OLG Köln: Warum ein Co-Regisseur bei einer Preisnominierung nicht einfach übergangen werden darf

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 15. Mai 2026 eine für die Medien- und Kreativbranche wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um die Frage, ob ein an einer Serie beteiligter Regisseur bei der öffentlichen Darstellung einer Regieleistung genannt werden muss, wenn sonst der Eindruck entsteht, nur andere Personen seien für diese Regie verantwortlich.

Nachdem ich bereits in meinem Blogartikel vom 4.11.2025 über die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln berichtet hatte, liegt nun die Berufungsentscheidung des OLG Köln vor. Das Ergebnis: Die Entscheidung des Landgerichts wurde bestätigt. Die Berufung blieb erfolglos.

Worum ging es?

Der Antragsteller war einer von mindestens drei Regisseuren der zweiten Staffel der Netflix-Serie „Kaulitz & Kaulitz“. In mehreren Episoden wurde er im Abspann mit „directed by“ genannt.

Die Serie war beim Deutschen Fernsehpreis 2025 in der Kategorie „Beste Regie Unterhaltung“ nominiert. Auf der Internetseite des Deutschen Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei andere Regisseure namentlich genannt und mit Fotos dargestellt. Der Antragsteller sah darin eine Verletzung seines Rechts auf Anerkennung seiner Miturheberschaft.

Nach einer erfolglosen Abmahnung beantragte er eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Köln gab ihm Recht. Dagegen legte die Antragsgegnerin Berufung ein. Das OLG Köln hat diese Berufung nun zurückgewiesen.

Der Kern der Entscheidung: § 13 UrhG schützt nicht nur bei klassischer Werknutzung

Im Mittelpunkt steht § 13 UrhG. Danach hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Dieses Recht ist Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts und schützt nicht nur wirtschaftliche Interessen, sondern auch die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk.

Besonders wichtig ist: Das OLG Köln stellt klar, dass § 13 UrhG keine klassische Nutzung des Werkes voraussetzt. Es reicht aus, dass ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Werk hergestellt wird.

Mit anderen Worten: Es kommt nicht nur darauf an, ob jemand ein Werk veröffentlicht, vervielfältigt, verbreitet oder sendet. Auch wer öffentlich über ein Werk spricht, es beschreibt oder eine Leistung an diesem Werk bestimmten Personen zuordnet, kann das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verletzen.

Für die Praxis ist das ein zentraler Punkt. Veranstalter, Plattformen, Produzenten, Agenturen und Medien können sich nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, dass sie das Werk selbst gar nicht genutzt hätten. Wenn ihre Darstellung den Eindruck erweckt, ein bestimmter Urheber sei nicht beteiligt gewesen, kann das ausreichen.

Warum die Darstellung problematisch war

Nach Auffassung des OLG Köln lag das Problem nicht allein darin, dass der Antragsteller nicht genannt wurde. Entscheidend war der Gesamteindruck.

Die Regieleistung wurde auf die gesamte zweite Staffel bezogen. Gleichzeitig wurden nur zwei Personen als Regisseure herausgestellt. Hinzu kam die Beschreibung als „Regieduo“. Dadurch konnte aus Sicht des Gerichts der Eindruck entstehen, dass nur diese beiden Personen für die Regieleistung verantwortlich waren.

Das OLG Köln sah darin eine konkludente Bestreitung der Miturheberschaft des Antragstellers. Es reicht also aus, wenn durch die Art der Darstellung der falsche Eindruck entsteht, ein Miturheber sei nicht beteiligt gewesen.

Das ist ein wichtiger Unterschied: Nicht jede unvollständige Namensnennung ist automatisch eine Urheberrechtsverletzung. Wird aber eine Teamleistung so dargestellt, als hätten nur bestimmte Personen sie erbracht, kann die Grenze überschritten sein.

Kein Anspruch auf Nominierung, aber ein Anspruch auf richtige Zuordnung

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder Miturheber automatisch selbst nominiert oder ausgezeichnet werden muss. Das OLG Köln betont gerade, dass aus § 13 UrhG kein Anspruch auf eine Nominierung folgt.

Der Antragsteller konnte also nicht verlangen, selbst als Preiskandidat behandelt zu werden. Er konnte aber verlangen, dass seine Miturheberschaft nicht durch eine missverständliche oder unzutreffende Darstellung ausgeblendet wird.

Das ist für Preisverleihungen, Festivals, Branchenpreise und redaktionelle Präsentationen ein wichtiger Maßstab. Eine Jury darf bewerten, auswählen und Schwerpunkte setzen. Sie darf aber nicht durch die Formulierung ihrer Nominierungstexte den falschen Eindruck erzeugen, eine kreative Leistung stamme ausschließlich von bestimmten Personen, wenn tatsächlich weitere Miturheber beteiligt waren.

Meinungsfreiheit half der Antragsgegnerin nicht

Die Antragsgegnerin argumentierte unter anderem mit der Meinungsäußerungsfreiheit. Bei den Nominierungstexten handele es sich um Einschätzungen einer unabhängigen Jury. Ihr dürfe nicht vorgeschrieben werden, wie diese Texte zu verfassen seien.

Das OLG Köln folgte dem nicht. Die Verpflichtung beschränke sich auf die bloße Namensnennung als Miturheber. Die Jury werde dadurch nicht gezwungen, den Antragsteller ebenfalls zu nominieren oder positiv zu bewerten.

Das ist überzeugend. Zwischen Bewertung und Tatsachenzuordnung muss unterschieden werden. Eine Jury darf sagen, wen sie für besonders preiswürdig hält. Sie darf aber nicht durch ihre Darstellung eine urheberrechtlich relevante Mitwirkung eines anderen Regisseurs ausblenden, wenn dadurch ein falscher Eindruck entsteht.

Warum auch Dritte haften können

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Entscheidung betrifft die Stellung der Antragsgegnerin als Dritte. Sie hatte argumentiert, sie sei nicht Produzentin und nutze das Werk nicht. Sie befasse sich nur im Rahmen der Preisverleihung mit der Serie.

Auch dieses Argument überzeugte das OLG Köln nicht. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft kann nicht nur gegenüber unmittelbaren Vertragspartnern oder Werkverwertern bestehen. Es kann auch gegenüber außenstehenden Dritten geltend gemacht werden, wenn diese durch ihre öffentliche Darstellung die Urheberschaft oder Miturheberschaft in Abrede stellen.

Damit hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. Nicht nur Produzenten, Sender oder Streamingdienste müssen auf korrekte Credits achten. Auch Preisveranstalter, Presseportale, Agenturen und sonstige Kommunikationsstellen sollten sorgfältig prüfen, wie sie kreative Leistungen beschreiben.

Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz

Das OLG Köln bestätigte auch den Verfügungsgrund. Im Urheberrecht wird die Dringlichkeit zwar nicht automatisch wie im Wettbewerbsrecht vermutet. Der Antragsteller muss grundsätzlich darlegen, warum ihm ein Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.

Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung kann sich die Dringlichkeit aber aus der Lage des Falles ergeben. Hier war der Internetauftritt zur Nominierung weiterhin abrufbar. Dass die Preisverleihung inzwischen ausgestrahlt worden war, ließ die Dringlichkeit deshalb nicht entfallen.

Auch dieser Punkt ist für die Praxis bedeutsam. Online-Veröffentlichungen wirken fort. Wird eine rechtsverletzende Darstellung nur unter dem Druck eines Verfahrens angepasst, kann dennoch Wiederholungsgefahr bestehen.

Was Unternehmen und Kreativverantwortliche daraus lernen sollten

Die Entscheidung zeigt, dass Credits und Namensnennungen nicht nur eine Frage der Höflichkeit oder Branchenüblichkeit sind. Sie können urheberrechtlich relevant sein.

Unternehmen, Agenturen, Veranstalter und Medien sollten besonders vorsichtig sein, wenn sie Teamleistungen einzelnen Personen zuordnen. Begriffe wie „Regieduo“, „allein verantwortlich“, „von“ oder „die Köpfe hinter“ können rechtlich problematisch sein, wenn dadurch andere Miturheber ausgeblendet werden.

Sicherer ist eine präzise Formulierung. Wer einzelne Personen hervorheben möchte, sollte zugleich klarstellen, dass weitere Miturheber beteiligt waren, sofern dies für den Gesamteindruck erforderlich ist. Entscheidend ist nicht nur, was ausdrücklich gesagt wird, sondern auch, welcher Eindruck beim Leser entsteht.

Fazit

Das OLG Köln stärkt mit seiner Entscheidung das Urheberpersönlichkeitsrecht. Wer an einem Werk als Miturheber beteiligt ist, darf nicht durch eine öffentliche Darstellung so behandelt werden, als habe er mit der betreffenden Werkleistung nichts zu tun.

Die Entscheidung ist kein Freibrief für Miturheber, eine Nominierung oder Auszeichnung zu verlangen. Sie schützt aber davor, dass die eigene schöpferische Beteiligung durch eine missverständliche Darstellung faktisch geleugnet wird.

Für die Kreativbranche ist das ein wichtiges Signal: Öffentliche Kommunikation über Filme, Serien, Shows, Musik, Design oder andere Werke muss sorgfältig formuliert werden. Gerade bei Teamleistungen sollte klar sein, wer ausgezeichnet wird, wer hervorgehoben wird und wer an der zugrunde liegenden Werkleistung beteiligt war.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 15.05.2026
Aktenzeichen: 6 U 114/25

LG München I zu SUNO: Warum das GEMA-Urteil gegen den KI-Musikgenerator aus Sicht des LG konsequent ist

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 31. Juli 2026 der Klage der GEMA gegen den KI-Musikgenerator SUNO überwiegend stattgegeben. Nachdem zunächst nur die Pressemitteilung vorlag, sind nun auch die Entscheidungsgründe veröffentlicht. Sie zeigen noch deutlicher, warum das Urteil für Anbieter von KI-Systemen, die Musikbranche und Unternehmen, die KI-Tools einsetzen, erhebliche Bedeutung hat.

Die Entscheidung betrifft bekannte Musikwerke wie „Atemlos durch die Nacht“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“, „Daddy Cool“ sowie den Refrain von „Mambo No. 5“. Nicht Gegenstand des Verfahrens waren Verletzungen durch Liedtexte. Es ging also nicht um die Frage, ob SUNO Songtexte übernommen hat, sondern um den Schutz der Musik selbst.

Das Urteil ist nach der Entscheidung des LG München I im Verfahren GEMA gegen OpenAI keine große Überraschung. Bereits dort hatte die Kammer angenommen, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte in einem KI-Modell memorisiert und dadurch vervielfältigt sein können. In meinem Blogartikel vom 14.11.2025 zu GEMA gegen OpenAI hatte ich darauf hingewiesen, dass die Kammer eine strenge Linie verfolgt: Wenn geschützte Inhalte im Modell reproduzierbar angelegt sind und durch einfache Prompts wieder ausgegeben werden können, liegt aus Sicht des Gerichts mehr vor als bloßes statistisches Lernen.

Genau diese Linie setzt das LG München I nun bei Musikwerken fort.

Worum ging es in dem Verfahren?

SUNO bietet einen KI-basierten Musikgenerator an. Nutzer können Prompts eingeben und daraus neue Musikstücke erzeugen lassen. Die GEMA machte geltend, dass SUNO urheberrechtlich geschützte Musikwerke zum Training verwendet habe und dass diese Werke in den Modellen memorisiert seien. Außerdem seien sie in den erzeugten Outputs wiedererkennbar.

Nach den Urteilsgründen enthielt der Trainingsdatensatz von SUNO auch die streitgegenständlichen Musikwerke. SUNO hatte diese nach den Feststellungen des Gerichts über Stream-Ripping von YouTube erlangt und dabei den sogenannten Rolling Cipher umgangen. Dabei handelt es sich um eine technische Schutzmaßnahme, die das dauerhafte Herunterladen von Audio- und Videoinhalten erschweren soll.

Die GEMA erzeugte die streitgegenständlichen Outputs, indem jeweils der originale Liedtext, der gewünschte Musikstil und der Werktitel eingegeben wurden. Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement enthielten die Prompts nicht. SUNO hielt dem entgegen, die Outputs seien durch gezieltes Prompting der Klägerseite provoziert worden. Das Gericht folgte dem nicht.

Die Entscheidungsgründe zeigen: Es geht nicht nur um den Output

Die nun vorliegenden Urteilsgründe machen deutlich, dass das LG München I nicht nur auf die am Ende erzeugten Musikstücke schaut. Die Kammer betrachtet die gesamte technische Nutzungskette: Beschaffung der Trainingsdaten, Preprocessing, Tokenisierung, Feature-Extraktion, Erstellung von Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen, Speicherung im Modell und spätere Ausgabe.

Das ist ein zentraler Punkt. Die urheberrechtliche Prüfung beginnt nach dieser Sichtweise nicht erst dort, wo ein Nutzer ein möglicherweise rechtsverletzendes Musikstück erzeugt. Bereits das Training und die technische Verarbeitung geschützter Werke können relevante Vervielfältigungen sein.

Das Gericht beschreibt dabei auch die technische Architektur des SUNO-Systems. Danach beruht der Musikgenerator unter anderem auf einem generativen vortrainierten Transformer-Modell und einem Diffusionsmodell. Die Audiodaten wurden in kleinere Einheiten zerlegt, tokenisiert, vektorisiert und zusammen mit Metadaten verarbeitet. Gerade diese technische Aufbereitung führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass das Urheberrecht von vornherein nicht mehr eingreift.

Für die Praxis bedeutet das: Es genügt nicht, die Nutzung geschützter Werke technisch als Datenanalyse, Tokenisierung oder Mustererkennung zu beschreiben. Entscheidend bleibt, ob geschützte Werkbestandteile im Modell oder im Output wiedererkennbar und reproduzierbar werden.

Memorisierung als urheberrechtliche Vervielfältigung

Der wichtigste Punkt der Entscheidung ist die Memorisierung. Das LG München I geht davon aus, dass die streitgegenständlichen Musikwerke reproduzierbar in den SUNO-Modellen enthalten waren. Das Gericht stützt sich dabei auf den Abgleich der Trainingsdaten mit den später erzeugten Outputs. Angesichts der Komplexität und Länge der Musikwerke schloss die Kammer einen Zufall als Ursache der Wiedergabe aus.

Damit überträgt das Gericht seine Linie aus GEMA gegen OpenAI von Liedtexten auf Musikwerke. Die zentrale Brücke ist nicht der Werktyp, sondern die technische und rechtliche Bewertung der Memorisierung.

Wenn ein KI-Modell geschützte Inhalte nicht nur analysiert, sondern so übernimmt, dass sie später durch vergleichsweise einfache Prompts wieder hervortreten, kann dies nach Auffassung des LG München I eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG sein.

Das ist für KI-Anbieter ein erheblicher Risikopunkt. Die Verteidigung, ein Modell speichere keine Werke, sondern nur mathematische Parameter, hilft jedenfalls dann nicht weiter, wenn das Gericht aus den Outputs auf eine reproduzierbare Übernahme der Werke im Modell schließt.

Die Prompts waren aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend genug

SUNO hatte argumentiert, die streitgegenständlichen Outputs seien durch gezielte und wiederholte Prompt-Versuche der GEMA erzeugt worden. Tatsächlich zeigen die Urteilsgründe, dass bei einzelnen Werken zahlreiche identische Prompts eingegeben wurden, etwa bei „Atemlos durch die Nacht“ und „Big in Japan“.

Das Gericht hielt dies aber nicht für ausreichend, um die Verantwortung auf die Nutzerseite zu verlagern. Entscheidend war, dass die Prompts keine konkreten musikalischen Vorgaben enthielten. Die GEMA gab zwar den Liedtext, den Stil und den Werktitel ein, aber keine Melodie, keine Harmonie, keinen Rhythmus und kein Arrangement.

Das ist für die Praxis wichtig. Das Urteil sagt nicht, dass jeder beliebige ähnliche Output automatisch eine Memorisierung beweist. Es sagt aber: Wenn bereits relativ einfache Prompts ausreichen, um komplexe geschützte Musikwerke wiedererkennbar hervorzubringen, spricht dies aus Sicht des Gerichts stark dafür, dass das Werk im Modell angelegt ist.

Text- und Data-Mining ist kein Freibrief

SUNO berief sich auch auf die Schranke des Text- und Data-Mining nach § 44b UrhG. Das LG München I ließ diese Verteidigung nicht durchgreifen.

Besonders wichtig ist dabei die Rolle des rechtmäßigen Zugangs. Nach den Urteilsgründen hatte SUNO die streitgegenständlichen Werke durch Stream-Ripping von YouTube erlangt und dabei den Rolling Cipher umgangen. Das ist für § 44b UrhG erheblich, weil die Schranke grundsätzlich voraussetzt, dass die genutzten Werke rechtmäßig zugänglich sind.

Wer Inhalte unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen beschafft, kann sich nach dieser Logik nicht ohne Weiteres darauf berufen, er betreibe nur privilegiertes Text- und Data-Mining.

Hinzu kommt: Die Kammer sieht jedenfalls die Memorisierung geschützter Werke im Modell nicht als von § 44b UrhG gedeckt an. Die Schranke soll Datenanalyse ermöglichen, nicht aber dazu führen, dass geschützte Werke dauerhaft im Modell angelegt und später wieder ausgegeben werden können.

Damit bestätigt das Gericht eine Linie, die bereits im OpenAI-Verfahren sichtbar war. Text- und Data-Mining erlaubt nicht automatisch jede Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im KI-Training. Entscheidend sind Zugang, Nutzungsvorbehalte, Zweck der Vervielfältigung und vor allem die Frage, ob geschützte Inhalte später wieder reproduzierbar werden.

Die KI-Verordnung ersetzt keine Lizenz

Praxisrelevant ist auch ein weiterer Punkt aus den Urteilsgründen: SUNO berief sich sinngemäß darauf, dass die KI-Verordnung Transparenzpflichten für Anbieter allgemeiner KI-Modelle vorsieht. Daraus folge aber nach der Logik des Gerichts keine urheberrechtliche Erlaubnis.

Das ist richtig und wichtig. Die KI-Verordnung regelt Pflichten für Anbieter von KI-Systemen, etwa Transparenz- und Dokumentationspflichten. Sie ersetzt aber keine Lizenz. Wer Trainingsinhalte dokumentiert oder zusammenfasst, erhält dadurch nicht automatisch das Recht, geschützte Musikwerke ohne Zustimmung zu nutzen.

Für Unternehmen bedeutet das: Compliance mit der KI-Verordnung ist nicht gleichbedeutend mit urheberrechtlicher Rechtmäßigkeit. KI-Anbieter müssen beides getrennt prüfen.

Öffentliche Wiedergabe statt öffentlicher Zugänglichmachung

Ein dogmatisch wichtiger Punkt wird erst durch die Entscheidungsgründe richtig deutlich: Das LG München I hat keine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zugesprochen. Es nimmt aber eine öffentliche Wiedergabe als unbenannten Fall des § 15 Abs. 2 UrhG an.

Das ist ein feiner, aber wichtiger Unterschied. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung geht es typischerweise darum, dass ein konkretes Werk so bereitgestellt wird, dass Mitglieder der Öffentlichkeit es von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl abrufen können. Bei einem KI-Modell ist diese Struktur schwieriger zu greifen, weil nicht einfach eine bestimmte Datei zum Abruf bereitsteht.

Das Gericht geht aber dennoch davon aus, dass das Angebot des Modells und der Anwendung eine öffentliche Wiedergabe darstellen kann, wenn geschützte Werke im Modell memorisiert sind und über das System wieder hervortreten können.

Für KI-Anbieter ist diese Begründung besonders relevant. Sie zeigt, dass Gerichte nicht zwingend an klassischen Kategorien der Datei- oder Plattformbereitstellung festhalten müssen. Auch der Betrieb eines generativen Systems kann urheberrechtlich als Wiedergabehandlung eingeordnet werden.

Auch das Training in den USA half SUNO nicht

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft das Training in den USA. Das LG München I bejahte seine Zuständigkeit auch für Ansprüche wegen Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der USA. Nach dem Schutzlandprinzip prüfte es insoweit US-amerikanisches Recht und verneinte eine Rechtfertigung durch fair use.

Das Gericht grenzte den SUNO-Fall von US-Verfahren ab, in denen Gerichte KI-Training als fair use angesehen hatten. Der entscheidende Unterschied: Im SUNO-Fall waren nach Auffassung des LG München I die Trainingswerke in den Outputs wiedererkennbar. Die Nutzung blieb also nicht auf eine abstrakte Analyse beschränkt.

Damit wird die Entscheidung auch international bedeutsam. Das Gericht stellt nicht pauschal jedes KI-Training mit geschützten Werken unter Verletzungsverdacht. Es sagt aber: Wenn ein Modell geschützte Werke so übernimmt, dass sie später wesentlich ähnlich ausgegeben werden, spricht dies gegen eine Rechtfertigung durch fair use.

Warum das Urteil nach GEMA gegen OpenAI konsequent ist

Das SUNO-Urteil wirkt auf den ersten Blick spektakulär, ist aber im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des LG München I konsequent. Im Verfahren GEMA gegen OpenAI ging es um Liedtexte. Im Verfahren gegen SUNO geht es um Musikwerke. Die rechtliche Kernfrage ist aber dieselbe:

Was passiert urheberrechtlich, wenn ein KI-Modell geschützte Inhalte nicht nur auswertet, sondern sie so übernimmt, dass sie später wieder reproduzierbar sind?

Das LG München I beantwortet diese Frage erneut zugunsten der Rechteinhaber. Die Kammer sieht in der Memorisierung eine Vervielfältigung. Sie lehnt eine pauschale Rechtfertigung durch Text- und Data-Mining ab. Sie verlagert die Verantwortung nicht auf den Nutzer, wenn einfache Prompts ausreichen und das Modell selbst die geschützten Strukturen hervorbringt.

Damit entsteht eine klare Linie: KI-Training ist nicht schon deshalb urheberrechtsfrei, weil es technisch komplex ist. Entscheidend bleibt, ob geschützte Inhalte übernommen, gespeichert, reproduzierbar gemacht oder in Outputs wiedererkennbar genutzt werden.

Was Unternehmen daraus lernen sollten

Für Anbieter von KI-Systemen ist das Urteil ein deutliches Warnsignal. Wer urheberrechtlich geschützte Werke zum Training nutzt, muss die Herkunft der Trainingsdaten, Nutzungsvorbehalte, technische Schutzmaßnahmen und Lizenzfragen sauber prüfen.

Besonders riskant ist es, Inhalte durch Stream-Ripping oder unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zu beschaffen. In solchen Fällen wird es schwer, sich auf rechtmäßigen Zugang oder Text- und Data-Mining zu berufen.

Für Unternehmen, die KI-Tools einsetzen, ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Zwar richtet sich das Urteil gegen den Anbieter des KI-Musikgenerators. Dennoch zeigt es, dass Outputs generativer KI urheberrechtliche Risiken enthalten können. Wer KI-generierte Musik, Texte, Bilder oder sonstige Inhalte kommerziell nutzt, sollte prüfen, ob das eingesetzte System verlässliche Rechte- und Risikomechanismen bietet.

Für Rechteinhaber, Musikverlage und Urheber stärkt das Urteil die Position gegenüber KI-Anbietern. Es zeigt, dass Gerichte bereit sind, technische Vorgänge im Modell urheberrechtlich zu bewerten und die Verantwortung nicht allein auf Nutzer abzuwälzen.

Einordnung

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung ist damit zu rechnen, dass die Sache höhere Instanzen beschäftigen wird.

Gleichwohl ist die Richtung klar: Das LG München I entwickelt eine urheberrechtliche Linie für generative KI, die die Rechteinhaber stärkt und die technische Argumentation der Anbieter nicht unkritisch übernimmt. Wer geschützte Werke trainiert, memorisiert und später in Outputs wiedererkennbar macht, bewegt sich nach dieser Rechtsprechung in einem erheblichen Haftungsrisiko.

Die Entscheidungsgründe zeigen damit noch deutlicher als die Pressemitteilung: Der Fall SUNO ist kein isolierter Musikstreit. Er ist ein weiterer Baustein in der rechtlichen Einordnung generativer KI.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht München I, 42. Zivilkammer

Datum: 31. Juli 2026

Aktenzeichen: 42 O 763/25

Urteil GEMA gegen SUNO

Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz der GEMA gegen SUNO, dem Anbieter eines auf künstlicher Intelligenz (KI) beruhenden Musikgenerators, überwiegend stattgegeben (Az. 42 O 763/25).

Das Urteil betrifft die sechs bekannten Musikwerke „Atemlos durch die Nacht“ von Kristina Bach, „Rasputin“ von Frank Farian, Fred Jay und George Reyam, „Big in Japan“ und „Forever Young“ von Marian Gold, Bernhard Lloyd und Frank Mertens, der Refrain des Stücks „Mambo No. 5 A little bit of“ von David Lubega und Christian Pletschacher sowie „Daddy Cool“ von Frank Farian. Nicht streitgegenständlich waren Verletzungen durch die Liedtexte.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die Musikwerke seien im Rahmen des Trainings vervielfältigt worden und in dem Musikgenerator zu Grunde liegenden KI-Modell der Beklagten memorisiert. Durch die Ausgabe als Outputs sei es zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen. Geltend gemacht wurden Urheberrechtsverletzungen in den USA und in Deutschland. Bei der Generierung der streitgegenständlichen Outputs gab die Klägerseite jeweils den originalen Liedtext des Musikstücks, den gewünschten Musikstil und den Werktitel in die Eingabemaske des Musikgenerators ein. Die Prompts enthielten keine Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement.

Die Beklagte bietet einen auf KI beruhenden Musikgenerator an, der auf Anfrage von Nutzern Musikstücke erstellt. Der Trainingsdatensatz der Beklagten für ihr Modell enthielt auch die streitgegenständlichen Musikwerke. Die Beklagte setzte sogenannte Stream-Ripping Techniken ein, um diese Musikwerke von der Plattform YouTube zu extrahieren und kopieren. Dabei umging sie den sogenannten Rolling Cipher, eine von der Plattform implementierte technische Schutzmaßnahme, die das Herunterladen von Audio- und Videoinhalten verhindern soll.

Die Beklagte hatte gegen die erhobenen Ansprüche eingewandt, die streitgegenständlichen Musikstücke seien bereits nicht urheberrechtlich geschützt. Zudem seien sie in den Outputs nicht wiedererkennbar. Die Trainingsdaten seien weder im Modell enthalten noch darin gespeichert. Die Gewichte und Parameter des Modells bildeten mathematisch erlernte Muster und verallgemeinerte Merkmale aus den Trainingsdaten ab, wie syntaktische, semantische und kontextuelle Zusammenhänge. Etwaige Ähnlichkeiten in den Outputs seien auf prompt-induzierte Einschränkungen des Suchraums sowie auf statistisch erlernte Muster zurückzuführen. Das Training mit den Musikstücken sei nach dem anzuwendenden US-amerikanischen Recht von dem Institut des fair use gedeckt, wobei das angerufene Gericht für diese Prüfung bereits nicht zuständig sei. Die angegriffenen Outputs seien das Resultat komplexer, iterativ verfeinerter Prompts der Klägerin, daher sei der Zurechnungszusammenhang durch die dazwischentretende, zielgerichtete Nutzerhandlung unterbrochen. Soweit deutsches Recht anwendbar sei, liege keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vor. Eventuelle Rechtseingriffe seien durch die Schranken des Text- und Data-Mining gerechtfertigt.

Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Musikstücke im Rahmen des in den USA erfolgten Trainings, als auch aufgrund der in Deutschland Vervielfältigung im Modell und der Wiedergabe in den Outputs zu.

Im Einzelnen:

Nach der Entscheidung der Kammer ist diese nach § 131 Abs. 1 und 2 VGG (einem Gesetz, dass die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, wie die GEMA, regelt) international für die Ansprüche zuständig, die aufgrund von Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der USA geltend gemacht werden. Die Vorschrift gelte sowohl für die örtliche als auch die internationale Zuständigkeit und sehe einen besonderen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs für die insofern privilegierten Verwertungsgesellschaften vor, deren Zweck die Wahrnehmung von Urheberrechten ist.

Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Musikstücke reproduzierbar in den Modellen Version v3.5 und v4 der Beklagten enthalten. Die Modelle waren auf Servern in Deutschland gespeichert. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in KI-Modellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die KI-Modelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine Übernahme auch des Inhalts der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Musikstücke, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Musikstücke sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Musikstücke ausgeschlossen.

Durch die Memorisierung sei eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG gegeben. Diese Vervielfältigung in den Modellen sei nicht durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG gedeckt.Auch durch die Wiedergabe der Musikstücke in den Outputs in Deutschland hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Musikwerke vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben. In den Outputs seien die originellen Elemente der Musikstücke wiedererkennbar. Hierfür sei die Beklagte und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene und ergebnisoffene Prompts generiert worden, die lediglich die Liedtexte und den Musikstil vorgegeben hatten. Die Beklagten betrieben die KI-Modelle, für die die Musikstücke als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. 

Damit hätten die von der Beklagten betriebenen Modelle die ausgegebenen Outputs inhaltlich bestimmt.

Zudem stelle bereits das Angebot des Modells und die Anwendung der Beklagten zur Generierung von Musik ein Verstoß gegen das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG dar.

Für das und beim Training in den USA seien Vervielfältigungen der Musikwerke gefertigt worden. Nach dem Schutzlandprinzip sei für die Rechtsverletzungen auf dem Gebiet der USA US-amerikanisches Recht anwendbar. Da sich die Musikwerke in den Outputs wiederfänden, seien die Vervielfältigungen nach dem anwendbaren US-amerikanischen Recht nicht von der fair use Doktrin nach 17 U.S.C. § 107 gedeckt.

Der Sachverhalt unterscheide sich signifikant von dem, der den Verfahren Bartz und Kadrey zugrunde lag, und in denen zwei US-amerikanische Gerichte das Training von KI-Modellen als von fair use gedeckt ansahen. Während in den beiden Verfahren die Trainingsdaten nicht oder nicht substanziell in den Outputs dem Benutzer zugänglich gemacht worden waren, seien hier nach Eingabe von einfachen und ergebnisoffenen Prompts Outputs von der Beklagten generiert worden, die den Originalwerken wesentlich ähnlich seien. Sämtliche im Rahmen der fair use Prüfung nach den Vorgaben des Supreme Courts in seiner Warhol Entscheidung zu prüfende Faktoren sprächen gegen die Beklagte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung des LG München I vom 31.07.26

BGH zu Babyfotos: Warum rechtswidrige Bilder nicht automatisch Geldentschädigung bedeuten

Der Bundesgerichtshof hat am 21. Juli 2026 eine wichtige Entscheidung zur Bildberichterstattung über Helene Fischer getroffen. Es ging um Fotos und Videosequenzen, die die Sängerin mit ihrem Baby in privaten Alltagssituationen zeigten. Der BGH stellte klar: Die Veröffentlichung war rechtswidrig. Eine Geldentschädigung erhielt Helene Fischer trotzdem nicht.

Die Entscheidung ist für Medienunternehmen, Online-Portale, Agenturen und Unternehmen mit eigenen Social-Media-Kanälen besonders relevant. Sie zeigt, dass eine unzulässige Bildveröffentlichung nicht automatisch zu einem Zahlungsanspruch führt. Entscheidend ist, wie schwer die Persönlichkeitsrechtsverletzung im konkreten Einzelfall wiegt.

Worum ging es in dem Fall?

Helene Fischer war im Dezember 2021 Mutter geworden. Einige Monate später veröffentlichte ein Online-Angebot einen Beitrag über ihr „Mutterglück“. Bestandteil des Beitrags war ein Video. Darin waren Fotos und eine Filmsequenz eingebunden.

Die Aufnahmen zeigten Helene Fischer unter anderem bei einem Spaziergang mit ihrem Kind und ihrer Mutter in München, bei einer Außengastronomie sowie auf einem Parkplatz am Ammersee. Dort war zu sehen, wie sie ihr Kind aus einem Kinderwagenaufsatz aufnahm und in einen Kindersitz legte.

Helene Fischer hatte in die Veröffentlichung der Bilder nicht eingewilligt. Die Beklagte gab später eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Sängerin verlangte zusätzlich eine Geldentschädigung von mindestens 25.000 Euro.

Das Landgericht Berlin II gab ihr zunächst recht. Das Kammergericht Berlin wies die Klage auf Geldentschädigung ab. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Kammergerichts.

Warum war die Bildberichterstattung unzulässig?

Bei Bildveröffentlichungen gilt grundsätzlich: Wer ein Bild einer Person veröffentlichen will, braucht eine Einwilligung. Ohne Einwilligung kommt eine Veröffentlichung nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.

Der BGH prüfte deshalb, ob an den Aufnahmen ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Dabei erkannte das Gericht zwar an, dass Helene Fischer als sehr bekannte Sängerin eine Person des öffentlichen Lebens ist. Auch Informationen über ihre erste Elternschaft können grundsätzlich ein öffentliches Interesse berühren.

Das genügte hier aber nicht. Der Beitrag befasste sich nach Ansicht des BGH nicht ernsthaft und vertieft mit einem Thema von allgemeinem Interesse. Zwar wurden am Rande Fragen wie Familie, Beruf und Mutterschaft angesprochen. Im Kern ging es aber um Alltagssituationen und das private Familienleben einer prominenten Person.

Der Informationswert war deshalb gering. Die Bilder befriedigten vor allem die Neugier an privaten Momenten. Genau das reicht für eine Veröffentlichung ohne Einwilligung nicht aus.

Privatheit kann auch im öffentlichen Raum bestehen

Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt: Die Aufnahmen entstanden nicht in einer Wohnung oder an einem abgeschirmten privaten Ort, sondern in der Münchener Innenstadt, in einer Außengastronomie und auf einem Parkplatz am Ammersee.

Trotzdem bejahte der BGH eine private Prägung der Situation. Denn Helene Fischer befand sich nicht bei einem öffentlichen Auftritt, nicht auf einer Bühne und nicht in einer Situation, in der sie sich bewusst der Öffentlichkeit zuwandte. Sie war mit ihrem Kind und ihrer Mutter unterwegs und erlebte private Freizeitmomente.

Damit macht der BGH deutlich: Öffentlichkeit des Ortes bedeutet nicht automatisch Veröffentlichungsfreiheit. Auch wer sich im öffentlichen Raum bewegt, darf erwarten, dass private Entspannungs- und Familiensituationen nicht ohne Weiteres fotografiert, verkauft und einem großen Publikum gezeigt werden.

Besonderer Schutz der Eltern-Kind-Beziehung

Ein zentraler Aspekt der Entscheidung ist der Schutz der Familie. Die Bilder zeigten Helene Fischer in Momenten der Zuwendung zu ihrem Kind. Der BGH betont, dass Kinder besonders geschützt werden müssen. Sie sollen sich frei entwickeln können, ohne ständig öffentlicher Beobachtung ausgesetzt zu sein.

Dieser Schutz wirkt nicht nur zugunsten des Kindes. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Elternteils wird verstärkt, wenn es um die spezifische elterliche Hinwendung zum Kind geht. Eltern sollen mit ihrem Kind grundsätzlich ungestört umgehen können.

Für die Praxis bedeutet das: Bilder mit Kindern sind rechtlich besonders sensibel. Das gilt erst recht, wenn sie familiäre Alltagssituationen zeigen. Unternehmen, Agenturen und Medien sollten solche Aufnahmen nur verwenden, wenn die Einwilligungslage eindeutig geklärt ist oder ein wirklich tragfähiges öffentliches Informationsinteresse besteht.

Warum gab es trotzdem keine Geldentschädigung?

Obwohl die Veröffentlichung unzulässig war, erhielt Helene Fischer keine Geldentschädigung. Der BGH hält an seiner strengen Linie fest: Eine Geldentschädigung kommt bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur in Betracht, wenn der Eingriff schwerwiegend ist und nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

Dafür kommt es auf eine Gesamtwürdigung an. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, die Reichweite der Veröffentlichung, eine mögliche Rufschädigung, Anlass und Beweggrund der Veröffentlichung sowie der Grad des Verschuldens.

Im konkreten Fall sah der BGH die Schwelle zur schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht erreicht. Die Bilder stellten Helene Fischer nicht herab. Sie zeigten keine peinliche, entwürdigende oder rufschädigende Situation. Die begleitende Berichterstattung war eher positiv gehalten. Außerdem zeigten die Aufnahmen nach Ansicht des Gerichts keinen intimen Kern familiärer Vertrautheit, sondern alltägliche Handlungen wie Tragen, Halten oder Umlagern des Kindes.

Auch die Tatsache, dass die Bilder offenbar heimlich und aus größerer Entfernung aufgenommen wurden, führte nicht automatisch zu einer Geldentschädigung. Der BGH stellte klar: Paparazzi-Aufnahmen sind nicht schon wegen ihrer Entstehungsweise in jedem Fall so schwerwiegend, dass Geld gezahlt werden muss.

Die Unterlassungserklärung spielte eine wichtige Rolle

Entscheidend war auch, dass die Beklagte bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Dadurch konnte Helene Fischer sich gegen eine erneute Veröffentlichung der konkreten Berichterstattung effektiv schützen.

Der BGH sah darin unter den Umständen des Falles einen ausreichenden Ausgleich. Eine zusätzliche Geldentschädigung war aus seiner Sicht nicht erforderlich.

Das ist für Unternehmen wichtig: Eine schnelle und ernsthafte Unterlassungserklärung kann das Risiko weiterer Ansprüche deutlich reduzieren. Sie ist aber kein Freibrief. Wer Bilder unzulässig veröffentlicht, riskiert weiterhin Abmahnungen, Unterlassungsansprüche, Kosten und im Einzelfall auch Geldentschädigung.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen und Medien?

Die Entscheidung ist nicht nur für klassische Presseverlage relevant. Sie betrifft auch Unternehmen, die eigene Magazine, Blogs, Social-Media-Kanäle, Newsletter oder PR-Beiträge betreiben.

Erstens: Der Kauf von Bildrechten ersetzt nicht die Persönlichkeitsrechtsprüfung. Wer Fotos von Agenturen, Fotografen oder anderen Medien übernimmt, muss trotzdem prüfen, ob die abgebildete Person in die Veröffentlichung eingewilligt hat oder ob eine gesetzliche Ausnahme greift.

Zweitens: Prominenz allein reicht nicht. Auch bekannte Personen behalten ein Recht auf private Momente. Je geringer der Informationswert eines Beitrags ist, desto schwerer wiegt das Persönlichkeitsrecht.

Drittens: Kinder und Familiensituationen sind besonders geschützt. Sobald Aufnahmen die Beziehung zwischen Eltern und Kind zeigen, steigt das rechtliche Risiko erheblich.

Viertens: Eine rechtswidrige Veröffentlichung führt nicht automatisch zu Geldentschädigung. Der Anspruch setzt eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus. Gleichwohl bleibt die Veröffentlichung unzulässig und kann Unterlassungs- und Kostenfolgen auslösen.

Fünftens: Redaktionelle Beiträge, PR-Texte und Social-Media-Posts sollten nicht nur auf Reichweite und Aufmerksamkeit optimiert werden. Entscheidend ist, ob die Bildveröffentlichung einen echten Beitrag zu einer öffentlichen Debatte leistet oder lediglich Neugier an privaten Lebensumständen bedient.

Fazit

Der BGH zieht eine klare Linie: Private Familienbilder von Helene Fischer durften nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden, weil der Beitrag nur einen geringen Informationswert hatte und hauptsächlich private Neugier bediente. Das gilt auch dann, wenn die Aufnahmen im öffentlichen Raum entstanden sind.

Gleichzeitig bleibt der BGH bei Geldentschädigungen zurückhaltend. Nicht jede unzulässige Bildveröffentlichung führt zu einem Zahlungsanspruch. Erforderlich ist ein besonders schwerer Eingriff, der nicht bereits durch Unterlassung oder andere Maßnahmen ausreichend aufgefangen werden kann.

Für Unternehmen, Medien und Agenturen ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis: Personenbilder müssen vor der Veröffentlichung sorgfältig geprüft werden. Besonders bei Prominenten, Kindern und familiären Situationen ist rechtliche Zurückhaltung geboten. Wer sich allein auf gekaufte Nutzungsrechte oder die öffentliche Bekanntheit einer Person verlässt, übersieht ein erhebliches Risiko.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof

Datum: 21. Juli 2026

Aktenzeichen: VI ZR 93/25

OLG Hamburg zu Instagram: Wann ein Bio-Link als Impressum reicht

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 21. Mai 2026 eine praxisrelevante Entscheidung für Unternehmer, Influencer und Betreiber geschäftlicher Social-Media-Accounts getroffen. Im Mittelpunkt standen zwei Fragen: Reicht ein Link in der Instagram-Bio zu einem externen Impressum aus? Und muss ein Post für eigene Produkte ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet werden?

Das Gericht wies die Berufung eines Klägers zurück. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen angeblich fehlenden Impressums und angeblich unzureichender Werbekennzeichnung blieben ohne Erfolg.

Worum ging es in dem Fall?

Die Beklagte betrieb einen geschäftlich genutzten Instagram-Account mit sehr hoher Reichweite. Unterhalb der Bio befand sich ein Link zu einer Webseite. Auf dieser Webseite war nach dem Vortrag der Beklagten ein vollständiges Impressum vorhanden. Der Kläger beanstandete dennoch einen Verstoß gegen die Impressumspflicht. Er berief sich darauf, dass der Link an zwei Tagen nicht ordnungsgemäß geladen habe und Fehlermeldungen erschienen seien.

Außerdem beanstandete der Kläger einen Instagram-Post, in dem Haarpflegeprodukte einer Marke beworben wurden, die mit dem Unternehmen der Beklagten verbunden war. Nach Ansicht des Klägers hätte dieser Beitrag ausdrücklich als Werbung oder kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet werden müssen.

Bio-Link zum Impressum kann ausreichen

Das OLG Hamburg stellte klar: Ein geschäftsmäßig genutzter Instagram-Account unterliegt grundsätzlich der Impressumspflicht. Entscheidend ist aber, ob die Anbieterangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind.

Diese Anforderungen können nach Auffassung des Gerichts auch erfüllt sein, wenn das Impressum nicht direkt im Instagram-Profil ausgeschrieben wird, sondern über einen Link unterhalb der Bio erreichbar ist. Voraussetzung ist, dass der Link gut wahrnehmbar ist und auf eine Webseite führt, auf der das vollständige Impressum bereitgehalten wird.

Im konkreten Fall war der Link direkt unterhalb der Bio platziert und optisch hervorgehoben. Der durchschnittliche Instagram-Nutzer rechne damit, ein Impressum über einen solchen Link auffinden zu können. Deshalb sah das Gericht die Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG als erfüllt an.

Kurzfristige technische Störung ist nicht automatisch ein Wettbewerbsverstoß

Besonders wichtig für die Praxis ist ein weiterer Punkt: Der Kläger hatte lediglich vorgetragen, dass der Link an zwei Tagen Fehlermeldungen angezeigt habe. Das reichte dem Gericht nicht.

Eine nur vorübergehende technische Störung begründet nach Auffassung des OLG Hamburg für sich genommen noch keinen Verstoß gegen die Pflicht, ein Impressum ständig verfügbar zu halten. Das gilt erst recht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Störung im technischen Bereich des Nutzers lag, also etwa am Gerät, Browser, Netz oder an der konkreten Verbindung.

Für Unternehmer bedeutet das: Technische Ausfälle sind nicht automatisch abmahnfähig. Trotzdem sollte man sich darauf nicht verlassen. Wer geschäftliche Social-Media-Profile betreibt, sollte regelmäßig prüfen, ob Impressumslinks funktionieren und ob das verlinkte Impressum vollständig und aktuell ist.

Keine zusätzliche Werbekennzeichnung bei klar erkennbarer Eigenwerbung

Der zweite Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Werbekennzeichnung. Das OLG Hamburg sah den angegriffenen Instagram-Post zwar als geschäftliche Handlung an. Der Beitrag diente der Förderung eigener Produkte beziehungsweise eines eigenen Unternehmens.

Trotzdem musste der Post im konkreten Fall nicht zusätzlich als Werbung gekennzeichnet werden. Der kommerzielle Zweck ergab sich nach Ansicht des Gerichts unmittelbar aus den Umständen.

Dafür waren mehrere Faktoren maßgeblich: In der Bio wurde auf die Gründerstellung der Beklagten hingewiesen. Der Post bezog sich klar auf eine eigene Marke. Die verwendeten Formulierungen hatten einen deutlich werblichen Charakter. Außerdem verfügte der Account über eine sehr große Reichweite und war verifiziert. Für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer war daher auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich um Verkaufswerbung für eigene Produkte handelte.

Was Unternehmer daraus lernen können

Die Entscheidung ist kein Freibrief für nachlässige Impressen oder fehlende Werbekennzeichnung. Sie zeigt aber, dass Gerichte bei Social-Media-Auftritten auf den Gesamteindruck abstellen.

Ein Impressum muss nicht zwingend vollständig im Profiltext stehen. Ein klar erkennbarer Link in der Bio kann genügen, wenn er direkt und zuverlässig zu einem vollständigen Impressum führt. Wer mehrere Zwischenschritte, unklare Linktree-Strukturen oder schwer auffindbare Anbieterangaben verwendet, geht dagegen weiterhin ein Risiko ein.

Bei Werbung gilt: Ist der kommerzielle Zweck eindeutig und sofort erkennbar, kann eine gesonderte Kennzeichnung entbehrlich sein. Das betrifft vor allem Fälle, in denen Unternehmer eigene Produkte auf einem erkennbar geschäftlichen Account bewerben. Sobald aber fremde Produkte, Kooperationen, Affiliate-Links, Rabatte oder Gegenleistungen im Spiel sind, sollte eine klare Kennzeichnung als Werbung erfolgen.

Praxistipp für Social-Media-Accounts

Unternehmer sollten ihre Social-Media-Profile aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers prüfen. Ist sofort erkennbar, wer hinter dem Account steht? Ist der Impressumslink gut sichtbar? Führt er ohne Umwege zu vollständigen Angaben? Sind werbliche Beiträge als solche erkennbar?

Gerade bei Instagram, TikTok, YouTube oder LinkedIn sollten Impressum und Werbekennzeichnung nicht als Formalien verstanden werden. Fehler können Abmahnungen auslösen. Die Entscheidung des OLG Hamburg gibt aber hilfreiche Leitlinien, wann eine Gestaltung noch zulässig ist.

Fazit

Das OLG Hamburg stärkt die Praxis, ein Impressum bei Instagram über einen gut sichtbaren Bio-Link bereitzuhalten. Gleichzeitig macht das Gericht deutlich, dass nicht jede kurzfristige technische Störung sofort einen Wettbewerbsverstoß begründet. Auch bei der Werbekennzeichnung bleibt es bei einer Gesamtbetrachtung: Wenn Eigenwerbung für eigene Produkte für den durchschnittlichen Nutzer klar und eindeutig erkennbar ist, kann eine zusätzliche Kennzeichnung entbehrlich sein.

Für Unternehmer ist die Entscheidung erfreulich, aber kein Grund zur Sorglosigkeit. Wer Social Media geschäftlich nutzt, sollte Impressum, Links und Werbekennzeichnung regelmäßig prüfen und dokumentieren.

Entscheidungsdaten

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Datum: 21.05.2026
Aktenzeichen: 15 U 99/24

Warum Google und Perplexity nicht mehr nur Suchmaschinen sein sollen

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten, kurz ZAK, hat laut einem Artikel auf heise.de am 14. Juli 2026 erstmals Bescheide gegen KI-Angebote von Google und Perplexity erlassen. Im Mittelpunkt stehen Googles AI Overviews und das KI-Such- und Antwortangebot von Perplexity. Die Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, weil die Medienaufsicht KI-Antworten nicht mehr nur als technische Suchhilfe betrachtet. Nach ihrer Auffassung können solche Antworten eigene Inhalte des Anbieters sein.

Das klingt zunächst nach einem Spezialthema für Medienrechtler. Tatsächlich betrifft es aber einen zentralen Wandel im Internet: Suchmaschinen zeigen nicht mehr nur Trefferlisten an. Sie formulieren selbst Antworten, fassen fremde Inhalte zusammen, wählen Quellen aus und platzieren Links. Damit verschiebt sich die Rolle des Suchdienstes. Aus dem Wegweiser wird immer häufiger ein eigener Sprecher.

Worum geht es bei den Bescheiden?

Google zeigt bei bestimmten Suchanfragen sogenannte AI Overviews an. Dabei erscheint oberhalb oder innerhalb der Suchergebnisse eine KI-generierte Zusammenfassung. Der Nutzer bekommt also nicht nur Links, sondern eine direkt formulierte Antwort.

Perplexity funktioniert ähnlich, aber noch stärker als Antwortmaschine: Der Dienst beantwortet Fragen in Fließtext und fügt Quellen oder weiterführende Links hinzu. Genau diese Verbindung aus KI-Antwort, Quellenwahl und Linkplatzierung ist aus Sicht der Medienaufsicht rechtlich relevant.

Die ZAK sagt im Kern: Wer eine KI-Antwort generiert und diese prominent ausspielt, zeigt nicht nur fremde Inhalte an. Er erstellt einen eigenen Inhalt. Und wer zusätzlich darüber entscheidet, welche Quellen genannt, verlinkt oder hervorgehoben werden, beeinflusst die Auffindbarkeit anderer Angebote. Damit kann das Angebot auch als Medienintermediär einzuordnen sein.

Warum ist das rechtlich wichtig?

Der Unterschied zwischen fremdem Inhalt und eigenem Inhalt ist im Medien- und Äußerungsrecht entscheidend. Eine klassische Suchmaschine verweist grundsätzlich auf fremde Webseiten. Sie listet Treffer, Snippets und Links. Das kann rechtlich privilegiert sein, weil die Suchmaschine nicht unbedingt für jede fremde Aussage verantwortlich ist.

Bei KI-Antworten liegt der Fall anders. Die KI übernimmt nicht einfach einen Text von einer Quelle. Sie verarbeitet Informationen, verdichtet sie, kombiniert sie und formuliert daraus eine neue Antwort. Gerade diese neue Formulierung kann Fehler enthalten, Inhalte verzerren oder eine Aussage erzeugen, die in keiner Quelle genau so steht.

Wenn ein Anbieter eine solche Antwort als Ergebnis seines Systems präsentiert, spricht viel dafür, sie ihm rechtlich zuzurechnen. Ein Hinweis wie „KI kann Fehler machen“ reicht dann nicht zwingend aus, um Verantwortung auszuschließen.

Das Ende der neutralen Suchmaschine?

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Google oder Perplexity nun rechtlich wie ein klassischer Verlag behandelt werden müssen. Sie bedeutet aber, dass die einfache Verteidigung „Wir zeigen nur, was andere im Netz geschrieben haben“ bei KI-Antworten schwächer wird.

Das ist der eigentliche Punkt: Die KI-Suche ist nicht mehr nur Infrastruktur. Sie erzeugt selbst eine Darstellung der Wirklichkeit. Sie entscheidet, was oben steht, welche Quelle sichtbar wird, welche Information zusammengefasst wird und welche Website der Nutzer vielleicht gar nicht mehr anklickt.

Für Medienangebote ist das besonders brisant. Wenn die KI-Antwort die wesentlichen Informationen bereits enthält, kann der Nutzer auf den Klick zur Originalquelle verzichten. Für Verlage, Fachportale und andere Inhalteanbieter kann das weniger Reichweite, weniger Werbeerlöse und weniger Sichtbarkeit bedeuten.

Die Rolle des Medienstaatsvertrags

Die ZAK stützt ihre Einordnung auf Grundgedanken des Medienstaatsvertrags. Danach sollen Medienintermediäre, also Angebote mit erheblichem Einfluss auf die Auffindbarkeit journalistisch-redaktioneller Inhalte, transparent und diskriminierungsfrei arbeiten.

Das betrifft insbesondere die Frage, nach welchen Kriterien Inhalte ausgewählt, sortiert, empfohlen oder sichtbar gemacht werden. Bei klassischen Plattformen und Suchmaschinen ist diese Diskussion bekannt. Neu ist nun, dass sie auf KI-Suchdienste und Chatbots übertragen wird.

Praktisch geht es also nicht nur um falsche KI-Antworten. Es geht auch um Macht über Sichtbarkeit. Wenn KI-Systeme entscheiden, welche journalistischen Inhalte genannt werden und welche verschwinden, entsteht ein neues Gatekeeper-Problem.

Was bedeutet das praktisch?

Für Google und Perplexity steigt der rechtliche Druck. Sie müssen sich darauf einstellen, dass KI-Antworten nicht nur technisch, sondern auch medienrechtlich überprüft werden. Das betrifft die Richtigkeit der Inhalte, die Kennzeichnung, die Auswahl von Quellen, die Platzierung von Links und die Transparenz der Auswahlmechanismen.

Für Verlage, Medienhäuser und Fachportale entsteht ein neuer Ansatzpunkt. Wenn ihre Inhalte systematisch schlechter auffindbar werden, obwohl sie journalistisch relevant sind, kann das nicht mehr nur als unvermeidbare Folge technischer Innovation abgetan werden. Die Medienaufsicht macht deutlich, dass Vielfalt im Netz auch gegenüber KI-Suchsystemen geschützt werden soll.

Für Unternehmen außerhalb der Medienbranche ist die Entwicklung ebenfalls wichtig. Viele Unternehmer beobachten bereits, dass KI-Systeme falsche oder unvollständige Aussagen über Unternehmen, Produkte, Personen oder Dienstleistungen ausgeben. Solche Aussagen können den Ruf schädigen, Kunden verunsichern oder falsche Erwartungen erzeugen.

Die Bescheide zeigen: KI-Antworten sind nicht rechtlich beliebig. Wer durch eine falsche KI-Zusammenfassung betroffen ist, sollte den konkreten Output sichern, also Screenshots erstellen, Datum, Uhrzeit, Suchanfrage und angezeigte Quellen dokumentieren. Anschließend kann geprüft werden, ob ein Anspruch auf Löschung, Korrektur, Unterlassung oder Gegendarstellung in Betracht kommt. Je nach Fall können auch Medienaufsicht, Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrecht oder Markenrecht eine Rolle spielen.

Auch eigene KI-Tools geraten in den Blick

Die Entscheidung betrifft zwar Google und Perplexity. Sie ist aber ein Signal an alle Anbieter, die KI in öffentlich sichtbare Informationssysteme einbauen. Wer auf seiner Website einen Chatbot betreibt, Produktinformationen automatisiert generiert oder KI-Antworten zu rechtlich, wirtschaftlich oder gesundheitlich relevanten Themen ausspielt, sollte die Inhalte nicht als unverbindliche Spielerei behandeln.

Ein Disclaimer ist hilfreich, ersetzt aber keine Kontrolle. Entscheidend ist, ob der Nutzer die Antwort als Aussage des Unternehmens wahrnimmt. Je stärker die KI im Namen des Unternehmens spricht, desto näher liegt eine eigene Verantwortlichkeit.

Unternehmen sollten daher prüfen, welche Aufgaben ein KI-System übernimmt, auf welche Daten es zugreift, wie Fehler gemeldet werden können und wer intern für Korrekturen verantwortlich ist. Besonders sensible Bereiche wie Beratung, Vertragsinformationen, Preise, Verfügbarkeit, Gesundheitsangaben, Finanzinformationen oder rechtliche Hinweise sollten nicht ungeprüft der KI überlassen werden.

SEO wird zu Sichtbarkeitsrecht

Die Bescheide haben auch eine praktische Marketing-Dimension. Suchmaschinenoptimierung war lange darauf ausgerichtet, in Trefferlisten gut zu erscheinen. Mit KI-Antworten verschiebt sich das Ziel. Unternehmen wollen nicht mehr nur gefunden werden, sondern in KI-Antworten richtig, vollständig und vorteilhaft erscheinen.

Das führt zu einer neuen Form der Reputations- und Sichtbarkeitskontrolle. Unternehmen sollten regelmäßig prüfen, was Google AI Overviews, Perplexity und andere KI-Suchsysteme über sie anzeigen. Wichtig sind klare, aktuelle und gut strukturierte Informationen auf der eigenen Website. Dazu gehören eindeutige Unternehmensdaten, Produktbeschreibungen, Ansprechpartner, rechtliche Pflichtangaben, Presseinformationen und sachliche Erklärtexte.

Gleichzeitig sollten Unternehmen ihre Abhängigkeit von Suchmaschinen-Traffic nicht unterschätzen. Wenn KI-Antworten Klicks ersetzen, werden eigene Kanäle wichtiger: Newsletter, direkte Kundenkommunikation, Social Media, Fachbeiträge, Partnerseiten und starke Markenbekanntheit.

Kein endgültiges Urteil, aber ein starkes Signal

Die Bescheide der ZAK sind keine höchstrichterliche Entscheidung. Google und Perplexity können Rechtsmittel einlegen. Es ist also möglich, dass Gerichte einzelne Punkte anders bewerten oder die Reichweite der medienrechtlichen Pflichten begrenzen.

Trotzdem ist die Richtung klar: KI-Suchdienste werden nicht mehr nur als neutrale technische Vermittler betrachtet. Wer Antworten generiert, übernimmt Verantwortung. Wer Quellen auswählt und sichtbar macht, beeinflusst Meinungsvielfalt. Und wer die Informationssuche steuert, muss sich Transparenz- und Fairnessfragen stellen.

Für die Praxis ist das ein Wendepunkt. KI-Antworten werden rechtlich erwachsen. Sie sind nicht bloß experimentelle Zusatzfunktionen, sondern können echte Wirkung auf Reputation, Wettbewerb, Medienvielfalt und Nutzerentscheidungen haben.

Fazit

Die ZAK-Bescheide gegen Google und Perplexity markieren einen wichtigen Schritt in der Regulierung von KI-Suchdiensten. Die zentrale Botschaft lautet: Wenn eine Suchmaschine oder ein Chatbot nicht nur Links zeigt, sondern selbst Antworten formuliert, kann dieser Output als eigener Inhalt des Anbieters gelten.

Damit verschieben sich Haftung und Verantwortung. Anbieter müssen genauer prüfen, was ihre KI sagt, welche Quellen sie auswählt und wie sie fremde Inhalte sichtbar macht. Medien und Unternehmen erhalten zugleich neue Argumente, wenn KI-Systeme falsche Aussagen verbreiten oder ihre Auffindbarkeit beeinträchtigen.

Die Entscheidung ist kein Verbot von KI-Suche. Sie ist aber ein deutliches Stoppschild gegen die Vorstellung, KI-Antworten seien rechtlich folgenlos. Wer KI öffentlich sprechen lässt, muss sich darauf einstellen, für diese Stimme einzustehen.

LG Berlin II: Wann Angeklagte im Block-Prozess unverpixelt gezeigt werden dürfen

Das LG Berlin II hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 entschieden, dass eine Tageszeitung im Zusammenhang mit dem bekannten Block-Strafprozess einen mitangeklagten Familienanwalt unverpixelt zeigen durfte. Die Entscheidung ist für Medien, Unternehmen und Personen des öffentlichen Lebens besonders interessant, weil sie zeigt, wann identifizierende Bildberichterstattung trotz laufendem Strafverfahren zulässig sein kann.

Worum ging es?

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt, Kommunalpolitiker und als Familienanwalt im Umfeld der Block-Familie bekannt geworden. Er ist Mitangeklagter in einem Strafverfahren, das in der Öffentlichkeit als Block-Prozess wahrgenommen wird. In dem Verfahren geht es unter anderem um Vorwürfe der schweren Entziehung Minderjähriger, gefährlichen Körperverletzung und Freiheitsberaubung.

Eine Tageszeitung berichtete online über neue Entwicklungen in diesem Strafverfahren. Der Beitrag war mit einem Foto des Antragstellers bebildert, das ihn im Gerichtssaal zeigte. Auch der frei zugängliche Teaser vor der Paywall enthielt dieses Bild. Der Antragsteller sah darin eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild. Er argumentierte, das Foto zeige ihn blickfangartig und in einem stark belastenden Kontext als Angeklagten.

Das LG Berlin II wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Warum durfte das Foto veröffentlicht werden?

Das Gericht stellte zunächst klar: Die Veröffentlichung eines Fotos greift grundsätzlich in das Recht am eigenen Bild ein. Ohne Einwilligung ist eine Bildveröffentlichung nur erlaubt, wenn ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift. Bei Presseberichterstattung ist dabei vor allem entscheidend, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.

Nach Ansicht des LG Berlin II war das hier der Fall. Der Block-Prozess sei kein gewöhnliches Strafverfahren ohne öffentlichen Bezug. Vielmehr bestehe ein überragendes Informationsinteresse. Dieses ergebe sich nicht nur aus der Prominenz einzelner Mitangeklagter, sondern auch aus der Rolle des Antragstellers selbst: Er sei Rechtsanwalt, als Organ der Rechtspflege in besonderer Weise mit dem Recht verbunden und zugleich kommunalpolitisch tätig. Außerdem beträfen die Tatvorwürfe Themen, die weit über den Einzelfall hinausreichen, insbesondere Familie, elterliche Verantwortung, internationales Sorgerecht und mögliche Selbstjustiz.

Für das Gericht war daher nicht nur die Frage interessant, was im Strafverfahren passiert. Auch die Identität und das Erscheinungsbild des Antragstellers durften Teil der Berichterstattung sein.

Die Unschuldsvermutung bleibt wichtig, entscheidet aber nicht allein

Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zur Unschuldsvermutung. Solange es keine Verurteilung gibt, muss die Presse sorgfältig formulieren. Ein Angeklagter darf nicht so dargestellt werden, als sei seine Schuld bereits festgestellt.

Das LG Berlin II sah diese Grenze hier jedoch nicht überschritten. Die Berichterstattung habe deutlich gemacht, dass es um ein laufendes Verfahren geht. Sie habe den Antragsteller nicht als überführt dargestellt. Im Gegenteil: Der Beitrag stellte sogar die Frage in den Raum, ob der Antragsteller möglicherweise zum „Sündenbock“ gemacht werde.

Bemerkenswert ist außerdem: Das Gericht hielt dem Antragsteller entgegen, dass er im presserechtlichen Verfahren zwar die Berichterstattung angegriffen, die ihm vorgeworfenen Taten aber nicht ausdrücklich bestritten hatte. Dadurch verliere die Unschuldsvermutung in der zivilrechtlichen Abwägung zwar nicht ihre Bedeutung, aber sie wiege nach Ansicht des Gerichts weniger schwer.

Keine automatische Verpixelung wegen „Prangerwirkung“

Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist die sogenannte Prangerwirkung. Der Antragsteller befürchtete, durch das unverpixelte Foto öffentlich stigmatisiert zu werden.

Das LG Berlin II lehnte einen schematischen Ansatz ab. Eine Bildberichterstattung dürfe nicht schon deshalb verboten werden, weil abstrakt die Gefahr bestehe, dass ein Angeklagter öffentlich an den Pranger gestellt werde. Entscheidend sei eine konkrete Gefahr für das Persönlichkeitsrecht. Eine solche konkrete Gefahr sah das Gericht hier nicht.

Das Foto zeigte den Antragsteller im Kontext des Strafverfahrens, im Gerichtssaal, in Anzug und Krawatte, neben seinem Verteidiger. Es war nach Auffassung des Gerichts nicht entwürdigend, nicht bloßstellend und hatte keinen eigenständigen Verletzungsgehalt.

Warum eine sitzungspolizeiliche Verpixelungsanordnung nicht entscheidend war

Der Antragsteller berief sich auch auf eine gerichtliche Anordnung zur Verpixelung. Das half ihm vor dem LG Berlin II nicht.

Zum einen war die betreffende Anordnung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach den Feststellungen des Gerichts nicht mehr in Kraft. Zum anderen stellte das Gericht klar, dass eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG nicht automatisch darüber entscheidet, ob eine spätere Presseveröffentlichung zivilrechtlich zulässig ist. Für die presserechtliche Bewertung gelten vielmehr die Maßstäbe des Kunsturhebergesetzes und die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit.

Für die Praxis bedeutet das: Was im Gerichtssaal sitzungspolizeilich geregelt wird, ist für Medien wichtig, ersetzt aber nicht die eigenständige Prüfung nach Presserecht.

Fazit

Das LG Berlin II stärkt mit der Entscheidung die Pressefreiheit bei der Berichterstattung über Strafverfahren von erheblichem öffentlichen Interesse. Gerade der bekannte Block-Prozess zeigt, dass auch Mitangeklagte aus dem Umfeld prominenter Personen identifizierend gezeigt werden können, wenn ihre eigene Rolle ein besonderes Informationsinteresse begründet.

Die Entscheidung betrifft zwar einen Strafprozess, hat aber Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Unternehmer, Geschäftsführer, Berater und Personen mit öffentlicher Funktion müssen wissen: Wer in einem Vorgang von erheblichem öffentlichen Interesse eine zentrale Rolle spielt, kann eher identifizierend in die Berichterstattung einbezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die Person selbst nicht prominent ist.

Medien erhalten durch die Entscheidung jedoch keinen Freibrief. Eine identifizierende Verdachtsberichterstattung bleibt riskant. Sie braucht belastbare Anknüpfungstatsachen, muss den Stand des Verfahrens korrekt wiedergeben und darf nicht vorverurteilen. Je schwerer der Eingriff in die Persönlichkeit ist, desto sorgfältiger muss die Abwägung ausfallen.

Für Betroffene bedeutet die Entscheidung: Nicht jede belastende Bildberichterstattung ist rechtswidrig. Entscheidend sind der Kontext, die Schwere des öffentlichen Interesses, die Rolle der betroffenen Person, die Art des Fotos und die Frage, ob die Berichterstattung den Verdacht offen als Verdacht behandelt.

Entscheidungsdaten

Gericht: LG Berlin II
Datum: 14. Juli 2026
Aktenzeichen: 27 O 237/26 eV
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 16482

EuGH: Streaming-Abonnements und das Widerrufsrecht

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 9. Juli 2026 eine wichtige Entscheidung für Streamingdienste und digitale Abo-Modelle getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Streaming-Abo als Bereitstellung digitaler Inhalte oder als digitale Dienstleistung einzuordnen ist. Davon hängt ab, ob ein Verbraucher sein Widerrufsrecht schon mit Beginn der Nutzung verlieren kann.

Worum ging es?

Sky Österreich bot Verbrauchern ein Streaming-Abo an. Die Kunden konnten über eine App oder einen Link auf Inhalte zugreifen, die auf Servern von Sky gespeichert waren. Das Angebot umfasste Live-Programme, Inhalte auf Abruf und je nach Lizenz auch zeitlich begrenzte Downloads. Ein Download konnte nur einmal angesehen werden und musste innerhalb von 48 Stunden ab Beginn des Abrufs beendet werden.

Beim Online-Abschluss mussten Kunden eine Klausel akzeptieren. Darin bestätigten sie, dass Sky schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung beginnen dürfe und dass sie dadurch ihr Widerrufsrecht verlieren.

Der Verein für Konsumenteninformation hielt diese Klausel für unzulässig. Aus seiner Sicht ging es nicht um die bloße Bereitstellung digitaler Inhalte, sondern um eine digitale Dienstleistung. Sky Österreich sah das anders und berief sich darauf, dass digitale Inhalte bereitgestellt würden. Der österreichische Oberste Gerichtshof legte die Frage dem EuGH vor.

Warum die Einordnung so wichtig ist

Bei Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Für bestimmte digitale Inhalte gibt es aber eine Ausnahme. Wenn ein Verbraucher ausdrücklich zustimmt, dass die Bereitstellung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und er den Verlust seines Widerrufsrechts bestätigt, kann das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten entfallen.

Diese Ausnahme gilt aber nicht ohne Weiteres für digitale Dienstleistungen. Bei Dienstleistungen soll der Verbraucher grundsätzlich prüfen können, ob die Leistung seinen Erwartungen entspricht. Deshalb ist die Einordnung für Anbieter digitaler Geschäftsmodelle wirtschaftlich und rechtlich erheblich.

Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistung?

Der EuGH stellt klar: Der bloße Zugriff auf digitale Daten reicht nicht aus, um ein Angebot automatisch als digitale Inhalte einzustufen. Auch bei einem Streamingdienst werden zwar Videos, Sendungen oder andere Daten in digitaler Form bereitgestellt. Das ist aber nur der Ausgangspunkt der Prüfung.

Entscheidend ist, ob der Anbieter lediglich bestimmte Inhalte zuverlässig und gegebenenfalls fortlaufend bereitstellt oder ob seine Leistung darüber hinausgeht. Geht das Angebot über den bloßen Zugang zu bestimmten Inhalten hinaus und hat es einen dynamischen Charakter, spricht dies für eine digitale Dienstleistung.

Ein solcher dynamischer Charakter kann insbesondere vorliegen, wenn der Dienst auf das Verhalten des Verbrauchers reagiert. Dazu gehören etwa personalisierte Empfehlungen, Wiedergabelisten, Favoritenlisten, die Nachverfolgung bereits angesehener Inhalte oder andere Funktionen, die beeinflussen, wie der Verbraucher den Dienst nutzt.

Was der EuGH konkret entschieden hat

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass ein Streamingdienst wie der im Verfahren betroffene nicht unter die Ausnahme für digitale Inhalte fällt, wenn das Angebot dynamisch ausgestaltet ist und über die bloße Bereitstellung bestimmter Inhalte hinausgeht.

Das bedeutet nicht, dass jedes Streamingangebot automatisch eine digitale Dienstleistung ist. Entscheidend ist immer die konkrete Ausgestaltung. Ein einzelner Filmabruf, ein einzelner Download oder ein klar abgegrenztes Pay-per-View-Angebot kann weiterhin anders zu beurteilen sein. Bei einem Abo mit Plattformfunktionen, laufender Aktualisierung, Empfehlungen und nutzerbezogener Anpassung liegt dagegen eine digitale Dienstleistung nahe.

Für Sky Österreich war besonders relevant, dass das Angebot nicht nur aus einzelnen abrufbaren Inhalten bestand. Die Kunden erhielten Zugang zu einer Plattform, deren Angebot aktualisiert werden konnte und die individuelle Empfehlungen aufgrund des Nutzerverhaltens ermöglichte. Damit war der Dienst mehr als die bloße Lieferung einzelner Dateien.

Folgen für das Widerrufsrecht

Die Folge ist klar: Bei einem solchen dynamischen Streaming-Abo kann der Anbieter das Widerrufsrecht nicht allein deshalb ausschließen, weil der Kunde sofort mit der Nutzung beginnt. Eine Checkbox, nach der der Verbraucher schon mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert, ist bei solchen Diensten rechtlich riskant.

Der Kunde soll die digitale Dienstleistung innerhalb der Widerrufsfrist prüfen können. Gerade bei einem Abo geht es nicht nur darum, einen bestimmten Film oder ein bestimmtes Sportereignis zu konsumieren. Es geht auch darum, ob die Plattform, der Katalog, die Bedienung, die Empfehlungen und die angebotenen Funktionen insgesamt überzeugen.

Anbieter sind nicht schutzlos

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Verbraucher digitale Dienste immer kostenlos nutzen und anschließend folgenlos widerrufen können. Wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass der Anbieter bereits während der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, kann ein Wertersatz in Betracht kommen.

Dieser Wertersatz richtet sich nach der bereits erbrachten Leistung im Verhältnis zur vertraglich vereinbarten Gesamtleistung. Für Anbieter ist das wichtig, weil es Missbrauchsrisiken abfedern kann. Besonders bei Sportereignissen, Premieren, Live-Events oder besonders wertvollen Inhalten sollte das Geschäftsmodell so gestaltet sein, dass der Wert der bereits erbrachten Leistung nachvollziehbar berechnet werden kann.

Trotzdem bleibt der zentrale Punkt: Der Wertersatz ersetzt nicht die saubere rechtliche Einordnung des Angebots. Wer eine digitale Dienstleistung anbietet, kann das Widerrufsrecht nicht wie bei digitalen Inhalten automatisch mit dem ersten Klick ausschließen.

Allgemeines Fazit für andere digitale Dienste

Die Entscheidung betrifft nicht nur klassische Videostreamingdienste. Sie ist auch für viele andere digitale Geschäftsmodelle relevant.

Musikstreaming, Hörbuch-Flatrates, digitale Lernplattformen, Cloud-Gaming, Fitness-Apps, Mediatheken, Online-Mitgliedschaften, SaaS-Angebote und Plattformdienste sollten prüfen, ob sie bloß einzelne digitale Inhalte bereitstellen oder eine fortlaufende digitale Dienstleistung anbieten.

Je stärker ein Angebot auf eine laufende Nutzung ausgelegt ist, desto eher spricht dies für eine digitale Dienstleistung. Das gilt insbesondere, wenn der Anbieter Nutzerprofile, Empfehlungen, Favoriten, Playlists, Fortschrittsanzeigen, Verlaufsfunktionen, personalisierte Oberflächen, aktualisierte Kataloge oder sonstige Interaktions- und Anpassungsfunktionen bereitstellt.

Anders kann es bei klar abgegrenzten Einzelangeboten sein. Wer einen einzelnen Film kauft, ein E-Book herunterlädt, eine Softwaredatei erhält oder ein einzelnes Pay-per-View-Event bucht, bewegt sich eher im Bereich digitaler Inhalte. Aber auch dann müssen Zustimmung, Belehrung und Bestätigung zum Verlust des Widerrufsrechts sauber gestaltet sein.

Praxishinweise für Unternehmen

Unternehmen sollten ihre Bestellstrecken, Checkboxen, Widerrufsbelehrungen und AGB überprüfen. Besonders kritisch sind pauschale Formulierungen, nach denen der Kunde bei jedem digitalen Angebot mit Beginn der Nutzung automatisch sein Widerrufsrecht verliert.

Sinnvoll ist eine klare Trennung zwischen einzelnen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen. Ein einzelner Download, ein Pay-per-View-Angebot und ein fortlaufendes Plattform-Abo sollten im Checkout nicht gleich behandelt werden.

Anbieter sollten außerdem dokumentieren, ob der Kunde ausdrücklich verlangt hat, dass die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Ohne eine solche Erklärung kann es im Widerrufsfall schwierig werden, Wertersatz zu verlangen. Ebenso sollte die Berechnung des Wertersatzes im Geschäftsmodell nachvollziehbar angelegt sein.

Für B2B-Verträge gelten andere Regeln, weil das Verbraucherwiderrufsrecht dort grundsätzlich keine Anwendung findet. Viele Anbieter verkaufen jedoch sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer. Dann sollte der Bestellprozess klar zwischen beiden Kundengruppen unterscheiden.

Fazit

Der EuGH stellt nicht auf die Technik des Streamings ab, sondern auf die konkrete Leistung des Anbieters. Ein digitaler Dienst ist nicht schon deshalb ein digitaler Inhalt, weil digitale Daten übertragen werden. Entscheidend ist, ob der Anbieter nur bestimmte Inhalte bereitstellt oder ob er eine dynamische Plattformleistung anbietet.

Für Verbraucher stärkt das Urteil das Recht, digitale Abo-Dienste innerhalb der Widerrufsfrist zu prüfen. Für Unternehmen erhöht es den Druck, digitale Geschäftsmodelle rechtlich sauber einzuordnen. Wer dynamische Plattformen, personalisierte Empfehlungen und fortlaufend angepasste Inhalte anbietet, sollte einen pauschalen Ausschluss des Widerrufsrechts vermeiden und seine Vertragsgestaltung überprüfen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union, Erste Kammer

Datum: 9. Juli 2026

Aktenzeichen: C-234/25

Parteien: Sky Österreich Fernsehen GmbH gegen Verein für Konsumenteninformation

OLG München: Warum alte Presseberichte keine sichere Quelle für neue Vorwürfe sind

Das OLG München hat mit Urteil vom 30. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Online-Berichterstattung getroffen. Der Fall betrifft einen ehemaligen deutschen Nationaltorwart, über den ein Online-Medium in einem rückblickenden Sportartikel berichtet hatte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Redaktion schwere Vorwürfe aus jahrzehntealten Presseberichten erneut aufgreifen darf, ohne deren Wahrheit selbst ausreichend zu prüfen.

Die Entscheidung ist weit über den klassischen Pressebereich hinaus relevant. Sie betrifft jeden, der öffentlich über andere Personen oder Unternehmen berichtet, also etwa Medien, Unternehmen, Agenturen, Betreiber von Blogs, Vereine, Verbände und Nutzer sozialer Netzwerke. Die zentrale Botschaft lautet: Wer fremde Behauptungen übernimmt, kann sie sich rechtlich zu eigen machen. Dann reicht es nicht, darauf zu verweisen, dass andere früher dasselbe geschrieben haben.

Worum ging es?

Ein Online-Artikel beschäftigte sich mit lange zurückliegenden Ereignissen aus der Karriere eines früheren Fußballprofis. Der Beitrag schilderte unter anderem, der Spieler sei nach einem vereinsinternen „Tribunal“ aus einem Verein geworfen worden. In diesem Zusammenhang wurden frühere angebliche Aussagen von Mitspielern und eines Funktionärs wiedergegeben. Es ging um schwere Vorwürfe: Der Kläger soll Mitspieler beschimpft, bedroht und psychisch unter Druck gesetzt haben. Außerdem wurde ein drastisches Werturteil eines Dritten über ihn zitiert.

Der Kläger bestritt, dass die zitierten Aussagen so gefallen seien. Er bestritt auch, dass die anderen Personen sich überhaupt so geäußert hatten. Die Beklagten verteidigten den Artikel im Wesentlichen damit, es handle sich um eine retrospektive Sportkolumne. Man habe nur wiedergegeben, was früher bereits in anderen Medien berichtet worden sei.

Das Landgericht München I hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der Berufung hatte der Kläger teilweise Erfolg.

Das OLG München untersagt mehrere Aussagen

Das OLG München sah mehrere Passagen der Wortberichterstattung als rechtswidrig an. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, wie ein unvoreingenommener Durchschnittsleser den Artikel versteht. Dabei darf eine einzelne Aussage nicht künstlich aus dem Zusammenhang gelöst werden. Überschrift, hervorgehobene Zusammenfassung und nachfolgender Artikeltext sind gemeinsam zu betrachten.

Gerade dieser Gesamtzusammenhang wurde den Beklagten zum Problem. Der Artikel sprach nicht nur distanziert über frühere Berichte. Er stellte die damaligen Vorwürfe in einen eigenen erzählerischen Zusammenhang, sprach von „Wahrheiten“ und griff die alten Vorwürfe so auf, dass sie für den Leser als eigene Darstellung der Redaktion erschienen.

Das Gericht nahm deshalb kein bloßes Referieren fremder Berichte an. Die Beklagten hatten sich die Aussagen zu eigen gemacht. Damit mussten sie auch für deren Wahrheit einstehen.

Zitate schützen nicht automatisch

Ein wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft den Umgang mit Zitaten. Werden Äußerungen Dritter zitiert, kann zweierlei behauptet werden: Erstens, dass der Dritte dies tatsächlich gesagt hat. Zweitens, je nach Kontext, dass der Inhalt der Aussage zutrifft.

Selbst wenn die zitierte Aussage selbst ein Werturteil enthält, bleibt die Behauptung, der Dritte habe dieses Werturteil geäußert, eine Tatsachenbehauptung. Diese Tatsache muss im Streitfall bewiesen werden können.

Wer also öffentlich schreibt, eine andere Person habe etwas Bestimmtes gesagt, stellt damit eine überprüfbare Tatsachenbehauptung auf. Ist diese Aussage geeignet, den Betroffenen herabzuwürdigen, muss der Verbreiter im Streitfall beweisen können, dass das Zitat stimmt.

Alte Presseartikel sind kein Wahrheitsbeweis

Besonders deutlich äußert sich das OLG München zur Übernahme alter Presseberichte. Die Presse darf grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass unwidersprochen gebliebene Berichte anderer Medien richtig sind. Das gilt auch dann, wenn die Berichte viele Jahre alt sind und damals offenbar nicht angegriffen wurden.

Der Umstand, dass ein angeblicher Vorfall rund 30 Jahre zurückliegt, ändert an der Beweislast nichts. Wer eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung verbreitet, muss ihren Wahrheitsgehalt beweisen können. Dass die Beweislage nach langer Zeit schwieriger wird oder einzelne Beteiligte inzwischen verstorben sind, führt nicht automatisch zu einer Beweiserleichterung zugunsten der Redaktion.

Das bedeutet nicht, dass über historische Ereignisse nicht mehr berichtet werden darf. Das Gericht sagt vielmehr: Wer keine gesicherten eigenen Erkenntnisse hat, muss dies deutlich machen. Es ist ein Unterschied, ob ein Artikel schreibt, eine Tatsache stehe fest, oder ob er klar erkennbar erklärt, dass frühere Medienberichte bestimmte Vorwürfe erhoben haben, deren Wahrheit heute nicht gesichert ist.

Keine Rettung durch Verdachtsberichterstattung

Die Beklagten konnten sich auch nicht erfolgreich auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berufen. Diese Grundsätze können eine Berichterstattung über nicht abschließend geklärte Vorgänge rechtfertigen, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, sorgfältig recherchiert wurde und der Betroffene regelmäßig vor Veröffentlichung mit den Vorwürfen konfrontiert wird.

Im konkreten Fall sah das OLG München diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Die beanstandeten Passagen wurden nicht nur als Verdacht, sondern als feststehende Tatsachen verstanden. Zudem fehlte es an ausreichender eigener Recherche. Die bloße Bezugnahme auf frühere Presseartikel genügte nicht.

Das ist eine klare Warnung für jede öffentliche Kommunikation: Wer schwerwiegende Vorwürfe veröffentlicht, sollte nicht nur alte Artikel, Forenbeiträge oder Social-Media-Posts sammeln. Erforderlich sind belastbare Quellen, Dokumentation, Nachfrage beim Betroffenen und eine Sprache, die den Stand der Erkenntnisse korrekt abbildet.

Warum die Bildberichterstattung trotzdem zulässig blieb

Der Kläger wollte auch die Verwendung eines Fotos untersagen lassen. Damit hatte er keinen Erfolg. Das OLG München sah das Bild als kontextneutrales Foto aus dem Bereich der Zeitgeschichte an. Es zeigte den Kläger im Zusammenhang mit seiner früheren Rolle als Profifußballer und stellte ihn nicht zusätzlich herabwürdigend dar.

Wichtig ist: Die Unzulässigkeit einzelner Sätze in einem Artikel führt nicht automatisch dazu, dass auch ein begleitendes Bild verboten ist. Entscheidend bleibt, ob das Bild selbst berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt und welchen Informationswert es im Zusammenhang mit dem zulässigen Teil der Berichterstattung hat.

Auch das ist praktisch relevant. Text und Bild sind rechtlich getrennt zu prüfen. Ein zulässiges Bild macht keinen rechtswidrigen Text rechtmäßig. Umgekehrt führt ein teilweise rechtswidriger Text nicht zwingend dazu, dass jede Bebilderung unzulässig wird.

Fazit

Das OLG München stärkt mit der Entscheidung den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der erneuten Verbreitung alter, nicht bewiesener Vorwürfe. Zugleich verbietet das Gericht historische Berichterstattung nicht pauschal. Entscheidend ist, ob sauber zwischen gesicherten Tatsachen, fremden Behauptungen, Verdacht und Meinung unterschieden wird.

Die Entscheidung betrifft nicht nur professionelle Medien. Sie ist für alle relevant, die öffentlich kommunizieren: Redaktionen, Unternehmen, Agenturen, Vereine, Verbände, Blogger, Podcaster und Nutzer sozialer Netzwerke. Wer Vorwürfe gegen andere Personen oder Unternehmen verbreitet, sollte sich nicht darauf verlassen, dass diese Vorwürfe schon irgendwo veröffentlicht wurden. Fremde Berichte ersetzen keine eigene Prüfung.

Für die Praxis bedeutet das: Schwere Vorwürfe gehören vor Veröffentlichung sorgfältig überprüft. Zitate müssen belegbar sein. Unsicherheiten müssen klar erkennbar bleiben. Wer fremde Aussagen übernimmt, sollte deutlich machen, ob er lediglich über eine frühere Berichterstattung berichtet oder ob er den Inhalt selbst als zutreffend darstellt. Andernfalls kann aus einem Rückblick, Kommentar, Blogbeitrag oder Social-Media-Post schnell ein Unterlassungsfall werden.

Gericht: OLG München
Datum: 30.06.2026
Aktenzeichen: 18 U 503/26 Pre e

OLG München: Wenn die Rechtekette wichtiger wird als der Upload

Das OLG München hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 eine für Plattformen, Rechteinhaber und Medienunternehmen wichtige Entscheidung zum Urheberrecht im digitalen Raum getroffen. Es ging um Filmclips, die Nutzer auf TikTok hochgeladen hatten, um Lizenzverhandlungen nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz und um die Frage, wann eine Plattform für fremde Inhalte haftet.

Der Fall zeigt sehr deutlich: Wer gegenüber einer Plattform Rechte geltend macht, muss nicht nur behaupten, Rechteinhaber zu sein. Er muss seine Rechtekette so klar darlegen, dass die Plattform nachvollziehen kann, ob der Anspruchsteller die notwendigen Rechte tatsächlich einräumen oder durchsetzen darf.

Worum ging es?

Ein Berliner Medienunternehmen machte gegen die Betreiberin von TikTok Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend. Betroffen waren mehrere Kurzfilme, die nach dem Vortrag der Klägerin ohne Zustimmung auf der Plattform abrufbar gewesen sein sollen.

Das Landgericht München I hatte der Klage zunächst stattgegeben. Die Plattform ging dagegen in Berufung. Das OLG München hob das Urteil auf und wies die Klage vollständig ab.

Die Plattform war grundsätzlich ein Diensteanbieter

Das OLG München stellte nicht in Abrede, dass die Plattform als Diensteanbieter im Sinne des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes einzuordnen war. Auch sah das Gericht öffentliche Wiedergaben der Filmproduktionen, weil Nutzer entsprechende Videos hochgeladen hatten und die Plattform diese Inhalte öffentlich zugänglich machte.

Damit war die Sache aber nicht entschieden. Entscheidend war die weitere Frage, ob sich die Plattform auf die gesetzliche Enthaftung berufen konnte. Das ist möglich, wenn sie ihre Pflichten zum Lizenzerwerb und zur Sperrung rechtsverletzender Inhalte nach den gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Keine automatische Haftung während unklarer Lizenzverhandlungen

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Lizenzobliegenheit. Plattformen müssen sich nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz grundsätzlich um Lizenzen bemühen. Das bedeutet aber nicht, dass sie mit jedem Anspruchsteller sofort umfassende Lizenzverhandlungen führen müssen.

Das OLG München betont: Wenn ein Unternehmen mit einer Lizenzierungsanfrage an eine Plattform herantritt, muss es seine Berechtigung nachvollziehbar darlegen. Die Plattform muss prüfen können, ob der Anspruchsteller die Rechte wirklich aus einer Hand einräumen kann. Dazu gehört insbesondere eine klare Rechtekette.

Im konkreten Fall reichte es dem Gericht nicht aus, dass die Klägerin pauschal behauptete, sie halte weltweite und exklusive Online-Rechte. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Plattform daraus nicht erkennen, wann, von wem und auf welcher vertraglichen Grundlage die Klägerin die Rechte erworben haben wollte. Erschwerend kam hinzu, dass die Klägerin zu Beginn der Verhandlungen Rechte behauptete, die sie zu diesem Zeitpunkt nach der Bewertung des Gerichts noch nicht innehatte.

Rechtsdurchsetzung ist nicht dasselbe wie Rechteeinräumung

Für die Praxis besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Fragen: Darf ein Unternehmen Rechte gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen? Und darf es der Plattform Nutzungsrechte einräumen?

Das OLG München trennt diese Punkte deutlich. Eine Ermächtigung zur Rechtsdurchsetzung bedeutet nicht automatisch, dass der Ermächtigte auch berechtigt ist, Nutzungsrechte an die Plattform zu lizenzieren. Ebenso genügt ein einfaches Nutzungsrecht nicht ohne Weiteres, um weitere Nutzungsrechte an Dritte einzuräumen.

Für Medienunternehmen, Agenturen, Produzenten und Lizenzhändler ist das ein Hinweis. Verträge müssen präzise regeln, ob Unterlizenzen erlaubt sind, für welche Plattformen sie gelten, ob die Rechte exklusiv oder einfach eingeräumt werden und ob der Lizenznehmer seinerseits weitere Rechte vergeben darf.

Referenzdateien sind nicht automatisch ein Sperrverlangen

Die Klägerin hatte der Plattform Referenzdateien übermittelt. Daraus leitete sie ab, die Plattform habe Inhalte sperren müssen. Das OLG München sah das anders.

Nach der Entscheidung reicht die bloße Übermittlung von Referenzdateien nicht zwingend aus. Es muss klar sein, dass damit eine Sperrung oder Entfernung verlangt wird. Im konkreten Fall erfolgte die Übermittlung aus Sicht des Gerichts im Zusammenhang mit der Prüfung der Lizenzanfrage. Ein eindeutiges Blockierungsverlangen konnte das Gericht daraus nicht ableiten.

Auch bei später übermittelten Links sah das Gericht kein ausreichend klares Löschungsverlangen. Zwar waren konkrete Inhalte benannt. Die E-Mail war aber Teil anwaltlicher Korrespondenz in laufenden Verhandlungen. Zudem hatte die Plattform die betroffenen Links am 11. August 2022 gesperrt. Eine starre Wochenfrist gibt es nach Ansicht des Gerichts nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Sperrung unter den Umständen des Einzelfalls unverzüglich erfolgt.

Qualifizierte Blockierung muss klar verlangt werden

Neben der einfachen Sperrung einzelner Inhalte gibt es die qualifizierte Blockierung. Dabei soll die Plattform bestmöglich sicherstellen, dass ein bestimmtes Werk nicht nur aktuell, sondern auch künftig nicht erneut verfügbar wird.

Auch hier stellt das OLG München hohe Anforderungen an die Klarheit des Verlangens. Wer eine solche qualifizierte Blockierung erreichen will, muss dies deutlich machen und die dafür erforderlichen Informationen liefern. Referenzdateien können dafür wichtig sein. Sie ersetzen aber nicht das klare Verlangen, das konkrete Werk nun und künftig zu sperren.

Im entschiedenen Fall fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einem solchen eindeutigen qualifizierten Blockierungsverlangen. Außerdem war die Klägerin zum Zeitpunkt der Übersendung der Referenzdateien noch nicht ausreichend als berechtigter Rechteinhaber ausgewiesen.

Spätere Uploads waren ein neuer Sachverhalt

Interessant ist auch der prozessuale Teil der Entscheidung. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren vorgetragen, dass später erneut Inhalte auf der Plattform verfügbar gewesen seien. Das OLG München behandelte diese späteren Uploads aber nicht als denselben Streitgegenstand.

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um andere Dateien, andere Links, andere Nutzer und andere Upload-Zeitpunkte. Das sei kein einheitlicher Dauersachverhalt. Für Rechteinhaber bedeutet das: Neue Uploads müssen sauber dokumentiert und prozessual richtig eingeführt werden. Es genügt nicht immer, pauschal auf eine fortdauernde Verfügbarkeit des Werks auf der Plattform zu verweisen.

Was bedeutet das für Rechteinhaber?

Rechteinhaber sollten vor einer Lizenzanfrage, Abmahnung oder Plattformmeldung ihre Unterlagen sorgfältig prüfen. Besonders wichtig sind eine vollständige Rechtekette, klare Angaben zu Werk, Rechteinhaber, Lizenzumfang, Gebiet, Zeitraum, Plattformen und Unterlizenzierungsrechten.

Wer eine Löschung verlangt, sollte das ausdrücklich formulieren. Wer eine zukünftige Sperre über Referenzdateien erreichen will, sollte klar ein qualifiziertes Blockierungsverlangen stellen. Dabei sollte der vorgesehene Meldeweg der Plattform genutzt und der gesamte Vorgang beweissicher dokumentiert werden.

Unklare Schreiben können im Prozess teuer werden. Denn das Gericht kann sie später nicht als Löschungsverlangen werten, sondern nur als Teil allgemeiner Verhandlungen.

Fazit

Entscheidend ist, ob der Anspruchsteller seine Rechtekette nachvollziehbar darlegt und ob gegenüber der Plattform ein klares, rechtlich verwertbares Verlangen formuliert wurde.

Für Rechteinhaber bedeutet das mehr Sorgfalt bei Rechteketten und Meldungen. Für Plattformen bedeutet es, dass sie ihre Prozesse dokumentieren und auf klare Hinweise reagieren müssen. Der Fall zeigt: Im Plattform-Urheberrecht entscheidet nicht nur das geschützte Werk, sondern häufig die Qualität der Kommunikation und der Nachweise.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG München
Datum: 29.01.2026
Aktenzeichen: 6 U 812/24 e