Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“

Wie bereits am 09.08.2022 berichtet, gibt es derzeit einige Gerichtsentscheidungen zur Frage, ob bzw. unter welchen Umständen bzw. wie ein Unternehmen mit Klimaneutralität werben darf.

Umweltbezogene Aussagen in Werbebotschaften werden immer wichtiger. Allerdings möchte man sog. Greenwashing verhindern. Unter Greenwashing versteht man den Versuch, sich z.B. durch Geldspenden für ökologische Projekte als besonders umweltbewusst und umweltfreundlich darzustellen.

Das OLG Frankfurt hat sich nun in einem aktuellen Urteil vom 10.11.2022, Az.: 6 U 104/22, ebenfalls dazu geäußert. Das OLG stellte zunächst fest, dass die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern haben kann. Deshalb sieht das Gericht eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Fehlt ein solcher aufklärender Hinweis, kann eine Werbung daher irreführend sein. Weil in dem vom OLG entschiedenen Fall ein solcher aufklärender Zusatz fehlte und (wohl unstreitig) bestimmte Emissionsarten, die vom werbenden Unternehmen vorgenommen wurden, nicht kompensiert worden sind, bejahte das OLG in dem entschiedenen Fall eine Irreführung und damit eine Wettbewerbswidrigkeit. Bislang liegt nur eine Pressemitteilung des OLG vor, die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

Informationen zu Herstellergarantien im eCommerce

Der BGH hat mit Urteil vom 10.11.2022, Az.: I ZR 241/19, über die Frage entschieden, ob bzw. unter welchen Umständen ein eCommerce-Händler über Herstellergarantien in seinem Angebot informieren muss.

Das Urteil beendet einen schon seit langem währenden Streit über die Frage, ob ein Online-Händler auch über Garantien von Produkten aufklären muss, die ein Hersteller eines der von ihm verkauften Produkte gewährt. Das OLG Hamm hatte in der Vorinstanz sehr weitgehende Aufklärungspflichten des Online-Händlers angenommen. Nach Revisionseinlegung hat der BGH diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der eine etwas Online-Händler freundlichere Sichtweise eingenommen hat. Nun hat der BGH dazu Stellung genommen.

Nach Auffassung des BGH, basierend auf der Entscheidung des EuGH, muss ein Online-Händler nur dann Details zur Herstellergarantie im eigenen Angebot geben, wenn der Händler die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt. Wird die Herstellergarantie nur beiläufig erwähnt, muss er keine Informationen über die Herstellergarantie zur Verfügung stellen.

Da im vorliegenden Fall der Online-Händler die Herstellergarantie nicht werbend herausgestellt hatte, war es nicht erforderlich, dass der Händler dazu weitere Angaben machen musste. Der BGH hat daher das Urteil des OLG Hamm aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Urteil zum neuen Kündigungsbutton

Das Landgericht Köln hat sich, soweit ersichtlich, als erstes Gericht mit dem seit 01.07.2022 verpflichtenden „Kündigungsbutton“ beschäftigt (LG Köln, Beschluss vom 29.07.2022, Az.: 33 O 355/22).

Das Landgericht hat (wie fast zu erwarten war) sehr verbraucherfreundlich entschieden.

In dem Verfahren ging es darum, dass der Nutzer bei Anklicken des Kündigungsbuttons auch das Kundenkennwort einzugeben hatte, damit er über den Kündigungsbutton online kündigen konnte. Nach Auffassung des Landgerichts ist dies nicht gesetzeskonform. Das Landgericht führt dazu aus:

„Durch die Abfrage des Kundenkennworts baut die Antragsgegnerin eine Hürde auf, die in der genannten Vorschrift nicht vorgesehen und geeignet ist, ihn von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich ist. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten werden, muss zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergl.) eine Kündigung zu erklären (…). Dies ist hier nicht der Fall.“

Zugleich hat das Landgericht entschieden, dass derjenige, der einen Kündigungsbutton von der Eingabe eines Kundenkennworts abhängig macht, auch wettbewerbswidrig handelt.

Unternehmer, die verpflichtet sind, einen Kündigungsbutton auf die Webseite zu setzen, sollten also darauf achten, dass der Kunde bei einer Kündigung über den Kündigungsbutton nur maximal Name und E-Mail-Adresse, gegebenenfalls noch Anschrift, angeben muss. Dies hat auch zur Konsequenz, dass der Kündigungsbutton z.B. außerhalb eines geschlossenen Kundenbereichs anklickbar sein muss.

Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“

Sowohl das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 30.06.2022, Az.: 6 U 46/21) als auch das Landgericht Kleve (Urteil vom 22.06.2022, Az.: 8 O 44/21) mussten sich mit der Frage befassen, ob bzw. in welcher Weise ein Unternehmen mit dem Begriff „klimaneutral“ werben darf.

Gerade in der heutigen Zeit kann es für Unternehmen wichtig sein, mit einer umwelt- bzw. klimafreundlichen Produktion zu werben.

Die Fragen, die sich dann stellen:

Wann darf ich mit dem Begriff „klimaneutral“ werben?

Bedarf es durch einen „Sternchen-Hinweis“ sodann eines aufklärenden Zusatzes, in dem die Klimaneutralität erläutert wird?

Im Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ging es um eine Werbung für Müllbeutel. Der Hersteller bewarb eine bestimmte Produktserie als „klimaneutral“. Das Unternehmen machte allerdings keine Angaben dazu, wie die Klimaneutralität erreicht wurde, ob also die Produktion als solches klimaneutral ist oder ob der entstandene CO2-Ausstoß durch Emissionszertifikate kompensiert wurde.

Im Fall des LG Kleve ging es um eine Werbung an Fachkreise für Fruchtgummis und Lakritze der Firma Katjes. Im Rahmen dieses Verfahrens war es unstreitig, dass die Produktion als solche nicht klimaneutral abläuft, allerdings unterstützte der Hersteller verschiedene Klimaschutzprojekte als Kompensation. Ein Hinweis darauf fand sich in der Werbung nicht.

In beiden Fällen wiesen die Gerichte die jeweiligen Klagen ab.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies in den Entscheidungsgründen darauf hin, dass der Begriff der Klimafreundlichkeit eine klare und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare Aussage enthalte, weil es eine entsprechende DIN-Norm dafür gäbe. Danach werde der Begriff „CO2-neutral“ so bestimmt, dass er sich auf ein bestimmtes Produkt beziehe, bei dem der sogenannte Carbonfootprint Null oder ausgeglichen worden sei, weshalb also beide Möglichkeiten – also kein CO2-Ausstoß während der Produktion oder aber Ausgleich dafür – durch die Definition erfasst seien. Auch das Landgericht Kleve legte den Begriff „klimaneutral“ dahingehend aus, dass auch eine Kompensation durch Ausgleichszahlungen erfolgen könne.

Beide Gerichte waren des Weiteren der Meinung, dass ein aufklärender Hinweis, z. B. in Form eines sogenannten „Sternchen-Hinweises“, nicht notwendig sei, um die Verbraucher über die konkreten Umstände aufzuklären.

Da Umwelt- und Klimathemen zwischenzeitlich auch ein wichtiges Thema sind, wissen nach Auffassung beider Gerichte die angesprochenen Verkehrskreise – sowohl Verbraucher als auch Fachkreise – davon, dass ein etwaiger CO2-Ausstoß während der Produktion auch durch einen Ausgleich abgegolten werden kann, so beide Gerichte.

Das Thema ist allerdings in der Rechtsprechung umstritten:

Diverse andere Gerichte, z. B. das OLG Hamm oder das LG Mönchengladbach, haben eine andere Auffassung vertreten und jedenfalls aufklärende Zusätze, z. B. durch Sternchen-Hinweise, gefordert.

Es dürfte daher nicht mehr allzu lange dauern, bis auch der BGH über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Begriffs „klimaneutral“ in der Werbung entscheiden wird.

Auch die EU-Kommission hat im März einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/38/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen veröffentlicht. Die EU möchte die Verwendung umweltbezogener Begriffe in der Werbung stärker regulieren als bisher.

BGH zur Grundpreisangabe in Onlineshops

Mit Urteil vom 19.05.2022, Az.: I ZR 69/21, nahm der BGH Stellung zur Frage, wie die sog. Grundpreisangabe in Onlineshops angegeben werden muss.

Die deutsche Preisangabenverordnung ist dabei im Vergleich zur zugrunde liegenden EU-Richtlinie strenger ausgestaltet, so dass sich die Frage stellte, welcher Maßstab gilt. Es galt also für den BGH zu klären , ob also der deutsche Gesetzgeber strengere Vorgaben machen durfte als der europäische Gesetzgeber.

Der BGH entschied, dass die deutschen Vorgaben maßgeblich seien. Die deutsche Preisangabenverordnung gehe gar nicht über die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers hinaus, sondern konkretisieren diese lediglich, so der BGH.

Damit stellte der BGH klar, dass gewerbliche Verkäufer, die Produkte anbieten und die dabei zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet sind, diesen Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis angeben müssen. Gesamtpreis und Grundpreis müssen also vom Verbraucher auf einen Blick wahrgenommen werden können.

Ein Onlineshop-Betreiber, der Produkte anbietet, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche verkauft werden, muss also darauf achten, den jeweiligen Preis je Mengeneinheit anzugeben, wobei dieser Grundpreis in Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Liter angegeben werden muss. Und dieser Grundpreis muss in unmittelbar räumlicher Nähe zum Gesamtpreis angegeben sein.

Da nach ständiger Rechtsprechung Verstöße gegen die Preisangabenverordnung zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen, sollte jeder Onlinehändler prüfen, ob er zur Grundpreisangabe verpflichtet ist und, falls er diesen bereits angegeben hat, der Grundpreis nach Maßgabe der BGH-Rechtsprechung auch im Shop erkennbar ist.

Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung

Der EuGH hat mit Urteil vom 14. Mai 2020, AZ: C- 266/19 entschieden, dass in den Fällen, in denen ein Unternehmer durch die Angabe einer Telefonnummer auf der Webseite suggeriert, dass über diese Telefonnummer ein Verbraucher mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen kann, die Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung aufgeführt werden muss.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt aus Deutschland zugrunde:

Ein Onlinehändler führte in seiner Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer auf. Im Impressum und im Footer der Startseite gab er jedoch eine Telefonnummer an. Er begründete das damit, dass die Telefonnummer nicht für vertragliche Zwecke vorgesehen sei. User fänden diese daher nicht in der Widerrufsbelehrung.

Die Instanzgerichte, zuletzt das OLG Hamm, hatten dies als Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten eingestuft. Der BGH, der sich als Revisionsinstanz mit diesem Fall befassen musste, hatte dem EuGH den Fall vorgelegt. Nach deutschen Recht sei es vorgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern eine Telefonnummer zur Verfügung stellen müssten. Die dem zugrunde liegende EU-Norm schränke das jedoch mit „soweit verfügbar“ ein.

Der EuGH hat nun entschieden, dass, sofern Unternehmen Durchschnittsverbrauchern durch die Angabe einer Telefonnummer auf ihrer Webseite suggerieren, dass sie diese für den Kontakt mit ihnen nutzen, sie die Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung angeben müssen.

Nach Auffassung des EuGH gilt die Telefonnummer dann als „verfügbar“. Dies bedeute, dass Unternehmen, die eine Telefonnummer hätten, über die Verbraucher sie kontaktieren könnten, diese auch in der Widerrufsbelehrung angeben müssen. Allerdings seien Unternehmen nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Telefonnummer anzugeben. Dies könne insbesondere für kleine Betriebe wirtschaftlich unverhältnismäßig sein.

Fazit:

Für Onlinehändler gilt also bei Telefonnummern:

Entweder ganz oder gar nicht. Wer als Händler af seiner Webseite eine Telefonnummer angibt, muss diese in die Widerrufsbelehrung aufnehmen. Allerdings ist er nicht verpflichtet, eine Telefonnummer als Kontaktmöglichkeit anzugeben.

BGH konkretisiert Anforderungen an eine Einwilligung für Werbung

Wie in der Newsmeldung vom 28. Mai 2020 berichtet, hatte der BGH mit Urteil vom selben Tag (Az.: I ZR 7/16 – „Cookie-Einwilligung II“) über Anforderungen zu Einwilligungserklärungen entschieden. Die an diesem Tag veröffentlichte Pressemitteilung des BGH beschäftigte sich vor allem mit der Frage, welche Anforderungen an eine Einwilligung zur Setzung sog. Cookies zu stellen sind.

Nachdem der BGH nun die Entscheidungsgründe veröffentlicht hat, zeigt sich, dass in der Entscheidung auch wichtige Vorgaben für die Gestaltung einer Einwilligungserklärung für Werbezwecke enthalten sind.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Gestaltung einer entsprechenden Einwilligungserklärung in Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels. Jeder Nutzer von Freemail-Diensten wie web.de oder gmx.de kennt solche E-Mails: Es wird ein Gewinnspiel veranstaltet und im Zusammenhang mit der Teilnahme am Gewinnspiel soll der Verbraucher auch darin einwilligen, dass ihm künftig von „Partnern und Sponsoren“ des Gewinnspiels Werbe-E-Mails zugesendet werden.

Im vorliegenden Fall war die vorformulierte Einwilligung wie folgt gestaltet:

„[ ] ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier.“

Das Häkchen in die Einwilligungserklärung musste jeder Nutzer durch Anklicken selbst setzen. Eine Teilnahme am Gewinnspiel war aber nur möglich, wenn ein Nutzer auch tatsächlich das Häkchen gesetzt hat. Die Worte „Sponsoren und Kooperationspartner“ sowie „hier“ waren mit einem Link versehen. Bei Anklicken des Links gelangt man auf eine Liste von Partnern und Sponsoren, insgesamt 57 Unternehmen, die mit Namen, Adresse, Geschäftsbereich und die für die Werbung beabsichtigte Kommunikation genannt waren. Bei jedem der 57 Unternehmen war das Wort „abmelden“ angebracht. In der Sponsorenliste war dazu folgender Hinweis enthalten:

„Durch Anklicken auf dem Link „abmelden“ entscheide ich, dass dem genannten Partner/Sponsor kein Werbeeinverständnis erteilt werden darf. Wenn ich keinen oder nicht ausreichend viele Partner/Sponsoren abgemeldet habe, wählt …. (Name des Gewinnspielveranstalters, Anm.d.Unterz.) für mich Partner/Sponsoren nach freiem Ermessen aus (Höchstzahl: 30 Partner/Sponsoren).“

Der BGH ist der Auffassung, dass die so gestaltete Einwilligungserklärung unwirksam war. In dem Urteil des BGH heißt es dazu u.a.:

„Daran fehlt es im Streitfall, weil nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts die vom Kläger angegriffene Gestaltung der Einwilligungserklärung darauf angelegt ist, den Verbraucher mit einem aufwendigen Verfahren der Abwahl von in der Liste aufgeführten Partnerunternehmen zu konfrontieren, um ihn zu veranlassen, von der Ausübung dieser Wahl Abstand zu nehmen und stattdessen der Beklagten die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Weiß der Verbraucher mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste und ohne Ausübung des Wahlrechts nicht, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer die Einwilligung erfasst, liegt keine Einwilligung für den konkreten Fall vor.“

Auch wenn der BGH dies nicht explizit ausführt: In dem vorliegenden Fall war die Liste der Partner/Sponsoren mit insgesamt 57 Unternehmen zu umfangreich. Darüber hinaus waren zahlreiche Branchen in der Sponsoren- und Partnerliste erfasst. Eine bestimmte Höchstzahl von zulässigen Sponsoren oder Partnern ist der Entscheidung zwar nicht zu entnehmen. Sicherlich kann man aber sagen: Je kürzer desto besser. So hat z.B. das OLG Frankfurt/Main mit Urteil vom 27.06.2019 (Az.: 6 U 6/19) entschieden, dass eine Auflistung von insgesamt acht „Sponsoren“ wirksam ist.

Irgendwo zwischen 8 und 57 dürfte damit die zulässig mögliche Anzahl der „Sponsoren“ liegen.

Der Schwerpunkt allerdings, weshalb die Einwilligungserklärung unwirksam war, lag aber sicherlich darin begründet, dass das Verfahren für Verbraucher, Werbung von Sponsoren oder Partner „abzuwählen“, kompliziert ausgestaltet war und in Fällen, in denen der Verbraucher von seinem „Abwahlrecht“ nicht Gebrauch gemacht hatte, der Gewinnspielveranstalter bis zu 30 Sponsoren und Partner selbst auswählen konnte und durfte. Damit wurde nach Auffassung des BGH der Umfang der Einwilligung für Verbraucher intransparent.

Unzulässige Werbung einer Influencerin

Eine Influencerin darf im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt keine Bilder von sich einstellen, auf denen sie Waren präsentiert und auf die Accounts der Hersteller verlinkt, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen.

Das hat am 13. Mai 2020 der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig entschieden (2 U 78/19).

Die Influencerin war auf der Social-Media-Plattform Instagram aktiv und veröffentlichte dort regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller der von der Beklagten getragenen Kleidung. Mit einem weiteren Klick wurden die Nutzer dann zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.

Dies, so der 2. Zivilsenat, sei unzulässige Werbung. Durch das Einstellen der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller handele die Influencerin zu kommerziellen Zwecken. Sie betreibe den Instagram-Account nicht privat, sondern auch zugunsten der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens. Nicht allein entscheidend sei hierbei, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle Gegenleistung erhalten habe. Die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren, reiche aus. Immerhin bezeichne sich die Beklagte selbst als Influencerin. Hierbei handele es sich in der Regel um bekannte und beliebte Person, die sich dafür bezahlen ließen, dass sie mit einem bestimmten Produkt abgebildet würden. Auch dass ihre Beiträge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass für die Bilder und die Herstellernennung böten, spreche für ein kommerzielles Handeln.

Weil die Influencerin den kommerziellen Zweck ihrer Handlungen nicht kenntlich gemacht habe, sei die Werbung unzulässig. Die Verbraucher hätten auch nicht unmittelbar aus den Umständen erkennen können, dass es sich um Werbung handele. Es liege, so der 2. Zivilsenat, gerade in der Natur eines Influencer-Posts, dass eine scheinbar private und objektive Empfehlung abgegeben werde, der die Follower eine höhere Bedeutung beimessen würden als einer gekennzeichneten Werbung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 29.05.2020

Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.

Sachverhalt:

Der Kläger ist ein eingetragener Wettbewerbsverein. Die Beklagte vertreibt Kinesiologie-Tapes. Sie hat diese Produkte in der Vergangenheit damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat deshalb am 4. November 2013 gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Beklagte bietet ihre Produkte auch bei der Online-Handelsplattform Amazon an. Dort wird für jedes Produkt über die EAN (European Article Number) eine diesem Produkt zugewiesene ASIN (Amazon-Standard-Identifikationsnummer) generiert, die sicherstellen soll, dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt werden. Käuferinnen und Käufer können bei Amazon die Produkte bewerten. Amazon weist eine solche Bewertung ohne nähere Prüfung dem unter der entsprechenden ASIN geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem – unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen – Produkt abgegeben wurden.

Am 17. Januar 2017 bot die Beklagte bei Amazon Kinesiologie-Tapes an. Unter diesem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise „schmerzlinderndes Tape!“, „This product is perfect for pain…“, „Schnell lässt der Schmerz nach“, „Linderung der Schmerzen ist spürbar“, „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“ und „Schmerzen lindern“ enthielten. Der Kläger forderte von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage der Beklagten ab.

Der Kläger begehrt Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten. Die Beklagte habe sich die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, dürfe sie die Produkte bei Amazon nicht anbieten

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch aus § 8 Abs. 1, § 3a* UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Zwar seien die in den Kundenrezensionen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend. Sie stellten aber keine Werbung dar. Zumindest wäre eine solche Werbung der Beklagten nicht zuzurechnen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für Kundenbewertungen der von ihr bei Amazon angebotenen Produkte keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 HWG, die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter verbietet. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch hat sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und werden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.

Die Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Einer Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit, die als Gemeinschaftsgut von hohem Rang einen Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigen könnte, bedarf es hier nicht, weil Anhaltspunkten für eine Gesundheitsgefährdung bei dem Angebot von Kinesiologie-Tapes fehlen.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 193/18 .

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20.02.2020

Rückrufpflicht für Unternehmen bei einer einstweiligen Verfügung in UWG-Sachen?

Eine einstweilige Verfügung, die auf Unterlassung einer bestimmten Handlung gerichtet ist, hat nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch zur Folge, dass denjenigen, gegen den die einstweilige Verfügung erging, auch bestimmte sog. Beseitigungspflichten treffen.

Verbietet z.B. die einstweilige Verfügung eine bestimmte Aussage auf einer Internetseite, so muss der Webseitenbetreiber die Aussage nicht nur von der eigenen Webseite entfernen. Er muss vielmehr auch dafür Sorge tragen, dass die Aussage auch auf Seiten Dritter nicht mehr erscheint und z.B. auch auf Suchmaschinen einwirken, damit die betroffene Seite aus dem sog. Cache gelöscht wird.

Verbietet ein Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung den Weitervertrieb eines bestimmten Produkts bzw. eines Produktes mit einer bestimmten Verpackung, so stellt sich die Frage, ob das von der einstweiligen Verfügung betroffene Unternehmen sogar verpflichtet ist, Produkte, die es bereits ausgeliefert hat, zurückzurufen.

Der BGH musste sich in einem anhängigen Ordnungsmittelverfahren nun mit dieser Thematik beschäftigen. Mit Beschluss vom 17.10.2019, Az.: I ZB 19/19, hat der BGH nun die Pflichten des von der einstweiligen Verfügung betroffenen Unternehmens diesbezüglich konkretisiert.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde einem Unternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ein Produkt in einer bestimmten Verpackung, auf der wettbewerbswidrige Werbung enthalten war, weiter zu vertreiben. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung konnte das Produkt in der Verpackung dennoch von Abnehmern des in Anspruch genommenen Herstellers noch erworben werden. Deswegen wurde gegen den Schuldner der einstweiligen Verfügung ein Ordnungsgeld beantragt, eben mit der Begründung, dass der Schuldner die Produkte hätte zurückrufen müssen.

Der BGH hat nun das von der einstweiligen Verfügung betroffene Unternehmen verpflichtet, durch positives Tun Maßnahmen zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustandes zu ergreifen und dabei auch auf Dritte einzuwirken. Der Schuldner muss also aktiv Maßnahmen ergreifen, die den Weitervertrieb des rechtsverletzend aufgemachten Produkts verhindern. Nach Auffassung des BGH beschränkt sich diese Handlungspflicht darauf, im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, wobei sich nach Auffassung des BGH bei einstweiligen Besonderheiten ergeben, weil ein einstweiliges Verfügungsverfahren nur ein vorläufiges Eilverfahren sei und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen werden dürfe. In einem solchen Fall sieht es der BGH für ausreichend, aber auch für notwendig an, dass das von der einstweiligen Verfügung betroffene Unternehmen jedenfalls seine Abnehmer anschreibt, auf die einstweilige Verfügung hinweist und die Abnehmer auch auffordert, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig (also bis zu einer endgültigen Entscheidung) nicht weiter zu verkaufen.

Fazit: Ein Rückruf ist zwar nicht erforderlich. Jedoch ist es zwingend geboten, in einem solchen Fall jedenfalls seine Kunden anzuschreiben, diese auf die einstweilige Verfügung hinzuweisen und ebenfalls die Kunden aufzufordern, das Produkt derzeit nicht weiter zu veräußern. Kommt der angeschriebene Händler der Aufforderung nicht nach, so ist der betroffene Schuldner nicht verpflichtet, darüber hinaus Maßnahmen zu ergreifen.