Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“

Wie bereits am 09.08.2022 berichtet, gibt es derzeit einige Gerichtsentscheidungen zur Frage, ob bzw. unter welchen Umständen bzw. wie ein Unternehmen mit Klimaneutralität werben darf.

Umweltbezogene Aussagen in Werbebotschaften werden immer wichtiger. Allerdings möchte man sog. Greenwashing verhindern. Unter Greenwashing versteht man den Versuch, sich z.B. durch Geldspenden für ökologische Projekte als besonders umweltbewusst und umweltfreundlich darzustellen.

Das OLG Frankfurt hat sich nun in einem aktuellen Urteil vom 10.11.2022, Az.: 6 U 104/22, ebenfalls dazu geäußert. Das OLG stellte zunächst fest, dass die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern haben kann. Deshalb sieht das Gericht eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Fehlt ein solcher aufklärender Hinweis, kann eine Werbung daher irreführend sein. Weil in dem vom OLG entschiedenen Fall ein solcher aufklärender Zusatz fehlte und (wohl unstreitig) bestimmte Emissionsarten, die vom werbenden Unternehmen vorgenommen wurden, nicht kompensiert worden sind, bejahte das OLG in dem entschiedenen Fall eine Irreführung und damit eine Wettbewerbswidrigkeit. Bislang liegt nur eine Pressemitteilung des OLG vor, die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“

Sowohl das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 30.06.2022, Az.: 6 U 46/21) als auch das Landgericht Kleve (Urteil vom 22.06.2022, Az.: 8 O 44/21) mussten sich mit der Frage befassen, ob bzw. in welcher Weise ein Unternehmen mit dem Begriff „klimaneutral“ werben darf.

Gerade in der heutigen Zeit kann es für Unternehmen wichtig sein, mit einer umwelt- bzw. klimafreundlichen Produktion zu werben.

Die Fragen, die sich dann stellen:

Wann darf ich mit dem Begriff „klimaneutral“ werben?

Bedarf es durch einen „Sternchen-Hinweis“ sodann eines aufklärenden Zusatzes, in dem die Klimaneutralität erläutert wird?

Im Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ging es um eine Werbung für Müllbeutel. Der Hersteller bewarb eine bestimmte Produktserie als „klimaneutral“. Das Unternehmen machte allerdings keine Angaben dazu, wie die Klimaneutralität erreicht wurde, ob also die Produktion als solches klimaneutral ist oder ob der entstandene CO2-Ausstoß durch Emissionszertifikate kompensiert wurde.

Im Fall des LG Kleve ging es um eine Werbung an Fachkreise für Fruchtgummis und Lakritze der Firma Katjes. Im Rahmen dieses Verfahrens war es unstreitig, dass die Produktion als solche nicht klimaneutral abläuft, allerdings unterstützte der Hersteller verschiedene Klimaschutzprojekte als Kompensation. Ein Hinweis darauf fand sich in der Werbung nicht.

In beiden Fällen wiesen die Gerichte die jeweiligen Klagen ab.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies in den Entscheidungsgründen darauf hin, dass der Begriff der Klimafreundlichkeit eine klare und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare Aussage enthalte, weil es eine entsprechende DIN-Norm dafür gäbe. Danach werde der Begriff „CO2-neutral“ so bestimmt, dass er sich auf ein bestimmtes Produkt beziehe, bei dem der sogenannte Carbonfootprint Null oder ausgeglichen worden sei, weshalb also beide Möglichkeiten – also kein CO2-Ausstoß während der Produktion oder aber Ausgleich dafür – durch die Definition erfasst seien. Auch das Landgericht Kleve legte den Begriff „klimaneutral“ dahingehend aus, dass auch eine Kompensation durch Ausgleichszahlungen erfolgen könne.

Beide Gerichte waren des Weiteren der Meinung, dass ein aufklärender Hinweis, z. B. in Form eines sogenannten „Sternchen-Hinweises“, nicht notwendig sei, um die Verbraucher über die konkreten Umstände aufzuklären.

Da Umwelt- und Klimathemen zwischenzeitlich auch ein wichtiges Thema sind, wissen nach Auffassung beider Gerichte die angesprochenen Verkehrskreise – sowohl Verbraucher als auch Fachkreise – davon, dass ein etwaiger CO2-Ausstoß während der Produktion auch durch einen Ausgleich abgegolten werden kann, so beide Gerichte.

Das Thema ist allerdings in der Rechtsprechung umstritten:

Diverse andere Gerichte, z. B. das OLG Hamm oder das LG Mönchengladbach, haben eine andere Auffassung vertreten und jedenfalls aufklärende Zusätze, z. B. durch Sternchen-Hinweise, gefordert.

Es dürfte daher nicht mehr allzu lange dauern, bis auch der BGH über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Begriffs „klimaneutral“ in der Werbung entscheiden wird.

Auch die EU-Kommission hat im März einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/38/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen veröffentlicht. Die EU möchte die Verwendung umweltbezogener Begriffe in der Werbung stärker regulieren als bisher.