Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 2. Oktober 2026 entschieden, dass die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis wettbewerbswidrig sein kann, wenn der Händler unmittelbar vor der beworbenen Rabattaktion tatsächlich einen niedrigeren Preis verlangt hatte. Daran ändert auch die zusätzliche Angabe des niedrigsten Preises der vergangenen 30 Tage nichts. Die Entscheidung zeigt, dass Online-Händler nicht nur die Vorgaben der Preisangabenverordnung beachten müssen, sondern auch den Gesamteindruck ihrer Rabattwerbung.
Der Fall: Eine Matratze mit vermeintlich erheblichem Preisnachlass
Eine Online-Händlerin bewarb eine Taschenfederkernmatratze auf mehreren Seiten ihres Onlineshops mit einem rot hervorgehobenen Aktionspreis von 222 Euro. Daneben war ein durchgestrichener Preis von 499 Euro zu sehen.
Die Rabattaktion war für den Zeitraum vom 5. bis zum 27. Januar 2026 angekündigt. Ein Sternchenhinweis erklärte zum durchgestrichenen Preis: „Preis wieder gültig ab dem 28.01.2026“.
Allerdings hatte die Matratze unmittelbar vor der Rabattaktion lediglich 199 Euro gekostet. Dieser Betrag wurde in der Werbung auch als niedrigster Preis der letzten 30 Tage angegeben.
Die Händlerin stellte somit einen angeblich besonders günstigen Aktionspreis von 222 Euro einem durchgestrichenen Preis von 499 Euro gegenüber, obwohl die Matratze unmittelbar zuvor für nur 199 Euro erhältlich gewesen war.
Eine Mitbewerberin hielt diese Werbung für irreführend und beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Köln untersagte die beanstandete Werbung. Die dagegen gerichtete Berufung der Händlerin blieb vor dem OLG Köln erfolglos.
Wie verstehen Verbraucher einen durchgestrichenen Preis?
Nach Auffassung des OLG Köln geht der durchschnittliche Verbraucher bei einer Werbung mit einem durchgestrichenen Preis grundsätzlich davon aus, dass es sich um den Preis handelt, den der Händler zuvor für die Ware verlangt hat.
Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen.
Der Verbraucher erwartet also einen tatsächlichen Preisnachlass gegenüber dem bisherigen Verkaufspreis. Wird stattdessen ein Preis gegenübergestellt, der irgendwann in der Vergangenheit einmal verlangt wurde oder erst künftig wieder gelten soll, kann eine solche Werbung falsche Vorstellungen über den tatsächlichen Preisvorteil hervorrufen.
Genau dies beanstandete das OLG Köln im vorliegenden Fall.
Der durchgestrichene Preis von 499 Euro entsprach nicht dem unmittelbar vor der Aktion verlangten Preis. Dieser lag vielmehr bei 199 Euro und damit sogar unter dem beworbenen Aktionspreis von 222 Euro.
Die Werbung vermittelte damit einen erheblichen Preisvorteil, der gegenüber dem unmittelbar vorher verlangten Preis tatsächlich nicht bestand.
Warum der Sternchenhinweis die Irreführung nicht beseitigte
Die Händlerin berief sich darauf, dass der durchgestrichene Preis von 499 Euro in der Vergangenheit tatsächlich verlangt worden sei. Außerdem werde durch den Sternchenhinweis deutlich gemacht, dass dieser Preis erst nach dem Ende der Rabattaktion wieder gelten solle.
Diese Argumentation ließ das OLG Köln nicht gelten.
Nach Ansicht des Gerichts verstärkte der Hinweis „Preis wieder gültig ab dem 28.01.2026“ die Irreführung sogar.
Denn das Wort „wieder“ erwecke beim Verbraucher gerade die Vorstellung, dass der durchgestrichene Preis bereits unmittelbar vor Beginn der Rabattaktion gegolten habe und anschließend erneut gelten werde.
Hinzu kam die konkrete Gestaltung der Werbung. Der aktuelle Preis war rot hervorgehoben und die Aktion zeitlich begrenzt. Dadurch entstand zusätzlich der Eindruck, dass der Verbraucher nur während eines kurzen Zeitraums ein besonders günstiges Angebot erhalten könne.
Das Gericht stellte klar, dass es in der Verantwortung des Händlers liegt, einen abweichenden Bezugspreis eindeutig und verständlich zu erläutern.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass jeder Vergleich mit einem künftig verlangten Preis grundsätzlich unzulässig wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob für Verbraucher hinreichend deutlich erkennbar ist, worauf sich der Preisvergleich tatsächlich bezieht.
An dieser Klarheit fehlte es im entschiedenen Fall.
Auch die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage half nicht
Besonders interessant ist die Entscheidung im Zusammenhang mit § 11 Preisangabenverordnung (PAngV).
Diese Vorschrift verpflichtet Händler bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung für Waren grundsätzlich dazu, den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt haben.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Händler kurzfristig ihre Preise erhöhen, um anschließend mit vermeintlich besonders hohen Rabatten zu werben.
Im vorliegenden Fall hatte die Händlerin den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage mit 199 Euro angegeben.
Dies verhinderte nach Auffassung des OLG Köln jedoch nicht die Irreführung durch den zusätzlich verwendeten Streichpreis.
Denn der Verbraucher konnte trotz der 30-Tage-Angabe den Eindruck gewinnen, durch den aktuellen Kauf gegenüber dem bisherigen regulären Verkaufspreis erheblich zu sparen.
Das Gericht betonte, dass Angaben über den Preis regelmäßig geeignet sind, die Kaufentscheidung zu beeinflussen. Wird dem Verbraucher ein tatsächlich nicht bestehender Preisvorteil suggeriert, ist diese Irreführung wettbewerbsrechtlich relevant.
Darüber hinaus bejahte das OLG Köln wegen der insgesamt unklaren Preisgestaltung einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV.
Damit sah das Gericht nicht nur einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG, sondern auch einen weiteren wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die Vorschriften zur Preistransparenz.
Für Online-Händler folgt daraus eine wichtige Unterscheidung: Die Angabe des 30-Tage-Tiefstpreises ist eine eigenständige gesetzliche Verpflichtung. Sie erlaubt aber keine zusätzliche Preiswerbung, die beim Verbraucher einen unzutreffenden Eindruck über die tatsächliche Ersparnis hervorruft.
Auch prozessual ist die Entscheidung bemerkenswert
Neben den wettbewerbsrechtlichen Fragen beschäftigte sich das OLG Köln mit der Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Die Händlerin hatte eingewandt, die Mitbewerberin habe das Verfahren nicht mit der erforderlichen Eile betrieben. Außerdem hatte diese zunächst versehentlich eine falsche Anlage beigefügt und erst später zusätzlich einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung geltend gemacht.
Das OLG Köln hielt diese Umstände nicht für dringlichkeitsschädlich.
Die Antragstellerin habe das Verfahren insgesamt zügig betrieben. Auch die nachträgliche Korrektur der Anlage stehe der Dringlichkeit nicht entgegen.
Besonders hervorzuheben ist eine weitere Feststellung des Gerichts: Ein Antragsteller darf seinen Unterlassungsantrag auch nach Ablauf der maßgeblichen Dringlichkeitsfrist auf zusätzliche rechtliche Gesichtspunkte stützen, sofern der Streitgegenstand unverändert bleibt.
Maßgeblich sind der geltend gemachte Antrag und der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Werden lediglich weitere rechtliche Anspruchsgrundlagen vorgetragen, führt dies nicht automatisch zu einem neuen Streitgegenstand.
Das Gericht bestätigte außerdem, dass die beanstandete Werbung auf der Produktübersichtsseite, der Sale-Seite und der Produktdetailseite jeweils gesondert zum Gegenstand eines Unterlassungsantrags gemacht werden konnte.
Welche Konsequenzen ergeben sich für Online-Händler?
Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen gehört zu den klassischen Instrumenten des Onlinehandels. Allerdings sind die rechtlichen Anforderungen durch die neuere Rechtsprechung deutlich präzisiert worden.
Händler müssen dabei vor allem zwischen der Werbung mit einer eigenen Preisermäßigung und einem bloßen Preisvergleich unterscheiden.
Rabatte müssen sich grundsätzlich auf den 30-Tage-Tiefstpreis beziehen
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. September 2024 (C-330/23 – Aldi Süd) muss eine angekündigte Preisermäßigung grundsätzlich anhand des niedrigsten Preises berechnet werden, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage verlangt hat.
Das gilt insbesondere für prozentuale Rabattangaben wie „20 % reduziert“ oder „30 % günstiger“.
Es reicht nicht aus, den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage irgendwo zusätzlich anzugeben, während der beworbene Rabatt tatsächlich anhand eines höheren, zuvor verlangten Preises berechnet wird.
Diesen Grundsatz hat das OLG Köln in einem weiteren Urteil vom 13. Februar 2026 (6 UKl 4/25) bestätigt. Dort hatte ein Händler im Rahmen einer Black-Friday-Aktion blickfangmäßig mit prozentualen Preisnachlässen geworben, die sich nicht auf den 30-Tage-Tiefstpreis bezogen. Die zusätzlich angegebene tatsächliche Ermäßigung gegenüber dem 30-Tage-Preis konnte die irreführende Darstellung nicht ausgleichen.
Für Händler bedeutet dies, dass der maßgebliche Referenzpreis nicht nur angegeben, sondern auch bei der Berechnung des beworbenen Rabatts berücksichtigt werden muss.
Der 30-Tage-Tiefstpreis muss klar erkennbar sein
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24 – Jacobs Krönung) zusätzliche Anforderungen an die Darstellung des Referenzpreises formuliert.
Danach muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage eindeutig, klar und verständlich angegeben werden.
Eine schwer verständliche Fußnote oder eine unübersichtliche Kombination verschiedener Preise kann diesen Anforderungen widersprechen.
Für Online-Händler empfiehlt es sich deshalb, den 30-Tage-Tiefstpreis in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rabattwerbung gut lesbar anzugeben und eindeutig zu bezeichnen.
Besonderheiten bei der Werbung mit einer UVP
Anders kann die Rechtslage bei der Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) sein.
Ein solcher Preisvergleich stellt grundsätzlich keine Ermäßigung des eigenen Verkaufspreises dar. Er soll vielmehr zeigen, dass das Produkt günstiger angeboten wird, als es der Hersteller empfiehlt.
Bei einem reinen, eindeutig als solchen erkennbaren UVP-Vergleich wird deshalb grundsätzlich keine Angabe des niedrigsten eigenen Verkaufspreises der letzten 30 Tage verlangt.
Allerdings kommt es entscheidend auf die konkrete Gestaltung der Werbung an.
So hat das OLG Köln mit Urteil vom 15. Mai 2026 (6 U 92/25) einen UVP-Streichpreisvergleich auch in Verbindung mit einer prozentualen Ersparnisangabe zugelassen, weil der Bezug zur Herstellerempfehlung für Verbraucher hinreichend deutlich war.
Demgegenüber hat das OLG Düsseldorf bei einer anders gestalteten Rabattwerbung eine Preisermäßigung angenommen, obwohl teilweise auf eine UVP Bezug genommen wurde. Entscheidend war, dass die gesamte Werbung aus Verbrauchersicht den Eindruck vermittelte, der Händler habe seinen bisherigen Verkaufspreis gesenkt.
Die Abgrenzung ist damit noch nicht abschließend geklärt. Gegen das Urteil des OLG Köln vom 15. Mai 2026 ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 263/26 ein Revisionsverfahren anhängig.
Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung sollten Händler insbesondere bei der Kombination von durchgestrichener UVP und blickfangmäßigen Rabattangaben wie „-40 %“ vorsichtig sein.
Wer mit einer UVP wirbt, muss außerdem sicherstellen, dass diese tatsächlich besteht, aktuell ist und auf einer ernsthaften Herstellerkalkulation beruht. Sogenannte Mondpreise, die nur dazu dienen, einen besonders hohen Preisvorteil vorzutäuschen, bleiben unzulässig.
Was Händler bei Rabattaktionen konkret beachten sollten
Für die rechtssichere Gestaltung von Preiswerbung ergeben sich damit insbesondere folgende Anforderungen:
- Bei der Werbung mit einer eigenen Preisermäßigung muss grundsätzlich der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Beginn der Preisermäßigung ermittelt und angegeben werden.
- Prozentuale Rabattangaben und Werbeaussagen über die Höhe der Ersparnis müssen sich bei einer solchen Preisermäßigung auf diesen Referenzpreis beziehen.
- Durchgestrichene Preise dürfen keinen falschen Eindruck darüber vermitteln, welchen Preis der Händler zuvor verlangt hat.
- Der 30-Tage-Tiefstpreis muss klar erkennbar und verständlich dargestellt werden. Schwer verständliche Sternchenhinweise oder unübersichtliche Preisangaben können wettbewerbswidrig sein.
- Bei einem Vergleich mit einer UVP muss deutlich werden, dass es sich um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers und nicht um einen früheren eigenen Verkaufspreis handelt. Die UVP muss zudem tatsächlich bestehen und als Vergleichsmaßstab geeignet sein.
- Die Kombination mehrerer Vergleichspreise, prozentualer Rabatte und zeitlich begrenzter Aktionshinweise ist besonders sorgfältig zu prüfen. Maßgeblich bleibt der Gesamteindruck der Werbung.
- Auch angekündigte künftige Preise dürfen nicht dazu verwendet werden, einen tatsächlich nicht bestehenden bisherigen Preisvorteil vorzutäuschen.
Händler sollten zudem ihre Preisentwicklung nachvollziehbar dokumentieren und sicherstellen, dass die in ihrem Shopsystem verwendeten Referenzpreise zutreffend ermittelt werden. Gerade automatisierte Rabattaktionen können ansonsten schnell zu fehlerhaften Preisgegenüberstellungen führen.
Fazit
Das OLG Köln macht deutlich, dass ein durchgestrichener Preis nicht beliebig als Vergleichsgröße für eine Rabattaktion verwendet werden darf.
Entscheidend ist, welchen Preisvergleich der Verbraucher aufgrund der konkreten Werbung erwartet. Wird der Eindruck erweckt, der durchgestrichene Preis sei unmittelbar vor der Rabattaktion verlangt worden, muss dies auch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Die zusätzliche Angabe des 30-Tage-Tiefstpreises kann eine irreführende Preisgegenüberstellung nicht rechtfertigen.
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt zugleich, dass Händler sorgfältig zwischen einer eigenen Preisermäßigung und einem Vergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung unterscheiden müssen. Gerade bei der Kombination von Streichpreisen und Prozent-Rabatten bestehen weiterhin rechtliche Unsicherheiten.
Für Online-Händler, die regelmäßig mit zeitlich befristeten Rabattaktionen und Streichpreisen werben, ist die Entscheidung deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.10.2026, Az. 6 U 24/26, openJur 2026, 10549.