LG Frankfurt am Main: Nachweis verlangt, aber eidesstattliche Versicherung ausgeschlossen – wer zahlt am Ende die Kosten?

Mit Beschluss vom 10.03.2026 hat das Landgericht Frankfurt am Main klargestellt, welche Anforderungen im Urheberrecht an eine Abmahnung zu stellen sind, wenn der Abgemahnte vorgerichtlich „Belege“ zur Rechteinhaberschaft fordert. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung sehr praxisnah, wann ein Abgemahnter trotz späterer Unterlassungserklärung die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen muss.

Worum ging es?

  • Eine Rechteinhaberin mahnte ein Unternehmen wegen der Nutzung mehrerer Bilder ab.
  • Sie verlangte Unterlassung und kündigte weitere Ansprüche an (unter anderem Auskunft und Vernichtung).
  • Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wurden in Aussicht gestellt, aber noch nicht beziffert.
  • Die Gegenseite gab keine Unterlassungserklärung ab, sondern verlangte zunächst Nachweise zur Urheberschaft beziehungsweise Rechteinhaberschaft.
  • Gleichzeitig erklärte die Gegenseite ausdrücklich, eine eidesstattliche Versicherung reiche ihr als Nachweis nicht aus.
  • Die Rechteinhaberin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung.
  • Im Verfahren gab die Gegenseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab; beide Seiten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
  • Offen blieb damit nur noch, wer die Kosten trägt.

Was hat das LG Frankfurt entschieden?

  • Eine urheberrechtliche Abmahnung muss den Verletzten und die beanstandete Nutzung so konkret benennen, dass der Vorwurf geprüft werden kann. Daraus folgt aber grundsätzlich keine Pflicht, bereits mit der Abmahnung Belege zur Aktivlegitimation beizufügen.
  • Berechtigte Zweifel an der Rechteinhaberschaft dürfen vorgerichtlich vorgetragen werden; der Abgemahnte darf dann angemessene Nachweise anfordern.
  • Maßgeblich ist das konkrete Verhalten im Einzelfall: Wer zwar Nachweise verlangt, aber zugleich ein im Eilverfahren typisches Glaubhaftmachungsmittel kategorisch ausschließt, signalisiert nach Ansicht des Gerichts keine ernsthafte Bereitschaft zur außergerichtlichen Klärung.
  • Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist die eidesstattliche Versicherung ein übliches Mittel der Glaubhaftmachung. Gerade bei der Urheberschaft kann sie das naheliegende und kurzfristig praktikable Mittel sein.
  • Folge für die Kosten: Trotz späterer, zügiger Unterlassungserklärung musste die Gegenseite die Kosten tragen, weil sie durch ihr vorgerichtliches Verhalten Anlass zur gerichtlichen Inanspruchnahme gegeben hatte.
  • Die Abmahnung war nicht schon deshalb „unvollständig“, weil Zahlungsansprüche nur angekündigt, aber noch nicht beziffert oder aufgeschlüsselt waren; eine konkrete Bezifferung ist typischerweise erst erforderlich, wenn tatsächlich Zahlung verlangt wird.

Warum ist das wichtig?

  • Für Unternehmen ist das ein Warnhinweis gegen reine Verzögerungstaktik in Abmahnsituationen.
  • Nachfragen zur Rechteinhaberschaft sind zulässig, wenn es echte und nachvollziehbare Zweifel gibt.
  • Wer jedoch unrealistische Anforderungen stellt oder übliche Nachweismittel von vornherein ausschließt, erhöht das Risiko, am Ende die Kosten eines gerichtlichen Eilverfahrens tragen zu müssen.
  • Das gilt sogar dann, wenn im Verfahren anschließend schnell eine Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Praxis-Tipps für den Umgang mit urheberrechtlichen Abmahnungen

  • Klären Sie intern zügig, ob die Nutzung überhaupt verteidigungsfähig ist (Lizenzlage, Bildquelle, Nutzungsumfang, Dokumentation).
  • Wenn Sie Zweifel an der Rechteinhaberschaft haben, formulieren Sie diese konkret und beziehen Sie sich auf nachvollziehbare Punkte (zum Beispiel Rechtekette, Erstveröffentlichung, Entstehung, Lizenzumfang).
  • Vermeiden Sie kategorische Ausschlüsse typischer Nachweismittel; das kann kostenrechtlich als Blockadehaltung gewertet werden.
  • Signalisieren Sie erkennbar, dass Sie bei ausreichender Klärung zu einer außergerichtlichen Lösung bereit sind, und setzen Sie realistische Fristen.
  • Wenn Sie selbst Rechteinhaber sind, halten Sie Nachweise früh bereit (Projektdateien, Metadaten, Entwürfe, Verträge, Lizenzdokumente), um Nachfragen schnell zu bedienen und Eskalationen zu vermeiden.

Fundstelle

  • Gericht: Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer)
  • Datum: 10.03.2026
  • Aktenzeichen: 2-06 O 41/26

AG Köln: Tattoo-Design kann urheberrechtlich geschützt sein

Tattoos werden im Alltag oft als reine Körpergestaltung gesehen. Juristisch können sie jedoch urheberrechtlich geschützte Werke sein. Das Amtsgericht Köln hat das mit Urteil vom 22.12.2025 sehr deutlich gemacht: Wer eine fremde Tattoo-Vorlage ohne Lizenz nachsticht und das Ergebnis anschließend auf Instagram zeigt, kann schnell schadensersatzpflichtig werden.

Worum ging es in dem Fall?
Die Klägerin ist Künstlerin und Tätowiererin. Sie entwirft Motive individuell für ihre Kunden und nutzt sie nach eigenen Angaben nicht erneut. Ein von ihr gestaltetes Frauenmotiv hatte sie zuvor auf Instagram veröffentlicht.

Ein anderer Tätowierer erhielt von einer Kundin einen Screenshot als Wunschvorlage. Er zeichnete ein sehr ähnliches Motiv, tätowierte es und postete später ein Foto der Tätowierung auf Instagram – ohne Lizenz der Klägerin und ohne Hinweis auf deren Urheberschaft.

Tattoo-Vorlage und Tattoo selbst können urheberrechtlich geschützt sein
Das Gericht hat zuerst geprüft, ob das Motiv überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt. Ergebnis: Ja.

Maßgeblich war, dass die Zeichnung ausreichend individuell gestaltet war und nicht nur ein austauschbares Standardmotiv darstellte. Das Gericht stellte auf mehrere prägende Gestaltungselemente ab (Gesicht/Halsbereich, Muster, Schmuckelemente, Mandala-/Halbkreis-Element, markante Augen-/Haarpartien). Damit war die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Auch die darauf basierende Tätowierung ist als Werk geschützt.

Urheberschaft: Wie wurde bewiesen, dass die Klägerin das Motiv geschaffen hat?
Der Beklagte hatte bestritten, dass die Klägerin das Motiv selbst entworfen hat. Das Amtsgericht hörte die Klägerin persönlich an. Ihre detaillierten und nachvollziehbaren Angaben zum Entstehungsprozess und zum Kundenwunsch reichten dem Gericht aus, um von ihrer Urheberschaft überzeugt zu sein.

Praxistipp: Wer Designs erstellt, sollte Entwürfe, Zwischenschritte, Dateistände und Kommunikationsverläufe mit dem Kunden sichern. Im Streitfall ist das oft der entscheidende Beleg.

Zwei Rechtsverletzungen: Tätowieren und Instagram-Post
Das Gericht sah gleich zwei Nutzungshandlungen:

  1. Das Tätowieren selbst ist eine Vervielfältigung des geschützten Werkes.
  2. Das Posting des Tattoo-Fotos auf Instagram ist eine weitere Verwertung, weil das Werk damit öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Argumentation des Beklagten („Ich habe Veränderungen vorgenommen“) half nicht. Nach Ansicht des Gerichts wurden die prägenden Elemente übernommen; prägende Unterschiede waren nicht zu erkennen.

„Der Kunde wollte das so“ schützt nicht: Sorgfaltspflichten im Studio
Ein zentraler Punkt für Unternehmer: Das Gericht stellte klar, dass sich ein professioneller Tätowierer nicht darauf zurückziehen kann, die Vorlage sei vom Kunden gekommen und der Urheber sei nicht erkennbar gewesen. Wer gewerblich mit kreativen Vorlagen arbeitet, muss prüfen, ob Nutzungsrechte bestehen.

Ein Screenshot auf dem Smartphone ersetzt keine Lizenz.

Schadensersatz nach Lizenzanalogie: 750 Euro plus 100 Prozent Zuschlag
Bei der Höhe des Schadensersatzes hat das Gericht nach Lizenzanalogie geschätzt: Was hätten vernünftige Vertragspartner als Lizenz vereinbart, wenn vorher gefragt worden wäre?

Das Gericht hielt 750 Euro als fiktive Lizenzgebühr für angemessen. In die Bewertung floss ein, dass Tattoos dauerhaft sichtbar sind, auch als Werbung wirken können und hinter dem Motiv ein kreativer Schaffensprozess steht.

Hinzu kam ein Verletzerzuschlag in Höhe von 100 Prozent der Lizenz (also nochmals 750 Euro), weil der Beklagte das Tattoo-Foto im Internet ohne Hinweis auf die Urheberschaft veröffentlichte. Begründung: Gerade im kreativen Geschäft ist die Namensnennung wirtschaftlich relevant, um Reichweite und Folgeaufträge zu generieren.

Warum Tattoos auch bei Fotos, Film und Games zum Problem werden können
Der Punkt wird in der Praxis häufig unterschätzt: Wenn ein Tattoo urheberrechtlich geschützt ist, kann nicht nur das Nachstechen, sondern auch die Abbildung eines tätowierten Menschen rechtlich relevant werden. Denn jedes Foto, jeder Filmstill und jeder digitale Scan vervielfältigt das Tattoo-Design.

Für den Alltag bedeutet das nicht, dass jedes Urlaubsfoto ein Risiko ist. Kritisch wird es vor allem bei kommerziellen Nutzungen, zum Beispiel:

  • Werbefotos und Imagekampagnen mit tätowierten Models oder Mitarbeitern
  • Produktwerbung, bei der Tattoos bewusst als Stilmittel eingesetzt werden
  • Musikvideos, Filmproduktionen, Reality-Formate und Social-Media-Werbung
  • Content-Marketing von Studios, Fitness- und Lifestyle-Marken, wenn Tattoos bildprägend sind

Hier stellt sich regelmäßig die Frage: Reicht es, dass die abgebildete Person einwilligt – oder braucht es zusätzlich Rechte am Tattoo-Design? In vielen Fällen wird man davon ausgehen können, dass der Tätowierte das Tattoo als Teil seiner Erscheinung zeigen darf. Ob das aber automatisch jede werbliche Auswertung durch Dritte abdeckt, hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob das Tattoo nur beiläufig zu sehen ist oder bewusst in Szene gesetzt wird.

Noch deutlicher wird das Thema bei digitalen Abbildern: Games, VR/AR, Metaverse-Anwendungen und Sportsimulationen setzen oft auf maximal realistische Avatare. Werden dabei markante Tattoos detailgetreu übernommen, kann das – je nach Rechtsordnung – als Nutzung des Tattoo-Designs bewertet werden.

Exkurs USA: Wrestler-Tattoos in einer Sportsimulation als Urheberrechtsfall
Wie real dieses Risiko ist, zeigt ein US-Verfahren rund um das Spiel WWE 2K. Dort wurde der Wrestler Randy Orton im Spiel mit seinen Tattoos realistisch dargestellt. Die Tattoo-Künstlerin Catherine Alexander machte geltend, dass ihre Tattoo-Designs ohne Erlaubnis in das Spiel übernommen wurden. Die Publisher-Seite berief sich auf Fair Use.

Eine Jury entschied zugunsten der Klägerin und sprach Schadensersatz in Höhe von 3.750 US-Dollar zu. Die Entscheidung zeigt: Selbst wenn ein Spiel eine reale Person abbildet, sind Tattoos nicht automatisch „frei mitlizenziert“. Für Publisher, Studios und Agenturen ist das ein Warnsignal, klare Rechteketten zu schaffen.

Wichtig ist allerdings auch: Die Rechtslage ist international nicht einheitlich. Gerade in den USA gibt es Entscheidungen, in denen die Darstellung von Tattoos in Sportspielen anders bewertet wurde. Für grenzüberschreitende Projekte ist daher eine saubere Rechteprüfung Pflicht.

Praktische To-do-Liste für Studios, Agenturen und Publisher

  1. Klare Regel: Kunden-Vorlagen nur verwenden, wenn Rechte nachweisbar geklärt sind.
  2. Schriftliche Rechteklärung für Social Media: Darf das Motiv gezeigt werden, und wie muss der Urheber genannt werden?
  3. Bei Foto/Film/Ads: Prüfen, ob Tattoos nur Beiwerk sind oder bewusst als Gestaltungsmittel dienen.
  4. Bei Games/3D/Scanning: Tattoo-Rechte als eigener Clearance-Punkt, besonders bei realistischen Avataren.
  5. Vertragliche Absicherung: Model- und Talentverträge sollten regeln, wer für Tattoo-Rechte einsteht und welche Freigaben vorliegen.
  6. Notfalls pragmatisch: Tattoos abdecken, retuschieren oder weniger detailgetreu darstellen, wenn Rechte nicht beschaffbar sind.

Entscheidungsdaten
Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.12.2025, Az. 137 C 162/25,

LG Frankfurt: Wenn KI die Musik liefert, bleibt der Liedtext trotzdem geschützt

In seinem Urteil vom 17.12.2025 hat das Landgericht Frankfurt am Main eine für die Praxis sehr wichtige Leitlinie gezogen: Wer einen Liedtext als Mensch schreibt, verliert den Urheberrechtsschutz nicht dadurch, dass das Stück später (teilweise) mit Hilfe von KI produziert wird. Der Fall spielte sich im Eilverfahren ab, also unter Zeitdruck – und gerade deshalb ist die Entscheidung für Unternehmer, Labels, Vertriebe, Agenturen und Creator besonders relevant.

Worum ging es?

Ein Produzent nutzte das KI-System Suno AI, um aus einem vorhandenen Text ein Lied zu erstellen (jedenfalls die Musik; über den Anteil der KI am Text wurde gestritten). Später erschien ein anderer Song einer Künstlerin über einen Digitalvertrieb, der Textbestandteile aus dem ursprünglichen Werk übernommen haben soll. Veröffentlicht wurde unter anderem über Streaming-Dienste wie Spotify; außerdem gab es begleitende Werbung in sozialen Medien.

Der Vertrieb verteidigte sich im Kern mit zwei Argumenten:

  1. Der Text des Ausgangslieds sei (angeblich) KI-generiert und deshalb gar nicht urheberrechtlich geschützt.
  2. Die Materie sei zu komplex für ein Eilverfahren – man müsse das erst „in Ruhe“ und mit Sachverständigen klären.

Die zentrale Aussage des Gerichts: Text und Musik sind getrennt zu betrachten

Das Gericht stellt klar: Ein Lied kann aus verschiedenen selbstständig verwertbaren Bestandteilen bestehen. Der Liedtext ist ein eigenes Sprachwerk. Selbst wenn die Musik vollständig KI-generiert sein sollte, kann der Text weiterhin geschützt sein – und genau daran knüpft der Unterlassungsanspruch an.

Für die Praxis bedeutet das: „KI-Song“ ist kein Freifahrtschein. Wer Textbestandteile übernimmt, kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Gesamtprodukt technisch stark KI-geprägt ist.

Schutzfähigkeit: Auch kurze und einfache Texte können reichen

Das LG Frankfurt arbeitet mit einem in der Rechtsprechung etablierten Grundsatz: Für Liedtexte gelten niedrige Anforderungen. Auch knappe, schlichte oder „unpoetische“ Formulierungen können als sogenannte kleine Münze geschützt sein, wenn sie eine persönliche Prägung erkennen lassen.

Besonders wichtig: Das Gericht lässt sich nicht davon beeindrucken, dass ein Musikgutachten den Text als „typisch KI“ einordnet (z. B. wegen Wiederholungen, logischen Brüchen oder einfachem Satzbau). Solche Merkmale können – gerade bei Lyrics – auch Stilmittel und Ausdruck künstlerischer Freiheit sein. Schlechte Qualität ist nicht automatisch fehlende Schutzfähigkeit.

KI-Verdacht und Beweislast: Wer Rechte geltend macht, muss den Schaffensprozess erklären können

Sehr praxisnah sind die Aussagen zur Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast:

  • Grundsätzlich muss der Anspruchsteller (also derjenige, der Unterlassung verlangt) darlegen und glaubhaft machen, dass ein schutzfähiges Werk vorliegt und er Urheber ist.
  • Bringt die Gegenseite konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nur um nicht schutzfähigen KI-Output handelt, kann den Anspruchsteller eine Art „sekundäre Darlegungslast“ treffen: Er muss dann nachvollziehbar erklären, wie der Text entstanden ist und welche Elemente auf menschlicher Gestaltung beruhen.

Im Eilverfahren genügte dem Gericht hier eine eidesstattliche Versicherung (auch unterstützt durch eine weitere eidesstattliche Versicherung aus dem Umfeld der Entstehung). Das ist für die Praxis ein klarer Hinweis: Wer seine kreativen Schritte dokumentieren kann, ist im Streitfall deutlich besser aufgestellt.

Bearbeitung durch KI: Der Schutz endet nicht, nur weil später KI „drüberläuft“

Ein weiterer Kernpunkt: Selbst wenn spätere Versionen eines Textes im Produktionsprozess durch KI beeinflusst oder umformuliert wurden, kann die neue Fassung weiterhin im Schutzbereich des ursprünglichen (menschlichen) Textes liegen – nämlich als Bearbeitung. Entscheidend ist, ob der schutzfähige Kern und der Gesamteindruck des Originals noch erkennbar sind.

Damit nimmt das Gericht ein typisches Praxis-Szenario auf: Ein Mensch liefert Rohtext und Storyline, danach wird mit Tools iteriert. Wer später fremde Text-Strukturen oder prägende Passagen übernimmt und nur „umformuliert“, bleibt im Risiko einer unfreien Bearbeitung.

Rechtsfolgen: Vertrieb stoppen, Werbung stoppen, Auskunft erteilen

Das Gericht bestätigte die bereits erlassene einstweilige Verfügung. Untersagt wurden nicht nur weitere Veröffentlichungen/Verwertungen, sondern auch die Bewerbung des Songs. Das ist für Unternehmen besonders wichtig, weil Marketing oft schneller skaliert als die Veröffentlichung selbst.

Zusätzlich wurde ein Auskunftsanspruch zugesprochen (z. B. zu Vertriebswegen). Ein weitergehender Anspruch auf Auskunft über Gewinne wurde im Eilverfahren dagegen nicht zugesprochen.

Eilrechtsschutz trotz KI-Komplexität: Das Gericht macht den Weg frei

Der Einwand „zu schwierig für einstweilige Verfügung“ verfängt nicht. Das LG Frankfurt betont: Urheberrechtlicher Eilrechtsschutz darf nicht faktisch leer laufen, nur weil moderne Sachverhalte komplex sind. Im Eilverfahren gilt ein abgesenktes Beweismaß (Glaubhaftmachung). Parteien dürfen auch Privatgutachten einreichen; das Gericht würdigt diese dann.

Für Unternehmen heißt das: Wenn ein Release rechtsverletzend ist, kann es sehr schnell gehen – und das Risiko betrifft nicht nur den Künstler, sondern auch Vertrieb, Label und Vermarktungsstrukturen.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 17.12.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 401/25

LG Köln: Darf man einen TikTok-Livestream „parodieren“ und dafür einen Tonschnipsel übernehmen?

Mit Beschluss vom 9. Januar 2026 hat das Landgericht Köln einen Eilantrag abgelehnt, mit dem eine TikTok-Creatorin einer anderen Nutzerin untersagen lassen wollte, einen kurzen Ausschnitt aus ihrem Livestream in einem eigenen Livestream zu verwenden. Der Fall zeigt sehr plastisch, wie schnell im Social-Media-Kontext mit Urheberrecht argumentiert wird – und warum das nicht immer trägt.

Worum ging es?
Die Antragstellerin hatte am 12. März 2025 einen TikTok-Livestream gesendet. In diesem Livestream fiel die Aussage „halt die Schnauze“. Die Antragsgegnerin griff genau diesen kurzen Ton-Ausschnitt später in einem eigenen TikTok-Livestream vom 5. Dezember 2025 auf und spielte ihn – nach Darstellung der Antragstellerin – mehrfach ein. Die Antragstellerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung: Der Gegenseite sollte verboten werden, diesen Ausschnitt ohne Zustimmung zu senden bzw. öffentlich zugänglich zu machen.

Für den Sachverhalt ist ein Plattformdetail wichtig, das in der Praxis häufig übersehen wird: TikTok-Livestreams sind nach ihrem Ende grundsätzlich nicht wie ein normales Video für Dritte abrufbar. TikTok hält zwar regelmäßig eine Aufzeichnung vor, diese ist aber typischerweise nur im Creator-Bereich einsehbar und nur für einen begrenzten Zeitraum verfügbar. Für Außenstehende bedeutet das: Wer später einen Livestream-Ausschnitt zeigen will, kommt in der Regel nur an Material, wenn er während des Lives mitschneidet, unmittelbar danach über Umwege an die Aufnahme gelangt oder wenn der Creator selbst Ausschnitte postet.

Die Kernfrage: Gibt es überhaupt ein „Urheberrecht am Livestream“?
Das Gericht hat schon an der Anspruchsgrundlage erhebliche Zweifel geäußert.

  1. Kein „Sendeunternehmen“
    Die Antragstellerin argumentierte sinngemäß, sie sei wie ein Sendeunternehmen geschützt. Das Landgericht Köln hat das klar abgelehnt: Wer lediglich eine Plattform wie TikTok nutzt, ist nicht mit klassischen Rundfunk- oder Fernsehsendern vergleichbar.
  2. Zweifel an Leistungsschutzrechten (§§ 85, 95 UrhG)
    Das Gericht sah auch Probleme bei den Leistungsschutzrechten, die eher technischen/organisatorischen Aufwand schützen sollen. Bei einem typischen Livestream „aus dem Smartphone“ fehle es häufig an dem erheblichen technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand, der diese Schutzrechte rechtfertigt. Das Gericht hat das nicht abschließend entschieden, aber deutlich gemacht: Nicht jeder Stream ist automatisch ein „schutzrechtsfähiges Produkt“ wie eine professionell produzierte Sendung oder ein klassisch hergestellter Ton- oder Bildträger.

Selbst wenn Schutz bestünde: Warum hat die Antragsgegnerin trotzdem gewonnen?
Das Landgericht Köln hat im Ergebnis gesagt: Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass der Stream bzw. der Ausschnitt geschützt ist, liegt hier keine rechtswidrige Nutzung vor.

§ 51a UrhG: Parodie als entscheidender Hebel
Die Kammer hat die neue Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a UrhG) angewendet. Vereinfacht: Eine Parodie darf ein bestehendes Werk erkennbar aufgreifen, muss sich aber davon unterscheiden und einen humorvollen oder verspottenden Ausdruck haben. Genau das sah das Gericht als erfüllt an. Der Ausschnitt erinnere an den ursprünglichen Stream, die Gegenseite setze sich aber erkennbar damit auseinander und nutze den Tonschnipsel als zugespitzte, parodierende Antwort.

Wichtig ist die Abwägung: § 51a UrhG gilt nur, wenn im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Rechteinhabers und der Meinungsfreiheit des Nutzers erreicht wird. Hier sprach für die Antragsgegnerin insbesondere: Der Ausschnitt war sehr kurz, prägnant, in der Nutzung begrenzt und diente einer pointierten Auseinandersetzung. Die wirtschaftliche Betroffenheit der Antragstellerin bewertete das Gericht als gering.

Warum § 51 UrhG (Zitatrecht) im Hintergrund mitläuft – aber nicht der Star des Falls ist
Der Fall ist ein gutes Beispiel dafür, dass in Social Media häufig vorschnell „Zitatrecht“ gerufen wird. § 51 UrhG verlangt einen Zitatzweck: Das fremde Material muss als Beleg- oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen dienen, und die Nutzung muss dafür erforderlich sein. In klassischen Reaction-Formaten kann das passen – aber nicht jede Empörung, nicht jeder Kommentar und schon gar nicht jedes reine „Reinspielen“ erfüllt diese Anforderungen. Zudem ist beim Zitatrecht typischerweise eine ordentliche Quellenangabe relevant.

Im hier entschiedenen Fall passte die Schablone „Parodie“ deutlich besser: Der Tonschnipsel wurde nicht als Beleg in einer Analyse verwertet, sondern als pointierter Baustein einer spöttischen Gegenäußerung.

Zusätzlicher Tiefschlag: Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB)
Das Landgericht Köln hat außerdem sehr deutlich gemacht, dass es das Vorgehen der Antragstellerin für rechtsmissbräuchlich hält. Hintergrund: Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin selbst regelmäßig Inhalte der Gegenseite in eigenen Streams eingebunden und sich dabei abfällig geäußert. Wer selbst fremde Stream-Schnipsel nutzt, aber der Gegenseite jede (hier sogar parodierende) Nutzung verbieten will, läuft in ein Problem widersprüchlichen Verhaltens. In Eilverfahren kann dieser Gesichtspunkt das Verfahren faktisch entscheiden.

Was bedeutet das Plattformdetail „Live ist nachher weg“ – und ist das auf Instagram oder YouTube übertragbar?
Gerade weil TikTok-Lives nach Ende für Dritte regelmäßig nicht abrufbar sind, hat das mehrere praktische und rechtliche Folgen:

  1. Beweis und Eskalationsdynamik
    Wenn ein Live später nicht öffentlich nachprüfbar ist, wird der Konflikt schnell zu einer Frage der Mitschnitte. Das erhöht das Risiko selektiver Ausschnitte und verkürzt den Kontext – was wiederum die Eskalation fördert. Creator und Streamer sollten bei Lives damit rechnen, dass ohnehin mitgeschnitten wird und einzelne Sekunden später „viral“ gehen können, obwohl der Live selbst nicht mehr abrufbar ist.
  2. Schutzargumente werden schwächer, Abwägungen verändern sich
    Wo der Live keine dauerhafte Abrufbarkeit für die Öffentlichkeit hat, sind typische wirtschaftliche Verwertungsinteressen oft geringer als bei klassischen Video-Veröffentlichungen. Das kann bei Abwägungen indirekt eine Rolle spielen: Ein zwei Sekunden langer Tonschnipsel aus einem vergänglichen Live trifft häufig weniger „Markt“ als ein Clip aus einem dauerhaft abrufbaren YouTube-Video.
  3. Übertragbarkeit auf Instagram Live
    Instagram kennt ein ähnliches Grundmuster: Nach Ende ist der Live für Zuschauer nur dann wiedersehbar, wenn der Host aktiv eine Replay-/Archiv-Option nutzt oder den Inhalt als Video teilt. Auch dort hat der Creator in der Regel einen eigenen Archivzugriff für eine gewisse Zeit. Die rechtliche Bewertung zu Parodie (§ 51a UrhG) ist plattformneutral: Wenn die Nutzung erkennbar parodierend ist und die Abwägung passt, kann § 51a UrhG auch bei Instagram-Inhalten tragen.
  4. Übertragbarkeit auf YouTube Live
    YouTube ist anders gelagert: Livestreams werden häufig automatisch archiviert und sind danach als Video abrufbar. Dadurch ähnelt der Inhalt stärker einer klassischen Veröffentlichung mit typischerweise höherer wirtschaftlicher Relevanz. Das bedeutet nicht, dass Parodie auf YouTube unmöglich wäre – aber Umfang, Kontext und Marktwirkung werden in der Abwägung oft stärker ins Gewicht fallen. Wer auf YouTube große Teile eines Streams übernimmt, wird deutlich schwerer mit § 51a oder § 51 UrhG durchkommen als jemand, der einen extrem kurzen, prägnanten Ausschnitt für eine klar erkennbare Parodie nutzt.

Fazit
Der Beschluss des LG Köln bremst zwei typische Reflexe: Erstens, jeden Social-Media-Stream als „senderechtsähnlich“ zu behandeln. Zweitens, jedes Reaktionsformat reflexartig als Urheberrechtsverletzung einzuordnen. Für die Praxis heißt das: Wer sich in Live-Formaten öffentlich zuspitzt, muss mit zugespitzter Gegenrede rechnen – und kurze, parodierende Snippets können urheberrechtlich zulässig sein.

Entscheidungsdaten
Landgericht Köln, Beschluss vom 09.01.2026, Az. 14 O 455/25

OLG Köln: Wenn Fotos aus der Schweiz online sind, reicht Abrufbarkeit in Deutschland nicht

In seinem Urteil vom 14.11.2025 hat das Oberlandesgericht Köln eine für viele Unternehmen, Agenturen und Fotografen praktisch sehr wichtige Frage entschieden: Reicht es für Schadensersatz nach deutschem Urheberrecht aus, dass eine ausländische Website in Deutschland einfach aufrufbar ist? Die klare Antwort des OLG Köln lautet: nein.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Fotograf hatte 2011 für ein Unternehmen professionelle Produktfotos von rahmenlosen Schiebefenstern erstellt. Die Bilder gelangten später zu mehreren Schweizer Unternehmen (u. a. Vertriebspartnern, Verlagen und einem Webdienstleister) und wurden dort auf Internetseiten verwendet. Der Fotograf verlangte von mehreren Beklagten Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung – mit dem Argument, die Websites seien auch in Deutschland abrufbar, deshalb liege eine Nutzung in Deutschland vor.

In erster Instanz hatte das Landgericht Köln den Schadensersatz teilweise zugesprochen (mit teils deutlichen Kürzungen). In der Berufung wollte der Fotograf deutlich mehr Geld. Die Beklagten hielten dagegen: Es fehle am erforderlichen Bezug zu Deutschland.

Kernpunkt der Entscheidung: Deutsches Urheberrecht braucht einen „hinreichenden Inlandsbezug“

Das OLG Köln weist die Klage gegen die in der Berufung noch betroffenen Beklagten bereits dem Grunde nach ab. Nicht, weil die Fotos „frei“ wären – sondern weil deutsches Urheberrecht in solchen Konstellationen nicht automatisch greift.

Entscheidend ist der Gedanke des Territorialitätsprinzips: Deutsches Urheberrecht schützt grundsätzlich nur im deutschen Hoheitsgebiet. Bei Internetveröffentlichungen mit Auslandsbezug ist deshalb zusätzlich zu prüfen, ob die konkrete Nutzung einen wirtschaftlich relevanten Bezug zum Inland hat – häufig als „commercial effect“ beschrieben.

Die bloße technische Abrufbarkeit in Deutschland genügt nicht. Andernfalls würde jede ausländische Website wegen ihrer weltweiten Erreichbarkeit schnell in deutsches Urheberrecht „hineinrutschen“. Genau diese uferlose Ausdehnung soll verhindert werden.

Wie prüft man den Inlandsbezug in der Praxis? Die Kriterien aus dem Urteil

Das OLG Köln macht deutlich: Es kommt auf eine Gesamtabwägung an. Im konkreten Fall sprachen zahlreiche Umstände gegen einen wirtschaftlich relevanten Bezug zu Deutschland, unter anderem:

  • Sitz/Wohnsitz der Beteiligten: Die Beklagten (und die maßgebliche Streithelferin) saßen in der Schweiz.
  • Domains und Marktauftritt: Mehrere Websites liefen unter „.ch“. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass sich das Angebot an Schweizer Verkehrskreise richtet.
  • Sprache ist nicht alles: Auch wenn Inhalte deutschsprachig waren, ist das kein starkes Deutschland-Indiz, weil Deutsch Amtssprache in der Schweiz ist.
  • Keine Ausrichtung auf deutsche Kunden: Keine Lieferangebote nach Deutschland, keine Online-Bestellmöglichkeit nach Deutschland, keine tatsächlichen deutschen Kunden.
  • Produkte/Leistungen nur regional in der Schweiz: Die Fenster wurden nach dem unstreitigen Vortrag über ein selektives, regionales Partnersystem in der Schweiz vertrieben und eingebaut. Deutschland war exklusiv über ein anderes Vertriebsnetz organisiert.
  • Sonderrolle „Webdienstleister/Programmierer“: Selbst die Referenzdarstellung eines Screenshots auf einer eigenen Seite (zur Demonstration von Programmierfähigkeiten) begründete keinen relevanten Deutschlandbezug, wenn die Website erkennbar schweizerisch ausgerichtet war und keine nennenswerten Auswirkungen in Deutschland dargelegt wurden.

Wichtig ist dabei auch ein prozessualer Punkt: Die Darlegungs- und Beweislast für den hinreichenden Inlandsbezug trägt der Kläger. Wer Schadensersatz in Deutschland will, muss konkret erklären können, warum die Nutzung gerade den deutschen Markt trifft oder sich wirtschaftlich in Deutschland auswirkt.

Warum die Argumente des Klägers nicht durchdrangen

Der Kläger versuchte, die Diskussion von der Frage der öffentlichen Zugänglichmachung wegzulenken. Er argumentierte sinngemäß: Die Pflichtverletzung liege schon vorher – nämlich darin, dass die Beklagten seine Einwilligung nicht eingeholt und keine Lizenz bezahlt hätten. Der „Schaden“ entstehe bei ihm in Deutschland, weil ihm dort die Lizenzgebühr auf dem Konto fehle.

Das OLG Köln hat das nicht überzeugt. Wenn deutsches Urheberrecht wegen fehlenden Inlandsbezugs schon nicht anwendbar ist, kann man den Anspruch nicht über ein „vorgelagertes Unterlassen“ retten. Auch das Urheberpersönlichkeitsrecht (z. B. Namensnennung) hilft dann nicht weiter: Ohne Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts fehlt die Anspruchsgrundlage.

Praxis-Checkliste: Wann kann ein Inlandsbezug eher vorliegen?

Ein hinreichender Inlandsbezug ist eher denkbar, wenn beispielsweise:

  • ausdrücklich deutsche Kunden angesprochen werden (Texte, Referenzen, Projekte in Deutschland),
  • Lieferungen/Leistungen nach Deutschland angeboten oder tatsächlich erbracht werden,
  • Preise, Versand, Ansprechpartner oder Service speziell für Deutschland vorgesehen sind,
  • Marketing gezielt auf Deutschland ausgesteuert wird,
  • Domains, SEO/SEA und Auftritt erkennbar auf Deutschland zugeschnitten sind.

Fehlt all das, wird die bloße Abrufbarkeit regelmäßig nicht reichen.

Fazit

Das OLG Köln setzt die Linie fort, dass das Internet nicht automatisch „Deutschland“ bedeutet. Wer Schadensersatz nach deutschem Urheberrecht wegen einer ausländischen Online-Nutzung verlangt, braucht mehr als einen Screenshot einer abrufbaren Website: Er muss einen wirtschaftlich relevanten Bezug zum deutschen Markt darlegen und im Zweifel beweisen.

Fundstelle / Entscheidungsdaten
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.11.2025, Az. 6 U 96/24, Fundstelle: MIR 2026, Dok. 011 (MIR 02/2026)

Amtsgericht München zu KI-Logos: Wann wird Prompting zur Urheberschaft?

Das Amtsgericht München hat am 13. Februar 2026 entschieden, dass drei mit einer generativen KI erzeugte Logos keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Der Fall ist deshalb spannend, weil das Gericht sehr konkret erklärt, wann Prompting theoretisch doch zu einem Urheberrecht am KI-Ergebnis führen kann – und warum das hier nicht gereicht hat.

Der Fall: Streit um drei KI-generierte Logos
Ein Kläger hatte mithilfe einer generativen KI drei grafische Zeichen erstellen lassen: ein Motiv mit Handschlag und Glocke, ein Motiv mit Briefumschlag vor einem säulenartigen Gebäude und ein Motiv mit Laptop und schwebendem Buch mit Paragraphenzeichen. Er nutzte diese Symbole auf seiner eigenen Website. Ein Bekannter übernahm die Logos ohne Zustimmung und verwendete sie auf seiner Website. Der Kläger verlangte Unterlassung und Löschung – gestützt auf Urheberrecht.

Die Kernfrage: Kann durch Prompting ein Urheberrecht am KI-Output entstehen?
Das Gericht stellt klar: Ein Urheberrecht am KI-Ergebnis ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist aber, ob sich im konkreten Output eine menschliche, kreative Gestaltung so niederschlägt, dass das Ergebnis als eigene geistige Schöpfung eines Menschen angesehen werden kann.

Mit anderen Worten: Prompting kann eine schöpferische Leistung sein – aber nur, wenn es tatsächlich den Ausdruck des Ergebnisses prägt und nicht nur eine Aufgabenbeschreibung an die Maschine darstellt.

Die Begründung des Gerichts: Maßstab ist menschliche Originalität, nicht Aufwand
Das Amtsgericht knüpft an den urheberrechtlichen Werkbegriff an: Schutz gibt es nur für eine eigene geistige Schöpfung. Dafür muss sich die Persönlichkeit des Urhebers im Werk widerspiegeln, also in freien kreativen Entscheidungen erkennbar werden.

Auf KI-Fälle übertragen bedeutet das nach dem Gericht:

  • Relevant ist, ob trotz softwaregesteuertem Ablauf noch ein menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird.
  • Dieser Einfluss kann auch schrittweise entstehen, etwa durch iteratives Prompting oder durch Eingriffe in Zwischenstände.
  • Der menschliche Beitrag muss den konkreten Output objektiv und eindeutig erkennbar prägen.
  • Reine Auswahl aus mehreren KI-Vorschlägen reicht für sich genommen nicht.
  • Zeitaufwand, Fleiß, Kosten oder die Nutzung einer Premium-Version spielen keine Rolle: Das Urheberrecht schützt Kreativität im Ergebnis, nicht die Investition auf dem Weg dorthin.
  • Wer sich auf Urheberschaft beruft, muss die schöpferische Leistung darlegen und beweisen.

Warum die Logos hier nicht geschützt waren
Das Gericht prüft die Entstehung jedes Logos anhand der Prompts und kommt jeweils zum Ergebnis: Der schöpferische Kern liegt nicht beim Kläger, sondern bei der KI.

Beim Laptop-Logo war der Input extrem knapp und allgemein. Nach Ansicht des Gerichts sind keine kreativen Entscheidungen erkennbar, die den Output in einer persönlichen Weise geprägt hätten.

Beim Briefumschlag-Logo war der Prompt zwar sehr lang. Inhaltlich war er aber nach der Bewertung des Gerichts weitgehend so offen formuliert, dass er eher einem ausformulierten Auftrag an einen menschlichen Designer gleicht: modern, minimal, originell – und dann viele Punkte, bei denen die KI „nach eigenem Ermessen“ Details, Formen oder Farben wählen sollte. Das sei keine hinreichend identifizierbare persönliche Gestaltung des Klägers.

Beim Handschlag-Glocken-Logo gab es ein iteratives Vorgehen. Das Gericht erkennt zwar an, dass der Kläger mehrfach nachjustiert hat. Viele Schritte seien aber eher technisch-handwerklich (Fehler korrigieren, „bitte neu erzeugen“, allgemeine Qualitätswünsche wie filigraner, realistischer, künstlerischer). Solche ergebnisoffenen Hinweise überlassen nach Auffassung des Gerichts die eigentlichen gestalterischen Entscheidungen weiterhin der KI. Am Ende überwiege deshalb die technische Generierung gegenüber einer menschlich-kreativen Prägung.

Einordnung: Was „Paris Bar“ und das LG Köln zur Frage menschlicher Schöpfung beitragen
Die Entscheidung des Amtsgerichts München passt in eine Linie, die man auch in anderen aktuellen Urteilen erkennt: Urheberschaft hängt daran, ob ein Mensch konkrete, überprüfbare schöpferische Beiträge leistet, die sich im Ergebnis wiederfinden.

Das zeigt auch die „Paris Bar“-Entscheidung des OLG München (29 U 3581/23 e), die wir in unserem Blog am 3.2.26 besprochen haben: Dort ging es nicht um KI, sondern um die Frage, ob ein ausführender Maler neben dem „Kopf“ des Projekts Miturheber sein kann. Der Maßstab ist aber verwandt: Miturheberschaft setzt voraus, dass der Beitrag mehr ist als bloßes Ausführen fremder Vorgaben. Wenn der Ausführende einen Gestaltungsspielraum hat und ihn durch eigene Entscheidungen nutzt, kann sich darin eine persönliche geistige Schöpfung zeigen.

In eine ähnliche Richtung weist auch das Urteil des Landgerichts Köln (14 O 5/23), das wir in unserem Blog am 7.1.26 aufgegriffen haben: Bei einer inszenierten Werbefotografie nahm das Gericht eine Miturheberschaft zwischen Fotograf und denjenigen an, die die Szene durch ein konkretes, verbindliches Briefing und gestalterische Vorgaben maßgeblich geprägt hatten. Auch hier gilt: Nicht die technische Umsetzung allein ist entscheidend, sondern der kreative Beitrag, der das Ergebnis formt.

Übertragen auf KI bedeutet das: Wenn Prompting nur „Briefing“ bleibt, ist es urheberrechtlich meist zu wenig. Wenn Prompting aber konkrete kreative Festlegungen enthält, die den Output dominieren und sich im Ergebnis eindeutig wiedererkennen lassen, rückt eine Urheberschaft zumindest in den Bereich des Denkbaren.

Ausblick und Tipp zur Dokumentation: Urheberschaft ist denkbar – aber man muss sie belegen können
Das Amtsgericht München schließt ein Urheberrecht an KI-Erzeugnissen nicht grundsätzlich aus. Es zieht die Grenze aber dort, wo der Mensch lediglich Aufgaben beschreibt, korrigiert oder allgemeine Qualitätswünsche äußert, während die KI die prägenden Gestaltungsentscheidungen trifft.

Wer dennoch eine Urheberschaft am KI-Ergebnis für möglich halten will, sollte vor allem an die praktische Seite denken: In einem Streit muss der Anspruchsteller darlegen und beweisen, worin genau seine schöpferische Leistung liegt. Deshalb ist es sinnvoll, die Prompt-Geschichte zum Werk zu speichern – inklusive Zwischenständen, Varianten, Auswahlentscheidungen, Parametern/Settings und nachgelagerten Bearbeitungsschritten. Je besser sich zeigen lässt, welche konkreten kreativen Entscheidungen vom Menschen stammen und wie sie das Ergebnis geprägt haben, desto eher lässt sich die Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung überhaupt diskutieren.

Entscheidungsdaten
Amtsgericht München, Urteil vom 13.02.2026, Az. 142 C 9786/25, BeckRS 2026, 1513.

OLG Hamburg: Entscheidungsgründe im KI-Foto-Verfahren veröffentlicht – Berufung gegen das LG Hamburg zurückgewiesen

Wir hatten am 11.12.2025 über das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg (27.09.2024, 310 O 227/23) berichtet. Inzwischen liegt die Berufungsentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vor – und vor allem: Die schriftlichen Entscheidungsgründe sind nun veröffentlicht.

Worum ging es?

Ein Fotograf wollte einem Verein untersagen lassen, seine Fotografie im Rahmen der Erstellung eines riesigen Bild-Text-Datensatzes zu vervielfältigen. Technisch lief es so: Aus einem bereits existierenden Datensatz wurden Bild-URLs extrahiert, die Bilder heruntergeladen und anschließend per Software mit den vorhandenen Bildbeschreibungen (z. B. Alternativtext) abgeglichen. Nicht passende Paare wurden aussortiert; im neu erstellten Datensatz wurden vor allem die Metadaten (insbesondere URL und Beschreibung) gespeichert. Die Downloads fanden in der zweiten Jahreshälfte 2021 statt.

Was ist der rechtliche Kern? § 44b UrhG (Text und Data Mining) greift – trotz Opt-out

Das OLG stellt klar: Schon der Abgleich „passt Bild zur Bildbeschreibung?“ ist eine automatisierte Analyse zur Gewinnung von Informationen und damit Text und Data Mining im Sinne von § 44b UrhG. Entscheidend ist dabei nicht, ob bereits in diesem Schritt ein „großer Erkenntnisgewinn“ entsteht oder ob das eigentliche KI-Training erst später erfolgt.

Der Dreh- und Angelpunkt war anschließend der Nutzungsvorbehalt (Opt-out) nach § 44b Abs. 3 UrhG. Das OLG bestätigt zwar, dass ein Vorbehalt grundsätzlich möglich ist – aber nur, wenn er bei online zugänglichen Werken in maschinenlesbarer Form erfolgt. Ein rein textlicher Vorbehalt in den Nutzungsbedingungen der Bildagentur genügte hier nach den konkreten Umständen nicht. Zusätzlich spielt der Zeitpunkt eine Rolle: Maßgeblich ist, ob ein Vorbehalt im Jahr 2021 technisch so gestaltet war, dass er in automatisierten Prozessen zuverlässig erkannt und verarbeitet werden konnte.

Warum hilft dem Fotografen auch § 44a UrhG nicht?

§ 44a UrhG (vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) scheidet aus Sicht des OLG aus. Das gezielte Herunterladen einer Bilddatei, um sie mit spezieller Software zu analysieren, ist weder „flüchtig“ noch nur „begleitend“.

Und was ist mit der Forschungsschranke § 60d UrhG?

Neben § 44b UrhG hält das OLG – wie schon das LG – auch § 60d UrhG (Text und Data Mining für wissenschaftliche Forschung) im Ergebnis für einschlägig. Hervorgehoben werden dabei drei Punkte, die für Unternehmer und Projekte mit Forschungsbezug wichtig sind:

  1. Wissenschaftliche Forschung umfasst auch angewandte und technologische Forschung.
  2. Privilegiert ist nicht nur der „Erkenntnisschritt“ selbst: Auch vorbereitende Arbeitsschritte (wie Datensammlungen), die auf späteren Erkenntnisgewinn ausgerichtet sind, können erfasst sein.
  3. Zusammenarbeit mit Unternehmen ist nicht automatisch schädlich – kritisch wird es erst bei einer Public-Private-Partnership, in der ein privates Unternehmen bestimmenden Einfluss hat und zugleich bevorzugten Zugang zu Forschungsergebnissen erhält.

Was bedeutet das für Unternehmen?

  1. Datenpipeline und Dokumentation werden entscheidend: Wenn sich Projekte auf § 44b UrhG stützen, muss der Umgang mit Opt-outs organisatorisch und technisch belastbar sein.
  2. Opt-out ist kein „AGB-Satz“: Rechteinhaber müssen technisch nachlegen, wenn sie Text und Data Mining wirksam ausschließen wollen.
  3. Forschungskonstellationen sauber strukturieren: Bei § 60d UrhG sollte die Governance von Kooperationen so gestaltet sein, dass kein „bestimmender Einfluss“ und kein „bevorzugter Zugang“ eines Unternehmens entsteht.
  4. Die Sache ist noch nicht endgültig: Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen. Eine höchstrichterliche Leitentscheidung zu §§ 44b, 60d UrhG im Kontext KI-Training ist damit ausdrücklich angelegt.

Gericht / Datum / Aktenzeichen / Fundstelle

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (5. Zivilsenat)
Urteil vom 10.12.2025
Az. 5 U 104/24

OLG Nürnberg: Inhaltszusammenfassung und Figurenbeschreibung sind zulässig – wörtliche Romanauszüge in Unterrichtsmaterialien bleiben ohne Lizenz tabu

In unserem Beitrag vom 07.05.2025 haben wir über die Entscheidung der ersten Instanz berichtet. Inzwischen liegt das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vor. Es bringt für Verlage, Anbieter von Unterrichts- und Lernmedien, EdTech-Unternehmen und Content-Produzenten eine wichtige Klarstellung: Eine in eigenen Worten verfasste Inhaltszusammenfassung und Figurenbeschreibung kann zulässig sein – wörtliche Romanauszüge in Handreichungen sind es dagegen regelmäßig nicht.

Worum ging es konkret?

Gestritten wurde über eine Lehrerhandreichung (Unterrichtsmodell) zu einem Jugendroman. Die Handreichung umfasste 149 DIN-A4-Seiten und enthielt vier zentrale Bausteine, die der Verlag des Romans beanstandete:

  1. Figurenübersichten: Beschreibungen der äußerlichen Merkmale und Charakterzüge mehrerer Romanfiguren.
  2. Inhaltszusammenfassung: eine komprimierte Darstellung der Handlung.
  3. „Zitate-Spiel“: 20 wörtliche Textauszüge aus dem Roman (jeweils mehrere Zeilen), aufbereitet als Kärtchen für eine Gruppenarbeit.
  4. Klassenarbeitsvorschlag: eine fast DIN-A4-seitige Originalpassage aus dem Roman als Aufgabenbestandteil.

Nach einer Abmahnung gab die Verlagsseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Prozess ging es danach nicht mehr um das Verbot an sich, sondern um Folgeansprüche: Abmahnkosten, Auskunft/Rechnungslegung und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Das Ergebnis des OLG Nürnberg in einem Satz

Das OLG Nürnberg trennt sehr deutlich: Zusammenfassung und Figurenbeschreibung in eigenen Worten sind erlaubt; wörtliche Auszüge (Zitate-Spiel und Klassenarbeitsauszug) verletzen das Vervielfältigungsrecht – und keine der geltend gemachten Schranken (Zitatrecht, Pastiche, Unterrichtssammlung) rettet diese Nutzung.

Warum die Zusammenfassung und Figurenbeschreibung zulässig waren

Das OLG stellt zunächst klar: Auch bei Romanen ist nicht nur der konkrete Wortlaut geschützt. Schutz genießen grundsätzlich auch Handlungsgang, Rollenverteilung, Szenen und die Ausgestaltung der erzählten Welt. Das bedeutet aber nicht, dass jede Inhaltsangabe automatisch verboten ist.

Entscheidend ist nach dem OLG die Art der Darstellung. Zulässig ist eine Zusammenfassung dann, wenn sie

  • mit einer massiven Reduzierung einhergeht (hier: ein Roman von knapp 500 Seiten wird auf sehr wenige Seiten verdichtet),
  • gedankliche Durchdringung, Auswahl und Bewertung erkennen lässt,
  • und vor allem in eigenen Worten formuliert ist.

Der Clou liegt in der „Textkategorie“: Ein Roman ist erzählende Literatur; eine Inhaltsangabe ist eine Darstellung auf Meta-Ebene. Wenn diese Meta-Ebene mit eigener Wortwahl und deutlicher Verdichtung arbeitet, wird das Original nicht als Werk „nachgebildet“, sondern als Gegenstand beschrieben. Genau deshalb sah das OLG hierin keine unfreie Bearbeitung, sondern eine zulässige Nutzung im Rahmen der urheberrechtlichen Grundsätze zur freien Benutzung beziehungsweise zur zulässigen Umgestaltung.

Für die Praxis ist das eine gute Nachricht für alle, die Sekundärmaterial erstellen: Wer zusammenfasst, darf zwangsläufig den Plot und Figurenkonstellationen wiedergeben – solange er das deutlich transformiert und nicht am Originaltext entlangschreibt.

Warum die wörtlichen Passagen rechtswidrig waren

Anders bewertet das OLG die zwei Bausteine, die Originaltext enthielten:

  • das Zitate-Spiel mit zahlreichen mehrzeiligen Auszügen,
  • und die Klassenarbeit mit einer fast seitenlangen Originalpassage.

Hier liegt eine Vervielfältigung geschützter Textteile vor. Das gilt nach der Rechtsprechung schon für einzelne Sätze oder Satzteile, wenn sie für sich betrachtet eine eigene geistige Schöpfung enthalten. Eine fast seitenlange Passage ist erst recht problematisch.

Der entscheidende Punkt des OLG: Nicht die „Menge“ im Verhältnis zum Gesamtwerk ist ausschlaggebend (auch wenn die Beklagte auf einen geringen Prozentanteil verwiesen hatte), sondern die rechtliche Qualität der Nutzung. Wer Originaltext abdruckt, braucht grundsätzlich eine Lizenz – es sei denn, eine Schranke erlaubt es.

Warum weder Zitatrecht noch Pastiche helfen

Das OLG prüft drei typische Argumentationslinien, die in der Praxis bei Unterrichtsmedien immer wieder kommen, und weist sie zurück.

  1. Zitatrecht: Ein Zitat ist nicht schon deshalb zulässig, weil es im Unterricht genutzt wird. Erforderlich ist eine eigene geistige Auseinandersetzung des Zitierenden im Werk selbst, also eine Belegfunktion oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen. Genau daran fehlte es nach Ansicht des OLG: Die Handreichung sollte zwar Schüler zur Auseinandersetzung anleiten, aber die eigenständige Auseinandersetzung würde dann durch Schüler im Unterricht erfolgen – nicht durch den Verfasser der Handreichung im veröffentlichten Medium. Mit anderen Worten: Aufgabenstellungen ersetzen keine eigene Zitierleistung des Autors.
  2. Pastiche: Die Pastiche-Schranke ist in der Praxis beliebt, weil ihr Inhalt noch nicht in allen Konturen höchstrichterlich geklärt ist. Das OLG lässt sich darauf nicht ein: Selbst bei weiter Auslegung verlangt ein Pastiche jedenfalls eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk. Bloßes Abdrucken getreuer Auszüge, selbst wenn sie in ein „Spiel“ oder eine Übung eingebettet werden, genügt nicht. Es fehlt der erforderliche Transformations- und Kommunikationscharakter.
  3. Kein „Notnagel“ außerhalb der Schranken: Das OLG betont außerdem, dass über die gesetzlich vorgesehenen Schranken hinaus kein allgemeines Recht existiert, Sekundärliteratur mit Originalzitaten ohne Zustimmung zu veröffentlichen. Auch der Hinweis, dass Unterrichtsmaterial mittelbar den Absatz des Romans fördern könne, ändert daran nichts.

Warum § 60b UrhG (Unterrichts- und Lehrmedien) hier nicht greift

Besonders praxisrelevant ist die Auslegung von § 60b UrhG. Viele Verlage und Anbieter von Lehrmaterialien gehen davon aus, dass sie sich bei Zitaten in Unterrichtsmedien relativ sicher in einem privilegierten Bereich bewegen.

Das OLG sagt: So einfach ist es nicht. § 60b UrhG privilegiert Sammlungen für Unterricht und Lehre. Eine Sammlung setzt voraus, dass ein Medium eine Vielzahl anderer Werke mehr oder weniger gleichberechtigt zusammenstellt und damit einen Unterrichtsinhalt vermittelt, der gerade nicht in einem einzelnen Werk aufgeht.

Eine monothematische Lehrerhandreichung, die sich im Kern um ein konkretes Werk dreht (den einen Roman), ist nach dieser Sicht gerade keine „Sammlung“ im Sinne der Vorschrift – auch wenn sie zusätzlich Fremdtexte (z. B. Zeitungsartikel) enthält. Maßgeblich ist, dass das Unterrichtsmedium inhaltlich und nach seiner Zielsetzung auf dieses eine Werk zugeschnitten ist.

Das ist für die Branche ein deutlicher Warnhinweis: § 60b UrhG ist keine pauschale „Unterrichtsfreiheit“ für wörtliche Auszüge in werkbezogener Sekundärliteratur.

VG WORT-Lizenz: Warum die Rechnung nicht schützt

Die Beklagte hatte sich darauf berufen, über die VG WORT eine Lizenz „erworben“ zu haben. Auch das hilft nach dem OLG nicht.

Die Logik des Gerichts: Selbst wenn eine Lizenzmeldung bei der VG WORT erfolgt, kann sie eine Nutzung nur im Rahmen dessen legalisieren, wozu die Verwertungsgesellschaft überhaupt befugt ist. Wenn die Nutzung in Wahrheit nicht unter § 60b UrhG fällt, kann eine darauf gestützte „Lizenz“ die Rechtswidrigkeit nicht nachträglich heilen. Zudem musste der Nutzer wissen, dass VG-WORT-Lizenzen gerade an den gesetzlichen Rahmen gebunden sind.

Für die Praxis bedeutet das: Eine VG-WORT-Rechnung ist kein Freifahrtschein. Vor der Veröffentlichung muss geprüft werden, ob die gemeldete Nutzungsart tatsächlich von der einschlägigen Schranke gedeckt ist.

Prozessuales Ergebnis: Schadensersatz ja – aber begrenzt auf die rechtsverletzenden Teile

Die Berufung hatte nur in geringem Umfang Erfolg, aber dieser geringe Umfang ist wirtschaftlich und taktisch interessant:

  • Das OLG stellt ausdrücklich klar, dass bei der späteren Schadensbemessung nur die tatsächlich rechtsverletzenden Abschnitte berücksichtigt werden dürfen (also Zitate-Spiel und Klassenarbeitsauszug), nicht aber Zusammenfassung und Figurenbeschreibung.
  • Die Abmahnkosten wurden reduziert, weil die Abmahnung auch Vorwürfe enthielt, die sich aus Sicht des OLG als unberechtigt herausstellten (nämlich der Angriff auf Zusammenfassung und Figurenbeschreibung). Der Erstattungsanspruch wurde daher gequotelt.

Das ist eine doppelte Lehre:

  • Für Rechteinhaber: Abmahnungen sollten präzise sein und nicht vorsorglich alles angreifen, was „irgendwie nach Inhalt“ aussieht.
  • Für Anbieter von Lernmedien: Selbst wenn ein Teil eines Produkts rechtswidrig ist, heißt das nicht automatisch, dass jeder begleitende Inhaltsbaustein ebenfalls „mitfällt“.

Was Unternehmen aus der Entscheidung mitnehmen sollten

  1. Zusammenfassen ist möglich – aber nur mit echter Transformation
    Wer Inhaltsangaben, Figurenprofile oder Lernzusammenfassungen erstellt, sollte konsequent in eigenen Worten schreiben, stark verdichten und erkennbar auswählen und strukturieren. Gefährlich sind „Nacherzählungen“, die den Aufbau des Originals kleinschrittig nachzeichnen oder sprachlich nahe am Original bleiben.
  2. Originaltext ist Hochrisiko – auch im Schulkontext
    Mehrzeilige Auszüge, Kärtchen-Spiele mit Originalzitaten oder abgedruckte Prüfungsaufgaben mit Originalpassage sind klassische Problemfelder. Wenn keine sichere Schranke greift, bleibt nur die Lizenz.
  3. Didaktischer Zweck ersetzt keine rechtliche Grundlage
    Dass Schüler am Ende diskutieren, interpretieren oder analysieren, genügt nicht. Der veröffentlichte Text muss selbst die Voraussetzungen der Schranke erfüllen.
  4. § 60b UrhG ist eng – „monothematische“ Werkhandreichungen fallen leicht heraus
    Wer ein Unterrichtsmedium zu genau einem konkreten Werk erstellt, sollte nicht automatisch mit § 60b planen. Die Schranke ist nach dieser Entscheidung eher für echte Sammlungen gedacht, die zahlreiche Werke gleichgeordnet zusammenführen.
  5. Gestaltungsmöglichkeiten ohne Originaltext
    Viele Ziele lassen sich ohne Abdruck erreichen: Statt die Passage abzudrucken, kann ein Aufgabenblatt auf Seitenzahlen/Abschnitte im Buch verweisen. Spiele können mit paraphrasierten, selbst formulierten Sätzen arbeiten. Klassenarbeiten können Aufgaben so stellen, dass der Lehrer den Originaltext aus dem Buch nutzen lässt, statt ihn im Material zu vervielfältigen.

Ausblick: Revision zugelassen

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das ist ein deutliches Signal, dass es um Grundfragen der Sekundärliteratur und der Abgrenzung zwischen zulässiger Inhaltsangabe und unzulässiger Übernahme geht. Wer in diesem Markt tätig ist, sollte die weitere Entwicklung im Blick behalten – insbesondere zur Reichweite von § 23 UrhG in Bezug auf Sprachwerke und zur Konturierung der Pastiche-Schranke.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum: 26.08.2025
Aktenzeichen: 3 U 1451/24
GRUR-RS 2025, 24150

Miturheberschaft bei Werbefotografie: Anweisungen und Vorgaben können zur Miturheberschaft führen

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 12.11.2025 (Az. 14 O 5/23) eine interessante Entscheidung zur Miturheberschaft bei Fotografien getroffen. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Praxis von Fotografen und Werbeagenturen – und könnte auch für künftige Fragen rund um die Schutzfähigkeit von KI-generierten Inhalten richtungsweisend sein.

Worum ging es konkret?

Ein Berufsfotograf hatte ein Bild im Rahmen einer Werbekampagne erstellt. Das Motiv war nicht spontan entstanden, sondern wurde bewusst arrangiert – basierend auf detaillierten Briefings und Skizzen der betreuenden Agenturmitarbeiter. Diese nutzten das Bild später auf ihrer Webseite zur Eigenwerbung. Der Fotograf sah sich als Alleinurheber und verlangte Lizenzgebühren und Abmahnkosten – erfolglos.

Kernaussage des Urteils

Das Gericht stellte fest, dass sowohl der Fotograf als auch die Kreativdirektoren der Agentur Miturheber des Bildes im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG sind. Die kreative Bildidee stammte von der Agentur: Die bewusst inszenierte Szenerie inklusive inhaltlicher Aussage und kompositorischer Elemente war aus Sicht des Gerichts urheberrechtlich schutzfähig.

Die fotografische Umsetzung des Arrangements stellte zwar ebenfalls eine schöpferische Leistung dar – doch die originelle Bildidee als prägendes Element wurde von den Agenturmitarbeitern entwickelt. Damit war eine getrennte Verwertung der Beiträge nicht möglich – es lag ein Gemeinschaftswerk vor.

Referenznutzung innerhalb der Miturheberschaft

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG darf ein Miturheber den anderen Miturhebern die Nutzung des gemeinsamen Werkes zur Darstellung des eigenen Schaffens nicht verweigern. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – das Werk zur Eigenwerbung im Portfolio verwendet wird. Entscheidend ist, dass es sich nicht um eine kommerzielle Verwertung handelt. Dass der Kläger das Foto selbst auf seiner Webseite als Referenz nutzte, bestätigte die Zulässigkeit der Nutzung durch die übrigen Miturheber zusätzlich.

Was bedeutet das für die Praxis von Unternehmen und Agenturen?

  • Wer kreative Inhalte vorgibt, gestaltet oder in Briefings konkretisiert, kann urheberrechtlich geschützter Miturheber eines Werkes sein – selbst wenn er dieses nicht technisch umsetzt.
  • Die Miturheberschaft führt dazu, dass das Werk von allen Urhebern zur Eigenwerbung verwendet werden darf – sofern nichts anderes vereinbart ist.
  • Vertragliche Regelungen über die Nutzung und Rechte an gemeinsamen Werken sind unerlässlich – insbesondere, wenn mehrere Personen schöpferisch beteiligt sind.

Relevanz für die Diskussion um KI-generierte Inhalte

Das Urteil des LG Köln steht in einer urheberrechtlichen Linie, die auch für die rechtliche Einordnung von KI-Erzeugnissen wegweisend sein könnte. Die zentrale Frage lautet: Können Menschen, die einer KI ein konkretes, schöpferisches Konzept vorgeben, als Urheber oder Miturheber gelten?

Hierzu ist ein Blick auch auf die Entscheidung des LG München I („Paris Bar“, Urt. v. 07.08.2023 – 42 O 7449/22) aufschlussreich: Dort wurde einem Künstler Miturheberschaft an einem Gemälde zuerkannt, obwohl er es nicht selbst gemalt hatte. Entscheidend war, dass er das Motiv konzipiert, arrangiert und die gestalterischen Vorgaben gemacht hatte. Die Umsetzung übernahm ein anderer – aber der schöpferische Gehalt stammte von ihm.

Das LG Köln wendet dieselbe Logik auf das Medium Fotografie an: Wer das Bildmotiv geistig schafft, kann auch dann Miturheber sein, wenn die technische Ausführung durch einen Dritten – oder künftig vielleicht durch eine KI – erfolgt. Maßgeblich bleibt die schöpferische Prägung durch menschliche Gestaltungskraft.

Fazit

Das Urteil des LG Köln macht deutlich, dass urheberrechtlicher Schutz nicht nur auf Ausführungshandlungen beschränkt ist. Auch kreative Vorleistungen – etwa die Entwicklung einer Bildidee – können zu einer Miturheberschaft führen. Diese Linie ist nicht nur für Fotografen und Agenturen von Bedeutung, sondern auch für die künftige rechtliche Einordnung von KI-generierten Inhalten.


Gericht: Landgericht Köln
Datum: 12.11.2025
Aktenzeichen: 14 O 5/23

„Moneypenny“ nicht schutzfähig – BGH verneint Titelschutz für James-Bond-Figur

Nach der Veröffentlichung der Pressemitteilung liegt nun auch das vollständige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall „Moneypenny“ vor. Die Entscheidung bringt wichtige Klarstellungen zum markenrechtlichen Titelschutz für fiktive Figuren aus Film- und Literaturwerken.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, Rechteinhaberin an den James-Bond-Filmen, begehrte Unterlassung gegenüber einem Unternehmen, das unter dem Namen „Moneypenny“ unter anderem Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen anbietet. Die Beklagte hatte den Begriff „MONEYPENNY“ als Marke eintragen lassen und nutzte ihn unter anderem als Domain- und Firmennamen.

Die Klägerin stützte ihre Ansprüche auf das Wettbewerbsrecht, hilfsweise auf Werktitelschutz (§ 5 Abs. 3 MarkenG), höchst hilfsweise auf eine Marke kraft Verkehrsgeltung. In letzter Instanz war nur noch die Frage nach dem Werktitelschutz zu entscheiden – und genau hier setzte der BGH eine klare Grenze.

Der Schutz fiktiver Figuren – eine Gratwanderung

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, dass auch der Name einer fiktiven Figur grundsätzlich als Werktitel geschützt sein kann. Allerdings müssen dafür zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Figur muss ein eigenständiges immaterielles Werk im kennzeichenrechtlichen Sinne sein.
  2. Sie muss über eine vom Grundwerk losgelöste Bekanntheit und Individualität verfügen.

Diese Eigenständigkeit muss sich aus dem Grundwerk selbst ergeben, nicht aus späterer Werbung oder Nutzung im Handel.

Im Fall „Moneypenny“ verneinte der BGH die erforderliche Eigenständigkeit: Die Figur sei im Kontext der James-Bond-Filme nur schwach ausgestaltet, ohne klare optische Merkmale oder unverwechselbares Charakterprofil. Sie erscheine lediglich als typisierte Sekretärin – und eben nicht als individuell geprägte, titelschutzfähige Figur.

Kein Schutz durch Popularität allein

Der BGH betont: Eine Figur wird nicht allein dadurch schutzfähig, dass sie dem Publikum bekannt oder sympathisch ist. Entscheidend ist, ob sie im Ursprungswerk selbst als eigene geistige Schöpfung hervortritt. Werbung mit der Figur, Spin-Off-Produkte oder Merchandising spielen für den Titelschutz keine Rolle, wenn die Figur im Ausgangswerk nicht hinreichend individualisiert erscheint.

Urheberrechtlicher Schutz von Figuren: Beispiel Pippi Langstrumpf

Deutlich wurde dies bereits in der Rechtsprechung zur Figur Pippi Langstrumpf. Der BGH hatte dort entschieden, dass eine Kombination aus prägnanten Charakterzügen und äußerer Darstellung urheberrechtlichen Schutz ermöglichen kann. Auch wenn das äußere Erscheinungsbild allein nicht reicht, kann die sprachliche Beschreibung der Persönlichkeit entscheidend sein – wenn sie stark genug ist, eine unverwechselbare Figur zu erschaffen.

Die Figur „Pippi Langstrumpf“ erfüllt diese Voraussetzungen und wurde vom BGH daher als urheberrechtlich geschützt anerkannt. Diese Entscheidung zeigt, dass eine kreative und detaillierte Ausgestaltung einer Figur – sowohl äußerlich als auch charakterlich – den Weg zum Werkstatus ebnen kann.

Zwingender Zusammenhang? – Urheberrechtsschutz und Titelschutz

Das Urteil im Fall „Moneypenny“ wirft damit eine grundsätzliche Frage auf: Sollte eine Figur, die urheberrechtlich als Werk anerkannt ist, nicht auch automatisch Titelschutz beanspruchen können?

Der BGH verneint diese Verknüpfung und verlangt weiterhin eine eigenständige Prüfung des Werkcharakters im markenrechtlichen Sinn. Urheberrechtlicher Schutz kann ein starkes Indiz für Titelschutz sein, ersetzt die erforderliche Bezeichnungsfähigkeit und Loslösung vom Grundwerk jedoch nicht. Damit stellt das Gericht klar, dass beide Schutzmechanismen unterschiedlichen Zwecken dienen und jeweils eigene Anforderungen haben.

Diese Unterscheidung ist für Rechteinhaber relevant: Der Schutz der kreativen Ausgestaltung (Urheberrecht) greift nicht automatisch auf den Titel oder Namen der Figur über – dieser bedarf einer eigenen markenrechtlichen Würdigung.

Fazit für die Praxis

Fiktive Figuren können Werktitelschutz genießen – aber nur, wenn sie im Ursprungswerk ein eigenes, ausreichend geprägtes Profil aufweisen. Unternehmen sollten dies berücksichtigen, wenn sie fiktive Figuren zur Markenbildung einsetzen wollen. Rechteinhaber wiederum müssen gezielt an der Eigenständigkeit ihrer Charaktere arbeiten, wenn sie deren Namen exklusiv schützen lassen möchten.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 4. Dezember 2025
Aktenzeichen: I ZR 219/24