OLG Celle zu Produktfotos vom Lieferanten: Warum Händler Bildrechte selbst prüfen müssen

Das OLG Celle hat am 12. Mai 2026 eine für Händler, Hersteller und Online-Shop-Betreiber wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um Produktfotos, die ein Fotograf im Auftrag eines Unternehmens erstellt hatte und die später von einem Geschäftspartner dieses Auftraggebers für eigene Werbung genutzt wurden. Das Gericht machte deutlich: Wer fremde Fotos nutzt, muss selbst prüfen, ob die Rechtekette stimmt. Eine bloße Weitergabe durch den Lieferanten reicht nicht.

Worum ging es?

Ein Berufsfotograf hatte mehrere Fotos von Parkett- und Holzfußböden angefertigt. Auftraggeber war ein Unternehmen aus dem Holz- und Parketthandel. Dieses Unternehmen gab die Bilder später an Händlerkunden weiter. Einer dieser Händler nutzte vier Fotos auf seiner Internetseite zur Bewerbung von Parkettprodukten. Ein Bild wurde außerdem in Werbeanzeigen für Wirtschaftstage verwendet. Der Fotograf wurde dabei nicht als Urheber genannt.

Der Fotograf verlangte Schadensersatz, Ersatz von Abmahnkosten und Ermittlungskosten. Das Landgericht Hannover hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das OLG Celle sah dies teilweise anders und sprach dem Fotografen Schadensersatz zu.

Der zentrale Punkt: Wer darf Nutzungsrechte weitergeben?

Entscheidend war die Frage, ob der ursprüngliche Auftraggeber des Fotografen berechtigt war, die Fotos an seine Händlerkunden weiterzugeben und diesen eigene Nutzungsrechte einzuräumen.

Das OLG Celle stellte klar: Eine solche Berechtigung muss sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder zumindest eindeutig aus den Umständen ergeben. Fehlt eine klare Regelung, gilt im Urheberrecht der Grundsatz, dass der Urheber nur die Rechte einräumt, die für den Vertragszweck wirklich erforderlich sind.

Gerade bei Produktfotos für Werbung bedeutet das nicht automatisch, dass der Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht erhält. Ebenso wenig folgt daraus automatisch, dass er die Bilder beliebig an Händler, Vertriebspartner oder andere Unternehmen weiterlizenzieren darf.

Für Unternehmen ist das ein wichtiger Hinweis: Wer Fotos erstellen lässt, sollte im Vertrag genau regeln, wer die Bilder nutzen darf, für welche Medien, für welchen Zeitraum, in welchen Ländern und ob eine Weitergabe an Händler, Vertriebspartner oder Konzernunternehmen erlaubt ist.

Händler dürfen sich nicht blind auf den Lieferanten verlassen

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts zur Verantwortung des Händlers. Der Händler hatte die Bilder von seinem Lieferanten beziehungsweise Geschäftspartner erhalten. Das genügte dem OLG Celle nicht.

Nach Ansicht des Gerichts gelten im Urheberrecht hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer fremde Bilder für seine Website, seinen Online-Shop, Flyer, Kataloge oder sonstige Werbung nutzt, muss sich vergewissern, dass er dazu berechtigt ist. Dazu gehört auch die Prüfung, ob derjenige, der die Bilder weitergibt, selbst zur Weitergabe berechtigt ist.

Eine mündliche Zusicherung oder die bloße Annahme, der Lieferant werde schon die nötigen Rechte haben, reicht nicht. Der Händler hätte sich belastbare Unterlagen zur Rechtekette vorlegen lassen müssen.

Das ist für die Praxis entscheidend: Auch wenn Bilder vom Hersteller, Großhändler, Importeur oder einer Werbeagentur kommen, bleibt der Verwender verantwortlich. Wer die Fotos öffentlich nutzt, trägt das Risiko, wenn die Rechtekette lückenhaft ist.

Warum Produktfotos nicht „rechtefrei“ sind

Viele Unternehmen behandeln Produktfotos im Alltag wie bloßes Werbematerial. Genau hier liegt das Risiko. Auch einfache Fotografien genießen urheberrechtlichen Schutz als Lichtbilder. Es kommt nicht zwingend darauf an, ob es sich um besonders künstlerische Aufnahmen handelt.

Wer ein Foto kopiert, auf eine Website stellt, in einem Shop verwendet, in Social Media veröffentlicht oder in einem Flyer abdruckt, greift regelmäßig in urheberrechtliche Nutzungsrechte ein. Ohne passende Lizenz kann dies zu Unterlassungsansprüchen, Schadensersatz und Abmahnkosten führen.

Die Schadenshöhe: Nicht automatisch MFM-Tabelle

Der Fotograf hatte einen deutlich höheren Schaden geltend gemacht und sich unter anderem auf die sog. MFM-Honorare berufen. Das OLG Celle folgte dem nicht.

Das Gericht stellte darauf ab, dass der Fotograf keine hinreichend klare eigene Lizenzierungspraxis für genau diese Art der Nutzung darlegen konnte. Auch eine Branchenüblichkeit der MFM-Sätze für diese konkrete Zweitverwertung sah das Gericht nicht als ausreichend belegt an.

Deshalb schätzte das OLG Celle den Schaden anhand der ursprünglichen Vergütung zwischen Fotograf und Auftraggeber. Aus der damaligen Pauschalvergütung ergab sich ein Betrag von 107,14 Euro netto pro Foto. Weil der Fotograf bei der Nutzung nicht genannt wurde, kam ein Zuschlag von 100 Prozent hinzu. Pro Foto ergaben sich damit 214,28 Euro netto. Für vier Fotos sprach das Gericht insgesamt 857,12 Euro netto zu.

Die Entscheidung zeigt damit zwei Seiten: Einerseits haftet der Händler, wenn die Rechtekette nicht stimmt. Andererseits wird der Schadensersatz nicht automatisch nach den höchsten denkbaren Honorartabellen berechnet. Entscheidend bleiben die Umstände des Einzelfalls, die konkrete Nutzung und die nachweisbare Lizenzpraxis.

Auch die fehlende Urheberbenennung kann teuer werden

Wichtig ist auch der Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung. Der Händler hatte den Fotografen nicht genannt. Das OLG Celle hielt einen Zuschlag von 100 Prozent auf die fiktive Lizenzgebühr für angemessen.

Das Gericht ließ sich nicht dadurch überzeugen, dass in der Werbefotografie eine Urhebernennung angeblich unüblich sei. Auch dann könne dem Fotografen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, weil ihm durch die fehlende Nennung mögliche Folgeaufträge entgehen.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Frage der Urhebernennung sollte immer ausdrücklich geregelt werden. Entweder wird festgelegt, wie der Fotograf zu nennen ist, oder es wird sauber vereinbart, dass auf eine Nennung verzichtet werden darf. Ohne klare Regelung bleibt ein erhebliches Risiko.

Verjährung half dem Händler nur teilweise

Ein Teil der Ansprüche war verjährt. Das betraf insbesondere Abmahnkosten und bestimmte Ermittlungskosten. Der eigentliche Schadensersatzanspruch scheiterte aber nicht vollständig an der Verjährung.

Das OLG Celle wendete den sogenannten Restschadensersatzanspruch an. Dieser kann im Urheberrecht dazu führen, dass auch nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist noch ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten besteht. Praktisch kann dies bedeuten, dass Lizenzschäden deutlich länger relevant bleiben als viele Unternehmen erwarten.

Auch das ist für Händler und Website-Betreiber wichtig: Alte Bildnutzungen verschwinden nicht automatisch aus dem Risiko, nur weil sie einige Jahre zurückliegen.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Unternehmen sollten bei allen Bildern, die sie von Dritten erhalten, die Rechtekette dokumentieren. Das gilt besonders für Produktfotos von Herstellern, Lieferanten, Importeuren, Handelsvertretern, Agenturen und Vertriebspartnern.

Sinnvoll sind klare schriftliche Regelungen zu folgenden Punkten: Nutzung auf Websites und in Online-Shops, Nutzung in Printwerbung, Nutzung auf Marktplätzen, Nutzung in Social Media, Bearbeitungsrechte, zeitliche und räumliche Reichweite, Unterlizenzierung an Händler oder Vertriebspartner sowie Pflicht oder Verzicht auf Urhebernennung.

Ebenso wichtig ist die interne Dokumentation. Unternehmen sollten speichern, von wem ein Bild stammt, wann es überlassen wurde, welche Rechte eingeräumt wurden und welche Unterlagen dies belegen. Wer diese Nachweise im Streitfall nicht vorlegen kann, steht schnell schlecht da.

Fazit

Das OLG Celle setzt ein klares Signal: Produktfotos vom Lieferanten sind kein Freifahrtschein. Händler und andere Unternehmen müssen selbst prüfen, ob sie die Bilder tatsächlich nutzen dürfen. Entscheidend ist nicht, ob ein Lieferant die Bilder zur Verfügung stellt, sondern ob er zur Weitergabe der nötigen Rechte berechtigt war.

Für Fotografen stärkt die Entscheidung die Position bei unklaren Rechteketten. Für Händler zeigt sie, dass Bildrechte im Vertrieb professionell geregelt und dokumentiert werden müssen. Wer Bilder in Werbung, Online-Shop oder Social Media nutzt, sollte die Rechtefrage nicht als Formalie behandeln, sondern als festen Bestandteil des eigenen Risikomanagements.

Entscheidung im Überblick

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Datum: 12. Mai 2026
Aktenzeichen: 13 U 88/25
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 10169

LG Frankfurt: Wenn KI aus Produktfotos neue Bilder macht

Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. Mai 2026 eine für Onlinehändler, Hersteller und Agenturen wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um Produktbilder für Kabeldurchführungen bei Photovoltaikanlagen, die auf eBay verwendet wurden. Der Kläger meinte, ein Wettbewerber habe seine Produktfotos mit Hilfe von KI bearbeitet und anschließend für eigene Angebote genutzt. Das Gericht wies die Klage jedoch vollständig ab.

Worum ging es?

Beide Parteien verkauften Kabeldurchführungen für PV-Anlagen über eBay. Der Kläger hatte eigene Produktbilder verwendet. Später stellte er fest, dass die Beklagte ähnliche Bilder nutzte. Er ging davon aus, dass seine Fotos in ein KI-System hochgeladen und dort so verändert worden seien, dass neue, aber immer noch auf seinen Bildern beruhende Produktbilder entstanden.

Zur Begründung verwies der Kläger unter anderem darauf, dass er sein eigenes Bild selbst in ChatGPT hochgeladen und mit einem Prompt bearbeiten ließ. Das Ergebnis habe dem Bild der Beklagten geähnelt. Daraus leitete er ab, dass auch die Beklagte diesen Weg gegangen sein müsse.

Der Kläger verlangte Unterlassung, Auskunft, Zahlung einer Nutzungsgebühr und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Warum scheiterte die Klage?

Das LG Frankfurt sah keinen Unterlassungsanspruch. Entscheidend waren drei Punkte.

Erstens unterschied das Gericht zwischen einem einfachen Produktfoto und einem Lichtbildwerk. Das tatsächlich fotografierte Bild des Klägers war zwar als einfaches Lichtbild geschützt. Es erreichte aber nach Auffassung des Gerichts nicht die höhere Schutzstufe eines Lichtbildwerks. Es handelte sich um eine sachliche Aufnahme, die vor allem zeigen sollte, wie das Produkt auf einem Dach verwendet wird. Bildausschnitt und Perspektive folgten damit eher dem praktischen Zweck als einer besonderen kreativen Gestaltung.

Das ist für Unternehmen wichtig: Auch einfache Produktfotos sind nicht schutzlos. Ihr Schutzbereich ist aber enger. Je sachlicher und funktionaler ein Foto gestaltet ist, desto eher beschränkt sich der Schutz auf identische oder nahezu identische Übernahmen.

Zweitens konnte der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht beweisen, dass die Beklagte sein Foto überhaupt als KI-Vorlage benutzt hatte. Dass man mit ChatGPT aus dem eigenen Foto ein ähnliches Ergebnis erzeugen kann, reicht als Beweis nicht aus. Die Beklagte hatte eigene Ausgangsbilder vorgelegt und erklärt, diese selbst angefertigt und mit KI-Werkzeugen überarbeitet zu haben. Für das Gericht war deshalb nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar, dass tatsächlich das Bild des Klägers verwendet worden war.

Drittens sah das Gericht selbst bei unterstellter Nutzung des klägerischen Fotos keinen Eingriff in dessen Schutzbereich. Die Bilder wiesen zwar Ähnlichkeiten auf. Es gab aber auch deutliche Unterschiede: etwa beim Bildausschnitt, bei der Form und Breite der Aussparung im Dachziegel, bei der Position der Kabel, bei der Anordnung des farbigen Kabels und bei der Farbwirkung der Dachziegel. Das genügte dem Gericht, um anzunehmen, dass das ursprüngliche Lichtbild im neuen Bild nicht mehr hinreichend wiedererkennbar war.

CAD-Bilder sind nicht automatisch Lichtbilder

Besonders praxisrelevant ist auch die Einschätzung des Gerichts zu CAD-Darstellungen. Ein weiteres Bild des Klägers war kein Foto, sondern aus einem CAD-Modell erzeugt worden. Das LG Frankfurt stellte klar: Eine solche CAD-Darstellung ist nicht automatisch als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt. Denn es fehlt an einer unmittelbaren fotografischen Abbildung eines realen Geschehens.

Ein Schutz kann zwar grundsätzlich als Werk der angewandten Kunst oder als technische Darstellung in Betracht kommen. Dafür muss die Darstellung aber eine ausreichende Schöpfungshöhe erreichen. Bei einer eher technischen, möglichst originalgetreuen Abbildung zur Veranschaulichung der Montage sah das Gericht diese Voraussetzung nicht als erfüllt an.

Für Hersteller, Händler und Produktdesigner bedeutet das: Wer CAD-Renderings, 3D-Visualisierungen oder technische Produktgrafiken nutzt, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass diese Bilder denselben Schutz genießen wie Fotografien. Entscheidend ist, ob sich in der Darstellung eine eigene kreative Gestaltung zeigt.

Was bedeutet das für KI-Bilder im Onlinehandel?

Das Urteil ist kein Freibrief für die Nutzung fremder Produktfotos. Wer ein fremdes Foto in ein KI-Tool hochlädt und daraus ein Bild erzeugt, kann weiterhin Rechte verletzen. Das gilt besonders dann, wenn prägende, geschützte Elemente des Originals übernommen werden und im Ergebnis wiedererkennbar bleiben.

Das Urteil zeigt aber auch: Derjenige, der eine Urheberrechtsverletzung behauptet, muss sie beweisen können. Eine bloße Ähnlichkeit zwischen Produktbildern reicht nicht. Auch der Umstand, dass sich mit einem KI-Tool aus dem eigenen Bild ein ähnliches Resultat erzeugen lässt, beweist noch nicht, dass der Wettbewerber tatsächlich genau dieses Bild verwendet hat.

Für die Praxis ist das ein erheblicher Punkt. KI kann viele sachliche Produktbilder in einem ähnlichen Stil erzeugen, gerade wenn es um denselben Gegenstand, dieselbe Funktion und einen naheliegenden Blickwinkel geht. Bei technischen Produkten liegt eine gewisse Ähnlichkeit oft in der Natur der Sache.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Unternehmen sollten die Entstehung ihrer Produktbilder besser dokumentieren. Dazu gehören Originaldateien, Bildserien, Rohdaten, Projektdateien, Zeitstempel, verwendete Prompts und Zwischenschritte bei KI-Bearbeitungen. Wer später Ansprüche durchsetzen oder sich gegen Vorwürfe verteidigen will, braucht eine nachvollziehbare Entstehungskette.

Außerdem lohnt es sich, Produktfotos nicht nur technisch sauber, sondern möglichst individuell zu gestalten. Besondere Perspektiven, Lichtführung, Hintergründe, Arrangements oder wiedererkennbare Bildserien können helfen, den Schutzbereich zu stärken. Rein funktionale Produktfotos bleiben zwar geschützt, sind aber in der Durchsetzung oft schwieriger.

Wer KI für Produktbilder nutzt, sollte möglichst eigene Fotos, eigene Renderings oder lizenzierte Vorlagen einsetzen. Fremde Produktbilder von Wettbewerbern in KI-Tools hochzuladen, ist rechtlich riskant. Das gilt nicht nur wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen, sondern auch wegen Beweisproblemen, Plattformregeln und wettbewerbsrechtlicher Risiken.

Bei CAD-Renderings sollten Unternehmen zusätzlich prüfen, ob ergänzende Schutzrechte in Betracht kommen, etwa Designschutz, Markenrecht oder wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz. Gerade bei technischen Produkten kann das Urheberrecht allein zu kurz greifen.

Ein wichtiger prozessualer Hinweis

Das Gericht befasste sich auch mit dem Argument, das Hochladen eines Bildes in ein KI-System könne eine Vervielfältigung darstellen. Darüber entschied es aber nicht abschließend. Der Grund: Der Kläger hatte seinen Antrag nicht entsprechend formuliert und außerdem nicht bewiesen, dass die Beklagte sein Bild tatsächlich in ein KI-System eingespeist hatte.

Das zeigt: Bei KI-Fällen kommt es nicht nur auf die materielle Rechtslage an, sondern auch auf eine präzise Antragstellung. Wer gegen KI-gestützte Bildnutzung vorgeht, muss genau überlegen, welche Handlung angegriffen werden soll: das Hochladen, die Bearbeitung, die Veröffentlichung oder die Nutzung des erzeugten Outputs.

Fazit

Das LG Frankfurt stärkt nicht pauschal KI-Nutzer, setzt aber klare Grenzen für urheberrechtliche Ansprüche bei einfachen Produktfotos. Entscheidend bleiben der Schutzumfang des Ausgangsbildes, die Wiedererkennbarkeit geschützter Merkmale und vor allem der Beweis, dass das eigene Bild tatsächlich verwendet wurde.

Für Unternehmer ist die Entscheidung ein Warnsignal in beide Richtungen. Wer eigene Produktbilder schützen will, sollte kreativer gestalten und besser dokumentieren. Wer KI für Produktbilder einsetzt, sollte eigene oder sauber lizenzierte Ausgangsmaterialien verwenden und den Entstehungsprozess ebenfalls dokumentieren.

Gericht: LG Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 27.05.2026
Aktenzeichen: 2-06 O 347/25

EuGH stärkt Geoblocking beim Urheberrecht – VPN-Umgehung allein führt nicht zur Urheberrechtsverletzung

Mit Urteil vom 9. Juli 2026 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine richtungsweisende Entscheidung für das europäische Urheberrecht getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Werk, das in einigen EU-Mitgliedstaaten bereits gemeinfrei ist, aber in anderen Staaten weiterhin urheberrechtlich geschützt wird, dort über das Internet veröffentlicht werden darf, wenn der Zugang durch Geoblocking auf die Staaten beschränkt wird, in denen kein Urheberrechtsschutz mehr besteht. Dabei musste der EuGH auch klären, welche Bedeutung der Möglichkeit zukommt, ein Geoblocking mittels VPN zu umgehen. Die Entscheidung betrifft zwar das bekannte Werk „Tagebuch der Anne Frank“, die Aussagen reichen jedoch weit darüber hinaus und sind für sämtliche urheberrechtlich geschützten Werkarten von erheblicher Bedeutung.

Worum ging es?

Hintergrund des Verfahrens war die wissenschaftliche Online-Veröffentlichung der Manuskripte von Anne Frank. Während diese Werke in Belgien bereits gemeinfrei geworden waren, bestand in den Niederlanden aufgrund einer Übergangsregelung weiterhin Urheberrechtsschutz bis zum Jahr 2037.

Die Betreiber der Internetseite stellten die Manuskripte kostenlos online zur Verfügung, beschränkten den Zugriff jedoch mittels eines modernen Geoblockings auf diejenigen Mitgliedstaaten, in denen die Werke bereits gemeinfrei waren. Nutzer aus den Niederlanden erhielten keinen Zugang. Gleichzeitig wiesen die Betreiber ausdrücklich darauf hin, dass eine Umgehung der Sperre mittels VPN möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung darstellen könne.

Der Anne Frank Fonds war dennoch der Auffassung, bereits die theoretische Möglichkeit, das Geoblocking über ein VPN zu umgehen, führe dazu, dass die Veröffentlichung auch an Nutzer in den Niederlanden gerichtet sei und deshalb dort eine öffentliche Wiedergabe ohne Zustimmung des Rechteinhabers vorliege.

Die zentrale Rechtsfrage

Nach der InfoSoc-Richtlinie besitzen Urheber das ausschließliche Recht, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen.

Bei einer Veröffentlichung im Internet stellt sich deshalb häufig die Frage, an welche Öffentlichkeit sich das Angebot überhaupt richtet. Das Internet ist grundsätzlich weltweit erreichbar. Dennoch bedeutet dies nicht automatisch, dass jede Veröffentlichung rechtlich an sämtliche Nutzer in allen Staaten gerichtet ist.

Genau diese Abgrenzung musste der EuGH nun erstmals für den Fall unterschiedlich langer Schutzfristen innerhalb der Europäischen Union vornehmen.

Der EuGH: Entscheidend ist die Zielrichtung der Veröffentlichung

Der EuGH stellt klar, dass die Beurteilung nicht allein danach erfolgt, ob ein technischer Zugriff theoretisch möglich ist.

Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, an welche Öffentlichkeit sich die Veröffentlichung tatsächlich richtet. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Betreiber alle vernünftigerweise zu erwartenden und technisch durchführbaren Maßnahmen getroffen hat, um Nutzer aus denjenigen Staaten auszuschließen, in denen das Werk weiterhin urheberrechtlich geschützt ist.

Hierzu gehören insbesondere wirksame technische Schutzmaßnahmen wie ein zeitgemäßes Geoblocking. Der Gerichtshof betont ausdrücklich, dass das Urheberrecht einerseits einen hohen Schutz der Rechteinhaber gewährleisten müsse, andererseits aber auch die Informationsfreiheit sowie das Interesse an einem funktionierenden Binnenmarkt zu berücksichtigen seien. Zwischen diesen Interessen sei ein angemessener Ausgleich herzustellen.

VPN-Umgehung allein genügt nicht

Besondere Bedeutung kommt den Ausführungen des EuGH zur Umgehung von Geoblocking mittels VPN zu.

Nach Auffassung des Gerichtshofs reicht die bloße theoretische Möglichkeit, eine geografische Sperre über einen VPN-Dienst oder vergleichbare technische Mittel zu umgehen, für sich genommen nicht aus, um eine öffentliche Wiedergabe in dem gesperrten Mitgliedstaat anzunehmen.

Anderenfalls wäre eine rechtmäßige Veröffentlichung eines Werkes in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen es bereits gemeinfrei geworden ist, praktisch kaum noch möglich. Da technische Schutzmaßnahmen niemals absolut unüberwindbar sind, würde jede theoretische Umgehungsmöglichkeit dazu führen, dass Veröffentlichungen faktisch unionsweit unterbleiben müssten, solange in einem einzigen Mitgliedstaat noch Urheberrechtsschutz besteht. Dieses Ergebnis lehnt der EuGH ausdrücklich ab.

Absolute Sicherheit verlangt das Urheberrecht nicht

Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass das Urheberrecht keine technisch vollkommen unüberwindbaren Sperren verlangt.

Verantwortliche müssen zwar alle angemessenen und nach dem Stand der Technik vernünftigerweise zu erwartenden Maßnahmen treffen, um den Zugriff aus geschützten Staaten zu verhindern. Eine hundertprozentige technische Undurchdringlichkeit verlangt das Unionsrecht jedoch nicht.

Damit schafft der EuGH einen praxisnahen Maßstab für grenzüberschreitende Online-Angebote.

Bedeutung weit über den konkreten Fall hinaus

Die Entscheidung betrifft keineswegs nur das Tagebuch der Anne Frank oder literarische Werke.

Ihre Aussagen gelten grundsätzlich für sämtliche urheberrechtlich geschützten Werkarten. Dazu gehören insbesondere Fotografien, Musikwerke, Filme, Software, Werke der bildenden Kunst, wissenschaftliche Veröffentlichungen sowie sonstige Sprachwerke und digitale Inhalte.

Gerade bei international tätigen Verlagen, Museen, Bibliotheken, Archiven, Streaming-Anbietern, Softwareunternehmen, Forschungsinstitutionen oder Plattformbetreibern stellt sich häufig die Frage, wie Inhalte veröffentlicht werden können, wenn Schutzfristen innerhalb Europas unterschiedlich lange laufen. Für all diese Fälle liefert der EuGH nun wichtige Leitlinien.

Die Entscheidung zeigt außerdem, dass moderne technische Schutzmaßnahmen im Urheberrecht weiterhin eine erhebliche Bedeutung besitzen. Wer Veröffentlichungen gezielt auf diejenigen Staaten beschränkt, in denen eine Nutzung rechtlich zulässig ist, kann sich grundsätzlich darauf berufen, dass seine Veröffentlichung nicht an die Öffentlichkeit der ausgeschlossenen Staaten gerichtet ist.

Fazit

Mit seiner Entscheidung schafft der EuGH mehr Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Online-Veröffentlichungen. Wer ein Werk ausschließlich in den Staaten zugänglich macht, in denen es bereits gemeinfrei ist, und hierfür geeignete technische Schutzmaßnahmen wie ein wirksames Geoblocking einsetzt, richtet seine Veröffentlichung grundsätzlich nicht an Nutzer in Mitgliedstaaten, in denen das Werk weiterhin urheberrechtlich geschützt ist. Die bloße Möglichkeit, eine Sperre mittels VPN zu umgehen, führt für sich genommen noch nicht zu einer öffentlichen Wiedergabe in diesem Staat.

Die Bedeutung des Urteils reicht weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Die vom EuGH entwickelten Grundsätze gelten nicht nur für literarische Werke, sondern für sämtliche urheberrechtlich geschützten Werkarten. Sie werden künftig überall dort eine Rolle spielen, wo Inhalte grenzüberschreitend über das Internet verbreitet werden und unterschiedliche nationale Schutzfristen oder territoriale Nutzungsrechte zu berücksichtigen sind.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Zweite Kammer
Datum: 9. Juli 2026
Aktenzeichen: C-788/24

LG Frankfurt: Wenn ein ausländischer Instagram-Post deutsches Urheberrecht verletzen kann

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 6. Mai 2026 eine wichtige Entscheidung für Fotografen, Agenturen, Plattformen und alle getroffen, die Fotos im Internet nutzen. Das Gericht befasste sich mit der Frage, wann eine Veröffentlichung auf einem ausländisch geprägten Instagram-Profil trotzdem deutsches Urheberrecht verletzen kann. Im Mittelpunkt standen ein professionelles Architekturfoto, ein international beachteter Social-Media-Account und die Frage, ob ein ausreichender Bezug zu Deutschland besteht.

Worum ging es in dem Fall?

Ein professioneller Architekturfotograf stellte fest, dass eines seiner Fotos auf einem Instagram-Profil veröffentlicht worden war. Das Foto zeigte den Turm des King Abdulaziz City for Science and Technology. Der Account befasste sich vor allem mit Bauprojekten in Saudi-Arabien, hatte mehr als 400.000 Follower und enthielt mehr als 14.000 Beiträge.

Der Beitrag nannte weder den Fotografen noch das beteiligte Architekturbüro. Der Fotograf hatte die Nutzung seines Bildes nicht erlaubt. Er wandte sich deshalb an die Plattformbetreiberin und verlangte die Unterlassung der Nutzung. Die Plattform reagierte jedoch nicht ausreichend. Das Foto war auch später noch abrufbar.

Daraufhin beantragte der Fotograf eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Frankfurt erließ diese zunächst im Beschlusswege und bestätigte sie später nach Widerspruch der Plattform.

Warum deutsches Urheberrecht überhaupt eine Rolle spielte

Bei Veröffentlichungen im Internet stellt sich häufig die Frage, welches nationale Recht anwendbar ist. Ein Inhalt kann weltweit abrufbar sein. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede Abrufbarkeit in Deutschland genügt, um deutsches Urheberrecht anzuwenden.

Das Gericht stellte deshalb auf den sogenannten Inlandsbezug ab. Erforderlich ist ein wirtschaftlich relevanter Bezug zu Deutschland. Die bloße technische Möglichkeit, einen ausländischen Beitrag in Deutschland aufzurufen, reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Im konkreten Fall sah das Landgericht Frankfurt diesen Inlandsbezug aber als gegeben an. Der Fotograf lebte und arbeitete in Deutschland. Er war international als Architekturfotograf tätig. Das abgebildete Projekt hatte Bezüge zu einem deutschen Architekturbüro. Außerdem richtete sich der Account nicht nur an ein lokales Publikum, sondern an ein international vernetztes Fachpublikum aus Architektur, Bauwirtschaft und Projektentwicklung.

Hinzu kam, dass die Plattform eine Übersetzungsfunktion anbot. Der arabischsprachige Beitrag konnte dadurch auch für deutsche Nutzer verständlich werden. Aus Sicht des Gerichts konnte die Veröffentlichung daher wirtschaftliche Interessen des Fotografen in Deutschland beeinträchtigen.

Warum der ausländische Account nicht entscheidend war

Die Plattform argumentierte, der Account richte sich im Wesentlichen an Nutzer in Saudi-Arabien. Die Beiträge seien überwiegend arabischsprachig und behandelten Bauprojekte in dieser Region. Das Gericht hielt diese Umstände zwar für relevant, aber nicht für ausschlaggebend.

Entscheidend war die Gesamtbetrachtung. Architektur ist bei internationalen Großprojekten nicht rein national organisiert. Architekten, Fotografen, Investoren, Projektentwickler und Fachöffentlichkeit informieren sich weltweit über Projekte. Gerade bei professioneller Architekturfotografie kann die unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos deshalb auch dort wirken, wo der Fotograf seinen Markt und seine Kundenbeziehungen hat.

Das Gericht unterschied den Fall auch von Konstellationen, in denen Bilder nur als kleine Vorschaubilder in einer Suchmaschine auftauchen. Hier wurde das Foto selbst in einem Social-Media-Beitrag gezeigt. Es ging also nicht nur um eine beiläufige Auffindbarkeit, sondern um eine sichtbare Veröffentlichung in einem thematisch einschlägigen Umfeld.

Urheberbenennung bleibt ein zentraler Punkt

Der Fotograf wurde in dem Beitrag nicht genannt. Das Landgericht Frankfurt sah darin eine Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts. Für Fotografen ist die Namensnennung nicht nur eine Formalität. Sie ist oft ein wichtiger Bestandteil der beruflichen Sichtbarkeit.

Gerade bei Architektur-, Produkt-, Werbe- und Projektfotografie kann die Zuordnung eines Bildes zum Fotografen entscheidend für Folgeaufträge sein. Wer hochwertige Bilder erstellt, lebt nicht nur von einmaligen Honoraren, sondern auch von Reputation. Wird ein Foto ohne Urheberbenennung verbreitet, kann dieser Wert verloren gehen.

Keine Pflicht zur Nutzung des Plattformformulars

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Meldung an die Plattform. Die Plattform meinte, der Fotograf habe keine wirksame Meldung abgegeben. Insbesondere habe er keine ausreichenden Nachweise seiner Rechteinhaberschaft beigefügt.

Das Landgericht Frankfurt sah das anders. Der Fotograf musste nicht zwingend das von der Plattform bereitgestellte Meldeformular verwenden. Entscheidend war, dass seine Meldung ausreichend konkret war. Er hatte mitgeteilt, dass er Urheber des Fotos sei, dass keine Nutzungsrechte eingeräumt worden seien und wo der beanstandete Beitrag abrufbar war.

Nach Auffassung des Gerichts musste der Fotograf auch nicht bereits mit der ersten Meldung sämtliche Nachweise seiner Rechteinhaberschaft vorlegen. Wenn die Plattform Zweifel hatte, hätte sie diese Zweifel mitteilen müssen. Sie hätte auch beim Accountinhaber nachfragen können, ob dieser zur Nutzung berechtigt war.

Was Plattformen nach einem Hinweis tun müssen

Hostingdienste und Plattformen sind nicht automatisch für jeden fremden Inhalt verantwortlich. Sie können sich grundsätzlich auf Haftungsprivilegierungen berufen. Diese Privilegierung endet aber, wenn sie ausreichend konkret auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen werden und trotzdem nicht angemessen reagieren.

Das Gericht stellte klar: Eine Plattform darf eine konkrete Urheberrechtsmeldung nicht einfach ignorieren. Sie muss prüfen, Rückfragen stellen oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen. Im konkreten Fall hatte die Plattform weder ein Prüfverfahren eingeleitet noch den Beitrag rechtzeitig gelöscht. Deshalb konnte sie sich nicht erfolgreich auf eine Privilegierung berufen.

Für Fotografen ist das praktisch bedeutsam. Eine gut vorbereitete Meldung an die Plattform kann der erste wichtige Schritt sein, um eine Rechtsverletzung zu stoppen. Für Plattformen und Seitenbetreiber zeigt die Entscheidung, dass pauschales Nichtstun nach einem konkreten Hinweis erhebliche rechtliche Folgen haben kann.

Was eine gute Meldung enthalten sollte

Auch wenn das Gericht keine Pflicht zur Nutzung eines bestimmten Formulars angenommen hat, sollten Fotografen und andere Rechteinhaber bei einer Meldung sorgfältig vorgehen.

Die Meldung sollte das betroffene Foto genau beschreiben, die konkrete URL nennen, die eigene Rechteposition erklären und klarstellen, warum die Nutzung rechtswidrig ist. Außerdem sollten Name, E-Mail-Adresse und eine Erklärung enthalten sein, dass die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind.

In der Praxis ist es sinnvoll, Nachweise beizufügen, auch wenn sie nicht immer zwingend schon mit der ersten Meldung erforderlich sind. Geeignet sind zum Beispiel Originaldateien, frühere Veröffentlichungen mit Urheberbenennung, Auftragsunterlagen, Lizenzverträge, Screenshots oder Rechnungen. Je besser die Rechte dokumentiert sind, desto schwerer kann eine Plattform die Prüfung verzögern.

Warum die bloße Löschung nicht immer reicht

Das Foto war im Laufe des Verfahrens nicht mehr abrufbar. Damit war der Streit aber nicht automatisch erledigt. Das Gericht sah die Wiederholungsgefahr weiterhin als gegeben an. Eine bloße Löschung ersetzt regelmäßig keine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Das ist für Fotografen wichtig. Wer nur erreicht, dass ein Foto entfernt wird, hat zwar zunächst das sichtbare Problem gelöst. Er hat aber nicht zwingend verhindert, dass das Bild erneut veröffentlicht wird oder dass ähnliche Rechtsverletzungen geschehen. Bei wirtschaftlich wertvollen Fotos kann es deshalb sinnvoll sein, zusätzlich eine Unterlassungserklärung zu verlangen oder gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Eilrechtsschutz: Schnelles Handeln bleibt entscheidend

Der Fotograf hatte nach Kenntnis der Veröffentlichung zügig reagiert. Er meldete die Rechtsverletzung bei der Plattform und stellte anschließend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Frankfurt sah die Dringlichkeit als gewahrt an.

Für Rechteinhaber bedeutet das: Wer eine einstweilige Verfügung erreichen will, darf nicht zu lange warten. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme sollte dokumentiert werden. Screenshots, URLs, Abrufdatum, Accountname und Korrespondenz mit der Plattform sollten sofort gesichert werden.

Gerade bei Social-Media-Beiträgen ist schnelles Handeln wichtig, weil Inhalte kurzfristig gelöscht, geändert oder verschoben werden können. Ohne saubere Beweissicherung wird die spätere Durchsetzung oft deutlich schwieriger.

Besonderheit: Zustellung nach Irland

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung war die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Ausland. Die Plattform hatte ihren Sitz in Irland. Die Beklagte wandte ein, die einstweilige Verfügung sei nicht ordnungsgemäß vollzogen worden.

Das Landgericht Frankfurt hielt die gerichtliche Zustellung über die europäische Zustellungsverordnung für wirksam. Entscheidend war unter anderem, dass der Antrag auf Auslandszustellung rechtzeitig gestellt worden war und die tatsächliche Zustellung anschließend demnächst erfolgte. Verzögerungen im gerichtlichen Ablauf durften dem Antragsteller nicht ohne Weiteres angelastet werden.

Dieser Punkt ist besonders wichtig bei Verfahren gegen internationale Plattformen. Wer im Eilverfahren gegen ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland vorgeht, muss die Zustellung von Anfang an mitdenken. Fehler bei Zustellungsweg, Formblättern oder Übersetzungsfragen können sonst den Erfolg einer einstweiligen Verfügung gefährden.

Allgemeines Fazit für Fotografen und diejenigen, die Fotos nutzen

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist vor allem für Fotografen ein wichtiges Signal. Professionelle Fotos sind nicht nur kreative Leistungen, sondern regelmäßig auch wirtschaftlich wertvolle Werke. Wer als Fotograf seine Bilder international verwertet oder für Kunden mit Auslandsbezug arbeitet, kann sich auch gegen Veröffentlichungen auf ausländisch geprägten Social-Media-Accounts wehren, wenn die Nutzung spürbare Auswirkungen in Deutschland haben kann.

Besonders wichtig ist dabei die Urheberbenennung. Wird ein Foto ohne Namensnennung veröffentlicht, kann dies die berufliche Sichtbarkeit des Fotografen beeinträchtigen. Gerade bei Architektur-, Produkt-, Werbe- und Projektfotografie ist die Zuordnung zum Fotografen häufig entscheidend für Folgeaufträge und Reputation.

Für diejenigen, die Fotos nutzen, zeigt die Entscheidung die andere Seite: Bilder aus dem Internet dürfen nicht einfach übernommen werden. Das gilt auch dann, wenn sie auf internationalen Plattformen, ausländischen Accounts oder in fremdsprachigen Beiträgen erscheinen. Wer ein Foto für Social Media, Werbung, Pressearbeit, Websites oder Präsentationen nutzen will, sollte vorher klären, ob die erforderlichen Rechte tatsächlich vorliegen.

Die Entscheidung macht außerdem deutlich, dass Plattformen nach einem konkreten Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung nicht untätig bleiben dürfen. Fotografen sollten Rechtsverletzungen deshalb sauber dokumentieren und der Plattform möglichst präzise melden. Nutzer fremder Fotos sollten sich dagegen nicht darauf verlassen, dass ein Bild schon deshalb frei nutzbar ist, weil es online verfügbar ist oder bereits von anderen geteilt wurde.

Kurz gesagt: Fotografen sollten ihre Rechte aktiv sichern und durchsetzen. Wer Fotos nutzt, sollte Rechte klären, Urheber korrekt benennen und Nutzungsumfang sowie Lizenzbedingungen dokumentieren. So lassen sich teure Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und gerichtliche Verfahren vermeiden.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer

Datum: 06.05.2026

Aktenzeichen: 2-06 O 444/25

OLG München: Wenn die Rechtekette wichtiger wird als der Upload

Das OLG München hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 eine für Plattformen, Rechteinhaber und Medienunternehmen wichtige Entscheidung zum Urheberrecht im digitalen Raum getroffen. Es ging um Filmclips, die Nutzer auf TikTok hochgeladen hatten, um Lizenzverhandlungen nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz und um die Frage, wann eine Plattform für fremde Inhalte haftet.

Der Fall zeigt sehr deutlich: Wer gegenüber einer Plattform Rechte geltend macht, muss nicht nur behaupten, Rechteinhaber zu sein. Er muss seine Rechtekette so klar darlegen, dass die Plattform nachvollziehen kann, ob der Anspruchsteller die notwendigen Rechte tatsächlich einräumen oder durchsetzen darf.

Worum ging es?

Ein Berliner Medienunternehmen machte gegen die Betreiberin von TikTok Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend. Betroffen waren mehrere Kurzfilme, die nach dem Vortrag der Klägerin ohne Zustimmung auf der Plattform abrufbar gewesen sein sollen.

Das Landgericht München I hatte der Klage zunächst stattgegeben. Die Plattform ging dagegen in Berufung. Das OLG München hob das Urteil auf und wies die Klage vollständig ab.

Die Plattform war grundsätzlich ein Diensteanbieter

Das OLG München stellte nicht in Abrede, dass die Plattform als Diensteanbieter im Sinne des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes einzuordnen war. Auch sah das Gericht öffentliche Wiedergaben der Filmproduktionen, weil Nutzer entsprechende Videos hochgeladen hatten und die Plattform diese Inhalte öffentlich zugänglich machte.

Damit war die Sache aber nicht entschieden. Entscheidend war die weitere Frage, ob sich die Plattform auf die gesetzliche Enthaftung berufen konnte. Das ist möglich, wenn sie ihre Pflichten zum Lizenzerwerb und zur Sperrung rechtsverletzender Inhalte nach den gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Keine automatische Haftung während unklarer Lizenzverhandlungen

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Lizenzobliegenheit. Plattformen müssen sich nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz grundsätzlich um Lizenzen bemühen. Das bedeutet aber nicht, dass sie mit jedem Anspruchsteller sofort umfassende Lizenzverhandlungen führen müssen.

Das OLG München betont: Wenn ein Unternehmen mit einer Lizenzierungsanfrage an eine Plattform herantritt, muss es seine Berechtigung nachvollziehbar darlegen. Die Plattform muss prüfen können, ob der Anspruchsteller die Rechte wirklich aus einer Hand einräumen kann. Dazu gehört insbesondere eine klare Rechtekette.

Im konkreten Fall reichte es dem Gericht nicht aus, dass die Klägerin pauschal behauptete, sie halte weltweite und exklusive Online-Rechte. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Plattform daraus nicht erkennen, wann, von wem und auf welcher vertraglichen Grundlage die Klägerin die Rechte erworben haben wollte. Erschwerend kam hinzu, dass die Klägerin zu Beginn der Verhandlungen Rechte behauptete, die sie zu diesem Zeitpunkt nach der Bewertung des Gerichts noch nicht innehatte.

Rechtsdurchsetzung ist nicht dasselbe wie Rechteeinräumung

Für die Praxis besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Fragen: Darf ein Unternehmen Rechte gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen? Und darf es der Plattform Nutzungsrechte einräumen?

Das OLG München trennt diese Punkte deutlich. Eine Ermächtigung zur Rechtsdurchsetzung bedeutet nicht automatisch, dass der Ermächtigte auch berechtigt ist, Nutzungsrechte an die Plattform zu lizenzieren. Ebenso genügt ein einfaches Nutzungsrecht nicht ohne Weiteres, um weitere Nutzungsrechte an Dritte einzuräumen.

Für Medienunternehmen, Agenturen, Produzenten und Lizenzhändler ist das ein Hinweis. Verträge müssen präzise regeln, ob Unterlizenzen erlaubt sind, für welche Plattformen sie gelten, ob die Rechte exklusiv oder einfach eingeräumt werden und ob der Lizenznehmer seinerseits weitere Rechte vergeben darf.

Referenzdateien sind nicht automatisch ein Sperrverlangen

Die Klägerin hatte der Plattform Referenzdateien übermittelt. Daraus leitete sie ab, die Plattform habe Inhalte sperren müssen. Das OLG München sah das anders.

Nach der Entscheidung reicht die bloße Übermittlung von Referenzdateien nicht zwingend aus. Es muss klar sein, dass damit eine Sperrung oder Entfernung verlangt wird. Im konkreten Fall erfolgte die Übermittlung aus Sicht des Gerichts im Zusammenhang mit der Prüfung der Lizenzanfrage. Ein eindeutiges Blockierungsverlangen konnte das Gericht daraus nicht ableiten.

Auch bei später übermittelten Links sah das Gericht kein ausreichend klares Löschungsverlangen. Zwar waren konkrete Inhalte benannt. Die E-Mail war aber Teil anwaltlicher Korrespondenz in laufenden Verhandlungen. Zudem hatte die Plattform die betroffenen Links am 11. August 2022 gesperrt. Eine starre Wochenfrist gibt es nach Ansicht des Gerichts nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Sperrung unter den Umständen des Einzelfalls unverzüglich erfolgt.

Qualifizierte Blockierung muss klar verlangt werden

Neben der einfachen Sperrung einzelner Inhalte gibt es die qualifizierte Blockierung. Dabei soll die Plattform bestmöglich sicherstellen, dass ein bestimmtes Werk nicht nur aktuell, sondern auch künftig nicht erneut verfügbar wird.

Auch hier stellt das OLG München hohe Anforderungen an die Klarheit des Verlangens. Wer eine solche qualifizierte Blockierung erreichen will, muss dies deutlich machen und die dafür erforderlichen Informationen liefern. Referenzdateien können dafür wichtig sein. Sie ersetzen aber nicht das klare Verlangen, das konkrete Werk nun und künftig zu sperren.

Im entschiedenen Fall fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einem solchen eindeutigen qualifizierten Blockierungsverlangen. Außerdem war die Klägerin zum Zeitpunkt der Übersendung der Referenzdateien noch nicht ausreichend als berechtigter Rechteinhaber ausgewiesen.

Spätere Uploads waren ein neuer Sachverhalt

Interessant ist auch der prozessuale Teil der Entscheidung. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren vorgetragen, dass später erneut Inhalte auf der Plattform verfügbar gewesen seien. Das OLG München behandelte diese späteren Uploads aber nicht als denselben Streitgegenstand.

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um andere Dateien, andere Links, andere Nutzer und andere Upload-Zeitpunkte. Das sei kein einheitlicher Dauersachverhalt. Für Rechteinhaber bedeutet das: Neue Uploads müssen sauber dokumentiert und prozessual richtig eingeführt werden. Es genügt nicht immer, pauschal auf eine fortdauernde Verfügbarkeit des Werks auf der Plattform zu verweisen.

Was bedeutet das für Rechteinhaber?

Rechteinhaber sollten vor einer Lizenzanfrage, Abmahnung oder Plattformmeldung ihre Unterlagen sorgfältig prüfen. Besonders wichtig sind eine vollständige Rechtekette, klare Angaben zu Werk, Rechteinhaber, Lizenzumfang, Gebiet, Zeitraum, Plattformen und Unterlizenzierungsrechten.

Wer eine Löschung verlangt, sollte das ausdrücklich formulieren. Wer eine zukünftige Sperre über Referenzdateien erreichen will, sollte klar ein qualifiziertes Blockierungsverlangen stellen. Dabei sollte der vorgesehene Meldeweg der Plattform genutzt und der gesamte Vorgang beweissicher dokumentiert werden.

Unklare Schreiben können im Prozess teuer werden. Denn das Gericht kann sie später nicht als Löschungsverlangen werten, sondern nur als Teil allgemeiner Verhandlungen.

Fazit

Entscheidend ist, ob der Anspruchsteller seine Rechtekette nachvollziehbar darlegt und ob gegenüber der Plattform ein klares, rechtlich verwertbares Verlangen formuliert wurde.

Für Rechteinhaber bedeutet das mehr Sorgfalt bei Rechteketten und Meldungen. Für Plattformen bedeutet es, dass sie ihre Prozesse dokumentieren und auf klare Hinweise reagieren müssen. Der Fall zeigt: Im Plattform-Urheberrecht entscheidet nicht nur das geschützte Werk, sondern häufig die Qualität der Kommunikation und der Nachweise.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG München
Datum: 29.01.2026
Aktenzeichen: 6 U 812/24 e

OLG Köln: Warum ein gelöschtes Video den Eilantrag nicht automatisch stoppt

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 7. April 2026 eine für Unternehmen, Agenturen, Creator und Rechteinhaber wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um die Frage, ob ein Eilantrag wegen urheberrechtsverletzender Videos noch dringlich sein kann, obwohl die Videos zum Zeitpunkt des gerichtlichen Vorgehens nicht mehr online abrufbar waren.

Das Gericht sagt: Ja, das kann der Fall sein. Entscheidend ist nicht allein, ob der rechtsverletzende Inhalt aktuell noch abrufbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aus Sicht des Rechteinhabers objektiv zu befürchten ist, dass die Rechtsverletzung wieder auflebt oder fortgesetzt wird.

Worum ging es?

Der Antragsteller war an einem Filmprojekt mit dem Titel „BE A TEAM“ beteiligt. Nach seiner Darstellung standen ihm Urheberrechte und Filmherstellerrechte an dem Material zu. Der Antragsgegner hatte Filmmaterial aus diesem Projekt ohne Zustimmung in Videos verwendet und öffentlich zugänglich gemacht.

Später waren die Videos nicht mehr online abrufbar. Damit war der Streit aber nicht erledigt. Der Antragsgegner hatte sich nämlich nicht eindeutig von der Nutzung distanziert. Im Gegenteil: Er berief sich weiterhin auf eigene Rechte an dem Material, widersprach einem Takedown-Verfahren auf der Plattform und stellte sinngemäß in den Raum, dass die Entfernung unberechtigt gewesen sei.

Für das OLG Köln war deshalb entscheidend: Die Videos konnten offenbar mit geringem Aufwand wieder online gestellt werden. Zugleich hatte der Antragsgegner durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, weiterhin zur Nutzung berechtigt zu sein. Damit bestand aus Sicht des Antragstellers eine objektive Gefahr weiterer Rechtsverletzungen.

Warum war der Eilantrag trotz Offline-Stellung noch zulässig?

Im Urheberrecht wird die Dringlichkeit eines Eilverfahrens nicht automatisch vermutet. Wer eine einstweilige Verfügung beantragt, muss also darlegen können, warum schnelle gerichtliche Hilfe erforderlich ist.

Das OLG Köln stellt aber klar: Dringlichkeit kann sich aus einer Interessenabwägung ergeben. Urheberrechte sollen effektiv geschützt werden. Gerade bei Online-Veröffentlichungen kann eine Rechtsverletzung schnell große Reichweite entfalten und lässt sich später kaum vollständig rückgängig machen.

Dass ein Video zwischenzeitlich offline ist, reicht deshalb nicht immer aus, um die Dringlichkeit zu beseitigen. Anders kann es sein, wenn die Umstände klar zeigen, dass keine Wiederholung droht. Hier war das gerade nicht der Fall. Der Antragsgegner hatte keine verlässliche Unterlassungserklärung abgegeben, keine klare Distanzierung vorgenommen und weiterhin eigene Rechte behauptet.

Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit sind nicht dasselbe

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Wiederholungsgefahr und Verfügungsgrund.

Die Wiederholungsgefahr betrifft die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Nach einer begangenen Urheberrechtsverletzung wird sie regelmäßig angenommen und entfällt grundsätzlich erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Der Verfügungsgrund betrifft dagegen die Frage, ob der Anspruch sofort im Eilverfahren durchgesetzt werden darf. Hier reicht die Wiederholungsgefahr allein nicht aus. Es braucht eine gesonderte Betrachtung der Umstände.

Im konkreten Fall lagen diese Umstände vor: Der Antragsgegner hatte die Nutzung nicht zuverlässig beendet, sondern eigene Rechte reklamiert und sich gegen die Entfernung der Inhalte gewehrt. Für den Antragsteller war daher nicht sicher erkennbar, dass die Videos dauerhaft offline bleiben würden.

Was bedeutet das für Unternehmen und Rechteinhaber?

Die Entscheidung ist besonders relevant für Unternehmen, die Fotos, Videos, Designs, Texte oder andere kreative Inhalte professionell nutzen oder selbst erstellen lassen.

Wer eine Rechtsverletzung entdeckt, sollte nicht davon ausgehen, dass ein Plattform-Takedown allein genügt. Auch wenn ein Inhalt vorübergehend nicht mehr online ist, kann ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll bleiben, wenn der Gegner keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt oder weiterhin behauptet, zur Nutzung berechtigt zu sein.

Wichtig ist außerdem schnelles Handeln. Das OLG Köln sah die Dringlichkeit hier nicht als widerlegt an, weil der Antragsteller nach Kenntnis der Videos innerhalb von rund einem Monat den Eilantrag gestellt hatte. Unternehmen sollten daher Fundstellen, Abrufdaten, Screenshots, Plattformmeldungen und Reaktionen des Gegners sofort sichern.

Was bedeutet das für Unternehmen, denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird?

Auch für die Gegenseite enthält die Entscheidung eine klare Warnung. Wer rechtsverletzende Inhalte nur offline nimmt, aber gleichzeitig eigene Rechte behauptet oder eine erneute Nutzung offenhält, beseitigt das Risiko eines Eilverfahrens nicht unbedingt.

Wer eine weitere Eskalation vermeiden will, sollte die Rechtekette sorgfältig prüfen, unberechtigte Inhalte zuverlässig entfernen und bei berechtigten Ansprüchen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ernsthaft in Betracht ziehen. Ein bloßes „Wir haben es doch gelöscht“ reicht häufig nicht aus.

Die praktische Lehre aus der Entscheidung

Das OLG Köln stärkt den effektiven Rechtsschutz im Urheberrecht, ohne die Dringlichkeit im Eilverfahren automatisch zu unterstellen. Für die Praxis bedeutet das: Es kommt auf das Gesamtverhalten an.

Ein gelöschter Beitrag, ein deaktiviertes Video oder ein entfernter Post kann die Eilbedürftigkeit entfallen lassen. Das gilt aber nicht, wenn der Verletzer weiter Rechte behauptet, eine Reaktivierung naheliegt oder keine verlässliche Unterlassung abgegeben wird.

Für Rechteinhaber ist das eine wichtige Klarstellung. Sie müssen sich nicht vorschnell auf eine spätere Hauptsacheklage verweisen lassen, wenn die Gefahr einer erneuten Veröffentlichung realistisch bleibt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 7. April 2026
Aktenzeichen: 6 W 16/26
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 5847; GRUR-RR 2026, 252

Die FSK und der neue Film von Uwe Boll: Kein Kennzeichen, kein Verbot, aber ein echtes Marktproblem

Die aktuelle Diskussion um Uwe Bolls Film „Citizen Vigilante“ zeigt, wie schnell Begriffe wie „Zensur“, „Verbot“ oder „Sperre“ in sozialen Medien verwendet werden. Nach aktueller Berichterstattung hat die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft dem Film kein FSK-Kennzeichen erteilt. Boll sieht darin eine Form von Zensur. Viele Kommentatoren verstehen die Entscheidung als faktisches Filmverbot.

Juristisch ist die Sache differenzierter. Die FSK kann Filme nicht verbieten. Eine verweigerte Kennzeichnung ist kein Strafurteil, keine Beschlagnahme und keine Indizierung. Für Produzenten, Verleiher, Kinos und Streaminganbieter kann eine fehlende FSK-Freigabe wirtschaftlich aber gravierende Folgen haben, so dass der Film im regulären Markt sehr schwer auswertbar ist.

Dieser Beitrag erklärt in Form eines FAQ, was die FSK darf, was die BzKJ macht, was Indizierung bedeutet und warum ein Film ohne FSK-Kennzeichen nicht automatisch verboten ist.

Worum geht es bei der aktuellen Diskussion um Uwe Boll?

Im Mittelpunkt steht der Film „Citizen Vigilante“ von Uwe Boll. Der Film soll nach der aktuellen Berichterstattung keine FSK-Kennzeichnung erhalten haben. In der öffentlichen Debatte wird dies teilweise als Zensur oder als Verbot bezeichnet.

Ob die konkrete Entscheidung der FSK inhaltlich richtig ist, lässt sich ohne vollständige Sichtung des Films und der Entscheidungsgründe nicht seriös bewerten. Die rechtlichen Folgen einer solchen Entscheidung lassen sich aber erklären.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen drei Ebenen: Die FSK prüft Altersfreigaben. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) kann bestimmte nicht durch FSK oder USK (das Äquivalent bei Computergames) gekennzeichnete oder sonst relevante Medien indizieren. Strafgerichte entscheiden über strafbare Inhalte, Beschlagnahmen und Einziehungen.

Diese Ebenen werden in der öffentlichen Diskussion oft vermischt.

Was ist die FSK?

FSK steht für Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft. Sie prüft Filme, Serien, Trailer und andere filmische Inhalte darauf, ab welchem Alter sie Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden dürfen.

Die bekannten Altersstufen sind:

Freigegeben ohne Altersbeschränkung, also FSK 0.

Freigegeben ab 6 Jahren.

Freigegeben ab 12 Jahren.

Freigegeben ab 16 Jahren.

Keine Jugendfreigabe, also FSK 18.

Die FSK entscheidet nicht darüber, ob ein Film künstlerisch gut, politisch richtig oder moralisch akzeptabel ist. Sie prüft aus Sicht des Jugendschutzes, ob Kinder oder Jugendliche durch einen Film in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden können.

Ist die FSK eine staatliche Zensurbehörde?

Nein. Die FSK ist keine staatliche Behörde, schon gar nicht eine Zensurbehörde. Sie ist eine Einrichtung der Filmwirtschaft, die in einem gesetzlich geregelten Verfahren mit den zuständigen Landesjugendbehörden zusammenarbeitet.

Das deutsche System soll gerade verhindern, dass der Staat jeden Film vorab genehmigen muss. Hintergrund ist auch die historische Erfahrung mit staatlicher Filmzensur. Das Grundgesetz verbietet Zensur ausdrücklich. Deshalb arbeitet Deutschland im Filmbereich mit einem Modell regulierter Selbstkontrolle.

Das bedeutet aber nicht, dass FSK-Entscheidungen bedeutungslos wären. Im Gegenteil: Für Kino, Streaming, DVD, Blu-ray, Fernsehen, Werbung und Handel haben FSK-Kennzeichen erhebliche praktische Bedeutung.

Was prüft die FSK genau?

Die FSK prüft, ob ein Film für bestimmte Altersgruppen entwicklungsbeeinträchtigend sein kann.

Dabei geht es zum Beispiel um Gewalt, Angst, Sexualität, Sprache, Drogen, Diskriminierung, Selbstjustiz, Identifikationsfiguren und die Frage, ob problematisches Verhalten kritisch eingeordnet oder eher verherrlicht wird.

Entscheidend ist nicht nur eine einzelne Szene. Die FSK beurteilt den Film als Gesamtwerk. Eine drastische Szene kann je nach Kontext unterschiedlich bewertet werden. Ein Film kann Gewalt kritisch zeigen oder Gewalt als scheinbar richtige Lösung darstellen. Genau dieser Unterschied ist für den Jugendschutz zentral.

Prüft die FSK auch, ob ein Film strafbar ist?

Nicht im eigentlichen Sinne. Die FSK ist keine Staatsanwaltschaft und kein Strafgericht.

Sie prüft in erster Linie Jugendschutz. Wenn sich im Verfahren Hinweise auf strafrechtliche Probleme ergeben, kann dies allerdings dazu führen, dass kein Kennzeichen erteilt wird. Die abschließende Entscheidung über Strafbarkeit liegt aber bei Staatsanwaltschaften und Gerichten.

Ein Film kann trotz FSK-Freigabe später strafrechtlich beanstandet werden. Umgekehrt kann ein Film keine FSK-Kennzeichnung erhalten, ohne dass er deshalb automatisch strafbar wäre.

Was bedeutet „Keine Kennzeichnung“?

„Keine Kennzeichnung“ bedeutet: Die FSK vergibt keine der gesetzlichen Altersfreigaben. Der Film erhält also weder FSK 0, noch FSK 6, 12, 16 oder 18.

Das ist nicht dasselbe wie „verboten“.

Die Entscheidung bedeutet zunächst nur, dass der Film nicht in das System der Alterskennzeichen eingeordnet wird. Gründe können zum Beispiel eine schwere Jugendgefährdung, eine problematische Gewaltdarstellung, Selbstjustiz als positives Leitbild oder andere erhebliche Jugendschutzbedenken sein.

Eine verweigerte Kennzeichnung ist aber keine Indizierung, keine Beschlagnahme, keine Einziehung und kein allgemeines Aufführungsverbot.

Kann die FSK einen Film verbieten?

Nein. Die FSK kann keinen Film verbieten.

Ein echtes Verbot kann sich nur aus anderen rechtlichen Gründen ergeben, insbesondere aus dem Strafrecht oder aus gerichtlichen Entscheidungen. Denkbar sind etwa Fälle von Volksverhetzung, strafbarer Gewaltdarstellung, verfassungsfeindlicher Propaganda oder bestimmten pornografischen Inhalten.

Ob ein Film strafbar ist, entscheiden nicht die FSK-Prüfer, sondern die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.

Darf ein Film ohne FSK-Kennzeichnung im Kino gezeigt werden?

Grundsätzlich kann ein nicht gekennzeichneter Film Erwachsenen öffentlich vorgeführt werden. Minderjährige müssen dann zuverlässig ausgeschlossen werden.

Das bedeutet praktisch: Der Kinobetreiber trägt ein eigenes rechtliches Risiko. Er muss sicherstellen, dass keine Kinder oder Jugendlichen Zugang erhalten. Außerdem sollte vorab geprüft werden, ob der Film möglicherweise schwer jugendgefährdend, indiziert oder strafrechtlich problematisch ist.

Eine Vorführung ausschließlich vor Erwachsenen ist also nicht automatisch verboten. Sie ist aber rechtlich und wirtschaftlich riskanter als die Vorführung eines Films mit FSK-Kennzeichen.

Warum heißt es dann oft, der Film dürfe nicht gezeigt werden?

Weil zwischen rechtlicher Möglichkeit und wirtschaftlicher Realität ein großer Unterschied liegt.

Ein Film ohne FSK-Kennzeichnung wird im regulären Markt kaum verwertbar sein. Große Kinoketten, Streamingdienste, Fernsehsender, Händler und Plattformen wollen keine ungeklärten Jugendschutz- und Strafrechtsrisiken übernehmen. Auch Werbung, Pressearbeit und Vertrieb sind deutlich schwieriger.

Rechtlich ist das kein klassisches Verbot. Wirtschaftlich kann es aber ähnlich wirken. Für Produzenten kann eine verweigerte FSK-Kennzeichnung bedeuten, dass ein wichtiger Markt praktisch wegbricht.

Was ist der Unterschied zwischen FSK 18 und „Keine Kennzeichnung“?

FSK 18 heißt offiziell „Keine Jugendfreigabe“. Der Film darf Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden, ist aber für Erwachsene regulär gekennzeichnet.

„Keine Kennzeichnung“ bedeutet dagegen: Der Film erhält überhaupt kein gesetzliches Alterskennzeichen. Er ist damit nicht regulär im FSK-System eingeordnet.

Dieser Unterschied ist enorm. FSK 18 ist ein normales Marktkennzeichen. Der Film kann für Erwachsene vertrieben, beworben und gezeigt werden, soweit keine anderen Verbote eingreifen.

Ein Film ohne Kennzeichnung ist dagegen ein Risikoprodukt. Er kann Erwachsenen zwar unter bestimmten Voraussetzungen gezeigt werden, aber viele Marktteilnehmer werden eine Auswertung ablehnen.

Was ist die BzKJ?

BzKJ steht für Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz. Früher war in diesem Zusammenhang oft von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die Rede.

Die BzKJ vergibt keine FSK-Altersfreigaben. Ihre zentrale Aufgabe ist unter anderem die Führung der Liste jugendgefährdender Medien. Wird ein Medium in diese Liste aufgenommen, spricht man von Indizierung.

Was ist eine Indizierung?

Eine Indizierung bedeutet, dass ein Medium als jugendgefährdend in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen wird.

Das führt nicht automatisch dazu, dass Erwachsene den Film nicht mehr sehen dürfen. Es führt aber zu erheblichen Beschränkungen. Indizierte Medien dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen grundsätzlich nicht offen beworben, nicht frei präsentiert und nicht ohne Alterskontrolle vertrieben werden.

Für den Markt ist eine Indizierung deshalb gravierend. Ein indizierter Film verschwindet zwar nicht zwingend vollständig, aber er verliert den normalen öffentlichen Vertriebsweg.

Kann die BzKJ einen Film indizieren, wenn er bereits ein FSK-Kennzeichen hat?

Grundsätzlich nein.

Das ist ein besonders wichtiger Punkt. Hat ein Film ein reguläres FSK-Kennzeichen erhalten, also FSK 0, 6, 12, 16 oder 18, ist eine spätere Indizierung dieser gekennzeichneten Fassung grundsätzlich ausgeschlossen.

Das gilt auch für FSK 18. Die Altersstufe „Keine Jugendfreigabe“ bedeutet gerade: Der Film ist nicht für Minderjährige freigegeben, wird aber nicht als so jugendgefährdend eingestuft, dass ihm jedes FSK-Kennzeichen verweigert werden müsste.

Ein FSK-Kennzeichen ist daher mehr als nur ein Altersaufkleber. Es schafft Marktsicherheit und schützt die konkrete gekennzeichnete Fassung grundsätzlich vor einer späteren Indizierung durch die BzKJ.

Wann kann die BzKJ dann einschreiten?

Die BzKJ wird vor allem dann relevant, wenn ein Film kein FSK-Kennzeichen hat.

Nicht gekennzeichnete Filme können auf Antrag oder Anregung indiziert werden. Das ist einer der Gründe, warum eine verweigerte FSK-Kennzeichnung so problematisch ist. Der Film ist nicht automatisch verboten, aber er steht jugendschutzrechtlich deutlich unsicherer da.

Relevant können außerdem abweichende Fassungen sein. Wenn ein Film in einer bestimmten Fassung ein FSK-Kennzeichen hat, bedeutet das nicht automatisch, dass jede andere Fassung geschützt ist. Eine ungekürzte, veränderte oder anders zusammengesetzte Version kann rechtlich neu zu bewerten sein.

Was bedeutet das Verhältnis zwischen FSK und BzKJ praktisch?

Das Verhältnis lässt sich so zusammenfassen:

Ein Film mit FSK-Kennzeichen ist altersmäßig eingeordnet und grundsätzlich vor Indizierung geschützt.

Ein Film mit FSK 18 darf nicht an Minderjährige abgegeben oder ihnen vorgeführt werden, ist aber für Erwachsene regulär auswertbar.

Ein Film ohne FSK-Kennzeichen darf Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden und kann unter bestimmten Voraussetzungen indiziert werden.

Die BzKJ ersetzt also nicht die FSK. Sie ist auch keine zweite FSK-Instanz. Sie hat eine andere Aufgabe: Sie prüft jugendgefährdende Medien im Rahmen der Indizierung. Bei bereits gekennzeichneten Filmen ist ihr Einschreiten aber grundsätzlich gesperrt.

Was ist die SPIO/JK?

Die SPIO/JK ist die Juristenkommission der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft.

Sie prüft nicht die Jugendgeeignetheit eines Films. Sie prüft vor allem, ob gegen die Verbreitung eines Films schwerwiegende strafrechtliche Bedenken bestehen.

Für Produzenten und Verleiher kann eine solche Prüfung wichtig sein, wenn ein Film keine FSK-Kennzeichnung erhalten hat. Ein SPIO/JK-Gutachten ist aber keine staatliche Genehmigung. Es bindet weder Staatsanwaltschaften noch Gerichte.

Es kann aber in der Praxis helfen, strafrechtliche Risiken besser einzuschätzen und gegenüber Geschäftspartnern zu dokumentieren, dass eine rechtliche Prüfung stattgefunden hat.

Kann ein Film trotz FSK-Kennzeichen strafbar sein?

Ja. Die Indizierungssperre bedeutet nicht, dass ein Film strafrechtlich unangreifbar wäre.

Ein FSK-Kennzeichen schützt grundsätzlich vor Indizierung durch die BzKJ. Es schützt aber nicht absolut vor Strafverfolgung, Beschlagnahme oder gerichtlicher Einziehung.

Das ist eine wichtige Unterscheidung: Jugendschutzrecht und Strafrecht sind zwei verschiedene Ebenen. Die FSK prüft Altersfreigaben. Die BzKJ prüft Indizierungen. Strafgerichte prüfen Straftatbestände.

Ein Film mit FSK-Kennzeichen kann daher in Ausnahmefällen trotzdem strafrechtlich problematisch sein. Umgekehrt ist ein Film ohne FSK-Kennzeichen nicht automatisch strafbar.

Ist eine verweigerte FSK-Kennzeichnung Zensur?

Juristisch ist der Begriff „Zensur“ problematisch.

Im Alltag meint „Zensur“ oft jede starke Beschränkung einer Veröffentlichung. Rechtlich meint Zensur vor allem eine staatliche Vorabkontrolle, bei der eine Veröffentlichung verhindert wird. Die FSK ist aber keine staatliche Zensurbehörde und spricht kein staatliches Filmverbot aus.

Deshalb ist die Aussage „Die FSK hat den Film verboten“ rechtlich betrachtet falsch.

Gleichzeitig darf man die praktische Wirkung nicht kleinreden. Wenn ein Film ohne FSK-Kennzeichen kaum Kinoverleih, keine Streamingplattform, keinen Handel und keine reguläre Werbung findet, entsteht ein erheblicher wirtschaftlicher Druck. Das ist kein klassisches staatliches Verbot, kann aber faktisch wie eine Marktsperre wirken.

Warum ist der Begriff „faktisches Verbot“ trotzdem heikel?

Weil er zwei unterschiedliche Dinge vermischt.

Ein rechtliches Verbot bedeutet: Der Staat untersagt die Verbreitung oder Vorführung. Wer dagegen verstößt, riskiert Sanktionen.

Ein faktisches Marktproblem bedeutet: Der Film ist rechtlich nicht zwingend verboten, findet aber kaum wirtschaftliche Verwertungspartner.

Bei einer verweigerten FSK-Kennzeichnung liegt regelmäßig eher das zweite Problem vor. Der Film darf Erwachsenen nicht automatisch vorenthalten werden. Aber viele Unternehmen werden ihn aus Risiko- und Compliance-Gründen nicht anbieten.

Für die öffentliche Debatte ist diese Unterscheidung wichtig. Wer pauschal von „Zensur“ spricht, verkürzt die Rechtslage. Wer die wirtschaftlichen Folgen verharmlost, verkennt die praktische Macht des FSK-Systems.

Was bedeutet das für Produzenten?

Produzenten sollten den Jugendschutz nicht erst kurz vor Veröffentlichung prüfen. Gerade bei Filmen mit harter Gewalt, Selbstjustiz, sexualisierter Gewalt, politisch aufgeladenen Motiven oder drastischen Rachedarstellungen sollte frühzeitig eine rechtliche und jugendschutzrechtliche Risikoeinschätzung erfolgen.

Wer erst nach Fertigstellung erfährt, dass der Film kein FSK-Kennzeichen erhält, steht vor einem großen Problem. Dann bleiben meist nur eine Schnittfassung, eine erneute Vorlage, eine SPIO/JK-Prüfung oder eine stark eingeschränkte Erwachsenen-Auswertung.

Für die Finanzierung ist das bislang gefährlich. Wenn der deutsche Markt Teil der Kalkulation ist, kann eine verweigerte FSK-Kennzeichnung die gesamte Auswertung gefährden.

Was bedeutet das für Verleiher und Plattformen?

Verleiher und Plattformen brauchen rechtliche Planbarkeit.

Ein Film mit FSK-Kennzeichen ist deutlich besser kalkulierbar. Er hat eine anerkannte Altersfreigabe und ist grundsätzlich vor Indizierung geschützt. Das gilt auch für FSK 18.

Ein Film ohne FSK-Kennzeichen ist deutlich riskanter. Er darf zwar nicht automatisch als verboten behandelt werden. Er kann aber indiziert werden, darf Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden, kann Werberisiken auslösen und muss strafrechtlich sorgfältig geprüft werden.

Deshalb werden große Plattformen, Händler, Fernsehsender und Kinoketten solche Filme regelmäßig meiden.

Was bedeutet das für Kinobetreiber?

Kinobetreiber können einen Film ohne FSK-Kennzeichnung grundsätzlich vor Erwachsenen zeigen. Sie sollten dies aber nicht leichtfertig tun.

Erforderlich sind sichere Alterskontrollen, klare Kommunikation, rechtliche Vorprüfung und eine dokumentierte Risikoeinschätzung. Außerdem sollte geprüft werden, ob der Film bereits indiziert ist oder ob schwer jugendgefährdende oder strafrechtlich relevante Inhalte im Raum stehen.

Wer hier Fehler macht, riskiert nicht nur Ärger mit Behörden, sondern auch ordnungsrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen.

Was bedeutet das für Zuschauer?

Erwachsene haben grundsätzlich ein Recht darauf, auch harte, provozierende oder unbequeme Filme zu sehen. Kunstfreiheit schützt nicht nur gefällige Kunst.

Das bedeutet aber nicht, dass jeder Film ohne Einschränkungen beworben, vertrieben oder Jugendlichen zugänglich gemacht werden darf. Der Jugendschutz zieht Grenzen. Das Strafrecht zieht weitere Grenzen.

Bei Erwachsenen geht es daher weniger um ein allgemeines Seh-Verbot, sondern um die Frage, ob und wie ein Film rechtssicher angeboten werden kann.

Was ist die richtige Einordnung im Fall Uwe Boll: Schaden durch FSK oder geschickte Vermarktung der Aufregung?

Die Debatte sollte sauber zwischen rechtlicher Wirkung, wirtschaftlicher Wirkung und kommunikativer Wirkung unterscheiden.

Rechtlich gilt: Die FSK kann den Film nicht verbieten. Eine verweigerte FSK-Kennzeichnung ist keine Indizierung, keine Beschlagnahme und kein Strafurteil. Der Film ist dadurch nicht automatisch illegal.

Wirtschaftlich gilt: Ohne FSK-Kennzeichen war bislang eine reguläre Auswertung in Deutschland erheblich erschwert. Große Kinos, Streamingplattformen, Händler und Sender werden einen solchen Film regelmäßig nicht anbieten. Außerdem kann ein nicht gekennzeichneter Film grundsätzlich Gegenstand eines Indizierungsverfahrens werden.

Kommunikativ gilt aber auch: Die verweigerte FSK-Kennzeichnung kann selbst zum Werbemittel werden. Gerade bei einem Film, der politisch aufgeladene Themen wie Selbstjustiz und gesellschaftliche Reizpunkte verbindet, kann die Aufregung zusätzliche Aufmerksamkeit erzeugen. Was für klassische Verleiher ein Problem ist, kann für direkte Vermarktung, internationale Auswertung, Social Media und ein bereits polarisiertes Publikum ein Vorteil sein.

Bei Uwe Boll kommt hinzu: Man muss seine Filme nicht für große Filmkunst halten, um anzuerkennen, dass er seine eigene öffentliche Rolle sehr gut beherrscht. Boll war immer auch Provokateur, Selbstvermarkter und Verkäufer seiner eigenen Kontroversen. Die Frage liegt daher nahe, ob die Empörung über die FSK-Entscheidung nicht nur ein Ärgernis für ihn ist, sondern zugleich Teil der Vermarktung wird.

Das bedeutet nicht, dass die FSK-Entscheidung für ihn wirtschaftlich folgenlos wäre. Der reguläre deutsche Markt bleibt ohne Kennzeichen schwer erreichbar. Aber die Aufregung kann dem Film zugleich ein Publikum verschaffen, das ihn gerade deshalb sehen will, weil über ihn gestritten wird.

Der präzise Befund lautet daher: Kein FSK-Kennzeichen ist kein rechtliches Totalverbot. Es ist ein erhebliches Markt- und Vertriebsproblem. Im konkreten Fall kann die Kontroverse aber zugleich Aufmerksamkeit erzeugen, die Boll wirtschaftlich und kommunikativ zu nutzen weiß.

Fazit

Die Diskussion um Uwe Bolls Film zeigt ein Grundproblem des deutschen Jugendmedienschutzes: Die FSK verbietet keine Filme, aber ihre Entscheidungen bestimmen den Markt erheblich mit.

Eine fehlende FSK-Kennzeichnung bedeutet nicht automatisch, dass ein Film in Deutschland verboten ist. Erwachsene können einen solchen Film unter bestimmten Voraussetzungen sehen. Kinos können ihn auf eigenes rechtliches Risiko vor volljährigem Publikum zeigen.

Gleichzeitig ist klar: Ohne FSK-Kennzeichnung wird der reguläre Vertrieb fast unmöglich. Der Film verliert nicht nur die normale Marktfähigkeit, sondern auch den Schutz, den ein FSK-Kennzeichen vor einer Indizierung durch die BzKJ bietet.

Der Fall Uwe Boll zeigt aber noch eine zweite Seite. Eine verweigerte FSK-Kennzeichnung kann wirtschaftlich schaden, aber sie kann auch Aufmerksamkeit erzeugen. Gerade in Zeiten sozialer Medien kann ein Streit über angebliche Zensur, politische Motive und Jugendschutz den Film stärker ins Gespräch bringen als eine normale Werbekampagne. Aus einem Verwertungshindernis kann so zumindest teilweise ein Vermarktungsimpuls werden.

Das passt zu Boll als öffentlicher Figur. Er ist seit Jahren nicht nur Regisseur, sondern auch Provokateur und Selbstvermarkter. Wer seine Filme kritisch sieht, kann trotzdem anerkennen, dass er Kontroversen für sich zu nutzen weiß. Die FSK-Entscheidung kann deshalb beides zugleich sein: ein echtes Problem für die reguläre deutsche Auswertung und ein Anlass für zusätzliche Aufmerksamkeit, die dem Film auf anderen Wegen nützt.

Gerade deshalb muss die Debatte präzise geführt werden. Jugendschutz ist nicht automatisch Zensur. Eine verweigerte FSK-Kennzeichnung ist kein staatliches Filmverbot. Aber sie kann wirtschaftlich so einschneidend sein, dass Produzenten und Verleiher kaum noch Zugang zum regulären Markt haben. Ob die dadurch ausgelöste Aufregung im Einzelfall schadet oder sogar nützt, hängt davon ab, ob der Film ein Publikum erreicht, das gerade wegen der Kontroverse neugierig wird.

LG Frankfurt: Warum auch ein spontanes Handyvideo nicht einfach frei genutzt werden darf

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.05.2025 entschieden, dass auch eine einfache, unbearbeitete Handyaufnahme eines aktuellen Ereignisses rechtlich geschützt sein kann. Die Entscheidung ist besonders relevant, weil Smartphoneaufnahmen heute immer häufiger entstehen, geteilt, gezeigt und vor allem über Social Media verbreitet werden.

Worum ging es?

Ausgangspunkt war ein Hochwasserereignis auf der B10. Eine Privatperson filmte mit dem Smartphone, wie sich Wassermassen auf eine Bundesstraße ergossen. Das Video war nicht inszeniert, nicht geschnitten und nicht gestalterisch bearbeitet. Es war eine spontane Aufnahme eines realen Geschehens.

Der Kläger betrieb eine Nachrichtenagentur. Er machte geltend, der Ersteller des Videos habe ihm noch am Abend des Ereignisses die ausschließlichen kommerziellen Nutzungsrechte eingeräumt. Die Beklagte, ebenfalls eine Medienagentur, bot kurz darauf dieselben Aufnahmen beziehungsweise Standbilder aus dem Video über Newsletter und Webseite zur Lizenzierung an. Teilweise wurde das Material mit dem Wasserzeichen der Beklagten versehen und an Dritte weitergegeben.

Der Kläger verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.

Kein Filmwerk, aber trotzdem geschützt

Das Gericht stellte zunächst klar: Die Aufnahme war kein Filmwerk im klassischen Sinn. Dafür fehlte es an schöpferischer Gestaltung, also etwa an Regie, bewusster Bildgestaltung, Schnitt oder einer sonstigen kreativen Umsetzung.

Das half der Beklagten aber nicht. Denn das Video war nach Auffassung des Gerichts jedenfalls als Laufbild geschützt. Laufbilder sind Bild- oder Bild-Ton-Folgen, die zwar nicht die Schöpfungshöhe eines Filmwerks erreichen, aber dennoch Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießen.

Das ist für die Praxis entscheidend. Auch einfache Smartphonevideos, spontane Clips von Naturereignissen, aktuelle Ereignisvideos oder schnell aufgenommene Alltagsszenen können rechtlich geschützt sein. Wer solche Inhalte gewerblich nutzt, braucht belastbare Nutzungsrechte.

Exklusive Rechte können auch mündlich eingeräumt werden

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung liegt bei der Frage, ob der Kläger tatsächlich ausschließliche Nutzungsrechte erworben hatte. Das Gericht hörte dazu den Ersteller des Videos als Zeugen an und hielt seine Aussage für glaubhaft.

Nach Überzeugung der Kammer war vereinbart worden, dass die Nachrichtenagentur das Video exklusiv erhalten und kommerziell verwerten sollte. Der Ersteller sollte an späteren Verkäufen beteiligt werden. Für das Gericht war das ein starkes Indiz dafür, dass nicht nur ein einfaches Nutzungsrecht gemeint war, sondern ein ausschließliches Nutzungsrecht.

Wichtig ist dabei: Eine solche Rechteübertragung muss nicht zwingend sofort schriftlich erfolgen. Auch eine mündliche Vereinbarung kann wirksam sein. Für die Praxis ist das aber riskant. Wer später beweisen muss, dass er exklusive Rechte erworben hat, steht ohne klare Dokumentation schnell vor erheblichen Beweisproblemen.

Social Media macht ein Video nicht gemeinfrei

Die Beklagte argumentierte unter anderem, das Video sei bereits in sozialen Medien verbreitet gewesen. Auch das überzeugte das Gericht nicht.

Nach Auffassung des LG Frankfurt führt das Teilen eines Inhalts auf Social-Media-Plattformen nicht dazu, dass der Ersteller seine Rechte verliert. Plattformen erhalten nach ihren Nutzungsbedingungen in der Regel nur einfache Nutzungsrechte. Daraus folgt nicht, dass jeder Dritte das Material frei kopieren, lizenzieren oder kommerziell auswerten darf.

Auch eine vorherige Verbreitung in sozialen Medien schließt nicht automatisch aus, dass der Ersteller später einem Dritten ausschließliche Nutzungsrechte einräumt. Frühere einfache Rechte können zwar bestehen bleiben. Neue Lizenzen, die nach einer exklusiven Rechteübertragung an einen Dritten eingeräumt werden sollen, können aber ins Leere gehen.

Kein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten

Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt: Wer von einer Person Rechte erhält, die gar nicht berechtigt ist, kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben. Nutzungsrechte werden im Urheberrecht nicht gutgläubig erworben.

Die Beklagte hatte sich darauf berufen, ein Instagram-Nutzer habe behauptet, zur Rechteeinräumung berechtigt zu sein. Das genügte dem Gericht nicht. Gerade wenn ein Video bereits in sozialen Medien kursiert, muss ein professioneller Nutzer besonders sorgfältig prüfen, wer der tatsächliche Rechteinhaber ist.

Eine Chatnachricht, ein Screenshot oder die bloße Behauptung eines angeblichen Uploaders reichen bei wertvollem oder viralem Content regelmäßig nicht aus. Erforderlich sind eine saubere Rechtekette, Identitätsprüfung, möglichst Originaldateien, klare Lizenzbedingungen und eine dokumentierte Zusicherung zur Rechteinhaberschaft.

Warum die Entscheidung über den Einzelfall hinaus wichtig ist

Die Entscheidung hat eine erhebliche praktische Bedeutung, weil Smartphoneaufnahmen heute eine immer größere Rolle spielen. Nahezu jeder kann aktuelle Ereignisse sofort filmen, weiterleiten, auf Plattformen hochladen oder in sozialen Netzwerken zeigen. Gerade bei Unfällen, Naturereignissen, Demonstrationen, Konzerten, Sportveranstaltungen oder lokalen Nachrichten entstehen wichtige Aufnahmen oft nicht mehr zuerst durch professionelle Kamerateams, sondern durch private Smartphones.

Dadurch steigt zugleich das Risiko, dass solche Inhalte vorschnell übernommen werden. Ein Video wird auf Instagram, TikTok, X, Facebook oder in Messenger-Gruppen geteilt und wirkt dadurch für viele Nutzer frei verfügbar. Genau hier setzt die Entscheidung des LG Frankfurt an: Sichtbarkeit bedeutet nicht Rechtefreiheit. Auch wenn ein Video bereits öffentlich kursiert, kann es weiterhin geschützt sein. Wer es übernimmt, einbettet, verbreitet, mit einem eigenen Wasserzeichen versieht oder kommerziell verwertet, benötigt dafür eine tragfähige rechtliche Grundlage.

Das gilt nicht nur für Medienunternehmen. Auch Unternehmen, Vereine, Veranstalter, Werbeagenturen und Betreiber von Social-Media-Kanälen nutzen zunehmend fremde Smartphoneaufnahmen, etwa zur schnellen Berichterstattung, für Kampagnen, für Reels, für Webseiten oder für Newsletter. Die Entscheidung zeigt, dass bei solchen Inhalten dieselbe Sorgfalt erforderlich ist wie bei professionell produzierten Fotos und Videos.

Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen bloßem Anschauen, Teilen innerhalb einer Plattform und eigenständiger Nutzung. Wer ein Video nur sieht, erhält keine Nutzungsrechte. Wer es von einem Nutzer zugeschickt bekommt, muss prüfen, ob dieser überhaupt berechtigt ist, Rechte einzuräumen. Und wer Standbilder aus einem Video verwendet, nutzt ebenfalls geschütztes Material.

Die zunehmende Bedeutung von Smartphoneaufnahmen auf Social Media macht das Urteil deshalb besonders relevant. Je schneller Inhalte entstehen und verbreitet werden, desto wichtiger wird eine saubere Rechteklärung. Geschwindigkeit, Reichweite und Viralität ersetzen keine Lizenz.

Die Folgen für die Beklagte

Das LG Frankfurt verurteilte die Beklagte weit überwiegend. Sie durfte das Video und Standbilder daraus nicht weiter vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen, soweit dies wie auf ihrer Webseite geschehen war. Außerdem musste sie Auskunft erteilen, insbesondere über Zeitraum, Verbreitungswege, Umfang der Nutzung, gewerbliche Abnehmer und erzielte Umsätze.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beklagte Schadensersatz schuldet. Auch die Abmahnkosten in Höhe von 1.295,43 Euro musste sie erstatten. Der Streitwert wurde auf 25.000 Euro festgesetzt.

Nur hinsichtlich einer Veröffentlichung auf einer Drittseite blieb die Klage teilweise ohne Erfolg, weil diese konkrete Veröffentlichung der Beklagten nicht ohne Weiteres zugerechnet werden konnte.

Fazit

Das LG Frankfurt stärkt die Rechte an einfachen Handyvideos. Auch spontane Smartphoneaufnahmen können als Laufbilder geschützt sein. Wer solche Aufnahmen ohne belastbare Rechte nutzt oder weiterlizenziert, riskiert Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Abmahnkosten.

Für die Praxis ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie zwei verbreitete Irrtümer korrigiert: Ein Video ist nicht deshalb frei, weil es nicht besonders kreativ ist. Und ein Video ist nicht deshalb frei, weil es bereits auf Social Media kursiert.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum: 21.05.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 299/24

OLG Düsseldorf: Schutzrechtsmeldung auf der Plattform kann teuer werden

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16. April 2026 eine für den Online-Handel wichtige Entscheidung getroffen: Wer als Rechteinhaber eine angebliche Schutzrechtsverletzung bei einer Verkaufsplattform meldet, trägt ein erhebliches Risiko, wenn sich der Vorwurf später als unbegründet herausstellt. Das gilt nicht nur bei Patenten, sondern kann auch bei Meldungen wegen Marken, Designs, Urheberrechten, Gebrauchsmustern oder anderen Schutzrechten relevant werden.

Worum ging es?

Die Klägerin vertrieb Zubehör für Küchengeräte über eine große Online-Handelsplattform. Die Beklagte war Inhaberin mehrerer Schutzrechte und meldete der Plattform, dass zwei Angebote der Klägerin diese Rechte verletzen würden. Daraufhin wurden die betroffenen Angebote zeitweise gesperrt.

Für die Klägerin bedeutete das: Über diesen wichtigen Vertriebskanal konnten die Produkte nicht mehr verkauft werden. Sie wehrte sich zunächst außergerichtlich, erwirkte anschließend einstweilige Verfügungen und verlangte im Hauptsacheverfahren Unterlassung sowie Schadensersatz.

Auch wenn der konkrete Fall Patente betraf, ist die Entscheidung für alle Unternehmen wichtig, die Schutzrechtsmeldungen auf Plattformen einsetzen oder von solchen Meldungen betroffen sind.

Warum war die Plattformmeldung problematisch?

Das OLG Düsseldorf stellt klar: Eine unberechtigte Infringement-Meldung an eine Online-Plattform kann rechtlich wie eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung wirken. Entscheidend ist nicht allein, ob der Rechteinhaber ausdrücklich schreibt: „Bitte sperren Sie dieses Angebot.“ Es reicht, dass die Meldung aus Sicht der Plattform Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Angebots auslöst und geeignet ist, eine Sperrung herbeizuführen.

Für Unternehmer ist das der zentrale Punkt der Entscheidung: Eine Plattformmeldung ist kein unverbindlicher Hinweis. Sie kann unmittelbar in den Geschäftsbetrieb eines Konkurrenten eingreifen, wenn sie zur Sperrung eines Angebots führt oder eine solche Sperrung ernsthaft nahelegt.

Das gilt unabhängig davon, ob die Meldung auf ein Patent, eine Marke, ein Design, ein Urheberrecht oder ein anderes Schutzrecht gestützt wird. Entscheidend ist die Wirkung: Wird ein Angebot blockiert, verliert der betroffene Händler zumindest vorübergehend einen Vertriebskanal.

Kein bloßer Meinungsaustausch

Die Beklagte argumentierte, sie habe lediglich eine mögliche Rechtsverletzung gemeldet. Das überzeugte das Gericht nicht. Wer das formalisierte Beschwerdesystem einer Plattform nutzt, will typischerweise nicht nur über Rechtsfragen diskutieren. Aus Sicht der Plattform geht es darum, auf eine behauptete Rechtsverletzung zu reagieren.

Gerade Plattformbetreiber können komplizierte Schutzrechtsfragen oft nicht vertieft prüfen. Ob ein Produkt ein Patent verletzt, ob eine Marke verwechslungsfähig benutzt wird, ob ein Design einen ähnlichen Gesamteindruck hervorruft oder ob ein Foto urheberrechtlich geschützt übernommen wurde, lässt sich nicht immer schnell und zuverlässig klären. Häufig wird die Plattform daher vorsorglich reagieren, um eigene Risiken zu vermeiden.

Das Gericht betont deshalb: Der Rechteinhaber kann die Verantwortung nicht einfach auf die Plattform verschieben. Wer eine Schutzrechtsverletzung meldet, muss vorher sorgfältig prüfen, ob der Vorwurf wirklich trägt.

Die gemeldeten Schutzrechtsverletzungen lagen nicht vor

Das OLG Düsseldorf kam im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Produkte der Klägerin die geltend gemachten Rechte nicht verletzten. Die Beklagte konnte ihre Vorwürfe nicht ausreichend begründen.

Diese Wertung lässt sich für andere Schutzrechte verallgemeinern: Wer eine Plattformmeldung wegen einer Marke, eines Designs, eines Urheberrechts, eines Patents oder eines Gebrauchsmusters abgibt, muss den Verletzungsvorwurf belastbar prüfen. Eine bloße Vermutung genügt nicht. Ebenso riskant ist es, mehrere Schutzrechte pauschal zu nennen, ohne für jedes einzelne Recht nachvollziehbar darzulegen, warum gerade dieses Recht verletzt sein soll.

Unterlassung und Schadensersatz

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf im Ergebnis. Die Beklagte musste es unterlassen, entsprechende Beschwerden gegenüber der Plattform zu erheben, soweit die behaupteten Schutzrechtsverletzungen nicht bestehen.

Außerdem musste sie Schadensersatz leisten. Der zugesprochene Betrag setzte sich zusammen aus entgangenem Gewinn wegen der Angebotssperrungen sowie Kosten für anwaltliche und patentanwaltliche Rechtsverfolgung. Insgesamt ging es um 36.398,64 Euro zuzüglich Zinsen.

Besonders praxisrelevant ist auch: Die Kosten für die Abwehr einer unberechtigten Plattformmeldung können ersatzfähig sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Einschaltung fachkundiger Berater aus Sicht des betroffenen Unternehmens erforderlich und zweckmäßig war.

Warum die Entscheidung für Online-Händler wichtig ist

Online-Plattformen sind für viele Händler kein Nebenschauplatz, sondern ein zentraler Vertriebskanal. Wird ein wichtiges Angebot dort gesperrt, kann das sofort zu Umsatzausfällen, Rankingverlusten und Folgeproblemen führen.

Das gilt bei allen Arten von Schutzrechtsmeldungen. Markenbeschwerden können Listings blockieren, Designbeschwerden können Produktseiten entfernen, urheberrechtliche Meldungen können Bilder oder Angebote betreffen, und technische Schutzrechte können ganze Produktlinien treffen.

Dass ein Produkt auch über andere Shops oder Plattformen verkauft werden kann, entlastet den meldenden Rechteinhaber nicht automatisch. Wenn ein bedeutender Vertriebskanal wegbricht, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung nahe.

Was Rechteinhaber vor einer Meldung beachten sollten

Rechteinhaber dürfen ihre Schutzrechte verteidigen. Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Plattformmeldungen generell unzulässig sind. Sie zeigt aber, dass eine vorschnelle oder schlecht begründete Meldung teuer werden kann.

Vor einer Meldung sollte geprüft werden, ob das Schutzrecht tatsächlich besteht, ob es noch wirksam ist, ob der gemeldete Artikel oder Inhalt überhaupt in den Schutzbereich fällt und ob eine rechtliche Ausnahme eingreifen kann. Bei Marken kann etwa Erschöpfung oder beschreibende Benutzung relevant sein. Bei Designs kommt es auf den Gesamteindruck an. Bei Urheberrechten muss geklärt werden, ob überhaupt ein geschütztes Werk vorliegt und ob Rechte beim meldenden Unternehmen liegen. Bei Patenten und Gebrauchsmustern ist zu prüfen, ob alle Merkmale des Schutzanspruchs verwirklicht sind.

Wer mehrere Schutzrechte meldet, sollte jedes einzelne sauber prüfen und dokumentieren. Eine Plattformmeldung sollte nicht als Druckmittel eingesetzt werden, um einen Wettbewerber schnell aus dem Markt zu drängen.

In vielen Fällen kann es sinnvoller sein, zunächst den Anbieter direkt anzuschreiben, etwa mit einer Berechtigungsanfrage oder Abmahnung. Erst wenn dieser Weg nicht ausreicht oder besondere Eilgründe bestehen, sollte eine Plattformmeldung erwogen werden.

Was betroffene Händler tun können

Wer von einer unberechtigten Plattformmeldung betroffen ist, sollte schnell handeln. Wichtig sind die Sicherung aller Plattformnachrichten, die Dokumentation der Sperrzeiträume, Verkaufszahlen vor und nach der Sperrung sowie eine rechtliche Prüfung des behaupteten Schutzrechts.

Kommt der Vorwurf nicht in Betracht, können Unterlassungsansprüche, die Rücknahme der Meldung, einstweiliger Rechtsschutz und Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Auch entgangener Gewinn kann ersatzfähig sein, wenn er nachvollziehbar dargelegt und geschätzt werden kann.

Betroffene Händler sollten außerdem prüfen, ob die Meldung nur ein einzelnes Angebot betrifft oder ob weitere Plattformrisiken bestehen, etwa Account-Maßnahmen, Rankingverluste oder wiederholte Beschwerden.

Fazit

Das OLG Düsseldorf stärkt die Position von Online-Händlern gegen unbegründete Schutzrechtsmeldungen. Wer als Rechteinhaber eine Plattformbeschwerde nutzt, greift nicht nur abstrakt in einen Streit zwischen Wettbewerbern ein, sondern kann den Vertrieb des anderen Unternehmens unmittelbar blockieren.

Für Unternehmer im E-Commerce lautet die praktische Botschaft: Schutzrechtsmeldungen auf Plattformen sind ein scharfes Schwert. Wer es ohne tragfähige Grundlage einsetzt, riskiert Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung erheblicher Rechtsverfolgungskosten.

Das gilt nicht nur für Patente, sondern für Schutzrechte insgesamt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Datum: 16. April 2026
Aktenzeichen: 2 U 87/24
Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 4b O 19/23

BGH setzt Leitplanken für Kostenerstattung nach Urheberrechts-Abmahnungen

Wer eine urheberrechtliche Abmahnung erhält, steht oft vor zwei schnellen Entscheidungen: Unterlassungserklärung abgeben – ja oder nein? Und: Muss sofort ein Anwalt ran, obwohl das teuer ist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. März 2026 in der Sache „Burgundy Nights“ wichtige Klarstellungen geliefert, wann der Abgemahnte seine Verteidigungskosten ersetzt verlangen kann – und wann nicht.

Worum ging es konkret?

Ein international bekannter Künstler hatte festgestellt, dass ein anderer Künstler drei seiner Gemälde als Motiv übernommen, eigene Gemälde danach angefertigt, signiert, verkauft und Fotos davon auf Instagram veröffentlicht hatte. Der Rechteinhaber ließ abmahnen und verlangte unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Beigefügt war ein Formulierungsvorschlag, der allgemein auf „Kunstwerke“ des Künstlers abstellte. Der Abgemahnte wies die Abmahnung anwaltlich zurück und verlangte seinerseits die Erstattung seiner Anwaltskosten – mit dem Argument, die Abmahnung sei formal unwirksam, weil der Hinweis nach § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG fehle (also der Hinweis, dass die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die konkrete Verletzung hinausgehe).

Am Ende landete der Streit über genau diese Kostenerstattung beim BGH.

Die Kernfrage für Unternehmer: Wann gibt es Geld zurück?

§ 97a UrhG enthält seit Jahren ein System, das (vereinfacht) zwei Seiten kennt:

  1. Der Abmahnende kann unter bestimmten Voraussetzungen seine Abmahnkosten ersetzt verlangen.
  2. Der Abgemahnte kann umgekehrt Ersatz seiner erforderlichen Verteidigungsaufwendungen verlangen – aber nur, soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist.

Genau an diesen Stellschrauben („erforderlich“, „soweit“, „unwirksam“) schärft der BGH die Regeln.

1. „Erforderlich“ heißt: Was ein vernünftiger Empfänger tun durfte

Der BGH stellt klar: Das Merkmal „erforderlich“ bezieht sich nicht darauf, ob die Abmahnung formell und materiell „sauber“ war. Es geht darum, welche Aufwendungen der Abgemahnte für seine Rechtsverteidigung aus Sicht einer verständigen, wirtschaftlich vernünftigen Partei im Zeitpunkt der Beauftragung für sinnvoll halten durfte.

Praktisch bedeutet das: Ein Abgemahnter darf regelmäßig einen Anwalt einschalten, um die Abmahnung insgesamt zu prüfen – und nicht nur, um isoliert zu klären, ob er die Abmahnkosten zahlen muss. Gerade im Urheberrecht ist die Materie oft komplex; der BGH will hier keine „Anwalt nur für Formalien“-Sicht.

2. Spiegelbildlichkeit: Verteidigungskosten orientieren sich oft an den Abmahnkosten

Ein praxisrelevanter Punkt: Beauftragt der Abgemahnte seinen Anwalt allgemein zur Prüfung der Abmahnung, können sich die erstattungsfähigen Anwaltskosten grundsätzlich „spiegelbildlich“ an den vom Abmahner angesetzten Kosten orientieren. Für die Praxis schafft das Planbarkeit – wenn (und nur wenn) überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht.

3. Formfehler nach § 97a Abs. 2 UrhG: Dann ist die Abmahnung komplett unwirksam

Der BGH betont außerdem streng: Werden die Informationspflichten nach § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht erfüllt, ist die Abmahnung nach § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG vollständig unwirksam – und zwar auch dann, wenn sie in der Sache teilweise berechtigt war. Das ist wichtig, weil manche Abmahner versuchen, Formfehler als „teilweise“ Unwirksamkeit kleinzureden. Das funktioniert nach dieser Entscheidung nicht.

4. „Soweit“ – Quotelung statt Streitwert-Kürzung (bei teilweise unberechtigter, aber wirksamer Abmahnung)

Der BGH unterscheidet sauber:

  • Unwirksam wegen § 97a Abs. 2 UrhG: Dann ist die Abmahnung „ganz“ unwirksam.
  • Wirksam, aber teilweise unberechtigt: Dann greift das „soweit“ in § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG.

Für diesen zweiten Fall sagt der BGH: Es kommt darauf an, wie die Abmahnung auszulegen ist. Werden mehrere Angriffe getrennt geführt (z. B. unterschiedliche Vorwürfe/Handlungen), kann eine Quotelung des Kostenerstattungsanspruchs des Abgemahnten in Betracht kommen. Entscheidend: Das führt nicht automatisch zu einem kleineren Gegenstandswert; stattdessen wird der Erstattungsanspruch anteilig gekürzt. Für Unternehmer ist das ein typischer Streitpunkt, weil bei komplexen Abmahnungen schnell hohe Werte im Raum stehen.

5. Und warum bekam der Abgemahnte hier am Ende (fast) nichts?

Der entscheidende Twist: Der BGH hielt die Abmahnung entgegen der Vorinstanz nicht für unwirksam.

Zwar enthielt die beigefügte Unterlassungserklärung keine Aufzählung der drei konkret kopierten Bilder, sondern sprach allgemein von „Kunstwerken“. Das reicht nach Ansicht des BGH aber als zulässige Verallgemeinerung innerhalb der Wiederholungsgefahr aus. Anders gesagt: Eine Unterlassungserklärung muss nicht zwingend „punktgenau“ nur die drei Werke nennen, wenn die gewählte Formulierung im Kern das Charakteristische der Verletzung trifft und keine erhebliche Ausweitung gegenüber dem Unterlassungsanspruch darstellt.

Weil die Unterlassungserklärung also nicht erheblich über das hinausging, was der Rechteinhaber ohnehin verlangen durfte, musste der Abmahner auch nicht besonders darauf hinweisen. Folge: Die Abmahnung war wirksam – und damit scheiterte der Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten dem Grunde nach.

Was man daraus mitnehmen sollte:

  1. Abmahner (Rechteinhaber) sollten ihre Unterlassungserklärungen nicht reflexartig maximal breit formulieren. Zu breite Formulierungen können – wenn der Hinweis nach § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG fehlt – die gesamte Abmahnung zu Fall bringen, mit allen Kostenfolgen.
  2. Abgemahnte sollten nicht davon ausgehen, dass sie ihre Anwaltskosten „automatisch“ zurückbekommen, nur weil man an der Abmahnung etwas kritisieren kann. Entscheidend ist, ob die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist – und das wird im Streitfall eng geprüft.
  3. Für beide Seiten lohnt sich eine saubere Struktur der Abmahnung: Werden mehrere Vorwürfe erhoben, sollte klar sein, ob es sich um unterschiedliche Angriffe handelt oder nur um verschiedene rechtliche Begründungen für dasselbe Verhalten. Das kann später über Quoten und Kostentragung entscheiden.
  4. Für Plattform- und Marketingverantwortliche gilt: Veröffentlichungen (z. B. Instagram) sind keine Bagatelle. Sie verschärfen regelmäßig die rechtliche Bewertung und machen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wahrscheinlicher – unabhängig davon, ob man das eigene Werk als „Übung“ versteht.

Gericht / Datum / Aktenzeichen / Fundstelle

Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat), Urteil vom 11. März 2026, I ZR 186/25