Kammergericht: Warum eine Impressums-E-Mail nicht ins Leere laufen darf

Das Kammergericht Berlin hat mit Versäumnisurteil vom 11. August 2026 entschieden, dass Amazon EU S.à r.l. im Impressum keine E-Mail-Adresse angeben darf, die für eine echte Kontaktaufnahme ungeeignet ist. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Die Entscheidung ist für alle Unternehmen mit Website, Online-Shop oder Plattform relevant, weil sie deutlich macht: Ein Impressum darf nicht nur formal vollständig aussehen. Die dort genannten Kontaktmöglichkeiten müssen auch praktisch funktionieren.

Worum ging es in dem Verfahren?

Amazon betrieb unter anderem den deutschen Online-Marktplatz amazon.de. Im Impressum war eine E-Mail-Adresse angegeben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband schrieb an diese Adresse, nachdem eine Verbraucherbeschwerde eingegangen war.

Die Antwort kam jedoch nicht als inhaltliche Reaktion von Amazon, sondern automatisiert. Sinngemäß wurde mitgeteilt, dass eine Nachricht an eine Adresse gesendet worden sei, die keine eingehenden E-Mails akzeptiere. Wer Fragen habe, solle sich in sein Amazon-Konto einloggen, um Amazon zu kontaktieren.

Genau darin sah die Verbraucherzentrale das Problem: Eine E-Mail-Adresse, die im Impressum steht, aber tatsächlich keine eingehenden Nachrichten annimmt oder den Nutzer nur auf andere Kontaktwege verweist, erfüllt ihren Zweck nicht.

Amazon gab nach Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Vor dem Kammergericht erschien Amazon im Termin nicht. Das Gericht erließ deshalb ein Versäumnisurteil.

Was hat das Kammergericht entschieden?

Das Kammergericht untersagte Amazon, im geschäftlichen Verkehr in Telemedien in Deutschland im Impressum eine E-Mail-Adresse anzugeben, die nicht zur Kontaktaufnahme geeignet ist. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft.

Außerdem verurteilte das Gericht Amazon zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 280,60 Euro nebst Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt Amazon.

Warum reicht eine bloß angegebene E-Mail-Adresse nicht aus?

Das Gericht stellt klar: Die Impressumspflicht verlangt nicht nur irgendeine E-Mail-Adresse als dekorativen Pflichtbestandteil. Sie soll Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen.

Eine Adresse ist deshalb nicht geeignet, wenn sie zwar im Impressum steht, eingehende Nachrichten aber nicht akzeptiert oder nur mit einer automatischen Standardantwort reagiert wird, die den Nutzer auf andere Kontaktwege verweist.

Entscheidend ist der praktische Nutzen für den Nutzer. Wer eine E-Mail-Adresse im Impressum findet, darf erwarten, dass er darüber auch tatsächlich Kontakt aufnehmen kann.

Kontaktformular statt E-Mail? Das ist der falsche Ansatz

Viele Unternehmen bevorzugen Kontaktformulare, Helpcenter, Chatbots oder eingeloggte Kundenbereiche. Das kann aus Sicht des Unternehmens bequem sein. Rechtlich ersetzt ein solches System aber nicht ohne Weiteres die Pflicht, eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse tatsächlich nutzbar zu machen.

Das Kammergericht macht deutlich: Ein Kontaktformular oder ein Kundenkonto kann ein zusätzlicher Kommunikationsweg sein. Es darf aber nicht dazu führen, dass die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse faktisch leerläuft.

Gerade bei großen Plattformen ist das wichtig. Verbraucher sollen nicht gezwungen werden, erst ein Kundenkonto zu nutzen, sich einzuloggen oder durch mehrere Hilfeseiten zu klicken, wenn das Gesetz eine unmittelbare elektronische Kontaktmöglichkeit verlangt.

Warum ist das Urteil für Unternehmen wichtig?

Das Urteil betrifft zwar Amazon, ist aber weit über diesen Einzelfall hinaus relevant. Unternehmen sollten ihre Impressumsangaben nicht nur juristisch einmal erstellen und dann vergessen. Sie müssen auch technisch und organisatorisch sicherstellen, dass die angegebenen Kontaktwege funktionieren.

Besonders riskant sind E-Mail-Adressen, die zwar im Impressum stehen, aber intern nicht überwacht werden, automatische Ablehnungen versenden oder Nutzer pauschal auf Helpcenter, Chatbots oder Kundenkonten verweisen.

Auch eine technisch versehentliche Fehlkonfiguration kann rechtliche Folgen haben, wenn sie dazu führt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Kontaktmöglichkeit tatsächlich nicht besteht.

Fazit

Ein Impressum ist kein bloßes Pflichtfeld. Es muss den Nutzer in die Lage versetzen, den Anbieter tatsächlich zu erreichen.

Unternehmen sollten daher nicht nur den Text ihres Impressums prüfen, sondern auch die dahinterliegenden Prozesse. Eine E-Mail-Adresse, die niemand liest, die automatisch blockt oder die nur auf andere Kontaktwege verweist, kann rechtlich genauso problematisch sein wie eine fehlende E-Mail-Adresse.

Für die Praxis gilt verallgemeinert: Wer Kontaktangaben veröffentlicht, muss auch erreichbar sein. Das gilt besonders dort, wo gesetzliche Informationspflichten bestehen. Transparenz endet nicht bei der Angabe einer Adresse, sondern erst bei einer tatsächlich nutzbaren Kommunikation.

Entscheidungsdaten

Gericht: Kammergericht Berlin
Datum: 11. August 2026
Aktenzeichen: 5 UKl 1/26

LG Berlin II – Correctiv-Berichterstattung über zu Guttenberg: „journalistische Kardinalspflichten verletzt“

Das LG Berlin II hat mit Urteil vom 18. August 2026 entschieden, dass Correctiv bestimmte Aussagen über Karl-Theodor zu Guttenberg nicht weiter verbreiten darf. Die Pressekammer sah in der Berichterstattung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Wort. Besonders deutlich wird das Urteil dort, wo das Gericht eine verkürzende und sinnentstellende Wiedergabe von Aussagen beanstandet.

Der Fall ist presserechtlich relevant, weil er zeigt: Auch ein wörtlich wiedergegebener Satzteil kann rechtswidrig sein, wenn er aus dem Zusammenhang gerissen wird und dadurch beim Leser ein falscher Eindruck entsteht.

Worum ging es?

Correctiv hatte über Karl-Theodor zu Guttenberg berichtet und dabei den Eindruck erweckt, der frühere Bundesminister habe sich in einem Podcast mit Gregor Gysi für eine punktuelle Zusammenarbeit zwischen Konservativen und Rechtspopulisten ausgesprochen. Außerdem habe er angeblich für eine CDU-Minderheitsregierung plädiert, die Gesetze notfalls mit Hilfe der AfD verabschieden könne.

Im Zentrum stand die Formulierung „Wer mitstimmt, stimmt mit“. Correctiv stellte diesen Satzteil als eine Art Losung zu Guttenbergs dar. Nach Auffassung des LG Berlin II wurde damit aber der tatsächliche Sinn der Äußerung verzerrt.

Denn zu Guttenberg hatte eine von der AfD tolerierte Minderheitsregierung nach dem vom Gericht zugrunde gelegten Zusammenhang gerade nicht als vorzugswürdiges Modell vertreten. Vielmehr hatte er eine solche Konstellation ausdrücklich als „absolut untragbar“ bezeichnet.

Warum war die Berichterstattung aus Sicht des Gerichts rechtswidrig?

Das LG Berlin II stellte nicht allein darauf ab, ob einzelne Wörter oder Satzteile isoliert richtig wiedergegeben wurden. Entscheidend war der Gesamteindruck, den der Artikel beim durchschnittlichen Leser hervorrief.

Nach Auffassung der Kammer konnte die Correctiv-Berichterstattung so verstanden werden, dass zu Guttenberg persönlich eine parlamentarische Zusammenarbeit der CDU mit der AfD im Rahmen einer Minderheitsregierung befürworte. Genau dieser Eindruck war nach Ansicht des Gerichts aber nicht durch den tatsächlichen Inhalt des Podcasts gedeckt.

Damit war die Berichterstattung jedenfalls unvollständig und sinnentstellend. Das Gericht betonte, dass eine Berichterstattung auch dann rechtswidrig sein kann, wenn sie nicht vollständig frei erfunden ist. Wer wesentliche entlastende Umstände weglässt und dadurch ein einseitig negatives Bild erzeugt, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Zitat und Kontext: Warum ein richtiger Satzteil falsch wirken kann

Besonders praxisrelevant ist die Begründung zum Recht am eigenen Wort. Dieses Recht schützt nicht nur vor erfundenen Zitaten. Es schützt auch vor verkürzten, verfälschten oder aus dem Zusammenhang gelösten Wiedergaben.

Ein Zitat wirkt im öffentlichen Meinungskampf besonders stark. Der Leser nimmt es regelmäßig als objektiven Beleg dafür wahr, was der Zitierte tatsächlich gesagt und gemeint hat. Deshalb ist bei Zitaten besondere Sorgfalt erforderlich.

Im Fall zu Guttenberg beanstandete das LG Berlin II, dass Correctiv nur den Satzteil „Wer mitstimmt, stimmt mit“ herausgriff. Ohne den unmittelbaren Zusammenhang konnte dieser Satzteil so wirken, als habe zu Guttenberg daraus eine politische Leitlinie gemacht. Nach dem Gesamtzusammenhang hatte er aber eine von der AfD tolerierte Minderheitsregierung gerade abgelehnt.

Das Gericht sah darin eine verkürzende und verzerrende Wiedergabe. Correctiv habe zu Guttenberg damit eine Aussage zugeschrieben, die er so nicht getroffen habe.

„Journalistische Kardinalspflichten“ und unzulässiges Framing

Das Urteil ist auch deshalb deutlich, weil das LG Berlin II von einer Verletzung journalistischer Kardinalspflichten spricht. Medien dürfen politische Aussagen einordnen, zuspitzen und kritisch bewerten. Sie müssen dabei aber den tatsächlichen Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig genug wiedergeben.

Das gilt gerade bei personenbezogener Berichterstattung über politische Positionen. Ein Medium darf den Sachverhalt nicht so stark verkürzen, dass der Leser ein nachteilig entstelltes Bild der betroffenen Person erhält.

Genau das sah das Gericht hier als gegeben an. Die Berichterstattung habe den tatsächlichen Hintergrund und den Inhalt der Äußerungen zu Guttenbergs durch ein unzulässiges Framing zu dessen Nachteil entstellt.

Warum die spätere Änderung des Artikels Correctiv nicht half

Correctiv hatte den Artikel nach einer Abmahnung teilweise geändert. Trotzdem durfte zu Guttenberg weiterhin auch gegen die ursprüngliche Fassung vorgehen.

Das LG Berlin II stellte klar: Eine nachträgliche Änderung der Online-Berichterstattung beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis nicht automatisch. Solange keine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt, kann die ursprüngliche Fassung wiederholt werden. Außerdem ist nicht immer sicher, dass ein Verbot der geänderten Fassung auch die ursprüngliche Fassung als kerngleichen Verstoß erfasst.

Für die Praxis ist das ein wichtiger Punkt. Wer einen beanstandeten Artikel nur umformuliert, verhindert damit nicht zwingend ein gerichtliches Verbot der alten Fassung.

Meinung oder Tatsache? Das war nicht entscheidend

Correctiv berief sich darauf, die angegriffenen Aussagen seien eine zulässige Bewertung. Das überzeugte das LG Berlin II nicht.

Nach der Entscheidung kommt es nicht allein darauf an, ob eine Äußerung als Tatsache oder Meinung einzuordnen ist. Auch eine Bewertung braucht eine tragfähige tatsächliche Grundlage. Fehlt diese Grundlage oder wird sie durch Weglassen wesentlicher Umstände verzerrt, kann auch eine wertende Einordnung rechtswidrig sein.

Das Urteil zieht damit eine klare Grenze: Zugespitzte Kritik ist erlaubt. Eine Sinnentstellung durch selektive Zitatwiedergabe ist es nicht.

Was bedeutet das für Medien, Unternehmen und Kommunikationsabteilungen?

Die Entscheidung betrifft nicht nur klassische Medien. Sie ist auch für Unternehmen, Verbände, Agenturen, Blogger und Social-Media-Verantwortliche wichtig.

Wer Aussagen anderer Personen zitiert oder zusammenfasst, muss nicht nur prüfen, ob einzelne Wörter stimmen. Entscheidend ist, ob der Sinn der Aussage im Kontext korrekt wiedergegeben wird. Besonders riskant sind kurze Teaser, Überschriften, Social-Media-Posts und zugespitzte Zusammenfassungen.

Wer nur den belastenden Teil einer Aussage herausgreift und entlastende Passagen verschweigt, kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begehen. Das gilt besonders dann, wenn der Eindruck entsteht, der Betroffene vertrete eine politisch oder gesellschaftlich besonders belastende Position.

Fazit

Das LG Berlin II stärkt mit dieser Entscheidung das Recht am eigenen Wort und setzt klare Grenzen für verkürzende Berichterstattung. Correctiv durfte zu Guttenbergs Podcast-Äußerung nicht so darstellen, als habe er eine mit der AfD kooperierende CDU-Minderheitsregierung befürwortet, wenn der Gesamtzusammenhang gerade das Gegenteil nahelegte.

Für die Praxis lautet die zentrale Lehre: Zitate müssen nicht nur wörtlich stimmen. Sie müssen auch im Sinn stimmen. Wer durch Auswahl, Kürzung und Framing eine andere Aussage erzeugt als die tatsächlich getroffene, riskiert Unterlassungsansprüche.

Entscheidungsdaten

Gericht: LG Berlin II, 27. Zivilkammer
Datum: 18.08.2026
Aktenzeichen: 27 O 298/26 eV

VG Düsseldorf: Anforderungen an die Beweise für Werbeeinwilligungen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. Juli 2026 eine für das E-Mail-Marketing wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Unternehmen eine Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails ausreichend nachweisen kann, wenn es lediglich eine E-Mail-Adresse, eine IP-Adresse, Zeitstempel sowie Daten aus einem Double-Opt-In-Verfahren vorlegt.

Die Antwort des Gerichts ist deutlich: Das reicht nicht. Wer sich auf eine Einwilligung beruft, muss diese Einwilligung auch konkret beweisen können. Für Unternehmen ist das nicht nur datenschutzrechtlich wichtig. Die Entscheidung hat auch erhebliche Bedeutung für zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere bei Abmahnungen und Unterlassungsklagen wegen unverlangter E-Mail-Werbung nach dem UWG.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Unternehmen hatte Werbe-E-Mails an eine private E-Mail-Adresse versendet. Der Empfänger wandte sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde und erklärte, er habe keine Einwilligung erteilt. Nach seiner Darstellung hatte er dem Unternehmen seine private E-Mail-Adresse nicht überlassen und sich auch nicht für Werbung angemeldet.

Das Unternehmen berief sich dagegen auf eine Anmeldung über eine von ihm betriebene Internetseite. Dort soll der Empfänger seine E-Mail-Adresse eingetragen und eine Einverständniserklärung angeklickt haben. Außerdem soll eine Bestätigung im Double-Opt-In-Verfahren erfolgt sein.

Das Problem: Die eigentliche Bestätigungsmail konnte das Unternehmen nicht vorlegen. Stattdessen wurden nur technische Daten genannt: die E-Mail-Adresse, eine IP-Adresse mit Zeitstempel, eine Double-Opt-In-IP-Adresse und ein weiterer Zeitstempel.

Die Datenschutzaufsichtsbehörde verwarnte das Unternehmen wegen rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten. Dagegen klagte das Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Die zentrale Aussage des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt klar: Wenn eine Datenverarbeitung auf eine Einwilligung gestützt wird, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass diese Einwilligung tatsächlich erteilt wurde. Gelingt dieser Nachweis nicht, gilt die Einwilligung rechtlich als nicht oder nicht wirksam erteilt.

Das ist der entscheidende Punkt der Entscheidung. Es geht nicht nur darum, ob der Empfänger überzeugend bestreitet, eine Einwilligung abgegeben zu haben. Entscheidend ist vielmehr, dass das Unternehmen die Einwilligung beweisen muss.

Die bloße Angabe technischer Daten genügt dafür nach Auffassung des Gerichts nicht. Eine IP-Adresse zeigt allenfalls, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Daten von einem bestimmten technischen Anschluss oder Gerät übertragen wurden. Sie beweist aber nicht, welche Person tatsächlich gehandelt hat. Sie beweist auch nicht, welchen Inhalt die angebliche Einwilligung hatte.

Auch eine Double-Opt-In-IP-Adresse mit Zeitstempel löst dieses Problem nicht. Denn auch daraus ergibt sich nur, dass ein technischer Vorgang stattgefunden haben kann. Nicht belegt wird damit, dass gerade der betroffene Empfänger selbst eine bestimmte Einwilligungserklärung mit einem bestimmten Inhalt abgegeben hat.

Warum IP-Adresse und Zeitstempel nicht ausreichen

Für viele Unternehmen klingt eine Dokumentation mit IP-Adresse und Zeitstempel zunächst solide. Gerade im Online-Marketing wird häufig angenommen, dass ein Double-Opt-In-Protokoll automatisch genügt.

Das Urteil zeigt, dass diese Annahme gefährlich ist.

Eine IP-Adresse ist keine Unterschrift. Sie identifiziert nicht zuverlässig die handelnde Person. Ein Internetanschluss kann von mehreren Personen genutzt werden. Auch mobile Endgeräte, Familienanschlüsse, Unternehmensnetzwerke, öffentliche WLANs oder dynamische IP-Adressen können dazu führen, dass die technische Zuordnung nur begrenzten Aussagewert hat.

Noch wichtiger ist: IP-Adresse und Zeitstempel sagen nichts über den Inhalt der Einwilligung aus. Für eine wirksame Werbeeinwilligung muss aber erkennbar sein, worin genau eingewilligt wurde. Der Empfänger muss wissen, welche Art von Werbung er von welchem Unternehmen erhalten soll. Eine allgemeine technische Protokollnotiz ersetzt diese inhaltliche Dokumentation nicht.

Unternehmen müssen daher nicht nur speichern, dass irgendetwas angeklickt wurde. Sie müssen beweisen können, welche konkrete Erklärung der Nutzer abgegeben hat.

Bedeutung für UWG-Ansprüche wegen unverlangter E-Mail-Werbung

Obwohl das Urteil aus dem Datenschutzrecht stammt, ist seine Bedeutung für das Wettbewerbsrecht groß. Denn bei unverlangter E-Mail-Werbung geht es im Zivilrecht regelmäßig um dieselbe praktische Frage: Lag vor dem Versand der Werbe-E-Mail eine ausdrückliche Einwilligung vor?

Nach dem UWG ist Werbung per elektronischer Post gegenüber Verbrauchern grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Auch im geschäftlichen Bereich ist unverlangte E-Mail-Werbung regelmäßig problematisch. Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können sich gegen unerwünschte Werbe-E-Mails wehren, etwa mit Unterlassungsansprüchen.

Im Zivilprozess wird der Werbende regelmäßig darlegen und beweisen müssen, dass eine wirksame Einwilligung bestand. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf liefert hierfür ein starkes Argument: Wer nur E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Zeitstempel vorlegt, beweist damit noch keine wirksame Einwilligung.

Das ist besonders relevant, wenn ein Unternehmen nach einer Abmahnung behauptet, der Empfänger habe sich irgendwann über ein Formular angemeldet. Eine solche Behauptung reicht nicht. Auch ein pauschaler Hinweis auf ein Double-Opt-In-Verfahren genügt nicht, wenn der konkrete Einwilligungsvorgang nicht nachvollziehbar dokumentiert ist.

Was Kläger im Zivilrecht daraus ableiten können

Für Empfänger unverlangter Werbe-E-Mails ist die Entscheidung hilfreich. Sie zeigt, dass ein Unternehmen nicht einfach mit technischen Logdaten reagieren kann und damit automatisch aus der Haftung ist.

Wird eine unverlangte Werbe-E-Mail abgemahnt, kann der Empfänger die behauptete Einwilligung bestreiten. Legt der Werbende dann nur IP-Adressen, Zeitstempel oder allgemeine Systemprotokolle vor, kann eingewandt werden, dass diese Daten weder die handelnde Person noch den konkreten Inhalt der Einwilligung belegen.

Gerade bei UWG-Ansprüchen ist das praktisch wichtig. Häufig versuchen Werbende, den Streit auf die Frage zu verlagern, ob der Empfänger beweisen könne, dass er sich nicht angemeldet habe. Das ist aber der falsche Ansatz. Nicht der Empfänger muss das Nichtvorliegen der Einwilligung beweisen. Der Werbende muss die vorherige ausdrückliche Einwilligung beweisen.

Kann er das nicht, ist die Werbe-E-Mail grundsätzlich als unverlangte Werbung zu behandeln.

Was Unternehmen jetzt dokumentieren sollten

Für Unternehmen ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis, ihre Newsletter- und Lead-Prozesse zu überprüfen. Wer E-Mail-Marketing betreibt, sollte nicht nur technisch ein Double-Opt-In-Verfahren verwenden, sondern den gesamten Einwilligungsvorgang beweissicher dokumentieren.

Dazu gehört insbesondere:

Die konkrete E-Mail-Adresse, der Zeitpunkt der Anmeldung, der Zeitpunkt der Bestätigung, die verwendete Einwilligungserklärung, der Inhalt der Anmeldeseite, die versendete Bestätigungsmail, der Bestätigungslink und die Zuordnung der Bestätigung zur konkreten Adresse.

Wichtig ist auch, dass diese Informationen im Streitfall tatsächlich vorgelegt werden können. Eine Verfahrensbeschreibung hilft nur begrenzt. Sie zeigt, wie der Prozess theoretisch funktionieren soll. Sie beweist aber nicht, dass im konkreten Einzelfall eine wirksame Einwilligung abgegeben wurde.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat betont, dass eine bloße Beschreibung des Double-Opt-In-Verfahrens nicht genügt, wenn die konkrete Bestätigungsmail nicht vorgelegt werden kann.

Double-Opt-In bleibt sinnvoll, aber nicht als bloße Behauptung

Das Urteil stellt das Double-Opt-In-Verfahren nicht grundsätzlich in Frage. Im Gegenteil: Für E-Mail-Marketing bleibt Double-Opt-In in der Praxis weiterhin der wichtigste Standard, um Missbrauch und Falscheintragungen zu vermeiden.

Für einen wirksamen Double-Opt-In ist die Dokumentation entscheidend. Unternehmen müssen im Streitfall zeigen können, dass eine bestimmte Person oder jedenfalls der Inhaber der betroffenen E-Mail-Adresse den Bestätigungsprozess durchlaufen hat und welche Erklärung dabei bestätigt wurde.

Wer nur speichert, dass ein Klick erfolgt sei, aber nicht mehr nachweisen kann, welche E-Mail verschickt wurde und welchen Inhalt die Einwilligung hatte, riskiert datenschutzrechtliche Maßnahmen und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche.

Risiko für Unternehmen: Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht greifen ineinander

Die Entscheidung zeigt auch, wie eng Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht beim E-Mail-Marketing miteinander verbunden sind. Eine fehlende oder nicht beweisbare Einwilligung kann gleichzeitig mehrere Folgen haben.

Datenschutzrechtlich kann eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen. Die Aufsichtsbehörde kann einschreiten, etwa durch Verwarnung, Anordnung oder Bußgeld.

Zivilrechtlich kann der Empfänger Unterlassung verlangen. Bei Unternehmern kommt zusätzlich ein Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. Wettbewerber oder qualifizierte Stellen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls gegen unzulässige Werbung vorgehen.

Für Unternehmen bedeutet das: Ein schwacher Einwilligungsnachweis ist nicht nur ein formales Datenschutzproblem. Er kann unmittelbar zu Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, gerichtlichen Verfahren und Kosten führen.

Kritisch bleibt anzumerken:

Die Entscheidung wirft allerdings auch die Frage auf, ob die Anforderungen an den Nachweis einer Einwilligung nicht überspannt werden können. Wenn IP-Adressen, Zeitstempel und Double-Opt-In-Daten nicht genügen, muss klar bleiben, welche Dokumentation Unternehmen im Streitfall überhaupt rechtssicher vorlegen können. Ein strenger Nachweismaßstab ist nachvollziehbar, darf aber nicht dazu führen, dass ein ordnungsgemäß eingerichtetes Double-Opt-In-Verfahren praktisch entwertet wird.

Fazit

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist für Unternehmen mit E-Mail-Marketing ein Hinweis. Wer Werbe-E-Mails versendet, muss Einwilligungen nicht nur einholen, sondern auch beweisen können. Eine E-Mail-Adresse, IP-Adressen und Zeitstempel reichen dafür nicht aus.

Für zivilrechtliche UWG-Ansprüche wegen unverlangter E-Mail-Werbung ist die Entscheidung zu beachten. Die Beweislast liegt beim Werbenden. Kann er die konkrete Einwilligung nicht nachweisen, wird die Werbung rechtlich so behandelt, als habe es keine Einwilligung gegeben.

Unternehmen sollten ihre Newsletter-Prozesse deshalb nicht nur technisch, sondern vor allem beweisrechtlich überprüfen. Entscheidend ist nicht, ob ein Double-Opt-In-System vorhanden ist. Entscheidend ist, ob die konkrete Einwilligung im Streitfall vollständig, nachvollziehbar und inhaltlich überprüfbar dokumentiert werden kann.

Entscheidungsdaten

Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
Datum: 27. Juli 2026
Aktenzeichen: 29 K 9714/24

OLG Celle: Warum ein Bestellbutton im Online-Shop mehr leisten muss als nur „Jetzt kaufen“

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 29. Mai 2026 wichtige Hinweise für Betreiber von Online-Shops gegeben. Die Entscheidung betrifft den Bestellprozess für ein Online-Seminar und zeigt, wie streng die Anforderungen an Bestellbuttons, Pflichtinformationen und Widerrufsbelehrungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind. Für Unternehmer ist die Entscheidung besonders praxisrelevant, weil bereits scheinbar kleine Formulierungen im Checkout ein Wettbewerbsproblem auslösen können.

Worum ging es in dem Verfahren?

Ein Verbraucherschutzverband ging gegen die Betreiberin eines Internetshops vor. Über den Shop konnte ein kostenpflichtiges Online-Seminar gebucht werden. Im Bestellprozess öffnete sich nach einem Klick auf „Bestellung abschließen“ ein weiteres Fenster. Dort wurde das Produkt nur knapp beschrieben. Außerdem befand sich dort ein Button mit der Aufschrift „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieterin sollte der Verbraucher bereits mit Klick auf diesen Button ein verbindliches Vertragsangebot abgeben. Genau darin sah der Verbraucherschutzverband ein Problem. Aus seiner Sicht war für Verbraucher nicht klar genug, dass bereits dieser Klick eine zahlungspflichtige Vertragserklärung auslösen sollte.

Zusätzlich beanstandete der Verband, dass im letzten Bestellschritt nicht alle wesentlichen Eigenschaften des Online-Seminars angezeigt wurden. Auch die Widerrufsbelehrung hielt er für unklar, weil sie mehrere unterschiedliche Belehrungen für verschiedene Vertragstypen enthielt, ohne dem Verbraucher eindeutig zu sagen, welche Belehrung für seine konkrete Buchung gelten sollte.

Das Landgericht Hildesheim gab der Klage statt. Das OLG Celle teilte diese Bewertung und kündigte an, die Berufung der Anbieterin durch Beschluss zurückzuweisen. Nach dem Hinweisbeschluss nahm die Beklagte ihre Berufung zurück.

Der Bestellbutton war nicht eindeutig genug

Der wichtigste Punkt der Entscheidung betrifft die sogenannte Button-Lösung. Nach § 312j Abs. 3 BGB muss ein Unternehmer den Bestellprozess so gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über einen Button, muss dieser gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Das OLG Celle hielt die Formulierung „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ nicht für ausreichend. Der Zusatz „und weiter zur Zahlung“ war aus Sicht des Gerichts problematisch, weil er den Eindruck erwecken kann, der rechtlich verbindliche Vertragsschluss erfolge erst in einem späteren Zahlungsschritt.

Gerade das ist für Verbraucher aber entscheidend. Sie müssen im Moment des Klicks erkennen können, ob sie nur zum nächsten Schritt weitergeleitet werden oder bereits eine zahlungspflichtige Bestellung auslösen. Ein Button darf diese Grenze nicht verwischen.

Das Gericht betonte außerdem, dass es auf den Wortlaut des Buttons selbst ankommt. Hinweise in den AGB können die fehlende Klarheit des Buttons nicht heilen. Der Verbraucher soll nicht erst Vertragsbedingungen lesen müssen, um zu verstehen, welche rechtliche Wirkung sein Klick hat.

Warum „weiter zur Zahlung“ gefährlich sein kann

Für viele Unternehmer klingt „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ zunächst plausibel. Die Formulierung wirkt verkaufsnah und beschreibt scheinbar den weiteren Ablauf. Genau darin liegt aber das Risiko.

Wer dem Kunden nach dem Klick noch einen weiteren Zahlungsschritt ankündigt, kann ungewollt den Eindruck erzeugen, dass die verbindliche Bestellung noch nicht abgeschlossen ist. Aus Sicht des Gerichts kann der Verbraucher annehmen, erst die spätere Zahlung führe zum Vertragsschluss.

Das OLG Celle stellt damit klar: Der Bestellbutton ist kein Ort für Prozessbeschreibungen, Marketingformulierungen oder zusätzliche Hinweise. Er muss unmissverständlich sagen, dass der Verbraucher mit dem Klick eine Zahlungspflicht auslöst.

Für die Praxis bleibt die sicherste Formulierung daher „zahlungspflichtig bestellen“. Auch andere Formulierungen können möglich sein, müssen aber ebenso eindeutig sein. Je kreativer der Text, desto größer das rechtliche Risiko.

Wesentliche Informationen müssen direkt vor der Bestellung stehen

Der zweite Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Informationen, die unmittelbar vor Abgabe der Bestellung angezeigt werden müssen. Bei einem kostenpflichtigen Online-Seminar gehören dazu insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Leistung.

Im konkreten Fall reichte es dem OLG Celle nicht aus, dass im Overlay-Fenster nur allgemein von „Seminar, Event oder Workshop“ die Rede war. Diese Angaben beschrieben die Leistung nicht präzise genug. Außerdem fehlten nach Ansicht des Gerichts wichtige Informationen wie Datum und Zeitraum der Veranstaltung.

Entscheidend war auch, dass diese Informationen nicht nur irgendwann vorher im Bestellprozess genannt werden dürfen. Sie müssen unmittelbar vor der verbindlichen Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben zur Verfügung stehen. Der Kunde soll im letzten Schritt nochmals kontrollieren können, was genau er kauft.

Für Online-Shop-Betreiber bedeutet das: Die letzte Bestellübersicht muss mehr sein als eine Preisübersicht. Sie muss die wesentlichen Merkmale der Leistung oder Ware so darstellen, dass der Kunde seine Entscheidung auf dieser Grundlage abschließend überprüfen kann.

Frühere Angaben im Bestellprozess reichen nicht immer aus

Viele Shops stellen Produktinformationen auf der Produktseite oder am Anfang des Checkouts dar. Das ist wichtig, genügt aber nicht zwingend.

Das OLG Celle macht deutlich, dass zentrale Informationen im entscheidenden Moment noch einmal sichtbar sein müssen. Wenn der Kunde im letzten Schritt auf den Button klickt, müssen die wesentlichen Eigenschaften der bestellten Leistung in räumlicher und zeitlicher Nähe erkennbar sein.

Bei Online-Seminaren können dazu insbesondere gehören:

Art der Veranstaltung, Thema, Datum, Uhrzeit, Dauer, Preis, Leistungsumfang und gegebenenfalls technische Rahmenbedingungen.

Welche Informationen im Einzelfall wesentlich sind, hängt vom Produkt oder der Dienstleistung ab. Bei digitalen Leistungen, Seminaren, Coachings oder Abonnements sollten Unternehmer besonders sorgfältig sein, weil hier häufig unklar ist, welche Merkmale für die Kaufentscheidung entscheidend sind.

Die Widerrufsbelehrung war zu unübersichtlich

Der dritte zentrale Punkt betrifft die Widerrufsbelehrung. Die Anbieterin verwendete eine Sammelbelehrung mit Informationen zu verschiedenen Vertragstypen, unter anderem Warenlieferungen, digitalen Inhalten, Dienstleistungen sowie Teil- und Ratenzahlungsverträgen.

Das OLG Celle sah darin keine klare und verständliche Belehrung. Der durchschnittliche Verbraucher müsse ohne Rechtsrat erkennen können, welche Widerrufsregelung für seinen konkreten Vertrag gilt. Bei einem Online-Seminar sei gerade nicht selbstverständlich, ob der Verbraucher es rechtlich als Dienstleistung oder als digitalen Inhalt einordnen müsse.

Diese Einordnung darf der Unternehmer nicht auf den Kunden abwälzen. Wer mehrere Belehrungen nebeneinander stellt, ohne die richtige Belehrung für den konkreten Vertrag hervorzuheben, schafft Verwirrung. Eine solche Gestaltung kann unlauter sein.

Sammelbelehrungen sind ein Risiko

Die Entscheidung ist eine deutliche Warnung vor pauschalen Widerrufsbelehrungen. Viele Unternehmen verwenden aus Gründen der Bequemlichkeit allgemeine Mustertexte, die möglichst viele Vertragstypen abdecken sollen. Das kann gefährlich sein.

Eine Widerrufsbelehrung muss zum konkreten Angebot passen. Sie muss dem Kunden klar sagen, ob ein Widerrufsrecht besteht, wie lange es besteht, wie es ausgeübt werden kann und unter welchen Voraussetzungen es möglicherweise erlischt.

Gerade bei digitalen Angeboten, Online-Kursen, Webinaren, Coachings, Software, Downloads oder hybriden Leistungen ist besondere Vorsicht geboten. Hier kann die rechtliche Einordnung schwierig sein. Genau deshalb muss der Unternehmer umso klarer formulieren.

Was Unternehmer jetzt prüfen sollten

Betreiber von Online-Shops, Buchungsplattformen und digitalen Verkaufsstrecken sollten ihre Checkout-Prozesse kritisch überprüfen. Besonders wichtig sind drei Punkte.

Erstens sollte der finale Bestellbutton eindeutig beschriftet sein. Die sicherste Lösung ist regelmäßig „zahlungspflichtig bestellen“. Zusätze wie „weiter“, „fortfahren“, „zur Zahlung“, „abschließen“ oder „buchen“ können riskant sein, wenn sie die rechtliche Wirkung des Klicks unklar machen.

Zweitens sollte die letzte Bestellübersicht alle wesentlichen Merkmale des Angebots enthalten. Bei Seminaren und digitalen Leistungen sollten insbesondere Datum, Dauer, Inhalt, Leistungsart und Preis klar erkennbar sein.

Drittens sollte die Widerrufsbelehrung exakt auf den jeweiligen Vertragstyp zugeschnitten sein. Der Kunde darf nicht selbst herausfinden müssen, welche von mehreren Belehrungen für ihn gilt.

Warum die Entscheidung über Online-Seminare hinaus wichtig ist

Obwohl der Fall ein Online-Seminar betraf, reicht die Bedeutung deutlich weiter. Die Grundsätze gelten für den gesamten elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Betroffen sein können also auch Online-Shops, SaaS-Angebote, Coaching-Plattformen, Kursportale, Ticketshops, Mitgliedschaften, digitale Abonnements und sonstige Buchungssysteme.

Die Entscheidung zeigt außerdem, dass Wettbewerbsverstöße nicht erst bei bewusst irreführenden Verkaufsmethoden entstehen. Schon eine missverständliche Button-Beschriftung oder eine unübersichtliche Widerrufsbelehrung kann ausreichen.

Für Unternehmer ist das besonders relevant, weil Verstöße von Verbraucherschutzverbänden oder Wettbewerbern abgemahnt werden können. Neben Unterlassungsansprüchen drohen Kosten, Anpassungsaufwand und im Wiederholungsfall Ordnungsmittel.

Fazit

Das OLG Celle setzt ein klares Signal: Im letzten Schritt eines Online-Bestellprozesses muss der Verbraucher genau wissen, was er kauft, welche Kostenpflicht er auslöst und welche Rechte ihm zustehen.

Der Bestellbutton darf nicht missverständlich sein. Die wesentlichen Leistungsmerkmale müssen unmittelbar vor der Bestellung angezeigt werden. Die Widerrufsbelehrung muss konkret, klar und für juristische Laien verständlich sein.

Unternehmer sollten diese Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Bestellstrecken nicht nur technisch, sondern auch rechtlich zu prüfen. Gerade bei digitalen Leistungen und Online-Seminaren steckt das Risiko oft nicht im Angebot selbst, sondern in der konkreten Gestaltung des Checkouts.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Celle

Datum: 29. Mai 2026

Aktenzeichen: 13 U 21/26

LG Offenburg: Gegendarstellung auf der Titelseite

Das Landgericht Offenburg hat am 6. August 2026 eine für das Presserecht praxisrelevante Entscheidung getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Boulevard-Schlagzeile über ein angebliches „Liebes-Aus“ nur eine wertende Zuspitzung ist oder ob sie eine überprüfbare Tatsachenbehauptung enthält. Das Gericht entschied: Wer auf einer Titelseite behauptet, eine Beziehung sei „zerbrochen“, stellt damit aus Sicht des Durchschnittslesers eine Tatsachenbehauptung über ein bereits eingetretenes Ereignis auf. Das kann einen Anspruch auf Gegendarstellung auslösen.

Worum ging es?

Die Zeitschrift „BUNTE“ hatte auf ihrer Titelseite über Karl-Theodor zu Guttenberg und Katherina Reiche mit der Schlagzeile berichtet: „Liebes-Aus! Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach“. Zu Guttenberg verlangte daraufhin den Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite. Der zentrale Satz der begehrten Gegendarstellung lautete: „Meine Beziehung ist nicht zerbrochen.“

Der Verlag wollte die Gegendarstellung nicht veröffentlichen. Er argumentierte unter anderem, Begriffe wie „Liebes-Aus“ und „zerbrach“ seien wertende, gefühlsbezogene Aussagen. Ob eine Beziehung wirklich zerbrochen sei, lasse sich nicht wie ein einfacher äußerer Vorgang beweisen. Zwei Partner könnten den Zustand einer Beziehung unterschiedlich empfinden. Außerdem hatte der Verlag in einer späteren Ausgabe über den Beziehungsstatus berichtet und meinte, damit sei ein etwaiges Gegendarstellungsinteresse erledigt.

Das LG Offenburg sah das anders.

Warum das Gericht eine Tatsachenbehauptung angenommen hat

Für einen Gegendarstellungsanspruch reicht nicht jede Äußerung aus. Er setzt grundsätzlich eine Tatsachenbehauptung voraus. Reine Meinungen, Werturteile oder bloße Bewertungen sind dagegen nicht gegendarstellungsfähig.

Entscheidend ist, wie ein unbefangener Durchschnittsleser die Aussage versteht. Genau hier setzte das LG Offenburg an. Die Formulierung „Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach“ versteht der Leser nach Auffassung des Gerichts nicht nur als Spekulation oder Gefühlseinschätzung. Die Schlagzeile vermittelt vielmehr die Nachricht, dass die Beziehung bereits beendet sei und dass im Heft die Gründe für dieses Ende erklärt würden.

Das Gericht stellte damit klar: Auch persönliche oder emotionale Lebenssachverhalte können Tatsachen enthalten. Der Beziehungsstatus ist nicht schon deshalb reine Meinung, weil Gefühle, subjektive Einschätzungen oder private Entwicklungen eine Rolle spielen. Eine Trennung kann in bestimmten Fällen festgestellt und bewiesen werden. Deshalb kann auch die Behauptung, eine Beziehung sei beendet, eine presserechtlich relevante Tatsachenbehauptung sein.

KI-Antworten halfen dem Verlag nicht

Besonders interessant ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung: Der Verlag hatte sich auf Antworten eines KI-Tools bezogen. Damit wollte er offenbar belegen, dass die Frage, ob eine Beziehung „zerbrochen“ sei, nicht objektiv beweisbar sei.

Das LG Offenburg ließ sich davon nicht überzeugen. Die KI-Antworten gingen nach Auffassung des Gerichts am Kern der Sache vorbei. Es gehe nicht abstrakt darum, nach welchen Kriterien eine Beziehung als gescheitert angesehen werden könne. Entscheidend sei die konkrete Aussage der Titelseite: Dem Publikum werde ein bereits eingetretenes Ereignis mitgeteilt.

Für Unternehmen, Medien und Kommunikatoren ist dieser Punkt wichtig. KI kann bei Recherchen, Formulierungen und ersten rechtlichen Überlegungen helfen. Sie ersetzt aber nicht die juristische Einordnung einer konkreten Veröffentlichung. Vor allem kommt es im Presserecht stark auf Kontext, Wortlaut, Platzierung und Leserwirkung an. Eine abstrakte KI-Auskunft kann diese Prüfung nicht übernehmen.

Warum eine spätere „Richtigstellung“ nicht genügte

Der Verlag berief sich außerdem darauf, in einer späteren Ausgabe erneut über den Beziehungsstatus berichtet zu haben. Damit sei das Anliegen der Gegendarstellung im Ergebnis erfüllt.

Auch das überzeugte das Gericht nicht. Eine spätere redaktionelle Richtigstellung kann zwar unter Umständen dazu führen, dass ein Gegendarstellungsinteresse entfällt. Dafür muss sie aber hinreichend deutlich auf die ursprüngliche Aussage Bezug nehmen und deren Fehler korrigieren. Außerdem muss sie einen vergleichbaren Aufmerksamkeitswert haben.

Genau daran fehlte es nach Auffassung des LG Offenburg. Die Erstmitteilung stand auf der Titelseite. Eine spätere Berichterstattung im Textteil erreicht aber nicht denselben Personenkreis und nicht dieselbe Aufmerksamkeit. Gerade bei Titelseiten kommt es auf den sogenannten Kioskleser an: Viele Menschen nehmen Schlagzeilen wahr, ohne den Artikel im Heft zu lesen. Eine Korrektur im Innenteil kann diesen Effekt regelmäßig nicht ausgleichen.

Gegendarstellung auf der Titelseite: Waffengleichheit gegen Pressefreiheit

Das Gericht verurteilte den Verlag deshalb, die Gegendarstellung auf der Titelseite zu veröffentlichen. Das ist ein erheblicher Eingriff in die Presse- und Gestaltungsfreiheit eines Verlages. Eine Titelseite dient dazu, das Heft zu präsentieren, Aufmerksamkeit zu erzeugen und die wichtigsten Themen herauszustellen. Eine Gegendarstellung kann diese Funktion beeinträchtigen.

Trotzdem hielt das Gericht die Titelseiten-Gegendarstellung im konkreten Fall für gerechtfertigt. Der Grund liegt im Gedanken der Waffengleichheit: Wenn die beanstandete Aussage auf der Titelseite erscheint, muss der Betroffene grundsätzlich auch dort reagieren können. Sonst würde die Gegendarstellung einen deutlich geringeren Aufmerksamkeitswert haben als die ursprüngliche Behauptung.

Allerdings bekam der Kläger nicht vollständig die gewünschte Gestaltung. Das Gericht ließ eine gewisse Reduzierung der Schriftgröße zu. Die Gegendarstellung musste aber so erscheinen, dass sie nicht weniger als 150 Prozent der Fläche der Erstmitteilung einnimmt. Damit versuchte das Gericht, einen Ausgleich zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit herzustellen.

Was Unternehmen aus der Entscheidung lernen können

Die Entscheidung ist nicht nur für Prominente und Boulevardmedien relevant. Sie zeigt allgemeine Grundsätze, die auch Unternehmen, Geschäftsführer, Verbände und andere öffentlich sichtbare Personen betreffen.

-> Zuspitzende Schlagzeilen können rechtlich riskant sein. Auch scheinbar journalistische Dramatisierungen enthalten oft einen Tatsachenkern. Wer behauptet, ein Vertrag sei geplatzt, eine Kooperation sei beendet, ein Geschäftsführer sei abgesetzt oder ein Unternehmen stehe vor dem Aus, bewegt sich schnell im Bereich überprüfbarer Tatsachenbehauptungen.

-> Die Platzierung zählt. Eine Aussage auf der Startseite, Titelseite, in einer Push-Mitteilung oder in einer stark sichtbaren Überschrift hat einen anderen Aufmerksamkeitswert als eine Passage im Fließtext. Wer dort eine Tatsachenbehauptung veröffentlicht, muss im Streitfall damit rechnen, dass auch die Gegendarstellung an vergleichbar prominenter Stelle erscheinen muss.

-> Eine spätere Klarstellung ist nicht automatisch ausreichend. Wer eine falsche oder streitige Aussage korrigieren will, sollte klar Bezug auf die ursprüngliche Veröffentlichung nehmen, die Korrektur deutlich formulieren und sie dort platzieren, wo sie das betroffene Publikum auch tatsächlich erreicht.

Fazit

Das LG Offenburg stärkt mit der Entscheidung den Gegendarstellungsanspruch bei aufmerksamkeitsstarken Titelseiten. Eine Boulevard-Schlagzeile über ein angebliches „Liebes-Aus“ ist nicht schon deshalb unverbindliche Meinung, weil es um Gefühle und Beziehungen geht. Wenn die Schlagzeile beim Leser den Eindruck eines bereits eingetretenen Beziehungsendes erweckt, liegt eine Tatsachenbehauptung nahe.

Für die Praxis bedeutet das: Wer öffentlich Tatsachen behauptet, muss sorgfältig prüfen, ob diese Aussage belastbar ist. Das gilt für klassische Medien genauso wie für Unternehmenskommunikation, PR, Social Media und Online-Magazine. Je prominenter die Aussage platziert wird, desto höher ist das Risiko, dass auch eine Gegendarstellung prominent erscheinen muss.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Offenburg
Datum: 06.08.2026
Aktenzeichen: 2 O 170/26

OLG Nürnberg: Wann redaktionelle Berichterstattung zur kennzeichnungspflichtigen Werbung wird

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 eine praxisrelevante Entscheidung für Presseunternehmen, Online-Portale, Blogger, Content-Plattformen und werbefinanzierte Medien getroffen. Im Kern ging es um zwei Fragen: Darf ein Nachrichtenportal lokale Presseberichte als Grundlage eigener Meldungen nutzen? Und wann wird ein scheinbar redaktioneller Beitrag über Restaurants, Cafés oder andere Geschäftsbetriebe rechtlich als Werbung behandelt?

Die Entscheidung zeigt: Nicht jeder Beitrag über ein Unternehmen ist automatisch Werbung. Verliert ein Artikel aber seine journalistische Distanz und wirkt er nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich, kann daraus eine geschäftliche Handlung des Portals werden. Dann muss der kommerzielle Zweck klar erkennbar sein.

Worum ging es in dem Fall?

Die Klägerin war ein Presseverlag mit Tageszeitungen und Online-Angeboten in der Region Nürnberg. Für ihre Lokalberichterstattung beschäftigte sie zahlreiche Redakteure und freie Mitarbeiter. Die Beklagte betrieb mehrere regionale Nachrichtenportale. Eigene Vor-Ort-Recherche setzte sie nach den Feststellungen des Gerichts nicht ein; ihre Informationen gewann sie vor allem aus Online-Recherchen.

Zwischen Mai und November 2024 veröffentlichte die Beklagte mehrere Artikel zu lokalen Themen, über die zuvor bereits die Klägerin berichtet hatte. Der Verlag sah darin eine unzulässige Übernahme und Bearbeitung seiner Lokalberichterstattung. Aus Sicht der Klägerin nutzte das Portal die aufwendig recherchierten Inhalte als kostenlose „Vorratskammer“ für eigene Meldungen.

Daneben veröffentlichte die Beklagte mehrere Beiträge über regionale Unternehmen, etwa über Restaurants, Cafés, ein Nagelstudio und einen Lebensmittelladen. Diese Beiträge waren als redaktionelle Artikel gestaltet, aber nicht als Anzeige gekennzeichnet.

Kein pauschales Verbot, fremde Lokalberichterstattung als Anstoß zu nutzen

Ein wichtiger Teil der Entscheidung betrifft die Frage, ob ein Presseverlag einem Nachrichtenportal allgemein untersagen lassen kann, eigene Artikel in überarbeiteter Form wiederzugeben.

Das OLG Nürnberg verneinte dies in der von der Klägerin zunächst gewählten abstrakten Form. Ein Unterlassungsantrag muss so bestimmt sein, dass klar ist, welches Verhalten künftig verboten sein soll. Bei Presseartikeln ist das schwierig, wenn das Verbot pauschal auch zukünftige, noch unbekannte Artikel erfassen soll. Ob ein Artikel urheberrechtlich geschützt ist, ob ein Leistungsschutzrecht des Presseverlegers betroffen ist oder ob eine unlautere Nachahmung vorliegt, lässt sich regelmäßig nur anhand des konkreten Originalartikels und des konkret beanstandeten Beitrags beurteilen.

Mit anderen Worten: Ein Gericht kann nicht abstrakt für alle zukünftigen Fälle entscheiden, dass jede inhaltlich überarbeitete Übernahme rechtswidrig ist. Dafür ist die Beurteilung zu stark vom Einzelfall abhängig.

Für Presseverlage ist das ein wichtiger Hinweis. Wer gegen die Übernahme von Artikeln vorgehen will, muss möglichst konkret vortragen: Welcher Artikel ist geschützt? Welche Passagen wurden übernommen? Warum liegt keine freie Bearbeitung, keine bloße Themenübernahme und keine zulässige eigene Berichterstattung vor?

Keine Monopolisierung lokaler Themen

Das Gericht stellte außerdem klar, dass es keinen allgemeinen Investitionsschutz für Nachrichten gibt. Ein Verlag kann nicht schon deshalb verlangen, dass andere Medien bestimmte lokale Themen meiden, weil er selbst zuerst darüber berichtet oder die Recherche bezahlt hat.

Das ist für den Wettbewerb im Medienmarkt bedeutsam. Fakten, Ereignisse und Themen als solche sind grundsätzlich frei. Wer über eine lokale Entwicklung berichtet, erhält dadurch kein Monopol auf diese Nachricht. Entscheidend ist vielmehr, ob konkrete urheberrechtlich geschützte Ausdrucksformen, geschützte Presseveröffentlichungen oder wettbewerblich geschützte Leistungen übernommen werden.

Der Begriff „Vorratskammer“ beschreibt zwar anschaulich das Problem, dass ein Portal fremde Recherche als Ausgangspunkt eigener Beiträge nutzen kann. Nach Auffassung des OLG Nürnberg reicht dieser Vorwurf allein aber nicht aus, um eine gezielte Mitbewerberbehinderung oder eine unlautere Marktstörung anzunehmen.

Werbliche Beiträge im Gewand redaktioneller Artikel

Der zweite Schwerpunkt der Entscheidung ist für Unternehmen und Online-Medien besonders praxisnah. Das OLG Nürnberg bestätigte, dass die Beklagte bestimmte Beiträge über regionale Geschäftsbetriebe nicht als redaktionelle Beiträge ohne Kennzeichnung veröffentlichen durfte.

Die Beiträge stellten aus Sicht des Gerichts keine neutrale Berichterstattung dar. Es fehlte bereits an einem erkennbaren publizistischen Anlass, etwa einer Neueröffnung, einem Inhaberwechsel, einer besonderen Auszeichnung oder einem sonstigen aktuellen Ereignis. Stattdessen wurden einzelne Unternehmen herausgestellt, ohne nachvollziehbar zu erklären, warum gerade diese Betriebe ausgewählt wurden.

Hinzu kam, dass die Texte nach Einschätzung des Gerichts in Sprache und Inhalt deutlich werblich geprägt waren. Sie hoben Vorzüge der Unternehmen hervor, verzichteten auf kritische Distanz und wirkten eher wie eine Selbstdarstellung oder Werbebroschüre als wie journalistische Berichterstattung.

Auch ohne Bezahlung kann Kennzeichnungspflicht bestehen

Besonders interessant ist, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Gerichts keine Gegenleistung von den vorgestellten Unternehmen erhalten hatte. Früher wurde bei Schleichwerbung oft stark darauf abgestellt, ob ein Unternehmen für die Veröffentlichung bezahlt oder sonst eine Gegenleistung gewährt hat.

Das OLG Nürnberg differenziert jedoch: Soweit es um die Förderung eines fremden Unternehmens geht, spielt die Frage einer Gegenleistung nach der aktuellen Fassung des § 5a UWG eine wichtige Rolle. Im konkreten Fall stützte das Gericht die Unlauterkeit aber nicht darauf, dass die Beiträge zugunsten der vorgestellten Restaurants, Cafés oder sonstigen Betriebe erfolgt seien.

Entscheidend war vielmehr, dass die Beiträge dem eigenen Unternehmen des Portalbetreibers dienten. Das Portal wollte Leser gewinnen, Reichweite aufbauen und dadurch den eigenen Werbewert für spätere Werbekunden erhöhen. Die Beklagte hatte selbst erklärt, dass eine spätere Finanzierung über Bannerwerbung geplant sei, sobald eine ausreichend große Leserschaft aufgebaut sei.

Damit lag aus Sicht des Gerichts eine geschäftliche Handlung zugunsten des eigenen Unternehmens vor. Der kommerzielle Zweck musste deshalb kenntlich gemacht werden.

Pressefreiheit schützt echte Redaktion, nicht werblichen Überschuss

Das OLG Nürnberg betonte, dass Medien eine besondere Aufgabe erfüllen. Sie informieren die Öffentlichkeit, tragen zur Meinungsbildung bei und stehen unter dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit. Deshalb ist nicht jeder redaktionelle Beitrag automatisch eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts.

Diese Schutzwirkung hat aber Grenzen. Wenn ein Beitrag den Bereich journalistischer Information verlässt und nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, greifen die Regeln des Wettbewerbsrechts. Dann kann sich ein Portal nicht allein darauf berufen, es handele sich um Presse.

Für die Praxis bedeutet das: Der äußere Anschein als Artikel genügt nicht. Entscheidend ist der tatsächliche Charakter des Inhalts. Wer Unternehmen ohne Anlass, ohne kritische Distanz und in werblicher Sprache präsentiert, bewegt sich schnell außerhalb klassischer redaktioneller Berichterstattung.

Was Unternehmen und Medien daraus lernen können

Für Online-Portale, Verlage, Blogger und Betreiber lokaler Informationsseiten ist die Entscheidung ein Warnsignal. Beiträge über Geschäftsbetriebe sollten sorgfältig geprüft werden, wenn sie positiv, empfehlend oder anpreisend formuliert sind. Das gilt besonders dann, wenn kein aktueller Anlass für die Berichterstattung besteht.

Ein Beitrag über ein Restaurant, ein Café oder ein lokales Geschäft kann zulässig redaktionell sein, etwa bei einer Neueröffnung, einem besonderen Konzept, einer Insolvenz, einer Auszeichnung oder einem sonstigen Ereignis von öffentlichem Interesse. Problematisch wird es, wenn der Beitrag nur die Vorteile eines einzelnen Betriebs hervorhebt, keine Einordnung bietet und wie eine Empfehlung wirkt.

Auch Unternehmen, die mit Medien, Influencern oder lokalen Portalen zusammenarbeiten, sollten die Kennzeichnungspflichten ernst nehmen. Zwar ging es in diesem Fall nicht um bezahlte Werbung zugunsten der vorgestellten Unternehmen. Die Entscheidung zeigt aber, dass Gerichte sehr genau prüfen, ob der Leser den kommerziellen Hintergrund eines Beitrags erkennen kann.

Abmahnungen müssen konkret sein

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Abmahnung des Presseverlags. Das OLG Nürnberg hielt die urheberrechtliche Abmahnung für unwirksam, soweit sie die Rechtsverletzung nicht genau genug bezeichnete. Eine Abmahnung muss dem Empfänger ermöglichen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu prüfen.

Pauschale Formulierungen wie eine nur geringfügig redigierte Übernahme oder eine systematische Ausbeutung fremder Inhalte reichen nicht ohne weiteres aus. Gerade im Urheberrecht muss erkennbar sein, welcher konkrete Schutzgegenstand betroffen sein soll und worin die konkrete Verletzungshandlung liegt.

Die Folge war hier empfindlich: Die Beklagte konnte Ersatz ihrer Rechtsverteidigungskosten verlangen. Für Rechteinhaber ist das ein deutliches Signal. Wer zu weit, zu ungenau oder zu abstrakt abmahnt, riskiert nicht nur den Misserfolg, sondern auch Gegenansprüche.

Warum die Entscheidung für die Praxis wichtig ist

Das Urteil verbindet zwei große Themen des digitalen Medienrechts: den Schutz journalistischer Inhalte und die Kennzeichnung werblicher Inhalte.

Für Presseverlage macht das OLG Nürnberg deutlich, dass der Schutz gegen die Übernahme von Lokalberichterstattung konkret durchgesetzt werden muss. Ein allgemeines Verbot, fremde Berichterstattung als Ideengeber oder Informationsquelle zu nutzen, lässt sich nicht ohne weiteres erreichen.

Für Online-Portale und Content-Anbieter ist die Entscheidung zugleich eine klare Mahnung: Wer redaktionell auftreten will, muss auch redaktionell arbeiten. Beiträge, die ohne Anlass einzelne Unternehmen anpreisen, können als geschäftliche Handlung zugunsten des eigenen Portals gelten, wenn sie Reichweite und Werbewert steigern sollen. In solchen Fällen braucht es eine klare Kennzeichnung, etwa als Anzeige.

Fazit

Das OLG Nürnberg zieht eine wichtige Linie. Nachrichten, Themen und lokale Ereignisse dürfen grundsätzlich von mehreren Medien aufgegriffen werden. Ein Verlag kann nicht pauschal verhindern, dass ein anderes Portal über dieselben Themen berichtet. Ansprüche wegen Urheberrecht, Presseleistungsschutz oder wettbewerblicher Nachahmung müssen konkret an einzelnen Artikeln und einzelnen Verletzungsformen festgemacht werden.

Gleichzeitig schützt die Pressefreiheit nicht vor den Regeln des Wettbewerbsrechts, wenn ein Beitrag seinen redaktionellen Charakter verliert. Werbliche Beiträge über einzelne Geschäftsbetriebe müssen als solche erkennbar sein, wenn sie nicht der publizistischen Aufgabe, sondern der Steigerung des eigenen Werbewerts dienen.

Für Unternehmen, Verlage und Online-Portale bedeutet das: Saubere Trennung zwischen Redaktion und Werbung bleibt Pflicht. Wer Inhalte anderer Medien angreift, muss präzise vorgehen. Wer selbst werblich schreibt, muss transparent kennzeichnen.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG Nürnberg, Kartellsenat
Datum: 07.05.2026
Aktenzeichen: 3 U 2063/25 UWG
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.10.2025, Az. 19 O 141/25
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 10612; GRUR-RR 2026, 292

OLG Köln: Warum ein Co-Regisseur bei einer Preisnominierung nicht einfach übergangen werden darf

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 15. Mai 2026 eine für die Medien- und Kreativbranche wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um die Frage, ob ein an einer Serie beteiligter Regisseur bei der öffentlichen Darstellung einer Regieleistung genannt werden muss, wenn sonst der Eindruck entsteht, nur andere Personen seien für diese Regie verantwortlich.

Nachdem ich bereits in meinem Blogartikel vom 4.11.2025 über die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln berichtet hatte, liegt nun die Berufungsentscheidung des OLG Köln vor. Das Ergebnis: Die Entscheidung des Landgerichts wurde bestätigt. Die Berufung blieb erfolglos.

Worum ging es?

Der Antragsteller war einer von mindestens drei Regisseuren der zweiten Staffel der Netflix-Serie „Kaulitz & Kaulitz“. In mehreren Episoden wurde er im Abspann mit „directed by“ genannt.

Die Serie war beim Deutschen Fernsehpreis 2025 in der Kategorie „Beste Regie Unterhaltung“ nominiert. Auf der Internetseite des Deutschen Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei andere Regisseure namentlich genannt und mit Fotos dargestellt. Der Antragsteller sah darin eine Verletzung seines Rechts auf Anerkennung seiner Miturheberschaft.

Nach einer erfolglosen Abmahnung beantragte er eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Köln gab ihm Recht. Dagegen legte die Antragsgegnerin Berufung ein. Das OLG Köln hat diese Berufung nun zurückgewiesen.

Der Kern der Entscheidung: § 13 UrhG schützt nicht nur bei klassischer Werknutzung

Im Mittelpunkt steht § 13 UrhG. Danach hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Dieses Recht ist Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts und schützt nicht nur wirtschaftliche Interessen, sondern auch die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk.

Besonders wichtig ist: Das OLG Köln stellt klar, dass § 13 UrhG keine klassische Nutzung des Werkes voraussetzt. Es reicht aus, dass ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Werk hergestellt wird.

Mit anderen Worten: Es kommt nicht nur darauf an, ob jemand ein Werk veröffentlicht, vervielfältigt, verbreitet oder sendet. Auch wer öffentlich über ein Werk spricht, es beschreibt oder eine Leistung an diesem Werk bestimmten Personen zuordnet, kann das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verletzen.

Für die Praxis ist das ein zentraler Punkt. Veranstalter, Plattformen, Produzenten, Agenturen und Medien können sich nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, dass sie das Werk selbst gar nicht genutzt hätten. Wenn ihre Darstellung den Eindruck erweckt, ein bestimmter Urheber sei nicht beteiligt gewesen, kann das ausreichen.

Warum die Darstellung problematisch war

Nach Auffassung des OLG Köln lag das Problem nicht allein darin, dass der Antragsteller nicht genannt wurde. Entscheidend war der Gesamteindruck.

Die Regieleistung wurde auf die gesamte zweite Staffel bezogen. Gleichzeitig wurden nur zwei Personen als Regisseure herausgestellt. Hinzu kam die Beschreibung als „Regieduo“. Dadurch konnte aus Sicht des Gerichts der Eindruck entstehen, dass nur diese beiden Personen für die Regieleistung verantwortlich waren.

Das OLG Köln sah darin eine konkludente Bestreitung der Miturheberschaft des Antragstellers. Es reicht also aus, wenn durch die Art der Darstellung der falsche Eindruck entsteht, ein Miturheber sei nicht beteiligt gewesen.

Das ist ein wichtiger Unterschied: Nicht jede unvollständige Namensnennung ist automatisch eine Urheberrechtsverletzung. Wird aber eine Teamleistung so dargestellt, als hätten nur bestimmte Personen sie erbracht, kann die Grenze überschritten sein.

Kein Anspruch auf Nominierung, aber ein Anspruch auf richtige Zuordnung

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder Miturheber automatisch selbst nominiert oder ausgezeichnet werden muss. Das OLG Köln betont gerade, dass aus § 13 UrhG kein Anspruch auf eine Nominierung folgt.

Der Antragsteller konnte also nicht verlangen, selbst als Preiskandidat behandelt zu werden. Er konnte aber verlangen, dass seine Miturheberschaft nicht durch eine missverständliche oder unzutreffende Darstellung ausgeblendet wird.

Das ist für Preisverleihungen, Festivals, Branchenpreise und redaktionelle Präsentationen ein wichtiger Maßstab. Eine Jury darf bewerten, auswählen und Schwerpunkte setzen. Sie darf aber nicht durch die Formulierung ihrer Nominierungstexte den falschen Eindruck erzeugen, eine kreative Leistung stamme ausschließlich von bestimmten Personen, wenn tatsächlich weitere Miturheber beteiligt waren.

Meinungsfreiheit half der Antragsgegnerin nicht

Die Antragsgegnerin argumentierte unter anderem mit der Meinungsäußerungsfreiheit. Bei den Nominierungstexten handele es sich um Einschätzungen einer unabhängigen Jury. Ihr dürfe nicht vorgeschrieben werden, wie diese Texte zu verfassen seien.

Das OLG Köln folgte dem nicht. Die Verpflichtung beschränke sich auf die bloße Namensnennung als Miturheber. Die Jury werde dadurch nicht gezwungen, den Antragsteller ebenfalls zu nominieren oder positiv zu bewerten.

Das ist überzeugend. Zwischen Bewertung und Tatsachenzuordnung muss unterschieden werden. Eine Jury darf sagen, wen sie für besonders preiswürdig hält. Sie darf aber nicht durch ihre Darstellung eine urheberrechtlich relevante Mitwirkung eines anderen Regisseurs ausblenden, wenn dadurch ein falscher Eindruck entsteht.

Warum auch Dritte haften können

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Entscheidung betrifft die Stellung der Antragsgegnerin als Dritte. Sie hatte argumentiert, sie sei nicht Produzentin und nutze das Werk nicht. Sie befasse sich nur im Rahmen der Preisverleihung mit der Serie.

Auch dieses Argument überzeugte das OLG Köln nicht. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft kann nicht nur gegenüber unmittelbaren Vertragspartnern oder Werkverwertern bestehen. Es kann auch gegenüber außenstehenden Dritten geltend gemacht werden, wenn diese durch ihre öffentliche Darstellung die Urheberschaft oder Miturheberschaft in Abrede stellen.

Damit hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. Nicht nur Produzenten, Sender oder Streamingdienste müssen auf korrekte Credits achten. Auch Preisveranstalter, Presseportale, Agenturen und sonstige Kommunikationsstellen sollten sorgfältig prüfen, wie sie kreative Leistungen beschreiben.

Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz

Das OLG Köln bestätigte auch den Verfügungsgrund. Im Urheberrecht wird die Dringlichkeit zwar nicht automatisch wie im Wettbewerbsrecht vermutet. Der Antragsteller muss grundsätzlich darlegen, warum ihm ein Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.

Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung kann sich die Dringlichkeit aber aus der Lage des Falles ergeben. Hier war der Internetauftritt zur Nominierung weiterhin abrufbar. Dass die Preisverleihung inzwischen ausgestrahlt worden war, ließ die Dringlichkeit deshalb nicht entfallen.

Auch dieser Punkt ist für die Praxis bedeutsam. Online-Veröffentlichungen wirken fort. Wird eine rechtsverletzende Darstellung nur unter dem Druck eines Verfahrens angepasst, kann dennoch Wiederholungsgefahr bestehen.

Was Unternehmen und Kreativverantwortliche daraus lernen sollten

Die Entscheidung zeigt, dass Credits und Namensnennungen nicht nur eine Frage der Höflichkeit oder Branchenüblichkeit sind. Sie können urheberrechtlich relevant sein.

Unternehmen, Agenturen, Veranstalter und Medien sollten besonders vorsichtig sein, wenn sie Teamleistungen einzelnen Personen zuordnen. Begriffe wie „Regieduo“, „allein verantwortlich“, „von“ oder „die Köpfe hinter“ können rechtlich problematisch sein, wenn dadurch andere Miturheber ausgeblendet werden.

Sicherer ist eine präzise Formulierung. Wer einzelne Personen hervorheben möchte, sollte zugleich klarstellen, dass weitere Miturheber beteiligt waren, sofern dies für den Gesamteindruck erforderlich ist. Entscheidend ist nicht nur, was ausdrücklich gesagt wird, sondern auch, welcher Eindruck beim Leser entsteht.

Fazit

Das OLG Köln stärkt mit seiner Entscheidung das Urheberpersönlichkeitsrecht. Wer an einem Werk als Miturheber beteiligt ist, darf nicht durch eine öffentliche Darstellung so behandelt werden, als habe er mit der betreffenden Werkleistung nichts zu tun.

Die Entscheidung ist kein Freibrief für Miturheber, eine Nominierung oder Auszeichnung zu verlangen. Sie schützt aber davor, dass die eigene schöpferische Beteiligung durch eine missverständliche Darstellung faktisch geleugnet wird.

Für die Kreativbranche ist das ein wichtiges Signal: Öffentliche Kommunikation über Filme, Serien, Shows, Musik, Design oder andere Werke muss sorgfältig formuliert werden. Gerade bei Teamleistungen sollte klar sein, wer ausgezeichnet wird, wer hervorgehoben wird und wer an der zugrunde liegenden Werkleistung beteiligt war.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 15.05.2026
Aktenzeichen: 6 U 114/25

LG München I zu SUNO: Warum das GEMA-Urteil gegen den KI-Musikgenerator aus Sicht des LG konsequent ist

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 31. Juli 2026 der Klage der GEMA gegen den KI-Musikgenerator SUNO überwiegend stattgegeben. Nachdem zunächst nur die Pressemitteilung vorlag, sind nun auch die Entscheidungsgründe veröffentlicht. Sie zeigen noch deutlicher, warum das Urteil für Anbieter von KI-Systemen, die Musikbranche und Unternehmen, die KI-Tools einsetzen, erhebliche Bedeutung hat.

Die Entscheidung betrifft bekannte Musikwerke wie „Atemlos durch die Nacht“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“, „Daddy Cool“ sowie den Refrain von „Mambo No. 5“. Nicht Gegenstand des Verfahrens waren Verletzungen durch Liedtexte. Es ging also nicht um die Frage, ob SUNO Songtexte übernommen hat, sondern um den Schutz der Musik selbst.

Das Urteil ist nach der Entscheidung des LG München I im Verfahren GEMA gegen OpenAI keine große Überraschung. Bereits dort hatte die Kammer angenommen, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte in einem KI-Modell memorisiert und dadurch vervielfältigt sein können. In meinem Blogartikel vom 14.11.2025 zu GEMA gegen OpenAI hatte ich darauf hingewiesen, dass die Kammer eine strenge Linie verfolgt: Wenn geschützte Inhalte im Modell reproduzierbar angelegt sind und durch einfache Prompts wieder ausgegeben werden können, liegt aus Sicht des Gerichts mehr vor als bloßes statistisches Lernen.

Genau diese Linie setzt das LG München I nun bei Musikwerken fort.

Worum ging es in dem Verfahren?

SUNO bietet einen KI-basierten Musikgenerator an. Nutzer können Prompts eingeben und daraus neue Musikstücke erzeugen lassen. Die GEMA machte geltend, dass SUNO urheberrechtlich geschützte Musikwerke zum Training verwendet habe und dass diese Werke in den Modellen memorisiert seien. Außerdem seien sie in den erzeugten Outputs wiedererkennbar.

Nach den Urteilsgründen enthielt der Trainingsdatensatz von SUNO auch die streitgegenständlichen Musikwerke. SUNO hatte diese nach den Feststellungen des Gerichts über Stream-Ripping von YouTube erlangt und dabei den sogenannten Rolling Cipher umgangen. Dabei handelt es sich um eine technische Schutzmaßnahme, die das dauerhafte Herunterladen von Audio- und Videoinhalten erschweren soll.

Die GEMA erzeugte die streitgegenständlichen Outputs, indem jeweils der originale Liedtext, der gewünschte Musikstil und der Werktitel eingegeben wurden. Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement enthielten die Prompts nicht. SUNO hielt dem entgegen, die Outputs seien durch gezieltes Prompting der Klägerseite provoziert worden. Das Gericht folgte dem nicht.

Die Entscheidungsgründe zeigen: Es geht nicht nur um den Output

Die nun vorliegenden Urteilsgründe machen deutlich, dass das LG München I nicht nur auf die am Ende erzeugten Musikstücke schaut. Die Kammer betrachtet die gesamte technische Nutzungskette: Beschaffung der Trainingsdaten, Preprocessing, Tokenisierung, Feature-Extraktion, Erstellung von Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen, Speicherung im Modell und spätere Ausgabe.

Das ist ein zentraler Punkt. Die urheberrechtliche Prüfung beginnt nach dieser Sichtweise nicht erst dort, wo ein Nutzer ein möglicherweise rechtsverletzendes Musikstück erzeugt. Bereits das Training und die technische Verarbeitung geschützter Werke können relevante Vervielfältigungen sein.

Das Gericht beschreibt dabei auch die technische Architektur des SUNO-Systems. Danach beruht der Musikgenerator unter anderem auf einem generativen vortrainierten Transformer-Modell und einem Diffusionsmodell. Die Audiodaten wurden in kleinere Einheiten zerlegt, tokenisiert, vektorisiert und zusammen mit Metadaten verarbeitet. Gerade diese technische Aufbereitung führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass das Urheberrecht von vornherein nicht mehr eingreift.

Für die Praxis bedeutet das: Es genügt nicht, die Nutzung geschützter Werke technisch als Datenanalyse, Tokenisierung oder Mustererkennung zu beschreiben. Entscheidend bleibt, ob geschützte Werkbestandteile im Modell oder im Output wiedererkennbar und reproduzierbar werden.

Memorisierung als urheberrechtliche Vervielfältigung

Der wichtigste Punkt der Entscheidung ist die Memorisierung. Das LG München I geht davon aus, dass die streitgegenständlichen Musikwerke reproduzierbar in den SUNO-Modellen enthalten waren. Das Gericht stützt sich dabei auf den Abgleich der Trainingsdaten mit den später erzeugten Outputs. Angesichts der Komplexität und Länge der Musikwerke schloss die Kammer einen Zufall als Ursache der Wiedergabe aus.

Damit überträgt das Gericht seine Linie aus GEMA gegen OpenAI von Liedtexten auf Musikwerke. Die zentrale Brücke ist nicht der Werktyp, sondern die technische und rechtliche Bewertung der Memorisierung.

Wenn ein KI-Modell geschützte Inhalte nicht nur analysiert, sondern so übernimmt, dass sie später durch vergleichsweise einfache Prompts wieder hervortreten, kann dies nach Auffassung des LG München I eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG sein.

Das ist für KI-Anbieter ein erheblicher Risikopunkt. Die Verteidigung, ein Modell speichere keine Werke, sondern nur mathematische Parameter, hilft jedenfalls dann nicht weiter, wenn das Gericht aus den Outputs auf eine reproduzierbare Übernahme der Werke im Modell schließt.

Die Prompts waren aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend genug

SUNO hatte argumentiert, die streitgegenständlichen Outputs seien durch gezielte und wiederholte Prompt-Versuche der GEMA erzeugt worden. Tatsächlich zeigen die Urteilsgründe, dass bei einzelnen Werken zahlreiche identische Prompts eingegeben wurden, etwa bei „Atemlos durch die Nacht“ und „Big in Japan“.

Das Gericht hielt dies aber nicht für ausreichend, um die Verantwortung auf die Nutzerseite zu verlagern. Entscheidend war, dass die Prompts keine konkreten musikalischen Vorgaben enthielten. Die GEMA gab zwar den Liedtext, den Stil und den Werktitel ein, aber keine Melodie, keine Harmonie, keinen Rhythmus und kein Arrangement.

Das ist für die Praxis wichtig. Das Urteil sagt nicht, dass jeder beliebige ähnliche Output automatisch eine Memorisierung beweist. Es sagt aber: Wenn bereits relativ einfache Prompts ausreichen, um komplexe geschützte Musikwerke wiedererkennbar hervorzubringen, spricht dies aus Sicht des Gerichts stark dafür, dass das Werk im Modell angelegt ist.

Text- und Data-Mining ist kein Freibrief

SUNO berief sich auch auf die Schranke des Text- und Data-Mining nach § 44b UrhG. Das LG München I ließ diese Verteidigung nicht durchgreifen.

Besonders wichtig ist dabei die Rolle des rechtmäßigen Zugangs. Nach den Urteilsgründen hatte SUNO die streitgegenständlichen Werke durch Stream-Ripping von YouTube erlangt und dabei den Rolling Cipher umgangen. Das ist für § 44b UrhG erheblich, weil die Schranke grundsätzlich voraussetzt, dass die genutzten Werke rechtmäßig zugänglich sind.

Wer Inhalte unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen beschafft, kann sich nach dieser Logik nicht ohne Weiteres darauf berufen, er betreibe nur privilegiertes Text- und Data-Mining.

Hinzu kommt: Die Kammer sieht jedenfalls die Memorisierung geschützter Werke im Modell nicht als von § 44b UrhG gedeckt an. Die Schranke soll Datenanalyse ermöglichen, nicht aber dazu führen, dass geschützte Werke dauerhaft im Modell angelegt und später wieder ausgegeben werden können.

Damit bestätigt das Gericht eine Linie, die bereits im OpenAI-Verfahren sichtbar war. Text- und Data-Mining erlaubt nicht automatisch jede Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im KI-Training. Entscheidend sind Zugang, Nutzungsvorbehalte, Zweck der Vervielfältigung und vor allem die Frage, ob geschützte Inhalte später wieder reproduzierbar werden.

Die KI-Verordnung ersetzt keine Lizenz

Praxisrelevant ist auch ein weiterer Punkt aus den Urteilsgründen: SUNO berief sich sinngemäß darauf, dass die KI-Verordnung Transparenzpflichten für Anbieter allgemeiner KI-Modelle vorsieht. Daraus folge aber nach der Logik des Gerichts keine urheberrechtliche Erlaubnis.

Das ist richtig und wichtig. Die KI-Verordnung regelt Pflichten für Anbieter von KI-Systemen, etwa Transparenz- und Dokumentationspflichten. Sie ersetzt aber keine Lizenz. Wer Trainingsinhalte dokumentiert oder zusammenfasst, erhält dadurch nicht automatisch das Recht, geschützte Musikwerke ohne Zustimmung zu nutzen.

Für Unternehmen bedeutet das: Compliance mit der KI-Verordnung ist nicht gleichbedeutend mit urheberrechtlicher Rechtmäßigkeit. KI-Anbieter müssen beides getrennt prüfen.

Öffentliche Wiedergabe statt öffentlicher Zugänglichmachung

Ein dogmatisch wichtiger Punkt wird erst durch die Entscheidungsgründe richtig deutlich: Das LG München I hat keine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zugesprochen. Es nimmt aber eine öffentliche Wiedergabe als unbenannten Fall des § 15 Abs. 2 UrhG an.

Das ist ein feiner, aber wichtiger Unterschied. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung geht es typischerweise darum, dass ein konkretes Werk so bereitgestellt wird, dass Mitglieder der Öffentlichkeit es von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl abrufen können. Bei einem KI-Modell ist diese Struktur schwieriger zu greifen, weil nicht einfach eine bestimmte Datei zum Abruf bereitsteht.

Das Gericht geht aber dennoch davon aus, dass das Angebot des Modells und der Anwendung eine öffentliche Wiedergabe darstellen kann, wenn geschützte Werke im Modell memorisiert sind und über das System wieder hervortreten können.

Für KI-Anbieter ist diese Begründung besonders relevant. Sie zeigt, dass Gerichte nicht zwingend an klassischen Kategorien der Datei- oder Plattformbereitstellung festhalten müssen. Auch der Betrieb eines generativen Systems kann urheberrechtlich als Wiedergabehandlung eingeordnet werden.

Auch das Training in den USA half SUNO nicht

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft das Training in den USA. Das LG München I bejahte seine Zuständigkeit auch für Ansprüche wegen Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der USA. Nach dem Schutzlandprinzip prüfte es insoweit US-amerikanisches Recht und verneinte eine Rechtfertigung durch fair use.

Das Gericht grenzte den SUNO-Fall von US-Verfahren ab, in denen Gerichte KI-Training als fair use angesehen hatten. Der entscheidende Unterschied: Im SUNO-Fall waren nach Auffassung des LG München I die Trainingswerke in den Outputs wiedererkennbar. Die Nutzung blieb also nicht auf eine abstrakte Analyse beschränkt.

Damit wird die Entscheidung auch international bedeutsam. Das Gericht stellt nicht pauschal jedes KI-Training mit geschützten Werken unter Verletzungsverdacht. Es sagt aber: Wenn ein Modell geschützte Werke so übernimmt, dass sie später wesentlich ähnlich ausgegeben werden, spricht dies gegen eine Rechtfertigung durch fair use.

Warum das Urteil nach GEMA gegen OpenAI konsequent ist

Das SUNO-Urteil wirkt auf den ersten Blick spektakulär, ist aber im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des LG München I konsequent. Im Verfahren GEMA gegen OpenAI ging es um Liedtexte. Im Verfahren gegen SUNO geht es um Musikwerke. Die rechtliche Kernfrage ist aber dieselbe:

Was passiert urheberrechtlich, wenn ein KI-Modell geschützte Inhalte nicht nur auswertet, sondern sie so übernimmt, dass sie später wieder reproduzierbar sind?

Das LG München I beantwortet diese Frage erneut zugunsten der Rechteinhaber. Die Kammer sieht in der Memorisierung eine Vervielfältigung. Sie lehnt eine pauschale Rechtfertigung durch Text- und Data-Mining ab. Sie verlagert die Verantwortung nicht auf den Nutzer, wenn einfache Prompts ausreichen und das Modell selbst die geschützten Strukturen hervorbringt.

Damit entsteht eine klare Linie: KI-Training ist nicht schon deshalb urheberrechtsfrei, weil es technisch komplex ist. Entscheidend bleibt, ob geschützte Inhalte übernommen, gespeichert, reproduzierbar gemacht oder in Outputs wiedererkennbar genutzt werden.

Was Unternehmen daraus lernen sollten

Für Anbieter von KI-Systemen ist das Urteil ein deutliches Warnsignal. Wer urheberrechtlich geschützte Werke zum Training nutzt, muss die Herkunft der Trainingsdaten, Nutzungsvorbehalte, technische Schutzmaßnahmen und Lizenzfragen sauber prüfen.

Besonders riskant ist es, Inhalte durch Stream-Ripping oder unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zu beschaffen. In solchen Fällen wird es schwer, sich auf rechtmäßigen Zugang oder Text- und Data-Mining zu berufen.

Für Unternehmen, die KI-Tools einsetzen, ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Zwar richtet sich das Urteil gegen den Anbieter des KI-Musikgenerators. Dennoch zeigt es, dass Outputs generativer KI urheberrechtliche Risiken enthalten können. Wer KI-generierte Musik, Texte, Bilder oder sonstige Inhalte kommerziell nutzt, sollte prüfen, ob das eingesetzte System verlässliche Rechte- und Risikomechanismen bietet.

Für Rechteinhaber, Musikverlage und Urheber stärkt das Urteil die Position gegenüber KI-Anbietern. Es zeigt, dass Gerichte bereit sind, technische Vorgänge im Modell urheberrechtlich zu bewerten und die Verantwortung nicht allein auf Nutzer abzuwälzen.

Einordnung

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung ist damit zu rechnen, dass die Sache höhere Instanzen beschäftigen wird.

Gleichwohl ist die Richtung klar: Das LG München I entwickelt eine urheberrechtliche Linie für generative KI, die die Rechteinhaber stärkt und die technische Argumentation der Anbieter nicht unkritisch übernimmt. Wer geschützte Werke trainiert, memorisiert und später in Outputs wiedererkennbar macht, bewegt sich nach dieser Rechtsprechung in einem erheblichen Haftungsrisiko.

Die Entscheidungsgründe zeigen damit noch deutlicher als die Pressemitteilung: Der Fall SUNO ist kein isolierter Musikstreit. Er ist ein weiterer Baustein in der rechtlichen Einordnung generativer KI.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht München I, 42. Zivilkammer

Datum: 31. Juli 2026

Aktenzeichen: 42 O 763/25

Urteil GEMA gegen SUNO

Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz der GEMA gegen SUNO, dem Anbieter eines auf künstlicher Intelligenz (KI) beruhenden Musikgenerators, überwiegend stattgegeben (Az. 42 O 763/25).

Das Urteil betrifft die sechs bekannten Musikwerke „Atemlos durch die Nacht“ von Kristina Bach, „Rasputin“ von Frank Farian, Fred Jay und George Reyam, „Big in Japan“ und „Forever Young“ von Marian Gold, Bernhard Lloyd und Frank Mertens, der Refrain des Stücks „Mambo No. 5 A little bit of“ von David Lubega und Christian Pletschacher sowie „Daddy Cool“ von Frank Farian. Nicht streitgegenständlich waren Verletzungen durch die Liedtexte.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die Musikwerke seien im Rahmen des Trainings vervielfältigt worden und in dem Musikgenerator zu Grunde liegenden KI-Modell der Beklagten memorisiert. Durch die Ausgabe als Outputs sei es zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen. Geltend gemacht wurden Urheberrechtsverletzungen in den USA und in Deutschland. Bei der Generierung der streitgegenständlichen Outputs gab die Klägerseite jeweils den originalen Liedtext des Musikstücks, den gewünschten Musikstil und den Werktitel in die Eingabemaske des Musikgenerators ein. Die Prompts enthielten keine Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement.

Die Beklagte bietet einen auf KI beruhenden Musikgenerator an, der auf Anfrage von Nutzern Musikstücke erstellt. Der Trainingsdatensatz der Beklagten für ihr Modell enthielt auch die streitgegenständlichen Musikwerke. Die Beklagte setzte sogenannte Stream-Ripping Techniken ein, um diese Musikwerke von der Plattform YouTube zu extrahieren und kopieren. Dabei umging sie den sogenannten Rolling Cipher, eine von der Plattform implementierte technische Schutzmaßnahme, die das Herunterladen von Audio- und Videoinhalten verhindern soll.

Die Beklagte hatte gegen die erhobenen Ansprüche eingewandt, die streitgegenständlichen Musikstücke seien bereits nicht urheberrechtlich geschützt. Zudem seien sie in den Outputs nicht wiedererkennbar. Die Trainingsdaten seien weder im Modell enthalten noch darin gespeichert. Die Gewichte und Parameter des Modells bildeten mathematisch erlernte Muster und verallgemeinerte Merkmale aus den Trainingsdaten ab, wie syntaktische, semantische und kontextuelle Zusammenhänge. Etwaige Ähnlichkeiten in den Outputs seien auf prompt-induzierte Einschränkungen des Suchraums sowie auf statistisch erlernte Muster zurückzuführen. Das Training mit den Musikstücken sei nach dem anzuwendenden US-amerikanischen Recht von dem Institut des fair use gedeckt, wobei das angerufene Gericht für diese Prüfung bereits nicht zuständig sei. Die angegriffenen Outputs seien das Resultat komplexer, iterativ verfeinerter Prompts der Klägerin, daher sei der Zurechnungszusammenhang durch die dazwischentretende, zielgerichtete Nutzerhandlung unterbrochen. Soweit deutsches Recht anwendbar sei, liege keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vor. Eventuelle Rechtseingriffe seien durch die Schranken des Text- und Data-Mining gerechtfertigt.

Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Musikstücke im Rahmen des in den USA erfolgten Trainings, als auch aufgrund der in Deutschland Vervielfältigung im Modell und der Wiedergabe in den Outputs zu.

Im Einzelnen:

Nach der Entscheidung der Kammer ist diese nach § 131 Abs. 1 und 2 VGG (einem Gesetz, dass die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, wie die GEMA, regelt) international für die Ansprüche zuständig, die aufgrund von Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der USA geltend gemacht werden. Die Vorschrift gelte sowohl für die örtliche als auch die internationale Zuständigkeit und sehe einen besonderen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs für die insofern privilegierten Verwertungsgesellschaften vor, deren Zweck die Wahrnehmung von Urheberrechten ist.

Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Musikstücke reproduzierbar in den Modellen Version v3.5 und v4 der Beklagten enthalten. Die Modelle waren auf Servern in Deutschland gespeichert. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in KI-Modellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die KI-Modelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine Übernahme auch des Inhalts der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Musikstücke, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Musikstücke sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Musikstücke ausgeschlossen.

Durch die Memorisierung sei eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG gegeben. Diese Vervielfältigung in den Modellen sei nicht durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG gedeckt.Auch durch die Wiedergabe der Musikstücke in den Outputs in Deutschland hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Musikwerke vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben. In den Outputs seien die originellen Elemente der Musikstücke wiedererkennbar. Hierfür sei die Beklagte und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene und ergebnisoffene Prompts generiert worden, die lediglich die Liedtexte und den Musikstil vorgegeben hatten. Die Beklagten betrieben die KI-Modelle, für die die Musikstücke als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. 

Damit hätten die von der Beklagten betriebenen Modelle die ausgegebenen Outputs inhaltlich bestimmt.

Zudem stelle bereits das Angebot des Modells und die Anwendung der Beklagten zur Generierung von Musik ein Verstoß gegen das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG dar.

Für das und beim Training in den USA seien Vervielfältigungen der Musikwerke gefertigt worden. Nach dem Schutzlandprinzip sei für die Rechtsverletzungen auf dem Gebiet der USA US-amerikanisches Recht anwendbar. Da sich die Musikwerke in den Outputs wiederfänden, seien die Vervielfältigungen nach dem anwendbaren US-amerikanischen Recht nicht von der fair use Doktrin nach 17 U.S.C. § 107 gedeckt.

Der Sachverhalt unterscheide sich signifikant von dem, der den Verfahren Bartz und Kadrey zugrunde lag, und in denen zwei US-amerikanische Gerichte das Training von KI-Modellen als von fair use gedeckt ansahen. Während in den beiden Verfahren die Trainingsdaten nicht oder nicht substanziell in den Outputs dem Benutzer zugänglich gemacht worden waren, seien hier nach Eingabe von einfachen und ergebnisoffenen Prompts Outputs von der Beklagten generiert worden, die den Originalwerken wesentlich ähnlich seien. Sämtliche im Rahmen der fair use Prüfung nach den Vorgaben des Supreme Courts in seiner Warhol Entscheidung zu prüfende Faktoren sprächen gegen die Beklagte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung des LG München I vom 31.07.26

BGH zu Babyfotos: Warum rechtswidrige Bilder nicht automatisch Geldentschädigung bedeuten

Der Bundesgerichtshof hat am 21. Juli 2026 eine wichtige Entscheidung zur Bildberichterstattung über Helene Fischer getroffen. Es ging um Fotos und Videosequenzen, die die Sängerin mit ihrem Baby in privaten Alltagssituationen zeigten. Der BGH stellte klar: Die Veröffentlichung war rechtswidrig. Eine Geldentschädigung erhielt Helene Fischer trotzdem nicht.

Die Entscheidung ist für Medienunternehmen, Online-Portale, Agenturen und Unternehmen mit eigenen Social-Media-Kanälen besonders relevant. Sie zeigt, dass eine unzulässige Bildveröffentlichung nicht automatisch zu einem Zahlungsanspruch führt. Entscheidend ist, wie schwer die Persönlichkeitsrechtsverletzung im konkreten Einzelfall wiegt.

Worum ging es in dem Fall?

Helene Fischer war im Dezember 2021 Mutter geworden. Einige Monate später veröffentlichte ein Online-Angebot einen Beitrag über ihr „Mutterglück“. Bestandteil des Beitrags war ein Video. Darin waren Fotos und eine Filmsequenz eingebunden.

Die Aufnahmen zeigten Helene Fischer unter anderem bei einem Spaziergang mit ihrem Kind und ihrer Mutter in München, bei einer Außengastronomie sowie auf einem Parkplatz am Ammersee. Dort war zu sehen, wie sie ihr Kind aus einem Kinderwagenaufsatz aufnahm und in einen Kindersitz legte.

Helene Fischer hatte in die Veröffentlichung der Bilder nicht eingewilligt. Die Beklagte gab später eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Sängerin verlangte zusätzlich eine Geldentschädigung von mindestens 25.000 Euro.

Das Landgericht Berlin II gab ihr zunächst recht. Das Kammergericht Berlin wies die Klage auf Geldentschädigung ab. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Kammergerichts.

Warum war die Bildberichterstattung unzulässig?

Bei Bildveröffentlichungen gilt grundsätzlich: Wer ein Bild einer Person veröffentlichen will, braucht eine Einwilligung. Ohne Einwilligung kommt eine Veröffentlichung nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.

Der BGH prüfte deshalb, ob an den Aufnahmen ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Dabei erkannte das Gericht zwar an, dass Helene Fischer als sehr bekannte Sängerin eine Person des öffentlichen Lebens ist. Auch Informationen über ihre erste Elternschaft können grundsätzlich ein öffentliches Interesse berühren.

Das genügte hier aber nicht. Der Beitrag befasste sich nach Ansicht des BGH nicht ernsthaft und vertieft mit einem Thema von allgemeinem Interesse. Zwar wurden am Rande Fragen wie Familie, Beruf und Mutterschaft angesprochen. Im Kern ging es aber um Alltagssituationen und das private Familienleben einer prominenten Person.

Der Informationswert war deshalb gering. Die Bilder befriedigten vor allem die Neugier an privaten Momenten. Genau das reicht für eine Veröffentlichung ohne Einwilligung nicht aus.

Privatheit kann auch im öffentlichen Raum bestehen

Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt: Die Aufnahmen entstanden nicht in einer Wohnung oder an einem abgeschirmten privaten Ort, sondern in der Münchener Innenstadt, in einer Außengastronomie und auf einem Parkplatz am Ammersee.

Trotzdem bejahte der BGH eine private Prägung der Situation. Denn Helene Fischer befand sich nicht bei einem öffentlichen Auftritt, nicht auf einer Bühne und nicht in einer Situation, in der sie sich bewusst der Öffentlichkeit zuwandte. Sie war mit ihrem Kind und ihrer Mutter unterwegs und erlebte private Freizeitmomente.

Damit macht der BGH deutlich: Öffentlichkeit des Ortes bedeutet nicht automatisch Veröffentlichungsfreiheit. Auch wer sich im öffentlichen Raum bewegt, darf erwarten, dass private Entspannungs- und Familiensituationen nicht ohne Weiteres fotografiert, verkauft und einem großen Publikum gezeigt werden.

Besonderer Schutz der Eltern-Kind-Beziehung

Ein zentraler Aspekt der Entscheidung ist der Schutz der Familie. Die Bilder zeigten Helene Fischer in Momenten der Zuwendung zu ihrem Kind. Der BGH betont, dass Kinder besonders geschützt werden müssen. Sie sollen sich frei entwickeln können, ohne ständig öffentlicher Beobachtung ausgesetzt zu sein.

Dieser Schutz wirkt nicht nur zugunsten des Kindes. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Elternteils wird verstärkt, wenn es um die spezifische elterliche Hinwendung zum Kind geht. Eltern sollen mit ihrem Kind grundsätzlich ungestört umgehen können.

Für die Praxis bedeutet das: Bilder mit Kindern sind rechtlich besonders sensibel. Das gilt erst recht, wenn sie familiäre Alltagssituationen zeigen. Unternehmen, Agenturen und Medien sollten solche Aufnahmen nur verwenden, wenn die Einwilligungslage eindeutig geklärt ist oder ein wirklich tragfähiges öffentliches Informationsinteresse besteht.

Warum gab es trotzdem keine Geldentschädigung?

Obwohl die Veröffentlichung unzulässig war, erhielt Helene Fischer keine Geldentschädigung. Der BGH hält an seiner strengen Linie fest: Eine Geldentschädigung kommt bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur in Betracht, wenn der Eingriff schwerwiegend ist und nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

Dafür kommt es auf eine Gesamtwürdigung an. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, die Reichweite der Veröffentlichung, eine mögliche Rufschädigung, Anlass und Beweggrund der Veröffentlichung sowie der Grad des Verschuldens.

Im konkreten Fall sah der BGH die Schwelle zur schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht erreicht. Die Bilder stellten Helene Fischer nicht herab. Sie zeigten keine peinliche, entwürdigende oder rufschädigende Situation. Die begleitende Berichterstattung war eher positiv gehalten. Außerdem zeigten die Aufnahmen nach Ansicht des Gerichts keinen intimen Kern familiärer Vertrautheit, sondern alltägliche Handlungen wie Tragen, Halten oder Umlagern des Kindes.

Auch die Tatsache, dass die Bilder offenbar heimlich und aus größerer Entfernung aufgenommen wurden, führte nicht automatisch zu einer Geldentschädigung. Der BGH stellte klar: Paparazzi-Aufnahmen sind nicht schon wegen ihrer Entstehungsweise in jedem Fall so schwerwiegend, dass Geld gezahlt werden muss.

Die Unterlassungserklärung spielte eine wichtige Rolle

Entscheidend war auch, dass die Beklagte bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Dadurch konnte Helene Fischer sich gegen eine erneute Veröffentlichung der konkreten Berichterstattung effektiv schützen.

Der BGH sah darin unter den Umständen des Falles einen ausreichenden Ausgleich. Eine zusätzliche Geldentschädigung war aus seiner Sicht nicht erforderlich.

Das ist für Unternehmen wichtig: Eine schnelle und ernsthafte Unterlassungserklärung kann das Risiko weiterer Ansprüche deutlich reduzieren. Sie ist aber kein Freibrief. Wer Bilder unzulässig veröffentlicht, riskiert weiterhin Abmahnungen, Unterlassungsansprüche, Kosten und im Einzelfall auch Geldentschädigung.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen und Medien?

Die Entscheidung ist nicht nur für klassische Presseverlage relevant. Sie betrifft auch Unternehmen, die eigene Magazine, Blogs, Social-Media-Kanäle, Newsletter oder PR-Beiträge betreiben.

Erstens: Der Kauf von Bildrechten ersetzt nicht die Persönlichkeitsrechtsprüfung. Wer Fotos von Agenturen, Fotografen oder anderen Medien übernimmt, muss trotzdem prüfen, ob die abgebildete Person in die Veröffentlichung eingewilligt hat oder ob eine gesetzliche Ausnahme greift.

Zweitens: Prominenz allein reicht nicht. Auch bekannte Personen behalten ein Recht auf private Momente. Je geringer der Informationswert eines Beitrags ist, desto schwerer wiegt das Persönlichkeitsrecht.

Drittens: Kinder und Familiensituationen sind besonders geschützt. Sobald Aufnahmen die Beziehung zwischen Eltern und Kind zeigen, steigt das rechtliche Risiko erheblich.

Viertens: Eine rechtswidrige Veröffentlichung führt nicht automatisch zu Geldentschädigung. Der Anspruch setzt eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus. Gleichwohl bleibt die Veröffentlichung unzulässig und kann Unterlassungs- und Kostenfolgen auslösen.

Fünftens: Redaktionelle Beiträge, PR-Texte und Social-Media-Posts sollten nicht nur auf Reichweite und Aufmerksamkeit optimiert werden. Entscheidend ist, ob die Bildveröffentlichung einen echten Beitrag zu einer öffentlichen Debatte leistet oder lediglich Neugier an privaten Lebensumständen bedient.

Fazit

Der BGH zieht eine klare Linie: Private Familienbilder von Helene Fischer durften nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden, weil der Beitrag nur einen geringen Informationswert hatte und hauptsächlich private Neugier bediente. Das gilt auch dann, wenn die Aufnahmen im öffentlichen Raum entstanden sind.

Gleichzeitig bleibt der BGH bei Geldentschädigungen zurückhaltend. Nicht jede unzulässige Bildveröffentlichung führt zu einem Zahlungsanspruch. Erforderlich ist ein besonders schwerer Eingriff, der nicht bereits durch Unterlassung oder andere Maßnahmen ausreichend aufgefangen werden kann.

Für Unternehmen, Medien und Agenturen ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis: Personenbilder müssen vor der Veröffentlichung sorgfältig geprüft werden. Besonders bei Prominenten, Kindern und familiären Situationen ist rechtliche Zurückhaltung geboten. Wer sich allein auf gekaufte Nutzungsrechte oder die öffentliche Bekanntheit einer Person verlässt, übersieht ein erhebliches Risiko.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof

Datum: 21. Juli 2026

Aktenzeichen: VI ZR 93/25