OLG Köln: -58 % auf die UVP – warum Penny mit dem Streichpreis (vorerst) durchkommt

Das Oberlandesgericht Köln hat am 15.05.2026 entschieden, dass eine Rabattangabe im Prospekt nicht automatisch eine „Preisermäßigung“ im Sinne der Preisangabenverordnung ist, nur weil ein Preis durchgestrichen und eine Prozentzahl hervorgehoben wird. Für Händler ist das Urteil besonders interessant, weil es die Grenze zwischen zulässigem UVP-Preisvergleich und auslösendem „30-Tage-Bestpreis“-Rabatt neu vermisst – und weil der Bundesgerichtshof sich dazu voraussichtlich bald äußern muss.

Der Streit: -58 % auf Joghurt – aber wovon eigentlich?

Penny hatte in einem bundesweit verteilten Handzettel (Aktionszeitraum Anfang November 2024) einen „Müller Joghurt mit der Ecke“ für 0,33 EUR beworben. Daneben stand „-58 %“ und ein durchgestrichener Referenzpreis von 0,79 EUR, der als UVP gekennzeichnet war.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt das für unlauter. Kernvorwurf: Verbraucher verstünden die Darstellung als echte Preisreduzierung des Händlers. Dann müsse Penny nach § 11 Preisangabenverordnung (PAngV) den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben. Das Landgericht Köln gab der Klage in erster Instanz insoweit noch statt – das OLG Köln hat diese Verurteilung nun aufgehoben und die Klage hierzu abgewiesen.

Was § 11 PAngV bezweckt – und wann die Pflicht wirklich greift

§ 11 PAngV soll verhindern, dass Rabatte „schön gerechnet“ werden, etwa indem Preise kurz vor einer Aktion angehoben werden („Preisschaukelei“) und der Rabatt dann auf diesen höheren Preis bezogen wird. Deshalb verlangt die Norm bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler in den letzten 30 Tagen tatsächlich verlangt hat.

Der Knackpunkt ist also nicht die Prozentzahl an sich, sondern die Frage: Wird überhaupt eine Preisermäßigung des eigenen Preises bekanntgegeben – oder nur ein Preisvergleich?

Die Kernaussage des OLG Köln: Ein UVP-Vergleich ist hier keine Preisermäßigung

Das OLG Köln sagt im Ergebnis: Ein klar erkennbarer Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung ist keine „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ nach § 11 PAngV.

Entscheidend war für den Senat vor allem die Verständlichkeit für den Durchschnittsverbraucher:

  • Das Kürzel UVP ist geläufig. Wer „UVP“ liest, versteht grundsätzlich: Das ist ein vom Hersteller empfohlener Preis, nicht der frühere Preis des Händlers.
  • In der konkreten Gestaltung war „UVP“ nach Auffassung des Gerichts noch ausreichend wahrnehmbar.
  • Die Prozentangabe musste sich für den Betrachter ersichtlich auf den einzigen sichtbaren Referenzwert beziehen – nämlich die UVP. Daraus folge: Es wird nicht behauptet, Penny habe zuvor selbst 0,79 EUR verlangt und senke nun den eigenen Preis.

Damit fehlt nach Ansicht des OLG Köln der Auslöser für die 30-Tage-Bestpreis-Pflicht: Es wird kein eigener „Vorher-Preis“ reduziert, sondern ein Preisvorteil im Vergleich zur Empfehlung eines Dritten dargestellt.

Keine Irreführung nach UWG – aber UVP-Werbung bleibt ein Minenfeld

Das Urteil ist kein Freibrief für jede UVP-Gestaltung. Das OLG Köln betont vielmehr die klassischen Grenzen zulässiger UVP-Werbung. Unlauter kann sie unter anderem sein, wenn:

  • nicht klar ist, dass es sich um eine unverbindliche Empfehlung handelt,
  • die UVP nicht (mehr) existiert oder nicht als ernsthafte Orientierung taugt,
  • die UVP in Wahrheit ein „Mondpreis“ ist, der am Markt keine Rolle spielt,
  • die Gesamtaufmachung trotz „UVP“-Hinweis den Eindruck erweckt, der Händler habe seinen eigenen Preis reduziert.

Gerade der letzte Punkt ist praxisrelevant: Andere Gerichte sehen ähnliche Gestaltungen strenger, wenn der UVP-Hinweis optisch „untergeht“ oder wenn die Werbung mit echten Eigenpreis-Rabatten gemischt wird und dadurch Verwechslungen begünstigt.

Warum die Revision zugelassen wurde – und was jetzt wichtig bleibt

Das OLG Köln hat die Revision ausdrücklich zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und die Oberlandesgerichte nicht einheitlich entscheiden. Für Händler bedeutet das: Die Rechtslage ist in Bewegung. Wer sich allein auf dieses Urteil verlässt, kann je nach Werbegestaltung und Gerichtsstand trotzdem in ein Abmahnrisiko laufen – und der Bundesgerichtshof kann die Linie noch verschärfen oder vereinheitlichen.

Praxis-Checkliste: So wird nach OLG Köln aus UVP-Vergleich keine „30-Tage-Preisermäßigung“

  1. UVP wirklich klar kennzeichnen
    „UVP“ muss so platziert und gestaltet sein, dass es beim schnellen Prospektblick auffällt. Je kleiner und unauffälliger der Hinweis, desto größer das Risiko.
  2. Keine „Rabatt-Sprache“, wenn nur verglichen wird
    Begriffe wie „Preis gesenkt“, „jetzt reduziert“, „statt“ oder große „Sparen“-Claims können schnell den Eindruck einer echten Eigenpreis-Ermäßigung erzeugen. Dann kann § 11 PAngV plötzlich im Raum stehen.
  3. Keine verwirrende Mischung auf einer Seite
    Wenn auf derselben Prospektseite echte Eigenpreis-Rabatte und UVP-Vergleiche nebeneinanderstehen, steigt die Verwechslungsgefahr. Dann braucht es besonders klare Trennung und Erläuterung.
  4. Prozentangaben sauber herleiten
    Wenn mit Prozenten gearbeitet wird, muss für den Betrachter eindeutig sein, worauf sich die Prozentrechnung bezieht. Mehrdeutigkeit ist der Feind.
  5. UVP dokumentieren
    Wer UVP als Anker nutzt, sollte intern belegen können, dass diese Empfehlung existiert und aktuell ist. Das reduziert Streit über „Mondpreise“ und stärkt die Verteidigung.
  6. Wenn es ein echter Rabatt ist: 30-Tage-Bestpreis konsequent ausweisen
    Sobald Sie mit einer Preisermäßigung des eigenen Preises werben, führt an § 11 PAngV kein Weg vorbei. Dann muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenz klar angegeben werden.

Fazit

Das OLG Köln stärkt den Handel dort, wo tatsächlich nur ein Preisvergleich zur UVP kommuniziert wird und Verbraucher das auch verstehen können. Gleichzeitig bleibt die Gestaltung entscheidend: Je mehr eine Werbung wie eine klassische Rabattaktion aussieht, desto eher droht der Sprung in die 30-Tage-Bestpreis-Pflicht.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 15.05.2026
Aktenzeichen: 6 U 92/25

EuGH zur Bearbeitungspauschale im Online-Shop: Was beim Mindestbestellwert im Preis stehen muss

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26. März 2026 entschieden, wie Online-Händler mit Bearbeitungspauschalen umgehen dürfen, die nur bei einem Bestellwert unterhalb eines Mindestbetrags anfallen. Die Entscheidung ist für Betreiber von Online-Shops praktisch wichtig: Sie gibt Leitplanken, wie Zusatzkosten transparent dargestellt werden müssen, ohne dass der Produktpreis künstlich „aufgebläht“ wird.

Worum ging es konkret

Ausgangspunkt war ein Streit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und dem Betreiber eines Online-Shops für Staubsaugerzubehör. Ein Produkt wurde für 14,90 Euro angeboten. Auf der Website wurde zugleich mit „versandkostenfrei“ geworben. Über einen Sternchenhinweis wurde jedoch auf „Nebenkosten“ verwiesen: Je nach Warenwert konnte eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale anfallen (z. B. 3,95 Euro), die ab einem Warenwert von 29 Euro entfiel. Im Warenkorb tauchte die Pauschale dann als zusätzlicher Posten (Kleinstmengenaufschlag) auf.

Der Bundesgerichtshof (BGH) fragte den EuGH: Muss eine solche Bearbeitungspauschale in den „Verkaufspreis“ des einzelnen Produkts eingerechnet werden?

Was der EuGH entschieden hat

Der EuGH sagt: Nein, eine Bearbeitungspauschale muss nicht in den „Verkaufspreis“ des einzelnen Produkts eingerechnet werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Pauschale wird klar angegeben (also transparent und verständlich, sodass der Kunde sie rechtzeitig wahrnimmt).
  2. Der Mindestbestellwert ist nicht so festgesetzt, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar wird.

Der Hintergrund ist der Begriff „Verkaufspreis“ in der Preisangabenrichtlinie: Er ist als Endpreis für die Produkteinheit zu verstehen und muss die Bestandteile enthalten, die für den Erwerb zwingend, unvermeidbar und vorhersehbar sind. Eine Pauschale, die ein Kunde vermeiden kann, indem er den Bestellwert erhöht (zum Beispiel durch den Kauf weiterer Artikel), ist nach Ansicht des EuGH nicht „obligatorisch“ im Sinne dieser Definition. Außerdem würde eine Einrechnung in den Produktpreis die Preisvergleichbarkeit verzerren, weil je nach Bestellkonstellation unterschiedliche Aufschläge „im Produktpreis“ stecken würden.

Warum das Urteil für Online-Händler wichtig ist

Viele Shops arbeiten mit Mindermengen- oder Bearbeitungspauschalen, um Kleinstbestellungen wirtschaftlich abzufedern. Nach dem EuGH ist das grundsätzlich möglich, ohne dass der Produktpreis selbst diese Pauschale enthalten muss. Der Preisvergleich auf der Produktliste bleibt dadurch sauber: 14,90 Euro bleiben 14,90 Euro.

Aber: Das Urteil ist kein Freifahrtschein für versteckte Kosten. Der EuGH knüpft die Zulässigkeit ausdrücklich an Transparenz und an eine realistische Vermeidbarkeit. Wer den Mindestbestellwert extrem hoch ansetzt, riskiert, dass Gerichte die Pauschale faktisch als unvermeidbar ansehen. Dann kann die Bewertung kippen.

Was bedeutet „klar angegeben“ in der Praxis

„Klar“ heißt aus unternehmerischer Sicht: Der Kunde darf die Pauschale nicht erst ganz am Ende des Checkouts „überraschend“ sehen. Je mehr die Pauschale kaufentscheidend ist, desto näher gehört sie an die Preiswahrnehmung.

Bewährt sind diese Grundsätze:

  • Hinweis direkt bei oder in unmittelbarer Nähe zur Preisangabe auf der Produktseite, nicht nur auf einer Unterseite oder in AGB.
  • Der Hinweis muss die Bedingungen und die konkrete Höhe verständlich machen. Bei variabler Pauschale gehört eine nachvollziehbare Staffelung dazu.
  • Spätestens im Warenkorb und in der Bestellübersicht muss die Pauschale als eigener Preisbestandteil ausgewiesen werden.

Achtung bei Werbeaussagen wie „versandkostenfrei“

Das Urteil behandelt die Einordnung der Bearbeitungspauschale in den „Verkaufspreis“. Es sagt nicht, dass jede Kommunikation dazu automatisch lauterkeitsrechtlich unbedenklich ist. Wenn ein Shop „versandkostenfrei“ bewirbt, tatsächlich aber bei kleineren Bestellungen regelmäßig eine zusätzliche Pauschale anfällt, entsteht ein erhebliches Irreführungspotential. Unternehmer sollten deshalb prüfen, ob solche Aussagen durch klare, sofort sichtbare Zusatzhinweise abgesichert werden müssen oder ob die Werbeaussage besser angepasst wird.

Praxis-Checkliste für Ihren Online-Shop

  1. Pauschale und Schwelle einfach erklären
    Formulieren Sie verständlich, zum Beispiel: „Bearbeitungspauschale 3,95 Euro bei Bestellwert unter 29 Euro“ oder bei Staffelung: „3,95 Euro ab 11 Euro Warenwert, 9 Euro unter 11 Euro Warenwert; entfällt ab 29 Euro“.
  2. Sichtbarkeit auf der Produktseite sicherstellen
    Ein Sternchen kann genügen, wenn der Hinweis sofort auffindbar ist und inhaltlich klar ist. Vermeiden Sie Konstruktionen, bei denen der Kunde erst auf einer separaten Unterseite suchen muss.
  3. Warenkorb und Checkout sauber ausweisen
    Die Pauschale gehört als eigener Posten in die Preisaufstellung, damit der Gesamtbetrag ohne Rechenkunst erkennbar bleibt.
  4. Mindestbestellwert realistisch wählen
    Je höher die Schwelle, desto eher wird diskutiert, ob die Pauschale praktisch unvermeidbar ist. Das ist rechtlich der empfindlichste Punkt des Urteils.
  5. Konsistenz über alle Touchpoints
    Produktseite, Warenkorb, Versandkostenseite, Bestellübersicht und Bestellbestätigung sollten dieselbe Logik und dieselben Beträge zeigen.

Was passiert als Nächstes

Der EuGH hat die unionsrechtliche Leitlinie gesetzt. Der BGH muss nun im Ausgangsverfahren entscheiden, ob die konkrete Ausgestaltung im Shop die Transparenzanforderungen erfüllt und ob die Pauschale für Kunden tatsächlich vermeidbar war. Für Händler liegt die wichtigste Botschaft bereits auf dem Tisch: Zusatzkosten sind möglich, aber nur mit klarer, früher Information und einer Schwelle, die nicht zur Gebührenfalle wird.

Entscheidungsdaten

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Achte Kammer
Datum: 26. März 2026
Aktenzeichen: C-62/25

OLG Karlsruhe setzt Grenzen für „Super-Knüller“-Rabatte: Prozentangaben müssen sich am 30-Tage-Bestpreis messen lassen

Wer im Handel mit „Sie sparen 33 %“ oder ähnlichen Prozentangaben wirbt, muss seit der Reform der Preisangabenverordnung sehr genau rechnen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 03.03.2026 entschieden, dass eine prozentuale Ermäßigung zwingend auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen werden muss – eine Fußnote am Seitenende reicht nicht, wenn die Prozentzahl daneben mit großem Blickfang steht.

Worum ging es konkret?

Edeka Südwest bewarb in einem Prospekt Möhren für 0,99 Euro als „SUPER-KNÜLLER“ und ergänzte blickfangartig „Sie sparen 33 %“. Die 33 % waren aus Sicht des Unternehmens aus dem regulären Ladenpreis von 1,49 Euro berechnet.

Am unteren Rand der Prospektseite fand sich jedoch ein Sternchenhinweis: Der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage hatte bei 0,88 Euro gelegen. Damit war der beworbene „Super-Preis“ nicht einmal der beste Preis der letzten Wochen, sondern lag gut 12 % über dem 30-Tage-Bestpreis.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Offenburg gab der Klage statt. Edeka legte Berufung ein – ohne Erfolg.

Die Kernaussage des OLG Karlsruhe

Das Gericht bleibt strikt: Sobald eine Preisermäßigung bekannt gegeben wird, gilt § 11 Abs. 1 PAngV. Und bei Prozentangaben bedeutet das nicht nur „30-Tage-Bestpreis irgendwo nennen“, sondern: Die Prozentzahl selbst muss aus dem 30-Tage-Bestpreis berechnet sein.

Mit anderen Worten: Wer „–33 %“ kommuniziert, darf diesen Nachlass nicht auf einen frei gewählten Referenzpreis (z. B. den normalen Ladenpreis) beziehen, wenn innerhalb der letzten 30 Tage ein niedrigerer Preis verlangt wurde. Der Verbraucher soll die tatsächliche Preiswürdigkeit sofort einschätzen und Preise zuverlässig vergleichen können.

Warum die Fußnote nicht geholfen hat

Edeka argumentierte, der Verbraucher sehe doch den Sternchenhinweis zum 30-Tage-Bestpreis und erkenne daher, dass die 0,99 Euro nicht der günstigste Preis waren.

Das OLG Karlsruhe lässt das nicht gelten. Der Grund ist praxisnah: Blickfang schlägt Kleingedrucktes. Wenn die Prozentzahl und der „Super“-Begriff im Vordergrund stehen, prägt das die Erwartung. Der Verbraucher darf darauf vertrauen, dass eine werblich herausgestellte Ermäßigung nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet ist – also am niedrigsten Preis der letzten 30 Tage.

„Nur 11 Cent“ ist kein Freifahrtschein

Edeka hielt den Unterschied zwischen 0,99 Euro und 0,88 Euro für zu gering, um kaufentscheidend zu sein, zumal es um frische Lebensmittel gehe.

Auch hier ist das Gericht deutlich: Preisunterschiede können gerade im Lebensmittelbereich relevant sein – auch im Cent-Bereich. Viele Kunden kaufen preisbewusst und über längere Zeiträume. Außerdem schützt die Regelung nicht nur vor großen, sondern gerade auch vor schleichenden Täuschungen durch Preisschwankungen.

Was Unternehmer daraus lernen müssen

Die Entscheidung betrifft nicht nur Prospektwerbung, sondern auch Online-Shops, Marktplätze und jede Form von Preis-Kommunikation, die als „Preisermäßigung“ verstanden wird. Kritisch sind insbesondere:

  • Prozentangaben („–20 %“, „Sie sparen 10 %“)
  • sonstige Aussagen, die die Vorteilhaftigkeit betonen („Mega-Deal“, „Knallerpreis“, „Top-Rabatt“), wenn sie als Ermäßigung wirken
  • Streichpreise und „statt“-Preise, wenn sie den Eindruck einer Reduzierung vermitteln

Praktische Checkliste für rechtssichere Rabattwerbung

  1. Preisverlauf sauber dokumentieren
    Für jedes Produkt muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Start der Aktion feststehen.
  2. Prozentangaben nur aus dem 30-Tage-Bestpreis berechnen
    Sobald ein niedrigerer Preis in den letzten 30 Tagen existierte, ist dieser der maßgebliche Referenzpreis.
  3. Keine „Rabatt“-Kommunikation, wenn der Aktionspreis über dem 30-Tage-Bestpreis liegt
    In solchen Fällen kann man zwar den aktuellen Preis bewerben – aber ohne Prozent- oder „Sie sparen“-Aussagen, die eine Ermäßigung suggerieren.
  4. Sternchenhinweise sind nur Ergänzung, kein Ersatz
    Sie können Informationen erläutern, heilen aber keinen falschen Bezug der Prozentzahl.

Was droht bei Verstößen?

Neben Abmahnungen durch Wettbewerber sind insbesondere Verbraucherverbände aktiv. Es drohen Unterlassungstitel, Ordnungsgelder bei Verstößen und Kostenlast.

Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat)
03.03.2026
14 U 83/25

OLG Köln bremst „-20 %“-Werbung aus: Warum Prozent-Rabatte den 30-Tage-Bestpreis treffen müssen

Am 13.02.2026 hat das Oberlandesgericht Köln eine für Online-Shops sehr praxisrelevante Entscheidung zur Rabattwerbung getroffen. Es geht um eine typische Verkaufssituation: Ein Produkt wird mit einem durchgestrichenen Preis und einer auffälligen Prozentangabe („Black Friday Special –20 %“) beworben – daneben taucht zusätzlich der „30-Tage-Bestpreis“ auf. Genau diese Kombination hat das OLG Köln untersagt.

Worum ging es?

Ein Online-Händler bot in seiner „Sale“-Rubrik Produkte mit mehreren Preis- und Rabattinformationen an. In der Produktdarstellung standen nebeneinander:

  • ein Blickfang-Rabatt wie „–20 %“ (sehr prominent),
  • ein durchgestrichener „alter“ Preis,
  • der aktuelle Verkaufspreis,
  • zusätzlich der „30-Tage-Bestpreis“,
  • und daraus berechnet eine weitere (kleinere) prozentuale Abweichung zum 30-Tage-Bestpreis (teils sogar als prozentuale Preiserhöhung).

Die Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung. Der Kernvorwurf: Die große Prozentangabe bezieht sich nicht auf den gesetzlich maßgeblichen Referenzpreis (nämlich den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage), sondern auf einen anderen Vergleichspreis. Dadurch wirkt das Angebot günstiger, als es nach dem 30-Tage-Bestpreis tatsächlich ist.

Was hat das OLG Köln entschieden?

Das OLG Köln hat dem Händler die konkrete Werbegestaltung untersagt. Die Richter sagen im Ergebnis:

  1. Sobald gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung „bekanntgegeben“ wird, greift die Pflicht aus § 11 PAngV: Maßgeblich ist der niedrigste Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt hat.
  2. Es reicht nicht, den 30-Tage-Bestpreis irgendwo zusätzlich anzugeben, wenn der Blickfang-Rabatt (die große Prozentzahl) auf einen anderen Preis bezogen ist. Wer mit einer Prozentzahl die Vorteilhaftigkeit hervorhebt, muss diese Prozentangabe am Referenzpreis ausrichten.
  3. Selbst wenn einzelne Angaben für sich genommen richtig sind, kann die Darstellung trotzdem unzulässig sein, wenn sie gegen das Gebot der Preisklarheit verstößt. Das Gericht kritisiert ausdrücklich die „Informationsflut“: Mehrere Preise und mehrere Prozentwerte in einer Anzeige verwirren Verbraucher eher, als dass sie Transparenz schaffen. Der Blickfang lenkt die Aufmerksamkeit auf einen Rabatt, der nicht die maßgebliche Vergleichsgrundlage abbildet.

Neben der Unterlassung musste der Händler auch Abmahnkosten (Kostenpauschale) erstatten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Warum ist das für Unternehmer im E-Commerce wichtig?

Rabattwerbung ist ein Abmahnklassiker – und seit der 30-Tage-Bestpreis-Regelung besonders riskant. Das Urteil zeigt sehr deutlich: Die rechtliche Bewertung hängt nicht nur davon ab, welche Zahlen irgendwo stehen, sondern auch davon, wie sie präsentiert werden.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Der „große“ Rabattanker (Prozentangabe, Streichpreis, „Special“-Banner) muss mit dem 30-Tage-Bestpreis zusammenpassen.
  • Zusätzliche Vergleichspreise (etwa „statt“-Preise, frühere Preise, UVP) sind hochsensibel, weil sie leicht den Eindruck eines größeren Preisvorteils erzeugen – selbst dann, wenn der 30-Tage-Bestpreis korrekt genannt wird.
  • Layout, Schriftgröße, Farbgestaltung und Blickfangwirkung sind keine Nebensache, sondern können den Ausschlag geben.

Was gilt als „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“?

Das OLG Köln macht deutlich, dass die Schwelle schnell überschritten ist. Typische Auslöser sind:

  • eine Prozentangabe (z.B. „–20 %“),
  • die Platzierung in einer „Sale“-Kategorie,
  • die Kombination aus durchgestrichenem höheren Preis und darunter stehendem niedrigeren Preis.

Wer so wirbt, muss § 11 PAngV konsequent umsetzen.

Praxis-Checkliste: So wird Rabattwerbung deutlich sicherer

  1. Nur eine Logik für den Rabatt
    Wenn Sie eine Prozentangabe nutzen, sollte diese Prozentangabe auf dem 30-Tage-Bestpreis beruhen. Alles andere ist ein Einfallstor für Unterlassungsansprüche.
  2. Streichpreise mit Vorsicht einsetzen
    Ein Streichpreis wirkt wie „vorheriger Preis“ und triggert Erwartungshaltungen. Wenn der Streichpreis nicht der 30-Tage-Bestpreis ist, entsteht schnell ein unzulässiger Eindruck.
  3. Mehrere Prozentwerte vermeiden
    „–20 %“ oben und „–6 % zum 30-Tage-Bestpreis“ unten ist genau die Art Gestaltung, die das OLG Köln als verwirrend und intransparent bewertet hat.
  4. Wenn zusätzliche Referenzen unbedingt nötig sind: glasklar trennen
    In der Praxis ist der sicherste Weg, Zusatzvergleiche (z.B. „Einführungspreis“) nicht als rabattbezogene Blickfangwerbung aufzubauen und nicht mit einer zweiten Prozentzahl zu kombinieren. Je stärker die Werbung in Richtung „Preisvorteil“ argumentiert, desto eher muss die Darstellung strikt am 30-Tage-Bestpreis ausgerichtet sein.
  5. Preis-Historie technisch sauber dokumentieren
    Ohne belastbare Preisaufzeichnungen riskieren Sie nicht nur Abmahnungen, sondern auch Beweisprobleme. Gerade bei dynamischen Preisen und automatisierten Rabattaktionen ist eine revisionsfeste Dokumentation wichtig.

Fazit

Das OLG Köln stellt klar: Der 30-Tage-Bestpreis ist nicht nur eine Pflichtangabe, sondern der zentrale Bezugspunkt für jede hervorgehobene Preisvorteilswerbung. Wer daneben mit anderen Prozent-Rabatten oder Streichpreisen arbeitet, muss extrem sauber gestalten – sonst drohen Unterlassung, Kosten und der Verlust der gesamten Rabattkampagne.

0% Mehrwertsteuer im Online-Shop: Wann der Hinweis reicht und wann Wettbewerbsärger droht

Worum ging es?
Zwei Händler mit teilweise ähnlichem Sortiment gerieten aneinander: Der Kläger betreibt unter anderem einen spezialisierten Handel für Elektrotechnik, Energieversorgung und Solartechnik (auch für mobile Anwendungen). Die Beklagte verkauft ein breites Sortiment maritimer Ausrüstung und bietet ebenfalls Produkte aus den Bereichen Bordstromversorgung, Batterietechnik, Speicherlösungen sowie Photovoltaikmodule und Zubehör an.

Der Kläger warf der Beklagten vor, im Online-Shop Produkte mit 0% Umsatzsteuer zu bewerben und zu verkaufen, ohne die Voraussetzungen der gesetzlichen 0%-Regelung klar und eindeutig zu erläutern. Außerdem monierte er, dass teilweise die falsche Norm genannt worden sei und dass im Checkout-Prozess eine Checkbox voreingestellt gewesen sei, wodurch Kunden den Eindruck gewinnen könnten, die Voraussetzungen seien automatisch erfüllt. Er verlangte Unterlassung, Auskunft (Stufenklage) und anschließend Schadensersatz.

Das Landgericht Bremen hat die Klage vollständig abgewiesen.

Warum ist das für Onlinehändler so wichtig?
Seit der Einführung des 0%-Steuersatzes für bestimmte Photovoltaik-Lieferungen ist die Darstellung im Online-Shop ein Dauerthema: Händler wollen rechtssicher werben, Kunden wollen einfache Preise sehen, Wettbewerber und Verbände schauen genau hin. Abmahnungen entstehen häufig nicht wegen des Produkts selbst, sondern wegen der Art der Darstellung: Hinweise sind zu versteckt, Bedingungen unklar, Blickfangwerbung wird nicht sauber aufgelöst oder der Checkout-Prozess wirkt so, als “hake das System” die Voraussetzungen automatisch ab.

Die Entscheidung aus Bremen zeigt sehr praxisnah, welche Gestaltung das Gericht im konkreten Fall noch für zulässig hält und wo es die Linie zieht.

Die Kernvorwürfe des Klägers
Der Kläger stützte seinen Angriff im Wesentlichen auf drei Punkte:

  1. Werbung/Preisangaben mit 0% Umsatzsteuer ohne klaren Hinweis, dass der Nullsteuersatz nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gilt.
  2. Bewerbung von 0% Umsatzsteuer auch bei Produkten, die aus Sicht des Klägers offensichtlich nicht unter die 0%-Regelung fallen.
  3. Voreingestellte Checkbox im Bestellprozess, die als “automatische Zustimmung” bzw. als unzulässige Voreinstellung verstanden werden könne.

Zusätzlich verlangte er umfangreiche Auskunft über Verkäufe (Produkte, Stückzahlen, Gewinne, Anzahl der Kunden mit “Steuerbefreiungserklärung”) und darauf aufbauend Schadensersatz.

So hat das Landgericht Bremen entschieden
Das Gericht hat keinen Wettbewerbsverstoß gesehen und damit auch die Nebenansprüche (Auskunft, Schadensersatz) fallen lassen. Entscheidende Punkte waren:

  • Ein Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit lag nach Ansicht der Kammer nicht vor.
  • Die Beklagte hatte nach Auffassung des Gerichts ausreichend deutlich gemacht, dass 0% Umsatzsteuer an Bedingungen geknüpft sind.
  • Selbst wenn einzelne Produkte nicht unter die 0%-Regelung fallen sollten, sei die wettbewerbliche Relevanz bei einer typischen Verbraucher-Preisgestaltung (Bruttopreis) im Grundsatz gering, weil der Kunde den Endpreis zahlt und eine falsche interne Steuerkalkulation den Kunden regelmäßig nicht schlechter stellt.
  • Die Checkbox-Lösung im Checkout hielt das Gericht in diesem konkreten Zuschnitt lauterkeitsrechtlich nicht für unzulässig.

Was bedeutet “klarer Hinweis” bei 0%-Werbung?
Der zentrale Teil der Entscheidung dreht sich um die Frage: Reicht es, wenn der Online-Shop beim 0%-Preis einen gut sichtbaren Hinweis platziert, der zu einer Informationsseite führt? Oder muss die gesamte Voraussetzungsliste schon direkt in der Produktansicht stehen?

Das Landgericht Bremen nimmt hier eine praxisfreundliche Position ein: Ein Blickfang (also die prominente 0%-Angabe) darf verwendet werden, wenn unmittelbar dabei ein klarer, unmissverständlicher Hinweis steht, der die Einordnung ermöglicht und den Kunden zuverlässig zur Aufklärung führt. Eine “räumlich vollständige” Erläuterung direkt in der Produktkachel sei nicht zwingend. Entscheidend ist, dass der Hinweis nicht nur irgendwo im Footer oder in AGB “versteckt” ist, sondern so platziert ist, dass ein verständiger Verbraucher ihn wahrnimmt und bei Bedarf nutzen kann.

Für Händler heißt das: Nicht die Textlänge ist entscheidend, sondern Auffindbarkeit, Verständlichkeit und die eindeutige Zuordnung zur 0%-Angabe.

Falscher Umsatzsteuersatz: Immer Irreführung?
Ein besonders spannender Punkt: Der Kläger hatte auch geltend gemacht, die Beklagte biete 0% Umsatzsteuer teils für Produkte an, die offensichtlich nicht darunter fallen.

Das Gericht stellt hier (vereinfacht) auf Folgendes ab: Im klassischen B2C-Onlinehandel wird gegenüber Verbrauchern mit Bruttopreisen gearbeitet. Der Kunde zahlt den Endpreis. Wenn der Händler intern einen falschen Umsatzsteuersatz “hinterlegt”, bleibt der Endpreis trotzdem der maßgebliche Preis. Der Kunde wird dadurch regelmäßig nicht zum Nachteil getäuscht. Das Risiko einer zu niedrigen Steuerberechnung trägt in erster Linie der Händler gegenüber dem Finanzamt, nicht der Kunde.

Wichtig: Das ist kein Freifahrtschein. Sobald ein Händler gezielt mit einem steuerlichen Vorteil wirbt, den Kunden in die “Steuerersparnis” hineinzieht oder in Richtung Nettopreis-Logik kommuniziert, kann die Bewertung kippen. Auch bei B2B-Konstellationen (Nettopreise plus Umsatzsteuer) sind die Maßstäbe strenger. Die Bremer Entscheidung ist klar vom typischen Endpreisgeschäft geprägt.

Die Checkbox im Checkout: Darf die voreingestellt sein?
Auch bei der Checkbox blieb der Kläger erfolglos. Das Gericht sah die Konstellation nicht als vergleichbar mit Fällen, in denen eine voreingestellte Einwilligung in Werbung oder Zusatzleistungen unzulässig ist. Es ging hier um eine Erklärung des Kunden im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung eines Kaufs. Nach dem Verständnis des Gerichts ist entscheidend, dass der Kunde die Voreinstellung ändern kann und dass die Gestaltung insgesamt nicht darauf angelegt ist, den Kunden “hineinzutricksen”.

Für die Praxis bedeutet das aber nicht, dass voreingestellte Checkboxen empfehlenswert sind. Selbst wenn ein Gericht das lauterkeitsrechtlich im Einzelfall mitträgt, bleibt ein erhebliches Risiko: Abmahnungen, Streit über Transparenz und im Zweifel auch steuerliche Nachweisfragen. Wer Streit vermeiden will, setzt auf eine eindeutige aktive Bestätigung des Kunden und dokumentiert sie sauber.

Was Unternehmer jetzt aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. 0% Umsatzsteuer nur bewerben, wenn die Aufklärung direkt am Preis “andockt”.
    Ein gut sichtbarer Hinweis neben der 0%-Angabe, der zu einer klaren Informationsseite führt, kann ausreichen. Versteckte Hinweise in AGB oder im Footer sind riskant.
  2. Auf “Blickfang-Fallen” achten.
    Wenn die 0%-Angabe werblich stark herausgestellt wird, muss die Auflösung mindestens genauso sauber sein. Je aggressiver der Blickfang, desto klarer muss der Hinweis.
  3. Bruttopreis-Logik schützt nicht vor allem.
    Dass Verbraucher “nur den Endpreis zahlen”, nimmt aus Sicht des Gerichts zwar viel Sprengkraft aus der Frage des richtigen Steuersatzes. Wer aber mit Steuerersparnis wirbt oder die Steuerfrage zur Kaufmotivation macht, erhöht das Risiko.
  4. Checkboxen: Lieber aktiv bestätigen lassen.
    Auch wenn das Gericht hier keinen Wettbewerbsverstoß annahm: In der Abmahnpraxis sind voreingestellte Häkchen ein rotes Tuch. Eine aktive Erklärung des Kunden ist die robustere Lösung.

Fazit
Das Landgericht Bremen bremst überzogene Angriffe auf 0%-Preisangaben im Online-Shop aus: Wer die 0%-Angabe mit einem klaren, gut auffindbaren Hinweis verknüpft und den Kunden verständlich zur Aufklärung führt, kann lauterkeitsrechtlich auf der sicheren Seite sein. Gleichzeitig bleibt die Botschaft: Bei Steuerthemen entscheidet nicht nur das Steuerrecht, sondern oft die Kommunikation. Und genau dort entstehen die meisten Abmahnrisiken.

Gericht: Landgericht Bremen (2. Kammer für Handelssachen)
Datum: 29.10.2025
Aktenzeichen: 12 O 93/25

Werbung mit durchgestrichener UVP – Wann greift § 11 PAngV?

Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist eines der zentralen Risiken im Preiswerberecht. Während klassische Preissenkungen eindeutig unter § 11 PAngV fallen, ist seit Inkrafttreten der 30‑Tage‑Regel umstritten, ob und wann ein bloßer Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ebenfalls als „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ einzuordnen ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Frage im Urteil vom 09.12.2025 nun grundlegend präzisiert.

Der zugrunde liegende Sachverhalt
ALDI Süd bewarb in einem Wochenprospekt verschiedene Markenprodukte unter der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER. BIS ZU -48 % SPAREN“. Für einen Energy‑Drink wurde ein Verkaufspreis von 0,99 € ausgewiesen, ergänzt um eine durchgestrichene Preisangabe „UVP 1,29 €“ sowie einen auffälligen Störer „-23 %“. Einen Hinweis auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage enthielt die Werbung nicht.

Die Verbraucherzentrale beanstandete dies als Verstoß gegen § 11 PAngV. ALDI verteidigte sich damit, dass keine Eigenpreisreduzierung beworben worden sei, sondern lediglich ein zulässiger UVP‑Vergleich.

Die zentrale Rechtsfrage
Im Kern ging es um die entscheidende Abgrenzung:
Stellt eine Werbung mit durchgestrichener UVP und Prozentangabe lediglich einen Preisvergleich dar – oder handelt es sich um eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 PAngV mit der Pflicht zur Angabe des 30‑Tage‑Niedrigstpreises?

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf qualifiziert die beanstandete Werbung als Preisermäßigung im Sinne des § 11 PAngV. Maßgeblich sei nicht die formale Bezeichnung „UVP“, sondern das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der Werbung.

Nach Auffassung des Gerichts versteht der Verbraucher die Kombination aus durchgestrichenem Referenzpreis, Prozentangabe, Rabattstörer und dem werblichen Umfeld („noch günstiger“, Aktionszeitraum, weitere echte Eigenpreisreduktionen) als Mitteilung einer reduzierten Preisgestaltung gegenüber einem früheren ALDI‑Preis.

Warum der UVP‑Hinweis nicht ausreicht
Zwar stellt ein reiner UVP‑Vergleich grundsätzlich keine Preisermäßigung dar. Das Gericht stellt jedoch klar: Dieser Grundsatz gilt nur, wenn für den Verbraucher eindeutig erkennbar ist, dass ausschließlich ein Vergleich mit einem Herstellerpreis vorgenommen wird.

Im konkreten Fall trete der UVP‑Hinweis optisch zurück. Er werde bei flüchtiger Wahrnehmung nicht oder nicht eindeutig als bloßer Vergleichshinweis erfasst. Durch die Durchstreichung werde vielmehr suggeriert, dass der referenzierte Preis früher tatsächlich gegolten habe und nun nicht mehr gilt – ein klassisches Signal einer Preissenkung.

Der entscheidende Maßstab: Gesamteindruck der Werbung
Das OLG Düsseldorf stellt ausdrücklich klar, dass § 11 PAngV nicht dadurch umgangen werden kann, dass eine UVP genannt wird, wenn die Gesamtgestaltung wie eine Rabattaktion wirkt. Prozentuale Preisangaben, rote Störer, Aktionszeiträume und der Gleichlauf mit echten Preisreduzierungen anderer Produkte führen dazu, dass der Verbraucher nicht zwischen Eigenpreisreduktion und UVP‑Vergleich differenziert.

Entscheidend ist nicht, was der Händler meint, sondern was die Werbung vermittelt.

Abgrenzung zur zulässigen UVP‑Werbung
Das Urteil bedeutet kein generelles Verbot der UVP‑Werbung. Zulässig bleibt der klare, nüchterne Vergleich mit einer Herstellerpreisempfehlung, sofern dieser nicht als Rabatt inszeniert wird. Sobald jedoch typische Elemente der Preisermäßigungswerbung hinzutreten, greift § 11 PAngV mit voller Wirkung.

Praktische Bedeutung für Händler
Die Entscheidung verschärft die Anforderungen erheblich. Händler können sich nicht mehr darauf verlassen, dass der Zusatz „UVP“ automatisch aus dem Anwendungsbereich des § 11 PAngV herausführt. Wer durchgestrichene UVP mit Prozentangaben kombiniert, riskiert, dass Gerichte von einer Preisermäßigung ausgehen – mit der Folge, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss.

Fazit
Das OLG Düsseldorf verlagert den Schwerpunkt der Prüfung eindeutig auf den Gesamteindruck. Durchgestrichene UVP‑Preise fallen dann unter § 11 PAngV, wenn sie aus Verbrauchersicht wie eine klassische Preisreduzierung wirken. Die Entscheidung setzt einen klaren Maßstab und erklärt, warum diese Werbeform derzeit massenhaft Gegenstand von Abmahnungen und Gerichtsverfahren ist. Die Revision wurde zugelassen, so dass sich zu dieser Rechtsfrage zukünftig auch der BGH äußern dürfte.

Gericht, Datum, Aktenzeichen
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 09.12.2025
Az.: I‑20 U 43/25

Werbung mit Bonus ohne Preisangabe unzulässig – REWE unterliegt vor dem LG Köln

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte REWE verklagt, weil das Unternehmen in seiner App sowie online mit Bonusbeträgen für bestimmte Lebensmittelprodukte warb, ohne gleichzeitig den Preis der beworbenen Produkte anzugeben. So wurde etwa für „Söhnlein Brillant Sekt“ ein Bonus von 2,00 Euro ausgelobt – ohne Hinweis darauf, wie viel der Sekt kostet. Auf derselben Seite wurden andere Produkte hingegen mit Preis und Bonus gemeinsam beworben. Diese selektive Preisangabe wurde von der Verbraucherzentrale als irreführend eingestuft.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Köln entschied, dass eine solche Werbung unzulässig ist. Wer mit einem konkreten Bonusbetrag in Euro wirbt, muss den Verbraucher darüber informieren, wie hoch der Preis des beworbenen Produkts ist. Nur dann kann der Verbraucher den tatsächlichen Vorteil einschätzen.

Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, konkret gegen § 5a Abs. 1 UWG. Danach liegt eine Irreführung vor, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden, die für eine informierte Kaufentscheidung notwendig sind.

Auch wenn REWE argumentierte, dass es sich bei der Werbung nicht um eine klassische Preiswerbung handele und die Preisangabenverordnung daher nicht einschlägig sei, überzeugte dies das Gericht nicht. Der Bonus sei in seiner Wirkung mit einem Rabatt vergleichbar. Ohne Kenntnis des Produktpreises könne der Kunde die Werthaltigkeit des Bonus nicht einschätzen. Dies führe zu einer Täuschung über den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil.

Die Werbung wurde daher als unlauter und irreführend eingestuft. REWE wurde die weitere Verbreitung solcher Anzeigen untersagt. Im Wiederholungsfall droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.

Bedeutung für den Handel

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den gesamten Online- und stationären Handel. Wer mit Bonusbeträgen, Cashback oder anderen geldwerten Vorteilen wirbt, muss sicherstellen, dass auch der konkrete Produktpreis gleichzeitig genannt wird.

Besonders relevant ist dies bei Werbemaßnahmen über Apps, Kundenbindungsprogramme und digitale Plattformen. Die Preisangabe darf nicht auf spätere Informationsschritte verschoben werden – sie muss unmittelbar mit dem Bonus erscheinen.

Technische Gründe oder organisatorische Schwierigkeiten bei der Preisnennung befreien Händler nicht von dieser Pflicht.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und zwingt Unternehmen zu mehr Transparenz. Händler sollten ihre Bonus- und Rabattaktionen daraufhin überprüfen, ob dem Kunden alle nötigen Informationen zur Verfügung stehen. Eine Bewerbung mit Euro-Boni ohne Preisangabe ist künftig rechtlich nicht mehr zulässig.

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 19.11.2025
Aktenzeichen: 87 O 18/25

LG Ingolstadt: UVP-Werbung ist keine Preisermäßigung – Keine Irreführung durch Prozentangaben

Darf ein Online-Händler mit durchgestrichenen Preisen und prozentualen Rabatten werben, wenn sich diese auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers beziehen? Oder täuscht er damit Verbraucher über eine tatsächliche Preisermäßigung und verstößt gegen die Preisangabenverordnung (PAngV)?

Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Ingolstadt zu befassen – und entschied zugunsten der Beklagten: Eine Werbung mit UVP sei keine unzulässige Preisermäßigung. Auch rechnerisch ungenaue Prozentangaben seien wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, solange sie den Verbraucher nicht in relevanter Weise irreführen.

Der Fall

Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen einen Elektronikhändler geklagt, der auf seiner Website Elektrogeräte wie Smartphones und Trockner mit hervorgehobenen Preisnachlässen bewarb. Diese Rabatte bezogen sich nicht auf eigene ehemalige Preise, sondern auf die UVP des jeweiligen Herstellers.

Der Kläger rügte unter anderem:

  • Die Werbung sei irreführend, weil der Verbraucher eine Reduzierung vom vorherigen Händlerpreis vermute.
  • Die prozentuale Ermäßigung sei nicht korrekt berechnet worden.
  • Die Bezugnahme auf eine UVP sei unzulässig, wenn der Hersteller selbst zu günstigeren Preisen verkaufe.

Ziel war es, die Werbung mit solchen Angaben zu untersagen.

Die Entscheidung

Das Landgericht Ingolstadt wies die Klage vollumfänglich ab. Es stellte klar:

  1. Keine Preisermäßigung im Sinne der PAngV
    Die Werbung stelle keine „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ dar, sondern einen zulässigen Preisvergleich mit der UVP. Die Kombination aus durchgestrichenem Preis, der Angabe „UVP“ und einer Prozentzahl werde vom durchschnittlichen Verbraucher zutreffend als Vergleich verstanden – nicht als Rabatt auf einen früheren Händlerpreis.
  2. Keine Irreführung durch Prozentangabe
    Zwar wurde rechnerisch nicht exakt gearbeitet – statt 48,87 % wurde ein Preisnachlass von 48 % angegeben –, jedoch sei diese Ungenauigkeit unerheblich. Verbraucher erwarteten keine mathematisch exakte Prozentangabe, sondern eine gerundete Orientierung.
  3. Zulässige Bezugnahme auf die UVP trotz günstigerer Herstellerpreise
    Dass der Hersteller selbst sein Produkt zeitweise günstiger verkauft hatte, ändere nichts daran, dass die UVP weiterhin als marktgerechte Preisempfehlung angesehen werden könne. Die UVP diene gewerblichen Händlern als Orientierung und könne auch dann verwendet werden, wenn der Hersteller selbst Rabattaktionen durchführe.

Einordnung

Das Urteil stärkt die Position von Onlinehändlern, die mit UVP-Vergleichen arbeiten. Solange transparent kommuniziert wird, dass sich der Vergleich auf die UVP bezieht, liegt keine Preisermäßigung im rechtlichen Sinne vor – und § 11 PAngV findet keine Anwendung.

Auch kleinere Ungenauigkeiten bei der Angabe von Rabatten sind wettbewerbsrechtlich unschädlich, solange sie sich zum Nachteil des Händlers auswirken und keine wesentliche Irreführung des Verbrauchers bewirken.

Hinweis

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob Berufung eingelegt wird und wie höhere Instanzen den Fall bewerten. Andere Gerichte hatten ähnliche Konstellationen in der Vergangenheit anders beurteilt.


LG Ingolstadt, Urteil vom 30.09.2025, Az. 1 HK O 1943/24, REWIS RS 2025, 9481

Strenge Anforderungen an Onlinewerbung: LG Bochum untersagt unvollständige Preisangabe bei Google-Anzeige

Wer Produkte online bewirbt, darf nicht nur mit attraktiven Preisen werben, sondern auch die gesetzlichen Transparenzpflichten einhalten. Das Landgericht Bochum hat in einem aktuellen Urteil (Az. 18 O 13/25) entschieden, dass Versandkosten in Preisangaben bereits in Anzeigen auf Preisvergleichsplattformen oder ähnlich gestalteten Werbeflächen sichtbar gemacht werden müssen.

Der Fall: Werbung ohne Versandkostenhinweis

Ein Onlinehändler für Desinfektionsmittel hatte auf einer Plattform eine Werbeanzeige für ein Produkt geschaltet, ohne dort auf die anfallenden Versandkosten hinzuweisen. Erst auf der verlinkten Produktseite war der Hinweis „zzgl. Versand“ enthalten. Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.

Das Urteil: Versandkosten sind wesentliche Verbraucherinformation

Das Gericht gab dem Verband recht. Die Bochumer Richter stellten klar: Die Pflicht zur Preisangabe nach der Preisangabenverordnung (PAngV) umfasst auch die Versandkosten. Diese müssen so früh wie möglich, klar erkennbar und deutlich lesbar angegeben werden – und zwar dort, wo die Kaufentscheidung vorbereitet wird. In diesem Fall war das die Google-Werbeanzeige selbst.

Besonders relevant: Das Gericht ordnete die Anzeige als vergleichbar mit einer klassischen Preissuchmaschine ein. Der hervorgehobene Preis, die einheitliche Darstellung verschiedener Anbieter und der Zweck der Anzeige (schneller Preisvergleich) begründeten nach Auffassung des Gerichts die Pflicht zur umfassenden Preisangabe bereits an dieser Stelle.

Kein Platz für Versandkosten? Kein Argument. Dass die Plattform nur begrenzten Platz biete und daher kein Hinweis auf Versandkosten untergebracht werden könne, ließ das Gericht nicht gelten. In solchen Fällen dürfe schlicht keine Preiswerbung auf dieser Plattform erfolgen. Unternehmen müssten ihre Werbung so gestalten, dass sie den rechtlichen Anforderungen entspricht.

Fazit für die Praxis Unternehmen, die auf Plattformen oder in Preisvergleichsumfeldern werben, müssen unbedingt darauf achten, dass alle preisrelevanten Informationen – insbesondere auch Versandkosten – bereits in der Werbeanzeige selbst klar erkennbar sind. Ein bloßer Hinweis auf der verlinkten Shopseite reicht nicht aus. Verstöße können nicht nur wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, sondern führen auch zu Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüchen.

Gericht: Landgericht Bochum
Datum: 25.03.2025
Aktenzeichen: 18 O 13/25

BGH zur Streichpreiswerbung: Klare Regeln für den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage

Die Bewerbung von Sonderangeboten mit durchgestrichenen Preisen ist ein beliebtes Mittel, um Verbraucher zum Kauf zu animieren. Doch wie transparent muss ein solcher „Streichpreis“ tatsächlich sein? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. I ZR 183/24) klargestellt, welche Anforderungen an die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage vor einer Preisermäßigung zu stellen sind.

Worum ging es? Ein Lebensmitteldiscounter hatte in einem Werbeprospekt das Produkt „Jacobs Krönung“ mit einem aktuellen Preis von 4,44 Euro sowie einem durchgestrichenen Preis von 6,99 Euro und dem Hinweis „-36 %“ beworben. Der durchgestrichene Preis war mit einer Fußnote versehen, die unter anderem darauf hinwies, dass es sich um den bisherigen 30-Tage-Bestpreis handle. Allerdings war der Preis für das Produkt tatsächlich schon eine Woche zuvor für 4,44 Euro angeboten worden.

Die Wettbewerbszentrale sah darin eine irreführende Preiswerbung und klagte auf Unterlassung.

Was hat der BGH entschieden? Der BGH hat die Entscheidung des OLG Nürnberg bestätigt und die Revision des Discounters zurückgewiesen. Nach § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) ist bei einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung verlangt wurde.

Wichtig: Diese Angabe muss klar, eindeutig und gut lesbar erfolgen. Eine versteckte Platzierung in einer kleingedruckten Fußnote reicht nicht aus. Der Verbraucher muss die Herkunft des durchgestrichenen Preises nachvollziehen können, um den angeblichen Preisvorteil realistisch einschätzen zu können.

Welche Rolle spielt der niedrigste Preis? Die Regelung soll verhindern, dass Käufer durch vermeintlich große Preisnachlässe getäuscht werden, die tatsächlich keine sind. Ein durchgestrichener Preis darf nur dann angegeben werden, wenn es sich dabei um den niedrigsten Preis handelt, der in den letzten 30 Tagen vor der Reduktion tatsächlich verlangt wurde. Wird ein höherer Referenzpreis genannt, ist dies nur zulässig, wenn zugleich deutlich und unmissverständlich auch der niedrigste Preis kenntlich gemacht wird.

Was müssen Händler beachten? Händler, insbesondere im Online- und Lebensmitteleinzelhandel, sollten folgende Punkte bei der Gestaltung von Streichpreiswerbung beachten:

  1. Dokumentation des 30-Tage-Niedrigstpreises: Halten Sie systematisch fest, zu welchen Preisen ein Produkt in den letzten 30 Tagen verkauft wurde.
  2. Transparente Darstellung: Der niedrigste Preis muss klar, eindeutig und gut lesbar angegeben werden.
  3. Verzicht auf verwirrende Fußnoten: Preisangaben dürfen nicht in schwer lesbaren Anmerkungen versteckt werden.
  4. Keine fiktiven Preisnachlässe: Der angegebene Streichpreis muss tatsächlich einmal verlangt worden sein und darf nicht künstlich erhöht worden sein, um den Rabattanteil größer erscheinen zu lassen.

Fazit Mit seiner Entscheidung hat der BGH für mehr Preisklarheit gesorgt. Verbraucher sollen auf einen Blick erkennen können, ob ein Sonderangebot tatsächlich einen echten Preisvorteil bietet. Wer als Händler mit Rabatten wirbt, muss die Vorgaben der Preisangabenverordnung genau einhalten – insbesondere hinsichtlich der Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage.

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 9. Oktober 2025
Aktenzeichen: I ZR 183/24