EuGH: Streaming-Abonnements und das Widerrufsrecht

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 9. Juli 2026 eine wichtige Entscheidung für Streamingdienste und digitale Abo-Modelle getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Streaming-Abo als Bereitstellung digitaler Inhalte oder als digitale Dienstleistung einzuordnen ist. Davon hängt ab, ob ein Verbraucher sein Widerrufsrecht schon mit Beginn der Nutzung verlieren kann.

Worum ging es?

Sky Österreich bot Verbrauchern ein Streaming-Abo an. Die Kunden konnten über eine App oder einen Link auf Inhalte zugreifen, die auf Servern von Sky gespeichert waren. Das Angebot umfasste Live-Programme, Inhalte auf Abruf und je nach Lizenz auch zeitlich begrenzte Downloads. Ein Download konnte nur einmal angesehen werden und musste innerhalb von 48 Stunden ab Beginn des Abrufs beendet werden.

Beim Online-Abschluss mussten Kunden eine Klausel akzeptieren. Darin bestätigten sie, dass Sky schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung beginnen dürfe und dass sie dadurch ihr Widerrufsrecht verlieren.

Der Verein für Konsumenteninformation hielt diese Klausel für unzulässig. Aus seiner Sicht ging es nicht um die bloße Bereitstellung digitaler Inhalte, sondern um eine digitale Dienstleistung. Sky Österreich sah das anders und berief sich darauf, dass digitale Inhalte bereitgestellt würden. Der österreichische Oberste Gerichtshof legte die Frage dem EuGH vor.

Warum die Einordnung so wichtig ist

Bei Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Für bestimmte digitale Inhalte gibt es aber eine Ausnahme. Wenn ein Verbraucher ausdrücklich zustimmt, dass die Bereitstellung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und er den Verlust seines Widerrufsrechts bestätigt, kann das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten entfallen.

Diese Ausnahme gilt aber nicht ohne Weiteres für digitale Dienstleistungen. Bei Dienstleistungen soll der Verbraucher grundsätzlich prüfen können, ob die Leistung seinen Erwartungen entspricht. Deshalb ist die Einordnung für Anbieter digitaler Geschäftsmodelle wirtschaftlich und rechtlich erheblich.

Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistung?

Der EuGH stellt klar: Der bloße Zugriff auf digitale Daten reicht nicht aus, um ein Angebot automatisch als digitale Inhalte einzustufen. Auch bei einem Streamingdienst werden zwar Videos, Sendungen oder andere Daten in digitaler Form bereitgestellt. Das ist aber nur der Ausgangspunkt der Prüfung.

Entscheidend ist, ob der Anbieter lediglich bestimmte Inhalte zuverlässig und gegebenenfalls fortlaufend bereitstellt oder ob seine Leistung darüber hinausgeht. Geht das Angebot über den bloßen Zugang zu bestimmten Inhalten hinaus und hat es einen dynamischen Charakter, spricht dies für eine digitale Dienstleistung.

Ein solcher dynamischer Charakter kann insbesondere vorliegen, wenn der Dienst auf das Verhalten des Verbrauchers reagiert. Dazu gehören etwa personalisierte Empfehlungen, Wiedergabelisten, Favoritenlisten, die Nachverfolgung bereits angesehener Inhalte oder andere Funktionen, die beeinflussen, wie der Verbraucher den Dienst nutzt.

Was der EuGH konkret entschieden hat

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass ein Streamingdienst wie der im Verfahren betroffene nicht unter die Ausnahme für digitale Inhalte fällt, wenn das Angebot dynamisch ausgestaltet ist und über die bloße Bereitstellung bestimmter Inhalte hinausgeht.

Das bedeutet nicht, dass jedes Streamingangebot automatisch eine digitale Dienstleistung ist. Entscheidend ist immer die konkrete Ausgestaltung. Ein einzelner Filmabruf, ein einzelner Download oder ein klar abgegrenztes Pay-per-View-Angebot kann weiterhin anders zu beurteilen sein. Bei einem Abo mit Plattformfunktionen, laufender Aktualisierung, Empfehlungen und nutzerbezogener Anpassung liegt dagegen eine digitale Dienstleistung nahe.

Für Sky Österreich war besonders relevant, dass das Angebot nicht nur aus einzelnen abrufbaren Inhalten bestand. Die Kunden erhielten Zugang zu einer Plattform, deren Angebot aktualisiert werden konnte und die individuelle Empfehlungen aufgrund des Nutzerverhaltens ermöglichte. Damit war der Dienst mehr als die bloße Lieferung einzelner Dateien.

Folgen für das Widerrufsrecht

Die Folge ist klar: Bei einem solchen dynamischen Streaming-Abo kann der Anbieter das Widerrufsrecht nicht allein deshalb ausschließen, weil der Kunde sofort mit der Nutzung beginnt. Eine Checkbox, nach der der Verbraucher schon mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert, ist bei solchen Diensten rechtlich riskant.

Der Kunde soll die digitale Dienstleistung innerhalb der Widerrufsfrist prüfen können. Gerade bei einem Abo geht es nicht nur darum, einen bestimmten Film oder ein bestimmtes Sportereignis zu konsumieren. Es geht auch darum, ob die Plattform, der Katalog, die Bedienung, die Empfehlungen und die angebotenen Funktionen insgesamt überzeugen.

Anbieter sind nicht schutzlos

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Verbraucher digitale Dienste immer kostenlos nutzen und anschließend folgenlos widerrufen können. Wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass der Anbieter bereits während der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, kann ein Wertersatz in Betracht kommen.

Dieser Wertersatz richtet sich nach der bereits erbrachten Leistung im Verhältnis zur vertraglich vereinbarten Gesamtleistung. Für Anbieter ist das wichtig, weil es Missbrauchsrisiken abfedern kann. Besonders bei Sportereignissen, Premieren, Live-Events oder besonders wertvollen Inhalten sollte das Geschäftsmodell so gestaltet sein, dass der Wert der bereits erbrachten Leistung nachvollziehbar berechnet werden kann.

Trotzdem bleibt der zentrale Punkt: Der Wertersatz ersetzt nicht die saubere rechtliche Einordnung des Angebots. Wer eine digitale Dienstleistung anbietet, kann das Widerrufsrecht nicht wie bei digitalen Inhalten automatisch mit dem ersten Klick ausschließen.

Allgemeines Fazit für andere digitale Dienste

Die Entscheidung betrifft nicht nur klassische Videostreamingdienste. Sie ist auch für viele andere digitale Geschäftsmodelle relevant.

Musikstreaming, Hörbuch-Flatrates, digitale Lernplattformen, Cloud-Gaming, Fitness-Apps, Mediatheken, Online-Mitgliedschaften, SaaS-Angebote und Plattformdienste sollten prüfen, ob sie bloß einzelne digitale Inhalte bereitstellen oder eine fortlaufende digitale Dienstleistung anbieten.

Je stärker ein Angebot auf eine laufende Nutzung ausgelegt ist, desto eher spricht dies für eine digitale Dienstleistung. Das gilt insbesondere, wenn der Anbieter Nutzerprofile, Empfehlungen, Favoriten, Playlists, Fortschrittsanzeigen, Verlaufsfunktionen, personalisierte Oberflächen, aktualisierte Kataloge oder sonstige Interaktions- und Anpassungsfunktionen bereitstellt.

Anders kann es bei klar abgegrenzten Einzelangeboten sein. Wer einen einzelnen Film kauft, ein E-Book herunterlädt, eine Softwaredatei erhält oder ein einzelnes Pay-per-View-Event bucht, bewegt sich eher im Bereich digitaler Inhalte. Aber auch dann müssen Zustimmung, Belehrung und Bestätigung zum Verlust des Widerrufsrechts sauber gestaltet sein.

Praxishinweise für Unternehmen

Unternehmen sollten ihre Bestellstrecken, Checkboxen, Widerrufsbelehrungen und AGB überprüfen. Besonders kritisch sind pauschale Formulierungen, nach denen der Kunde bei jedem digitalen Angebot mit Beginn der Nutzung automatisch sein Widerrufsrecht verliert.

Sinnvoll ist eine klare Trennung zwischen einzelnen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen. Ein einzelner Download, ein Pay-per-View-Angebot und ein fortlaufendes Plattform-Abo sollten im Checkout nicht gleich behandelt werden.

Anbieter sollten außerdem dokumentieren, ob der Kunde ausdrücklich verlangt hat, dass die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Ohne eine solche Erklärung kann es im Widerrufsfall schwierig werden, Wertersatz zu verlangen. Ebenso sollte die Berechnung des Wertersatzes im Geschäftsmodell nachvollziehbar angelegt sein.

Für B2B-Verträge gelten andere Regeln, weil das Verbraucherwiderrufsrecht dort grundsätzlich keine Anwendung findet. Viele Anbieter verkaufen jedoch sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer. Dann sollte der Bestellprozess klar zwischen beiden Kundengruppen unterscheiden.

Fazit

Der EuGH stellt nicht auf die Technik des Streamings ab, sondern auf die konkrete Leistung des Anbieters. Ein digitaler Dienst ist nicht schon deshalb ein digitaler Inhalt, weil digitale Daten übertragen werden. Entscheidend ist, ob der Anbieter nur bestimmte Inhalte bereitstellt oder ob er eine dynamische Plattformleistung anbietet.

Für Verbraucher stärkt das Urteil das Recht, digitale Abo-Dienste innerhalb der Widerrufsfrist zu prüfen. Für Unternehmen erhöht es den Druck, digitale Geschäftsmodelle rechtlich sauber einzuordnen. Wer dynamische Plattformen, personalisierte Empfehlungen und fortlaufend angepasste Inhalte anbietet, sollte einen pauschalen Ausschluss des Widerrufsrechts vermeiden und seine Vertragsgestaltung überprüfen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union, Erste Kammer

Datum: 9. Juli 2026

Aktenzeichen: C-234/25

Parteien: Sky Österreich Fernsehen GmbH gegen Verein für Konsumenteninformation

OLG München: Warum alte Presseberichte keine sichere Quelle für neue Vorwürfe sind

Das OLG München hat mit Urteil vom 30. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Online-Berichterstattung getroffen. Der Fall betrifft einen ehemaligen deutschen Nationaltorwart, über den ein Online-Medium in einem rückblickenden Sportartikel berichtet hatte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Redaktion schwere Vorwürfe aus jahrzehntealten Presseberichten erneut aufgreifen darf, ohne deren Wahrheit selbst ausreichend zu prüfen.

Die Entscheidung ist weit über den klassischen Pressebereich hinaus relevant. Sie betrifft jeden, der öffentlich über andere Personen oder Unternehmen berichtet, also etwa Medien, Unternehmen, Agenturen, Betreiber von Blogs, Vereine, Verbände und Nutzer sozialer Netzwerke. Die zentrale Botschaft lautet: Wer fremde Behauptungen übernimmt, kann sie sich rechtlich zu eigen machen. Dann reicht es nicht, darauf zu verweisen, dass andere früher dasselbe geschrieben haben.

Worum ging es?

Ein Online-Artikel beschäftigte sich mit lange zurückliegenden Ereignissen aus der Karriere eines früheren Fußballprofis. Der Beitrag schilderte unter anderem, der Spieler sei nach einem vereinsinternen „Tribunal“ aus einem Verein geworfen worden. In diesem Zusammenhang wurden frühere angebliche Aussagen von Mitspielern und eines Funktionärs wiedergegeben. Es ging um schwere Vorwürfe: Der Kläger soll Mitspieler beschimpft, bedroht und psychisch unter Druck gesetzt haben. Außerdem wurde ein drastisches Werturteil eines Dritten über ihn zitiert.

Der Kläger bestritt, dass die zitierten Aussagen so gefallen seien. Er bestritt auch, dass die anderen Personen sich überhaupt so geäußert hatten. Die Beklagten verteidigten den Artikel im Wesentlichen damit, es handle sich um eine retrospektive Sportkolumne. Man habe nur wiedergegeben, was früher bereits in anderen Medien berichtet worden sei.

Das Landgericht München I hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der Berufung hatte der Kläger teilweise Erfolg.

Das OLG München untersagt mehrere Aussagen

Das OLG München sah mehrere Passagen der Wortberichterstattung als rechtswidrig an. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, wie ein unvoreingenommener Durchschnittsleser den Artikel versteht. Dabei darf eine einzelne Aussage nicht künstlich aus dem Zusammenhang gelöst werden. Überschrift, hervorgehobene Zusammenfassung und nachfolgender Artikeltext sind gemeinsam zu betrachten.

Gerade dieser Gesamtzusammenhang wurde den Beklagten zum Problem. Der Artikel sprach nicht nur distanziert über frühere Berichte. Er stellte die damaligen Vorwürfe in einen eigenen erzählerischen Zusammenhang, sprach von „Wahrheiten“ und griff die alten Vorwürfe so auf, dass sie für den Leser als eigene Darstellung der Redaktion erschienen.

Das Gericht nahm deshalb kein bloßes Referieren fremder Berichte an. Die Beklagten hatten sich die Aussagen zu eigen gemacht. Damit mussten sie auch für deren Wahrheit einstehen.

Zitate schützen nicht automatisch

Ein wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft den Umgang mit Zitaten. Werden Äußerungen Dritter zitiert, kann zweierlei behauptet werden: Erstens, dass der Dritte dies tatsächlich gesagt hat. Zweitens, je nach Kontext, dass der Inhalt der Aussage zutrifft.

Selbst wenn die zitierte Aussage selbst ein Werturteil enthält, bleibt die Behauptung, der Dritte habe dieses Werturteil geäußert, eine Tatsachenbehauptung. Diese Tatsache muss im Streitfall bewiesen werden können.

Wer also öffentlich schreibt, eine andere Person habe etwas Bestimmtes gesagt, stellt damit eine überprüfbare Tatsachenbehauptung auf. Ist diese Aussage geeignet, den Betroffenen herabzuwürdigen, muss der Verbreiter im Streitfall beweisen können, dass das Zitat stimmt.

Alte Presseartikel sind kein Wahrheitsbeweis

Besonders deutlich äußert sich das OLG München zur Übernahme alter Presseberichte. Die Presse darf grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass unwidersprochen gebliebene Berichte anderer Medien richtig sind. Das gilt auch dann, wenn die Berichte viele Jahre alt sind und damals offenbar nicht angegriffen wurden.

Der Umstand, dass ein angeblicher Vorfall rund 30 Jahre zurückliegt, ändert an der Beweislast nichts. Wer eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung verbreitet, muss ihren Wahrheitsgehalt beweisen können. Dass die Beweislage nach langer Zeit schwieriger wird oder einzelne Beteiligte inzwischen verstorben sind, führt nicht automatisch zu einer Beweiserleichterung zugunsten der Redaktion.

Das bedeutet nicht, dass über historische Ereignisse nicht mehr berichtet werden darf. Das Gericht sagt vielmehr: Wer keine gesicherten eigenen Erkenntnisse hat, muss dies deutlich machen. Es ist ein Unterschied, ob ein Artikel schreibt, eine Tatsache stehe fest, oder ob er klar erkennbar erklärt, dass frühere Medienberichte bestimmte Vorwürfe erhoben haben, deren Wahrheit heute nicht gesichert ist.

Keine Rettung durch Verdachtsberichterstattung

Die Beklagten konnten sich auch nicht erfolgreich auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berufen. Diese Grundsätze können eine Berichterstattung über nicht abschließend geklärte Vorgänge rechtfertigen, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, sorgfältig recherchiert wurde und der Betroffene regelmäßig vor Veröffentlichung mit den Vorwürfen konfrontiert wird.

Im konkreten Fall sah das OLG München diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Die beanstandeten Passagen wurden nicht nur als Verdacht, sondern als feststehende Tatsachen verstanden. Zudem fehlte es an ausreichender eigener Recherche. Die bloße Bezugnahme auf frühere Presseartikel genügte nicht.

Das ist eine klare Warnung für jede öffentliche Kommunikation: Wer schwerwiegende Vorwürfe veröffentlicht, sollte nicht nur alte Artikel, Forenbeiträge oder Social-Media-Posts sammeln. Erforderlich sind belastbare Quellen, Dokumentation, Nachfrage beim Betroffenen und eine Sprache, die den Stand der Erkenntnisse korrekt abbildet.

Warum die Bildberichterstattung trotzdem zulässig blieb

Der Kläger wollte auch die Verwendung eines Fotos untersagen lassen. Damit hatte er keinen Erfolg. Das OLG München sah das Bild als kontextneutrales Foto aus dem Bereich der Zeitgeschichte an. Es zeigte den Kläger im Zusammenhang mit seiner früheren Rolle als Profifußballer und stellte ihn nicht zusätzlich herabwürdigend dar.

Wichtig ist: Die Unzulässigkeit einzelner Sätze in einem Artikel führt nicht automatisch dazu, dass auch ein begleitendes Bild verboten ist. Entscheidend bleibt, ob das Bild selbst berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt und welchen Informationswert es im Zusammenhang mit dem zulässigen Teil der Berichterstattung hat.

Auch das ist praktisch relevant. Text und Bild sind rechtlich getrennt zu prüfen. Ein zulässiges Bild macht keinen rechtswidrigen Text rechtmäßig. Umgekehrt führt ein teilweise rechtswidriger Text nicht zwingend dazu, dass jede Bebilderung unzulässig wird.

Fazit

Das OLG München stärkt mit der Entscheidung den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der erneuten Verbreitung alter, nicht bewiesener Vorwürfe. Zugleich verbietet das Gericht historische Berichterstattung nicht pauschal. Entscheidend ist, ob sauber zwischen gesicherten Tatsachen, fremden Behauptungen, Verdacht und Meinung unterschieden wird.

Die Entscheidung betrifft nicht nur professionelle Medien. Sie ist für alle relevant, die öffentlich kommunizieren: Redaktionen, Unternehmen, Agenturen, Vereine, Verbände, Blogger, Podcaster und Nutzer sozialer Netzwerke. Wer Vorwürfe gegen andere Personen oder Unternehmen verbreitet, sollte sich nicht darauf verlassen, dass diese Vorwürfe schon irgendwo veröffentlicht wurden. Fremde Berichte ersetzen keine eigene Prüfung.

Für die Praxis bedeutet das: Schwere Vorwürfe gehören vor Veröffentlichung sorgfältig überprüft. Zitate müssen belegbar sein. Unsicherheiten müssen klar erkennbar bleiben. Wer fremde Aussagen übernimmt, sollte deutlich machen, ob er lediglich über eine frühere Berichterstattung berichtet oder ob er den Inhalt selbst als zutreffend darstellt. Andernfalls kann aus einem Rückblick, Kommentar, Blogbeitrag oder Social-Media-Post schnell ein Unterlassungsfall werden.

Gericht: OLG München
Datum: 30.06.2026
Aktenzeichen: 18 U 503/26 Pre e

OLG München: Wenn die Rechtekette wichtiger wird als der Upload

Das OLG München hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 eine für Plattformen, Rechteinhaber und Medienunternehmen wichtige Entscheidung zum Urheberrecht im digitalen Raum getroffen. Es ging um Filmclips, die Nutzer auf TikTok hochgeladen hatten, um Lizenzverhandlungen nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz und um die Frage, wann eine Plattform für fremde Inhalte haftet.

Der Fall zeigt sehr deutlich: Wer gegenüber einer Plattform Rechte geltend macht, muss nicht nur behaupten, Rechteinhaber zu sein. Er muss seine Rechtekette so klar darlegen, dass die Plattform nachvollziehen kann, ob der Anspruchsteller die notwendigen Rechte tatsächlich einräumen oder durchsetzen darf.

Worum ging es?

Ein Berliner Medienunternehmen machte gegen die Betreiberin von TikTok Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend. Betroffen waren mehrere Kurzfilme, die nach dem Vortrag der Klägerin ohne Zustimmung auf der Plattform abrufbar gewesen sein sollen.

Das Landgericht München I hatte der Klage zunächst stattgegeben. Die Plattform ging dagegen in Berufung. Das OLG München hob das Urteil auf und wies die Klage vollständig ab.

Die Plattform war grundsätzlich ein Diensteanbieter

Das OLG München stellte nicht in Abrede, dass die Plattform als Diensteanbieter im Sinne des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes einzuordnen war. Auch sah das Gericht öffentliche Wiedergaben der Filmproduktionen, weil Nutzer entsprechende Videos hochgeladen hatten und die Plattform diese Inhalte öffentlich zugänglich machte.

Damit war die Sache aber nicht entschieden. Entscheidend war die weitere Frage, ob sich die Plattform auf die gesetzliche Enthaftung berufen konnte. Das ist möglich, wenn sie ihre Pflichten zum Lizenzerwerb und zur Sperrung rechtsverletzender Inhalte nach den gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Keine automatische Haftung während unklarer Lizenzverhandlungen

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Lizenzobliegenheit. Plattformen müssen sich nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz grundsätzlich um Lizenzen bemühen. Das bedeutet aber nicht, dass sie mit jedem Anspruchsteller sofort umfassende Lizenzverhandlungen führen müssen.

Das OLG München betont: Wenn ein Unternehmen mit einer Lizenzierungsanfrage an eine Plattform herantritt, muss es seine Berechtigung nachvollziehbar darlegen. Die Plattform muss prüfen können, ob der Anspruchsteller die Rechte wirklich aus einer Hand einräumen kann. Dazu gehört insbesondere eine klare Rechtekette.

Im konkreten Fall reichte es dem Gericht nicht aus, dass die Klägerin pauschal behauptete, sie halte weltweite und exklusive Online-Rechte. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Plattform daraus nicht erkennen, wann, von wem und auf welcher vertraglichen Grundlage die Klägerin die Rechte erworben haben wollte. Erschwerend kam hinzu, dass die Klägerin zu Beginn der Verhandlungen Rechte behauptete, die sie zu diesem Zeitpunkt nach der Bewertung des Gerichts noch nicht innehatte.

Rechtsdurchsetzung ist nicht dasselbe wie Rechteeinräumung

Für die Praxis besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Fragen: Darf ein Unternehmen Rechte gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen? Und darf es der Plattform Nutzungsrechte einräumen?

Das OLG München trennt diese Punkte deutlich. Eine Ermächtigung zur Rechtsdurchsetzung bedeutet nicht automatisch, dass der Ermächtigte auch berechtigt ist, Nutzungsrechte an die Plattform zu lizenzieren. Ebenso genügt ein einfaches Nutzungsrecht nicht ohne Weiteres, um weitere Nutzungsrechte an Dritte einzuräumen.

Für Medienunternehmen, Agenturen, Produzenten und Lizenzhändler ist das ein Hinweis. Verträge müssen präzise regeln, ob Unterlizenzen erlaubt sind, für welche Plattformen sie gelten, ob die Rechte exklusiv oder einfach eingeräumt werden und ob der Lizenznehmer seinerseits weitere Rechte vergeben darf.

Referenzdateien sind nicht automatisch ein Sperrverlangen

Die Klägerin hatte der Plattform Referenzdateien übermittelt. Daraus leitete sie ab, die Plattform habe Inhalte sperren müssen. Das OLG München sah das anders.

Nach der Entscheidung reicht die bloße Übermittlung von Referenzdateien nicht zwingend aus. Es muss klar sein, dass damit eine Sperrung oder Entfernung verlangt wird. Im konkreten Fall erfolgte die Übermittlung aus Sicht des Gerichts im Zusammenhang mit der Prüfung der Lizenzanfrage. Ein eindeutiges Blockierungsverlangen konnte das Gericht daraus nicht ableiten.

Auch bei später übermittelten Links sah das Gericht kein ausreichend klares Löschungsverlangen. Zwar waren konkrete Inhalte benannt. Die E-Mail war aber Teil anwaltlicher Korrespondenz in laufenden Verhandlungen. Zudem hatte die Plattform die betroffenen Links am 11. August 2022 gesperrt. Eine starre Wochenfrist gibt es nach Ansicht des Gerichts nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Sperrung unter den Umständen des Einzelfalls unverzüglich erfolgt.

Qualifizierte Blockierung muss klar verlangt werden

Neben der einfachen Sperrung einzelner Inhalte gibt es die qualifizierte Blockierung. Dabei soll die Plattform bestmöglich sicherstellen, dass ein bestimmtes Werk nicht nur aktuell, sondern auch künftig nicht erneut verfügbar wird.

Auch hier stellt das OLG München hohe Anforderungen an die Klarheit des Verlangens. Wer eine solche qualifizierte Blockierung erreichen will, muss dies deutlich machen und die dafür erforderlichen Informationen liefern. Referenzdateien können dafür wichtig sein. Sie ersetzen aber nicht das klare Verlangen, das konkrete Werk nun und künftig zu sperren.

Im entschiedenen Fall fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einem solchen eindeutigen qualifizierten Blockierungsverlangen. Außerdem war die Klägerin zum Zeitpunkt der Übersendung der Referenzdateien noch nicht ausreichend als berechtigter Rechteinhaber ausgewiesen.

Spätere Uploads waren ein neuer Sachverhalt

Interessant ist auch der prozessuale Teil der Entscheidung. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren vorgetragen, dass später erneut Inhalte auf der Plattform verfügbar gewesen seien. Das OLG München behandelte diese späteren Uploads aber nicht als denselben Streitgegenstand.

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um andere Dateien, andere Links, andere Nutzer und andere Upload-Zeitpunkte. Das sei kein einheitlicher Dauersachverhalt. Für Rechteinhaber bedeutet das: Neue Uploads müssen sauber dokumentiert und prozessual richtig eingeführt werden. Es genügt nicht immer, pauschal auf eine fortdauernde Verfügbarkeit des Werks auf der Plattform zu verweisen.

Was bedeutet das für Rechteinhaber?

Rechteinhaber sollten vor einer Lizenzanfrage, Abmahnung oder Plattformmeldung ihre Unterlagen sorgfältig prüfen. Besonders wichtig sind eine vollständige Rechtekette, klare Angaben zu Werk, Rechteinhaber, Lizenzumfang, Gebiet, Zeitraum, Plattformen und Unterlizenzierungsrechten.

Wer eine Löschung verlangt, sollte das ausdrücklich formulieren. Wer eine zukünftige Sperre über Referenzdateien erreichen will, sollte klar ein qualifiziertes Blockierungsverlangen stellen. Dabei sollte der vorgesehene Meldeweg der Plattform genutzt und der gesamte Vorgang beweissicher dokumentiert werden.

Unklare Schreiben können im Prozess teuer werden. Denn das Gericht kann sie später nicht als Löschungsverlangen werten, sondern nur als Teil allgemeiner Verhandlungen.

Fazit

Entscheidend ist, ob der Anspruchsteller seine Rechtekette nachvollziehbar darlegt und ob gegenüber der Plattform ein klares, rechtlich verwertbares Verlangen formuliert wurde.

Für Rechteinhaber bedeutet das mehr Sorgfalt bei Rechteketten und Meldungen. Für Plattformen bedeutet es, dass sie ihre Prozesse dokumentieren und auf klare Hinweise reagieren müssen. Der Fall zeigt: Im Plattform-Urheberrecht entscheidet nicht nur das geschützte Werk, sondern häufig die Qualität der Kommunikation und der Nachweise.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG München
Datum: 29.01.2026
Aktenzeichen: 6 U 812/24 e

Die FSK und der neue Film von Uwe Boll: Kein Kennzeichen, kein Verbot, aber ein echtes Marktproblem

Die aktuelle Diskussion um Uwe Bolls Film „Citizen Vigilante“ zeigt, wie schnell Begriffe wie „Zensur“, „Verbot“ oder „Sperre“ in sozialen Medien verwendet werden. Nach aktueller Berichterstattung hat die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft dem Film kein FSK-Kennzeichen erteilt. Boll sieht darin eine Form von Zensur. Viele Kommentatoren verstehen die Entscheidung als faktisches Filmverbot.

Juristisch ist die Sache differenzierter. Die FSK kann Filme nicht verbieten. Eine verweigerte Kennzeichnung ist kein Strafurteil, keine Beschlagnahme und keine Indizierung. Für Produzenten, Verleiher, Kinos und Streaminganbieter kann eine fehlende FSK-Freigabe wirtschaftlich aber gravierende Folgen haben, so dass der Film im regulären Markt sehr schwer auswertbar ist.

Dieser Beitrag erklärt in Form eines FAQ, was die FSK darf, was die BzKJ macht, was Indizierung bedeutet und warum ein Film ohne FSK-Kennzeichen nicht automatisch verboten ist.

Worum geht es bei der aktuellen Diskussion um Uwe Boll?

Im Mittelpunkt steht der Film „Citizen Vigilante“ von Uwe Boll. Der Film soll nach der aktuellen Berichterstattung keine FSK-Kennzeichnung erhalten haben. In der öffentlichen Debatte wird dies teilweise als Zensur oder als Verbot bezeichnet.

Ob die konkrete Entscheidung der FSK inhaltlich richtig ist, lässt sich ohne vollständige Sichtung des Films und der Entscheidungsgründe nicht seriös bewerten. Die rechtlichen Folgen einer solchen Entscheidung lassen sich aber erklären.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen drei Ebenen: Die FSK prüft Altersfreigaben. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) kann bestimmte nicht durch FSK oder USK (das Äquivalent bei Computergames) gekennzeichnete oder sonst relevante Medien indizieren. Strafgerichte entscheiden über strafbare Inhalte, Beschlagnahmen und Einziehungen.

Diese Ebenen werden in der öffentlichen Diskussion oft vermischt.

Was ist die FSK?

FSK steht für Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft. Sie prüft Filme, Serien, Trailer und andere filmische Inhalte darauf, ab welchem Alter sie Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden dürfen.

Die bekannten Altersstufen sind:

Freigegeben ohne Altersbeschränkung, also FSK 0.

Freigegeben ab 6 Jahren.

Freigegeben ab 12 Jahren.

Freigegeben ab 16 Jahren.

Keine Jugendfreigabe, also FSK 18.

Die FSK entscheidet nicht darüber, ob ein Film künstlerisch gut, politisch richtig oder moralisch akzeptabel ist. Sie prüft aus Sicht des Jugendschutzes, ob Kinder oder Jugendliche durch einen Film in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden können.

Ist die FSK eine staatliche Zensurbehörde?

Nein. Die FSK ist keine staatliche Behörde, schon gar nicht eine Zensurbehörde. Sie ist eine Einrichtung der Filmwirtschaft, die in einem gesetzlich geregelten Verfahren mit den zuständigen Landesjugendbehörden zusammenarbeitet.

Das deutsche System soll gerade verhindern, dass der Staat jeden Film vorab genehmigen muss. Hintergrund ist auch die historische Erfahrung mit staatlicher Filmzensur. Das Grundgesetz verbietet Zensur ausdrücklich. Deshalb arbeitet Deutschland im Filmbereich mit einem Modell regulierter Selbstkontrolle.

Das bedeutet aber nicht, dass FSK-Entscheidungen bedeutungslos wären. Im Gegenteil: Für Kino, Streaming, DVD, Blu-ray, Fernsehen, Werbung und Handel haben FSK-Kennzeichen erhebliche praktische Bedeutung.

Was prüft die FSK genau?

Die FSK prüft, ob ein Film für bestimmte Altersgruppen entwicklungsbeeinträchtigend sein kann.

Dabei geht es zum Beispiel um Gewalt, Angst, Sexualität, Sprache, Drogen, Diskriminierung, Selbstjustiz, Identifikationsfiguren und die Frage, ob problematisches Verhalten kritisch eingeordnet oder eher verherrlicht wird.

Entscheidend ist nicht nur eine einzelne Szene. Die FSK beurteilt den Film als Gesamtwerk. Eine drastische Szene kann je nach Kontext unterschiedlich bewertet werden. Ein Film kann Gewalt kritisch zeigen oder Gewalt als scheinbar richtige Lösung darstellen. Genau dieser Unterschied ist für den Jugendschutz zentral.

Prüft die FSK auch, ob ein Film strafbar ist?

Nicht im eigentlichen Sinne. Die FSK ist keine Staatsanwaltschaft und kein Strafgericht.

Sie prüft in erster Linie Jugendschutz. Wenn sich im Verfahren Hinweise auf strafrechtliche Probleme ergeben, kann dies allerdings dazu führen, dass kein Kennzeichen erteilt wird. Die abschließende Entscheidung über Strafbarkeit liegt aber bei Staatsanwaltschaften und Gerichten.

Ein Film kann trotz FSK-Freigabe später strafrechtlich beanstandet werden. Umgekehrt kann ein Film keine FSK-Kennzeichnung erhalten, ohne dass er deshalb automatisch strafbar wäre.

Was bedeutet „Keine Kennzeichnung“?

„Keine Kennzeichnung“ bedeutet: Die FSK vergibt keine der gesetzlichen Altersfreigaben. Der Film erhält also weder FSK 0, noch FSK 6, 12, 16 oder 18.

Das ist nicht dasselbe wie „verboten“.

Die Entscheidung bedeutet zunächst nur, dass der Film nicht in das System der Alterskennzeichen eingeordnet wird. Gründe können zum Beispiel eine schwere Jugendgefährdung, eine problematische Gewaltdarstellung, Selbstjustiz als positives Leitbild oder andere erhebliche Jugendschutzbedenken sein.

Eine verweigerte Kennzeichnung ist aber keine Indizierung, keine Beschlagnahme, keine Einziehung und kein allgemeines Aufführungsverbot.

Kann die FSK einen Film verbieten?

Nein. Die FSK kann keinen Film verbieten.

Ein echtes Verbot kann sich nur aus anderen rechtlichen Gründen ergeben, insbesondere aus dem Strafrecht oder aus gerichtlichen Entscheidungen. Denkbar sind etwa Fälle von Volksverhetzung, strafbarer Gewaltdarstellung, verfassungsfeindlicher Propaganda oder bestimmten pornografischen Inhalten.

Ob ein Film strafbar ist, entscheiden nicht die FSK-Prüfer, sondern die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.

Darf ein Film ohne FSK-Kennzeichnung im Kino gezeigt werden?

Grundsätzlich kann ein nicht gekennzeichneter Film Erwachsenen öffentlich vorgeführt werden. Minderjährige müssen dann zuverlässig ausgeschlossen werden.

Das bedeutet praktisch: Der Kinobetreiber trägt ein eigenes rechtliches Risiko. Er muss sicherstellen, dass keine Kinder oder Jugendlichen Zugang erhalten. Außerdem sollte vorab geprüft werden, ob der Film möglicherweise schwer jugendgefährdend, indiziert oder strafrechtlich problematisch ist.

Eine Vorführung ausschließlich vor Erwachsenen ist also nicht automatisch verboten. Sie ist aber rechtlich und wirtschaftlich riskanter als die Vorführung eines Films mit FSK-Kennzeichen.

Warum heißt es dann oft, der Film dürfe nicht gezeigt werden?

Weil zwischen rechtlicher Möglichkeit und wirtschaftlicher Realität ein großer Unterschied liegt.

Ein Film ohne FSK-Kennzeichnung wird im regulären Markt kaum verwertbar sein. Große Kinoketten, Streamingdienste, Fernsehsender, Händler und Plattformen wollen keine ungeklärten Jugendschutz- und Strafrechtsrisiken übernehmen. Auch Werbung, Pressearbeit und Vertrieb sind deutlich schwieriger.

Rechtlich ist das kein klassisches Verbot. Wirtschaftlich kann es aber ähnlich wirken. Für Produzenten kann eine verweigerte FSK-Kennzeichnung bedeuten, dass ein wichtiger Markt praktisch wegbricht.

Was ist der Unterschied zwischen FSK 18 und „Keine Kennzeichnung“?

FSK 18 heißt offiziell „Keine Jugendfreigabe“. Der Film darf Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden, ist aber für Erwachsene regulär gekennzeichnet.

„Keine Kennzeichnung“ bedeutet dagegen: Der Film erhält überhaupt kein gesetzliches Alterskennzeichen. Er ist damit nicht regulär im FSK-System eingeordnet.

Dieser Unterschied ist enorm. FSK 18 ist ein normales Marktkennzeichen. Der Film kann für Erwachsene vertrieben, beworben und gezeigt werden, soweit keine anderen Verbote eingreifen.

Ein Film ohne Kennzeichnung ist dagegen ein Risikoprodukt. Er kann Erwachsenen zwar unter bestimmten Voraussetzungen gezeigt werden, aber viele Marktteilnehmer werden eine Auswertung ablehnen.

Was ist die BzKJ?

BzKJ steht für Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz. Früher war in diesem Zusammenhang oft von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die Rede.

Die BzKJ vergibt keine FSK-Altersfreigaben. Ihre zentrale Aufgabe ist unter anderem die Führung der Liste jugendgefährdender Medien. Wird ein Medium in diese Liste aufgenommen, spricht man von Indizierung.

Was ist eine Indizierung?

Eine Indizierung bedeutet, dass ein Medium als jugendgefährdend in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen wird.

Das führt nicht automatisch dazu, dass Erwachsene den Film nicht mehr sehen dürfen. Es führt aber zu erheblichen Beschränkungen. Indizierte Medien dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen grundsätzlich nicht offen beworben, nicht frei präsentiert und nicht ohne Alterskontrolle vertrieben werden.

Für den Markt ist eine Indizierung deshalb gravierend. Ein indizierter Film verschwindet zwar nicht zwingend vollständig, aber er verliert den normalen öffentlichen Vertriebsweg.

Kann die BzKJ einen Film indizieren, wenn er bereits ein FSK-Kennzeichen hat?

Grundsätzlich nein.

Das ist ein besonders wichtiger Punkt. Hat ein Film ein reguläres FSK-Kennzeichen erhalten, also FSK 0, 6, 12, 16 oder 18, ist eine spätere Indizierung dieser gekennzeichneten Fassung grundsätzlich ausgeschlossen.

Das gilt auch für FSK 18. Die Altersstufe „Keine Jugendfreigabe“ bedeutet gerade: Der Film ist nicht für Minderjährige freigegeben, wird aber nicht als so jugendgefährdend eingestuft, dass ihm jedes FSK-Kennzeichen verweigert werden müsste.

Ein FSK-Kennzeichen ist daher mehr als nur ein Altersaufkleber. Es schafft Marktsicherheit und schützt die konkrete gekennzeichnete Fassung grundsätzlich vor einer späteren Indizierung durch die BzKJ.

Wann kann die BzKJ dann einschreiten?

Die BzKJ wird vor allem dann relevant, wenn ein Film kein FSK-Kennzeichen hat.

Nicht gekennzeichnete Filme können auf Antrag oder Anregung indiziert werden. Das ist einer der Gründe, warum eine verweigerte FSK-Kennzeichnung so problematisch ist. Der Film ist nicht automatisch verboten, aber er steht jugendschutzrechtlich deutlich unsicherer da.

Relevant können außerdem abweichende Fassungen sein. Wenn ein Film in einer bestimmten Fassung ein FSK-Kennzeichen hat, bedeutet das nicht automatisch, dass jede andere Fassung geschützt ist. Eine ungekürzte, veränderte oder anders zusammengesetzte Version kann rechtlich neu zu bewerten sein.

Was bedeutet das Verhältnis zwischen FSK und BzKJ praktisch?

Das Verhältnis lässt sich so zusammenfassen:

Ein Film mit FSK-Kennzeichen ist altersmäßig eingeordnet und grundsätzlich vor Indizierung geschützt.

Ein Film mit FSK 18 darf nicht an Minderjährige abgegeben oder ihnen vorgeführt werden, ist aber für Erwachsene regulär auswertbar.

Ein Film ohne FSK-Kennzeichen darf Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden und kann unter bestimmten Voraussetzungen indiziert werden.

Die BzKJ ersetzt also nicht die FSK. Sie ist auch keine zweite FSK-Instanz. Sie hat eine andere Aufgabe: Sie prüft jugendgefährdende Medien im Rahmen der Indizierung. Bei bereits gekennzeichneten Filmen ist ihr Einschreiten aber grundsätzlich gesperrt.

Was ist die SPIO/JK?

Die SPIO/JK ist die Juristenkommission der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft.

Sie prüft nicht die Jugendgeeignetheit eines Films. Sie prüft vor allem, ob gegen die Verbreitung eines Films schwerwiegende strafrechtliche Bedenken bestehen.

Für Produzenten und Verleiher kann eine solche Prüfung wichtig sein, wenn ein Film keine FSK-Kennzeichnung erhalten hat. Ein SPIO/JK-Gutachten ist aber keine staatliche Genehmigung. Es bindet weder Staatsanwaltschaften noch Gerichte.

Es kann aber in der Praxis helfen, strafrechtliche Risiken besser einzuschätzen und gegenüber Geschäftspartnern zu dokumentieren, dass eine rechtliche Prüfung stattgefunden hat.

Kann ein Film trotz FSK-Kennzeichen strafbar sein?

Ja. Die Indizierungssperre bedeutet nicht, dass ein Film strafrechtlich unangreifbar wäre.

Ein FSK-Kennzeichen schützt grundsätzlich vor Indizierung durch die BzKJ. Es schützt aber nicht absolut vor Strafverfolgung, Beschlagnahme oder gerichtlicher Einziehung.

Das ist eine wichtige Unterscheidung: Jugendschutzrecht und Strafrecht sind zwei verschiedene Ebenen. Die FSK prüft Altersfreigaben. Die BzKJ prüft Indizierungen. Strafgerichte prüfen Straftatbestände.

Ein Film mit FSK-Kennzeichen kann daher in Ausnahmefällen trotzdem strafrechtlich problematisch sein. Umgekehrt ist ein Film ohne FSK-Kennzeichen nicht automatisch strafbar.

Ist eine verweigerte FSK-Kennzeichnung Zensur?

Juristisch ist der Begriff „Zensur“ problematisch.

Im Alltag meint „Zensur“ oft jede starke Beschränkung einer Veröffentlichung. Rechtlich meint Zensur vor allem eine staatliche Vorabkontrolle, bei der eine Veröffentlichung verhindert wird. Die FSK ist aber keine staatliche Zensurbehörde und spricht kein staatliches Filmverbot aus.

Deshalb ist die Aussage „Die FSK hat den Film verboten“ rechtlich betrachtet falsch.

Gleichzeitig darf man die praktische Wirkung nicht kleinreden. Wenn ein Film ohne FSK-Kennzeichen kaum Kinoverleih, keine Streamingplattform, keinen Handel und keine reguläre Werbung findet, entsteht ein erheblicher wirtschaftlicher Druck. Das ist kein klassisches staatliches Verbot, kann aber faktisch wie eine Marktsperre wirken.

Warum ist der Begriff „faktisches Verbot“ trotzdem heikel?

Weil er zwei unterschiedliche Dinge vermischt.

Ein rechtliches Verbot bedeutet: Der Staat untersagt die Verbreitung oder Vorführung. Wer dagegen verstößt, riskiert Sanktionen.

Ein faktisches Marktproblem bedeutet: Der Film ist rechtlich nicht zwingend verboten, findet aber kaum wirtschaftliche Verwertungspartner.

Bei einer verweigerten FSK-Kennzeichnung liegt regelmäßig eher das zweite Problem vor. Der Film darf Erwachsenen nicht automatisch vorenthalten werden. Aber viele Unternehmen werden ihn aus Risiko- und Compliance-Gründen nicht anbieten.

Für die öffentliche Debatte ist diese Unterscheidung wichtig. Wer pauschal von „Zensur“ spricht, verkürzt die Rechtslage. Wer die wirtschaftlichen Folgen verharmlost, verkennt die praktische Macht des FSK-Systems.

Was bedeutet das für Produzenten?

Produzenten sollten den Jugendschutz nicht erst kurz vor Veröffentlichung prüfen. Gerade bei Filmen mit harter Gewalt, Selbstjustiz, sexualisierter Gewalt, politisch aufgeladenen Motiven oder drastischen Rachedarstellungen sollte frühzeitig eine rechtliche und jugendschutzrechtliche Risikoeinschätzung erfolgen.

Wer erst nach Fertigstellung erfährt, dass der Film kein FSK-Kennzeichen erhält, steht vor einem großen Problem. Dann bleiben meist nur eine Schnittfassung, eine erneute Vorlage, eine SPIO/JK-Prüfung oder eine stark eingeschränkte Erwachsenen-Auswertung.

Für die Finanzierung ist das bislang gefährlich. Wenn der deutsche Markt Teil der Kalkulation ist, kann eine verweigerte FSK-Kennzeichnung die gesamte Auswertung gefährden.

Was bedeutet das für Verleiher und Plattformen?

Verleiher und Plattformen brauchen rechtliche Planbarkeit.

Ein Film mit FSK-Kennzeichen ist deutlich besser kalkulierbar. Er hat eine anerkannte Altersfreigabe und ist grundsätzlich vor Indizierung geschützt. Das gilt auch für FSK 18.

Ein Film ohne FSK-Kennzeichen ist deutlich riskanter. Er darf zwar nicht automatisch als verboten behandelt werden. Er kann aber indiziert werden, darf Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden, kann Werberisiken auslösen und muss strafrechtlich sorgfältig geprüft werden.

Deshalb werden große Plattformen, Händler, Fernsehsender und Kinoketten solche Filme regelmäßig meiden.

Was bedeutet das für Kinobetreiber?

Kinobetreiber können einen Film ohne FSK-Kennzeichnung grundsätzlich vor Erwachsenen zeigen. Sie sollten dies aber nicht leichtfertig tun.

Erforderlich sind sichere Alterskontrollen, klare Kommunikation, rechtliche Vorprüfung und eine dokumentierte Risikoeinschätzung. Außerdem sollte geprüft werden, ob der Film bereits indiziert ist oder ob schwer jugendgefährdende oder strafrechtlich relevante Inhalte im Raum stehen.

Wer hier Fehler macht, riskiert nicht nur Ärger mit Behörden, sondern auch ordnungsrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen.

Was bedeutet das für Zuschauer?

Erwachsene haben grundsätzlich ein Recht darauf, auch harte, provozierende oder unbequeme Filme zu sehen. Kunstfreiheit schützt nicht nur gefällige Kunst.

Das bedeutet aber nicht, dass jeder Film ohne Einschränkungen beworben, vertrieben oder Jugendlichen zugänglich gemacht werden darf. Der Jugendschutz zieht Grenzen. Das Strafrecht zieht weitere Grenzen.

Bei Erwachsenen geht es daher weniger um ein allgemeines Seh-Verbot, sondern um die Frage, ob und wie ein Film rechtssicher angeboten werden kann.

Was ist die richtige Einordnung im Fall Uwe Boll: Schaden durch FSK oder geschickte Vermarktung der Aufregung?

Die Debatte sollte sauber zwischen rechtlicher Wirkung, wirtschaftlicher Wirkung und kommunikativer Wirkung unterscheiden.

Rechtlich gilt: Die FSK kann den Film nicht verbieten. Eine verweigerte FSK-Kennzeichnung ist keine Indizierung, keine Beschlagnahme und kein Strafurteil. Der Film ist dadurch nicht automatisch illegal.

Wirtschaftlich gilt: Ohne FSK-Kennzeichen war bislang eine reguläre Auswertung in Deutschland erheblich erschwert. Große Kinos, Streamingplattformen, Händler und Sender werden einen solchen Film regelmäßig nicht anbieten. Außerdem kann ein nicht gekennzeichneter Film grundsätzlich Gegenstand eines Indizierungsverfahrens werden.

Kommunikativ gilt aber auch: Die verweigerte FSK-Kennzeichnung kann selbst zum Werbemittel werden. Gerade bei einem Film, der politisch aufgeladene Themen wie Selbstjustiz und gesellschaftliche Reizpunkte verbindet, kann die Aufregung zusätzliche Aufmerksamkeit erzeugen. Was für klassische Verleiher ein Problem ist, kann für direkte Vermarktung, internationale Auswertung, Social Media und ein bereits polarisiertes Publikum ein Vorteil sein.

Bei Uwe Boll kommt hinzu: Man muss seine Filme nicht für große Filmkunst halten, um anzuerkennen, dass er seine eigene öffentliche Rolle sehr gut beherrscht. Boll war immer auch Provokateur, Selbstvermarkter und Verkäufer seiner eigenen Kontroversen. Die Frage liegt daher nahe, ob die Empörung über die FSK-Entscheidung nicht nur ein Ärgernis für ihn ist, sondern zugleich Teil der Vermarktung wird.

Das bedeutet nicht, dass die FSK-Entscheidung für ihn wirtschaftlich folgenlos wäre. Der reguläre deutsche Markt bleibt ohne Kennzeichen schwer erreichbar. Aber die Aufregung kann dem Film zugleich ein Publikum verschaffen, das ihn gerade deshalb sehen will, weil über ihn gestritten wird.

Der präzise Befund lautet daher: Kein FSK-Kennzeichen ist kein rechtliches Totalverbot. Es ist ein erhebliches Markt- und Vertriebsproblem. Im konkreten Fall kann die Kontroverse aber zugleich Aufmerksamkeit erzeugen, die Boll wirtschaftlich und kommunikativ zu nutzen weiß.

Fazit

Die Diskussion um Uwe Bolls Film zeigt ein Grundproblem des deutschen Jugendmedienschutzes: Die FSK verbietet keine Filme, aber ihre Entscheidungen bestimmen den Markt erheblich mit.

Eine fehlende FSK-Kennzeichnung bedeutet nicht automatisch, dass ein Film in Deutschland verboten ist. Erwachsene können einen solchen Film unter bestimmten Voraussetzungen sehen. Kinos können ihn auf eigenes rechtliches Risiko vor volljährigem Publikum zeigen.

Gleichzeitig ist klar: Ohne FSK-Kennzeichnung wird der reguläre Vertrieb fast unmöglich. Der Film verliert nicht nur die normale Marktfähigkeit, sondern auch den Schutz, den ein FSK-Kennzeichen vor einer Indizierung durch die BzKJ bietet.

Der Fall Uwe Boll zeigt aber noch eine zweite Seite. Eine verweigerte FSK-Kennzeichnung kann wirtschaftlich schaden, aber sie kann auch Aufmerksamkeit erzeugen. Gerade in Zeiten sozialer Medien kann ein Streit über angebliche Zensur, politische Motive und Jugendschutz den Film stärker ins Gespräch bringen als eine normale Werbekampagne. Aus einem Verwertungshindernis kann so zumindest teilweise ein Vermarktungsimpuls werden.

Das passt zu Boll als öffentlicher Figur. Er ist seit Jahren nicht nur Regisseur, sondern auch Provokateur und Selbstvermarkter. Wer seine Filme kritisch sieht, kann trotzdem anerkennen, dass er Kontroversen für sich zu nutzen weiß. Die FSK-Entscheidung kann deshalb beides zugleich sein: ein echtes Problem für die reguläre deutsche Auswertung und ein Anlass für zusätzliche Aufmerksamkeit, die dem Film auf anderen Wegen nützt.

Gerade deshalb muss die Debatte präzise geführt werden. Jugendschutz ist nicht automatisch Zensur. Eine verweigerte FSK-Kennzeichnung ist kein staatliches Filmverbot. Aber sie kann wirtschaftlich so einschneidend sein, dass Produzenten und Verleiher kaum noch Zugang zum regulären Markt haben. Ob die dadurch ausgelöste Aufregung im Einzelfall schadet oder sogar nützt, hängt davon ab, ob der Film ein Publikum erreicht, das gerade wegen der Kontroverse neugierig wird.

LG Köln zur Profilübersicht: Warum Werbung schon im Vorschaubild erkennbar sein muss

Das Landgericht Köln hat mit Schlussurteil vom 12. Mai 2026 eine wichtige Entscheidung zur Werbekennzeichnung auf Social Media getroffen. Unternehmen, die auf Instagram oder vergleichbaren Plattformen redaktionelle Inhalte und Werbung mischen, müssen danach besonders genau auf die erste Wahrnehmung des Nutzers achten. Entscheidend ist nicht erst der geöffnete Beitrag, sondern bereits das Vorschaubild in der Profilübersicht, also das sogenannte Grid.

Worum ging es in dem Fall?

Die Beklagte betrieb eine bundesweit ausgerichtete Event- und Kulturempfehlungsplattform. Auf ihren Social-Media-Profilen veröffentlichte sie sowohl redaktionelle Beiträge als auch werbliche Inhalte. In der Profilübersicht standen diese Inhalte nebeneinander.

Beanstandet wurden zwei Video-Beiträge. In einem Beitrag wurde ein Feriendeal eines Kinobetreibers beworben. In einem weiteren Beitrag ging es um ein sogenanntes Geheimkonzert, bei dem ein Spirituosenhersteller verlinkt wurde. Beide Beiträge waren zwar in der Caption als „Anzeige“ gekennzeichnet. Im Grid war im Vorschaubild aber nicht klar zu erkennen, dass es sich um Werbung handelte.

Genau das hielt das Landgericht Köln für wettbewerbswidrig.

Die zentrale Aussage des Gerichts

Nach Ansicht des Landgerichts Köln beginnt die Kennzeichnungspflicht nicht erst, wenn der Nutzer den Beitrag öffnet. Bereits das Thumbnail im Grid kann eine geschäftliche Handlung sein, weil es den eigentlichen Beitrag nach außen präsentiert und den Nutzer zum Anklicken bewegen soll.

Wenn der kommerzielle Zweck im Vorschaubild nicht klar erkennbar ist, kommt eine Kennzeichnung in der Caption zu spät. Der Nutzer soll nicht erst durch Öffnen des Beitrags erfahren müssen, dass er Werbung vor sich hat.

Für Unternehmen ist das der entscheidende Punkt: Wer Werbung und redaktionelle Inhalte in einem Social-Media-Profil nebeneinander veröffentlicht, muss die Werbung schon dort kenntlich machen, wo der Nutzer sie zuerst wahrnimmt.

Warum ein Business-Profil nicht genügt

Die Beklagte argumentierte, dass jedem Nutzer klar sei, dass ein Business-Profil wirtschaftlichen Zwecken diene. Das überzeugte das Gericht nicht.

Ein professionelles Profil bedeutet nicht automatisch, dass jeder einzelne Beitrag Werbung ist. Gerade wenn ein Profil redaktionelle Tipps, Empfehlungen oder Unterhaltung mit bezahlten Inhalten mischt, kann der Nutzer nicht ohne Weiteres erkennen, welcher Beitrag neutral und welcher werblich ist.

Das Gericht stellte deshalb klar: Aus dem bloßen Umstand, dass ein Beitrag auf einem Business-Profil erscheint, ergibt sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar.

Auch der Mobile-First-Einwand half nicht

Die Beklagte verwies darauf, dass die meisten Nutzer Social Media mobil verwenden und Beiträge eher über Feed oder Reels sehen, nicht über das Grid. Auch dieser Einwand blieb ohne Erfolg.

Das Landgericht Köln hielt es für ausreichend, dass eine relevante Zahl von Nutzern die Profilübersicht tatsächlich aufrufen kann. Wer dort mit einem nicht gekennzeichneten Werbe-Thumbnail konfrontiert wird, muss bereits an dieser Stelle erkennen können, dass Werbung vorliegt.

Vermutung einer Gegenleistung bei Werbung für Dritte

Besonders wichtig ist auch die Begründung zum kommerziellen Zweck. Bei Handlungen zugunsten fremder Unternehmen wird nach § 5a Abs. 4 UWG vermutet, dass eine Gegenleistung vorliegt, wenn der Handelnde den kommerziellen Zweck nicht ausreichend offenlegt. Die Beklagte konnte diese Vermutung nicht entkräften.

Für die Praxis bedeutet das: Wer fremde Unternehmen, Produkte, Events, Locations oder Marken in einem Beitrag hervorhebt, sollte die kommerzielle Einordnung sauber dokumentieren. Wird eine Gegenleistung gezahlt, versprochen oder in anderer Weise gewährt, muss die Werbung klar gekennzeichnet werden. Fehlt eine Gegenleistung tatsächlich, sollte dies intern nachvollziehbar belegbar sein.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Unternehmen sollten ihre Social-Media-Profile nicht nur im Feed, sondern auch in der Grid-Ansicht prüfen. Besonders kritisch sind Reels, weil dort häufig nur der erste Frame als Vorschaubild erscheint. Wenn dieser erste Frame keinen Hinweis auf Werbung enthält, kann die Kennzeichnung im Begleittext rechtlich zu spät sein.

Sinnvoll ist ein klarer Hinweis wie „Anzeige“ oder „Werbung“ direkt im Vorschaubild oder im ersten Frame des Reels. Der Hinweis sollte gut lesbar, eindeutig und nicht in der Gestaltung versteckt sein. Außerdem sollten redaktionelle und werbliche Inhalte intern sauber getrennt werden. Wer regelmäßig fremde Angebote bewirbt, sollte feste Freigabeprozesse für Social-Media-Posts einführen.

Warum die Entscheidung für Marketing und Social Media wichtig ist

Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte Social-Media-Profile nicht als rechtsfreien Raum behandeln. Das Grid ist mehr als eine bloße Bildergalerie. Es ist eine zentrale Vorschaufläche, die darüber entscheidet, ob Nutzer einen Beitrag wahrnehmen, anklicken und sich mit ihm beschäftigen.

Für Eventplattformen, Influencer, Medienangebote, Online-Magazine, lokale Empfehlungsportale und Unternehmen mit redaktionell wirkenden Social-Media-Kanälen ist die Entscheidung besonders relevant. Wer Werbung in einem redaktionellen Umfeld platziert, muss sehr früh Transparenz schaffen.

Fazit

Das Landgericht Köln wendet die Grundsätze der Werbekennzeichnung konsequent auf Social Media an. Werbung muss dort erkennbar sein, wo der Nutzer sie erstmals wahrnimmt. Bei Instagram und vergleichbaren Plattformen kann das bereits das Vorschaubild in der Profilübersicht sein.

Eine Kennzeichnung nur in der Caption reicht daher nach Ansicht des Gerichts nicht aus, wenn der Werbecharakter im Vorschaubild nicht sofort sichtbar wird. Unternehmen sollten ihre Social-Media-Vorlagen, Reel-Cover und Freigabeprozesse deshalb entsprechend anpassen.

Gleichwohl stellt sich die Frage, ob diese Auffassung nicht in Teilen an der tatsächlichen Nutzungspraxis sozialer Medien vorbeigeht. Viele Nutzer sehen Beiträge nicht zuerst über die Profilübersicht, sondern über den Feed, die Reel-Ansicht oder über Empfehlungen der Plattform. Gerade bei Instagram ist die Profilübersicht häufig nicht der erste Kontakt mit einem Beitrag, sondern eher eine nachgelagerte Ansicht für Nutzer, die ein Profil gezielt besuchen.

Hinzu kommt, dass die Gestaltung von Vorschaubildern und Reel-Covern stark von den technischen Vorgaben der Plattform abhängt. Unternehmen haben zwar Gestaltungsspielraum, aber nicht in jeder Darstellungssituation vollständige Kontrolle darüber, wie ein Beitrag ausgespielt, zugeschnitten oder angezeigt wird. Eine Pflicht, schon jedes Vorschaubild eindeutig zu kennzeichnen, kann daher in der Praxis zu erheblichem organisatorischem Aufwand führen.

Auch aus Verbrauchersicht ist die Entscheidung nicht frei von Zweifeln. Wer ein Unternehmensprofil besucht, rechnet regelmäßig damit, dass dort auch Eigenwerbung, Kooperationen oder wirtschaftlich motivierte Inhalte erscheinen. Zwar ersetzt ein Business-Profil keine klare Werbekennzeichnung. Dennoch kann man fragen, ob der durchschnittliche Nutzer wirklich schutzlos ist, wenn der Hinweis „Anzeige“ unmittelbar nach Öffnen des Beitrags in der Caption erscheint.

Problematisch ist außerdem die Gefahr einer Überkennzeichnung. Wenn Unternehmen aus Vorsicht jedes Vorschaubild mit „Werbung“ oder „Anzeige“ versehen, kann die Kennzeichnung an Aussagekraft verlieren. Der eigentliche Zweck der Transparenz, nämlich dem Nutzer eine sinnvolle Unterscheidung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung zu ermöglichen, wird dann möglicherweise nicht gestärkt, sondern verwässert.

Trotz dieser Einwände bleibt die praktische Konsequenz klar: Wer rechtliche Risiken vermeiden will, sollte Werbung nicht erst im Begleittext, sondern bereits im Vorschaubild oder im ersten Frame eines Reels kenntlich machen. Ob diese strenge Sichtweise der dynamischen Nutzung sozialer Medien immer gerecht wird, dürfte aber auch künftig für Diskussionen sorgen.

Daten der Entscheidung

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 12.05.2026
Aktenzeichen: 88 O 1/26

LG München I zu Google AI Overviews: Wenn KI-Suche zur eigenen Haftungsfalle wird

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 28. Mai 2026 eine für Unternehmen wichtige Entscheidung zu KI-generierten Suchergebnissen getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob Google für falsche Aussagen haftet, die nicht als klassisches Suchergebnis, sondern als „Übersicht mit KI“ angezeigt werden.

Die Antwort des Gerichts ist deutlich: Wenn eine KI-Suchübersicht fremde Informationen nicht nur verlinkt, sondern daraus eine eigene Antwort formuliert, kann der Suchmaschinenbetreiber dafür unmittelbar verantwortlich sein.

Worum ging es?

Zwei Münchener Verlagsunternehmen wandten sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen Google. Bei bestimmten Suchanfragen erschien in der Google-Suche eine KI-generierte Übersicht. Darin wurden die Unternehmen unter anderem mit Betrugsmaschen, unseriösen Geschäftspraktiken, Abo-Fallen, angeblich nicht freigeschalteten digitalen Inhalten und mangelnder Erreichbarkeit in Verbindung gebracht.

Besonders problematisch war aus Sicht der Unternehmen, dass die KI offenbar Informationen über andere Unternehmen oder andere Vorgänge mit ihnen vermischte. Dadurch entstand beim Leser der Eindruck, die Verlage selbst stünden in einem unseriösen oder betrügerischen Kontext.

Die Verlage mahnten Google ab und nutzten zusätzlich das von Google bereitgestellte Formular zur Beanstandung. Dennoch kam es zum gerichtlichen Verfahren.

Warum das Gericht die KI-Übersicht nicht wie ein normales Suchergebnis behandelt

Der entscheidende Punkt der Entscheidung liegt in der Abgrenzung zwischen klassischen Suchergebnissen und einer KI-generierten Zusammenfassung.

Bei normalen Suchergebnissen zeigt eine Suchmaschine fremde Internetseiten an. Sie listet Treffer, Snippets und Links auf. Für solche Fälle hat die Rechtsprechung Suchmaschinenbetreibern bislang weitgehende Schutzräume eingeräumt. Der Betreiber haftet in der Regel nicht schon deshalb, weil ein rechtswidriger Inhalt irgendwo im Netz auffindbar ist.

Anders sieht es nach Auffassung des LG München I bei einer „Übersicht mit KI“ aus. Die KI fasse Inhalte nicht nur technisch zusammen, sondern formuliere eine neue, eigenständige Antwort. Sie setze Schwerpunkte, gliedere Aussagen, bewerte Zusammenhänge und präsentiere dem Nutzer ein fertiges Ergebnis.

Genau darin sah das Gericht den Unterschied: Die KI-Übersicht sei nicht bloß ein Wegweiser zu fremden Quellen. Sie sei eine eigene Aussage von Google.

Google muss sich die KI-Antwort zurechnen lassen

Das Gericht stellte darauf ab, dass Google die KI-Funktion selbst anbietet und kontrolliert. Nur Google habe Einfluss darauf, ob eine solche Funktion bereitgestellt wird und nach welchen Regeln die Algorithmen arbeiten.

Damit könne Google sich nicht darauf zurückziehen, die Aussagen seien lediglich automatisch aus fremden Internetseiten entstanden. Wer eine KI-Funktion in die Suche integriert und dem Nutzer als fertige Antwort präsentiert, muss sich deren Inhalt grundsätzlich zurechnen lassen.

Das ist der zentrale praktische Unterschied: Bei einem Link liest der Nutzer erkennbar eine fremde Quelle. Bei einer KI-Übersicht erhält er eine von Google präsentierte Antwort. Diese wirkt abgeschlossen, verständlich und autoritativ.

Der Hinweis auf verlinkte Quellen reicht nicht

Google argumentierte sinngemäß, Nutzer könnten die verlinkten Quellen selbst prüfen. Das überzeugte das Gericht nicht.

Die KI-Übersicht sei für sich genommen verständlich. Ein durchschnittlicher Nutzer habe gerade keinen Anlass, jede einzelne Quelle nachzulesen, wenn die Suchmaschine bereits eine scheinbar fertige Antwort liefere. Die Möglichkeit, eine Aussage durch eigene Recherche später zu widerlegen, beseitigt nicht die Verantwortung für die ursprüngliche Aussage.

Das ist für Unternehmen besonders wichtig. Denn rufschädigende KI-Antworten entfalten ihre Wirkung sofort. Wer bei Google als unseriös, betrügerisch oder problematisch dargestellt wird, kann Kunden verlieren, bevor er überhaupt die Chance hat, den Sachverhalt richtigzustellen.

Kein Schutz durch die üblichen Haftungsprivilegien

Das LG München I verneinte auch eine Privilegierung nach den Regeln, die für Hostprovider oder klassische Suchmaschinen gelten. Nach Auffassung des Gerichts ging es nicht um das bloße Speichern oder Auffindbarmachen fremder Inhalte, sondern um eine eigene, KI-generierte Aussage.

Auch die bisherige Rechtsprechung zu Suchmaschinen und Auto-Complete half Google nach Ansicht der Kammer nicht weiter. Diese Rechtsprechung betrifft Situationen, in denen Suchmaschinen fremde Inhalte auffindbar machen oder Suchvorschläge automatisch erzeugen. Die KI-Übersicht gehe darüber hinaus, weil sie aus verschiedenen Informationen eine neue Antwort bilde.

Das Gericht sah zudem keine Gefahr, dass die Suchmaschine als solche unzumutbar belastet würde. Die „Übersicht mit KI“ sei eine Zusatzfunktion. Die klassische Suche funktioniere auch ohne eine solche KI-Antwort.

Welche Aussagen Google nicht mehr verbreiten darf

Das Gericht gab den Verlagen weitgehend recht. Google wurde untersagt, bestimmte Aussagen über die Unternehmen in KI-Übersichten zu verbreiten. Dazu gehörten unter anderem Behauptungen, die Unternehmen seien für Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken bekannt, stünden mit bestimmten anderen Unternehmen in Verbindung oder lockten Kunden in Abo-Fallen.

Auch weitere Vorwürfe wurden untersagt, etwa Aussagen über angebliche Zahlungsaufforderungen trotz bereits erfolgter Zahlung, wechselnde Namen oder URLs zur Erschwerung der Zuordnung, nicht freigeschaltete digitale Inhalte sowie schlechte Erreichbarkeit oder ignorierte schriftliche Anfragen.

Für das Gericht war entscheidend, dass Google die tatsächliche Grundlage dieser schweren Vorwürfe nicht ausreichend glaubhaft machen konnte. Negative Bewertungen oder Beschwerden einzelner Nutzer reichten dafür nicht aus, wenn daraus pauschale und schwerwiegende Aussagen über Betrug, Abo-Fallen oder unseriöse Geschäftspraktiken gebildet werden.

Nicht jeder Antrag hatte Erfolg

Die Verlage bekamen allerdings nicht in allen Punkten recht. Soweit lediglich eine Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen behauptet wurde, sah das Gericht darin nicht ohne Weiteres eine ausreichend ansehensbeeinträchtigende Aussage. Hier hätten die Antragsteller die Unwahrheit stärker glaubhaft machen müssen.

Ebenfalls nicht untersagt wurde eine Aussage, die sich so in der KI-Übersicht gar nicht ausdrücklich fand, sondern allenfalls als Schlussfolgerung des Lesers verstanden werden konnte. Das Gericht machte damit deutlich: Auch bei KI-Antworten bleibt es bei den allgemeinen Regeln des Äußerungsrechts. Verboten werden können konkrete rechtswidrige Aussagen, nicht jede denkbare Interpretation.

Warum die Entscheidung für Unternehmen wichtig ist

Die Entscheidung ist für Unternehmen mit starker Online-Sichtbarkeit besonders relevant. Suchmaschinen sind häufig der erste Kontaktpunkt zwischen Kunden und Unternehmen. Wenn dort eine KI-Zusammenfassung falsche Vorwürfe ausspielt, kann der Schaden erheblich sein.

Unternehmen sollten deshalb nicht nur klassische Suchtreffer, Bewertungen und Presseberichte im Blick behalten, sondern auch KI-generierte Suchübersichten. Gerade bei Suchanfragen mit kritischen Begriffen wie „Betrug“, „Abzocke“, „Abo-Falle“, „Kündigung“ oder „Erfahrungen“ können automatisierte Zusammenfassungen problematische Ergebnisse erzeugen.

Wichtig ist eine saubere Dokumentation. Screenshots sollten Datum, Uhrzeit, Suchbegriff, vollständige Trefferseite und die angezeigte KI-Übersicht erkennen lassen. Außerdem sollte geprüft werden, ob die KI-Aussage tatsächlich auf verlinkten Quellen beruht oder ob sie Inhalte vermischt, falsch zuschreibt oder eigene Zusammenhänge erzeugt.

Was Unternehmen bei falschen KI-Aussagen tun sollten

Wer durch eine KI-Übersicht falsch dargestellt wird, sollte schnell handeln. Zunächst muss genau geprüft werden, welche Aussage angegriffen werden soll. Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, eine Meinungsäußerung oder eine Mischung aus beidem? Gibt es eine wahre Tatsachengrundlage? Ist die Aussage geeignet, den Ruf des Unternehmens zu beschädigen?

Im nächsten Schritt sollte der Betreiber der Suchmaschine konkret informiert werden. Allgemeine Beschwerden reichen oft nicht aus. Die Beanstandung sollte die konkrete Suchanfrage, die angegriffene Aussage, die Unrichtigkeit und die eigene Betroffenheit klar benennen.

Bei gravierenden Vorwürfen kann zusätzlich eine anwaltliche Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sinnvoll sein. Gerade diese Unterlassungserklärung war im Münchener Verfahren wichtig, weil das Gericht die Wiederholungsgefahr nicht als beseitigt ansah. Dass die konkrete KI-Antwort zwischenzeitlich nicht mehr erschien, genügte dem Gericht nicht.

Einordnung

Das Urteil ist kein Freibrief gegen jede unangenehme KI-Antwort. Wahre Tatsachenbehauptungen und zulässige Bewertungen bleiben auch im digitalen Raum möglich. Die Entscheidung zeigt aber eine klare Grenze: KI darf nicht ohne belastbare Grundlage schwerwiegende Vorwürfe gegen Unternehmen erzeugen und als fertige Antwort ausspielen.

Für Suchmaschinenbetreiber bedeutet das: Wer KI-Antworten prominent in die Suche integriert, kann sich bei rechtswidrigen Inhalten nicht ohne Weiteres hinter dem Argument verstecken, es handele sich nur um automatisierte Verarbeitung fremder Quellen.

Für Unternehmen bedeutet das: Falsche KI-Zusammenfassungen müssen nicht hingenommen werden. Wenn die Darstellung rufschädigend, falsch oder ohne tragfähige Tatsachengrundlage ist, kommen presserechtliche und äußerungsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung in Betracht.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht München I
Datum: 28. Mai 2026
Aktenzeichen: 26 O 869/26

LG Hamburg: E-Mail statt DSA-Formular – wann Plattformen bei Bewertungen handeln müssen

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 19.12.2025 eine praktische Frage entschieden: Reicht es, eine aus Sicht eines Unternehmens rechtswidrige Google-Bewertung per E-Mail zu beanstanden – oder darf Google auf ein spezielles Online-Formular verweisen und sonst nichts tun? Die Entscheidung stärkt Betroffene, die sich gegen mutmaßlich „falsche“ oder nicht nachvollziehbare Bewertungen wehren.

Worum ging es?

Eine Praxis hatte ein Google-Maps-Profil mit zahlreichen Rezensionen. Eine besonders negative Bewertung (sinngemäß: lange Wartezeiten, unfreundlicher Umgang) konnte die Praxis keinem Patienten oder sonstigen Kontakt zuordnen. Sie beanstandete die Rezension per E-Mail an eine Support-Adresse und forderte die Prüfung und Löschung binnen Frist.

Google antwortete am selben Tag, man könne die Anfrage über diese E-Mail-Adresse nicht bearbeiten; für rechtliche Löschbegehren solle ein Online-Formular genutzt werden. Dieses Formular war nach den Feststellungen des Gerichts unter anderem auf 1.000 Zeichen begrenzt, erlaubte keine Anlagen und leitete Informationen in bestimmten Fällen an ein externes Forschungsprojekt („L1“-Datenbank/Lumen-Kontext) weiter. Die Praxis nutzte das Formular nicht, sondern beantragte eine einstweilige Verfügung. Nach Zustellung der Antragsschrift entfernte Google die Bewertung. Übrig blieb der Streit um die Kosten: War der ursprüngliche Antrag voraussichtlich erfolgreich, muss Google zahlen.

Warum war das Eilverfahren trotzdem „dringlich“?

Das LG Hamburg bleibt bei seiner strengen Linie in Äußerungssachen: Dringlichkeit ist grundsätzlich gegeben, wenn zwischen Kenntnis und Antragstellung nicht mehr als etwa fünf Wochen liegen. Das war hier der Fall.

Wichtig für die Praxis: Das Gericht stellte auch klar, dass Betroffene nicht auf einen „Gegenkommentar“ verwiesen werden können. Eine öffentliche Antwort beseitigt die beanstandete Rezension nicht – die Beeinträchtigung bleibt. Außerdem nimmt selbst eine nachträgliche Löschung durch die Plattform die Dringlichkeit nicht zwingend weg, weil eine erneute Veröffentlichung nicht ausgeschlossen ist.

Was hat das LG Hamburg zur Haftung von Google gesagt?

Kernpunkt ist die bekannte „Notice-and-Takedown“-Logik: Plattformen haften nicht automatisch für Nutzerinhalte. Sobald sie aber einen konkreten Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung erhalten, entstehen reaktive Prüfpflichten.

Das Gericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bewertungsportalen an: Bestreitet ein Unternehmen nachvollziehbar, dass es überhaupt einen geschäftlichen Kontakt mit dem Bewerter gab, muss der Hostprovider prüfen. Typischerweise bedeutet das: Die Beanstandung wird an den Verfasser weitergeleitet, eine Stellungnahme und gegebenenfalls Nachweise werden eingefordert, und anschließend wird anhand der Antworten bewertet, ob die Rezension stehen bleiben darf. Genau das war bis zur gerichtlichen Antragstellung nicht passiert.

DSA (Digital Services Act): Kein Freibrief – und kein Automatismus „nur Formular“

Google berief sich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA: Keine Haftung, solange keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten vorliegt bzw. nach Kenntnis zügig gehandelt wird.

Das LG Hamburg macht dazu zwei praxisrelevante Aussagen:

  1. Der DSA begründet keine Haftung. Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, richtet sich weiterhin nach nationalem Recht (hier insbesondere Persönlichkeitsrecht/Deliktsrecht). Der DSA regelt vor allem, wann Plattformen privilegiert sind.
  2. Kenntnis kann auch außerhalb des Art.-16-Meldeverfahrens entstehen. Das Gericht sieht den Art. 16 DSA als wichtige, aber nicht zwingend ausschließliche „Schiene“. Wenn eine Plattform anderweitig tatsächlich von einer möglichen Rechtsverletzung erfährt (hier: die E-Mail mit dem Bestreiten des Kundenkontakts), kann das ausreichen, um Prüfpflichten auszulösen. Entscheidend ist der Inhalt der Beanstandung – nicht allein die „richtige“ Maske.

Ob ein wirklich DSA-konformes, leicht zugängliches und benutzerfreundliches Formular irgendwann dazu führen kann, dass Betroffene faktisch darauf verwiesen werden dürfen, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen. Es musste dazu nicht entscheiden, weil es das konkrete Formular im Streitfall für problematisch hielt.

Warum hielt das Gericht das konkrete Formular für nicht „benutzerfreundlich“?

Das LG Hamburg sah erhebliche Zweifel, ob das von Google genutzte Verfahren die Anforderungen des Art. 16 DSA erfüllt. Zwei Punkte stechen heraus:

  • Abschreckende Wirkung durch Datenweitergabe: Wenn die Nutzung eines Meldeformulars mit der (möglichen) Weitergabe sensibler Informationen an Dritte verbunden ist, kann das Betroffene davon abhalten, ihre Rechte wahrzunehmen. Nach Auffassung des Gerichts darf diese Prüfung nicht auf den Betroffenen abgewälzt werden („Ist das datenschutzrechtlich schon in Ordnung?“). Ein Meldeweg, der vor die Wahl „Datenweitergabe hinnehmen oder Rechte nicht durchsetzen“ stellt, ist nicht mehr niedrigschwellig.
  • Praktische Hürden: 1.000-Zeichen-Limit und keine Anlagen. Gerade bei komplexeren Sachverhalten ist es oft notwendig, sauber zu begründen und Belege beizufügen (Screenshots, interne Abgleiche, Korrespondenz). Fehlt das, wird der Meldeweg faktisch unbrauchbar.

Folge: Google konnte sich nicht darauf zurückziehen, die Praxis habe „nicht das Formular“ genutzt. Die E-Mail genügte, um Prüfpflichten auszulösen – und weil Google nicht zügig und inhaltlich prüfte, griff das Haftungsprivileg aus Art. 6 DSA im Ergebnis nicht.

Was bedeutet das für Unternehmer in der Praxis?

  1. Schnell handeln und Beweise sichern
    Sobald eine rufschädigende Bewertung auffällt: Screenshot (inkl. Datum/Uhrzeit), Profil-URL, Rezensions-URL, Sternezahl, Text, Nutzername sichern. Das ist die Basis für jede Beanstandung.
  2. Beanstandung konkret und nachvollziehbar formulieren
    „Gefällt mir nicht“ reicht nie. Entscheidend ist ein konkreter Rechtsverstoß, z. B.:
  • „Kein Kundenkontakt / kein Auftrag / kein Patient“ (mit kurzer interner Prüfung: Terminkalender, CRM, Rechnungen),
  • „Tatsachenbehauptung ist falsch“ (welche, warum),
  • „Verwechslung“ (mit anderem Unternehmen/Standort),
  • „Schmähkritik/Beleidigung“ (konkret benennen).
  1. Meldewege strategisch nutzen
    Auch wenn diese Entscheidung die E-Mail stärkt: In der Praxis kann es sinnvoll sein, parallel das Plattform-Formular zu nutzen, wenn es im konkreten Fall schnell und sauber funktioniert. Wenn das Formular aber offensichtlich Hürden aufbaut (keine Anlagen, starke Kürzungen, unerwünschte Datenweitergabe), ist eine substantiierte E-Mail an eine offiziell genannte Kontaktadresse ein wichtiges zusätzliches Standbein.
  2. Nicht vorschnell öffentlich antworten
    Ein öffentlicher Gegentext löst das Problem selten und kann – je nach Branche – neue Risiken schaffen (z. B. wenn dabei interne Vorgänge oder Kundendaten anklingen). Besser ist oft die saubere, dokumentierte Beanstandung gegenüber der Plattform.

Fazit

Das LG Hamburg macht deutlich: Plattformen dürfen Beschwerden über möglicherweise rechtswidrige Bewertungen nicht mit einem bloßen Verweis auf ein Online-Formular abblocken. Wenn ein Unternehmen konkret darlegt, dass der Bewerter gar keinen geschäftlichen Kontakt hatte, muss der Plattformbetreiber prüfen – und zwar auch dann, wenn die Beanstandung per E-Mail eingeht. Für Unternehmer ist das ein wichtiges Signal: Wer strukturiert vorgeht, Belege sichert und zügig handelt, verbessert die Chancen deutlich, rufschädigende „Fake-Rezensionen“ zu entfernen.

Gericht / Datum / Aktenzeichen / Fundstelle
Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer), Urteil vom 19.12.2025, Az. 324 O 400/25

LG Berlin II bremst pauschale Verschwiegenheitsklausel

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden, dass eine Filmproduktionsgesellschaft einer Schauspielerin und Drehbuchautorin öffentliche Äußerungen über einen eskalierten Projektkonflikt nicht per einstweiliger Verfügung verbieten lassen kann. Kernpunkt: Eine extrem weit gefasste Verschwiegenheitsklausel hielt der gerichtlichen Kontrolle nicht stand – und auch das Geschäftsgeheimnisgesetz half nicht weiter.

Worum ging es?
Eine Produktionsgesellschaft hatte mit einer Autorin/Schauspielerin einen Drehbuchvertrag geschlossen. Darin stand eine Verschwiegenheitsklausel, die „alle“ internen Informationen, Abläufe, Geschäftszahlen und vertraulichen Details zur Produktion zeitlich unbegrenzt erfassen sollte. Nachdem es zum Bruch kam (u. a. Streit über die zugesagte Hauptrolle und die weitere Zusammenarbeit), informierte die Vertragspartnerin einen Förderfonds über ihre Rechtsauffassung zur Kündigung und äußerte sich später in einem Interview öffentlich. Die Produktionsgesellschaft wollte beides untersagen lassen.

Warum die Schweigeklausel scheiterte: „Catch-all“ ist ein No-Go
Das Gericht bewertet die Klausel als zeitlich und inhaltlich unbeschränkte „Catch-all-Klausel“. Solche Regelungen sind problematisch, weil sie praktisch jedes Detail unter Geheimhaltung stellen – selbst dann, wenn es um mögliches rechtswidriges Verhalten geht. Dafür fehlt regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse.
Folge: Die Klausel ist unwirksam – und zwar nicht nur als AGB wegen unangemessener Benachteiligung, sondern kann sogar sittenwidrig sein, wenn sie als Individualabrede genauso grenzenlos formuliert ist.

Warum das Geschäftsgeheimnisgesetz nicht half: Ohne angemessene Schutzmaßnahmen kein Geschäftsgeheimnis
Unternehmen berufen sich bei Konflikten gern zusätzlich auf das Geschäftsgeheimnisgesetz. Das LG Berlin II macht hier einen Punkt sehr deutlich: Ein „Geschäftsgeheimnis“ setzt voraus, dass der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat. Dazu können vertragliche Regelungen gehören – aber nur, wenn sie rechtlich wirksam und mit der Rechtsordnung vereinbar sind.
Wenn die zentrale NDA-Klausel schon unwirksam ist, ist sie gerade kein tragfähiger Baustein „angemessener Maßnahmen“. Ein bloßer Geheimhaltungswille reicht nicht.

Nebenpflichten und Meinungsfreiheit: Nicht jedes Vertragsverhältnis funktioniert wie ein Arbeitsverhältnis
Selbst ohne wirksame Verschwiegenheitsklausel kann es vertragliche Rücksichtnahmepflichten geben. Das Gericht nimmt eine sorgfältige Abwägung vor und betont: Die aus Arbeitsverhältnissen bekannte Erwartung, Konflikte erst intern zu klären, lässt sich nicht einfach auf projektbezogene, nicht dauerhaft angelegte Vertragsbeziehungen übertragen.
Gerade bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung dienen – etwa gegenüber einem Fördermittelgeber oder einer zuständigen Stelle – ist außerdem zu berücksichtigen, dass redliche prozess- oder behördenbezogene Vorträge nicht „über den Umweg“ des Geheimnisschutzes untersagt werden dürfen.

Interviewaussagen: Wahr, zulässige Wertung oder jedenfalls hinzunehmen
Bei den angegriffenen Aussagen im Interview prüft das LG Berlin II sehr klassisch: Handelt es sich um Tatsachen oder Werturteile? Sind Tatsachen nachweislich falsch? Liegt Schmähkritik vor?
Ergebnis: Die Aussagen waren überwiegend entweder wahr, als Wertung zulässig oder jedenfalls im konkreten Kontext hinzunehmen. Auch eine sinngemäße Wiedergabe einer E-Mail (ohne wörtliches Zitat) könne zulässig sein, wenn der Kern stimmt und Abweichungen nicht ins Gewicht fallen.

Gericht: Landgericht Berlin II (27. Zivilkammer) | Datum: 24.02.2026 | Aktenzeichen: 27 O 42/26 eV |

LG Hamburg lässt SPIEGEL-Bericht über Christian Ulmen weitgehend stehen

Das Landgericht Hamburg hat am 7. Mai 2026 über einen einstweiligen Verfügungsantrag von Christian Ulmen gegen das Magazin „Der Spiegel“ entschieden. Auslöser war eine vielbeachtete Berichterstattung über das ehemalige Ehepaar Collien Fernandes und Christian Ulmen, die weit über die Promi-Presse hinaus Wellen schlug – auch deshalb, weil sie ein gesellschaftliches Problem sichtbar machte: sexualisierte digitale Gewalt durch Deepfakes und Identitätsmissbrauch. Parallel dazu sind inzwischen Gesetzesänderungen auf Bundes- und EU-Ebene in der Diskussion, um Deepfakes und digitale Gewalt besser zu erfassen.

Worum ging es in der Berichterstattung?

„Der Spiegel“ berichtete über den Kampf von Collien Fernandes gegen Fake-Pornografie und ordnete in diesem Zusammenhang schwere Vorwürfe gegen Ulmen ein. Die Vorwürfe betrafen im Kern zwei Themenkomplexe: zum einen digitalen Identitätsmissbrauch und die Weitergabe sexualisierter Inhalte (einschließlich der Frage, ob sich darunter auch KI-generierte Deepfakes befanden), zum anderen Vorwürfe körperlicher und psychischer Gewalt im privaten Umfeld.

Für Ulmen stand dabei nicht nur die Frage im Raum, ob die Vorwürfe zutreffen, sondern vor allem, ob und wie darüber presserechtlich berichtet werden darf, solange vieles noch ungeklärt ist.

Was hat Ulmen beantragt?

Ulmen wollte dem „Spiegel“ im Eilverfahren mehrere Passagen untersagen lassen. Vereinfacht gesagt ging es um fünf Punkte:

  1. Es solle nicht der Verdacht erweckt werden, er habe Deepfake-Videos, die Fernandes zeigen, hergestellt und/oder verbreitet.
  2. Es solle nicht der Verdacht erweckt werden, er habe körperliche Übergriffe/Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht.
  3. Es solle nicht der Verdacht erweckt werden, er habe Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca körperlich misshandelt und/oder am Verlassen der Wohnung gehindert.
  4. Eine Passage über einen Gerichtstermin in Palma de Mallorca (März 2026) solle so nicht weiter verbreitet werden, weil sie den Eindruck vermittle, Ulmen sei trotz gerichtlicher Erwartung nicht erschienen.
  5. Schließlich sollte es untersagt werden, aus einer E-Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger teilweise wörtlich zu zitieren.

Wie hat das LG Hamburg entschieden? Ein Erfolg – aber nur im Nebenpunkt

Das LG Hamburg gab Ulmen nur in einem Punkt recht: Bei der Darstellung des spanischen Gerichtstermins. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Auch die Kostenquote zeigt, wie deutlich das Gericht den Antrag überwiegend als erfolglos bewertet hat.

Der Schwerpunkt: Verdachtsberichterstattung – was darf die Presse, wenn noch nichts feststeht?

Der Kern der Entscheidung liegt in den Regeln der Verdachtsberichterstattung. Das ist die typische Konstellation, wenn Medien über einen Verdacht berichten, dessen Wahrheitsgehalt (noch) nicht feststeht, der aber die Öffentlichkeit erheblich berührt.

Die Gerichte lassen solche Berichterstattung grundsätzlich zu – aber nur unter klaren Bedingungen. Aus der Praxis lassen sich drei Leitplanken herausarbeiten:

  1. Mindestbestand an Beweistatsachen
    Es muss tatsächliche Anknüpfungspunkte geben, die den Verdacht „tragen“. Es reicht nicht, dass jemand etwas behauptet. Je schwerer der Vorwurf, desto mehr Substanz braucht es.
  2. Keine Vorverurteilung
    Die Darstellung darf nicht so wirken, als sei der Betroffene schon überführt. Verdacht bleibt Verdacht.
  3. Konfrontation und faire Einordnung
    Vor Veröffentlichung ist regelmäßig eine Stellungnahme einzuholen. Außerdem müssen entlastende Aspekte und offene Punkte erkennbar bleiben.

Genau an diesen Maßstäben hat das LG Hamburg die einzelnen Antragspunkte geprüft.

Deepfakes: „Hergestellt“ nein – „verbreitet“ als Verdacht ja

Beim Deepfake-Komplex differenziert das Gericht sehr genau:

  • Den Vorwurf, Ulmen habe Deepfake-Videos selbst hergestellt, sah das LG Hamburg durch die konkrete Textgestaltung nicht als erweckt an. Wenn ein Verdacht nicht einmal entsteht, gibt es nichts zu untersagen.
  • Anders beim Verdacht, Ulmen habe (auch) fremd erstellte Deepfakes verbreitet: Dieser Verdacht könne sich – aus dem Gesamtzusammenhang – ergeben. Und entscheidend: Das Gericht hielt ihn im Rahmen der Verdachtsberichterstattung für zulässig, weil es einen Mindestbestand an Beweistatsachen sah und weil der „Spiegel“ den Betroffenen mit den Vorwürfen konfrontiert habe.

Für die Praxis ist diese Unterscheidung wichtig: Nicht jede dramatische Überschrift bedeutet automatisch, dass der schlimmste denkbare Vorwurf auch tatsächlich „behauptet“ wird. Im Presserecht kommt es stark darauf an, welchen Eindruck der durchschnittliche Leser aus dem Gesamtbeitrag mitnimmt.

Vorwürfe körperlicher Übergriffe: zulässige Verdachtsberichterstattung trotz harter Aussagen

Auch die Passagen zu körperlichen Übergriffen und dem Mallorca-Vorfall hat das LG Hamburg nicht untersagt. Das Gericht ging davon aus, dass die Berichterstattung entsprechende Verdachte beim Leser weckt – hielt deren Verbreitung aber für zulässig.

Tragend war erneut der Mindestbestand an Beweistatsachen, den das Gericht im Eilverfahren als gegeben ansah (unter anderem durch eidesstattliche Versicherungen und weiteres Material, das die Redaktion nach Darstellung des Gerichts herangezogen hatte). Hinzu kam: Das Gericht sah die Darstellung nicht als vorverurteilend und erkannte ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse.

Der einzige Unterlassungserfolg: der Spanien-Gerichtstermin

Den Erfolg erzielte Ulmen bei einer Passage über einen Gerichtstermin in Palma de Mallorca im März 2026. Der „Spiegel“ schilderte sinngemäß, Ulmen sei an diesem Morgen „fehlend“ gewesen, die Richterin habe telefoniert, er sei nicht aufgetaucht, und es sei unklar, warum der Termin nicht stattgefunden habe.

Das LG Hamburg sah darin eine ehrabträgliche Tatsachenbehauptung, weil beim Leser der Eindruck entstehen könne, Ulmen habe sich einem gerichtlichen Verfahren entzogen. Prozessual war nach Auffassung des Gerichts aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass Ulmen überhaupt eine konkrete gerichtliche Aufforderung zum persönlichen Erscheinen erhalten habe. Unwahre, herabsetzende Tatsachen müssen Medien nicht weiter verbreiten – hier zog das Gericht die Grenze.

Besonders heikel: Zitate aus einer E-Mail an den Strafverteidiger

Am meisten Sprengstoff steckt aus meiner Sicht im letzten Antrag: Ulmen wollte verbieten lassen, dass der „Spiegel“ teilweise wörtlich aus einer E-Mail an seinen Strafverteidiger zitiert. Im Beitrag fielen Formulierungen wie „höchstvertraulicher Sachverhalt“, „leider einen sexuellen Fetisch“, „bis hin zum Sex-Talk“ und der Hinweis, es habe darum gehen sollen, den Eindruck „private Sextapes“ zu erwecken.

Das LG Hamburg hat den Antrag abgelehnt und im Kern so argumentiert:

  • Die Aussagen seien nicht automatisch dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre entzogen, weil das Verhalten einen Bezug zu Rechtsgütern Dritter habe.
  • Es handele sich jedenfalls um Geheimsphäre, also um einen Bereich, der in einer Abwägung grundsätzlich der Pressefreiheit weichen könne.
  • Auch rechtswidrig erlangte Informationen könnten veröffentlicht werden, solange das Medium sie nicht selbst rechtswidrig beschafft oder die Beschaffung veranlasst hat.
  • Das öffentliche Interesse sei hoch, auch wegen einer möglichen Strafbarkeitslücke bei Deepfakes.

Und genau hier habe ich Bauchschmerzen: Die Begründung überzeugt nicht vollständig, weil sie die Besonderheit der Kommunikation zwischen Mandant und Strafverteidiger nur sehr indirekt erfasst.

Diese Kommunikation steht unter einem besonders strengen Schutz. Strafverteidiger unterliegen einer berufsrechtlichen und strafrechtlich abgesicherten Verschwiegenheit, und im Strafverfahren ist die Verteidigerkommunikation regelmäßig beschlagnahmefrei. Das ist kein Luxus, sondern Grundbedingung effektiver Verteidigung: Wer befürchten muss, dass gerade der „höchstvertrauliche Sachverhalt“ später in der Öffentlichkeit landet, wird sich dem eigenen Anwalt gegenüber anders äußern – mit fatalen Folgen für die Wahrheitsfindung und die Fairness des Verfahrens.

Vor diesem Hintergrund erscheint mir die Formel „keine Anhaltspunkte für eine Veranlassung durch das Medium“ zu kurz. Denn der entscheidende Punkt ist doch: Wie konnte diese vertrauliche Kommunikation überhaupt nach außen gelangen? Wenn schon der Staat sie grundsätzlich nicht beschlagnahmen darf, ist erst recht schwer nachvollziehbar, warum ihre Veröffentlichung ohne besonders strenge Anforderungen zulässig sein soll. Hier hätte ich mir eine deutlich intensivere Auseinandersetzung mit dem Schutz der Verteidigerkommunikation und mit dem „Chilling Effect“ auf rechtsstaatliche Verteidigung gewünscht.

Fazit

Das LG Hamburg hat in dem Verfahren eine klare Linie gezogen: Eine einzelne, prozessual nicht hinreichend abgesicherte Tatsachenbehauptung zum Spanien-Gerichtstermin muss der „Spiegel“ unterlassen. Im Übrigen durfte das Magazin weiter berichten – weil das Gericht die Maßstäbe zulässiger Verdachtsberichterstattung als eingehalten ansah und weil es ein erhebliches öffentliches Interesse am Thema digitale Gewalt, Deepfakes und rechtliche Schutzlücken erkennt. Offen bleibt für mich allerdings, ob der besondere Schutz der Strafverteidigerkommunikation in der Abwägung wirklich das Gewicht bekommen hat, das er im Rechtsstaat verdient.

Die Anwälte von Christian Ulmen haben bereits angekündigt, dass sie Rechtsmittel einlegen werden. Daher wird vermutlich bald das OLG Hamburg über die Sache entscheiden müssen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Hamburg (Zivilkammer 24)
Datum: 07.05.2026
Aktenzeichen: 324 O 149/26

OLG Frankfurt: Warum „Reputationsmanagement“ Rechtsdienstleistung ist

Das Angebot klingt nach Marketing, die rechtliche Einordnung kann aber ganz anders ausfallen: Mit Urteil vom 19.03.2026 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass bestimmte Leistungen rund um das Vorgehen gegen Google-Bewertungen dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterfallen können. Das Urteil ist vor allem für Agenturen im Reputationsmanagement und für Kanzleien, die darüber öffentlich berichten, praxisrelevant.

Worum ging es?

Eine GmbH aus dem Bereich Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign griff einen Blogbeitrag einer Anwaltskanzlei an. In dem Beitrag („Die Masche der A GmbH“) wurden mehrere Aussagen über das Geschäftsgebaren der GmbH aufgestellt. Die GmbH verlangte Unterlassung, unter anderem hinsichtlich der Behauptungen,

  • Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten,
  • „einige deutsche Gerichte“ (unter anderem das OLG Köln) hätten eine Zahlungspflicht verneint,
  • Telefongespräche würden „in der Regel mit Zustimmung“ aufgezeichnet,
  • „oftmals“ gebe es „gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung(en)“.

Das OLG Frankfurt hat zwei Aussagen untersagt und zwei Aussagen für zulässig gehalten.

Was hat das OLG Frankfurt untersagt?

Untersagt wurde die Aussage, Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten. Das Gericht hat die Formulierung als Tatsachenbehauptung verstanden. „In manchen Fällen“ setzt nach dem Verständnis des Senats mehrere Fälle voraus. Die Kanzlei konnte diese Breite der Behauptung nicht ausreichend belegen. Da die Aussage rufschädigend ist (Täuschungsvorwurf im Vertrieb), musste die Kanzlei die Wahrheit der behaupteten Tatsachen tragen.

Untersagt wurde außerdem die Aussage, „einige deutsche Gerichte“ hätten Forderungen der GmbH aus rechtlichen Gründen für unzulässig gehalten und „unter anderem auch das OLG Köln“ habe eine Zahlungspflicht verneint. Auch das ist eine Tatsachenbehauptung über eine angebliche gerichtliche Linie. Der Senat beanstandete, dass das angeführte OLG-Köln-Verfahren die Aussage in dieser Zuspitzung nicht trug und dass „einige Gerichte“ nach dem Sprachverständnis nicht mit ein bis zwei Entscheidungen gleichzusetzen ist.

Was durfte die Kanzlei weiter sagen?

Zulässig blieb der Satz, Telefongespräche würden „in der Regel mit Zustimmung“ aufgezeichnet. Die klagende GmbH wollte das als Vorwurf verstehen, es werde ausnahmsweise ohne Einwilligung aufgezeichnet. Diese Deutung hat das OLG Frankfurt im Gesamtzusammenhang nicht übernommen.

Zulässig blieb auch die Aussage, „oftmals“ gebe es „gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung(en)“. Hier steckt der Kern der Entscheidung: Eine Leistung kann auch dann „nicht ausführbar“ sein, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht erbracht werden darf. Und genau an dieser Stelle kommt das RDG ins Spiel.

Warum spielt das RDG bei Google-Bewertungen überhaupt eine Rolle?

Das OLG Frankfurt stellt klar: Wer als Leistung anbietet, bei gegen Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“, bewegt sich nicht automatisch im bloßen Marketing oder in reiner Botentätigkeit.

Nach der Logik des Senats erfordert das Vorgehen gegen Bewertungen typischerweise eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Das betrifft nicht nur die Frage, ob überhaupt Schritte eingeleitet werden müssen, sondern auch welche Schritte im konkreten Fall richtig sind. Genau diese Einzelfallprüfung ist das Abgrenzungskriterium des RDG.

Die klagende GmbH hatte im Verfahren nicht dargelegt, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen. Vor diesem Hintergrund war die Kanzlei-Aussage, es würden insoweit nicht ausführbare Leistungen angeboten, nach Auffassung des OLG Frankfurt jedenfalls nicht unwahr.

Kann man Agenturen wegen RDG-Verstößen die Tätigkeit untersagen?

Ja, allerdings muss man sauber trennen, auf welchem Weg das passiert. Das Urteil des OLG Frankfurt selbst betraf kein Verbotsverfahren gegen eine Agentur, sondern ein Unterlassungsstreit über Äußerungen. Es liefert aber eine wichtige Steilvorlage: Wenn das Geschäftsmodell inhaltlich eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung beinhaltet und keine Erlaubnis besteht, wird das Angebot angreifbar.

In der Praxis kommen vor allem diese Instrumente in Betracht:

  1. Wettbewerbsrechtliche Unterlassung (UWG)
    Ein Verstoß gegen das RDG kann zugleich ein Wettbewerbsverstoß sein. Mitbewerber können dann auf Unterlassung klagen, typischerweise per Abmahnung und, wenn nötig, einstweiliger Verfügung. Das zielt nicht nur auf die konkrete Bearbeitung eines Einzelfalls, sondern regelmäßig schon auf das geschäftsmäßige Anbieten entsprechender Leistungen.
  2. Unterlassung durch qualifizierte Stellen (UKlaG)
    Weil das RDG als Verbraucherschutzgesetz eingeordnet ist, können auch qualifizierte Einrichtungen (zum Beispiel bestimmte Verbände) Unterlassungsansprüche geltend machen. Das ist besonders relevant, wenn das Angebot auf Verbraucher zielt oder in großer Breite am Markt platziert wird.
  3. Bußgeldrechtliche Sanktionen nach dem RDG
    Wer entgegen dem Verbot des RDG geschäftsmäßig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, kann außerdem mit einem Bußgeld belegt werden. Das ersetzt keine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung, erhöht aber den Druck erheblich.
  4. Untersagung nach § 9 RDG nur für Sonderfälle
    Eine formelle Untersagung nach § 9 RDG richtet sich dem Gesetzesaufbau nach vor allem an Konstellationen, in denen Rechtsdienstleistungen ausnahmsweise erlaubt sind (etwa unentgeltliche Rechtsdienstleistungen oder bestimmte Verbände und Verbraucherorganisationen), dort aber dauerhaft unqualifiziert gearbeitet wird. Für klassische, entgeltlich arbeitende Agenturen ist § 9 RDG deshalb in der Regel nicht der Haupthebel.

Was ist in der Praxis noch zulässig, ohne ins RDG zu rutschen?

Die Grenze verläuft nicht bei dem Wort „Bewertung“, sondern bei der Einzelfallprüfung und der rechtlichen Bewertung. Typischerweise unkritischer sind rein technische oder organisatorische Leistungen, etwa das Bereitstellen von Kommunikationswegen oder das Weiterleiten von vom Auftraggeber vorformulierten Inhalten, ohne selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob und warum eine Bewertung rechtswidrig oder richtlinienwidrig ist.

Sobald die Agentur dagegen inhaltlich steuert, welche Beanstandung mit welcher Begründung sinnvoll ist, oder eine „Erfolgsquote“ mit einer eigenen Prüf- und Strategieentscheidung verbindet, steigt das Risiko, dass genau diese Tätigkeit als Rechtsdienstleistung eingeordnet wird.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat)
Datum: 19.03.2026
Aktenzeichen: 16 U 2/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 026