Informationen zu Herstellergarantien im eCommerce

Der BGH hat mit Urteil vom 10.11.2022, Az.: I ZR 241/19, über die Frage entschieden, ob bzw. unter welchen Umständen ein eCommerce-Händler über Herstellergarantien in seinem Angebot informieren muss.

Das Urteil beendet einen schon seit langem währenden Streit über die Frage, ob ein Online-Händler auch über Garantien von Produkten aufklären muss, die ein Hersteller eines der von ihm verkauften Produkte gewährt. Das OLG Hamm hatte in der Vorinstanz sehr weitgehende Aufklärungspflichten des Online-Händlers angenommen. Nach Revisionseinlegung hat der BGH diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der eine etwas Online-Händler freundlichere Sichtweise eingenommen hat. Nun hat der BGH dazu Stellung genommen.

Nach Auffassung des BGH, basierend auf der Entscheidung des EuGH, muss ein Online-Händler nur dann Details zur Herstellergarantie im eigenen Angebot geben, wenn der Händler die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt. Wird die Herstellergarantie nur beiläufig erwähnt, muss er keine Informationen über die Herstellergarantie zur Verfügung stellen.

Da im vorliegenden Fall der Online-Händler die Herstellergarantie nicht werbend herausgestellt hatte, war es nicht erforderlich, dass der Händler dazu weitere Angaben machen musste. Der BGH hat daher das Urteil des OLG Hamm aufgehoben und die Klage abgewiesen.

OLG München zu vorvertraglichen Aufklärungspflichten eines Softwareanbieters

Das OLG München (Beschluss vom 08.08.2022, Az.: 20 U 3236/22) musste in einem Streit zwischen einem Anbieter von Software (hier: Buchungssoftware für Hotels) und einem Kunden über den Umfang und die Reichweite von Aufklärungspflichten eines Softwareanbieters entscheiden.

Die dortige Klägerin bot eine Standardsoftwarelösung für Hotelbuchungen als „Software as a Service“ an. Kurz nach Installation stellte das beklagte Boardinghouse fest, dass die von der Klägerin installierte Software diverse Funktionen, die für die Beklagte wichtig waren, nicht enthielt.

Da trotz Mangelrüge keine Anpassungsarbeiten stattfanden, kündigte die Beklagte und die Klägerin forderte u.a. die Zahlung von Lizenzgebühren.

Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung und Begründung derselben durch die Klägerin erließ das OLG München einen Hinweisbeschluss, wonach nach Auffassung des OLG die Berufung unbegründet ist.

Streitig war u.a. die Frage, welche Funktionen die Software zu erfüllen hatte, ein entsprechendes Pflichtenheft oder dergl. gab es nicht.

Das OLG hat im Rahmen des Beschlusses darauf hingewiesen, dass ein Anbieter einer Standardsoftware vor Vertragsschluss selbst zunächst klären müsse, welcher Art des Betrieb sein Kunde führt und welche Anforderungen die Software im Betrieb des Kunden erfüllen soll. Dies gelte auch dann, wenn kein Pflichtenheft vorliege, so das OLG. Denn der Softwareanbieter sei als (einziger) Fachkundiger überhaupt in der Lage, eine solche Aufklärung zu leisten. Sofern der Softwareanbieter dies unterlasse, gehe dies zu seinen Lasten, so das Gericht.

Das Gericht hat also aufgrund der – nach Auffassung des Gerichts einseitigen – Fachkunde eines Softwareanbieters vorvertragliche Aufklärungspflichten konstruiert, und zwar u.a. dahingehend, dass ein Softwareanbieter von sich aus zunächst selbst prüfen muss, ob „seine Software“ überhaupt auf dem System des Kunden lauffähig ist und alle vom Kunden gewünschte Anforderungen erfüllt.

Da auch der Softwareanbieter dafür beweispflichtig ist, dass er diese vorvertraglichen Aufklärungspflichten erfüllt hat, bleibt es einem Softwareanbieter dann – aus seiner Sicht leider – nicht erspart, eine solche vorvertragliche Aufklärung auch sauber zu dokumentieren.