FAQ zum Designschutz

Was ist der Unterschied zwischen Geschmacksmustern und Designs?

Es gibt keinen. Seit 2014 definiert das deutsche Designgesetz (DesignG), vormals Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), den bisher verwendeten Begriff „Geschmacksmuster“ nunmehr als „Design“. Für EU-weite Designs/Geschmacksmuster wird aber weiterhin der Begriff „Geschmacksmuster“ verwendet

Was ist ein Geschmacksmuster?

Ein Geschmacksmuster hat nichts mit Geschmack im Sinne von Schmecken (süß, sauer, salzig, etc.) zu tun. Es handelt sich um ein Schutzrecht für Produktdesigns. Geschützt werden also Erzeugnisse, die einen optisch schützenswerten Gesamteindruck aufweisen. Auch Druckmotive oder Logos können geschützt werden.

Wann ist ein Design schutzfähig?

Beim Geschmacksmuster kommt es darauf an, dass das Design neu ist und eine Eigenart gegenüber anderen bestehenden Designs aufweist.

Wird von Amts wegen geprüft, ob ein Design schutzfähig ist?

Nein! Bei einem Geschmacksmuster handelt es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht. Der Inhaber eines Geschmacksmusters, der im Zweifelsfall hieraus Rechte ableiten will, muss sich möglicherweise später entgegen halten lassen, dass tatsächlich keine Schutzfähigkeit vorliegt, beispielsweise weil das Muster zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr neu war oder generell nicht die erforderliche Eigenart aufweist.

Wann ist ein Geschmacksmuster neu?

Das Design ist neu, wenn es noch nicht im Geschäftsverkehr offenbart wurde. Als Offenbarung gilt insbesondere der Verkauf, die Ausstellung auf Messen oder in Verkaufsräumen, aber auch die Zugänglichmachung im Internet oder der Abdruck in Katalogen.

Was ist die Neuheitsschonfrist?

Auch wenn ein Design bereits offenbart wurde, kann es innerhalb einer Neuheitsschonfrist von 12 Monaten noch als Geschmacksmuster angemeldet werden, ohne dass dies der Neuheit schadet. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Muster jedoch nicht mehr neu. Die fehlende Neuheit (und damit die Nichtigkeit) kann im Streitfall dem Muster dann entgegen gehalten werden.

Was bedeutet die Aufschiebung der Bekanntmachung?

Üblicherweise werden kurz nach der Einreichung der Anmeldung auch die Abbildungen des Musters veröffentlicht. Wenn der Anmelder dies nicht wünscht, sondern sein Design lieber noch länger geheim halten möchte, aber dennoch bereits schützen will, kann er die Anmeldung einreichen und zudem beantragen, dass die Bekanntmachung noch aufgeschoben wird.

Wann hat ein Muster die erforderliche Eigenart?

Dies ist stets eine Auslegungsfrage des Einzelfalles, die sich nicht pauschal beantworten lässt. Man geht davon aus, dass ein Muster dann die erforderliche Eigenart besitzt, wenn es sich von dem bereits bestehenden Formenschatz abhebt. Hierbei spielt auch eine entscheidende Rolle, welche Formenvielfalt in dem jeweiligen Bereich von Designs bereits existiert und wie sehr sich das Muster hiervon unterscheidet.

Wann hat ein Muster die erforderliche Eigenart?

Dies ist stets eine Auslegungsfrage des Einzelfalles, die sich nicht pauschal beantworten lässt. Man geht davon aus, dass ein Muster dann die erforderliche Eigenart besitzt, wenn es sich von dem bereits bestehenden Formenschatz abhebt. Hierbei spielt auch eine entscheidende Rolle, welche Formenvielfalt in dem jeweiligen Bereich von Designs bereits existiert und wie sehr sich das Muster hiervon unterscheidet.

Was ist der Unterschied zwischen einem deutschen und einem EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster?

Während das deutsche Geschmacksmuster Schutz nur innerhalb von Deutschland bietet, kann durch die Eintragung eines EU-Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein europaweites Schutzrecht für alle Mitgliedstaaten der EU mittels nur einer zentralen Anmeldung erreicht werden.

Was kostet ein deutsches Geschmacksmuster?

Die Amtsgebühren betragen EUR 7,00 pro Muster, wobei die Mindestgebühr/Grundgebühr je Anmeldevorgang EUR 70,00 beträgt. Sie können also im Wege einer Sammelanmeldung bis zu 10 Muster für insgesamt EUR 70,00 anmelden. Werden zeitgleich noch weitere Muster angemeldet kostet jedes weitere Muster EUR 7,00.

Was kostet ein EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster?

Die Amtsgebühren für das erste Muster betragen EUR 350,00, ab dem zweiten bis zum zehnten Muster beträgt die Gebühr je Muster EUR 175,00 und ab dem elften Muster noch EUR 80,00 je Muster.

Wie viele Abbildungen des Musters kann ich einreichen?

Die Anzahl der Abbildungen ist nicht zu verwechseln mit der Anzahl der Muster. Für jedes Muster können bis zu 10 Abbildungen/Perspektiven eingereicht werden (von oben, unten, vorne, hinten, rechts, links, Detail, usw.).

Wie lange ist ein Geschmacksmuster gültig?

Das eingetragene Geschmacksmuster ist 5 Jahre gültig und kann durch Verlängerungen bis zu 25 Jahre geschützt werden. Die hier genannten Gebühren decken den ersten Schutzzeitraum ab. Für Verlängerungen fallen erneut Gebühren an.

Wogegen schützt mich ein Geschmacksmuster?

Das Geschmacksmuster hat die Wirkung, dass nur noch der Inhaber Erzeugnisse mit dem geschützten Design verwenden darf. Auch ähnliche Designs dürfen von anderen nicht mehr verwendet werden, wenn diese beim informierten Betrachter einen gleichen Gesamteindruck erwecken.

Gibt es auch für nichteingetragene Designs ein Schutzrecht?

Als nichteingetragenes Geschmacksmuster sind Designs auch ohne Registrierung geschützt, die die erforderliche Neuheit und Eigenart aufweisen und die im Gebiet der EU „offenbart“ wurden. Dies bedeutet, dass bereits durch die Offenbarung (also wiederum die Veröffentlichung in Katalogen, im Internet, auf Messen usw.) eines schutzfähigen Designs automatisch ein Schutz entsteht. Dieser ist gegenüber dem registrierten Geschmacksmuster aber stark eingeschränkt. Zum einen schützt das nichtregistrierte Geschmacksmuster nur vor vorsätzlichen Nachahmungen. Zum anderen ist das nichteingetragene Geschmacksmuster in seiner Schutzdauer auf drei Jahre begrenzt.


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