Landgerichte Hamburg und Aachen: Google haftet für falsche Aussagen seiner KI-Suche

Die KI-Funktionen der Google-Suche liefern längst nicht mehr nur Links zu fremden Webseiten. Sie erstellen eigene Zusammenfassungen, verknüpfen Informationen aus unterschiedlichen Quellen und präsentieren Nutzern vermeintlich fertige Antworten. Doch was passiert, wenn diese Antworten falsch sind und den Ruf eines Unternehmens oder einer Person beschädigen?

Mit dieser Frage haben sich das Landgericht Hamburg in einem Beschluss vom 29. September 2025 und das Landgericht Aachen in einem Beschluss vom 24. September 2026 beschäftigt. In beiden Fällen erließen die Gerichte einstweilige Verfügungen gegen Google. Die Entscheidungen verdeutlichen, dass sich Google bei rechtsverletzenden KI-Aussagen nicht ohne Weiteres darauf berufen kann, lediglich fremde Informationen automatisiert wiederzugeben.

LG Hamburg: KI-Übersicht verbreitet geschäftsschädigende Aussagen über ein Unternehmen

In dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg ging es um die von Google angebotene Funktion „Übersicht mit KI“. Diese stellt bei bestimmten Suchanfragen automatisch generierte Zusammenfassungen zur Verfügung, die auf Informationen aus verschiedenen Internetquellen beruhen.

Ein Unternehmen wandte sich gegen Äußerungen, die Google in einer solchen KI-Übersicht über seine Geschäftstätigkeit verbreitete. Die KI-Ausgabe enthielt negative Darstellungen über das Unternehmen, bei denen tatsächliche Behauptungen und wertende Kritik miteinander vermischt waren.

Nach Auffassung des Gerichts vermittelten die Äußerungen jedenfalls den überprüfbaren Tatsachenkern, dass Mandanten des Unternehmens entsprechende negative Erfahrungen gemacht und Kritik geäußert hätten.

Das Unternehmen beanstandete die Angaben gegenüber Google bereits außergerichtlich und wies darauf hin, dass die Behauptungen unwahr seien. Google reagierte darauf jedoch nicht mit einer inhaltlichen Prüfung oder Entfernung der beanstandeten Aussagen, sondern teilte mit, keine Maßnahmen ergreifen zu wollen.

Das Unternehmen beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung.

Warum das Landgericht Hamburg Google für verantwortlich hält

Das Landgericht Hamburg bejahte eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und untersagte Google die weitere Verbreitung der angegriffenen Äußerungen.

Bemerkenswert ist die Begründung zur Verantwortlichkeit von Google.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts Google unmittelbar zuzurechnen sei. Dabei griff es auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Autocomplete-Funktion zurück.

Schon bei automatisch erzeugten Suchwortergänzungen hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber für persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen verantwortlich sein kann, obwohl diese durch einen Algorithmus entstehen.

Das Landgericht Hamburg übertrug diese Überlegungen auf die KI-Übersichten der Google-Suche. Dass die zugrunde liegenden Informationen ursprünglich von fremden Internetseiten stammen, schließt eine eigene Verantwortlichkeit von Google nicht aus.

Entscheidend war für das Gericht außerdem, dass Google seine Prüfpflichten verletzt hatte.

Nachdem das Unternehmen die konkreten Aussagen beanstandet und auf deren Unwahrheit hingewiesen hatte, hätte Google den Vorwürfen nachgehen müssen. Stattdessen blieb eine inhaltliche Reaktion aus. Auch im gerichtlichen Verfahren legte Google nach den Feststellungen des Gerichts nicht ausreichend dar, auf welche konkreten Veröffentlichungen sich die beanstandeten Aussagen stützten.

Das Landgericht Hamburg sah deshalb die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch als erfüllt an.

LG Aachen: Googles KI verwechselt zwei Professoren und verbreitet schwere Vorwürfe

Noch gravierender waren die Folgen einer fehlerhaften KI-Antwort in einem Verfahren vor dem Landgericht Aachen.

Ein ehemaliger Klinikdirektor und Universitätsprofessor musste feststellen, dass der „KI-Modus“ der Google-Suche schwerwiegende Behauptungen über seine berufliche Vergangenheit verbreitete.

Bei entsprechenden Suchanfragen behauptete die KI unter anderem, der Mediziner sei wegen eines sexuellen Übergriffs gegenüber seiner damaligen Sekretärin freigestellt und später gekündigt worden. Außerdem sei er wegen sexueller Nötigung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die KI schilderte darüber hinaus angebliche arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen und einen Vergleich, bei dem der Mediziner eine sechsstellige Abfindung erhalten habe.

Das Problem: Die Vorgänge betrafen einen anderen ehemaligen Universitätsprofessor.

Die Google-KI hatte Informationen über zwei unterschiedliche Personen miteinander vermischt und dadurch den völlig unzutreffenden Eindruck erweckt, der Antragsteller sei wegen sexueller Nötigung strafrechtlich verurteilt worden.

Der betroffene Mediziner forderte Google zunächst selbst zur Entfernung der falschen Angaben auf und erläuterte die Verwechslung. Google lehnte Maßnahmen jedoch ab. Auch eine anschließende anwaltliche Abmahnung führte nicht zum Erfolg.

Das Landgericht Aachen untersagte Google daraufhin im Wege einer einstweiligen Verfügung die weitere Verbreitung der konkret beanstandeten Aussagen.

LG Aachen: KI-Antworten sind nicht bloß fremde Suchergebnisse

Die rechtlich besonders interessante Frage war auch hier, ob Google für die automatisiert erzeugten Antworten seiner KI verantwortlich gemacht werden kann.

Das Landgericht Aachen bejahte dies ausdrücklich und stufte Google als unmittelbare Störerin ein.

Die Richter betonten, dass eine KI-generierte Antwort etwas anderes sei als eine herkömmliche Auflistung von Suchergebnissen.

Während eine klassische Suchmaschine auf fremde Internetseiten verweist, verarbeitet die generative KI verschiedene Inhalte, wertet diese aus und verknüpft sie zu neuen Aussagen. Diese Aussagen können sich erheblich von den Informationen unterscheiden, die ursprünglich auf den einzelnen Webseiten veröffentlicht wurden.

Genau das war im vorliegenden Fall geschehen: Informationen über eine Person waren durch die KI fälschlicherweise einer anderen Person zugeordnet worden.

Das Gericht griff dabei ausdrücklich auf eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 28. Mai 2026 zurück, das sich bereits mit der unmittelbaren Verantwortlichkeit von Google für eigene KI-Übersichten beschäftigt hatte.

Für das Landgericht Aachen war zudem entscheidend, dass Google die Unrichtigkeit der Informationen ohne Weiteres hätte überprüfen können. Der Antragsteller hatte die Verwechslung erläutert und die tatsächlichen Hintergründe dargelegt.

Google hätte die Einwendungen des Betroffenen nach Auffassung des Gerichts sogar mithilfe seiner eigenen KI überprüfen können. Stattdessen unterblieb eine Korrektur.

Die falschen Aussagen verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mediziners erheblich. Insbesondere die unzutreffende Behauptung einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Sexualdelikts war geeignet, seinen beruflichen Ruf und sein gesellschaftliches Ansehen nachhaltig zu beschädigen.

Die Gemeinsamkeiten beider Entscheidungen

Obwohl die beiden Verfahren unterschiedliche Sachverhalte betrafen, stimmen die rechtlichen Überlegungen in wesentlichen Punkten überein.

1. KI-generierte Aussagen können Google selbst zugerechnet werden

Beide Gerichte lehnen die Vorstellung ab, Google sei bei seinen KI-Antworten lediglich ein neutraler technischer Vermittler fremder Informationen.

Die KI präsentiert dem Nutzer nicht ausschließlich bereits vorhandene Inhalte. Sie verarbeitet Informationen und stellt daraus eigene Texte zusammen.

Das Landgericht Hamburg bejaht deshalb eine unmittelbare Zurechnung der Veröffentlichung zu Google. Das Landgericht Aachen geht in seiner Begründung noch deutlicher von einer unmittelbaren Störerhaftung für die neu erzeugten Aussagen aus.

2. Die automatische Erstellung schützt nicht vor rechtlicher Verantwortung

Dass eine Aussage durch eine KI und nicht durch einen menschlichen Redakteur formuliert wurde, ändert nichts daran, dass dadurch Persönlichkeitsrechte verletzt werden können.

Entscheidend ist, welchen Inhalt die veröffentlichte Aussage hat, wie sie von einem durchschnittlichen Nutzer verstanden wird und ob sie dem Betroffenen rechtswidrig schadet.

3. Auch die Verknüpfung ursprünglich vorhandener Informationen kann rechtswidrig sein

Nicht jede problematische KI-Aussage ist vollständig frei erfunden.

Die Gefahr liegt häufig darin, dass Informationen aus verschiedenen Quellen miteinander kombiniert, aus ihrem Zusammenhang gerissen oder einer falschen Person zugeordnet werden.

Gerade solche Fehler sind besonders problematisch, weil die KI aus möglicherweise zutreffenden Einzelinformationen eine insgesamt unzutreffende Behauptung erzeugt.

4. Google muss konkreten Beanstandungen nachgehen

In beiden Verfahren hatten die Betroffenen Google auf die beanstandeten Aussagen aufmerksam gemacht. Dennoch unterblieb nach den gerichtlichen Feststellungen eine ausreichende Reaktion.

Damit kommt einer sorgfältig begründeten Beanstandung erhebliche Bedeutung zu.

Sie versetzt Google in die Lage, den Sachverhalt zu prüfen, und kann Prüfungspflichten auslösen.

Wo sich die rechtlichen Begründungen unterscheiden

Bei aller Übereinstimmung gibt es einen wichtigen Unterschied.

Das Landgericht Hamburg knüpft bei der Haftungsbegründung besonders an die bisherige Rechtsprechung zu Suchmaschinen und deren Prüfpflichten an.

Die unmittelbare Zurechnung der Veröffentlichung zu Google bedeutet danach nicht, dass jede automatisch erzeugte, rechtsverletzende Aussage ohne Weiteres eine Haftung auslöst. Das Gericht betont vielmehr, dass die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten eine wesentliche Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist.

Im konkreten Fall waren solche Prüfpflichten spätestens durch die außergerichtliche Beanstandung ausgelöst worden.

Das Landgericht Aachen stellt dagegen stärker auf den eigenständigen Inhalt der generierten KI-Antwort ab. Google wird als unmittelbare Störerin angesehen, weil das Unternehmen die KI-Suche bereitstellt und diese neue Aussagen erzeugt, statt lediglich fremde Inhalte unverändert wiederzugeben.

Damit gewinnt die Unterscheidung zwischen der bloßen Vermittlung fremder Inhalte und der Veröffentlichung eigener KI-generierter Aussagen zunehmend an Bedeutung.

Beide Entscheidungen beantworten allerdings nicht abschließend, welche vorbeugenden Prüfpflichten Google bei sämtlichen künftig generierten KI-Antworten treffen. Eine allgemeine Pflicht zur vorherigen Kontrolle jeder einzelnen KI-Ausgabe lässt sich aus den beiden Beschlüssen nicht ableiten.

Was Betroffene gegen falsche KI-Aussagen unternehmen können

Die Entscheidungen sind nicht nur für größere Unternehmen relevant, sondern ebenso für Selbständige, Freiberufler, Ärzte und andere Personen, deren beruflicher oder persönlicher Ruf durch falsche KI-Angaben beeinträchtigt wird.

Wer feststellt, dass Google in seiner KI-Suche falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet, sollte die konkrete Ausgabe zunächst beweissicher dokumentieren. Dazu gehören insbesondere die verwendeten Suchbegriffe, die vollständige KI-Antwort und der Zeitpunkt der Abfrage.

Anschließend sollte Google unter genauer Bezeichnung der rechtsverletzenden Aussagen zur Entfernung aufgefordert werden. Dabei empfiehlt es sich, nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Angaben falsch sind und welche Rechte dadurch verletzt werden.

Bleibt Google untätig, kann ein gerichtlicher Unterlassungsanspruch bestehen. Bei erheblichen und fortdauernden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt auch eine einstweilige Verfügung in Betracht.

Fazit: Google trägt Verantwortung für die Aussagen seiner KI

Die Beschlüsse der Landgerichte Hamburg und Aachen verdeutlichen, dass die zunehmende Automatisierung der Internetsuche den Persönlichkeitsschutz nicht außer Kraft setzt.

Wer eine KI einsetzt, die aus fremden Informationen neue Aussagen erzeugt und diese als Suchergebnis veröffentlicht, kann für deren rechtswidrigen Inhalt verantwortlich sein.

Besonders deutlich zeigt der Fall aus Aachen, welche schwerwiegenden Folgen eine fehlerhafte Zusammenführung von Informationen haben kann. Aus einer Verwechslung zweier Personen entstand die falsche Behauptung einer strafrechtlichen Verurteilung wegen sexueller Nötigung.

Beide Gerichte haben Google deshalb zur Unterlassung verpflichtet. Dabei ist zu beachten, dass es sich jeweils um Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz und nicht um abschließende Hauptsacheurteile handelt.

Die Rechtsprechung macht dennoch deutlich: Auch bei KI-generierten Inhalten bleiben die allgemeinen Regeln zum Schutz des Persönlichkeitsrechts anwendbar. Automatisierte Informationsverarbeitung ist kein Freibrief für die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen.


Die Entscheidungen:

Landgericht Hamburg, Beschluss vom 29.09.2025, Az. 324 O 404/25.

Landgericht Aachen, Beschluss vom 24.09.2026, Az. 8 O 268/26.

LG Köln zu Snapchat: KI-Chatdaten dürfen nicht ohne Weiteres für Werbung genutzt werden

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 17. September 2026 eine für Betreiber von KI-Chatbots und digitalen Plattformen wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt steht der in Snapchat integrierte generative KI-Chatbot „My AI“. Nach Auffassung des Gerichts darf Snap personenbezogene Daten aus den Unterhaltungen mit dem Chatbot nicht ohne ausreichende Rechtsgrundlage für Werbezwecke verarbeiten. Besonders relevant sind die Ausführungen des Gerichts zu sensiblen personenbezogenen Daten nach Art. 9 DSGVO. Daneben befasst sich die Entscheidung mit voreingestellten Werbe-Checkboxen und dem Schutz Minderjähriger vor Werbung für Alkohol und Glücksspiel.

Worum ging es?

Snapchat stellt seinen Nutzern den generativen KI-Chatbot „My AI“ zur Verfügung. Der Chatbot basiert auf generativer künstlicher Intelligenz und ermöglicht es Nutzern, in freier Form Fragen zu stellen und sich mit dem System zu unterhalten.

Vor der ersten Nutzung erhielten die Nutzer einen Hinweis. Darin wurde unter anderem erklärt, dass „My AI“ vom Nutzer angegebene Informationen verwenden könne, um Produkte von Snap zu verbessern und das Nutzererlebnis zu personalisieren, einschließlich der angezeigten Werbung. Um den Chatbot nutzen zu können, musste dieser Hinweis mit „Okay“ bestätigt werden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt diese Gestaltung für unzulässig und verklagte die Snap Group Limited, die Snapchat für Nutzer in Deutschland anbietet.

Beanstandet wurden im Wesentlichen drei Punkte:

Zum einen ging es um die Verarbeitung von Daten, die Nutzer dem KI-Chatbot mitteilen, zu Werbezwecken. Zum anderen waren in den Snapchat-Einstellungen verschiedene Optionen zur werblichen Nutzung personenbezogener Daten bereits vorausgewählt. Schließlich waren auch bei minderjährigen Nutzern die Themen „Alkohol“ und „Glücksspiel“ als Themen für Anzeigen voreingestellt.

Das Landgericht Köln gab der Klage in allen drei Punkten statt.

KI-Chatbots können besonders sensible personenbezogene Daten verarbeiten

Der wichtigste Teil der Entscheidung betrifft Art. 9 DSGVO.

Diese Vorschrift erfasst besonders sensible personenbezogene Daten. Dazu gehören beispielsweise Informationen über die Gesundheit, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer Person.

Die Verarbeitung solcher Daten ist grundsätzlich untersagt und nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO zulässig.

Das Landgericht Köln geht davon aus, dass Art. 9 DSGVO bei der Nutzung von „My AI“ einschlägig ist. Bei einem offen gestalteten KI-Chat könne ein Nutzer ohne Weiteres Informationen mitteilen, die zu diesen besonders geschützten Datenkategorien gehören.

Dabei stellte das Gericht insbesondere darauf ab, dass Nutzer dazu ermuntert wurden, dem Chatbot alle möglichen Fragen zu stellen und persönliche Informationen mitzuteilen.

Dass an anderer Stelle empfohlen wurde, keine vertraulichen oder sensiblen Informationen einzugeben, genügte dem Gericht nicht. Ein solcher Hinweis sei lediglich ein unverbindlicher Ratschlag und verhindere die Eingabe und Verarbeitung sensibler Daten tatsächlich nicht.

Besondere Bedeutung bei minderjährigen Nutzern

Eine zusätzliche Rolle spielte, dass Snapchat bereits von Nutzern ab 13 Jahren verwendet werden kann.

Nach Auffassung des Landgerichts ist bei Minderjährigen besonders zu berücksichtigen, dass diese die Gefahren einer Weitergabe sensibler persönlicher Informationen möglicherweise weniger gut einschätzen können als Erwachsene.

Gerade bei einem Chatbot, der den Eindruck einer persönlichen Unterhaltung vermittelt, liegt es nahe, dass Nutzer auch sehr persönliche Informationen preisgeben. Dies kann etwa gesundheitliche Probleme, religiöse Überzeugungen, politische Ansichten oder Fragen zur sexuellen Orientierung betreffen.

Damit berührt das Urteil eine zentrale datenschutzrechtliche Frage generativer KI: Je offener ein Chatbot ausgestaltet ist, desto weniger kann der Betreiber zuverlässig vorhersehen, welche Arten personenbezogener Daten die Nutzer in ihre Eingaben aufnehmen.

„Aufgedrängte“ sensible Daten bleiben sensible Daten

Besonders interessant ist die Argumentation von Snap, besondere Kategorien personenbezogener Daten würden nicht gezielt erhoben. Wenn Nutzer derartige Informationen dennoch in den Chat eingeben, würden dem Betreiber diese Daten gewissermaßen „aufgedrängt“.

Dieser Argumentation ist das Landgericht Köln nicht gefolgt.

Für die Anwendung des Art. 9 DSGVO komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Verantwortliche gerade die Absicht hatte, sensible Daten zu erhalten. Entscheidend sei, dass solche Daten tatsächlich verarbeitet werden.

Das ist für Anbieter generativer KI von erheblicher praktischer Bedeutung. Ein Betreiber kann das Problem sensibler personenbezogener Daten nicht allein dadurch lösen, dass er erklärt, diese Informationen gar nicht erhalten zu wollen.

Ermöglicht das System freie Texteingaben und werden die eingegebenen Informationen anschließend verarbeitet, muss bei der datenschutzrechtlichen Gestaltung berücksichtigt werden, dass darunter auch Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO sein können.

Berechtigtes Interesse reicht bei Art. 9 DSGVO nicht aus

Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis zwischen Art. 9 und Art. 6 DSGVO.

Art. 6 DSGVO enthält die allgemeinen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Dazu gehört beispielsweise das berechtigte Interesse eines Unternehmens.

Sind jedoch besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen, reicht eine allgemeine Rechtfertigung nach Art. 6 DSGVO nicht aus. Das Landgericht Köln stellt klar, dass Art. 9 DSGVO insoweit die speziellere Regelung ist.

Liegt keine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO vor, kann die Verarbeitung deshalb nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sich das Unternehmen auf ein berechtigtes Interesse beruft.

Im konkreten Fall hatte Snap insbesondere keine ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten eingeholt. Auch eine andere Ausnahme des Art. 9 Abs. 2 DSGVO war nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben.

Die Verarbeitung war deshalb rechtswidrig.

Ein Klick auf „Okay“ ist nicht automatisch eine datenschutzrechtliche Einwilligung

Auch der bei der erstmaligen Nutzung von „My AI“ eingeblendete Hinweis genügte nach Auffassung des Landgerichts nicht.

Der Nutzer wurde zwar darüber informiert, dass die von ihm angegebenen Informationen unter anderem zur Personalisierung von Anzeigen verwendet werden konnten. Anschließend musste er den Hinweis mit „Okay“ bestätigen.

Darin sah das Gericht jedoch keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung.

Die bloße Bestätigung, einen Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben, ist nicht dasselbe wie die ausdrückliche Einwilligung in eine bestimmte Datenverarbeitung.

Dies gilt erst recht bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Art. 9 Abs. 2 DSGVO verlangt für die dort vorgesehene Einwilligung ausdrücklich eine qualifizierte, ausdrückliche Einwilligung.

Für Unternehmen bedeutet dies: Informationshinweis und Einwilligung müssen rechtlich und gestalterisch sauber voneinander getrennt werden. Wer sich auf eine Einwilligung als Rechtsgrundlage berufen möchte, muss eindeutig erkennbar machen, welcher konkreten Verarbeitung der Nutzer zustimmt.

Auch nach Art. 6 DSGVO sah das Gericht keine ausreichende Rechtsgrundlage

Das Landgericht prüfte ergänzend, ob die Verarbeitung jedenfalls nach den allgemeinen Vorschriften des Art. 6 DSGVO zulässig gewesen wäre.

Auch dies verneinte die Kammer.

Eine wirksame Einwilligung lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Auch ein berechtigtes Interesse konnte die Verarbeitung nicht rechtfertigen.

Das Gericht beanstandete insbesondere, dass die berechtigten Interessen, auf die sich der Anbieter berufen wollte, dem Nutzer bei Erhebung der Daten nicht unmittelbar mitgeteilt wurden.

Damit zeigt die Entscheidung zugleich, dass die Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung nicht erst nachträglich aus umfangreichen Datenschutzerklärungen zusammengesucht werden darf. Die datenschutzrechtliche Gestaltung muss für den Nutzer hinreichend transparent sein.

Voreingestellte Checkboxen sind keine wirksame Einwilligung

Der zweite Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Anzeigenpräferenzen von Snapchat.

Dort waren verschiedene Optionen zur Verwendung personenbezogener Daten für Werbezwecke bereits aktiviert. Der Nutzer konnte die gesetzten Häkchen entfernen, wenn er die entsprechende Nutzung nicht wollte.

Das genügt für eine Einwilligung nicht.

Eine datenschutzrechtliche Einwilligung verlangt eine aktive Handlung des Nutzers. Ein bereits voreingestelltes Ankreuzkästchen kehrt dieses Prinzip um: Der Nutzer muss tätig werden, wenn er der Verarbeitung gerade nicht zustimmen möchte.

Ein solches Opt-out kann eine erforderliche Einwilligung nicht ersetzen.

Diese Aussage ist zwar nicht neu, zeigt aber, dass die bekannten Anforderungen an Cookie-Banner und Online-Werbung gleichermaßen für die Einstellungen sozialer Netzwerke und KI-gestützter Dienste gelten.

Aus einer Einwilligung kann nicht einfach ein Widerspruch gemacht werden

Snap argumentierte, bei den voreingestellten Häkchen gehe es überhaupt nicht um die Einholung einer Einwilligung. Die Einstellungen ermöglichten den Nutzern vielmehr, ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO auszuüben.

Auch dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.

Ein Widerspruch setzt zunächst eine rechtmäßige Datenverarbeitung voraus, die beispielsweise auf ein berechtigtes Interesse gestützt wird. Gegen eine solche Verarbeitung kann der Betroffene anschließend Widerspruch erheben.

Voreingestellte Checkboxen können diese Systematik nicht umkehren.

Der Betreiber kann daher eine Gestaltung, die für den Nutzer wie eine voreingestellte Zustimmung zur Datenverarbeitung aussieht, nicht ohne Weiteres dadurch rechtfertigen, dass er sie nachträglich als Möglichkeit zur Ausübung eines Widerspruchsrechts bezeichnet.

Werbung für Alkohol und Glücksspiel bei Minderjährigen

Der dritte Teil des Urteils betrifft den Jugendschutz.

In den Einstellungen unter „Interessen und Lifestyle“ waren bei Snapchat die Themen „Politik“, „Alkohol“ und „Glücksspiel“ vorausgewählt. Diese Einstellung bestand auch bei minderjährigen Nutzern.

Besonders problematisch war die Erläuterung, der Nutzer könne die entsprechenden Einstellungen deaktivieren, um „weniger Anzeigen“ zu diesen Themen zu sehen.

Das Landgericht Köln beanstandete die Vorauswahl der Kategorien „Alkohol“ und „Glücksspiel“ bei minderjährigen Nutzern wegen der besonderen jugendschutzrechtlichen Werbebeschränkungen.

Interne technische Sperren beseitigen eine unzulässige Außendarstellung nicht

Snap wandte ein, Minderjährigen würden tatsächlich keine Anzeigen für Alkohol oder Glücksspiel ausgespielt. Dies werde durch interne technische Regeln beziehungsweise Werberichtlinien verhindert.

Auch damit konnte das Unternehmen die Klage nicht abwehren.

Nach Auffassung des Gerichts vermittelte bereits die Gestaltung der Nutzereinstellungen den Eindruck, Snap nehme für sich das Recht in Anspruch, minderjährigen Nutzern Werbung zu Alkohol und Glücksspiel anzuzeigen.

Damit bestand jedenfalls eine sogenannte Erstbegehungsgefahr.

Dieser Teil der Entscheidung ist auch außerhalb des konkreten Falls von Bedeutung: Unternehmen können sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass interne technische Beschränkungen eine nach außen rechtswidrig gestaltete Benutzeroberfläche korrigieren.

Entscheidend ist auch, welches Recht sich der Anbieter gegenüber dem Nutzer durch seine tatsächliche Gestaltung des Dienstes vorbehält.

Auch die für Deutschland zuständige Snap-Gesellschaft ist verantwortlich

Snap hatte außerdem eingewandt, die Daten würden nicht von der beklagten Snap Group Limited selbst, sondern von der US-amerikanischen Muttergesellschaft Snap Inc. verarbeitet.

Das Landgericht ließ auch diesen Einwand nicht gelten.

Die beklagte Gesellschaft stellt deutschen Nutzern den Snapchat-Dienst zur Verfügung und ist deren Vertragspartner. Zudem ergaben sich aus den Servicebedingungen umfangreiche Befugnisse zur Speicherung, Verwendung, Analyse und sonstigen Verarbeitung der von Nutzern zur Verfügung gestellten Informationen.

Das Gericht ging deshalb davon aus, dass die Snap Group Limited jedenfalls Mitverantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne ist.

Dass daneben auch eine andere Konzerngesellschaft an der Verarbeitung beteiligt ist, beseitigt die eigene Verantwortlichkeit nicht.

Gerade für international strukturierte Plattformen ist dieser Teil der Entscheidung relevant. Die datenschutzrechtliche Verantwortung lässt sich nicht allein dadurch auf eine andere Konzerngesellschaft verlagern, dass diese technisch an der Verarbeitung beteiligt ist.

Was bedeutet das Urteil für Anbieter von KI-Chatbots?

Die Entscheidung betrifft unmittelbar Snapchat. Die Argumentation des Landgerichts lässt sich jedoch auf zahlreiche andere Einsatzmöglichkeiten generativer KI übertragen.

Besondere Vorsicht ist erforderlich, wenn ein Unternehmen einen offenen KI-Chatbot anbietet, Nutzer dort frei formulierte persönliche Informationen eingeben können und diese Eingaben gespeichert, analysiert oder für weitere Zwecke verwendet werden.

Besonders kritisch wird es, wenn Chat-Inhalte anschließend für Werbung, Profilbildung, Produktempfehlungen oder sonstige Formen der Personalisierung eingesetzt werden.

Unternehmen sollten sich dabei nicht darauf verlassen, dass Nutzer keine sensiblen Daten eingeben werden. Bei einem offenen Dialogsystem muss vielmehr von Anfang an berücksichtigt werden, dass Nutzer auch Gesundheitsinformationen, religiöse oder politische Überzeugungen oder Angaben zu ihrem Sexualleben mitteilen können.

Ein allgemeiner Hinweis, solche Informationen besser nicht einzugeben, löst dieses Problem nach der Entscheidung des Landgerichts Köln jedenfalls nicht.

Datenschutz muss bereits bei der technischen Gestaltung berücksichtigt werden

Das Urteil zeigt darüber hinaus, wie eng technische Produktgestaltung und Datenschutzrecht bei KI-Anwendungen miteinander verbunden sind.

Entscheidend ist nicht nur, was in der Datenschutzerklärung steht. Relevant ist auch, wie der Chatbot den Nutzer anspricht, welche Eingaben er ermöglicht, welche Daten tatsächlich verarbeitet werden, wie lange diese gespeichert bleiben und für welche weiteren Zwecke sie eingesetzt werden.

Gerade bei der Kombination von generativer KI mit personalisierter Werbung muss deshalb bereits vor Einführung des Systems geklärt werden, welche Daten verarbeitet werden können und auf welcher Rechtsgrundlage die jeweilige Verarbeitung erfolgt.

Dies gilt besonders für Dienste, die auch von Kindern und Jugendlichen genutzt werden können.

Das Urteil betrifft die DSGVO – nicht den AI Act

Das Landgericht Köln hat nicht über einen Verstoß gegen den europäischen AI Act entschieden.

Die Entscheidung beruht im Kern auf der DSGVO sowie hinsichtlich der Werbung gegenüber Minderjährigen zusätzlich auf jugendschutz- und glücksspielrechtlichen Vorschriften.

Dies ist für die Praxis wichtig: Der AI Act ersetzt die bereits bestehenden rechtlichen Anforderungen an KI-Anwendungen nicht. Unternehmen, die generative KI einsetzen, müssen daneben weiterhin insbesondere Datenschutzrecht, Verbraucherrecht, Wettbewerbsrecht und gegebenenfalls Jugendschutzrecht beachten.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Köln ist insbesondere wegen seiner Aussagen zu Art. 9 DSGVO bemerkenswert.

Wer einen offenen KI-Chatbot anbietet, muss damit rechnen, dass Nutzer dem System auch besonders sensible persönliche Informationen mitteilen. Der Betreiber kann sich dann nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, diese Daten seien ihm ungefragt „aufgedrängt“ worden.

Werden solche Daten verarbeitet, müssen die besonderen Anforderungen des Art. 9 DSGVO beachtet werden. Ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 DSGVO kann eine fehlende Ausnahme nach Art. 9 DSGVO nicht ersetzen.

Noch problematischer ist es, Daten aus KI-Chats anschließend für Werbung oder Profilbildung zu nutzen. Unternehmen müssen hierfür die Rechtsgrundlage der Verarbeitung genau prüfen und erforderliche Einwilligungen rechtssicher ausgestalten.

Das Urteil bestätigt außerdem die bekannten Grundsätze für Online-Einwilligungen: Voreingestellte Checkboxen genügen nicht. Der Nutzer muss selbst aktiv zustimmen.

Bei Diensten für Minderjährige treten zusätzliche Anforderungen hinzu. Werbeeinstellungen für Alkohol oder Glücksspiel dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass gegenüber minderjährigen Nutzern der Eindruck entsteht, entsprechende Werbung könne zulässigerweise ausgespielt werden.

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 17.09.2026
Aktenzeichen: 33 O 120/24

LG Frankenthal: Wann Schauspieler Auskunft und eine Beteiligung am Erfolg ihrer Serie verlangen können

Das Landgericht Frankenthal hat am 30. Juni 2026 über die Ansprüche von sieben Hauptdarstellern einer seit mehr als 20 Jahren laufenden Fernsehserie („Die Rosenheim-Cops“) entschieden. Der Sender muss ihnen für zahlreiche Nutzungen weitere Vergütung zahlen und umfassend Auskunft über die Verwertung späterer Staffeln erteilen. Das Urteil zeigt ausführlich, welche Informationen Schauspieler verlangen können und woran sich der wirtschaftliche Erfolg einer Serie festmachen lässt.

Eine Serie mit Hunderten Folgen und vielen Nutzungswegen

Die Serie umfasste zum Zeitpunkt des Urteils 24 Staffeln mit 566 Folgen sowie sieben längeren Specials. Die Folgen wurden nicht nur erstmals im Fernsehen gezeigt. Es gab Wiederholungen im Hauptprogramm und zu anderen Sendezeiten; außerdem waren Folgen in der Mediathek abrufbar und wurden anderweitig vertrieben.

Für die ersten Staffeln hatten die Darsteller Wiederholungshonorare und teilweise Erlösbeteiligungen erhalten. Bei späteren Staffeln war die Vergütung anders ausgestaltet. Die sieben Hauptdarsteller verlangten deshalb weitere Zahlungen. Zugleich wollten sie genauer erfahren, in welchem Umfang der Sender ihre Folgen genutzt und welche Erträge und Vorteile er daraus gezogen hatte.

Auskunft auch gegenüber dem Sender als Drittem in der Rechtekette

Vertragspartner der Schauspieler war nach den Feststellungen des Gerichts eine Produktionsgesellschaft, nicht der beklagte Sender. Das schloss den Anspruch gegen den Sender jedoch nicht aus. Er verfügte über sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte und bestimmte damit die Verwertung wirtschaftlich wesentlich.

Das Urheberrechtsgesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Auskunftsanspruch gegen einen solchen Dritten in der Rechtekette. Hier hatten die Darsteller zunächst ihre Vertragspartnerin zur Auskunft aufgefordert. Da diese die verlangten Angaben nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erteilte, konnten sie sich an den Sender wenden. Die entsprechenden Vorschriften gelten auch für Schauspieler als ausübende Künstler.

Wie weit reicht die Auskunft?

Für die Staffeln 21 bis 23 verlangten die Schauspieler eine nach Monaten geordnete Darstellung der Nutzungen der Folgen, an denen sie jeweils mitgewirkt hatten. Dazu gehören nach dem Urteil unter anderem Fernsehausstrahlungen und Wiederholungen, Abrufe in der Mediathek, Streaming und andere Internetnutzungen, der Vertrieb auf Bild- oder Tonträgern sowie Nutzungen von Ausschnitten für Werbung oder Merchandising. Auch räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Umfang der jeweiligen Nutzung sind anzugeben.

Hinzu kommen die wirtschaftlichen Ergebnisse: Der Sender muss über Einnahmen und geldwerte Vorteile Auskunft geben, etwa über Vertriebserlöse, Garantiesummen, Sponsoringentgelte oder Gegenwerte aus Tauschgeschäften. Auch Lizenz- und Gestattungsverträge sind offenzulegen und vorzulegen. Die Darsteller müssen erkennen können, an wen Rechte vergeben wurden und welche wirtschaftlichen Bedingungen damit verbunden waren.

Ein Teil der Angaben zu Fernsehausstrahlungen und Mediatheknutzungen war während des Prozesses nachgereicht worden. Insoweit erklärten die Parteien den Auskunftsstreit für erledigt. Die Pflicht war damit aber nicht insgesamt erfüllt: Andere Angaben fehlten weiterhin, und die Nutzung der Folgen dauert an.

Auch Werbeerlöse gehören nach Auffassung des Gerichts dazu

Besonders bedeutsam ist die Entscheidung zu den Werbeeinnahmen. Der Sender muss die Bruttowerbeeinnahmen angeben, die unmittelbar vor, während und nach der Ausstrahlung der einzelnen Folgen erzielt wurden.

Das Gericht unterscheidet dabei zwischen Werbung mit einer Serie, etwa durch Trailer oder Ausschnitte, und Werbung, die im zeitlichen Umfeld einer Folge ausgestrahlt wird. Es bezieht beide Bereiche in die Auskunft ein. Zur Begründung verweist es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Programm, seinem Sendeplatz, den erwarteten Zuschauerzahlen und dem Wert der Werbeplätze. Es lehnt die Auffassung ab, nur Werbeeinnahmen zu berücksichtigen, die sich einer Folge ausnahmsweise unmittelbar und exakt zuordnen lassen.

Damit ist noch nicht entschieden, dass den Schauspielern ein bestimmter Prozentsatz sämtlicher offengelegter Werbeeinnahmen zusteht. Die Auskunft soll zunächst die Grundlage schaffen, um die Verwertung und mögliche weitere Ansprüche beurteilen zu können.

Warum Bruttoeinnahmen maßgeblich sind

Bei der Auskunft darf der Sender Herstellungs-, Vertriebs- und sonstige Kosten nicht schon von den Einnahmen abziehen. Für die erste Beurteilung des Verwertungserfolgs kommt es nach Auffassung des Gerichts auf die Bruttoerlöse an. Deshalb mussten die Schauspieler auch keine Aufstellung der einzelnen Kostenabzüge verlangen.

Das bedeutet nicht, dass Kosten bei jeder späteren Berechnung einer angemessenen Vergütung bedeutungslos wären. Das Gericht trennt die Frage, worüber Auskunft zu erteilen ist, von der anschließenden Bewertung des Vergütungsanspruchs.

Geschäftsgeheimnisse begrenzten die Auskunft hier nicht

Der Sender wollte sensible Angaben teilweise nur einem Wirtschaftsprüfer zugänglich machen. Einen solchen Vorbehalt lehnte das Landgericht nach Abwägung der Interessen ab. Er würde den Darstellern die eigene Prüfung der Zahlen und die Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen erschweren.

Das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse überzeugte das Gericht im konkreten Fall nicht: Gefordert waren Bruttowerbeeinnahmen, nicht individuell ausgehandelte Nettokonditionen oder Rabatte. Auch für die Lizenzverträge zeigte der Sender kein hinreichend gewichtiges Geheimhaltungsinteresse auf. Sein Antrag auf gerichtliche Geheimhaltungsmaßnahmen blieb ebenfalls ohne Erfolg, weil die betreffenden Informationen erst zur Erfüllung des Auskunftsurteils offengelegt werden sollten.

Woran erkannte das Gericht den besonderen Erfolg der Serie?

Für den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a UrhG genügt weder die bloße Behauptung, eine Serie sei beliebt, noch der isolierte Blick auf die ursprüngliche Gage. Entscheidend ist, ob die vereinbarte Vergütung angesichts der tatsächlichen Verwertung und der daraus gezogenen Erträge und Vorteile unverhältnismäßig niedrig geworden ist.

Das Landgericht stützte seine Bewertung auf die konkrete Nutzung. Zahlreiche Folgen wurden über Jahre erneut ausgestrahlt. Zeitweise liefen Wiederholungen täglich am Nachmittag, teilweise auch am Wochenende. Hinzu kamen Ausstrahlungen zu für den Sender besonders werberelevanten Zeiten. Die Folgen standen außerdem in der Mediathek zur Verfügung: zunächst häufig mehrere Monate, seit 2020 regelmäßig etwa ein Jahr. Manche Folgen wurden nach einer erneuten Fernsehausstrahlung wieder eingestellt.

Der Sender wandte ein, die lineare Fernsehnutzung gehe zurück und die Serie werde lediglich in üblichem Umfang verwertet. Das überzeugte das Gericht nicht. Es fehlten konkrete Vergleichsdaten zu anderen Serien, die eine nur durchschnittliche Auswertung belegen konnten. Auch die Mediatheknutzung ließ das Gericht nicht außer Betracht: Bereits produzierte Folgen bereichern das dortige Angebot und können Kosten für andere Inhalte ersparen, selbst wenn der einzelne Abruf keine unmittelbare Zahlung auslöst.

Auf dieser Grundlage sah das Landgericht einen erheblichen, fortdauernden wirtschaftlichen Erfolg. Die ursprüngliche Pauschalvergütung betrachtete es angesichts der späteren Nutzung als nicht mehr ausreichend. Dass die Darsteller bereits überdurchschnittliche Gagen erhalten hatten, beseitigte den Anspruch nach Auffassung des Gerichts nicht: Die Höhe einer Gage muss im Verhältnis zu Häufigkeit, Dauer und wirtschaftlichem Wert der tatsächlichen Nutzung beurteilt werden.

Wie berechnete das Gericht die zusätzliche Vergütung?

Das Gericht griff auf ein System zurück, das der Sender bei früheren Staffeln selbst verwendet hatte. Für Wiederholungsausstrahlungen setzte es auf dieser Grundlage 10 Prozent der jeweiligen Erstvergütung pro Folge an, für die Online-Nutzung 4,5 Prozent. Für die Beteiligung an Vertriebserlösen nutzte es frühere Beteiligungsquoten als Ausgangspunkt. Die konkreten Beträge schätzte es anhand der vorliegenden Nutzungs- und Erlösangaben.

Der Sender berief sich auf eine gemeinsame Vergütungsregel, die ab 2026 für neue Verträge gelten sollte. Diese Regel konnte die Ansprüche aus den hier betroffenen älteren Verträgen nach Auffassung des Gerichts nicht ausschließen. Das Landgericht hielt sie auch nicht für einen geeigneten Vergleichsmaßstab im konkreten Fall. Ob die Regel wirksam zustande gekommen war, musste es daher nicht entscheiden.

Insgesamt verurteilte das Landgericht den Sender zu weiteren Zahlungen von rund 4,01 Millionen Euro an die sieben Darsteller, zuzüglich Umsatzsteuer und Zinsen nach Maßgabe des Urteils. Darüber hinaus stellte es eine Pflicht zur weiteren Beteiligung für künftige Nutzungen fest. Die zugesprochenen Zahlungen beruhen auf den im Verfahren bereits verfügbaren Angaben; der gesonderte Auskunftsanspruch betrifft noch fehlende Informationen.

Fazit

Das Urteil verbindet zwei Fragen, die in Vergütungsstreitigkeiten häufig zusammengehören: Welchen Erfolg hatte die Nutzung tatsächlich, und wie kann der beteiligte Künstler diesen Erfolg überhaupt überprüfen? Das LG Frankenthal verlangt dafür detaillierte Angaben über Nutzungen, Bruttoerlöse, Werbeeinnahmen und Lizenzverträge. Bei der Nachvergütung berücksichtigt es nicht nur unmittelbar ausgezahlte Vertriebserlöse, sondern auch den Wert wiederholter Fernsehausstrahlungen und der Bereitstellung in einer Mediathek.

Eine Pauschalgage erledigt die Vergütungsfrage somit nicht für jede spätere Entwicklung. Ob zusätzliche Ansprüche bestehen und wie hoch sie sind, hängt von den Verträgen, der bisherigen Bezahlung und der konkreten Verwertung ab.

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 30. Juni 2026 – 6 O 274/24

LG Frankfurt zu Abmahnungen wegen Musik auf TikTok: Hohe Lizenzforderungen brauchen eine belastbare Grundlage

Wer als Unternehmer, Freiberufler oder Selbständiger für seine geschäftlichen Social-Media-Kanäle die Musikbibliotheken von TikTok oder Instagram nutzt, kann sich urheberrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sehen. Seit geraumer Zeit werden wegen der Verwendung bekannter Musikstücke in Reels und anderen Social-Media-Videos Abmahnungen ausgesprochen, mit denen neben einer Unterlassungserklärung teilweise erhebliche Schadensersatzforderungen verlangt werden. Auf diese Abmahnwelle und die besonderen Risiken bei der Nutzung der Musikbibliotheken von TikTok und Instagram haben wir bereits in unserem Artikel vom 17. April 2025 „Abmahnungen wegen Musiknutzung auf TikTok und Instagram“ hingewiesen.

Nun liegt eine bemerkenswerte Entscheidung zu diesem Themenkomplex vor: Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 9. September 2026 eine Schadensersatzklage über 95.750 Euro vollständig abgewiesen. Das Besondere daran: Das Gericht ging durchaus von einer schuldhaften Urheberrechtsverletzung durch die kommerzielle Verwendung des Musikstücks aus. Gescheitert ist die Klage vielmehr daran, dass die geforderte Höhe des Lizenzschadens nicht ausreichend begründet werden konnte.

Gerade für Unternehmer, Freiberufler, Selbständige und andere gewerbliche Social-Media-Nutzer, die bereits eine Abmahnung wegen der Verwendung von Musik auf TikTok, Instagram oder vergleichbaren Plattformen erhalten haben, ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung.

„Freed from Desire“ in einem TikTok-Video

Die Beklagte betreibt eine international angebotene Abnehm- und Ernährungs-App und wirbt hierfür auch auf TikTok. Für ein 14 Sekunden langes Video verwendete sie das bekannte Musikstück „Freed from Desire“ in der Version der Künstlerin Gala.

Das Musikstück konnte über TikTok ausgewählt werden. Es befand sich allerdings lediglich in der allgemeinen Musikbibliothek und gehörte nicht zu den von TikTok für kommerzielle Nutzungen vorgesehenen „Commercial Sounds“.

Nach den im Verfahren maßgeblichen Bedingungen von TikTok dürfen Musikstücke aus der allgemeinen Musikbibliothek grundsätzlich nur für persönliche und nicht kommerzielle Zwecke genutzt werden. Wer Musik zu Werbezwecken verwendet oder eine Verbindung zwischen dem Musikstück und einem Unternehmen, Produkt oder einer Dienstleistung herstellt, benötigt dagegen die hierfür erforderlichen Rechte.

Das Video war jedenfalls vom 28. Mai 2024 bis Juni 2025 öffentlich abrufbar.

Die Klägerin, eine Rechteagentur, hatte ausschließliche Synchronisationsrechte an dem Musikwerk erworben und war auch zur Verfolgung früherer Rechtsverletzungen ermächtigt worden. Sie verlangte von der Beklagten wegen der Musiknutzung Schadensersatz in Höhe von 95.750 Euro.

Musik in der TikTok-Bibliothek bedeutet nicht automatisch eine Lizenz für gewerbliche Nutzer

Wer eine Abmahnung wegen eines TikTok- oder Instagram-Videos erhalten hat, sollte zunächst einen wichtigen Teil der Entscheidung beachten: Das Landgericht Frankfurt hat die Argumentation nicht akzeptiert, die Nutzung müsse erlaubt gewesen sein, weil TikTok das Musikstück schließlich selbst zur Auswahl angeboten habe.

Das Gericht stellte vielmehr eine Verletzung der Synchronisationsrechte fest.

Für die kommerzielle Verwendung war nach den TikTok-Bedingungen gerade keine entsprechende Erlaubnis erteilt worden. Die Beklagte durfte deshalb nicht allein aus der technischen Verfügbarkeit des Titels innerhalb der Plattform darauf schließen, dass sie diesen auch geschäftlich verwenden durfte.

Dieser Punkt entspricht dem Problem, auf das wir bereits in unserem Artikel vom 17. April 2025 hingewiesen haben: Zwischen der allgemeinen Musikbibliothek einer Social-Media-Plattform und Musik, die tatsächlich für eine kommerzielle Verwendung freigegeben ist, muss unterschieden werden.

Das betrifft nicht nur große Unternehmen. Auch bei einem Freiberufler, Selbständigen, Influencer, Onlineshop oder sonstigen Gewerbetreibenden kann ein Social-Media-Beitrag kommerziellen Charakter haben.

Das LG Frankfurt bejaht sogar ein Verschulden

Die Beklagte konnte sich auch nicht damit verteidigen, dass für sie eine mögliche Rechtsverletzung nicht erkennbar gewesen sei.

Das Landgericht nahm zumindest Fahrlässigkeit an.

Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen möchte, muss sich grundsätzlich vergewissern, dass er hierzu berechtigt ist. Nach Auffassung des Gerichts durfte sich die Beklagte nicht darauf verlassen, dass alle von TikTok zur Verfügung gestellten Musikstücke von ihr frei verwendet werden konnten.

Dies galt im konkreten Fall umso mehr, als die Bedingungen von TikTok ausdrücklich zwischen persönlicher und kommerzieller Nutzung unterschieden.

Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte daher nicht allein darauf vertrauen, die Forderungen mit dem Argument abwehren zu können, der verwendete Song sei schließlich direkt von Instagram oder TikTok angeboten worden. Ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, muss anhand des konkreten Einzelfalls und insbesondere der jeweiligen Nutzung und Rechte geprüft werden.

Trotz Urheberrechtsverletzung: Klage über 95.750 Euro vollständig abgewiesen

Der für Abmahnfälle besonders interessante Teil der Entscheidung beginnt erst bei der Höhe des verlangten Schadensersatzes.

Die Klägerin verlangte 95.750 Euro. Sie ging dabei von 383 Nutzungstagen und einer Vergütung von 250 Euro pro Tag aus.

Das Landgericht folgte dieser Berechnung nicht.

Die Klägerin konnte nach Auffassung des Gerichts ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht schlüssig darlegen. Deshalb wurde die Klage vollständig abgewiesen.

Das ist ein wesentlicher Punkt für die Prüfung entsprechender Abmahnungen: Die Frage, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist von der Frage zu unterscheiden, welchen Schadensersatz der Rechteinhaber hierfür verlangen kann.

Selbst eine feststehende Urheberrechtsverletzung bedeutet nicht automatisch, dass eine in der Abmahnung genannte Lizenzforderung auch ihrer Höhe nach berechtigt ist.

Wie wird der Schadensersatz bei einer unberechtigten Musiknutzung berechnet?

Rechteinhaber können bei Urheberrechtsverletzungen ihren Schaden unter anderem nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnen.

Dabei wird vereinfacht gefragt, welche Vergütung vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn der Nutzer vor der Veröffentlichung ordnungsgemäß eine Lizenz für genau diese Nutzung erworben hätte.

Es geht also nicht darum, nachträglich irgendeinen möglichst hohen Preis für die Rechtsverletzung festzusetzen. Ermittelt werden soll vielmehr der objektive wirtschaftliche Wert der tatsächlich in Anspruch genommenen Nutzungsberechtigung.

Die Höhe darf das Gericht nach § 287 ZPO schätzen. Eine solche Schätzung setzt aber tatsächliche Anhaltspunkte voraus. Das Gericht darf keinen Betrag festsetzen, wenn die Schätzung mangels greifbarer Grundlagen praktisch „in der Luft“ hängen würde.

Genau dieses Problem sah das LG Frankfurt im vorliegenden Fall.

Keine nachgewiesene Lizenzpraxis

Ein wichtiger Ausgangspunkt für die Berechnung eines Lizenzschadens kann die bisherige Lizenzpraxis sein.

Kann ein Rechteinhaber beispielsweise anhand tatsächlich abgeschlossener Verträge zeigen, dass vergleichbare kommerzielle Social-Media-Nutzungen regelmäßig zu bestimmten Konditionen lizenziert werden, kann dies eine belastbare Grundlage für die Schadensberechnung darstellen.

Hier fehlten solche Nachweise.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Klägerin keinen einzigen Lizenzvertrag vorgelegt. Auch Lizenzsätze von Wettbewerbern oder anderen Rechteinhabern wurden nicht vorgelegt.

Die Klägerin erklärte vielmehr selbst, dass keine durchgesetzte Lizenzpraxis bestehe.

Hinzu kam, dass die Klägerin die Rechte erst im November 2024 erworben hatte. Für den davorliegenden Zeitraum hätte nach Auffassung des Gerichts insbesondere die Lizenzpraxis des damaligen Rechteinhabers Bedeutung haben können. Auch hierzu fehlte entsprechender Vortrag.

Auch keine branchenüblichen Lizenzsätze für Social-Media-Nutzungen

Wenn keine eigene Lizenzpraxis existiert, können unter Umständen branchenübliche Vergütungssätze herangezogen werden.

Aber auch hier fehlte dem LG Frankfurt eine geeignete Grundlage.

Die Klägerin ging selbst davon aus, dass es für die Vergabe von Synchronisationsrechten im Bereich von Social-Media-Nutzungen weder eine branchenübliche oder standardisierte Lizenzpraxis noch eine einheitliche, am Markt durchgesetzte Vergütungspraxis gebe.

Andere möglicherweise als Orientierung geeignete Vergütungsmodelle hielt sie für nicht anwendbar.

Damit stand das Gericht vor dem Problem, dass weder konkrete Vergleichsverträge noch eine eigene Lizenzpraxis noch geeignete marktübliche Lizenzsätze vorhanden waren.

Der Rechteinhaber darf den Preis nicht einfach selbst bestimmen

Eine der wichtigsten Aussagen des Urteils betrifft genau diese Situation.

Das Fehlen etablierter Marktpreise bedeutet nach Auffassung des LG Frankfurt nicht, dass ein Rechteinhaber unter Hinweis auf eine ansonsten erforderliche „individuelle Preisaushandlung“ einen beliebigen Betrag als Lizenzschaden ansetzen kann.

Maßgeblich bleibt die Frage, was vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten.

Das Gericht konnte anhand des Vortrags der Klägerin jedoch nicht einmal zuverlässig bestimmen, in welcher ungefähren Größenordnung die Lizenz liegen müsste.

Ausdrücklich stellte die Kammer fest, dass letztlich unklar blieb, ob der Wert im hohen dreistelligen Bereich, im niedrigen oder mittleren vierstelligen Bereich oder – wie von der Klägerin verlangt – bei knapp 100.000 Euro oder sogar darüber gelegen hätte.

Unter diesen Umständen sah sich das Gericht außerstande, den Schaden zu schätzen.

Warum 250 Euro pro Tag nicht einfach auf 383 Tage hochgerechnet werden können

Besonders kritisch sah das LG Frankfurt die Berechnung mit einem Tagessatz von 250 Euro.

Die Klägerin hielt es für realistisch, dass der Marketingchef eines renommierten Unternehmens für eine gezielte werbliche Nutzung über drei Tage bereit gewesen wäre, 250 Euro pro Tag zu bezahlen.

Selbst wenn man diese Annahme zugrunde legen würde, rechtfertigt dies nach Auffassung des Gerichts aber keine lineare Hochrechnung auf 383 Tage.

Für die Lizenzanalogie muss betrachtet werden, was vernünftige Parteien für den tatsächlich relevanten Nutzungszeitraum vereinbart hätten. Bei einer Nutzung über rund 14 Monate liegt es nicht nahe, den Preis für eine sehr kurze Nutzungsperiode einfach mit der Zahl der Tage zu multiplizieren.

Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass bei einer derart langen Laufzeit erhebliche Rabatte vereinbart worden wären, wenn überhaupt nach Tagessätzen abgerechnet worden wäre.

Bemerkenswert ist zudem, dass selbst das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten nach den Ausführungen des Gerichts gegen eine Abrechnung nach Tages- oder Monatssätzen und eher für eine Pauschalvergütung sprach.

Die Besonderheiten von TikTok können für die Höhe des Schadens entscheidend sein

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Auseinandersetzung des Gerichts mit der Funktionsweise von TikTok.

Ein TikTok-Video mag über Monate auf einem Profil abrufbar bleiben. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass es während dieses gesamten Zeitraums mit derselben Intensität verbreitet und angesehen wird.

TikTok arbeitet stark algorithmusbasiert. Videos können insbesondere kurz nach ihrer Veröffentlichung aktiv ausgespielt werden. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand kann diese Verbreitung erheblich abnehmen.

Das Gericht hielt den Einwand deshalb jedenfalls für beachtlich, dass ein Video nach einem gewissen Zeitraum hauptsächlich noch über das Profil des Nutzers erreichbar sein kann.

Diese Besonderheit kann für die Lizenzberechnung erheblich sein. Eine rein zeitliche Betrachtung nach dem Schema „Anzahl der Tage mal Tagessatz“ bildet den wirtschaftlichen Wert eines Social-Media-Beitrags möglicherweise gerade nicht angemessen ab.

Das LG Frankfurt hielt deshalb einiges für die Vereinbarung eines pauschalen Lizenzsatzes für sprechend.

Welche Rolle spielen Views, Follower und Reichweite?

Auch dieser Punkt ist für die Verteidigung gegen hohe Schadensersatzforderungen interessant.

Die Klägerin wollte Abrufzahlen, Followerzahlen und das Mediabudget bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigen. Für sie waren insbesondere die Bekanntheit des Musikwerks, die Reichweite der Plattform TikTok und die Dauer der Nutzung entscheidend.

Das Gericht äußerte Zweifel an einer solchen Betrachtungsweise.

Die konkrete oder bei Vertragsschluss zu erwartende Reichweite kann bei Lizenzverhandlungen durchaus von Bedeutung sein. Ein Social-Media-Beitrag mit geringer Reichweite ist wirtschaftlich nicht ohne weiteres mit einem Video vergleichbar, das hunderttausende oder Millionen Nutzer erreicht.

Das Urteil legt daher nahe, dass bei der Prüfung der Höhe entsprechender Lizenzforderungen auch die tatsächliche Nutzungssituation genauer betrachtet werden sollte. Dazu können insbesondere Aufrufzahlen, Reichweite, Dauer und Intensität der Verwendung sowie die konkrete werbliche Einbindung des Musikstücks gehören.

„Signature Sound“ rechtfertigte hier keine höhere Forderung

Die Klägerin machte außerdem geltend, dass „Freed from Desire“ als eine Art „Signature Sound“ eingesetzt worden sei. Der Titel habe aufgrund des Textes einen besonderen Bezug zur beworbenen Abnehm-App und sei deshalb als musikalische Visitenkarte des Unternehmens verwendet worden.

Das überzeugte das LG Frankfurt nach eigener Betrachtung des Videos nicht.

Zwar könne man den im Video zu hörenden Text auf eine Abnehm-App beziehen. Offensichtlich sei dieser Zusammenhang jedoch nicht. Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass es sich lediglich um eines von zahlreichen Videos auf dem TikTok-Kanal handelte.

Für einen echten „Signature Sound“, der gewissermaßen Teil der Corporate Identity ist, hätte nach Auffassung des Gerichts eine wesentlich intensivere Verwendung nahegelegen. Denkbar wäre beispielsweise ein zentrales, besonders beworbenes Video, eine Integration der Musik in die App selbst oder die wiederkehrende Verwendung des Titels in zahlreichen Videos gewesen.

All dies war nicht vorgetragen.

Auch die Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands halfen nicht weiter

Als mögliche Orientierung für die Vergütung von Musiknutzungen zu Werbezwecken setzte sich das LG Frankfurt auch mit den Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands (DMV) auseinander. Auf solche Erfahrungsregeln wurde in der Rechtsprechung bei Musiknutzungen zu Werbezwecken bereits zurückgegriffen. Im konkreten Verfahren boten sie dem Gericht jedoch keine tragfähige Grundlage für die Schadensschätzung: Die Klägerin hatte zu ihrer Anwendbarkeit nicht substantiiert vorgetragen und vielmehr ausdrücklich erklärt, dass die DMV-Erfahrungsregeln auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden sollten; auch der von ihr eingeschaltete Privatgutachter hatte diese Erfahrungsregeln kritisiert. Das Gericht hat damit nicht grundsätzlich entschieden, dass die DMV-Erfahrungsregeln bei Social-Media-Nutzungen unanwendbar sind – sie standen ihm im konkreten Rechtsstreit aber nicht als belastbare Grundlage für die verlangte Lizenzentschädigung zur Verfügung.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene einer Abmahnung wegen Musik auf TikTok oder Instagram?

Wer als Unternehmer, Selbständiger, Freiberufler oder Influencer eine Abmahnung wegen der Verwendung eines Musikstücks in einem Reel oder TikTok-Video erhält, sollte die unterschiedlichen Anspruchsebenen getrennt prüfen lassen.

Zunächst stellt sich die Frage, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob der Absender der Abmahnung überhaupt berechtigt ist, die betreffenden Rechte geltend zu machen.

Davon zu trennen ist die Frage nach der Höhe der verlangten Zahlungen.

Gerade bei hohen Forderungen auf Grundlage einer angeblich angemessenen Lizenzgebühr ist zu prüfen, worauf die angesetzten Beträge tatsächlich beruhen. Gibt es vergleichbare Lizenzverträge? Existiert eine etablierte Lizenzierungspraxis? Gibt es branchenübliche Vergütungssätze? Welche Reichweite hatte das konkrete Video? Wie wurde der Song eingesetzt? Wie lang war das Video? Welche Bedeutung hatte die Musik für die Werbung? Und bildet eine zeitabhängige Berechnung die tatsächliche Nutzung auf der jeweiligen Plattform überhaupt angemessen ab?

Das Urteil des LG Frankfurt zeigt, dass diese Fragen keineswegs nebensächlich sind.

Diese Klageabweisung ist aber kein Freibrief für die kommerzielle Musiknutzung

Das Ergebnis des Verfahrens darf allerdings nicht missverstanden werden.

Das LG Frankfurt hat nicht entschieden, dass bekannte Musikstücke aus der TikTok-Bibliothek von gewerblichen Nutzern frei verwendet werden dürfen. Im Gegenteil: Das Gericht bejahte im konkreten Fall ausdrücklich eine Rechtsverletzung und ein fahrlässiges Verhalten.

Gescheitert ist die Rechteinhaberin an etwas anderem: Sie konnte die Höhe des von ihr verlangten Schadensersatzes nicht auf eine für das Gericht tragfähige Grundlage stellen.

Für Betroffene einer Abmahnung bedeutet das: Weder sollte eine Abmahnung ignoriert noch sollten die darin verlangten Beträge allein deshalb ungeprüft akzeptiert werden, weil möglicherweise tatsächlich ein Fehler bei der Musikauswahl gemacht wurde.

Insbesondere sollte auch eine einer Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschrieben werden. Eine solche Erklärung kann langfristige rechtliche Verpflichtungen und erhebliche Vertragsstrafenrisiken begründen.

Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass die Darlegung einer nachvollziehbaren und sachlich begründeten Schadensberechnung im Wege einer Lizenzanalogie ein Gericht auch einen Schadensersatz bejahen könnte.

Fazit: Das LG Frankfurt stärkt die Anforderungen an hohe Lizenzforderungen bei Social-Media-Musik

Die Entscheidung des LG Frankfurt ist für die derzeitigen Abmahnungen wegen Musiknutzung auf TikTok, Instagram und anderen Social-Media-Plattformen von erheblicher praktischer Bedeutung.

Einerseits bestätigt das Urteil das urheberrechtliche Risiko: Nur weil TikTok oder Instagram einen Song technisch innerhalb der Plattform bereitstellen, folgt daraus noch keine Berechtigung zur kommerziellen Nutzung. Gerade Unternehmer, Selbständige, Freiberufler und Influencer müssen darauf achten, welche Musik tatsächlich für geschäftliche Inhalte verwendet werden darf.

Andererseits macht das Urteil deutlich, dass aus einer Urheberrechtsverletzung nicht automatisch jede vom Rechteinhaber verlangte Schadensersatzsumme folgt.

Wer Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangt, muss dem Gericht eine nachvollziehbare Grundlage liefern, anhand derer sich der objektive Wert der Nutzung bestimmen oder zumindest schätzen lässt. Fehlen Vergleichslizenzen, eine etablierte Lizenzpraxis und geeignete branchenübliche Sätze, darf diese Lücke nicht dadurch geschlossen werden, dass der Rechteinhaber einen selbst bestimmten Tagespreis über den gesamten Zeitraum hochrechnet.

Gerade bei Social-Media-Videos können zudem die Besonderheiten der Plattform eine Rolle spielen. Die Dauer der bloßen Abrufbarkeit eines TikTok-Videos ist nicht zwingend mit der Dauer seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Wirkung gleichzusetzen.

Wer aktuell eine Abmahnung wegen eines Songs in einem TikTok-, Instagram- oder sonstigen Social-Media-Beitrag erhalten hat, sollte deshalb sowohl die behauptete Rechtsverletzung als auch die Berechnung der verlangten Lizenzentschädigung im konkreten Einzelfall prüfen lassen.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 09.09.2026
Aktenzeichen: 2-06 O 424/25

LG Frankfurt: Haftung von Meta für Fake-Profile und betrügerische Werbung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16. September 2026 eine für Meta und andere Betreiber von Social-Media-Plattformen bedeutsame Entscheidung zur Haftung für Fake-Profile und betrügerische Werbung getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob sich Meta noch auf die gesetzlichen Haftungsprivilegien für Hostingdienste berufen kann, wenn das Unternehmen mit eigenen Algorithmen darüber entscheidet, welche Inhalte und Werbeanzeigen welchen Nutzern angezeigt werden.

Das LG Frankfurt kommt für die konkret betroffenen Plattformen von Meta zu einem weitreichenden Ergebnis: Bestimmt ein Plattformbetreiber durch seinen Algorithmus im eigenen wirtschaftlichen Interesse, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge Inhalte verbreitet werden, kann er seine neutrale Stellung als Hostinganbieter verlieren. Dann greifen die besonderen Haftungsprivilegien nicht ein und die Haftung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

Die Entscheidung ist auch deshalb interessant, weil es nicht nur um einzelne rechtswidrige Posts geht. Gegenstand des Verfahrens waren zahlreiche Fake-Profile und Fake-Anzeigen, in denen der Name, Bilder und Kennzeichen der Betroffenen verwendet wurden. Teilweise sollten Nutzer dadurch zu vermeintlichen Finanzangeboten gelockt werden.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Klägerin betreibt ein bekanntes Informations- und Vergleichsangebot im Finanzbereich. Ihr Mitgründer und Geschäftsführer ist zugleich das prägende Gesicht des Angebots und in sozialen Medien einem großen Publikum bekannt (das Fintech-Unternehmen Finanzfluss und sein Mitgründer Thomas Kehl).

Auf den von Meta betriebenen Plattformen erschienen zahlreiche Fake-Profile und Inhalte, die den Eindruck erweckten, von den Klägern zu stammen oder mit ihnen in Verbindung zu stehen. Dabei wurden unter anderem der Name und Bilder des Geschäftsführers sowie das Unternehmenskennzeichen verwendet.

Teilweise führten die Angebote Nutzer zu geschlossenen Messenger-Gruppen, in denen vermeintliche Anlagemöglichkeiten beworben wurden. Nach den Feststellungen und dem Vortrag im Verfahren bestand der Verdacht, dass hinter diesen Angeboten Betrugsmodelle standen. Geschädigte Nutzer wandten sich anschließend teilweise an die Kläger.

Das Problem bestand dabei nicht nur in einzelnen Fake-Profilen. Trotz zahlreicher Meldungen erschienen immer wieder neue, identische oder ähnliche Inhalte.

Die Kläger gingen deshalb gegen Meta gerichtlich vor. Sie verlangten unter anderem Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Ersatz von Rechtsanwaltskosten. Der Geschäftsführer verlangte darüber hinaus eine Geldentschädigung wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.

Metas zentrale Verteidigung: Wir stellen nur die Plattform bereit

Für Meta war die Frage der Plattformhaftung von entscheidender Bedeutung.

Hostinganbieter können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Art. 6 des Digital Services Act berufen. Vereinfacht gesagt sollen Plattformbetreiber nicht automatisch für sämtliche rechtswidrigen Informationen ihrer Nutzer haften, nur weil diese Informationen auf ihren Systemen gespeichert werden.

Ein wesentliches Argument von Meta bestand deshalb darin, dass die Inhalte von Nutzern eingestellt würden und die technischen Prozesse zur Ausspielung weitgehend automatisiert abliefen.

Das LG Frankfurt folgte dieser Argumentation im konkreten Fall nicht.

Der Algorithmus wird zum haftungsrechtlichen Schlüssel

Der wichtigste Teil des Urteils betrifft die Frage, welche Bedeutung die algorithmische Steuerung einer Social-Media-Plattform für deren Haftung hat.

Das LG Frankfurt stützt sich dabei maßgeblich auf die kurz zuvor ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Verfahren WebGroup und Coyote.

Danach kommt es nicht allein darauf an, ob ein Plattformbetreiber konkrete Kenntnis von einem bestimmten rechtswidrigen Inhalt besitzt. Für die privilegierte Stellung eines Hostinganbieters spielt auch eine Rolle, ob der Betreiber Kontrolle über die gespeicherten Informationen ausübt.

Eine solche Kontrolle kann nach der Rechtsprechung auch durch Algorithmen entstehen.

Entscheidend ist dabei nicht bereits der bloße Einsatz irgendeines Algorithmus. Vielmehr wird es problematisch, wenn der Betreiber im eigenen Interesse oder im Interesse seines Dienstes mittels des Algorithmus festlegt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge Inhalte verbreitet werden.

Genau hier setzt das LG Frankfurt bei Meta an.

Warum Meta nach Auffassung des Gerichts keine neutrale Rolle einnahm

Bei Werbeanzeigen entscheidet nicht allein der Werbekunde darüber, welchem konkreten Nutzer eine Anzeige tatsächlich präsentiert wird.

Nach den Feststellungen des Gerichts erfolgt die Verteilung unter anderem über ein automatisiertes Auktionsverfahren. Dabei werden verschiedene Kriterien berücksichtigt. Der Algorithmus entscheidet letztlich mit darüber, welche Anzeige wann welchem Nutzer angezeigt wird.

Das Gericht sieht darin eine relevante Kontrolle über die Verbreitung der Informationen.

Hinzu kommt das wirtschaftliche Interesse von Meta. Mit Werbeanzeigen erzielt Meta unmittelbar Einnahmen. Die algorithmische Auswahl und Verteilung der Anzeigen ist damit Bestandteil des eigenen Geschäftsmodells.

Das Gericht beschränkt seine Überlegungen aber nicht auf bezahlte Werbung.

Auch bei normalen Nutzerinhalten entscheidet der Algorithmus darüber, welche Inhalte im Feed eines Nutzers erscheinen und in welcher Reihenfolge sie angezeigt werden. Das Ranking beeinflusst damit unmittelbar die Reichweite eines Beitrags.

Auch daran besitzt Meta nach Auffassung des Gerichts ein eigenes wirtschaftliches Interesse. Eine hohe Interaktion der Nutzer erhöht die Attraktivität der Plattform und letztlich auch die Möglichkeiten zur Vermarktung von Werbung.

Das Ergebnis ist für die Haftungsfrage erheblich: Das LG Frankfurt sieht Meta unter diesen Umständen nicht lediglich als neutralen technischen Vermittler an.

Nicht jeder Algorithmus führt automatisch zur Haftung

Das Urteil sollte allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass jeder Einsatz eines Algorithmus automatisch zum Verlust der Haftungsprivilegierung führt.

Das Gericht differenziert ausdrücklich.

Algorithmen, die beispielsweise rechtswidrige Inhalte, Spam oder Fake-Profile erkennen und herausfiltern sollen, führen nicht ohne Weiteres dazu, dass ein Plattformbetreiber die neutrale Rolle verliert.

Auch bei einem rein chronologischen Feed, bei dem Nutzer selbst bestimmen, welchen Accounts sie folgen und deren Inhalte anschließend lediglich zeitlich sortiert angezeigt werden, kann die Beurteilung anders ausfallen.

Entscheidend ist vielmehr die aktive algorithmische Steuerung der Verbreitung nach vom Plattformbetreiber festgelegten Kriterien und im Interesse des Betreibers oder seines Dienstes.

Gerade diese Differenzierung macht die Entscheidung für andere Plattformbetreiber bedeutsam.

Der Digital Services Act schützt Meta nach Auffassung des LG Frankfurt hier nicht

Das LG Frankfurt überträgt die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung auf Art. 6 DSA.

Dabei ist eine juristische Feinheit wichtig: Der Europäische Gerichtshof hatte in der vom LG Frankfurt herangezogenen Entscheidung unmittelbar die frühere Regelung des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie ausgelegt. Das LG Frankfurt sieht die dort entwickelten Grundsätze jedoch auch für das Hostingprivileg nach Art. 6 DSA als maßgeblich an.

Kann sich Meta wegen seiner Kontrolle über die Verbreitung der Inhalte nicht auf dieses Privileg berufen, bedeutet das nicht automatisch, dass jeder rechtswidrige Nutzerbeitrag Meta zugerechnet wird.

Vielmehr entfällt zunächst das besondere Haftungsprivileg. Anschließend ist nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt und Meta hierfür verantwortlich ist.

Diese Unterscheidung ist wichtig. Das Urteilsfazit lautet nicht: „Algorithmus führt zu Haftung“. Es geht vielmehr um die Frage, wann eine Plattform aufgrund ihrer eigenen Rolle bei der Verbreitung nicht mehr als neutraler Hostinganbieter behandelt werden kann.

Meta hätte nach den Hinweisen zudem schneller reagieren müssen

Das Gericht beschäftigt sich zusätzlich mit der Frage, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn Meta grundsätzlich doch unter das Haftungsprivileg des Art. 6 DSA fallen würde.

Auch insoweit sieht das LG Frankfurt erhebliche Probleme für Meta.

Die Kläger hatten eine große Zahl von Rechtsverletzungen gemeldet. Allein innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Monat wurden nach den Feststellungen des Gerichts mehr als 250 Verstöße angezeigt. Später wurden Meta weitere Informationen zur Erkennung der Fake-Inhalte zur Verfügung gestellt.

Damit war das Problem nicht mehr auf einen einzelnen isolierten Fake-Account beschränkt.

Nach Ansicht des Gerichts waren die Hinweise der Kläger so konkret, dass sich daraus Kriterien zur Erkennung weiterer rechtsverletzender Inhalte ableiten ließen. Hierzu gehörten insbesondere die verwendeten Bilder, Namen und Kennzeichen sowie die Tatsache, dass die Kläger selbst bestimmte Formen der Werbung nicht schalteten.

Besonders relevant ist dabei die Reaktionsgeschwindigkeit.

Bei einzelnen Inhalten dauerte die Löschung nach einer Meldung mehrere Tage oder sogar Wochen. Das Gericht hält jedenfalls Zeiträume von 14 oder 20 Tagen bei klar erkennbaren Rechtsverletzungen nicht für ein zügiges Tätigwerden.

Damit wäre die Verteidigung von Meta nach Auffassung des Gerichts teilweise selbst dann problematisch gewesen, wenn grundsätzlich ein Hostingprivileg angenommen worden wäre.

Meta muss nicht erst auf jede einzelne Kopie erneut hingewiesen werden

Für Unternehmen, die regelmäßig von Fake-Profilen betroffen sind, ist ein weiterer Punkt der Entscheidung besonders wichtig.

Wer einen Plattformbetreiber hinreichend konkret auf eine Rechtsverletzung aufmerksam gemacht hat, muss nicht zwingend jede identische oder im Kern gleichartige Wiederholung erneut einzeln melden.

Das LG Frankfurt knüpft insoweit an die bereits bestehende Rechtsprechung zu Prüfpflichten von Plattformbetreibern an.

Das ist praktisch von erheblicher Bedeutung. Betrügerische Accounts lassen sich schnell neu anlegen. Würde der Betroffene jedes neue Profil erst finden, einzeln melden und anschließend eine Reaktion der Plattform abwarten müssen, könnte ein dauerhaftes Katz-und-Maus-Spiel entstehen.

Das Gericht hält dem entgegen, dass sich Prüfpflichten auch auf kerngleiche Verletzungen erstrecken können, wenn die Plattform zuvor ausreichend konkret über die Ausgangsverletzung informiert wurde.

Unternehmenskennzeichen wurde ebenfalls verletzt

Das Urteil betrifft nicht nur Persönlichkeitsrechte.

Das Gericht bejahte bei mehreren beanstandeten Inhalten auch eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin.

Die Fake-Angebote verwendeten das Kennzeichen in einer Weise, die aus Sicht des Gerichts eine Verwechslungsgefahr begründete. Nutzer konnten deshalb den Eindruck gewinnen, die Fake-Profile oder Angebote stammten tatsächlich von dem bekannten Finanzportal oder seien zumindest wirtschaftlich mit ihm verbunden.

Gerade bei betrügerischen Angeboten ist eine solche Verwechslung besonders gefährlich: Der Täter nutzt das Vertrauen, das sich ein Unternehmen über Jahre aufgebaut hat, um seinem eigenen Angebot Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Das Kennzeichenrecht kann deshalb neben Persönlichkeits- und Namensrechten ein wichtiges Instrument gegen Fake-Accounts sein.

Auch das Recht am eigenen Bild wurde verletzt

Der Geschäftsführer konnte sich zudem auf sein Recht am eigenen Bild berufen.

Die beanstandeten Profile und Beiträge verwendeten Bilder von ihm, ohne dass er darin eingewilligt hatte. Eine gesetzliche Ausnahme, die die Veröffentlichung gerechtfertigt hätte, sah das Gericht nicht.

Die Verwendung der Bilder hatte gerade den Zweck, bei Nutzern den Eindruck zu erwecken, der Geschäftsführer stehe hinter den beworbenen Finanzangeboten.

Damit wurde seine Bekanntheit gezielt eingesetzt, um den Fake-Angeboten Glaubwürdigkeit zu verschaffen.

Fake-Profile verletzten auch das Namensrecht

Bei Fake-Profilen, die unter dem Namen des Geschäftsführers auftraten, bejahte das LG Frankfurt außerdem eine Verletzung des Namensrechts.

Das Problem liegt auf der Hand: Wer ein Social-Media-Profil unter dem Namen einer realen Person betreibt, kann bei anderen Nutzern den Eindruck erwecken, tatsächlich diese Person zu sein oder von ihr autorisiert worden zu sein.

Eine solche Identitätsverwirrung kann das Namensrecht verletzen.

Das ist für die Bekämpfung von Fake-Accounts praktisch bedeutsam, weil Betroffene dadurch nicht ausschließlich auf das Recht am eigenen Bild oder andere Spezialrechte angewiesen sind.

Besonders schwerwiegend: Fake-Empfehlungen für Finanzanlagen

Das Gericht sieht in dem Verhalten außerdem eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Geschäftsführers.

Der Hintergrund ist besonders problematisch: Sein Name und sein Bild wurden dazu verwendet, vermeintliche Empfehlungen für Finanzanlagen auszusprechen.

Für Nutzer konnte dadurch der Eindruck entstehen, eine bekannte Person aus dem Finanzbereich empfehle bestimmte Investitionen. Tatsächlich hatte der Betroffene mit diesen Angeboten nichts zu tun.

Nach den im Verfahren behandelten Umständen kam es zudem dazu, dass Nutzer aufgrund solcher Angebote erhebliche Geldbeträge investierten oder verloren.

Damit ging es nicht nur um die unberechtigte Verwendung eines Fotos. Der Betroffene lief Gefahr, öffentlich mit betrügerischen Anlageangeboten in Verbindung gebracht zu werden.

Das LG Frankfurt erkannte deshalb dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung an. Über die konkrete Höhe wurde in diesem Verfahren noch nicht abschließend entschieden.

Meta kann auch auf Schadensersatz haften

Besonders relevant ist die Entscheidung schließlich bei den finanziellen Folgen.

Das Gericht geht nicht lediglich von einer begrenzten Verantwortlichkeit als mittelbarer Störer aus, sondern sieht Meta unter den Voraussetzungen des konkreten Falls als unmittelbar verantwortlich an.

Das hat Auswirkungen auf mögliche Schadensersatzansprüche.

Die Kläger können nach dem Urteil grundsätzlich Ersatz der Schäden verlangen, die ihnen aus den vom Urteil erfassten Rechtsverletzungen entstanden sind oder künftig entstehen.

Für Unternehmen ist das ein wesentlicher Unterschied. Unterlassungsansprüche dienen in erster Linie dazu, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Schadensersatzansprüche können darüber hinaus die wirtschaftlichen Folgen bereits eingetretener Rechtsverletzungen erfassen.

Meta muss Auskunft erteilen

Das LG Frankfurt sprach den Klägern außerdem Auskunftsansprüche zu.

Diese Auskunft kann notwendig sein, um einen entstandenen Schaden überhaupt berechnen zu können.

Nach der Entscheidung muss Meta unter anderem Informationen zu den betroffenen Inhalten, deren Reichweite und den damit verbundenen Einnahmen zur Verfügung stellen.

Gerade die Reichweite eines rechtsverletzenden Inhalts ist bei Social-Media-Plattformen ein wichtiger Faktor. Ein Fake-Profil mit wenigen Aufrufen hat eine andere wirtschaftliche und persönlichkeitsrechtliche Bedeutung als eine betrügerische Anzeige, die tausenden Nutzern ausgespielt wurde.

Durch den Auskunftsanspruch können Betroffene Informationen erhalten, die sich außerhalb ihres eigenen Wahrnehmungsbereichs befinden und regelmäßig nur der Plattformbetreiber kennt.

Beim Urheberrecht scheiterten die Kläger allerdings

Das Urteil ist kein vollständiger Erfolg der Kläger.

Besonders interessant ist, dass die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche nicht durchgriffen.

Der Grund lag nicht darin, dass die Verwendung der Bilder oder Videos urheberrechtlich unproblematisch gewesen wäre. Das entscheidende Problem war vielmehr die Rechtekette.

Die klagende Gesellschaft konnte nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend nachweisen, dass sie Inhaberin der für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte an den verwendeten Bildern und Videos war.

Dass Mitarbeiter Fotografien oder Videos für ein Unternehmen erstellen, bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte auf das Unternehmen übergehen.

Nach der sogenannten Zweckübertragungsregel werden im Zweifel nur diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind.

Für die gewöhnliche Nutzung von Bildern auf der eigenen Website oder in sozialen Medien können einfache Nutzungsrechte genügen. Daraus folgt nicht automatisch, dass dem Unternehmen auch ausschließliche Rechte eingeräumt wurden, die es ihm ermöglichen, selbst umfassend gegen Dritte vorzugehen.

Auch eine Rechnung eines externen Fotografen mit einem allgemeinen Hinweis auf eine Rechteübertragung genügte dem Gericht nicht als Nachweis dafür, dass tatsächlich ausschließliche Nutzungsrechte übertragen worden waren.

Ein wichtiges Signal für Unternehmen: Rechteketten sauber dokumentieren

Dieser Teil des Urteils enthält eine wichtige praktische Lehre für Unternehmen.

Wer regelmäßig eigene Fotos, Videos, Grafiken oder sonstige Inhalte produziert, sollte nicht erst im Streitfall klären, wem welche Rechte zustehen.

Bei Mitarbeitern, Agenturen, Fotografen und sonstigen Auftragnehmern sollte vertraglich eindeutig geregelt werden, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Soll das Unternehmen selbst gegen unberechtigte Nutzungen durch Dritte vorgehen können, muss insbesondere geklärt werden, ob hierfür ausschließliche Nutzungsrechte benötigt und tatsächlich übertragen werden.

Eine unklare Rechtekette kann ansonsten dazu führen, dass eine offensichtlich unerwünschte Nutzung zwar stattgefunden hat, das Unternehmen den urheberrechtlichen Anspruch aber nicht selbst durchsetzen kann.

Genau dieses Problem zeigt die Entscheidung des LG Frankfurt.

Was bedeutet das Urteil für Betreiber von Social-Media-Plattformen?

Die Entscheidung könnte die Diskussion über die Verantwortlichkeit großer Social-Media-Plattformen erheblich beeinflussen.

Das klassische Haftungsmodell ging lange von einer relativ klaren Rollenverteilung aus: Der Nutzer stellt einen Inhalt ein, die Plattform speichert ihn und reagiert auf konkrete Hinweise zu rechtswidrigen Inhalten.

Moderne Social-Media-Plattformen funktionieren jedoch längst nicht mehr wie bloße Speicherplätze.

Algorithmen entscheiden, was Nutzer sehen. Sie bestimmen die Reihenfolge von Inhalten, berechnen deren Relevanz, optimieren die Reichweite und wählen im Werbegeschäft aus, welche Anzeige welchem Nutzer präsentiert wird.

Genau an dieser technischen und wirtschaftlichen Realität setzt das LG Frankfurt an.

Je stärker ein Plattformbetreiber selbst darüber entscheidet, wie und wem Inhalte präsentiert werden, desto schwieriger kann es nach dieser Entscheidung werden, sich hinsichtlich dieser Inhalte auf eine rein neutrale Vermittlerrolle zurückzuziehen.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen und bekannte Personen?

Für Unternehmen, Unternehmer und bekannte Personen, deren Namen, Bilder oder Marken für Fake-Profile oder betrügerische Werbung verwendet werden, stärkt das Urteil mehrere Ansatzpunkte.

Betroffene sollten Rechtsverletzungen möglichst genau dokumentieren. Dazu gehören Screenshots, URLs, Profilnamen, Zeitpunkte, verwendete Bilder und Kennzeichen sowie Informationen darüber, wohin verlinkte Anzeigen führen.

Ebenso wichtig ist eine präzise Meldung gegenüber dem Plattformbetreiber. Je genauer beschrieben werden kann, anhand welcher Merkmale rechtswidrige Inhalte erkennbar sind, desto schwieriger wird für eine Plattform später das Argument, ähnliche Verletzungen seien technisch nicht identifizierbar gewesen.

Bei massenhaften Wiederholungen sollte außerdem geprüft werden, ob tatsächlich jedes neue Profil isoliert betrachtet werden muss oder ob bereits Prüf- und Handlungspflichten hinsichtlich kerngleicher Verletzungen entstanden sind.

Schließlich sollten Unternehmen ihre eigenen Marken-, Kennzeichen- und Urheberrechte sauber dokumentieren. Das Frankfurter Urteil zeigt anschaulich, dass unterschiedliche Schutzrechte nebeneinander eingesetzt werden können – aber auch, dass jeder einzelne Anspruch seine eigenen Voraussetzungen hat.

Keine allgemeine Überwachungspflicht

Aus dem Urteil folgt aber nicht, dass Meta oder andere Plattformen künftig jeden Nutzerbeitrag vorsorglich umfassend auf sämtliche denkbaren Rechtsverletzungen untersuchen müssen.

Das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten bleibt ein wichtiger Bestandteil des europäischen Plattformrechts.

Davon zu unterscheiden sind jedoch konkrete Prüfpflichten, die entstehen können, nachdem ein Plattformbetreiber auf bestimmte Rechtsverletzungen hinreichend deutlich hingewiesen wurde.

Ebenso davon zu unterscheiden ist die vorgelagerte Frage, ob der Plattformbetreiber aufgrund seiner eigenen algorithmischen Kontrolle überhaupt die Voraussetzungen des Haftungsprivilegs erfüllt.

Gerade diese Trennung ist für das Verständnis des Urteils entscheidend.

Warum die Entscheidung über den konkreten Fall hinaus wichtig ist

Die besondere Bedeutung des Urteils liegt weniger darin, dass Fake-Profile rechtswidrig sein können. Das ist rechtlich nicht überraschend.

Bemerkenswert ist vielmehr die Verbindung zwischen Plattformarchitektur und Haftungsrecht.

Das LG Frankfurt betrachtet den Algorithmus nicht lediglich als technisches Werkzeug. Entscheidend ist seine Funktion innerhalb des Geschäftsmodells.

Wenn eine Plattform mit eigenen Kriterien festlegt, welche Inhalte welchen Nutzern wann und in welcher Reihenfolge präsentiert werden, kann diese Steuerung rechtlich als Kontrolle über die Verbreitung der Inhalte eingeordnet werden.

Damit rückt die konkrete Funktionsweise von Empfehlungs-, Ranking- und Werbealgorithmen stärker in den Mittelpunkt haftungsrechtlicher Verfahren.

Für Plattformbetreiber könnte deshalb künftig entscheidend sein, nicht nur darzulegen, dass Inhalte ursprünglich von Nutzern stammen. Sie müssen gegebenenfalls auch erklären, welche Rolle ihre eigenen Systeme bei der anschließenden Verbreitung spielen.

Fazit: Wer die Verbreitung steuert, kann sich nicht ohne Weiteres als neutraler Vermittler behandeln lassen

Das Urteil des LG Frankfurt ist eine wichtige Entscheidung zur Haftung von Meta und vergleichbaren Plattformen für Fake-Profile und betrügerische Fake-Werbung.

Seine zentrale Aussage reicht über den konkreten Finanzbetrug hinaus: Die rechtliche Stellung einer Social-Media-Plattform hängt nicht allein davon ab, wer einen Inhalt ursprünglich hochgeladen hat. Entscheidend kann auch sein, wer anschließend kontrolliert, wie, wann, in welcher Reihenfolge und gegenüber welchen Nutzern dieser Inhalt verbreitet wird.

Das LG Frankfurt sieht in der algorithmischen Steuerung durch Meta eine solche Kontrolle, soweit die Algorithmen im Interesse des Unternehmens oder seines Dienstes die Verbreitung bestimmen. Deshalb konnte sich Meta im konkreten Fall nach Auffassung des Gerichts nicht auf das Hostingprivileg des Art. 6 DSA zurückziehen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Algorithmus automatisch eine Haftung des Plattformbetreibers auslöst. Ebenso wenig haftet eine Plattform allein deshalb für jeden rechtswidrigen Nutzerinhalt, weil ein Haftungsprivileg nicht greift. Die jeweilige Rechtsverletzung und die Verantwortlichkeit müssen weiterhin nach den einschlägigen Vorschriften geprüft werden.

Für Betroffene ist außerdem wichtig, dass konkrete Hinweise auf Rechtsverletzungen weiter erhebliche Bedeutung haben. Kennt eine Plattform bestimmte Fake-Profile und deren charakteristische Merkmale, können sich daraus Pflichten auch im Hinblick auf identische oder kerngleiche Wiederholungen ergeben.

Das Urteil zeigt zugleich, wie wichtig es ist, mehrere Schutzrechte parallel zu prüfen. Im konkreten Verfahren waren insbesondere das Unternehmenskennzeichen, das Recht am eigenen Bild, das Namensrecht und das Persönlichkeitsrecht erfolgreich. Die urheberrechtlichen Ansprüche scheiterten dagegen daran, dass die klagende Gesellschaft die erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte nicht ausreichend nachweisen konnte.

Zu beachten ist schließlich, dass es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann im weiteren Instanzenzug überprüft werden.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 16. September 2026
Aktenzeichen: 2-06 O 234/25

Kammergericht: Warum eine Impressums-E-Mail nicht ins Leere laufen darf

Das Kammergericht Berlin hat mit Versäumnisurteil vom 11. August 2026 entschieden, dass Amazon EU S.à r.l. im Impressum keine E-Mail-Adresse angeben darf, die für eine echte Kontaktaufnahme ungeeignet ist. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Die Entscheidung ist für alle Unternehmen mit Website, Online-Shop oder Plattform relevant, weil sie deutlich macht: Ein Impressum darf nicht nur formal vollständig aussehen. Die dort genannten Kontaktmöglichkeiten müssen auch praktisch funktionieren.

Worum ging es in dem Verfahren?

Amazon betrieb unter anderem den deutschen Online-Marktplatz amazon.de. Im Impressum war eine E-Mail-Adresse angegeben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband schrieb an diese Adresse, nachdem eine Verbraucherbeschwerde eingegangen war.

Die Antwort kam jedoch nicht als inhaltliche Reaktion von Amazon, sondern automatisiert. Sinngemäß wurde mitgeteilt, dass eine Nachricht an eine Adresse gesendet worden sei, die keine eingehenden E-Mails akzeptiere. Wer Fragen habe, solle sich in sein Amazon-Konto einloggen, um Amazon zu kontaktieren.

Genau darin sah die Verbraucherzentrale das Problem: Eine E-Mail-Adresse, die im Impressum steht, aber tatsächlich keine eingehenden Nachrichten annimmt oder den Nutzer nur auf andere Kontaktwege verweist, erfüllt ihren Zweck nicht.

Amazon gab nach Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Vor dem Kammergericht erschien Amazon im Termin nicht. Das Gericht erließ deshalb ein Versäumnisurteil.

Was hat das Kammergericht entschieden?

Das Kammergericht untersagte Amazon, im geschäftlichen Verkehr in Telemedien in Deutschland im Impressum eine E-Mail-Adresse anzugeben, die nicht zur Kontaktaufnahme geeignet ist. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft.

Außerdem verurteilte das Gericht Amazon zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 280,60 Euro nebst Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt Amazon.

Warum reicht eine bloß angegebene E-Mail-Adresse nicht aus?

Das Gericht stellt klar: Die Impressumspflicht verlangt nicht nur irgendeine E-Mail-Adresse als dekorativen Pflichtbestandteil. Sie soll Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen.

Eine Adresse ist deshalb nicht geeignet, wenn sie zwar im Impressum steht, eingehende Nachrichten aber nicht akzeptiert oder nur mit einer automatischen Standardantwort reagiert wird, die den Nutzer auf andere Kontaktwege verweist.

Entscheidend ist der praktische Nutzen für den Nutzer. Wer eine E-Mail-Adresse im Impressum findet, darf erwarten, dass er darüber auch tatsächlich Kontakt aufnehmen kann.

Kontaktformular statt E-Mail? Das ist der falsche Ansatz

Viele Unternehmen bevorzugen Kontaktformulare, Helpcenter, Chatbots oder eingeloggte Kundenbereiche. Das kann aus Sicht des Unternehmens bequem sein. Rechtlich ersetzt ein solches System aber nicht ohne Weiteres die Pflicht, eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse tatsächlich nutzbar zu machen.

Das Kammergericht macht deutlich: Ein Kontaktformular oder ein Kundenkonto kann ein zusätzlicher Kommunikationsweg sein. Es darf aber nicht dazu führen, dass die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse faktisch leerläuft.

Gerade bei großen Plattformen ist das wichtig. Verbraucher sollen nicht gezwungen werden, erst ein Kundenkonto zu nutzen, sich einzuloggen oder durch mehrere Hilfeseiten zu klicken, wenn das Gesetz eine unmittelbare elektronische Kontaktmöglichkeit verlangt.

Warum ist das Urteil für Unternehmen wichtig?

Das Urteil betrifft zwar Amazon, ist aber weit über diesen Einzelfall hinaus relevant. Unternehmen sollten ihre Impressumsangaben nicht nur juristisch einmal erstellen und dann vergessen. Sie müssen auch technisch und organisatorisch sicherstellen, dass die angegebenen Kontaktwege funktionieren.

Besonders riskant sind E-Mail-Adressen, die zwar im Impressum stehen, aber intern nicht überwacht werden, automatische Ablehnungen versenden oder Nutzer pauschal auf Helpcenter, Chatbots oder Kundenkonten verweisen.

Auch eine technisch versehentliche Fehlkonfiguration kann rechtliche Folgen haben, wenn sie dazu führt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Kontaktmöglichkeit tatsächlich nicht besteht.

Fazit

Ein Impressum ist kein bloßes Pflichtfeld. Es muss den Nutzer in die Lage versetzen, den Anbieter tatsächlich zu erreichen.

Unternehmen sollten daher nicht nur den Text ihres Impressums prüfen, sondern auch die dahinterliegenden Prozesse. Eine E-Mail-Adresse, die niemand liest, die automatisch blockt oder die nur auf andere Kontaktwege verweist, kann rechtlich genauso problematisch sein wie eine fehlende E-Mail-Adresse.

Für die Praxis gilt verallgemeinert: Wer Kontaktangaben veröffentlicht, muss auch erreichbar sein. Das gilt besonders dort, wo gesetzliche Informationspflichten bestehen. Transparenz endet nicht bei der Angabe einer Adresse, sondern erst bei einer tatsächlich nutzbaren Kommunikation.

Entscheidungsdaten

Gericht: Kammergericht Berlin
Datum: 11. August 2026
Aktenzeichen: 5 UKl 1/26

LG Berlin II – Correctiv-Berichterstattung über zu Guttenberg: „journalistische Kardinalspflichten verletzt“

Das LG Berlin II hat mit Urteil vom 18. August 2026 entschieden, dass Correctiv bestimmte Aussagen über Karl-Theodor zu Guttenberg nicht weiter verbreiten darf. Die Pressekammer sah in der Berichterstattung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Wort. Besonders deutlich wird das Urteil dort, wo das Gericht eine verkürzende und sinnentstellende Wiedergabe von Aussagen beanstandet.

Der Fall ist presserechtlich relevant, weil er zeigt: Auch ein wörtlich wiedergegebener Satzteil kann rechtswidrig sein, wenn er aus dem Zusammenhang gerissen wird und dadurch beim Leser ein falscher Eindruck entsteht.

Worum ging es?

Correctiv hatte über Karl-Theodor zu Guttenberg berichtet und dabei den Eindruck erweckt, der frühere Bundesminister habe sich in einem Podcast mit Gregor Gysi für eine punktuelle Zusammenarbeit zwischen Konservativen und Rechtspopulisten ausgesprochen. Außerdem habe er angeblich für eine CDU-Minderheitsregierung plädiert, die Gesetze notfalls mit Hilfe der AfD verabschieden könne.

Im Zentrum stand die Formulierung „Wer mitstimmt, stimmt mit“. Correctiv stellte diesen Satzteil als eine Art Losung zu Guttenbergs dar. Nach Auffassung des LG Berlin II wurde damit aber der tatsächliche Sinn der Äußerung verzerrt.

Denn zu Guttenberg hatte eine von der AfD tolerierte Minderheitsregierung nach dem vom Gericht zugrunde gelegten Zusammenhang gerade nicht als vorzugswürdiges Modell vertreten. Vielmehr hatte er eine solche Konstellation ausdrücklich als „absolut untragbar“ bezeichnet.

Warum war die Berichterstattung aus Sicht des Gerichts rechtswidrig?

Das LG Berlin II stellte nicht allein darauf ab, ob einzelne Wörter oder Satzteile isoliert richtig wiedergegeben wurden. Entscheidend war der Gesamteindruck, den der Artikel beim durchschnittlichen Leser hervorrief.

Nach Auffassung der Kammer konnte die Correctiv-Berichterstattung so verstanden werden, dass zu Guttenberg persönlich eine parlamentarische Zusammenarbeit der CDU mit der AfD im Rahmen einer Minderheitsregierung befürworte. Genau dieser Eindruck war nach Ansicht des Gerichts aber nicht durch den tatsächlichen Inhalt des Podcasts gedeckt.

Damit war die Berichterstattung jedenfalls unvollständig und sinnentstellend. Das Gericht betonte, dass eine Berichterstattung auch dann rechtswidrig sein kann, wenn sie nicht vollständig frei erfunden ist. Wer wesentliche entlastende Umstände weglässt und dadurch ein einseitig negatives Bild erzeugt, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Zitat und Kontext: Warum ein richtiger Satzteil falsch wirken kann

Besonders praxisrelevant ist die Begründung zum Recht am eigenen Wort. Dieses Recht schützt nicht nur vor erfundenen Zitaten. Es schützt auch vor verkürzten, verfälschten oder aus dem Zusammenhang gelösten Wiedergaben.

Ein Zitat wirkt im öffentlichen Meinungskampf besonders stark. Der Leser nimmt es regelmäßig als objektiven Beleg dafür wahr, was der Zitierte tatsächlich gesagt und gemeint hat. Deshalb ist bei Zitaten besondere Sorgfalt erforderlich.

Im Fall zu Guttenberg beanstandete das LG Berlin II, dass Correctiv nur den Satzteil „Wer mitstimmt, stimmt mit“ herausgriff. Ohne den unmittelbaren Zusammenhang konnte dieser Satzteil so wirken, als habe zu Guttenberg daraus eine politische Leitlinie gemacht. Nach dem Gesamtzusammenhang hatte er aber eine von der AfD tolerierte Minderheitsregierung gerade abgelehnt.

Das Gericht sah darin eine verkürzende und verzerrende Wiedergabe. Correctiv habe zu Guttenberg damit eine Aussage zugeschrieben, die er so nicht getroffen habe.

„Journalistische Kardinalspflichten“ und unzulässiges Framing

Das Urteil ist auch deshalb deutlich, weil das LG Berlin II von einer Verletzung journalistischer Kardinalspflichten spricht. Medien dürfen politische Aussagen einordnen, zuspitzen und kritisch bewerten. Sie müssen dabei aber den tatsächlichen Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig genug wiedergeben.

Das gilt gerade bei personenbezogener Berichterstattung über politische Positionen. Ein Medium darf den Sachverhalt nicht so stark verkürzen, dass der Leser ein nachteilig entstelltes Bild der betroffenen Person erhält.

Genau das sah das Gericht hier als gegeben an. Die Berichterstattung habe den tatsächlichen Hintergrund und den Inhalt der Äußerungen zu Guttenbergs durch ein unzulässiges Framing zu dessen Nachteil entstellt.

Warum die spätere Änderung des Artikels Correctiv nicht half

Correctiv hatte den Artikel nach einer Abmahnung teilweise geändert. Trotzdem durfte zu Guttenberg weiterhin auch gegen die ursprüngliche Fassung vorgehen.

Das LG Berlin II stellte klar: Eine nachträgliche Änderung der Online-Berichterstattung beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis nicht automatisch. Solange keine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt, kann die ursprüngliche Fassung wiederholt werden. Außerdem ist nicht immer sicher, dass ein Verbot der geänderten Fassung auch die ursprüngliche Fassung als kerngleichen Verstoß erfasst.

Für die Praxis ist das ein wichtiger Punkt. Wer einen beanstandeten Artikel nur umformuliert, verhindert damit nicht zwingend ein gerichtliches Verbot der alten Fassung.

Meinung oder Tatsache? Das war nicht entscheidend

Correctiv berief sich darauf, die angegriffenen Aussagen seien eine zulässige Bewertung. Das überzeugte das LG Berlin II nicht.

Nach der Entscheidung kommt es nicht allein darauf an, ob eine Äußerung als Tatsache oder Meinung einzuordnen ist. Auch eine Bewertung braucht eine tragfähige tatsächliche Grundlage. Fehlt diese Grundlage oder wird sie durch Weglassen wesentlicher Umstände verzerrt, kann auch eine wertende Einordnung rechtswidrig sein.

Das Urteil zieht damit eine klare Grenze: Zugespitzte Kritik ist erlaubt. Eine Sinnentstellung durch selektive Zitatwiedergabe ist es nicht.

Was bedeutet das für Medien, Unternehmen und Kommunikationsabteilungen?

Die Entscheidung betrifft nicht nur klassische Medien. Sie ist auch für Unternehmen, Verbände, Agenturen, Blogger und Social-Media-Verantwortliche wichtig.

Wer Aussagen anderer Personen zitiert oder zusammenfasst, muss nicht nur prüfen, ob einzelne Wörter stimmen. Entscheidend ist, ob der Sinn der Aussage im Kontext korrekt wiedergegeben wird. Besonders riskant sind kurze Teaser, Überschriften, Social-Media-Posts und zugespitzte Zusammenfassungen.

Wer nur den belastenden Teil einer Aussage herausgreift und entlastende Passagen verschweigt, kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begehen. Das gilt besonders dann, wenn der Eindruck entsteht, der Betroffene vertrete eine politisch oder gesellschaftlich besonders belastende Position.

Fazit

Das LG Berlin II stärkt mit dieser Entscheidung das Recht am eigenen Wort und setzt klare Grenzen für verkürzende Berichterstattung. Correctiv durfte zu Guttenbergs Podcast-Äußerung nicht so darstellen, als habe er eine mit der AfD kooperierende CDU-Minderheitsregierung befürwortet, wenn der Gesamtzusammenhang gerade das Gegenteil nahelegte.

Für die Praxis lautet die zentrale Lehre: Zitate müssen nicht nur wörtlich stimmen. Sie müssen auch im Sinn stimmen. Wer durch Auswahl, Kürzung und Framing eine andere Aussage erzeugt als die tatsächlich getroffene, riskiert Unterlassungsansprüche.

Entscheidungsdaten

Gericht: LG Berlin II, 27. Zivilkammer
Datum: 18.08.2026
Aktenzeichen: 27 O 298/26 eV

VG Düsseldorf: Anforderungen an die Beweise für Werbeeinwilligungen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. Juli 2026 eine für das E-Mail-Marketing wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Unternehmen eine Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails ausreichend nachweisen kann, wenn es lediglich eine E-Mail-Adresse, eine IP-Adresse, Zeitstempel sowie Daten aus einem Double-Opt-In-Verfahren vorlegt.

Die Antwort des Gerichts ist deutlich: Das reicht nicht. Wer sich auf eine Einwilligung beruft, muss diese Einwilligung auch konkret beweisen können. Für Unternehmen ist das nicht nur datenschutzrechtlich wichtig. Die Entscheidung hat auch erhebliche Bedeutung für zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere bei Abmahnungen und Unterlassungsklagen wegen unverlangter E-Mail-Werbung nach dem UWG.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Unternehmen hatte Werbe-E-Mails an eine private E-Mail-Adresse versendet. Der Empfänger wandte sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde und erklärte, er habe keine Einwilligung erteilt. Nach seiner Darstellung hatte er dem Unternehmen seine private E-Mail-Adresse nicht überlassen und sich auch nicht für Werbung angemeldet.

Das Unternehmen berief sich dagegen auf eine Anmeldung über eine von ihm betriebene Internetseite. Dort soll der Empfänger seine E-Mail-Adresse eingetragen und eine Einverständniserklärung angeklickt haben. Außerdem soll eine Bestätigung im Double-Opt-In-Verfahren erfolgt sein.

Das Problem: Die eigentliche Bestätigungsmail konnte das Unternehmen nicht vorlegen. Stattdessen wurden nur technische Daten genannt: die E-Mail-Adresse, eine IP-Adresse mit Zeitstempel, eine Double-Opt-In-IP-Adresse und ein weiterer Zeitstempel.

Die Datenschutzaufsichtsbehörde verwarnte das Unternehmen wegen rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten. Dagegen klagte das Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Die zentrale Aussage des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt klar: Wenn eine Datenverarbeitung auf eine Einwilligung gestützt wird, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass diese Einwilligung tatsächlich erteilt wurde. Gelingt dieser Nachweis nicht, gilt die Einwilligung rechtlich als nicht oder nicht wirksam erteilt.

Das ist der entscheidende Punkt der Entscheidung. Es geht nicht nur darum, ob der Empfänger überzeugend bestreitet, eine Einwilligung abgegeben zu haben. Entscheidend ist vielmehr, dass das Unternehmen die Einwilligung beweisen muss.

Die bloße Angabe technischer Daten genügt dafür nach Auffassung des Gerichts nicht. Eine IP-Adresse zeigt allenfalls, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Daten von einem bestimmten technischen Anschluss oder Gerät übertragen wurden. Sie beweist aber nicht, welche Person tatsächlich gehandelt hat. Sie beweist auch nicht, welchen Inhalt die angebliche Einwilligung hatte.

Auch eine Double-Opt-In-IP-Adresse mit Zeitstempel löst dieses Problem nicht. Denn auch daraus ergibt sich nur, dass ein technischer Vorgang stattgefunden haben kann. Nicht belegt wird damit, dass gerade der betroffene Empfänger selbst eine bestimmte Einwilligungserklärung mit einem bestimmten Inhalt abgegeben hat.

Warum IP-Adresse und Zeitstempel nicht ausreichen

Für viele Unternehmen klingt eine Dokumentation mit IP-Adresse und Zeitstempel zunächst solide. Gerade im Online-Marketing wird häufig angenommen, dass ein Double-Opt-In-Protokoll automatisch genügt.

Das Urteil zeigt, dass diese Annahme gefährlich ist.

Eine IP-Adresse ist keine Unterschrift. Sie identifiziert nicht zuverlässig die handelnde Person. Ein Internetanschluss kann von mehreren Personen genutzt werden. Auch mobile Endgeräte, Familienanschlüsse, Unternehmensnetzwerke, öffentliche WLANs oder dynamische IP-Adressen können dazu führen, dass die technische Zuordnung nur begrenzten Aussagewert hat.

Noch wichtiger ist: IP-Adresse und Zeitstempel sagen nichts über den Inhalt der Einwilligung aus. Für eine wirksame Werbeeinwilligung muss aber erkennbar sein, worin genau eingewilligt wurde. Der Empfänger muss wissen, welche Art von Werbung er von welchem Unternehmen erhalten soll. Eine allgemeine technische Protokollnotiz ersetzt diese inhaltliche Dokumentation nicht.

Unternehmen müssen daher nicht nur speichern, dass irgendetwas angeklickt wurde. Sie müssen beweisen können, welche konkrete Erklärung der Nutzer abgegeben hat.

Bedeutung für UWG-Ansprüche wegen unverlangter E-Mail-Werbung

Obwohl das Urteil aus dem Datenschutzrecht stammt, ist seine Bedeutung für das Wettbewerbsrecht groß. Denn bei unverlangter E-Mail-Werbung geht es im Zivilrecht regelmäßig um dieselbe praktische Frage: Lag vor dem Versand der Werbe-E-Mail eine ausdrückliche Einwilligung vor?

Nach dem UWG ist Werbung per elektronischer Post gegenüber Verbrauchern grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Auch im geschäftlichen Bereich ist unverlangte E-Mail-Werbung regelmäßig problematisch. Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können sich gegen unerwünschte Werbe-E-Mails wehren, etwa mit Unterlassungsansprüchen.

Im Zivilprozess wird der Werbende regelmäßig darlegen und beweisen müssen, dass eine wirksame Einwilligung bestand. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf liefert hierfür ein starkes Argument: Wer nur E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Zeitstempel vorlegt, beweist damit noch keine wirksame Einwilligung.

Das ist besonders relevant, wenn ein Unternehmen nach einer Abmahnung behauptet, der Empfänger habe sich irgendwann über ein Formular angemeldet. Eine solche Behauptung reicht nicht. Auch ein pauschaler Hinweis auf ein Double-Opt-In-Verfahren genügt nicht, wenn der konkrete Einwilligungsvorgang nicht nachvollziehbar dokumentiert ist.

Was Kläger im Zivilrecht daraus ableiten können

Für Empfänger unverlangter Werbe-E-Mails ist die Entscheidung hilfreich. Sie zeigt, dass ein Unternehmen nicht einfach mit technischen Logdaten reagieren kann und damit automatisch aus der Haftung ist.

Wird eine unverlangte Werbe-E-Mail abgemahnt, kann der Empfänger die behauptete Einwilligung bestreiten. Legt der Werbende dann nur IP-Adressen, Zeitstempel oder allgemeine Systemprotokolle vor, kann eingewandt werden, dass diese Daten weder die handelnde Person noch den konkreten Inhalt der Einwilligung belegen.

Gerade bei UWG-Ansprüchen ist das praktisch wichtig. Häufig versuchen Werbende, den Streit auf die Frage zu verlagern, ob der Empfänger beweisen könne, dass er sich nicht angemeldet habe. Das ist aber der falsche Ansatz. Nicht der Empfänger muss das Nichtvorliegen der Einwilligung beweisen. Der Werbende muss die vorherige ausdrückliche Einwilligung beweisen.

Kann er das nicht, ist die Werbe-E-Mail grundsätzlich als unverlangte Werbung zu behandeln.

Was Unternehmen jetzt dokumentieren sollten

Für Unternehmen ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis, ihre Newsletter- und Lead-Prozesse zu überprüfen. Wer E-Mail-Marketing betreibt, sollte nicht nur technisch ein Double-Opt-In-Verfahren verwenden, sondern den gesamten Einwilligungsvorgang beweissicher dokumentieren.

Dazu gehört insbesondere:

Die konkrete E-Mail-Adresse, der Zeitpunkt der Anmeldung, der Zeitpunkt der Bestätigung, die verwendete Einwilligungserklärung, der Inhalt der Anmeldeseite, die versendete Bestätigungsmail, der Bestätigungslink und die Zuordnung der Bestätigung zur konkreten Adresse.

Wichtig ist auch, dass diese Informationen im Streitfall tatsächlich vorgelegt werden können. Eine Verfahrensbeschreibung hilft nur begrenzt. Sie zeigt, wie der Prozess theoretisch funktionieren soll. Sie beweist aber nicht, dass im konkreten Einzelfall eine wirksame Einwilligung abgegeben wurde.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat betont, dass eine bloße Beschreibung des Double-Opt-In-Verfahrens nicht genügt, wenn die konkrete Bestätigungsmail nicht vorgelegt werden kann.

Double-Opt-In bleibt sinnvoll, aber nicht als bloße Behauptung

Das Urteil stellt das Double-Opt-In-Verfahren nicht grundsätzlich in Frage. Im Gegenteil: Für E-Mail-Marketing bleibt Double-Opt-In in der Praxis weiterhin der wichtigste Standard, um Missbrauch und Falscheintragungen zu vermeiden.

Für einen wirksamen Double-Opt-In ist die Dokumentation entscheidend. Unternehmen müssen im Streitfall zeigen können, dass eine bestimmte Person oder jedenfalls der Inhaber der betroffenen E-Mail-Adresse den Bestätigungsprozess durchlaufen hat und welche Erklärung dabei bestätigt wurde.

Wer nur speichert, dass ein Klick erfolgt sei, aber nicht mehr nachweisen kann, welche E-Mail verschickt wurde und welchen Inhalt die Einwilligung hatte, riskiert datenschutzrechtliche Maßnahmen und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche.

Risiko für Unternehmen: Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht greifen ineinander

Die Entscheidung zeigt auch, wie eng Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht beim E-Mail-Marketing miteinander verbunden sind. Eine fehlende oder nicht beweisbare Einwilligung kann gleichzeitig mehrere Folgen haben.

Datenschutzrechtlich kann eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen. Die Aufsichtsbehörde kann einschreiten, etwa durch Verwarnung, Anordnung oder Bußgeld.

Zivilrechtlich kann der Empfänger Unterlassung verlangen. Bei Unternehmern kommt zusätzlich ein Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. Wettbewerber oder qualifizierte Stellen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls gegen unzulässige Werbung vorgehen.

Für Unternehmen bedeutet das: Ein schwacher Einwilligungsnachweis ist nicht nur ein formales Datenschutzproblem. Er kann unmittelbar zu Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, gerichtlichen Verfahren und Kosten führen.

Kritisch bleibt anzumerken:

Die Entscheidung wirft allerdings auch die Frage auf, ob die Anforderungen an den Nachweis einer Einwilligung nicht überspannt werden können. Wenn IP-Adressen, Zeitstempel und Double-Opt-In-Daten nicht genügen, muss klar bleiben, welche Dokumentation Unternehmen im Streitfall überhaupt rechtssicher vorlegen können. Ein strenger Nachweismaßstab ist nachvollziehbar, darf aber nicht dazu führen, dass ein ordnungsgemäß eingerichtetes Double-Opt-In-Verfahren praktisch entwertet wird.

Fazit

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist für Unternehmen mit E-Mail-Marketing ein Hinweis. Wer Werbe-E-Mails versendet, muss Einwilligungen nicht nur einholen, sondern auch beweisen können. Eine E-Mail-Adresse, IP-Adressen und Zeitstempel reichen dafür nicht aus.

Für zivilrechtliche UWG-Ansprüche wegen unverlangter E-Mail-Werbung ist die Entscheidung zu beachten. Die Beweislast liegt beim Werbenden. Kann er die konkrete Einwilligung nicht nachweisen, wird die Werbung rechtlich so behandelt, als habe es keine Einwilligung gegeben.

Unternehmen sollten ihre Newsletter-Prozesse deshalb nicht nur technisch, sondern vor allem beweisrechtlich überprüfen. Entscheidend ist nicht, ob ein Double-Opt-In-System vorhanden ist. Entscheidend ist, ob die konkrete Einwilligung im Streitfall vollständig, nachvollziehbar und inhaltlich überprüfbar dokumentiert werden kann.

Entscheidungsdaten

Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
Datum: 27. Juli 2026
Aktenzeichen: 29 K 9714/24

OLG Celle: Warum ein Bestellbutton im Online-Shop mehr leisten muss als nur „Jetzt kaufen“

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 29. Mai 2026 wichtige Hinweise für Betreiber von Online-Shops gegeben. Die Entscheidung betrifft den Bestellprozess für ein Online-Seminar und zeigt, wie streng die Anforderungen an Bestellbuttons, Pflichtinformationen und Widerrufsbelehrungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind. Für Unternehmer ist die Entscheidung besonders praxisrelevant, weil bereits scheinbar kleine Formulierungen im Checkout ein Wettbewerbsproblem auslösen können.

Worum ging es in dem Verfahren?

Ein Verbraucherschutzverband ging gegen die Betreiberin eines Internetshops vor. Über den Shop konnte ein kostenpflichtiges Online-Seminar gebucht werden. Im Bestellprozess öffnete sich nach einem Klick auf „Bestellung abschließen“ ein weiteres Fenster. Dort wurde das Produkt nur knapp beschrieben. Außerdem befand sich dort ein Button mit der Aufschrift „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieterin sollte der Verbraucher bereits mit Klick auf diesen Button ein verbindliches Vertragsangebot abgeben. Genau darin sah der Verbraucherschutzverband ein Problem. Aus seiner Sicht war für Verbraucher nicht klar genug, dass bereits dieser Klick eine zahlungspflichtige Vertragserklärung auslösen sollte.

Zusätzlich beanstandete der Verband, dass im letzten Bestellschritt nicht alle wesentlichen Eigenschaften des Online-Seminars angezeigt wurden. Auch die Widerrufsbelehrung hielt er für unklar, weil sie mehrere unterschiedliche Belehrungen für verschiedene Vertragstypen enthielt, ohne dem Verbraucher eindeutig zu sagen, welche Belehrung für seine konkrete Buchung gelten sollte.

Das Landgericht Hildesheim gab der Klage statt. Das OLG Celle teilte diese Bewertung und kündigte an, die Berufung der Anbieterin durch Beschluss zurückzuweisen. Nach dem Hinweisbeschluss nahm die Beklagte ihre Berufung zurück.

Der Bestellbutton war nicht eindeutig genug

Der wichtigste Punkt der Entscheidung betrifft die sogenannte Button-Lösung. Nach § 312j Abs. 3 BGB muss ein Unternehmer den Bestellprozess so gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über einen Button, muss dieser gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Das OLG Celle hielt die Formulierung „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ nicht für ausreichend. Der Zusatz „und weiter zur Zahlung“ war aus Sicht des Gerichts problematisch, weil er den Eindruck erwecken kann, der rechtlich verbindliche Vertragsschluss erfolge erst in einem späteren Zahlungsschritt.

Gerade das ist für Verbraucher aber entscheidend. Sie müssen im Moment des Klicks erkennen können, ob sie nur zum nächsten Schritt weitergeleitet werden oder bereits eine zahlungspflichtige Bestellung auslösen. Ein Button darf diese Grenze nicht verwischen.

Das Gericht betonte außerdem, dass es auf den Wortlaut des Buttons selbst ankommt. Hinweise in den AGB können die fehlende Klarheit des Buttons nicht heilen. Der Verbraucher soll nicht erst Vertragsbedingungen lesen müssen, um zu verstehen, welche rechtliche Wirkung sein Klick hat.

Warum „weiter zur Zahlung“ gefährlich sein kann

Für viele Unternehmer klingt „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ zunächst plausibel. Die Formulierung wirkt verkaufsnah und beschreibt scheinbar den weiteren Ablauf. Genau darin liegt aber das Risiko.

Wer dem Kunden nach dem Klick noch einen weiteren Zahlungsschritt ankündigt, kann ungewollt den Eindruck erzeugen, dass die verbindliche Bestellung noch nicht abgeschlossen ist. Aus Sicht des Gerichts kann der Verbraucher annehmen, erst die spätere Zahlung führe zum Vertragsschluss.

Das OLG Celle stellt damit klar: Der Bestellbutton ist kein Ort für Prozessbeschreibungen, Marketingformulierungen oder zusätzliche Hinweise. Er muss unmissverständlich sagen, dass der Verbraucher mit dem Klick eine Zahlungspflicht auslöst.

Für die Praxis bleibt die sicherste Formulierung daher „zahlungspflichtig bestellen“. Auch andere Formulierungen können möglich sein, müssen aber ebenso eindeutig sein. Je kreativer der Text, desto größer das rechtliche Risiko.

Wesentliche Informationen müssen direkt vor der Bestellung stehen

Der zweite Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Informationen, die unmittelbar vor Abgabe der Bestellung angezeigt werden müssen. Bei einem kostenpflichtigen Online-Seminar gehören dazu insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Leistung.

Im konkreten Fall reichte es dem OLG Celle nicht aus, dass im Overlay-Fenster nur allgemein von „Seminar, Event oder Workshop“ die Rede war. Diese Angaben beschrieben die Leistung nicht präzise genug. Außerdem fehlten nach Ansicht des Gerichts wichtige Informationen wie Datum und Zeitraum der Veranstaltung.

Entscheidend war auch, dass diese Informationen nicht nur irgendwann vorher im Bestellprozess genannt werden dürfen. Sie müssen unmittelbar vor der verbindlichen Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben zur Verfügung stehen. Der Kunde soll im letzten Schritt nochmals kontrollieren können, was genau er kauft.

Für Online-Shop-Betreiber bedeutet das: Die letzte Bestellübersicht muss mehr sein als eine Preisübersicht. Sie muss die wesentlichen Merkmale der Leistung oder Ware so darstellen, dass der Kunde seine Entscheidung auf dieser Grundlage abschließend überprüfen kann.

Frühere Angaben im Bestellprozess reichen nicht immer aus

Viele Shops stellen Produktinformationen auf der Produktseite oder am Anfang des Checkouts dar. Das ist wichtig, genügt aber nicht zwingend.

Das OLG Celle macht deutlich, dass zentrale Informationen im entscheidenden Moment noch einmal sichtbar sein müssen. Wenn der Kunde im letzten Schritt auf den Button klickt, müssen die wesentlichen Eigenschaften der bestellten Leistung in räumlicher und zeitlicher Nähe erkennbar sein.

Bei Online-Seminaren können dazu insbesondere gehören:

Art der Veranstaltung, Thema, Datum, Uhrzeit, Dauer, Preis, Leistungsumfang und gegebenenfalls technische Rahmenbedingungen.

Welche Informationen im Einzelfall wesentlich sind, hängt vom Produkt oder der Dienstleistung ab. Bei digitalen Leistungen, Seminaren, Coachings oder Abonnements sollten Unternehmer besonders sorgfältig sein, weil hier häufig unklar ist, welche Merkmale für die Kaufentscheidung entscheidend sind.

Die Widerrufsbelehrung war zu unübersichtlich

Der dritte zentrale Punkt betrifft die Widerrufsbelehrung. Die Anbieterin verwendete eine Sammelbelehrung mit Informationen zu verschiedenen Vertragstypen, unter anderem Warenlieferungen, digitalen Inhalten, Dienstleistungen sowie Teil- und Ratenzahlungsverträgen.

Das OLG Celle sah darin keine klare und verständliche Belehrung. Der durchschnittliche Verbraucher müsse ohne Rechtsrat erkennen können, welche Widerrufsregelung für seinen konkreten Vertrag gilt. Bei einem Online-Seminar sei gerade nicht selbstverständlich, ob der Verbraucher es rechtlich als Dienstleistung oder als digitalen Inhalt einordnen müsse.

Diese Einordnung darf der Unternehmer nicht auf den Kunden abwälzen. Wer mehrere Belehrungen nebeneinander stellt, ohne die richtige Belehrung für den konkreten Vertrag hervorzuheben, schafft Verwirrung. Eine solche Gestaltung kann unlauter sein.

Sammelbelehrungen sind ein Risiko

Die Entscheidung ist eine deutliche Warnung vor pauschalen Widerrufsbelehrungen. Viele Unternehmen verwenden aus Gründen der Bequemlichkeit allgemeine Mustertexte, die möglichst viele Vertragstypen abdecken sollen. Das kann gefährlich sein.

Eine Widerrufsbelehrung muss zum konkreten Angebot passen. Sie muss dem Kunden klar sagen, ob ein Widerrufsrecht besteht, wie lange es besteht, wie es ausgeübt werden kann und unter welchen Voraussetzungen es möglicherweise erlischt.

Gerade bei digitalen Angeboten, Online-Kursen, Webinaren, Coachings, Software, Downloads oder hybriden Leistungen ist besondere Vorsicht geboten. Hier kann die rechtliche Einordnung schwierig sein. Genau deshalb muss der Unternehmer umso klarer formulieren.

Was Unternehmer jetzt prüfen sollten

Betreiber von Online-Shops, Buchungsplattformen und digitalen Verkaufsstrecken sollten ihre Checkout-Prozesse kritisch überprüfen. Besonders wichtig sind drei Punkte.

Erstens sollte der finale Bestellbutton eindeutig beschriftet sein. Die sicherste Lösung ist regelmäßig „zahlungspflichtig bestellen“. Zusätze wie „weiter“, „fortfahren“, „zur Zahlung“, „abschließen“ oder „buchen“ können riskant sein, wenn sie die rechtliche Wirkung des Klicks unklar machen.

Zweitens sollte die letzte Bestellübersicht alle wesentlichen Merkmale des Angebots enthalten. Bei Seminaren und digitalen Leistungen sollten insbesondere Datum, Dauer, Inhalt, Leistungsart und Preis klar erkennbar sein.

Drittens sollte die Widerrufsbelehrung exakt auf den jeweiligen Vertragstyp zugeschnitten sein. Der Kunde darf nicht selbst herausfinden müssen, welche von mehreren Belehrungen für ihn gilt.

Warum die Entscheidung über Online-Seminare hinaus wichtig ist

Obwohl der Fall ein Online-Seminar betraf, reicht die Bedeutung deutlich weiter. Die Grundsätze gelten für den gesamten elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Betroffen sein können also auch Online-Shops, SaaS-Angebote, Coaching-Plattformen, Kursportale, Ticketshops, Mitgliedschaften, digitale Abonnements und sonstige Buchungssysteme.

Die Entscheidung zeigt außerdem, dass Wettbewerbsverstöße nicht erst bei bewusst irreführenden Verkaufsmethoden entstehen. Schon eine missverständliche Button-Beschriftung oder eine unübersichtliche Widerrufsbelehrung kann ausreichen.

Für Unternehmer ist das besonders relevant, weil Verstöße von Verbraucherschutzverbänden oder Wettbewerbern abgemahnt werden können. Neben Unterlassungsansprüchen drohen Kosten, Anpassungsaufwand und im Wiederholungsfall Ordnungsmittel.

Fazit

Das OLG Celle setzt ein klares Signal: Im letzten Schritt eines Online-Bestellprozesses muss der Verbraucher genau wissen, was er kauft, welche Kostenpflicht er auslöst und welche Rechte ihm zustehen.

Der Bestellbutton darf nicht missverständlich sein. Die wesentlichen Leistungsmerkmale müssen unmittelbar vor der Bestellung angezeigt werden. Die Widerrufsbelehrung muss konkret, klar und für juristische Laien verständlich sein.

Unternehmer sollten diese Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Bestellstrecken nicht nur technisch, sondern auch rechtlich zu prüfen. Gerade bei digitalen Leistungen und Online-Seminaren steckt das Risiko oft nicht im Angebot selbst, sondern in der konkreten Gestaltung des Checkouts.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Celle

Datum: 29. Mai 2026

Aktenzeichen: 13 U 21/26

LG Offenburg: Gegendarstellung auf der Titelseite

Das Landgericht Offenburg hat am 6. August 2026 eine für das Presserecht praxisrelevante Entscheidung getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Boulevard-Schlagzeile über ein angebliches „Liebes-Aus“ nur eine wertende Zuspitzung ist oder ob sie eine überprüfbare Tatsachenbehauptung enthält. Das Gericht entschied: Wer auf einer Titelseite behauptet, eine Beziehung sei „zerbrochen“, stellt damit aus Sicht des Durchschnittslesers eine Tatsachenbehauptung über ein bereits eingetretenes Ereignis auf. Das kann einen Anspruch auf Gegendarstellung auslösen.

Worum ging es?

Die Zeitschrift „BUNTE“ hatte auf ihrer Titelseite über Karl-Theodor zu Guttenberg und Katherina Reiche mit der Schlagzeile berichtet: „Liebes-Aus! Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach“. Zu Guttenberg verlangte daraufhin den Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite. Der zentrale Satz der begehrten Gegendarstellung lautete: „Meine Beziehung ist nicht zerbrochen.“

Der Verlag wollte die Gegendarstellung nicht veröffentlichen. Er argumentierte unter anderem, Begriffe wie „Liebes-Aus“ und „zerbrach“ seien wertende, gefühlsbezogene Aussagen. Ob eine Beziehung wirklich zerbrochen sei, lasse sich nicht wie ein einfacher äußerer Vorgang beweisen. Zwei Partner könnten den Zustand einer Beziehung unterschiedlich empfinden. Außerdem hatte der Verlag in einer späteren Ausgabe über den Beziehungsstatus berichtet und meinte, damit sei ein etwaiges Gegendarstellungsinteresse erledigt.

Das LG Offenburg sah das anders.

Warum das Gericht eine Tatsachenbehauptung angenommen hat

Für einen Gegendarstellungsanspruch reicht nicht jede Äußerung aus. Er setzt grundsätzlich eine Tatsachenbehauptung voraus. Reine Meinungen, Werturteile oder bloße Bewertungen sind dagegen nicht gegendarstellungsfähig.

Entscheidend ist, wie ein unbefangener Durchschnittsleser die Aussage versteht. Genau hier setzte das LG Offenburg an. Die Formulierung „Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach“ versteht der Leser nach Auffassung des Gerichts nicht nur als Spekulation oder Gefühlseinschätzung. Die Schlagzeile vermittelt vielmehr die Nachricht, dass die Beziehung bereits beendet sei und dass im Heft die Gründe für dieses Ende erklärt würden.

Das Gericht stellte damit klar: Auch persönliche oder emotionale Lebenssachverhalte können Tatsachen enthalten. Der Beziehungsstatus ist nicht schon deshalb reine Meinung, weil Gefühle, subjektive Einschätzungen oder private Entwicklungen eine Rolle spielen. Eine Trennung kann in bestimmten Fällen festgestellt und bewiesen werden. Deshalb kann auch die Behauptung, eine Beziehung sei beendet, eine presserechtlich relevante Tatsachenbehauptung sein.

KI-Antworten halfen dem Verlag nicht

Besonders interessant ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung: Der Verlag hatte sich auf Antworten eines KI-Tools bezogen. Damit wollte er offenbar belegen, dass die Frage, ob eine Beziehung „zerbrochen“ sei, nicht objektiv beweisbar sei.

Das LG Offenburg ließ sich davon nicht überzeugen. Die KI-Antworten gingen nach Auffassung des Gerichts am Kern der Sache vorbei. Es gehe nicht abstrakt darum, nach welchen Kriterien eine Beziehung als gescheitert angesehen werden könne. Entscheidend sei die konkrete Aussage der Titelseite: Dem Publikum werde ein bereits eingetretenes Ereignis mitgeteilt.

Für Unternehmen, Medien und Kommunikatoren ist dieser Punkt wichtig. KI kann bei Recherchen, Formulierungen und ersten rechtlichen Überlegungen helfen. Sie ersetzt aber nicht die juristische Einordnung einer konkreten Veröffentlichung. Vor allem kommt es im Presserecht stark auf Kontext, Wortlaut, Platzierung und Leserwirkung an. Eine abstrakte KI-Auskunft kann diese Prüfung nicht übernehmen.

Warum eine spätere „Richtigstellung“ nicht genügte

Der Verlag berief sich außerdem darauf, in einer späteren Ausgabe erneut über den Beziehungsstatus berichtet zu haben. Damit sei das Anliegen der Gegendarstellung im Ergebnis erfüllt.

Auch das überzeugte das Gericht nicht. Eine spätere redaktionelle Richtigstellung kann zwar unter Umständen dazu führen, dass ein Gegendarstellungsinteresse entfällt. Dafür muss sie aber hinreichend deutlich auf die ursprüngliche Aussage Bezug nehmen und deren Fehler korrigieren. Außerdem muss sie einen vergleichbaren Aufmerksamkeitswert haben.

Genau daran fehlte es nach Auffassung des LG Offenburg. Die Erstmitteilung stand auf der Titelseite. Eine spätere Berichterstattung im Textteil erreicht aber nicht denselben Personenkreis und nicht dieselbe Aufmerksamkeit. Gerade bei Titelseiten kommt es auf den sogenannten Kioskleser an: Viele Menschen nehmen Schlagzeilen wahr, ohne den Artikel im Heft zu lesen. Eine Korrektur im Innenteil kann diesen Effekt regelmäßig nicht ausgleichen.

Gegendarstellung auf der Titelseite: Waffengleichheit gegen Pressefreiheit

Das Gericht verurteilte den Verlag deshalb, die Gegendarstellung auf der Titelseite zu veröffentlichen. Das ist ein erheblicher Eingriff in die Presse- und Gestaltungsfreiheit eines Verlages. Eine Titelseite dient dazu, das Heft zu präsentieren, Aufmerksamkeit zu erzeugen und die wichtigsten Themen herauszustellen. Eine Gegendarstellung kann diese Funktion beeinträchtigen.

Trotzdem hielt das Gericht die Titelseiten-Gegendarstellung im konkreten Fall für gerechtfertigt. Der Grund liegt im Gedanken der Waffengleichheit: Wenn die beanstandete Aussage auf der Titelseite erscheint, muss der Betroffene grundsätzlich auch dort reagieren können. Sonst würde die Gegendarstellung einen deutlich geringeren Aufmerksamkeitswert haben als die ursprüngliche Behauptung.

Allerdings bekam der Kläger nicht vollständig die gewünschte Gestaltung. Das Gericht ließ eine gewisse Reduzierung der Schriftgröße zu. Die Gegendarstellung musste aber so erscheinen, dass sie nicht weniger als 150 Prozent der Fläche der Erstmitteilung einnimmt. Damit versuchte das Gericht, einen Ausgleich zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit herzustellen.

Was Unternehmen aus der Entscheidung lernen können

Die Entscheidung ist nicht nur für Prominente und Boulevardmedien relevant. Sie zeigt allgemeine Grundsätze, die auch Unternehmen, Geschäftsführer, Verbände und andere öffentlich sichtbare Personen betreffen.

-> Zuspitzende Schlagzeilen können rechtlich riskant sein. Auch scheinbar journalistische Dramatisierungen enthalten oft einen Tatsachenkern. Wer behauptet, ein Vertrag sei geplatzt, eine Kooperation sei beendet, ein Geschäftsführer sei abgesetzt oder ein Unternehmen stehe vor dem Aus, bewegt sich schnell im Bereich überprüfbarer Tatsachenbehauptungen.

-> Die Platzierung zählt. Eine Aussage auf der Startseite, Titelseite, in einer Push-Mitteilung oder in einer stark sichtbaren Überschrift hat einen anderen Aufmerksamkeitswert als eine Passage im Fließtext. Wer dort eine Tatsachenbehauptung veröffentlicht, muss im Streitfall damit rechnen, dass auch die Gegendarstellung an vergleichbar prominenter Stelle erscheinen muss.

-> Eine spätere Klarstellung ist nicht automatisch ausreichend. Wer eine falsche oder streitige Aussage korrigieren will, sollte klar Bezug auf die ursprüngliche Veröffentlichung nehmen, die Korrektur deutlich formulieren und sie dort platzieren, wo sie das betroffene Publikum auch tatsächlich erreicht.

Fazit

Das LG Offenburg stärkt mit der Entscheidung den Gegendarstellungsanspruch bei aufmerksamkeitsstarken Titelseiten. Eine Boulevard-Schlagzeile über ein angebliches „Liebes-Aus“ ist nicht schon deshalb unverbindliche Meinung, weil es um Gefühle und Beziehungen geht. Wenn die Schlagzeile beim Leser den Eindruck eines bereits eingetretenen Beziehungsendes erweckt, liegt eine Tatsachenbehauptung nahe.

Für die Praxis bedeutet das: Wer öffentlich Tatsachen behauptet, muss sorgfältig prüfen, ob diese Aussage belastbar ist. Das gilt für klassische Medien genauso wie für Unternehmenskommunikation, PR, Social Media und Online-Magazine. Je prominenter die Aussage platziert wird, desto höher ist das Risiko, dass auch eine Gegendarstellung prominent erscheinen muss.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Offenburg
Datum: 06.08.2026
Aktenzeichen: 2 O 170/26