Keine Geldentschädigung für Zwangsouting – LG Berlin zur Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrecht

Ein Bericht über die angebliche Beziehung eines Geschäftsführers mit einem Kollegen und dessen geplante Beförderung führte zu einem gerichtlichen Streit um Geldentschädigung. Der Kläger sah sich durch die Presseveröffentlichung in unzutreffender Weise geoutet und in seinem beruflichen wie privaten Ansehen geschädigt. Das Landgericht Berlin II, Urteil vom 26.11.2024 – 27 O 507/23 – ZUM-RD 2025, 261 (nicht rechtskräftig), lehnte eine Entschädigung in sechsstelliger Höhe jedoch ab.

Sachverhalt

Ein langjähriges Mitglied der Geschäftsführung eines Unternehmens verklagte ein Online-Medium, das berichtet hatte, er wolle seinen „Lebensgefährten zum Firmenchef machen“. Die Veröffentlichung enthielt Angaben zu einer angeblichen Liebesbeziehung sowie zur (nicht geplanten) Berufung des Partners zum Geschäftsführer.

Der Kläger argumentierte, die Aussagen seien falsch und stellten ein Zwangsouting dar. Zudem werde durch die Kombination beider Aussagen suggeriert, die Personalentscheidung basiere auf der privaten Beziehung – was seinen Ruf beschädige. Er forderte daher mindestens 100.000 Euro Schmerzensgeld sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab:

  • Zulässigkeit bejaht: Das Gericht sah sich örtlich zuständig (§ 32 ZPO) und verwarf die Einwände gegen den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“.
  • Kein Anspruch auf Geldentschädigung: Zwar sei die Offenlegung der sexuellen Orientierung grundsätzlich ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Doch fehlten konkrete Belege für daraus erwachsene schwerwiegende Nachteile. Der Kläger konnte keine konkreten beruflichen oder privaten Folgen nachweisen, die über allgemeine Unannehmlichkeiten hinausgehen.
  • Ton und Kontext der Berichterstattung: Die Darstellung sei sachlich und nicht herabsetzend erfolgt. Die sexuelle Orientierung war kein zentraler, sondern nur ein Randaspekt. Der Eindruck, der angebliche Partner sei ausschließlich wegen der Beziehung befördert worden, sei nicht entstanden – im Gegenteil, der Artikel würdigte dessen fachliche Qualitäten.
  • Vorbekannte Information: Die sexuelle Orientierung war bereits Teilen des privaten Umfelds bekannt, sodass ein vollständiges „Outing“ durch den Bericht nicht vorlag.
  • Vorliegender Unterlassungstitel: Dass bereits ein Unterlassungstitel gegen die Berichterstattung erwirkt wurde, sprach zusätzlich gegen die Notwendigkeit einer Geldentschädigung.

Fazit für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die hohe Schwelle für Geldentschädigungen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Presse. Unternehmer müssen nicht nur einen Eingriff, sondern auch erhebliche und konkrete negative Folgen belegen. Berichterstattungen, die sachlich und ohne Sensationsgier formuliert sind, genießen unter dem Schutz der Pressefreiheit weiten Raum – selbst wenn sie sensible private Informationen enthalten.

Unzulässige Rechtsdienstleistung: OLG Frankfurt verbietet Bewertungs-Löschdienst ohne Zulassung

Ein Unternehmen, das die Löschung negativer Online-Bewertungen anbietet, obwohl es keine Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) besitzt, handelt wettbewerbswidrig. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.11.2024 – Az. 6 U 90/24, in einem aktuellen Berufungsverfahren und wies die Klage des Dienstleisters ab.

Was war geschehen?

Die Klägerin warb auf ihrer Website damit, negative Bewertungen auf Plattformen wie Google entfernen zu lassen. Sie ist jedoch weder als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen noch als Rechtsdienstleisterin registriert. Ein Wettbewerber – ein Rechtsanwalt, der ebenfalls Reputationsmanagement anbietet – sah hierin eine unzulässige Rechtsdienstleistung und mahnte die Klägerin ab.

Im Prozess begehrte die Klägerin die Feststellung, dass kein Anspruch auf Unterlassung bestehe. Sie argumentierte, ihre Tätigkeit sei rein technischer Natur: Die beanstandeten Bewertungen würden lediglich automatisiert an die Plattformen weitergeleitet – ohne inhaltliche oder rechtliche Prüfung.

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt folgte dieser Argumentation nicht. Es bestätigte die Entscheidung des LG Gießen, dass es sich um eine unzulässige Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG i.V.m. § 3 RDG handelt. Denn aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers erwecke das Angebot der Klägerin den Eindruck einer rechtlichen Einzelfallprüfung.

Ein entscheidender Aspekt war die Werbung der Klägerin mit hohen Erfolgsquoten und dem Versprechen einer „einfachen Löschung“, ohne deutlich zu machen, dass keine rechtliche Bewertung der Inhalte erfolgt. Dies suggeriere juristische Expertise und lasse eine tatsächliche Rechtsprüfung vermuten – auch wenn technisch lediglich ein Standardtext verwendet werde.

Zentrale Erwägungen des Gerichts

  • Werbung und Angebot entscheidend: Selbst wenn objektiv keine Rechtsprüfung erfolgte, genügt bereits das Angebot oder Bewerben solcher Dienstleistungen ohne erforderliche Zulassung für einen Verstoß.
  • Täuschung der Adressaten: Die Formulierungen und Darstellung auf der Website erwecken den Eindruck qualifizierter juristischer Prüfung.
  • Wettbewerbsverstoß: Der Verstoß gegen das RDG stellt einen Rechtsbruch i.S.v. § 3a UWG dar, der geeignet ist, Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen.

Die Berufung der Klägerin wurde vollumfänglich zurückgewiesen. Die negative Feststellungsklage blieb erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Marktmissbrauch durch grundlose Seitensperre: OLG Düsseldorf stärkt Rechte von Kulturverein gegenüber Social-Media-Plattform

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem bemerkenswerten Urteil entschieden, dass die Sperrung der Facebook-Seite der Filmwerkstatt Düsseldorf durch Meta ohne vorherige Anhörung und ohne nachvollziehbare Begründung einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt und somit gegen das deutsche Kartellrecht verstößt.

Hintergrund des Falls:

Im Dezember 2021 wurde die Facebook-Seite der Filmwerkstatt Düsseldorf, eines gemeinnützigen Kulturvereins, von Meta ohne Vorwarnung und ohne Angabe konkreter Gründe gesperrt. Die Sperrung erfolgte mutmaßlich aufgrund eines Bildes aus dem Film „Der Schamane und die Schlange“, das indigene Personen im Lendenschurz zeigt. Dieses Bild könnte von automatisierten Systemen fälschlicherweise als Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards von Facebook bewertet worden sein.

Trotz mehrfacher Versuche des Vereins, eine Begründung für die Sperrung zu erhalten oder eine Überprüfung zu veranlassen, blieb Meta untätig. Erst im Mai 2023 wurde die Seite ohne weitere Erläuterung wieder freigeschaltet.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf und verurteilte Meta zur Unterlassung solcher Sperren in der beanstandeten Form.

Die Richter stellten fest, dass Meta mit der Sperrung ohne vorherige Information und Anhörung gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verstoßen hat. Meta habe damit seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt missbraucht und den Verein unzulässig behindert.

Zudem erkannte das Gericht einen Eingriff in die Grundrechte des Vereins, insbesondere in die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 GG.

Besondere Aspekte der Entscheidung:

  • Marktbeherrschende Stellung von Meta: Das Gericht bestätigte, dass Meta auf dem relevanten Markt eine marktbeherrschende Stellung innehat und daher besonderen kartellrechtlichen Verpflichtungen unterliegt.
  • Unzulässigkeit der Gerichtsstandklausel: Meta berief sich auf eine Klausel in den Nutzungsbedingungen, wonach Rechtsstreitigkeiten in Irland auszutragen seien. Das OLG Düsseldorf wies dieses Argument zurück und erklärte, dass kartellrechtliche Ansprüche nicht durch solche Klauseln ausgeschlossen werden können.
  • Verweis auf BGH-Rechtsprechung: Das OLG bezog sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sperrung von Nutzerkonten auf Plattformen und betonte, dass auch private Plattformen Grundrechte beachten müssen.

Fazit:

Diese Entscheidung ist besonders relevant für Unternehmen, Vereine und Organisationen, die soziale Netzwerke geschäftlich nutzen. Sie zeigt, dass Plattformbetreiber nicht nach Belieben Seiten sperren dürfen, insbesondere wenn sie auf dem relevanten Markt keine echte Konkurrenz haben. Wer geschäftlich auf Social Media angewiesen ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen kartellrechtlichen Anspruch auf fairen Zugang – und kann sich gegen willkürliche Sperrungen wehren.

Empfehlung für Unternehmer:

Unternehmen und Organisationen, die auf soziale Netzwerke angewiesen sind, sollten:

  • Sicherstellen, dass sie über alternative Kommunikationskanäle verfügen, um im Falle einer Sperrung handlungsfähig zu bleiben.
  • Dokumentieren, wenn ihnen der Zugang zu sozialen Netzwerken grundlos oder ohne Anhörung verwehrt wird.
  • Frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um mögliche kartellrechtliche Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

Das Urteil des OLG Düsseldorf setzt ein klares Zeichen gegen die willkürliche Sperrung von Nutzerkonten durch marktbeherrschende Plattformen und stärkt die Rechte der Nutzer im digitalen Raum.

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Datum: 2. April 2025
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 5/24
Zitierung: REWIS RS 2025, 2746

Fotografierverbot im Gerichtsgebäude – Anforderungen an die Ausübung des Hausrechts durch Justizbehörden

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2025 – 4 MB 8/25, openJur 2025, 12457, mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein gerichtliches Fotografierverbot als Ausübung des Hausrechts gerechtfertigt ist. Im Zentrum stand dabei eine Anordnung gegen eine Presseagentur, die Bildaufnahmen im Landgericht Kiel fertigen wollte.

Der Fall im Überblick

Die Antragstellerin – eine Presseagentur – hatte gegen eine behördliche Verfügung der Justizverwaltung Widerspruch eingelegt. Diese hatte ihr und ihren Mitarbeitern für zwei Monate untersagt, in den Räumen des Landgerichts Kiel Fotoaufnahmen anzufertigen. Begründet wurde dies mit einem Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte von Angeklagten durch vorherige identifizierende Bildberichterstattung in zwei Fällen. Die Antragstellerin beantragte daraufhin erfolgreich beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

Gegen diese Entscheidung legte die Justizverwaltung (Antragsgegnerin) Beschwerde ein – ohne Erfolg.

Die Entscheidung des OVG Schleswig

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde zurück. Die wesentlichen Aussagen des Gerichts:

  1. Hausrecht mit präventivem Charakter: Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 LJG SH erlaubt Anordnungen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs. Dies umfasst auch den Schutz der Verfahrensbeteiligten – allerdings nur, wenn konkrete Tatsachen auf eine zukünftige Störung schließen lassen.
  2. Keine ausreichende Gefahrenprognose: Das Gericht beanstandete, dass die Antragsgegnerin keine konkreten Anhaltspunkte für zukünftige medienrelevante Strafverfahren oder eine Wiederholungsgefahr benannt hatte. Zwei Vorfälle in drei Jahren reichten hierfür nicht aus. Auch allgemeine Rügen des Presserats oder andere Vorfälle ohne Bezug zum Landgericht Kiel rechtfertigen kein pauschales Fotografierverbot.
  3. Verhältnismäßigkeit: Ein pauschales, zeitlich umfassendes Fotografierverbot sei nicht das mildeste Mittel. Ein spezifisch auf das Strafverfahren beschränktes Verbot hätte ausgereicht. Zudem kritisierte das Gericht das gewählte Enddatum des Verbots (28. März 2025), da das betreffende Strafverfahren bereits am 18. Februar 2025 abgeschlossen war. Dies vermittelte den Eindruck einer Sanktionierung, die über den präventiven Charakter des Hausrechts hinausgeht.
  4. Keine Sanktionsbefugnis: § 14 LJG SH dient ausschließlich präventiven Zwecken. Eine Bestrafung zurückliegender Verstöße kann auf dieser Grundlage nicht erfolgen.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Justizbehörden ihr Hausrecht nicht grenzenlos ausüben dürfen. Pauschale Verbote müssen konkret begründet und auf das notwendige Maß beschränkt sein. Für Unternehmer in der Medienbranche ergibt sich daraus: Eine vorausschauende und differenzierte Kommunikation mit den Justizbehörden – insbesondere bei Bildaufnahmen – ist unerlässlich, um Konflikte zu vermeiden.

Veröffentlichung von Gerichtsurteilen mit Klarnamen: Kein Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz

Ein Rechtsanwalt klagte gegen die Betreiberin der juristischen Datenbank „openJur“, weil diese einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss unter Nennung seines Klarnamens veröffentlicht hatte. Das Landgericht Hamburg wies die Klage in vollem Umfang ab und stellte fest: Die Veröffentlichung war zulässig – trotz der enthaltenen sensiblen persönlichen Informationen.

Der Kläger hatte in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen das Versorgungswerk der Rechtsanwälte geklagt. Der dortige Beschluss vom 5. Mai 2022, der unter anderem seine frühere Arbeitslosigkeit und Zahlungsrückstände offenlegte, wurde von openJur automatisiert aus der Berliner Landesdatenbank übernommen – einschließlich seines Namens. Der Kläger beantragte in der Folge, die Beklagte solle es unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers in Zusammenhang mit diesem Beschluss zu veröffentlichen oder öffentlich verfügbar zu halten, mindestens 5.500 € Schmerzensgeld zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstatten.

Das Landgericht Hamburg wies alle Klageanträge zurück. Die Veröffentlichung unterfalle nach Auffassung des Gerichts der journalistischen Bereichsausnahme des Art. 85 DSGVO. Diese erlaubt Abweichungen von Datenschutzvorgaben, wenn die Datenverarbeitung journalistischen Zwecken dient. Die Tätigkeit von openJur – einschließlich redaktioneller Auswahl, Schlagwortvergabe und Hervorhebungen – erfülle diese Voraussetzungen. Deshalb sei Art. 17 DSGVO hier nicht anwendbar. Zwar beeinträchtige die Namensnennung das Persönlichkeitsrecht des Klägers, jedoch sei die Veröffentlichung gerechtfertigt. Das Gericht betonte, dass der Kläger selbst das Verfahren initiiert und die zugrundeliegenden Informationen öffentlich gemacht habe. Zudem habe openJur auf eine Veröffentlichung der Berliner Justiz vertraut, einer „privilegierten Quelle“, der ein gesteigertes Vertrauen zukomme.

Auch nach nationalem Recht stehe dem Kläger kein Schadensersatz zu. Die Verarbeitung sei gerechtfertigt und nicht schuldhaft erfolgt. Selbst ein Kontrollverlust über persönliche Daten begründe in diesem Fall keinen ersatzfähigen Schaden. Da die Hauptansprüche unbegründet waren, scheiterte auch der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Die (letztlich erfüllte) Auskunft nach Art. 15 DSGVO sei zwar verspätet gewesen, habe aber keinen eigenständigen Schaden verursacht.

Das Urteil stärkt die Position gemeinnütziger Rechtsprechungsdatenbanken und stellt klar: Solange journalistische Standards gewahrt bleiben und Veröffentlichungen auf offiziellen Quellen beruhen, sind auch personenbezogene Informationen – einschließlich Klarnamen – rechtlich geschützt. Es handelt sich um eine erfreuliche Entscheidung, die zur Rechtssicherheit beiträgt und die Bedeutung des freien Zugangs zu Gerichtsentscheidungen unterstreicht – und hoffentlich auch in höheren Instanzen Bestand haben wird.

LG Hamburg, Urteil vom 09.05.2025 – 324 O 278/23
Fundstelle: openJur 2025, 12723 (nicht rechtskräftig)

Urheberrechtsverletzung durch Inhaltsangabe eines Romans in Lehrerhandreichung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 28.06.2024 – Az. 19 O 5537/23, ZUM-RD 2025, 146) hat entschieden, dass die Wiedergabe der kompletten Handlung eines Romans auf einer Seite in einer Lehrerhandreichung eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung darstellt. Die Entscheidung ist besonders relevant für Schulbuchverlage und Bildungseinrichtungen, die urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen von Unterrichtsmaterialien nutzen.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin ist ein Verlag, der umfassende Nutzungsrechte an einem Jugendroman mit dem Titel „E.“ hält. Die Beklagte, ein Schulbuchverlag, veröffentlichte eine Lehrerhandreichung mit umfangreichen Inhalten zu diesem Roman. Diese enthielt unter anderem eine ausführliche Inhaltsangabe sowie ein „Zitate-Spiel“ mit 20 wörtlich übernommenen Zitaten aus dem Buch. Die Klägerin mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde Klage erhoben auf Zahlung der Abmahnkosten sowie Auskunft und Schadensersatzfeststellung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Nürnberg-Fürth gab der Klage größtenteils statt:

  • Vervielfältigung der Fabel als Sprachwerk (§ 16 UrhG): Die Inhaltsangabe gibt die wesentlichen Handlungsstränge und Beziehungsgeflechte des Romans wieder und stellt damit eine Vervielfältigung eines geschützten Sprachwerks dar. Die Fabel ist eigenständig schutzfähig.
  • Unzulässige Nutzung wörtlicher Zitate (§ 51 UrhG): Die 20 wörtlich übernommenen Zitate aus dem Roman erfüllen nicht die Voraussetzungen der Zitatschranke, da es an einer eigenen Auseinandersetzung mit dem Originaltext fehlt.
  • Keine Anwendung der Schrankenregelungen (§§ 51a, 60b UrhG): Weder handelt es sich um eine Parodie, Karikatur oder ein Pastiche (§ 51a UrhG), noch liegt eine privilegierte Nutzung im Rahmen von Unterrichtsmedien (§ 60b UrhG) vor. Die Handreichung stellt keine Sammlung i.S.d. § 60b Abs. 3 UrhG dar, da sie sich ausschließlich auf ein einziges Werk konzentriert.
  • Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 UrhG): Das Gericht bejahte die Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund fahrlässigen Handelns – insbesondere weil vor Veröffentlichung kein rechtlicher Rat eingeholt wurde.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Inhaltsangabe urheberrechtlich geschützter Werke, selbst in pädagogischem Kontext, rechtlich problematisch sein kann, wenn sie wesentliche schöpferische Elemente wiedergibt. Schulbuchverlage müssen bei der Erstellung von Unterrichtsmaterialien sorgfältig prüfen, ob die Nutzung urheberrechtlich zulässig ist oder eine Lizenz erforderlich wird. Besonders kritisch ist der Versuch, den urheberrechtlichen Schutz durch Berufung auf gesetzliche Schranken wie § 60b UrhG zu umgehen – dies greift nur bei echten „Sammlungen“ und nicht bei monografischen Lehrmaterialien.

Rufschädigung durch falsche Behauptung im Fernsehen

Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 02.04.2025 – Az. 324 O 134/25) hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Antrag von Sahra Wagenknecht und ihrer Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit“ dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) untersagt, eine bestimmte Aussage aus der ARD-Talkshow „Caren Miosga“ weiterhin in der Mediathek verfügbar zu halten. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Persönlichkeitsrechte im Kontext medialer Berichterstattung.

Der Fall: Was war passiert?

In der ARD-Sendung „Caren Miosga“ vom 9. März 2025 behauptete eine Teilnehmerin, Sahra Wagenknecht betreibe einen Telegram-Kanal, über den sie „auf Russisch, eins zu eins an das russische Volk bzw. an Herrn Putin“ ihre Botschaften richte. Diese Äußerung wurde im Rahmen einer politischen Diskussion ab Minute 57:32 der Sendung gemacht und war weiterhin über die ARD-Mediathek abrufbar.

Sahra Wagenknecht sowie ihre Partei sahen hierin eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und beantragten den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den NDR, gerichtet auf die Unterlassung der weiteren Verbreitung dieser Äußerung.

Die Entscheidung: Unterlassungsanspruch wegen unwahrer Tatsachenbehauptung

Das Landgericht Hamburg folgte dem Antrag in vollem Umfang. Es sah in der streitgegenständlichen Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, den sozialen Geltungsanspruch der Antragsteller erheblich zu beeinträchtigen.

Die Kammer stellte klar, dass das Persönlichkeitsrecht der Antragsteller sowohl durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als auch durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Der Umstand, dass die Äußerung durch eine Dritte in einer Live-Sendung getätigt wurde, ändere nichts daran, dass der NDR jedenfalls für die fortgesetzte Verbreitung in der Mediathek verantwortlich sei. Ein medienrechtliches „Archiv-Privileg“ greife hier nicht, insbesondere da der NDR nachweislich Kenntnis von der Unwahrheit der Aussage hatte.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss betont erneut die Pflichten von Medienanbietern bei der fortgesetzten Bereitstellung von Inhalten über Mediatheken. Zwar können sie für Live-Äußerungen Dritter nicht ohne Weiteres haftbar gemacht werden, sehr wohl aber für deren spätere Verbreitung, wenn sie nachweislich rechtswidrig sind. Für Medienschaffende bedeutet dies eine gesteigerte Prüfungspflicht bei archivierten Sendungen.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Was Unternehmen ab Juni 2025 wissen sollten

Ab dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es soll dafür sorgen, dass bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen auch für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen gut nutzbar sind.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das BFSG ist ein deutsches Gesetz, das auf einer EU-Richtlinie basiert. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie auch für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen einfacher nutzbar sind.
Das betrifft z. B.:

  • Websites und Apps
  • Geld- und Fahrkartenautomaten
  • E-Book-Reader, Computer, Smartphones, Tablets
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • Hotlines und Kundendienste
  • Telekommunikationsdienste (z. B. Telefonie, Messenger)
  • Online-Shops und Buchungsportale
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Book-Software

Das Ziel: Mehr Teilhabe und Selbstbestimmung im Alltag – unabhängig von Behinderung oder Einschränkung.

Wer ist betroffen?
Das Gesetz richtet sich an Hersteller, Händler und Importeure der betroffenen Produkte sowie an Anbieter der genannten Dienstleistungen.
Nicht betroffen sind:

  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (weniger als 10 Mitarbeitende und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme)

Wichtig: Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte herstellt, importiert oder vertreibt, die unter das BFSG fallen, muss die Anforderungen unabhängig von der Unternehmensgröße erfüllen.

Übergangsfristen:

  • Für neue Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht werden, gilt das BFSG sofort.
  • Für Produkte und Dienstleistungen, die bereits vor dem 28. Juni 2025 auf dem Markt waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2030.
  • Für Selbstbedienungsterminals gilt eine verlängerte Übergangsfrist von bis zu 15 Jahren.

Was muss konkret getan werden?
Wer betroffen ist, muss sicherstellen, dass seine digitalen Angebote den Vorgaben zur Barrierefreiheit entsprechen. Das bedeutet z. B.:

  • Texte auf Webseiten und in mobilen Anwendungen müssen auch mit assistiven Technologien wie Screenreadern lesbar und verständlich sein. Dies erfordert unter anderem eine korrekte semantische HTML-Struktur und gegebenenfalls den Einsatz von ARIA-Attributen (Accessible Rich Internet Applications).
  • Bilder, Grafiken und andere Nicht-Text-Inhalte benötigen aussagekräftige Alternativtexte, die den Inhalt oder die Funktion des Elements beschreiben.
  • Die Navigation und alle interaktiven Funktionen müssen vollständig ohne Maus, also ausschließlich über die Tastatur, bedienbar sein.
  • Es müssen ausreichende Farbkontraste zwischen Vordergrund- und Hintergrundelementen (z.B. Text und Hintergrund) gewährleistet sein, um die Lesbarkeit für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen zu verbessern.
  • Informationen sollten über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden (z.B. visuell und akustisch).
  • Digitale Dokumente (wie PDF-Downloads), Kontaktformulare, Bestellprozesse in Online-Shops und Online-Buchungssysteme müssen barrierefrei gestaltet sein.
  • Videos benötigen Untertitel für gehörlose und schwerhörige Menschen. Idealerweise sollte auch eine Audiodeskription für blinde und sehbehinderte Menschen angeboten werden, die visuelle Inhalte beschreibt.
  • Die Verwendung von verständlicher Sprache und eine klare, logische Strukturierung von Inhalten tragen maßgeblich zur Barrierefreiheit bei.

Grundlage ist die europäische Norm EN 301 549, die sich an den bekannten WCAG (Web Content Accessibility Guidelines)-Richtlinien (Level AA) orientiert.

Was passiert bei Verstößen?
Die Umsetzung wird in Deutschland von einer zentralen Marktüberwachungsbehörde der Länder überwacht. Bei Verstößen können Unternehmen:

  • zur Nachbesserung verpflichtet werden
  • Fristen zur Herstellung der Barrierefreiheit erhalten
  • im schlimmsten Fall die Bereitstellung ihrer Produkte oder Dienste einstellen müssen

Die Behörde prüft außerdem, ob Ausnahmen von der Barrierefreiheits-Pflicht zu Recht beansprucht werden.

BGH zu Bewertungen im Internet: Kein Auskunftsanspruch bei wertender Kritik

Der BGH (Urteil vom 11.03.25, AZ: VI ZB 79/23, NJW 2025, 1585) hat klargestellt, dass Arbeitgeber nicht ohne weiteres Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten gegenüber Bewertungsplattformen haben, wenn es um negative Bewertungen geht. Entscheidend ist, ob es sich bei der Kritik um eine Meinungsäußerung oder um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt.

Worum ging es?

Eine Anwaltskanzlei wollte von einer Arbeitgeberbewertungsplattform die Daten eines Nutzers erhalten, der eine kritische Bewertung zum „Vorgesetztenverhalten“ abgegeben hatte. Der Nutzer hatte unter anderem geschrieben, dass „ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen“. Die Kanzlei empfand dies als falsche Tatsachenbehauptung und sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie beantragte beim Gericht eine Anordnung zur Auskunftserteilung über die Bestandsdaten des Nutzers gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG (früher TTDSG).

Was entschied das Gericht?

Der Antrag wurde in allen Instanzen abgelehnt – zuletzt auch vom BGH. Die Richter sahen in der streitigen Äußerung keine strafbare Tatsachenbehauptung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung. Zwar habe es in der Vergangenheit tatsächlich nur einen einzelnen Fall gegeben, in dem ein Mitarbeiter Ansprüche gerichtlich durchsetzen musste. Der BGH betonte aber:

  • Der Plural („Mitarbeiter“) lässt sich auch als rhetorisch gemeint oder verallgemeinernd verstehen.
  • Der Kontext („Bewertung des Vorgesetztenverhaltens“) spricht für eine subjektive Einschätzung.
  • Die Formulierung sei im Präsens gehalten („durchsetzen müssen“), was eher für eine Wertung oder Prognose spreche als für eine rückblickende Tatsachenschilderung.

Da die Äußerung nicht den Straftatbestand der §§ 185, 186 oder 187 StGB erfülle, seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG für eine Auskunftserteilung nicht erfüllt.

Fazit für Unternehmer:

Negative Onlinebewertungen müssen Unternehmer nicht automatisch hinnehmen – aber nicht jede Kritik begründet einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten. Nur bei klar falschen Tatsachenbehauptungen, die strafrechtlich relevant sind (z. B. Verleumdung oder üble Nachrede), kann ein solcher Anspruch bestehen. Wertende Kritik hingegen – selbst wenn sie überspitzt oder polemisch formuliert ist – fällt regelmäßig unter die Meinungsfreiheit und ist zulässig.

Wer gegen anonyme Bewertungen vorgehen möchte, sollte also sorgfältig prüfen (lassen), ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. Nur im ersten Fall bestehen überhaupt Chancen auf die Ermittlung des Verfassers.

Landgericht Frankfurt a. M.: Stiftung Warentest haftet für fehlerhaften Produkttest

In einem wegweisenden Urteil hat das Landgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 13.03.2025, AZ: 2-03 O 430/21, GRUR-RS 2025, 6896) die Stiftung Warentest zur Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach verurteilt. Gegenstand des Verfahrens war ein Produkttest aus der Ausgabe 1/2021 der Zeitschrift „test“, in dem der Rauchwarnmelder PX-1 der Firma Pyrexx mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurde. Diese Bewertung basierte auf Testergebnissen eines belgischen Prüfinstituts, das die Wirksamkeit des Melders bei Bränden untersuchte.

Pyrexx erhob Einwände gegen die Testmethodik und die daraus resultierende Bewertung, da sie der Ansicht war, dass die Tests nicht den geltenden Normen, insbesondere der DIN EN 14604, entsprachen. Trotz dieser Hinweise veröffentlichte die Stiftung Warentest den Testbericht und hielt zunächst an der Bewertung fest. Erst am 22.02.2024 zog die Stiftung das Testurteil zurück und entfernte den PX-1 aus der Testtabelle.

Die Klageanträge

Die Klägerin, Pyrexx, stellte folgende Anträge:

  1. Unterlassung der Veröffentlichung der kritisierten Aussagen und Bewertungsergebnisse,
  2. Veröffentlichung einer Richtigstellung im nächsten Heft,
  3. Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten,
  4. Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Die Stiftung Warentest erkannte einige dieser Anträge an, was am 05.03.2024 zu einem Teilanerkenntnisurteil führte. Offen blieb insbesondere der Antrag auf Schadensersatz in Höhe von rund 7,7 Millionen Euro.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Frankfurt a. M. stellte fest, dass der Produkttest nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Stiftung Warentest ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat. Insbesondere wurde bemängelt, dass trotz konkreter Hinweise auf mögliche Fehler im Testverfahren keine weiteren Überprüfungen oder Korrekturen vorgenommen wurden. Das Gericht betonte die besondere Verantwortung der Stiftung Warentest, da ihre Testurteile erhebliche Auswirkungen auf den Markt und die betroffenen Unternehmen haben.

Zentral für die Entscheidung war die Feststellung des Gerichts, dass das veröffentlichte Qualitätsurteil „mangelhaft“ ein Werturteil darstellte, das jedoch auf unzureichend gesicherten Tatsachen beruhte. Die für die Bewertung herangezogenen Testergebnisse seien fehlerhaft zustande gekommen, da das beauftragte Prüfinstitut von den Vorgaben der maßgeblichen DIN EN 14604 abgewichen sei. Diese Abweichung war für die Stiftung Warentest erkennbar – insbesondere, da entsprechende Diagramme zur Überprüfung fehlten und die Klägerin frühzeitig auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen hatte.

Ein Werturteil, das auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage basiert, ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig und stellt eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Aus diesem Grund sei die Bewertung als „mangelhaft“ unzulässig gewesen. Da Stiftung Warentest dennoch an der Veröffentlichung festhielt, wurde ihr Verhalten als rechtswidrig eingestuft und eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach bejaht.

Das Gericht entschied somit, dass die Stiftung Warentest dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist. Die genaue Höhe des Schadensersatzes wird in einem gesonderten Verfahren festgelegt.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen und Institutionen, die Produkttests veröffentlichen. Es unterstreicht die Notwendigkeit, Testverfahren sorgfältig und normgerecht durchzuführen, insbesondere wenn die Ergebnisse erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben können.

Für Hersteller bedeutet das Urteil, dass sie bei fehlerhaften Testberichten nicht nur auf Unterlassung und Richtigstellung klagen können, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Schadensersatz haben. Es empfiehlt sich, bei Zweifeln an der Objektivität von Produkttests frühzeitig rechtliche Schritte einzuleiten und eigene Prüfberichte zu dokumentieren.