LG Düsseldorf zur Streichpreiswerbung: Wenn die UVP wie ein echter Rabatt wirkt

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 eine für Onlinehändler wichtige Entscheidung zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann ein scheinbarer Preisvergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers für Verbraucher wie eine echte Preissenkung wirkt und deshalb wettbewerbswidrig ist.

Worum ging es?

Ein Onlinehändler für Sanitärartikel und Einrichtungsgegenstände für Bad und Küche bewarb auf seiner Produktseite einen Badezimmerspiegel. Neben dem Produktbild fand sich ein rot hervorgehobener aktueller Preis von 427,58 Euro. Darüber stand ein durchgestrichener höherer Preis von 952 Euro. Zusätzlich warb die Seite mit „55% SOFORT SPAREN“ und einer konkret bezifferten „Ersparnis“ von 524,42 Euro.

Erst am unteren Ende der Produktseite wurde über eine Fußnote erläutert, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um eine unverbindliche Preisangabe des Herstellers handeln sollte. Zwei Wochen zuvor hatte der Händler denselben Spiegel allerdings bereits für 393,38 Euro angeboten, also günstiger als zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung.

Ein qualifizierter Wirtschaftsverband mahnte den Händler ab und klagte anschließend auf Unterlassung. Der Vorwurf: Die Werbung erwecke den Eindruck einer echten Preissenkung, obwohl der durchgestrichene Preis lediglich eine Herstellerangabe sei. Außerdem fehle der niedrigste Preis der letzten 30 Tage.

Warum war die Werbung aus Sicht des Gerichts irreführend?

Das Landgericht Düsseldorf stellte entscheidend auf den Gesamteindruck der Produktseite ab. Ein durchgestrichener Preis ist für Verbraucher ein klassisches Signal für eine Preissenkung. Wer einen alten Preis durchstreicht und daneben einen niedrigeren neuen Preis stellt, vermittelt damit regelmäßig: Dieser Händler hat seinen eigenen Preis reduziert.

Dieser Eindruck wurde nach Auffassung des Gerichts durch die weiteren Angaben noch verstärkt. Die Formulierung „55% SOFORT SPAREN“ und die konkrete Angabe einer „Ersparnis“ lassen aus Verbrauchersicht erwarten, dass man gegenüber einem zuvor tatsächlich verlangten Preis spart. Eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist aber kein Preis, den der Verbraucher sonst zwingend hätte zahlen müssen.

Der Händler konnte sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass am Ende der Seite ein Fußnotenhinweis stand. Nach Ansicht des Gerichts war dieser Hinweis nicht ausreichend. Die auffälligen Preisangaben standen im Blickfang. Der erläuternde Hinweis befand sich dagegen erst unten auf der Seite und war zudem sprachlich nicht besonders klar. Verbraucher mussten die Auflösung also erst suchen und verstehen. Das genügte nicht, um den starken Eindruck einer echten Preissenkung zu beseitigen.

Die wichtige Aussage zur UVP-Werbung

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung generell verboten ist. Sie zeigt aber deutlich: Wer mit einer UVP wirbt, muss den Vergleich klar und sofort verständlich machen.

Problematisch wird es, wenn die Gestaltung wie eine Rabattaktion wirkt. Besonders riskant sind durchgestrichene Preise, große Prozentangaben, Begriffe wie „sparen“, „Sofort sparen“, „Deal“, „Ersparnis“ oder ein roter Aktionspreis. Dann kann aus einem eigentlich zulässigen UVP-Vergleich eine irreführende Preissenkungswerbung werden.

Aus Sicht des Gerichts reicht es nicht aus, irgendwo auf der Seite in einer Fußnote zu erklären, dass der Streichpreis nur auf einer Herstellerangabe beruht. Der Hinweis muss so platziert und formuliert sein, dass Verbraucher ihn zusammen mit dem Preis sofort wahrnehmen.

Warum der 30-Tage-Bestpreis entscheidend war

Neben der Irreführung nach dem UWG ging es um § 11 Preisangabenverordnung. Danach muss ein Händler bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt hat.

Entscheidend ist dabei nicht nur, ob tatsächlich eine Preissenkung vorgenommen wurde. Es reicht aus, dass die Werbung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers wie eine Preissenkung wirkt. Genau das nahm das Landgericht Düsseldorf hier an.

Der Händler hätte daher den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen. Dieser lag bei 393,38 Euro, weil der Spiegel zwei Wochen zuvor zu diesem Preis angeboten worden war. Tatsächlich verlangte der Händler am Tag der beanstandeten Werbung 427,58 Euro. Die Werbung stellte also eine Ersparnis heraus, obwohl der Artikel kurz zuvor günstiger gewesen war.

Was bedeutet das für Onlinehändler?

Onlinehändler sollten ihre Preiswerbung sehr genau prüfen. Besonders gefährlich sind Preisgestaltungen, die gleichzeitig mit einem durchgestrichenen Preis, einem auffälligen roten Angebotspreis und Prozentangaben arbeiten. Wer dabei nicht klar zwischen UVP-Vergleich und echter Preissenkung trennt, riskiert eine Abmahnung.

Wird eine Preisermäßigung angekündigt oder entsteht auch nur der Eindruck einer Preisermäßigung, muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden. Es genügt nicht, auf eine hohe UVP zu verweisen, wenn der Händler den Artikel vor kurzer Zeit selbst günstiger verkauft hat.

Unternehmen sollten daher vor Rabattaktionen prüfen, welcher Preis in den letzten 30 Tagen tatsächlich der niedrigste war. Dieser Preis muss transparent genannt werden. Außerdem sollte eine UVP nicht als Streichpreis dargestellt werden, wenn die Gesamtgestaltung dadurch wie eine echte Reduzierung des Händlerpreises wirkt.

Praktische Empfehlungen für Händler

Wer mit einer UVP werben möchte, sollte den Vergleich eindeutig als UVP-Vergleich bezeichnen. Die Erläuterung sollte direkt beim Preis stehen, gut sichtbar sein und nicht erst über eine Fußnote am Seitenende auffindbar sein.

Begriffe wie „sparen“ oder „Ersparnis“ sollten bei reinen UVP-Vergleichen nur mit großer Vorsicht verwendet werden. Sie können den Eindruck erzeugen, dass der Händler einen früheren eigenen Preis gesenkt hat. Besonders kritisch ist das, wenn zusätzlich ein durchgestrichener Preis verwendet wird.

Bei echten Rabattaktionen sollte immer der 30-Tage-Bestpreis geprüft und angegeben werden. Maßgeblich ist der niedrigste Preis, den der Händler in den 30 Tagen vor der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt hat.

Fazit

Das Landgericht Düsseldorf setzt die Anforderungen an Preiswerbung im Onlinehandel streng an. Ein durchgestrichener Preis ist kein neutrales Gestaltungsmittel. Er löst bei Verbrauchern regelmäßig die Erwartung aus, dass ein zuvor verlangter Preis reduziert wurde.

Wer dagegen nur mit einer unverbindlichen Preisempfehlung vergleichen will, muss dies klar, unmissverständlich und unmittelbar beim Preis deutlich machen. Andernfalls kann die Werbung nicht nur irreführend sein, sondern zugleich die Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Bestpreises auslösen.

Für Händler ist die Entscheidung ein deutliches Warnsignal: Preiswerbung muss nicht nur rechnerisch stimmen, sondern auch im Gesamteindruck transparent sein.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Düsseldorf
Datum: 17. Juli 2026
Aktenzeichen: 38 O 219/25