Grönemeyer vs. CDU: Nutzung von Musik zu Wahlkampfzwecken

Kürzlich wurde in den Medien darüber berichtet, dass der bekannte Musiker Herbert Grönemeyer der CDU über seinen Anwalt untersagt hat, dessen Song „Zeit, dass sich was dreht“ für den Wahlkampf von Friedrich Merz zu nutzen.

Aus CDU-Kreisen war sodann zu lesen, dass die CDU für die Musik-Nutzung im Rahmen der Veranstaltung die entsprechenden Gebühren an die GEMA abgeführt habe.

In einem solchen Fall geht es aber nicht um die wirtschaftlichen Verwertungsrechte, die von der GEMA wahrgenommen werden, so z.B. das Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe über Lautsprecher.

Sondern es geht vielmehr um das Urheberpersönlichkeitsrecht bzw. das auch ausübenden Künstlern zustehende Künstlerpersönlichkeitsrecht.

Der BGH hat bereits mit Beschluss vom 11.05.2017, Az.: I ZR 147/16, GRUR-RR 2018, 61, festgestellt, dass jedenfalls in das Urheberpersönlichkeitsrecht eingegriffen werde, wenn Musik auf einer Wahlkampfveranstaltung einer verfassungswidrigen politischen Partei abgespielt werde.

Auch die bekannte Schlagersängerin Helene Fischer ist bereits erfolgreich gegen die NPD vorgegangen und hat dieser Partei untersagt, dass ihr Hit „Atemlos durch die Nacht“ auf politischen Veranstaltungen der Partei gespielt wird.

In den beiden entschiedenen Fällen ging es stets um besonders krasse Fälle, nämlich um die Nutzung eines Musikstücks auf Veranstaltungen einer rechtsextremen Partei.

Es stellt sich also die Frage, ob auch das Urheberpersönlichkeitsrecht einschlägig ist, wenn ein Musikstück von einer verfassungskonformen Partei, wie hier der CDU, benutzt wird und diese die GEMA-Gebühren für die öffentliche Wiedergabe bezahlt.

Der überwiegende Teil der Urheberrechtler geht allerdings davon aus, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht so weit reicht, dass es ein Urheber nicht hinnehmen muss, wenn seine Musik für eine Wahlkampfveranstaltung eingesetzt wird von einer Partei verwendet wird, welcher er nicht nahesteht, wie es wohl im vorliegenden Fall von Grönemeyer und der CDU ist.

OLG Hamm zum Urheberrecht: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

In einer urheberrechtlichen Streitigkeit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind.

Die klagende Verwertungsgesellschaft nimmt den beklagten Verlag auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch. In zwei von der Beklagten veröffentlichten Büchern werden Kunstwerke auf Bergehalden im Ruhrgebiet vorgestellt. Dabei hat die Beklagte auch Fotografien der im Streit stehenden Kunstwerke „Sonnenuhr mit Geokreuz“, „Spurwerkturm“, „Nachtzeichen“, „Himmelstreppe“, „Tetraeder“ und „Landmarke Geleucht“ verwendet, die mit einer Drohne aufgenommen wurden. Eine Lizenz von der Klägerin hat die Beklagte vor der Veröffentlichung dieser Bilder nicht erworben. Vielmehr vertritt die Beklagte die Auffassung, die Verwendung der Fotografien sei von der Panoramafreiheit des Urheberrechtsgesetzes gedeckt.

Das Landgericht Bochum hat der Klage insgesamt stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihr Ziel auf Klageabweisung vor dem Oberlandesgericht Hamm weiterverfolgt. Abgesehen von einer geringfügigen Reduzierung des Schadensersatzes hat der für das Urheberrecht zuständige 4. Zivilsenat das Urteil des Landgerichts bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Panoramafreiheit gestatte zwar auch die gewerbliche Nutzung von hierunter fallenden Fotografien. Im Rahmen der Panoramafreiheit sei es nämlich zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem mit Mitteln der Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Auch befänden sich die hier in Rede stehenden Kunstwerke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, da die Bergehalden, auf denen die Kunstwerke errichtet wurden, entweder selbst öffentlich zugänglich seien oder jedenfalls von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden könnten. Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestatte, schließe jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehöre nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne könne nichts anderes gelten.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss die Beklagte die Wiedergabe der angegriffenen Drohnenbilder und deren Verbreitung unterlassen und der Klägerin Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr über 1.824 Euro sowie gut 2.000 Euro Abmahnkosten, jeweils zuzüglich Zinsen, zahlen. Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit vorliegt, hat der Senat die Revision der Beklagten zugelassen. Die Beklagte hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, so dass das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nicht rechtskräftig ist.

Urteil vom 27. April 2023 – 4 U 247/21

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 24.05.2023

Anmerkung:

Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 25.11.2020, Az.: 2-06 O 136/20, hatte anders entschieden, und geurteilt, dass die in § 59 UrhG normierte sog. Panoramafreiheit auch für Drohnenaufnahmen gelten soll. Ausführlich dazu meine News vom 15.12.2020

Urheberrechtsverletzung durch Anhängen an andere Amazon-Angebote

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 22.08.2022, Az.: 14 O 327/21, ein für Onlinehändler, die auch auf Amazon aktiv sind, wenig erfreuliches Urteil gefällt.

Der beklagte Händler hatte sich an ein, von einem Dritten für ein bestimmtes Produkt erstelltes Angebot bei Amazon „angehängt“.

Amazon vergibt für jedes Produkt eine plattformeigene Nummer, sog. ASIN. Derjenige, der ein neues Produkt bei Amazon einstellt, erstellt das Angebot mit Text und Bildern und erhält von Amazon dann eine entsprechende ASIN. Jeder andere Händler, der das identische Produkt ebenfalls verkauft, muss sich an dieses Angebot und an die entsprechende ASIN „anhängen“. Er hat keinen Einfluss auf den Text und die verwendeten Bilder.

In dem vom Landgericht Köln entschiedenen Fall wurde der beklagte Händler von einem Fotografen abgemahnt und sodann verklagt, weil in dem Angebot, an welches sich der beklagte Händler angehängt hatte, eine Fotografie verwendet wurde, die dort (wohl) unrechtmäßig eingestellt war.

Der beklagte Händler verteidigte sich in erster Linie damit, dass er auf die Gestaltung des Angebots keinen Einfluss hatte und er, sofern er dieses Produkt verkaufen will, aufgrund der Bedingungen bei Amazon gezwungen ist, sich an das Angebot anzuhängen und dieses auch nicht abändern kann. Des Weiteren legte er dar, dass er versucht hatte, Amazon zu einer Löschung zu bewegen, allerdings vergeblich.

Diese Argumente ließ das Landgericht allerdings nicht gelten und verurteilte den Händler zur Unterlassung, zur Zahlung von Schadenersatz und Erstattung von Anwaltskosten.

Eine automatisierte Erstellung solcher Angebote und das Anhängen an ein von einem Dritten erstelltes Angebot bringe das Risiko von Urheberrechtsverletzungen mit sich, was dem Händler, der sich an ein Angebot anhängt, auch bewusst sei. Auch nutze es nicht, dass der Händler versucht hatte, mit Amazon in Kontakt zu treten, weil dies allenfalls später für die Frage des Verschuldens bei einem Ordnungsmittelantrag beachtenswert sei, so das Landgericht.

Das Oberlandesgericht München hatte 2016 eine andere Rechtsauffassung vertreten (OLG München, Urteil vom 10.03.20216, Az.: 29 U 4077/15, GRUR-RR 2016, 316). Das Landgericht Köln hat in den Entscheidungsgründen explizit darauf abgestellt, dass es eine andere Rechtsauffassung als das Oberlandesgericht München vertritt.

Leider daher sehr unerfreuliche Nachrichten für alle Amazon-Händler:

Das Landgericht Köln urteilt nach dem Motto „Betreten der Amazon-Plattform auf eigene Gefahr“: Wer über Amazon verkauft, weiß, dass so etwas passieren kann.

Allerdings verkennt das Landgericht natürlich die Marktmacht von Amazon und eben, dass Händler schlichtweg darauf angewiesen sind, auch über Amazon zu verkaufen und sich an solche fremde Angebote anzuhängen. es bleibt dem Händler nur die Wahl, sich an ein anderes Angebot anzuhängen, ohne zu wissen, wer das Angebot erstellt hat und ob derjenige auch Nutzungsrechte für die verwendeten Fotos eingeholt hat, oder eben kein Angebot bei Amazon einzustellen.

Nachdem das Oberlandesgericht München 2016 noch günstig für Onlinehändler entschieden hatte, werden solche Fälle künftig vermutlich dazu führen, dass der klagende Urheber, z.B. ein Fotograf, Ansprüche in Köln anhängig machen wird. Er hat hier aufgrund der Tatsache, dass Urheberrechtsverletzungen überall dort bei Gerichten anhängig gemacht werden können, in dessen Gerichtsbezirk die Rechtsverletzung stattfindet, die Wahl verschiedener Gerichtsstände, weil die Urheberrechtsverletzung im Internet, sprich auf Amazon, stattfand. Und natürlich wird ein, von einem fachkundigen Anwalt vertretener Kläger nicht nach München, sondern nach Köln gehen, weil dort für ihn günstig entschieden wird.

Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die, sofern überhaupt eine ergeht, erst in einigen Jahren ergehen dürfte, ist also das Risiko für Händler, die auf Amazon aktiv sind, wieder gestiegen, zumindest in Fällen von Urheberrechtsverletzungen.

Urheberrechtlicher Schutz für Java-Script Programmierungen

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 29.04.2022, Az.: 6 U 243/18, entschieden, dass kurze Programmierungen mit der Programmiersprache Java-Script urheberrechtlich geschützt sein können, nicht aber zwingend sein müssen.

Die Kläger in dem Kölner Verfahren boten auf ihrer Website mehr als 400 einfach gestaltete Rechner an, die den Nutzern Rechnungen aller Art ermöglichten, z. B. Umrechnungen internationaler Längen-, Flächen-, Größeneinheiten, Konfektionsgrößen, Zinsberechnungen, Berechnungen verschiedenster Verbrauchskosten, etc..

Die klägerische Seite finanzierte sich über die bei den Rechnern eingeblendeten Werbungen.

Der Beklagte übernahm diese Rechner von der Internetseite der Kläger und bot diese auf seiner Website in zumindest teilweise leicht veränderter Form an, ebenfalls unter Schaltung von Werbung.

Die Rechner bestanden aus einer Java-Script Programmierung mit kurzem Quellcode und einer HTML-Oberfläche.

Die Kläger machten eine Urheberrechtsverletzung geltend, der Beklagte war der Ansicht, dass die jeweiligen Rechner nicht urheberrechtlich geschützt seien.

Es ging um zwei Rechtsfragen:

Zum einen um die Frage, ob Programmierungen in Java-Script überhaupt ein Computerprogramm im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellen können.

Zum anderen um die Frage, wie die Schutzvoraussetzungen bei Gewährung von urheberrechtlichem Schutz für Computerprogramme sind und wer welche Darlegungs- und Beweislast trägt.

Da es sich bei dem in der Programmiersprache Java-Script geschriebenen Code um einen Text handelte, der eine Folge von Steuerbefehlen beinhaltete, war das OLG der Meinung, dass in Java-Script geschriebene Programme grundsätzlich urheberrechtsschutzfähig sein können.

Bei der Frage, welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, ging das OLG zunächst auf eine Besonderheit des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen ein:

Anders als bei anderen Werkgattungen, wie z. B. bei Schriftwerken, werden bei Computerprogrammen an die  sogenannte Schöpfungshöhe keine allzu großen Anforderungen gestellt. Insbesondere sind bereits vom Gesetzeswortlaut keine qualitativen oder ästhetischen Merkmale des Programms erforderlich.

Das bedeutet:

Ist der Quellcode nicht allzu banal, so wird in aller Regel die Schutzfähigkeit bejaht.

Da im vorliegenden Fall der Code für verschiedene Rechner nur sehr kurz war, stellte sich in diesem besonderen Fall die Frage, ob die jeweiligen Codes der einzelnen Rechner tatsächlich die gesetzlichen Erfordernisse für Urheberrechtsschutz erreichen oder nicht.

Das OLG war der Auffassung, dass zwar die Kläger der Darlegungslast nachgekommen seien, jedoch aufgrund der sehr kurzen Codes bei einem Großteil der Rechner ein Sachverständigengutachten nötig sei, weil das Gericht aufgrund der fehlenden Fachkenntnis nicht alleine einschätzen könne, ob die entsprechenden Programmierleistungen völlig banal seien oder jedenfalls noch eine solche individuelle Leistung des Programmierers erkennen lasse, dass man über den Schutz der sogenannten kleinen Münze Urheberrechtsschutz bejahen könne. Bei insgesamt 31 Rechnern der insgesamt über 400 Rechner war das OLG der Meinung, dass eine umfangreichere und für jeden erkennbare Programmierleistung vorliege, weshalb das OLG sich in der Lage sah, auch ohne Einschaltung eines Sachverständigen urheberrechtlichen Schutz zu bejahen. Bei den übrigen Rechnern war dies nach Auffassung des OLG nicht der Fall. Weil im vorliegenden Fall die Kläger offenbar kein Beweisangebot durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hatten, waren die Kläger nach Auffassung des Gerichts beweisfällig geblieben, sodass die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen wurde.

Da nur bei 31 von über 400 Rechnern Schutz bejaht worden war, gelangte das OLG zur Bejahung eines Schadensersatzes in Höhe von € 3.100,00. Angesetzt wurde hier ein Betrag in Höhe von € 100,00 pro Rechner. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Haftung von YouTube für Nutzerinhalte

Seit über einem Jahrzehnt streitet u.a. ein Hamburger Musikproduzent mit YouTube vor deutschen Gerichten um die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen YouTube für Inhalte von Nutzervideos haftet, u.a. auch um die Frage, ob YouTube auf Zahlung von Schadensersatz haften kann.

Der BGH hat dem EuGH dazu diverse Vorlagenfragen gestellt, der EuGH im Juni 2021 hat dann entschieden, dass Plattformen wie YouTube, aber auch Sharehosting-Plattformen die Inhalte von Nutzer-Videos zwar nicht selbst öffentlich wiedergeben. Jedoch könne anderes gelten, wenn diese Unternehmen über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu beitrügen, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen und auf der Plattform z.B. Hilfsmittel anbietet, die zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind oder ein solches Teilen wissentlich fördert (EuGH, Urteil vom 22.06.2021, Az.: C-682/18 und C-683/18).

In Anbetracht dessen urteilte der BGH nun, dass auch eine Haftung von YouTube und Co. nicht nur auf Unterlassung, sondern auch u.a. auf Schadenersatz bestehen könne. Da nicht feststand, ob die jeweiligen Plattformen geeignete technische Maßnahmen getroffen hatten, wurden die Verfahren an die zuständigen Oberlandesgerichte zurückverwiesen.

Zugleich wies der BGH darauf hin, dass das OLG im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens auch zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe nach dem seit 01.08.2021 geltenden Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (sog. Urheber-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) vorliegen (BGH, Urteile vom 02.06.2022, Az.: I ZR 140/15, I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18).

Dies bedeutet, dass es vermutlich in den nächsten Monaten eine erste Entscheidung zu den Pflichten eines Plattformbetreibers nach dem neuen UrhDaG geben wird.

Urheberechtsverletzung durch eine Schule

Der BGH, Urteil vom 22.09.2021, Az.: I ZR 83/20 – „Uli Stein-Cartoon“ musste über einen typischen „Uli Stein“-Fall entscheiden: Ein Cartoon von Uli Stein wurde auf der Webseite einer Schule des Landes Baden-Württemberg von einem verbeamteten Lehrer im Rahmen eines Schulprojekts öffentlich zugänglich gemacht.

Die Agentur, die die Rechte an den Uli Stein Cartoons inne hat, mahnte deswegen ab. Der Schulleiter der betroffenen Schule gab eine Unterlassungserklärung ab, allerdings nur im Namen der Schule und nicht im Namen des Landes Baden-Württemberg.

Der klagende Rechteinhaber war der Meinung, dass ein Unterlassungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg bestehe. Das OLG Stuttgart hat den Unterlassungsantrag abgewiesen. Der BGH war anderer Meinung.

Im ersten Leitsatz der Entscheidung heißt es:

„Macht ein Lehrer im Rahmen der Informatik-Arbeitsgemeinschaft einer öffentlichen Schule, die sich mit der Erstellung der schulischen Internet-Homepage befasst, auf dieser Homepage einen der Auflockerung und Illustration dienenden Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich, erstreckt sich die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des in Anspruch genommenen Bundeslands.“

Mit anderen Worten:

Begeht ein Lehrer an einer Schule einen Fehler, besteht nach Auffassung des BGH die Gefahr, dass alle anderen Lehrer an Schulen des Bundeslandes ebenfalls denselben Fehler begehen werden.

In Rdnr. 38 f. führt der BGH dazu u.a. aus:

„Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, der Umstand, dass die etwa 4.500 öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg jeweils eigene, individuell gestaltete Internetauftritte betrieben, die nicht zentral und landesweit vom Kultusministerium gestaltet oder überprüft würden und für deren Betrieb es keine einheitlichen Rahmenbedingungen gebe, spreche gegen die Annahme, es bestehe Wiederholungsgefahr auch für andere Schulen im Verwaltungsbereich der Beklagten.

Die Annahme ist erfahrungswidrig. Wenn es – wie vom Berufungsgericht festgestellt – zutrifft, dass es im Geschäftsbereich des Kultusministeriums des Beklagten an einheitlichen Rahmenbedingungen fehlt, so folgt daraus, dass die Beachtung fremder Urheberrechte bei der Gestaltung schulischer Internetauftritte im Geschäftsbereich des Kultusministerium des Beklagten verwaltungstechnisch nicht sichergestellt ist. Dann aber schließt dieser Umstand nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen aus, sondern ist gerade aufgrund dieses Umstands mit weiteren Verletzungshandlungen an anderen Schulen zu rechnen.“

Eine Art „Sippenhaft“ für alle Schulen des Landes.

Ein weiterer praxisrelevanter Punkt des Urteils:

Der BGH hielt für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch einen Streitwert in Höhe von EUR 15.000,00 für angemessen, hinzu käme für den Auskunftsanspruch ein Wert von weniger als EUR 1.000,00, so dass bei der Gebührenrechnung die Wertstufe bis EUR 16.000,00 maßgeblich sei (Rdnr. 48).

BGH zur Frage, was unter dem Begriff „recht viele Personen“ zu verstehen ist.

Der BGH (Urteil vom 27.05.2021, Az.: I ZR 119/20) musste über einen Sachverhalt entscheiden, der als Folge einer Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechten an Fotografien vorkommen kann:

Ein Fotograf mahnt wegen der Verletzung eines Urheberrechts an einer Fotografie ab, weil das Foto auf einer Webseite benutzt wird. Der Webseitenbetreiber gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Folgenden wird das entsprechende Foto zwar von der Webseite entfernt, nicht jedoch vom Server gelöscht, aus dem Cache von Suchmaschinen entfernt etc., so dass das Foto über das Internet noch auffindbar ist. Typisch an diesen Fällen ist, dass die Aufrufbarkeit z.B. nur durch Eingabe eines direkten, sehr langen Links möglich ist. In solchen Fällen stellt sich dann die Frage, ob gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen wurde, also eine Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes zu bezahlen ist.

Zahlreiche Gerichte haben dies in den letzten Jahren bejaht. Im letzten Jahr hat das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 16.06.2020 (ZUM-RD 2020, 508) Gegenteiliges entschieden: Es setzte sich dabei mit der Frage auseinander, ob in einem solchen Fall tatsächlich eine „öffentliche Zugänglichmachung“ vorliegt. Dabei stützte sich das OLG Frankfurt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den Voraussetzungen dieser öffentlichen Zugänglichmachung. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es u.a. erforderlich, dass bei einer öffentlichen Zugänglichmachung ein bestimmtes Werk „recht vielen Personen“ zugänglich gemacht wird. Dabei hat es der EuGH stets offengelassen, was unter „recht viele Personen“ zu verstehen ist. Das OLG Frankfurt war nun der Auffassung, dass jedenfalls dann keine „recht viele Personen“ vorliegen, wenn z.B. ein Foto nur über die Eingabe eines direkten Links, welcher 70 Zeichen umfasst, aufrufbar ist. Ganz nach dem – sicherlich naheliegenden – Motto: „Kein Mensch wird einen solchen langen Link kennen und in seinen Browser eingeben“.

Der unterlegene Rechteinhaber legte Revision ein, so dass der BGH nun die Entscheidung des OLG Frankfurt zu prüfen hatte. Der BGH bestätigte die Rechtsauffassung des OLG Frankfurt: einen solchen Link in den Browser eingeben werden nur Personen, die die entsprechende Web-Adresse vorher gekannt haben. Und dieser Personenkreis sei so begrenzt, dass man unter Zugrundelegung der EuGH-Rechtsprechung in solchen Fällen nicht von „recht vielen Personen“ ausgehen könne.

Leider blieb eine wichtige, praxisrelevante Frage offen:

Nämlich die Antwort auf die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn z.B. die Fotografie auch über eine Suchmaschine, z.B. über die Google-Bildersuche, noch auffindbar ist. Der BGH musste sich deshalb nicht mit dieser Problemstellung befassen, weil in dem zugrundeliegenden Fall dieses Argument verspätet vorgebracht worden ist, weswegen dieses Argument im Rahmen der Urteilsfindung nicht mehr zu berücksichtigen war.

Und deshalb bleibt es auch trotz dieser Entscheidung wichtig, dass z.B. nach Abgabe einer Unterlassungserklärung der Webseitenbetreiber dafür Sorge trägt, dass das Foto aus dem Cache der Suchmaschinen verschwindet und das Foto auch tatsächlich vom eigenen Server unwiderruflich gelöscht wird.

Werk der bildenden Kunst als unwesentliches Beiwerk in einem Unternehmensvideo?

Das Landgericht Flensburg musste sich in seinem Urteil vom 07.05.2021, Az.: 8 O 37/21, mit zwei interessanten Fragen befassen:

Zunächst ging es um den Schutzumfang eines Werkes der bildenden Kunst und sodann um die Frage, ob ein Werk der bildenden Kunst, welches in einem Ladenlokal an der Wand hängt und somit in einem Unternehmensvideo auf Instagram zu sehen ist, ein „unwesentliches Beiwerk“ darstellt oder nicht.

In dem vom Landgericht zu entscheidenden einstweiligen Verfügungsverfahren machte die dortige Verfügungsklägerin, eine Künstlerin, mehrere Unterlassungsansprüche geltend. Die dortige Verfügungsbeklagte war Inhaberin eines Kosmetik- und Nagelstudios. Während der Corona-Pandemie, als sie das Ladenlokal schließen musste, beschäftigte sich die Verfügungsbeklagte mit Malerei. Dabei nahm sie sich für ein eigenes Bild ein Werk der Verfügungsklägerin „zum Vorbild“, sie „malte das Original ab“ und hängte dieses „abgemalte Bild“ an die Wand ihres Kosmetik- und Nagelstudios. Nach Wiedereröffnung ihres Studios fertigte die Verfügungsbeklagte ein Video in ihrem Ladenlokal an, auf welchem im Hintergrund das von ihr „abgemalte Bild“ an der Wand zu sehen war. Dieses Video wurde dann auf Instagram veröffentlicht. In dem ca. 2 1/2 Minuten andauernden Video war dieses Bild im Hintergrund ungefähr die Hälfte der Zeit zu sehen.

In dem Fall ging es nun um zwei Fragen:

Hat die Betreiberin des Kosmetik- und Nagelstudios durch das „Abmalen“ das Vervielfältigungsrecht der Künstlerin verletzt?

Liegt durch die Veröffentlichung des Instagram-Videos zudem eine Verletzung des Rechts der sog. öffentlichen Zugänglichmachung vor oder ist das Bild im Hintergrund „nur unwesentliches Beiwerk“?

Die Frage, ob bzw. wann ein unwesentliches Beiwerk i.S.d. § 57 UrhG vorliegt oder nicht, wird häufig diskutiert und ist vor allem im Bereich Film und Fotografie relevant. Handelt es sich nämlich um ein solches unwesentliches Beiwerk, darf z.B. auf einem Foto oder in einem Video/Film das Werk benutzt werden, ohne dass der Urheber um Zustimmung gefragt werden bzw. eine Vergütung dafür bezahlt werden muss. Um den Urheber zu schützen, vertritt die ständige Rechtsprechung eine strenge Linie bei der Prüfung dieser Ausnahmebestimmung: Nur in Ausnahmefällen, wenn quasi das im Hintergrund zu sehende Werk für den Gesamteindruck bedeutungslos ist, kann von einem solchen unwesentlichen Beiwerk ausgegangen werden.

Das Landgericht bejahte sowohl eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts wie auch des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung.

Da gerade bildende Künstler bei der Gestaltung ihrer Werke völlig frei und keinerlei Zwängen unterworfen sind, war das Landgericht der Auffassung, dass das Originalbild der Verfügungsklägerin urheberrechtlich als Werk der bildenden Kunst geschützt sei. Da das „abgemalte Bild“ der Studiobetreiberin die charakterischen Züge des Originals aufwies, nahm das Landgericht eine Vervielfältigung des Originals an. Meiner Meinung nach liegt keine Vervielfältigung, sondern eine – dann allerdings auch rechtswidrige – Bearbeitung vor, weil doch Unterschiede der Bilder zu erkennen sind. Hier sind die Bilder der beiden Prozessparteien gegenübergestellt.

Auch bei der Frage, ob das im Video im Hintergrund zu sehende Bild sodann ein unwesentliches Beiwerk sei oder nicht, vertrat das Landgericht, wie sehr viele Gerichte, eine strenge Rechtsauffassung: Nur in Ausnahmefällen liege ein „unwesentliches Beiwerk“ vor. Von einer Unwesentlichkeit könne nur dann ausgegangen werden, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könne, ohne dass dies dem Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung in irgendeiner Weise beeinflusst werde, so das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH. Da im vorliegenden Fall für gut die Hälfte der Zeit das Bild im Hintergrund zu sehen und auch von erheblicher Größe sei, präge das im Hintergrund hängende Bild auch den ästhetischen Eindruck des Videos jedenfalls mit, weswegen kein unwesentliches Beiwerk vorliegen könne, so das Landgericht.

ASIN und das Marken- und Urheberrecht

Die Plattform Amazon ist für zahlreiche Händler ein wichtiger Bestandteil ihrer Verkaufsaktivitäten. Viele Händler verkaufen nicht nur über den eigenen Onlineshop, sondern auch über Amazon.

Aufgrund einiger Besonderheiten bei Amazon hat sich fast schon eine eigene „Amazon-Rechtsprechung“ entwickelt. Bei einer dieser Besonderheiten handelt es sich um die bei Amazon so bezeichnete ASIN (=Amazon Standard Identification Number). Jede ASIN ist individuell und wird nur einem Produkt zugeordnet, somit dient sie zur eindeutigen Identifizierung eines Produktes aus dem gesamten Warenbestand. Umgekehrt bedeutet dies auch, dass ein konkretes Produkt keine zwei ASIN haben darf.

In der „Richtlinie zur ASIN-Erstellung“ von Amazon heißt es u.a.:

„Richtlinie zur Erstellung doppelter ASINs:

Die Erstellung einer neuen ASIN für ein Produkt, das bereits im Amazon-Katalog vorhanden ist, ist nicht gestattet und kann dazu führen, dass Ihnen die Verkaufsberechtigung oder die Berechtigung für die Erstellung von ASINs vorübergehend oder dauerhaft entzogen wird.“

Unter einer ASIN zu einem bestimmten Produkt werden daher in aller Regel alle Händler mit ihrem Angebot gelistet, die dasselbe Produkt verkaufen.

Um Vorteile für sich zu erlangen, gab und gibt es Versuche von manchen Händlern, über das Marken- und Urheberrecht eine bestimmte ASIN für sich zu monopolieren.

Dazu gibt es zwei aktuelle Entscheidungen:

In einem aktuellen Urteil des OLG Köln vom 26.03.2021, Az.: 6 U 11/21 – „American Food and Drinks“, ging es um einen markenrechtlichen Aspekt:

Grundlage war ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Die dortige Antragstellerin war Inhaberin einer Wortmarke und verkaufte über Amazon u.a. aus den USA importierte Lebensmittel.

Für eines dieser aus den USA importierten Lebensmittel legte die Antragstellerin des Verfahrens bei Amazon eine eigene ASIN an und gab bei den insoweit notwendigen Angaben zur „Marke“, unter der die Angebote gelistet werden, nicht die Herstellerbezeichnung/Markenbezeichnung des US-Lebensmittels, sondern die eigene Wortmarke an.

Ein Wettbewerber, der ebenfalls dieses Lebensmittel aus den USA importierte und über Amazon verkaufen wollte, hing sich – entsprechend den Amazon-Richtlinien – an die von der Antragstellerin angelegte ASIN an. Die Antragstellerin war sodann der Auffassung, dass es sich hierbei um eine Markenverletzung handle und nahm den Wettbewerber auf Unterlassung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung in Anspruch.

Das OLG Köln hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung allerdings wegen Rechtsmissbrauch zurückgewiesen.

Nach Auffassung des OLG liege zwar eine Markenverletzung vor, weil durch das „Anhängen“ an die ASIN die entsprechende Wortmarke der Antragstellerin benutzt werde.

Allerdings sei die Geltendmachung des Markenrechts in diesem Fall rechtsmissbräuchlich, und zwar unter dem Gesichtspunkt des sog. Behinderungswettbewerbs.

Aufgrund der Vorgaben von Amazon, insbesondere auch zu den Konsequenzen der Erstellung einer doppelten ASIN, die jedem Amazon-Händler bekannt seien bzw. sein müssten, wäre es im vorliegenden Fall für die Wettbewerberin der Antragstellerin unmöglich, dieses von ihr ebenfalls aus den USA importierte Lebensmittel über Amazon zu verkaufen. Darüber hinaus sei nämlich zu berücksichtigen, dass das US-amerikanische Lebensmittel zwar unter der Marke der Antragstellerin angelegt worden sei, es sich tatsächlich aber bei der „Marke“ nicht um ein Produkt der Antragstellerin, sondern eines US-amerikanischen Herstellers handele.

Eine weitere Entscheidung, dieses Mal zu einem urheberrechtlichen Thema, erging vom OLG Frankfurt im Beschluss vom 18.03.2021, Az.: 6 W 8/18.

Auch in diesem Fall ging es um einen Streit unter Wettbewerbern. Beide Parteien boten auf Amazon Druckertoner und Druckertinte an.

In dem beim OLG Frankfurt anhängigen Verfahren ging es um ein Ordnungsmittelverfahren. Die dortige Antragstellerin hatte bereits gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil sich die dortige Antragsgegnerin ebenfalls ein Amazon-Angebot mit einer bestimmten ASIN „angehängt“ hatte und dort von der Antragstellerin selbst gefertigte Produktbilder zu sehen waren.

Nachdem dies erneut passierte, beantragte die Antragstellerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ihren Wettbewerber.

In diesem Verfahren war also bereits eine Unterlassungsverfügung ergangen, so dass die obige Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit sich hier nicht mehr stellen konnte.

Vielmehr ging es hier um Verschuldensfragen, also ob die dortige Antragsgegnerin aufgrund des erneuten Anhängens an eine ASIN und damit an eine erneute öffentliche Zugänglichmachung von Produktbildern der Antragstellerin ein Ordnungsgeld verwirkt hat. Dies ist nur dann möglich, wenn ein persönliches Verschulden vorliegt.

Das OLG Frankfurt bejahte sowohl einen Verstoß wie auch ein Verschulden. In diesem Ordnungsmittelverfahren berief sich die Antragsgegnerin darauf, dass sie sich nicht bewusst an eine ASIN der Antragstellerin angehängt habe, sondern dass dies der Programmalgorithmus von Amazon veranlasst habe. Und die Antragsgegnerin habe auf diesen Programmrhythmus von Amazon keinerlei Einfluss, weshalb ihr auch kein persönliches Verschulden gemacht werden könne.

Das OLG Frankfurt sah dies anders und war der Auffassung, dass jeder Händler, der über Amazon verkaufe, diesen Algorithmus bei Amazon kenne und auch damit rechnen müsse, dass ein eingestelltes Angebot von Amazon, quasi automatisch, einem anderen Angebot und einer anderen ASIN zugeordnet werden könne. Daher sei jeder Händler verpflichtet, die von ihm selbst eingestellten Angebote regelmäßig zu überprüfen. Dies sei hier nicht geschehen, weswegen auch Verschulden vorliege. Immerhin stufte das OLG das Verschulden in diesem Fall als sehr gering ein, weswegen es die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von „nur“ EUR 500,00 für angemessen erachtete. Das OLG hat also versucht, über die Höhe des Ordnungsgeldes die insoweit durchaus auch strikte Prüf- und Kontrollpflicht eines Amazon-Verkäufers in den Griff zu bekommen.

Gleichwohl zeigt dieses Ordnungsmittelverfahren und insbesondere auch die Tatsache, dass ein Ordnungsgeld verhängt wurde, dass es in einer solchen Sache sicherlich sinnvoller ist, sich bereits gegen einen Unterlassungsanspruch, gestützt auf Marken- oder Urheberrecht, im Zusammenhang mit ASIN direkt zur Wehr zu setzen, um ein Unterlassungsurteil zu verhindern.

Kritik an der Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform

Die Umsetzung der im Jahre 2019 beschlossenen sog. EU-Urheberrechtsreform in deutsches Recht steht unmittelbar bevor. Bis zum 07. Juni 2021 muss die Umsetzung in deutsches Recht gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinie erfolgt sein. Ob diese Frist eingehalten werden kann, ist allerdings fraglich.

Von allen Seiten wird der Gesetzentwurf kritisiert, zuletzt von über 1.100 Künstler in einem offenen Brief. Liest man diesen offenen Brief und insbesondere auch Interviews, die einige dieser Künstler diversen Medien gegeben haben, so könnte man meinen, das Urheberrecht für Musiker wird quasi komplett abgeschafft und die Ausbeutung von deren Leistungen durch Google & Co. steht unmittelbar bevor.

Warum gibt es von allen Seiten Kritik?

Der Grund hierfür ist meiner Meinung nach simpel: Es gibt zahlreiche Interessengruppen. Und diese Interessen stehen sich zum Teil diametral gegenüber.

Zunächst einmal die Interessen der Anbieter wie Google, Facebook etc. Deren Interesse und Position ist klar: Speziell YouTube (und damit Google) vertritt schon seit Jahren die Auffassung, dass YouTube lediglich ein technischer Dienstleister sei. YouTube biete „nur“ Platz für Nutzer, die dort Content einstellen können. Sie wollen daher weder für eingestellten Content Geld bezahlen oder gar für rechtswidrig eingestellten Content haften.

Dann das Interesse der Internetnutzer. Wobei dieser Nutzerkreis sehr groß ist. Angefangen von den Nutzern, die aus rein privatem Interesse Content z.B. bei YouTube einstellen, z.B. mit dem Smartphone aufgenommene Videos vom letzten Konzert „ihres“ Künstlers, über Nutzer, die Content einstellen und damit Geld verdienen, z.B. sog. Let’s Player oder Influencer, bis hin zu den Nutzern, die zwar selbst keine Inhalte einstellen, aber eingestellte Inhalte in allen möglichen Social-Media-Kanälen uneingeschränkt (und am besten kostenlos) anschauen und sich dort über alle möglichen Themen informieren möchten.

Und schließlich die Gruppe der Rechteinhaber. Auch dies ist eine große und nicht homogene Gruppe. Publisher von Computerspielen, TV-Sender, Filmproduzenten oder Plattenlabels verfolgen schon zum Teil nicht dieselben Ziele und nutzen Plattformen, wie z.B. YouTube, in unterschiedlicher Art und Weise. Und zu dieser Gruppe zählen natürlich die Urheber selbst sowie die ausübenden Künstler. Auch hier ziehen z.B. Urheber und Verwerter der urheberrechtlichen Leistungen nicht immer am selben Strang und verfolgen unterschiedliche Interessen. Nicht zuletzt gibt es zwischen Verwertern und Urhebern oft Streit und Diskussionen darüber, wer welchen Anteil der Einnahmen bekommen soll.

All diese Interessen lassen sich nicht unter einen Hut bekommen. Und egal, wie sich der Gesetzgeber entscheidet: Irgendein Interessenvertreter fühlt sich ungerecht behandelt. Nachdem jede Seite den Gesetzesentwurf kritisiert, könnte dies dafür sprechen, dass er ein einigermaßen gelungener Kompromiss zwischen den Interessengruppen ist.

Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber der richtige Adressat der Kritik ist. Denn der deutsche Gesetzgeber setzt nur das um, was vor ca. zwei Jahren von der EU in der Richtlinie beschlossen wurde. Diese EU-Richtlinie lässt dem nationalen Gesetzgeber nur wenig Gestaltungsspielraum.

Einer der größten Kritikpunkte ist ein vom deutschen Gesetzgeber genutzter Spielraum. In dem Entwurf zum sog. Urheber-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ist in § 10 eine Vorschrift vorgesehen, die erlaubte „geringfügige Nutzungen“ vorsieht. Folge einer solchen geringfügigen Nutzung – manchmal auch als „Bagatellnutzung“ bezeichnet – ist, dass die Nutzung in dieser Form rechtmäßig ist, so dass ein Nutzer solchen Inhalt auf einer Plattform einstellen kann bzw. eine Plattform wie YouTube solchen Inhalt nicht löschen muss.

Der geplante § 10 UrhDaG hat folgenden Wortlaut:

„Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten als geringfügig i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen:

1. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes,

2. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur,

3. Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und

4. Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik.“

§ 9 Abs. 2 UrhDaG wiederum enthält eine Regelung, wonach widerleglich vermutet wird, dass eine solche Nutzung rechtmäßig ist.

Diese Regelung wird vor allem von den Rechteinhabern kritisiert, insbesondere in dem oben genannten offenen Brief von Musikern.

Liest man sich den Gesetzestext durch, zeigt sich schnell, dass diese Kritik gerade der Musiker wohl überzogen sein dürfte. Es ist eben nicht so, dass immer 15 Sekunden eines Musikstücks umsonst genutzt werden dürfen.

So liegt nach dem Wortlaut des geplanten § 10 UrhDaG eine solche Bagatellnutzung nur dann vor, wenn sie nicht kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dient. Würde also jemand in einem Imagevideo für sein Unternehmen bis zu 15 Sekunden eines bekannten Hits benutzen, so würde diese Bagatellnutzungsregelung schon deshalb nicht greifen, weil das Musikstück für werbliche und damit für kommerzielle Zwecke verwendet werden würde. Und schließlich enthält § 10 UrhDaG einen Verweis auf § 9 Abs. 2 UrhDaG, wo sodann festgelegt wird, dass es sich um eine widerlegliche Vermutung handelt. Es ist also möglich, dass ein Rechteinhaber trotzdem Ansprüche geltend machen kann, wenn er darlegt, dass aus bestimmten Gründen keine solche Bagatellnutzung gegeben ist.

Genauso wenig wie der Einsatz von Upload-Filtern zum Untergang des freien Internets wird, führt eine Einführung einer Bagatellnutzung nicht dazu, dass jeder alles frei verwenden kann wie er will und niemand dafür bezahlen muss.

Ein weiterer Kritikpunkt – dieses Mal von der „anderen Seite“ – ist, dass das neue Gesetz zum (ohnehin z.B. bei YouTube im Einsatz befindlichen, aber nun zum vermehrten) Einsatz von Uploadfiltern führen wird.

Insbesondere zur Frage, ob durch Uploadfilter eigentlich rechtmäßige Inhalte weggeblockt werden, gab es erst jüngst wieder ein Anschauungsbeispiel:

Nachdem in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ von Jan Böhmermann der Künstler „Danger Dan“ seinen neuen Song mit dem Titel „Von der Kunstfreiheit gedeckt“ performt hatte, hat ein für seine Erklärvideos bekannter Anwaltskollege sich mit dem Inhalt des Textes von Danger Dan auseinandergesetzt und geprüft, ob denn tatsächlich der Text des Songs von der Kunstfreiheit gedeckt ist oder nicht. Nachdem das Video zunächst kurze Zeit auf YouTube online war, wurde es geblockt, weil (vermutlich) das Label von Danger Dan bei YouTube Daten (im neuen UrhDaG als „erforderliche Informationen“ bezeichnet) hinterlegt hatte, so dass Content, der diesen Song beinhaltet, nicht online gestellt werden kann bzw. offline genommen wurde. Und natürlich enthält das Video des Anwaltskollegen auch mehr als 15 Sekunden des Songs. Da aber die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Liedtext ein geradezu klassisches Beispiel eines zulässigen Zitats ist, war das eingestellte Video – jedenfalls aus meiner Sicht – rechtmäßig. Zwischenzeitlich ist es auch wieder online.

Hier hat sich also die viel beschworene Gefahr des „Overblockings“ tatsächlich realisiert. Und natürlich gibt es in einem solchen Fall auch keinen Grund dafür, dass der Anwaltskollege oder YouTube für das Video irgendwelche Lizenzgebühren an das Plattenlabel oder den Musiker zahlen muss bzw. soll.

Nicht bei den oben beschriebenen Bagatellnutzungen, sondern hier wird künftig (zumindest im urheberrechtlichen Sinne) die „Musik spielen“:

Nämlich bei der Frage, welche Inhalte durch sog. Schrankenbestimmungen wie das Zitatrecht gedeckt und damit zulässig sind und welche eben nicht.

Neben der im Gesetz befindlichen Ausnahmebestimmung des § 51 UrhG, der die Zulässigkeit dieser Zitate regelt, wird künftig ein neuer § 51a aufgenommen, welcher folgenden Wortlaut hat:

„Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke der Karikatur, der Parodie und des Pastiches, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

Und des Weiteren soll § 24 UrhG, der die sog. freie Benutzung regelt, vollständig aufgehoben und § 23, welcher zustimmungspflichtige Bearbeitungen definiert, wie folgt textlich angepasst werden:

„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neugeschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.“

Die Aufhebung von § 24 UrhG ist dabei keine böswillige Erfindung des deutschen Gesetzgebers: Denn im Jahre 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem epischen Rechtsstreit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham (durchaus überraschend) entschieden, dass diese Vorschrift des deutschen Urheberrechtsgesetzes unvereinbar sei mit europäischem Recht. Der deutsche Gesetzgeber setzt hier also lediglich eine Gerichtsentscheidung des EuGH um. Auch diese vorgesehene Aufhebung hat bei den Musikern einen Aufschrei ausgelöst und auch dies wurde in dem offenen Brief thematisiert. Denn in § 24 UrhG war auch ein sog. starrer Melodienschutz enthalten, der keine freie Bearbeitung ermöglichte, wenn die Melodie einer Komposition übernommen wurde. Im Rahmen der jetzt geäußerten Kritik wird gerne übergangen, dass die Aufhebung dieser Vorschrift gar nicht die Idee des deutschen Gesetzgebers war. Und wenn nun Musiker weiterhin einen „starren Melodienschutz“ fordern, so drängt sich folgende Frage förmlich auf:

Weshalb sollen Komponisten im Vergleich zu anderen Urhebern wie Schriftstellern, Autoren, Textern, Journalisten, bildenden Künstlern, Bildhauern, Designern, Architekten, Choreographen oder Filmern besser behandelt werden?

Streng genommen gibt es dafür jedenfalls meiner Meinung nach keinen sachlich gerechtfertigten Grund.

Künftig werden sich alle Urheber und damit auch Komponisten und Musiker damit auseinandersetzen müssen, ob jemand sich auf das Zitatrecht berufen kann, ein Fall des neuen § 51a UrhG oder schon inhaltlich überhaupt keine „Bearbeitung“ im Sinne des § 23 UrhG vorliegen wird.

Speziell der neue § 51a UrhG wird neue Entwicklungen im Urheberrecht auslösen:

Die dort vorgesehene Ausnahme für Parodie und Satire gab es bereits und wurde unter den „alten § 24 UrhG“ subsumiert. Nun wird eine neue zusätzliche Ausnahme eingefügt, nämlich die Ausnahme des „Pastiche“. Lt. der Definition von Wikipedia fällt darunter auch eine sog. Hommage. Meiner Meinung nach könnten vor allem hier künftig Rechtsfragen zur Zulässigkeit des Samplings entschieden werden. Nicht zuletzt befürchten die Musiker und Künstler, die den offenen Brief verfasst haben, auch hier ein Einfallstor für das kostenlose Sampling „ihrer“ Musik. Aber für diejenigen, die samplen, ist dies eine vielleicht neue Chance, dass ihre Stücke künftig keine jahrzehntelangen Rechtsstreitigkeiten auslösen. Vermutlich dürfte dies dann auch der Grund dafür sein, dass man auf der Liste der unterzeichnenden Künstler des „offenen Briefes“ Musiker aus der Rap oder Hip-Hop-Szene nicht findet.

Es bleibt nun also abzuwarten, ob und in welcher Form tatsächlich die neuen Gesetzesänderungen umgesetzt werden oder ob doch noch in letzter Sekunde aufgrund von Lobbyarbeit Vorschriften geändert werden.

Und sollte es bei den obigen Vorschriften bleiben, so wird sicherlich in den nächsten Jahren einiges an neuen Rechtsfragen auf alle Beteiligten zukommen.