Anspruch eines Vereins auf Aufnahme der Webseite einer Gemeinde

Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom 21.04.2022, Az.: 7 K 3169/21) musste darüber entscheiden, ob ein gemeinnütziger Verein einen Anspruch darauf hat, auf die Webseite seiner Gemeinde aufgenommen zu werden.

Auf der Webseite der beklagten Gemeinde gab es eine umfangreiche Datenbank aller Vereine der Gemeinde mit entsprechenden Verlinkungen.

Bei dem klagenden Verein handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der die sog. BDS-Kampagne unterstützt. Bei dieser BDS-Kampagne handelt es sich um ein politisch brisantes Thema. Die Unterstützer dieser Kampagne kritisieren die Politik Israels im Zusammenhang mit den Palästinensern und rufen zum Boykott Israels und deren Exporte auf. Der Deutsche Bundestag hatte 2019 beschlossen, dass die BDS-Kampagne antisemitische Züge trage.

Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Deutschen Bundestages lehnte die beklagte Gemeinde die Aufnahme des klagenden Vereins auf die Webseite ab, da die Gemeinde jegliche Diskriminierung des Staates Israels, seiner Einwohner und Einrichtungen verurteile.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied nun, dass die Ablehnung der Aufnahme auf die Webseite rechtswidrig sei.

Aus der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ergäbe sich zunächst das Recht, dass Vereine und juristische Personen die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen benutzen dürfen. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass auch die „offizielle Webseite“ der Gemeinde eine solche öffentliche Einrichtung sei.

Wenn nun der klagende Verein nicht aufgenommen werde, werde durch diese Entscheidung die Meinungsfreiheit des klagenden Vereins in unzulässigerweise eingeschränkt. Durch die Ablehnung werde in das Grundrecht eingegriffen, wobei der Eingriff nicht gerechtfertigt sei. Das Verwaltungsgericht schreibt dazu:

„Der Eingriff ist auch nicht gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Grenze in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Als allgemeine Gesetze im Sinne dieses Schrankenvorbehalts können nur Vorschriften gelten, die kein Sonderrecht gegen eine bestimmte Meinung schaffen und sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgut dienen. An der Allgemeinheit eines Gesetzes fehlt es, wenn eine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet. Eine die Meinungsfreiheit beschränkende Norm darf nur an dem zu schützenden Rechtsgut ausgerichtet sein und nicht an einem Wert- oder Unwerturteil hinsichtlich konkreter Haltungen oder Gesinnungen (…).

Auch hilft der Beklagten der angeführte Beschluss des Deutschen Bundestages vom 17.05.2019 (BT-Drucksache 19/10191) nicht weiter, in dem u.a. die Gemeinden dazu aufgerufen werden, der BDS-Bewegung oder Gruppierungen, die die Ziele der Kampagne verfolgen, keine Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Denn dieser Beschluss ist ein sog. schlichter Parlamentsbeschluss, von dem keine rechtliche Verbindlichkeit ausgeht. Der Beschuss ist vielmehr als politische Meinungsäußerung im Rahmen einer kontroversen Debatte anzusehen. Schlichte Parlamentsbeschlüsse können jedoch keine Rechtsgrundlage für grundrechtsbeschränkende Entscheidungen darstellen.“

Das Verwaltungsgericht hat daher der Klage stattgegeben.