Warum Google und Perplexity nicht mehr nur Suchmaschinen sein sollen

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten, kurz ZAK, hat laut einem Artikel auf heise.de am 14. Juli 2026 erstmals Bescheide gegen KI-Angebote von Google und Perplexity erlassen. Im Mittelpunkt stehen Googles AI Overviews und das KI-Such- und Antwortangebot von Perplexity. Die Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, weil die Medienaufsicht KI-Antworten nicht mehr nur als technische Suchhilfe betrachtet. Nach ihrer Auffassung können solche Antworten eigene Inhalte des Anbieters sein.

Das klingt zunächst nach einem Spezialthema für Medienrechtler. Tatsächlich betrifft es aber einen zentralen Wandel im Internet: Suchmaschinen zeigen nicht mehr nur Trefferlisten an. Sie formulieren selbst Antworten, fassen fremde Inhalte zusammen, wählen Quellen aus und platzieren Links. Damit verschiebt sich die Rolle des Suchdienstes. Aus dem Wegweiser wird immer häufiger ein eigener Sprecher.

Worum geht es bei den Bescheiden?

Google zeigt bei bestimmten Suchanfragen sogenannte AI Overviews an. Dabei erscheint oberhalb oder innerhalb der Suchergebnisse eine KI-generierte Zusammenfassung. Der Nutzer bekommt also nicht nur Links, sondern eine direkt formulierte Antwort.

Perplexity funktioniert ähnlich, aber noch stärker als Antwortmaschine: Der Dienst beantwortet Fragen in Fließtext und fügt Quellen oder weiterführende Links hinzu. Genau diese Verbindung aus KI-Antwort, Quellenwahl und Linkplatzierung ist aus Sicht der Medienaufsicht rechtlich relevant.

Die ZAK sagt im Kern: Wer eine KI-Antwort generiert und diese prominent ausspielt, zeigt nicht nur fremde Inhalte an. Er erstellt einen eigenen Inhalt. Und wer zusätzlich darüber entscheidet, welche Quellen genannt, verlinkt oder hervorgehoben werden, beeinflusst die Auffindbarkeit anderer Angebote. Damit kann das Angebot auch als Medienintermediär einzuordnen sein.

Warum ist das rechtlich wichtig?

Der Unterschied zwischen fremdem Inhalt und eigenem Inhalt ist im Medien- und Äußerungsrecht entscheidend. Eine klassische Suchmaschine verweist grundsätzlich auf fremde Webseiten. Sie listet Treffer, Snippets und Links. Das kann rechtlich privilegiert sein, weil die Suchmaschine nicht unbedingt für jede fremde Aussage verantwortlich ist.

Bei KI-Antworten liegt der Fall anders. Die KI übernimmt nicht einfach einen Text von einer Quelle. Sie verarbeitet Informationen, verdichtet sie, kombiniert sie und formuliert daraus eine neue Antwort. Gerade diese neue Formulierung kann Fehler enthalten, Inhalte verzerren oder eine Aussage erzeugen, die in keiner Quelle genau so steht.

Wenn ein Anbieter eine solche Antwort als Ergebnis seines Systems präsentiert, spricht viel dafür, sie ihm rechtlich zuzurechnen. Ein Hinweis wie „KI kann Fehler machen“ reicht dann nicht zwingend aus, um Verantwortung auszuschließen.

Das Ende der neutralen Suchmaschine?

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Google oder Perplexity nun rechtlich wie ein klassischer Verlag behandelt werden müssen. Sie bedeutet aber, dass die einfache Verteidigung „Wir zeigen nur, was andere im Netz geschrieben haben“ bei KI-Antworten schwächer wird.

Das ist der eigentliche Punkt: Die KI-Suche ist nicht mehr nur Infrastruktur. Sie erzeugt selbst eine Darstellung der Wirklichkeit. Sie entscheidet, was oben steht, welche Quelle sichtbar wird, welche Information zusammengefasst wird und welche Website der Nutzer vielleicht gar nicht mehr anklickt.

Für Medienangebote ist das besonders brisant. Wenn die KI-Antwort die wesentlichen Informationen bereits enthält, kann der Nutzer auf den Klick zur Originalquelle verzichten. Für Verlage, Fachportale und andere Inhalteanbieter kann das weniger Reichweite, weniger Werbeerlöse und weniger Sichtbarkeit bedeuten.

Die Rolle des Medienstaatsvertrags

Die ZAK stützt ihre Einordnung auf Grundgedanken des Medienstaatsvertrags. Danach sollen Medienintermediäre, also Angebote mit erheblichem Einfluss auf die Auffindbarkeit journalistisch-redaktioneller Inhalte, transparent und diskriminierungsfrei arbeiten.

Das betrifft insbesondere die Frage, nach welchen Kriterien Inhalte ausgewählt, sortiert, empfohlen oder sichtbar gemacht werden. Bei klassischen Plattformen und Suchmaschinen ist diese Diskussion bekannt. Neu ist nun, dass sie auf KI-Suchdienste und Chatbots übertragen wird.

Praktisch geht es also nicht nur um falsche KI-Antworten. Es geht auch um Macht über Sichtbarkeit. Wenn KI-Systeme entscheiden, welche journalistischen Inhalte genannt werden und welche verschwinden, entsteht ein neues Gatekeeper-Problem.

Was bedeutet das praktisch?

Für Google und Perplexity steigt der rechtliche Druck. Sie müssen sich darauf einstellen, dass KI-Antworten nicht nur technisch, sondern auch medienrechtlich überprüft werden. Das betrifft die Richtigkeit der Inhalte, die Kennzeichnung, die Auswahl von Quellen, die Platzierung von Links und die Transparenz der Auswahlmechanismen.

Für Verlage, Medienhäuser und Fachportale entsteht ein neuer Ansatzpunkt. Wenn ihre Inhalte systematisch schlechter auffindbar werden, obwohl sie journalistisch relevant sind, kann das nicht mehr nur als unvermeidbare Folge technischer Innovation abgetan werden. Die Medienaufsicht macht deutlich, dass Vielfalt im Netz auch gegenüber KI-Suchsystemen geschützt werden soll.

Für Unternehmen außerhalb der Medienbranche ist die Entwicklung ebenfalls wichtig. Viele Unternehmer beobachten bereits, dass KI-Systeme falsche oder unvollständige Aussagen über Unternehmen, Produkte, Personen oder Dienstleistungen ausgeben. Solche Aussagen können den Ruf schädigen, Kunden verunsichern oder falsche Erwartungen erzeugen.

Die Bescheide zeigen: KI-Antworten sind nicht rechtlich beliebig. Wer durch eine falsche KI-Zusammenfassung betroffen ist, sollte den konkreten Output sichern, also Screenshots erstellen, Datum, Uhrzeit, Suchanfrage und angezeigte Quellen dokumentieren. Anschließend kann geprüft werden, ob ein Anspruch auf Löschung, Korrektur, Unterlassung oder Gegendarstellung in Betracht kommt. Je nach Fall können auch Medienaufsicht, Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrecht oder Markenrecht eine Rolle spielen.

Auch eigene KI-Tools geraten in den Blick

Die Entscheidung betrifft zwar Google und Perplexity. Sie ist aber ein Signal an alle Anbieter, die KI in öffentlich sichtbare Informationssysteme einbauen. Wer auf seiner Website einen Chatbot betreibt, Produktinformationen automatisiert generiert oder KI-Antworten zu rechtlich, wirtschaftlich oder gesundheitlich relevanten Themen ausspielt, sollte die Inhalte nicht als unverbindliche Spielerei behandeln.

Ein Disclaimer ist hilfreich, ersetzt aber keine Kontrolle. Entscheidend ist, ob der Nutzer die Antwort als Aussage des Unternehmens wahrnimmt. Je stärker die KI im Namen des Unternehmens spricht, desto näher liegt eine eigene Verantwortlichkeit.

Unternehmen sollten daher prüfen, welche Aufgaben ein KI-System übernimmt, auf welche Daten es zugreift, wie Fehler gemeldet werden können und wer intern für Korrekturen verantwortlich ist. Besonders sensible Bereiche wie Beratung, Vertragsinformationen, Preise, Verfügbarkeit, Gesundheitsangaben, Finanzinformationen oder rechtliche Hinweise sollten nicht ungeprüft der KI überlassen werden.

SEO wird zu Sichtbarkeitsrecht

Die Bescheide haben auch eine praktische Marketing-Dimension. Suchmaschinenoptimierung war lange darauf ausgerichtet, in Trefferlisten gut zu erscheinen. Mit KI-Antworten verschiebt sich das Ziel. Unternehmen wollen nicht mehr nur gefunden werden, sondern in KI-Antworten richtig, vollständig und vorteilhaft erscheinen.

Das führt zu einer neuen Form der Reputations- und Sichtbarkeitskontrolle. Unternehmen sollten regelmäßig prüfen, was Google AI Overviews, Perplexity und andere KI-Suchsysteme über sie anzeigen. Wichtig sind klare, aktuelle und gut strukturierte Informationen auf der eigenen Website. Dazu gehören eindeutige Unternehmensdaten, Produktbeschreibungen, Ansprechpartner, rechtliche Pflichtangaben, Presseinformationen und sachliche Erklärtexte.

Gleichzeitig sollten Unternehmen ihre Abhängigkeit von Suchmaschinen-Traffic nicht unterschätzen. Wenn KI-Antworten Klicks ersetzen, werden eigene Kanäle wichtiger: Newsletter, direkte Kundenkommunikation, Social Media, Fachbeiträge, Partnerseiten und starke Markenbekanntheit.

Kein endgültiges Urteil, aber ein starkes Signal

Die Bescheide der ZAK sind keine höchstrichterliche Entscheidung. Google und Perplexity können Rechtsmittel einlegen. Es ist also möglich, dass Gerichte einzelne Punkte anders bewerten oder die Reichweite der medienrechtlichen Pflichten begrenzen.

Trotzdem ist die Richtung klar: KI-Suchdienste werden nicht mehr nur als neutrale technische Vermittler betrachtet. Wer Antworten generiert, übernimmt Verantwortung. Wer Quellen auswählt und sichtbar macht, beeinflusst Meinungsvielfalt. Und wer die Informationssuche steuert, muss sich Transparenz- und Fairnessfragen stellen.

Für die Praxis ist das ein Wendepunkt. KI-Antworten werden rechtlich erwachsen. Sie sind nicht bloß experimentelle Zusatzfunktionen, sondern können echte Wirkung auf Reputation, Wettbewerb, Medienvielfalt und Nutzerentscheidungen haben.

Fazit

Die ZAK-Bescheide gegen Google und Perplexity markieren einen wichtigen Schritt in der Regulierung von KI-Suchdiensten. Die zentrale Botschaft lautet: Wenn eine Suchmaschine oder ein Chatbot nicht nur Links zeigt, sondern selbst Antworten formuliert, kann dieser Output als eigener Inhalt des Anbieters gelten.

Damit verschieben sich Haftung und Verantwortung. Anbieter müssen genauer prüfen, was ihre KI sagt, welche Quellen sie auswählt und wie sie fremde Inhalte sichtbar macht. Medien und Unternehmen erhalten zugleich neue Argumente, wenn KI-Systeme falsche Aussagen verbreiten oder ihre Auffindbarkeit beeinträchtigen.

Die Entscheidung ist kein Verbot von KI-Suche. Sie ist aber ein deutliches Stoppschild gegen die Vorstellung, KI-Antworten seien rechtlich folgenlos. Wer KI öffentlich sprechen lässt, muss sich darauf einstellen, für diese Stimme einzustehen.

Aktuelles zum Content Delivery Network – BGH legt Fragen dem EuGH vor

Am 31. Juli 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss I ZR 155/23 (Content Delivery Network) das Verfahren gegen die Betreiberin eines Content-Delivery-Networks (CDN) ausgesetzt und wesentliche Fragen zur haften- beziehungsweise haftungsprivilegierten Rolle solcher Dienste dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Aktueller Anlassfall im Überblick

  • Die Klägerin – eine Tonträgerherstellerin – hatte geklagt, weil über eine Filesharing-Plattform (d…to) ihre Musikalben unrechtmäßig verbreitet wurden.
  • Die Beklagte betreibt ein CDN mit weltweiten Servern, das zur Zwischenspeicherung (Caching) und als Nameserver fungiert. Sie speichert Inhalte, leitet diese weiter und bietet technische Dienste zur Beschleunigung und Stabilität der Webseiten.
  • Klägerin forderte Unterlassung, Sperrung und Kostenersatz – nach erfolgreicher Vorinstanz zog sie auch in der Revision vor Gericht.

Revisionsverfahren – Was ist strittig?

Der BGH hat zwei zentrale Fragen dem EuGH vorgelegt:

  1. Öffentliches Zugänglichmachen durch Link setzen
    Ob eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers (Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 2001/29/EG) nur von jemandem ausgeübt werden kann, bei dem sich der Tonträger in der eigenen Zugriffssphäre befindet – oder ob das Setzen eines Hyperlinks hierzu bereits ausreicht.
  2. Übertragbarkeit der Plattform-Kriterien auf CDNs
    Ob die vom EuGH entwickelten Kriterien zur öffentlichen Wiedergabe etwa für YouTube- oder Sharehosting-Plattformen auch auf Betreiber eines CDN anzuwenden sind – insbesondere vor dem Hintergrund der Haftungsprivilegien nach Art. 13 Abs. 1 RL 2000/31/EG bzw. Art. 5 Abs. 1 der DSA-VO (Verordnung (EU) 2022/2065). Wenn nein: Welche spezifischen Kriterien sind dann anzulegen?

Bedeutung für Unternehmer

  • Rechtssicherheit für technische Dienstleister
    Betreiber von CDNs bewegen sich juristisch in einer Grauzone: Dienste, die rein technische Caching-Funktionen erfüllen, können grundsätzlich haftungsprivilegiert sein – doch dies hängt stark von den Umständen ab. Die Entscheidung des EuGH wird langfristige Bedeutung für Plattform- und Infrastruktur-Anbieter haben.
  • Klare Abgrenzung erforderlich
    Unternehmer sollten sich bewusst sein: Ob Sie als rein technischer Vermittler gelten oder als aktiv handelnder Infrastrukturanbieter mit potenziell eigener Urheberrechtsverletzung, hängt von konkreten Kriterien ab – z. B. Speicherverhalten, Zugriffskontrolle, Wissensstand über Rechtsverletzungen.
  • Frage der Link-Verantwortlichkeit
    Auch das Setzen eines Links kann urheberrechtlich relevant sein. Ob dieses Verhalten als eigenes Zugänglichmachen gilt, bleibt offen und muss nun durch den EuGH geklärt werden.

Gericht, Datum, Aktenzeichen & Fundstelle:

  • Gericht: Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat)
  • Datum: 31. Juli 2025
  • Aktenzeichen: I ZR 155/23

Wettbewerbsrechtliche Haftung für Links

Gleich zu Beginn des Jahres wurden nunmehr die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015, Az.: l ZR 74/14 – „Haftung für Hyperlink“, veröffentlicht.

Das Urteil beschäftigt sich ausführlich mit der Frage, ob bzw. unter welchen Umständen ein Unternehmer für das Setzen eines sogenannten Hyperlinks auf die Webseite eines Dritten haftet, wenn auf der Webseite des Dritten wettbewerbswidrige Inhalte abrufbar sind.

Zunächst die gute Nachricht: Auch wenn das Setzen eines Links eine geschäftliche Handlung darstellen kann begründet allein die Setzung eines solchen Links noch keine generelle Verantwortlichkeit für die dort abrufbaren Inhalte.

Allerdings kann sich unter gewissen Voraussetzungen gleichwohl eine Haftung ergeben:

Zum einen, wenn sich der Unternehmer die Informationen auf der verlinkten Webseite zu Eigen macht, weil die dortigen Ausführungen gezielt zur eigenen Werbung eingesetzt werden. In diesem Fall haftet der Unternehmer für die verlinkten Inhalte wie für eigene Inhalte und damit unmittelbar als sogenannter Störer.

Zum anderen kann dem Unternehmer, der auf eine Webseite Dritter verlinkt, unter gewissen Umständen eine Verletzung von Prüfpflichten vorgeworfen werden. Zu dem Umfang dieser Prüfpflichten führt der Bundesgerichtshof in Tz. 24 des Urteils aus:

„Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Haftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, etwa nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird.“

Mit anderen Worten:

Wer einen Link zu einer Webseite eines Dritten setzt, muss sich diese Webseite des Dritten zumindest anschauen.

Ist eine Rechtsverletzung oder ein Wettbewerbsverstoß auf der Seite des Dritten nicht offensichtlich erkennbar, kann verlinkt werden.

Wird der Unternehmer dann z.B. aufgrund einer Abmahnung oder eines Anschreibens darauf aufmerksam gemacht, dass sich auf der Webseite des Dritten wettbewerbswidrige oder sonstige rechtsverletzende Inhalte befinden, muss er die Sache erneut prüfen.

Entfernt der Unternehmer dann den Link, hat er alles getan, was getan werden musste. Er muss insbesondere keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und die Kosten der Abmahnung nicht ersetzen.

Wird der Link aber nicht entfernt, haftet der Unternehmer ab diesem Zeitpunkt für die verlinkten Inhalte wie für eigene Inhalte.

Der Bundesgerichtshof hat damit die Haftung für das Setzen eines Links ausgestaltet wie die Haftung von Foren- und Chat-Betreiber bzw. für Betreiber von Social-Media-Plattformen, die üblicherweise auch erst dann haften, wenn sie auf eine Rechtsverletzung aufmerksam gemacht wurden und trotz Hinweis die Rechtsverletzung nicht entfernen.