LG Hamburg lässt SPIEGEL-Bericht über Christian Ulmen weitgehend stehen

Das Landgericht Hamburg hat am 7. Mai 2026 über einen einstweiligen Verfügungsantrag von Christian Ulmen gegen das Magazin „Der Spiegel“ entschieden. Auslöser war eine vielbeachtete Berichterstattung über das ehemalige Ehepaar Collien Fernandes und Christian Ulmen, die weit über die Promi-Presse hinaus Wellen schlug – auch deshalb, weil sie ein gesellschaftliches Problem sichtbar machte: sexualisierte digitale Gewalt durch Deepfakes und Identitätsmissbrauch. Parallel dazu sind inzwischen Gesetzesänderungen auf Bundes- und EU-Ebene in der Diskussion, um Deepfakes und digitale Gewalt besser zu erfassen.

Worum ging es in der Berichterstattung?

„Der Spiegel“ berichtete über den Kampf von Collien Fernandes gegen Fake-Pornografie und ordnete in diesem Zusammenhang schwere Vorwürfe gegen Ulmen ein. Die Vorwürfe betrafen im Kern zwei Themenkomplexe: zum einen digitalen Identitätsmissbrauch und die Weitergabe sexualisierter Inhalte (einschließlich der Frage, ob sich darunter auch KI-generierte Deepfakes befanden), zum anderen Vorwürfe körperlicher und psychischer Gewalt im privaten Umfeld.

Für Ulmen stand dabei nicht nur die Frage im Raum, ob die Vorwürfe zutreffen, sondern vor allem, ob und wie darüber presserechtlich berichtet werden darf, solange vieles noch ungeklärt ist.

Was hat Ulmen beantragt?

Ulmen wollte dem „Spiegel“ im Eilverfahren mehrere Passagen untersagen lassen. Vereinfacht gesagt ging es um fünf Punkte:

  1. Es solle nicht der Verdacht erweckt werden, er habe Deepfake-Videos, die Fernandes zeigen, hergestellt und/oder verbreitet.
  2. Es solle nicht der Verdacht erweckt werden, er habe körperliche Übergriffe/Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht.
  3. Es solle nicht der Verdacht erweckt werden, er habe Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca körperlich misshandelt und/oder am Verlassen der Wohnung gehindert.
  4. Eine Passage über einen Gerichtstermin in Palma de Mallorca (März 2026) solle so nicht weiter verbreitet werden, weil sie den Eindruck vermittle, Ulmen sei trotz gerichtlicher Erwartung nicht erschienen.
  5. Schließlich sollte es untersagt werden, aus einer E-Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger teilweise wörtlich zu zitieren.

Wie hat das LG Hamburg entschieden? Ein Erfolg – aber nur im Nebenpunkt

Das LG Hamburg gab Ulmen nur in einem Punkt recht: Bei der Darstellung des spanischen Gerichtstermins. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Auch die Kostenquote zeigt, wie deutlich das Gericht den Antrag überwiegend als erfolglos bewertet hat.

Der Schwerpunkt: Verdachtsberichterstattung – was darf die Presse, wenn noch nichts feststeht?

Der Kern der Entscheidung liegt in den Regeln der Verdachtsberichterstattung. Das ist die typische Konstellation, wenn Medien über einen Verdacht berichten, dessen Wahrheitsgehalt (noch) nicht feststeht, der aber die Öffentlichkeit erheblich berührt.

Die Gerichte lassen solche Berichterstattung grundsätzlich zu – aber nur unter klaren Bedingungen. Aus der Praxis lassen sich drei Leitplanken herausarbeiten:

  1. Mindestbestand an Beweistatsachen
    Es muss tatsächliche Anknüpfungspunkte geben, die den Verdacht „tragen“. Es reicht nicht, dass jemand etwas behauptet. Je schwerer der Vorwurf, desto mehr Substanz braucht es.
  2. Keine Vorverurteilung
    Die Darstellung darf nicht so wirken, als sei der Betroffene schon überführt. Verdacht bleibt Verdacht.
  3. Konfrontation und faire Einordnung
    Vor Veröffentlichung ist regelmäßig eine Stellungnahme einzuholen. Außerdem müssen entlastende Aspekte und offene Punkte erkennbar bleiben.

Genau an diesen Maßstäben hat das LG Hamburg die einzelnen Antragspunkte geprüft.

Deepfakes: „Hergestellt“ nein – „verbreitet“ als Verdacht ja

Beim Deepfake-Komplex differenziert das Gericht sehr genau:

  • Den Vorwurf, Ulmen habe Deepfake-Videos selbst hergestellt, sah das LG Hamburg durch die konkrete Textgestaltung nicht als erweckt an. Wenn ein Verdacht nicht einmal entsteht, gibt es nichts zu untersagen.
  • Anders beim Verdacht, Ulmen habe (auch) fremd erstellte Deepfakes verbreitet: Dieser Verdacht könne sich – aus dem Gesamtzusammenhang – ergeben. Und entscheidend: Das Gericht hielt ihn im Rahmen der Verdachtsberichterstattung für zulässig, weil es einen Mindestbestand an Beweistatsachen sah und weil der „Spiegel“ den Betroffenen mit den Vorwürfen konfrontiert habe.

Für die Praxis ist diese Unterscheidung wichtig: Nicht jede dramatische Überschrift bedeutet automatisch, dass der schlimmste denkbare Vorwurf auch tatsächlich „behauptet“ wird. Im Presserecht kommt es stark darauf an, welchen Eindruck der durchschnittliche Leser aus dem Gesamtbeitrag mitnimmt.

Vorwürfe körperlicher Übergriffe: zulässige Verdachtsberichterstattung trotz harter Aussagen

Auch die Passagen zu körperlichen Übergriffen und dem Mallorca-Vorfall hat das LG Hamburg nicht untersagt. Das Gericht ging davon aus, dass die Berichterstattung entsprechende Verdachte beim Leser weckt – hielt deren Verbreitung aber für zulässig.

Tragend war erneut der Mindestbestand an Beweistatsachen, den das Gericht im Eilverfahren als gegeben ansah (unter anderem durch eidesstattliche Versicherungen und weiteres Material, das die Redaktion nach Darstellung des Gerichts herangezogen hatte). Hinzu kam: Das Gericht sah die Darstellung nicht als vorverurteilend und erkannte ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse.

Der einzige Unterlassungserfolg: der Spanien-Gerichtstermin

Den Erfolg erzielte Ulmen bei einer Passage über einen Gerichtstermin in Palma de Mallorca im März 2026. Der „Spiegel“ schilderte sinngemäß, Ulmen sei an diesem Morgen „fehlend“ gewesen, die Richterin habe telefoniert, er sei nicht aufgetaucht, und es sei unklar, warum der Termin nicht stattgefunden habe.

Das LG Hamburg sah darin eine ehrabträgliche Tatsachenbehauptung, weil beim Leser der Eindruck entstehen könne, Ulmen habe sich einem gerichtlichen Verfahren entzogen. Prozessual war nach Auffassung des Gerichts aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass Ulmen überhaupt eine konkrete gerichtliche Aufforderung zum persönlichen Erscheinen erhalten habe. Unwahre, herabsetzende Tatsachen müssen Medien nicht weiter verbreiten – hier zog das Gericht die Grenze.

Besonders heikel: Zitate aus einer E-Mail an den Strafverteidiger

Am meisten Sprengstoff steckt aus meiner Sicht im letzten Antrag: Ulmen wollte verbieten lassen, dass der „Spiegel“ teilweise wörtlich aus einer E-Mail an seinen Strafverteidiger zitiert. Im Beitrag fielen Formulierungen wie „höchstvertraulicher Sachverhalt“, „leider einen sexuellen Fetisch“, „bis hin zum Sex-Talk“ und der Hinweis, es habe darum gehen sollen, den Eindruck „private Sextapes“ zu erwecken.

Das LG Hamburg hat den Antrag abgelehnt und im Kern so argumentiert:

  • Die Aussagen seien nicht automatisch dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre entzogen, weil das Verhalten einen Bezug zu Rechtsgütern Dritter habe.
  • Es handele sich jedenfalls um Geheimsphäre, also um einen Bereich, der in einer Abwägung grundsätzlich der Pressefreiheit weichen könne.
  • Auch rechtswidrig erlangte Informationen könnten veröffentlicht werden, solange das Medium sie nicht selbst rechtswidrig beschafft oder die Beschaffung veranlasst hat.
  • Das öffentliche Interesse sei hoch, auch wegen einer möglichen Strafbarkeitslücke bei Deepfakes.

Und genau hier habe ich Bauchschmerzen: Die Begründung überzeugt nicht vollständig, weil sie die Besonderheit der Kommunikation zwischen Mandant und Strafverteidiger nur sehr indirekt erfasst.

Diese Kommunikation steht unter einem besonders strengen Schutz. Strafverteidiger unterliegen einer berufsrechtlichen und strafrechtlich abgesicherten Verschwiegenheit, und im Strafverfahren ist die Verteidigerkommunikation regelmäßig beschlagnahmefrei. Das ist kein Luxus, sondern Grundbedingung effektiver Verteidigung: Wer befürchten muss, dass gerade der „höchstvertrauliche Sachverhalt“ später in der Öffentlichkeit landet, wird sich dem eigenen Anwalt gegenüber anders äußern – mit fatalen Folgen für die Wahrheitsfindung und die Fairness des Verfahrens.

Vor diesem Hintergrund erscheint mir die Formel „keine Anhaltspunkte für eine Veranlassung durch das Medium“ zu kurz. Denn der entscheidende Punkt ist doch: Wie konnte diese vertrauliche Kommunikation überhaupt nach außen gelangen? Wenn schon der Staat sie grundsätzlich nicht beschlagnahmen darf, ist erst recht schwer nachvollziehbar, warum ihre Veröffentlichung ohne besonders strenge Anforderungen zulässig sein soll. Hier hätte ich mir eine deutlich intensivere Auseinandersetzung mit dem Schutz der Verteidigerkommunikation und mit dem „Chilling Effect“ auf rechtsstaatliche Verteidigung gewünscht.

Fazit

Das LG Hamburg hat in dem Verfahren eine klare Linie gezogen: Eine einzelne, prozessual nicht hinreichend abgesicherte Tatsachenbehauptung zum Spanien-Gerichtstermin muss der „Spiegel“ unterlassen. Im Übrigen durfte das Magazin weiter berichten – weil das Gericht die Maßstäbe zulässiger Verdachtsberichterstattung als eingehalten ansah und weil es ein erhebliches öffentliches Interesse am Thema digitale Gewalt, Deepfakes und rechtliche Schutzlücken erkennt. Offen bleibt für mich allerdings, ob der besondere Schutz der Strafverteidigerkommunikation in der Abwägung wirklich das Gewicht bekommen hat, das er im Rechtsstaat verdient.

Die Anwälte von Christian Ulmen haben bereits angekündigt, dass sie Rechtsmittel einlegen werden. Daher wird vermutlich bald das OLG Hamburg über die Sache entscheiden müssen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Hamburg (Zivilkammer 24)
Datum: 07.05.2026
Aktenzeichen: 324 O 149/26

OLG Frankfurt: Warum „Reputationsmanagement“ Rechtsdienstleistung ist

Das Angebot klingt nach Marketing, die rechtliche Einordnung kann aber ganz anders ausfallen: Mit Urteil vom 19.03.2026 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass bestimmte Leistungen rund um das Vorgehen gegen Google-Bewertungen dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterfallen können. Das Urteil ist vor allem für Agenturen im Reputationsmanagement und für Kanzleien, die darüber öffentlich berichten, praxisrelevant.

Worum ging es?

Eine GmbH aus dem Bereich Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign griff einen Blogbeitrag einer Anwaltskanzlei an. In dem Beitrag („Die Masche der A GmbH“) wurden mehrere Aussagen über das Geschäftsgebaren der GmbH aufgestellt. Die GmbH verlangte Unterlassung, unter anderem hinsichtlich der Behauptungen,

  • Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten,
  • „einige deutsche Gerichte“ (unter anderem das OLG Köln) hätten eine Zahlungspflicht verneint,
  • Telefongespräche würden „in der Regel mit Zustimmung“ aufgezeichnet,
  • „oftmals“ gebe es „gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung(en)“.

Das OLG Frankfurt hat zwei Aussagen untersagt und zwei Aussagen für zulässig gehalten.

Was hat das OLG Frankfurt untersagt?

Untersagt wurde die Aussage, Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten. Das Gericht hat die Formulierung als Tatsachenbehauptung verstanden. „In manchen Fällen“ setzt nach dem Verständnis des Senats mehrere Fälle voraus. Die Kanzlei konnte diese Breite der Behauptung nicht ausreichend belegen. Da die Aussage rufschädigend ist (Täuschungsvorwurf im Vertrieb), musste die Kanzlei die Wahrheit der behaupteten Tatsachen tragen.

Untersagt wurde außerdem die Aussage, „einige deutsche Gerichte“ hätten Forderungen der GmbH aus rechtlichen Gründen für unzulässig gehalten und „unter anderem auch das OLG Köln“ habe eine Zahlungspflicht verneint. Auch das ist eine Tatsachenbehauptung über eine angebliche gerichtliche Linie. Der Senat beanstandete, dass das angeführte OLG-Köln-Verfahren die Aussage in dieser Zuspitzung nicht trug und dass „einige Gerichte“ nach dem Sprachverständnis nicht mit ein bis zwei Entscheidungen gleichzusetzen ist.

Was durfte die Kanzlei weiter sagen?

Zulässig blieb der Satz, Telefongespräche würden „in der Regel mit Zustimmung“ aufgezeichnet. Die klagende GmbH wollte das als Vorwurf verstehen, es werde ausnahmsweise ohne Einwilligung aufgezeichnet. Diese Deutung hat das OLG Frankfurt im Gesamtzusammenhang nicht übernommen.

Zulässig blieb auch die Aussage, „oftmals“ gebe es „gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung(en)“. Hier steckt der Kern der Entscheidung: Eine Leistung kann auch dann „nicht ausführbar“ sein, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht erbracht werden darf. Und genau an dieser Stelle kommt das RDG ins Spiel.

Warum spielt das RDG bei Google-Bewertungen überhaupt eine Rolle?

Das OLG Frankfurt stellt klar: Wer als Leistung anbietet, bei gegen Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“, bewegt sich nicht automatisch im bloßen Marketing oder in reiner Botentätigkeit.

Nach der Logik des Senats erfordert das Vorgehen gegen Bewertungen typischerweise eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Das betrifft nicht nur die Frage, ob überhaupt Schritte eingeleitet werden müssen, sondern auch welche Schritte im konkreten Fall richtig sind. Genau diese Einzelfallprüfung ist das Abgrenzungskriterium des RDG.

Die klagende GmbH hatte im Verfahren nicht dargelegt, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen. Vor diesem Hintergrund war die Kanzlei-Aussage, es würden insoweit nicht ausführbare Leistungen angeboten, nach Auffassung des OLG Frankfurt jedenfalls nicht unwahr.

Kann man Agenturen wegen RDG-Verstößen die Tätigkeit untersagen?

Ja, allerdings muss man sauber trennen, auf welchem Weg das passiert. Das Urteil des OLG Frankfurt selbst betraf kein Verbotsverfahren gegen eine Agentur, sondern ein Unterlassungsstreit über Äußerungen. Es liefert aber eine wichtige Steilvorlage: Wenn das Geschäftsmodell inhaltlich eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung beinhaltet und keine Erlaubnis besteht, wird das Angebot angreifbar.

In der Praxis kommen vor allem diese Instrumente in Betracht:

  1. Wettbewerbsrechtliche Unterlassung (UWG)
    Ein Verstoß gegen das RDG kann zugleich ein Wettbewerbsverstoß sein. Mitbewerber können dann auf Unterlassung klagen, typischerweise per Abmahnung und, wenn nötig, einstweiliger Verfügung. Das zielt nicht nur auf die konkrete Bearbeitung eines Einzelfalls, sondern regelmäßig schon auf das geschäftsmäßige Anbieten entsprechender Leistungen.
  2. Unterlassung durch qualifizierte Stellen (UKlaG)
    Weil das RDG als Verbraucherschutzgesetz eingeordnet ist, können auch qualifizierte Einrichtungen (zum Beispiel bestimmte Verbände) Unterlassungsansprüche geltend machen. Das ist besonders relevant, wenn das Angebot auf Verbraucher zielt oder in großer Breite am Markt platziert wird.
  3. Bußgeldrechtliche Sanktionen nach dem RDG
    Wer entgegen dem Verbot des RDG geschäftsmäßig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, kann außerdem mit einem Bußgeld belegt werden. Das ersetzt keine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung, erhöht aber den Druck erheblich.
  4. Untersagung nach § 9 RDG nur für Sonderfälle
    Eine formelle Untersagung nach § 9 RDG richtet sich dem Gesetzesaufbau nach vor allem an Konstellationen, in denen Rechtsdienstleistungen ausnahmsweise erlaubt sind (etwa unentgeltliche Rechtsdienstleistungen oder bestimmte Verbände und Verbraucherorganisationen), dort aber dauerhaft unqualifiziert gearbeitet wird. Für klassische, entgeltlich arbeitende Agenturen ist § 9 RDG deshalb in der Regel nicht der Haupthebel.

Was ist in der Praxis noch zulässig, ohne ins RDG zu rutschen?

Die Grenze verläuft nicht bei dem Wort „Bewertung“, sondern bei der Einzelfallprüfung und der rechtlichen Bewertung. Typischerweise unkritischer sind rein technische oder organisatorische Leistungen, etwa das Bereitstellen von Kommunikationswegen oder das Weiterleiten von vom Auftraggeber vorformulierten Inhalten, ohne selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob und warum eine Bewertung rechtswidrig oder richtlinienwidrig ist.

Sobald die Agentur dagegen inhaltlich steuert, welche Beanstandung mit welcher Begründung sinnvoll ist, oder eine „Erfolgsquote“ mit einer eigenen Prüf- und Strategieentscheidung verbindet, steigt das Risiko, dass genau diese Tätigkeit als Rechtsdienstleistung eingeordnet wird.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat)
Datum: 19.03.2026
Aktenzeichen: 16 U 2/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 026

BGH stärkt Pressefreiheit bei harter Unternehmenskritik: Auch „falsche“ Meinung kann zulässig sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. März 2026 eine für Unternehmer besonders relevante Leitentscheidung getroffen: Harte, abschätzige Kritik an wirtschaftlich erfolgreichen Personen kann als Meinungsäußerung zulässig sein, selbst wenn sie aus Sicht des Gerichts nicht „objektiv begründbar“ erscheint. Außerdem billigt der BGH unter bestimmten Umständen sogar die Bebilderung mit einem Passfoto, wenn es als Illustration eines zeitgeschichtlichen Berichts dient.

Im Kern geht es um den Konflikt zwischen unternehmerischem Persönlichkeitsrecht (Ruf, soziale Anerkennung, berufliche Ehre) und der Meinungs- und Pressefreiheit.

Der Fall in Kürze

Ausgangspunkt war ein investigativer Bericht des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL über die Gründungsgeschichte und das Geschäftsmodell eines großen Sportwettenanbieters. Bereits in einer kurzen Ankündigung („Hausmitteilung“) wurde zugespitzt, die Gründer seien „an die Grenzen des rechtlich Erlaubten“ gegangen „oder darüber hinaus“. Im Hauptartikel wurde diese Linie mit vielfältigen Recherchedetails unterfüttert. Zusätzlich druckte das Magazin auf einer Bildseite Kopien von Ausweisdokumenten ab, darunter ein Passfoto eines Gründers (weitgehend klein und mit teilweise unleserlichen bzw. geschwärzten Daten).

Zwei Gründer klagten auf Unterlassung: Sie wollten die Formulierung aus der Hausmitteilung und den Abdruck des Passfotos untersagen lassen. Während die Vorinstanzen den Klägern teilweise Recht gaben, wies der BGH die Klage vollständig ab.

Worum es juristisch wirklich ging

Das Urteil ist kein Freifahrtschein für unwahre Tatsachen. Der Schwerpunkt liegt vielmehr auf einer klassischen Weichenstellung des Äußerungsrechts:

  1. Handelt es sich bei der beanstandeten Passage um eine Tatsachenbehauptung (wahr oder unwahr) oder um ein Werturteil (Meinung)?
  2. Wenn es eine Meinung ist: Wie fällt die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungs-/Pressefreiheit aus?
  3. Bei Bildern: Greift das abgestufte System der §§ 22, 23 KUG (Einwilligung – Ausnahme „Zeitgeschichte“ – Schutz berechtigter Interessen) und wie wirkt die Abwägung im konkreten Kontext?

Kernpunkt 1: „Grenzen des rechtlich Erlaubten“ als Meinung – und warum das entscheidend ist

Der BGH ordnet die Formulierung in der Hausmitteilung als Meinungsäußerung ein. Ausschlaggebend ist der Gesamtzusammenhang: Der Leser versteht die Passage als zusammenfassende Bewertung der im Hauptartikel dargestellten Rechercheergebnisse. Es geht also um eine (zugespitzte) rechtliche und moralische Einordnung, nicht um die Behauptung einer konkret beweisbaren Einzelhandlung.

Diese Einordnung ist deshalb so wichtig, weil sich Meinungen dem Wahrheitsbeweis entziehen. Eine Meinung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie „überzogen“, „ungerecht“ oder „falsch“ wirkt. Rechtswidrig wird sie nur in besonderen Konstellationen (etwa Schmähkritik, Formalbeleidigung oder wenn sie in Wahrheit eine verdeckte Tatsachenbehauptung ist) oder wenn in der konkreten Abwägung das Persönlichkeitsrecht ausnahmsweise überwiegt.

Der eigentliche Paukenschlag: Keine Pflicht zur „objektiven Begründbarkeit“ von Kritik

Die Vorinstanz hatte im Ergebnis verlangt, dass für die negative Bewertung „ausreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen müssen, die das Werturteil tragen. Der BGH weist dieses Verständnis in der hier verwendeten Schärfe zurück: Art. 5 GG schützt auch die falsche und die nicht begründete Meinung. Eine gerichtliche Kontrolle, ob eine Meinungsäußerung „objektiv berechtigt“ ist, würde die Meinungsfreiheit in ihrem Kern verfehlen.

Wichtig ist dabei der Kontext des Falles: Die Kläger griffen die zugrundeliegende Tatsachendarstellung im Hauptartikel nicht (mehr) entscheidend an. Streitentscheidend war damit im Wesentlichen die Zuspitzung in der Hausmitteilung als Bewertung. In dieser Lage hält der BGH eine pauschale, schlagwortartige Kritik im wirtschaftlichen Kontext für hinnehmbar.

Warum Unternehmer hier weniger Schutz erwarten dürfen als Privatpersonen

Der BGH betont in der Abwägung mehrere Punkte, die für das unternehmerische Persönlichkeitsrecht zentral sind:

  • Betroffen ist primär die Sozialsphäre: Es geht um Auftreten und Handeln im Wirtschaftsleben, nicht um intime oder private Lebensbereiche.
  • Das Thema ist gesellschaftlich und politisch relevant: Marktführer, regulierte Branche, erhebliche Umsätze, öffentliche Debatte um Glücksspielregulierung.
  • Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, muss eine genauere öffentliche Beobachtung hinnehmen. Die Grenzen zulässiger Kritik sind weiter.

Damit zeichnet der BGH eine klare Linie: Je stärker eine Person oder ein Unternehmen am Markt und in der öffentlichen Wahrnehmung steht, desto eher muss es auch zugespitzte Bewertungen aushalten, solange diese nicht in unzulässige Herabsetzung oder in falsche Tatsachen „kippen“.

Kernpunkt 2: Passfoto aus dem Reisepass – wann ist das zulässig?

Beim Foto prüft der BGH die Zulässigkeit nach dem Kunsturhebergesetz:

  • Grundsatz: Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden.
  • Ausnahme: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sind ohne Einwilligung zulässig, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden.
  • Maßgeblich ist eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit.

Der BGH sieht den Bericht als zeitgeschichtliches Ereignis an und hält auch die Bebilderung mit dem Passfoto im konkreten Layout für zulässig. Besonders hervorzuheben:

  • Das Foto war klein, am Rand platziert und kontextneutral.
  • Der Kläger war darauf „kaum erkennbar“.
  • Die Veröffentlichung deutet nach Auffassung des BGH nicht auf strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen hin; Reisepässe stünden nicht typischerweise im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren.
  • Das Foto illustriere nachvollziehbar die Auslandsbezüge (Sitz/Struktur/Immobilienbezug) der im Artikel beschriebenen Geschäftswelt.

Ebenso deutlich macht der BGH: Es gibt keine „Bedürfnisprüfung“, ob ein Bild wirklich nötig war. Die Presse darf Form und Ausrichtung der Darstellung grundsätzlich selbst bestimmen.

Was das Urteil nicht sagt

Das Urteil wird in der Praxis teilweise missverstanden. Drei Klarstellungen sind wichtig:

  1. Unwahre Tatsachenbehauptungen bleiben angreifbar. Wer einem Unternehmer konkrete Straftaten oder bestimmte Rechtsverstöße als Tatsachen zuschreibt, muss sich am Wahrheitsbeweis messen lassen.
  2. Verdachtsberichterstattung folgt eigenen, strengen Regeln. Wenn Medien einen Verdacht berichten („es besteht der Verdacht, dass …“), gelten besondere Sorgfaltspflichten, die dieses Urteil nicht abschafft.
  3. Bildveröffentlichungen sind stark einzelfallabhängig. Ein großformatiges, klar erkennbares Passfoto samt lesbaren Passdaten, Adresse oder Nummern wäre rechtlich eine völlig andere Lage als die hier beurteilte, kleinteilige, teilweise geschwärzte Darstellung.

Fazit: Bedeutung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts und mögliche Folgen

Das Urteil markiert eine spürbare Akzentverschiebung in der Balance zwischen Reputationsschutz und öffentlicher Kritik im Wirtschaftsleben.

Das unternehmerische Persönlichkeitsrecht schützt den Ruf, die soziale Anerkennung und die berufliche Ehre – also genau die immateriellen Werte, von denen Marktstellung, Finanzierung, Partnerschaften und Kundenvertrauen abhängen. Gerade Unternehmer und Top-Manager sind deshalb auf effektiven Rechtsschutz angewiesen, wenn sie durch Medienberichte oder Kampagnen in ein unseriöses Licht gerückt werden. Das Instrumentarium (Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf, Geldentschädigung in Ausnahmefällen) lebt aber davon, dass Gerichte eine Grenze ziehen: zwischen zulässiger Wertung und unzulässiger Herabsetzung bzw. falscher Tatsachenbehauptung.

Der BGH zieht diese Grenze hier pressefreundlich: Eine zugespitzte Bewertung kann zulässig sein, auch wenn sie aus objektiver Sicht nicht überzeugend begründet ist. Für Unternehmer bedeutet das:

  • Der Schutz gegen Werturteile wird enger. Wer im Markt sichtbar und wirtschaftlich erfolgreich ist, muss damit rechnen, dass Medien nicht nur Fakten berichten, sondern diese in scharfen Formeln verdichten. Der Versuch, solche Wertungen gerichtlich zu stoppen, wird schwieriger.
  • Der „Reputationsschaden“ wird als rechtliches Argument relativiert. Der BGH sieht in der konkreten Formulierung keine schwerwiegende Stigmatisierung, die soziale Ausgrenzung auslösen könnte. Damit wird die Hürde höher, über die Schwere der Folgen eine Untersagung zu erreichen, wenn es „nur“ um Bewertungssprache geht.
  • Die Trennlinie „Fakten angreifen, nicht die Meinung“ wird strategisch zentral. In vielen Streitigkeiten entscheidet künftig noch stärker, ob die Betroffenen die tatsächlichen Grundlagen (Dokumente, Abläufe, Zitate, Zahlen, Verknüpfungen) wirksam bestreiten und widerlegen können. Bleiben die Fakten stehen, bleibt oft auch die negative Gesamteinordnung angreifbarer Sprache eher stehen.
  • Bebilderung kann Teil des Problems werden – und trotzdem zulässig sein. Das Urteil zeigt, dass selbst sensible Dokumentanmutungen (Passkopie) nicht automatisch verboten sind, wenn sie redaktionell in einen zeitgeschichtlichen Kontext gestellt werden und die Darstellung die Beeinträchtigung begrenzt (klein, wenig erkennbar, Daten unleserlich). Unternehmer sollten daher nicht darauf vertrauen, dass „Ausweisabbildungen“ per se unzulässig sind.
  • Kommunikations- und Compliance-Folgen: Rechtsschutz wird in solchen Konstellationen weniger planbar. Unternehmen müssen reputationsseitig stärker vorsorgen: klare Dokumentations- und Compliance-Strukturen, schnelle interne Aufklärung bei Vorwürfen, belastbare Kommunikationslinien und ein professionelles Krisenmanagement. Denn wer in der Öffentlichkeit steht, kann sich häufig nicht allein auf den Unterlassungsanspruch verlassen, wenn die Gegenseite die Vorwürfe als „Bewertung“ rahmt.

Unterm Strich: Das unternehmerische Persönlichkeitsrecht bleibt ein starkes Schutzrecht gegen falsche Tatsachen, manipulatives Weglassen zentraler Fakten und gegen echte Prangerwirkung. Gegen zugespitzte, auch unfaire Bewertungen in einer Berichterstattung mit erheblichem öffentlichem Interesse setzt der BGH die Schwelle für ein Verbot aber hoch. Das erhöht den Druck auf Unternehmer, Reputationsschutz nicht nur juristisch, sondern auch organisatorisch und kommunikativ abzusichern.

Gericht: Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat)
Datum: 10. März 2026
Aktenzeichen: VI ZR 194/23

VG München: Wann ein „Musik-Tipp“ zur Schleichwerbung wird

Am 27. November 2025 hat das Verwaltungsgericht München entschieden, dass eine medienrechtliche Beanstandung wegen Schleichwerbung rechtmäßig war. Streitpunkt war ein kurzer „Musik-Tipp“ im Fernsehprogramm, der ein Album vorstellte, aber nicht als Werbung gekennzeichnet wurde.

Worum ging es?

Ein bundesweit ausgestrahlter Sender hatte einen rund 30 Sekunden langen „Musik-Tipp“ gesendet. Darin wurde ein neues Album eines Künstlers vorgestellt, mit Bildern aus Studio- und Backstage-Situationen sowie musikalischen Ausschnitten. Begleitend lief durchgehend ein Hinweis auf eine Website („Weitere Infos im Web“).

Die zuständige Medienanstalt bewertete das als unzulässige Schleichwerbung und missbilligte den Verstoß im Rahmen einer Beanstandung. Der Sender klagte gegen den Bescheid.

Rechtlicher Rahmen: Was ist Schleichwerbung?

Schleichwerbung liegt vor, wenn

  • Waren, Dienstleistungen, Namen oder Marken in einer Sendung dargestellt oder erwähnt werden,
  • dies vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken geschieht und
  • die fehlende Kennzeichnung das Publikum über den eigentlichen Zweck (Werbung statt redaktioneller Inhalt) irreführen kann.

Eine Zahlung ist nicht zwingend erforderlich. Wenn ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung nachweisbar ist, spricht das besonders stark für eine Werbeabsicht. Fehlt dieser Nachweis, kann die Werbeabsicht trotzdem aus den Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden.

Warum das VG München Schleichwerbung annahm

Das Gericht stellte auf den Gesamteindruck ab und sah mehrere objektive Indizien, die für eine Werbeabsicht sprechen:

  • Der Clip war als eigenständiges Sendeelement gestaltet und lief nicht eingebettet in eine redaktionelle Sendung, sondern im Umfeld von Werbung/Programmhinsweisen.
  • Die Darstellung wirkte insgesamt wie eine spotartige Produktankündigung: kurz, prägnant, durchweg positiv, ohne erkennbare journalistische Einordnung oder Distanz.
  • Der dauerhafte Web-Hinweis verstärkte den werblichen Charakter, weil er die Zuschauer gezielt zu weiteren Informationen lenkte.
  • Die wirtschaftliche Verflechtung innerhalb eines Konzernverbundes spielte als Indiz eine Rolle: Wenn Vermarktungsinteressen konzernnah liegen, kann das die Annahme stützen, dass der Beitrag auch der Absatzförderung dient.
  • Entscheidend war außerdem, dass keine Kennzeichnung als Werbung erfolgte, obwohl der Beitrag nach seiner Machart und Wirkung wie Werbung erschien.

Entgelt nicht bewiesen – und trotzdem Verstoß

Das VG München hielt es nicht für erwiesen, dass der Sender für die Ausstrahlung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten hatte. Damit war der Fall aber nicht erledigt: Dann ist die Werbeabsicht eben anhand der objektiven Umstände festzustellen. Genau das hat das Gericht getan und die Werbeabsicht bejaht.

Kurzfazit

  • Ein kurzer „Tipp“ kann rechtlich eine eigenständige Sendung sein.
  • Entscheidend ist der Gesamteindruck: Wirkt ein Beitrag wie ein Werbespot, steigt das Risiko der Einordnung als Schleichwerbung.
  • Eine fehlende Kennzeichnung kann bei werblicher Wirkung ausreichen, selbst wenn kein Entgelt nachweisbar ist.
  • Konzerninteressen können als Indiz für eine Werbeabsicht mit in die Gesamtwürdigung einfließen.

Name des Gerichts: Verwaltungsgericht München
Datum: 27.11.2025
Aktenzeichen: M 17 K 21.257
Fundstelle: BeckRS 2025, 43976

LG Frankfurt am Main: Wenn „mangelhaft“ im Warentest zur Haftung des Testanbieters führt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 13. März 2025 eine für Produkttests sehr wichtige Leitentscheidung getroffen: Wird ein Warentest auf eine methodisch nicht mehr vertretbare Prüfung gestützt und anschließend ein besonders negatives Qualitätsurteil veröffentlicht, kann das für den Testanbieter haftungsrechtliche Folgen haben. In dem Verfahren stand die Stiftung Warentest wegen eines Rauchwarnmelder-Tests in Anspruch.

Was war passiert?
Die Stiftung Warentest veröffentlichte in der Zeitschrift „test“ und online einen Vergleichstest von Rauchwarnmeldern. Ein Produkt der Klägerin erhielt das Qualitätsurteil „Mangelhaft (5,0)“. Begleitend wurde sinngemäß erklärt, auf dieses Gerät sei „kein Verlass“, es „alarmiere zu spät“ und erkenne einen Brand „erst wenn der Rauch schon dicht ist“.

Der Hersteller wandte sich gegen diese Veröffentlichung. Im Prozess erkannte die Stiftung Warentest Unterlassungsansprüche teilweise an. Übrig blieben insbesondere der Streit um eine Urteilsveröffentlichung und um Schadensersatz.

Der rechtliche Maßstab bei Warentests
Warentests sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Die Rechtsprechung räumt Testern einen erheblichen Spielraum ein: bei Prüfmethoden, Auswahl der Testobjekte und der Darstellung der Ergebnisse. Dieser Spielraum hat aber eine klare Grenze. Ein Testbericht ist nur dann rechtlich hinnehmbar, wenn die zugrunde liegende Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv im Sinne eines Bemühens um Richtigkeit durchgeführt wurde und sowohl Methode als auch Schlussfolgerungen vertretbar sind, also noch als „diskutabel“ gelten.

Wird diese Grenze überschritten, kann ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen. Genau das hat das LG Frankfurt hier angenommen.

Warum das Gericht den Test als „unvertretbar“ eingestuft hat
Im Zentrum stand die technische Validität der Prüfung nach den einschlägigen Normvorgaben für Rauchwarnmelder. Das Gericht hat sich auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten gestützt und festgestellt, dass bei einem maßgeblichen Testbrand der vorgesehene Grenzkorridor unterschritten wurde. Nach den Normregeln ist ein solcher Testbrand nicht einfach „trotzdem verwertbar“, sondern führt dazu, dass der Versuch ungültig ist und wiederholt werden muss.

Das von der Stiftung Warentest eingesetzte externe Prüfinstitut wiederholte den Versuch jedoch nicht, sondern behandelte ihn aufgrund einer internen Arbeitsanweisung als gültig. Für das Landgericht war das nicht mehr vom Beurteilungsspielraum gedeckt: Wenn die Testbedingungen so abweichen, dass das Ergebnis in der vorgesehenen Zeit praktisch nicht mehr zuverlässig erreichbar ist, fehlt dem darauf aufbauenden Qualitätsurteil die tragfähige Grundlage. Das negative Qualitätsurteil war deshalb nicht mehr vertretbar.

Haftung der Stiftung Warentest trotz externer Prüfinstitute
Die Stiftung Warentest hatte die eigentlichen Funktionsprüfungen nicht selbst durchgeführt, sondern extern vergeben. Das Landgericht hat dennoch eine Verantwortlichkeit der Stiftung bejaht. Kerngedanke: Wer ein Qualitätsurteil veröffentlicht, das erhebliche Markt- und Rufwirkungen entfalten kann, bleibt für die organisatorische Absicherung der Testgüte verantwortlich. Das Gericht ordnete die Haftung der Stiftung im Ergebnis über eine organschaftliche Organisationsverantwortung ein. Damit soll verhindert werden, dass sich ein veröffentlichender Testanbieter allein durch Auslagerung der Prüfarbeit der Haftung entzieht, wenn das veröffentlichte Urteil auf einer unvertretbaren Testgrundlage beruht.

Urteilsveröffentlichung: Wozu sie dient und warum sie hier zugesprochen wurde
Neben Unterlassung kann als Folgenbeseitigung eine Urteilsveröffentlichung in Betracht kommen. Sie ist kein Instrument zur „Genugtuung“, sondern soll fortdauernde Störungen beseitigen, die aus einer öffentlich rufschädigenden Äußerung folgen. Das Gericht hat eine Veröffentlichung des Unterlassungstenors in der Zeitschrift zugesprochen und dabei die Ausgestaltung so angeordnet, dass die Richtigstellung die ursprüngliche Leserschaft erreicht: im gleichen Teil des Druckwerks und in vergleichbarer Gestaltung wie die beanstandete Passage.

Schadensersatz: Wie die Höhe in solchen Fällen ermittelt wird
Das LG Frankfurt hat den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bejaht, die konkrete Höhe aber offengelassen. Das ist typisch, weil die Schadenshöhe bei ruf- und marktbeeinflussenden Veröffentlichungen selten „auf den ersten Blick“ feststeht. Die Ermittlung erfolgt regelmäßig in einem weiteren Verfahrensabschnitt mit intensiver wirtschaftlicher Aufklärung.

Maßgeblich sind dabei vier Themenkomplexe: Schadensart, hypothetische Vergleichswelt, Kausalität und gerichtliche Schätzung.

1. Welche Schadensart steht im Vordergrund?
In Fällen wie diesem steht typischerweise entgangener Gewinn im Raum. Entgangener Gewinn ist nicht identisch mit Umsatzrückgang. Entscheidend ist, welcher Gewinn voraussichtlich erzielt worden wäre, wenn die rechtswidrige Veröffentlichung nicht erfolgt wäre. Dazu müssen insbesondere Kostenstrukturen berücksichtigt werden:

  • variable Kosten (Material, Vertrieb, Provisionen)
  • fixe Kosten (Personal, Miete, Verwaltung), die oft kurzfristig nicht sinken
  • Deckungsbeiträge, die zeigen, wie stark ein Umsatzrückgang tatsächlich auf den Gewinn durchschlägt

Daneben können weitere Positionen eine Rolle spielen, etwa konkrete Aufwendungen, die durch die Veröffentlichung ausgelöst wurden. Ob und in welchem Umfang solche Positionen ersatzfähig sind, hängt davon ab, ob sie erforderlich und kausal auf den Eingriff zurückzuführen sind.

2. Vergleichswelt: Was wäre ohne die Veröffentlichung passiert?
Zentral ist die sogenannte Differenzbetrachtung: Man vergleicht die tatsächliche Entwicklung nach der Veröffentlichung mit der Entwicklung, die ohne den Test voraussichtlich eingetreten wäre. Diese hypothetische Entwicklung ist naturgemäß eine Prognose. Sie wird typischerweise auf eine belastbare Datenbasis gestützt, etwa:

  • historische Absatz- und Ergebnisreihen über mehrere Perioden
  • Auftragseingänge und Bestandskundenentwicklung
  • Preisentwicklung und Rabattniveau
  • Markt- und Branchendaten, um allgemeine Trends herauszurechnen
  • Vergleich mit ähnlichen Produkten oder Wettbewerbern, um externe Faktoren abzugrenzen

In der Praxis ist die Wahl der Referenzperiode häufig der größte Streitpunkt: Ein einzelnes Vorjahr kann von Sondereffekten geprägt sein. Mehrjahresbetrachtungen können dagegen glätten, müssen aber auch strukturelle Änderungen (Produktwechsel, Vertriebsumstellungen) berücksichtigen.

3. Kausalität: Welche Einbußen sind wirklich auf das Testurteil zurückzuführen?
Auch wenn der Test rechtswidrig ist, muss die geltend gemachte Einbuße ursächlich auf die Veröffentlichung zurückgehen. Dabei arbeiten Gerichte stark mit Indizien und Plausibilitäten, zum Beispiel:

  • zeitlicher Zusammenhang zwischen Veröffentlichung und Absatzknick
  • dokumentierte Kundenreaktionen, Kündigungen, Händlerentscheidungen
  • Veränderungen im Neukundengeschäft, die sich nicht durch Markttrends erklären lassen
  • Preis- und Rabattdruck als Reaktion auf Rufschaden
  • Auslistungen oder Zurückhaltung im Handel

Gleichzeitig muss geprüft werden, ob alternative Ursachen plausibel sind und welchen Anteil sie haben könnten (Konjunktur, regulatorische Sondereffekte, Lieferprobleme, Produktumstellungen). Solche Faktoren sind nicht „Ausschlussgründe“, können aber die Schadenshöhe reduzieren, wenn sie nachweisbar einen Teil der Entwicklung erklären.

4. Abgrenzung: Welche Geschäftsbereiche und Märkte sind betroffen?
Gerichte verlangen regelmäßig eine saubere Abgrenzung:

  • betroffenes Produktsegment versus andere Produktlinien
  • Inland versus Auslandsmärkte
  • unterschiedliche Vertriebskanäle (B2B, B2C, Onlinehandel, Projektgeschäft)

Je differenzierter die Schadensdarstellung, desto eher lässt sich eine tragfähige Schätzung bilden. Pauschale Gesamtrückgänge ohne Segmentierung sind angreifbar, weil nicht jede Umsatz- oder Gewinnveränderung automatisch mit einem Testurteil zusammenhängt.

5. Schadensminderung und Vorteilsausgleich
Bei der Höhe spielen außerdem typische Korrekturinstrumente eine Rolle:

  • Schadensminderungspflicht: Wurden naheliegende Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens ergriffen?
  • Vorteilsausgleich: Haben sich durch die Ereignisse auch messbare Vorteile ergeben, die wirtschaftlich gegenzurechnen sind?
  • Mitverursachung: Gab es Umstände im Verantwortungsbereich des Herstellers, die den Schaden verstärkt haben könnten?

Diese Fragen entscheiden nicht über das „Ob“, sondern über das „Wie viel“.

6. Gerichtliche Schätzung statt mathematischer Exaktheit
Bei der Schadenshöhe gilt: Absolute Gewissheit ist selten erreichbar. Das Gericht darf die Höhe auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage schätzen. Dafür braucht es aber genügend belastbare Anknüpfungstatsachen. Genau deshalb wird die Höhe häufig erst nach weiterer Beweisaufnahme, betriebswirtschaftlicher Auswertung und gegebenenfalls Sachverständigenbegutachtung festgelegt.

Allgemeines Fazit
Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main zeigt, dass der rechtliche Schutz von Warentests dort endet, wo die Testgrundlage methodisch nicht mehr vertretbar ist. Ein besonders negatives Qualitätsurteil kann dann nicht nur Unterlassung und eine gerichtliche Richtigstellung nach sich ziehen, sondern auch eine Ersatzpflicht für nachweisbare wirtschaftliche Folgen. Ob die Ersatzleistung am Ende hoch oder niedrig ausfällt, hängt weniger von Schlagworten ab als von der sauberen wirtschaftlichen Herleitung und der gerichtlichen Schadensschätzung auf Grundlage belastbarer Daten.rechtlich anspruchsvollen Bestimmung der konkreten Schadenshöhe.

Entscheidungsdaten

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2025, Az. 2-03 O 430/21

OLG Dresden: Insolvenz-Verdacht als Meinung – und wann Kritik zum Rechtsverstoß wird

Am 25.11.2025 hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, welche geschäftsschädigenden Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters über ein Bauunternehmen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind – und wo die Grenze zur verbotenen Rufschädigung verläuft.

Worum ging es im konkreten Fall?

Ein Bauprojektierer/Bauträger und sein Geschäftsführer wollten einem früheren Mitarbeiter im Wege der einstweiligen Verfügung bestimmte Äußerungen gegenüber Dritten untersagen lassen. Der Ex-Mitarbeiter hatte in einem Telefonat unter anderem vor weiteren Zahlungen gewarnt, Bauverzögerungen und Qualitätsprobleme thematisiert und daraus teils zugespitzte Schlussfolgerungen gezogen. Außerdem fiel der Vorwurf, es gebe „erpresserische Nachforderungen“.

Das Landgericht Chemnitz hatte den Verfügungsantrag zunächst zurückgewiesen. In der Berufung hatte der Antrag teilweise Erfolg: Ein Teil der Aussagen blieb zulässig, eine Aussage wurde untersagt.

Die Trennlinie: Tatsachenbehauptung oder Meinung?

Für Unterlassungsansprüche ist die Einordnung der Aussage regelmäßig der Dreh- und Angelpunkt:

Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich, also im Kern „wahr oder unwahr“. Wer rufschädigende Tatsachen behauptet, muss im Streitfall damit rechnen, den Wahrheitsgehalt belegen zu müssen.

Eine Meinungsäußerung ist durch Bewertung, Dafürhalten und Schlussfolgerung geprägt. Sie ist grundsätzlich weit geschützt, solange sie einen nachvollziehbaren Tatsachenkern hat und nicht als Schmähkritik nur auf Diffamierung zielt.

Warum „wahrscheinlich Insolvenzverschleppung“ hier zulässig war

Das OLG Dresden hat die Aussage, es handele sich „wahrscheinlich“ um Insolvenzverschleppung, im konkreten Kontext als zulässige Meinungsäußerung bewertet. Entscheidend war, dass der Begriff erkennbar als rechtliche Bewertung bzw. Schlussfolgerung verwendet wurde und sich auf einen Tatsachenkern stützen ließ (etwa Bauverzögerungen und behauptete beziehungsweise teilweise unstreitige Liquiditätsprobleme). Es ging dem Gericht gerade nicht um den Vorwurf einer konkret benannten Straftat in Bezug auf ein bestimmtes Einzelgeschehen, sondern um eine zugespitzte Bewertung aus wahrgenommenen Umständen.

Auch die „Warnung vor weiteren Zahlungen“ blieb zulässig

Die Warnung, weitere Zahlungen zu leisten, verbunden mit Kritik an Baufortschritt und Qualität, hat das OLG ebenfalls als hinzunehmende Bewertung mit Tatsachenkern eingeordnet. Auch wenn solche Aussagen wirtschaftlich schmerzhaft sein können, sind sie nicht automatisch rechtswidrig, solange sie sachbezogen bleiben und nicht auf bewusst falschen Tatsachen aufbauen.

Die Grenze: „erpresserische Nachforderungen“ war zu unterlassen

Anders lag es beim Vorwurf „erpresserischer Nachforderungen“. Das OLG verstand diese Formulierung nicht bloß als polemische Kritik, sondern als überprüfbare Tatsachenbehauptung: Der Aussagegehalt läuft darauf hinaus, dass das Unternehmen Zahlungen fordere, die gemessen am Baufortschritt nicht geschuldet seien, und dies mit Druck flankiere.

Für diese konkrete Behauptung konnte der Ex-Mitarbeiter keinen ausreichenden Beleg liefern. Unwahre, rufschädigende Tatsachenbehauptungen genießen regelmäßig keinen Schutz. Deshalb wurde die Äußerung untersagt.

Wettbewerbsrecht: Warum es kein Wettbewerbsverhältnis gab – und warum das den Klägern geholfen hätte

Die Kläger hatten zusätzlich wettbewerbsrechtliche Ansprüche ins Spiel gebracht. Genau hier scheiterte es schon an der Eingangsvoraussetzung: Es fehlte ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.

Ein Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass beide Seiten mit gleichartigen Waren oder Dienstleistungen um denselben Abnehmerkreis konkurrieren. Nach der Bewertung des OLG war das nicht der Fall: Das Bauunternehmen entwickelte und veräußerte Immobilien an Endkunden. Der ehemalige Mitarbeiter arbeitete demgegenüber in einem Planungsbüro und schilderte seine Tätigkeit eher als Weiterbetreuung bzw. Problemlösung für Kunden. Das genügte dem Gericht nicht, um eine Konkurrenz um den Absatz gleichartiger Leistungen zu bejahen. Auch der Hinweis, man bewege sich „am gleichen Markt“ oder versuche Kunden „abspenstig zu machen“, reicht für sich genommen nicht, wenn die angebotenen Leistungen nicht vergleichbar sind und nicht klar derselbe Endverbraucherkreis adressiert wird.

Warum ist das mehr als nur ein juristisches Detail? Weil ein Wettbewerbsverhältnis den Klägern eine zusätzliche, oft schlagkräftige Anspruchsgrundlage eröffnet hätte:

Erstens ist das Wettbewerbsrecht gerade dafür gemacht, unlautere Angriffe im Wettbewerb zu unterbinden. Unterlassungsansprüche nach dem UWG sind in der Praxis häufig schneller und „geradliniger“ zu führen als deliktsrechtliche Ansprüche, weil das UWG den Schutz von Mitbewerbern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen systematisch bündelt.

Zweitens werden Äußerungen über Mitbewerber im Wettbewerb in vielen Konstellationen strenger beurteilt als Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf. Der Grund ist einfach: Wer sich im Wettbewerb äußert, tut dies typischerweise nicht als neutraler Teilnehmer einer Debatte, sondern im Kontext der Absatzförderung. Negative Aussagen können dann wie gezielte Kundenlenkung wirken. Das Recht erwartet in diesem Umfeld stärker als im allgemeinen Meinungsaustausch Sachlichkeit und Fairness. Wettbewerbsrechtliche Verbote greifen deshalb nicht nur bei klar unwahren Tatsachen über Mitbewerber, sondern können je nach Fallkonstellation auch herabsetzende oder verunglimpfende Werturteile erfassen.

Drittens hätte das UWG die Betrachtung erweitert: Während bestimmte deliktsrechtliche Ansprüche sehr stark davon abhängen, ob eine Aussage als Tatsachenbehauptung oder Meinung einzuordnen ist, kennt das Wettbewerbsrecht – bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses – eigenständige Maßstäbe für herabsetzende Angriffe im Wettbewerb. Für die Kläger wäre das insbesondere bei den als „Meinung“ eingestuften Aussagen interessant gewesen: Im reinen Persönlichkeitsrechtsschutz sind Wertungen mit Tatsachenkern oft hinzunehmen; im Wettbewerbskontext kann die Schwelle zur Unlauterkeit je nach Ausgestaltung, Zweckrichtung und Unsachlichkeit deutlich früher erreicht sein.

Kurz: Hätte das Gericht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bejaht, wäre der Prüfungsmaßstab für die Äußerungen potenziell strenger gewesen – und die Kläger hätten eine zusätzliche rechtliche „Schiene“ gehabt, um auch solche Aussagen anzugreifen, die deliktsrechtlich als zulässige Meinung durchgehen.

Warum eine Vertraulichkeitsvereinbarung hier nicht automatisch half

Die Kläger beriefen sich außerdem auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung aus dem früheren Arbeitsverhältnis. Das OLG war zurückhaltend: Solche Klauseln erfassen typischerweise die Weitergabe konkret bestimmbarer Geschäftsgeheimnisse, nicht aber jede Meinungsäußerung. Außerdem müssen geheim zu haltende Informationen hinreichend bestimmt bezeichnet sein; pauschale Stillschweigenspflichten sind rechtlich angreifbar.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Dresden zeigt zwei Dinge sehr deutlich: Erstens ist harte, wirtschaftlich schädliche Kritik nicht automatisch rechtswidrig. Wer aus einem nachvollziehbaren Tatsachenkern eine (auch zugespitzte) Schlussfolgerung zieht, bewegt sich häufig im Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Zweitens ist bei konkreten Vorwürfen, die wie überprüfbare Tatsachen wirken, die Luft schnell dünn: Begriffe wie „erpresserische Nachforderungen“ können aus Sicht der Gerichte einen klaren Tatsachenkern transportieren – und dann entscheidet am Ende der belegbare Wahrheitsgehalt.

Besonders interessant ist der wettbewerbsrechtliche Teil: Ohne Wettbewerbsverhältnis kein UWG, und damit fehlt eine Anspruchsgrundlage, die im Konkurrenzkampf oft strengere Maßstäbe an negative Aussagen anlegt als der allgemeine Meinungskampf. Für Unternehmen kann genau diese Weichenstellung darüber entscheiden, ob gegen geschäftsschädigende Kommunikation nur punktuell (bei klar unwahren Tatsachen) oder deutlich umfassender vorgegangen werden kann.

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Datum: 25.11.2025
Aktenzeichen: 4 U 1120/25
Fundstelle: GRUR-RR 2026, 151

EuGH: Metall auf Metall – de unendliche (Rechts-)Geschichte – nächster Teil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14. April 2026 im Fall „Metall auf Metall“ erneut Leitplanken gesetzt – diesmal zur Frage, wann Sampling ohne Lizenz als „Pastiche“ zulässig sein kann. Der Streit ist damit noch nicht beendet, aber ein weiteres Kapitel dieser außergewöhnlich langen Prozessgeschichte ist geschrieben.

Worum ging es eigentlich?
Ausgangspunkt ist ein sehr kurzer Ausschnitt: Eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ (1977) wurde in dem Song „Nur mir“ übernommen und als Loop unterlegt. Die Rechteinhaber sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller (und zusätzlich als ausübende Künstler). Die Gegenseite berief sich – jedenfalls für spätere Zeiträume – auf urheberrechtliche Schranken.

Die Vorgeschichte: über zwei Jahrzehnte Streit um zwei Sekunden
Kaum ein Urheberrechtsverfahren zeigt so deutlich, wie schwierig der Ausgleich zwischen kreativer Freiheit und Rechteinhaberschutz sein kann:

  • 2004: Landgericht Hamburg gibt der Klage statt.
  • 2006/2008/2011/2012: Mehrere Runden durch OLG Hamburg und BGH.
  • Danach: Das Bundesverfassungsgericht hebt Entscheidungen auf; der BGH muss neu ran.
  • 2019: EuGH (erste Vorlage) stellt klar: Auch sehr kurze Audiofragmente können in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreifen, wenn sie in hörbar wiedererkennbarer Form übernommen werden; keine Rechtsverletzung liegt vor, wenn das Fragment so verändert ist, dass es beim Hören nicht wiedererkennbar ist.
  • 2021: In Deutschland tritt § 51a UrhG in Kraft (Karikatur, Parodie, Pastiche).
  • 2022: OLG Hamburg trennt nach Zeiträumen und hält Sampling ab 7. Juni 2021 für zulässig als „Pastiche“.
  • 2023: Der BGH legt erneut dem EuGH Fragen vor: Was ist ein „Pastiche“ – und braucht es eine Absicht „zum Zwecke“ des Pastiches?

Genau diese zwei Fragen hat der EuGH nun beantwortet. Der BGH muss den konkreten Fall danach zu Ende entscheiden.

Was der EuGH jetzt klargestellt hat
Der EuGH zieht eine Linie, die für die Praxis wichtig ist:

  1. Die Pastiche-Schranke ist kein Freifahrtschein und kein Auffangbecken für jede kreative Nutzung fremden Materials.
  2. Ein Pastiche kann Sampling einschließen – aber nur, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.
  3. Es kommt nicht darauf an, was der Nutzer „innerlich wollte“. Entscheidend ist, ob der Pastiche-Charakter objektiv erkennbar ist.

Die Begründung in einfachen Worten
Der EuGH startet bei einem Grundgedanken: Urheber- und Leistungsschutzrecht schützt Investitionen und kreative Leistungen, aber es darf künstlerische Ausdrucksformen nicht „abwürgen“. Deshalb müssen Schranken wie das Pastiche einen fairen Ausgleich herstellen.

Damit ein Werk als Pastiche durchgeht, braucht es mehr als „ich habe etwas übernommen und es klingt ein bisschen anders“:

  • Es muss eine offene, erkennbare Bezugnahme sein. Versteckte Imitationen und Plagiate sollen gerade nicht unter „Pastiche“ fallen.
  • Das neue Werk muss an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, aber zugleich wahrnehmbare Unterschiede aufweisen.
  • Die Übernahme muss Teil eines erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialogs sein. Dieser Dialog kann verschiedene Formen haben: Stilnachahmung, Hommage, humoristische oder kritische Auseinandersetzung. Humor ist möglich, aber nicht zwingend.

Praxisrelevant ist die zweite Antwort des EuGH: „Zum Zwecke von“ verlangt keine nachweisbare Absicht. Es genügt, dass der Pastiche-Charakter für jemanden erkennbar ist, der das Original kennt und das notwendige Verständnis für die Einordnung hat.

Was bedeutet das für Sampling in der Musikpraxis?
Für Produzenten, Labels, Künstler und Plattformen ergeben sich drei zentrale Leitlinien:

  1. Wiedererkennbares Sampling kann die Pastiche-Anforderungen erfüllen.
    Wenn ein Sample hörbar wiedererkennbar ist, sind Sie schnell im Bereich der Rechte des Tonträgerherstellers. Dann ist die Frage nicht mehr „wie kurz ist es?“, sondern „wie erkennbar ist es – und liegt eine Schranke vor?“.
  2. Zwei Alternativen können legal zum Ziel führen – aber es sind unterschiedliche Wege:
  • Weg A: Keine Erkennbarkeit durch Veränderung. Wenn das Fragment in geänderter Form beim Hören nicht wiedererkennbar ist, fehlt bereits der Eingriff (das ist der „klassische“ Weg seit der EuGH-Entscheidung 2019).
  • Weg B: Pastiche als Rechtfertigung trotz Wiedererkennbarbeit. Das ist neu konturiert: Wiedererkennbar darf es sein, aber nur als Teil eines erkennbaren kreativen Dialogs mit wahrnehmbaren Unterschieden.
  1. Pastiche ist keine „Kostenersparnis-Schranke“.
    Wenn der Eindruck entsteht, dass ein Sample nur übernommen wurde, weil man es bequem nicht selbst einspielen oder nicht lizenzieren wollte, wird es schwer, den erforderlichen kreativen Dialog überzeugend zu begründen. Pastiche ist nicht „Sampling, weil es cool ist“, sondern „Sampling, weil es als Bezugnahme eine künstlerische Aussage trägt“.

Was heißt das nun für die Praxis?

Eine Frage, die nun nach und nach von Gerichten beantwortet werden wird. Aber es dürfte tendenziell besser sein, sich offen an ein anderes Werk anzulehnen bzw. zu sampeln und dies auch nach außen zu kommunizieren, z.B. als Hommage an ein künstlerisches Vorbild und dies auch in einem Booklet zu einem Tonträger oder auch im Songtext zu erwähnen.

Was bedeutet das für die Filmbranche?
Viele denken bei „Metall auf Metall“ an Musik – aber die Leitlinien zum Pastiche wirken weiter, gerade im audiovisuellen Bereich:

  1. Sounddesign und Musik in Film und Werbung
    In Filmen, Serien, Games und Werbespots werden häufig kurze Klangzitate, Loops oder Sound-Samples eingesetzt. Wenn dabei echte Tonträgerfragmente genutzt werden, gilt die gleiche Grundlogik: Wiedererkennbare Übernahmen sind riskant, es sei denn, sie sind entweder nicht wiedererkennbar verändert oder als Pastiche in einen erkennbaren kreativen Dialog eingebettet.
  2. Stilzitate, Montage, Mashups, Trailer-Ästhetik
    Auch im Bildbereich ist „Pastiche“ als Konzept naheliegend: Eine neue Szene erinnert bewusst an bekannte filmische Vorbilder, nimmt typische Elemente auf und setzt sie mit erkennbarer Abweichung in einen neuen Kontext. Das kann künstlerisch gewollt sein – aber Achtung: Sobald konkrete fremde Sequenzen, Frames, Musikaufnahmen oder sonstige geschützte Elemente tatsächlich übernommen werden, sind die Rechteketten komplex (Urheber, ausübende Künstler, Produzenten, ggf. Sender). Pastiche kann ein Baustein sein, ersetzt aber kein sauberes Clearance-Konzept.
  3. Dokumentation und Berichterstattung: häufig ist „Zitat“ das passendere Werkzeug
    Gerade bei Dokus, True Crime oder Kulturformaten liegt die Nutzung fremder Ausschnitte oft näher am Zitatrecht als am Pastiche. Das EuGH-Urteil ist deshalb kein Signal „Film darf jetzt mehr“, sondern eher: Wer mit fremdem Material kreativ dialogisiert, bekommt eine präzisere Argumentationslinie – wer nur illustriert oder Atmosphäre erzeugt, braucht weiterhin klare Lizenzen oder andere Schranken.

Unterm Strich: Für Filmproduktionen eröffnet die Entscheidung vor allem dort Möglichkeiten, wo die Bezugnahme selbst Teil der kreativen Aussage ist (künstlerische Dialogform) – nicht dort, wo fremde Elemente nur als Baustein für Stimmung, Zeitkolorit oder Wiedererkennung eingesetzt werden sollen.

Fazit
Der EuGH stärkt künstlerische Spielräume – aber nicht grenzenlos. Sampling kann als Pastiche zulässig sein, wenn es als offene, erkennbare Bezugnahme mit eigener kreativer Aussage gestaltet ist. Wer dagegen nur wiedererkennbar übernimmt, ohne einen solchen Dialog sichtbar zu machen, bleibt sehr schnell im lizenzpflichtigen Bereich. Für Musik- und Filmbranche ist das Urteil deshalb weniger Revolution als präzisere Landkarte: Es zeigt Wege, aber auch klare Warnschilder.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer)
Datum: 14. April 2026
Aktenzeichen: C-590/23
Fundstelle: ECLI:EU:C:2026:290

LG Hamburg zur Kinderbuch-Verfilmung: Wann Illustrationen im Film (nicht) verletzt werden

Am 29. Januar 2026 hat das Landgericht Hamburg eine Klage einer Illustratorin gegen die Produzenten und den Verleih einer sehr erfolgreichen Kinderbuch-Verfilmung abgewiesen. Im Kern ging es um die Frage, ob Filmfiguren, Tiere und Requisiten (unter anderem ein Bus) unzulässige Bearbeitungen der bekannten Buchillustrationen sind – und ob die Illustratorin deshalb Auskunft über Nutzungen und Umsätze verlangen kann, um anschließend Schadensersatz zu beziffern.

Worum ging es konkret?

Die Klägerin hatte über Jahre Figuren und Illustrationen zu einer Bestseller-Kinderbuchreihe geschaffen. Später wurde die Reihe als Realfilm-Filmserie umgesetzt. Die Illustratorin war der Ansicht, die Filmproduktion habe sich nicht nur am Buchtext orientiert, sondern ihre Visualisierungen übernommen: Typografie, Outfit-Details, Frisuren, bestimmte Tierdarstellungen und die Gestaltung eines markanten Busses.

Wichtig für die Ausgangslage: Zwischen Verlag und Produktion gab es Verträge über Verfilmungsrechte an den Büchern. In diesen Verträgen war aber ausdrücklich festgehalten, dass die Rechte an den Illustrationen der Klägerin nicht Vertragsgegenstand sind. Das ist ein typischer Konflikt in der Praxis: Textrechte sind geklärt, Bildrechte (scheinbar) nicht – und später stellt sich die Frage, ob die Filmoptik dennoch in Rechte der Illustratoren eingreift.

Welche Ansprüche hat die Illustratorin geltend gemacht?

Die Klägerin hat in erster Linie Auskunft und Rechnungslegung verlangt – also Informationen darüber, in welchem Umfang die streitigen Gestaltungen genutzt wurden (auch in Werbung, Merchandising und Vertrieb), um auf dieser Basis später einen Zahlungsanspruch (Lizenzschaden oder Herausgabe einer Bereicherung) zu beziffern. Zusätzlich beantragte sie die Feststellung, dass die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Prozessual gab es dabei einen Hauptantrag und einen Hilfsantrag: Im Hauptantrag zielte die Klägerin im Kern auf einen weit verstandenen Figurenschutz (die Figuren als solche). Hilfsweise stützte sie sich auf konkrete Gegenüberstellungen: Filmstills wurden bestimmten Illustrationen gegenübergestellt („wenn dies geschieht, wie …“).

Warum scheiterte die Klage schon teilweise an der Formulierung der Anträge?

Das Gericht hat den Hauptantrag (und in der Folge auch den Feststellungsantrag) als unzulässig abgewiesen, weil der Antrag nicht hinreichend bestimmt war.

Der Knackpunkt: Die Klägerin verlangte Auskunft über „Verwendungen“ der Figuren „in bearbeiteter Form“, ohne die konkrete Verletzungsform so zu beschreiben, dass klar ist, welche Handlungen genau erfasst sein sollen. Bei urheberrechtlichen Ansprüchen – auch bei Auskunft – muss aber erkennbar sein, welche konkrete Rechtsverletzung behauptet wird. Sonst kann sich die Gegenseite nicht sauber verteidigen, das Gericht kann keine saubere Prüfung vornehmen und am Ende würde der Streit in die Vollstreckung verlagert („Das Vollstreckungsgericht soll dann klären, was eigentlich verboten/geschuldet ist“). Genau das soll die Bestimmtheitsanforderung verhindern.

Und warum half der Hilfsantrag am Ende trotzdem nicht?

Der Hilfsantrag war nach Ansicht des Gerichts zulässig, weil er auf konkrete Gegenüberstellungen abstellte. Inhaltlich blieb er aber erfolglos: Das LG Hamburg sah in den herangezogenen Filmsequenzen keine unfreie Bearbeitung der Illustrationen.

Das Gericht hat dabei einen sehr praxisrelevanten Maßstab betont:

  1. Geschützt ist bei Illustrationen grundsätzlich die konkrete zeichnerische Umsetzung und die konkrete Kombination schöpferischer Merkmale (Stil, Linienführung, Farbgebung, Zusammenstellung).
  2. Nicht geschützt sind einzelne, für sich genommen banale oder naheliegende Gestaltungselemente (zum Beispiel „Brille“, „Stiefel“, bestimmte Standard-Frisuren, typische Kleidungsstücke).
  3. Entscheidend ist der Gesamteindruck: Werden gerade die prägenden, schöpferischen Elemente übernommen – oder „verblassen“ sie in der neuen Gestaltung?

In der konkreten Prüfung hat das Gericht bei vielen Punkten schon keine hinreichend originellen, schutzbegründenden Merkmale erkannt (weil es sich um Alltägliches, durch den Text nahegelegtes oder naturgetreues Erscheinungsbild handelt). Teilweise fehlte es auch schlicht an ausreichend konkretem Vortrag, welche Merkmale überhaupt das „Eigene“ der Illustration ausmachen sollen. Und selbst dort, wo man über Schutzfähigkeit nachdenken könnte, sah das Gericht in den Filmstills entweder keine Übernahme oder deutliche Abweichungen.

Ein paar typische Beispiele aus der Argumentation (vereinfacht):

  • Frisuren, Brillen, Stiefel oder Standard-Kleidungselemente sind regelmäßig zu banal, um alleine den Kern des Urheberrechtsschutzes auszumachen.
  • Tiermerkmale, die in der Natur vorkommen (Fellfarben, Beinpartien, Schwanzspitze), sind als solche kein „Monopol“ des Illustrators.
  • Beim Bus waren einzelne Farbangaben oder Linien nicht originell genug; zusätzliche behauptete Merkmale (z. B. ein bestimmter Schriftzug/Handschrift) waren in der konkreten Filmszene nicht erkennbar – damit keine feststellbare Übernahme.

Fazit

Das LG Hamburg zieht eine klare Linie: Schutz ja – aber nicht für jedes naheliegende Detail. Wer bei einer Verfilmung nur allgemeine oder naturgetreue Gestaltungselemente wiederfindet, kommt mit Urheberrecht häufig nicht weit. Und wer Auskunft will, muss so konkret vortragen, dass das Gericht überhaupt prüfen kann, ob eine Rechtsverletzung vorliegt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Hamburg, 10. Zivilkammer
Datum: 29.01.2026
Aktenzeichen: 310 O 376/23

OLG München und OLG Köln: Neues zur Verdachtsberichterstattung

Zwei Entscheidungen aus dem Frühjahr 2026 zeigen sehr anschaulich, wie Gerichte Verdachtsberichterstattung im Netz bewerten: Das OLG Köln hat mit Urteil vom 26.02.2026 eine identifizierende Paywall-Teaser-Berichterstattung untersagt. Kurz darauf hat das OLG München mit Hinweisbeschluss vom 09.03.2026 signalisiert, dass eine Unterlassung im konkreten Fall nicht in Betracht kommt, weil der Beitrag vor allem zulässige Bewertung und kritische Nachfrage auf Basis bekannter Tatsachen transportiere.

Grundsätze der Verdachtsberichterstattung: Wann greift sie überhaupt?
Von Verdachtsberichterstattung spricht man, wenn ein Beitrag einen konkreten Verdacht eines Fehlverhaltens in den Raum stellt und der Betroffene identifizierbar ist. Das kann ausdrücklich geschehen (“es besteht der Verdacht …”), aber auch verdeckt: Entscheidend ist der Gesamteindruck aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittsrezipienten.

Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jede zugespitzte Darstellung ist Verdachtsberichterstattung. Medien dürfen Tatsachen mitteilen und daraus Schlussfolgerungen ziehen. Rechtlich problematisch wird es erst, wenn der Beitrag über die bloße Mitteilung von Fakten hinaus eine zusätzliche Sachaussage transportiert, die sich dem Publikum als praktisch zwingende Schlussfolgerung aufdrängt.

Greift der Maßstab der Verdachtsberichterstattung, gelten im Kern diese Leitplanken:
– Es braucht einen Mindestbestand an Beweistatsachen, der dem Verdacht überhaupt erst öffentliches Gewicht gibt.
– Die Darstellung darf nicht vorverurteilend sein und nicht so wirken, als sei der Betroffene schon “überführt”.
– Regelmäßig muss vor Veröffentlichung eine Stellungnahme eingeholt werden; vor allem muss die Betroffenenposition in der Berichterstattung sichtbar werden (oft genügt schon ein klar erkennbares Dementi).
– Je stärker die Prangerwirkung, desto höher die Sorgfaltsanforderungen.

Fall 1: OLG Köln – Paywall-Teaser als eigenständige, unzulässige Verdachtsäußerung
Beim OLG Köln ging es um einen Online-Artikel, bei dem vor der Bezahlschranke nur Überschrift und Teaser frei zugänglich waren. Dort wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei einer (ehemaligen) Tochtergesellschaft erwähnt und zugleich der Unternehmensleiter identifizierend in den Kontext gestellt; zusätzlich wurde ein Foto eingeblendet.

Das Gericht sah im Zusammenspiel aus wertender Überschrift/Teaser und der Erwähnung des Ermittlungsverfahrens eine verdeckte Verdachtsbehauptung: Der Durchschnittsleser könne daraus unabweisbar schließen, der Unternehmensleiter trage möglicherweise strafrechtliche (Mit-)Verantwortung.

Der entscheidende Punkt war die Bezahlschranke: Zwar enthielt der Volltext hinter der Paywall nach den Feststellungen des Gerichts eine anwaltliche Stellungnahme des Betroffenen. Diese war vor der Bezahlschranke aber nicht sichtbar. Genau das hielt das OLG Köln für unzulässig. Wenn der frei zugängliche Teil einen eigenständigen Verdacht erzeugt, darf das Medium ihn nicht dadurch “absichern”, dass Entlastendes oder Einordnendes nur zahlenden Lesern zugänglich ist. Ein Dementi oder zumindest die Betroffenenposition hätte im frei lesbaren Teaser stehen müssen.

Konsequent hat das OLG Köln nicht nur die identifizierende Wortberichterstattung untersagt, sondern auch die Veröffentlichung des Fotos im Kontext des rechtswidrigen Verdachts. Die Bebilderung verstärkte nach Auffassung des Gerichts die Prangerwirkung.

Fall 2: OLG München – Verdachtseindruck nur angreifbar, wenn er unabweisbar ist und Tatsachengehalt hat
Das OLG München befasste sich mit einem TV-Beitrag, der zeitliche Abläufe, Verbindungen und Überschneidungen rund um einen staatlichen Auftrag und ein späteres Spendendinner thematisierte. Der Betroffene wollte mehrere “Verdachtseindrücke” untersagen lassen, die der Beitrag angeblich vermittle.

Der Senat stellte klar: Auch Verdachtsberichterstattung kann als Eindruckserweckung erfolgen. Maßgeblich ist dann nicht der Eindruck “das steht fest”, sondern der Eindruck “es besteht ein Verdacht, dass es so sein könnte”. Aber: Auch bei verdeckten Aussagen bleibt die Schwelle hoch. Ein “zwischen den Zeilen” vermittelter Verdacht ist nur angreifbar, wenn der Beitrag mehr als einen Denkanstoß liefert und sich die Verdachtsschlussfolgerung für den Rezipienten als unabweisbar darstellt.

Im konkreten Fall hat das OLG München wesentliche Teile des klägerischen Vorwurfs nicht als unabweisbaren Verdachtseindruck verstanden. Soweit der Beitrag überhaupt eine kritische Einordnung transportiere, bewege er sich – so der Senat – in weiten Teilen im Bereich von Bewertung und Meinungsäußerung auf Grundlage unstreitiger Tatsachen. Für Meinungsäußerungen gelten die strengen Verdachtsmaßstäbe typischerweise nicht in gleicher Weise wie für Tatsachenbehauptungen mit ungeklärtem Wahrheitsgehalt.

Hilfsweise betont das OLG München zudem einen Grundsatz, der in der Praxis oft übersehen wird: Je niedriger und vager der Verdachtsgrad, desto geringer können die Anforderungen an die Beweistatsachen ausfallen – insbesondere bei starkem öffentlichen Informationsinteresse. Entscheidend bleibt aber stets, dass die Darstellung insgesamt sachlich bleibt und dem Publikum erkennbar wird, wo Fakten enden und Wertung beginnt.

Was beide Entscheidungen gemeinsam zeigen
Beide Senate arbeiten mit denselben Werkzeugen, kommen aber wegen der konkreten Aufmachung zu unterschiedlichen Ergebnissen:

Erstens: Alles steht und fällt mit dem Sinngehalt aus Sicht des Durchschnittsrezipienten. Gerichte lesen nicht nur einzelne Sätze, sondern bewerten Überschrift, Teaser, Bild und Kontext zusammen.

Zweitens: “Zwischen den Zeilen” ist kein rechtsfreier Raum, aber auch kein Automatismus. Ein Medium darf Fakten so präsentieren, dass Nachfragen entstehen. Es darf aber nicht durch geschickte Verknüpfung offener Aussagen eine zusätzliche Verdachtsbehauptung erzeugen, die sich dem Leser praktisch aufzwingt.

Drittens: Paywalls sind keine Schutzschilde. Wenn der frei zugängliche Anreißer bereits Prangerwirkung entfaltet, muss er für sich genommen ausgewogen sein. Entlastendes darf nicht in den Bezahlbereich ausgelagert werden, wenn vorne der Verdacht “hängen bleibt”.

Fazit
Das OLG Köln macht deutlich, wie gefährlich die “Front” eines Paywall-Artikels sein kann: Überschrift, Teaser und Foto reichen, um eine untersagbare Verdachtsberichterstattung auszulösen, wenn die Betroffenenposition fehlt. Das OLG München zeigt zugleich die Gegenlinie: Nicht jede kritische Darstellung ist ein unzulässiger Verdacht; wo der Beitrag erkennbar Fragen stellt, Wertungen äußert und den Verdachtsgrad niedrig hält, kann die Pressefreiheit überwiegen. Für Unternehmer bedeutet das: Reputationsschutz und Pressefreiheit werden nicht abstrakt entschieden, sondern an der konkreten Wirkung der Darstellung.

Gericht / Datum / Aktenzeichen
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.02.2026, 15 W 7/26.
Oberlandesgericht München, Hinweisbeschluss vom 09.03.2026, 18 U 3650/25 Pre, BeckRS 2026, 5245.

BGH: Falsche Online-Berichte wirken nach – und können auch die Wayback Machine zum Thema machen

Wer im Internet eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung veröffentlicht, bekommt das Problem oft nicht allein mit einer Richtigstellung aus der Welt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 31. März 2026 klargestellt, wann Betroffene verlangen können, dass der Erstveröffentlicher auf die Löschung von Kopien bei Drittanbietern hinwirkt – und wo die Grenzen dieser Pflicht liegen.

Worum ging es konkret?

Im Zentrum stand ein Boulevardbericht über eine bekannte Sängerin. Die Zeitung hatte behauptet, die Klägerin habe eine „Hausgeburt“ gehabt. Das war unstreitig falsch: Das Kind wurde in einer Klinik geboren. Der ursprüngliche Beitrag wurde online verbreitet und anschließend von Dritten im Internet weiterverbreitet – teils als digitale Kopie, teils als Archivfassung. Zusätzlich griffen andere Medien die Meldung auf und veröffentlichten eigene Beiträge, die sich auf die Erstberichterstattung bezogen.

Die Klägerin wollte mehr als nur Unterlassung und Richtigstellung im eigenen Medium. Sie verlangte, dass die Zeitung auch gegenüber Drittanbietern tätig wird, damit die Falschbehauptung aus dort weiterhin abrufbaren Veröffentlichungen entfernt wird. Außerdem begehrte sie die Feststellung einer weitreichenden Ersatzpflicht für materielle Schäden.

Der rechtliche Ansatz: Folgenbeseitigung durch „Hinwirken auf Löschung“

Der BGH ordnet den Anspruch als Folgenbeseitigungsanspruch ein: Wer das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine falsche Tatsachenbehauptung fortdauernd beeinträchtigt, kann grundsätzlich Beseitigung verlangen. Im Internet kann das – je nach Zugriffsmöglichkeit – entweder die Löschung durch den Störer selbst bedeuten oder, wenn er keinen Zugriff auf die Inhalte Dritter hat, das Hinwirken auf Löschung.

Wichtig ist dabei: Ein solcher Anspruch setzt nach Auffassung des BGH hohe Voraussetzungen voraus. Kernpunkte sind:

  • Die beanstandete Tatsachenbehauptung muss nachweislich falsch sein.
  • Die Beeinträchtigung muss fortdauern (Abrufbarkeit im Internet).
  • Die verlangte Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein, den Störungszustand zu beseitigen.
  • Sie muss dem in Anspruch Genommenen auch zumutbar sein.

Klageantrag: Nicht zu unbestimmt – aber oft zu weit

Spannend ist die prozessuale Seite: Das Kammergericht hatte den weit gefassten Antrag der Klägerin (Löschung aller über Google/Bing auffindbaren Fundstellen mit bestimmten Suchbegriffen) für unzulässig gehalten, weil nicht klar sei, auf welche Drittveröffentlichungen konkret eingewirkt werden müsse.

Der BGH hat das korrigiert: Ein solcher Antrag kann hinreichend bestimmt und damit zulässig sein, auch wenn nicht jede einzelne URL oder jeder Adressat genannt ist. Entscheidend sei, ob der Streitgegenstand anhand objektiver Kriterien eingegrenzt werden kann und sich die Parteien über den Inhalt der Pflicht im Kern verständigen können. Ob die verlangte Recherche und das Vorgehen im Ergebnis zumutbar sind, ist nach dem BGH dann keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.

Gleichzeitig zeigt der Fall: Zulässig heißt nicht automatisch erfolgreich. Der BGH hat den weit gefassten Hauptantrag am Ende als unbegründet abgewiesen, weil er inhaltlich zu weit reichte.

Die entscheidende Grenzziehung: Kopie/Weiterverbreitung vs. eigenständiger Folgebericht

Die Kernbotschaft des Urteils liegt in der Zurechnung:

  1. Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags (Verlinken, Teilen, Kopieren):
    Dafür haftet der Erstveröffentlicher grundsätzlich als unmittelbarer Störer. Der BGH argumentiert internettypisch: Wer online veröffentlicht, setzt die naheliegende Gefahr, dass Inhalte von Dritten vervielfältigt und erneut abrufbar gemacht werden. Diese „Vervielfältigung der Abrufbarkeit“ ist dem Erstveröffentlicher zuzurechnen.
  2. Eigenständige Folgeberichterstattung anderer Medien:
    Hier zieht der BGH eine klare Linie: Für eigene Artikel anderer Presseorgane haftet der Erstveröffentlicher grundsätzlich nicht als Störer – selbst wenn diese Artikel auf die Erstmeldung Bezug nehmen und die Falschbehauptung erneut verbreiten. Die Entscheidung, ob und wie ein anderes Medium berichtet, fällt in dessen eigenen Verantwortungsbereich. Es fehlt aus Sicht des BGH an der besonderen Zurechnungsgrundlage, die man für eine Störerhaftung bräuchte.

Für die Praxis bedeutet das: Ein „Hinwirkungsanspruch“ kann sich gegen den Erstveröffentlicher vor allem dort richten, wo Drittseiten den ursprünglichen Inhalt kopieren oder inhaltsgleich zugänglich machen – nicht aber pauschal gegen jede Folgeberichterstattung im Netz.

Zeitlicher Rahmen: Folgenbeseitigung ist nicht „Unterlassung durch die Hintertür“

Ein weiterer, oft übersehener Punkt: Folgenbeseitigung ist auf den bestehenden Störungszustand gerichtet. Der BGH betont, dass der Anspruch nicht in die Zukunft reicht. Maßgeblich ist, was zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bereits veröffentlicht und noch abrufbar war. Ein Antrag, der auch zukünftige Veröffentlichungen miterfasst, geht über das hinaus, was ein Beseitigungsanspruch leisten kann.

Wayback Machine: Auch ohne Suchmaschinen-Treffer kann eine Beeinträchtigung fortdauern

Besonders praxisrelevant ist der Umgang mit Online-Archiven. Im Verfahren ging es auch um Kopien, die in der „Wayback Machine“ (Internetarchiv) gespeichert waren. Diese Archivfassungen waren nach den Feststellungen nicht über gängige Suchmaschinen indexiert, konnten aber über eine gezielte Suche weiterhin abgerufen werden.

Der BGH sagt: Auch das kann eine fortdauernde Beeinträchtigung sein. Die geringere Auffindbarkeit mindert zwar regelmäßig die Eingriffsintensität, macht den Eingriff aber nicht automatisch unerheblich. Im Ergebnis kann es dem Erstveröffentlicher zumutbar sein, den Archivbetreiber zu informieren und zur Löschung der falschen Passage aufzufordern – jedenfalls dann, wenn die betreffenden Fundstellen konkret benannt sind und der Aufwand überschaubar bleibt.

Richtigstellung genügt nicht zwingend

Ebenfalls wichtig: Eine Richtigstellung im eigenen Medium erledigt den Hinwirkungsanspruch nicht automatisch. Der BGH folgt hier der praktischen Überlegung: Drittverbreiter bekommen die Korrektur häufig nicht mit. Der Zweck des Hinwirkens liegt gerade darin, die Dritten gezielt über die Unwahrheit zu informieren und damit die Chance zu erhöhen, dass rechtskonforme Anbieter löschen.

Kein pauschaler materieller Schadensersatz

Die Klägerin wollte außerdem die Ersatzpflicht für materielle Schäden sehr weit feststellen lassen. Das hat der BGH abgelehnt. Der Grund folgt der oben beschriebenen Zurechnungslogik: Schäden, die aus eigenständigen Folgeberichten anderer Medien entstehen, sind dem Erstveröffentlicher grundsätzlich nicht zuzurechnen. Ein zu weit gefasster Feststellungsantrag scheitert deshalb.

Entscheidungsdaten

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. März 2026, VI ZR 157/24