Marktmissbrauch durch grundlose Seitensperre: OLG Düsseldorf stärkt Rechte von Kulturverein gegenüber Social-Media-Plattform

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem bemerkenswerten Urteil entschieden, dass die Sperrung der Facebook-Seite der Filmwerkstatt Düsseldorf durch Meta ohne vorherige Anhörung und ohne nachvollziehbare Begründung einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt und somit gegen das deutsche Kartellrecht verstößt.

Hintergrund des Falls:

Im Dezember 2021 wurde die Facebook-Seite der Filmwerkstatt Düsseldorf, eines gemeinnützigen Kulturvereins, von Meta ohne Vorwarnung und ohne Angabe konkreter Gründe gesperrt. Die Sperrung erfolgte mutmaßlich aufgrund eines Bildes aus dem Film „Der Schamane und die Schlange“, das indigene Personen im Lendenschurz zeigt. Dieses Bild könnte von automatisierten Systemen fälschlicherweise als Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards von Facebook bewertet worden sein.

Trotz mehrfacher Versuche des Vereins, eine Begründung für die Sperrung zu erhalten oder eine Überprüfung zu veranlassen, blieb Meta untätig. Erst im Mai 2023 wurde die Seite ohne weitere Erläuterung wieder freigeschaltet.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf und verurteilte Meta zur Unterlassung solcher Sperren in der beanstandeten Form.

Die Richter stellten fest, dass Meta mit der Sperrung ohne vorherige Information und Anhörung gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verstoßen hat. Meta habe damit seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt missbraucht und den Verein unzulässig behindert.

Zudem erkannte das Gericht einen Eingriff in die Grundrechte des Vereins, insbesondere in die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 GG.

Besondere Aspekte der Entscheidung:

  • Marktbeherrschende Stellung von Meta: Das Gericht bestätigte, dass Meta auf dem relevanten Markt eine marktbeherrschende Stellung innehat und daher besonderen kartellrechtlichen Verpflichtungen unterliegt.
  • Unzulässigkeit der Gerichtsstandklausel: Meta berief sich auf eine Klausel in den Nutzungsbedingungen, wonach Rechtsstreitigkeiten in Irland auszutragen seien. Das OLG Düsseldorf wies dieses Argument zurück und erklärte, dass kartellrechtliche Ansprüche nicht durch solche Klauseln ausgeschlossen werden können.
  • Verweis auf BGH-Rechtsprechung: Das OLG bezog sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sperrung von Nutzerkonten auf Plattformen und betonte, dass auch private Plattformen Grundrechte beachten müssen.

Fazit:

Diese Entscheidung ist besonders relevant für Unternehmen, Vereine und Organisationen, die soziale Netzwerke geschäftlich nutzen. Sie zeigt, dass Plattformbetreiber nicht nach Belieben Seiten sperren dürfen, insbesondere wenn sie auf dem relevanten Markt keine echte Konkurrenz haben. Wer geschäftlich auf Social Media angewiesen ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen kartellrechtlichen Anspruch auf fairen Zugang – und kann sich gegen willkürliche Sperrungen wehren.

Empfehlung für Unternehmer:

Unternehmen und Organisationen, die auf soziale Netzwerke angewiesen sind, sollten:

  • Sicherstellen, dass sie über alternative Kommunikationskanäle verfügen, um im Falle einer Sperrung handlungsfähig zu bleiben.
  • Dokumentieren, wenn ihnen der Zugang zu sozialen Netzwerken grundlos oder ohne Anhörung verwehrt wird.
  • Frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um mögliche kartellrechtliche Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

Das Urteil des OLG Düsseldorf setzt ein klares Zeichen gegen die willkürliche Sperrung von Nutzerkonten durch marktbeherrschende Plattformen und stärkt die Rechte der Nutzer im digitalen Raum.

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Datum: 2. April 2025
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 5/24
Zitierung: REWIS RS 2025, 2746

Uploadfilter & Co.

Wer wissen möchte, was nach Inkrafttreten im Juni des neuen „Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes“ kommen kann, dem empfehle ich einen Artikel auf laut.de über eine Liveperformance der Band „Metallica“ auf der US-Spielemesse „BlizzCon“. Speziell das Ansehen und vor allem Anhören des Videos des Auftritts lohnt sich…

Die Spielemesse fand online statt. Im Rahmen der Eröffnung der Messe spielte die Band „Metallica“ einen ihrer bekanntesten Songs live. U.a. über die Platttform „Twitch“ wurde die Performance live gestreamt.

Kurz nach Beginn des Auftritts war bei „Twitch“ allerdings nicht die Liveperformance der Band zu hören, sondern anstatt der Musik belangloser Computersound. In das Video wurde ein Hinweis von „Twitch“ eingeblendet, dass die Darbietung dem Urheberrechtsschutz des Rechteinhabers unterliege.

In den USA sieht sich die Plattform „Twitch“ diversen Klagen der Musikindustrie ausgesetzt und verwendet deshalb entsprechende Filter, um urheberrechtlich geschützte Musik zu erkennen und auszublenden. Beim Auftritt der Band „Metallica“ hatte der Filter natürlich nicht erkannt, dass die originären Rechteinhaber selbst spielten und demzufolge auch eine Zustimmung zum Streaming vorlag. Die „künstliche Intelligenz“ ist eben doch (noch?) nicht so weit wie die menschliche….

Ein „Vorgeschmack“ auf die ab Juni geltende Rechtslage in Deutschland kann es deshalb sein, weil im neuen „Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz“ nach §§ 7, 8 ein Rechteinhaber die Möglichkeit hat, die „erforderlichen Informationen“ für eine Plattform zu hinterlegen, dass bei einem Upload dieses Rechterepertoires von vornherein kein solcher Upload für den Anwender möglich ist. Würde z.B. Metallica oder das Label von Metallica ab Juni bei einer Plattform die „erforderlichen Informationen“ hinterlegen, die für das Erkennen von Songs der Band notwendig sind, so könnte es auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes dazu kommen, dass eine Plattform eine solche Liveperformance des Rechteinhabers von vornherein nicht zulässt und entsprechend sperrt.

Urheberrechtsreform

Das Gesetzespaket „zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“ wurde gestern dem Bundestag zur Beschlussfassung vorgelegt. Es ist auch davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf in der vorliegenden Fassung beschlossen wird.

Mit diesem Gesetzesvorhaben wird die vor gut zwei Jahren auf den Weg gebrachte EU-Urheberrechtsreform in nationales deutsches Recht umgesetzt.

Dazu wurde bereits viel geschrieben. Insbesondere das Thema „Uploadfilter“ hatte die Gemüter erhitzt.

Einer der zentralen Punkte des Gesetzespakets ist die Frage, ob bzw. ab wann Plattformen für Urheberrechtsverletzungen haften. Dazu wird ein neues Gesetz geschaffen, dass „Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz“. Auch wenn dort das Wort „Uploadfilter“ nicht benutzt wird, so läuft es natürlich darauf hinaus, dass solche Filter vermehrt zum Einsatz kommen werden.

Bereits im Herbst im Rahmen einer Vortragsveranstaltung habe ich versucht, den damaligen, ersten Entwurf des Gesetzes in ein Schema zu fassen. Da Juristen Schemata lieben und sich nicht allzu viel geändert hat, habe ich mein damaliges Schema an die überarbeiteten Bestimmungen angepasst. Wer möchte, kann sich das entsprechende pdf von meiner Seite herunterladen. Da es sich um ein neues Gesetz handelt, erhebe ich natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und vor allem auch Richtigkeit. Über Anregungen und Kritik freue ich mich.