Kammergericht: Warum eine Impressums-E-Mail nicht ins Leere laufen darf

Das Kammergericht Berlin hat mit Versäumnisurteil vom 11. August 2026 entschieden, dass Amazon EU S.à r.l. im Impressum keine E-Mail-Adresse angeben darf, die für eine echte Kontaktaufnahme ungeeignet ist. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Die Entscheidung ist für alle Unternehmen mit Website, Online-Shop oder Plattform relevant, weil sie deutlich macht: Ein Impressum darf nicht nur formal vollständig aussehen. Die dort genannten Kontaktmöglichkeiten müssen auch praktisch funktionieren.

Worum ging es in dem Verfahren?

Amazon betrieb unter anderem den deutschen Online-Marktplatz amazon.de. Im Impressum war eine E-Mail-Adresse angegeben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband schrieb an diese Adresse, nachdem eine Verbraucherbeschwerde eingegangen war.

Die Antwort kam jedoch nicht als inhaltliche Reaktion von Amazon, sondern automatisiert. Sinngemäß wurde mitgeteilt, dass eine Nachricht an eine Adresse gesendet worden sei, die keine eingehenden E-Mails akzeptiere. Wer Fragen habe, solle sich in sein Amazon-Konto einloggen, um Amazon zu kontaktieren.

Genau darin sah die Verbraucherzentrale das Problem: Eine E-Mail-Adresse, die im Impressum steht, aber tatsächlich keine eingehenden Nachrichten annimmt oder den Nutzer nur auf andere Kontaktwege verweist, erfüllt ihren Zweck nicht.

Amazon gab nach Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Vor dem Kammergericht erschien Amazon im Termin nicht. Das Gericht erließ deshalb ein Versäumnisurteil.

Was hat das Kammergericht entschieden?

Das Kammergericht untersagte Amazon, im geschäftlichen Verkehr in Telemedien in Deutschland im Impressum eine E-Mail-Adresse anzugeben, die nicht zur Kontaktaufnahme geeignet ist. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft.

Außerdem verurteilte das Gericht Amazon zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 280,60 Euro nebst Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt Amazon.

Warum reicht eine bloß angegebene E-Mail-Adresse nicht aus?

Das Gericht stellt klar: Die Impressumspflicht verlangt nicht nur irgendeine E-Mail-Adresse als dekorativen Pflichtbestandteil. Sie soll Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen.

Eine Adresse ist deshalb nicht geeignet, wenn sie zwar im Impressum steht, eingehende Nachrichten aber nicht akzeptiert oder nur mit einer automatischen Standardantwort reagiert wird, die den Nutzer auf andere Kontaktwege verweist.

Entscheidend ist der praktische Nutzen für den Nutzer. Wer eine E-Mail-Adresse im Impressum findet, darf erwarten, dass er darüber auch tatsächlich Kontakt aufnehmen kann.

Kontaktformular statt E-Mail? Das ist der falsche Ansatz

Viele Unternehmen bevorzugen Kontaktformulare, Helpcenter, Chatbots oder eingeloggte Kundenbereiche. Das kann aus Sicht des Unternehmens bequem sein. Rechtlich ersetzt ein solches System aber nicht ohne Weiteres die Pflicht, eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse tatsächlich nutzbar zu machen.

Das Kammergericht macht deutlich: Ein Kontaktformular oder ein Kundenkonto kann ein zusätzlicher Kommunikationsweg sein. Es darf aber nicht dazu führen, dass die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse faktisch leerläuft.

Gerade bei großen Plattformen ist das wichtig. Verbraucher sollen nicht gezwungen werden, erst ein Kundenkonto zu nutzen, sich einzuloggen oder durch mehrere Hilfeseiten zu klicken, wenn das Gesetz eine unmittelbare elektronische Kontaktmöglichkeit verlangt.

Warum ist das Urteil für Unternehmen wichtig?

Das Urteil betrifft zwar Amazon, ist aber weit über diesen Einzelfall hinaus relevant. Unternehmen sollten ihre Impressumsangaben nicht nur juristisch einmal erstellen und dann vergessen. Sie müssen auch technisch und organisatorisch sicherstellen, dass die angegebenen Kontaktwege funktionieren.

Besonders riskant sind E-Mail-Adressen, die zwar im Impressum stehen, aber intern nicht überwacht werden, automatische Ablehnungen versenden oder Nutzer pauschal auf Helpcenter, Chatbots oder Kundenkonten verweisen.

Auch eine technisch versehentliche Fehlkonfiguration kann rechtliche Folgen haben, wenn sie dazu führt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Kontaktmöglichkeit tatsächlich nicht besteht.

Fazit

Ein Impressum ist kein bloßes Pflichtfeld. Es muss den Nutzer in die Lage versetzen, den Anbieter tatsächlich zu erreichen.

Unternehmen sollten daher nicht nur den Text ihres Impressums prüfen, sondern auch die dahinterliegenden Prozesse. Eine E-Mail-Adresse, die niemand liest, die automatisch blockt oder die nur auf andere Kontaktwege verweist, kann rechtlich genauso problematisch sein wie eine fehlende E-Mail-Adresse.

Für die Praxis gilt verallgemeinert: Wer Kontaktangaben veröffentlicht, muss auch erreichbar sein. Das gilt besonders dort, wo gesetzliche Informationspflichten bestehen. Transparenz endet nicht bei der Angabe einer Adresse, sondern erst bei einer tatsächlich nutzbaren Kommunikation.

Entscheidungsdaten

Gericht: Kammergericht Berlin
Datum: 11. August 2026
Aktenzeichen: 5 UKl 1/26

LG Berlin II – Correctiv-Berichterstattung über zu Guttenberg: „journalistische Kardinalspflichten verletzt“

Das LG Berlin II hat mit Urteil vom 18. August 2026 entschieden, dass Correctiv bestimmte Aussagen über Karl-Theodor zu Guttenberg nicht weiter verbreiten darf. Die Pressekammer sah in der Berichterstattung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Wort. Besonders deutlich wird das Urteil dort, wo das Gericht eine verkürzende und sinnentstellende Wiedergabe von Aussagen beanstandet.

Der Fall ist presserechtlich relevant, weil er zeigt: Auch ein wörtlich wiedergegebener Satzteil kann rechtswidrig sein, wenn er aus dem Zusammenhang gerissen wird und dadurch beim Leser ein falscher Eindruck entsteht.

Worum ging es?

Correctiv hatte über Karl-Theodor zu Guttenberg berichtet und dabei den Eindruck erweckt, der frühere Bundesminister habe sich in einem Podcast mit Gregor Gysi für eine punktuelle Zusammenarbeit zwischen Konservativen und Rechtspopulisten ausgesprochen. Außerdem habe er angeblich für eine CDU-Minderheitsregierung plädiert, die Gesetze notfalls mit Hilfe der AfD verabschieden könne.

Im Zentrum stand die Formulierung „Wer mitstimmt, stimmt mit“. Correctiv stellte diesen Satzteil als eine Art Losung zu Guttenbergs dar. Nach Auffassung des LG Berlin II wurde damit aber der tatsächliche Sinn der Äußerung verzerrt.

Denn zu Guttenberg hatte eine von der AfD tolerierte Minderheitsregierung nach dem vom Gericht zugrunde gelegten Zusammenhang gerade nicht als vorzugswürdiges Modell vertreten. Vielmehr hatte er eine solche Konstellation ausdrücklich als „absolut untragbar“ bezeichnet.

Warum war die Berichterstattung aus Sicht des Gerichts rechtswidrig?

Das LG Berlin II stellte nicht allein darauf ab, ob einzelne Wörter oder Satzteile isoliert richtig wiedergegeben wurden. Entscheidend war der Gesamteindruck, den der Artikel beim durchschnittlichen Leser hervorrief.

Nach Auffassung der Kammer konnte die Correctiv-Berichterstattung so verstanden werden, dass zu Guttenberg persönlich eine parlamentarische Zusammenarbeit der CDU mit der AfD im Rahmen einer Minderheitsregierung befürworte. Genau dieser Eindruck war nach Ansicht des Gerichts aber nicht durch den tatsächlichen Inhalt des Podcasts gedeckt.

Damit war die Berichterstattung jedenfalls unvollständig und sinnentstellend. Das Gericht betonte, dass eine Berichterstattung auch dann rechtswidrig sein kann, wenn sie nicht vollständig frei erfunden ist. Wer wesentliche entlastende Umstände weglässt und dadurch ein einseitig negatives Bild erzeugt, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Zitat und Kontext: Warum ein richtiger Satzteil falsch wirken kann

Besonders praxisrelevant ist die Begründung zum Recht am eigenen Wort. Dieses Recht schützt nicht nur vor erfundenen Zitaten. Es schützt auch vor verkürzten, verfälschten oder aus dem Zusammenhang gelösten Wiedergaben.

Ein Zitat wirkt im öffentlichen Meinungskampf besonders stark. Der Leser nimmt es regelmäßig als objektiven Beleg dafür wahr, was der Zitierte tatsächlich gesagt und gemeint hat. Deshalb ist bei Zitaten besondere Sorgfalt erforderlich.

Im Fall zu Guttenberg beanstandete das LG Berlin II, dass Correctiv nur den Satzteil „Wer mitstimmt, stimmt mit“ herausgriff. Ohne den unmittelbaren Zusammenhang konnte dieser Satzteil so wirken, als habe zu Guttenberg daraus eine politische Leitlinie gemacht. Nach dem Gesamtzusammenhang hatte er aber eine von der AfD tolerierte Minderheitsregierung gerade abgelehnt.

Das Gericht sah darin eine verkürzende und verzerrende Wiedergabe. Correctiv habe zu Guttenberg damit eine Aussage zugeschrieben, die er so nicht getroffen habe.

„Journalistische Kardinalspflichten“ und unzulässiges Framing

Das Urteil ist auch deshalb deutlich, weil das LG Berlin II von einer Verletzung journalistischer Kardinalspflichten spricht. Medien dürfen politische Aussagen einordnen, zuspitzen und kritisch bewerten. Sie müssen dabei aber den tatsächlichen Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig genug wiedergeben.

Das gilt gerade bei personenbezogener Berichterstattung über politische Positionen. Ein Medium darf den Sachverhalt nicht so stark verkürzen, dass der Leser ein nachteilig entstelltes Bild der betroffenen Person erhält.

Genau das sah das Gericht hier als gegeben an. Die Berichterstattung habe den tatsächlichen Hintergrund und den Inhalt der Äußerungen zu Guttenbergs durch ein unzulässiges Framing zu dessen Nachteil entstellt.

Warum die spätere Änderung des Artikels Correctiv nicht half

Correctiv hatte den Artikel nach einer Abmahnung teilweise geändert. Trotzdem durfte zu Guttenberg weiterhin auch gegen die ursprüngliche Fassung vorgehen.

Das LG Berlin II stellte klar: Eine nachträgliche Änderung der Online-Berichterstattung beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis nicht automatisch. Solange keine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt, kann die ursprüngliche Fassung wiederholt werden. Außerdem ist nicht immer sicher, dass ein Verbot der geänderten Fassung auch die ursprüngliche Fassung als kerngleichen Verstoß erfasst.

Für die Praxis ist das ein wichtiger Punkt. Wer einen beanstandeten Artikel nur umformuliert, verhindert damit nicht zwingend ein gerichtliches Verbot der alten Fassung.

Meinung oder Tatsache? Das war nicht entscheidend

Correctiv berief sich darauf, die angegriffenen Aussagen seien eine zulässige Bewertung. Das überzeugte das LG Berlin II nicht.

Nach der Entscheidung kommt es nicht allein darauf an, ob eine Äußerung als Tatsache oder Meinung einzuordnen ist. Auch eine Bewertung braucht eine tragfähige tatsächliche Grundlage. Fehlt diese Grundlage oder wird sie durch Weglassen wesentlicher Umstände verzerrt, kann auch eine wertende Einordnung rechtswidrig sein.

Das Urteil zieht damit eine klare Grenze: Zugespitzte Kritik ist erlaubt. Eine Sinnentstellung durch selektive Zitatwiedergabe ist es nicht.

Was bedeutet das für Medien, Unternehmen und Kommunikationsabteilungen?

Die Entscheidung betrifft nicht nur klassische Medien. Sie ist auch für Unternehmen, Verbände, Agenturen, Blogger und Social-Media-Verantwortliche wichtig.

Wer Aussagen anderer Personen zitiert oder zusammenfasst, muss nicht nur prüfen, ob einzelne Wörter stimmen. Entscheidend ist, ob der Sinn der Aussage im Kontext korrekt wiedergegeben wird. Besonders riskant sind kurze Teaser, Überschriften, Social-Media-Posts und zugespitzte Zusammenfassungen.

Wer nur den belastenden Teil einer Aussage herausgreift und entlastende Passagen verschweigt, kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begehen. Das gilt besonders dann, wenn der Eindruck entsteht, der Betroffene vertrete eine politisch oder gesellschaftlich besonders belastende Position.

Fazit

Das LG Berlin II stärkt mit dieser Entscheidung das Recht am eigenen Wort und setzt klare Grenzen für verkürzende Berichterstattung. Correctiv durfte zu Guttenbergs Podcast-Äußerung nicht so darstellen, als habe er eine mit der AfD kooperierende CDU-Minderheitsregierung befürwortet, wenn der Gesamtzusammenhang gerade das Gegenteil nahelegte.

Für die Praxis lautet die zentrale Lehre: Zitate müssen nicht nur wörtlich stimmen. Sie müssen auch im Sinn stimmen. Wer durch Auswahl, Kürzung und Framing eine andere Aussage erzeugt als die tatsächlich getroffene, riskiert Unterlassungsansprüche.

Entscheidungsdaten

Gericht: LG Berlin II, 27. Zivilkammer
Datum: 18.08.2026
Aktenzeichen: 27 O 298/26 eV

BGH: Wird aus einer Vertragsverletzung ein Wettbewerbsverstoß?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. März 2026 eine Entscheidung getroffen, die weit über den Bankensektor hinaus Bedeutung hat. Im Kern geht es um die Frage, ob die Sperrung eines ungekündigten Girokontos nur eine Vertragsverletzung ist oder zugleich ein Wettbewerbsverstoß nach dem UWG sein kann.

Diese Frage ist für Unternehmen heikel. Denn das Wettbewerbsrecht ist nicht dafür gedacht, jede schlechte Vertragserfüllung zu sanktionieren. Zugleich schützt das UWG Verbraucher vor geschäftlichen Handlungen, die ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. Genau an dieser Schnittstelle setzt die Entscheidung des BGH an.

Der Fall: Konto gesperrt, obwohl keine Kündigung zugegangen war

Ausgangspunkt war die Beschwerde eines Verbrauchers gegen eine Bank. Der Kunde hatte mit einem Service-Mitarbeiter telefoniert. Der genaue Inhalt des Gesprächs war streitig. Der Mitarbeiter vermerkte intern, der Kunde habe ihn beleidigt und bedroht.

Am nächsten Tag konnte der Kunde kein Bargeld mehr am Automaten abheben. In der Filiale erhielt er die Auskunft, sein Konto sei gekündigt und gesperrt worden. Tatsächlich hatte der Mitarbeiter intern eine Kontosperrung veranlasst und als Grund eine Kündigung nach den AGB eingetragen. Eine Kündigung war dem Kunden aber nicht wirksam erklärt worden.

Der Kunde konnte über eingehende Gelder nicht mehr verfügen und eröffnete schließlich ein Konto bei einer anderen Bank. Ein qualifizierter Verbraucherverband nahm die Bank auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Frankfurt am Main und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wiesen die Klage ab. Der BGH hob die Entscheidung des OLG teilweise auf und verwies die Sache zurück.

Warum die Vorinstanz nur eine Vertragsfrage sah

Das OLG Frankfurt am Main hatte die Kontosperrung nicht als geschäftliche Handlung angesehen. Nach seiner Auffassung fehlte es daran, dass die Bank mit der Sperrung den Absatz oder Bezug eigener oder fremder Dienstleistungen fördern wollte.

Anders gesagt: Das OLG behandelte den Vorgang im Schwerpunkt als mögliche Vertragsverletzung, nicht als Fall des Wettbewerbsrechts. Die Bank habe die Geschäftsbeziehung beenden wollen. Dass der Kunde daraufhin ein anderes Konto eröffnete, sei nur eine Folge der Vertragsbeendigung.

Diese Sichtweise war dem BGH zu eng.

Der BGH: Vertragsdurchführung kann geschäftliche Handlung sein

Der BGH stellt klar, dass bei Maßnahmen während eines bestehenden Vertragsverhältnisses nicht zwingend eine Absatzförderung erforderlich ist. Eine geschäftliche Handlung kann auch dann vorliegen, wenn das Verhalten mit der Durchführung eines Vertrags objektiv zusammenhängt und darauf gerichtet ist, eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

Gerade hierin liegt die eigentliche Bedeutung der Entscheidung.

Die Nutzung eines Girokontos ist ein vertragliches Recht. Wenn die Bank ein ungekündigtes Konto sperrt, verhindert sie nicht nur technisch den Zugriff. Sie wirkt zugleich darauf ein, ob der Kunde seine Rechte aus dem Girovertrag weiter ausübt, ob er die Sperrung hinnimmt oder ob er faktisch auf ein anderes Konto ausweicht.

Der BGH sagt damit nicht: Jede Vertragsverletzung ist Wettbewerbsrecht.

Er sagt aber: Eine Vertragsverletzung kann wettbewerbsrechtlich relevant werden, wenn sie über die bloße Schlechtleistung hinausgeht und objektiv auf die geschäftliche Entscheidung des Kunden einwirkt.

Wo liegt die Grenze zur bloßen Vertragsverletzung?

Das ist der entscheidende Punkt für die Praxis.

Eine einfache Schlechtleistung bleibt grundsätzlich Vertragsrecht. Wenn ein Unternehmen verspätet leistet, eine Leistung mangelhaft erbringt oder versehentlich falsch abrechnet, liegt darin nicht automatisch eine geschäftliche Handlung nach dem UWG.

Der BGH hält ausdrücklich daran fest, dass eine bloße mangelhafte oder nicht vertragsgemäße Leistung regelmäßig noch keine geschäftliche Handlung ist. Denn eine Schlechtleistung ist für sich genommen normalerweise nicht darauf gerichtet, die Entscheidung des Kunden zu beeinflussen.

Anders kann es aber sein, wenn das Unternehmen durch sein Verhalten auf die Rechtsausübung des Kunden einwirkt. Beispiele können sein: ein Kunde wird an der Nutzung einer vertraglich geschuldeten Leistung gehindert, ihm wird der Zugang zu einem Konto oder System entzogen, eine Leistung wird blockiert, obwohl der Vertrag fortbesteht, oder der Kunde wird faktisch dazu gedrängt, seine Rechte nicht weiter geltend zu machen.

Dann geht es nicht mehr nur um die Frage, ob der Vertrag richtig erfüllt wurde. Dann stellt sich zusätzlich die Frage, ob das Unternehmen die Entscheidungsfreiheit des Kunden beeinflusst.

Ist die Tür für UWG-Klagen wegen Vertragsverletzungen nun weiter offen?

Ja, aber nicht schrankenlos.

Die Tür ist etwas weiter aufgegangen, weil der BGH die frühere Anforderung einer Absatz- oder Bezugsförderung für Fälle der Vertragsdurchführung ausdrücklich aufgibt. Unternehmen können sich also nicht mehr darauf zurückziehen, eine Maßnahme im laufenden Vertrag habe nichts mit Werbung, Absatz oder Neukundengewinnung zu tun.

Das UWG kann auch nach Vertragsschluss eingreifen.

Gleichzeitig bleibt die Tür nicht vollständig offen. Der BGH zieht weiterhin eine Grenze: Nicht jede Pflichtverletzung ist eine geschäftliche Handlung. Erforderlich bleibt, dass die Maßnahme objektiv auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers gerichtet ist.

Diese geschäftliche Entscheidung muss nicht in einem aktiven Tun liegen. Sie kann auch darin bestehen, dass der Verbraucher untätig bleibt, eine Sperre hinnimmt, seine Rechte nicht geltend macht oder eine Leistung nicht weiter nutzt.

Gerade dieser Punkt macht die Entscheidung praktisch bedeutsam. Denn viele unternehmerische Maßnahmen wirken nicht dadurch, dass der Kunde ausdrücklich etwas unterschreibt oder erklärt. Sie wirken dadurch, dass der Kunde angesichts einer Sperre, Blockade oder faktischen Hürde aufgibt.

Sollte man Vertragsverletzungen über das UWG sanktionieren?

Die Frage ist berechtigt. Das Vertragsrecht hat eigene Instrumente: Erfüllungsansprüche, Schadensersatz, Zurückbehaltungsrechte, Kündigungsrechte und gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz. Das UWG ist kein allgemeines Reparaturinstrument für schlechte Vertragserfüllung.

Eine zu weite Anwendung des UWG auf Vertragsverletzungen wäre problematisch. Sie könnte dazu führen, dass nahezu jeder Streit über die Durchführung eines Vertrags zusätzlich als Wettbewerbsverstoß geführt wird. Das würde das Vertragsrecht überlagern und Unternehmen einem erheblich erweiterten Unterlassungsrisiko aussetzen.

Auf der anderen Seite gibt es Fälle, in denen das Vertragsrecht allein nicht ausreicht. Wenn ein Unternehmen seine tatsächliche Machtposition nutzt, um den Kunden von der Ausübung seiner Rechte abzuhalten, geht es nicht mehr nur um eine Leistungsstörung. Dann geht es um Marktverhalten gegenüber Verbrauchern.

Genau dort liegt die überzeugende Linie der Entscheidung.

Das UWG sollte nicht jede Vertragsverletzung sanktionieren. Es sollte aber dort eingreifen können, wo eine Vertragsverletzung als Druckmittel eingesetzt wird oder objektiv die Funktion hat, den Kunden von der Wahrnehmung seiner Rechte abzuhalten.

Bei einer Kontosperrung ist dieser Gedanke besonders naheliegend. Wer nicht mehr über sein Girokonto verfügen kann, steht unter erheblichem faktischem Druck. Der Kunde muss kurzfristig reagieren, Zahlungen sichern, ein Ersatzkonto suchen und Nachteile vermeiden. Die Sperre beeinflusst damit unmittelbar, wie er sich im bestehenden Vertragsverhältnis verhält.

Aggressive geschäftliche Handlung: Noch keine abschließende Entscheidung

Der BGH hat nicht abschließend entschieden, dass die konkrete Kontosperrung eine aggressive geschäftliche Handlung war. Er hat aber deutlich gemacht, dass das OLG Frankfurt einen zu engen Maßstab angewendet hatte.

Eine aggressive geschäftliche Handlung kann vorliegen, wenn die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Nötigung oder unzulässige Beeinflussung erheblich beeinträchtigt wird.

Wichtig ist: Der Verbraucher muss nicht zu einer aktiven Handlung gedrängt werden. Es genügt, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, dass er etwas unterlässt, etwa die weitere Nutzung des Kontos, die Geltendmachung seiner vertraglichen Rechte oder den Widerstand gegen die Sperre.

Das OLG muss nun prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind.

Warum die Entscheidung auch außerhalb des Bankrechts wichtig ist

Die Entscheidung betrifft zwar eine Bank und ein Girokonto. Ihr rechtlicher Kern reicht aber weiter.

Ähnliche Fragen können sich überall stellen, wo Unternehmen laufende Verträge erfüllen und dabei Zugänge, Konten, Profile, Portale, Softwarefunktionen, Zahlungswege oder sonstige Leistungen sperren oder beschränken.

Besonders relevant ist das für Plattformen, Zahlungsdienstleister, Telekommunikationsanbieter, Energieversorger, Softwareanbieter, Hostinganbieter und sonstige Anbieter dauerhafter digitaler Leistungen.

Je stärker der Kunde auf den Zugang angewiesen ist, desto eher kann eine Sperre mehr sein als nur eine Vertragsstörung. Sie kann zur geschäftlichen Einflussnahme werden.

Fazit

Der BGH öffnet die Tür für das UWG bei Vertragsverletzungen ein Stück weiter, aber nicht vollständig. Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede mangelhafte Vertragserfüllung künftig als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden kann.

Entscheidend bleibt die Abgrenzung: Eine bloße Vertragsverletzung bleibt Vertragsrecht. Eine Maßnahme, die den Kunden an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte hindert und seine geschäftliche Entscheidung beeinflusst, kann dagegen lauterkeitsrechtlich relevant sein.

Das ist sachgerecht, solange das UWG nicht als allgemeines Sanktionsinstrument für jede Leistungsstörung missverstanden wird. Es geht nicht um die Sanktionierung schlechter Vertragserfüllung an sich. Es geht um Fälle, in denen die Vertragsverletzung zugleich als Mittel eingesetzt wird, um den Kunden in seiner Entscheidungsfreiheit zu beschränken.

Gerade deshalb ist die Entscheidung für Unternehmen wichtig: Vertragsdurchführung ist nicht wettbewerbsrechtsfrei. Wer in laufenden Vertragsverhältnissen Sperren, Blockaden oder Nutzungsbeschränkungen einsetzt, muss prüfen, ob er damit nicht nur vertragliche Pflichten verletzt, sondern zugleich auf geschäftliche Entscheidungen seiner Kunden einwirkt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat

Datum: 26. März 2026

Aktenzeichen: I ZR 66/25

Fundstelle: GRUR-RS 2026, 14482

OLG Köln stärkt Verbände bei Abmahnungen wegen fehlender Pflichtangaben

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 17.04.2026 entschieden, dass ein qualifizierter Verbraucherverband bei Verstößen gegen Informationspflichten in der Pkw-Werbung nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich handelt, weil die vorformulierte Unterlassungserklärung weit gefasst ist. Die Entscheidung ist über den Fahrzeughandel hinaus bedeutsam, weil sie zeigt, wie schwierig es in der Praxis sein kann, einem Verband Rechtsmissbrauch nachzuweisen.

Worum ging es?

Ein Unternehmen hatte online für neue Fahrzeuge geworben. Bei einem Inserat fehlte die Angabe zur CO2-Klasse. Bei einem weiteren Inserat fehlten Angaben zum Kraftstoffverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur CO2-Klasse.

Ein qualifizierter Umwelt- und Verbraucherschutzverband mahnte das Unternehmen ab. Der Verband verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und machte eine Abmahnkostenpauschale von 280,78 Euro geltend.

Das Unternehmen gab keine Unterlassungserklärung ab und zahlte auch die Abmahnkosten nicht. Der Verband erhob daraufhin Klage. Das Landgericht gab der Klage vollständig statt. In der Berufung ging es nicht mehr darum, ob die Pflichtangaben tatsächlich gefehlt hatten. Das Unternehmen verteidigte sich vor allem mit dem Argument, die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei rechtsmissbräuchlich.

Das OLG Köln wies die Berufung zurück.

Der Kern der Entscheidung

Nach § 8c UWG kann die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche unzulässig sein, wenn sie missbräuchlich erfolgt. Ein gesetzliches Regelbeispiel liegt vor, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Genau darauf berief sich das Unternehmen. Die vorformulierte Unterlassungserklärung sei zu weit gefasst gewesen. Sie habe auf die Pkw-EnVKV in ihrer jeweils geltenden Fassung verwiesen und sei nicht hinreichend auf die konkreten Verstöße beschränkt gewesen.

Das OLG Köln sah das anders. Eine Unterlassungserklärung ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie weit formuliert ist oder weil über ihre Reichweite gestritten werden kann. Erforderlich ist eine offensichtliche und unvertretbare Überdehnung. Diese Schwelle ist hoch.

Damit macht das Urteil deutlich: Wer sich gegen eine Verbandsabmahnung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs verteidigen will, muss konkrete und belastbare Umstände vortragen. Allgemeine Hinweise auf eine Vielzahl von Abmahnungen oder eine aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierung reichen regelmäßig nicht aus.

Warum der Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Verordnung zulässig sein kann

Besonders praxisrelevant ist die Frage, ob eine Unterlassungserklärung auf eine gesetzliche Regelung in ihrer jeweils geltenden Fassung Bezug nehmen darf.

Das Unternehmen sah darin ein erhebliches Risiko. Wenn sich die Verordnung künftig ändert, könne die Unterlassungserklärung später auch neue oder weitergehende Pflichten erfassen.

Das OLG Köln hielt die Formulierung im konkreten Fall dennoch nicht für missbräuchlich. Entscheidend war, dass die Erklärung inhaltlich auf Angaben zum Energieverbrauch, zu CO2-Emissionen und zu CO2-Klassen der beworbenen Fahrzeuge beschränkt blieb. Sie erfasste also nicht beliebige andere Informationspflichten, sondern blieb thematisch bei dem abgemahnten Pflichtenkreis.

Nach Auffassung des Gerichts dient ein solcher Verweis auch einem nachvollziehbaren Zweck. Rechtliche und technische Vorgaben können sich ändern. Eine Unterlassungsregelung soll nicht bei jeder Anpassung der Verordnung sofort neue Abmahnungen und neue Gerichtsverfahren erforderlich machen.

Rechtsmissbrauch ist schwer nachzuweisen

Die Entscheidung zeigt sehr klar, dass der Rechtsmissbrauchseinwand gegen Verbände in der Praxis kein Selbstläufer ist. Zwar schützt § 8c UWG Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen. Die Anforderungen sind aber hoch.

Ein Verband handelt nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er viele gleichgelagerte Verstöße verfolgt. Auch eine konsequente gerichtliche Durchsetzung spricht nicht automatisch gegen den Verband. Im Gegenteil: Das Gericht wertete es gerade nicht als Indiz für Missbrauch, dass der Verband seine Ansprüche auch gerichtlich verfolgte.

Auch die Abmahnkostenpauschale von 280,78 Euro sprach nach Ansicht des Gerichts nicht für ein überwiegendes finanzielles Interesse. Wer Rechtsmissbrauch einwenden will, braucht deshalb mehr als den Hinweis auf zahlreiche Verfahren oder standardisierte Unterlassungserklärungen. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sachfremde Motive im Vordergrund stehen.

Die Vertragsstrafenklausel im konkreten Fall

Das Unternehmen beanstandete außerdem, dass die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vorsah.

Nach Auffassung des OLG Köln war auch das nicht rechtsmissbräuchlich. Eine solche Formulierung bedeutet nicht automatisch, dass mehrere Verstöße niemals zusammengefasst werden können. Sie schließt insbesondere nicht ohne Weiteres aus, dass mehrere Einzelverstöße als ein einheitliches Geschehen bewertet werden.

Das Gericht sah deshalb auch in dieser Klausel keinen Beleg dafür, dass die Unterlassungserklärung offensichtlich zu weit ging.

Für Unternehmen bleibt die Klausel dennoch wirtschaftlich bedeutsam. Denn eine Vertragsstrafe kann bei späteren Verstößen empfindlich sein. Deshalb sollte vor Abgabe einer Unterlassungserklärung immer geprüft werden, ob die Verpflichtung inhaltlich zu weit reicht, ob sie technisch zuverlässig eingehalten werden kann und welches Risiko bei künftigen Verstößen besteht.

Klageantrag war hinreichend bestimmt

Das OLG Köln hielt auch den Klageantrag für ausreichend bestimmt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Pflichtangaben der Pkw-EnVKV war nach Ansicht des Gerichts zulässig, weil die Verordnung und ihre Anlagen klare Vorgaben dazu enthalten, welche Daten anzugeben sind und wie diese zu ermitteln sind.

Zusätzlich bezogen sich die Anträge auf konkrete Fahrzeuge und konkrete Inserate. Damit war aus Sicht des Gerichts hinreichend klar, was untersagt werden sollte.

Abmahnkostenpauschale musste gezahlt werden

Auch gegen die Abmahnkostenpauschale hatte das Unternehmen keinen Erfolg.

Das OLG Köln stellte klar, dass Verbände ihre durchschnittlichen Personal- und Sachkosten pauschal abrechnen dürfen. Gerade der Sinn einer Pauschale besteht darin, nicht jeden Einzelfall nach seinem konkreten Aufwand zu berechnen.

Deshalb wird die Pauschale nicht niedriger, nur weil der einzelne Fall einfach gelagert war. Umgekehrt könnte der Verband die Pauschale auch nicht allein deshalb erhöhen, weil ein bestimmter Fall besonders aufwendig war.

Was Unternehmen aus der Entscheidung lernen sollten

Die Entscheidung hat Bedeutung für alle Unternehmen, die gesetzlichen Informationspflichten in Werbung, Online-Angeboten oder digitalen Verkaufsprozessen unterliegen.

Fehlende Pflichtangaben können schnell wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen. Das gilt nicht nur bei Fahrzeugwerbung, sondern auch in vielen anderen regulierten Bereichen, etwa bei Preisangaben, Energiekennzeichnungen, Verbraucherinformationen oder gesundheitsbezogenen Angaben.

Unternehmen sollten daher nicht nur prüfen, ob ihre Werbung inhaltlich überzeugend ist, sondern auch, ob alle gesetzlichen Pflichtinformationen vollständig, sichtbar und rechtzeitig erscheinen.

Kommt es zu einer Abmahnung, sollte die Reaktion gut überlegt sein. Drei Fragen sind besonders wichtig:

Ist der gerügte Verstoß tatsächlich passiert?

Geht die geforderte Unterlassungserklärung über den Verstoß hinaus?

Ist es wirtschaftlich und strategisch sinnvoll, eine Unterlassungserklärung abzugeben, oder ist ein gerichtliches Urteil trotz Prozessrisiko die bessere Lösung?

Gerade die letzte Frage wird in der Praxis häufig unterschätzt. Der kurzfristige Wunsch, einen Rechtsstreit zu vermeiden, kann langfristig zu erheblichen Vertragsstrafenrisiken führen.

Trotzdem kann es sinnvoll sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben

Auch wenn der Rechtsmissbrauchseinwand schwer durchzusetzen ist, bedeutet das nicht automatisch, dass ein Unternehmen jede vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben sollte.

Im Gegenteil: Es kann aus strategischen Gründen sinnvoll sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben und stattdessen ein gerichtliches Urteil gegen sich ergehen zu lassen.

Der Grund liegt in den unterschiedlichen Folgen. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, schließt einen Unterlassungsvertrag. Bei späteren Verstößen droht dann eine Vertragsstrafe. Diese Vertragsstrafe fließt regelmäßig an den Unterlassungsgläubiger. Gerade bei Verbänden kann dadurch ein wirtschaftliches Interesse entstehen, die Einhaltung der Unterlassungserklärung aktiv zu überwachen und mögliche Verstöße zu verfolgen.

Wird dagegen ein gerichtliches Unterlassungsurteil erlassen, droht bei einem späteren Verstoß kein Vertragsstrafenanspruch des Verbandes, sondern ein Ordnungsmittelverfahren. Ordnungsgeld fließt nicht an den Verband, sondern an die Staatskasse. Das kann die wirtschaftliche Anreizlage verändern.

Diese Überlegung kann vor allem dann relevant sein, wenn das Risiko künftiger Verstöße nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. In vielen Unternehmen hängen Informationspflichten von technischen Systemen, Datenfeeds, Mitarbeitern, Plattformen oder externen Dienstleistern ab. Selbst bei ernsthaften Compliance-Bemühungen kann es zu Fehlern kommen. Dann macht es einen erheblichen Unterschied, ob jeder spätere Verstoß eine Vertragsstrafe zugunsten des Abmahners auslösen kann oder ob ein gerichtliches Ordnungsmittelverfahren erforderlich ist.

Das bedeutet nicht, dass man Abmahnungen ignorieren sollte. Es bedeutet aber, dass die Entscheidung über die Abgabe einer Unterlassungserklärung sorgfältig getroffen werden muss. Eine schnelle Unterschrift kann langfristig teurer sein als ein verlorenes gerichtliches Verfahren.

Fazit

Das OLG Köln bestätigt, dass der Nachweis von Rechtsmissbrauch gegenüber einem Verband schwierig ist. Eine weit formulierte Unterlassungserklärung genügt dafür nicht ohne Weiteres. Sie muss offensichtlich und unvertretbar über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehen.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass Unternehmen eine Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschreiben sollten. Selbst wenn eine Abmahnung berechtigt ist, kann es Gründe geben, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und stattdessen ein gerichtliches Urteil in Kauf zu nehmen. Denn bei einer Unterlassungserklärung drohen bei späteren Verstößen Vertragsstrafen, während bei einem Urteil Ordnungsmittel an die Staatskasse fließen.

Die richtige Strategie hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist eine nüchterne Abwägung zwischen Prozessrisiko, Wiederholungsgefahr, technischer Beherrschbarkeit der Pflichten und dem wirtschaftlichen Risiko künftiger Vertragsstrafen.

Daten der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 17.04.2026
Aktenzeichen: 6 U 104/25
Fundstelle: GRUR-RR 2026, 280

VG Düsseldorf: Anforderungen an die Beweise für Werbeeinwilligungen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. Juli 2026 eine für das E-Mail-Marketing wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Unternehmen eine Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails ausreichend nachweisen kann, wenn es lediglich eine E-Mail-Adresse, eine IP-Adresse, Zeitstempel sowie Daten aus einem Double-Opt-In-Verfahren vorlegt.

Die Antwort des Gerichts ist deutlich: Das reicht nicht. Wer sich auf eine Einwilligung beruft, muss diese Einwilligung auch konkret beweisen können. Für Unternehmen ist das nicht nur datenschutzrechtlich wichtig. Die Entscheidung hat auch erhebliche Bedeutung für zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere bei Abmahnungen und Unterlassungsklagen wegen unverlangter E-Mail-Werbung nach dem UWG.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Unternehmen hatte Werbe-E-Mails an eine private E-Mail-Adresse versendet. Der Empfänger wandte sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde und erklärte, er habe keine Einwilligung erteilt. Nach seiner Darstellung hatte er dem Unternehmen seine private E-Mail-Adresse nicht überlassen und sich auch nicht für Werbung angemeldet.

Das Unternehmen berief sich dagegen auf eine Anmeldung über eine von ihm betriebene Internetseite. Dort soll der Empfänger seine E-Mail-Adresse eingetragen und eine Einverständniserklärung angeklickt haben. Außerdem soll eine Bestätigung im Double-Opt-In-Verfahren erfolgt sein.

Das Problem: Die eigentliche Bestätigungsmail konnte das Unternehmen nicht vorlegen. Stattdessen wurden nur technische Daten genannt: die E-Mail-Adresse, eine IP-Adresse mit Zeitstempel, eine Double-Opt-In-IP-Adresse und ein weiterer Zeitstempel.

Die Datenschutzaufsichtsbehörde verwarnte das Unternehmen wegen rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten. Dagegen klagte das Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Die zentrale Aussage des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt klar: Wenn eine Datenverarbeitung auf eine Einwilligung gestützt wird, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass diese Einwilligung tatsächlich erteilt wurde. Gelingt dieser Nachweis nicht, gilt die Einwilligung rechtlich als nicht oder nicht wirksam erteilt.

Das ist der entscheidende Punkt der Entscheidung. Es geht nicht nur darum, ob der Empfänger überzeugend bestreitet, eine Einwilligung abgegeben zu haben. Entscheidend ist vielmehr, dass das Unternehmen die Einwilligung beweisen muss.

Die bloße Angabe technischer Daten genügt dafür nach Auffassung des Gerichts nicht. Eine IP-Adresse zeigt allenfalls, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Daten von einem bestimmten technischen Anschluss oder Gerät übertragen wurden. Sie beweist aber nicht, welche Person tatsächlich gehandelt hat. Sie beweist auch nicht, welchen Inhalt die angebliche Einwilligung hatte.

Auch eine Double-Opt-In-IP-Adresse mit Zeitstempel löst dieses Problem nicht. Denn auch daraus ergibt sich nur, dass ein technischer Vorgang stattgefunden haben kann. Nicht belegt wird damit, dass gerade der betroffene Empfänger selbst eine bestimmte Einwilligungserklärung mit einem bestimmten Inhalt abgegeben hat.

Warum IP-Adresse und Zeitstempel nicht ausreichen

Für viele Unternehmen klingt eine Dokumentation mit IP-Adresse und Zeitstempel zunächst solide. Gerade im Online-Marketing wird häufig angenommen, dass ein Double-Opt-In-Protokoll automatisch genügt.

Das Urteil zeigt, dass diese Annahme gefährlich ist.

Eine IP-Adresse ist keine Unterschrift. Sie identifiziert nicht zuverlässig die handelnde Person. Ein Internetanschluss kann von mehreren Personen genutzt werden. Auch mobile Endgeräte, Familienanschlüsse, Unternehmensnetzwerke, öffentliche WLANs oder dynamische IP-Adressen können dazu führen, dass die technische Zuordnung nur begrenzten Aussagewert hat.

Noch wichtiger ist: IP-Adresse und Zeitstempel sagen nichts über den Inhalt der Einwilligung aus. Für eine wirksame Werbeeinwilligung muss aber erkennbar sein, worin genau eingewilligt wurde. Der Empfänger muss wissen, welche Art von Werbung er von welchem Unternehmen erhalten soll. Eine allgemeine technische Protokollnotiz ersetzt diese inhaltliche Dokumentation nicht.

Unternehmen müssen daher nicht nur speichern, dass irgendetwas angeklickt wurde. Sie müssen beweisen können, welche konkrete Erklärung der Nutzer abgegeben hat.

Bedeutung für UWG-Ansprüche wegen unverlangter E-Mail-Werbung

Obwohl das Urteil aus dem Datenschutzrecht stammt, ist seine Bedeutung für das Wettbewerbsrecht groß. Denn bei unverlangter E-Mail-Werbung geht es im Zivilrecht regelmäßig um dieselbe praktische Frage: Lag vor dem Versand der Werbe-E-Mail eine ausdrückliche Einwilligung vor?

Nach dem UWG ist Werbung per elektronischer Post gegenüber Verbrauchern grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Auch im geschäftlichen Bereich ist unverlangte E-Mail-Werbung regelmäßig problematisch. Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können sich gegen unerwünschte Werbe-E-Mails wehren, etwa mit Unterlassungsansprüchen.

Im Zivilprozess wird der Werbende regelmäßig darlegen und beweisen müssen, dass eine wirksame Einwilligung bestand. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf liefert hierfür ein starkes Argument: Wer nur E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Zeitstempel vorlegt, beweist damit noch keine wirksame Einwilligung.

Das ist besonders relevant, wenn ein Unternehmen nach einer Abmahnung behauptet, der Empfänger habe sich irgendwann über ein Formular angemeldet. Eine solche Behauptung reicht nicht. Auch ein pauschaler Hinweis auf ein Double-Opt-In-Verfahren genügt nicht, wenn der konkrete Einwilligungsvorgang nicht nachvollziehbar dokumentiert ist.

Was Kläger im Zivilrecht daraus ableiten können

Für Empfänger unverlangter Werbe-E-Mails ist die Entscheidung hilfreich. Sie zeigt, dass ein Unternehmen nicht einfach mit technischen Logdaten reagieren kann und damit automatisch aus der Haftung ist.

Wird eine unverlangte Werbe-E-Mail abgemahnt, kann der Empfänger die behauptete Einwilligung bestreiten. Legt der Werbende dann nur IP-Adressen, Zeitstempel oder allgemeine Systemprotokolle vor, kann eingewandt werden, dass diese Daten weder die handelnde Person noch den konkreten Inhalt der Einwilligung belegen.

Gerade bei UWG-Ansprüchen ist das praktisch wichtig. Häufig versuchen Werbende, den Streit auf die Frage zu verlagern, ob der Empfänger beweisen könne, dass er sich nicht angemeldet habe. Das ist aber der falsche Ansatz. Nicht der Empfänger muss das Nichtvorliegen der Einwilligung beweisen. Der Werbende muss die vorherige ausdrückliche Einwilligung beweisen.

Kann er das nicht, ist die Werbe-E-Mail grundsätzlich als unverlangte Werbung zu behandeln.

Was Unternehmen jetzt dokumentieren sollten

Für Unternehmen ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis, ihre Newsletter- und Lead-Prozesse zu überprüfen. Wer E-Mail-Marketing betreibt, sollte nicht nur technisch ein Double-Opt-In-Verfahren verwenden, sondern den gesamten Einwilligungsvorgang beweissicher dokumentieren.

Dazu gehört insbesondere:

Die konkrete E-Mail-Adresse, der Zeitpunkt der Anmeldung, der Zeitpunkt der Bestätigung, die verwendete Einwilligungserklärung, der Inhalt der Anmeldeseite, die versendete Bestätigungsmail, der Bestätigungslink und die Zuordnung der Bestätigung zur konkreten Adresse.

Wichtig ist auch, dass diese Informationen im Streitfall tatsächlich vorgelegt werden können. Eine Verfahrensbeschreibung hilft nur begrenzt. Sie zeigt, wie der Prozess theoretisch funktionieren soll. Sie beweist aber nicht, dass im konkreten Einzelfall eine wirksame Einwilligung abgegeben wurde.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat betont, dass eine bloße Beschreibung des Double-Opt-In-Verfahrens nicht genügt, wenn die konkrete Bestätigungsmail nicht vorgelegt werden kann.

Double-Opt-In bleibt sinnvoll, aber nicht als bloße Behauptung

Das Urteil stellt das Double-Opt-In-Verfahren nicht grundsätzlich in Frage. Im Gegenteil: Für E-Mail-Marketing bleibt Double-Opt-In in der Praxis weiterhin der wichtigste Standard, um Missbrauch und Falscheintragungen zu vermeiden.

Für einen wirksamen Double-Opt-In ist die Dokumentation entscheidend. Unternehmen müssen im Streitfall zeigen können, dass eine bestimmte Person oder jedenfalls der Inhaber der betroffenen E-Mail-Adresse den Bestätigungsprozess durchlaufen hat und welche Erklärung dabei bestätigt wurde.

Wer nur speichert, dass ein Klick erfolgt sei, aber nicht mehr nachweisen kann, welche E-Mail verschickt wurde und welchen Inhalt die Einwilligung hatte, riskiert datenschutzrechtliche Maßnahmen und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche.

Risiko für Unternehmen: Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht greifen ineinander

Die Entscheidung zeigt auch, wie eng Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht beim E-Mail-Marketing miteinander verbunden sind. Eine fehlende oder nicht beweisbare Einwilligung kann gleichzeitig mehrere Folgen haben.

Datenschutzrechtlich kann eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen. Die Aufsichtsbehörde kann einschreiten, etwa durch Verwarnung, Anordnung oder Bußgeld.

Zivilrechtlich kann der Empfänger Unterlassung verlangen. Bei Unternehmern kommt zusätzlich ein Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. Wettbewerber oder qualifizierte Stellen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls gegen unzulässige Werbung vorgehen.

Für Unternehmen bedeutet das: Ein schwacher Einwilligungsnachweis ist nicht nur ein formales Datenschutzproblem. Er kann unmittelbar zu Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, gerichtlichen Verfahren und Kosten führen.

Kritisch bleibt anzumerken:

Die Entscheidung wirft allerdings auch die Frage auf, ob die Anforderungen an den Nachweis einer Einwilligung nicht überspannt werden können. Wenn IP-Adressen, Zeitstempel und Double-Opt-In-Daten nicht genügen, muss klar bleiben, welche Dokumentation Unternehmen im Streitfall überhaupt rechtssicher vorlegen können. Ein strenger Nachweismaßstab ist nachvollziehbar, darf aber nicht dazu führen, dass ein ordnungsgemäß eingerichtetes Double-Opt-In-Verfahren praktisch entwertet wird.

Fazit

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist für Unternehmen mit E-Mail-Marketing ein Hinweis. Wer Werbe-E-Mails versendet, muss Einwilligungen nicht nur einholen, sondern auch beweisen können. Eine E-Mail-Adresse, IP-Adressen und Zeitstempel reichen dafür nicht aus.

Für zivilrechtliche UWG-Ansprüche wegen unverlangter E-Mail-Werbung ist die Entscheidung zu beachten. Die Beweislast liegt beim Werbenden. Kann er die konkrete Einwilligung nicht nachweisen, wird die Werbung rechtlich so behandelt, als habe es keine Einwilligung gegeben.

Unternehmen sollten ihre Newsletter-Prozesse deshalb nicht nur technisch, sondern vor allem beweisrechtlich überprüfen. Entscheidend ist nicht, ob ein Double-Opt-In-System vorhanden ist. Entscheidend ist, ob die konkrete Einwilligung im Streitfall vollständig, nachvollziehbar und inhaltlich überprüfbar dokumentiert werden kann.

Entscheidungsdaten

Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
Datum: 27. Juli 2026
Aktenzeichen: 29 K 9714/24

LG Hamburg: Berliner Zeitung verletzt das Urheberrecht des Chefredakteurs der LTO

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 6. August 2026 in einem Verfahren von LTO-Chefredakteur Felix Zimmermann gegen die Berliner Zeitung entschieden, dass auch eine journalistische Urteilsbesprechung urheberrechtlich geschützt sein kann. Die Entscheidung ist für Redaktionen, Verlage, Kanzleien, Unternehmen, Agenturen und Betreiber von Blogs wichtig. Denn sie zeigt: Wer fremde Inhalte nur als Rechercheanstoß nutzt, handelt nicht automatisch rechtswidrig. Wer aber kreative Formulierungen, Bewertungen und sprachliche Eigenarten eines fremden Artikels wiedererkennbar übernimmt, kann das Urheberrecht verletzen.

Worum ging es in dem Verfahren LTO gegen Berliner Zeitung?

Ausgangspunkt war ein Artikel bei Legal Tribune Online. LTO-Chefredakteur Felix Zimmermann hatte eine ausführliche Besprechung eines Urteils des Landgerichts Berlin II veröffentlicht. In dem Berliner Verfahren ging es um eine äußerungsrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über das sogenannte Potsdamer Treffen und insbesondere um die Aussage eines „Masterplans zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“.

Zimmermann hatte nicht nur die Entscheidungsgründe des Berliner Urteils referiert. Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg hatte er das Urteil ausgewertet, in eigenen Worten zusammengefasst, mit einer weiteren Entscheidung des Landgerichts Hamburg verglichen und dabei eigene Wertungen sowie sprachliche Zuspitzungen verwendet.

Noch am selben Tag veröffentlichte die Berliner Zeitung auf ihrer Internetseite ebenfalls einen Beitrag zu den Urteilsgründen des Berliner Gerichts. Darin fand sich zwar der Hinweis, zuvor habe auch LTO berichtet. Zimmermann sah darin aber nicht nur eine zulässige Information über denselben Gegenstand, sondern eine urheberrechtswidrige Übernahme seines LTO-Artikels. Er mahnte die Berliner Zeitung ab und beantragte anschließend eine einstweilige Verfügung.

Das Landgericht Hamburg gab LTO-Chefredakteur Zimmermann recht

Das Landgericht Hamburg untersagte der Berliner Zeitung, den angegriffenen Artikel in der konkreten Form zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Berliner Zeitung musste außerdem die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen.

Nach Auffassung des Gerichts war der LTO-Artikel ein geschütztes Sprachwerk. Zwar handelte es sich um einen journalistischen Sachtext und um eine Urteilsbesprechung. Das schließt urheberrechtlichen Schutz aber nicht aus. Auch Gebrauchstexte können geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung enthalten.

Entscheidend war für das Landgericht Hamburg, dass sich der LTO-Beitrag nicht in der bloßen Wiedergabe der Berliner Urteilsgründe erschöpfte. Der Artikel war nach Ansicht des Gerichts geprägt durch eine eigene Darstellung, eine eigenständige Aufarbeitung der gerichtlichen Argumentation, eigene Wertungen und einen Vergleich mit einer weiteren Entscheidung. Gerade diese journalistische und sprachliche Leistung begründete den Schutz.

Nicht die Information war geschützt, sondern die konkrete Gestaltung

Das Urteil macht eine wichtige Unterscheidung: Die Informationen über ein Gerichtsurteil, die rechtlichen Fragen und die zugrunde liegenden Tatsachen sind grundsätzlich frei. Jeder darf über ein Urteil berichten. Auch die Berliner Zeitung durfte sich mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin II befassen und darüber einen eigenen Artikel schreiben.

Geschützt war aber die konkrete Art, wie der LTO-Artikel das Urteil aufbereitete. Dazu gehören nach der Entscheidung insbesondere eigene Zusammenfassungen, wertende Einordnungen, sprachliche Bilder und Formulierungen, die sich von den Urteilsgründen abheben.

Das Landgericht Hamburg stellte nicht allein auf einzelne Wörter ab. Entscheidend war die Gesamtschau. In dem Artikel der Berliner Zeitung fanden sich nach Auffassung des Gerichts mehrere Passagen, die kreative Elemente des LTO-Artikels nahezu wortgleich oder jedenfalls wiedererkennbar übernahmen.

Warum die Übernahme rechtswidrig war

Das Gericht sah in dem Artikel der Berliner Zeitung eine unfreie Bearbeitung. Die Berliner Zeitung habe nicht nur allgemeine Informationen oder juristische Fakten übernommen. Übernommen worden seien vielmehr kreative und originelle Elemente, die den urheberrechtlichen Schutz des LTO-Artikels gerade mitbegründeten.

Das betraf etwa eigene Zusammenfassungen komplexer Urteilspassagen, wertende Formulierungen und bildhafte Darstellungen. Nach Ansicht des Gerichts können auch einzelne kleinere Textteile urheberrechtlich relevant sein, wenn sie Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung sind.

Die Berliner Zeitung konnte sich nicht erfolgreich darauf berufen, der LTO-Artikel sei lediglich zur Informationsbeschaffung genutzt worden. Auch der Hinweis „Zuvor berichtete auch LTO“ genügte nicht. Eine Quellenangabe erlaubt nicht automatisch die Übernahme geschützter Textbestandteile.

Warum das Zitatrecht nicht half

Das Landgericht Hamburg verneinte auch eine Rechtfertigung durch das Zitatrecht. Die übernommenen Passagen waren nicht als Zitate gekennzeichnet. Außerdem wurden sie nicht genutzt, um sich inhaltlich mit dem LTO-Artikel auseinanderzusetzen. Sie dienten vielmehr als Bestandteil der eigenen Darstellung des besprochenen Berliner Urteils.

Für die Praxis ist das ein zentraler Punkt. Ein Zitat ist nicht schon deshalb zulässig, weil irgendwo eine Quelle genannt wird. Es braucht einen sog. Zitatzweck. Der zitierte Inhalt muss also Beleg, Gegenstand der Auseinandersetzung oder Grundlage einer eigenen argumentativen Befassung sein. Wer fremde Formulierungen übernimmt, um einen eigenen Beitrag zu erstellen oder auszuschmücken, kann sich regelmäßig nicht auf das Zitatrecht berufen.

Warum das Verbot den gesamten konkreten Artikel erfassen konnte

Das Landgericht Hamburg beschränkte das Verbot nicht nur auf einzelne Textstellen. Der Kläger hatte den Artikel der Berliner Zeitung in seiner konkreten Gestalt angegriffen. Deshalb konnte sich das Verbot auf diese konkrete Verletzungsform insgesamt beziehen.

Das bedeutet natürlich nicht, dass die Berliner Zeitung nie wieder über das Urteil des Landgerichts Berlin II berichten darf. Sie darf aber nicht erneut in einer Form berichten, die geschützte kreative Elemente des LTO-Artikels übernimmt. Eine eigenständige, ausreichend anders formulierte Berichterstattung über denselben Gegenstand bleibt möglich.

Was Redaktionen, Unternehmen und Kanzleien aus der Entscheidung lernen sollten

Die Entscheidung ist besonders relevant für alle, die regelmäßig fremde Inhalte auswerten: Redaktionen, Verlage, Kanzleien, PR-Abteilungen, Agenturen, Unternehmen mit Corporate Blogs und Betreiber von Newsportalen.

Wer über ein Urteil, eine Pressemitteilung oder einen fremden Artikel berichtet, darf die darin enthaltenen Informationen grundsätzlich nutzen. Riskant wird es aber, wenn nicht nur die Information, sondern auch die konkrete sprachliche Gestaltung übernommen wird. Das betrifft prägnante Zusammenfassungen, besondere Formulierungen, Metaphern, Wertungen und eine erkennbare Gedankenführung.

Gerade bei aktuellen Themen liegt die Versuchung nahe, fremde Beiträge schnell umzuschreiben. Das Urteil zeigt aber: Ein bloßes Umformulieren reicht nicht immer. Wenn die kreativen Elemente des Ausgangstextes noch wiedererkennbar sind, kann trotz einzelner Änderungen eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Praktische Hinweise für rechtssichere Urteilsbesprechungen

Wer fremde Urteilsbesprechungen nutzt, sollte diese nur als Rechercheanstoß behandeln. Der rechtssichere Weg besteht darin, das besprochene Urteil selbst zu lesen, eigene Schwerpunkte zu setzen und den Beitrag sprachlich eigenständig zu verfassen.

Besonders prägnante Formulierungen aus fremden Artikeln sollten nur übernommen werden, wenn sie als Zitat gekennzeichnet sind und ein echter Zitatzweck besteht. Eine bloße Quellenangabe ersetzt weder die Zustimmung des Urhebers noch die Voraussetzungen des Zitatrechts.

Für Unternehmen und Kanzleien bedeutet das: Auch Texte über Rechtsprechung, Branchenthemen oder aktuelle Entwicklungen können urheberrechtlich geschützt sein. Wer Content erstellt, sollte nicht nur bei Bildern, Grafiken und Videos vorsichtig sein, sondern auch bei Texten.

Fazit

Das Landgericht Hamburg stärkt mit seiner Entscheidung die urheberrechtliche Stellung journalistischer und fachlicher Autoren. Eine Urteilsbesprechung ist nicht automatisch frei verwendbares Material, nur weil sie sich mit einem öffentlich zugänglichen Gerichtsurteil oder anderen Fachthemen befasst.

Im Verfahren gegen die Berliner Zeitung ging es nicht darum, ob die Berliner Zeitung über dasselbe Urteil berichten durfte. Das durfte sie selbstverständlich. Rechtswidrig war nach Auffassung des Gerichts, dass kreative Elemente des LTO-Artikels wiedererkennbar übernommen wurden.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Hamburg
Datum: 06.08.2026
Aktenzeichen: 310 O 136/26

OLG Hamburg: Werbung mit Kundenbewertungen

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 15. Juli 2026 eine wichtige Entscheidung zur Werbung mit Kundenbewertungen, Erfahrungsberichten und Empfehlungen getroffen. Der konkrete Fall betraf zwar die Werbung für ein Tierarzneimittel. Die Grundsätze sind aber weit darüber hinaus interessant: Wer Aussagen Dritter in seine eigene Werbung einbindet, kann für deren Inhalt verantwortlich sein.

Worum ging es?

Ein Unternehmen warb für ein Produkt mit mehreren positiven Erfahrungsberichten. Die Aussagen stammten offenbar aus der Praxis und enthielten starke Wirkungs- und Erfolgsaussagen. Unter anderem wurde behauptet, das Produkt wirke besser als andere Produkte, werde uneingeschränkt empfohlen, führe zu besonders guten Ergebnissen und habe Kunden vollständig zufriedengestellt.

Ein Wettbewerber hielt diese Aussagen für irreführend und ging dagegen vor. Das OLG Hamburg gab dem Wettbewerber Recht und untersagte die Werbung im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Wer mit Kundenstimmen wirbt, haftet für deren Inhalt

Der wichtigste Punkt der Entscheidung: Ein Unternehmen kann sich nicht einfach darauf berufen, dass eine Werbeaussage ursprünglich von einem Kunden, Nutzer oder sonstigen Dritten stammt.

Wenn ein Unternehmen solche Aussagen auswählt, in seine Werbung einbindet und zur Verkaufsförderung nutzt, wirbt es damit selbst. Dann haftet es auch für den Inhalt dieser Aussagen. Auf die rechtliche Frage, ob sich das Unternehmen die Aussage „zu eigen gemacht“ hat, kommt es nach Auffassung des OLG Hamburg in einer solchen Konstellation nicht entscheidend an. Entscheidend ist: Die Aussage ist Teil der eigenen Werbung geworden.

Das ist für die Praxis besonders wichtig. Viele Unternehmen nutzen Bewertungen, Rezensionen, Testimonials, Expertenstimmen oder Kundenfeedback in Anzeigen, auf Websites, in Broschüren, auf Social Media oder in Präsentationen. Genau dort entstehen rechtliche Risiken.

Einzelfälle können wie allgemeine Versprechen wirken

Erfahrungsberichte wirken auf den ersten Blick oft harmlos. Sie schildern scheinbar nur, was ein einzelner Kunde erlebt hat. Rechtlich kann die Wirkung aber eine andere sein.

Das OLG Hamburg betont, dass unkommentiert eingebundene Erfahrungsberichte beim angesprochenen Publikum den Eindruck erwecken können, die beschriebenen Vorteile seien allgemein zu erwarten. Aus einer Einzelerfahrung kann in der Werbung also schnell ein allgemeines Leistungsversprechen werden.

Das gilt besonders dann, wenn Aussagen nicht klar eingeordnet, relativiert oder eingeschränkt werden. Wer etwa mit Formulierungen wie „wirkt besser“, „perfekte Kontrolle“, „volle Zufriedenheit“, „uneingeschränkt empfehlenswert“ oder „in fast allen Fällen“ wirbt, vermittelt regelmäßig mehr als nur eine persönliche Meinung.

Auch Fachpublikum ist nicht automatisch weniger schutzbedürftig

Interessant ist außerdem, dass sich die Werbung im entschiedenen Fall an Fachkreise richtete. Das OLG Hamburg sah darin aber keinen Grund, die Anforderungen deutlich abzusenken.

Auch fachkundige Empfänger können werblich eingesetzte Einzelerfahrungen so verstehen, dass die geschilderten Vorteile über den konkreten Einzelfall hinaus gelten. Unternehmen sollten daher nicht davon ausgehen, dass Werbung gegenüber Profis automatisch großzügiger beurteilt wird.

Für B2B-Werbung, Fachanzeigen, Vertriebsmaterial, Messeunterlagen oder Präsentationen bedeutet das: Auch Aussagen gegenüber gewerblichen oder fachkundigen Adressaten müssen zutreffend, belastbar und sauber belegt sein.

Vergleichende Aussagen brauchen eine tragfähige Grundlage

Besonders streng prüfte das Gericht Aussagen, die eine bessere Wirkung oder Überlegenheit gegenüber anderen Produkten nahelegten. Solche Aussagen können bereits dann vorliegen, wenn nicht ausdrücklich ein bestimmter Wettbewerber genannt wird.

Wer behauptet, sein Produkt sei besser als andere Produkte oder bisherigen Lösungen überlegen, muss dies belegen können. Allgemeine Erfahrungen, interne Einschätzungen oder Studien, die nur Teilaspekte betreffen, reichen dafür nicht ohne Weiteres aus.

Für Unternehmen heißt das: Vergleichende Werbung muss besonders sorgfältig geprüft werden. Das gilt nicht nur für direkte Aussagen wie „besser als Produkt X“, sondern auch für weichere Formulierungen wie „bessere Wirkung als andere Produkte“, „besser als bisherige Optionen“ oder „wirkt auch, wenn andere Lösungen versagt haben“.

Absolute Aussagen sind besonders riskant

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft absolute oder nahezu absolute Werbeaussagen. Das Gericht beanstandete unter anderem Aussagen, die vollständige Beschwerdefreiheit, perfekte Wirkung oder volle Zufriedenheit aller Kunden nahelegten.

Solche Aussagen sind in der Werbung gefährlich, weil sie sehr weit verstanden werden. Wer mit „kein Problem mehr“, „perfekte Kontrolle“, „volle Zufriedenheit“, „immer“, „alle“, „in fast allen Fällen“ oder „uneingeschränkt“ wirbt, muss diese Reichweite auch belegen können.

Eine hohe Erfolgsquote reicht nicht aus, wenn die Werbung einen vollständigen oder nahezu vollständigen Erfolg verspricht. Ebenso genügt eine hohe durchschnittliche Kundenzufriedenheit nicht, wenn behauptet wird, alle Kunden seien voll zufrieden.

Empfehlungen sind nicht immer bloße Meinungen

Auch Empfehlungen können einen überprüfbaren Tatsachenkern haben. Eine Aussage wie „uneingeschränkt empfehlenswert“ kann beim Publikum den Eindruck erzeugen, es gebe keine relevanten Einschränkungen.

Bestehen aber wichtige Bedingungen, Risiken, Einschränkungen oder Ausnahmen, kann eine solche Empfehlung irreführend sein. Das gilt nicht nur im Gesundheitsbereich, sondern auch bei technischen Produkten, Software, Finanzprodukten, Schulungen, Beratungsleistungen oder sonstigen erklärungsbedürftigen Angeboten.

Unternehmen sollten deshalb vorsichtig sein, wenn sie Empfehlungen besonders stark formulieren. Je uneingeschränkter eine Empfehlung klingt, desto eher muss geprüft werden, ob es relevante Einschränkungen gibt, die offengelegt werden müssen.

Was Unternehmen daraus lernen sollten

Die Entscheidung des OLG Hamburg zeigt, dass Kundenbewertungen und Testimonials rechtlich nicht als unverbindlicher Schmuck behandelt werden dürfen. Sobald ein Unternehmen sie aktiv in seine Werbung einsetzt, werden sie Teil der eigenen Werbeaussage.

Vor der Veröffentlichung sollten Unternehmen insbesondere prüfen:

Enthält die Bewertung konkrete Tatsachenbehauptungen?

Werden bestimmte Erfolge, Wirkungen oder Ergebnisse versprochen?

Entsteht der Eindruck, ein Einzelfall sei verallgemeinerbar?

Gibt es vergleichende Aussagen gegenüber Wettbewerbern oder anderen Produkten?

Werden absolute Begriffe wie „immer“, „alle“, „perfekt“, „vollständig“ oder „uneingeschränkt“ verwendet?

Sind die Aussagen belegbar?

Fehlen wichtige Einschränkungen, Bedingungen oder Hinweise?

Gerade Marketingabteilungen sollten Kundenstimmen daher nicht nur nach ihrer werblichen Wirkung auswählen. Entscheidend ist auch, ob die Aussage rechtlich tragfähig ist.

Fazit

Das OLG Hamburg macht deutlich: Wer fremde Aussagen in die eigene Werbung übernimmt, kann für deren Inhalt haften.

Unternehmen sollten deshalb genau prüfen, welche Kundenstimmen sie verwenden und welchen Gesamteindruck diese beim Publikum erzeugen. Besonders gefährlich sind verallgemeinernde Erfahrungsberichte, Überlegenheitsbehauptungen, absolute Erfolgsversprechen und uneingeschränkte Empfehlungen.

Die Entscheidung ist ein deutlicher Hinweis an Unternehmen: Authentische Kundenstimmen können werblich wertvoll sein. Rechtlich sicher sind sie aber nur, wenn sie zutreffend, belegbar und nicht irreführend sind.

Entscheidungsdaten

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Datum: 15. Juli 2026
Aktenzeichen: 3 W 33/26

OLG Köln zu Domain-Grabbing unter Anwälten: Wenn ausgerechnet Wettbewerbsrechtler die rote Linie testen

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 22. Juli 2026 einen Fall entschieden, der zeigt: Auch Anwaltskanzleien machen im Wettbewerb nicht immer alles richtig. Besonders bemerkenswert ist das, wenn es um Kanzleien geht, die sich gerade mit Medien-, Presse- und Wettbewerbsrecht befassen und daher eigentlich wissen sollten, wie riskant der Griff nach einer fremden oder fremdnahen Domain sein kann.

Im Kern ging es um die Frage, ob eine Kanzlei eine Domain erwerben und auf die eigene Webseite weiterleiten darf, wenn diese Domain stark an den Auftritt eines konkurrierenden Kanzleibetriebs erinnert. Das OLG Köln machte deutlich: Wer sich auf diese Weise zwischen einen Wettbewerber und dessen potentielle Mandanten schiebt, kann sich nicht darauf zurückziehen, die Domain sei eben frei verfügbar gewesen.

Worum ging es?

Die Klägerin betreibt bundesweit eine Rechtsanwaltskanzlei unter anderem in den Bereichen Medien-, Presse- und Wettbewerbsrecht. Der Beklagte ist ebenfalls Rechtsanwalt und tritt mit seiner Kanzlei seit mehreren Jahren unter der Bezeichnung „Media Kanzlei“ auf. Er nutzt hierfür die Domain „media-kanzlei.com“.

Die Klägerin erwarb im Februar 2025 mehrere Domains, darunter „media-kanzlei.de“. Wer diese Domain aufrief, wurde nicht etwa auf eine neutrale Seite oder eine eigene Projektseite weitergeleitet, sondern direkt auf die Webseite der Klägerin.

Das war aus Sicht des Beklagten kein harmloser Zufall, sondern ein wettbewerbsrechtliches Problem. Er sah die Gefahr, dass Mandanten oder Interessenten, die eigentlich seine Kanzlei suchten, bei der konkurrierenden Kanzlei landeten. Der Beklagte mahnte die Klägerin deshalb ab und verlangte unter anderem Unterlassung, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Die Klägerin wollte das nicht hinnehmen und erhob negative Feststellungsklage. Sie wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Nachdem der Beklagte seinerseits Klage vor dem Landgericht Frankfurt erhoben hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in Köln für erledigt. Das Landgericht Köln legte der Klägerin die Kosten auf. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG Köln erfolglos.

Die Pointe des Falls

Der Fall ist deshalb so interessant, weil hier nicht irgendein Unternehmen versehentlich eine unglückliche Domain erworben hatte. Es ging um Rechtsanwaltskanzleien, also um Marktteilnehmer, die beruflich mit genau solchen Fragen zu tun haben können.

Das macht den Vorgang nicht automatisch rechtswidrig. Aber es verschärft den Blick auf die Umstände. Wer im Medien- und Wettbewerbsrecht tätig ist, kann schwerlich überrascht sein, dass eine verwechslungsfähige Domain mit Weiterleitung auf die eigene Kanzleiseite rechtlich heikel ist.

Genau hier setzt die Entscheidung des OLG Köln an: Nicht jede Domainregistrierung ist unlauter. Aber wenn mehrere belastende Umstände zusammenkommen, kann aus einem vermeintlich cleveren Domainkauf schnell eine gezielte Behinderung des Wettbewerbers werden.

Warum das OLG Köln die Domainnutzung kritisch sah

Das OLG Köln stellte auf die Gesamtschau ab. Mehrere Punkte sprachen gegen die Klägerin.

Zwischen den Parteien gab es bereits vor dem Domainerwerb Auseinandersetzungen. Die Klägerin wusste also, mit wem sie es zu tun hatte und dass der Beklagte unter der Bezeichnung „Media Kanzlei“ am Markt auftrat.

Die vom Beklagten genutzte Domain „media-kanzlei.com“ war etabliert. Die Klägerin erwarb mit „media-kanzlei.de“ ausgerechnet die naheliegende deutsche Variante dieser Bezeichnung. Dass Nutzer hier an den Beklagten denken konnten, lag auf der Hand.

Besonders problematisch war die Weiterleitung auf die eigene Webseite der Klägerin. Wer „media-kanzlei.de“ eingab, landete nicht beim Beklagten, sondern bei dessen Wettbewerber. Damit stand der Verdacht im Raum, dass potentielle Mandanten abgefangen werden konnten.

Hinzu kam die spätere Kommunikation. Als der Beklagte darum bat, die Weiterleitung abzustellen, brachte die Klägerin sinngemäß einen möglichen Erwerb der Domains ins Spiel. Das OLG Köln sah darin ein gewichtiges Indiz gegen eine bloß sachliche Domainstrategie. Zugespitzt gesagt: Erst eine fremdnahe Domain auf die eigene Seite lenken und dann über einen Verkauf sprechen, ist keine besonders elegante Verteidigungslinie.

Außerdem lagen Nachrichten vor, aus denen sich ergab, dass Nutzer die Domain tatsächlich dem Beklagten zugeordnet hatten. Es ging also nicht nur um eine theoretische Verwechslungsgefahr. Die Fehlzuordnung war praktisch nachvollziehbar.

Gezielte Behinderung statt smarter Domainstrategie

Der zentrale rechtliche Punkt der Entscheidung ist die gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG.

Eine gezielte Behinderung liegt vor, wenn ein Wettbewerber in seiner wettbewerblichen Entfaltung unangemessen beeinträchtigt wird. Nicht jede Beeinträchtigung genügt. Wettbewerb bedeutet immer auch, dass ein Unternehmen einem anderen Kunden abnimmt. Unlauter wird es aber, wenn sich ein Unternehmen mit unfairen Mitteln zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden schiebt.

Genau das kann bei Domains passieren. Eine Domain ist im digitalen Wettbewerb oft der direkte Zugang zum Kunden. Wer eine Adresse nutzt, die erkennbar mit einem Wettbewerber verbunden wird, kann Suchende umlenken, Aufmerksamkeit abziehen und Anfragen fehlleiten.

Das OLG Köln stellte klar: Auch jenseits des Markenrechts kann eine solche Domainnutzung wettbewerbswidrig sein. Es braucht also nicht zwingend eine eingetragene Marke. Entscheidend ist, ob die konkrete Nutzung der Domain den Wettbewerber unangemessen behindert.

Frei verfügbar heißt nicht frei von Risiko

Ein häufiger Irrtum bei Domains lautet: Was man kaufen kann, darf man auch nutzen. So einfach ist es nicht.

Natürlich darf man Domains erwerben. Auch beschreibende oder strategisch interessante Domains können Teil einer legitimen Online-Strategie sein. Aber die Grenze verläuft dort, wo die Domain gezielt an den Marktauftritt eines Wettbewerbers anknüpft und dann dazu genutzt wird, Besucher auf das eigene Angebot zu lenken.

Unternehmen sollten sich daher nicht allein fragen, ob eine Domain noch verfügbar ist. Die wichtigere Frage lautet: Warum will ich genau diese Domain haben, und wie wird ein durchschnittlicher Nutzer sie verstehen?

Wenn die ehrliche Antwort lautet, dass der Nutzer wahrscheinlich an den Wettbewerber denkt, sollte die nächste Frage lauten: Will ich dieses Risiko wirklich eingehen?

Kein Ausweg über prozessuale Argumente

Die Klägerin versuchte auch, über die Frage der Streitgegenstände eine andere Kostenverteilung zu erreichen. Der Beklagte hatte sein Vorgehen sowohl mit gezielter Behinderung als auch mit Irreführung begründet. Daraus wollte die Klägerin unterschiedliche Streitgegenstände ableiten.

Das OLG Köln folgte dem nicht. Maßgeblich war ein einheitlicher Lebenssachverhalt: der Erwerb der Domain „media-kanzlei.de“ und die Weiterleitung auf die Webseite der Klägerin. Dass dieses Verhalten rechtlich unter mehreren Gesichtspunkten bewertet werden kann, macht daraus nicht automatisch mehrere Streitgegenstände.

Für die Praxis ist das wichtig. Wer wegen eines bestimmten Verhaltens abgemahnt wird, kann nicht ohne Weiteres dadurch punkten, dass der Abmahnende mehrere UWG-Normen nennt. Entscheidend bleibt, ob der zugrunde liegende Sachverhalt einheitlich ist.

Auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs half nicht

Die Klägerin berief sich außerdem auf Rechtsmissbrauch. Auch damit hatte sie keinen Erfolg.

Das OLG Köln sah keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abmahnung missbräuchlich war. Die Abmahnung war nach Auffassung des Gerichts in der Sache berechtigt. Auch der angesetzte Gegenstandswert von 30.000 Euro war nach Ansicht des Gerichts nicht offensichtlich überhöht. Gerade bei anwaltlichen Dienstleistungen spielt Sichtbarkeit im Internet eine erhebliche wirtschaftliche Rolle.

Dass der Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangte, reichte für sich genommen ebenfalls nicht aus, um eine missbräuchliche Einnahmenerzielungsabsicht anzunehmen.

Was Unternehmen daraus lernen sollten

Der Beschluss ist nicht nur für Kanzleien relevant. Er betrifft alle Unternehmen, die Domains strategisch erwerben oder Domainportfolios aufbauen.

Wer Domains kauft, die an Wettbewerber erinnern, sollte sehr vorsichtig sein. Besonders riskant sind Domains, die mit einer Unternehmensbezeichnung, einem bekannten Projekt, einer Kanzleibezeichnung oder einem etablierten Internetauftritt eines Mitbewerbers verwechselt werden können.

Noch riskanter wird es, wenn diese Domain auf die eigene Webseite weiterleitet. Dann entsteht schnell der Eindruck, man wolle Nutzer abfangen, die eigentlich zum Wettbewerber wollten.

Besonders schlecht sieht es aus, wenn anschließend auch noch ein Verkauf der Domain an den betroffenen Wettbewerber ins Gespräch gebracht wird. Dann kann aus einer behaupteten Domainstrategie ein Vorgang werden, der nach Behinderung und Druckaufbau aussieht.

Unternehmen sollten daher vor jedem solchen Domainkauf prüfen, ob es einen nachvollziehbaren eigenen Nutzungszweck gibt. Dieser Zweck sollte dokumentierbar sein. Je näher die Domain am Auftritt eines Wettbewerbers liegt, desto besser muss die Begründung sein.

Fazit

Das OLG Köln zeigt in dieser Entscheidung, dass vermeintlich schlaue Domainmanöver schnell nach hinten losgehen können. Wer eine Domain erwirbt, die an einen Wettbewerber erinnert, sie auf die eigene Webseite weiterleitet und später über einen Verkauf spricht, liefert selbst die Argumente für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Besonders pikant ist der Fall, weil die Beteiligten selbst aus dem anwaltlichen Umfeld stammen. Gerade dort sollte bekannt sein, dass Domains nicht nur technische Adressen sind, sondern wertvolle Zugangspunkte zu Mandanten und Kunden.

Die Entscheidung ist damit eine klare Warnung: Domainstrategie ja, Domain-Grabbing nein. Wer im Wettbewerb mit fremdnahen Domains spielt, sollte sich nicht wundern, wenn am Ende das UWG mitspielt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 22.07.2026
Aktenzeichen: 6 W 8/26

OLG Celle: Warum ein Bestellbutton im Online-Shop mehr leisten muss als nur „Jetzt kaufen“

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 29. Mai 2026 wichtige Hinweise für Betreiber von Online-Shops gegeben. Die Entscheidung betrifft den Bestellprozess für ein Online-Seminar und zeigt, wie streng die Anforderungen an Bestellbuttons, Pflichtinformationen und Widerrufsbelehrungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind. Für Unternehmer ist die Entscheidung besonders praxisrelevant, weil bereits scheinbar kleine Formulierungen im Checkout ein Wettbewerbsproblem auslösen können.

Worum ging es in dem Verfahren?

Ein Verbraucherschutzverband ging gegen die Betreiberin eines Internetshops vor. Über den Shop konnte ein kostenpflichtiges Online-Seminar gebucht werden. Im Bestellprozess öffnete sich nach einem Klick auf „Bestellung abschließen“ ein weiteres Fenster. Dort wurde das Produkt nur knapp beschrieben. Außerdem befand sich dort ein Button mit der Aufschrift „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieterin sollte der Verbraucher bereits mit Klick auf diesen Button ein verbindliches Vertragsangebot abgeben. Genau darin sah der Verbraucherschutzverband ein Problem. Aus seiner Sicht war für Verbraucher nicht klar genug, dass bereits dieser Klick eine zahlungspflichtige Vertragserklärung auslösen sollte.

Zusätzlich beanstandete der Verband, dass im letzten Bestellschritt nicht alle wesentlichen Eigenschaften des Online-Seminars angezeigt wurden. Auch die Widerrufsbelehrung hielt er für unklar, weil sie mehrere unterschiedliche Belehrungen für verschiedene Vertragstypen enthielt, ohne dem Verbraucher eindeutig zu sagen, welche Belehrung für seine konkrete Buchung gelten sollte.

Das Landgericht Hildesheim gab der Klage statt. Das OLG Celle teilte diese Bewertung und kündigte an, die Berufung der Anbieterin durch Beschluss zurückzuweisen. Nach dem Hinweisbeschluss nahm die Beklagte ihre Berufung zurück.

Der Bestellbutton war nicht eindeutig genug

Der wichtigste Punkt der Entscheidung betrifft die sogenannte Button-Lösung. Nach § 312j Abs. 3 BGB muss ein Unternehmer den Bestellprozess so gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über einen Button, muss dieser gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Das OLG Celle hielt die Formulierung „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ nicht für ausreichend. Der Zusatz „und weiter zur Zahlung“ war aus Sicht des Gerichts problematisch, weil er den Eindruck erwecken kann, der rechtlich verbindliche Vertragsschluss erfolge erst in einem späteren Zahlungsschritt.

Gerade das ist für Verbraucher aber entscheidend. Sie müssen im Moment des Klicks erkennen können, ob sie nur zum nächsten Schritt weitergeleitet werden oder bereits eine zahlungspflichtige Bestellung auslösen. Ein Button darf diese Grenze nicht verwischen.

Das Gericht betonte außerdem, dass es auf den Wortlaut des Buttons selbst ankommt. Hinweise in den AGB können die fehlende Klarheit des Buttons nicht heilen. Der Verbraucher soll nicht erst Vertragsbedingungen lesen müssen, um zu verstehen, welche rechtliche Wirkung sein Klick hat.

Warum „weiter zur Zahlung“ gefährlich sein kann

Für viele Unternehmer klingt „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ zunächst plausibel. Die Formulierung wirkt verkaufsnah und beschreibt scheinbar den weiteren Ablauf. Genau darin liegt aber das Risiko.

Wer dem Kunden nach dem Klick noch einen weiteren Zahlungsschritt ankündigt, kann ungewollt den Eindruck erzeugen, dass die verbindliche Bestellung noch nicht abgeschlossen ist. Aus Sicht des Gerichts kann der Verbraucher annehmen, erst die spätere Zahlung führe zum Vertragsschluss.

Das OLG Celle stellt damit klar: Der Bestellbutton ist kein Ort für Prozessbeschreibungen, Marketingformulierungen oder zusätzliche Hinweise. Er muss unmissverständlich sagen, dass der Verbraucher mit dem Klick eine Zahlungspflicht auslöst.

Für die Praxis bleibt die sicherste Formulierung daher „zahlungspflichtig bestellen“. Auch andere Formulierungen können möglich sein, müssen aber ebenso eindeutig sein. Je kreativer der Text, desto größer das rechtliche Risiko.

Wesentliche Informationen müssen direkt vor der Bestellung stehen

Der zweite Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Informationen, die unmittelbar vor Abgabe der Bestellung angezeigt werden müssen. Bei einem kostenpflichtigen Online-Seminar gehören dazu insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Leistung.

Im konkreten Fall reichte es dem OLG Celle nicht aus, dass im Overlay-Fenster nur allgemein von „Seminar, Event oder Workshop“ die Rede war. Diese Angaben beschrieben die Leistung nicht präzise genug. Außerdem fehlten nach Ansicht des Gerichts wichtige Informationen wie Datum und Zeitraum der Veranstaltung.

Entscheidend war auch, dass diese Informationen nicht nur irgendwann vorher im Bestellprozess genannt werden dürfen. Sie müssen unmittelbar vor der verbindlichen Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben zur Verfügung stehen. Der Kunde soll im letzten Schritt nochmals kontrollieren können, was genau er kauft.

Für Online-Shop-Betreiber bedeutet das: Die letzte Bestellübersicht muss mehr sein als eine Preisübersicht. Sie muss die wesentlichen Merkmale der Leistung oder Ware so darstellen, dass der Kunde seine Entscheidung auf dieser Grundlage abschließend überprüfen kann.

Frühere Angaben im Bestellprozess reichen nicht immer aus

Viele Shops stellen Produktinformationen auf der Produktseite oder am Anfang des Checkouts dar. Das ist wichtig, genügt aber nicht zwingend.

Das OLG Celle macht deutlich, dass zentrale Informationen im entscheidenden Moment noch einmal sichtbar sein müssen. Wenn der Kunde im letzten Schritt auf den Button klickt, müssen die wesentlichen Eigenschaften der bestellten Leistung in räumlicher und zeitlicher Nähe erkennbar sein.

Bei Online-Seminaren können dazu insbesondere gehören:

Art der Veranstaltung, Thema, Datum, Uhrzeit, Dauer, Preis, Leistungsumfang und gegebenenfalls technische Rahmenbedingungen.

Welche Informationen im Einzelfall wesentlich sind, hängt vom Produkt oder der Dienstleistung ab. Bei digitalen Leistungen, Seminaren, Coachings oder Abonnements sollten Unternehmer besonders sorgfältig sein, weil hier häufig unklar ist, welche Merkmale für die Kaufentscheidung entscheidend sind.

Die Widerrufsbelehrung war zu unübersichtlich

Der dritte zentrale Punkt betrifft die Widerrufsbelehrung. Die Anbieterin verwendete eine Sammelbelehrung mit Informationen zu verschiedenen Vertragstypen, unter anderem Warenlieferungen, digitalen Inhalten, Dienstleistungen sowie Teil- und Ratenzahlungsverträgen.

Das OLG Celle sah darin keine klare und verständliche Belehrung. Der durchschnittliche Verbraucher müsse ohne Rechtsrat erkennen können, welche Widerrufsregelung für seinen konkreten Vertrag gilt. Bei einem Online-Seminar sei gerade nicht selbstverständlich, ob der Verbraucher es rechtlich als Dienstleistung oder als digitalen Inhalt einordnen müsse.

Diese Einordnung darf der Unternehmer nicht auf den Kunden abwälzen. Wer mehrere Belehrungen nebeneinander stellt, ohne die richtige Belehrung für den konkreten Vertrag hervorzuheben, schafft Verwirrung. Eine solche Gestaltung kann unlauter sein.

Sammelbelehrungen sind ein Risiko

Die Entscheidung ist eine deutliche Warnung vor pauschalen Widerrufsbelehrungen. Viele Unternehmen verwenden aus Gründen der Bequemlichkeit allgemeine Mustertexte, die möglichst viele Vertragstypen abdecken sollen. Das kann gefährlich sein.

Eine Widerrufsbelehrung muss zum konkreten Angebot passen. Sie muss dem Kunden klar sagen, ob ein Widerrufsrecht besteht, wie lange es besteht, wie es ausgeübt werden kann und unter welchen Voraussetzungen es möglicherweise erlischt.

Gerade bei digitalen Angeboten, Online-Kursen, Webinaren, Coachings, Software, Downloads oder hybriden Leistungen ist besondere Vorsicht geboten. Hier kann die rechtliche Einordnung schwierig sein. Genau deshalb muss der Unternehmer umso klarer formulieren.

Was Unternehmer jetzt prüfen sollten

Betreiber von Online-Shops, Buchungsplattformen und digitalen Verkaufsstrecken sollten ihre Checkout-Prozesse kritisch überprüfen. Besonders wichtig sind drei Punkte.

Erstens sollte der finale Bestellbutton eindeutig beschriftet sein. Die sicherste Lösung ist regelmäßig „zahlungspflichtig bestellen“. Zusätze wie „weiter“, „fortfahren“, „zur Zahlung“, „abschließen“ oder „buchen“ können riskant sein, wenn sie die rechtliche Wirkung des Klicks unklar machen.

Zweitens sollte die letzte Bestellübersicht alle wesentlichen Merkmale des Angebots enthalten. Bei Seminaren und digitalen Leistungen sollten insbesondere Datum, Dauer, Inhalt, Leistungsart und Preis klar erkennbar sein.

Drittens sollte die Widerrufsbelehrung exakt auf den jeweiligen Vertragstyp zugeschnitten sein. Der Kunde darf nicht selbst herausfinden müssen, welche von mehreren Belehrungen für ihn gilt.

Warum die Entscheidung über Online-Seminare hinaus wichtig ist

Obwohl der Fall ein Online-Seminar betraf, reicht die Bedeutung deutlich weiter. Die Grundsätze gelten für den gesamten elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Betroffen sein können also auch Online-Shops, SaaS-Angebote, Coaching-Plattformen, Kursportale, Ticketshops, Mitgliedschaften, digitale Abonnements und sonstige Buchungssysteme.

Die Entscheidung zeigt außerdem, dass Wettbewerbsverstöße nicht erst bei bewusst irreführenden Verkaufsmethoden entstehen. Schon eine missverständliche Button-Beschriftung oder eine unübersichtliche Widerrufsbelehrung kann ausreichen.

Für Unternehmer ist das besonders relevant, weil Verstöße von Verbraucherschutzverbänden oder Wettbewerbern abgemahnt werden können. Neben Unterlassungsansprüchen drohen Kosten, Anpassungsaufwand und im Wiederholungsfall Ordnungsmittel.

Fazit

Das OLG Celle setzt ein klares Signal: Im letzten Schritt eines Online-Bestellprozesses muss der Verbraucher genau wissen, was er kauft, welche Kostenpflicht er auslöst und welche Rechte ihm zustehen.

Der Bestellbutton darf nicht missverständlich sein. Die wesentlichen Leistungsmerkmale müssen unmittelbar vor der Bestellung angezeigt werden. Die Widerrufsbelehrung muss konkret, klar und für juristische Laien verständlich sein.

Unternehmer sollten diese Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Bestellstrecken nicht nur technisch, sondern auch rechtlich zu prüfen. Gerade bei digitalen Leistungen und Online-Seminaren steckt das Risiko oft nicht im Angebot selbst, sondern in der konkreten Gestaltung des Checkouts.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Celle

Datum: 29. Mai 2026

Aktenzeichen: 13 U 21/26

BGH zu USM Haller: Urheberrechtsschutz für Designmöbel?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 im Streit um das modulare Möbelsystem USM Haller wichtige Leitlinien zum Urheberrechtsschutz von Designmöbeln aufgestellt. Die Entscheidung knüpft unmittelbar an die EuGH-Entscheidung vom 4. Dezember 2025 an, über die wir bereits berichtet hatten. Für Unternehmen, Designer, Händler und Hersteller ist das Urteil besonders praxisrelevant: Es zeigt, wann funktionale Produktgestaltung urheberrechtlich geschützt sein kann und wann Wettbewerber fremde Gestaltungselemente nicht übernehmen dürfen.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Klägerin vertreibt seit Jahrzehnten das bekannte modulare USM Haller Möbelsystem. Charakteristisch sind verchromte Rundrohre, kugelförmige Verbindungsknoten, quaderförmige Korpusse und bündig eingesetzte Metallflächen. Gerade diese Kombination prägt den Wiedererkennungswert des Systems.

Die Beklagte bot über ihren Online-Shop Ersatz- und Erweiterungsteile für USM Haller Möbel an. Ursprünglich ging es vor allem um das Ersatzteilgeschäft. Später wurde der Shop jedoch so ausgestaltet, dass Kunden sämtliche Komponenten für vollständige Möbelstücke erwerben konnten. Hinzu kamen Montageanleitungen, ein Montageservice und die Werbung mit Begriffen wie „Limited Edition“ und „Sondereditionen für USM Haller“.

Die Klägerin sah darin nicht nur eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung, sondern vor allem eine Verletzung des Urheberrechts an dem Möbelsystem.

Die Vorgeschichte: Der EuGH hatte die Leitplanken gesetzt

Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen Schutz angewandter Kunst vorgelegt. Die EuGH-Entscheidung vom 4. Dezember 2025 war deshalb der entscheidende Zwischenschritt.

Der EuGH stellte klar: Für Werke der angewandten Kunst, also etwa Möbel, Leuchten, Mode oder Produktdesign, gelten keine strengeren Anforderungen als für andere Werkarten. Es gibt kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Designschutz und Urheberrecht. Ein Produkt kann also grundsätzlich sowohl designrechtlich als auch urheberrechtlich geschützt sein, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zugleich betonte der EuGH, dass nicht jede ästhetische oder bekannte Gestaltung automatisch ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Entscheidend ist, ob der Gegenstand freie und kreative Entscheidungen des Urhebers erkennen lässt, die dessen Persönlichkeit widerspiegeln.

Diese Linie übernimmt der Bundesgerichtshof nun und präzisiert sie für die deutsche Praxis.

Der zentrale Fehler des OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Urheberrechtsschutz des USM Haller Systems verneint. Es meinte, die Gestaltungsmerkmale seien im Wesentlichen technisch bedingt oder durch den vorhandenen Formenschatz vorgegeben. Zudem hatte es stark darauf abgestellt, welche Vorstellungen oder Absichten die Schöpfer bei der Entwicklung des Möbelsystems hatten.

Genau darin sah der Bundesgerichtshof einen Rechtsfehler.

Nach Auffassung des BGH kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Schöpfer subjektiv eine künstlerische Absicht hatte oder sich bewusst als Künstler verstand. Maßgeblich ist vielmehr das Werk selbst. Die Prüfung muss objektiv erfolgen: Zeigt die konkrete Gestaltung freie und kreative Entscheidungen? Kommt in der Form eine persönliche geistige Schöpfung zum Ausdruck?

Das ist für die Praxis ein wichtiger Punkt. Unternehmen müssen bei Produktdesigns nicht belegen, dass der Designer beim Entwurf eine bestimmte künstlerische Programmatik verfolgt hat. Entscheidend ist, was sich in der Gestaltung objektiv erkennen lässt.

Keine höheren Hürden für angewandte Kunst

Der BGH stellt außerdem klar: Für Designmöbel gelten keine höheren Anforderungen als für andere urheberrechtliche Werke. Das ist die konsequente Fortsetzung der Rechtsprechung seit „Geburtstagszug“, „Vitrinenleuchte“ und nun der EuGH-Entscheidung „Mio u.a.“.

Das bedeutet aber nicht, dass jedes Produktdesign geschützt ist. Bei Gebrauchsgegenständen ist der Gestaltungsspielraum häufig durch Funktion, Technik, Ergonomie, Sicherheitsanforderungen oder Branchenstandards eingeschränkt. Wo eine Form allein technisch notwendig ist, kann sie nicht urheberrechtlich monopolisiert werden.

Bleibt aber trotz funktionaler Vorgaben Raum für kreative Gestaltung und wird dieser Raum in individueller Weise genutzt, kann Urheberrechtsschutz entstehen.

Museen und Fachkreise können eine Rolle spielen

Besonders interessant ist der Umgang des BGH mit späteren Umständen. Das USM Haller System wurde in museale Sammlungen aufgenommen, unter anderem in Sammlungen angewandter Kunst. Das OLG Düsseldorf hatte dem kaum Bedeutung beigemessen.

Der BGH sieht das differenzierter. Die Aufnahme in Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen begründet zwar nicht automatisch Urheberrechtsschutz. Sie kann aber ein Indiz sein, wenn die Anerkennung gerade auf dem kreativen Ausdruck der Gestaltung beruht.

Für Hersteller hochwertiger Designprodukte ist das bedeutsam. Auszeichnungen, museale Präsentationen, Fachpublikationen und langjährige Anerkennung in Designkreisen können bei der rechtlichen Bewertung helfen. Sie ersetzen aber nicht die eigentliche Prüfung, ob die Gestaltung selbst kreative Entscheidungen erkennen lässt.

Urheberrechtsverletzung: Nicht mehr der Gesamteindruck entscheidet

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Verletzungsprüfung. Der BGH gibt ausdrücklich eine frühere Linie auf, nach der bei der Wiedererkennbarkeit stärker auf den Gesamteindruck der alten und neuen Gestaltung abgestellt wurde.

Für das Urheberrecht ist nun entscheidend, ob die urheberrechtlich geschützten kreativen Elemente des älteren Werks in der angegriffenen Gestaltung wiedererkennbar übernommen wurden. Der bloße Gesamteindruck ist vor allem ein Kriterium des Designrechts, nicht des Urheberrechts.

Das ist mehr als eine juristische Feinheit. In künftigen Streitigkeiten wird genauer herauszuarbeiten sein, welche konkreten Gestaltungselemente den Urheberrechtsschutz begründen und ob gerade diese Elemente übernommen wurden. Allgemeine Ideen, Stilrichtungen, Trends oder der bekannte Formenschatz bleiben frei.

Trotzdem kann der Schutzbereich faktisch eng sein

Der EuGH hatte entschieden, dass der Umfang des Urheberrechtsschutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit abhängt. Der BGH ordnet diesen Satz praxisnah ein.

Normativ gilt: Werke der angewandten Kunst werden nicht schlechter geschützt als andere Werke. Praktisch kann der Schutzbereich aber dennoch eng sein. Bei Gebrauchsgegenständen ist der Gestaltungsspielraum oft begrenzt. Wenn die kreative Eigenart nur in wenigen oder sehr feinen Gestaltungselementen liegt, wird eine Verletzung häufig nur bei sehr ähnlicher oder fast identischer Übernahme angenommen werden können.

Für Unternehmen heißt das: Auch wenn ein Design urheberrechtlich geschützt ist, bedeutet das nicht automatisch ein umfassendes Monopol auf jede ähnliche Gestaltung. Es kommt auf die konkreten kreativen Elemente und ihre Wiedererkennbarkeit an.

Irreführende Werbung mit „Limited Edition“ und „Sonderedition“

Unabhängig von der urheberrechtlichen Frage bestätigte der BGH die Verurteilung wegen irreführender Werbung. Die Angaben „neue Limited Edition für USM Haller“ und „Sondereditionen für USM Haller“ konnten nach Auffassung der Gerichte den Eindruck erwecken, es handele sich um Sondereditionen des Originalherstellers oder zumindest um Produkte mit lizenzrechtlicher oder sonstiger vertraglicher Verbindung zum Originalhersteller.

Für Händler von Ersatzteilen, Zubehör oder kompatiblen Produkten ist das ein klares Warnsignal. Zulässige Kompatibilitätsangaben sind möglich. Die Werbung darf aber nicht den Eindruck erwecken, das Angebot stamme vom Originalhersteller, sei von ihm autorisiert oder Teil einer offiziellen Sonderedition.

Begriffe wie „Edition“, „Limited Edition“, „Original-Look“, „Sondermodell“ oder ähnliche Formulierungen müssen daher besonders sorgfältig geprüft werden, wenn sie im Umfeld fremder Marken oder bekannter Designprodukte verwendet werden.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung ist für drei Gruppen besonders wichtig.

Für Hersteller und Designer stärkt sie die Möglichkeit, hochwertiges Produktdesign urheberrechtlich zu schützen. Wer ein prägendes, individuelles Gestaltungskonzept entwickelt, sollte dokumentieren, welche kreativen Entscheidungen getroffen wurden, welche Alternativen bestanden und wie sich das Produkt vom vorhandenen Formenschatz unterscheidet.

Für Wettbewerber und Händler zeigt die Entscheidung, dass Ersatzteil- und Zubehörgeschäft rechtlich sensibel bleibt. Wer nicht nur Ersatzteile anbietet, sondern faktisch vollständige Nachbauten oder modular zusammensetzbare Systeme ermöglicht, bewegt sich in einem höheren Risikobereich.

Für Online-Händler ist die Entscheidung vor allem wegen der Werbeaussagen wichtig. Kompatibilität darf klar benannt werden. Unzulässig wird es aber, wenn Formulierungen den Eindruck einer offiziellen Kooperation, Lizenz oder Sonderedition des Originalherstellers nahelegen.

Noch keine endgültige Entscheidung zum Urheberrechtsschutz von USM Haller

Wichtig ist: Der BGH hat nicht abschließend entschieden, dass das USM Haller Möbelsystem urheberrechtlich geschützt ist. Er hat das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das OLG muss nun erneut prüfen, ob das Möbelsystem nach den vom EuGH und BGH konkretisierten Maßstäben ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst ist und ob die Beklagten dieses Recht verletzt haben.

Fazit

Die Entscheidung „USM Haller II“ bedeutet nicht, dass Produktdesign nun leichter urheberrechtlich geschützt wäre. Der BGH bleibt vielmehr auf der Linie, die bereits in der Birkenstock-Entscheidung deutlich wurde: Produktdesign ist nicht schon deshalb ein urheberrechtlich geschütztes Werk, weil es bekannt, ästhetisch ansprechend, ikonisch oder wirtschaftlich erfolgreich ist.

Zwar stellt der BGH klar, dass für Werke der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen gelten als für andere Werkarten. Daraus folgt aber kein Automatismus zugunsten des Urheberrechtsschutzes. Auch bei Möbeln, Schuhen, Mode oder anderen Gebrauchsgegenständen muss konkret dargelegt und im Streitfall bewiesen werden, welche Gestaltungsspielräume bestanden, welche Entscheidungen nicht technisch, funktional oder durch Branchenstandards vorgegeben waren und warum gerade diese Entscheidungen einen künstlerischen Ausdruck mit individueller Prägung erkennen lassen.

Damit liegt „USM Haller II“ nicht im Widerspruch zu Birkenstock, sondern führt diese Linie fort. Das Urheberrecht schützt nicht bloß gutes Design, sondern nur eine persönliche geistige Schöpfung. Ästhetische Wirkung allein genügt ebenso wenig wie ein hoher Wiedererkennungswert oder die bloße Abweichung vom vorhandenen Formenschatz. Entscheidend ist, ob die konkrete Formgebung Ausdruck freier und kreativer Entscheidungen ist, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln.

Für die Praxis bleibt deshalb der Designschutz häufig das naheliegendere und planbarere Schutzinstrument für Produktgestaltungen. Das Urheberrecht kann hinzutreten, setzt aber eine sorgfältige Begründung der schöpferischen Eigenart voraus. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig dokumentieren, welche kreativen Alternativen bei der Produktentwicklung bestanden und warum die gewählte Gestaltung über funktionale oder rein formale Designentscheidungen hinausgeht.

Für Wettbewerber bedeutet die Entscheidung zugleich keine Freigabe zur Nachahmung bekannter Designklassiker. Werden konkret schutzfähige kreative Elemente wiedererkennbar übernommen, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Daneben bleiben Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Irreführungstatbestände eigenständig relevant, insbesondere wenn durch Werbung der Eindruck einer offiziellen Kooperation, Lizenz oder Sonderedition des Originalherstellers entsteht.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 2. Juli 2026
Aktenzeichen: I ZR 96/22
Entscheidungsname: USM Haller II