OLG Frankfurt: Warum „toxisch“ und „manipulativ“ als zulässige Meinungsäußerung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 11.03.2026 entschieden, dass eine Dienstleisterin die Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ durch eine (ehemalige) Kundin in einem konkreten Streitfall hinnehmen muss. Der Beschluss zeigt sehr anschaulich, wie Gerichte harte Formulierungen einordnen: als geschützte Meinung oder als verbietbare Tatsachenbehauptung.

Worum ging es konkret?
Die Antragstellerin bot als Mentorin und Bewusstseinstrainerin kostenpflichtige Leistungen an (Webinare, Coachings, Kurse) und verkaufte auch Bücher. Eine Kundin hatte Kurse besucht, ein „Reading“ im Voraus bezahlt und ein Buch bestellt. Kurz vor Jahresende stornierte die Kundin per WhatsApp und verlangte die Rückzahlung für das Reading. Das Team lehnte ab.

Daraufhin schrieb die Kundin zwei Nachrichten, die später zum Streit führten:

  • an das Team der Anbieterin per E-Mail unter anderem mit der Formulierung, sie habe erkannt, „welch manipulative und toxische Person“ die Anbieterin sei; außerdem erklärte sie zugespitzt, sie würde das bestellte Buch „eh verbrennen“.
  • an den Zahlungsdienstleister der Anbieterin mit der Begründung, sie habe sich aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ und sei „nicht die Erste und Letzte“, die das tue.

Die Anbieterin beantragte daraufhin im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung: Die Kundin sollte diese Aussagen künftig unterlassen.

Die Kernfrage: Tatsache oder Meinung?
Im Äußerungsrecht entscheidet oft eine Weichenstellung:

  • Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich (wahr oder unwahr). Unwahre Tatsachen über eine Person oder ein Unternehmen können Unterlassungsansprüche auslösen, insbesondere wenn sie kredit- oder geschäftsschädigend sind.
  • Eine Meinungsäußerung ist eine Bewertung, geprägt von persönlichem Dafürhalten. Sie ist grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt – auch wenn sie überspitzt, polemisch oder verletzend formuliert ist.

Zwischenformen gibt es auch: Aussagen können einen „Tatsachenkern“ haben und zugleich wertend sein. Dann kommt es darauf an, was im Gesamtbild überwiegt und wie konkret die behaupteten Vorgänge beschrieben werden.

Was hat das OLG Frankfurt entschieden?
Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und den Antrag vollständig zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats waren die angegriffenen Formulierungen keine (unwahren) Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungsäußerungen – und damit im konkreten Kontext hinzunehmen.

Das Gericht stellte nicht darauf ab, ob die Kritik „fair“ war. Entscheidend war, dass die Aussagen in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht so greifbar waren, dass man sie objektiv als wahr oder unwahr beweisen könnte.

Warum waren „manipulativ“ und „toxisch“ hier geschützte Meinung?
Das OLG hat die Begriffe im Zusammenhang gelesen und auf zwei Punkte abgestellt:

  1. Keine konkreten Vorgänge, nur ein Gesamturteil
    Die Kundin benannte keine nachprüfbaren Einzelereignisse („am Tag X hat sie dies getan“, „sie hat Betrag Y behalten, obwohl…“), sondern bewertete die gesamte Beziehung bzw. das Leistungsangebot. Dadurch blieb der Vorwurf im Tatsächlichen zu „substanzarm“. Eine objektive Klärung, ob das „wahr“ oder „unwahr“ ist, war nach Ansicht des Gerichts nicht möglich.
  2. Subjektives Erleben statt überprüfbare Außenwelt
    Das Gericht ordnete die Aussagen als Ausdruck innerer Erlebnisse ein: persönliche Betroffenheit, Enttäuschung, das Gefühl, negativ beeinflusst worden zu sein. Solche Empfindungen lassen sich regelmäßig nicht mit Beweismitteln wie Zeugen oder Urkunden zuverlässig „verifizieren“. Genau das spricht für eine Meinungsäußerung.

Warum war das keine unzulässige Schmähkritik?
Schmähkritik ist die Ausnahme: Sie liegt nur vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Das OLG hat diese Schwelle als nicht überschritten angesehen, weil die Kundin erkennbar anlassbezogen und im Zusammenhang mit einer Leistungsstornierung und einem Rückerstattungsverlangen schrieb. Selbst scharfe, überspitzte Formulierungen können dann noch vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt sein.

Und die Aussage „nicht die Erste und Letzte“?
Die Anbieterin argumentierte, damit werde behauptet, es gebe weitere Betroffene – also ein konkreter Tatsachenvorwurf („andere Kunden haben das auch erlebt“). Das OLG sah das anders: Aus Sicht eines verständigen Empfängers werde damit kein konkretes Wissen über weitere Fälle mitgeteilt, sondern eine negative Einschätzung („das wird wohl noch anderen so gehen“) aus dem eigenen Erleben heraus. Auch das sei wertend und nicht als überprüfbare Tatsache formuliert.

„Ich würde das Buch verbrennen“ – warum war auch das nicht verboten?
Auch diese Zuspitzung wertete das Gericht als Werturteil. Es ging nicht um eine nachprüfbare Tatsachenmitteilung, sondern um eine drastische Art zu sagen: „Ich will damit nichts mehr zu tun haben; ich lehne das Angebot insgesamt ab.“ Dass die Aussage inhaltlich überzogen ist, reicht für ein Verbot nicht aus.

Warum der Verbreitungsweg eine Rolle spielte
Die Äußerungen fielen nicht auf Social Media, nicht in einem Bewertungsportal, sondern in E-Mails mit sehr kleinem Empfängerkreis (Team und Zahlungsdienstleister). Das OLG betonte, dass es hier nur um die berufliche Sozialsphäre ging und eine große „Prangerwirkung“ nicht erkennbar war.

Entscheidungsdaten
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat)
Datum: 11.03.2026
Aktenzeichen: 3 W 6/26

Hatefluencer, Meinungsfreiheit und Wettbewerb: Was Influencer übereinander sagen dürfen

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.07.2025 – 16 U 80/24) die Grenzen zulässiger Äußerungen unter Influencern ausgelotet. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob öffentliche Aussagen über andere Contentcreator nicht nur Persönlichkeitsrechte verletzen, sondern auch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen können. Das Gericht hat beides differenziert beantwortet.

Was war passiert?

Zwei bekannte Influencer standen sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber. Die Antragstellerin, eine Streamerin mit feministischem und gesellschaftspolitischem Fokus, verlangte die Unterlassung zahlreicher Äußerungen des Antragsgegners, einem ebenfalls reichweitenstarken Influencer. In mehreren Videos hatte er sie unter anderem als „Hatefluencerin“ bezeichnet, ihr vorgeworfen, Menschen zu Unrecht sexueller Belästigung zu bezichtigen, sowie behauptet, ihr Geschäftsmodell bestehe darin, Hass und Fake News zu verbreiten.

Die rechtliche Bewertung des Gerichts

Das OLG Frankfurt stellte zunächst klar, dass Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durchaus begründet sein können, wenn Äußerungen ehrverletzend sind oder unzutreffende Tatsachen verbreiten. So untersagte das Gericht dem Antragsgegner bestimmte Äußerungen, weil sie unbewiesen waren und geeignet, den Ruf der Antragstellerin erheblich zu schädigen. Das betraf insbesondere die Behauptung, sie habe anderen Personen wiederholt sexuelle Belästigung unterstellt.

Hingegen wies das Gericht andere Unterlassungsanträge zurück, etwa zur Bezeichnung der Antragstellerin als „Hatefluencerin“ oder zur Kritik an ihrem Verhalten als „misogyn“. Hier handle es sich um wertende Meinungsäußerungen, die durch Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt seien. Die streitigen Begriffe würden sich zwar negativ auf das Ansehen auswirken, seien aber im Rahmen einer öffentlichen Debatte hinzunehmen, solange sie auf einem tatsächlichen Kontext basieren und nicht allein der Herabwürdigung dienen.

Kein Wettbewerbsverhältnis – keine Ansprüche nach UWG

Hervorzuheben ist die wettbewerbsrechtliche Komponente: Die Antragstellerin argumentierte, die Äußerungen des Gegners hätten gezielt ihre wirtschaftlichen Interessen geschädigt und seien als unlautere geschäftliche Handlung zu bewerten. Dem folgte das Gericht nicht. Es verneinte bereits das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses. Zwar seien beide Influencer am Markt tätig, doch diene die streitige Äußerung nicht der Absatzförderung, sondern sei Teil einer öffentlichen Auseinandersetzung. Damit fehlte es an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Fazit: Was Influencer beachten müssen

Das Urteil macht deutlich: Auch unter Influencern gelten Regeln für den Umgang miteinander. Kritik und pointierte Meinungsäußerungen sind grundrechtlich geschützt, müssen aber auf wahren Tatsachen beruhen. Wer falsche Tatsachen über andere verbreitet, riskiert eine Unterlassungsverfügung. Wettbewerbsrechtliche Maßstäbe greifen aber nur, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und eine geschäftliche Absicht vorliegen. Diese Hürde ist bei rein meinungsgetriebenen Videos hoch.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Datum: 17.07.2025
Aktenzeichen: 16 U 80/24
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 17821

OLG Köln zu journalistischen „Teasern“ vor Bezahlschranken – Grenzen zulässiger Verdachtsäußerungen

Das Oberlandesgericht Köln (AZ: 15 W 34/24) hat sich mit der Frage befasst, ob Medienunternehmen für reißerische Textausschnitte – sogenannte „Teaser“ – vor einer Bezahlschranke haftbar gemacht werden können, wenn sie prominente Personen ins Zwielicht rücken. Im konkreten Fall ging es um eine Influencerin, die sich gegen Verdachtsäußerungen zur angeblich missbräuchlichen Verwendung von Spendengeldern wehrte. Die kritischen Formulierungen standen im frei zugänglichen Vorspann, der Hauptartikel war nur für zahlende Leser abrufbar.

Der Fall im Überblick

Die Antragstellerin, eine in sozialen Netzwerken sehr präsente Modebloggerin, engagierte sich privat karitativ für ukrainische Kriegsflüchtlinge. In der Presse wurde jedoch öffentlich der Verdacht geäußert, sie habe mit Spendenaktionen möglicherweise eigennützige Zwecke verfolgt oder zumindest unklar über die Mittelverwendung informiert. In „Teaser“-Texten vor einer Bezahlschranke wurden pauschale Formulierungen wie „Abzocke“, „Luxus-Sucht“ und „schwere Vorwürfe“ mit namentlicher und bildlicher Nennung der Antragstellerin verbreitet. Diese beantragte eine einstweilige Verfügung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.

Kernaussagen des Gerichts

Das OLG Köln hob die Entscheidung des Landgerichts auf und gab der Antragstellerin teilweise recht. Die entscheidenden Punkte:

  • Keine pauschale Verdachtsberichterstattung zulässig: Die Teaser enthielten keine belegten Tatsachenbehauptungen, sondern lediglich suggestive Schlagworte, die eine Missbrauchsvermutung nahelegen sollten. Das Gericht sah hierin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
  • Teaser sind rechtlich eigenständig zu bewerten: Textausschnitte vor einer Bezahlschranke sind ähnlich wie Schlagzeilen am Kiosk gesondert zu beurteilen – die hinter der Paywall stehenden Inhalte dürfen für die rechtliche Einordnung grundsätzlich nicht herangezogen werden.
  • „Abzocke“-Vorwurf ohne Tatsachengrundlage: Selbst wenn es sich dabei um eine Meinungsäußerung handelt, ist sie unzulässig, wenn jegliche Tatsachengrundlage fehlt und der betroffenen Person dadurch ein erhebliches soziales Fehlverhalten unterstellt wird.
  • Abwägung fällt zugunsten der Influencerin aus: Der Eingriff in den sozialen Geltungsanspruch war angesichts der hohen Reichweite und der fehlenden Belege nicht hinnehmbar. Die Schutzwürdigkeit der journalistischen Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) musste hier zurückstehen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Online-Medien gilt: Wer durch suggestive, reißerische Teaser Neugier wecken will, muss aufpassen. Auch kurze Textpassagen, die vor einer Bezahlschranke sichtbar sind, unterliegen der vollen äußerungsrechtlichen Prüfung. Fehlen dort belastbare Tatsachengrundlagen, können selbst wertende Begriffe wie „Abzocke“ rechtswidrig sein – insbesondere, wenn damit Einzelpersonen in ihrer sozialen Integrität getroffen werden.

Fazit

Das Urteil ist ein starkes Signal für den Schutz der Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum. Gerade bei Beiträgen mit wirtschaftlichem Interesse (Clickbaiting, Paywall-Zugänge) dürfen Medien nicht jede Formulierung verwenden. Redaktionelle Zuspitzung endet dort, wo die Grenze zur rufschädigenden Verdachtsäußerung überschritten wird – auch dann, wenn sich vermeintlich entlastende Informationen hinter einer Bezahlschranke befinden.


Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum der Entscheidung: 21. Mai 2024
Aktenzeichen: 15 W 34/24
Fundstelle: ZUM-RD 2025, 375

Bundesgerichtshof konkretisiert Pflichten des Betreibers eines Bewertungsportals

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.03.2016 (Az.: VI ZR 34/15) die Pflichten des Betreibers eines Ärztewertungsportals konkretisiert:

Der Kläger ist Zahnarzt. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Portal zur Arztsuche und -bewertung. Dort können Interessierte Informationen über Ärzte aufrufen. Registrierten Nutzern bietet das Portal zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Bewertung, die der jeweilige Nutzer ohne Angabe seines Klarnamens abgeben kann, erfolgt dabei anhand einer sich an Schulnoten orientierenden Skala für insgesamt fünf vorformulierte Kategorien, namentlich „Behandlung“, „Aufklärung“, „Vertrauensverhältnis“, „genommene Zeit“ und „Freundlichkeit“. Ferner besteht die Möglichkeit zu Kommentaren in einem Freitextfeld.

Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Bewertung des Klägers durch einen anonymen Nutzer, er könne den Kläger nicht empfehlen. Als Gesamtnote war 4,8 genannt. Sie setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note „6“ für „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“. Der Kläger bestreitet, dass er den Bewertenden behandelt hat.

Der Kläger forderte die Beklagte vorprozessual zur Entfernung der Bewertung auf. Diese sandte die Beanstandung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Kläger unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung beließ sie im Portal.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das Landgericht hat der Klage stattgeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Der für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die beanstandete Bewertung ist keine eigene „Behauptung“ der Beklagten, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat. Die Beklagte haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung deshalb nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.

Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.

Vorinstanzen:

LG Köln – 28 O 516/13 – Entscheidung vom 09. Juli 2014;
OLG Köln – 15 U 141/14 Entscheidung vom 16. Dezember 2014

§ 12 Abs. 1 TMG lautet:

Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2)…(3)…

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 01.03.2016