LG München I zu Google AI Overviews: Wenn KI-Suche zur eigenen Haftungsfalle wird

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 28. Mai 2026 eine für Unternehmen wichtige Entscheidung zu KI-generierten Suchergebnissen getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob Google für falsche Aussagen haftet, die nicht als klassisches Suchergebnis, sondern als „Übersicht mit KI“ angezeigt werden.

Die Antwort des Gerichts ist deutlich: Wenn eine KI-Suchübersicht fremde Informationen nicht nur verlinkt, sondern daraus eine eigene Antwort formuliert, kann der Suchmaschinenbetreiber dafür unmittelbar verantwortlich sein.

Worum ging es?

Zwei Münchener Verlagsunternehmen wandten sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen Google. Bei bestimmten Suchanfragen erschien in der Google-Suche eine KI-generierte Übersicht. Darin wurden die Unternehmen unter anderem mit Betrugsmaschen, unseriösen Geschäftspraktiken, Abo-Fallen, angeblich nicht freigeschalteten digitalen Inhalten und mangelnder Erreichbarkeit in Verbindung gebracht.

Besonders problematisch war aus Sicht der Unternehmen, dass die KI offenbar Informationen über andere Unternehmen oder andere Vorgänge mit ihnen vermischte. Dadurch entstand beim Leser der Eindruck, die Verlage selbst stünden in einem unseriösen oder betrügerischen Kontext.

Die Verlage mahnten Google ab und nutzten zusätzlich das von Google bereitgestellte Formular zur Beanstandung. Dennoch kam es zum gerichtlichen Verfahren.

Warum das Gericht die KI-Übersicht nicht wie ein normales Suchergebnis behandelt

Der entscheidende Punkt der Entscheidung liegt in der Abgrenzung zwischen klassischen Suchergebnissen und einer KI-generierten Zusammenfassung.

Bei normalen Suchergebnissen zeigt eine Suchmaschine fremde Internetseiten an. Sie listet Treffer, Snippets und Links auf. Für solche Fälle hat die Rechtsprechung Suchmaschinenbetreibern bislang weitgehende Schutzräume eingeräumt. Der Betreiber haftet in der Regel nicht schon deshalb, weil ein rechtswidriger Inhalt irgendwo im Netz auffindbar ist.

Anders sieht es nach Auffassung des LG München I bei einer „Übersicht mit KI“ aus. Die KI fasse Inhalte nicht nur technisch zusammen, sondern formuliere eine neue, eigenständige Antwort. Sie setze Schwerpunkte, gliedere Aussagen, bewerte Zusammenhänge und präsentiere dem Nutzer ein fertiges Ergebnis.

Genau darin sah das Gericht den Unterschied: Die KI-Übersicht sei nicht bloß ein Wegweiser zu fremden Quellen. Sie sei eine eigene Aussage von Google.

Google muss sich die KI-Antwort zurechnen lassen

Das Gericht stellte darauf ab, dass Google die KI-Funktion selbst anbietet und kontrolliert. Nur Google habe Einfluss darauf, ob eine solche Funktion bereitgestellt wird und nach welchen Regeln die Algorithmen arbeiten.

Damit könne Google sich nicht darauf zurückziehen, die Aussagen seien lediglich automatisch aus fremden Internetseiten entstanden. Wer eine KI-Funktion in die Suche integriert und dem Nutzer als fertige Antwort präsentiert, muss sich deren Inhalt grundsätzlich zurechnen lassen.

Das ist der zentrale praktische Unterschied: Bei einem Link liest der Nutzer erkennbar eine fremde Quelle. Bei einer KI-Übersicht erhält er eine von Google präsentierte Antwort. Diese wirkt abgeschlossen, verständlich und autoritativ.

Der Hinweis auf verlinkte Quellen reicht nicht

Google argumentierte sinngemäß, Nutzer könnten die verlinkten Quellen selbst prüfen. Das überzeugte das Gericht nicht.

Die KI-Übersicht sei für sich genommen verständlich. Ein durchschnittlicher Nutzer habe gerade keinen Anlass, jede einzelne Quelle nachzulesen, wenn die Suchmaschine bereits eine scheinbar fertige Antwort liefere. Die Möglichkeit, eine Aussage durch eigene Recherche später zu widerlegen, beseitigt nicht die Verantwortung für die ursprüngliche Aussage.

Das ist für Unternehmen besonders wichtig. Denn rufschädigende KI-Antworten entfalten ihre Wirkung sofort. Wer bei Google als unseriös, betrügerisch oder problematisch dargestellt wird, kann Kunden verlieren, bevor er überhaupt die Chance hat, den Sachverhalt richtigzustellen.

Kein Schutz durch die üblichen Haftungsprivilegien

Das LG München I verneinte auch eine Privilegierung nach den Regeln, die für Hostprovider oder klassische Suchmaschinen gelten. Nach Auffassung des Gerichts ging es nicht um das bloße Speichern oder Auffindbarmachen fremder Inhalte, sondern um eine eigene, KI-generierte Aussage.

Auch die bisherige Rechtsprechung zu Suchmaschinen und Auto-Complete half Google nach Ansicht der Kammer nicht weiter. Diese Rechtsprechung betrifft Situationen, in denen Suchmaschinen fremde Inhalte auffindbar machen oder Suchvorschläge automatisch erzeugen. Die KI-Übersicht gehe darüber hinaus, weil sie aus verschiedenen Informationen eine neue Antwort bilde.

Das Gericht sah zudem keine Gefahr, dass die Suchmaschine als solche unzumutbar belastet würde. Die „Übersicht mit KI“ sei eine Zusatzfunktion. Die klassische Suche funktioniere auch ohne eine solche KI-Antwort.

Welche Aussagen Google nicht mehr verbreiten darf

Das Gericht gab den Verlagen weitgehend recht. Google wurde untersagt, bestimmte Aussagen über die Unternehmen in KI-Übersichten zu verbreiten. Dazu gehörten unter anderem Behauptungen, die Unternehmen seien für Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken bekannt, stünden mit bestimmten anderen Unternehmen in Verbindung oder lockten Kunden in Abo-Fallen.

Auch weitere Vorwürfe wurden untersagt, etwa Aussagen über angebliche Zahlungsaufforderungen trotz bereits erfolgter Zahlung, wechselnde Namen oder URLs zur Erschwerung der Zuordnung, nicht freigeschaltete digitale Inhalte sowie schlechte Erreichbarkeit oder ignorierte schriftliche Anfragen.

Für das Gericht war entscheidend, dass Google die tatsächliche Grundlage dieser schweren Vorwürfe nicht ausreichend glaubhaft machen konnte. Negative Bewertungen oder Beschwerden einzelner Nutzer reichten dafür nicht aus, wenn daraus pauschale und schwerwiegende Aussagen über Betrug, Abo-Fallen oder unseriöse Geschäftspraktiken gebildet werden.

Nicht jeder Antrag hatte Erfolg

Die Verlage bekamen allerdings nicht in allen Punkten recht. Soweit lediglich eine Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen behauptet wurde, sah das Gericht darin nicht ohne Weiteres eine ausreichend ansehensbeeinträchtigende Aussage. Hier hätten die Antragsteller die Unwahrheit stärker glaubhaft machen müssen.

Ebenfalls nicht untersagt wurde eine Aussage, die sich so in der KI-Übersicht gar nicht ausdrücklich fand, sondern allenfalls als Schlussfolgerung des Lesers verstanden werden konnte. Das Gericht machte damit deutlich: Auch bei KI-Antworten bleibt es bei den allgemeinen Regeln des Äußerungsrechts. Verboten werden können konkrete rechtswidrige Aussagen, nicht jede denkbare Interpretation.

Warum die Entscheidung für Unternehmen wichtig ist

Die Entscheidung ist für Unternehmen mit starker Online-Sichtbarkeit besonders relevant. Suchmaschinen sind häufig der erste Kontaktpunkt zwischen Kunden und Unternehmen. Wenn dort eine KI-Zusammenfassung falsche Vorwürfe ausspielt, kann der Schaden erheblich sein.

Unternehmen sollten deshalb nicht nur klassische Suchtreffer, Bewertungen und Presseberichte im Blick behalten, sondern auch KI-generierte Suchübersichten. Gerade bei Suchanfragen mit kritischen Begriffen wie „Betrug“, „Abzocke“, „Abo-Falle“, „Kündigung“ oder „Erfahrungen“ können automatisierte Zusammenfassungen problematische Ergebnisse erzeugen.

Wichtig ist eine saubere Dokumentation. Screenshots sollten Datum, Uhrzeit, Suchbegriff, vollständige Trefferseite und die angezeigte KI-Übersicht erkennen lassen. Außerdem sollte geprüft werden, ob die KI-Aussage tatsächlich auf verlinkten Quellen beruht oder ob sie Inhalte vermischt, falsch zuschreibt oder eigene Zusammenhänge erzeugt.

Was Unternehmen bei falschen KI-Aussagen tun sollten

Wer durch eine KI-Übersicht falsch dargestellt wird, sollte schnell handeln. Zunächst muss genau geprüft werden, welche Aussage angegriffen werden soll. Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, eine Meinungsäußerung oder eine Mischung aus beidem? Gibt es eine wahre Tatsachengrundlage? Ist die Aussage geeignet, den Ruf des Unternehmens zu beschädigen?

Im nächsten Schritt sollte der Betreiber der Suchmaschine konkret informiert werden. Allgemeine Beschwerden reichen oft nicht aus. Die Beanstandung sollte die konkrete Suchanfrage, die angegriffene Aussage, die Unrichtigkeit und die eigene Betroffenheit klar benennen.

Bei gravierenden Vorwürfen kann zusätzlich eine anwaltliche Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sinnvoll sein. Gerade diese Unterlassungserklärung war im Münchener Verfahren wichtig, weil das Gericht die Wiederholungsgefahr nicht als beseitigt ansah. Dass die konkrete KI-Antwort zwischenzeitlich nicht mehr erschien, genügte dem Gericht nicht.

Einordnung

Das Urteil ist kein Freibrief gegen jede unangenehme KI-Antwort. Wahre Tatsachenbehauptungen und zulässige Bewertungen bleiben auch im digitalen Raum möglich. Die Entscheidung zeigt aber eine klare Grenze: KI darf nicht ohne belastbare Grundlage schwerwiegende Vorwürfe gegen Unternehmen erzeugen und als fertige Antwort ausspielen.

Für Suchmaschinenbetreiber bedeutet das: Wer KI-Antworten prominent in die Suche integriert, kann sich bei rechtswidrigen Inhalten nicht ohne Weiteres hinter dem Argument verstecken, es handele sich nur um automatisierte Verarbeitung fremder Quellen.

Für Unternehmen bedeutet das: Falsche KI-Zusammenfassungen müssen nicht hingenommen werden. Wenn die Darstellung rufschädigend, falsch oder ohne tragfähige Tatsachengrundlage ist, kommen presserechtliche und äußerungsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung in Betracht.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht München I
Datum: 28. Mai 2026
Aktenzeichen: 26 O 869/26

OLG Hamm: Wenn der Website-Chatbot Facharzttitel erfindet – und das Unternehmen haftet

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12.05.2026 entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Aussagen seines KI-Chatbots zu ärztlichen Qualifikationen einstehen muss. Wichtig: Aktuell liegt noch kein Urteilsvolltext vor, sondern nur die Pressemitteilung des OLG Hamm. Die schriftlichen Gründe werden erst später veröffentlicht.

Worum ging es?

Nach der Pressemitteilung konnten Kunden und Patienten auf der Website der Aesthetify GmbH mit einem KI-Chatbot kommunizieren, Termine buchen und Fragen stellen. Auf konkrete Nachfragen soll der Chatbot über die beiden hinter dem Unternehmen stehenden Ärzte („Dr. Rick & Dr. Nick“) unter anderem behauptet haben, sie seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“.

Die Verbraucherzentrale NRW mahnte das Unternehmen ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Zwar wurde der Chatbot später deaktiviert, eine Unterlassungserklärung wurde laut Pressemitteilung aber nicht abgegeben.

Kernaussage des OLG Hamm laut Pressemitteilung

Das OLG Hamm hat die Angaben als irreführende geschäftliche Handlung eingeordnet und der Unterlassungsklage stattgegeben. Maßgeblich sei § 5 UWG (Irreführung), konkret bei Angaben zur Befähigung, zum Status oder zur Zulassung eines Unternehmers bzw. der handelnden Personen.

Der entscheidende Punkt: Die falschen Aussagen des Chatbots wurden der Aesthetify GmbH als eigene geschäftliche Handlung zugerechnet. Nach der Pressemitteilung half dem Unternehmen auch dann kein „Entlastungsargument“, wenn der Chatbot angeblich nur mit korrekten Datensätzen programmiert oder trainiert worden sein sollte.

Chatbot ist kein „Dritter“ – kein Ausweichen über Verkehrssicherungspflichten

Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung, die das OLG Hamm laut Pressemitteilung vorgenommen hat: Der Chatbot sei kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Damit könne sich der Betreiber nicht darauf zurückziehen, er habe „nur“ ein Tool eingesetzt und müsse allenfalls im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht überwachen, was dieses Tool tut. Vereinfacht gesagt: Wer den Chatbot als eigenes Kommunikations- und Vertriebsinstrument einsetzt, muss sich dessen Werbeaussagen zurechnen lassen.

Warum ist das für Unternehmen ein Warnsignal – auch außerhalb des Gesundheitsbereichs?

Viele Unternehmen setzen Chatbots inzwischen im Vertrieb, im Kundendienst oder zur Lead-Generierung ein. Das Urteil zeigt (jedenfalls nach der Pressemitteilung) eine klare Richtung: Ein KI-Chatbot ist rechtlich nicht „irgendwer im Internet“, sondern wird wie ein eigener Kommunikationskanal des Unternehmens behandelt.

Das ist nicht nur bei Facharztbezeichnungen brisant. Denkbar sind ähnliche Risiken bei Aussagen zu:

  • Zertifizierungen, Zulassungen, Prüfzeichen, Qualifikationen
  • Lieferzeiten, Verfügbarkeiten, Garantien
  • Preisen, Rabatten, „Bestpreis“-Behauptungen
  • Produktwirkungen, Leistungsversprechen, „Testsieger“-Werbung

Überall dort kann eine falsche Chatbot-Antwort schnell als irreführende Werbung gewertet werden – mit Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen, Vertragsstrafen und Folgekosten.

Der heikle Punkt für den Wettbewerb: Kann ein Konkurrent den Chatbot „in die Falle locken“?

Genau hier liegt ein Thema, das Unternehmen häufig unterschätzen: Ein Wettbewerber könnte gezielt versuchen, den Chatbot des Konkurrenten zu wettbewerbswidrigen Aussagen zu verleiten – etwa durch suggestive Fragen, geschickte Formulierungen oder das „Vorgeben“ falscher Tatsachen, die der Bot dann übernimmt. Wenn Gerichte die Antworten als dem Betreiber zurechenbar ansehen, wird das zur echten Angriffsfläche im Wettbewerb.

Die Konsequenz ist unbequem, aber klar: Der Chatbot muss so gebaut und abgesichert sein, dass irreführende Aussagen zuverlässig ausgeschlossen sind – nicht nur „im Normalbetrieb“, sondern auch bei provozierenden oder manipulativen Eingaben.

Was Unternehmen jetzt praktisch tun sollten

  1. Inhalte begrenzen statt „freies Generieren“
    Je höher das Risiko (Gesundheit, Finanzen, Recht, sicherheitsrelevante Themen), desto eher sollte der Bot nur aus einer geprüften Wissensbasis antworten oder bei Unsicherheit konsequent abbrechen und an einen Menschen übergeben.
  2. Sperrlisten und Claim-Kontrollen definieren
    Bestimmte Aussagen dürfen schlicht nie ausgegeben werden (z. B. „zertifiziert“, „zugelassen“, „Facharzt“, „garantiert wirksam“), wenn sie nicht nachweisbar und freigegeben sind.
  3. Red-Teaming und Missbrauchstests einplanen
    Chatbots müssen wie ein öffentliches Werbemittel getestet werden: Was passiert bei Fangfragen, Unterstellungen, „Wiederhole das, aber…“-Tricks oder bei gezielt manipulativen Eingaben?
  4. Monitoring, Logging, Kill-Switch
    Wer Chatbots einsetzt, braucht Auswertungen, Alarmierungen bei riskanten Antworten und die Möglichkeit, Funktionen sofort zu deaktivieren oder auf einen sicheren Modus umzuschalten.
  5. Klare Eskalation: „Das weiß ich nicht“ ist eine gute Antwort
    Ein Bot, der lieber sauber abbricht als kreativ wird, ist oft der bessere Bot – jedenfalls rechtlich.

Hinweis: Ein Disclaimer („Antworten ohne Gewähr“) kann unterstützen, ersetzt aber keine technische und organisatorische Absicherung, wenn der Bot faktisch wie ein Werbekanal wirkt.

Ausblick: Revision zum BGH

Das OLG Hamm hat nach der Pressemitteilung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil neue Rechtsfragen zur Zurechnung von KI-Falschangaben betroffen sind. Damit ist das letzte Wort voraussichtlich noch nicht gesprochen. Sobald der Urteilsvolltext vorliegt, wird man sehen, wie der Senat die Zurechnung dogmatisch im Detail begründet und welche Anforderungen sich daraus für die Praxis noch konkreter ableiten lassen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Datum: 12.05.2026
Aktenzeichen: 4 UKl 3/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 037, Rz. 1 (Pressemitteilung)

Landgericht Frankfurt am Main: Wenn die KI-Übersicht vor dem Suchergebnis plötzlich zum Risiko wird

Am 10. September 2025 hatte das Landgericht Frankfurt am Main einen Fall auf dem Tisch, bei dem es um eine Suchanfrage ging, die viele Menschen vermutlich eher leise eintippen als laut im Großraumbüro zu diktieren: „Penisvergrößerung“. Juristisch war das Thema allerdings alles andere als peinlich – denn es ging um die Frage, ob ein Suchmaschinenbetreiber für eine KI-generierte Übersicht haftet, die ganz oben vor den eigentlichen Suchtreffern angezeigt wird.

Worum ging es – und warum ist das für Unternehmer relevant?

Die Antragstellerin (ein Verbund bzw. Anbieterumfeld aus dem medizinischen Bereich) fühlte sich durch eine „Übersicht mit KI“ geschädigt, die bei der Suche nach „Penisvergrößerung“ prominent über den Links stand. Das Problem aus Unternehmenssicht ist schnell erklärt: Wenn die KI oben „zusammenfasst“, lesen viele Nutzer nur diesen Kasten – der Rest der Treffer ist dann wie eine AGB-Klausel: theoretisch vorhanden, praktisch überblättert.

Das ist nicht nur ein medizinisches Spezialthema. Es ist das Grundproblem jeder Branche, die von Sichtbarkeit, Vertrauen und Klicks lebt: Wenn eine Plattform oben eine Antwort serviert, entscheidet diese Antwort oft schon über den nächsten Schritt des Kunden.

Was stand in der KI-Übersicht – und warum war das streitig?

In einem Bulletpoint hieß es sinngemäß, bei einer Penisverlängerung werde „der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert“. Das klang für die Antragstellerin nach einer dramatisch falschen Darstellung und sollte untersagt werden.

Bemerkenswert (und ein bisschen typisch für die digitale Praxis): Der Hinweis „KI-Antworten können Fehler enthalten“ war zwar vorhanden, wurde aber nach Darstellung im Verfahren erst sichtbar, wenn der Nutzer alles aufklappte und bis ganz nach unten scrollte.

Welche Ansprüche hat die Antragstellerin geltend gemacht?

Die Antragstellerin ging nicht primär über klassisches Äußerungsrecht vor, sondern kartellrechtlich – also über den Hebel „Marktmacht“:

  1. Unterlassung wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (über § 33 GWB i.V.m. § 19 GWB): Die Suchmaschine dränge durch die KI-Übersicht externe Anbieter zurück und behindere die Antragstellerin unbillig.
  2. Zusätzlich ein Verstoß gegen das Verbot der Selbstbevorzugung aus dem Digital Markets Act (Art. 6 Abs. 5 DMA), ebenfalls durchsetzbar über § 33 GWB: Die KI-Übersicht stehe wie ein eigener, bevorzugter Kasten an erster Stelle und verdränge die klassischen Treffer.

Was hat das Gericht grundsätzlich klargestellt?

Das Gericht hat zwei für die Praxis wichtige Pflöcke eingeschlagen:

  • Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers für falsche KI-Informationen ist nicht automatisch ausgeschlossen. „Das hat die KI geschrieben“ ist also keine immer geltende Ausrede.
  • Gleichzeitig wird nicht jede Beeinträchtigung sofort zum kartellrechtlichen Problem. Entscheidend ist, ob eine unbillige Behinderung vorliegt – also eine Wettbewerbsbeeinträchtigung, die nach Abwägung nicht mehr hinnehmbar ist.

Warum wurde der Antrag trotzdem abgelehnt? Der Kontext hat gewonnen.

Der Antrag scheiterte im Kern an einer sehr bodenständigen Frage: Versteht der durchschnittliche Nutzer die angegriffene Aussage im Gesamtkontext wirklich als falsch?

Das Gericht sagte: Nein. Die KI-Übersicht erklärte direkt im Anschluss, dass die Verlängerung „durch eine sogenannte Ligamentolyse“ erreicht werde, bei der die Haltebänder gelöst werden. Dadurch werde für den Nutzer klar, dass nicht „der Penis“ im Sinne von Schwellkörpern, Nerven oder Blutgefäßen „durchtrennt“ werde, sondern dass es um Haltestrukturen geht. Überspitzt: Der Satz klingt allein gelesen nach Motorsäge, liest sich im Zusammenhang aber eher nach chirurgischem Fachjargon in Kurzform.

Weil die Aussage im Kontext als zutreffend angesehen wurde, fehlte es an der „Unbilligkeit“. Damit gab es keinen Unterlassungsanspruch aus § 33 GWB.

Und der Digital Markets Act? Keine „Selbstbevorzugung“ durch den KI-Kasten.

Auch der DMA half im Eilverfahren nicht. Das Gericht ordnete die „KI-Übersicht“ nicht als eigenes „Produkt“ ein, das im Ranking gegenüber Drittangeboten bevorzugt werde, sondern als Teil des Suchergebnisses selbst: eine Antwort auf die Suchanfrage, nur in KI-Form.

Das ist für Unternehmen wichtig, weil es zeigt: Nicht jeder prominent platzierte Kasten ist automatisch „Selbstbevorzugung“. Wer mit dem DMA argumentiert, muss sehr präzise darlegen, welches eigene Angebot hier gegenüber Drittangeboten nach vorne geschoben wird.

Was bedeutet das für Unternehmer – unabhängig vom Suchbegriff?

  1. KI-Overviews sind angreifbar, aber der Maßstab ist streng. Entscheidend ist nicht, ob ein Satz isoliert „hart klingt“, sondern wie er im Zusammenhang verstanden wird.
  2. Kontext schlägt Empörung. Wer vorgeht, muss den Gesamteindruck aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers treffen – und zwar so, wie er die Darstellung typischerweise wahrnimmt (Desktop, mobil, aufgeklappt oder nicht).
  3. Kartellrecht ist kein Schnellschuss. Die Hürde „unbillige Behinderung“ verlangt eine echte Abwägung, schwierig darzulegen in einem Eilverfahren.
  4. DMA ist kein Allzweckwerkzeug gegen schlechte Sichtbarkeit. Der Produkt- und Dienstbegriff ist der Dreh- und Angelpunkt.

Entscheidungsdaten

Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer)
10. September 2025
Az. 2-06 O 271/25