.

Das Gericht sah im Zusammenspiel aus wertender Überschrift/Teaser und der Erwähnung des Ermittlungsverfahrens eine verdeckte Verdachtsbehauptung: Der Durchschnittsleser könne daraus unabweisbar schließen, der Unternehmensleiter trage möglicherweise strafrechtliche (Mit-)Verantwortung.

Der entscheidende Punkt war die Bezahlschranke: Zwar enthielt der Volltext hinter der Paywall nach den Feststellungen des Gerichts eine anwaltliche Stellungnahme des Betroffenen. Diese war vor der Bezahlschranke aber nicht sichtbar. Genau das hielt das OLG Köln für unzulässig. Wenn der frei zugängliche Teil einen eigenständigen Verdacht erzeugt, darf das Medium ihn nicht dadurch “absichern”, dass Entlastendes oder Einordnendes nur zahlenden Lesern zugänglich ist. Ein Dementi oder zumindest die Betroffenenposition hätte im frei lesbaren Teaser stehen müssen.

Konsequent hat das OLG Köln nicht nur die identifizierende Wortberichterstattung untersagt, sondern auch die Veröffentlichung des Fotos im Kontext des rechtswidrigen Verdachts. Die Bebilderung verstärkte nach Auffassung des Gerichts die Prangerwirkung.

Fall 2: OLG München – Verdachtseindruck nur angreifbar, wenn er unabweisbar ist und Tatsachengehalt hat
Das OLG München befasste sich mit einem TV-Beitrag, der zeitliche Abläufe, Verbindungen und Überschneidungen rund um einen staatlichen Auftrag und ein späteres Spendendinner thematisierte. Der Betroffene wollte mehrere “Verdachtseindrücke” untersagen lassen, die der Beitrag angeblich vermittle.

Der Senat stellte klar: Auch Verdachtsberichterstattung kann als Eindruckserweckung erfolgen. Maßgeblich ist dann nicht der Eindruck “das steht fest”, sondern der Eindruck “es besteht ein Verdacht, dass es so sein könnte”. Aber: Auch bei verdeckten Aussagen bleibt die Schwelle hoch. Ein “zwischen den Zeilen” vermittelter Verdacht ist nur angreifbar, wenn der Beitrag mehr als einen Denkanstoß liefert und sich die Verdachtsschlussfolgerung für den Rezipienten als unabweisbar darstellt.

Im konkreten Fall hat das OLG München wesentliche Teile des klägerischen Vorwurfs nicht als unabweisbaren Verdachtseindruck verstanden. Soweit der Beitrag überhaupt eine kritische Einordnung transportiere, bewege er sich – so der Senat – in weiten Teilen im Bereich von Bewertung und Meinungsäußerung auf Grundlage unstreitiger Tatsachen. Für Meinungsäußerungen gelten die strengen Verdachtsmaßstäbe typischerweise nicht in gleicher Weise wie für Tatsachenbehauptungen mit ungeklärtem Wahrheitsgehalt.

Hilfsweise betont das OLG München zudem einen Grundsatz, der in der Praxis oft übersehen wird: Je niedriger und vager der Verdachtsgrad, desto geringer können die Anforderungen an die Beweistatsachen ausfallen – insbesondere bei starkem öffentlichen Informationsinteresse. Entscheidend bleibt aber stets, dass die Darstellung insgesamt sachlich bleibt und dem Publikum erkennbar wird, wo Fakten enden und Wertung beginnt.

Was beide Entscheidungen gemeinsam zeigen
Beide Senate arbeiten mit denselben Werkzeugen, kommen aber wegen der konkreten Aufmachung zu unterschiedlichen Ergebnissen:

Erstens: Alles steht und fällt mit dem Sinngehalt aus Sicht des Durchschnittsrezipienten. Gerichte lesen nicht nur einzelne Sätze, sondern bewerten Überschrift, Teaser, Bild und Kontext zusammen.

Zweitens: “Zwischen den Zeilen” ist kein rechtsfreier Raum, aber auch kein Automatismus. Ein Medium darf Fakten so präsentieren, dass Nachfragen entstehen. Es darf aber nicht durch geschickte Verknüpfung offener Aussagen eine zusätzliche Verdachtsbehauptung erzeugen, die sich dem Leser praktisch aufzwingt.

Drittens: Paywalls sind keine Schutzschilde. Wenn der frei zugängliche Anreißer bereits Prangerwirkung entfaltet, muss er für sich genommen ausgewogen sein. Entlastendes darf nicht in den Bezahlbereich ausgelagert werden, wenn vorne der Verdacht “hängen bleibt”.

Fazit
Das OLG Köln macht deutlich, wie gefährlich die “Front” eines Paywall-Artikels sein kann: Überschrift, Teaser und Foto reichen, um eine untersagbare Verdachtsberichterstattung auszulösen, wenn die Betroffenenposition fehlt. Das OLG München zeigt zugleich die Gegenlinie: Nicht jede kritische Darstellung ist ein unzulässiger Verdacht; wo der Beitrag erkennbar Fragen stellt, Wertungen äußert und den Verdachtsgrad niedrig hält, kann die Pressefreiheit überwiegen. Für Unternehmer bedeutet das: Reputationsschutz und Pressefreiheit werden nicht abstrakt entschieden, sondern an der konkreten Wirkung der Darstellung.

Gericht / Datum / Aktenzeichen
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.02.2026, 15 W 7/26.
Oberlandesgericht München, Hinweisbeschluss vom 09.03.2026, 18 U 3650/25 Pre, BeckRS 2026, 5245.

OLG Frankfurt: Warum „toxisch“ und „manipulativ“ als zulässige Meinungsäußerung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 11.03.2026 entschieden, dass eine Dienstleisterin die Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ durch eine (ehemalige) Kundin in einem konkreten Streitfall hinnehmen muss. Der Beschluss zeigt sehr anschaulich, wie Gerichte harte Formulierungen einordnen: als geschützte Meinung oder als verbietbare Tatsachenbehauptung.

Worum ging es konkret?
Die Antragstellerin bot als Mentorin und Bewusstseinstrainerin kostenpflichtige Leistungen an (Webinare, Coachings, Kurse) und verkaufte auch Bücher. Eine Kundin hatte Kurse besucht, ein „Reading“ im Voraus bezahlt und ein Buch bestellt. Kurz vor Jahresende stornierte die Kundin per WhatsApp und verlangte die Rückzahlung für das Reading. Das Team lehnte ab.

Daraufhin schrieb die Kundin zwei Nachrichten, die später zum Streit führten:

  • an das Team der Anbieterin per E-Mail unter anderem mit der Formulierung, sie habe erkannt, „welch manipulative und toxische Person“ die Anbieterin sei; außerdem erklärte sie zugespitzt, sie würde das bestellte Buch „eh verbrennen“.
  • an den Zahlungsdienstleister der Anbieterin mit der Begründung, sie habe sich aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ und sei „nicht die Erste und Letzte“, die das tue.

Die Anbieterin beantragte daraufhin im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung: Die Kundin sollte diese Aussagen künftig unterlassen.

Die Kernfrage: Tatsache oder Meinung?
Im Äußerungsrecht entscheidet oft eine Weichenstellung:

  • Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich (wahr oder unwahr). Unwahre Tatsachen über eine Person oder ein Unternehmen können Unterlassungsansprüche auslösen, insbesondere wenn sie kredit- oder geschäftsschädigend sind.
  • Eine Meinungsäußerung ist eine Bewertung, geprägt von persönlichem Dafürhalten. Sie ist grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt – auch wenn sie überspitzt, polemisch oder verletzend formuliert ist.

Zwischenformen gibt es auch: Aussagen können einen „Tatsachenkern“ haben und zugleich wertend sein. Dann kommt es darauf an, was im Gesamtbild überwiegt und wie konkret die behaupteten Vorgänge beschrieben werden.

Was hat das OLG Frankfurt entschieden?
Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und den Antrag vollständig zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats waren die angegriffenen Formulierungen keine (unwahren) Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungsäußerungen – und damit im konkreten Kontext hinzunehmen.

Das Gericht stellte nicht darauf ab, ob die Kritik „fair“ war. Entscheidend war, dass die Aussagen in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht so greifbar waren, dass man sie objektiv als wahr oder unwahr beweisen könnte.

Warum waren „manipulativ“ und „toxisch“ hier geschützte Meinung?
Das OLG hat die Begriffe im Zusammenhang gelesen und auf zwei Punkte abgestellt:

  1. Keine konkreten Vorgänge, nur ein Gesamturteil
    Die Kundin benannte keine nachprüfbaren Einzelereignisse („am Tag X hat sie dies getan“, „sie hat Betrag Y behalten, obwohl…“), sondern bewertete die gesamte Beziehung bzw. das Leistungsangebot. Dadurch blieb der Vorwurf im Tatsächlichen zu „substanzarm“. Eine objektive Klärung, ob das „wahr“ oder „unwahr“ ist, war nach Ansicht des Gerichts nicht möglich.
  2. Subjektives Erleben statt überprüfbare Außenwelt
    Das Gericht ordnete die Aussagen als Ausdruck innerer Erlebnisse ein: persönliche Betroffenheit, Enttäuschung, das Gefühl, negativ beeinflusst worden zu sein. Solche Empfindungen lassen sich regelmäßig nicht mit Beweismitteln wie Zeugen oder Urkunden zuverlässig „verifizieren“. Genau das spricht für eine Meinungsäußerung.

Warum war das keine unzulässige Schmähkritik?
Schmähkritik ist die Ausnahme: Sie liegt nur vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Das OLG hat diese Schwelle als nicht überschritten angesehen, weil die Kundin erkennbar anlassbezogen und im Zusammenhang mit einer Leistungsstornierung und einem Rückerstattungsverlangen schrieb. Selbst scharfe, überspitzte Formulierungen können dann noch vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt sein.

Und die Aussage „nicht die Erste und Letzte“?
Die Anbieterin argumentierte, damit werde behauptet, es gebe weitere Betroffene – also ein konkreter Tatsachenvorwurf („andere Kunden haben das auch erlebt“). Das OLG sah das anders: Aus Sicht eines verständigen Empfängers werde damit kein konkretes Wissen über weitere Fälle mitgeteilt, sondern eine negative Einschätzung („das wird wohl noch anderen so gehen“) aus dem eigenen Erleben heraus. Auch das sei wertend und nicht als überprüfbare Tatsache formuliert.

„Ich würde das Buch verbrennen“ – warum war auch das nicht verboten?
Auch diese Zuspitzung wertete das Gericht als Werturteil. Es ging nicht um eine nachprüfbare Tatsachenmitteilung, sondern um eine drastische Art zu sagen: „Ich will damit nichts mehr zu tun haben; ich lehne das Angebot insgesamt ab.“ Dass die Aussage inhaltlich überzogen ist, reicht für ein Verbot nicht aus.

Warum der Verbreitungsweg eine Rolle spielte
Die Äußerungen fielen nicht auf Social Media, nicht in einem Bewertungsportal, sondern in E-Mails mit sehr kleinem Empfängerkreis (Team und Zahlungsdienstleister). Das OLG betonte, dass es hier nur um die berufliche Sozialsphäre ging und eine große „Prangerwirkung“ nicht erkennbar war.

Entscheidungsdaten
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat)
Datum: 11.03.2026
Aktenzeichen: 3 W 6/26

BVerfG zieht Grenzen für Beleidigungsurteile: Warum Gerichte den Kontext ernst nehmen müssen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit zwei Kammerbeschlüssen vom 11. Dezember 2025 und 16. Dezember 2025 Fachgerichte deutlich daran erinnert, dass strafrechtliche Bewertungen von Äußerungen nicht nach Bauchgefühl funktionieren. Wer wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt wird oder wessen Schriftstück wegen angeblich strafbaren Inhalts nicht einmal zugestellt wird, ist in seiner Meinungsfreiheit betroffen. Und genau deshalb verlangt das BVerfG eine saubere, nachvollziehbare verfassungsrechtliche Prüfung: erst den Sinn der Äußerung zuverlässig ermitteln, dann die betroffenen Grundrechte konkret abwägen. Die beiden Beschlüsse sind damit auch ein Signal an die Instanzgerichte: Bei „Schmähkritik“ nicht vorschnell abkürzen, sondern sorgfältiger arbeiten.

Die beiden Fälle in Kürze
Im Verfahren vom 11. Dezember 2025 ging es um eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung: Ein Vater kritisierte per E-Mail Corona-Schutzmaßnahmen an der Schule seines Sohnes. In einer Nachricht sprach er von „faschistoiden Anordnungen“, in einer weiteren E-Mail eskalierte der Ton mit Vergleichen zu „früheren dunklen Zeiten“ und der Hoffnung, Ämter würden „von Faschisten gereinigt“. Die Fachgerichte werteten beides als Beleidigung und sahen teils Schmähkritik.

Im Verfahren vom 16. Dezember 2025 ging es nicht um eine klassische Strafverurteilung, sondern um die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher ein Schreiben zustellen muss. Ein Mann wollte einer Rechtsanwältin (frühere Verfahrenspflegerin) ein Schreiben zustellen lassen, in dem er das Krankenhauspersonal als „psychiatrischen Mob“ bezeichnete. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah darin eine strafbare Beleidigung und hielt die Zustellung wegen eines Zustellungsverbots für Schriftstücke mit strafbarem Inhalt für unzulässig.

In beiden Fällen kassierte das BVerfG die Entscheidungen: nicht, weil die Äußerungen „automatisch erlaubt“ wären, sondern weil Sinnermittlung und Abwägung verfassungsrechtlich nicht tragfähig vorgenommen wurden.

Schritt 1: Sinnermittlung – was durfte ein objektiver Empfänger verstehen?
Das BVerfG stellt klar: Entscheidend ist nicht, was der Äußernde „eigentlich wollte“ oder wie verletzt sich der Betroffene fühlt. Maßgeblich ist der Sinn, den ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsempfänger aus Wortlaut, Kontext und erkennbaren Begleitumständen zieht.

Das hat praktische Konsequenzen:

  • Kontext schlägt Schlagwort. Ein einzelnes Wort („faschistoid“, „Mob“) darf nicht isoliert herausgegriffen werden, wenn der Gesamtzusammenhang eine andere Deutung nahelegt.
  • Mehrdeutigkeit ist ein Warnsignal. Wenn eine Formulierung mehrere vertretbare Bedeutungen hat, darf ein Gericht nicht einfach die für den Angeklagten ungünstigste Lesart wählen. Es muss andere naheliegende Deutungen nachvollziehbar ausschließen.
  • Wortlaut ernst nehmen. Im ersten Fall beanstandete das BVerfG schon die fehlende ernsthafte Auseinandersetzung mit dem konkreten Wortlaut „faschistoide Anordnungen“. Bei objektiver Betrachtung lag es nahe, dass sich das Adjektiv auf staatliche Maßnahmen bezog und nicht auf die Person des Schulleiters. Wer hier ohne belastbare Begründung „Personenbezug“ annimmt, verfehlt die verfassungsrechtlich gebotene Sinnermittlung.

Besonders wichtig ist der zweite Beschluss für Kollektivbegriffe:

  • Kollektivbezeichnungen brauchen Präzision. „Das Krankenhauspersonal“, „die Verwaltung“, „die Politiker“ – je größer und unbestimmter das Kollektiv, desto schwächer kann die persönliche Betroffenheit des Einzelnen sein.
  • Gerichte müssen klären, wer konkret gemeint ist. Im „psychiatrischer Mob“-Fall hätte das Fachgericht prüfen müssen, ob sich die Aussage auf sämtliche Beschäftigten bezog oder auf einen engeren, durch den geschilderten Vorfall umrissenen Personenkreis. Diese Einordnung kann die Bewertung deutlich verändern.

Schritt 2: Abwägung – Regel, nicht Ausnahme
Selbst wenn eine Äußerung ehrverletzend ist: Im Normalfall ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht/Ehrschutz erforderlich. Das BVerfG betont dabei zwei Punkte, die in der Praxis häufig schief laufen:

  1. Abwägung darf nicht durch Etiketten ersetzt werden.
    Wer vorschnell „Schmähkritik“ annimmt, spart sich die Abwägung – und genau das ist verfassungsrechtlich gefährlich. Das BVerfG verlangt strenge Kriterien, weil die Schmähkritik-Einordnung eine Art „Abwägungs-Notausgang“ ist.
  2. Abwägung muss kontextspezifisch sein.
    Es reicht nicht, abstrakt zu sagen „Ehre schwer verletzt, daher strafbar“. Die konkrete Situation der Äußerung muss sichtbar gewürdigt werden.

Typische Abwägungsbausteine, die das BVerfG (und seine ständige Rechtsprechung) immer wieder verlangt:

  • Inhalt und Schärfe der Aussage: Greift sie die Person als Ganze an oder „nur“ konkretes Verhalten/Handeln?
  • Anlass: Gab es einen nachvollziehbaren Konflikt oder ist der Anlass vorgeschoben?
  • Form und Begleitumstände: spontaner Affekt oder bewusst formulierte, schriftlich fixierte Äußerung?
  • Rolle der Beteiligten: Amtsträger/öffentliches Wirken oder private Sphäre?
  • Verbreitung/Wirkung: große Öffentlichkeit oder nur ein kleiner Empfängerkreis (fehlende Breitenwirkung)?
  • Bei Kollektiven: Ist der betroffene Personenkreis individualisierbar, und wie stark kann die Herabsetzung auf den Einzelnen „durchschlagen“?
  • „Kampf um das Recht“: In rechtlichen Auseinandersetzungen dürfen Positionen auch zugespitzt und eindringlich vertreten werden; das kann abwägungsrelevant sein, ohne jede Entgleisung zu rechtfertigen.

Gerade in den beiden entschiedenen Fällen rügte das BVerfG, dass naheliegende Abwägungspunkte kaum oder gar nicht verarbeitet wurden: im Schul-E-Mail-Fall etwa Machtkritik und fehlende Breitenwirkung; im „Mob“-Fall etwa die nachvollziehbare emotionale Veranlassung durch geschilderte Zwangsmaßnahmen, der Kontext eines Rechtskampfs und ebenfalls die geringe Verbreitung (nur an eine Adressatin).

Wann liegt Schmähkritik wirklich vor?
Schmähkritik ist kein Synonym für „besonders heftig“, „unanständig“ oder „maßlos“. Das BVerfG macht sehr deutlich:

  • Auch überzogene, polemische und verletzende Kritik bleibt grundsätzlich Meinungsäußerung.
  • Schmähkritik liegt erst vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
  • Klassische Konstellation ist die Privatfehde: Ein Streit wird nur äußerlich als Anlass benutzt, um den anderen „niederzumachen“.
  • Entscheidend ist, ob noch ein nachvollziehbarer Bezug zur Sachdebatte vorhanden ist. Selbst drastische Formulierungen können ein (überschießendes) Mittel sein, um einen Sachvorwurf zuzuspitzen – dann ist regelmäßig abzuwägen statt abzuschneiden.

Wichtig ist auch: Wenn ein Gericht Schmähkritik (oder Formalbeleidigung) annimmt, muss es das klar kenntlich machen und gehaltvoll begründen. Eine bloße Behauptung „hier ging es nur um Diffamierung“ genügt nicht. Das Gericht muss anhand objektiver Umstände erklären, warum ein mögliches sachliches Anliegen vollständig in den Hintergrund tritt.

Machtkritik – warum der Maßstab gegenüber Amtsträgern besonders sensibel ist
Im Schul-Fall erinnert das BVerfG an einen Kern der Meinungsfreiheit: Sie schützt besonders die Kritik an staatlicher Machtausübung. Bürger dürfen Amtsträger auch in zugespitzter, anklagender und personalisierter Weise für die Art ihrer Amtsführung angreifen. Das bedeutet nicht, dass Amtsträger „Freiwild“ sind. Aber es bedeutet: Gerichte dürfen personenbezogene Elemente nicht aus dem Kontext der Machtausübung herauslösen und dann als Grundlage harter Sanktionen nehmen, ohne die verfassungsrechtlichen Leitplanken sichtbar zu beachten.

Unter dem Strich zeigen beide Entscheidungen: Nicht jedes starke Wort ist strafbar. Aber wer zuspitzt, bewegt sich in einem Abwägungsraum – und Gerichte müssen genau diesen Raum ernsthaft ausleuchten, statt ihn mit dem Schlagwort „Schmähkritik“ zu verlassen.

Fazit
Das BVerfG positioniert sich nicht als „Sprachpolizei“, sondern als Hüter eines fairen Prüfprogramms: Erst Bedeutung klären, dann abwägen – und Schmähkritik nur in seltenen, sauber begründeten Ausnahmefällen annehmen. Für die Instanzgerichte ist das eine klare Arbeitsanweisung. Für Betroffene ist es ein Hinweis: Wer sich gegen Beleidigungsurteile wehrt, sollte genau dort ansetzen, wo die Fehler typischerweise entstehen – bei Sinnermittlung und Abwägung.

ntscheidungsdaten
Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 11.12.2025, 1 BvR 986/25, BeckRS 2025, 41202.
Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 16.12.2025, 1 BvR 581/24, BeckRS 2025, 41201.

Keine Unterlassung ohne Erkennbarkeit – LG Berlin schützt Medienfreiheit bei Berichten über „Führungsspitze“

Das Landgericht Berlin (27. Zivilkammer) hat mit Beschluss vom 4. September 2025 entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch wegen einer angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Presseberichterstattung nicht besteht, wenn die Betroffenen aus dem Beitrag nicht hinreichend identifizierbar sind. Die Entscheidung stärkt die Pressefreiheit und grenzt sie zugleich gegenüber Persönlichkeitsrechten klar ab.

Hintergrund des Falls

Mehrere Antragsteller wandten sich im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen einen Pressebericht, der sich mit einer „finanziellen Schieflage“ des Versorgungswerks einer Kammer befasste. In dem Bericht wurde von angeblichen Verfehlungen innerhalb der „Führungsspitze“ des Versorgungswerks gesprochen. Die Antragsteller, frühere Mitglieder eines Ausschusses des Versorgungswerks, sahen sich durch diese pauschale Darstellung identifiziert und in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Berlin wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Entscheidend war für das Gericht, dass die Antragsteller durch die Berichterstattung nicht individuell und unmittelbar betroffen waren. Denn:

  • Der Begriff „Führungsspitze“ wurde nicht näher konkretisiert.
  • Es fehlten jegliche individualisierende Angaben wie Namen, Alter, Funktion oder sonstige persönliche Merkmale.
  • Das Versorgungswerk verfügt über mehrere Gremien mit zahlreichen Mitgliedern, wodurch eine eindeutige Zuordnung der genannten Vorwürfe zu den Antragstellern nicht möglich war.

Selbst ein begrenzter Leserkreis könne die Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit identifizieren. Das Gericht stellte klar, dass auch Sonderwissen einzelner Rezipienten (etwa aus dem persönlichen Umfeld der Betroffenen) nicht ausreicht, um eine äußerungsrechtlich relevante Erkennbarkeit zu begründen. Andernfalls wäre nahezu jede anonymisierte Berichterstattung angreifbar – ein unzulässiger Eingriff in die Pressefreiheit.

Öffentliches Interesse überwiegt

Das Gericht betonte zudem, dass ein überragendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die wirtschaftliche Lage eines berufsständischen Versorgungswerks besteht. Die Presse durfte über die internen Missstände berichten, zumal die Informationen auf wahren Tatsachen basierten. Auch eine unzulässige Verdachtsberichterstattung lag nicht vor, weil die journalistische Darstellung auf konkreten, nicht widerlegten Tatsachengrundlagen beruhte.

Fazit für Unternehmer und Medien

Diese Entscheidung verdeutlicht erneut, dass für einen rechtlich erfolgreichen Angriff auf Medieninhalte eine eindeutige persönliche Identifizierbarkeit notwendig ist. Unternehmen, Funktionsträger oder Ausschussmitglieder, die sich durch pauschale Kritik in Presseberichten getroffen fühlen, müssen darlegen können, dass sie für die Leserschaft klar erkennbar sind. Andernfalls genießen Medien weitgehenden Schutz durch die Meinungs- und Pressefreiheit.


Gericht: Landgericht Berlin (27. Zivilkammer)
Datum: 04.09.2025
Aktenzeichen: 27 O 285/25 eV
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 22735

OLG Stuttgart zur Zulässigkeit negativer Google-Bewertungen durch Mandanten

Online-Bewertungen sind aus dem Geschäftsalltag nicht mehr wegzudenken. Doch was passiert, wenn ein Mandant nach einer unzufriedenen Zusammenarbeit mit seinem Anwalt eine verärgerte Bewertung auf Google hinterlässt? Kann sich die Kanzlei dagegen wehren? Das Oberlandesgericht Stuttgart hat hierzu mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 4 U 191/25) eine klare Entscheidung getroffen – mit weitreichenden Konsequenzen für alle Dienstleister.

Ein Mandant hatte sich nach eigener Darstellung schlecht betreut gefühlt und dies in einer ausführlichen Bewertung auf Google veröffentlicht. Die Aussagen reichten von „unvorbereitet auf unsere Treffen“ über „wichtige Fristen verpasst“ bis hin zur Aufforderung, sich von der Kanzlei „fernzuhalten“. Die betroffene Kanzlei verlangte die Löschung dieser Bewertung – teilweise mit Erfolg vor dem Landgericht Tübingen. Doch das OLG Stuttgart hob diese Entscheidung in der Berufung vollständig auf.

Das OLG Stuttgart stellte klar: Bei den angegriffenen Aussagen handelt es sich um Meinungsäußerungen – und diese sind durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt. Eine Bewertung bleibt auch dann zulässig, wenn sie überspitzt formuliert ist oder für das bewertete Unternehmen geschäftsschädigend wirkt. Solange die Kritik nicht auf Schmähung oder unwahren Tatsachen beruht, sind selbst harte Worte erlaubt.

Konkret betonte das Gericht, dass auch negative Aussagen mit kritischem Ton unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, ob für die Meinung eine tatsächliche Grundlage besteht – nicht, ob sie juristisch korrekt oder objektiv nachvollziehbar ist. Die subjektive Sicht eines juristischen Laien reicht als Bewertungsmaßstab aus. Im vorliegenden Fall sah das Gericht bei allen Äußerungen eine tatsächliche Grundlage im E-Mail-Verkehr zwischen Mandant und Anwalt. Der Mandant hatte etwa tatsächlich mehrfach auf Fristen hingewiesen oder den Eindruck gewonnen, dass zentrale rechtliche Aspekte seines Falls nicht beachtet wurden.

Besonders deutlich hob das Gericht hervor, dass keine Schmähkritik vorlag. Zwar war der Ton scharf und deutlich – aber immer noch auf die Leistung der Kanzlei bezogen und nicht auf deren Herabwürdigung um ihrer selbst willen. Eine rein herabsetzende Diffamierung, die die Grenze zur Schmähkritik überschreiten würde, sei nicht erkennbar.

Das Urteil verdeutlicht, dass Kanzleien – wie andere Unternehmen auch – kritische Bewertungen grundsätzlich hinnehmen müssen, selbst wenn diese rufschädigend sein können. Die Schwelle für eine gerichtliche Löschung ist hoch. Wer im Internet sichtbar ist, muss mit Bewertungen leben – auch mit schlechten. Ein strategischer Umgang mit Online-Kritik ist daher umso wichtiger: Sachliche Reaktion statt juristische Drohung, interne Qualitätskontrolle bei wiederholter Kritik und aktive Sammlung positiver Bewertungen zufriedener Mandanten.

Die Meinungsfreiheit schützt auch überspitzte Kritik, solange sie nicht aus der Luft gegriffen ist. Kanzleien haben zwar ein berechtigtes Interesse am Schutz ihrer Reputation – doch der Schutz endet dort, wo Meinungen beginnen. Dieses Urteil stärkt die Position von Verbrauchern und Mandanten, mahnt Dienstleister aber zugleich zu professioneller Selbstreflexion.

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Datum: 29.09.2025
Aktenzeichen: 4 U 191/25
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 26846

Berichterstattung über Verdachtsfälle und Privatsphäre – Das LG Berlin II stärkt Grenzen

Prominente stehen oft im Mittelpunkt der medialen Berichterstattung – besonders, wenn strafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen. Doch welche Grenzen gelten für die Presse, wenn über mutmaßliche Straftaten berichtet wird? Und wie viel Privatsphäre bleibt Personen des öffentlichen Lebens noch?

Das Landgericht Berlin II hat am 28. Januar 2025 (Az. 27 O 35/24) in einem vielbeachteten Fall eines prominenten Sportlers entschieden, wie weit die mediale Begleitung eines Strafverfahrens gehen darf – und wo das Persönlichkeitsrecht die Grenze setzt.

Der Fall: Sportstar im Fokus der Medien

Ein bekannter deutscher Sportler war ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Ihm wurde Körperverletzung im Zusammenhang mit seiner früheren Beziehung zu einer Influencerin vorgeworfen. Zahlreiche Medien griffen das Verfahren auf, berichteten unter namentlicher Nennung über den Strafbefehl und schilderten Details aus dem Privatleben des Sportlers – einschließlich eines angeblichen Schweigevertrags mit der Kindesmutter sowie eifersuchtsbedingtem Verhalten in der Beziehung.

Der Betroffene klagte gegen mehrere dieser Berichterstattungen wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Gericht musste entscheiden, welche Aussagen zulässig waren – und welche nicht.

Das Urteil: Zulässigkeit hängt von Inhalt, Kontext und Sorgfalt ab

Das Landgericht Berlin II traf eine differenzierte Entscheidung und stellte klar: Die Pressefreiheit endet dort, wo unzulässige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht überwiegen – selbst bei Prominenten.

1. Korrigierte Fehler sind nicht automatisch untersagbar
Ein redaktioneller Fehler in der Zwischenüberschrift („Staatsanwaltschaft erlässt Strafbefehl“) ist dann nicht untersagbar, wenn er für Leser als offensichtlich erkennbar ist und das Medium den Fehler von sich aus umgehend berichtigt. In diesem Fall fehlt es an der sogenannten Wiederholungsgefahr, die für einen Unterlassungsanspruch notwendig wäre.

2. „Schweigepakt“: Meinungsäußerung auf Tatsachengrundlage
Auch die Darstellung eines Vertragsentwurfs, in dem eine Verschwiegenheitspflicht vereinbart werden sollte, war zulässig. Die journalistische Wertung, dies sei ein Versuch gewesen, das Schweigen der Kindesmutter „zu erkaufen“, wurde als zulässige Meinungsäußerung eingestuft – zumal der Vertrag eine beidseitige Verschwiegenheitsregelung vorsah.

3. Schutz der Kinder und elterlicher Umgang
Unzulässig war jedoch die Berichterstattung über konkrete Vereinbarungen zum Umgang des Sportlers mit seinem Kind. Solche Informationen betreffen den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre und sind nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckt.

4. Verdachtsberichterstattung bei Strafbefehlen
Die Berichterstattung über den Vorwurf der „häuslichen Gewalt“ und den mutmaßlichen Tathergang war zulässig. Es lagen ausreichende Anhaltspunkte (Aussagen einer Belastungszeugin, Strafbefehl) vor, und der Bericht erfüllte alle Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung: Er war ausgewogen, enthielt keine Vorverurteilung, und der Kläger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

5. Eifersuchtsverhalten als reines Privatproblem
Dagegen war die Darstellung angeblicher Eifersuchtsreaktionen („Handydurchsuchungen“, „Instagram-Likes“) unzulässig. Hier fehlte ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse – es handelte sich um rein private Angelegenheiten, die nicht in die Öffentlichkeit gehören.

Was bedeutet das für Unternehmer und Medien?

Das Urteil zeigt deutlich: Auch Prominente behalten einen Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre – insbesondere, wenn es um Kinder oder private Beziehungskonflikte geht. Gleichzeitig dürfen Medien im Rahmen von Ermittlungsverfahren berichten – aber nur, wenn sie sorgfältig recherchieren, Betroffene zur Stellungnahme einladen und ausgewogen berichten.

Empfehlung für Medienverantwortliche:

  • Fehler umgehend selbstständig korrigieren
  • Vor Veröffentlichung Stellungnahmen einholen
  • Keine bloße Neugier bedienen, sondern öffentliches Interesse nachweisen
  • Privatsphäre und Familienangelegenheiten besonders schützen

Empfehlung für Betroffene:

  • Schnell und sachlich auf Medienberichterstattung reagieren
  • Unterlassungsansprüche gezielt prüfen – besonders bei sensiblen privaten Themen
  • Medienrechtliche Unterstützung durch spezialisierte Anwälte in Anspruch nehmen

Gericht: Landgericht Berlin II
Datum der Entscheidung: 28. Januar 2025
Aktenzeichen: 27 O 35/24
Fundstelle: ZUM-RD 2025, 390

Keine Geldentschädigung für Zwangsouting – LG Berlin zur Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrecht

Ein Bericht über die angebliche Beziehung eines Geschäftsführers mit einem Kollegen und dessen geplante Beförderung führte zu einem gerichtlichen Streit um Geldentschädigung. Der Kläger sah sich durch die Presseveröffentlichung in unzutreffender Weise geoutet und in seinem beruflichen wie privaten Ansehen geschädigt. Das Landgericht Berlin II, Urteil vom 26.11.2024 – 27 O 507/23 – ZUM-RD 2025, 261 (nicht rechtskräftig), lehnte eine Entschädigung in sechsstelliger Höhe jedoch ab.

Sachverhalt

Ein langjähriges Mitglied der Geschäftsführung eines Unternehmens verklagte ein Online-Medium, das berichtet hatte, er wolle seinen „Lebensgefährten zum Firmenchef machen“. Die Veröffentlichung enthielt Angaben zu einer angeblichen Liebesbeziehung sowie zur (nicht geplanten) Berufung des Partners zum Geschäftsführer.

Der Kläger argumentierte, die Aussagen seien falsch und stellten ein Zwangsouting dar. Zudem werde durch die Kombination beider Aussagen suggeriert, die Personalentscheidung basiere auf der privaten Beziehung – was seinen Ruf beschädige. Er forderte daher mindestens 100.000 Euro Schmerzensgeld sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab:

  • Zulässigkeit bejaht: Das Gericht sah sich örtlich zuständig (§ 32 ZPO) und verwarf die Einwände gegen den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“.
  • Kein Anspruch auf Geldentschädigung: Zwar sei die Offenlegung der sexuellen Orientierung grundsätzlich ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Doch fehlten konkrete Belege für daraus erwachsene schwerwiegende Nachteile. Der Kläger konnte keine konkreten beruflichen oder privaten Folgen nachweisen, die über allgemeine Unannehmlichkeiten hinausgehen.
  • Ton und Kontext der Berichterstattung: Die Darstellung sei sachlich und nicht herabsetzend erfolgt. Die sexuelle Orientierung war kein zentraler, sondern nur ein Randaspekt. Der Eindruck, der angebliche Partner sei ausschließlich wegen der Beziehung befördert worden, sei nicht entstanden – im Gegenteil, der Artikel würdigte dessen fachliche Qualitäten.
  • Vorbekannte Information: Die sexuelle Orientierung war bereits Teilen des privaten Umfelds bekannt, sodass ein vollständiges „Outing“ durch den Bericht nicht vorlag.
  • Vorliegender Unterlassungstitel: Dass bereits ein Unterlassungstitel gegen die Berichterstattung erwirkt wurde, sprach zusätzlich gegen die Notwendigkeit einer Geldentschädigung.

Fazit für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die hohe Schwelle für Geldentschädigungen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Presse. Unternehmer müssen nicht nur einen Eingriff, sondern auch erhebliche und konkrete negative Folgen belegen. Berichterstattungen, die sachlich und ohne Sensationsgier formuliert sind, genießen unter dem Schutz der Pressefreiheit weiten Raum – selbst wenn sie sensible private Informationen enthalten.

BGH zu Bewertungen im Internet: Kein Auskunftsanspruch bei wertender Kritik

Der BGH (Urteil vom 11.03.25, AZ: VI ZB 79/23, NJW 2025, 1585) hat klargestellt, dass Arbeitgeber nicht ohne weiteres Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten gegenüber Bewertungsplattformen haben, wenn es um negative Bewertungen geht. Entscheidend ist, ob es sich bei der Kritik um eine Meinungsäußerung oder um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt.

Worum ging es?

Eine Anwaltskanzlei wollte von einer Arbeitgeberbewertungsplattform die Daten eines Nutzers erhalten, der eine kritische Bewertung zum „Vorgesetztenverhalten“ abgegeben hatte. Der Nutzer hatte unter anderem geschrieben, dass „ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen“. Die Kanzlei empfand dies als falsche Tatsachenbehauptung und sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie beantragte beim Gericht eine Anordnung zur Auskunftserteilung über die Bestandsdaten des Nutzers gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG (früher TTDSG).

Was entschied das Gericht?

Der Antrag wurde in allen Instanzen abgelehnt – zuletzt auch vom BGH. Die Richter sahen in der streitigen Äußerung keine strafbare Tatsachenbehauptung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung. Zwar habe es in der Vergangenheit tatsächlich nur einen einzelnen Fall gegeben, in dem ein Mitarbeiter Ansprüche gerichtlich durchsetzen musste. Der BGH betonte aber:

  • Der Plural („Mitarbeiter“) lässt sich auch als rhetorisch gemeint oder verallgemeinernd verstehen.
  • Der Kontext („Bewertung des Vorgesetztenverhaltens“) spricht für eine subjektive Einschätzung.
  • Die Formulierung sei im Präsens gehalten („durchsetzen müssen“), was eher für eine Wertung oder Prognose spreche als für eine rückblickende Tatsachenschilderung.

Da die Äußerung nicht den Straftatbestand der §§ 185, 186 oder 187 StGB erfülle, seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG für eine Auskunftserteilung nicht erfüllt.

Fazit für Unternehmer:

Negative Onlinebewertungen müssen Unternehmer nicht automatisch hinnehmen – aber nicht jede Kritik begründet einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten. Nur bei klar falschen Tatsachenbehauptungen, die strafrechtlich relevant sind (z. B. Verleumdung oder üble Nachrede), kann ein solcher Anspruch bestehen. Wertende Kritik hingegen – selbst wenn sie überspitzt oder polemisch formuliert ist – fällt regelmäßig unter die Meinungsfreiheit und ist zulässig.

Wer gegen anonyme Bewertungen vorgehen möchte, sollte also sorgfältig prüfen (lassen), ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. Nur im ersten Fall bestehen überhaupt Chancen auf die Ermittlung des Verfassers.

BGH-Urteil: Meinungsfreiheit überwiegt bei medienkritischer Äußerung

Ein Journalist veröffentlichte auf einer bekannten Nachrichtenplattform einen Artikel über ein siebenjähriges Mädchen aus Aleppo, das angeblich über Twitter über die Kriegsereignisse berichtete. Ein Blogger kritisierte diesen Bericht scharf auf seiner eigenen Webseite und bezeichnete den Journalisten unter anderem als „Nachrichtenfälscher“ und „Fake-News-Produzent“. Der Journalist und die betreibende Medienplattform sahen darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und klagten auf Unterlassung.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg gaben der Klage statt. Sie bewerteten die Äußerungen des Bloggers als unzulässige Tatsachenbehauptungen und untersagten deren weitere Verbreitung.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Die Begründung:

  1. Werturteil statt Tatsachenbehauptung: Die Bezeichnungen wie „Nachrichtenfälscher“ und „Fake-News-Produzent“ seien als Werturteile einzustufen, nicht als Tatsachenbehauptungen. Sie stellten eine subjektive Bewertung des Bloggers dar, basierend auf seiner Interpretation des journalistischen Artikels.​
  2. Keine Schmähkritik: Obwohl die Äußerungen polemisch und scharf formuliert seien, überschritten sie nicht die Grenze zur Schmähkritik. Der Blogger setzte sich sachlich mit dem Inhalt des Artikels auseinander und äußerte seine Kritik im Rahmen einer öffentlichen Debatte über Medienberichterstattung im Syrienkrieg.​
  3. Ausreichende Tatsachengrundlage: Der Blogger stützte seine Kritik auf nachvollziehbare Anhaltspunkte, wie etwa Zweifel an der Fähigkeit eines siebenjährigen Mädchens, komplexe englische Tweets zu verfassen. Solche Zweifel wurden auch in anderen Medienberichten thematisiert.​
  4. Abwägung der Grundrechte: Der BGH betonte die Bedeutung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Journalisten und Medienunternehmen müssten sich auch scharfe Kritik gefallen lassen, solange diese auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht und nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreitet.​

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Meinungsfreiheit, insbesondere bei medienkritischen Auseinandersetzungen. Es zeigt, dass auch scharfe und polemische Kritik zulässig sein kann, solange sie auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage basiert und nicht ausschließlich der Diffamierung dient.​

Fazit

Der BGH stärkt mit diesem Urteil die Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht von Medienschaffenden. Selbst drastische Formulierungen können rechtlich zulässig sein, wenn sie auf nachvollziehbaren Argumenten beruhen und im Kontext einer öffentlichen Debatte stehen.

Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidung vom: 10. Dezember 2024
Aktenzeichen: VI ZR 230/23
Fundstelle: GRUR 2025, 598

Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht: OLG Hamburg bestätigt Schutz fiktiver Romanfiguren trotz realer Vorbilder

In einem viel beachteten Beschluss hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. März 2025, AZ: 7 W 23/25, BeckRS 2025, 6014068) klargestellt, dass die Kunstfreiheit eines Romans auch dann überwiegen kann, wenn reale Personen als Vorbilder erkennbar sind – solange die Darstellung als fiktional erkennbar bleibt und keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt.

Der Fall

Ein prominentes Galeristenpaar aus Berlin verlangte im Eilverfahren die Unterlassung der Veröffentlichung des Romans „Innerstädtischer Tod“. Sie sahen sich in den Romanfiguren „Konrad Raspe“ und „Eva-Kristin Raspe“ wiedererkannt und machten eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte geltend. Die Figuren wiesen zahlreiche Parallelen zu den Antragstellern auf – unter anderem betreiben beide Paare eine Galerie in einer ehemaligen Kirche, und gegen den Antragsteller zu 1) wurden – wie im Roman – Vorwürfe sexueller Übergriffe öffentlich erhoben.

Die Entscheidung

Das OLG wies die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung zurück. Es bestätigte die Entscheidung des LG Hamburg vom 24. Februar 2025 (Az. 324 O 44/25) und stellte sich auf die Seite der Kunstfreiheit:

  • Erkennbarkeit allein genügt nicht: Auch wenn die Antragsteller als reale Vorbilder identifiziert werden können, führt dies nicht automatisch zu einem Unterlassungsanspruch. Entscheidend sei die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit.
  • Keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung: Die Romanfiguren seien deutlich fiktionalisiert, wiesen Unterschiede zu den Antragstellern auf (z. B. kein gemeinsames Kind, abweichende Altersstruktur, andere Galeriearchitektur) und seien eingebettet in ein vielschichtiges literarisches Werk mit wechselnden Perspektiven und Themenkomplexen.
  • Fiktionaler Charakter erkennbar: Der Roman erhebe keinen Faktizitätsanspruch, bezeichne sich explizit als fiktiv und enthalte einen „Disclaimer“, der auf die künstlerische Gestaltung verweist. Die Leser würden den Text als literarische Fiktion und nicht als Tatsachenbericht wahrnehmen.
  • Keine Verletzung der Intimsphäre: Selbst die expliziten Szenen – wie eine Affäre zwischen der Romanfigur „Eva-Kristin Raspe“ und einem Künstler – seien klar als Fiktion erkennbar und dienten literarischen Zwecken.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Kunstfreiheit und gibt Verlagen sowie Autoren mehr Sicherheit im Umgang mit realitätsnahen literarischen Werken. Auch wenn reale Personen als Vorbilder dienen, ist entscheidend, dass das Werk insgesamt als Fiktion erkennbar bleibt und keine schwerwiegende Herabwürdigung oder Bloßstellung erfolgt. Gleichzeitig mahnt das OLG zur sorgfältigen Abwägung im Einzelfall, insbesondere wenn sensible Lebensbereiche wie Sexualität oder Gesundheit betroffen sind.

Die vom Gericht entwickelten Abwägungsgrundsätze gelten nicht nur für Romane, sondern lassen sich grundsätzlich auch auf andere Kunstformen wie Theaterstücke oder Filme übertragen. Entscheidend ist stets, ob ein Werk einen Faktizitätsanspruch erhebt oder sich als Fiktion zu erkennen gibt. Auch bei filmischen Darstellungen, die an reale Ereignisse oder Personen angelehnt sind, ist daher zu prüfen, ob eine ausreichende Verfremdung vorliegt und der fiktionale Charakter deutlich wird.