OLG Hamm zu App-Exklusivrabatten: Wann digitale Preisvorteile nicht diskriminieren

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 16.04.2026 entschieden, dass ein Lebensmittelhändler Rabatte im konkreten Fall ausschließlich über die eigene App anbieten durfte. Eine Diskriminierung älterer oder behinderter Kunden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sah das Gericht nicht.

Worum ging es?
Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen einen Lebensmitteldiscounter. Anlass war ein Werbeprospekt, in dem ein Produkt mit einem App-exklusiven Preis beworben wurde („Nur mit App“). Wer die App nutzte, erhielt den Rabatt an der Kasse über einen aktivierten Coupon/QR-Code; ohne App galt der reguläre Preis. Der Kläger meinte: Gerade ältere Menschen und Menschen mit Behinderung würden dadurch vom günstigeren Preis faktisch ausgeschlossen.

Die rechtliche Streitfrage: Greift das AGG bei App-Rabatten?
Im Kern ging es um § 19 AGG. Die Vorschrift verbietet Benachteiligungen beim Zugang zu sogenannten Massengeschäften (typisch: alltägliche Kaufverträge im Einzelhandel), wenn die Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals erfolgt – hier: Alter oder Behinderung. Der Kläger verlangte, dass App-Rabatte nicht exklusiv über die App angeboten werden dürfen, und begehrte außerdem Ersatz von Abmahnkosten.

Warum das OLG Hamm keine unmittelbare Benachteiligung sah
Eine unmittelbare Benachteiligung setzt voraus, dass offen oder faktisch untrennbar an ein geschütztes Merkmal angeknüpft wird. Das sah das Gericht nicht: Die App-Nutzung stand nach den Bedingungen grundsätzlich allen Kunden offen. Dass App-Rabatte automatisch nur „Jüngeren“ oder „Nichtbehinderten“ zugutekämen, sei kein tragfähiger Erfahrungssatz. Auch eine „verdeckte“ unmittelbare Diskriminierung lehnte das Gericht ab, weil die Voraussetzung „App-Nutzung“ nicht zwingend und ausschließlich an Alter oder Behinderung gekoppelt ist.

Warum auch eine mittelbare Benachteiligung scheiterte
Spannend – und für die Praxis besonders wichtig – ist die Begründung zur mittelbaren Benachteiligung: Dafür reicht es nicht, pauschal auf eine geringere Internet- oder Smartphone-Nutzung bestimmter Altersgruppen zu verweisen. Entscheidend ist, ob eine an sich neutrale Voraussetzung (hier: App-Nutzung) Personen wegen Alters oder Behinderung in besonderer Weise treffen kann.

Das Gericht hat dafür eine sehr klare Leitlinie gesetzt: Betrachtet werden müssen vor allem die Personen, die die App grundsätzlich nutzen wollen, aber allein wegen Alters oder Behinderung tatsächlich nicht dazu in der Lage sind. Genau hierzu fehlte es nach Ansicht des Gerichts an konkretem, belastbarem Vortrag – etwa an nachvollziehbaren Vergleichsgruppen und einer quantifizierbaren, signifikanten Mehrbetroffenheit. Allgemeine Statistiken zur Internetnutzung oder zur Smartphone-Verbreitung genügten nicht, weil sie nichts darüber aussagen, ob gerade die Nutzung dieser App (oder vergleichbarer Einkaufs-Apps) aus Alters- oder Behinderungsgründen tatsächlich unmöglich ist.

Selbst wenn: Das Gericht hielt die Praxis außerdem für sachlich gerechtfertigt
Das OLG Hamm hat zusätzlich ausgeführt: Selbst wenn man eine mittelbare Benachteiligung unterstellen würde, wäre sie im konkreten Fall sachlich gerechtfertigt. Das Gericht stellte darauf ab, dass die App Teil einer legalen unternehmerischen Entscheidung im Wettbewerb ist: Kundenbindung, Auswertung von Einkaufsverhalten und die Möglichkeit, Angebote kurzfristig und zielgerichtet auszusteuern. Eine gleich wirksame „analoge“ Alternative (etwa per Post-Coupons) sei mit erheblichem Aufwand, Kosten und Zeitverzug verbunden und damit kein gleich geeignetes milderes Mittel. In der Abwägung spielte außerdem eine Rolle, dass nicht das gesamte Sortiment betroffen war, sondern nur einzelne App-Angebote.

Was Unternehmer aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. App-exklusive Rabatte sind nicht automatisch ein AGG-Verstoß. Entscheidend ist, ob wirklich eine Benachteiligung wegen Alter oder Behinderung nachweisbar ist.
  2. Bei dem Vorwurf „mittelbare Diskriminierung“ kommt es auf belastbare Tatsachen an – nicht auf allgemeine Vermutungen. Wer Ansprüche erhebt, muss konkret darlegen, welche Gruppe warum in besonderer Weise betroffen ist.
  3. Wer App-Rabatte anbietet, sollte dennoch sauber arbeiten: klare Kommunikation („Nur mit App“), ein funktionierendes Einlöse-Konzept an der Kasse, erreichbarer Support im Markt und eine möglichst barrierearme App. Denn auch wenn das AGG hier nicht griff, bleiben Reputationsrisiken und andere Compliance-Themen (z. B. Verbrauchertransparenz und Datenschutz) in der Praxis relevant.
  4. Prozessual interessant: Das OLG Hamm hat in diesem Verfahren auch klargestellt, dass es bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt nicht sinnvoll ist, Zuständigkeiten künstlich aufzuspalten – das kann für die prozessuale Strategie in ähnlichen Konstellationen wichtig sein.

Ausblick: Revision zugelassen
Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen. Damit ist die Rechtsfrage weiterhin in Bewegung – auch vor dem Hintergrund weiterer „Rabatt-App“-Verfahren im Handel. Unternehmen sollten die Entwicklung im Blick behalten, zumal eine höchstrichterliche Klärung die Spielregeln im Markt spürbar präzisieren könnte.

Entscheidungsdaten
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.04.2026, Az. 13 UKl 7/25

OLG Köln zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Wer im Online-Shop mit durchgestrichenen Preisen wirbt, will Aufmerksamkeit – und genau darin liegt das Risiko. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 27.03.2026 klargestellt: Ein Streichpreis darf nicht eine Ersparnis vorgaukeln, wenn der Artikel kurz zuvor tatsächlich günstiger war. Ein späterer Hinweis auf der Produktseite heilt den ersten falschen Eindruck nicht.

Worum ging es?

Zwei Matratzen wurden auf der Startseite mit einem aktuellen Preis (169 € bzw. 229 €) und einem Streichpreis (269 € bzw. 249 €) beworben. Das sah nach deutlichem Rabatt aus. Tatsächlich hatte der Anbieter die Matratzen in der Woche davor aber noch günstiger verkauft (129 € bzw. 199 €). Der Hinweis auf diesen niedrigeren Preis erschien erst, nachdem der Kunde auf das Banner geklickt und die Folgeseite geöffnet hatte.

Ein Wettbewerber mahnte ab, erwirkte eine einstweilige Verfügung und verlangte anschließend die Erstattung der Abmahnkosten. Um genau diese Kosten ging es im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln.

Warum sind solche Streichpreise irreführend?

Das OLG Köln knüpft an einen einfachen Verbrauchermaßstab an: Wer auf der Startseite einen Streichpreis sieht, versteht ihn als „früher verlangten Preis“ des Händlers und erwartet, dass das Angebot aktuell besonders günstig ist. Genau diese Erwartung wird enttäuscht, wenn der Preis in Wahrheit gegenüber dem unmittelbar vorherigen Zeitraum sogar erhöht wurde.

Entscheidend ist außerdem: Schon das „Anlocken“ zählt. Es kommt nicht erst darauf an, ob der Kunde am Ende wirklich kauft. Bereits die Entscheidung, auf das Angebot zu klicken und sich näher damit zu befassen, ist eine geschäftliche Entscheidung, die durch einen falschen Rabattimpuls beeinflusst werden kann.

Warum der Hinweis auf der Folgeseite nicht reicht

Viele Shops versuchen, Startseiten-Banner maximal verkaufsstark zu gestalten und Details erst auf der Produktseite nachzuliefern. Genau das hat das OLG Köln abgelehnt: Die Aufklärung kommt zu spät und ist zudem häufig optisch unterlegen (kleine Schrift, nicht am Blickfang beteiligt). Wer den Preisvorteil blickfangmäßig präsentiert, muss auch die nötige Preiswahrheit in vergleichbarer Klarheit liefern – nicht versteckt im „Kleingedruckten“ der nächsten Ebene.

30-Tage-Bestpreis: Pflicht nach der Preisangabenverordnung

Neben der Irreführung nach Wettbewerbsrecht spielt die Preisangabenverordnung eine zentrale Rolle: Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung muss der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage angewendet hat. Bei Streichpreisen ist das regelmäßig der Referenzanker.

Im Fall vor dem OLG Köln lag der 30-Tage-Bestpreis unter dem beworbenen „Angebotspreis“. Damit wurde nicht nur ein falscher Rabatt suggeriert, sondern zugleich das Transparenzziel der Regelung verfehlt.

Abmahnkosten trotz „Abmahnkosten-Deckel“ im digitalen Handel

Besonders praxisrelevant ist ein zweiter Punkt: Im Online-Handel sind Abmahnkosten durch Mitbewerber in bestimmten Fällen ausgeschlossen – nämlich bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.

Der beklagte Händler argumentierte: Die Pflicht zum 30-Tage-Bestpreis sei eine solche Informationspflicht, daher dürfe der Wettbewerber keine Abmahnkosten verlangen.

Das OLG Köln hat das so nicht durchgehen lassen. Begründung in der Praxisformel: Wenn die Werbung nicht nur eine Informationspflicht verletzt, sondern zugleich eine echte Irreführung darstellt, bleibt der Anspruch auf Abmahnkostenerstattung bestehen. Sonst würde man ausgerechnet bei besonders sensiblen Rabatt- und Preisaktionen einen großen Teil des wettbewerblichen Durchsetzungsdrucks herausnehmen.

Kosten, Freistellung, Zinsen: Was das Gericht zur Abrechnung gesagt hat

Der Händler versuchte außerdem, die Kostenerstattung über das Innenverhältnis des abmahnenden Unternehmens zu Fall zu bringen (Stichwort: „Die Anwälte stellen nur dann in Rechnung, wenn der Gegner zahlt“). Auch das überzeugte das Gericht nicht: Abmahnkosten sind nur ersatzfähig, wenn sie tatsächlich entstehen – aber pauschale Vermutungen reichen nicht, um die Entstehung zu bestreiten.

Interessant für die Praxis: Das OLG Köln hat den Zinsanspruch angepasst. Abmahnkosten sind keine „Entgeltforderung“, daher gibt es nicht automatisch den höheren Zinssatz. Außerdem laufen Zinsen hier erst ab dem Zeitpunkt, ab dem aus dem anfänglichen Freistellungsanspruch ein Zahlungsanspruch wurde.

Was Unternehmer jetzt konkret tun sollten

  1. Preis-Historie sauber dokumentieren: Ohne belastbare Preisverläufe wird jede Rabattwerbung schnell zum Prozessrisiko.
  2. Streichpreise nur nutzen, wenn sie stimmen: Der Streichpreis muss zum tatsächlichen Referenzpreis passen, den der Verbraucher erwartet.
  3. 30-Tage-Bestpreis sichtbar machen: Wenn die Werbung als Preisermäßigung verstanden wird, muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage klar, eindeutig und gut lesbar dargestellt werden.
  4. Keine „Rabattoptik“ ohne Rabattrealität: Prozentkacheln, Streichpreise, „nur heute“-Mechaniken erhöhen das Risiko, dass Gerichte einen Anlockeffekt annehmen.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 27.03.2026
Aktenzeichen: 6 U 77/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 028 (MIR 04/2026)

OLG Karlsruhe setzt Grenzen für „Super-Knüller“-Rabatte: Prozentangaben müssen sich am 30-Tage-Bestpreis messen lassen

Wer im Handel mit „Sie sparen 33 %“ oder ähnlichen Prozentangaben wirbt, muss seit der Reform der Preisangabenverordnung sehr genau rechnen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 03.03.2026 entschieden, dass eine prozentuale Ermäßigung zwingend auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen werden muss – eine Fußnote am Seitenende reicht nicht, wenn die Prozentzahl daneben mit großem Blickfang steht.

Worum ging es konkret?

Edeka Südwest bewarb in einem Prospekt Möhren für 0,99 Euro als „SUPER-KNÜLLER“ und ergänzte blickfangartig „Sie sparen 33 %“. Die 33 % waren aus Sicht des Unternehmens aus dem regulären Ladenpreis von 1,49 Euro berechnet.

Am unteren Rand der Prospektseite fand sich jedoch ein Sternchenhinweis: Der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage hatte bei 0,88 Euro gelegen. Damit war der beworbene „Super-Preis“ nicht einmal der beste Preis der letzten Wochen, sondern lag gut 12 % über dem 30-Tage-Bestpreis.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Offenburg gab der Klage statt. Edeka legte Berufung ein – ohne Erfolg.

Die Kernaussage des OLG Karlsruhe

Das Gericht bleibt strikt: Sobald eine Preisermäßigung bekannt gegeben wird, gilt § 11 Abs. 1 PAngV. Und bei Prozentangaben bedeutet das nicht nur „30-Tage-Bestpreis irgendwo nennen“, sondern: Die Prozentzahl selbst muss aus dem 30-Tage-Bestpreis berechnet sein.

Mit anderen Worten: Wer „–33 %“ kommuniziert, darf diesen Nachlass nicht auf einen frei gewählten Referenzpreis (z. B. den normalen Ladenpreis) beziehen, wenn innerhalb der letzten 30 Tage ein niedrigerer Preis verlangt wurde. Der Verbraucher soll die tatsächliche Preiswürdigkeit sofort einschätzen und Preise zuverlässig vergleichen können.

Warum die Fußnote nicht geholfen hat

Edeka argumentierte, der Verbraucher sehe doch den Sternchenhinweis zum 30-Tage-Bestpreis und erkenne daher, dass die 0,99 Euro nicht der günstigste Preis waren.

Das OLG Karlsruhe lässt das nicht gelten. Der Grund ist praxisnah: Blickfang schlägt Kleingedrucktes. Wenn die Prozentzahl und der „Super“-Begriff im Vordergrund stehen, prägt das die Erwartung. Der Verbraucher darf darauf vertrauen, dass eine werblich herausgestellte Ermäßigung nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet ist – also am niedrigsten Preis der letzten 30 Tage.

„Nur 11 Cent“ ist kein Freifahrtschein

Edeka hielt den Unterschied zwischen 0,99 Euro und 0,88 Euro für zu gering, um kaufentscheidend zu sein, zumal es um frische Lebensmittel gehe.

Auch hier ist das Gericht deutlich: Preisunterschiede können gerade im Lebensmittelbereich relevant sein – auch im Cent-Bereich. Viele Kunden kaufen preisbewusst und über längere Zeiträume. Außerdem schützt die Regelung nicht nur vor großen, sondern gerade auch vor schleichenden Täuschungen durch Preisschwankungen.

Was Unternehmer daraus lernen müssen

Die Entscheidung betrifft nicht nur Prospektwerbung, sondern auch Online-Shops, Marktplätze und jede Form von Preis-Kommunikation, die als „Preisermäßigung“ verstanden wird. Kritisch sind insbesondere:

  • Prozentangaben („–20 %“, „Sie sparen 10 %“)
  • sonstige Aussagen, die die Vorteilhaftigkeit betonen („Mega-Deal“, „Knallerpreis“, „Top-Rabatt“), wenn sie als Ermäßigung wirken
  • Streichpreise und „statt“-Preise, wenn sie den Eindruck einer Reduzierung vermitteln

Praktische Checkliste für rechtssichere Rabattwerbung

  1. Preisverlauf sauber dokumentieren
    Für jedes Produkt muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Start der Aktion feststehen.
  2. Prozentangaben nur aus dem 30-Tage-Bestpreis berechnen
    Sobald ein niedrigerer Preis in den letzten 30 Tagen existierte, ist dieser der maßgebliche Referenzpreis.
  3. Keine „Rabatt“-Kommunikation, wenn der Aktionspreis über dem 30-Tage-Bestpreis liegt
    In solchen Fällen kann man zwar den aktuellen Preis bewerben – aber ohne Prozent- oder „Sie sparen“-Aussagen, die eine Ermäßigung suggerieren.
  4. Sternchenhinweise sind nur Ergänzung, kein Ersatz
    Sie können Informationen erläutern, heilen aber keinen falschen Bezug der Prozentzahl.

Was droht bei Verstößen?

Neben Abmahnungen durch Wettbewerber sind insbesondere Verbraucherverbände aktiv. Es drohen Unterlassungstitel, Ordnungsgelder bei Verstößen und Kostenlast.

Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat)
03.03.2026
14 U 83/25

OLG Köln bremst „-20 %“-Werbung aus: Warum Prozent-Rabatte den 30-Tage-Bestpreis treffen müssen

Am 13.02.2026 hat das Oberlandesgericht Köln eine für Online-Shops sehr praxisrelevante Entscheidung zur Rabattwerbung getroffen. Es geht um eine typische Verkaufssituation: Ein Produkt wird mit einem durchgestrichenen Preis und einer auffälligen Prozentangabe („Black Friday Special –20 %“) beworben – daneben taucht zusätzlich der „30-Tage-Bestpreis“ auf. Genau diese Kombination hat das OLG Köln untersagt.

Worum ging es?

Ein Online-Händler bot in seiner „Sale“-Rubrik Produkte mit mehreren Preis- und Rabattinformationen an. In der Produktdarstellung standen nebeneinander:

  • ein Blickfang-Rabatt wie „–20 %“ (sehr prominent),
  • ein durchgestrichener „alter“ Preis,
  • der aktuelle Verkaufspreis,
  • zusätzlich der „30-Tage-Bestpreis“,
  • und daraus berechnet eine weitere (kleinere) prozentuale Abweichung zum 30-Tage-Bestpreis (teils sogar als prozentuale Preiserhöhung).

Die Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung. Der Kernvorwurf: Die große Prozentangabe bezieht sich nicht auf den gesetzlich maßgeblichen Referenzpreis (nämlich den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage), sondern auf einen anderen Vergleichspreis. Dadurch wirkt das Angebot günstiger, als es nach dem 30-Tage-Bestpreis tatsächlich ist.

Was hat das OLG Köln entschieden?

Das OLG Köln hat dem Händler die konkrete Werbegestaltung untersagt. Die Richter sagen im Ergebnis:

  1. Sobald gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung „bekanntgegeben“ wird, greift die Pflicht aus § 11 PAngV: Maßgeblich ist der niedrigste Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt hat.
  2. Es reicht nicht, den 30-Tage-Bestpreis irgendwo zusätzlich anzugeben, wenn der Blickfang-Rabatt (die große Prozentzahl) auf einen anderen Preis bezogen ist. Wer mit einer Prozentzahl die Vorteilhaftigkeit hervorhebt, muss diese Prozentangabe am Referenzpreis ausrichten.
  3. Selbst wenn einzelne Angaben für sich genommen richtig sind, kann die Darstellung trotzdem unzulässig sein, wenn sie gegen das Gebot der Preisklarheit verstößt. Das Gericht kritisiert ausdrücklich die „Informationsflut“: Mehrere Preise und mehrere Prozentwerte in einer Anzeige verwirren Verbraucher eher, als dass sie Transparenz schaffen. Der Blickfang lenkt die Aufmerksamkeit auf einen Rabatt, der nicht die maßgebliche Vergleichsgrundlage abbildet.

Neben der Unterlassung musste der Händler auch Abmahnkosten (Kostenpauschale) erstatten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Warum ist das für Unternehmer im E-Commerce wichtig?

Rabattwerbung ist ein Abmahnklassiker – und seit der 30-Tage-Bestpreis-Regelung besonders riskant. Das Urteil zeigt sehr deutlich: Die rechtliche Bewertung hängt nicht nur davon ab, welche Zahlen irgendwo stehen, sondern auch davon, wie sie präsentiert werden.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Der „große“ Rabattanker (Prozentangabe, Streichpreis, „Special“-Banner) muss mit dem 30-Tage-Bestpreis zusammenpassen.
  • Zusätzliche Vergleichspreise (etwa „statt“-Preise, frühere Preise, UVP) sind hochsensibel, weil sie leicht den Eindruck eines größeren Preisvorteils erzeugen – selbst dann, wenn der 30-Tage-Bestpreis korrekt genannt wird.
  • Layout, Schriftgröße, Farbgestaltung und Blickfangwirkung sind keine Nebensache, sondern können den Ausschlag geben.

Was gilt als „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“?

Das OLG Köln macht deutlich, dass die Schwelle schnell überschritten ist. Typische Auslöser sind:

  • eine Prozentangabe (z.B. „–20 %“),
  • die Platzierung in einer „Sale“-Kategorie,
  • die Kombination aus durchgestrichenem höheren Preis und darunter stehendem niedrigeren Preis.

Wer so wirbt, muss § 11 PAngV konsequent umsetzen.

Praxis-Checkliste: So wird Rabattwerbung deutlich sicherer

  1. Nur eine Logik für den Rabatt
    Wenn Sie eine Prozentangabe nutzen, sollte diese Prozentangabe auf dem 30-Tage-Bestpreis beruhen. Alles andere ist ein Einfallstor für Unterlassungsansprüche.
  2. Streichpreise mit Vorsicht einsetzen
    Ein Streichpreis wirkt wie „vorheriger Preis“ und triggert Erwartungshaltungen. Wenn der Streichpreis nicht der 30-Tage-Bestpreis ist, entsteht schnell ein unzulässiger Eindruck.
  3. Mehrere Prozentwerte vermeiden
    „–20 %“ oben und „–6 % zum 30-Tage-Bestpreis“ unten ist genau die Art Gestaltung, die das OLG Köln als verwirrend und intransparent bewertet hat.
  4. Wenn zusätzliche Referenzen unbedingt nötig sind: glasklar trennen
    In der Praxis ist der sicherste Weg, Zusatzvergleiche (z.B. „Einführungspreis“) nicht als rabattbezogene Blickfangwerbung aufzubauen und nicht mit einer zweiten Prozentzahl zu kombinieren. Je stärker die Werbung in Richtung „Preisvorteil“ argumentiert, desto eher muss die Darstellung strikt am 30-Tage-Bestpreis ausgerichtet sein.
  5. Preis-Historie technisch sauber dokumentieren
    Ohne belastbare Preisaufzeichnungen riskieren Sie nicht nur Abmahnungen, sondern auch Beweisprobleme. Gerade bei dynamischen Preisen und automatisierten Rabattaktionen ist eine revisionsfeste Dokumentation wichtig.

Fazit

Das OLG Köln stellt klar: Der 30-Tage-Bestpreis ist nicht nur eine Pflichtangabe, sondern der zentrale Bezugspunkt für jede hervorgehobene Preisvorteilswerbung. Wer daneben mit anderen Prozent-Rabatten oder Streichpreisen arbeitet, muss extrem sauber gestalten – sonst drohen Unterlassung, Kosten und der Verlust der gesamten Rabattkampagne.

Werbung mit Bonus ohne Preisangabe unzulässig – REWE unterliegt vor dem LG Köln

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte REWE verklagt, weil das Unternehmen in seiner App sowie online mit Bonusbeträgen für bestimmte Lebensmittelprodukte warb, ohne gleichzeitig den Preis der beworbenen Produkte anzugeben. So wurde etwa für „Söhnlein Brillant Sekt“ ein Bonus von 2,00 Euro ausgelobt – ohne Hinweis darauf, wie viel der Sekt kostet. Auf derselben Seite wurden andere Produkte hingegen mit Preis und Bonus gemeinsam beworben. Diese selektive Preisangabe wurde von der Verbraucherzentrale als irreführend eingestuft.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Köln entschied, dass eine solche Werbung unzulässig ist. Wer mit einem konkreten Bonusbetrag in Euro wirbt, muss den Verbraucher darüber informieren, wie hoch der Preis des beworbenen Produkts ist. Nur dann kann der Verbraucher den tatsächlichen Vorteil einschätzen.

Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, konkret gegen § 5a Abs. 1 UWG. Danach liegt eine Irreführung vor, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden, die für eine informierte Kaufentscheidung notwendig sind.

Auch wenn REWE argumentierte, dass es sich bei der Werbung nicht um eine klassische Preiswerbung handele und die Preisangabenverordnung daher nicht einschlägig sei, überzeugte dies das Gericht nicht. Der Bonus sei in seiner Wirkung mit einem Rabatt vergleichbar. Ohne Kenntnis des Produktpreises könne der Kunde die Werthaltigkeit des Bonus nicht einschätzen. Dies führe zu einer Täuschung über den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil.

Die Werbung wurde daher als unlauter und irreführend eingestuft. REWE wurde die weitere Verbreitung solcher Anzeigen untersagt. Im Wiederholungsfall droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.

Bedeutung für den Handel

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den gesamten Online- und stationären Handel. Wer mit Bonusbeträgen, Cashback oder anderen geldwerten Vorteilen wirbt, muss sicherstellen, dass auch der konkrete Produktpreis gleichzeitig genannt wird.

Besonders relevant ist dies bei Werbemaßnahmen über Apps, Kundenbindungsprogramme und digitale Plattformen. Die Preisangabe darf nicht auf spätere Informationsschritte verschoben werden – sie muss unmittelbar mit dem Bonus erscheinen.

Technische Gründe oder organisatorische Schwierigkeiten bei der Preisnennung befreien Händler nicht von dieser Pflicht.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und zwingt Unternehmen zu mehr Transparenz. Händler sollten ihre Bonus- und Rabattaktionen daraufhin überprüfen, ob dem Kunden alle nötigen Informationen zur Verfügung stehen. Eine Bewerbung mit Euro-Boni ohne Preisangabe ist künftig rechtlich nicht mehr zulässig.

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 19.11.2025
Aktenzeichen: 87 O 18/25

BGH zur Streichpreiswerbung: Klare Regeln für den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage

Die Bewerbung von Sonderangeboten mit durchgestrichenen Preisen ist ein beliebtes Mittel, um Verbraucher zum Kauf zu animieren. Doch wie transparent muss ein solcher „Streichpreis“ tatsächlich sein? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. I ZR 183/24) klargestellt, welche Anforderungen an die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage vor einer Preisermäßigung zu stellen sind.

Worum ging es? Ein Lebensmitteldiscounter hatte in einem Werbeprospekt das Produkt „Jacobs Krönung“ mit einem aktuellen Preis von 4,44 Euro sowie einem durchgestrichenen Preis von 6,99 Euro und dem Hinweis „-36 %“ beworben. Der durchgestrichene Preis war mit einer Fußnote versehen, die unter anderem darauf hinwies, dass es sich um den bisherigen 30-Tage-Bestpreis handle. Allerdings war der Preis für das Produkt tatsächlich schon eine Woche zuvor für 4,44 Euro angeboten worden.

Die Wettbewerbszentrale sah darin eine irreführende Preiswerbung und klagte auf Unterlassung.

Was hat der BGH entschieden? Der BGH hat die Entscheidung des OLG Nürnberg bestätigt und die Revision des Discounters zurückgewiesen. Nach § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) ist bei einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung verlangt wurde.

Wichtig: Diese Angabe muss klar, eindeutig und gut lesbar erfolgen. Eine versteckte Platzierung in einer kleingedruckten Fußnote reicht nicht aus. Der Verbraucher muss die Herkunft des durchgestrichenen Preises nachvollziehen können, um den angeblichen Preisvorteil realistisch einschätzen zu können.

Welche Rolle spielt der niedrigste Preis? Die Regelung soll verhindern, dass Käufer durch vermeintlich große Preisnachlässe getäuscht werden, die tatsächlich keine sind. Ein durchgestrichener Preis darf nur dann angegeben werden, wenn es sich dabei um den niedrigsten Preis handelt, der in den letzten 30 Tagen vor der Reduktion tatsächlich verlangt wurde. Wird ein höherer Referenzpreis genannt, ist dies nur zulässig, wenn zugleich deutlich und unmissverständlich auch der niedrigste Preis kenntlich gemacht wird.

Was müssen Händler beachten? Händler, insbesondere im Online- und Lebensmitteleinzelhandel, sollten folgende Punkte bei der Gestaltung von Streichpreiswerbung beachten:

  1. Dokumentation des 30-Tage-Niedrigstpreises: Halten Sie systematisch fest, zu welchen Preisen ein Produkt in den letzten 30 Tagen verkauft wurde.
  2. Transparente Darstellung: Der niedrigste Preis muss klar, eindeutig und gut lesbar angegeben werden.
  3. Verzicht auf verwirrende Fußnoten: Preisangaben dürfen nicht in schwer lesbaren Anmerkungen versteckt werden.
  4. Keine fiktiven Preisnachlässe: Der angegebene Streichpreis muss tatsächlich einmal verlangt worden sein und darf nicht künstlich erhöht worden sein, um den Rabattanteil größer erscheinen zu lassen.

Fazit Mit seiner Entscheidung hat der BGH für mehr Preisklarheit gesorgt. Verbraucher sollen auf einen Blick erkennen können, ob ein Sonderangebot tatsächlich einen echten Preisvorteil bietet. Wer als Händler mit Rabatten wirbt, muss die Vorgaben der Preisangabenverordnung genau einhalten – insbesondere hinsichtlich der Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage.

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 9. Oktober 2025
Aktenzeichen: I ZR 183/24

Rote Rabattaufkleber: Reicht eine reine Prozentangabe für verderbliche Ware noch aus?

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg, AZ: 3 U 2376/24 UWG, hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel, die verderbliche Ware im Preis herabsetzen. Das Urteil befasst sich mit der Frage, wie Preisreduzierungen für Produkte mit kurzer Haltbarkeit korrekt gekennzeichnet werden müssen, um rechtssicher zu sein.


Warum rote Aufkleber allein nicht mehr genügen

Viele Händler greifen auf rote Aufkleber mit prozentualen Rabatten (z. B. „-30%“) zurück, um auf Lebensmittel hinzuweisen, deren Haltbarkeitsdatum bald abläuft. Das OLG Nürnberg stellte jedoch klar, dass diese Kennzeichnung allein nicht ausreicht.

Das Gericht begründet dies damit, dass Verbraucher in „geeigneter Weise“ darüber informiert werden müssen, warum der Preis gesenkt wurde. Ein bloßer Prozent-Aufkleber erfüllt diese Anforderung nicht, da der Kunde nicht erkennen kann, ob der Rabatt auf eine Sonderaktion, einen Sortimentswechsel oder auf die drohende Verderblichkeit zurückzuführen ist.

Die Preisangabenverordnung (§§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV) sieht eine Ausnahme von der Pflicht zur Nennung eines neuen Gesamt- und Grundpreises nur dann vor, wenn der Grund für die Reduzierung klar kenntlich gemacht wird. Ziel dieser Vorschrift ist es, dem Verbraucher eine informierte Wahl zu ermöglichen und ihn davor zu warnen, dass das Produkt rasch verbraucht werden muss.

Klare Hinweise sind jetzt Pflicht

Um wettbewerbsrechtliche Verstöße zu vermeiden, müssen Händler ihre Preiskennzeichnung anpassen. Statt des bloßen Prozentsatzes sollten sie eindeutig auf den Grund der Preisreduzierung hinweisen, etwa durch Hinweise wie „reduziert wegen kurzer Haltbarkeit“ oder „wegen bevorstehendem Verderb“. Dies kann entweder direkt auf dem Produktaufkleber erfolgen oder durch eine Kennzeichnung des gesamten Warenkorbs oder Regals, in dem die reduzierten Waren angeboten werden. Das Gericht betont, dass der Verbraucher durch diese Informationen darüber aufgeklärt wird, dass sich das Produkt nicht zur Bevorratung eignet.

Preiskennzeichnung am Regal: Das Zusammenspiel zählt

Das Urteil befasste sich auch mit der Preisauszeichnung am Regal selbst. Ein Verbraucherverband hatte die Beklagte abgemahnt, weil sie am selben Regal verschiedene Preistypen – Gesamtpreis, Grundpreis pro 100 Gramm und Einzelpreise für unterschiedliche Gewichtseinheiten – verwendete. Dies sei intransparent und verwirrend.

Das OLG Nürnberg sah hier jedoch keinen Verstoß. Ausschlaggebend war, dass die gesamte Preiskommunikation berücksichtigt wurde, also sowohl die Schilder am Regal als auch die Etiketten auf den einzelnen Produktverpackungen. Da die Preise auf den Verpackungen korrekt und vollständig waren und die Regalschilder klar auf diese verwiesen (z. B. mit „Preis s. Pckg.“), wurde keine Irreführung der Verbraucher festgestellt.

Auch die blickfangmäßige Angabe eines 100-Gramm-Preises für unterschiedlich schwere Käsepackungen ist nicht zu beanstanden. Das Gericht befand diese Praxis sogar als eine nützliche Orientierungshilfe für Kunden.

Fazit für Unternehmen

Dieses Urteil ist ein klares Signal an den gesamten Lebensmitteleinzelhandel. Die bisherige Praxis, verderbliche Ware mit einfachen Prozentrabatten zu kennzeichnen, birgt ein hohes Abmahnrisiko. Um dies zu vermeiden, sollten Unternehmen ihre Preiskennzeichnungssysteme anpassen und den Grund für die Preisreduzierung klar und eindeutig kommunizieren. Gleichzeitig bestätigt das Gericht, dass eine transparente und schlüssige Kombination von Preisangaben am Regal und auf dem Produkt selbst zulässig ist.


Gericht, Datum und Aktenzeichen:

  • Gericht: OLG Nürnberg
  • Datum: 05.08.2025
  • Aktenzeichen: 3 U 2376/24 UWG
  • Fundstelle: GRUR-RS 2025, 19334