BPatG zu Greifvogel-Logo und DAMT fit: Wann ein Wort den Markenabstand schafft

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2026 entschieden, dass zwischen einer reinen Bildmarke mit Greifvogeldarstellung und einer jüngeren Wort-/Bildmarke mit ähnlichem Greifvogel keine Verwechslungsgefahr bestehen muss. Entscheidend war: Die jüngere Marke enthielt zusätzlich das Wortelement „DAMT fit“, das nach Auffassung des Gerichts den Gesamteindruck deutlich mitprägte.

Worum ging es?

Die jüngere Marke zeigte einen Greifvogel, der über beziehungsweise auf einem grafisch gestalteten Wortelement „DAMT fit“ angeordnet war. Gegen diese Marke wurde aus mehreren älteren Unionsmarken vorgegangen. Zu den älteren Marken gehörten unter anderem Bildmarken mit Greifvogeldarstellungen sowie die Wortmarke „A.EAGLE“.

Die Widersprechende argumentierte, der Adler beziehungsweise Greifvogel präge die jüngere Marke. Der Wortbestandteil trete dagegen zurück. Außerdem sei der Verkehr gerade im Mode- und Taschenbereich daran gewöhnt, dass Unternehmen Tierabbildungen auch als eigenständige Kennzeichen verwenden.

Das Bundespatentgericht sah dies anders und wies die Beschwerde zurück.

Die Entscheidung des BPatG

Das Gericht stellte zwar fest, dass sich die Greifvogeldarstellungen in Teilen deutlich annähern. Gerade im Bildvergleich gab es also Berührungspunkte. Trotzdem reichte dies nach Auffassung des Senats nicht aus, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr anzunehmen.

Der Grund lag im Gesamteindruck der jüngeren Marke. Der Greifvogel stand nicht isoliert neben dem Wortbestandteil. Vielmehr waren Bild und Wort grafisch miteinander verbunden. Der Vogel saß auf dem Wortelement auf, die Bestandteile wirkten dadurch wie eine einheitliche Gestaltung. Das Wortelement „DAMT“ war zudem nicht beschreibend, sondern kennzeichnungskräftig. Es konnte deshalb nicht einfach ausgeblendet werden.

Auch klanglich bestand nach Auffassung des Gerichts keine relevante Nähe. Eine Wort-/Bildmarke wird im geschäftlichen Verkehr regelmäßig über ihren Wortbestandteil benannt. Die jüngere Marke würde daher eher als „DAMT“ oder „DAMT fit“ bezeichnet, nicht als „Adler“ oder „Greifvogel“. Bei der älteren Bildmarke lag eine solche Benennung dagegen nicht in gleicher Weise nahe.

Auch begrifflich sah das Gericht keinen ausreichenden Gleichlauf. Das Wortelement führte die Wahrnehmung der jüngeren Marke weg von einer reinen Erfassung als Greifvogelzeichen. Der Verbraucher nimmt die jüngere Marke also nicht nur als Tiermotiv wahr, sondern als Gesamtzeichen.

Keine „Marke in der Marke“

Das Bundespatentgericht verneinte auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen. Eine solche kann bestehen, wenn der Verkehr zwar Unterschiede erkennt, aber trotzdem annimmt, beide Zeichen stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

Dafür hätte der Greifvogel in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung haben müssen. Genau das nahm das Gericht aber nicht an. Der Greifvogel war nach Auffassung des Senats in die Gesamtgestaltung eingebunden. Der Verkehr hatte daher keinen Anlass, den Vogel als eigenständige „Marke in der Marke“ zu verstehen.

Auch eine Zeichenserie half der Widersprechenden nicht. Eine solche setzt voraus, dass der Verkehr an mehrere Marken desselben Unternehmens mit einem gemeinsamen Stammbestandteil gewöhnt ist. Dafür reichte der Vortrag im Verfahren nicht aus.

Bedeutung für die Markenpraxis

Die Entscheidung zeigt, dass der Bildvergleich bei Logos nicht schematisch erfolgen darf. Selbst eine starke visuelle Annäherung einzelner Bestandteile kann durch ein unterscheidungskräftiges Wort und eine einheitliche grafische Gestaltung entschärft werden.

Für die Markenentwicklung bedeutet das: Wer ein häufig verwendetes Motiv nutzt, sollte nicht allein auf kleine Detailabweichungen vertrauen. Sicherer ist eine Gesamtgestaltung, die einen klaren eigenen Eindruck erzeugt. Ein eigenständiges Wortelement kann dabei helfen, wenn es sichtbar, merkfähig und nicht beschreibend ist.

Für Markeninhaber bedeutet die Entscheidung umgekehrt: Wer aus einer Bildmarke gegen ein Wort-/Bildzeichen vorgeht, muss genau darlegen, warum das Bild in der jüngeren Marke den Gesamteindruck prägt oder eigenständig kennzeichnend bleibt. Die bloße Übereinstimmung im Motiv reicht nicht aus.

Fazit

Das Bundespatentgericht hat die Verwechslungsgefahr verneint, obwohl sich die gegenüberstehenden Greifvogeldarstellungen im Bild angenähert hatten und sich die Marken teilweise für identische Waren gegenüberstanden. Ausschlaggebend war der Gesamteindruck der jüngeren Marke. Das Wortelement „DAMT fit“ war nicht bedeutungslos, sondern prägte die Wahrnehmung mit und schuf den notwendigen Abstand.

Die Entscheidung ist damit ein gutes Beispiel dafür, dass Marken nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden dürfen. Entscheidend bleibt, wie der Verkehr das Zeichen insgesamt wahrnimmt.

Gericht: Bundespatentgericht, 26. Senat
Datum: 27. Januar 2026
Aktenzeichen: 26 W (pat) 8/23
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 4010

OLG Hamburg zu Wordle: Warum großer Erfolg allein noch keinen Titelschutz schafft

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat am 13. Mai 2026 eine für Unternehmer wichtige Entscheidung zum Schutz von Produktnamen, Spieltiteln und digitalen Angeboten getroffen. Im Mittelpunkt stand der Name „Wordle“, also die Bezeichnung des weltweit bekannten Worträtselspiels. Die Klägerin wollte einem deutschen Anbieter die Nutzung dieses Zeichens für ein Worträtselspiel untersagen lassen und außerdem die Löschung einer deutschen Wortmarke „Wordle“ erreichen. Ohne Erfolg.

Die Entscheidung zeigt sehr deutlich: Ein Name kann zwar bekannt sein. Für markenrechtlichen oder werktitelrechtlichen Vorrang kommt es nicht allein auf Popularität, Presseberichte oder Nutzerzahlen an. Entscheidend ist, ob die Bezeichnung im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde und ob bereits ein schutzfähiger Besitzstand bestand.

Worum ging es in dem Streit?

Das ursprüngliche Spiel „Wordle“ wurde von einem Entwickler als kostenloses browserbasiertes Worträtsel online gestellt. Jeden Tag erschien ein neues Lösungswort mit fünf Buchstaben. Spieler hatten sechs Versuche. Nach jedem Versuch zeigten farbige Felder an, ob ein Buchstabe nicht vorkam, an anderer Stelle vorkam oder bereits an der richtigen Stelle stand.

Das Spiel wurde zunächst auf einer privaten Website angeboten. Es gab dort keine Werbung, keine Bezahlschranke, keine Premium-Funktion und keine sonstige erkennbare Kommerzialisierung. Anfang 2022 erwarb die Klägerin die Rechte an dem Spiel. Am selben Tag, an dem die Klägerin eine US-Marke anmeldete, meldete der Beklagte in Deutschland eine Wortmarke „Wordle“ unter anderem für Rätsel, Bücher, Spiele und Quizangebote an. Er hatte nach den Feststellungen des Gerichts bereits im Dezember 2021 begonnen, eine deutsche Version des Spiels zu entwickeln.

Später bot der Beklagte eine deutschsprachige Version und entsprechende Rätselprodukte unter dem Zeichen „Wordle“ an. Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf, Vernichtung und die Löschung der deutschen Marke des Beklagten.

Warum die Klägerin keinen Werktitelschutz durchsetzen konnte

Ein Werktitel schützt die Bezeichnung eines Werkes, etwa den Titel eines Buches, Films, Spiels, Magazins oder vergleichbaren Angebots. Anders als eine Marke muss ein Werktitel nicht zwingend registriert werden. Er kann durch Benutzung entstehen. Das klingt einfach, hat aber eine wichtige Voraussetzung: Die Benutzung muss im geschäftlichen Verkehr erfolgen.

Genau daran fehlte es nach Auffassung des OLG Hamburg. Das Gericht stellte darauf ab, dass die frühere Website des Entwicklers nach außen privat wirkte. Es gab keine Werbung, keine Verkaufsangebote und keine erkennbaren kommerziellen Inhalte. Auch der Umstand, dass das Spiel sehr beliebt wurde und ab Januar 2022 erhebliches Medienecho auslöste, änderte daran nichts.

Für das Gericht war nicht entscheidend, wie viele Menschen das Spiel spielten oder wie intensiv die Presse berichtete. Maßgeblich war die nach außen erkennbare Zielrichtung des Handelnden. Wer ein Projekt privat und ohne erkennbare wirtschaftliche Zielrichtung veröffentlicht, begründet damit nicht automatisch ein deutsches Werktitelrecht.

Das ist der zentrale Punkt der Entscheidung: Sichtbarkeit ersetzt keine geschäftliche Nutzung. Ein viral erfolgreiches privates Projekt kann rechtlich anders behandelt werden als ein kommerziell gestartetes Produkt.

Kostenlos bedeutet nicht automatisch privat

Die Entscheidung darf aber nicht missverstanden werden. Kostenlos angebotene Inhalte können sehr wohl im geschäftlichen Verkehr genutzt werden. Viele Geschäftsmodelle arbeiten mit kostenlosen Apps, „Freemium“-Angeboten, werbefinanzierten Plattformen, Newsletter-Funnels oder kostenlosen Einstiegsprodukten.

Das OLG Hamburg sagt also nicht, dass kostenlose Angebote nie geschützt sein können. Es sagt nur: Es muss nach außen ein geschäftlicher Bezug erkennbar sein. Fehlt jeder Hinweis auf Werbung, Vertrieb, Monetarisierung, Kundenakquise oder sonstige wirtschaftliche Nutzung, kann die Grenze zum geschäftlichen Verkehr unterschritten sein.

Für Unternehmer ist das wichtig. Wer ein digitales Produkt zunächst kostenlos testet, sollte früh überlegen, ob und wie die geschäftliche Zielrichtung nach außen dokumentiert wird. Das kann später entscheidend sein, wenn es um Priorität und Schutzrechte geht.

Warum auch die Marke der Klägerin nicht half

Die Klägerin berief sich hilfsweise auf ihre Unionsmarke. Auch damit hatte sie keinen Erfolg. Der Grund lag in der Priorität. Die deutsche Marke des Beklagten und die von der Klägerin beanspruchte Priorität lagen nach der Bewertung des Gerichts am selben Tag.

Wenn zwei kollidierende Kennzeichenrechte denselben Zeitrang haben, kann der Inhaber des einen Rechts nicht ohne Weiteres aus der bloßen Priorität gegen den anderen vorgehen. Es entsteht keine klare Vorranglage zugunsten einer Seite. Die Klägerin konnte deshalb aus ihrer Marke nicht erfolgreich gegen die Beklagtenmarke vorgehen.

Keine unlautere Sperrmarke

Die Klägerin argumentierte außerdem, die Markenanmeldung des Beklagten sei eine gezielte Behinderung gewesen. Er habe gewusst, dass „Wordle“ bereits international bekannt war und dass die Klägerin die Rechte gerade erworben hatte. Deshalb habe er sich mit seiner deutschen Markenanmeldung unlauter dazwischengedrängt.

Auch das überzeugte das OLG Hamburg nicht. Das Gericht stellte klar, dass die Anmeldung einer Marke in Deutschland grundsätzlich nicht schon deshalb unlauter ist, weil ein ähnliches oder identisches Zeichen im Ausland benutzt wird. Das Markenrecht ist territorial. Wer Schutz in Deutschland will, muss sich grundsätzlich rechtzeitig um deutschen oder europäischen Schutz kümmern.

Unlauter kann eine Markenanmeldung zwar sein, wenn besondere Umstände hinzukommen. Das kann etwa der Fall sein, wenn jemand eine Marke anmeldet, um einen Wettbewerber gezielt zu blockieren, obwohl dieser bereits einen schutzwürdigen Besitzstand hat. Einen solchen Fall sah das Gericht hier aber nicht.

Zum einen fehlte nach Auffassung des Gerichts ein schutzwürdiger Besitzstand der Klägerin oder des ursprünglichen Entwicklers in Deutschland. Zum anderen hatte der Beklagte nach den Feststellungen bereits vor dem Rechteerwerb durch die Klägerin mit der Entwicklung einer eigenen deutschen Version begonnen. Das sprach für ein eigenes Nutzungsinteresse und gegen die Annahme, die Marke sei im Kern nur als Sperrinstrument gegen die Klägerin angemeldet worden.

Was Unternehmer aus der Entscheidung lernen sollten

Die Entscheidung ist besonders relevant für Start-ups, App-Entwickler, Spieleanbieter, Medienunternehmen, Verlage und Betreiber digitaler Plattformen. Wer einen Namen für ein digitales Produkt nutzt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass Bekanntheit allein genügt. Rechtlicher Schutz entsteht nicht automatisch dadurch, dass ein Projekt viral geht.

Vor dem öffentlichen Start eines Produkts sollte geprüft werden, ob der Name als Marke angemeldet werden kann. Das gilt besonders, wenn ein späterer internationaler Rollout geplant ist. Wer erst nach dem Markterfolg registriert, läuft Gefahr, dass Dritte schneller sind oder gleichrangige Rechte entstehen.

Ebenso wichtig ist die Dokumentation der geschäftlichen Nutzung. Wer ein Produkt kostenlos anbietet, sollte klare Hinweise auf den geschäftlichen Kontext schaffen, wenn Schutzrechte über die Benutzung entstehen sollen. Dazu können ein professioneller Unternehmensauftritt, ein Impressum, Angaben zum Anbieter, werbliche Einbindungen, Lizenzangebote, Abo-Modelle, Produktankündigungen oder sonstige nach außen erkennbare kommerzielle Elemente gehören.

Praktische Konsequenz für Markenstrategien

Unternehmer sollten Namen, Produktkennzeichen und Titel nicht erst dann schützen, wenn ein Projekt groß wird. Gerade bei digitalen Geschäftsmodellen ist der Zeitraum zwischen privatem Experiment, öffentlichem Test und kommerziellem Rollout oft kurz. Rechtlich kann diese Phase aber entscheidend sein.

Wer ein Produkt international erwerben oder übernehmen will, sollte vor oder spätestens mit Abschluss des Deals prüfen, ob in den wichtigen Märkten Schutzrechte bestehen. Dazu gehören Deutschland, die Europäische Union, die USA und weitere Zielmärkte. Ein Rechtepaket ist nur so stark wie die tatsächlich entstandenen oder registrierten Rechte in den jeweiligen Ländern.

Das OLG Hamburg macht deutlich: Der Erwerb eines erfolgreichen Projekts ersetzt keine saubere Kennzeichenstrategie. Wer Rechte kauft, muss prüfen, ob diese Rechte im jeweiligen Land überhaupt entstanden sind und ob Dritte bereits eigene Anmeldungen vorgenommen haben.

Entscheidungsdaten

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat
Datum: 13.05.2026
Aktenzeichen: 3 U 74/24

OLG Düsseldorf: Schutzrechtsmeldung auf der Plattform kann teuer werden

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16. April 2026 eine für den Online-Handel wichtige Entscheidung getroffen: Wer als Rechteinhaber eine angebliche Schutzrechtsverletzung bei einer Verkaufsplattform meldet, trägt ein erhebliches Risiko, wenn sich der Vorwurf später als unbegründet herausstellt. Das gilt nicht nur bei Patenten, sondern kann auch bei Meldungen wegen Marken, Designs, Urheberrechten, Gebrauchsmustern oder anderen Schutzrechten relevant werden.

Worum ging es?

Die Klägerin vertrieb Zubehör für Küchengeräte über eine große Online-Handelsplattform. Die Beklagte war Inhaberin mehrerer Schutzrechte und meldete der Plattform, dass zwei Angebote der Klägerin diese Rechte verletzen würden. Daraufhin wurden die betroffenen Angebote zeitweise gesperrt.

Für die Klägerin bedeutete das: Über diesen wichtigen Vertriebskanal konnten die Produkte nicht mehr verkauft werden. Sie wehrte sich zunächst außergerichtlich, erwirkte anschließend einstweilige Verfügungen und verlangte im Hauptsacheverfahren Unterlassung sowie Schadensersatz.

Auch wenn der konkrete Fall Patente betraf, ist die Entscheidung für alle Unternehmen wichtig, die Schutzrechtsmeldungen auf Plattformen einsetzen oder von solchen Meldungen betroffen sind.

Warum war die Plattformmeldung problematisch?

Das OLG Düsseldorf stellt klar: Eine unberechtigte Infringement-Meldung an eine Online-Plattform kann rechtlich wie eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung wirken. Entscheidend ist nicht allein, ob der Rechteinhaber ausdrücklich schreibt: „Bitte sperren Sie dieses Angebot.“ Es reicht, dass die Meldung aus Sicht der Plattform Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Angebots auslöst und geeignet ist, eine Sperrung herbeizuführen.

Für Unternehmer ist das der zentrale Punkt der Entscheidung: Eine Plattformmeldung ist kein unverbindlicher Hinweis. Sie kann unmittelbar in den Geschäftsbetrieb eines Konkurrenten eingreifen, wenn sie zur Sperrung eines Angebots führt oder eine solche Sperrung ernsthaft nahelegt.

Das gilt unabhängig davon, ob die Meldung auf ein Patent, eine Marke, ein Design, ein Urheberrecht oder ein anderes Schutzrecht gestützt wird. Entscheidend ist die Wirkung: Wird ein Angebot blockiert, verliert der betroffene Händler zumindest vorübergehend einen Vertriebskanal.

Kein bloßer Meinungsaustausch

Die Beklagte argumentierte, sie habe lediglich eine mögliche Rechtsverletzung gemeldet. Das überzeugte das Gericht nicht. Wer das formalisierte Beschwerdesystem einer Plattform nutzt, will typischerweise nicht nur über Rechtsfragen diskutieren. Aus Sicht der Plattform geht es darum, auf eine behauptete Rechtsverletzung zu reagieren.

Gerade Plattformbetreiber können komplizierte Schutzrechtsfragen oft nicht vertieft prüfen. Ob ein Produkt ein Patent verletzt, ob eine Marke verwechslungsfähig benutzt wird, ob ein Design einen ähnlichen Gesamteindruck hervorruft oder ob ein Foto urheberrechtlich geschützt übernommen wurde, lässt sich nicht immer schnell und zuverlässig klären. Häufig wird die Plattform daher vorsorglich reagieren, um eigene Risiken zu vermeiden.

Das Gericht betont deshalb: Der Rechteinhaber kann die Verantwortung nicht einfach auf die Plattform verschieben. Wer eine Schutzrechtsverletzung meldet, muss vorher sorgfältig prüfen, ob der Vorwurf wirklich trägt.

Die gemeldeten Schutzrechtsverletzungen lagen nicht vor

Das OLG Düsseldorf kam im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Produkte der Klägerin die geltend gemachten Rechte nicht verletzten. Die Beklagte konnte ihre Vorwürfe nicht ausreichend begründen.

Diese Wertung lässt sich für andere Schutzrechte verallgemeinern: Wer eine Plattformmeldung wegen einer Marke, eines Designs, eines Urheberrechts, eines Patents oder eines Gebrauchsmusters abgibt, muss den Verletzungsvorwurf belastbar prüfen. Eine bloße Vermutung genügt nicht. Ebenso riskant ist es, mehrere Schutzrechte pauschal zu nennen, ohne für jedes einzelne Recht nachvollziehbar darzulegen, warum gerade dieses Recht verletzt sein soll.

Unterlassung und Schadensersatz

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf im Ergebnis. Die Beklagte musste es unterlassen, entsprechende Beschwerden gegenüber der Plattform zu erheben, soweit die behaupteten Schutzrechtsverletzungen nicht bestehen.

Außerdem musste sie Schadensersatz leisten. Der zugesprochene Betrag setzte sich zusammen aus entgangenem Gewinn wegen der Angebotssperrungen sowie Kosten für anwaltliche und patentanwaltliche Rechtsverfolgung. Insgesamt ging es um 36.398,64 Euro zuzüglich Zinsen.

Besonders praxisrelevant ist auch: Die Kosten für die Abwehr einer unberechtigten Plattformmeldung können ersatzfähig sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Einschaltung fachkundiger Berater aus Sicht des betroffenen Unternehmens erforderlich und zweckmäßig war.

Warum die Entscheidung für Online-Händler wichtig ist

Online-Plattformen sind für viele Händler kein Nebenschauplatz, sondern ein zentraler Vertriebskanal. Wird ein wichtiges Angebot dort gesperrt, kann das sofort zu Umsatzausfällen, Rankingverlusten und Folgeproblemen führen.

Das gilt bei allen Arten von Schutzrechtsmeldungen. Markenbeschwerden können Listings blockieren, Designbeschwerden können Produktseiten entfernen, urheberrechtliche Meldungen können Bilder oder Angebote betreffen, und technische Schutzrechte können ganze Produktlinien treffen.

Dass ein Produkt auch über andere Shops oder Plattformen verkauft werden kann, entlastet den meldenden Rechteinhaber nicht automatisch. Wenn ein bedeutender Vertriebskanal wegbricht, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung nahe.

Was Rechteinhaber vor einer Meldung beachten sollten

Rechteinhaber dürfen ihre Schutzrechte verteidigen. Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Plattformmeldungen generell unzulässig sind. Sie zeigt aber, dass eine vorschnelle oder schlecht begründete Meldung teuer werden kann.

Vor einer Meldung sollte geprüft werden, ob das Schutzrecht tatsächlich besteht, ob es noch wirksam ist, ob der gemeldete Artikel oder Inhalt überhaupt in den Schutzbereich fällt und ob eine rechtliche Ausnahme eingreifen kann. Bei Marken kann etwa Erschöpfung oder beschreibende Benutzung relevant sein. Bei Designs kommt es auf den Gesamteindruck an. Bei Urheberrechten muss geklärt werden, ob überhaupt ein geschütztes Werk vorliegt und ob Rechte beim meldenden Unternehmen liegen. Bei Patenten und Gebrauchsmustern ist zu prüfen, ob alle Merkmale des Schutzanspruchs verwirklicht sind.

Wer mehrere Schutzrechte meldet, sollte jedes einzelne sauber prüfen und dokumentieren. Eine Plattformmeldung sollte nicht als Druckmittel eingesetzt werden, um einen Wettbewerber schnell aus dem Markt zu drängen.

In vielen Fällen kann es sinnvoller sein, zunächst den Anbieter direkt anzuschreiben, etwa mit einer Berechtigungsanfrage oder Abmahnung. Erst wenn dieser Weg nicht ausreicht oder besondere Eilgründe bestehen, sollte eine Plattformmeldung erwogen werden.

Was betroffene Händler tun können

Wer von einer unberechtigten Plattformmeldung betroffen ist, sollte schnell handeln. Wichtig sind die Sicherung aller Plattformnachrichten, die Dokumentation der Sperrzeiträume, Verkaufszahlen vor und nach der Sperrung sowie eine rechtliche Prüfung des behaupteten Schutzrechts.

Kommt der Vorwurf nicht in Betracht, können Unterlassungsansprüche, die Rücknahme der Meldung, einstweiliger Rechtsschutz und Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Auch entgangener Gewinn kann ersatzfähig sein, wenn er nachvollziehbar dargelegt und geschätzt werden kann.

Betroffene Händler sollten außerdem prüfen, ob die Meldung nur ein einzelnes Angebot betrifft oder ob weitere Plattformrisiken bestehen, etwa Account-Maßnahmen, Rankingverluste oder wiederholte Beschwerden.

Fazit

Das OLG Düsseldorf stärkt die Position von Online-Händlern gegen unbegründete Schutzrechtsmeldungen. Wer als Rechteinhaber eine Plattformbeschwerde nutzt, greift nicht nur abstrakt in einen Streit zwischen Wettbewerbern ein, sondern kann den Vertrieb des anderen Unternehmens unmittelbar blockieren.

Für Unternehmer im E-Commerce lautet die praktische Botschaft: Schutzrechtsmeldungen auf Plattformen sind ein scharfes Schwert. Wer es ohne tragfähige Grundlage einsetzt, riskiert Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung erheblicher Rechtsverfolgungskosten.

Das gilt nicht nur für Patente, sondern für Schutzrechte insgesamt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Datum: 16. April 2026
Aktenzeichen: 2 U 87/24
Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 4b O 19/23

LG Berlin II zu KI-Suchergebnissen: Wann Suchmaschinen nicht für fremde Marken haften

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 1. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung zur markenmäßigen Benutzung in KI-generierten Suchergebnissen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Google fremde Marken selbst benutzt, wenn diese Marken in automatisch erzeugten KI-Antworten erscheinen. Das Gericht verneinte dies im konkreten Fall und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Was ist eine markenmäßige Benutzung?

Nicht jede Erwähnung einer Marke ist automatisch eine Markenverletzung. Das Markenrecht schützt eine Marke dann, wenn ein Dritter sie im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Das bedeutet vereinfacht: Die Marke muss aus Sicht des angesprochenen Publikums als Hinweis auf die Herkunft, Bewerbung oder wirtschaftliche Zuordnung einer Ware oder Dienstleistung verwendet werden.

Wird eine Marke dagegen nur beschreibend, informierend oder im Rahmen einer technischen Darstellung genannt, reicht das für eine Markenverletzung nicht ohne Weiteres aus. Entscheidend ist immer der konkrete Zusammenhang. Genau diese Abgrenzung stand im Mittelpunkt der Entscheidung des LG Berlin II.

Der Fall vor dem LG Berlin II

Die Antragstellerin vertreibt markengeschützte Parfumprodukte. Die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine mit KI-Funktionen (Google). Bei bestimmten Suchanfragen erzeugte die KI automatisch Antworttexte, in denen Marken genannt und Informationen aus Internetseiten Dritter zusammengefasst wurden. Die Texte enthielten zudem Verlinkungen auf externe Webseiten.

Die Markeninhaberin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie argumentierte, die Suchmaschinenbetreiberin verwende die fremden Marken in eigenen KI-Inhalten und fördere dadurch Angebote Dritter. Außerdem machte sie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend.

Das LG Berlin II folgte dem nicht. Zwar erschienen die Marken in den KI-generierten Texten. Das allein genügte dem Gericht aber nicht. Entscheidend war, dass die Suchmaschinenbetreiberin die Marken nicht als eigene Kennzeichen oder als eigene Werbeaussage nutzte.

KI-Antwort als Suchergebnis, nicht als eigene Produktwerbung

Nach Ansicht des Gerichts versteht ein normal informierter Nutzer eine KI-Übersicht in einer Suchmaschine grundsätzlich als besondere Form eines Suchergebnisses. Die KI fasst Informationen zusammen, die auf Drittseiten vorhanden sind. Durch Links, Quellenbezüge, Snippets und Vorschaubilder bleibt erkennbar, dass die Angaben nicht als eigene Produktwerbung der Suchmaschine gemeint sind.

Damit unterscheidet sich eine solche KI-Ausgabe von einer Situation, in der ein Unternehmen eine fremde Marke gezielt nutzt, um eigene Waren oder Dienstleistungen zu bewerben. Bei einer Suchmaschine erwartet der Nutzer gerade, dass sie fremde Inhalte auffindbar macht, ordnet und zusammenfasst. Die bloße technische Bereitstellung dieser Funktion macht die Markennennung noch nicht zu einer eigenen markenmäßigen Benutzung.

Keine eigene kommerzielle Kommunikation

Ein wichtiger Begriff in der Entscheidung ist die eigene kommerzielle Kommunikation. Eine Markenverletzung durch den Plattform- oder Suchmaschinenbetreiber kommt eher in Betracht, wenn die Marke aus Sicht des Nutzers als Bestandteil der eigenen Werbung oder des eigenen Angebots des Betreibers erscheint.

Das war hier nach Auffassung des LG Berlin II nicht der Fall. Die Suchmaschinenbetreiberin präsentierte die KI-Texte nicht als eigene Aussagen über bestimmte Produkte. Sie trat auch nicht als Verkäuferin oder Anbieterin der genannten Waren auf. Der Nutzer sollte die genannten Marken daher nicht der Suchmaschine selbst zuordnen.

Keine ausreichende Steuerung des konkreten KI-Ergebnisses

Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass die Suchmaschinenbetreiberin den konkreten Inhalt der KI-Antwort nicht in einer Weise lenkte, die einer eigenen Markenverwendung gleichkommt. Die KI griff auf Informationen aus Drittseiten zurück und generierte daraus eine Zusammenfassung. Dass die Suchmaschinenbetreiberin die technische Infrastruktur bereitstellt, genügte dem Gericht nicht für eine eigene markenrechtliche Benutzung.

Das ist ein wichtiger Punkt für die Praxis. KI-Systeme werden zwar von Unternehmen betrieben und gestaltet. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede von der KI erzeugte Markennennung rechtlich wie eine eigene Werbeaussage des Betreibers behandelt wird. Maßgeblich bleibt, ob der Betreiber die Marke aus Sicht des Nutzers selbst für eigene geschäftliche Zwecke einsetzt.

Werbung im Umfeld der KI-Ausgabe reicht nicht automatisch aus

Auch der Umstand, dass im Umfeld der KI-Texte gesponserte Produkte angezeigt wurden, änderte an der Bewertung nichts. Nach Auffassung des Gerichts führt eine Vergütung für Werbeanzeigen nicht automatisch dazu, dass die Suchmaschinenbetreiberin die dort oder daneben genannten Marken selbst benutzt.

Entscheidend bleibt die Trennung der Funktionen: Eine Anzeige kann rechtlich anders zu beurteilen sein als ein KI-generierter Suchtext. Wer gegen eine konkrete Werbeanzeige vorgehen will, muss daher genau prüfen, wer die Anzeige geschaltet hat, welche Aussage sie enthält und ob darin eine markenmäßige Benutzung liegt.

Auch das Wettbewerbsrecht half nicht weiter

Die Antragstellerin hatte außerdem wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Auch diese scheiterten. Das Gericht sah kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Markeninhaberin und der Suchmaschinenbetreiberin. Die eine vertreibt Parfumprodukte, die andere betreibt eine Suchmaschine.

Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis nahm das Gericht ebenfalls nicht an. Eine bloß reflexartige Förderung fremder Anbieter reicht nicht aus. Die Suchmaschinenbetreiberin war nicht in den Vertrieb der genannten Produkte eingebunden, erhielt keine Vergütung für deren bloße Nennung in den KI-Texten und beteiligte sich nicht an deren Absatz.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung zeigt, dass bei Markennennungen sehr genau unterschieden werden muss. Es kommt nicht nur darauf an, ob eine Marke genannt wird. Entscheidend ist, wie sie genannt wird, in welchem Umfeld sie erscheint und welchen Eindruck der Nutzer dadurch erhält.

Für Markeninhaber bedeutet das: Ein Vorgehen gegen KI-Suchergebnisse ist nicht ausgeschlossen, aber anspruchsvoll. Es muss konkret dargelegt werden, dass der Betreiber die Marke selbst im geschäftlichen Verkehr nutzt, die Aussage als eigene kommerzielle Kommunikation erscheint oder der Betreiber den Inhalt gezielt zugunsten bestimmter Angebote steuert.

Kein allgemeiner Freibrief für KI-Inhalte

Die Entscheidung ist kein Freibrief für jede Markennennung durch KI. Andere Sachverhaltskonstellationen können anders beurteilt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn eine KI-Ausgabe falsche Tatsachen behauptet (siehe dazu unsere News vom 12.06.26 zu einem Urteil des LG München I), Produkte gezielt empfiehlt, fremde Marken in eine eigene Verkaufslogik einbindet oder der Betreiber wirtschaftlich unmittelbar von den genannten Angeboten profitiert.

Auch Anbieter, die fremde Marken aktiv für eigene Produkte verwenden, bleiben weiterhin angreifbar. Wer eine fremde Marke nutzt, um Alternativen, Nachahmungen oder kompatible Produkte zu bewerben, muss die Grenzen des Markenrechts und des Wettbewerbsrechts beachten.

Fazit

Das LG Berlin II stärkt mit seiner Entscheidung die Differenzierung zwischen bloßer Markennennung und markenmäßiger Benutzung. Eine Marke wird nicht schon deshalb rechtsverletzend benutzt, weil sie in einem KI-generierten Suchergebnis erscheint. Entscheidend ist, ob die Markennennung aus Sicht des Nutzers als eigene kommerzielle Kommunikation des Betreibers verstanden wird.

Für Unternehmen ist die Entscheidung vor allem deshalb wichtig, weil sie einen Prüfungsmaßstab für KI-Suchergebnisse bietet. Wer Markenrechte durchsetzen will, muss den konkreten Nutzungskontext sauber dokumentieren. Wer KI-Suchfunktionen oder KI-Antwortsysteme betreibt, sollte auf klare Quellenbezüge, transparente Darstellung und eine deutliche Trennung von Werbung und Suchergebnis achten.

Ob andere Gerichte oder die nächste Instanz dies ebenso sehen, muss abgewartet werden.

Gericht: LG Berlin II
Datum: 01.06.2026
Aktenzeichen: 52 O 62/26 eV

LG Berlin II bremst pauschale Verschwiegenheitsklausel

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden, dass eine Filmproduktionsgesellschaft einer Schauspielerin und Drehbuchautorin öffentliche Äußerungen über einen eskalierten Projektkonflikt nicht per einstweiliger Verfügung verbieten lassen kann. Kernpunkt: Eine extrem weit gefasste Verschwiegenheitsklausel hielt der gerichtlichen Kontrolle nicht stand – und auch das Geschäftsgeheimnisgesetz half nicht weiter.

Worum ging es?
Eine Produktionsgesellschaft hatte mit einer Autorin/Schauspielerin einen Drehbuchvertrag geschlossen. Darin stand eine Verschwiegenheitsklausel, die „alle“ internen Informationen, Abläufe, Geschäftszahlen und vertraulichen Details zur Produktion zeitlich unbegrenzt erfassen sollte. Nachdem es zum Bruch kam (u. a. Streit über die zugesagte Hauptrolle und die weitere Zusammenarbeit), informierte die Vertragspartnerin einen Förderfonds über ihre Rechtsauffassung zur Kündigung und äußerte sich später in einem Interview öffentlich. Die Produktionsgesellschaft wollte beides untersagen lassen.

Warum die Schweigeklausel scheiterte: „Catch-all“ ist ein No-Go
Das Gericht bewertet die Klausel als zeitlich und inhaltlich unbeschränkte „Catch-all-Klausel“. Solche Regelungen sind problematisch, weil sie praktisch jedes Detail unter Geheimhaltung stellen – selbst dann, wenn es um mögliches rechtswidriges Verhalten geht. Dafür fehlt regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse.
Folge: Die Klausel ist unwirksam – und zwar nicht nur als AGB wegen unangemessener Benachteiligung, sondern kann sogar sittenwidrig sein, wenn sie als Individualabrede genauso grenzenlos formuliert ist.

Warum das Geschäftsgeheimnisgesetz nicht half: Ohne angemessene Schutzmaßnahmen kein Geschäftsgeheimnis
Unternehmen berufen sich bei Konflikten gern zusätzlich auf das Geschäftsgeheimnisgesetz. Das LG Berlin II macht hier einen Punkt sehr deutlich: Ein „Geschäftsgeheimnis“ setzt voraus, dass der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat. Dazu können vertragliche Regelungen gehören – aber nur, wenn sie rechtlich wirksam und mit der Rechtsordnung vereinbar sind.
Wenn die zentrale NDA-Klausel schon unwirksam ist, ist sie gerade kein tragfähiger Baustein „angemessener Maßnahmen“. Ein bloßer Geheimhaltungswille reicht nicht.

Nebenpflichten und Meinungsfreiheit: Nicht jedes Vertragsverhältnis funktioniert wie ein Arbeitsverhältnis
Selbst ohne wirksame Verschwiegenheitsklausel kann es vertragliche Rücksichtnahmepflichten geben. Das Gericht nimmt eine sorgfältige Abwägung vor und betont: Die aus Arbeitsverhältnissen bekannte Erwartung, Konflikte erst intern zu klären, lässt sich nicht einfach auf projektbezogene, nicht dauerhaft angelegte Vertragsbeziehungen übertragen.
Gerade bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung dienen – etwa gegenüber einem Fördermittelgeber oder einer zuständigen Stelle – ist außerdem zu berücksichtigen, dass redliche prozess- oder behördenbezogene Vorträge nicht „über den Umweg“ des Geheimnisschutzes untersagt werden dürfen.

Interviewaussagen: Wahr, zulässige Wertung oder jedenfalls hinzunehmen
Bei den angegriffenen Aussagen im Interview prüft das LG Berlin II sehr klassisch: Handelt es sich um Tatsachen oder Werturteile? Sind Tatsachen nachweislich falsch? Liegt Schmähkritik vor?
Ergebnis: Die Aussagen waren überwiegend entweder wahr, als Wertung zulässig oder jedenfalls im konkreten Kontext hinzunehmen. Auch eine sinngemäße Wiedergabe einer E-Mail (ohne wörtliches Zitat) könne zulässig sein, wenn der Kern stimmt und Abweichungen nicht ins Gewicht fallen.

Gericht: Landgericht Berlin II (27. Zivilkammer) | Datum: 24.02.2026 | Aktenzeichen: 27 O 42/26 eV |

OLG Düsseldorf: Warum Luxus-Kosmetik im „Wühltisch“ zum Markenproblem wird

Am 10.02.2026 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass der Weiterverkauf von Luxus-Kosmetik trotz grundsätzlich eingetretener Erschöpfung untersagt werden kann, wenn die Ware in einer Weise präsentiert wird, die den Prestige- und Luxuscharakter der Marken erheblich beschädigt.

Worum ging es?

Gestritten wurde zwischen der deutschen Vertriebsgesellschaft eines Kosmetikkonzerns (ermächtigt durch die Markeninhaberinnen) und einer deutschen Tochter eines international tätigen Einzelhandelskonzerns. In mehreren Filialen wurden Kosmetikprodukte bekannter Konzernmarken in überfüllten, unsortierten Verkaufsschütten angeboten. Zusätzlich fanden sich einzelne Produkte in eingerissenen Verpackungen oder mit handveränderten Preisetiketten.

Die Markeninhaberinnen wollten den weiteren Vertrieb im Eilrechtsschutz (einstweilige Verfügung) stoppen. Das Landgericht Düsseldorf gab dem Antrag statt. Dagegen legte die Händlerin Berufung ein – ohne Erfolg.

Der rechtliche Kern: Erschöpfung ja – aber nicht um jeden Preis

Normalerweise gilt: Ist Originalware vom Markeninhaber (oder mit dessen Zustimmung) im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht, darf sie grundsätzlich weiterverkauft werden. Das ist der Gedanke der Erschöpfung.

Aber: Der Markeninhaber kann sich dem Weitervertrieb widersetzen, wenn „berechtigte Gründe“ vorliegen – etwa wenn der Zustand der Ware nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist oder wenn die konkrete Art des Vertriebs den Ruf der Marke erheblich schädigt. Genau an dieser Stelle setzt das OLG Düsseldorf an.

Warum der „Wühltisch“-Eindruck für Luxusmarken zum Problem wird

Das OLG Düsseldorf hat die konkrete Warenpräsentation in den Mittelpunkt gestellt. Entscheidend war nicht, ob ein Off-Price-Händler „Discounter“ ist oder ob Kunden dort eine „Schatzsuche“ erwarten. Maßgeblich war der Eindruck, den die Präsentation bei Kunden auslöst.

Nach Ansicht des Gerichts führt die Präsentation kleinteiliger Kosmetikartikel in gut gefüllten, unsortierten Verkaufsschütten nahezu zwangsläufig zu Unordnung: Kunden müssen „durchwühlen“, um sich einen Überblick zu verschaffen. Dadurch entsteht der Eindruck eines „Wühltisches“. Mit einem solchen Umfeld verbindet der Verkehr nicht „Premium“, sondern „Verramschen“: überschüssige, nicht mehr nachgefragte Ware, möglicherweise mit Qualitätsmängeln oder zumindest mit einem Image im Niedergang.

Für Marken, denen eine „Aura des Luxuriösen“ zukommt und die über ein selektives Vertriebssystem mit hohen Präsentationsanforderungen aufgebaut werden, ist dieser Eindruck nach der Entscheidung geeignet, den Markenruf erheblich zu beeinträchtigen. Die Folge: Der Einwand der Erschöpfung greift in dieser konkreten Vertriebssituation nicht.

Beschädigte Verpackungen und „handgemachte“ Preisetiketten

Zusätzlich hat das OLG Düsseldorf den Vertrieb einzelner Produkte in eingerissenen Verpackungen oder mit händisch veränderten Preisetiketten als relevanten Eingriff bewertet.

Der Gedanke dahinter ist praxisnah: Der Markeninhaber bleibt „Herr des Auftritts“ der Ware. Wird die Verpackung beschädigt oder optisch „verhunzt“ (z. B. unsaubere, handveränderte Preisetiketten), kann das den hochwertigen Gesamteindruck und damit die Wertschätzung der Marke beschädigen. Gerade im Luxussegment wirkt eine solche Präsentation besonders abwertend – und verstärkt den Eindruck des „Verramschens“.

Das Gericht hat dabei auch deutlich gemacht: Solche Zustände sind nicht automatisch als bloße, unvermeidbare Einzelfälle durch Kundenverhalten abzutun, wenn das Vertriebskonzept (Wühltisch-Präsentation) die Entstehung solcher Schäden typischerweise begünstigt.

Was Unternehmer daraus lernen sollten

Die Entscheidung ist für Händler, Filialisten und Plattformbetreiber unangenehm klar: Originalware zu verkaufen reicht nicht. Wer Luxus- oder Prestigewaren vertreibt, muss sich auch beim „Wie“ des Verkaufs Gedanken machen.

Umgekehrt ist die Entscheidung ein starkes Signal für Markeninhaber: Der Schutz endet nicht an der Ladentür des Wiederverkäufers. Wenn die Präsentation das Markenimage erheblich beschädigt, kann Unterlassung möglich sein – auch im Eilverfahren.

Fazit

Das OLG Düsseldorf schiebt dem Verkauf von Luxus-Kosmetik im „Wühltisch“-Setting einen Riegel vor, wenn dadurch der Eindruck des Verramschens entsteht und der Markenruf leidet. Für Händler bedeutet das: Wer Premiumware im Off-Price- oder Aktionsumfeld anbieten will, muss die Präsentation und Verpackungsqualität als Compliance-Thema begreifen. Für Markeninhaber ist es eine Bestätigung, dass Markenimage rechtlich mehr ist als Marketing – nämlich ein schutzfähiger Wert, der im Vertrieb verteidigt werden kann.

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (20. Zivilsenat)
Datum: 10.02.2026
Aktenzeichen: 20 U 89/25

Unerlaubte Immobilienvermarktung: Schutz von Innenaufnahmen und Erstattung von Abmahnkosten

Eine häufige Konstellation in der Gewerbemiete: Ein Mieter möchte sich von einem Objekt lösen und beauftragt einen Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter. Erstellt der Makler daraufhin ein Online-Exposé mit Fotos der Innenräume, stellt sich die Frage nach den Rechten des Immobilieneigentümers. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs klärt, wann Eigentümern ein Unterlassungsanspruch zusteht und inwieweit Anwaltskosten für eine berechtigte Abmahnung vom Makler erstattet werden müssen.

Der Sachverhalt im Überblick

Ein Eigentümer einer Gewerbeimmobilie hatte seine Ladenfläche an ein Unternehmen vermietet. Die Mieterin beauftragte einen Immobilienmakler mit der Suche nach einem Nachmieter. Der Makler vermarktete das Objekt daraufhin öffentlich im Internet und nutzte dafür großformatige Fotografien aus dem Inneren des Gebäudes. Eine ausdrückliche Beauftragung des Maklers durch den Eigentümer lag nicht vor. Der Eigentümer ließ den Makler anwaltlich abmahnen, forderte eine Unterlassungserklärung bezüglich der öffentlichen Zugänglichmachung des Exposés und verlangte die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag

Für die juristische Beurteilung des Falls ist zunächst entscheidend, in wessen Interesse der Makler tätig wurde. Die Suche nach einem Nachmieter, die allein vom Mieter initiiert wird, liegt ausschließlich in dessen Rechts- und Interessensphäre. Der beauftragte Makler wird vertraglich allein gegenüber dem Mieter verpflichtet und tätig. Aus diesem Grund scheiden Ansprüche des Eigentümers gegen den Makler aus einer sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 681 Satz 1, 678 BGB in aller Regel aus.

Schutz von Innenaufnahmen als Eigentumsrecht

Aus medien- und eigentumsrechtlicher Sicht weitaus relevanter ist die Nutzung der Immobilienfotos. Das Recht, Fotografien von Bauwerken und insbesondere von Innenräumen gewerblich zu verwerten, steht dem Grundstückseigentümer zu. Werden solche Aufnahmen für ein öffentliches Exposé auf Immobilienportalen verwendet, stellt dies eine abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar.

Ein Unterlassungsanspruch entfällt nur dann, wenn der Eigentümer in die Nutzung ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat. Dabei reicht die bloße Kenntnis des Eigentümers über die Beauftragung eines Maklers durch den Mieter nicht aus, um auf eine generelle Einwilligung zur öffentlichen Vermarktung der Immobilie mittels Fotos zu schließen.

Erstattung von Anwaltskosten bei berechtigter Abmahnung

Liegt eine solche Eigentumsbeeinträchtigung vor, ist der Eigentümer berechtigt, den Makler abzumahnen. Ist diese Abmahnung wirksam und erforderlich, um dem Schuldner einen Weg aufzuzeigen, den Streit ohne Inanspruchnahme der Gerichte beizulegen, müssen die hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten nach den Grundsätzen des Aufwendungsersatzes erstattet werden.

Selbst wenn eine öffentliche Vermarktung vom Eigentümer aus mehreren Gründen gerügt wird, reicht es für die vollständige Erstattung der Abmahnkosten aus, wenn der Unterlassungsanspruch auch nur in einem Punkt – wie etwa hinsichtlich der unrechtmäßigen Verwendung der Innenraumfotos – materiell begründet war. Die Abmahnung gilt dann insgesamt als objektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet.

Fazit für die Praxis

Maklerunternehmen sind dringend gut beraten, vor der öffentlichen Vermarktung von Immobilien und der Nutzung von Innenaufnahmen stets die explizite Zustimmung des jeweiligen Eigentümers einzuholen. Eine rein vertragliche Beauftragung durch den aktuellen Mieter schützt den Makler nicht vor Unterlassungsansprüchen des Eigentümers und den teils erheblichen Kosten einer anwaltlichen Abmahnung.

Entscheidung: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 30. April 2026, Az. III ZR 164/25

OLG München: Wenn Mitarbeiter für Marketing fotografieren – bleiben die Bildrechte oft beim Arbeitgeber

Wer im Unternehmen Broschüren, Website und Social-Media-Kanäle mit Fotos bestückt, verlässt sich häufig darauf, dass „das schon passt“, wenn die Bilder von einem eigenen Mitarbeiter stammen. Genau das kann nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters zum Konflikt werden. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber Fotografien, die im Arbeitskontext entstanden und in einem Firmenprospekt genutzt wurden, regelmäßig weiterverwenden darf.

Worum ging es in dem Streit?

Eine Mitarbeiterin war über viele Jahre im Vertrieb/Marketing eines Aufzugsherstellers tätig. Im Rahmen der Erstellung von Werbemitteln (unter anderem einem Firmenprospekt) wurden Fotos von montierten Aufzugsanlagen und Gebäuden verwendet. Nach ihrem Ausscheiden verlangte die frühere Mitarbeiterin, der Arbeitgeber solle die Fotos nicht mehr vervielfältigen, verbreiten oder online bereitstellen. Sie berief sich darauf, die Bilder überwiegend in der Freizeit aufgenommen und nur „solange sie im Unternehmen ist“ kostenlos überlassen zu haben.

Der Arbeitgeber hielt dagegen: Die Nutzung sei zeitlich unbefristet eingeräumt worden. Außerdem seien die Fotos dem Aufgabenbereich zuzurechnen und jedenfalls konkludent zur dauerhaften Werbung freigegeben.

Warum das OLG München die Klage abgewiesen hat

Das OLG München hat die Klage vollständig abgewiesen. Die Begründung trägt auf zwei Ebenen.

Erstens: Die Fotos waren nach Auffassung des Senats als Pflichtwerke bzw. Pflichtlichtbilder einzuordnen. Entscheidend war der Entstehungskontext: Die Aufnahmen seien auf Dienstreisen entstanden, deren Kosten der Arbeitgeber getragen hatte, und sie standen in engem Zusammenhang mit der geschuldeten Tätigkeit (Erstellung von Werbemitteln/Prospekt).

Zweitens: Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt hätte, dass die Fotos nicht im arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis entstanden sind, scheiterte der Unterlassungsanspruch jedenfalls an einer nachvertraglichen Treuepflicht. Das OLG leitet daraus eine Anbietungspflicht ab: Wenn der Arbeitgeber ein nachvollziehbares Interesse an der Verwertung solcher an sich „freien“ Werke hat und ein enger Zusammenhang zur Tätigkeit besteht, kann der ehemalige Mitarbeiter verpflichtet sein, dem Arbeitgeber die nötigen Nutzungsrechte anzubieten. In dieser Lage ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, den Arbeitgeber schlicht auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, ohne die Rechtefrage vorrangig über das Anbieten/Andienen zu klären.

Wichtige Kriterien, auf die es dem Gericht ankam

Für das OLG war das Arbeitgeberinteresse besonders plausibel, weil die Fotos bewusst in ein fortlaufend genutztes, bewährtes Werbemittel integriert wurden. Außerdem sprach der enge Zusammenhang zur Tätigkeit (Prospektentwicklung, Marketingbezug) ebenso für den Arbeitgeber wie die lange Betriebszugehörigkeit von über elf Jahren. Zusätzlich war wesentlich, dass der Arbeitgeber die Reisen finanziert hatte und damit die Entstehung der Fotos wirtschaftlich gefördert wurde. Auch die Einbindung Dritter (Druckerei) unterstreicht, dass der Arbeitgeber in die Verwertung investiert hatte.

Fazit

Die Entscheidung stärkt Arbeitgeber, die Mitarbeiterfotos im Rahmen der Unternehmenskommunikation einsetzen: Entstehen Bilder im Arbeitskontext und werden sie in dauerhaften Werbemitteln genutzt, spricht vieles dafür, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Nutzungsrechte stillschweigend und regelmäßig zeitlich unbeschränkt erhält. Und selbst bei außerhalb des Pflichtenkreises entstandenen Fotos kann eine nachvertragliche Treuepflicht den Unterlassungsanspruch blockieren.

Wichtig für die Praxis: Das OLG hat nicht über Vergütungsansprüche entschieden, sondern allein darüber, ob der Arbeitgeber die Nutzung unterlassen muss. Ob und in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet sein kann, blieb ausdrücklich offen. Das kann für Arbeitgeber kritisch werden, wenn die Fotoherstellung nicht mit dem monatlichen Gehalt abgegolten ist oder die Nutzung später deutlich weiter reicht, als beide Seiten ursprünglich im Blick hatten. Der sicherste Weg ist daher, Rechte und Nutzungsumfang (inklusive Online/Print, Social Media, Dauer, Gebiet) immer schriftlich zu dokumentieren und sich die erforderlichen Nutzungsrechte ausdrücklich einräumen zu lassen.

Gericht: Oberlandesgericht München
Datum: 20.03.2025
Aktenzeichen: 29 U 505/23 e
Fundstelle: ZUM-RD 2026, 201; BeckRS 2025, 37805

OLG Hamm zu App-Exklusivrabatten: Wann digitale Preisvorteile nicht diskriminieren

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 16.04.2026 entschieden, dass ein Lebensmittelhändler Rabatte im konkreten Fall ausschließlich über die eigene App anbieten durfte. Eine Diskriminierung älterer oder behinderter Kunden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sah das Gericht nicht.

Worum ging es?
Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen einen Lebensmitteldiscounter. Anlass war ein Werbeprospekt, in dem ein Produkt mit einem App-exklusiven Preis beworben wurde („Nur mit App“). Wer die App nutzte, erhielt den Rabatt an der Kasse über einen aktivierten Coupon/QR-Code; ohne App galt der reguläre Preis. Der Kläger meinte: Gerade ältere Menschen und Menschen mit Behinderung würden dadurch vom günstigeren Preis faktisch ausgeschlossen.

Die rechtliche Streitfrage: Greift das AGG bei App-Rabatten?
Im Kern ging es um § 19 AGG. Die Vorschrift verbietet Benachteiligungen beim Zugang zu sogenannten Massengeschäften (typisch: alltägliche Kaufverträge im Einzelhandel), wenn die Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals erfolgt – hier: Alter oder Behinderung. Der Kläger verlangte, dass App-Rabatte nicht exklusiv über die App angeboten werden dürfen, und begehrte außerdem Ersatz von Abmahnkosten.

Warum das OLG Hamm keine unmittelbare Benachteiligung sah
Eine unmittelbare Benachteiligung setzt voraus, dass offen oder faktisch untrennbar an ein geschütztes Merkmal angeknüpft wird. Das sah das Gericht nicht: Die App-Nutzung stand nach den Bedingungen grundsätzlich allen Kunden offen. Dass App-Rabatte automatisch nur „Jüngeren“ oder „Nichtbehinderten“ zugutekämen, sei kein tragfähiger Erfahrungssatz. Auch eine „verdeckte“ unmittelbare Diskriminierung lehnte das Gericht ab, weil die Voraussetzung „App-Nutzung“ nicht zwingend und ausschließlich an Alter oder Behinderung gekoppelt ist.

Warum auch eine mittelbare Benachteiligung scheiterte
Spannend – und für die Praxis besonders wichtig – ist die Begründung zur mittelbaren Benachteiligung: Dafür reicht es nicht, pauschal auf eine geringere Internet- oder Smartphone-Nutzung bestimmter Altersgruppen zu verweisen. Entscheidend ist, ob eine an sich neutrale Voraussetzung (hier: App-Nutzung) Personen wegen Alters oder Behinderung in besonderer Weise treffen kann.

Das Gericht hat dafür eine sehr klare Leitlinie gesetzt: Betrachtet werden müssen vor allem die Personen, die die App grundsätzlich nutzen wollen, aber allein wegen Alters oder Behinderung tatsächlich nicht dazu in der Lage sind. Genau hierzu fehlte es nach Ansicht des Gerichts an konkretem, belastbarem Vortrag – etwa an nachvollziehbaren Vergleichsgruppen und einer quantifizierbaren, signifikanten Mehrbetroffenheit. Allgemeine Statistiken zur Internetnutzung oder zur Smartphone-Verbreitung genügten nicht, weil sie nichts darüber aussagen, ob gerade die Nutzung dieser App (oder vergleichbarer Einkaufs-Apps) aus Alters- oder Behinderungsgründen tatsächlich unmöglich ist.

Selbst wenn: Das Gericht hielt die Praxis außerdem für sachlich gerechtfertigt
Das OLG Hamm hat zusätzlich ausgeführt: Selbst wenn man eine mittelbare Benachteiligung unterstellen würde, wäre sie im konkreten Fall sachlich gerechtfertigt. Das Gericht stellte darauf ab, dass die App Teil einer legalen unternehmerischen Entscheidung im Wettbewerb ist: Kundenbindung, Auswertung von Einkaufsverhalten und die Möglichkeit, Angebote kurzfristig und zielgerichtet auszusteuern. Eine gleich wirksame „analoge“ Alternative (etwa per Post-Coupons) sei mit erheblichem Aufwand, Kosten und Zeitverzug verbunden und damit kein gleich geeignetes milderes Mittel. In der Abwägung spielte außerdem eine Rolle, dass nicht das gesamte Sortiment betroffen war, sondern nur einzelne App-Angebote.

Was Unternehmer aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. App-exklusive Rabatte sind nicht automatisch ein AGG-Verstoß. Entscheidend ist, ob wirklich eine Benachteiligung wegen Alter oder Behinderung nachweisbar ist.
  2. Bei dem Vorwurf „mittelbare Diskriminierung“ kommt es auf belastbare Tatsachen an – nicht auf allgemeine Vermutungen. Wer Ansprüche erhebt, muss konkret darlegen, welche Gruppe warum in besonderer Weise betroffen ist.
  3. Wer App-Rabatte anbietet, sollte dennoch sauber arbeiten: klare Kommunikation („Nur mit App“), ein funktionierendes Einlöse-Konzept an der Kasse, erreichbarer Support im Markt und eine möglichst barrierearme App. Denn auch wenn das AGG hier nicht griff, bleiben Reputationsrisiken und andere Compliance-Themen (z. B. Verbrauchertransparenz und Datenschutz) in der Praxis relevant.
  4. Prozessual interessant: Das OLG Hamm hat in diesem Verfahren auch klargestellt, dass es bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt nicht sinnvoll ist, Zuständigkeiten künstlich aufzuspalten – das kann für die prozessuale Strategie in ähnlichen Konstellationen wichtig sein.

Ausblick: Revision zugelassen
Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen. Damit ist die Rechtsfrage weiterhin in Bewegung – auch vor dem Hintergrund weiterer „Rabatt-App“-Verfahren im Handel. Unternehmen sollten die Entwicklung im Blick behalten, zumal eine höchstrichterliche Klärung die Spielregeln im Markt spürbar präzisieren könnte.

Entscheidungsdaten
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.04.2026, Az. 13 UKl 7/25

Landgericht Köln: Teilen fremder Posts als Urheberrechtsverletzung?

Mit Beschluss vom 12. Januar 2026 hat das Landgericht Köln ein laufendes Urheberrechtsverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt. Es geht um eine Alltagsfunktion sozialer Netzwerke: das Teilen eines bereits vorhandenen Beitrags – und die heikle Frage, ob daraus eine eigene Urheberrechtsverletzung werden kann.

Worum ging es konkret?
Eine gewerblich tätige Beklagte teilte in einer privaten Gruppe eines sozialen Netzwerks einen bereits öffentlich sichtbaren Beitrag eines anderen Accounts. Dieser Beitrag enthielt einen Link zu einem Artikel; in der Vorschau war ein Portraitfoto zu sehen, das nach Darstellung der Klägerin ohne Zustimmung genutzt wurde. Beim Teilen schrieb die Beklagte als eigenen Kommentar: „Wer billig kauft, kauft zweimal.“ Nach einer Abmahnung löschte sie den geteilten Beitrag, gab aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Der Kern des Streits: Teilen ist nicht gleich Verlinken
Urheberrechtlich ist seit Jahren umstritten, wann das Setzen eines Links oder das Einbetten fremder Inhalte als „öffentliche Wiedergabe“ gilt. Der EuGH hat hierzu Maßstäbe entwickelt, insbesondere für Links zu rechtswidrig veröffentlichten Inhalten: Entscheidend kann sein, ob der Handelnde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hatte oder hätte haben müssen – und ob er mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (dann kann eine Kenntnis vermutet werden).

Das Landgericht Köln sieht: Überträgt man diese Link-Rechtsprechung streng, könnte die Klage im Ausgangsfall Erfolg haben. Gleichzeitig hat die Kammer Zweifel, ob die Maßstäbe aus klassischen Website-Konstellationen ohne Weiteres auf das Teilen innerhalb einer Plattform passen.

Warum das Landgericht den EuGH anruft
Das Gericht beschreibt die Kommunikation in sozialen Netzwerken als schnelllebig, klickbasiert und stark durch Plattformmechanik und Algorithmen geprägt. Das Teilen erfolgt typischerweise über eine vorgegebene Funktion, oft ohne „redaktionellen“ Kontext. Daraus ergeben sich dogmatische Bruchstellen:

  • Ist das Teilen überhaupt eine eigene „Handlung der Wiedergabe“, wenn technisch im Kern ein plattforminterner Verweis auf einen bestehenden Beitrag gesetzt wird?
  • Gibt es beim Teilen innerhalb derselben Plattform überhaupt ein „neues Publikum“ – oder ist das Publikum immer „die Plattformöffentlichkeit“? Und was gilt, wenn der Ursprungsbeitrag öffentlich war, der Share aber nur in einer zugangsbeschränkten Gruppe erscheint?
  • Greift die aus der EuGH-Rechtsprechung bekannte Vermutung der Kenntnis bei Gewinnerzielungsabsicht auch für Social-Media-Accounts – gerade wenn der Account gemischt privat und geschäftlich genutzt wird?
  • Welche Rolle spielt ein zustimmender oder wertender „Drüberkommentar“: Macht sich der Teilende den Inhalt damit „zu eigen“?
  • Und schließlich: Entsteht durch die automatische Vorschau (Vorschaubild/„Frame“) beim Teilen möglicherweise sogar eine Vervielfältigung?

Die Vorlagefragen in verständlicher Sprache
Das Landgericht Köln möchte vom EuGH im Kern wissen:

  1. Ob das Teilen eines urheberrechtsverletzenden Postings innerhalb einer Plattform bereits eine urheberrechtlich relevante Wiedergabehandlung ist.
  2. Ob (und wie) beim Teilen das Kriterium „neues Publikum“ eine Rolle spielt, insbesondere bei privaten Gruppen.
  3. Ob die bekannten Regeln zur Haftung beim Verlinken rechtswidriger Inhalte (inklusive Kenntnisvermutung bei Gewinnerzielungsabsicht) auf Shares übertragbar sind.
  4. Wie Gewinnerzielungsabsicht bei Social-Media-Profilen zu bestimmen ist, wenn diese nicht rein geschäftlich geführt werden.
  5. Ob ein „Zueigenmachen“ durch zustimmende Kommentare die Bewertung kippen kann.
  6. Ob daraus zusammenfassend eine eigenständige öffentliche Wiedergabe folgen kann.
  7. Ob das Teilen wegen der Vorschauanzeige als Vervielfältigung zu qualifizieren ist.

Einordnung: Warum diese Fragen so brisant sind
Die Vorlage zeigt ein echtes Strukturproblem: Social Media lebt davon, dass Nutzer Inhalte weiterverbreiten, kommentieren und einordnen. Wenn das Teilen urheberrechtlich wie eine eigene Veröffentlichung behandelt wird, kann das Haftungsrisiko erheblich steigen – insbesondere dort, wo Accounts (auch) geschäftlich genutzt werden oder wo ein zustimmender Kommentar den Eindruck vermittelt, der Teilende stehe hinter Inhalt und Präsentation.

Gleichzeitig ist nachvollziehbar, dass Rechteinhaber nicht schutzlos sein dürfen, wenn sich rechtswidrige Inhalte durch Teilen kaskadenartig verbreiten. Die offene Flanke ist derzeit: Welche Prüfpflichten sind realistisch, und ab wann wird aus dem „Weiterreichen“ ein eigenes urheberrechtliches Verwerten?

Fazit: Die kommende EuGH-Entscheidung wird die Share-Praxis neu vermessen
Der Beschluss aus Köln ist noch keine Entscheidung darüber, ob das konkrete Teilen rechtswidrig war. Er ist aber ein deutlicher Hinweis darauf, dass die bisherige Link-Rechtsprechung an ihre Grenzen stößt, sobald Plattformmechaniken (Share-Button, Vorschau, Gruppenlogik, algorithmische Ausspielung) das Kommunikationsgeschehen prägen. Gerade deshalb wird die spätere EuGH-Entscheidung hoch praxisrelevant sein: Sie wird voraussichtlich klären, ob das Teilen urheberrechtsverletzender Inhalte in sozialen Netzwerken grundsätzlich als eigene öffentliche Wiedergabe behandelt wird, ob sich Haftungsmaßstäbe nach Gewinnerzielungsabsicht staffeln und welche Rolle zustimmende Kommentare spielen. Für die tägliche Social-Media-Praxis dürfte diese Leitentscheidung künftig der zentrale Referenzpunkt werden.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Köln (14. Zivilkammer)
Datum: 12.01.2026
Aktenzeichen: 14 O 133/23
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 501