OLG Hamm zieht Grenze: Wann Abmahnungen im Onlinehandel rechtsmissbräuchlich werden

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 12.03.2026 eine für den Onlinehandel wichtige Entscheidung getroffen. Im Kern ging es um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen fehlerhafter Angaben zu Versandkosten. Die Besonderheit des Falls lag aber nicht darin, ob die beanstandete Werbung wettbewerbswidrig war. Entscheidend war vielmehr die Frage, ob der Kläger seine Rechte noch redlich verfolgte oder ob seine Abmahntätigkeit bereits rechtsmissbräuchlich war.

Worum ging es?

Der Kläger betrieb einen Onlinehandel unter anderem mit Spielwaren, Lampen für Kinderzimmer, Kostümen und Dekorationsartikeln. Die Beklagte war im Umfeld von Amazon Marketplace-Angeboten tätig. Der Kläger warf der Beklagten vor, im Onlinehandel mit einem kostenlosen Versand geworben zu haben, obwohl tatsächlich Versandkosten anfielen.

Das Landgericht Bochum hatte dem Kläger zunächst im Wesentlichen Recht gegeben. Das Oberlandesgericht Hamm sah den Fall in der Berufung jedoch anders. Es wies die Klage ab und bestätigte auch keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Der entscheidende Punkt: Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG

Das OLG Hamm stellte nicht in den Vordergrund, ob Versandkostenangaben im Onlinehandel korrekt sein müssen. Das ist grundsätzlich selbstverständlich: Wer mit „gratis Versand“ wirbt, muss sicherstellen, dass diese Aussage auch tatsächlich stimmt.

Entscheidend war vielmehr, ob der Kläger den Unterlassungsanspruch in zulässiger Weise geltend machte. Das Gericht verneinte dies. Nach Ansicht des OLG Hamm war die Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung aller Umstände rechtsmissbräuchlich.

Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn nicht mehr der faire Wettbewerb im Mittelpunkt steht, sondern überwiegend sachfremde Ziele verfolgt werden. Das können zum Beispiel Einnahmen aus Abmahnkosten, Vertragsstrafen oder eine gezielte Belastung des Gegners sein. Dabei genügt nicht jede hohe Zahl von Abmahnungen. Wer tatsächlich in erheblichem Umfang von Wettbewerbsverstößen betroffen ist, darf auch mehrere Verstöße verfolgen. Kritisch wird es aber, wenn weitere Umstände hinzutreten.

Warum das Gericht von Rechtsmissbrauch ausging

Das OLG Hamm stellte vor allem auf das Verhältnis zwischen der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Klägers und dem mit seiner Abmahntätigkeit verbundenen Kostenrisiko ab.

Der Kläger hatte in den Jahren 2015 bis 2019 mindestens 141 Abmahnungen ausgesprochen und mindestens 152 Gerichtsverfahren eingeleitet. Die Abmahnkosten beliefen sich allein in diesem Zeitraum auf rund 164.647 Euro. Hinzu kam ein Kostenrisiko aus Gerichtsverfahren von über 420.000 Euro. Insgesamt lag das Risiko damit bei mehr als 584.000 Euro.

Dem standen deutlich geringere Gewinne aus der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit gegenüber. Besonders auffällig war das Jahr 2016: Der Kläger erzielte aus seinem Unternehmen einen Gewinn von rund 38.323 Euro. Gleichzeitig sprach er 73 Abmahnungen aus und leitete 66 Gerichtsverfahren ein. Das daraus resultierende Kostenrisiko schätzte das Gericht auf rund 276.890 Euro.

Aus Sicht des OLG Hamm passte dieses Verhältnis nicht mehr zu einer normalen unternehmerischen Rechtsverfolgung. Die Kostenrisiken standen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang des eigentlichen Geschäfts.

Kostenfreistellung als weiteres Warnsignal

Besonders schwer wog außerdem, dass Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger das Kostenrisiko möglicherweise nicht vollständig selbst trug. In den Aktenkonten seiner Prozessbevollmächtigten fanden sich Fehlbeträge von mehr als 23.000 Euro und sogenannte Gebührenstornos von knapp 8.000 Euro.

Für das Gericht war dies ein deutliches Indiz dafür, dass der Kläger im Misserfolgsfall teilweise von Kosten freigestellt worden sein könnte. Wer aber massenhaft Wettbewerbsverstöße verfolgt, ohne das wirtschaftliche Risiko wirklich selbst zu tragen, gerät schnell in den Verdacht einer missbräuchlichen Abmahnpraxis.

Der Kläger konnte diesen Verdacht nicht entkräften. Das Gericht hatte ihn aufgefordert, geordnet darzustellen, welche Einnahmen und Ausgaben mit seiner Abmahntätigkeit verbunden waren. Eine ausreichende, nachvollziehbare Aufstellung legte er jedoch nicht vor.

Auch spätere Zurückhaltung half dem Kläger nicht

Der Kläger hatte seine Abmahntätigkeit ab 2021 stark reduziert. Im Jahr 2021 sprach er nur noch eine Abmahnung aus, im Jahr 2022 keine mehr. Das half ihm im Ergebnis nicht.

Das OLG Hamm stellte klar: Wer in der Vergangenheit missbräuchlich abgemahnt hat, muss nachvollziehbar erklären können, warum die spätere Rechtsverfolgung nun redlich sein soll. Eine bloße Veränderung der Anzahl der Abmahnungen reicht dafür nicht automatisch aus.

Kein Anspruch auf Abmahnkosten

Weil die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war, war sie nicht berechtigt. Deshalb musste die Beklagte auch keine Abmahnkosten erstatten.

Für Unternehmer ist das ein wichtiger Punkt: Eine Abmahnung kann inhaltlich auf einen echten Wettbewerbsverstoß gestützt sein und trotzdem im Einzelfall unzulässig sein, wenn die Art der Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich ist.

Anschlussberufung: Neue Verstöße gehören nicht ohne Weiteres in die Berufung

Der Kläger versuchte außerdem, im Berufungsverfahren weitere angebliche Versandkostenverstöße aus den Jahren 2023 und 2024 geltend zu machen. Auch damit hatte er keinen Erfolg.

Das OLG Hamm sah darin eine unzulässige Klageänderung. Die Berufungsinstanz ist grundsätzlich keine vollständig neue Tatsacheninstanz. Neue, nach der ersten Instanz behauptete Verletzungshandlungen können nicht ohne Weiteres in ein laufendes Berufungsverfahren hineingezogen werden, wenn sie auf einem neuen und bestrittenen Lebenssachverhalt beruhen.

Interessant ist dabei: Das Gericht stellte zwar klar, dass neue kerngleiche Verstöße grundsätzlich einen eigenen Streitgegenstand bilden können. Das bedeutet: Eine spätere ähnliche Verletzungshandlung ist nicht automatisch wegen Rechtshängigkeit ausgeschlossen. Trotzdem müssen die prozessualen Regeln eingehalten werden. Im Berufungsverfahren scheiterte der Kläger deshalb an § 533 ZPO.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Für Onlinehändler bleibt es dabei: Preis- und Versandkostenangaben müssen stimmen. Fehlerhafte Angaben können wettbewerbswidrig sein und Abmahnungen auslösen.

Die Entscheidung zeigt aber auch: Nicht jede Abmahnung muss ungeprüft akzeptiert werden. Gerade bei Vielfachabmahnern lohnt sich ein genauer Blick. Relevante Fragen sind etwa:

Wie viele Abmahnungen spricht der Abmahner aus? Steht diese Tätigkeit noch in einem vernünftigen Verhältnis zu seinem eigenen Geschäft? Trägt er das Kostenrisiko selbst? Werden zusammengehörige Sachverhalte künstlich aufgespalten? Gibt es Hinweise darauf, dass es vor allem um Gebühren, Vertragsstrafen oder wirtschaftlichen Druck geht?

Wer eine Abmahnung erhält, sollte deshalb nicht nur den behaupteten Wettbewerbsverstoß prüfen lassen, sondern auch die Anspruchsberechtigung und das Vorgehen des Abmahners. Umgekehrt sollten Unternehmen, die selbst Wettbewerbsverstöße verfolgen, ihre Rechtsdurchsetzung sauber dokumentieren. Dazu gehört insbesondere, dass ein echtes eigenes Wettbewerbsinteresse besteht und die Kostenrisiken wirtschaftlich nachvollziehbar bleiben.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamm ist ein deutliches Signal gegen ausufernde Abmahnmodelle. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bleiben ein wichtiges Instrument, um faire Marktbedingungen durchzusetzen. Sie dürfen aber nicht zu einem Geschäftsmodell werden, bei dem Kostenrisiken, Gebühreninteressen und Druck auf den Gegner die eigentliche Geschäftstätigkeit überlagern.

Für Unternehmer ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie zwei Seiten beleuchtet: Wer abmahnt, muss maßvoll und wirtschaftlich nachvollziehbar handeln. Wer abgemahnt wird, sollte prüfen, ob der Anspruch nicht nur inhaltlich, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs angreifbar ist.

Daten der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Datum: 12.03.2026
Aktenzeichen: 4 U 42/22

Aggressive Verkaufsstrategie vor Bestellabschluss unzulässig – LG Berlin untersagt irreführende Angebotsseite

Mit Urteil vom 11. Februar 2025 hat das Landgericht Berlin, AZ: 15 O 287/24, der CopeCart GmbH bestimmte aggressive Verkaufspraktiken untersagt. Die Plattform hatte Verbrauchern nach dem eigentlichen Kaufabschluss mit irreführenden Zusatzangeboten konfrontiert und ihnen ein falsches Bild vom Widerrufsrecht vermittelt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der sich mit seiner Einschätzung vollständig durchsetzen konnte.

Der Fall: Buch für 4,95 Euro – aber dann?

Kunden der Verkaufsplattform CopeCart konnten ein Buch für 4,95 Euro bestellen. Doch nach dem Klick auf den Button „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ erschien keine Bestellbestätigung. Stattdessen wurden sie auf eine Seite mit einem angeblich nur kurzfristig erhältlichen Zusatzangebot („Sichtbarkeits-Bundle“) umgeleitet. Der Preis: 199 Euro statt 899 Euro. Begleitet war das Ganze von einem Countdown-Timer mit einer Frist von 15 Minuten.

Die Nutzer wurden explizit davor gewarnt, die Seite zu verlassen. Stattdessen mussten sie sich aktiv entscheiden – zwischen einem auffällig gestalteten „JA! JETZT ZUR BESTELLUNG HINZUFÜGEN“-Button oder einer unscheinbaren Ablehnungserklärung. Selbst nach dem Verzicht wurde eine weitere Angebotsseite eingeblendet – ebenfalls mit Countdown – bevor die ursprüngliche Buchbestellung überhaupt bestätigt wurde.

Die Entscheidung: Unzulässiger psychologischer Druck

Das Landgericht Berlin sah hierin eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a UWG. Verbrauchern würden nach der Bestellung im Unklaren gelassen, ob der Bestellvorgang bereits abgeschlossen sei. Sie seien gezwungen, sich unter Zeitdruck durch mehrere Angebote zu klicken, ohne zu wissen, ob ihr ursprünglicher Kauf bereits erfolgt sei oder nicht.

Der eingesetzte Countdown-Timer wurde zusätzlich als irreführend eingestuft. Zwar wurde suggeriert, das Angebot sei nur 15 Minuten gültig, tatsächlich ließ sich der Timer durch Aktualisieren der Seite beliebig neu starten. Dies diene lediglich der Erzeugung von Druck, nicht einer realen Angebotsbegrenzung.

Täuschung über Widerrufsrecht

Ein weiterer Punkt betraf das Widerrufsrecht. Vor dem Kauf mussten Kunden bestätigen, dass sie auf ihr 14-tägiges Widerrufsrecht verzichten. Dies sei bei einem gedruckten Buch aber gar nicht zulässig – ein solcher Ausschluss ist nur bei digitalen Inhalten wie Downloads möglich. Die Erklärung sei daher objektiv falsch und geeignet, Verbrauchern von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten.

Bedeutung für Online-Händler und Verkaufsplattformen

Das Urteil zeigt deutlich, wo die rechtlichen Grenzen aggressiver Verkaufsstrategien verlaufen. Wer nach dem eigentlichen Bestellvorgang mit psychologisch aufgebautem Zeitdruck arbeitet oder zusätzliche Hürden einbaut, setzt sich dem Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen aus.

Konkret bedeutet das:

  • Zusatzangebote dürfen nicht den eigentlichen Bestellablauf blockieren oder intransparent machen.
  • Falsche Angaben zum Widerrufsrecht können als Täuschung gewertet werden.
  • Visuelle Tricks (Countdowns, Warnhinweise) dürfen nicht künstlich Druck erzeugen.

Online-Händler sind gut beraten, Verkaufsprozesse klar, transparent und rechtlich sauber zu gestalten – vor allem dann, wenn digitale und physische Produkte kombiniert vermarktet werden.


Gericht: Landgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 11. Februar 2025
Aktenzeichen: 15 O 287/24
Fundstelle: Derzeit noch nicht in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Irreführende Werbung mit „gefühlten Wahrheiten“ – LG Darmstadt stoppt suggestive Emotionswerbung für Flüssiggas

Ausgangssituation

Ein Flüssiggasanbieter bewarb sein Produkt mit folgendem Slogan:
Perfekt zum Frühlingsanfang unser günstiges und faires Pfingstangebot… Jetzt bevorraten, bevor zum Sommer die Ölförderung durch die OPEC wieder reduziert wird und geopolitische Spannungen zu Preisanstiegen führen!

Ein Mitbewerber reichte daraufhin eine einstweilige Verfügung ein. Der Vorwurf: Die Werbung suggeriere Fakten über eine bevorstehende OPEC-Förderkürzung und steigende Preise, ohne dass es dafür gesicherte Belege gebe.

Entscheidung des LG Darmstadt (30. Juni 2025 – Az.: 18 O 20/25)

Das Landgericht Darmstadt stufte die Werbung als irreführend ein. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, mit Emotionen wie Preisanstiegssorgen oder Angebotsknappheit zu werben. Solche sogenannten Emotionsansprachen sind im Wettbewerb nicht per se unzulässig. Unlauter wird es jedoch, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen nicht stimmen.

Im konkreten Fall fehlte es laut Gericht an einem sachlichen Fundament für die Behauptung, dass die OPEC im Sommer die Ölförderung senken werde oder dass geopolitische Spannungen sicher zu höheren Preisen führen würden. Die Werbung erweckte jedoch genau diesen Eindruck. Ein solcher Hinweis dürfe nicht den Anschein erwecken, als handle es sich um feststehende Tatsachen, wenn tatsächlich nur Spekulationen vorliegen.

Zudem stellte das Gericht klar, dass der Rückgriff auf frühere Jahre wie 2020 oder 2023 keine ausreichende Tatsachengrundlage bietet. Insbesondere sei bekannt, dass 2020 pandemiebedingt eine Ausnahmesituation herrschte. Auch ein enger Zusammenhang zwischen Öl- und Flüssiggaspreisen sei nicht nachweisbar.

Juristische Kommentare betonen den Kern der Entscheidung: Werbung darf emotionale Elemente enthalten, jedoch nur dann, wenn der behauptete Sachverhalt objektiv belegbar ist. Spekulative Aussagen über zukünftige Entwicklungen dürfen nicht als sichere Fakten dargestellt werden.

Die Entscheidung zeigt damit eine klare Grenze auf: Zulässige Werbung endet dort, wo durch die konkrete Formulierung beim Verbraucher ein falscher Eindruck objektiver Sicherheit entsteht.

Was Unternehmer jetzt wissen sollten

Vorsicht ist geboten bei Zukunftsprognosen. Werbung darf auf Preisentwicklungen hinweisen – jedoch nur, wenn belastbare Daten oder anerkannte Prognosen dafür vorliegen. Spekulationen reichen nicht aus.

Wer konkrete Gründe wie OPEC-Entscheidungen oder politische Risiken benennt, muss dies belegen können. Dabei sollte auf eine transparente und präzise Formulierung geachtet werden. Aussagen wie „möglicherweise“ oder „es könnte“ sind weniger problematisch als absolute Behauptungen.

Zudem zeigt das Verfahren: Auch kurzfristige Marketingaktionen wie saisonale Angebote können bei irreführender Gestaltung zu einstweiligen Verfügungen führen. Selbst vor einem weit entfernten nächsten Pfingstfest ist Eilbedürftigkeit gegeben, wenn Wiederholungsgefahr besteht.

Fazit

Die Entscheidung des LG Darmstadt macht deutlich: Emotionale Werbung ist erlaubt – aber nur, wenn die beworbene Aussage einen realen, überprüfbaren Hintergrund hat. Spekulationsbasierte Drohszenarien ohne faktische Grundlage gelten als irreführend. Unternehmer sollten bei zukunftsbezogenen Aussagen daher größte Sorgfalt walten lassen und ihre Werbung rechtssicher gestalten.

OLG Hamburg: Keine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung bei Modeschmuck

In einem Streit um die Nachahmung von Designs der bekannten „Geo-Cube“-Schmuckserie hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 06.02.25, AZ: 15 U 43/24) entschieden, dass die beanstandeten Produkte der Beklagten keine unlautere Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG darstellen. Die Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wurde vollständig abgewiesen.

Hintergrund:
Die Klägerin – Herstellerin der seit 2005 vertriebenen „Geo-Cube“-Serie – sah ihre Schmuckdesigns durch drei von der Beklagten über „otto.de“ angebotene Halsketten verletzt. Diese orientierten sich gestalterisch ebenfalls an geometrischen Formen, insbesondere Würfeln, und ahmten die Anordnung der Elemente nach.

Produkt der Klägerin:

Produkt der Beklagten:

Was war streitig?
Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass ihre „Kernmodelle“ durch die besondere Kombination hochwertiger Materialien, geometrischer Formen (insb. Würfel, Zylinder, Metallplättchen) und Farbvarianten wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Die Beklagte bestritt dies und verwies auf zahlreiche ähnliche Designs im Marktumfeld.

Wesentliche Erwägungen des Gerichts:

  • Wettbewerbliche Eigenart: Das Gericht erkannte eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart des Klagemusters an – begründet durch die spezifische Kombination und Wiederholung der Designelemente und den hochwertigen Gesamteindruck. Einzelne Elemente wie Würfel oder Zylinder sind jedoch freihaltungsbedürftig und für sich genommen nicht schutzfähig.
  • Keine unlautere Nachahmung: Die angegriffenen Produkte stellten nach Auffassung des Senats zwar eine nachschaffende Nachahmung dar, wichen jedoch in Qualität, Preis und Ausführung sichtbar ab. Entscheidend: Es lag keine „nahezu identische“ Nachahmung vor.
  • Keine Herkunftstäuschung: Weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Herkunftstäuschung konnte festgestellt werden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden aufgrund der erkennbaren qualitativen Unterschiede, des günstigeren Preises sowie der Anbieterkennzeichnung („Tr.schmuck“) nicht annehmen, es handele sich um Originalware oder eine Zweitlinie der Klägerin.
  • Keine unlautere Rufausnutzung: Auch insoweit verneinte das Gericht eine Unlauterkeit: Der bloße Umstand, dass eine ähnliche Gestaltung verwendet wird, genügt nicht, um eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des Originals anzunehmen.

Fazit für Unternehmer:
Diese Entscheidung betont, dass bei modischen Produkten wie Schmuck nur die konkrete Ausgestaltung – nicht jedoch die gestalterische Idee selbst – wettbewerbsrechtlich geschützt ist. Wer gestalterisch ähnliche Produkte anbietet, sollte auf Unterschiede im Gesamteindruck, Qualität, Preissegment und Kennzeichnung achten. Nur nahezu identische Kopien hochwertiger Designs können unlauter sein – bloße Anlehnungen sind zulässig.

Verknüpfung von Gewinnspielen mit der Abgabe einer Kundenbewertung

Das OLG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 20.06.2024, Az.: 6 U 128/23, entschieden, dass ein Onlinehändler wettbewerbswidrig handelt, wenn er die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit der Abgabe einer (positiven) Kundenbewertung verknüpft.

Das OLG war der Meinung, dass eine solche Verknüpfung mit einer „gekauften Kundenbewertung“ gleichzusetzen und damit unlauter sei.

Die Unlauterkeit könne nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Händler im Zusammenhang mit den Kundenbewertungen, die aufgrund der Teilnahme am Gewinnspiel erfolgt seien, einen aufklärenden Zusatz anbringe. Im vorliegenden Fall war zwar ein Hinweis des Onlinehändlers enthalten, jedoch nur unauffällig und mit einem nicht ausreichenden Text, was das Gericht für nicht ausreichend hielt.

Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“

Wie bereits am 09.08.2022 berichtet, gibt es derzeit einige Gerichtsentscheidungen zur Frage, ob bzw. unter welchen Umständen bzw. wie ein Unternehmen mit Klimaneutralität werben darf.

Umweltbezogene Aussagen in Werbebotschaften werden immer wichtiger. Allerdings möchte man sog. Greenwashing verhindern. Unter Greenwashing versteht man den Versuch, sich z.B. durch Geldspenden für ökologische Projekte als besonders umweltbewusst und umweltfreundlich darzustellen.

Das OLG Frankfurt hat sich nun in einem aktuellen Urteil vom 10.11.2022, Az.: 6 U 104/22, ebenfalls dazu geäußert. Das OLG stellte zunächst fest, dass die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern haben kann. Deshalb sieht das Gericht eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Fehlt ein solcher aufklärender Hinweis, kann eine Werbung daher irreführend sein. Weil in dem vom OLG entschiedenen Fall ein solcher aufklärender Zusatz fehlte und (wohl unstreitig) bestimmte Emissionsarten, die vom werbenden Unternehmen vorgenommen wurden, nicht kompensiert worden sind, bejahte das OLG in dem entschiedenen Fall eine Irreführung und damit eine Wettbewerbswidrigkeit. Bislang liegt nur eine Pressemitteilung des OLG vor, die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

„Gekaufte Likes“ auf Facebook sind irreführend

Das Landgericht Bonn musste in einem Verfahren darüber entscheiden, ob eine Werbeaktion einer Apotheke wettbewerbswidrig ist, weil diese u.a. einen (wenn auch nur geringen) wirtschaftlichen Vorteil dafür versprach, dass ein Kunde die Facebook-Seite der Apotheke „liked“ (LG Bonn, Urteil vom 04.12.2020, Az.: 14 O 82/19). Das Landgericht war der Meinung, dass es sich bei dieser Aktion um eine Werbung mit „bezahlten Empfehlungen Dritter“ handelt, die dann irreführend und damit unlauter sei, wenn dieser Umstand – also das „Bezahlen für den Like – nicht offengelegt werde. Einem „Like“ auf Facebook wohne nämlich eine positive Bewertung inne, auch wenn diese nicht mit einem Text verbunden sei, so dass sich die Zahl der „Likes“ positiv bei den Usern widerspiegle und daher mittelbar auch auf eine Kundenzufriedenheit schließen lasse. Selbst wenn der gewährte Vorteil nur sehr geringwertig sei, sei dies eine Gegenleistung, weshalb die Werbeaktion als irreführend und unlauter eingestuft wurde.