OLG Köln: Warum ein durchgestrichener Preis trotz korrekter 30-Tage-Angabe irreführend sein kann

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 2. Oktober 2026 entschieden, dass die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis wettbewerbswidrig sein kann, wenn der Händler unmittelbar vor der beworbenen Rabattaktion tatsächlich einen niedrigeren Preis verlangt hatte. Daran ändert auch die zusätzliche Angabe des niedrigsten Preises der vergangenen 30 Tage nichts. Die Entscheidung zeigt, dass Online-Händler nicht nur die Vorgaben der Preisangabenverordnung beachten müssen, sondern auch den Gesamteindruck ihrer Rabattwerbung.

Der Fall: Eine Matratze mit vermeintlich erheblichem Preisnachlass

Eine Online-Händlerin bewarb eine Taschenfederkernmatratze auf mehreren Seiten ihres Onlineshops mit einem rot hervorgehobenen Aktionspreis von 222 Euro. Daneben war ein durchgestrichener Preis von 499 Euro zu sehen.

Die Rabattaktion war für den Zeitraum vom 5. bis zum 27. Januar 2026 angekündigt. Ein Sternchenhinweis erklärte zum durchgestrichenen Preis: „Preis wieder gültig ab dem 28.01.2026“.

Allerdings hatte die Matratze unmittelbar vor der Rabattaktion lediglich 199 Euro gekostet. Dieser Betrag wurde in der Werbung auch als niedrigster Preis der letzten 30 Tage angegeben.

Die Händlerin stellte somit einen angeblich besonders günstigen Aktionspreis von 222 Euro einem durchgestrichenen Preis von 499 Euro gegenüber, obwohl die Matratze unmittelbar zuvor für nur 199 Euro erhältlich gewesen war.

Eine Mitbewerberin hielt diese Werbung für irreführend und beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Köln untersagte die beanstandete Werbung. Die dagegen gerichtete Berufung der Händlerin blieb vor dem OLG Köln erfolglos.

Wie verstehen Verbraucher einen durchgestrichenen Preis?

Nach Auffassung des OLG Köln geht der durchschnittliche Verbraucher bei einer Werbung mit einem durchgestrichenen Preis grundsätzlich davon aus, dass es sich um den Preis handelt, den der Händler zuvor für die Ware verlangt hat.

Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen.

Der Verbraucher erwartet also einen tatsächlichen Preisnachlass gegenüber dem bisherigen Verkaufspreis. Wird stattdessen ein Preis gegenübergestellt, der irgendwann in der Vergangenheit einmal verlangt wurde oder erst künftig wieder gelten soll, kann eine solche Werbung falsche Vorstellungen über den tatsächlichen Preisvorteil hervorrufen.

Genau dies beanstandete das OLG Köln im vorliegenden Fall.

Der durchgestrichene Preis von 499 Euro entsprach nicht dem unmittelbar vor der Aktion verlangten Preis. Dieser lag vielmehr bei 199 Euro und damit sogar unter dem beworbenen Aktionspreis von 222 Euro.

Die Werbung vermittelte damit einen erheblichen Preisvorteil, der gegenüber dem unmittelbar vorher verlangten Preis tatsächlich nicht bestand.

Warum der Sternchenhinweis die Irreführung nicht beseitigte

Die Händlerin berief sich darauf, dass der durchgestrichene Preis von 499 Euro in der Vergangenheit tatsächlich verlangt worden sei. Außerdem werde durch den Sternchenhinweis deutlich gemacht, dass dieser Preis erst nach dem Ende der Rabattaktion wieder gelten solle.

Diese Argumentation ließ das OLG Köln nicht gelten.

Nach Ansicht des Gerichts verstärkte der Hinweis „Preis wieder gültig ab dem 28.01.2026“ die Irreführung sogar.

Denn das Wort „wieder“ erwecke beim Verbraucher gerade die Vorstellung, dass der durchgestrichene Preis bereits unmittelbar vor Beginn der Rabattaktion gegolten habe und anschließend erneut gelten werde.

Hinzu kam die konkrete Gestaltung der Werbung. Der aktuelle Preis war rot hervorgehoben und die Aktion zeitlich begrenzt. Dadurch entstand zusätzlich der Eindruck, dass der Verbraucher nur während eines kurzen Zeitraums ein besonders günstiges Angebot erhalten könne.

Das Gericht stellte klar, dass es in der Verantwortung des Händlers liegt, einen abweichenden Bezugspreis eindeutig und verständlich zu erläutern.

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass jeder Vergleich mit einem künftig verlangten Preis grundsätzlich unzulässig wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob für Verbraucher hinreichend deutlich erkennbar ist, worauf sich der Preisvergleich tatsächlich bezieht.

An dieser Klarheit fehlte es im entschiedenen Fall.

Auch die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage half nicht

Besonders interessant ist die Entscheidung im Zusammenhang mit § 11 Preisangabenverordnung (PAngV).

Diese Vorschrift verpflichtet Händler bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung für Waren grundsätzlich dazu, den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt haben.

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Händler kurzfristig ihre Preise erhöhen, um anschließend mit vermeintlich besonders hohen Rabatten zu werben.

Im vorliegenden Fall hatte die Händlerin den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage mit 199 Euro angegeben.

Dies verhinderte nach Auffassung des OLG Köln jedoch nicht die Irreführung durch den zusätzlich verwendeten Streichpreis.

Denn der Verbraucher konnte trotz der 30-Tage-Angabe den Eindruck gewinnen, durch den aktuellen Kauf gegenüber dem bisherigen regulären Verkaufspreis erheblich zu sparen.

Das Gericht betonte, dass Angaben über den Preis regelmäßig geeignet sind, die Kaufentscheidung zu beeinflussen. Wird dem Verbraucher ein tatsächlich nicht bestehender Preisvorteil suggeriert, ist diese Irreführung wettbewerbsrechtlich relevant.

Darüber hinaus bejahte das OLG Köln wegen der insgesamt unklaren Preisgestaltung einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV.

Damit sah das Gericht nicht nur einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG, sondern auch einen weiteren wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die Vorschriften zur Preistransparenz.

Für Online-Händler folgt daraus eine wichtige Unterscheidung: Die Angabe des 30-Tage-Tiefstpreises ist eine eigenständige gesetzliche Verpflichtung. Sie erlaubt aber keine zusätzliche Preiswerbung, die beim Verbraucher einen unzutreffenden Eindruck über die tatsächliche Ersparnis hervorruft.

Auch prozessual ist die Entscheidung bemerkenswert

Neben den wettbewerbsrechtlichen Fragen beschäftigte sich das OLG Köln mit der Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Die Händlerin hatte eingewandt, die Mitbewerberin habe das Verfahren nicht mit der erforderlichen Eile betrieben. Außerdem hatte diese zunächst versehentlich eine falsche Anlage beigefügt und erst später zusätzlich einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung geltend gemacht.

Das OLG Köln hielt diese Umstände nicht für dringlichkeitsschädlich.

Die Antragstellerin habe das Verfahren insgesamt zügig betrieben. Auch die nachträgliche Korrektur der Anlage stehe der Dringlichkeit nicht entgegen.

Besonders hervorzuheben ist eine weitere Feststellung des Gerichts: Ein Antragsteller darf seinen Unterlassungsantrag auch nach Ablauf der maßgeblichen Dringlichkeitsfrist auf zusätzliche rechtliche Gesichtspunkte stützen, sofern der Streitgegenstand unverändert bleibt.

Maßgeblich sind der geltend gemachte Antrag und der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Werden lediglich weitere rechtliche Anspruchsgrundlagen vorgetragen, führt dies nicht automatisch zu einem neuen Streitgegenstand.

Das Gericht bestätigte außerdem, dass die beanstandete Werbung auf der Produktübersichtsseite, der Sale-Seite und der Produktdetailseite jeweils gesondert zum Gegenstand eines Unterlassungsantrags gemacht werden konnte.

Welche Konsequenzen ergeben sich für Online-Händler?

Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen gehört zu den klassischen Instrumenten des Onlinehandels. Allerdings sind die rechtlichen Anforderungen durch die neuere Rechtsprechung deutlich präzisiert worden.

Händler müssen dabei vor allem zwischen der Werbung mit einer eigenen Preisermäßigung und einem bloßen Preisvergleich unterscheiden.

Rabatte müssen sich grundsätzlich auf den 30-Tage-Tiefstpreis beziehen

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. September 2024 (C-330/23 – Aldi Süd) muss eine angekündigte Preisermäßigung grundsätzlich anhand des niedrigsten Preises berechnet werden, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage verlangt hat.

Das gilt insbesondere für prozentuale Rabattangaben wie „20 % reduziert“ oder „30 % günstiger“.

Es reicht nicht aus, den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage irgendwo zusätzlich anzugeben, während der beworbene Rabatt tatsächlich anhand eines höheren, zuvor verlangten Preises berechnet wird.

Diesen Grundsatz hat das OLG Köln in einem weiteren Urteil vom 13. Februar 2026 (6 UKl 4/25) bestätigt. Dort hatte ein Händler im Rahmen einer Black-Friday-Aktion blickfangmäßig mit prozentualen Preisnachlässen geworben, die sich nicht auf den 30-Tage-Tiefstpreis bezogen. Die zusätzlich angegebene tatsächliche Ermäßigung gegenüber dem 30-Tage-Preis konnte die irreführende Darstellung nicht ausgleichen.

Für Händler bedeutet dies, dass der maßgebliche Referenzpreis nicht nur angegeben, sondern auch bei der Berechnung des beworbenen Rabatts berücksichtigt werden muss.

Der 30-Tage-Tiefstpreis muss klar erkennbar sein

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24 – Jacobs Krönung) zusätzliche Anforderungen an die Darstellung des Referenzpreises formuliert.

Danach muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage eindeutig, klar und verständlich angegeben werden.

Eine schwer verständliche Fußnote oder eine unübersichtliche Kombination verschiedener Preise kann diesen Anforderungen widersprechen.

Für Online-Händler empfiehlt es sich deshalb, den 30-Tage-Tiefstpreis in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rabattwerbung gut lesbar anzugeben und eindeutig zu bezeichnen.

Besonderheiten bei der Werbung mit einer UVP

Anders kann die Rechtslage bei der Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) sein.

Ein solcher Preisvergleich stellt grundsätzlich keine Ermäßigung des eigenen Verkaufspreises dar. Er soll vielmehr zeigen, dass das Produkt günstiger angeboten wird, als es der Hersteller empfiehlt.

Bei einem reinen, eindeutig als solchen erkennbaren UVP-Vergleich wird deshalb grundsätzlich keine Angabe des niedrigsten eigenen Verkaufspreises der letzten 30 Tage verlangt.

Allerdings kommt es entscheidend auf die konkrete Gestaltung der Werbung an.

So hat das OLG Köln mit Urteil vom 15. Mai 2026 (6 U 92/25) einen UVP-Streichpreisvergleich auch in Verbindung mit einer prozentualen Ersparnisangabe zugelassen, weil der Bezug zur Herstellerempfehlung für Verbraucher hinreichend deutlich war.

Demgegenüber hat das OLG Düsseldorf bei einer anders gestalteten Rabattwerbung eine Preisermäßigung angenommen, obwohl teilweise auf eine UVP Bezug genommen wurde. Entscheidend war, dass die gesamte Werbung aus Verbrauchersicht den Eindruck vermittelte, der Händler habe seinen bisherigen Verkaufspreis gesenkt.

Die Abgrenzung ist damit noch nicht abschließend geklärt. Gegen das Urteil des OLG Köln vom 15. Mai 2026 ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 263/26 ein Revisionsverfahren anhängig.

Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung sollten Händler insbesondere bei der Kombination von durchgestrichener UVP und blickfangmäßigen Rabattangaben wie „-40 %“ vorsichtig sein.

Wer mit einer UVP wirbt, muss außerdem sicherstellen, dass diese tatsächlich besteht, aktuell ist und auf einer ernsthaften Herstellerkalkulation beruht. Sogenannte Mondpreise, die nur dazu dienen, einen besonders hohen Preisvorteil vorzutäuschen, bleiben unzulässig.

Was Händler bei Rabattaktionen konkret beachten sollten

Für die rechtssichere Gestaltung von Preiswerbung ergeben sich damit insbesondere folgende Anforderungen:

  1. Bei der Werbung mit einer eigenen Preisermäßigung muss grundsätzlich der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Beginn der Preisermäßigung ermittelt und angegeben werden.
  2. Prozentuale Rabattangaben und Werbeaussagen über die Höhe der Ersparnis müssen sich bei einer solchen Preisermäßigung auf diesen Referenzpreis beziehen.
  3. Durchgestrichene Preise dürfen keinen falschen Eindruck darüber vermitteln, welchen Preis der Händler zuvor verlangt hat.
  4. Der 30-Tage-Tiefstpreis muss klar erkennbar und verständlich dargestellt werden. Schwer verständliche Sternchenhinweise oder unübersichtliche Preisangaben können wettbewerbswidrig sein.
  5. Bei einem Vergleich mit einer UVP muss deutlich werden, dass es sich um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers und nicht um einen früheren eigenen Verkaufspreis handelt. Die UVP muss zudem tatsächlich bestehen und als Vergleichsmaßstab geeignet sein.
  6. Die Kombination mehrerer Vergleichspreise, prozentualer Rabatte und zeitlich begrenzter Aktionshinweise ist besonders sorgfältig zu prüfen. Maßgeblich bleibt der Gesamteindruck der Werbung.
  7. Auch angekündigte künftige Preise dürfen nicht dazu verwendet werden, einen tatsächlich nicht bestehenden bisherigen Preisvorteil vorzutäuschen.

Händler sollten zudem ihre Preisentwicklung nachvollziehbar dokumentieren und sicherstellen, dass die in ihrem Shopsystem verwendeten Referenzpreise zutreffend ermittelt werden. Gerade automatisierte Rabattaktionen können ansonsten schnell zu fehlerhaften Preisgegenüberstellungen führen.

Fazit

Das OLG Köln macht deutlich, dass ein durchgestrichener Preis nicht beliebig als Vergleichsgröße für eine Rabattaktion verwendet werden darf.

Entscheidend ist, welchen Preisvergleich der Verbraucher aufgrund der konkreten Werbung erwartet. Wird der Eindruck erweckt, der durchgestrichene Preis sei unmittelbar vor der Rabattaktion verlangt worden, muss dies auch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

Die zusätzliche Angabe des 30-Tage-Tiefstpreises kann eine irreführende Preisgegenüberstellung nicht rechtfertigen.

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt zugleich, dass Händler sorgfältig zwischen einer eigenen Preisermäßigung und einem Vergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung unterscheiden müssen. Gerade bei der Kombination von Streichpreisen und Prozent-Rabatten bestehen weiterhin rechtliche Unsicherheiten.

Für Online-Händler, die regelmäßig mit zeitlich befristeten Rabattaktionen und Streichpreisen werben, ist die Entscheidung deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.10.2026, Az. 6 U 24/26, openJur 2026, 10549.

OLG Köln zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Wer im Online-Shop mit durchgestrichenen Preisen wirbt, will Aufmerksamkeit – und genau darin liegt das Risiko. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 27.03.2026 klargestellt: Ein Streichpreis darf nicht eine Ersparnis vorgaukeln, wenn der Artikel kurz zuvor tatsächlich günstiger war. Ein späterer Hinweis auf der Produktseite heilt den ersten falschen Eindruck nicht.

Worum ging es?

Zwei Matratzen wurden auf der Startseite mit einem aktuellen Preis (169 € bzw. 229 €) und einem Streichpreis (269 € bzw. 249 €) beworben. Das sah nach deutlichem Rabatt aus. Tatsächlich hatte der Anbieter die Matratzen in der Woche davor aber noch günstiger verkauft (129 € bzw. 199 €). Der Hinweis auf diesen niedrigeren Preis erschien erst, nachdem der Kunde auf das Banner geklickt und die Folgeseite geöffnet hatte.

Ein Wettbewerber mahnte ab, erwirkte eine einstweilige Verfügung und verlangte anschließend die Erstattung der Abmahnkosten. Um genau diese Kosten ging es im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln.

Warum sind solche Streichpreise irreführend?

Das OLG Köln knüpft an einen einfachen Verbrauchermaßstab an: Wer auf der Startseite einen Streichpreis sieht, versteht ihn als „früher verlangten Preis“ des Händlers und erwartet, dass das Angebot aktuell besonders günstig ist. Genau diese Erwartung wird enttäuscht, wenn der Preis in Wahrheit gegenüber dem unmittelbar vorherigen Zeitraum sogar erhöht wurde.

Entscheidend ist außerdem: Schon das „Anlocken“ zählt. Es kommt nicht erst darauf an, ob der Kunde am Ende wirklich kauft. Bereits die Entscheidung, auf das Angebot zu klicken und sich näher damit zu befassen, ist eine geschäftliche Entscheidung, die durch einen falschen Rabattimpuls beeinflusst werden kann.

Warum der Hinweis auf der Folgeseite nicht reicht

Viele Shops versuchen, Startseiten-Banner maximal verkaufsstark zu gestalten und Details erst auf der Produktseite nachzuliefern. Genau das hat das OLG Köln abgelehnt: Die Aufklärung kommt zu spät und ist zudem häufig optisch unterlegen (kleine Schrift, nicht am Blickfang beteiligt). Wer den Preisvorteil blickfangmäßig präsentiert, muss auch die nötige Preiswahrheit in vergleichbarer Klarheit liefern – nicht versteckt im „Kleingedruckten“ der nächsten Ebene.

30-Tage-Bestpreis: Pflicht nach der Preisangabenverordnung

Neben der Irreführung nach Wettbewerbsrecht spielt die Preisangabenverordnung eine zentrale Rolle: Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung muss der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage angewendet hat. Bei Streichpreisen ist das regelmäßig der Referenzanker.

Im Fall vor dem OLG Köln lag der 30-Tage-Bestpreis unter dem beworbenen „Angebotspreis“. Damit wurde nicht nur ein falscher Rabatt suggeriert, sondern zugleich das Transparenzziel der Regelung verfehlt.

Abmahnkosten trotz „Abmahnkosten-Deckel“ im digitalen Handel

Besonders praxisrelevant ist ein zweiter Punkt: Im Online-Handel sind Abmahnkosten durch Mitbewerber in bestimmten Fällen ausgeschlossen – nämlich bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.

Der beklagte Händler argumentierte: Die Pflicht zum 30-Tage-Bestpreis sei eine solche Informationspflicht, daher dürfe der Wettbewerber keine Abmahnkosten verlangen.

Das OLG Köln hat das so nicht durchgehen lassen. Begründung in der Praxisformel: Wenn die Werbung nicht nur eine Informationspflicht verletzt, sondern zugleich eine echte Irreführung darstellt, bleibt der Anspruch auf Abmahnkostenerstattung bestehen. Sonst würde man ausgerechnet bei besonders sensiblen Rabatt- und Preisaktionen einen großen Teil des wettbewerblichen Durchsetzungsdrucks herausnehmen.

Kosten, Freistellung, Zinsen: Was das Gericht zur Abrechnung gesagt hat

Der Händler versuchte außerdem, die Kostenerstattung über das Innenverhältnis des abmahnenden Unternehmens zu Fall zu bringen (Stichwort: „Die Anwälte stellen nur dann in Rechnung, wenn der Gegner zahlt“). Auch das überzeugte das Gericht nicht: Abmahnkosten sind nur ersatzfähig, wenn sie tatsächlich entstehen – aber pauschale Vermutungen reichen nicht, um die Entstehung zu bestreiten.

Interessant für die Praxis: Das OLG Köln hat den Zinsanspruch angepasst. Abmahnkosten sind keine „Entgeltforderung“, daher gibt es nicht automatisch den höheren Zinssatz. Außerdem laufen Zinsen hier erst ab dem Zeitpunkt, ab dem aus dem anfänglichen Freistellungsanspruch ein Zahlungsanspruch wurde.

Was Unternehmer jetzt konkret tun sollten

  1. Preis-Historie sauber dokumentieren: Ohne belastbare Preisverläufe wird jede Rabattwerbung schnell zum Prozessrisiko.
  2. Streichpreise nur nutzen, wenn sie stimmen: Der Streichpreis muss zum tatsächlichen Referenzpreis passen, den der Verbraucher erwartet.
  3. 30-Tage-Bestpreis sichtbar machen: Wenn die Werbung als Preisermäßigung verstanden wird, muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage klar, eindeutig und gut lesbar dargestellt werden.
  4. Keine „Rabattoptik“ ohne Rabattrealität: Prozentkacheln, Streichpreise, „nur heute“-Mechaniken erhöhen das Risiko, dass Gerichte einen Anlockeffekt annehmen.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 27.03.2026
Aktenzeichen: 6 U 77/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 028 (MIR 04/2026)

Werbung mit durchgestrichener UVP – Wann greift § 11 PAngV?

Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist eines der zentralen Risiken im Preiswerberecht. Während klassische Preissenkungen eindeutig unter § 11 PAngV fallen, ist seit Inkrafttreten der 30‑Tage‑Regel umstritten, ob und wann ein bloßer Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ebenfalls als „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ einzuordnen ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Frage im Urteil vom 09.12.2025 nun grundlegend präzisiert.

Der zugrunde liegende Sachverhalt
ALDI Süd bewarb in einem Wochenprospekt verschiedene Markenprodukte unter der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER. BIS ZU -48 % SPAREN“. Für einen Energy‑Drink wurde ein Verkaufspreis von 0,99 € ausgewiesen, ergänzt um eine durchgestrichene Preisangabe „UVP 1,29 €“ sowie einen auffälligen Störer „-23 %“. Einen Hinweis auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage enthielt die Werbung nicht.

Die Verbraucherzentrale beanstandete dies als Verstoß gegen § 11 PAngV. ALDI verteidigte sich damit, dass keine Eigenpreisreduzierung beworben worden sei, sondern lediglich ein zulässiger UVP‑Vergleich.

Die zentrale Rechtsfrage
Im Kern ging es um die entscheidende Abgrenzung:
Stellt eine Werbung mit durchgestrichener UVP und Prozentangabe lediglich einen Preisvergleich dar – oder handelt es sich um eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 PAngV mit der Pflicht zur Angabe des 30‑Tage‑Niedrigstpreises?

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf qualifiziert die beanstandete Werbung als Preisermäßigung im Sinne des § 11 PAngV. Maßgeblich sei nicht die formale Bezeichnung „UVP“, sondern das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der Werbung.

Nach Auffassung des Gerichts versteht der Verbraucher die Kombination aus durchgestrichenem Referenzpreis, Prozentangabe, Rabattstörer und dem werblichen Umfeld („noch günstiger“, Aktionszeitraum, weitere echte Eigenpreisreduktionen) als Mitteilung einer reduzierten Preisgestaltung gegenüber einem früheren ALDI‑Preis.

Warum der UVP‑Hinweis nicht ausreicht
Zwar stellt ein reiner UVP‑Vergleich grundsätzlich keine Preisermäßigung dar. Das Gericht stellt jedoch klar: Dieser Grundsatz gilt nur, wenn für den Verbraucher eindeutig erkennbar ist, dass ausschließlich ein Vergleich mit einem Herstellerpreis vorgenommen wird.

Im konkreten Fall trete der UVP‑Hinweis optisch zurück. Er werde bei flüchtiger Wahrnehmung nicht oder nicht eindeutig als bloßer Vergleichshinweis erfasst. Durch die Durchstreichung werde vielmehr suggeriert, dass der referenzierte Preis früher tatsächlich gegolten habe und nun nicht mehr gilt – ein klassisches Signal einer Preissenkung.

Der entscheidende Maßstab: Gesamteindruck der Werbung
Das OLG Düsseldorf stellt ausdrücklich klar, dass § 11 PAngV nicht dadurch umgangen werden kann, dass eine UVP genannt wird, wenn die Gesamtgestaltung wie eine Rabattaktion wirkt. Prozentuale Preisangaben, rote Störer, Aktionszeiträume und der Gleichlauf mit echten Preisreduzierungen anderer Produkte führen dazu, dass der Verbraucher nicht zwischen Eigenpreisreduktion und UVP‑Vergleich differenziert.

Entscheidend ist nicht, was der Händler meint, sondern was die Werbung vermittelt.

Abgrenzung zur zulässigen UVP‑Werbung
Das Urteil bedeutet kein generelles Verbot der UVP‑Werbung. Zulässig bleibt der klare, nüchterne Vergleich mit einer Herstellerpreisempfehlung, sofern dieser nicht als Rabatt inszeniert wird. Sobald jedoch typische Elemente der Preisermäßigungswerbung hinzutreten, greift § 11 PAngV mit voller Wirkung.

Praktische Bedeutung für Händler
Die Entscheidung verschärft die Anforderungen erheblich. Händler können sich nicht mehr darauf verlassen, dass der Zusatz „UVP“ automatisch aus dem Anwendungsbereich des § 11 PAngV herausführt. Wer durchgestrichene UVP mit Prozentangaben kombiniert, riskiert, dass Gerichte von einer Preisermäßigung ausgehen – mit der Folge, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss.

Fazit
Das OLG Düsseldorf verlagert den Schwerpunkt der Prüfung eindeutig auf den Gesamteindruck. Durchgestrichene UVP‑Preise fallen dann unter § 11 PAngV, wenn sie aus Verbrauchersicht wie eine klassische Preisreduzierung wirken. Die Entscheidung setzt einen klaren Maßstab und erklärt, warum diese Werbeform derzeit massenhaft Gegenstand von Abmahnungen und Gerichtsverfahren ist. Die Revision wurde zugelassen, so dass sich zu dieser Rechtsfrage zukünftig auch der BGH äußern dürfte.

Gericht, Datum, Aktenzeichen
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 09.12.2025
Az.: I‑20 U 43/25

Streichpreise im Online-Handel: LG Wiesbaden bestätigt doppeltes Risiko für Händler

Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen, sogenannten Streichpreisen, ist ein beliebtes und wirksames Marketinginstrument im Online-Handel. Sie suggeriert dem Kunden ein besonders gutes Geschäft und eine erhebliche Ersparnis. Doch Vorsicht: Die rechtlichen Anforderungen an eine solche Preiswerbung sind streng. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. April 2025, AZ: 11 O 1/25, macht deutlich, dass Händler hier gleich zwei Vorschriften beachten müssen, um teure Abmahnungen zu vermeiden.

Der Fall: Ein Modellauto und ein irreführender Rabatt

Ein Online-Händler für Modellautos bewarb ein bestimmtes Fahrzeugmodell mit einem Sonderpreis von 31,20 €. Als Vergleichspreis wurde ein durchgestrichener Preis von 72,95 € angezeigt, was eine Ersparnis von über 57 % suggerierte.

Der Haken an der Sache: Der Preis von 72,95 € war ein alter Preis, der schon seit vielen Monaten nicht mehr verlangt wurde. Unmittelbar bevor der Preis auf 31,20 € gesenkt wurde, kostete das Modellauto bereits nur noch 39,00 €.

Der Händler argumentierte, der Streichpreis von 72,95 € sei die ursprüngliche unverbindliche Preisempfehlung (UVP) gewesen, die er nach der Markteinführung für eine lange Zeit verlangt habe. Ein klagebefugter Wirtschaftsverband sah darin jedoch eine Irreführung der Verbraucher und zog vor Gericht.

Die rechtlichen Fallstricke: PAngV und UWG gelten nebeneinander

Im Zentrum des Verfahrens standen zwei verschiedene rechtliche Regelungen:

  1. Die Preisangabenverordnung (§ 11 PAngV): Seit einer Gesetzesänderung sind Händler verpflichtet, bei jeder Rabattwerbung den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie für das Produkt innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt haben. Gegen diese Vorschrift hatte der Händler unstrittig verstoßen und diesen Teil der Klage anerkannt.
  2. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5 UWG): Dieses Gesetz verbietet ganz allgemein irreführende geschäftliche Handlungen. Eine Werbung mit einem Streichpreis ist dann irreführend, wenn der durchgestrichene Preis nicht derjenige ist, der unmittelbar vor der Preissenkung verlangt wurde.

Der Händler war der Ansicht, dass die spezielle Regelung der Preisangabenverordnung die allgemeine Regel des Wettbewerbsrechts verdränge. Wer also die Vorgaben der PAngV beachte, könne nicht mehr wegen Irreführung nach dem UWG belangt werden.

Die Entscheidung des LG Wiesbaden: Kein Entweder-oder!

Dieser Argumentation erteilte das Gericht eine klare Absage. Das Landgericht Wiesbaden stellte fest, dass beide Vorschriften – § 11 PAngV und § 5 UWG – nebeneinander anwendbar sind. Ein Händler muss also beide Regelungen beachten.

Die Werbung mit dem alten Preis von 72,95 € wurde als irreführend eingestuft, weil der Verbraucher bei einem Streichpreis davon ausgeht, dass es sich um den zuletzt gültigen Preis handelt. Indem ein viel höherer, aber veralteter Preis als Referenz genutzt wird, wird dem Kunden eine Ersparnis vorgegaukelt, die in dieser Höhe nicht der Realität entspricht. Ein solches Vorgehen ist geeignet, den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu bewegen, die er bei Kenntnis der wahren Umstände möglicherweise nicht getroffen hätte.

Fazit und Praxistipp für Unternehmer

Das Urteil des LG Wiesbaden ist eine wichtige Mahnung für alle Online-Händler. Es genügt nicht, nur den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Wer mit Streichpreisen wirbt, muss sicherstellen, dass zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Der Streichpreis muss der Preis sein, der unmittelbar vor der Rabattaktion verlangt wurde. Die Verwendung von alten „Mondpreisen“ oder lange zurückliegenden UVPs ist unzulässig, wenn das Produkt zwischenzeitlich bereits günstiger angeboten wurde.
  2. Zusätzlich muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der Aktion angegeben werden.

Wer diese doppelte Anforderung missachtet, riskiert kostspielige Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Eine sorgfältige Preisdokumentation und eine korrekte Umsetzung der Preiswerbung sind daher unerlässlich.

Gericht: Landgericht Wiesbaden
Datum: 24.04.2025
Aktenzeichen: 11 O 1/25