OLG Düsseldorf: Warum Luxus-Kosmetik im „Wühltisch“ zum Markenproblem wird

Am 10.02.2026 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass der Weiterverkauf von Luxus-Kosmetik trotz grundsätzlich eingetretener Erschöpfung untersagt werden kann, wenn die Ware in einer Weise präsentiert wird, die den Prestige- und Luxuscharakter der Marken erheblich beschädigt.

Worum ging es?

Gestritten wurde zwischen der deutschen Vertriebsgesellschaft eines Kosmetikkonzerns (ermächtigt durch die Markeninhaberinnen) und einer deutschen Tochter eines international tätigen Einzelhandelskonzerns. In mehreren Filialen wurden Kosmetikprodukte bekannter Konzernmarken in überfüllten, unsortierten Verkaufsschütten angeboten. Zusätzlich fanden sich einzelne Produkte in eingerissenen Verpackungen oder mit handveränderten Preisetiketten.

Die Markeninhaberinnen wollten den weiteren Vertrieb im Eilrechtsschutz (einstweilige Verfügung) stoppen. Das Landgericht Düsseldorf gab dem Antrag statt. Dagegen legte die Händlerin Berufung ein – ohne Erfolg.

Der rechtliche Kern: Erschöpfung ja – aber nicht um jeden Preis

Normalerweise gilt: Ist Originalware vom Markeninhaber (oder mit dessen Zustimmung) im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht, darf sie grundsätzlich weiterverkauft werden. Das ist der Gedanke der Erschöpfung.

Aber: Der Markeninhaber kann sich dem Weitervertrieb widersetzen, wenn „berechtigte Gründe“ vorliegen – etwa wenn der Zustand der Ware nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist oder wenn die konkrete Art des Vertriebs den Ruf der Marke erheblich schädigt. Genau an dieser Stelle setzt das OLG Düsseldorf an.

Warum der „Wühltisch“-Eindruck für Luxusmarken zum Problem wird

Das OLG Düsseldorf hat die konkrete Warenpräsentation in den Mittelpunkt gestellt. Entscheidend war nicht, ob ein Off-Price-Händler „Discounter“ ist oder ob Kunden dort eine „Schatzsuche“ erwarten. Maßgeblich war der Eindruck, den die Präsentation bei Kunden auslöst.

Nach Ansicht des Gerichts führt die Präsentation kleinteiliger Kosmetikartikel in gut gefüllten, unsortierten Verkaufsschütten nahezu zwangsläufig zu Unordnung: Kunden müssen „durchwühlen“, um sich einen Überblick zu verschaffen. Dadurch entsteht der Eindruck eines „Wühltisches“. Mit einem solchen Umfeld verbindet der Verkehr nicht „Premium“, sondern „Verramschen“: überschüssige, nicht mehr nachgefragte Ware, möglicherweise mit Qualitätsmängeln oder zumindest mit einem Image im Niedergang.

Für Marken, denen eine „Aura des Luxuriösen“ zukommt und die über ein selektives Vertriebssystem mit hohen Präsentationsanforderungen aufgebaut werden, ist dieser Eindruck nach der Entscheidung geeignet, den Markenruf erheblich zu beeinträchtigen. Die Folge: Der Einwand der Erschöpfung greift in dieser konkreten Vertriebssituation nicht.

Beschädigte Verpackungen und „handgemachte“ Preisetiketten

Zusätzlich hat das OLG Düsseldorf den Vertrieb einzelner Produkte in eingerissenen Verpackungen oder mit händisch veränderten Preisetiketten als relevanten Eingriff bewertet.

Der Gedanke dahinter ist praxisnah: Der Markeninhaber bleibt „Herr des Auftritts“ der Ware. Wird die Verpackung beschädigt oder optisch „verhunzt“ (z. B. unsaubere, handveränderte Preisetiketten), kann das den hochwertigen Gesamteindruck und damit die Wertschätzung der Marke beschädigen. Gerade im Luxussegment wirkt eine solche Präsentation besonders abwertend – und verstärkt den Eindruck des „Verramschens“.

Das Gericht hat dabei auch deutlich gemacht: Solche Zustände sind nicht automatisch als bloße, unvermeidbare Einzelfälle durch Kundenverhalten abzutun, wenn das Vertriebskonzept (Wühltisch-Präsentation) die Entstehung solcher Schäden typischerweise begünstigt.

Was Unternehmer daraus lernen sollten

Die Entscheidung ist für Händler, Filialisten und Plattformbetreiber unangenehm klar: Originalware zu verkaufen reicht nicht. Wer Luxus- oder Prestigewaren vertreibt, muss sich auch beim „Wie“ des Verkaufs Gedanken machen.

Umgekehrt ist die Entscheidung ein starkes Signal für Markeninhaber: Der Schutz endet nicht an der Ladentür des Wiederverkäufers. Wenn die Präsentation das Markenimage erheblich beschädigt, kann Unterlassung möglich sein – auch im Eilverfahren.

Fazit

Das OLG Düsseldorf schiebt dem Verkauf von Luxus-Kosmetik im „Wühltisch“-Setting einen Riegel vor, wenn dadurch der Eindruck des Verramschens entsteht und der Markenruf leidet. Für Händler bedeutet das: Wer Premiumware im Off-Price- oder Aktionsumfeld anbieten will, muss die Präsentation und Verpackungsqualität als Compliance-Thema begreifen. Für Markeninhaber ist es eine Bestätigung, dass Markenimage rechtlich mehr ist als Marketing – nämlich ein schutzfähiger Wert, der im Vertrieb verteidigt werden kann.

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (20. Zivilsenat)
Datum: 10.02.2026
Aktenzeichen: 20 U 89/25

Unerlaubte Immobilienvermarktung: Schutz von Innenaufnahmen und Erstattung von Abmahnkosten

Eine häufige Konstellation in der Gewerbemiete: Ein Mieter möchte sich von einem Objekt lösen und beauftragt einen Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter. Erstellt der Makler daraufhin ein Online-Exposé mit Fotos der Innenräume, stellt sich die Frage nach den Rechten des Immobilieneigentümers. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs klärt, wann Eigentümern ein Unterlassungsanspruch zusteht und inwieweit Anwaltskosten für eine berechtigte Abmahnung vom Makler erstattet werden müssen.

Der Sachverhalt im Überblick

Ein Eigentümer einer Gewerbeimmobilie hatte seine Ladenfläche an ein Unternehmen vermietet. Die Mieterin beauftragte einen Immobilienmakler mit der Suche nach einem Nachmieter. Der Makler vermarktete das Objekt daraufhin öffentlich im Internet und nutzte dafür großformatige Fotografien aus dem Inneren des Gebäudes. Eine ausdrückliche Beauftragung des Maklers durch den Eigentümer lag nicht vor. Der Eigentümer ließ den Makler anwaltlich abmahnen, forderte eine Unterlassungserklärung bezüglich der öffentlichen Zugänglichmachung des Exposés und verlangte die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag

Für die juristische Beurteilung des Falls ist zunächst entscheidend, in wessen Interesse der Makler tätig wurde. Die Suche nach einem Nachmieter, die allein vom Mieter initiiert wird, liegt ausschließlich in dessen Rechts- und Interessensphäre. Der beauftragte Makler wird vertraglich allein gegenüber dem Mieter verpflichtet und tätig. Aus diesem Grund scheiden Ansprüche des Eigentümers gegen den Makler aus einer sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 681 Satz 1, 678 BGB in aller Regel aus.

Schutz von Innenaufnahmen als Eigentumsrecht

Aus medien- und eigentumsrechtlicher Sicht weitaus relevanter ist die Nutzung der Immobilienfotos. Das Recht, Fotografien von Bauwerken und insbesondere von Innenräumen gewerblich zu verwerten, steht dem Grundstückseigentümer zu. Werden solche Aufnahmen für ein öffentliches Exposé auf Immobilienportalen verwendet, stellt dies eine abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar.

Ein Unterlassungsanspruch entfällt nur dann, wenn der Eigentümer in die Nutzung ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat. Dabei reicht die bloße Kenntnis des Eigentümers über die Beauftragung eines Maklers durch den Mieter nicht aus, um auf eine generelle Einwilligung zur öffentlichen Vermarktung der Immobilie mittels Fotos zu schließen.

Erstattung von Anwaltskosten bei berechtigter Abmahnung

Liegt eine solche Eigentumsbeeinträchtigung vor, ist der Eigentümer berechtigt, den Makler abzumahnen. Ist diese Abmahnung wirksam und erforderlich, um dem Schuldner einen Weg aufzuzeigen, den Streit ohne Inanspruchnahme der Gerichte beizulegen, müssen die hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten nach den Grundsätzen des Aufwendungsersatzes erstattet werden.

Selbst wenn eine öffentliche Vermarktung vom Eigentümer aus mehreren Gründen gerügt wird, reicht es für die vollständige Erstattung der Abmahnkosten aus, wenn der Unterlassungsanspruch auch nur in einem Punkt – wie etwa hinsichtlich der unrechtmäßigen Verwendung der Innenraumfotos – materiell begründet war. Die Abmahnung gilt dann insgesamt als objektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet.

Fazit für die Praxis

Maklerunternehmen sind dringend gut beraten, vor der öffentlichen Vermarktung von Immobilien und der Nutzung von Innenaufnahmen stets die explizite Zustimmung des jeweiligen Eigentümers einzuholen. Eine rein vertragliche Beauftragung durch den aktuellen Mieter schützt den Makler nicht vor Unterlassungsansprüchen des Eigentümers und den teils erheblichen Kosten einer anwaltlichen Abmahnung.

Entscheidung: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 30. April 2026, Az. III ZR 164/25

OLG München: Wenn Mitarbeiter für Marketing fotografieren – bleiben die Bildrechte oft beim Arbeitgeber

Wer im Unternehmen Broschüren, Website und Social-Media-Kanäle mit Fotos bestückt, verlässt sich häufig darauf, dass „das schon passt“, wenn die Bilder von einem eigenen Mitarbeiter stammen. Genau das kann nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters zum Konflikt werden. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber Fotografien, die im Arbeitskontext entstanden und in einem Firmenprospekt genutzt wurden, regelmäßig weiterverwenden darf.

Worum ging es in dem Streit?

Eine Mitarbeiterin war über viele Jahre im Vertrieb/Marketing eines Aufzugsherstellers tätig. Im Rahmen der Erstellung von Werbemitteln (unter anderem einem Firmenprospekt) wurden Fotos von montierten Aufzugsanlagen und Gebäuden verwendet. Nach ihrem Ausscheiden verlangte die frühere Mitarbeiterin, der Arbeitgeber solle die Fotos nicht mehr vervielfältigen, verbreiten oder online bereitstellen. Sie berief sich darauf, die Bilder überwiegend in der Freizeit aufgenommen und nur „solange sie im Unternehmen ist“ kostenlos überlassen zu haben.

Der Arbeitgeber hielt dagegen: Die Nutzung sei zeitlich unbefristet eingeräumt worden. Außerdem seien die Fotos dem Aufgabenbereich zuzurechnen und jedenfalls konkludent zur dauerhaften Werbung freigegeben.

Warum das OLG München die Klage abgewiesen hat

Das OLG München hat die Klage vollständig abgewiesen. Die Begründung trägt auf zwei Ebenen.

Erstens: Die Fotos waren nach Auffassung des Senats als Pflichtwerke bzw. Pflichtlichtbilder einzuordnen. Entscheidend war der Entstehungskontext: Die Aufnahmen seien auf Dienstreisen entstanden, deren Kosten der Arbeitgeber getragen hatte, und sie standen in engem Zusammenhang mit der geschuldeten Tätigkeit (Erstellung von Werbemitteln/Prospekt).

Zweitens: Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt hätte, dass die Fotos nicht im arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis entstanden sind, scheiterte der Unterlassungsanspruch jedenfalls an einer nachvertraglichen Treuepflicht. Das OLG leitet daraus eine Anbietungspflicht ab: Wenn der Arbeitgeber ein nachvollziehbares Interesse an der Verwertung solcher an sich „freien“ Werke hat und ein enger Zusammenhang zur Tätigkeit besteht, kann der ehemalige Mitarbeiter verpflichtet sein, dem Arbeitgeber die nötigen Nutzungsrechte anzubieten. In dieser Lage ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, den Arbeitgeber schlicht auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, ohne die Rechtefrage vorrangig über das Anbieten/Andienen zu klären.

Wichtige Kriterien, auf die es dem Gericht ankam

Für das OLG war das Arbeitgeberinteresse besonders plausibel, weil die Fotos bewusst in ein fortlaufend genutztes, bewährtes Werbemittel integriert wurden. Außerdem sprach der enge Zusammenhang zur Tätigkeit (Prospektentwicklung, Marketingbezug) ebenso für den Arbeitgeber wie die lange Betriebszugehörigkeit von über elf Jahren. Zusätzlich war wesentlich, dass der Arbeitgeber die Reisen finanziert hatte und damit die Entstehung der Fotos wirtschaftlich gefördert wurde. Auch die Einbindung Dritter (Druckerei) unterstreicht, dass der Arbeitgeber in die Verwertung investiert hatte.

Fazit

Die Entscheidung stärkt Arbeitgeber, die Mitarbeiterfotos im Rahmen der Unternehmenskommunikation einsetzen: Entstehen Bilder im Arbeitskontext und werden sie in dauerhaften Werbemitteln genutzt, spricht vieles dafür, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Nutzungsrechte stillschweigend und regelmäßig zeitlich unbeschränkt erhält. Und selbst bei außerhalb des Pflichtenkreises entstandenen Fotos kann eine nachvertragliche Treuepflicht den Unterlassungsanspruch blockieren.

Wichtig für die Praxis: Das OLG hat nicht über Vergütungsansprüche entschieden, sondern allein darüber, ob der Arbeitgeber die Nutzung unterlassen muss. Ob und in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet sein kann, blieb ausdrücklich offen. Das kann für Arbeitgeber kritisch werden, wenn die Fotoherstellung nicht mit dem monatlichen Gehalt abgegolten ist oder die Nutzung später deutlich weiter reicht, als beide Seiten ursprünglich im Blick hatten. Der sicherste Weg ist daher, Rechte und Nutzungsumfang (inklusive Online/Print, Social Media, Dauer, Gebiet) immer schriftlich zu dokumentieren und sich die erforderlichen Nutzungsrechte ausdrücklich einräumen zu lassen.

Gericht: Oberlandesgericht München
Datum: 20.03.2025
Aktenzeichen: 29 U 505/23 e
Fundstelle: ZUM-RD 2026, 201; BeckRS 2025, 37805

OLG Hamm zu App-Exklusivrabatten: Wann digitale Preisvorteile nicht diskriminieren

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 16.04.2026 entschieden, dass ein Lebensmittelhändler Rabatte im konkreten Fall ausschließlich über die eigene App anbieten durfte. Eine Diskriminierung älterer oder behinderter Kunden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sah das Gericht nicht.

Worum ging es?
Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen einen Lebensmitteldiscounter. Anlass war ein Werbeprospekt, in dem ein Produkt mit einem App-exklusiven Preis beworben wurde („Nur mit App“). Wer die App nutzte, erhielt den Rabatt an der Kasse über einen aktivierten Coupon/QR-Code; ohne App galt der reguläre Preis. Der Kläger meinte: Gerade ältere Menschen und Menschen mit Behinderung würden dadurch vom günstigeren Preis faktisch ausgeschlossen.

Die rechtliche Streitfrage: Greift das AGG bei App-Rabatten?
Im Kern ging es um § 19 AGG. Die Vorschrift verbietet Benachteiligungen beim Zugang zu sogenannten Massengeschäften (typisch: alltägliche Kaufverträge im Einzelhandel), wenn die Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals erfolgt – hier: Alter oder Behinderung. Der Kläger verlangte, dass App-Rabatte nicht exklusiv über die App angeboten werden dürfen, und begehrte außerdem Ersatz von Abmahnkosten.

Warum das OLG Hamm keine unmittelbare Benachteiligung sah
Eine unmittelbare Benachteiligung setzt voraus, dass offen oder faktisch untrennbar an ein geschütztes Merkmal angeknüpft wird. Das sah das Gericht nicht: Die App-Nutzung stand nach den Bedingungen grundsätzlich allen Kunden offen. Dass App-Rabatte automatisch nur „Jüngeren“ oder „Nichtbehinderten“ zugutekämen, sei kein tragfähiger Erfahrungssatz. Auch eine „verdeckte“ unmittelbare Diskriminierung lehnte das Gericht ab, weil die Voraussetzung „App-Nutzung“ nicht zwingend und ausschließlich an Alter oder Behinderung gekoppelt ist.

Warum auch eine mittelbare Benachteiligung scheiterte
Spannend – und für die Praxis besonders wichtig – ist die Begründung zur mittelbaren Benachteiligung: Dafür reicht es nicht, pauschal auf eine geringere Internet- oder Smartphone-Nutzung bestimmter Altersgruppen zu verweisen. Entscheidend ist, ob eine an sich neutrale Voraussetzung (hier: App-Nutzung) Personen wegen Alters oder Behinderung in besonderer Weise treffen kann.

Das Gericht hat dafür eine sehr klare Leitlinie gesetzt: Betrachtet werden müssen vor allem die Personen, die die App grundsätzlich nutzen wollen, aber allein wegen Alters oder Behinderung tatsächlich nicht dazu in der Lage sind. Genau hierzu fehlte es nach Ansicht des Gerichts an konkretem, belastbarem Vortrag – etwa an nachvollziehbaren Vergleichsgruppen und einer quantifizierbaren, signifikanten Mehrbetroffenheit. Allgemeine Statistiken zur Internetnutzung oder zur Smartphone-Verbreitung genügten nicht, weil sie nichts darüber aussagen, ob gerade die Nutzung dieser App (oder vergleichbarer Einkaufs-Apps) aus Alters- oder Behinderungsgründen tatsächlich unmöglich ist.

Selbst wenn: Das Gericht hielt die Praxis außerdem für sachlich gerechtfertigt
Das OLG Hamm hat zusätzlich ausgeführt: Selbst wenn man eine mittelbare Benachteiligung unterstellen würde, wäre sie im konkreten Fall sachlich gerechtfertigt. Das Gericht stellte darauf ab, dass die App Teil einer legalen unternehmerischen Entscheidung im Wettbewerb ist: Kundenbindung, Auswertung von Einkaufsverhalten und die Möglichkeit, Angebote kurzfristig und zielgerichtet auszusteuern. Eine gleich wirksame „analoge“ Alternative (etwa per Post-Coupons) sei mit erheblichem Aufwand, Kosten und Zeitverzug verbunden und damit kein gleich geeignetes milderes Mittel. In der Abwägung spielte außerdem eine Rolle, dass nicht das gesamte Sortiment betroffen war, sondern nur einzelne App-Angebote.

Was Unternehmer aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. App-exklusive Rabatte sind nicht automatisch ein AGG-Verstoß. Entscheidend ist, ob wirklich eine Benachteiligung wegen Alter oder Behinderung nachweisbar ist.
  2. Bei dem Vorwurf „mittelbare Diskriminierung“ kommt es auf belastbare Tatsachen an – nicht auf allgemeine Vermutungen. Wer Ansprüche erhebt, muss konkret darlegen, welche Gruppe warum in besonderer Weise betroffen ist.
  3. Wer App-Rabatte anbietet, sollte dennoch sauber arbeiten: klare Kommunikation („Nur mit App“), ein funktionierendes Einlöse-Konzept an der Kasse, erreichbarer Support im Markt und eine möglichst barrierearme App. Denn auch wenn das AGG hier nicht griff, bleiben Reputationsrisiken und andere Compliance-Themen (z. B. Verbrauchertransparenz und Datenschutz) in der Praxis relevant.
  4. Prozessual interessant: Das OLG Hamm hat in diesem Verfahren auch klargestellt, dass es bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt nicht sinnvoll ist, Zuständigkeiten künstlich aufzuspalten – das kann für die prozessuale Strategie in ähnlichen Konstellationen wichtig sein.

Ausblick: Revision zugelassen
Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen. Damit ist die Rechtsfrage weiterhin in Bewegung – auch vor dem Hintergrund weiterer „Rabatt-App“-Verfahren im Handel. Unternehmen sollten die Entwicklung im Blick behalten, zumal eine höchstrichterliche Klärung die Spielregeln im Markt spürbar präzisieren könnte.

Entscheidungsdaten
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.04.2026, Az. 13 UKl 7/25

Landgericht Köln: Teilen fremder Posts als Urheberrechtsverletzung?

Mit Beschluss vom 12. Januar 2026 hat das Landgericht Köln ein laufendes Urheberrechtsverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt. Es geht um eine Alltagsfunktion sozialer Netzwerke: das Teilen eines bereits vorhandenen Beitrags – und die heikle Frage, ob daraus eine eigene Urheberrechtsverletzung werden kann.

Worum ging es konkret?
Eine gewerblich tätige Beklagte teilte in einer privaten Gruppe eines sozialen Netzwerks einen bereits öffentlich sichtbaren Beitrag eines anderen Accounts. Dieser Beitrag enthielt einen Link zu einem Artikel; in der Vorschau war ein Portraitfoto zu sehen, das nach Darstellung der Klägerin ohne Zustimmung genutzt wurde. Beim Teilen schrieb die Beklagte als eigenen Kommentar: „Wer billig kauft, kauft zweimal.“ Nach einer Abmahnung löschte sie den geteilten Beitrag, gab aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Der Kern des Streits: Teilen ist nicht gleich Verlinken
Urheberrechtlich ist seit Jahren umstritten, wann das Setzen eines Links oder das Einbetten fremder Inhalte als „öffentliche Wiedergabe“ gilt. Der EuGH hat hierzu Maßstäbe entwickelt, insbesondere für Links zu rechtswidrig veröffentlichten Inhalten: Entscheidend kann sein, ob der Handelnde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hatte oder hätte haben müssen – und ob er mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (dann kann eine Kenntnis vermutet werden).

Das Landgericht Köln sieht: Überträgt man diese Link-Rechtsprechung streng, könnte die Klage im Ausgangsfall Erfolg haben. Gleichzeitig hat die Kammer Zweifel, ob die Maßstäbe aus klassischen Website-Konstellationen ohne Weiteres auf das Teilen innerhalb einer Plattform passen.

Warum das Landgericht den EuGH anruft
Das Gericht beschreibt die Kommunikation in sozialen Netzwerken als schnelllebig, klickbasiert und stark durch Plattformmechanik und Algorithmen geprägt. Das Teilen erfolgt typischerweise über eine vorgegebene Funktion, oft ohne „redaktionellen“ Kontext. Daraus ergeben sich dogmatische Bruchstellen:

  • Ist das Teilen überhaupt eine eigene „Handlung der Wiedergabe“, wenn technisch im Kern ein plattforminterner Verweis auf einen bestehenden Beitrag gesetzt wird?
  • Gibt es beim Teilen innerhalb derselben Plattform überhaupt ein „neues Publikum“ – oder ist das Publikum immer „die Plattformöffentlichkeit“? Und was gilt, wenn der Ursprungsbeitrag öffentlich war, der Share aber nur in einer zugangsbeschränkten Gruppe erscheint?
  • Greift die aus der EuGH-Rechtsprechung bekannte Vermutung der Kenntnis bei Gewinnerzielungsabsicht auch für Social-Media-Accounts – gerade wenn der Account gemischt privat und geschäftlich genutzt wird?
  • Welche Rolle spielt ein zustimmender oder wertender „Drüberkommentar“: Macht sich der Teilende den Inhalt damit „zu eigen“?
  • Und schließlich: Entsteht durch die automatische Vorschau (Vorschaubild/„Frame“) beim Teilen möglicherweise sogar eine Vervielfältigung?

Die Vorlagefragen in verständlicher Sprache
Das Landgericht Köln möchte vom EuGH im Kern wissen:

  1. Ob das Teilen eines urheberrechtsverletzenden Postings innerhalb einer Plattform bereits eine urheberrechtlich relevante Wiedergabehandlung ist.
  2. Ob (und wie) beim Teilen das Kriterium „neues Publikum“ eine Rolle spielt, insbesondere bei privaten Gruppen.
  3. Ob die bekannten Regeln zur Haftung beim Verlinken rechtswidriger Inhalte (inklusive Kenntnisvermutung bei Gewinnerzielungsabsicht) auf Shares übertragbar sind.
  4. Wie Gewinnerzielungsabsicht bei Social-Media-Profilen zu bestimmen ist, wenn diese nicht rein geschäftlich geführt werden.
  5. Ob ein „Zueigenmachen“ durch zustimmende Kommentare die Bewertung kippen kann.
  6. Ob daraus zusammenfassend eine eigenständige öffentliche Wiedergabe folgen kann.
  7. Ob das Teilen wegen der Vorschauanzeige als Vervielfältigung zu qualifizieren ist.

Einordnung: Warum diese Fragen so brisant sind
Die Vorlage zeigt ein echtes Strukturproblem: Social Media lebt davon, dass Nutzer Inhalte weiterverbreiten, kommentieren und einordnen. Wenn das Teilen urheberrechtlich wie eine eigene Veröffentlichung behandelt wird, kann das Haftungsrisiko erheblich steigen – insbesondere dort, wo Accounts (auch) geschäftlich genutzt werden oder wo ein zustimmender Kommentar den Eindruck vermittelt, der Teilende stehe hinter Inhalt und Präsentation.

Gleichzeitig ist nachvollziehbar, dass Rechteinhaber nicht schutzlos sein dürfen, wenn sich rechtswidrige Inhalte durch Teilen kaskadenartig verbreiten. Die offene Flanke ist derzeit: Welche Prüfpflichten sind realistisch, und ab wann wird aus dem „Weiterreichen“ ein eigenes urheberrechtliches Verwerten?

Fazit: Die kommende EuGH-Entscheidung wird die Share-Praxis neu vermessen
Der Beschluss aus Köln ist noch keine Entscheidung darüber, ob das konkrete Teilen rechtswidrig war. Er ist aber ein deutlicher Hinweis darauf, dass die bisherige Link-Rechtsprechung an ihre Grenzen stößt, sobald Plattformmechaniken (Share-Button, Vorschau, Gruppenlogik, algorithmische Ausspielung) das Kommunikationsgeschehen prägen. Gerade deshalb wird die spätere EuGH-Entscheidung hoch praxisrelevant sein: Sie wird voraussichtlich klären, ob das Teilen urheberrechtsverletzender Inhalte in sozialen Netzwerken grundsätzlich als eigene öffentliche Wiedergabe behandelt wird, ob sich Haftungsmaßstäbe nach Gewinnerzielungsabsicht staffeln und welche Rolle zustimmende Kommentare spielen. Für die tägliche Social-Media-Praxis dürfte diese Leitentscheidung künftig der zentrale Referenzpunkt werden.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Köln (14. Zivilkammer)
Datum: 12.01.2026
Aktenzeichen: 14 O 133/23
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 501

EuGH zur Bearbeitungspauschale im Online-Shop: Was beim Mindestbestellwert im Preis stehen muss

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26. März 2026 entschieden, wie Online-Händler mit Bearbeitungspauschalen umgehen dürfen, die nur bei einem Bestellwert unterhalb eines Mindestbetrags anfallen. Die Entscheidung ist für Betreiber von Online-Shops praktisch wichtig: Sie gibt Leitplanken, wie Zusatzkosten transparent dargestellt werden müssen, ohne dass der Produktpreis künstlich „aufgebläht“ wird.

Worum ging es konkret

Ausgangspunkt war ein Streit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und dem Betreiber eines Online-Shops für Staubsaugerzubehör. Ein Produkt wurde für 14,90 Euro angeboten. Auf der Website wurde zugleich mit „versandkostenfrei“ geworben. Über einen Sternchenhinweis wurde jedoch auf „Nebenkosten“ verwiesen: Je nach Warenwert konnte eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale anfallen (z. B. 3,95 Euro), die ab einem Warenwert von 29 Euro entfiel. Im Warenkorb tauchte die Pauschale dann als zusätzlicher Posten (Kleinstmengenaufschlag) auf.

Der Bundesgerichtshof (BGH) fragte den EuGH: Muss eine solche Bearbeitungspauschale in den „Verkaufspreis“ des einzelnen Produkts eingerechnet werden?

Was der EuGH entschieden hat

Der EuGH sagt: Nein, eine Bearbeitungspauschale muss nicht in den „Verkaufspreis“ des einzelnen Produkts eingerechnet werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Pauschale wird klar angegeben (also transparent und verständlich, sodass der Kunde sie rechtzeitig wahrnimmt).
  2. Der Mindestbestellwert ist nicht so festgesetzt, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar wird.

Der Hintergrund ist der Begriff „Verkaufspreis“ in der Preisangabenrichtlinie: Er ist als Endpreis für die Produkteinheit zu verstehen und muss die Bestandteile enthalten, die für den Erwerb zwingend, unvermeidbar und vorhersehbar sind. Eine Pauschale, die ein Kunde vermeiden kann, indem er den Bestellwert erhöht (zum Beispiel durch den Kauf weiterer Artikel), ist nach Ansicht des EuGH nicht „obligatorisch“ im Sinne dieser Definition. Außerdem würde eine Einrechnung in den Produktpreis die Preisvergleichbarkeit verzerren, weil je nach Bestellkonstellation unterschiedliche Aufschläge „im Produktpreis“ stecken würden.

Warum das Urteil für Online-Händler wichtig ist

Viele Shops arbeiten mit Mindermengen- oder Bearbeitungspauschalen, um Kleinstbestellungen wirtschaftlich abzufedern. Nach dem EuGH ist das grundsätzlich möglich, ohne dass der Produktpreis selbst diese Pauschale enthalten muss. Der Preisvergleich auf der Produktliste bleibt dadurch sauber: 14,90 Euro bleiben 14,90 Euro.

Aber: Das Urteil ist kein Freifahrtschein für versteckte Kosten. Der EuGH knüpft die Zulässigkeit ausdrücklich an Transparenz und an eine realistische Vermeidbarkeit. Wer den Mindestbestellwert extrem hoch ansetzt, riskiert, dass Gerichte die Pauschale faktisch als unvermeidbar ansehen. Dann kann die Bewertung kippen.

Was bedeutet „klar angegeben“ in der Praxis

„Klar“ heißt aus unternehmerischer Sicht: Der Kunde darf die Pauschale nicht erst ganz am Ende des Checkouts „überraschend“ sehen. Je mehr die Pauschale kaufentscheidend ist, desto näher gehört sie an die Preiswahrnehmung.

Bewährt sind diese Grundsätze:

  • Hinweis direkt bei oder in unmittelbarer Nähe zur Preisangabe auf der Produktseite, nicht nur auf einer Unterseite oder in AGB.
  • Der Hinweis muss die Bedingungen und die konkrete Höhe verständlich machen. Bei variabler Pauschale gehört eine nachvollziehbare Staffelung dazu.
  • Spätestens im Warenkorb und in der Bestellübersicht muss die Pauschale als eigener Preisbestandteil ausgewiesen werden.

Achtung bei Werbeaussagen wie „versandkostenfrei“

Das Urteil behandelt die Einordnung der Bearbeitungspauschale in den „Verkaufspreis“. Es sagt nicht, dass jede Kommunikation dazu automatisch lauterkeitsrechtlich unbedenklich ist. Wenn ein Shop „versandkostenfrei“ bewirbt, tatsächlich aber bei kleineren Bestellungen regelmäßig eine zusätzliche Pauschale anfällt, entsteht ein erhebliches Irreführungspotential. Unternehmer sollten deshalb prüfen, ob solche Aussagen durch klare, sofort sichtbare Zusatzhinweise abgesichert werden müssen oder ob die Werbeaussage besser angepasst wird.

Praxis-Checkliste für Ihren Online-Shop

  1. Pauschale und Schwelle einfach erklären
    Formulieren Sie verständlich, zum Beispiel: „Bearbeitungspauschale 3,95 Euro bei Bestellwert unter 29 Euro“ oder bei Staffelung: „3,95 Euro ab 11 Euro Warenwert, 9 Euro unter 11 Euro Warenwert; entfällt ab 29 Euro“.
  2. Sichtbarkeit auf der Produktseite sicherstellen
    Ein Sternchen kann genügen, wenn der Hinweis sofort auffindbar ist und inhaltlich klar ist. Vermeiden Sie Konstruktionen, bei denen der Kunde erst auf einer separaten Unterseite suchen muss.
  3. Warenkorb und Checkout sauber ausweisen
    Die Pauschale gehört als eigener Posten in die Preisaufstellung, damit der Gesamtbetrag ohne Rechenkunst erkennbar bleibt.
  4. Mindestbestellwert realistisch wählen
    Je höher die Schwelle, desto eher wird diskutiert, ob die Pauschale praktisch unvermeidbar ist. Das ist rechtlich der empfindlichste Punkt des Urteils.
  5. Konsistenz über alle Touchpoints
    Produktseite, Warenkorb, Versandkostenseite, Bestellübersicht und Bestellbestätigung sollten dieselbe Logik und dieselben Beträge zeigen.

Was passiert als Nächstes

Der EuGH hat die unionsrechtliche Leitlinie gesetzt. Der BGH muss nun im Ausgangsverfahren entscheiden, ob die konkrete Ausgestaltung im Shop die Transparenzanforderungen erfüllt und ob die Pauschale für Kunden tatsächlich vermeidbar war. Für Händler liegt die wichtigste Botschaft bereits auf dem Tisch: Zusatzkosten sind möglich, aber nur mit klarer, früher Information und einer Schwelle, die nicht zur Gebührenfalle wird.

Entscheidungsdaten

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Achte Kammer
Datum: 26. März 2026
Aktenzeichen: C-62/25

LG Stuttgart: Warum das Schoko-Quadrat nicht jeden Snack im Quadrat stoppt

Das Landgericht Stuttgart hat am 13. Januar 2026 entschieden, dass die Inhaberin einer dreidimensionalen Marke in Form einer quadratischen Tafelschokoladen-Verpackung einem Hersteller von Haferriegeln den Vertrieb einer kantigen Verpackung nicht verbieten kann. Für Unternehmer ist die Entscheidung wichtig, weil sie sehr klar zeigt, welche Hürden bei Formmarken in der Praxis bestehen und warum Ansprüche aus solchen Marken oft schwer durchzusetzen sind.

Worum ging es?
Die Klägerin – Ritter Sport – berief sich auf eine eingetragene dreidimensionale deutsche Marke. Geschützt ist nicht ein Wort oder Logo, sondern die Form eines Verpackungskörpers mit quadratischer Grundfläche und seitlichen Verschlusslaschen, einschließlich bestimmter Kanten- und Prägungselemente. Die Beklagte vertreibt seit Ende 2024 einen Haferriegel, dessen Verpackung ebenfalls kantig wirkt. Die Klägerin verlangte Unterlassung sowie umfangreiche Folgeansprüche wie Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Produktrückruf und Erstattung von Abmahnkosten.

Was hat das LG Stuttgart entschieden?
Das Gericht hat die Klage vollständig abgewiesen. Es sah weder eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr noch eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke. Weil es bereits am Unterlassungsanspruch fehlte, scheiterten auch sämtliche Folgeansprüche.

Warum keine Verwechslungsgefahr? Der Hebel heißt Warenähnlichkeit
Im Markenrecht reicht der Eindruck „sieht ähnlich aus“ nicht alleine aus. Für eine Verwechslungsgefahr müssen mehrere Faktoren zusammenkommen, insbesondere eine hinreichende Nähe der betroffenen Waren. Genau daran scheiterte die Klägerin nach Ansicht des Gerichts.

Das LG Stuttgart ordnete Tafelschokolade und Müsliriegel/Haferriegel als unterschiedliche Produkte ein. Der durchschnittliche Verbraucher nimmt Müsliriegel typischerweise als schnellen Energiesnack für unterwegs wahr, häufig mit einem eher „gesunden“ Image. Tafelschokolade wird dagegen eher als Süßigkeit, Genussmittel oder Nachtisch verstanden. Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass beide Waren im Handel regelmäßig nicht am selben Ort platziert werden und sich auch die typischen Zutaten aus Verbrauchersicht deutlich unterscheiden. In der Gesamtschau war die Warenähnlichkeit nicht stark genug, um eine Verwechslungsgefahr zu tragen.

Auch bei der Form selbst sah das Gericht ausreichend Abstand
Zusätzlich verglich das Gericht die geschützte Form mit der angegriffenen Verpackung. Ein Punkt ist dabei für die Praxis besonders relevant: Maßgeblich war die Verpackungsform, wie sie als Marke eingetragen ist. Auf Aufdrucke und grafische Gestaltungen kommt es in einem solchen Vergleich nur insoweit an, wie sie Teil der Eintragung sind. Weil die Formmarke ohne Aufdruck geschützt war, blieb die optische Wirkung von Schriftzügen oder grafischen Elementen bei der Beurteilung außen vor.

Im Ergebnis sah das Gericht Unterschiede, die den Gesamteindruck prägen. Die angegriffene Verpackung wirke optisch eher rechteckig als quadratisch, unter anderem wegen breiterer seitlicher Laschen. Außerdem erscheine sie höher, dicker und insgesamt luftiger. Hinzu kamen Abweichungen bei Prägungen und bei der Ausgestaltung des Zick-Zack-Musters an den Kanten. Diese Abstände reichten dem Gericht aus, um selbst bei unterstellter erhöhter Kennzeichnungskraft keine relevante Zeichenähnlichkeit anzunehmen, die eine Verwechslungsgefahr stützen könnte.

Bekannte Marke und Rufausbeutung: Warum auch der Bekanntheitsschutz nicht griff
Neben der klassischen Verwechslungsgefahr kann eine bekannte Marke auch dann geschützt sein, wenn Dritte ihre Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund ausnutzen oder beeinträchtigen. Dafür braucht es aber eine gedankliche Verknüpfung im Kopf des Verbrauchers zwischen der bekannten Marke und dem angegriffenen Zeichen. Das LG Stuttgart verneinte eine solche gedankliche Brücke. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts erneut die fehlende ausreichende Nähe der betroffenen Waren: Ohne hinreichende Warenannäherung stellte der Verkehr die Verbindung nicht her, die für den Bekanntheitsschutz notwendig wäre.

Soweit die Klägerin zusätzlich auf einen Werbeslogan der Beklagten verwies, half das im konkreten Verfahren nicht weiter, weil dieser Punkt nicht Gegenstand des Rechtsstreits war.

Hürden bei Formmarken: Warum die Durchsetzung oft schwierig ist
Formmarken versprechen auf den ersten Blick einen besonders weitreichenden Schutz, weil nicht ein Name oder Logo, sondern die Gestalt einer Ware oder Verpackung Wiedererkennung schaffen soll. In der Praxis sind Formmarken aber aus mehreren Gründen anspruchsvoll, und zwar schon bei der Schutzbegründung und erst recht bei der Durchsetzung.

Viele Formen sind aus Sicht des Verkehrs zunächst nur Gestaltung und nicht Herkunftshinweis. Gerade bei Verpackungen werden Grundformen, Laschen, Kanten oder Prägungen häufig als funktionale oder übliche Gestaltungslösung wahrgenommen. Wer Ansprüche aus einer Formmarke geltend macht, landet deshalb oft in Diskussionen über die Kennzeichnungskraft der Form und darüber, ob der Verkehr die Form wirklich als Marke versteht. Das ist beweisintensiv und damit risikobehaftet.

Hinzu kommt die starke Bindung an die Registerlage. Geschützt ist das, was eingetragen wurde. Ist nur die Form als solche registriert, können farbliche Gestaltung, Aufdrucke oder sonstige grafische Elemente im Verletzungsvergleich nicht einfach „mitgezogen“ werden. Das führt häufig dazu, dass der Abstand zwischen der eingetragenen Form und dem angegriffenen Produkt größer ist, als es der erste Eindruck anhand der realen Verkaufsverpackung vermuten lässt.

Ein weiteres Problem ist die Gestaltungsfreiheit im Markt. Je mehr ähnliche Verpackungsformen branchenüblich sind, desto schwieriger wird es, einer Form eine starke Herkunftsfunktion zuzuschreiben und daraus einen weiten Schutz abzuleiten. Gerichte sind an dieser Stelle regelmäßig zurückhaltend, weil sonst schnell ein faktisches Monopol auf eine einfache Grundidee entstehen könnte.

Für die Durchsetzung kommt schließlich das übliche Zusammenspiel aus Zeichenähnlichkeit, Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft hinzu. Formmarken scheitern in der Praxis häufig daran, dass ein Gericht die betroffenen Produkte nicht als hinreichend nah verwandt ansieht. Dann ist eine Verwechslungsgefahr vom Tisch, selbst wenn die Form sehr bekannt ist. Der Bekanntheitsschutz kann zwar theoretisch auch ohne Warenähnlichkeit greifen, praktisch verlangt er aber eine gedankliche Verknüpfung, die bei unterschiedlichen Produktkategorien schwer darzustellen ist.

Typisch sind außerdem Einwände wie fehlende rechtserhaltende Benutzung, fehlende markenmäßige Benutzung oder der Hinweis, die beanstandete Gestaltung sei eine naheliegende Verpackungsvariante. In Summe bedeutet das: Formmarken können sehr wertvoll sein, aber die Hürden, daraus Ansprüche erfolgreich herzuleiten, sind höher als bei klassischen Wort- oder Bildmarken.

Praxis-Check für Produkt- und Verpackungsprojekte

  • Register-Check: Was ist tatsächlich als Marke eingetragen, und welche Elemente gehören ausdrücklich nicht dazu?
  • Marktumfeld: Welche Formen sind in der Produktkategorie üblich, und wo droht eine Schwächung der Kennzeichnungskraft?
  • Produktnähe: Wie sieht der Verbraucher den Verwendungszweck, das Image und den Kaufkontext der Waren, und wie werden sie im Handel typischerweise platziert?
  • Design-Abstand: Proportionen, Laschen, Kantenverlauf, Prägungen und typische Wiedererkennungselemente bewusst variieren.
  • Risikoarchitektur: Neben Markenrecht auch Designschutz, Wettbewerbsrecht und vertragliche Absicherung der Gestaltung prüfen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Stuttgart, 17. Zivilkammer
Datum: 13.01.2026
Aktenzeichen: 17 O 192/25
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 45
Hinweis: Berufung anhängig beim OLG Stuttgart (Az. 2 U 3/26)

OLG Köln: Wann das Nachbauen eines Premium-Kinderwagendesigns erlaubt bleibt

Wer ein Produkt entwickelt, investiert oft viel in Design, Material und Wiedererkennung. Umso ärgerlicher ist es, wenn ein Wettbewerber eine ähnliche Gestaltung auf den Markt bringt. Genau darum ging es in einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27.02.2026: Ein Hersteller eines hochpreisigen Kinderwagens wollte einem Konkurrenten den Vertrieb eines optisch angelehnten Kinderwagengestells verbieten lassen. Das OLG Köln hat die Klage abgewiesen und dabei sehr anschaulich erklärt, wo die Grenze zwischen zulässiger Nachahmung und unlauterem Kopieren verläuft.

Worum ging es konkret?

Die Klägerin vertreibt seit Jahren ein hochwertiges Kinderwagenmodell. Streitgegenstand war nicht der komplette Kinderwagen, sondern vor allem das Gestell, das auch separat angeboten wird. Die Beklagte bot ebenfalls ein Gestell an, das sich erkennbar an bestimmten Gestaltungsideen orientierte, aber an mehreren prägenden Punkten abwich. Die Klägerin stützte ihre Ansprüche vor allem auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG und hilfsweise auf § 5 UWG sowie Urheberrecht.

Kurz erklärt: Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz und Nachahmungsfreiheit

Wenn kein Sonderrechtsschutz besteht, also etwa kein Patent, kein eingetragenes Design, keine Marke oder kein durchsetzbares Urheberrecht greift, gilt im Wettbewerb grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Das ist kein Fehler im System, sondern ein Grundprinzip: Wettbewerb soll Alternativen, Weiterentwicklungen und preisliche Konkurrenz ermöglichen.

Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist deshalb kein Ersatzschutz für eine „schöne Idee“. Er greift nur, wenn besondere unfaire Umstände hinzukommen. Typischerweise braucht es dafür drei Bausteine:

  • Wettbewerbliche Eigenart des Originals: Die konkrete Gestaltung muss geeignet sein, auf die betriebliche Herkunft oder besondere Eigenschaften hinzuweisen. Maßgeblich ist der Gesamteindruck.
  • Nachahmung: Das angegriffene Produkt muss das Original in den prägenden Merkmalen wiedererkennbar aufgreifen. Je näher die Übernahme, desto eher wird es kritisch.
  • Unlauterkeit durch besondere Umstände: Der Klassiker ist die vermeidbare Herkunftstäuschung. Daneben kommt eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung (Rufausbeutung oder Rufschädigung) in Betracht.

Wichtig für die Praxis: Selbst wenn ein Produkt eigenartig ist und nachgeahmt wird, bleibt die Nachahmung oft zulässig, solange sie ausreichend Abstand hält und keine unlauteren Begleitumstände hinzutreten.

Was hat das OLG Köln entschieden?

Das Gericht ist zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass das Kinderwagengestell wettbewerbliche Eigenart besitzt, und zwar sogar in gesteigerter Form. Bemerkenswert ist dabei: Auch ein Teil eines Gesamtprodukts kann geschützt sein, wenn der Verkehr dieses Teil als eigenständiges Erzeugnis wahrnimmt, etwa weil es separat verkauft wird und als wesentlicher Bestandteil gilt.

Trotzdem scheiterte die Klägerin, weil das OLG Köln im Ergebnis nur eine nachschaffende Nachahmung angenommen hat. Das Vorbild war erkennbar, aber der Gesamteindruck war deutlich anders, weil zentrale prägenden Elemente nicht vollständig übernommen wurden und zusätzliche Abweichungen hinzukamen. Damit fehlten die unlauteren Begleitumstände, die § 4 Nr. 3 UWG voraussetzt.

Warum reichte es nicht für eine Herkunftstäuschung?

Eine Herkunftstäuschung setzt voraus, dass Käufer annehmen, das Produkt stamme vom Originalhersteller oder aus dessen Umfeld, etwa als neue Serie oder Zweitmarke.

Das OLG Köln hat beides verneint:

  • Unmittelbare Herkunftstäuschung: Die Unterschiede seien bei der Kaufentscheidung erkennbar, erst recht bei einem hochpreisigen Produkt. Käufer informieren sich typischerweise intensiver, insbesondere bei Waren, die Sicherheit und Alltagstauglichkeit betreffen.
  • Mittelbare Herkunftstäuschung: Das Gericht hielt es im Kinderwagenmarkt für fernliegend, dass Verbraucher von typischen Zweitmarkenstrategien ausgehen. Außerdem spricht gegen eine solche Annahme, wenn gerade das prägende Alleinstellungsmerkmal des Originals nicht vollständig umgesetzt ist.

Warum half auch der Rufschutz nicht?

Auch eine Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung nach § 4 Nr. 3 Buchstabe b UWG hat das OLG Köln abgelehnt. Eine bloße Anlehnung, die lediglich Assoziationen auslöst, genügt nicht. Entscheidend ist, ob sich die Wertschätzung des Originals unangemessen auf das Nachahmungsprodukt überträgt oder ob das Image durch besonders nahe, qualitativ abfallende Kopien leidet. Bei dem vom Gericht angenommenen Gestaltungsabstand sah es keine relevante Rufübertragung.

Und was ist mit Irreführung nach § 5 UWG?

Das OLG Köln weist darauf hin, dass § 5 UWG grundsätzlich neben § 4 Nr. 3 UWG anwendbar ist. Praktisch gilt aber häufig: Wenn schon keine Herkunftstäuschung im Rahmen des Nachahmungsschutzes feststellbar ist, liegt meist auch keine Irreführung über die betriebliche Herkunft vor. So war es auch hier, weil die Produkte im Gesamteindruck unterscheidbar blieben und der Käuferkreis besonders aufmerksam ist.

Urheberrecht als Ausweg?

Hilfsweise berief sich die Klägerin auf Urheberrecht. Auch damit hatte sie keinen Erfolg. Selbst wenn man unterstellt, dass das Gestell die urheberrechtliche Schutzschwelle erreichen könnte, fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einer wiedererkennbaren Übernahme der prägenden Gestaltung in der konkreten Form.

Was Unternehmer daraus mitnehmen sollten

  • Schutzstrategie früh klären: Wer Gestaltung langfristig exklusiv nutzen will, sollte früh prüfen, ob Designschutz, Markenstrategie oder urheberrechtlich belastbarer Schutz realistisch ist. Der ergänzende Leistungsschutz ist kein Vollschutz.
  • Abstand bewusst einplanen: Wer sich inspirieren lässt, sollte die prägenden Wiedererkennungsmerkmale nicht nur leicht variieren, sondern den Gesamteindruck eigenständig halten.
  • Vertrieb und Auftritt sauber trennen: Herkunftstäuschung entsteht nicht nur durch Formähnlichkeit. Produktbeschreibung, Bildsprache, Farbsystem und die Sichtbarkeit der eigenen Marke sind in der Praxis oft entscheidend.
  • Marktgepflogenheiten ernst nehmen: Ob Verbraucher Zweitmarken, Lizenzmodelle oder Serienfortsetzungen erwarten, kann für die mittelbare Herkunftstäuschung den Ausschlag geben.

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Das Urteil des OLG Köln macht deutlich: Auch ein stark wiedererkennbares Produktdesign ist im Wettbewerb nicht automatisch „reserviert“. Ohne Sonderrechtsschutz bleibt Nachahmung grundsätzlich erlaubt. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz greift erst dann, wenn die Anlehnung so weit geht, dass Herkunftsverwechslungen oder ein relevanter Ruftransfer drohen oder sonstige unlautere Begleitumstände hinzukommen. Für Unternehmen heißt das: Entweder Schutzrechte frühzeitig sichern oder bei der Produktgestaltung so viel Eigenständigkeit schaffen, dass der Abstand im Gesamteindruck überzeugt.

Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle

  • Oberlandesgericht Köln
  • 27.02.2026
  • 6 U 74/25
  • GRUR-RS 2026, 2611; GRUR-RR 2026, 160 (Leitsatz)

OLG Köln: Wenn der Sender nur Lizenznehmer ist – warum ein Regisseur mit § 32a UrhG scheitern kann

Das Oberlandesgericht Köln hat am 19.12.2025 über eine Konstellation entschieden, die in der Praxis immer wieder für Unmut sorgt: Ein Regisseur (hier: dessen Alleinerbe) sieht, dass seine Filme über Jahre hinweg im öffentlich-rechtlichen Fernsehen wiederholt ausgestrahlt werden – und verlangt deshalb eine nachträgliche Beteiligung. Das Urteil zeigt sehr klar, wie der „Fairnessausgleich“ nach § 32a UrhG funktioniert, wo seine Grenzen liegen und warum sich die berühmten „Das Boot“-Entscheidungen nicht schematisch auf jeden Wiederholungsfall übertragen lassen.

Worum ging es in Köln?

Der Kläger war Alleinerbe eines Regisseurs, der bei zahlreichen Kinofilmen Regie geführt hatte – darunter Klassiker wie die Winnetou-Filme. Der Regisseur war bei einer Firma angestellt und erhielt für die einzelnen Produktionen Pauschalvergütungen; im Gegenzug wurden umfassende Rechte an den Filmen in der Produktions- und Rechtekette gebündelt. Mehrere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten strahlten die Filme später in ihren Programmen wiederholt aus, typischerweise auf Grundlage von Lizenzpaketen, die zeitlich befristet waren und oft nur eine begrenzte Zahl an Ausstrahlungen erlaubten.

Der Kläger verlangte von den Rundfunkanstalten weitere angemessene Beteiligungen nach § 32a Abs. 2 UrhG. Er stützte sich dabei auf die vielfachen Ausstrahlungen und argumentierte unter anderem mit Modellen, die aus der „Das Boot“-Rechtsprechung bekannt sind.

Das Ergebnis: Die Berufung blieb erfolglos. Das OLG Köln wies die Klage ab.

Die Rechtsgrundlage: § 32a UrhG als nachträglicher Fairnessausgleich

§ 32a UrhG ist der gesetzliche „Fairnessausgleich“ im Urhebervertragsrecht. Die Idee ist einfach: Wenn ein Urheber seine Rechte für eine Vergütung eingeräumt hat und sich später herausstellt, dass die Verwertung außergewöhnlich erfolgreich ist, soll er nicht dauerhaft mit einer (im Rückblick) unangemessen niedrigen Pauschale abgespeist bleiben.

Wichtig ist die Systematik:

Erstens knüpft § 32a UrhG nicht an „Unfairness“ im moralischen Sinn an, sondern an ein wirtschaftliches Ungleichgewicht: Ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den späteren Erträgnissen und Vorteilen aus der Nutzung.

Zweitens kann sich der Anspruch nicht nur gegen den ursprünglichen Vertragspartner (typischerweise Produzent/Produktionsgesellschaft) richten (§ 32a Abs. 1 UrhG), sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen Dritte in der Lizenzkette – also gegen Unternehmen, die Nutzungsrechte abgeleitet erwerben und daraus Erträge oder Vorteile ziehen (§ 32a Abs. 2 UrhG). Genau diese „Dritthaftung“ war in Köln der zentrale Punkt: Die Rundfunkanstalten waren nicht Vertragspartner des Regisseurs, sondern nur Lizenznehmer.

Drittens läuft die Prüfung in der Rechtsprechung typischerweise in mehreren Stufen ab. Vereinfacht gesagt:

  • Welche Vergütung war für die Rechteübertragung vereinbart?
  • Welche Erträgnisse und Vorteile hat der in Anspruch genommene Nutzer (hier: der Sender als Dritter) aus der Nutzung gezogen?
  • Was wäre – bezogen auf diese Nutzung – die angemessene Vergütung/Beteiligung?
  • Liegt zwischen „vereinbart“ und „angemessen“ ein auffälliges Missverhältnis?

Eine zentrale prozessuale Besonderheit: Das Gericht darf nach § 287 ZPO schätzen. Aber es braucht dafür greifbare Anknüpfungstatsachen. Eine Schätzung „ins Blaue“ ist nicht zulässig.

Der Knackpunkt: Was sind „Vorteile“ eines öffentlich-rechtlichen Senders?

Bei Privatsendern denkt man schnell an Werbeerlöse. Öffentlich-rechtliche Anstalten sind aber beitragsfinanziert – und genau hier wird es kompliziert.

Das OLG Köln hat ausdrücklich anerkannt, dass „Vorteile“ im Sinne von § 32a UrhG bei beitragsfinanzierten Rundfunkanstalten grundsätzlich auch als ersparte Aufwendungen verstanden werden können: Wer einen attraktiven Film senden kann, muss den Sendeplatz nicht mit einer anderen, ebenfalls kostenpflichtigen Produktion füllen. Der Vorteil kann also in der ersparten Programmbeschaffung liegen.

Entscheidend war dann aber nicht das „Ob“, sondern das „Wie“: Wie lässt sich dieser Vorteil in Euro beziffern?

Im Verfahren standen im Kern drei Berechnungsansätze im Raum – und alle drei scheiterten im Ergebnis.

Rundfunkbeitrag als Rechenbasis: zu abstrakt, zu wirklichkeitsfremd

Der Kläger wollte Vorteile über das Rundfunkbeitragsaufkommen anteilig auf Sendeminuten umlegen: Je länger ein Film läuft, desto größer der Anteil am „Programmwert“, desto höher der Vorteil.

Das OLG Köln hielt diesen Ansatz im konkreten Fall für nicht tragfähig. Das Gericht monierte vor allem den fehlenden Realitätsbezug: Die Rundfunkbeiträge fließen nicht „wegen“ eines konkreten Films. Außerdem führte das Minutenmodell zu Ergebnissen, die bei einer Plausibilitätskontrolle völlig aus dem Rahmen fielen, wenn man sie den tatsächlich gezahlten Lizenzpreisen gegenüberstellt. Das Gericht sah deshalb keine ausreichende Grundlage, um auch nur einen Mindestbetrag seriös zu schätzen.

Lizenzkostenmodell: grundsätzlich naheliegend, aber ohne Zahlen nicht anwendbar

Deutlich interessanter ist, dass das OLG Köln das Lizenzkostenmodell im Ansatz für realitätsnah hielt: Wenn ein Sender einen Film lizenziert, zeigt der gezahlte Lizenzpreis, welchen wirtschaftlichen Wert der Sender der Programmbeschaffung beimisst. Über diese Lizenzkosten lassen sich ersparte Aufwendungen für alternative Programminhalte häufig am ehesten abbilden.

Aber: Der Kläger hatte die konkreten Lizenzkosten gerade nicht belastbar vorgetragen. Teilweise stammten Zahlen nur aus dem Vortrag der Beklagten zu einzelnen Zeiträumen; der Kläger machte sich diese Zahlen nicht einmal hilfsweise zu eigen, sondern bestritt sie bzw. lehnte sie wegen Schwankungen als Schätzgrundlage ab. Für das Gericht blieb damit: keine tragfähige Datengrundlage, keine Schätzung.

Besonders wichtig ist ein weiterer Punkt des OLG Köln: Der Kläger hatte grundsätzlich Möglichkeiten, sich die nötigen Informationen in der Lizenzkette zu beschaffen. Das Urhebervertragsrecht kennt hierfür spezielle Auskunftsansprüche (insbesondere in der Lizenzkette). Wer also Geld will, muss sich – notfalls mit einer vorgelagerten Auskunftsklage – die Zahlen besorgen, statt im Zahlungsprozess auf ein Schätzen ohne Fundament zu setzen.

Wiederholungsvergütung nach Tarif/GVR: in dieser Konstellation Überkompensation

Der Kläger wollte schließlich – in Anlehnung an Tarifverträge und Vergütungsregeln – pro Wiederholung eine prozentuale Nachvergütung, ähnlich dem Modell, das aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich für bestimmte Produktionsformen bekannt ist.

Das OLG Köln stellt hier die Weichen sehr deutlich: Dieses Wiederholungsvergütungsmodell passt vor allem dort, wo der Sender (oder ein sendennaher Verwerter) von vornherein umfangreiche Nutzungsrechte erhält und damit langfristige Verwertungs- und Erlöschancen. Dann ist es konsequent, Wiederholungen als zusätzliche, vergütungsrelevante Nutzung zu behandeln.

Im Kölner Fall waren die Rundfunkanstalten aber weitgehend reine Lizenznehmer mit beschränkten Rechten: zeitlich begrenzt, häufig mit limitierter Zahl an Ausstrahlungen, eingebettet in Lizenzpakete. Der „Gewinn“ liegt dann nicht in einer langfristigen Rechteposition, sondern in der effizienten, befristeten Besetzung von Sendeplätzen. Würde man dennoch das Wiederholungsvergütungsmodell anwenden, würde man die Sender so behandeln, als hätten sie sich umfassende Auswertungsrechte und damit verbundene Chancen übertragen lassen – was sie gerade nicht getan hatten. Das OLG Köln sieht darin eine nicht mehr vom Zweck des § 32a UrhG gedeckte Überkompensation.

Und was ist mit „Das Boot“? Warum hilft Jost Vacano hier nur begrenzt?

Genau hier liegt der Bezug zu den berühmten „Das Boot“-Entscheidungen, die der Chefkameramann Jost Vacano über Jahre erstritten hat und die das Urhebervertragsrecht nachhaltig geprägt haben.

In „Das Boot“ ging es ebenfalls um § 32a UrhG – unter anderem auch um Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als Dritte in der Lizenzkette. Der Bundesgerichtshof hat dort wichtige Leitplanken gesetzt: Vorteile können bei beitragsfinanzierten Sendern in ersparten Aufwendungen liegen; Schätzung ist möglich; und tarifliche Wiederholungsvergütungssätze können unter bestimmten Voraussetzungen als indizielle Grundlage dienen.

Das OLG Köln macht aber deutlich: „Das Boot“ ist keine Universal-Schablone. In „Das Boot“ standen wirtschaftliche Konstellationen im Raum, in denen die Senderlandschaft und die Rechtepositionen anders gelagert waren, insbesondere weil umfangreichere und langfristigere Nutzungsrechte eine Rolle spielten und die Verwertungsstruktur eine andere Tiefe hatte. Gerade dieser Unterschied der wirtschaftlichen Vorgänge ist für Köln der entscheidende Abgrenzungsgrund – weniger die Frage, ob es formal eine Eigen- oder Fremdproduktion war.

Praktisch heißt das: Wer sich heute auf „Das Boot“ beruft, muss sehr genau zeigen, dass die Interessenlage vergleichbar ist. Ein bloßer Lizenzkauf mit engen Sendeoptionen liefert dafür oft nicht genug.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln ist ein deutlicher Warnhinweis für Nachvergütungsansprüche gegen öffentlich-rechtliche Sender, wenn diese lediglich als begrenzte Lizenznehmer auftreten: § 32a UrhG verlangt eine belastbare wirtschaftliche Grundlage für die „Vorteile“ auf Seiten des konkret in Anspruch genommenen Dritten. Schätzen ja – aber nur auf Basis greifbarer Tatsachen.

Gleichzeitig bleibt § 32a UrhG ein scharfes Schwert, wie „Das Boot“ zeigt. Nur: Man muss die richtige Fallgruppe treffen und den Anspruch sauber vorbereiten. Wer auf Wiederholungssendungen abstellt, kommt um die Zahlen aus der Lizenzkette nicht herum – und muss sich entscheiden, mit welchem Modell er den Realitätsbezug überzeugend herstellt.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 19.12.2025
Aktenzeichen: 6 U 90/24
Fundstelle: ZUM-RD 2026, 132

OLG Köln zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Wer im Online-Shop mit durchgestrichenen Preisen wirbt, will Aufmerksamkeit – und genau darin liegt das Risiko. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 27.03.2026 klargestellt: Ein Streichpreis darf nicht eine Ersparnis vorgaukeln, wenn der Artikel kurz zuvor tatsächlich günstiger war. Ein späterer Hinweis auf der Produktseite heilt den ersten falschen Eindruck nicht.

Worum ging es?

Zwei Matratzen wurden auf der Startseite mit einem aktuellen Preis (169 € bzw. 229 €) und einem Streichpreis (269 € bzw. 249 €) beworben. Das sah nach deutlichem Rabatt aus. Tatsächlich hatte der Anbieter die Matratzen in der Woche davor aber noch günstiger verkauft (129 € bzw. 199 €). Der Hinweis auf diesen niedrigeren Preis erschien erst, nachdem der Kunde auf das Banner geklickt und die Folgeseite geöffnet hatte.

Ein Wettbewerber mahnte ab, erwirkte eine einstweilige Verfügung und verlangte anschließend die Erstattung der Abmahnkosten. Um genau diese Kosten ging es im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln.

Warum sind solche Streichpreise irreführend?

Das OLG Köln knüpft an einen einfachen Verbrauchermaßstab an: Wer auf der Startseite einen Streichpreis sieht, versteht ihn als „früher verlangten Preis“ des Händlers und erwartet, dass das Angebot aktuell besonders günstig ist. Genau diese Erwartung wird enttäuscht, wenn der Preis in Wahrheit gegenüber dem unmittelbar vorherigen Zeitraum sogar erhöht wurde.

Entscheidend ist außerdem: Schon das „Anlocken“ zählt. Es kommt nicht erst darauf an, ob der Kunde am Ende wirklich kauft. Bereits die Entscheidung, auf das Angebot zu klicken und sich näher damit zu befassen, ist eine geschäftliche Entscheidung, die durch einen falschen Rabattimpuls beeinflusst werden kann.

Warum der Hinweis auf der Folgeseite nicht reicht

Viele Shops versuchen, Startseiten-Banner maximal verkaufsstark zu gestalten und Details erst auf der Produktseite nachzuliefern. Genau das hat das OLG Köln abgelehnt: Die Aufklärung kommt zu spät und ist zudem häufig optisch unterlegen (kleine Schrift, nicht am Blickfang beteiligt). Wer den Preisvorteil blickfangmäßig präsentiert, muss auch die nötige Preiswahrheit in vergleichbarer Klarheit liefern – nicht versteckt im „Kleingedruckten“ der nächsten Ebene.

30-Tage-Bestpreis: Pflicht nach der Preisangabenverordnung

Neben der Irreführung nach Wettbewerbsrecht spielt die Preisangabenverordnung eine zentrale Rolle: Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung muss der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage angewendet hat. Bei Streichpreisen ist das regelmäßig der Referenzanker.

Im Fall vor dem OLG Köln lag der 30-Tage-Bestpreis unter dem beworbenen „Angebotspreis“. Damit wurde nicht nur ein falscher Rabatt suggeriert, sondern zugleich das Transparenzziel der Regelung verfehlt.

Abmahnkosten trotz „Abmahnkosten-Deckel“ im digitalen Handel

Besonders praxisrelevant ist ein zweiter Punkt: Im Online-Handel sind Abmahnkosten durch Mitbewerber in bestimmten Fällen ausgeschlossen – nämlich bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.

Der beklagte Händler argumentierte: Die Pflicht zum 30-Tage-Bestpreis sei eine solche Informationspflicht, daher dürfe der Wettbewerber keine Abmahnkosten verlangen.

Das OLG Köln hat das so nicht durchgehen lassen. Begründung in der Praxisformel: Wenn die Werbung nicht nur eine Informationspflicht verletzt, sondern zugleich eine echte Irreführung darstellt, bleibt der Anspruch auf Abmahnkostenerstattung bestehen. Sonst würde man ausgerechnet bei besonders sensiblen Rabatt- und Preisaktionen einen großen Teil des wettbewerblichen Durchsetzungsdrucks herausnehmen.

Kosten, Freistellung, Zinsen: Was das Gericht zur Abrechnung gesagt hat

Der Händler versuchte außerdem, die Kostenerstattung über das Innenverhältnis des abmahnenden Unternehmens zu Fall zu bringen (Stichwort: „Die Anwälte stellen nur dann in Rechnung, wenn der Gegner zahlt“). Auch das überzeugte das Gericht nicht: Abmahnkosten sind nur ersatzfähig, wenn sie tatsächlich entstehen – aber pauschale Vermutungen reichen nicht, um die Entstehung zu bestreiten.

Interessant für die Praxis: Das OLG Köln hat den Zinsanspruch angepasst. Abmahnkosten sind keine „Entgeltforderung“, daher gibt es nicht automatisch den höheren Zinssatz. Außerdem laufen Zinsen hier erst ab dem Zeitpunkt, ab dem aus dem anfänglichen Freistellungsanspruch ein Zahlungsanspruch wurde.

Was Unternehmer jetzt konkret tun sollten

  1. Preis-Historie sauber dokumentieren: Ohne belastbare Preisverläufe wird jede Rabattwerbung schnell zum Prozessrisiko.
  2. Streichpreise nur nutzen, wenn sie stimmen: Der Streichpreis muss zum tatsächlichen Referenzpreis passen, den der Verbraucher erwartet.
  3. 30-Tage-Bestpreis sichtbar machen: Wenn die Werbung als Preisermäßigung verstanden wird, muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage klar, eindeutig und gut lesbar dargestellt werden.
  4. Keine „Rabattoptik“ ohne Rabattrealität: Prozentkacheln, Streichpreise, „nur heute“-Mechaniken erhöhen das Risiko, dass Gerichte einen Anlockeffekt annehmen.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 27.03.2026
Aktenzeichen: 6 U 77/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 028 (MIR 04/2026)