Landgericht Amberg: Wenn der App-Rabatt zur Preisfalle wird

Das Landgericht Amberg hat mit Urteil vom 20. Juli 2026 entschieden, dass eine konkrete Preiswerbung von Netto für Mini-Wassermelonen irreführend war. Im Mittelpunkt stand eine Prospektwerbung mit den Angaben „Aktion“, einem Preis von 2,79 Euro, einem hervorgehobenen Preis von 2,49 Euro und dem Hinweis „Netto App Preis -28 %“. Nach Auffassung des Gerichts war für Verbraucher nicht klar erkennbar, welcher Preis in welchem Fall gelten sollte und worauf sich der angegebene Rabatt von 28 Prozent tatsächlich bezog.

Worum ging es in dem Fall?

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ging gegen Netto Marken-Discount vor. Netto hatte in einem Verkaufsprospekt Mini-Wassermelonen beworben. Die Werbung zeigte oben den Begriff „Aktion“, daneben einen Preis von 2,79 Euro, darunter groß den Preis von 2,49 Euro. Links daneben stand in einer Smartphone-Grafik der Hinweis „Netto App Preis -28 %“.

Tatsächlich kostete die Ware ohne Nutzung der Netto-App 2,79 Euro. Bei Nutzung der App mussten Kunden 2,49 Euro zahlen. Die Verbraucherzentrale hielt diese Darstellung für irreführend. Aus Sicht eines Verbrauchers könne der Eindruck entstehen, dass der Preis von 2,49 Euro bereits ein Aktionspreis sei und bei Nutzung der App nochmals 28 Prozent abgezogen würden. Außerdem passe der angegebene Rabatt rechnerisch nicht zu den dargestellten Preisen: 28 Prozent Rabatt auf 2,79 Euro führen nicht zu 2,49 Euro, sondern zu einem deutlich niedrigeren Betrag.

Netto verteidigte die Werbung damit, dass aus der Gestaltung klar werde: 2,79 Euro gelte ohne App, 2,49 Euro gelte mit App. Eine spürbare Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen liege nicht vor. Außerdem sei der Anspruch verjährt.

Warum sah das Landgericht Amberg die Werbung als irreführend an?

Das Gericht stellte entscheidend darauf ab, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Werbung versteht. Dabei kam es nicht darauf an, wie Netto die Werbung intern gemeint hatte, sondern welchen Eindruck die konkrete Gestaltung nach außen erzeugte.

Nach Ansicht des Landgerichts war die Preisangabe in jedem Fall problematisch. Selbst wenn man die Werbung so versteht, wie Netto sie verstanden wissen wollte, nämlich 2,79 Euro ohne App und 2,49 Euro mit App, bleibt der Hinweis „-28 %“ rechnerisch falsch oder zumindest missverständlich. Denn die Differenz zwischen 2,79 Euro und 2,49 Euro beträgt gerade keine 28 Prozent.

Noch deutlicher wird die Irreführung, wenn Verbraucher die Werbung so verstehen, dass zunächst von 2,79 Euro auf 2,49 Euro reduziert wurde und zusätzlich bei Nutzung der App weitere 28 Prozent abgezogen werden. Genau diese Deutung hielt das Gericht wegen der Gestaltung für möglich. In diesem Fall wäre die Werbung ebenfalls falsch, weil bei Nutzung der App gerade kein weiterer Rabatt unter 2,49 Euro gewährt wurde.

Das Gericht fasste dies klar zusammen: Die Preisangabe war aus seiner Sicht in jedem Fall irreführend.

Warum ist die Entscheidung für Händler wichtig?

Die Entscheidung zeigt, wie streng Gerichte Preiswerbung prüfen können. Gerade im Lebensmittelhandel, Onlinehandel und bei App-basierten Rabatten werden Preisangaben oft mit mehreren Elementen kombiniert: Streichpreise, Aktionspreise, App-Preise, Prozentangaben, Coupons, Sternchenhinweise und Sonderbedingungen.

Genau hier liegt das Risiko. Je mehr Preise und Rabatte gleichzeitig dargestellt werden, desto höher ist die Gefahr, dass der Verbraucher nicht mehr sicher erkennen kann, welcher Preis tatsächlich gilt. Das gilt besonders dann, wenn Prozentangaben rechnerisch nicht eindeutig zum beworbenen Endpreis passen.

Für Unternehmer bedeutet das: Eine Rabattwerbung muss nicht nur attraktiv aussehen, sondern vor allem klar, rechnerisch nachvollziehbar und eindeutig sein. Wer mit einem App-Preis wirbt, muss deutlich machen, ob der angegebene Endpreis bereits der App-Preis ist oder ob der Rabatt noch zusätzlich abgezogen wird. Ebenso muss klar sein, auf welchen Ausgangspreis sich ein Prozentnachlass bezieht.

App-Rabatte sind nicht automatisch unzulässig

Wichtig ist: Das Urteil verbietet nicht App-Rabatte als solche. Das Landgericht Amberg hat nicht entschieden, dass ein Händler keine günstigeren Preise für App-Nutzer anbieten darf. Beanstandet wurde vielmehr die konkrete Darstellung im Prospekt.

Das ist ein entscheidender Unterschied. Unternehmen dürfen grundsätzlich mit digitalen Vorteilen, Coupons und App-Preisen arbeiten. Sie müssen aber sicherstellen, dass der Kunde die Preislogik sofort versteht. Der beworbene Endpreis, der Ausgangspreis und der Rabatt müssen zueinander passen. Unklare Blickfangwerbung kann nicht durch eine nachträgliche Erklärung gerettet werden, wenn der erste Eindruck bereits in die Irre führt.

Auch die Verjährung half Netto nicht

Netto berief sich außerdem auf Verjährung. Unterlassungsansprüche nach dem UWG verjähren grundsätzlich in sechs Monaten. Die Verbraucherzentrale hatte Netto bereits im Juni 2025 abgemahnt. Die Klage wurde im Juli 2025 eingereicht, aber erst im Februar 2026 zugestellt.

Das Landgericht Amberg sah den Anspruch trotzdem nicht als verjährt an. Die Zustellung wirkte nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, weil sie noch „demnächst“ erfolgt sei. Dabei berücksichtigte das Gericht unter anderem, dass eine erste Kostenvorschussanforderung den Kläger nicht erreicht hatte und Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb der Partei grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Auch die Feiertage und üblichen Verzögerungen um den Jahreswechsel spielten bei der Gesamtbetrachtung eine Rolle.

Für die Praxis ist dieser Teil der Entscheidung ebenfalls interessant. Er zeigt, dass eine spätere Zustellung nicht automatisch zur Verjährung führt. Entscheidend ist, ob die klagende Partei alles Zumutbare getan hat, um eine alsbaldige Zustellung zu ermöglichen.

Was Unternehmen aus dem Urteil lernen sollten

Unternehmen sollten Preiswerbung vor Veröffentlichung kritisch prüfen. Das gilt besonders bei Prospekten, Onlineanzeigen, Social-Media-Kampagnen, Newsletter-Angeboten und App-Coupons. Der Kunde muss auf einen Blick erkennen können, welcher Preis ohne App gilt, welcher Preis mit App gilt und ob ein prozentualer Rabatt bereits eingerechnet ist oder erst noch abgezogen wird.

Besonders problematisch sind Kombinationen aus mehreren Preisankern. Wird ein höherer Preis einem niedrigeren Preis gegenübergestellt und daneben ein Prozentnachlass genannt, muss die Rechnung stimmen. Andernfalls drohen Abmahnungen durch Verbraucherverbände oder Wettbewerber, Unterlassungsklagen, Abmahnkosten und Ordnungsmittel bei Wiederholung.

Praktisch sinnvoll ist es, vor jeder Kampagne drei Fragen zu stellen: Erstens, versteht ein durchschnittlicher Kunde den Endpreis ohne weitere Erläuterung? Zweitens, ist klar, worauf sich der Rabatt bezieht? Drittens, stimmt die Prozentangabe rechnerisch mit der Preisgegenüberstellung überein? Wenn eine dieser Fragen nicht eindeutig mit Ja beantwortet werden kann, sollte die Werbung überarbeitet werden.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Amberg ist ein deutliches Signal an Händler: App-Rabatte und Aktionspreise dürfen nicht so dargestellt werden, dass Verbraucher über den tatsächlich geltenden Preis oder die Höhe des Rabatts im Unklaren bleiben. Wer mit Preisvorteilen wirbt, muss transparent und rechnerisch sauber arbeiten.

Für Unternehmen ist die Entscheidung besonders relevant, weil Preiswerbung oft unter hohem Zeitdruck erstellt wird. Gerade bei Prospekten und digitalen Kampagnen kann eine unklare Gestaltung schnell teuer werden. Entscheidend ist nicht, wie der Händler die Werbung gemeint hat, sondern wie sie beim Verbraucher ankommt.

Daten der Entscheidung

Gericht: Landgericht Amberg
Datum: 20. Juli 2026
Aktenzeichen: 41 HK O 554/25

OLG Köln: -58 % auf die UVP – warum Penny mit dem Streichpreis (vorerst) durchkommt

Das Oberlandesgericht Köln hat am 15.05.2026 entschieden, dass eine Rabattangabe im Prospekt nicht automatisch eine „Preisermäßigung“ im Sinne der Preisangabenverordnung ist, nur weil ein Preis durchgestrichen und eine Prozentzahl hervorgehoben wird. Für Händler ist das Urteil besonders interessant, weil es die Grenze zwischen zulässigem UVP-Preisvergleich und auslösendem „30-Tage-Bestpreis“-Rabatt neu vermisst – und weil der Bundesgerichtshof sich dazu voraussichtlich bald äußern muss.

Der Streit: -58 % auf Joghurt – aber wovon eigentlich?

Penny hatte in einem bundesweit verteilten Handzettel (Aktionszeitraum Anfang November 2024) einen „Müller Joghurt mit der Ecke“ für 0,33 EUR beworben. Daneben stand „-58 %“ und ein durchgestrichener Referenzpreis von 0,79 EUR, der als UVP gekennzeichnet war.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt das für unlauter. Kernvorwurf: Verbraucher verstünden die Darstellung als echte Preisreduzierung des Händlers. Dann müsse Penny nach § 11 Preisangabenverordnung (PAngV) den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben. Das Landgericht Köln gab der Klage in erster Instanz insoweit noch statt – das OLG Köln hat diese Verurteilung nun aufgehoben und die Klage hierzu abgewiesen.

Was § 11 PAngV bezweckt – und wann die Pflicht wirklich greift

§ 11 PAngV soll verhindern, dass Rabatte „schön gerechnet“ werden, etwa indem Preise kurz vor einer Aktion angehoben werden („Preisschaukelei“) und der Rabatt dann auf diesen höheren Preis bezogen wird. Deshalb verlangt die Norm bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler in den letzten 30 Tagen tatsächlich verlangt hat.

Der Knackpunkt ist also nicht die Prozentzahl an sich, sondern die Frage: Wird überhaupt eine Preisermäßigung des eigenen Preises bekanntgegeben – oder nur ein Preisvergleich?

Die Kernaussage des OLG Köln: Ein UVP-Vergleich ist hier keine Preisermäßigung

Das OLG Köln sagt im Ergebnis: Ein klar erkennbarer Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung ist keine „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ nach § 11 PAngV.

Entscheidend war für den Senat vor allem die Verständlichkeit für den Durchschnittsverbraucher:

  • Das Kürzel UVP ist geläufig. Wer „UVP“ liest, versteht grundsätzlich: Das ist ein vom Hersteller empfohlener Preis, nicht der frühere Preis des Händlers.
  • In der konkreten Gestaltung war „UVP“ nach Auffassung des Gerichts noch ausreichend wahrnehmbar.
  • Die Prozentangabe musste sich für den Betrachter ersichtlich auf den einzigen sichtbaren Referenzwert beziehen – nämlich die UVP. Daraus folge: Es wird nicht behauptet, Penny habe zuvor selbst 0,79 EUR verlangt und senke nun den eigenen Preis.

Damit fehlt nach Ansicht des OLG Köln der Auslöser für die 30-Tage-Bestpreis-Pflicht: Es wird kein eigener „Vorher-Preis“ reduziert, sondern ein Preisvorteil im Vergleich zur Empfehlung eines Dritten dargestellt.

Keine Irreführung nach UWG – aber UVP-Werbung bleibt ein Minenfeld

Das Urteil ist kein Freibrief für jede UVP-Gestaltung. Das OLG Köln betont vielmehr die klassischen Grenzen zulässiger UVP-Werbung. Unlauter kann sie unter anderem sein, wenn:

  • nicht klar ist, dass es sich um eine unverbindliche Empfehlung handelt,
  • die UVP nicht (mehr) existiert oder nicht als ernsthafte Orientierung taugt,
  • die UVP in Wahrheit ein „Mondpreis“ ist, der am Markt keine Rolle spielt,
  • die Gesamtaufmachung trotz „UVP“-Hinweis den Eindruck erweckt, der Händler habe seinen eigenen Preis reduziert.

Gerade der letzte Punkt ist praxisrelevant: Andere Gerichte sehen ähnliche Gestaltungen strenger, wenn der UVP-Hinweis optisch „untergeht“ oder wenn die Werbung mit echten Eigenpreis-Rabatten gemischt wird und dadurch Verwechslungen begünstigt.

Warum die Revision zugelassen wurde – und was jetzt wichtig bleibt

Das OLG Köln hat die Revision ausdrücklich zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und die Oberlandesgerichte nicht einheitlich entscheiden. Für Händler bedeutet das: Die Rechtslage ist in Bewegung. Wer sich allein auf dieses Urteil verlässt, kann je nach Werbegestaltung und Gerichtsstand trotzdem in ein Abmahnrisiko laufen – und der Bundesgerichtshof kann die Linie noch verschärfen oder vereinheitlichen.

Praxis-Checkliste: So wird nach OLG Köln aus UVP-Vergleich keine „30-Tage-Preisermäßigung“

  1. UVP wirklich klar kennzeichnen
    „UVP“ muss so platziert und gestaltet sein, dass es beim schnellen Prospektblick auffällt. Je kleiner und unauffälliger der Hinweis, desto größer das Risiko.
  2. Keine „Rabatt-Sprache“, wenn nur verglichen wird
    Begriffe wie „Preis gesenkt“, „jetzt reduziert“, „statt“ oder große „Sparen“-Claims können schnell den Eindruck einer echten Eigenpreis-Ermäßigung erzeugen. Dann kann § 11 PAngV plötzlich im Raum stehen.
  3. Keine verwirrende Mischung auf einer Seite
    Wenn auf derselben Prospektseite echte Eigenpreis-Rabatte und UVP-Vergleiche nebeneinanderstehen, steigt die Verwechslungsgefahr. Dann braucht es besonders klare Trennung und Erläuterung.
  4. Prozentangaben sauber herleiten
    Wenn mit Prozenten gearbeitet wird, muss für den Betrachter eindeutig sein, worauf sich die Prozentrechnung bezieht. Mehrdeutigkeit ist der Feind.
  5. UVP dokumentieren
    Wer UVP als Anker nutzt, sollte intern belegen können, dass diese Empfehlung existiert und aktuell ist. Das reduziert Streit über „Mondpreise“ und stärkt die Verteidigung.
  6. Wenn es ein echter Rabatt ist: 30-Tage-Bestpreis konsequent ausweisen
    Sobald Sie mit einer Preisermäßigung des eigenen Preises werben, führt an § 11 PAngV kein Weg vorbei. Dann muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenz klar angegeben werden.

Fazit

Das OLG Köln stärkt den Handel dort, wo tatsächlich nur ein Preisvergleich zur UVP kommuniziert wird und Verbraucher das auch verstehen können. Gleichzeitig bleibt die Gestaltung entscheidend: Je mehr eine Werbung wie eine klassische Rabattaktion aussieht, desto eher droht der Sprung in die 30-Tage-Bestpreis-Pflicht.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 15.05.2026
Aktenzeichen: 6 U 92/25

OLG Karlsruhe setzt Grenzen für „Super-Knüller“-Rabatte: Prozentangaben müssen sich am 30-Tage-Bestpreis messen lassen

Wer im Handel mit „Sie sparen 33 %“ oder ähnlichen Prozentangaben wirbt, muss seit der Reform der Preisangabenverordnung sehr genau rechnen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 03.03.2026 entschieden, dass eine prozentuale Ermäßigung zwingend auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen werden muss – eine Fußnote am Seitenende reicht nicht, wenn die Prozentzahl daneben mit großem Blickfang steht.

Worum ging es konkret?

Edeka Südwest bewarb in einem Prospekt Möhren für 0,99 Euro als „SUPER-KNÜLLER“ und ergänzte blickfangartig „Sie sparen 33 %“. Die 33 % waren aus Sicht des Unternehmens aus dem regulären Ladenpreis von 1,49 Euro berechnet.

Am unteren Rand der Prospektseite fand sich jedoch ein Sternchenhinweis: Der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage hatte bei 0,88 Euro gelegen. Damit war der beworbene „Super-Preis“ nicht einmal der beste Preis der letzten Wochen, sondern lag gut 12 % über dem 30-Tage-Bestpreis.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Offenburg gab der Klage statt. Edeka legte Berufung ein – ohne Erfolg.

Die Kernaussage des OLG Karlsruhe

Das Gericht bleibt strikt: Sobald eine Preisermäßigung bekannt gegeben wird, gilt § 11 Abs. 1 PAngV. Und bei Prozentangaben bedeutet das nicht nur „30-Tage-Bestpreis irgendwo nennen“, sondern: Die Prozentzahl selbst muss aus dem 30-Tage-Bestpreis berechnet sein.

Mit anderen Worten: Wer „–33 %“ kommuniziert, darf diesen Nachlass nicht auf einen frei gewählten Referenzpreis (z. B. den normalen Ladenpreis) beziehen, wenn innerhalb der letzten 30 Tage ein niedrigerer Preis verlangt wurde. Der Verbraucher soll die tatsächliche Preiswürdigkeit sofort einschätzen und Preise zuverlässig vergleichen können.

Warum die Fußnote nicht geholfen hat

Edeka argumentierte, der Verbraucher sehe doch den Sternchenhinweis zum 30-Tage-Bestpreis und erkenne daher, dass die 0,99 Euro nicht der günstigste Preis waren.

Das OLG Karlsruhe lässt das nicht gelten. Der Grund ist praxisnah: Blickfang schlägt Kleingedrucktes. Wenn die Prozentzahl und der „Super“-Begriff im Vordergrund stehen, prägt das die Erwartung. Der Verbraucher darf darauf vertrauen, dass eine werblich herausgestellte Ermäßigung nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet ist – also am niedrigsten Preis der letzten 30 Tage.

„Nur 11 Cent“ ist kein Freifahrtschein

Edeka hielt den Unterschied zwischen 0,99 Euro und 0,88 Euro für zu gering, um kaufentscheidend zu sein, zumal es um frische Lebensmittel gehe.

Auch hier ist das Gericht deutlich: Preisunterschiede können gerade im Lebensmittelbereich relevant sein – auch im Cent-Bereich. Viele Kunden kaufen preisbewusst und über längere Zeiträume. Außerdem schützt die Regelung nicht nur vor großen, sondern gerade auch vor schleichenden Täuschungen durch Preisschwankungen.

Was Unternehmer daraus lernen müssen

Die Entscheidung betrifft nicht nur Prospektwerbung, sondern auch Online-Shops, Marktplätze und jede Form von Preis-Kommunikation, die als „Preisermäßigung“ verstanden wird. Kritisch sind insbesondere:

  • Prozentangaben („–20 %“, „Sie sparen 10 %“)
  • sonstige Aussagen, die die Vorteilhaftigkeit betonen („Mega-Deal“, „Knallerpreis“, „Top-Rabatt“), wenn sie als Ermäßigung wirken
  • Streichpreise und „statt“-Preise, wenn sie den Eindruck einer Reduzierung vermitteln

Praktische Checkliste für rechtssichere Rabattwerbung

  1. Preisverlauf sauber dokumentieren
    Für jedes Produkt muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Start der Aktion feststehen.
  2. Prozentangaben nur aus dem 30-Tage-Bestpreis berechnen
    Sobald ein niedrigerer Preis in den letzten 30 Tagen existierte, ist dieser der maßgebliche Referenzpreis.
  3. Keine „Rabatt“-Kommunikation, wenn der Aktionspreis über dem 30-Tage-Bestpreis liegt
    In solchen Fällen kann man zwar den aktuellen Preis bewerben – aber ohne Prozent- oder „Sie sparen“-Aussagen, die eine Ermäßigung suggerieren.
  4. Sternchenhinweise sind nur Ergänzung, kein Ersatz
    Sie können Informationen erläutern, heilen aber keinen falschen Bezug der Prozentzahl.

Was droht bei Verstößen?

Neben Abmahnungen durch Wettbewerber sind insbesondere Verbraucherverbände aktiv. Es drohen Unterlassungstitel, Ordnungsgelder bei Verstößen und Kostenlast.

Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat)
03.03.2026
14 U 83/25

Black Friday mit Countdown: Wenn der Rabatt doch nicht endet – LG Frankfurt a. M. zur Irreführung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.03.2025 entschieden: Wer im Online-Shop einen rabattierten Preis als zeitlich befristet bewirbt (zum Beispiel mit einem Countdown-Timer), darf den beworbenen Preis nach Ablauf dieser Frist nicht einfach unverändert weiterlaufen lassen. Sonst ist die Werbung irreführend – auch dann, wenn der Händler seine Preise grundsätzlich frei festlegen darf.

Worum ging es?
Ein großer Online-Händler bewarb im Rahmen einer „Black Friday Woche“ ein Produkt (u. a. mit durchgestrichener UVP, Prozent-Rabatt und einem Blickfang „Black Friday“) zu einem reduzierten Preis. Zusätzlich wurde das Ende des Angebotszeitraums mit einer rückwärts laufenden Uhr („endet in …“) visualisiert.

Der Knackpunkt: Nach Ablauf der angekündigten Frist konnten Kunden das Produkt weiterhin zum identischen Preis kaufen – später sogar noch günstiger. Ein qualifizierter Wirtschaftsverband verlangte Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Was war rechtlich streitig?
Im Kern standen zwei Fragen im Raum:

  1. Ist eine „nur kurz verfügbar“-Werbung bereits als per se unlauter verboten (sogenannte „Schwarze Liste“, Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG)?
  2. Unabhängig davon: Ist die Werbung jedenfalls nach den allgemeinen Irreführungsregeln (§ 5 UWG) unlauter, wenn der Preis nach Ablauf der angeblichen Frist unverändert weiter gilt?

Warum die „Schwarze Liste“ hier nicht griff
Der Kläger hatte auch auf Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG abgestellt. Diese Vorschrift erfasst bestimmte „Druck“-Werbung, wenn Waren oder Dienstleistungen nur „für einen sehr begrenzten Zeitraum“ verfügbar seien, um den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu drängen.

Das Gericht stellte aber klar: Maßgeblich ist nicht die Restlaufzeit des Countdowns im konkreten Moment (also etwa nur noch wenige Minuten), sondern die Gesamtdauer der Aktion. Eine „Black Friday Woche“ mit einer Gesamtlaufzeit von einer Woche ist nach Auffassung des LG Frankfurt kein „sehr begrenzter Zeitraum“ im Sinne dieser Verbotsnorm. Damit lag kein Fall der „Schwarzen Liste“ vor.

Warum es trotzdem unlauter war: Irreführung nach § 5 UWG
Entscheidend war für das Gericht die Irreführung durch die suggerierte zeitliche Befristung:

  • Der durchschnittliche Verbraucher versteht eine „Black Friday“-Preisaktion typischerweise so, dass der beworbene Sonderpreis nur während der Aktionsdauer gilt und anschließend wieder steigt.
  • Genau dieser Eindruck wird durch einen Countdown-Timer noch verstärkt: Er vermittelt, dass man sich beeilen muss, um den Vorteil nicht zu verpassen.
  • Bleibt der Preis nach Ablauf der Frist tatsächlich bestehen, stimmt dieser Gesamteindruck nicht mit der Realität überein.

Das Gericht betonte dabei einen zentralen Punkt für die Praxis: Der rechtliche Vorwurf lautet nicht, dass ein Händler nach Ende einer Aktion zwingend teurer werden muss. Sondern: Wer vorher einen zeitlichen „Schlussstrich“ kommuniziert, setzt damit eine Erwartung und erzeugt Entscheidungsdruck. Wenn der Preis dann weiter gilt, war der zuvor erzeugte Druck (und damit die „Jetzt oder nie“-Botschaft) sachlich nicht gerechtfertigt.

Warum das wettbewerblich relevant ist
Bei irreführender Werbung reicht es nicht, dass eine Aussage irgendwie „ungenau“ ist. Sie muss geeignet sein, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen.

Genau das bejahte das Gericht: Eine Frist (insbesondere mit Countdown) kann Verbraucher dazu bringen, schneller zu kaufen, ohne Ruhe für einen Preis- und Leistungsvergleich zu haben oder Angebote von Mitbewerbern zu prüfen. Wenn der Kunde wüsste, dass der Preis auch nach Ablauf der Frist noch gilt, würde er sich möglicherweise nicht unter Zeitdruck entscheiden.

Preisfreiheit – ja, aber nicht grenzenlos
Die Beklagte argumentierte sinngemäß: Händler müssen nach einer Aktion nicht automatisch teurer werden; Preisgestaltung sei frei.

Das LG Frankfurt hielt dagegen: Preisfreiheit besteht nur im Rahmen der Gesetze. Wer mit einer Befristung wirbt, muss sich an dieser Werbeaussage messen lassen. Niemand zwingt einen Händler, eine „Black Friday“-Aktion mit Countdown zu fahren – aber wenn er es tut, darf das Instrument nicht „leer“ laufen.

Konsequenzen für Online-Shops und Marktplatz-Verkäufer
Für Unternehmer ist die Entscheidung vor allem ein Warnsignal für „Fake-Timer“ und scheinbare Verknappung:

  1. Countdown-Timer nur einsetzen, wenn die beworbene Preis- oder Vorteilskondition tatsächlich endet.
  2. „Endet in …“, „nur heute“, „nur bis Mitternacht“ oder „letzte Chance“ sind riskant, wenn Preis und Konditionen anschließend unverändert weiterlaufen.
  3. Vorsicht bei Aktionslabels wie „Black Friday“, „Black Week“, „Cyber Week“: Der Verbraucher rechnet hier besonders mit echten, zeitlich begrenzten Vorteilen.
  4. Wenn ausnahmsweise eine Verlängerung nötig ist, muss sie transparent, frühzeitig und plausibel kommuniziert werden – andernfalls drohen Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten.
  5. Auch bei Marktplatz-Angeboten gilt: Wer die Werbung verantwortet (z. B. „Verkauf und Versand durch …“), trägt das Risiko.

Fazit
Ein Countdown ist kein Dekoelement, sondern eine klare Botschaft: „Der Vorteil endet gleich.“ Wenn das nicht stimmt, ist die Werbung irreführend – und damit angreifbar. Wer Rabattaktionen rechtssicher gestalten will, muss Timing, Preislogik und Kommunikation sauber aufeinander abstimmen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum: 21.03.2025
Aktenzeichen: 3-10 O 77/24 (nicht rechtskräftig; Berufung anhängig beim OLG Frankfurt a. M., Az. 6 U 128/25)
Fundstelle: GRUR-RR 2026, 32

0% Mehrwertsteuer im Online-Shop: Wann der Hinweis reicht und wann Wettbewerbsärger droht

Worum ging es?
Zwei Händler mit teilweise ähnlichem Sortiment gerieten aneinander: Der Kläger betreibt unter anderem einen spezialisierten Handel für Elektrotechnik, Energieversorgung und Solartechnik (auch für mobile Anwendungen). Die Beklagte verkauft ein breites Sortiment maritimer Ausrüstung und bietet ebenfalls Produkte aus den Bereichen Bordstromversorgung, Batterietechnik, Speicherlösungen sowie Photovoltaikmodule und Zubehör an.

Der Kläger warf der Beklagten vor, im Online-Shop Produkte mit 0% Umsatzsteuer zu bewerben und zu verkaufen, ohne die Voraussetzungen der gesetzlichen 0%-Regelung klar und eindeutig zu erläutern. Außerdem monierte er, dass teilweise die falsche Norm genannt worden sei und dass im Checkout-Prozess eine Checkbox voreingestellt gewesen sei, wodurch Kunden den Eindruck gewinnen könnten, die Voraussetzungen seien automatisch erfüllt. Er verlangte Unterlassung, Auskunft (Stufenklage) und anschließend Schadensersatz.

Das Landgericht Bremen hat die Klage vollständig abgewiesen.

Warum ist das für Onlinehändler so wichtig?
Seit der Einführung des 0%-Steuersatzes für bestimmte Photovoltaik-Lieferungen ist die Darstellung im Online-Shop ein Dauerthema: Händler wollen rechtssicher werben, Kunden wollen einfache Preise sehen, Wettbewerber und Verbände schauen genau hin. Abmahnungen entstehen häufig nicht wegen des Produkts selbst, sondern wegen der Art der Darstellung: Hinweise sind zu versteckt, Bedingungen unklar, Blickfangwerbung wird nicht sauber aufgelöst oder der Checkout-Prozess wirkt so, als “hake das System” die Voraussetzungen automatisch ab.

Die Entscheidung aus Bremen zeigt sehr praxisnah, welche Gestaltung das Gericht im konkreten Fall noch für zulässig hält und wo es die Linie zieht.

Die Kernvorwürfe des Klägers
Der Kläger stützte seinen Angriff im Wesentlichen auf drei Punkte:

  1. Werbung/Preisangaben mit 0% Umsatzsteuer ohne klaren Hinweis, dass der Nullsteuersatz nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gilt.
  2. Bewerbung von 0% Umsatzsteuer auch bei Produkten, die aus Sicht des Klägers offensichtlich nicht unter die 0%-Regelung fallen.
  3. Voreingestellte Checkbox im Bestellprozess, die als “automatische Zustimmung” bzw. als unzulässige Voreinstellung verstanden werden könne.

Zusätzlich verlangte er umfangreiche Auskunft über Verkäufe (Produkte, Stückzahlen, Gewinne, Anzahl der Kunden mit “Steuerbefreiungserklärung”) und darauf aufbauend Schadensersatz.

So hat das Landgericht Bremen entschieden
Das Gericht hat keinen Wettbewerbsverstoß gesehen und damit auch die Nebenansprüche (Auskunft, Schadensersatz) fallen lassen. Entscheidende Punkte waren:

  • Ein Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit lag nach Ansicht der Kammer nicht vor.
  • Die Beklagte hatte nach Auffassung des Gerichts ausreichend deutlich gemacht, dass 0% Umsatzsteuer an Bedingungen geknüpft sind.
  • Selbst wenn einzelne Produkte nicht unter die 0%-Regelung fallen sollten, sei die wettbewerbliche Relevanz bei einer typischen Verbraucher-Preisgestaltung (Bruttopreis) im Grundsatz gering, weil der Kunde den Endpreis zahlt und eine falsche interne Steuerkalkulation den Kunden regelmäßig nicht schlechter stellt.
  • Die Checkbox-Lösung im Checkout hielt das Gericht in diesem konkreten Zuschnitt lauterkeitsrechtlich nicht für unzulässig.

Was bedeutet “klarer Hinweis” bei 0%-Werbung?
Der zentrale Teil der Entscheidung dreht sich um die Frage: Reicht es, wenn der Online-Shop beim 0%-Preis einen gut sichtbaren Hinweis platziert, der zu einer Informationsseite führt? Oder muss die gesamte Voraussetzungsliste schon direkt in der Produktansicht stehen?

Das Landgericht Bremen nimmt hier eine praxisfreundliche Position ein: Ein Blickfang (also die prominente 0%-Angabe) darf verwendet werden, wenn unmittelbar dabei ein klarer, unmissverständlicher Hinweis steht, der die Einordnung ermöglicht und den Kunden zuverlässig zur Aufklärung führt. Eine “räumlich vollständige” Erläuterung direkt in der Produktkachel sei nicht zwingend. Entscheidend ist, dass der Hinweis nicht nur irgendwo im Footer oder in AGB “versteckt” ist, sondern so platziert ist, dass ein verständiger Verbraucher ihn wahrnimmt und bei Bedarf nutzen kann.

Für Händler heißt das: Nicht die Textlänge ist entscheidend, sondern Auffindbarkeit, Verständlichkeit und die eindeutige Zuordnung zur 0%-Angabe.

Falscher Umsatzsteuersatz: Immer Irreführung?
Ein besonders spannender Punkt: Der Kläger hatte auch geltend gemacht, die Beklagte biete 0% Umsatzsteuer teils für Produkte an, die offensichtlich nicht darunter fallen.

Das Gericht stellt hier (vereinfacht) auf Folgendes ab: Im klassischen B2C-Onlinehandel wird gegenüber Verbrauchern mit Bruttopreisen gearbeitet. Der Kunde zahlt den Endpreis. Wenn der Händler intern einen falschen Umsatzsteuersatz “hinterlegt”, bleibt der Endpreis trotzdem der maßgebliche Preis. Der Kunde wird dadurch regelmäßig nicht zum Nachteil getäuscht. Das Risiko einer zu niedrigen Steuerberechnung trägt in erster Linie der Händler gegenüber dem Finanzamt, nicht der Kunde.

Wichtig: Das ist kein Freifahrtschein. Sobald ein Händler gezielt mit einem steuerlichen Vorteil wirbt, den Kunden in die “Steuerersparnis” hineinzieht oder in Richtung Nettopreis-Logik kommuniziert, kann die Bewertung kippen. Auch bei B2B-Konstellationen (Nettopreise plus Umsatzsteuer) sind die Maßstäbe strenger. Die Bremer Entscheidung ist klar vom typischen Endpreisgeschäft geprägt.

Die Checkbox im Checkout: Darf die voreingestellt sein?
Auch bei der Checkbox blieb der Kläger erfolglos. Das Gericht sah die Konstellation nicht als vergleichbar mit Fällen, in denen eine voreingestellte Einwilligung in Werbung oder Zusatzleistungen unzulässig ist. Es ging hier um eine Erklärung des Kunden im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung eines Kaufs. Nach dem Verständnis des Gerichts ist entscheidend, dass der Kunde die Voreinstellung ändern kann und dass die Gestaltung insgesamt nicht darauf angelegt ist, den Kunden “hineinzutricksen”.

Für die Praxis bedeutet das aber nicht, dass voreingestellte Checkboxen empfehlenswert sind. Selbst wenn ein Gericht das lauterkeitsrechtlich im Einzelfall mitträgt, bleibt ein erhebliches Risiko: Abmahnungen, Streit über Transparenz und im Zweifel auch steuerliche Nachweisfragen. Wer Streit vermeiden will, setzt auf eine eindeutige aktive Bestätigung des Kunden und dokumentiert sie sauber.

Was Unternehmer jetzt aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. 0% Umsatzsteuer nur bewerben, wenn die Aufklärung direkt am Preis “andockt”.
    Ein gut sichtbarer Hinweis neben der 0%-Angabe, der zu einer klaren Informationsseite führt, kann ausreichen. Versteckte Hinweise in AGB oder im Footer sind riskant.
  2. Auf “Blickfang-Fallen” achten.
    Wenn die 0%-Angabe werblich stark herausgestellt wird, muss die Auflösung mindestens genauso sauber sein. Je aggressiver der Blickfang, desto klarer muss der Hinweis.
  3. Bruttopreis-Logik schützt nicht vor allem.
    Dass Verbraucher “nur den Endpreis zahlen”, nimmt aus Sicht des Gerichts zwar viel Sprengkraft aus der Frage des richtigen Steuersatzes. Wer aber mit Steuerersparnis wirbt oder die Steuerfrage zur Kaufmotivation macht, erhöht das Risiko.
  4. Checkboxen: Lieber aktiv bestätigen lassen.
    Auch wenn das Gericht hier keinen Wettbewerbsverstoß annahm: In der Abmahnpraxis sind voreingestellte Häkchen ein rotes Tuch. Eine aktive Erklärung des Kunden ist die robustere Lösung.

Fazit
Das Landgericht Bremen bremst überzogene Angriffe auf 0%-Preisangaben im Online-Shop aus: Wer die 0%-Angabe mit einem klaren, gut auffindbaren Hinweis verknüpft und den Kunden verständlich zur Aufklärung führt, kann lauterkeitsrechtlich auf der sicheren Seite sein. Gleichzeitig bleibt die Botschaft: Bei Steuerthemen entscheidet nicht nur das Steuerrecht, sondern oft die Kommunikation. Und genau dort entstehen die meisten Abmahnrisiken.

Gericht: Landgericht Bremen (2. Kammer für Handelssachen)
Datum: 29.10.2025
Aktenzeichen: 12 O 93/25

Werbung mit durchgestrichener UVP – Wann greift § 11 PAngV?

Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist eines der zentralen Risiken im Preiswerberecht. Während klassische Preissenkungen eindeutig unter § 11 PAngV fallen, ist seit Inkrafttreten der 30‑Tage‑Regel umstritten, ob und wann ein bloßer Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ebenfalls als „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ einzuordnen ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Frage im Urteil vom 09.12.2025 nun grundlegend präzisiert.

Der zugrunde liegende Sachverhalt
ALDI Süd bewarb in einem Wochenprospekt verschiedene Markenprodukte unter der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER. BIS ZU -48 % SPAREN“. Für einen Energy‑Drink wurde ein Verkaufspreis von 0,99 € ausgewiesen, ergänzt um eine durchgestrichene Preisangabe „UVP 1,29 €“ sowie einen auffälligen Störer „-23 %“. Einen Hinweis auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage enthielt die Werbung nicht.

Die Verbraucherzentrale beanstandete dies als Verstoß gegen § 11 PAngV. ALDI verteidigte sich damit, dass keine Eigenpreisreduzierung beworben worden sei, sondern lediglich ein zulässiger UVP‑Vergleich.

Die zentrale Rechtsfrage
Im Kern ging es um die entscheidende Abgrenzung:
Stellt eine Werbung mit durchgestrichener UVP und Prozentangabe lediglich einen Preisvergleich dar – oder handelt es sich um eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 PAngV mit der Pflicht zur Angabe des 30‑Tage‑Niedrigstpreises?

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf qualifiziert die beanstandete Werbung als Preisermäßigung im Sinne des § 11 PAngV. Maßgeblich sei nicht die formale Bezeichnung „UVP“, sondern das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der Werbung.

Nach Auffassung des Gerichts versteht der Verbraucher die Kombination aus durchgestrichenem Referenzpreis, Prozentangabe, Rabattstörer und dem werblichen Umfeld („noch günstiger“, Aktionszeitraum, weitere echte Eigenpreisreduktionen) als Mitteilung einer reduzierten Preisgestaltung gegenüber einem früheren ALDI‑Preis.

Warum der UVP‑Hinweis nicht ausreicht
Zwar stellt ein reiner UVP‑Vergleich grundsätzlich keine Preisermäßigung dar. Das Gericht stellt jedoch klar: Dieser Grundsatz gilt nur, wenn für den Verbraucher eindeutig erkennbar ist, dass ausschließlich ein Vergleich mit einem Herstellerpreis vorgenommen wird.

Im konkreten Fall trete der UVP‑Hinweis optisch zurück. Er werde bei flüchtiger Wahrnehmung nicht oder nicht eindeutig als bloßer Vergleichshinweis erfasst. Durch die Durchstreichung werde vielmehr suggeriert, dass der referenzierte Preis früher tatsächlich gegolten habe und nun nicht mehr gilt – ein klassisches Signal einer Preissenkung.

Der entscheidende Maßstab: Gesamteindruck der Werbung
Das OLG Düsseldorf stellt ausdrücklich klar, dass § 11 PAngV nicht dadurch umgangen werden kann, dass eine UVP genannt wird, wenn die Gesamtgestaltung wie eine Rabattaktion wirkt. Prozentuale Preisangaben, rote Störer, Aktionszeiträume und der Gleichlauf mit echten Preisreduzierungen anderer Produkte führen dazu, dass der Verbraucher nicht zwischen Eigenpreisreduktion und UVP‑Vergleich differenziert.

Entscheidend ist nicht, was der Händler meint, sondern was die Werbung vermittelt.

Abgrenzung zur zulässigen UVP‑Werbung
Das Urteil bedeutet kein generelles Verbot der UVP‑Werbung. Zulässig bleibt der klare, nüchterne Vergleich mit einer Herstellerpreisempfehlung, sofern dieser nicht als Rabatt inszeniert wird. Sobald jedoch typische Elemente der Preisermäßigungswerbung hinzutreten, greift § 11 PAngV mit voller Wirkung.

Praktische Bedeutung für Händler
Die Entscheidung verschärft die Anforderungen erheblich. Händler können sich nicht mehr darauf verlassen, dass der Zusatz „UVP“ automatisch aus dem Anwendungsbereich des § 11 PAngV herausführt. Wer durchgestrichene UVP mit Prozentangaben kombiniert, riskiert, dass Gerichte von einer Preisermäßigung ausgehen – mit der Folge, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss.

Fazit
Das OLG Düsseldorf verlagert den Schwerpunkt der Prüfung eindeutig auf den Gesamteindruck. Durchgestrichene UVP‑Preise fallen dann unter § 11 PAngV, wenn sie aus Verbrauchersicht wie eine klassische Preisreduzierung wirken. Die Entscheidung setzt einen klaren Maßstab und erklärt, warum diese Werbeform derzeit massenhaft Gegenstand von Abmahnungen und Gerichtsverfahren ist. Die Revision wurde zugelassen, so dass sich zu dieser Rechtsfrage zukünftig auch der BGH äußern dürfte.

Gericht, Datum, Aktenzeichen
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 09.12.2025
Az.: I‑20 U 43/25

Werbung mit Bonus ohne Preisangabe unzulässig – REWE unterliegt vor dem LG Köln

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte REWE verklagt, weil das Unternehmen in seiner App sowie online mit Bonusbeträgen für bestimmte Lebensmittelprodukte warb, ohne gleichzeitig den Preis der beworbenen Produkte anzugeben. So wurde etwa für „Söhnlein Brillant Sekt“ ein Bonus von 2,00 Euro ausgelobt – ohne Hinweis darauf, wie viel der Sekt kostet. Auf derselben Seite wurden andere Produkte hingegen mit Preis und Bonus gemeinsam beworben. Diese selektive Preisangabe wurde von der Verbraucherzentrale als irreführend eingestuft.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Köln entschied, dass eine solche Werbung unzulässig ist. Wer mit einem konkreten Bonusbetrag in Euro wirbt, muss den Verbraucher darüber informieren, wie hoch der Preis des beworbenen Produkts ist. Nur dann kann der Verbraucher den tatsächlichen Vorteil einschätzen.

Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, konkret gegen § 5a Abs. 1 UWG. Danach liegt eine Irreführung vor, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden, die für eine informierte Kaufentscheidung notwendig sind.

Auch wenn REWE argumentierte, dass es sich bei der Werbung nicht um eine klassische Preiswerbung handele und die Preisangabenverordnung daher nicht einschlägig sei, überzeugte dies das Gericht nicht. Der Bonus sei in seiner Wirkung mit einem Rabatt vergleichbar. Ohne Kenntnis des Produktpreises könne der Kunde die Werthaltigkeit des Bonus nicht einschätzen. Dies führe zu einer Täuschung über den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil.

Die Werbung wurde daher als unlauter und irreführend eingestuft. REWE wurde die weitere Verbreitung solcher Anzeigen untersagt. Im Wiederholungsfall droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.

Bedeutung für den Handel

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den gesamten Online- und stationären Handel. Wer mit Bonusbeträgen, Cashback oder anderen geldwerten Vorteilen wirbt, muss sicherstellen, dass auch der konkrete Produktpreis gleichzeitig genannt wird.

Besonders relevant ist dies bei Werbemaßnahmen über Apps, Kundenbindungsprogramme und digitale Plattformen. Die Preisangabe darf nicht auf spätere Informationsschritte verschoben werden – sie muss unmittelbar mit dem Bonus erscheinen.

Technische Gründe oder organisatorische Schwierigkeiten bei der Preisnennung befreien Händler nicht von dieser Pflicht.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und zwingt Unternehmen zu mehr Transparenz. Händler sollten ihre Bonus- und Rabattaktionen daraufhin überprüfen, ob dem Kunden alle nötigen Informationen zur Verfügung stehen. Eine Bewerbung mit Euro-Boni ohne Preisangabe ist künftig rechtlich nicht mehr zulässig.

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 19.11.2025
Aktenzeichen: 87 O 18/25

LG Ingolstadt: UVP-Werbung ist keine Preisermäßigung – Keine Irreführung durch Prozentangaben

Darf ein Online-Händler mit durchgestrichenen Preisen und prozentualen Rabatten werben, wenn sich diese auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers beziehen? Oder täuscht er damit Verbraucher über eine tatsächliche Preisermäßigung und verstößt gegen die Preisangabenverordnung (PAngV)?

Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Ingolstadt zu befassen – und entschied zugunsten der Beklagten: Eine Werbung mit UVP sei keine unzulässige Preisermäßigung. Auch rechnerisch ungenaue Prozentangaben seien wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, solange sie den Verbraucher nicht in relevanter Weise irreführen.

Der Fall

Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen einen Elektronikhändler geklagt, der auf seiner Website Elektrogeräte wie Smartphones und Trockner mit hervorgehobenen Preisnachlässen bewarb. Diese Rabatte bezogen sich nicht auf eigene ehemalige Preise, sondern auf die UVP des jeweiligen Herstellers.

Der Kläger rügte unter anderem:

  • Die Werbung sei irreführend, weil der Verbraucher eine Reduzierung vom vorherigen Händlerpreis vermute.
  • Die prozentuale Ermäßigung sei nicht korrekt berechnet worden.
  • Die Bezugnahme auf eine UVP sei unzulässig, wenn der Hersteller selbst zu günstigeren Preisen verkaufe.

Ziel war es, die Werbung mit solchen Angaben zu untersagen.

Die Entscheidung

Das Landgericht Ingolstadt wies die Klage vollumfänglich ab. Es stellte klar:

  1. Keine Preisermäßigung im Sinne der PAngV
    Die Werbung stelle keine „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ dar, sondern einen zulässigen Preisvergleich mit der UVP. Die Kombination aus durchgestrichenem Preis, der Angabe „UVP“ und einer Prozentzahl werde vom durchschnittlichen Verbraucher zutreffend als Vergleich verstanden – nicht als Rabatt auf einen früheren Händlerpreis.
  2. Keine Irreführung durch Prozentangabe
    Zwar wurde rechnerisch nicht exakt gearbeitet – statt 48,87 % wurde ein Preisnachlass von 48 % angegeben –, jedoch sei diese Ungenauigkeit unerheblich. Verbraucher erwarteten keine mathematisch exakte Prozentangabe, sondern eine gerundete Orientierung.
  3. Zulässige Bezugnahme auf die UVP trotz günstigerer Herstellerpreise
    Dass der Hersteller selbst sein Produkt zeitweise günstiger verkauft hatte, ändere nichts daran, dass die UVP weiterhin als marktgerechte Preisempfehlung angesehen werden könne. Die UVP diene gewerblichen Händlern als Orientierung und könne auch dann verwendet werden, wenn der Hersteller selbst Rabattaktionen durchführe.

Einordnung

Das Urteil stärkt die Position von Onlinehändlern, die mit UVP-Vergleichen arbeiten. Solange transparent kommuniziert wird, dass sich der Vergleich auf die UVP bezieht, liegt keine Preisermäßigung im rechtlichen Sinne vor – und § 11 PAngV findet keine Anwendung.

Auch kleinere Ungenauigkeiten bei der Angabe von Rabatten sind wettbewerbsrechtlich unschädlich, solange sie sich zum Nachteil des Händlers auswirken und keine wesentliche Irreführung des Verbrauchers bewirken.

Hinweis

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob Berufung eingelegt wird und wie höhere Instanzen den Fall bewerten. Andere Gerichte hatten ähnliche Konstellationen in der Vergangenheit anders beurteilt.


LG Ingolstadt, Urteil vom 30.09.2025, Az. 1 HK O 1943/24, REWIS RS 2025, 9481

Strenge Anforderungen an Onlinewerbung: LG Bochum untersagt unvollständige Preisangabe bei Google-Anzeige

Wer Produkte online bewirbt, darf nicht nur mit attraktiven Preisen werben, sondern auch die gesetzlichen Transparenzpflichten einhalten. Das Landgericht Bochum hat in einem aktuellen Urteil (Az. 18 O 13/25) entschieden, dass Versandkosten in Preisangaben bereits in Anzeigen auf Preisvergleichsplattformen oder ähnlich gestalteten Werbeflächen sichtbar gemacht werden müssen.

Der Fall: Werbung ohne Versandkostenhinweis

Ein Onlinehändler für Desinfektionsmittel hatte auf einer Plattform eine Werbeanzeige für ein Produkt geschaltet, ohne dort auf die anfallenden Versandkosten hinzuweisen. Erst auf der verlinkten Produktseite war der Hinweis „zzgl. Versand“ enthalten. Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.

Das Urteil: Versandkosten sind wesentliche Verbraucherinformation

Das Gericht gab dem Verband recht. Die Bochumer Richter stellten klar: Die Pflicht zur Preisangabe nach der Preisangabenverordnung (PAngV) umfasst auch die Versandkosten. Diese müssen so früh wie möglich, klar erkennbar und deutlich lesbar angegeben werden – und zwar dort, wo die Kaufentscheidung vorbereitet wird. In diesem Fall war das die Google-Werbeanzeige selbst.

Besonders relevant: Das Gericht ordnete die Anzeige als vergleichbar mit einer klassischen Preissuchmaschine ein. Der hervorgehobene Preis, die einheitliche Darstellung verschiedener Anbieter und der Zweck der Anzeige (schneller Preisvergleich) begründeten nach Auffassung des Gerichts die Pflicht zur umfassenden Preisangabe bereits an dieser Stelle.

Kein Platz für Versandkosten? Kein Argument. Dass die Plattform nur begrenzten Platz biete und daher kein Hinweis auf Versandkosten untergebracht werden könne, ließ das Gericht nicht gelten. In solchen Fällen dürfe schlicht keine Preiswerbung auf dieser Plattform erfolgen. Unternehmen müssten ihre Werbung so gestalten, dass sie den rechtlichen Anforderungen entspricht.

Fazit für die Praxis Unternehmen, die auf Plattformen oder in Preisvergleichsumfeldern werben, müssen unbedingt darauf achten, dass alle preisrelevanten Informationen – insbesondere auch Versandkosten – bereits in der Werbeanzeige selbst klar erkennbar sind. Ein bloßer Hinweis auf der verlinkten Shopseite reicht nicht aus. Verstöße können nicht nur wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, sondern führen auch zu Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüchen.

Gericht: Landgericht Bochum
Datum: 25.03.2025
Aktenzeichen: 18 O 13/25

BGH zur Streichpreiswerbung: Klare Regeln für den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage

Die Bewerbung von Sonderangeboten mit durchgestrichenen Preisen ist ein beliebtes Mittel, um Verbraucher zum Kauf zu animieren. Doch wie transparent muss ein solcher „Streichpreis“ tatsächlich sein? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. I ZR 183/24) klargestellt, welche Anforderungen an die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage vor einer Preisermäßigung zu stellen sind.

Worum ging es? Ein Lebensmitteldiscounter hatte in einem Werbeprospekt das Produkt „Jacobs Krönung“ mit einem aktuellen Preis von 4,44 Euro sowie einem durchgestrichenen Preis von 6,99 Euro und dem Hinweis „-36 %“ beworben. Der durchgestrichene Preis war mit einer Fußnote versehen, die unter anderem darauf hinwies, dass es sich um den bisherigen 30-Tage-Bestpreis handle. Allerdings war der Preis für das Produkt tatsächlich schon eine Woche zuvor für 4,44 Euro angeboten worden.

Die Wettbewerbszentrale sah darin eine irreführende Preiswerbung und klagte auf Unterlassung.

Was hat der BGH entschieden? Der BGH hat die Entscheidung des OLG Nürnberg bestätigt und die Revision des Discounters zurückgewiesen. Nach § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) ist bei einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung verlangt wurde.

Wichtig: Diese Angabe muss klar, eindeutig und gut lesbar erfolgen. Eine versteckte Platzierung in einer kleingedruckten Fußnote reicht nicht aus. Der Verbraucher muss die Herkunft des durchgestrichenen Preises nachvollziehen können, um den angeblichen Preisvorteil realistisch einschätzen zu können.

Welche Rolle spielt der niedrigste Preis? Die Regelung soll verhindern, dass Käufer durch vermeintlich große Preisnachlässe getäuscht werden, die tatsächlich keine sind. Ein durchgestrichener Preis darf nur dann angegeben werden, wenn es sich dabei um den niedrigsten Preis handelt, der in den letzten 30 Tagen vor der Reduktion tatsächlich verlangt wurde. Wird ein höherer Referenzpreis genannt, ist dies nur zulässig, wenn zugleich deutlich und unmissverständlich auch der niedrigste Preis kenntlich gemacht wird.

Was müssen Händler beachten? Händler, insbesondere im Online- und Lebensmitteleinzelhandel, sollten folgende Punkte bei der Gestaltung von Streichpreiswerbung beachten:

  1. Dokumentation des 30-Tage-Niedrigstpreises: Halten Sie systematisch fest, zu welchen Preisen ein Produkt in den letzten 30 Tagen verkauft wurde.
  2. Transparente Darstellung: Der niedrigste Preis muss klar, eindeutig und gut lesbar angegeben werden.
  3. Verzicht auf verwirrende Fußnoten: Preisangaben dürfen nicht in schwer lesbaren Anmerkungen versteckt werden.
  4. Keine fiktiven Preisnachlässe: Der angegebene Streichpreis muss tatsächlich einmal verlangt worden sein und darf nicht künstlich erhöht worden sein, um den Rabattanteil größer erscheinen zu lassen.

Fazit Mit seiner Entscheidung hat der BGH für mehr Preisklarheit gesorgt. Verbraucher sollen auf einen Blick erkennen können, ob ein Sonderangebot tatsächlich einen echten Preisvorteil bietet. Wer als Händler mit Rabatten wirbt, muss die Vorgaben der Preisangabenverordnung genau einhalten – insbesondere hinsichtlich der Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage.

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 9. Oktober 2025
Aktenzeichen: I ZR 183/24