LG Frankfurt: Wenn KI aus Produktfotos neue Bilder macht

Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. Mai 2026 eine für Onlinehändler, Hersteller und Agenturen wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um Produktbilder für Kabeldurchführungen bei Photovoltaikanlagen, die auf eBay verwendet wurden. Der Kläger meinte, ein Wettbewerber habe seine Produktfotos mit Hilfe von KI bearbeitet und anschließend für eigene Angebote genutzt. Das Gericht wies die Klage jedoch vollständig ab.

Worum ging es?

Beide Parteien verkauften Kabeldurchführungen für PV-Anlagen über eBay. Der Kläger hatte eigene Produktbilder verwendet. Später stellte er fest, dass die Beklagte ähnliche Bilder nutzte. Er ging davon aus, dass seine Fotos in ein KI-System hochgeladen und dort so verändert worden seien, dass neue, aber immer noch auf seinen Bildern beruhende Produktbilder entstanden.

Zur Begründung verwies der Kläger unter anderem darauf, dass er sein eigenes Bild selbst in ChatGPT hochgeladen und mit einem Prompt bearbeiten ließ. Das Ergebnis habe dem Bild der Beklagten geähnelt. Daraus leitete er ab, dass auch die Beklagte diesen Weg gegangen sein müsse.

Der Kläger verlangte Unterlassung, Auskunft, Zahlung einer Nutzungsgebühr und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Warum scheiterte die Klage?

Das LG Frankfurt sah keinen Unterlassungsanspruch. Entscheidend waren drei Punkte.

Erstens unterschied das Gericht zwischen einem einfachen Produktfoto und einem Lichtbildwerk. Das tatsächlich fotografierte Bild des Klägers war zwar als einfaches Lichtbild geschützt. Es erreichte aber nach Auffassung des Gerichts nicht die höhere Schutzstufe eines Lichtbildwerks. Es handelte sich um eine sachliche Aufnahme, die vor allem zeigen sollte, wie das Produkt auf einem Dach verwendet wird. Bildausschnitt und Perspektive folgten damit eher dem praktischen Zweck als einer besonderen kreativen Gestaltung.

Das ist für Unternehmen wichtig: Auch einfache Produktfotos sind nicht schutzlos. Ihr Schutzbereich ist aber enger. Je sachlicher und funktionaler ein Foto gestaltet ist, desto eher beschränkt sich der Schutz auf identische oder nahezu identische Übernahmen.

Zweitens konnte der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht beweisen, dass die Beklagte sein Foto überhaupt als KI-Vorlage benutzt hatte. Dass man mit ChatGPT aus dem eigenen Foto ein ähnliches Ergebnis erzeugen kann, reicht als Beweis nicht aus. Die Beklagte hatte eigene Ausgangsbilder vorgelegt und erklärt, diese selbst angefertigt und mit KI-Werkzeugen überarbeitet zu haben. Für das Gericht war deshalb nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar, dass tatsächlich das Bild des Klägers verwendet worden war.

Drittens sah das Gericht selbst bei unterstellter Nutzung des klägerischen Fotos keinen Eingriff in dessen Schutzbereich. Die Bilder wiesen zwar Ähnlichkeiten auf. Es gab aber auch deutliche Unterschiede: etwa beim Bildausschnitt, bei der Form und Breite der Aussparung im Dachziegel, bei der Position der Kabel, bei der Anordnung des farbigen Kabels und bei der Farbwirkung der Dachziegel. Das genügte dem Gericht, um anzunehmen, dass das ursprüngliche Lichtbild im neuen Bild nicht mehr hinreichend wiedererkennbar war.

CAD-Bilder sind nicht automatisch Lichtbilder

Besonders praxisrelevant ist auch die Einschätzung des Gerichts zu CAD-Darstellungen. Ein weiteres Bild des Klägers war kein Foto, sondern aus einem CAD-Modell erzeugt worden. Das LG Frankfurt stellte klar: Eine solche CAD-Darstellung ist nicht automatisch als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt. Denn es fehlt an einer unmittelbaren fotografischen Abbildung eines realen Geschehens.

Ein Schutz kann zwar grundsätzlich als Werk der angewandten Kunst oder als technische Darstellung in Betracht kommen. Dafür muss die Darstellung aber eine ausreichende Schöpfungshöhe erreichen. Bei einer eher technischen, möglichst originalgetreuen Abbildung zur Veranschaulichung der Montage sah das Gericht diese Voraussetzung nicht als erfüllt an.

Für Hersteller, Händler und Produktdesigner bedeutet das: Wer CAD-Renderings, 3D-Visualisierungen oder technische Produktgrafiken nutzt, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass diese Bilder denselben Schutz genießen wie Fotografien. Entscheidend ist, ob sich in der Darstellung eine eigene kreative Gestaltung zeigt.

Was bedeutet das für KI-Bilder im Onlinehandel?

Das Urteil ist kein Freibrief für die Nutzung fremder Produktfotos. Wer ein fremdes Foto in ein KI-Tool hochlädt und daraus ein Bild erzeugt, kann weiterhin Rechte verletzen. Das gilt besonders dann, wenn prägende, geschützte Elemente des Originals übernommen werden und im Ergebnis wiedererkennbar bleiben.

Das Urteil zeigt aber auch: Derjenige, der eine Urheberrechtsverletzung behauptet, muss sie beweisen können. Eine bloße Ähnlichkeit zwischen Produktbildern reicht nicht. Auch der Umstand, dass sich mit einem KI-Tool aus dem eigenen Bild ein ähnliches Resultat erzeugen lässt, beweist noch nicht, dass der Wettbewerber tatsächlich genau dieses Bild verwendet hat.

Für die Praxis ist das ein erheblicher Punkt. KI kann viele sachliche Produktbilder in einem ähnlichen Stil erzeugen, gerade wenn es um denselben Gegenstand, dieselbe Funktion und einen naheliegenden Blickwinkel geht. Bei technischen Produkten liegt eine gewisse Ähnlichkeit oft in der Natur der Sache.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Unternehmen sollten die Entstehung ihrer Produktbilder besser dokumentieren. Dazu gehören Originaldateien, Bildserien, Rohdaten, Projektdateien, Zeitstempel, verwendete Prompts und Zwischenschritte bei KI-Bearbeitungen. Wer später Ansprüche durchsetzen oder sich gegen Vorwürfe verteidigen will, braucht eine nachvollziehbare Entstehungskette.

Außerdem lohnt es sich, Produktfotos nicht nur technisch sauber, sondern möglichst individuell zu gestalten. Besondere Perspektiven, Lichtführung, Hintergründe, Arrangements oder wiedererkennbare Bildserien können helfen, den Schutzbereich zu stärken. Rein funktionale Produktfotos bleiben zwar geschützt, sind aber in der Durchsetzung oft schwieriger.

Wer KI für Produktbilder nutzt, sollte möglichst eigene Fotos, eigene Renderings oder lizenzierte Vorlagen einsetzen. Fremde Produktbilder von Wettbewerbern in KI-Tools hochzuladen, ist rechtlich riskant. Das gilt nicht nur wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen, sondern auch wegen Beweisproblemen, Plattformregeln und wettbewerbsrechtlicher Risiken.

Bei CAD-Renderings sollten Unternehmen zusätzlich prüfen, ob ergänzende Schutzrechte in Betracht kommen, etwa Designschutz, Markenrecht oder wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz. Gerade bei technischen Produkten kann das Urheberrecht allein zu kurz greifen.

Ein wichtiger prozessualer Hinweis

Das Gericht befasste sich auch mit dem Argument, das Hochladen eines Bildes in ein KI-System könne eine Vervielfältigung darstellen. Darüber entschied es aber nicht abschließend. Der Grund: Der Kläger hatte seinen Antrag nicht entsprechend formuliert und außerdem nicht bewiesen, dass die Beklagte sein Bild tatsächlich in ein KI-System eingespeist hatte.

Das zeigt: Bei KI-Fällen kommt es nicht nur auf die materielle Rechtslage an, sondern auch auf eine präzise Antragstellung. Wer gegen KI-gestützte Bildnutzung vorgeht, muss genau überlegen, welche Handlung angegriffen werden soll: das Hochladen, die Bearbeitung, die Veröffentlichung oder die Nutzung des erzeugten Outputs.

Fazit

Das LG Frankfurt stärkt nicht pauschal KI-Nutzer, setzt aber klare Grenzen für urheberrechtliche Ansprüche bei einfachen Produktfotos. Entscheidend bleiben der Schutzumfang des Ausgangsbildes, die Wiedererkennbarkeit geschützter Merkmale und vor allem der Beweis, dass das eigene Bild tatsächlich verwendet wurde.

Für Unternehmer ist die Entscheidung ein Warnsignal in beide Richtungen. Wer eigene Produktbilder schützen will, sollte kreativer gestalten und besser dokumentieren. Wer KI für Produktbilder einsetzt, sollte eigene oder sauber lizenzierte Ausgangsmaterialien verwenden und den Entstehungsprozess ebenfalls dokumentieren.

Gericht: LG Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 27.05.2026
Aktenzeichen: 2-06 O 347/25

LG Berlin II zu KI-Suchergebnissen: Wann Suchmaschinen nicht für fremde Marken haften

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 1. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung zur markenmäßigen Benutzung in KI-generierten Suchergebnissen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Google fremde Marken selbst benutzt, wenn diese Marken in automatisch erzeugten KI-Antworten erscheinen. Das Gericht verneinte dies im konkreten Fall und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Was ist eine markenmäßige Benutzung?

Nicht jede Erwähnung einer Marke ist automatisch eine Markenverletzung. Das Markenrecht schützt eine Marke dann, wenn ein Dritter sie im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Das bedeutet vereinfacht: Die Marke muss aus Sicht des angesprochenen Publikums als Hinweis auf die Herkunft, Bewerbung oder wirtschaftliche Zuordnung einer Ware oder Dienstleistung verwendet werden.

Wird eine Marke dagegen nur beschreibend, informierend oder im Rahmen einer technischen Darstellung genannt, reicht das für eine Markenverletzung nicht ohne Weiteres aus. Entscheidend ist immer der konkrete Zusammenhang. Genau diese Abgrenzung stand im Mittelpunkt der Entscheidung des LG Berlin II.

Der Fall vor dem LG Berlin II

Die Antragstellerin vertreibt markengeschützte Parfumprodukte. Die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine mit KI-Funktionen (Google). Bei bestimmten Suchanfragen erzeugte die KI automatisch Antworttexte, in denen Marken genannt und Informationen aus Internetseiten Dritter zusammengefasst wurden. Die Texte enthielten zudem Verlinkungen auf externe Webseiten.

Die Markeninhaberin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie argumentierte, die Suchmaschinenbetreiberin verwende die fremden Marken in eigenen KI-Inhalten und fördere dadurch Angebote Dritter. Außerdem machte sie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend.

Das LG Berlin II folgte dem nicht. Zwar erschienen die Marken in den KI-generierten Texten. Das allein genügte dem Gericht aber nicht. Entscheidend war, dass die Suchmaschinenbetreiberin die Marken nicht als eigene Kennzeichen oder als eigene Werbeaussage nutzte.

KI-Antwort als Suchergebnis, nicht als eigene Produktwerbung

Nach Ansicht des Gerichts versteht ein normal informierter Nutzer eine KI-Übersicht in einer Suchmaschine grundsätzlich als besondere Form eines Suchergebnisses. Die KI fasst Informationen zusammen, die auf Drittseiten vorhanden sind. Durch Links, Quellenbezüge, Snippets und Vorschaubilder bleibt erkennbar, dass die Angaben nicht als eigene Produktwerbung der Suchmaschine gemeint sind.

Damit unterscheidet sich eine solche KI-Ausgabe von einer Situation, in der ein Unternehmen eine fremde Marke gezielt nutzt, um eigene Waren oder Dienstleistungen zu bewerben. Bei einer Suchmaschine erwartet der Nutzer gerade, dass sie fremde Inhalte auffindbar macht, ordnet und zusammenfasst. Die bloße technische Bereitstellung dieser Funktion macht die Markennennung noch nicht zu einer eigenen markenmäßigen Benutzung.

Keine eigene kommerzielle Kommunikation

Ein wichtiger Begriff in der Entscheidung ist die eigene kommerzielle Kommunikation. Eine Markenverletzung durch den Plattform- oder Suchmaschinenbetreiber kommt eher in Betracht, wenn die Marke aus Sicht des Nutzers als Bestandteil der eigenen Werbung oder des eigenen Angebots des Betreibers erscheint.

Das war hier nach Auffassung des LG Berlin II nicht der Fall. Die Suchmaschinenbetreiberin präsentierte die KI-Texte nicht als eigene Aussagen über bestimmte Produkte. Sie trat auch nicht als Verkäuferin oder Anbieterin der genannten Waren auf. Der Nutzer sollte die genannten Marken daher nicht der Suchmaschine selbst zuordnen.

Keine ausreichende Steuerung des konkreten KI-Ergebnisses

Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass die Suchmaschinenbetreiberin den konkreten Inhalt der KI-Antwort nicht in einer Weise lenkte, die einer eigenen Markenverwendung gleichkommt. Die KI griff auf Informationen aus Drittseiten zurück und generierte daraus eine Zusammenfassung. Dass die Suchmaschinenbetreiberin die technische Infrastruktur bereitstellt, genügte dem Gericht nicht für eine eigene markenrechtliche Benutzung.

Das ist ein wichtiger Punkt für die Praxis. KI-Systeme werden zwar von Unternehmen betrieben und gestaltet. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede von der KI erzeugte Markennennung rechtlich wie eine eigene Werbeaussage des Betreibers behandelt wird. Maßgeblich bleibt, ob der Betreiber die Marke aus Sicht des Nutzers selbst für eigene geschäftliche Zwecke einsetzt.

Werbung im Umfeld der KI-Ausgabe reicht nicht automatisch aus

Auch der Umstand, dass im Umfeld der KI-Texte gesponserte Produkte angezeigt wurden, änderte an der Bewertung nichts. Nach Auffassung des Gerichts führt eine Vergütung für Werbeanzeigen nicht automatisch dazu, dass die Suchmaschinenbetreiberin die dort oder daneben genannten Marken selbst benutzt.

Entscheidend bleibt die Trennung der Funktionen: Eine Anzeige kann rechtlich anders zu beurteilen sein als ein KI-generierter Suchtext. Wer gegen eine konkrete Werbeanzeige vorgehen will, muss daher genau prüfen, wer die Anzeige geschaltet hat, welche Aussage sie enthält und ob darin eine markenmäßige Benutzung liegt.

Auch das Wettbewerbsrecht half nicht weiter

Die Antragstellerin hatte außerdem wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Auch diese scheiterten. Das Gericht sah kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Markeninhaberin und der Suchmaschinenbetreiberin. Die eine vertreibt Parfumprodukte, die andere betreibt eine Suchmaschine.

Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis nahm das Gericht ebenfalls nicht an. Eine bloß reflexartige Förderung fremder Anbieter reicht nicht aus. Die Suchmaschinenbetreiberin war nicht in den Vertrieb der genannten Produkte eingebunden, erhielt keine Vergütung für deren bloße Nennung in den KI-Texten und beteiligte sich nicht an deren Absatz.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung zeigt, dass bei Markennennungen sehr genau unterschieden werden muss. Es kommt nicht nur darauf an, ob eine Marke genannt wird. Entscheidend ist, wie sie genannt wird, in welchem Umfeld sie erscheint und welchen Eindruck der Nutzer dadurch erhält.

Für Markeninhaber bedeutet das: Ein Vorgehen gegen KI-Suchergebnisse ist nicht ausgeschlossen, aber anspruchsvoll. Es muss konkret dargelegt werden, dass der Betreiber die Marke selbst im geschäftlichen Verkehr nutzt, die Aussage als eigene kommerzielle Kommunikation erscheint oder der Betreiber den Inhalt gezielt zugunsten bestimmter Angebote steuert.

Kein allgemeiner Freibrief für KI-Inhalte

Die Entscheidung ist kein Freibrief für jede Markennennung durch KI. Andere Sachverhaltskonstellationen können anders beurteilt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn eine KI-Ausgabe falsche Tatsachen behauptet (siehe dazu unsere News vom 12.06.26 zu einem Urteil des LG München I), Produkte gezielt empfiehlt, fremde Marken in eine eigene Verkaufslogik einbindet oder der Betreiber wirtschaftlich unmittelbar von den genannten Angeboten profitiert.

Auch Anbieter, die fremde Marken aktiv für eigene Produkte verwenden, bleiben weiterhin angreifbar. Wer eine fremde Marke nutzt, um Alternativen, Nachahmungen oder kompatible Produkte zu bewerben, muss die Grenzen des Markenrechts und des Wettbewerbsrechts beachten.

Fazit

Das LG Berlin II stärkt mit seiner Entscheidung die Differenzierung zwischen bloßer Markennennung und markenmäßiger Benutzung. Eine Marke wird nicht schon deshalb rechtsverletzend benutzt, weil sie in einem KI-generierten Suchergebnis erscheint. Entscheidend ist, ob die Markennennung aus Sicht des Nutzers als eigene kommerzielle Kommunikation des Betreibers verstanden wird.

Für Unternehmen ist die Entscheidung vor allem deshalb wichtig, weil sie einen Prüfungsmaßstab für KI-Suchergebnisse bietet. Wer Markenrechte durchsetzen will, muss den konkreten Nutzungskontext sauber dokumentieren. Wer KI-Suchfunktionen oder KI-Antwortsysteme betreibt, sollte auf klare Quellenbezüge, transparente Darstellung und eine deutliche Trennung von Werbung und Suchergebnis achten.

Ob andere Gerichte oder die nächste Instanz dies ebenso sehen, muss abgewartet werden.

Gericht: LG Berlin II
Datum: 01.06.2026
Aktenzeichen: 52 O 62/26 eV

OLG Hamm: Wenn der Website-Chatbot Facharzttitel erfindet – und das Unternehmen haftet

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12.05.2026 entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Aussagen seines KI-Chatbots zu ärztlichen Qualifikationen einstehen muss. Wichtig: Aktuell liegt noch kein Urteilsvolltext vor, sondern nur die Pressemitteilung des OLG Hamm. Die schriftlichen Gründe werden erst später veröffentlicht.

Worum ging es?

Nach der Pressemitteilung konnten Kunden und Patienten auf der Website der Aesthetify GmbH mit einem KI-Chatbot kommunizieren, Termine buchen und Fragen stellen. Auf konkrete Nachfragen soll der Chatbot über die beiden hinter dem Unternehmen stehenden Ärzte („Dr. Rick & Dr. Nick“) unter anderem behauptet haben, sie seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“.

Die Verbraucherzentrale NRW mahnte das Unternehmen ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Zwar wurde der Chatbot später deaktiviert, eine Unterlassungserklärung wurde laut Pressemitteilung aber nicht abgegeben.

Kernaussage des OLG Hamm laut Pressemitteilung

Das OLG Hamm hat die Angaben als irreführende geschäftliche Handlung eingeordnet und der Unterlassungsklage stattgegeben. Maßgeblich sei § 5 UWG (Irreführung), konkret bei Angaben zur Befähigung, zum Status oder zur Zulassung eines Unternehmers bzw. der handelnden Personen.

Der entscheidende Punkt: Die falschen Aussagen des Chatbots wurden der Aesthetify GmbH als eigene geschäftliche Handlung zugerechnet. Nach der Pressemitteilung half dem Unternehmen auch dann kein „Entlastungsargument“, wenn der Chatbot angeblich nur mit korrekten Datensätzen programmiert oder trainiert worden sein sollte.

Chatbot ist kein „Dritter“ – kein Ausweichen über Verkehrssicherungspflichten

Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung, die das OLG Hamm laut Pressemitteilung vorgenommen hat: Der Chatbot sei kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Damit könne sich der Betreiber nicht darauf zurückziehen, er habe „nur“ ein Tool eingesetzt und müsse allenfalls im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht überwachen, was dieses Tool tut. Vereinfacht gesagt: Wer den Chatbot als eigenes Kommunikations- und Vertriebsinstrument einsetzt, muss sich dessen Werbeaussagen zurechnen lassen.

Warum ist das für Unternehmen ein Warnsignal – auch außerhalb des Gesundheitsbereichs?

Viele Unternehmen setzen Chatbots inzwischen im Vertrieb, im Kundendienst oder zur Lead-Generierung ein. Das Urteil zeigt (jedenfalls nach der Pressemitteilung) eine klare Richtung: Ein KI-Chatbot ist rechtlich nicht „irgendwer im Internet“, sondern wird wie ein eigener Kommunikationskanal des Unternehmens behandelt.

Das ist nicht nur bei Facharztbezeichnungen brisant. Denkbar sind ähnliche Risiken bei Aussagen zu:

  • Zertifizierungen, Zulassungen, Prüfzeichen, Qualifikationen
  • Lieferzeiten, Verfügbarkeiten, Garantien
  • Preisen, Rabatten, „Bestpreis“-Behauptungen
  • Produktwirkungen, Leistungsversprechen, „Testsieger“-Werbung

Überall dort kann eine falsche Chatbot-Antwort schnell als irreführende Werbung gewertet werden – mit Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen, Vertragsstrafen und Folgekosten.

Der heikle Punkt für den Wettbewerb: Kann ein Konkurrent den Chatbot „in die Falle locken“?

Genau hier liegt ein Thema, das Unternehmen häufig unterschätzen: Ein Wettbewerber könnte gezielt versuchen, den Chatbot des Konkurrenten zu wettbewerbswidrigen Aussagen zu verleiten – etwa durch suggestive Fragen, geschickte Formulierungen oder das „Vorgeben“ falscher Tatsachen, die der Bot dann übernimmt. Wenn Gerichte die Antworten als dem Betreiber zurechenbar ansehen, wird das zur echten Angriffsfläche im Wettbewerb.

Die Konsequenz ist unbequem, aber klar: Der Chatbot muss so gebaut und abgesichert sein, dass irreführende Aussagen zuverlässig ausgeschlossen sind – nicht nur „im Normalbetrieb“, sondern auch bei provozierenden oder manipulativen Eingaben.

Was Unternehmen jetzt praktisch tun sollten

  1. Inhalte begrenzen statt „freies Generieren“
    Je höher das Risiko (Gesundheit, Finanzen, Recht, sicherheitsrelevante Themen), desto eher sollte der Bot nur aus einer geprüften Wissensbasis antworten oder bei Unsicherheit konsequent abbrechen und an einen Menschen übergeben.
  2. Sperrlisten und Claim-Kontrollen definieren
    Bestimmte Aussagen dürfen schlicht nie ausgegeben werden (z. B. „zertifiziert“, „zugelassen“, „Facharzt“, „garantiert wirksam“), wenn sie nicht nachweisbar und freigegeben sind.
  3. Red-Teaming und Missbrauchstests einplanen
    Chatbots müssen wie ein öffentliches Werbemittel getestet werden: Was passiert bei Fangfragen, Unterstellungen, „Wiederhole das, aber…“-Tricks oder bei gezielt manipulativen Eingaben?
  4. Monitoring, Logging, Kill-Switch
    Wer Chatbots einsetzt, braucht Auswertungen, Alarmierungen bei riskanten Antworten und die Möglichkeit, Funktionen sofort zu deaktivieren oder auf einen sicheren Modus umzuschalten.
  5. Klare Eskalation: „Das weiß ich nicht“ ist eine gute Antwort
    Ein Bot, der lieber sauber abbricht als kreativ wird, ist oft der bessere Bot – jedenfalls rechtlich.

Hinweis: Ein Disclaimer („Antworten ohne Gewähr“) kann unterstützen, ersetzt aber keine technische und organisatorische Absicherung, wenn der Bot faktisch wie ein Werbekanal wirkt.

Ausblick: Revision zum BGH

Das OLG Hamm hat nach der Pressemitteilung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil neue Rechtsfragen zur Zurechnung von KI-Falschangaben betroffen sind. Damit ist das letzte Wort voraussichtlich noch nicht gesprochen. Sobald der Urteilsvolltext vorliegt, wird man sehen, wie der Senat die Zurechnung dogmatisch im Detail begründet und welche Anforderungen sich daraus für die Praxis noch konkreter ableiten lassen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Datum: 12.05.2026
Aktenzeichen: 4 UKl 3/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 037, Rz. 1 (Pressemitteilung)

OLG Düsseldorf: KI-Bild nach Foto-Vorlage – warum das Motiv allein nicht reicht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 02.04.2026 entschieden, dass die Veröffentlichung einer mit KI erzeugten Abbildung, die auf einem Foto basiert, im konkreten Fall keine Urheberrechtsverletzung war. Der Fall eignet sich besonders, um zwei Dauerfragen zu klären: Was macht bei Fotos die urheberrechtliche „Werkqualität“ aus? Und gibt es so etwas wie einen Motivschutz?

Worum ging es?

Ausgangspunkt war ein Unterwasserfoto: Ein Hund greift unter der Wasseroberfläche nach einem roten Spielzeug. Ein früherer Kooperationspartner lud die Bilddatei in eine KI-Software und ließ daraus eine neue Abbildung erzeugen. Diese wirkte comichaft und wurde online veröffentlicht. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte die Antragstellerseite im Eilverfahren, die Nutzung der Abbildung zu untersagen. Details zum Entstehungsprozess (insbesondere zu Prompts) waren nicht bekannt.

Das Landgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab. Die sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG Düsseldorf ohne Erfolg.

Was bei Fotos die Werkqualität ausmacht

Urheberrechtlich geschützt ist ein „Werk“ nur dann, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung ist. Bei Fotos bedeutet das: Schutz entsteht nicht automatisch, sondern durch freie kreative Entscheidungen, die sich im Bild konkret widerspiegeln.

Typische Schutzträger bei Fotografien sind insbesondere:

  • Wahl des Bildausschnitts
  • Perspektive und Blickwinkel
  • Licht, Beleuchtung und Stimmung
  • Komposition (Anordnung, Schwerpunkt, Bildaufbau)
  • Schärfe/Unschärfe und Dynamik als Ergebnis von Blende und Belichtungszeit
  • Timing des Moments, soweit es eine kreative Entscheidung ist und sich im Ergebnis niederschlägt

Nicht geschützt sind demgegenüber bloße Ideen. Das ist wichtig, weil im Urheberrecht nicht die abstrakte Bildidee geschützt wird, sondern das konkret ausgeformte Ergebnis.

Das OLG Düsseldorf knüpft außerdem an die (europarechtlich geprägte) Leitlinie an: Entscheidend ist, ob im beanstandeten Gegenstand genau diejenigen Elemente wiedererkennbar übernommen wurden, die Ausdruck der freien kreativen Entscheidungen sind. Ein bloßer Vergleich des „Gesamteindrucks“ kann dabei in die Irre führen, weil es im Urheberrecht nicht um Ähnlichkeit als solche geht, sondern um die Übernahme schöpferischer Elemente.

Auf den Fall bezogen: Der Senat ordnete das Ausgangsfoto als Lichtbildwerk ein, sah die schöpferischen Elemente aber in der konkreten fotografischen Umsetzung (realistische, dynamische Darstellung; Perspektive; Unschärfe, die Körperpartien zurücktreten lässt). In der KI-Abbildung erkannte er diese Merkmale gerade nicht wieder.

Motivschutz bei Fotografien: Grundsatz und Streitlinien

Der zentrale Satz der Entscheidung lautet sinngemäß: Thema und Motiv sind grundsätzlich nicht schutzfähig.

Damit meint das Gericht: Ein Motiv wie „Hund unter Wasser greift nach rotem Spielzeug“ ist als solches frei. Jeder darf ein solches Motiv fotografieren oder grafisch darstellen, solange nicht die konkrete kreative Ausgestaltung eines geschützten Fotos übernommen wird.

Das ist die klassische, sehr verbreitete Sicht: Kein Schutz für bloße Bildideen, keine Monopolisierung von Motiven. Das Urheberrecht soll Kreativität schützen, aber nicht verhindern, dass andere ähnliche Themen aufgreifen.

Daneben gibt es aber eine wichtige Gegenperspektive, die in der Praxis oft als „Motivschutz“ bezeichnet wird. Gemeint ist eigentlich etwas anderes: Bei inszenierten oder stark arrangierten Fotos kann das, was umgangssprachlich als „Motiv“ beschrieben wird, in Wahrheit ein Bündel konkreter Gestaltungsentscheidungen sein. Dann geht es nicht um Schutz einer Idee, sondern um Schutz eines Arrangements, einer Pose, einer spezifischen räumlichen Anordnung, einer besonderen Bilddramaturgie oder einer prägenden Komposition.

In dieser Linie wird argumentiert:

  • Ein aufwendig entwickeltes, wiedererkennbares Arrangement darf nicht dadurch schutzlos werden, dass ein Dritter es „einfach nachstellt“.
  • Bei stark inszenierten Szenen kann die kreative Leistung weniger in der Technik des Auslösens liegen, sondern in der Konzeption und Ausgestaltung der Szene, die sich im Bild manifestiert.

Die Gegenargumente sind ebenso klar:

  • Der Schutz darf nicht zu einer faktischen Sperre für Bildideen führen.
  • Nicht jede Übereinstimmung in Pose oder Requisite ist schon die Übernahme schöpferischer Elemente; vieles ist branchenüblich oder durch den Gegenstand vorgegeben.

Das OLG Düsseldorf positioniert sich im konkreten Fall deutlich auf der Seite des Grundsatzes „kein Motivschutz“: Die von der Antragstellerseite betonten Übereinstimmungen betreffen nach Auffassung des Senats ausschließlich das Motiv. Die kreative Ausgestaltung des Fotos (Perspektive, Unschärfe, dynamisch-realistische Anmutung) sei in der KI-Abbildung nicht wiedererkennbar. Damit seien gerade nicht die schutzbegründenden Elemente übernommen worden.

KI-Output: nicht automatisch Bearbeitung einer Vorlage

Der zweite Schwerpunkt des Urteils betrifft den Umgang mit KI-generierten Bildern im Urheberrecht. Das OLG Düsseldorf stellt klar:

  1. Eine „freie Bearbeitung“ setzt nach dem Gesetz ein neu geschaffenes Werk voraus.
  2. Bei KI-generierten Erzeugnissen kommt Werkcharakter nur in Betracht, wenn das Ergebnis trotz softwaregesteuerten Ablaufs Ausdruck kreativer Entscheidungen eines Menschen ist.

Das Gericht betont dabei: Es reicht nicht, dass eine KI irgendetwas „ausspuckt“. Entscheidend ist, ob der Mensch das konkrete Ergebnis schöpferisch geprägt hat, etwa durch hinreichend individuelle Vorgaben, durch einen kreativen Steuerungs- und Auswahlprozess oder durch nachträgliche schöpferische Bearbeitung. Eine bloße Auswahl aus mehreren KI-Vorschlägen genügt für sich genommen nicht.

Im konkreten Fall fehlte es an Vortrag dazu, wie das KI-Ergebnis kreativ beeinflusst wurde. Daher behandelte der Senat die KI-Abbildung nicht als urheberrechtliches Werk des Nutzers.

Wichtig ist zugleich die Abgrenzung: Auch wenn der KI-Output kein eigenes Werk ist, kann er trotzdem fremde Rechte verletzen, wenn er die schöpferischen Elemente eines geschützten Fotos übernimmt. Genau das verneinte das OLG Düsseldorf hier: übernommen sei nur das Motiv, nicht die kreative fotografische Ausgestaltung.

Fazit

Das Urteil des OLG Düsseldorf unterstreicht die Grundstruktur des Urheberrechts bei Fotografien: Geschützt ist nicht die Bildidee und nicht das Motiv als solches, sondern die konkrete, individuelle Gestaltung, die auf freien kreativen Entscheidungen beruht. Ob man im Ergebnis von „Motivschutz“ spricht, hängt häufig davon ab, wie stark ein Foto inszeniert ist: Je mehr das vermeintliche Motiv in Wahrheit ein prägendes Arrangement und eine spezifische Komposition ist, desto eher kann eine Nachstellung die Übernahme schöpferischer Elemente darstellen. Der Fall zeigt aber ebenso deutlich: Eine reine Motivnähe genügt nicht.

Für KI-Bilder gilt ergänzend: KI-Output ist nicht zwingend eine urheberrechtliche Bearbeitung der Vorlage und auch nicht automatisch ein eigenes Werk. Entscheidend bleibt, ob im Ergebnis schutzbegründende Elemente eines fremden Werks wiedererkennbar übernommen werden und ob sich im KI-Output menschliche kreative Entscheidungen konkret niederschlagen.

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Datum: 02.04.2026
Aktenzeichen: I-20 W 2/26
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 027 (MIR 04/2026)