LG Düsseldorf zur Streichpreiswerbung: Wenn die UVP wie ein echter Rabatt wirkt

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 eine für Onlinehändler wichtige Entscheidung zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann ein scheinbarer Preisvergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers für Verbraucher wie eine echte Preissenkung wirkt und deshalb wettbewerbswidrig ist.

Worum ging es?

Ein Onlinehändler für Sanitärartikel und Einrichtungsgegenstände für Bad und Küche bewarb auf seiner Produktseite einen Badezimmerspiegel. Neben dem Produktbild fand sich ein rot hervorgehobener aktueller Preis von 427,58 Euro. Darüber stand ein durchgestrichener höherer Preis von 952 Euro. Zusätzlich warb die Seite mit „55% SOFORT SPAREN“ und einer konkret bezifferten „Ersparnis“ von 524,42 Euro.

Erst am unteren Ende der Produktseite wurde über eine Fußnote erläutert, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um eine unverbindliche Preisangabe des Herstellers handeln sollte. Zwei Wochen zuvor hatte der Händler denselben Spiegel allerdings bereits für 393,38 Euro angeboten, also günstiger als zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung.

Ein qualifizierter Wirtschaftsverband mahnte den Händler ab und klagte anschließend auf Unterlassung. Der Vorwurf: Die Werbung erwecke den Eindruck einer echten Preissenkung, obwohl der durchgestrichene Preis lediglich eine Herstellerangabe sei. Außerdem fehle der niedrigste Preis der letzten 30 Tage.

Warum war die Werbung aus Sicht des Gerichts irreführend?

Das Landgericht Düsseldorf stellte entscheidend auf den Gesamteindruck der Produktseite ab. Ein durchgestrichener Preis ist für Verbraucher ein klassisches Signal für eine Preissenkung. Wer einen alten Preis durchstreicht und daneben einen niedrigeren neuen Preis stellt, vermittelt damit regelmäßig: Dieser Händler hat seinen eigenen Preis reduziert.

Dieser Eindruck wurde nach Auffassung des Gerichts durch die weiteren Angaben noch verstärkt. Die Formulierung „55% SOFORT SPAREN“ und die konkrete Angabe einer „Ersparnis“ lassen aus Verbrauchersicht erwarten, dass man gegenüber einem zuvor tatsächlich verlangten Preis spart. Eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist aber kein Preis, den der Verbraucher sonst zwingend hätte zahlen müssen.

Der Händler konnte sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass am Ende der Seite ein Fußnotenhinweis stand. Nach Ansicht des Gerichts war dieser Hinweis nicht ausreichend. Die auffälligen Preisangaben standen im Blickfang. Der erläuternde Hinweis befand sich dagegen erst unten auf der Seite und war zudem sprachlich nicht besonders klar. Verbraucher mussten die Auflösung also erst suchen und verstehen. Das genügte nicht, um den starken Eindruck einer echten Preissenkung zu beseitigen.

Die wichtige Aussage zur UVP-Werbung

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung generell verboten ist. Sie zeigt aber deutlich: Wer mit einer UVP wirbt, muss den Vergleich klar und sofort verständlich machen.

Problematisch wird es, wenn die Gestaltung wie eine Rabattaktion wirkt. Besonders riskant sind durchgestrichene Preise, große Prozentangaben, Begriffe wie „sparen“, „Sofort sparen“, „Deal“, „Ersparnis“ oder ein roter Aktionspreis. Dann kann aus einem eigentlich zulässigen UVP-Vergleich eine irreführende Preissenkungswerbung werden.

Aus Sicht des Gerichts reicht es nicht aus, irgendwo auf der Seite in einer Fußnote zu erklären, dass der Streichpreis nur auf einer Herstellerangabe beruht. Der Hinweis muss so platziert und formuliert sein, dass Verbraucher ihn zusammen mit dem Preis sofort wahrnehmen.

Warum der 30-Tage-Bestpreis entscheidend war

Neben der Irreführung nach dem UWG ging es um § 11 Preisangabenverordnung. Danach muss ein Händler bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt hat.

Entscheidend ist dabei nicht nur, ob tatsächlich eine Preissenkung vorgenommen wurde. Es reicht aus, dass die Werbung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers wie eine Preissenkung wirkt. Genau das nahm das Landgericht Düsseldorf hier an.

Der Händler hätte daher den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen. Dieser lag bei 393,38 Euro, weil der Spiegel zwei Wochen zuvor zu diesem Preis angeboten worden war. Tatsächlich verlangte der Händler am Tag der beanstandeten Werbung 427,58 Euro. Die Werbung stellte also eine Ersparnis heraus, obwohl der Artikel kurz zuvor günstiger gewesen war.

Was bedeutet das für Onlinehändler?

Onlinehändler sollten ihre Preiswerbung sehr genau prüfen. Besonders gefährlich sind Preisgestaltungen, die gleichzeitig mit einem durchgestrichenen Preis, einem auffälligen roten Angebotspreis und Prozentangaben arbeiten. Wer dabei nicht klar zwischen UVP-Vergleich und echter Preissenkung trennt, riskiert eine Abmahnung.

Wird eine Preisermäßigung angekündigt oder entsteht auch nur der Eindruck einer Preisermäßigung, muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden. Es genügt nicht, auf eine hohe UVP zu verweisen, wenn der Händler den Artikel vor kurzer Zeit selbst günstiger verkauft hat.

Unternehmen sollten daher vor Rabattaktionen prüfen, welcher Preis in den letzten 30 Tagen tatsächlich der niedrigste war. Dieser Preis muss transparent genannt werden. Außerdem sollte eine UVP nicht als Streichpreis dargestellt werden, wenn die Gesamtgestaltung dadurch wie eine echte Reduzierung des Händlerpreises wirkt.

Praktische Empfehlungen für Händler

Wer mit einer UVP werben möchte, sollte den Vergleich eindeutig als UVP-Vergleich bezeichnen. Die Erläuterung sollte direkt beim Preis stehen, gut sichtbar sein und nicht erst über eine Fußnote am Seitenende auffindbar sein.

Begriffe wie „sparen“ oder „Ersparnis“ sollten bei reinen UVP-Vergleichen nur mit großer Vorsicht verwendet werden. Sie können den Eindruck erzeugen, dass der Händler einen früheren eigenen Preis gesenkt hat. Besonders kritisch ist das, wenn zusätzlich ein durchgestrichener Preis verwendet wird.

Bei echten Rabattaktionen sollte immer der 30-Tage-Bestpreis geprüft und angegeben werden. Maßgeblich ist der niedrigste Preis, den der Händler in den 30 Tagen vor der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt hat.

Fazit

Das Landgericht Düsseldorf setzt die Anforderungen an Preiswerbung im Onlinehandel streng an. Ein durchgestrichener Preis ist kein neutrales Gestaltungsmittel. Er löst bei Verbrauchern regelmäßig die Erwartung aus, dass ein zuvor verlangter Preis reduziert wurde.

Wer dagegen nur mit einer unverbindlichen Preisempfehlung vergleichen will, muss dies klar, unmissverständlich und unmittelbar beim Preis deutlich machen. Andernfalls kann die Werbung nicht nur irreführend sein, sondern zugleich die Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Bestpreises auslösen.

Für Händler ist die Entscheidung ein deutliches Warnsignal: Preiswerbung muss nicht nur rechnerisch stimmen, sondern auch im Gesamteindruck transparent sein.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Düsseldorf
Datum: 17. Juli 2026
Aktenzeichen: 38 O 219/25

Landgericht Amberg: Wenn der App-Rabatt zur Preisfalle wird

Das Landgericht Amberg hat mit Urteil vom 20. Juli 2026 entschieden, dass eine konkrete Preiswerbung von Netto für Mini-Wassermelonen irreführend war. Im Mittelpunkt stand eine Prospektwerbung mit den Angaben „Aktion“, einem Preis von 2,79 Euro, einem hervorgehobenen Preis von 2,49 Euro und dem Hinweis „Netto App Preis -28 %“. Nach Auffassung des Gerichts war für Verbraucher nicht klar erkennbar, welcher Preis in welchem Fall gelten sollte und worauf sich der angegebene Rabatt von 28 Prozent tatsächlich bezog.

Worum ging es in dem Fall?

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ging gegen Netto Marken-Discount vor. Netto hatte in einem Verkaufsprospekt Mini-Wassermelonen beworben. Die Werbung zeigte oben den Begriff „Aktion“, daneben einen Preis von 2,79 Euro, darunter groß den Preis von 2,49 Euro. Links daneben stand in einer Smartphone-Grafik der Hinweis „Netto App Preis -28 %“.

Tatsächlich kostete die Ware ohne Nutzung der Netto-App 2,79 Euro. Bei Nutzung der App mussten Kunden 2,49 Euro zahlen. Die Verbraucherzentrale hielt diese Darstellung für irreführend. Aus Sicht eines Verbrauchers könne der Eindruck entstehen, dass der Preis von 2,49 Euro bereits ein Aktionspreis sei und bei Nutzung der App nochmals 28 Prozent abgezogen würden. Außerdem passe der angegebene Rabatt rechnerisch nicht zu den dargestellten Preisen: 28 Prozent Rabatt auf 2,79 Euro führen nicht zu 2,49 Euro, sondern zu einem deutlich niedrigeren Betrag.

Netto verteidigte die Werbung damit, dass aus der Gestaltung klar werde: 2,79 Euro gelte ohne App, 2,49 Euro gelte mit App. Eine spürbare Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen liege nicht vor. Außerdem sei der Anspruch verjährt.

Warum sah das Landgericht Amberg die Werbung als irreführend an?

Das Gericht stellte entscheidend darauf ab, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Werbung versteht. Dabei kam es nicht darauf an, wie Netto die Werbung intern gemeint hatte, sondern welchen Eindruck die konkrete Gestaltung nach außen erzeugte.

Nach Ansicht des Landgerichts war die Preisangabe in jedem Fall problematisch. Selbst wenn man die Werbung so versteht, wie Netto sie verstanden wissen wollte, nämlich 2,79 Euro ohne App und 2,49 Euro mit App, bleibt der Hinweis „-28 %“ rechnerisch falsch oder zumindest missverständlich. Denn die Differenz zwischen 2,79 Euro und 2,49 Euro beträgt gerade keine 28 Prozent.

Noch deutlicher wird die Irreführung, wenn Verbraucher die Werbung so verstehen, dass zunächst von 2,79 Euro auf 2,49 Euro reduziert wurde und zusätzlich bei Nutzung der App weitere 28 Prozent abgezogen werden. Genau diese Deutung hielt das Gericht wegen der Gestaltung für möglich. In diesem Fall wäre die Werbung ebenfalls falsch, weil bei Nutzung der App gerade kein weiterer Rabatt unter 2,49 Euro gewährt wurde.

Das Gericht fasste dies klar zusammen: Die Preisangabe war aus seiner Sicht in jedem Fall irreführend.

Warum ist die Entscheidung für Händler wichtig?

Die Entscheidung zeigt, wie streng Gerichte Preiswerbung prüfen können. Gerade im Lebensmittelhandel, Onlinehandel und bei App-basierten Rabatten werden Preisangaben oft mit mehreren Elementen kombiniert: Streichpreise, Aktionspreise, App-Preise, Prozentangaben, Coupons, Sternchenhinweise und Sonderbedingungen.

Genau hier liegt das Risiko. Je mehr Preise und Rabatte gleichzeitig dargestellt werden, desto höher ist die Gefahr, dass der Verbraucher nicht mehr sicher erkennen kann, welcher Preis tatsächlich gilt. Das gilt besonders dann, wenn Prozentangaben rechnerisch nicht eindeutig zum beworbenen Endpreis passen.

Für Unternehmer bedeutet das: Eine Rabattwerbung muss nicht nur attraktiv aussehen, sondern vor allem klar, rechnerisch nachvollziehbar und eindeutig sein. Wer mit einem App-Preis wirbt, muss deutlich machen, ob der angegebene Endpreis bereits der App-Preis ist oder ob der Rabatt noch zusätzlich abgezogen wird. Ebenso muss klar sein, auf welchen Ausgangspreis sich ein Prozentnachlass bezieht.

App-Rabatte sind nicht automatisch unzulässig

Wichtig ist: Das Urteil verbietet nicht App-Rabatte als solche. Das Landgericht Amberg hat nicht entschieden, dass ein Händler keine günstigeren Preise für App-Nutzer anbieten darf. Beanstandet wurde vielmehr die konkrete Darstellung im Prospekt.

Das ist ein entscheidender Unterschied. Unternehmen dürfen grundsätzlich mit digitalen Vorteilen, Coupons und App-Preisen arbeiten. Sie müssen aber sicherstellen, dass der Kunde die Preislogik sofort versteht. Der beworbene Endpreis, der Ausgangspreis und der Rabatt müssen zueinander passen. Unklare Blickfangwerbung kann nicht durch eine nachträgliche Erklärung gerettet werden, wenn der erste Eindruck bereits in die Irre führt.

Auch die Verjährung half Netto nicht

Netto berief sich außerdem auf Verjährung. Unterlassungsansprüche nach dem UWG verjähren grundsätzlich in sechs Monaten. Die Verbraucherzentrale hatte Netto bereits im Juni 2025 abgemahnt. Die Klage wurde im Juli 2025 eingereicht, aber erst im Februar 2026 zugestellt.

Das Landgericht Amberg sah den Anspruch trotzdem nicht als verjährt an. Die Zustellung wirkte nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, weil sie noch „demnächst“ erfolgt sei. Dabei berücksichtigte das Gericht unter anderem, dass eine erste Kostenvorschussanforderung den Kläger nicht erreicht hatte und Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb der Partei grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Auch die Feiertage und üblichen Verzögerungen um den Jahreswechsel spielten bei der Gesamtbetrachtung eine Rolle.

Für die Praxis ist dieser Teil der Entscheidung ebenfalls interessant. Er zeigt, dass eine spätere Zustellung nicht automatisch zur Verjährung führt. Entscheidend ist, ob die klagende Partei alles Zumutbare getan hat, um eine alsbaldige Zustellung zu ermöglichen.

Was Unternehmen aus dem Urteil lernen sollten

Unternehmen sollten Preiswerbung vor Veröffentlichung kritisch prüfen. Das gilt besonders bei Prospekten, Onlineanzeigen, Social-Media-Kampagnen, Newsletter-Angeboten und App-Coupons. Der Kunde muss auf einen Blick erkennen können, welcher Preis ohne App gilt, welcher Preis mit App gilt und ob ein prozentualer Rabatt bereits eingerechnet ist oder erst noch abgezogen wird.

Besonders problematisch sind Kombinationen aus mehreren Preisankern. Wird ein höherer Preis einem niedrigeren Preis gegenübergestellt und daneben ein Prozentnachlass genannt, muss die Rechnung stimmen. Andernfalls drohen Abmahnungen durch Verbraucherverbände oder Wettbewerber, Unterlassungsklagen, Abmahnkosten und Ordnungsmittel bei Wiederholung.

Praktisch sinnvoll ist es, vor jeder Kampagne drei Fragen zu stellen: Erstens, versteht ein durchschnittlicher Kunde den Endpreis ohne weitere Erläuterung? Zweitens, ist klar, worauf sich der Rabatt bezieht? Drittens, stimmt die Prozentangabe rechnerisch mit der Preisgegenüberstellung überein? Wenn eine dieser Fragen nicht eindeutig mit Ja beantwortet werden kann, sollte die Werbung überarbeitet werden.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Amberg ist ein deutliches Signal an Händler: App-Rabatte und Aktionspreise dürfen nicht so dargestellt werden, dass Verbraucher über den tatsächlich geltenden Preis oder die Höhe des Rabatts im Unklaren bleiben. Wer mit Preisvorteilen wirbt, muss transparent und rechnerisch sauber arbeiten.

Für Unternehmen ist die Entscheidung besonders relevant, weil Preiswerbung oft unter hohem Zeitdruck erstellt wird. Gerade bei Prospekten und digitalen Kampagnen kann eine unklare Gestaltung schnell teuer werden. Entscheidend ist nicht, wie der Händler die Werbung gemeint hat, sondern wie sie beim Verbraucher ankommt.

Daten der Entscheidung

Gericht: Landgericht Amberg
Datum: 20. Juli 2026
Aktenzeichen: 41 HK O 554/25