BGH stärkt Pressefreiheit bei harter Unternehmenskritik: Auch „falsche“ Meinung kann zulässig sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. März 2026 eine für Unternehmer besonders relevante Leitentscheidung getroffen: Harte, abschätzige Kritik an wirtschaftlich erfolgreichen Personen kann als Meinungsäußerung zulässig sein, selbst wenn sie aus Sicht des Gerichts nicht „objektiv begründbar“ erscheint. Außerdem billigt der BGH unter bestimmten Umständen sogar die Bebilderung mit einem Passfoto, wenn es als Illustration eines zeitgeschichtlichen Berichts dient.

Im Kern geht es um den Konflikt zwischen unternehmerischem Persönlichkeitsrecht (Ruf, soziale Anerkennung, berufliche Ehre) und der Meinungs- und Pressefreiheit.

Der Fall in Kürze

Ausgangspunkt war ein investigativer Bericht des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL über die Gründungsgeschichte und das Geschäftsmodell eines großen Sportwettenanbieters. Bereits in einer kurzen Ankündigung („Hausmitteilung“) wurde zugespitzt, die Gründer seien „an die Grenzen des rechtlich Erlaubten“ gegangen „oder darüber hinaus“. Im Hauptartikel wurde diese Linie mit vielfältigen Recherchedetails unterfüttert. Zusätzlich druckte das Magazin auf einer Bildseite Kopien von Ausweisdokumenten ab, darunter ein Passfoto eines Gründers (weitgehend klein und mit teilweise unleserlichen bzw. geschwärzten Daten).

Zwei Gründer klagten auf Unterlassung: Sie wollten die Formulierung aus der Hausmitteilung und den Abdruck des Passfotos untersagen lassen. Während die Vorinstanzen den Klägern teilweise Recht gaben, wies der BGH die Klage vollständig ab.

Worum es juristisch wirklich ging

Das Urteil ist kein Freifahrtschein für unwahre Tatsachen. Der Schwerpunkt liegt vielmehr auf einer klassischen Weichenstellung des Äußerungsrechts:

  1. Handelt es sich bei der beanstandeten Passage um eine Tatsachenbehauptung (wahr oder unwahr) oder um ein Werturteil (Meinung)?
  2. Wenn es eine Meinung ist: Wie fällt die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungs-/Pressefreiheit aus?
  3. Bei Bildern: Greift das abgestufte System der §§ 22, 23 KUG (Einwilligung – Ausnahme „Zeitgeschichte“ – Schutz berechtigter Interessen) und wie wirkt die Abwägung im konkreten Kontext?

Kernpunkt 1: „Grenzen des rechtlich Erlaubten“ als Meinung – und warum das entscheidend ist

Der BGH ordnet die Formulierung in der Hausmitteilung als Meinungsäußerung ein. Ausschlaggebend ist der Gesamtzusammenhang: Der Leser versteht die Passage als zusammenfassende Bewertung der im Hauptartikel dargestellten Rechercheergebnisse. Es geht also um eine (zugespitzte) rechtliche und moralische Einordnung, nicht um die Behauptung einer konkret beweisbaren Einzelhandlung.

Diese Einordnung ist deshalb so wichtig, weil sich Meinungen dem Wahrheitsbeweis entziehen. Eine Meinung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie „überzogen“, „ungerecht“ oder „falsch“ wirkt. Rechtswidrig wird sie nur in besonderen Konstellationen (etwa Schmähkritik, Formalbeleidigung oder wenn sie in Wahrheit eine verdeckte Tatsachenbehauptung ist) oder wenn in der konkreten Abwägung das Persönlichkeitsrecht ausnahmsweise überwiegt.

Der eigentliche Paukenschlag: Keine Pflicht zur „objektiven Begründbarkeit“ von Kritik

Die Vorinstanz hatte im Ergebnis verlangt, dass für die negative Bewertung „ausreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen müssen, die das Werturteil tragen. Der BGH weist dieses Verständnis in der hier verwendeten Schärfe zurück: Art. 5 GG schützt auch die falsche und die nicht begründete Meinung. Eine gerichtliche Kontrolle, ob eine Meinungsäußerung „objektiv berechtigt“ ist, würde die Meinungsfreiheit in ihrem Kern verfehlen.

Wichtig ist dabei der Kontext des Falles: Die Kläger griffen die zugrundeliegende Tatsachendarstellung im Hauptartikel nicht (mehr) entscheidend an. Streitentscheidend war damit im Wesentlichen die Zuspitzung in der Hausmitteilung als Bewertung. In dieser Lage hält der BGH eine pauschale, schlagwortartige Kritik im wirtschaftlichen Kontext für hinnehmbar.

Warum Unternehmer hier weniger Schutz erwarten dürfen als Privatpersonen

Der BGH betont in der Abwägung mehrere Punkte, die für das unternehmerische Persönlichkeitsrecht zentral sind:

  • Betroffen ist primär die Sozialsphäre: Es geht um Auftreten und Handeln im Wirtschaftsleben, nicht um intime oder private Lebensbereiche.
  • Das Thema ist gesellschaftlich und politisch relevant: Marktführer, regulierte Branche, erhebliche Umsätze, öffentliche Debatte um Glücksspielregulierung.
  • Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, muss eine genauere öffentliche Beobachtung hinnehmen. Die Grenzen zulässiger Kritik sind weiter.

Damit zeichnet der BGH eine klare Linie: Je stärker eine Person oder ein Unternehmen am Markt und in der öffentlichen Wahrnehmung steht, desto eher muss es auch zugespitzte Bewertungen aushalten, solange diese nicht in unzulässige Herabsetzung oder in falsche Tatsachen „kippen“.

Kernpunkt 2: Passfoto aus dem Reisepass – wann ist das zulässig?

Beim Foto prüft der BGH die Zulässigkeit nach dem Kunsturhebergesetz:

  • Grundsatz: Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden.
  • Ausnahme: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sind ohne Einwilligung zulässig, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden.
  • Maßgeblich ist eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit.

Der BGH sieht den Bericht als zeitgeschichtliches Ereignis an und hält auch die Bebilderung mit dem Passfoto im konkreten Layout für zulässig. Besonders hervorzuheben:

  • Das Foto war klein, am Rand platziert und kontextneutral.
  • Der Kläger war darauf „kaum erkennbar“.
  • Die Veröffentlichung deutet nach Auffassung des BGH nicht auf strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen hin; Reisepässe stünden nicht typischerweise im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren.
  • Das Foto illustriere nachvollziehbar die Auslandsbezüge (Sitz/Struktur/Immobilienbezug) der im Artikel beschriebenen Geschäftswelt.

Ebenso deutlich macht der BGH: Es gibt keine „Bedürfnisprüfung“, ob ein Bild wirklich nötig war. Die Presse darf Form und Ausrichtung der Darstellung grundsätzlich selbst bestimmen.

Was das Urteil nicht sagt

Das Urteil wird in der Praxis teilweise missverstanden. Drei Klarstellungen sind wichtig:

  1. Unwahre Tatsachenbehauptungen bleiben angreifbar. Wer einem Unternehmer konkrete Straftaten oder bestimmte Rechtsverstöße als Tatsachen zuschreibt, muss sich am Wahrheitsbeweis messen lassen.
  2. Verdachtsberichterstattung folgt eigenen, strengen Regeln. Wenn Medien einen Verdacht berichten („es besteht der Verdacht, dass …“), gelten besondere Sorgfaltspflichten, die dieses Urteil nicht abschafft.
  3. Bildveröffentlichungen sind stark einzelfallabhängig. Ein großformatiges, klar erkennbares Passfoto samt lesbaren Passdaten, Adresse oder Nummern wäre rechtlich eine völlig andere Lage als die hier beurteilte, kleinteilige, teilweise geschwärzte Darstellung.

Fazit: Bedeutung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts und mögliche Folgen

Das Urteil markiert eine spürbare Akzentverschiebung in der Balance zwischen Reputationsschutz und öffentlicher Kritik im Wirtschaftsleben.

Das unternehmerische Persönlichkeitsrecht schützt den Ruf, die soziale Anerkennung und die berufliche Ehre – also genau die immateriellen Werte, von denen Marktstellung, Finanzierung, Partnerschaften und Kundenvertrauen abhängen. Gerade Unternehmer und Top-Manager sind deshalb auf effektiven Rechtsschutz angewiesen, wenn sie durch Medienberichte oder Kampagnen in ein unseriöses Licht gerückt werden. Das Instrumentarium (Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf, Geldentschädigung in Ausnahmefällen) lebt aber davon, dass Gerichte eine Grenze ziehen: zwischen zulässiger Wertung und unzulässiger Herabsetzung bzw. falscher Tatsachenbehauptung.

Der BGH zieht diese Grenze hier pressefreundlich: Eine zugespitzte Bewertung kann zulässig sein, auch wenn sie aus objektiver Sicht nicht überzeugend begründet ist. Für Unternehmer bedeutet das:

  • Der Schutz gegen Werturteile wird enger. Wer im Markt sichtbar und wirtschaftlich erfolgreich ist, muss damit rechnen, dass Medien nicht nur Fakten berichten, sondern diese in scharfen Formeln verdichten. Der Versuch, solche Wertungen gerichtlich zu stoppen, wird schwieriger.
  • Der „Reputationsschaden“ wird als rechtliches Argument relativiert. Der BGH sieht in der konkreten Formulierung keine schwerwiegende Stigmatisierung, die soziale Ausgrenzung auslösen könnte. Damit wird die Hürde höher, über die Schwere der Folgen eine Untersagung zu erreichen, wenn es „nur“ um Bewertungssprache geht.
  • Die Trennlinie „Fakten angreifen, nicht die Meinung“ wird strategisch zentral. In vielen Streitigkeiten entscheidet künftig noch stärker, ob die Betroffenen die tatsächlichen Grundlagen (Dokumente, Abläufe, Zitate, Zahlen, Verknüpfungen) wirksam bestreiten und widerlegen können. Bleiben die Fakten stehen, bleibt oft auch die negative Gesamteinordnung angreifbarer Sprache eher stehen.
  • Bebilderung kann Teil des Problems werden – und trotzdem zulässig sein. Das Urteil zeigt, dass selbst sensible Dokumentanmutungen (Passkopie) nicht automatisch verboten sind, wenn sie redaktionell in einen zeitgeschichtlichen Kontext gestellt werden und die Darstellung die Beeinträchtigung begrenzt (klein, wenig erkennbar, Daten unleserlich). Unternehmer sollten daher nicht darauf vertrauen, dass „Ausweisabbildungen“ per se unzulässig sind.
  • Kommunikations- und Compliance-Folgen: Rechtsschutz wird in solchen Konstellationen weniger planbar. Unternehmen müssen reputationsseitig stärker vorsorgen: klare Dokumentations- und Compliance-Strukturen, schnelle interne Aufklärung bei Vorwürfen, belastbare Kommunikationslinien und ein professionelles Krisenmanagement. Denn wer in der Öffentlichkeit steht, kann sich häufig nicht allein auf den Unterlassungsanspruch verlassen, wenn die Gegenseite die Vorwürfe als „Bewertung“ rahmt.

Unterm Strich: Das unternehmerische Persönlichkeitsrecht bleibt ein starkes Schutzrecht gegen falsche Tatsachen, manipulatives Weglassen zentraler Fakten und gegen echte Prangerwirkung. Gegen zugespitzte, auch unfaire Bewertungen in einer Berichterstattung mit erheblichem öffentlichem Interesse setzt der BGH die Schwelle für ein Verbot aber hoch. Das erhöht den Druck auf Unternehmer, Reputationsschutz nicht nur juristisch, sondern auch organisatorisch und kommunikativ abzusichern.

Gericht: Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat)
Datum: 10. März 2026
Aktenzeichen: VI ZR 194/23

LG Frankfurt am Main: Wenn „mangelhaft“ im Warentest zur Haftung des Testanbieters führt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 13. März 2025 eine für Produkttests sehr wichtige Leitentscheidung getroffen: Wird ein Warentest auf eine methodisch nicht mehr vertretbare Prüfung gestützt und anschließend ein besonders negatives Qualitätsurteil veröffentlicht, kann das für den Testanbieter haftungsrechtliche Folgen haben. In dem Verfahren stand die Stiftung Warentest wegen eines Rauchwarnmelder-Tests in Anspruch.

Was war passiert?
Die Stiftung Warentest veröffentlichte in der Zeitschrift „test“ und online einen Vergleichstest von Rauchwarnmeldern. Ein Produkt der Klägerin erhielt das Qualitätsurteil „Mangelhaft (5,0)“. Begleitend wurde sinngemäß erklärt, auf dieses Gerät sei „kein Verlass“, es „alarmiere zu spät“ und erkenne einen Brand „erst wenn der Rauch schon dicht ist“.

Der Hersteller wandte sich gegen diese Veröffentlichung. Im Prozess erkannte die Stiftung Warentest Unterlassungsansprüche teilweise an. Übrig blieben insbesondere der Streit um eine Urteilsveröffentlichung und um Schadensersatz.

Der rechtliche Maßstab bei Warentests
Warentests sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Die Rechtsprechung räumt Testern einen erheblichen Spielraum ein: bei Prüfmethoden, Auswahl der Testobjekte und der Darstellung der Ergebnisse. Dieser Spielraum hat aber eine klare Grenze. Ein Testbericht ist nur dann rechtlich hinnehmbar, wenn die zugrunde liegende Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv im Sinne eines Bemühens um Richtigkeit durchgeführt wurde und sowohl Methode als auch Schlussfolgerungen vertretbar sind, also noch als „diskutabel“ gelten.

Wird diese Grenze überschritten, kann ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen. Genau das hat das LG Frankfurt hier angenommen.

Warum das Gericht den Test als „unvertretbar“ eingestuft hat
Im Zentrum stand die technische Validität der Prüfung nach den einschlägigen Normvorgaben für Rauchwarnmelder. Das Gericht hat sich auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten gestützt und festgestellt, dass bei einem maßgeblichen Testbrand der vorgesehene Grenzkorridor unterschritten wurde. Nach den Normregeln ist ein solcher Testbrand nicht einfach „trotzdem verwertbar“, sondern führt dazu, dass der Versuch ungültig ist und wiederholt werden muss.

Das von der Stiftung Warentest eingesetzte externe Prüfinstitut wiederholte den Versuch jedoch nicht, sondern behandelte ihn aufgrund einer internen Arbeitsanweisung als gültig. Für das Landgericht war das nicht mehr vom Beurteilungsspielraum gedeckt: Wenn die Testbedingungen so abweichen, dass das Ergebnis in der vorgesehenen Zeit praktisch nicht mehr zuverlässig erreichbar ist, fehlt dem darauf aufbauenden Qualitätsurteil die tragfähige Grundlage. Das negative Qualitätsurteil war deshalb nicht mehr vertretbar.

Haftung der Stiftung Warentest trotz externer Prüfinstitute
Die Stiftung Warentest hatte die eigentlichen Funktionsprüfungen nicht selbst durchgeführt, sondern extern vergeben. Das Landgericht hat dennoch eine Verantwortlichkeit der Stiftung bejaht. Kerngedanke: Wer ein Qualitätsurteil veröffentlicht, das erhebliche Markt- und Rufwirkungen entfalten kann, bleibt für die organisatorische Absicherung der Testgüte verantwortlich. Das Gericht ordnete die Haftung der Stiftung im Ergebnis über eine organschaftliche Organisationsverantwortung ein. Damit soll verhindert werden, dass sich ein veröffentlichender Testanbieter allein durch Auslagerung der Prüfarbeit der Haftung entzieht, wenn das veröffentlichte Urteil auf einer unvertretbaren Testgrundlage beruht.

Urteilsveröffentlichung: Wozu sie dient und warum sie hier zugesprochen wurde
Neben Unterlassung kann als Folgenbeseitigung eine Urteilsveröffentlichung in Betracht kommen. Sie ist kein Instrument zur „Genugtuung“, sondern soll fortdauernde Störungen beseitigen, die aus einer öffentlich rufschädigenden Äußerung folgen. Das Gericht hat eine Veröffentlichung des Unterlassungstenors in der Zeitschrift zugesprochen und dabei die Ausgestaltung so angeordnet, dass die Richtigstellung die ursprüngliche Leserschaft erreicht: im gleichen Teil des Druckwerks und in vergleichbarer Gestaltung wie die beanstandete Passage.

Schadensersatz: Wie die Höhe in solchen Fällen ermittelt wird
Das LG Frankfurt hat den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bejaht, die konkrete Höhe aber offengelassen. Das ist typisch, weil die Schadenshöhe bei ruf- und marktbeeinflussenden Veröffentlichungen selten „auf den ersten Blick“ feststeht. Die Ermittlung erfolgt regelmäßig in einem weiteren Verfahrensabschnitt mit intensiver wirtschaftlicher Aufklärung.

Maßgeblich sind dabei vier Themenkomplexe: Schadensart, hypothetische Vergleichswelt, Kausalität und gerichtliche Schätzung.

1. Welche Schadensart steht im Vordergrund?
In Fällen wie diesem steht typischerweise entgangener Gewinn im Raum. Entgangener Gewinn ist nicht identisch mit Umsatzrückgang. Entscheidend ist, welcher Gewinn voraussichtlich erzielt worden wäre, wenn die rechtswidrige Veröffentlichung nicht erfolgt wäre. Dazu müssen insbesondere Kostenstrukturen berücksichtigt werden:

  • variable Kosten (Material, Vertrieb, Provisionen)
  • fixe Kosten (Personal, Miete, Verwaltung), die oft kurzfristig nicht sinken
  • Deckungsbeiträge, die zeigen, wie stark ein Umsatzrückgang tatsächlich auf den Gewinn durchschlägt

Daneben können weitere Positionen eine Rolle spielen, etwa konkrete Aufwendungen, die durch die Veröffentlichung ausgelöst wurden. Ob und in welchem Umfang solche Positionen ersatzfähig sind, hängt davon ab, ob sie erforderlich und kausal auf den Eingriff zurückzuführen sind.

2. Vergleichswelt: Was wäre ohne die Veröffentlichung passiert?
Zentral ist die sogenannte Differenzbetrachtung: Man vergleicht die tatsächliche Entwicklung nach der Veröffentlichung mit der Entwicklung, die ohne den Test voraussichtlich eingetreten wäre. Diese hypothetische Entwicklung ist naturgemäß eine Prognose. Sie wird typischerweise auf eine belastbare Datenbasis gestützt, etwa:

  • historische Absatz- und Ergebnisreihen über mehrere Perioden
  • Auftragseingänge und Bestandskundenentwicklung
  • Preisentwicklung und Rabattniveau
  • Markt- und Branchendaten, um allgemeine Trends herauszurechnen
  • Vergleich mit ähnlichen Produkten oder Wettbewerbern, um externe Faktoren abzugrenzen

In der Praxis ist die Wahl der Referenzperiode häufig der größte Streitpunkt: Ein einzelnes Vorjahr kann von Sondereffekten geprägt sein. Mehrjahresbetrachtungen können dagegen glätten, müssen aber auch strukturelle Änderungen (Produktwechsel, Vertriebsumstellungen) berücksichtigen.

3. Kausalität: Welche Einbußen sind wirklich auf das Testurteil zurückzuführen?
Auch wenn der Test rechtswidrig ist, muss die geltend gemachte Einbuße ursächlich auf die Veröffentlichung zurückgehen. Dabei arbeiten Gerichte stark mit Indizien und Plausibilitäten, zum Beispiel:

  • zeitlicher Zusammenhang zwischen Veröffentlichung und Absatzknick
  • dokumentierte Kundenreaktionen, Kündigungen, Händlerentscheidungen
  • Veränderungen im Neukundengeschäft, die sich nicht durch Markttrends erklären lassen
  • Preis- und Rabattdruck als Reaktion auf Rufschaden
  • Auslistungen oder Zurückhaltung im Handel

Gleichzeitig muss geprüft werden, ob alternative Ursachen plausibel sind und welchen Anteil sie haben könnten (Konjunktur, regulatorische Sondereffekte, Lieferprobleme, Produktumstellungen). Solche Faktoren sind nicht „Ausschlussgründe“, können aber die Schadenshöhe reduzieren, wenn sie nachweisbar einen Teil der Entwicklung erklären.

4. Abgrenzung: Welche Geschäftsbereiche und Märkte sind betroffen?
Gerichte verlangen regelmäßig eine saubere Abgrenzung:

  • betroffenes Produktsegment versus andere Produktlinien
  • Inland versus Auslandsmärkte
  • unterschiedliche Vertriebskanäle (B2B, B2C, Onlinehandel, Projektgeschäft)

Je differenzierter die Schadensdarstellung, desto eher lässt sich eine tragfähige Schätzung bilden. Pauschale Gesamtrückgänge ohne Segmentierung sind angreifbar, weil nicht jede Umsatz- oder Gewinnveränderung automatisch mit einem Testurteil zusammenhängt.

5. Schadensminderung und Vorteilsausgleich
Bei der Höhe spielen außerdem typische Korrekturinstrumente eine Rolle:

  • Schadensminderungspflicht: Wurden naheliegende Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens ergriffen?
  • Vorteilsausgleich: Haben sich durch die Ereignisse auch messbare Vorteile ergeben, die wirtschaftlich gegenzurechnen sind?
  • Mitverursachung: Gab es Umstände im Verantwortungsbereich des Herstellers, die den Schaden verstärkt haben könnten?

Diese Fragen entscheiden nicht über das „Ob“, sondern über das „Wie viel“.

6. Gerichtliche Schätzung statt mathematischer Exaktheit
Bei der Schadenshöhe gilt: Absolute Gewissheit ist selten erreichbar. Das Gericht darf die Höhe auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage schätzen. Dafür braucht es aber genügend belastbare Anknüpfungstatsachen. Genau deshalb wird die Höhe häufig erst nach weiterer Beweisaufnahme, betriebswirtschaftlicher Auswertung und gegebenenfalls Sachverständigenbegutachtung festgelegt.

Allgemeines Fazit
Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main zeigt, dass der rechtliche Schutz von Warentests dort endet, wo die Testgrundlage methodisch nicht mehr vertretbar ist. Ein besonders negatives Qualitätsurteil kann dann nicht nur Unterlassung und eine gerichtliche Richtigstellung nach sich ziehen, sondern auch eine Ersatzpflicht für nachweisbare wirtschaftliche Folgen. Ob die Ersatzleistung am Ende hoch oder niedrig ausfällt, hängt weniger von Schlagworten ab als von der sauberen wirtschaftlichen Herleitung und der gerichtlichen Schadensschätzung auf Grundlage belastbarer Daten.rechtlich anspruchsvollen Bestimmung der konkreten Schadenshöhe.

Entscheidungsdaten

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2025, Az. 2-03 O 430/21

OLG Dresden: Insolvenz-Verdacht als Meinung – und wann Kritik zum Rechtsverstoß wird

Am 25.11.2025 hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, welche geschäftsschädigenden Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters über ein Bauunternehmen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind – und wo die Grenze zur verbotenen Rufschädigung verläuft.

Worum ging es im konkreten Fall?

Ein Bauprojektierer/Bauträger und sein Geschäftsführer wollten einem früheren Mitarbeiter im Wege der einstweiligen Verfügung bestimmte Äußerungen gegenüber Dritten untersagen lassen. Der Ex-Mitarbeiter hatte in einem Telefonat unter anderem vor weiteren Zahlungen gewarnt, Bauverzögerungen und Qualitätsprobleme thematisiert und daraus teils zugespitzte Schlussfolgerungen gezogen. Außerdem fiel der Vorwurf, es gebe „erpresserische Nachforderungen“.

Das Landgericht Chemnitz hatte den Verfügungsantrag zunächst zurückgewiesen. In der Berufung hatte der Antrag teilweise Erfolg: Ein Teil der Aussagen blieb zulässig, eine Aussage wurde untersagt.

Die Trennlinie: Tatsachenbehauptung oder Meinung?

Für Unterlassungsansprüche ist die Einordnung der Aussage regelmäßig der Dreh- und Angelpunkt:

Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich, also im Kern „wahr oder unwahr“. Wer rufschädigende Tatsachen behauptet, muss im Streitfall damit rechnen, den Wahrheitsgehalt belegen zu müssen.

Eine Meinungsäußerung ist durch Bewertung, Dafürhalten und Schlussfolgerung geprägt. Sie ist grundsätzlich weit geschützt, solange sie einen nachvollziehbaren Tatsachenkern hat und nicht als Schmähkritik nur auf Diffamierung zielt.

Warum „wahrscheinlich Insolvenzverschleppung“ hier zulässig war

Das OLG Dresden hat die Aussage, es handele sich „wahrscheinlich“ um Insolvenzverschleppung, im konkreten Kontext als zulässige Meinungsäußerung bewertet. Entscheidend war, dass der Begriff erkennbar als rechtliche Bewertung bzw. Schlussfolgerung verwendet wurde und sich auf einen Tatsachenkern stützen ließ (etwa Bauverzögerungen und behauptete beziehungsweise teilweise unstreitige Liquiditätsprobleme). Es ging dem Gericht gerade nicht um den Vorwurf einer konkret benannten Straftat in Bezug auf ein bestimmtes Einzelgeschehen, sondern um eine zugespitzte Bewertung aus wahrgenommenen Umständen.

Auch die „Warnung vor weiteren Zahlungen“ blieb zulässig

Die Warnung, weitere Zahlungen zu leisten, verbunden mit Kritik an Baufortschritt und Qualität, hat das OLG ebenfalls als hinzunehmende Bewertung mit Tatsachenkern eingeordnet. Auch wenn solche Aussagen wirtschaftlich schmerzhaft sein können, sind sie nicht automatisch rechtswidrig, solange sie sachbezogen bleiben und nicht auf bewusst falschen Tatsachen aufbauen.

Die Grenze: „erpresserische Nachforderungen“ war zu unterlassen

Anders lag es beim Vorwurf „erpresserischer Nachforderungen“. Das OLG verstand diese Formulierung nicht bloß als polemische Kritik, sondern als überprüfbare Tatsachenbehauptung: Der Aussagegehalt läuft darauf hinaus, dass das Unternehmen Zahlungen fordere, die gemessen am Baufortschritt nicht geschuldet seien, und dies mit Druck flankiere.

Für diese konkrete Behauptung konnte der Ex-Mitarbeiter keinen ausreichenden Beleg liefern. Unwahre, rufschädigende Tatsachenbehauptungen genießen regelmäßig keinen Schutz. Deshalb wurde die Äußerung untersagt.

Wettbewerbsrecht: Warum es kein Wettbewerbsverhältnis gab – und warum das den Klägern geholfen hätte

Die Kläger hatten zusätzlich wettbewerbsrechtliche Ansprüche ins Spiel gebracht. Genau hier scheiterte es schon an der Eingangsvoraussetzung: Es fehlte ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.

Ein Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass beide Seiten mit gleichartigen Waren oder Dienstleistungen um denselben Abnehmerkreis konkurrieren. Nach der Bewertung des OLG war das nicht der Fall: Das Bauunternehmen entwickelte und veräußerte Immobilien an Endkunden. Der ehemalige Mitarbeiter arbeitete demgegenüber in einem Planungsbüro und schilderte seine Tätigkeit eher als Weiterbetreuung bzw. Problemlösung für Kunden. Das genügte dem Gericht nicht, um eine Konkurrenz um den Absatz gleichartiger Leistungen zu bejahen. Auch der Hinweis, man bewege sich „am gleichen Markt“ oder versuche Kunden „abspenstig zu machen“, reicht für sich genommen nicht, wenn die angebotenen Leistungen nicht vergleichbar sind und nicht klar derselbe Endverbraucherkreis adressiert wird.

Warum ist das mehr als nur ein juristisches Detail? Weil ein Wettbewerbsverhältnis den Klägern eine zusätzliche, oft schlagkräftige Anspruchsgrundlage eröffnet hätte:

Erstens ist das Wettbewerbsrecht gerade dafür gemacht, unlautere Angriffe im Wettbewerb zu unterbinden. Unterlassungsansprüche nach dem UWG sind in der Praxis häufig schneller und „geradliniger“ zu führen als deliktsrechtliche Ansprüche, weil das UWG den Schutz von Mitbewerbern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen systematisch bündelt.

Zweitens werden Äußerungen über Mitbewerber im Wettbewerb in vielen Konstellationen strenger beurteilt als Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf. Der Grund ist einfach: Wer sich im Wettbewerb äußert, tut dies typischerweise nicht als neutraler Teilnehmer einer Debatte, sondern im Kontext der Absatzförderung. Negative Aussagen können dann wie gezielte Kundenlenkung wirken. Das Recht erwartet in diesem Umfeld stärker als im allgemeinen Meinungsaustausch Sachlichkeit und Fairness. Wettbewerbsrechtliche Verbote greifen deshalb nicht nur bei klar unwahren Tatsachen über Mitbewerber, sondern können je nach Fallkonstellation auch herabsetzende oder verunglimpfende Werturteile erfassen.

Drittens hätte das UWG die Betrachtung erweitert: Während bestimmte deliktsrechtliche Ansprüche sehr stark davon abhängen, ob eine Aussage als Tatsachenbehauptung oder Meinung einzuordnen ist, kennt das Wettbewerbsrecht – bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses – eigenständige Maßstäbe für herabsetzende Angriffe im Wettbewerb. Für die Kläger wäre das insbesondere bei den als „Meinung“ eingestuften Aussagen interessant gewesen: Im reinen Persönlichkeitsrechtsschutz sind Wertungen mit Tatsachenkern oft hinzunehmen; im Wettbewerbskontext kann die Schwelle zur Unlauterkeit je nach Ausgestaltung, Zweckrichtung und Unsachlichkeit deutlich früher erreicht sein.

Kurz: Hätte das Gericht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bejaht, wäre der Prüfungsmaßstab für die Äußerungen potenziell strenger gewesen – und die Kläger hätten eine zusätzliche rechtliche „Schiene“ gehabt, um auch solche Aussagen anzugreifen, die deliktsrechtlich als zulässige Meinung durchgehen.

Warum eine Vertraulichkeitsvereinbarung hier nicht automatisch half

Die Kläger beriefen sich außerdem auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung aus dem früheren Arbeitsverhältnis. Das OLG war zurückhaltend: Solche Klauseln erfassen typischerweise die Weitergabe konkret bestimmbarer Geschäftsgeheimnisse, nicht aber jede Meinungsäußerung. Außerdem müssen geheim zu haltende Informationen hinreichend bestimmt bezeichnet sein; pauschale Stillschweigenspflichten sind rechtlich angreifbar.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Dresden zeigt zwei Dinge sehr deutlich: Erstens ist harte, wirtschaftlich schädliche Kritik nicht automatisch rechtswidrig. Wer aus einem nachvollziehbaren Tatsachenkern eine (auch zugespitzte) Schlussfolgerung zieht, bewegt sich häufig im Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Zweitens ist bei konkreten Vorwürfen, die wie überprüfbare Tatsachen wirken, die Luft schnell dünn: Begriffe wie „erpresserische Nachforderungen“ können aus Sicht der Gerichte einen klaren Tatsachenkern transportieren – und dann entscheidet am Ende der belegbare Wahrheitsgehalt.

Besonders interessant ist der wettbewerbsrechtliche Teil: Ohne Wettbewerbsverhältnis kein UWG, und damit fehlt eine Anspruchsgrundlage, die im Konkurrenzkampf oft strengere Maßstäbe an negative Aussagen anlegt als der allgemeine Meinungskampf. Für Unternehmen kann genau diese Weichenstellung darüber entscheiden, ob gegen geschäftsschädigende Kommunikation nur punktuell (bei klar unwahren Tatsachen) oder deutlich umfassender vorgegangen werden kann.

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Datum: 25.11.2025
Aktenzeichen: 4 U 1120/25
Fundstelle: GRUR-RR 2026, 151

OLG München und OLG Köln: Neues zur Verdachtsberichterstattung

Zwei Entscheidungen aus dem Frühjahr 2026 zeigen sehr anschaulich, wie Gerichte Verdachtsberichterstattung im Netz bewerten: Das OLG Köln hat mit Urteil vom 26.02.2026 eine identifizierende Paywall-Teaser-Berichterstattung untersagt. Kurz darauf hat das OLG München mit Hinweisbeschluss vom 09.03.2026 signalisiert, dass eine Unterlassung im konkreten Fall nicht in Betracht kommt, weil der Beitrag vor allem zulässige Bewertung und kritische Nachfrage auf Basis bekannter Tatsachen transportiere.

Grundsätze der Verdachtsberichterstattung: Wann greift sie überhaupt?
Von Verdachtsberichterstattung spricht man, wenn ein Beitrag einen konkreten Verdacht eines Fehlverhaltens in den Raum stellt und der Betroffene identifizierbar ist. Das kann ausdrücklich geschehen (“es besteht der Verdacht …”), aber auch verdeckt: Entscheidend ist der Gesamteindruck aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittsrezipienten.

Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jede zugespitzte Darstellung ist Verdachtsberichterstattung. Medien dürfen Tatsachen mitteilen und daraus Schlussfolgerungen ziehen. Rechtlich problematisch wird es erst, wenn der Beitrag über die bloße Mitteilung von Fakten hinaus eine zusätzliche Sachaussage transportiert, die sich dem Publikum als praktisch zwingende Schlussfolgerung aufdrängt.

Greift der Maßstab der Verdachtsberichterstattung, gelten im Kern diese Leitplanken:
– Es braucht einen Mindestbestand an Beweistatsachen, der dem Verdacht überhaupt erst öffentliches Gewicht gibt.
– Die Darstellung darf nicht vorverurteilend sein und nicht so wirken, als sei der Betroffene schon “überführt”.
– Regelmäßig muss vor Veröffentlichung eine Stellungnahme eingeholt werden; vor allem muss die Betroffenenposition in der Berichterstattung sichtbar werden (oft genügt schon ein klar erkennbares Dementi).
– Je stärker die Prangerwirkung, desto höher die Sorgfaltsanforderungen.

Fall 1: OLG Köln – Paywall-Teaser als eigenständige, unzulässige Verdachtsäußerung
Beim OLG Köln ging es um einen Online-Artikel, bei dem vor der Bezahlschranke nur Überschrift und Teaser frei zugänglich waren. Dort wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei einer (ehemaligen) Tochtergesellschaft erwähnt und zugleich der Unternehmensleiter identifizierend in den Kontext gestellt; zusätzlich wurde ein Foto eingeblendet.

Das Gericht sah im Zusammenspiel aus wertender Überschrift/Teaser und der Erwähnung des Ermittlungsverfahrens eine verdeckte Verdachtsbehauptung: Der Durchschnittsleser könne daraus unabweisbar schließen, der Unternehmensleiter trage möglicherweise strafrechtliche (Mit-)Verantwortung.

Der entscheidende Punkt war die Bezahlschranke: Zwar enthielt der Volltext hinter der Paywall nach den Feststellungen des Gerichts eine anwaltliche Stellungnahme des Betroffenen. Diese war vor der Bezahlschranke aber nicht sichtbar. Genau das hielt das OLG Köln für unzulässig. Wenn der frei zugängliche Teil einen eigenständigen Verdacht erzeugt, darf das Medium ihn nicht dadurch “absichern”, dass Entlastendes oder Einordnendes nur zahlenden Lesern zugänglich ist. Ein Dementi oder zumindest die Betroffenenposition hätte im frei lesbaren Teaser stehen müssen.

Konsequent hat das OLG Köln nicht nur die identifizierende Wortberichterstattung untersagt, sondern auch die Veröffentlichung des Fotos im Kontext des rechtswidrigen Verdachts. Die Bebilderung verstärkte nach Auffassung des Gerichts die Prangerwirkung.

Fall 2: OLG München – Verdachtseindruck nur angreifbar, wenn er unabweisbar ist und Tatsachengehalt hat
Das OLG München befasste sich mit einem TV-Beitrag, der zeitliche Abläufe, Verbindungen und Überschneidungen rund um einen staatlichen Auftrag und ein späteres Spendendinner thematisierte. Der Betroffene wollte mehrere “Verdachtseindrücke” untersagen lassen, die der Beitrag angeblich vermittle.

Der Senat stellte klar: Auch Verdachtsberichterstattung kann als Eindruckserweckung erfolgen. Maßgeblich ist dann nicht der Eindruck “das steht fest”, sondern der Eindruck “es besteht ein Verdacht, dass es so sein könnte”. Aber: Auch bei verdeckten Aussagen bleibt die Schwelle hoch. Ein “zwischen den Zeilen” vermittelter Verdacht ist nur angreifbar, wenn der Beitrag mehr als einen Denkanstoß liefert und sich die Verdachtsschlussfolgerung für den Rezipienten als unabweisbar darstellt.

Im konkreten Fall hat das OLG München wesentliche Teile des klägerischen Vorwurfs nicht als unabweisbaren Verdachtseindruck verstanden. Soweit der Beitrag überhaupt eine kritische Einordnung transportiere, bewege er sich – so der Senat – in weiten Teilen im Bereich von Bewertung und Meinungsäußerung auf Grundlage unstreitiger Tatsachen. Für Meinungsäußerungen gelten die strengen Verdachtsmaßstäbe typischerweise nicht in gleicher Weise wie für Tatsachenbehauptungen mit ungeklärtem Wahrheitsgehalt.

Hilfsweise betont das OLG München zudem einen Grundsatz, der in der Praxis oft übersehen wird: Je niedriger und vager der Verdachtsgrad, desto geringer können die Anforderungen an die Beweistatsachen ausfallen – insbesondere bei starkem öffentlichen Informationsinteresse. Entscheidend bleibt aber stets, dass die Darstellung insgesamt sachlich bleibt und dem Publikum erkennbar wird, wo Fakten enden und Wertung beginnt.

Was beide Entscheidungen gemeinsam zeigen
Beide Senate arbeiten mit denselben Werkzeugen, kommen aber wegen der konkreten Aufmachung zu unterschiedlichen Ergebnissen:

Erstens: Alles steht und fällt mit dem Sinngehalt aus Sicht des Durchschnittsrezipienten. Gerichte lesen nicht nur einzelne Sätze, sondern bewerten Überschrift, Teaser, Bild und Kontext zusammen.

Zweitens: “Zwischen den Zeilen” ist kein rechtsfreier Raum, aber auch kein Automatismus. Ein Medium darf Fakten so präsentieren, dass Nachfragen entstehen. Es darf aber nicht durch geschickte Verknüpfung offener Aussagen eine zusätzliche Verdachtsbehauptung erzeugen, die sich dem Leser praktisch aufzwingt.

Drittens: Paywalls sind keine Schutzschilde. Wenn der frei zugängliche Anreißer bereits Prangerwirkung entfaltet, muss er für sich genommen ausgewogen sein. Entlastendes darf nicht in den Bezahlbereich ausgelagert werden, wenn vorne der Verdacht “hängen bleibt”.

Fazit
Das OLG Köln macht deutlich, wie gefährlich die “Front” eines Paywall-Artikels sein kann: Überschrift, Teaser und Foto reichen, um eine untersagbare Verdachtsberichterstattung auszulösen, wenn die Betroffenenposition fehlt. Das OLG München zeigt zugleich die Gegenlinie: Nicht jede kritische Darstellung ist ein unzulässiger Verdacht; wo der Beitrag erkennbar Fragen stellt, Wertungen äußert und den Verdachtsgrad niedrig hält, kann die Pressefreiheit überwiegen. Für Unternehmer bedeutet das: Reputationsschutz und Pressefreiheit werden nicht abstrakt entschieden, sondern an der konkreten Wirkung der Darstellung.

Gericht / Datum / Aktenzeichen
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.02.2026, 15 W 7/26.
Oberlandesgericht München, Hinweisbeschluss vom 09.03.2026, 18 U 3650/25 Pre, BeckRS 2026, 5245.

OLG Frankfurt: Warum „toxisch“ und „manipulativ“ als zulässige Meinungsäußerung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 11.03.2026 entschieden, dass eine Dienstleisterin die Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ durch eine (ehemalige) Kundin in einem konkreten Streitfall hinnehmen muss. Der Beschluss zeigt sehr anschaulich, wie Gerichte harte Formulierungen einordnen: als geschützte Meinung oder als verbietbare Tatsachenbehauptung.

Worum ging es konkret?
Die Antragstellerin bot als Mentorin und Bewusstseinstrainerin kostenpflichtige Leistungen an (Webinare, Coachings, Kurse) und verkaufte auch Bücher. Eine Kundin hatte Kurse besucht, ein „Reading“ im Voraus bezahlt und ein Buch bestellt. Kurz vor Jahresende stornierte die Kundin per WhatsApp und verlangte die Rückzahlung für das Reading. Das Team lehnte ab.

Daraufhin schrieb die Kundin zwei Nachrichten, die später zum Streit führten:

  • an das Team der Anbieterin per E-Mail unter anderem mit der Formulierung, sie habe erkannt, „welch manipulative und toxische Person“ die Anbieterin sei; außerdem erklärte sie zugespitzt, sie würde das bestellte Buch „eh verbrennen“.
  • an den Zahlungsdienstleister der Anbieterin mit der Begründung, sie habe sich aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ und sei „nicht die Erste und Letzte“, die das tue.

Die Anbieterin beantragte daraufhin im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung: Die Kundin sollte diese Aussagen künftig unterlassen.

Die Kernfrage: Tatsache oder Meinung?
Im Äußerungsrecht entscheidet oft eine Weichenstellung:

  • Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich (wahr oder unwahr). Unwahre Tatsachen über eine Person oder ein Unternehmen können Unterlassungsansprüche auslösen, insbesondere wenn sie kredit- oder geschäftsschädigend sind.
  • Eine Meinungsäußerung ist eine Bewertung, geprägt von persönlichem Dafürhalten. Sie ist grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt – auch wenn sie überspitzt, polemisch oder verletzend formuliert ist.

Zwischenformen gibt es auch: Aussagen können einen „Tatsachenkern“ haben und zugleich wertend sein. Dann kommt es darauf an, was im Gesamtbild überwiegt und wie konkret die behaupteten Vorgänge beschrieben werden.

Was hat das OLG Frankfurt entschieden?
Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und den Antrag vollständig zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats waren die angegriffenen Formulierungen keine (unwahren) Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungsäußerungen – und damit im konkreten Kontext hinzunehmen.

Das Gericht stellte nicht darauf ab, ob die Kritik „fair“ war. Entscheidend war, dass die Aussagen in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht so greifbar waren, dass man sie objektiv als wahr oder unwahr beweisen könnte.

Warum waren „manipulativ“ und „toxisch“ hier geschützte Meinung?
Das OLG hat die Begriffe im Zusammenhang gelesen und auf zwei Punkte abgestellt:

  1. Keine konkreten Vorgänge, nur ein Gesamturteil
    Die Kundin benannte keine nachprüfbaren Einzelereignisse („am Tag X hat sie dies getan“, „sie hat Betrag Y behalten, obwohl…“), sondern bewertete die gesamte Beziehung bzw. das Leistungsangebot. Dadurch blieb der Vorwurf im Tatsächlichen zu „substanzarm“. Eine objektive Klärung, ob das „wahr“ oder „unwahr“ ist, war nach Ansicht des Gerichts nicht möglich.
  2. Subjektives Erleben statt überprüfbare Außenwelt
    Das Gericht ordnete die Aussagen als Ausdruck innerer Erlebnisse ein: persönliche Betroffenheit, Enttäuschung, das Gefühl, negativ beeinflusst worden zu sein. Solche Empfindungen lassen sich regelmäßig nicht mit Beweismitteln wie Zeugen oder Urkunden zuverlässig „verifizieren“. Genau das spricht für eine Meinungsäußerung.

Warum war das keine unzulässige Schmähkritik?
Schmähkritik ist die Ausnahme: Sie liegt nur vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Das OLG hat diese Schwelle als nicht überschritten angesehen, weil die Kundin erkennbar anlassbezogen und im Zusammenhang mit einer Leistungsstornierung und einem Rückerstattungsverlangen schrieb. Selbst scharfe, überspitzte Formulierungen können dann noch vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt sein.

Und die Aussage „nicht die Erste und Letzte“?
Die Anbieterin argumentierte, damit werde behauptet, es gebe weitere Betroffene – also ein konkreter Tatsachenvorwurf („andere Kunden haben das auch erlebt“). Das OLG sah das anders: Aus Sicht eines verständigen Empfängers werde damit kein konkretes Wissen über weitere Fälle mitgeteilt, sondern eine negative Einschätzung („das wird wohl noch anderen so gehen“) aus dem eigenen Erleben heraus. Auch das sei wertend und nicht als überprüfbare Tatsache formuliert.

„Ich würde das Buch verbrennen“ – warum war auch das nicht verboten?
Auch diese Zuspitzung wertete das Gericht als Werturteil. Es ging nicht um eine nachprüfbare Tatsachenmitteilung, sondern um eine drastische Art zu sagen: „Ich will damit nichts mehr zu tun haben; ich lehne das Angebot insgesamt ab.“ Dass die Aussage inhaltlich überzogen ist, reicht für ein Verbot nicht aus.

Warum der Verbreitungsweg eine Rolle spielte
Die Äußerungen fielen nicht auf Social Media, nicht in einem Bewertungsportal, sondern in E-Mails mit sehr kleinem Empfängerkreis (Team und Zahlungsdienstleister). Das OLG betonte, dass es hier nur um die berufliche Sozialsphäre ging und eine große „Prangerwirkung“ nicht erkennbar war.

Entscheidungsdaten
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat)
Datum: 11.03.2026
Aktenzeichen: 3 W 6/26

BVerfG zieht Grenzen für Beleidigungsurteile: Warum Gerichte den Kontext ernst nehmen müssen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit zwei Kammerbeschlüssen vom 11. Dezember 2025 und 16. Dezember 2025 Fachgerichte deutlich daran erinnert, dass strafrechtliche Bewertungen von Äußerungen nicht nach Bauchgefühl funktionieren. Wer wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt wird oder wessen Schriftstück wegen angeblich strafbaren Inhalts nicht einmal zugestellt wird, ist in seiner Meinungsfreiheit betroffen. Und genau deshalb verlangt das BVerfG eine saubere, nachvollziehbare verfassungsrechtliche Prüfung: erst den Sinn der Äußerung zuverlässig ermitteln, dann die betroffenen Grundrechte konkret abwägen. Die beiden Beschlüsse sind damit auch ein Signal an die Instanzgerichte: Bei „Schmähkritik“ nicht vorschnell abkürzen, sondern sorgfältiger arbeiten.

Die beiden Fälle in Kürze
Im Verfahren vom 11. Dezember 2025 ging es um eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung: Ein Vater kritisierte per E-Mail Corona-Schutzmaßnahmen an der Schule seines Sohnes. In einer Nachricht sprach er von „faschistoiden Anordnungen“, in einer weiteren E-Mail eskalierte der Ton mit Vergleichen zu „früheren dunklen Zeiten“ und der Hoffnung, Ämter würden „von Faschisten gereinigt“. Die Fachgerichte werteten beides als Beleidigung und sahen teils Schmähkritik.

Im Verfahren vom 16. Dezember 2025 ging es nicht um eine klassische Strafverurteilung, sondern um die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher ein Schreiben zustellen muss. Ein Mann wollte einer Rechtsanwältin (frühere Verfahrenspflegerin) ein Schreiben zustellen lassen, in dem er das Krankenhauspersonal als „psychiatrischen Mob“ bezeichnete. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah darin eine strafbare Beleidigung und hielt die Zustellung wegen eines Zustellungsverbots für Schriftstücke mit strafbarem Inhalt für unzulässig.

In beiden Fällen kassierte das BVerfG die Entscheidungen: nicht, weil die Äußerungen „automatisch erlaubt“ wären, sondern weil Sinnermittlung und Abwägung verfassungsrechtlich nicht tragfähig vorgenommen wurden.

Schritt 1: Sinnermittlung – was durfte ein objektiver Empfänger verstehen?
Das BVerfG stellt klar: Entscheidend ist nicht, was der Äußernde „eigentlich wollte“ oder wie verletzt sich der Betroffene fühlt. Maßgeblich ist der Sinn, den ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsempfänger aus Wortlaut, Kontext und erkennbaren Begleitumständen zieht.

Das hat praktische Konsequenzen:

  • Kontext schlägt Schlagwort. Ein einzelnes Wort („faschistoid“, „Mob“) darf nicht isoliert herausgegriffen werden, wenn der Gesamtzusammenhang eine andere Deutung nahelegt.
  • Mehrdeutigkeit ist ein Warnsignal. Wenn eine Formulierung mehrere vertretbare Bedeutungen hat, darf ein Gericht nicht einfach die für den Angeklagten ungünstigste Lesart wählen. Es muss andere naheliegende Deutungen nachvollziehbar ausschließen.
  • Wortlaut ernst nehmen. Im ersten Fall beanstandete das BVerfG schon die fehlende ernsthafte Auseinandersetzung mit dem konkreten Wortlaut „faschistoide Anordnungen“. Bei objektiver Betrachtung lag es nahe, dass sich das Adjektiv auf staatliche Maßnahmen bezog und nicht auf die Person des Schulleiters. Wer hier ohne belastbare Begründung „Personenbezug“ annimmt, verfehlt die verfassungsrechtlich gebotene Sinnermittlung.

Besonders wichtig ist der zweite Beschluss für Kollektivbegriffe:

  • Kollektivbezeichnungen brauchen Präzision. „Das Krankenhauspersonal“, „die Verwaltung“, „die Politiker“ – je größer und unbestimmter das Kollektiv, desto schwächer kann die persönliche Betroffenheit des Einzelnen sein.
  • Gerichte müssen klären, wer konkret gemeint ist. Im „psychiatrischer Mob“-Fall hätte das Fachgericht prüfen müssen, ob sich die Aussage auf sämtliche Beschäftigten bezog oder auf einen engeren, durch den geschilderten Vorfall umrissenen Personenkreis. Diese Einordnung kann die Bewertung deutlich verändern.

Schritt 2: Abwägung – Regel, nicht Ausnahme
Selbst wenn eine Äußerung ehrverletzend ist: Im Normalfall ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht/Ehrschutz erforderlich. Das BVerfG betont dabei zwei Punkte, die in der Praxis häufig schief laufen:

  1. Abwägung darf nicht durch Etiketten ersetzt werden.
    Wer vorschnell „Schmähkritik“ annimmt, spart sich die Abwägung – und genau das ist verfassungsrechtlich gefährlich. Das BVerfG verlangt strenge Kriterien, weil die Schmähkritik-Einordnung eine Art „Abwägungs-Notausgang“ ist.
  2. Abwägung muss kontextspezifisch sein.
    Es reicht nicht, abstrakt zu sagen „Ehre schwer verletzt, daher strafbar“. Die konkrete Situation der Äußerung muss sichtbar gewürdigt werden.

Typische Abwägungsbausteine, die das BVerfG (und seine ständige Rechtsprechung) immer wieder verlangt:

  • Inhalt und Schärfe der Aussage: Greift sie die Person als Ganze an oder „nur“ konkretes Verhalten/Handeln?
  • Anlass: Gab es einen nachvollziehbaren Konflikt oder ist der Anlass vorgeschoben?
  • Form und Begleitumstände: spontaner Affekt oder bewusst formulierte, schriftlich fixierte Äußerung?
  • Rolle der Beteiligten: Amtsträger/öffentliches Wirken oder private Sphäre?
  • Verbreitung/Wirkung: große Öffentlichkeit oder nur ein kleiner Empfängerkreis (fehlende Breitenwirkung)?
  • Bei Kollektiven: Ist der betroffene Personenkreis individualisierbar, und wie stark kann die Herabsetzung auf den Einzelnen „durchschlagen“?
  • „Kampf um das Recht“: In rechtlichen Auseinandersetzungen dürfen Positionen auch zugespitzt und eindringlich vertreten werden; das kann abwägungsrelevant sein, ohne jede Entgleisung zu rechtfertigen.

Gerade in den beiden entschiedenen Fällen rügte das BVerfG, dass naheliegende Abwägungspunkte kaum oder gar nicht verarbeitet wurden: im Schul-E-Mail-Fall etwa Machtkritik und fehlende Breitenwirkung; im „Mob“-Fall etwa die nachvollziehbare emotionale Veranlassung durch geschilderte Zwangsmaßnahmen, der Kontext eines Rechtskampfs und ebenfalls die geringe Verbreitung (nur an eine Adressatin).

Wann liegt Schmähkritik wirklich vor?
Schmähkritik ist kein Synonym für „besonders heftig“, „unanständig“ oder „maßlos“. Das BVerfG macht sehr deutlich:

  • Auch überzogene, polemische und verletzende Kritik bleibt grundsätzlich Meinungsäußerung.
  • Schmähkritik liegt erst vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
  • Klassische Konstellation ist die Privatfehde: Ein Streit wird nur äußerlich als Anlass benutzt, um den anderen „niederzumachen“.
  • Entscheidend ist, ob noch ein nachvollziehbarer Bezug zur Sachdebatte vorhanden ist. Selbst drastische Formulierungen können ein (überschießendes) Mittel sein, um einen Sachvorwurf zuzuspitzen – dann ist regelmäßig abzuwägen statt abzuschneiden.

Wichtig ist auch: Wenn ein Gericht Schmähkritik (oder Formalbeleidigung) annimmt, muss es das klar kenntlich machen und gehaltvoll begründen. Eine bloße Behauptung „hier ging es nur um Diffamierung“ genügt nicht. Das Gericht muss anhand objektiver Umstände erklären, warum ein mögliches sachliches Anliegen vollständig in den Hintergrund tritt.

Machtkritik – warum der Maßstab gegenüber Amtsträgern besonders sensibel ist
Im Schul-Fall erinnert das BVerfG an einen Kern der Meinungsfreiheit: Sie schützt besonders die Kritik an staatlicher Machtausübung. Bürger dürfen Amtsträger auch in zugespitzter, anklagender und personalisierter Weise für die Art ihrer Amtsführung angreifen. Das bedeutet nicht, dass Amtsträger „Freiwild“ sind. Aber es bedeutet: Gerichte dürfen personenbezogene Elemente nicht aus dem Kontext der Machtausübung herauslösen und dann als Grundlage harter Sanktionen nehmen, ohne die verfassungsrechtlichen Leitplanken sichtbar zu beachten.

Unter dem Strich zeigen beide Entscheidungen: Nicht jedes starke Wort ist strafbar. Aber wer zuspitzt, bewegt sich in einem Abwägungsraum – und Gerichte müssen genau diesen Raum ernsthaft ausleuchten, statt ihn mit dem Schlagwort „Schmähkritik“ zu verlassen.

Fazit
Das BVerfG positioniert sich nicht als „Sprachpolizei“, sondern als Hüter eines fairen Prüfprogramms: Erst Bedeutung klären, dann abwägen – und Schmähkritik nur in seltenen, sauber begründeten Ausnahmefällen annehmen. Für die Instanzgerichte ist das eine klare Arbeitsanweisung. Für Betroffene ist es ein Hinweis: Wer sich gegen Beleidigungsurteile wehrt, sollte genau dort ansetzen, wo die Fehler typischerweise entstehen – bei Sinnermittlung und Abwägung.

ntscheidungsdaten
Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 11.12.2025, 1 BvR 986/25, BeckRS 2025, 41202.
Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 16.12.2025, 1 BvR 581/24, BeckRS 2025, 41201.

Keine Unterlassung ohne Erkennbarkeit – LG Berlin schützt Medienfreiheit bei Berichten über „Führungsspitze“

Das Landgericht Berlin (27. Zivilkammer) hat mit Beschluss vom 4. September 2025 entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch wegen einer angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Presseberichterstattung nicht besteht, wenn die Betroffenen aus dem Beitrag nicht hinreichend identifizierbar sind. Die Entscheidung stärkt die Pressefreiheit und grenzt sie zugleich gegenüber Persönlichkeitsrechten klar ab.

Hintergrund des Falls

Mehrere Antragsteller wandten sich im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen einen Pressebericht, der sich mit einer „finanziellen Schieflage“ des Versorgungswerks einer Kammer befasste. In dem Bericht wurde von angeblichen Verfehlungen innerhalb der „Führungsspitze“ des Versorgungswerks gesprochen. Die Antragsteller, frühere Mitglieder eines Ausschusses des Versorgungswerks, sahen sich durch diese pauschale Darstellung identifiziert und in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Berlin wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Entscheidend war für das Gericht, dass die Antragsteller durch die Berichterstattung nicht individuell und unmittelbar betroffen waren. Denn:

  • Der Begriff „Führungsspitze“ wurde nicht näher konkretisiert.
  • Es fehlten jegliche individualisierende Angaben wie Namen, Alter, Funktion oder sonstige persönliche Merkmale.
  • Das Versorgungswerk verfügt über mehrere Gremien mit zahlreichen Mitgliedern, wodurch eine eindeutige Zuordnung der genannten Vorwürfe zu den Antragstellern nicht möglich war.

Selbst ein begrenzter Leserkreis könne die Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit identifizieren. Das Gericht stellte klar, dass auch Sonderwissen einzelner Rezipienten (etwa aus dem persönlichen Umfeld der Betroffenen) nicht ausreicht, um eine äußerungsrechtlich relevante Erkennbarkeit zu begründen. Andernfalls wäre nahezu jede anonymisierte Berichterstattung angreifbar – ein unzulässiger Eingriff in die Pressefreiheit.

Öffentliches Interesse überwiegt

Das Gericht betonte zudem, dass ein überragendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die wirtschaftliche Lage eines berufsständischen Versorgungswerks besteht. Die Presse durfte über die internen Missstände berichten, zumal die Informationen auf wahren Tatsachen basierten. Auch eine unzulässige Verdachtsberichterstattung lag nicht vor, weil die journalistische Darstellung auf konkreten, nicht widerlegten Tatsachengrundlagen beruhte.

Fazit für Unternehmer und Medien

Diese Entscheidung verdeutlicht erneut, dass für einen rechtlich erfolgreichen Angriff auf Medieninhalte eine eindeutige persönliche Identifizierbarkeit notwendig ist. Unternehmen, Funktionsträger oder Ausschussmitglieder, die sich durch pauschale Kritik in Presseberichten getroffen fühlen, müssen darlegen können, dass sie für die Leserschaft klar erkennbar sind. Andernfalls genießen Medien weitgehenden Schutz durch die Meinungs- und Pressefreiheit.


Gericht: Landgericht Berlin (27. Zivilkammer)
Datum: 04.09.2025
Aktenzeichen: 27 O 285/25 eV
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 22735

OLG Stuttgart zur Zulässigkeit negativer Google-Bewertungen durch Mandanten

Online-Bewertungen sind aus dem Geschäftsalltag nicht mehr wegzudenken. Doch was passiert, wenn ein Mandant nach einer unzufriedenen Zusammenarbeit mit seinem Anwalt eine verärgerte Bewertung auf Google hinterlässt? Kann sich die Kanzlei dagegen wehren? Das Oberlandesgericht Stuttgart hat hierzu mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 4 U 191/25) eine klare Entscheidung getroffen – mit weitreichenden Konsequenzen für alle Dienstleister.

Ein Mandant hatte sich nach eigener Darstellung schlecht betreut gefühlt und dies in einer ausführlichen Bewertung auf Google veröffentlicht. Die Aussagen reichten von „unvorbereitet auf unsere Treffen“ über „wichtige Fristen verpasst“ bis hin zur Aufforderung, sich von der Kanzlei „fernzuhalten“. Die betroffene Kanzlei verlangte die Löschung dieser Bewertung – teilweise mit Erfolg vor dem Landgericht Tübingen. Doch das OLG Stuttgart hob diese Entscheidung in der Berufung vollständig auf.

Das OLG Stuttgart stellte klar: Bei den angegriffenen Aussagen handelt es sich um Meinungsäußerungen – und diese sind durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt. Eine Bewertung bleibt auch dann zulässig, wenn sie überspitzt formuliert ist oder für das bewertete Unternehmen geschäftsschädigend wirkt. Solange die Kritik nicht auf Schmähung oder unwahren Tatsachen beruht, sind selbst harte Worte erlaubt.

Konkret betonte das Gericht, dass auch negative Aussagen mit kritischem Ton unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, ob für die Meinung eine tatsächliche Grundlage besteht – nicht, ob sie juristisch korrekt oder objektiv nachvollziehbar ist. Die subjektive Sicht eines juristischen Laien reicht als Bewertungsmaßstab aus. Im vorliegenden Fall sah das Gericht bei allen Äußerungen eine tatsächliche Grundlage im E-Mail-Verkehr zwischen Mandant und Anwalt. Der Mandant hatte etwa tatsächlich mehrfach auf Fristen hingewiesen oder den Eindruck gewonnen, dass zentrale rechtliche Aspekte seines Falls nicht beachtet wurden.

Besonders deutlich hob das Gericht hervor, dass keine Schmähkritik vorlag. Zwar war der Ton scharf und deutlich – aber immer noch auf die Leistung der Kanzlei bezogen und nicht auf deren Herabwürdigung um ihrer selbst willen. Eine rein herabsetzende Diffamierung, die die Grenze zur Schmähkritik überschreiten würde, sei nicht erkennbar.

Das Urteil verdeutlicht, dass Kanzleien – wie andere Unternehmen auch – kritische Bewertungen grundsätzlich hinnehmen müssen, selbst wenn diese rufschädigend sein können. Die Schwelle für eine gerichtliche Löschung ist hoch. Wer im Internet sichtbar ist, muss mit Bewertungen leben – auch mit schlechten. Ein strategischer Umgang mit Online-Kritik ist daher umso wichtiger: Sachliche Reaktion statt juristische Drohung, interne Qualitätskontrolle bei wiederholter Kritik und aktive Sammlung positiver Bewertungen zufriedener Mandanten.

Die Meinungsfreiheit schützt auch überspitzte Kritik, solange sie nicht aus der Luft gegriffen ist. Kanzleien haben zwar ein berechtigtes Interesse am Schutz ihrer Reputation – doch der Schutz endet dort, wo Meinungen beginnen. Dieses Urteil stärkt die Position von Verbrauchern und Mandanten, mahnt Dienstleister aber zugleich zu professioneller Selbstreflexion.

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Datum: 29.09.2025
Aktenzeichen: 4 U 191/25
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 26846

Hatefluencer, Meinungsfreiheit und Wettbewerb: Was Influencer übereinander sagen dürfen

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.07.2025 – 16 U 80/24) die Grenzen zulässiger Äußerungen unter Influencern ausgelotet. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob öffentliche Aussagen über andere Contentcreator nicht nur Persönlichkeitsrechte verletzen, sondern auch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen können. Das Gericht hat beides differenziert beantwortet.

Was war passiert?

Zwei bekannte Influencer standen sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber. Die Antragstellerin, eine Streamerin mit feministischem und gesellschaftspolitischem Fokus, verlangte die Unterlassung zahlreicher Äußerungen des Antragsgegners, einem ebenfalls reichweitenstarken Influencer. In mehreren Videos hatte er sie unter anderem als „Hatefluencerin“ bezeichnet, ihr vorgeworfen, Menschen zu Unrecht sexueller Belästigung zu bezichtigen, sowie behauptet, ihr Geschäftsmodell bestehe darin, Hass und Fake News zu verbreiten.

Die rechtliche Bewertung des Gerichts

Das OLG Frankfurt stellte zunächst klar, dass Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durchaus begründet sein können, wenn Äußerungen ehrverletzend sind oder unzutreffende Tatsachen verbreiten. So untersagte das Gericht dem Antragsgegner bestimmte Äußerungen, weil sie unbewiesen waren und geeignet, den Ruf der Antragstellerin erheblich zu schädigen. Das betraf insbesondere die Behauptung, sie habe anderen Personen wiederholt sexuelle Belästigung unterstellt.

Hingegen wies das Gericht andere Unterlassungsanträge zurück, etwa zur Bezeichnung der Antragstellerin als „Hatefluencerin“ oder zur Kritik an ihrem Verhalten als „misogyn“. Hier handle es sich um wertende Meinungsäußerungen, die durch Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt seien. Die streitigen Begriffe würden sich zwar negativ auf das Ansehen auswirken, seien aber im Rahmen einer öffentlichen Debatte hinzunehmen, solange sie auf einem tatsächlichen Kontext basieren und nicht allein der Herabwürdigung dienen.

Kein Wettbewerbsverhältnis – keine Ansprüche nach UWG

Hervorzuheben ist die wettbewerbsrechtliche Komponente: Die Antragstellerin argumentierte, die Äußerungen des Gegners hätten gezielt ihre wirtschaftlichen Interessen geschädigt und seien als unlautere geschäftliche Handlung zu bewerten. Dem folgte das Gericht nicht. Es verneinte bereits das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses. Zwar seien beide Influencer am Markt tätig, doch diene die streitige Äußerung nicht der Absatzförderung, sondern sei Teil einer öffentlichen Auseinandersetzung. Damit fehlte es an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Fazit: Was Influencer beachten müssen

Das Urteil macht deutlich: Auch unter Influencern gelten Regeln für den Umgang miteinander. Kritik und pointierte Meinungsäußerungen sind grundrechtlich geschützt, müssen aber auf wahren Tatsachen beruhen. Wer falsche Tatsachen über andere verbreitet, riskiert eine Unterlassungsverfügung. Wettbewerbsrechtliche Maßstäbe greifen aber nur, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und eine geschäftliche Absicht vorliegen. Diese Hürde ist bei rein meinungsgetriebenen Videos hoch.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Datum: 17.07.2025
Aktenzeichen: 16 U 80/24
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 17821

OLG Köln zu journalistischen „Teasern“ vor Bezahlschranken – Grenzen zulässiger Verdachtsäußerungen

Das Oberlandesgericht Köln (AZ: 15 W 34/24) hat sich mit der Frage befasst, ob Medienunternehmen für reißerische Textausschnitte – sogenannte „Teaser“ – vor einer Bezahlschranke haftbar gemacht werden können, wenn sie prominente Personen ins Zwielicht rücken. Im konkreten Fall ging es um eine Influencerin, die sich gegen Verdachtsäußerungen zur angeblich missbräuchlichen Verwendung von Spendengeldern wehrte. Die kritischen Formulierungen standen im frei zugänglichen Vorspann, der Hauptartikel war nur für zahlende Leser abrufbar.

Der Fall im Überblick

Die Antragstellerin, eine in sozialen Netzwerken sehr präsente Modebloggerin, engagierte sich privat karitativ für ukrainische Kriegsflüchtlinge. In der Presse wurde jedoch öffentlich der Verdacht geäußert, sie habe mit Spendenaktionen möglicherweise eigennützige Zwecke verfolgt oder zumindest unklar über die Mittelverwendung informiert. In „Teaser“-Texten vor einer Bezahlschranke wurden pauschale Formulierungen wie „Abzocke“, „Luxus-Sucht“ und „schwere Vorwürfe“ mit namentlicher und bildlicher Nennung der Antragstellerin verbreitet. Diese beantragte eine einstweilige Verfügung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.

Kernaussagen des Gerichts

Das OLG Köln hob die Entscheidung des Landgerichts auf und gab der Antragstellerin teilweise recht. Die entscheidenden Punkte:

  • Keine pauschale Verdachtsberichterstattung zulässig: Die Teaser enthielten keine belegten Tatsachenbehauptungen, sondern lediglich suggestive Schlagworte, die eine Missbrauchsvermutung nahelegen sollten. Das Gericht sah hierin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
  • Teaser sind rechtlich eigenständig zu bewerten: Textausschnitte vor einer Bezahlschranke sind ähnlich wie Schlagzeilen am Kiosk gesondert zu beurteilen – die hinter der Paywall stehenden Inhalte dürfen für die rechtliche Einordnung grundsätzlich nicht herangezogen werden.
  • „Abzocke“-Vorwurf ohne Tatsachengrundlage: Selbst wenn es sich dabei um eine Meinungsäußerung handelt, ist sie unzulässig, wenn jegliche Tatsachengrundlage fehlt und der betroffenen Person dadurch ein erhebliches soziales Fehlverhalten unterstellt wird.
  • Abwägung fällt zugunsten der Influencerin aus: Der Eingriff in den sozialen Geltungsanspruch war angesichts der hohen Reichweite und der fehlenden Belege nicht hinnehmbar. Die Schutzwürdigkeit der journalistischen Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) musste hier zurückstehen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Online-Medien gilt: Wer durch suggestive, reißerische Teaser Neugier wecken will, muss aufpassen. Auch kurze Textpassagen, die vor einer Bezahlschranke sichtbar sind, unterliegen der vollen äußerungsrechtlichen Prüfung. Fehlen dort belastbare Tatsachengrundlagen, können selbst wertende Begriffe wie „Abzocke“ rechtswidrig sein – insbesondere, wenn damit Einzelpersonen in ihrer sozialen Integrität getroffen werden.

Fazit

Das Urteil ist ein starkes Signal für den Schutz der Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum. Gerade bei Beiträgen mit wirtschaftlichem Interesse (Clickbaiting, Paywall-Zugänge) dürfen Medien nicht jede Formulierung verwenden. Redaktionelle Zuspitzung endet dort, wo die Grenze zur rufschädigenden Verdachtsäußerung überschritten wird – auch dann, wenn sich vermeintlich entlastende Informationen hinter einer Bezahlschranke befinden.


Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum der Entscheidung: 21. Mai 2024
Aktenzeichen: 15 W 34/24
Fundstelle: ZUM-RD 2025, 375