BGH zum Pastiche: Wann kreative Anleihen an fremden Werken erlaubt sind

Nun liegen die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs im Verfahren „Metall auf Metall VI“ vor. Der BGH hat am 3. September 2026 entschieden, dass die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Sampling im konkreten Fall als sogenannter Pastiche zulässig sein kann. Wir hatten in unserem Blog bereits am 3. September über die Pressemitteilung des BGH berichtet. Die nun veröffentlichten Gründe zeigen genauer, wo die rechtlichen Grenzen verlaufen und warum das Urteil nicht nur für Musiker, Produzenten und Labels, sondern auch für Filmproduktionen, Werbung, Social Media, Games und andere Kreativbranchen wichtig ist.

Worum ging es in dem Fall?

Der Rechtsstreit gehört zu den bekanntesten urheberrechtlichen Verfahren in Deutschland. Mitglieder der Musikgruppe Kraftwerk gingen gegen die Nutzung einer etwa zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ vor. Diese Sequenz wurde in dem 1997 erschienenen Titel „Nur mir“ von Sabrina Setlur verwendet und dort fortlaufend wiederholt.

Die Kläger sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte u.a. als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler. Der Fall beschäftigte über viele Jahre die Gerichte, darunter mehrfach den BGH, das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof.

Im Mittelpunkt stand zuletzt nicht mehr nur die Frage, ob Sampling grundsätzlich in Rechte eingreift. Entscheidend war vielmehr, ob die konkrete Nutzung trotz eines Eingriffs durch eine urheberrechtliche Schranke erlaubt ist, nämlich durch die seit dem 7. Juni 2021 geltende Regelung zu Karikatur, Parodie und Pastiche in § 51a UrhG.

Der BGH sagt: Sampling ist ein Eingriff, aber nicht immer rechtswidrig

Der BGH macht zunächst deutlich: Wer eine erkennbare Tonsequenz aus einer bestehenden Aufnahme übernimmt, greift grundsätzlich in Rechte ein. Das gilt für Rechte des Tonträgerherstellers, für Rechte ausübender Künstler und unter Umständen auch für das Urheberrecht an der musikalischen Gestaltung.

Das ist wichtig, weil das Urteil gerade nicht bedeutet, dass Sampling nun frei und ohne Prüfung möglich wäre. Der BGH stellt nicht die Schutzfähigkeit von Musikaufnahmen infrage. Er sagt vielmehr: Ein solcher Eingriff kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen einer gesetzlichen Schranke erfüllt sind.

Für die Zeit ab dem 7. Juni 2021 kam es deshalb auf den Pastiche an.

Was ist ein Pastiche?

Der Begriff „Pastiche“ war lange unklar. Der BGH hatte deshalb den Europäischen Gerichtshof gefragt, wie dieser Begriff unionsrechtlich zu verstehen ist. Der EuGH und nun auch der BGH grenzen den Pastiche klar ein.

Ein Pastiche ist kein allgemeiner Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung fremder Werke. Er erlaubt also nicht jede Übernahme, nur weil das neue Werk irgendwie eigenständig oder künstlerisch ist.

Erfasst sind vielmehr Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und mit dem übernommenen Material einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen. Dieser Dialog kann verschiedene Formen haben. Er kann eine Hommage sein, eine Stilnachahmung, eine humoristische Auseinandersetzung oder eine kritische Bezugnahme. Humor oder Kritik sind aber nicht zwingend erforderlich.

Für die Praxis ist besonders wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob der Nutzer nachweisbar die innere Absicht hatte, einen Pastiche zu schaffen. Entscheidend ist ein objektiver Maßstab. Der Pastiche-Charakter muss für denjenigen erkennbar sein, der das Ausgangswerk kennt.

Warum war „Nur mir“ nach Auffassung des BGH ein zulässiger Pastiche?

Der BGH stützt sich auf die Feststellungen des OLG Hamburg. Danach wurde die Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ zwar erkennbar übernommen. „Nur mir“ hatte aber einen eigenständigen Charakter. Das Stück nutzte die Sequenz als Einstieg und führte den Hörer aus der elektronischen Klangwelt von Kraftwerk in ein anderes musikalisches Genre, nämlich Hip Hop.

Gerade darin sah das Gericht den kreativen Dialog: Die metallische Rhythmusstruktur wurde nicht nur austauschbar als Baustein verwendet, sondern in einem neuen musikalischen Zusammenhang hörbar weiterverarbeitet. Die Sequenz blieb erkennbar, wurde aber in ein anderes Klangbild eingebettet.

Das ist der entscheidende Punkt der Entscheidung. Nicht jede Übernahme wird erlaubt. Zulässig wurde die Nutzung hier, weil sie nach den Feststellungen der Vorinstanz als künstlerische Auseinandersetzung mit dem Ausgangsmaterial verstanden werden konnte.

Kein Zitat, kein unwesentliches Beiwerk

Der BGH prüfte auch andere Schranken, verwarf sie aber.

Ein Zitat lag nicht vor. Denn für ein Zitat muss die Nutzung als fremdes Werk erkennbar in einen Zitatzweck eingebettet sein. Der durchschnittliche Hörer hatte aber keinen Anlass anzunehmen, dass die Sequenz aus einem fremden Werk übernommen wurde.

Auch unwesentliches Beiwerk lag nicht vor. Die Rhythmussequenz war nicht nebensächlich, sondern prägte den Ausgangstitel und blieb auch in „Nur mir“ deutlich wahrnehmbar.

Damit zeigt der BGH: Wer fremdes Material übernimmt, kann sich nicht ohne Weiteres auf irgendeine Schranke berufen. Die passende Schranke muss konkret begründet werden.

Was bedeutet das Urteil für Sampling?

Für die Musikbranche bringt das Urteil mehr Klarheit, aber keinen Freibrief.

Sampling kann zulässig sein, wenn das neue Werk mit dem übernommenen Material einen erkennbaren kreativen Dialog führt. Je stärker das Sample nur als bequemer Ersatz für eine eigene Produktion genutzt wird, desto schwieriger wird die Berufung auf den Pastiche. Je deutlicher dagegen eine künstlerische Auseinandersetzung, Transformation, Hommage oder Stilbezug erkennbar ist, desto eher kommt § 51a UrhG in Betracht.

Musiker und Produzenten sollten deshalb nicht nur fragen: Ist das Sample kurz?

Sondern vor allem: Welche Funktion hat das Sample im neuen Werk? Ist es nur Klangmaterial? Oder verweist es bewusst und erkennbar auf das Ausgangswerk? Entsteht ein neuer künstlerischer Zusammenhang? Bleibt ein ausreichender Abstand zum Original?

Die Länge des Samples ist nur ein Faktor. Auch ein sehr kurzes Sample kann geschützt sein. Umgekehrt kann eine kurze Übernahme zulässig sein, wenn sie im neuen Werk eine erkennbare kreative Bezugnahme trägt.

Bedeutung für Labels, Produzenten und Rechteinhaber

Für Rechteinhaber wird die Durchsetzung von Ansprüchen komplexer. Es reicht nicht mehr, nur auf eine erkennbare Übernahme hinzuweisen. Wenn sich der Nutzer auf Pastiche beruft, muss geprüft werden, ob die neue Nutzung eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Original darstellt.

Das kann die Bewertung von Sampling-Lizenzen verändern. Rechteinhaber werden weiterhin Lizenzen vergeben können und sollten dies auch strategisch tun. Aber bei bestimmten künstlerischen Nutzungen kann die Verhandlungsposition schwächer sein, wenn die Nutzung unter § 51a UrhG fallen könnte.

Für Produzenten bedeutet das umgekehrt: Eine rechtliche Prüfung bleibt immer notwendig. Wer ein Sample kommerziell nutzt, sollte dokumentieren können, warum die Übernahme künstlerisch erforderlich oder jedenfalls kreativ begründet ist. Das ersetzt nicht automatisch eine Lizenz, kann aber in der Risikoabwägung entscheidend sein.

Warum das Urteil auch für die Filmbranche wichtig ist

Die Entscheidung betrifft zwar Musik-Sampling. Ihre Bedeutung reicht aber deutlich weiter. Der Pastiche ist nicht auf Tonträger beschränkt.

§ 51a UrhG gilt auch für andere Werkarten. Deshalb kann das Urteil auch für Filmproduktionen, Serien, Werbefilme, Dokumentationen, Trailer, Musikvideos, Games und Social-Media-Formate relevant werden.

In der Filmbranche geht es häufig um bewusste Anspielungen vor allem bei Spielfilmen: eine Szene erinnert an einen bekannten Filmklassiker, eine Kameraeinstellung zitiert eine ikonische Bildsprache, eine Kostüm- oder Kulissengestaltung verweist auf ein bekanntes Werk, ein Sounddesign greift erkennbare Stilmittel auf oder ein kurzer Ausschnitt wird in eine neue audiovisuelle Gestaltung eingebettet.

Nach der Logik des BGH kann eine solche Nutzung eher zulässig sein, wenn sie nicht bloß kopiert, sondern mit dem Ausgangswerk in einen erkennbaren kreativen Dialog tritt. Ein Film, der eine bekannte Szene nachstellt, um eine Hommage zu schaffen, ein Genre zu reflektieren oder eine bestimmte Ästhetik bewusst aufzugreifen, kann sich unter Umständen eher auf Pastiche berufen als ein Film, der fremdes Material nur nutzt, weil es praktisch, bekannt oder aufmerksamkeitsstark ist.

Das gilt nicht nur für Spielfilme, sondern auch für Dokumentar- und Werbefilme.

Im Dokumentarfilm werden fremde Werke oft nicht bloß dekorativ verwendet. Archivaufnahmen, Filmausschnitte, Musikfragmente, Plakate, Fernsehsendungen, Social-Media-Posts, Kunstwerke oder Produktgestaltungen können Teil der erzählten Wirklichkeit sein. Häufig geht es darum, eine Epoche, eine Person, eine politische Bewegung, eine Musikszene oder ein gesellschaftliches Phänomen nachvollziehbar darzustellen. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Nutzung als Zitat, als Beiwerk, als Berichterstattung über Tagesereignisse oder künftig auch als Pastiche gerechtfertigt sein kann.

Der Pastiche kann für Dokumentarfilmer vor allem dann relevant werden, wenn nicht nur ein fremdes Werk gezeigt wird, sondern wenn der Film erkennbar mit dessen Stil, Ästhetik oder kultureller Bedeutung arbeitet. Denkbar ist etwa eine Dokumentation über Popkultur, Musikgeschichte, Mode, Werbung, Filmgeschichte oder digitale Memes, die bekannte Gestaltungsmittel aufgreift, nachstellt, verfremdet oder in einen neuen erzählerischen Zusammenhang stellt. Entscheidend bleibt aber, dass eine erkennbare kreative Auseinandersetzung stattfindet. Die bloße Verwendung fremder Bilder oder Musik zur atmosphärischen Untermalung wird dadurch aber nicht automatisch zulässig.

Noch heikler ist die Lage im Werbefilm. Werbung lebt häufig von Wiedererkennung. Sie spielt mit bekannten Szenen, typischen Kameraeinstellungen, ikonischen Sounds, Filmlooks, Figurenkonstellationen oder ganzen Genreästhetiken. Eine Kampagne kann etwa bewusst an einen Western, einen Science-Fiction-Klassiker, einen Musikclip, eine berühmte Dokumentarästhetik oder eine bekannte Filmszene erinnern, ohne diese vollständig zu kopieren. Nach der Logik des BGH kann eine solche kreative Anlehnung eher zulässig sein, wenn sie als eigenständige Hommage, Stilspielerei oder ironische Auseinandersetzung erkennbar ist.

Gerade bei Werbung ist das potentielle Risiko aber höher als bei einem Doku-Film. Der kommerzielle Zweck steht im Vordergrund, und die Grenze zwischen kreativer Referenz und Ausnutzung fremder Bekanntheit ist schmal. Wer einen bekannten Filmlook, ein markantes Sounddesign oder eine ikonische Szene übernimmt, um vom Wiedererkennungswert des Originals zu profitieren, kann sich nicht sicher darauf verlassen, dass dies als Pastiche akzeptiert wird. Je näher die Werbung an der konkreten Gestaltung des Originals bleibt und je weniger eigene Aussage oder kreative Distanz erkennbar ist, desto eher drohen Ansprüche der Rechteinhaber.

Auch Games, Social Media und KI-generierte Inhalte sind betroffen

Das Urteil wird auch für digitale Kreativformen relevant. In Games können Figuren, Leveldesigns, Soundeffekte oder Zwischensequenzen bewusst an bekannte Werke erinnern. In Social Media entstehen täglich Remixes, Memes, Reenactments, Mashups und kurze audiovisuelle Beiträge. Auch bei KI-generierten Inhalten stellt sich zunehmend die Frage, ob eine erkennbare Anlehnung an bestehende Werke noch zulässig ist oder schon eine rechtswidrige Übernahme darstellt.

Der Pastiche kann hier ein wichtiges Instrument sein, aber nur bei einer echten kreativen Bezugnahme. Wer lediglich ein bekanntes Werk imitiert, um Aufmerksamkeit zu erzeugen, wird sich schwerer darauf berufen können. Wer dagegen erkennbar mit einem Werk, Stil oder Genre arbeitet und daraus eine neue Aussage, eine Hommage oder eine reflektierende Gestaltung entwickelt, hat bessere Argumente.

Der Drei-Stufen-Test bleibt die Grenze

Auch wenn eine Nutzung grundsätzlich als Pastiche eingeordnet werden kann, ist die Prüfung damit nicht beendet. Der BGH berücksichtigt den sogenannten Drei-Stufen-Test. Danach darf eine Schranke nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzen.

Im konkreten Fall sah der BGH diese Grenze nicht überschritten. Zwischen den Werken bestand ein deutlicher Abstand. Eine relevante Konkurrenz zum Original wurde nicht festgestellt. Auch konkrete Einbußen bei Sampling-Lizenzen waren nicht ausreichend dargelegt.

Für die Praxis bedeutet das: Selbst ein kreativer Dialog kann unzulässig sein, wenn die Nutzung wirtschaftlich zu stark in die Verwertung des Originals eingreift. Besonders riskant sind Nutzungen, die das Original ersetzen, dessen Markt beeinträchtigen oder den Wert einer typischen Lizenzierung erheblich unterlaufen.

Kein Ausweichen auf das Wettbewerbsrecht

Bemerkenswert ist auch die Aussage des BGH zum Lauterkeitsrecht. Die Kläger hatten sich hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz berufen. Der BGH erteilt einem solchen Umweg regelmäßig eine Absage, wenn die Nutzung urheberrechtlich zulässig ist.

Das ist konsequent. Wenn das Urheberrecht eine Nutzung erlaubt, soll dieselbe Nutzung nicht ohne Weiteres über das Wettbewerbsrecht wieder verboten werden. Für Unternehmen schafft das mehr Rechtssicherheit. Wer sich erfolgreich auf eine urheberrechtliche Schranke berufen kann, muss nicht automatisch befürchten, dass dieselbe Gestaltung über das UWG doch untersagt wird.

Fazit

Der BGH stärkt mit „Metall auf Metall VI“ die Kunstfreiheit und gibt dem Pastiche erstmals greifbare Konturen. Zugleich bleibt der Schutz der Rechteinhaber erhalten. Sampling und andere kreative Bezugnahmen sind nicht automatisch erlaubt. Sie können aber zulässig sein, wenn sie mehr sind als bloße Übernahme: nämlich eine erkennbare künstlerische Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk.

Gerade hier liegt aber auch das praktische Problem. Der Pastiche bringt ähnliche Unsicherheiten mit sich wie das Zitatrecht oder andere urheberrechtliche Schranken. Ob tatsächlich ein Pastiche, ein Zitat oder eine andere erlaubte Nutzung vorliegt, entscheidet im Streitfall nicht der Nutzer selbst, sondern am Ende ein Gericht. Die eigene Einschätzung, ob man sich auf eine Schranke berufen kann, bleibt daher immer mit einem gewissen Risiko verbunden.

„Metall auf Metall“ zeigt dieses Risiko besonders deutlich. Der Rechtsstreit dauerte mehr als 20 Jahre und beschäftigte mehrfach den BGH, das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof. Das ist das beste Beispiel dafür, dass rechtliche Grenzfragen im Urheberrecht für Unternehmen, Produzenten und Kreative erhebliche wirtschaftliche und zeitliche Folgen haben können.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte deshalb weiterhin eine Lizenz einholen. Das gilt insbesondere bei kommerziellen Produktionen, bei prominenten Vorlagen, bei zentralen Gestaltungselementen und immer dann, wenn eine Veröffentlichung wirtschaftlich oder reputationsrechtlich besonders wichtig ist. Der Pastiche eröffnet Spielräume, ersetzt aber keine sorgfältige Rechteklärung.

Die Entscheidung ist damit ein wichtiger Leitfall für die moderne Remixkultur. Sie betrifft nicht nur Musik, sondern alle Branchen, in denen kreative Werke auf bestehenden Werken, Stilen, Szenen oder Sounds aufbauen. Für Unternehmer heißt das: Kreative Referenzen werden rechtlich besser planbar, aber nicht risikofrei.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 3. September 2026
Aktenzeichen: I ZR 74/22
Entscheidungsname: Metall auf Metall VI

EuGH zur Werkqualität von Texten: Muss die deutsche Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit umdenken?

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 3. September 2026 eine wichtige Entscheidung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Texten getroffen. Im Mittelpunkt stand ein Text, der in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht und anschließend von einem Online-Medium übernommen wurde. Die Entscheidung ist weit über diesen Einzelfall hinaus bedeutsam. Sie betrifft eine Grundfrage des Urheberrechts: Wann ist ein Text kurz oder betrifft Alltagsthemen, aber trotzdem ein geschütztes Sprachwerk?

Worum ging es in dem Verfahren?

Eine Lehrerin veröffentlichte auf Facebook einen 22 Zeilen langen Text zum Schulanfang. Darin äußerte sie sich dazu, dass sie keine Geschenke von Eltern annehmen wolle. Ein Online-Medium übernahm diesen Text vollständig in einem Artikel. Die Lehrerin machte eine Verletzung ihres Urheberrechts geltend.

Die rumänischen Gerichte hatten zunächst Zweifel, ob ein solcher Text überhaupt urheberrechtlich geschützt sein kann. Der Fall gelangte deshalb zum EuGH. Dieser sollte klären, ob ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter kurzer Meinungstext als „Werk“ im Sinne des europäischen Urheberrechts geschützt sein kann.

Die Kernaussage des EuGH: Auch kurze Texte können Werke sein

Der EuGH stellt klar: Ein Text ist nicht deshalb vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen, weil er kurz ist, online veröffentlicht wurde oder keiner klassischen literarischen Gattung angehört.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Text eine eigene geistige Schöpfung des Autors ist. Dafür kommt es darauf an, ob der Autor freie und kreative Entscheidungen treffen konnte und ob sich diese Entscheidungen in der konkreten Formulierung niedergeschlagen haben. Bei Texten zeigt sich diese Individualität insbesondere in der Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter.

Damit folgt der EuGH seiner bisherigen Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Werkbegriff. Geschützt ist nicht die Idee, nicht das Thema und nicht die bloße Information. Geschützt sein kann aber die konkrete sprachliche Gestaltung, wenn sie die Persönlichkeit des Autors widerspiegelt.

Die Länge ist kein Ausschlusskriterium

Besonders wichtig ist die Aussage des EuGH, dass die Länge eines Textes für sich genommen nicht maßgeblich ist. Ein kurzer Text kann geschützt sein, wenn er eine individuelle sprachliche Gestaltung aufweist. Ein langer Text kann dagegen ungeschützt bleiben, wenn er nur aus rein sachlichen, üblichen oder technisch vorgegebenen Formulierungen besteht.

Damit relativiert der EuGH ein Kriterium, das in der deutschen Praxis häufig eine große Rolle spielt. Deutsche Gerichte haben bei kurzen Texten, Slogans, Tweets, Werbeaussagen und Überschriften traditionell hohe Zurückhaltung geübt. Oft wurde darauf verwiesen, kurze Texte böten nur wenig Gestaltungsspielraum. Das ist als Ausgangspunkt nicht falsch. Je kürzer ein Text ist, desto schwieriger ist es regelmäßig, eine individuelle Schöpfung festzustellen. Aber die Kürze darf nicht zu einem schematischen Ausschluss führen.

Die richtige Frage lautet nach dem EuGH nicht: „Ist der Text lang genug?“ Die richtige Frage lautet: „Sind in diesem Text freie und kreative Entscheidungen des Autors erkennbar?“

Was bedeutet das für die deutsche Rechtsprechung?

Die deutsche Rechtsprechung kann ihre bisherige Linie nicht unverändert fortschreiben, wenn sie kurze Texte pauschal oder fast pauschal vom Urheberrechtsschutz ausschließt. Sie muss stärker am unionsrechtlichen Werkbegriff ansetzen.

Das bedeutet nicht, dass künftig jeder kurze Text geschützt ist. Alltägliche Formulierungen, rein beschreibende Aussagen, technische Angaben, einfache Werbefloskeln oder naheliegende Mitteilungen bleiben regelmäßig schutzlos. Auch einzelne Wörter sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt.

Aber: Ein kurzer Text darf nicht allein wegen seiner Kürze aus dem Schutzbereich herausfallen. Es muss geprüft werden, ob seine konkrete sprachliche Fassung originell ist. Gerade bei prägnanten Schlagzeilen, pointierten Social-Media-Posts, kurzen Kommentaren oder verdichteten Werbeaussagen kann diese Prüfung anders ausfallen als nach einer rein formalen Betrachtung.

In diese Entwicklung passt die Entscheidung des OLG Hamburg vom 29. August 2024, AZ: 5 U 116/23, zur Schlagzeile „Wir sind Papst“. Das Gericht hat der bekannten Schlagzeile aus der „Bild“-Zeitung urheberrechtlichen Schutz zugesprochen (siehe meinen Blogartikel vom 5. Mai 2025).

Das OLG Hamburg sah in der Formulierung mehr als eine bloße Tatsachenmitteilung. Die Schlagzeile fasse das historische Ereignis der Wahl Joseph Ratzingers zum Papst Benedikt XVI. und die damit verbundenen Emotionen prägnant zusammen. Sie hebe sich von allgemein gebräuchlichen Formeln wie „Wir sind Weltmeister“ ab. Nach Auffassung des Gerichts war die Formulierung nicht einfach austauschbar. Gerade die sprachliche Verdichtung und der besondere Sinngehalt begründeten die Werkqualität.

Diese Entscheidung stand bereits vor dem EuGH-Urteil im Spannungsverhältnis zur traditionell zurückhaltenden deutschen Rechtsprechung bei kurzen Wortfolgen. Nach der neuen EuGH-Entscheidung erscheint sie allerdings weniger ungewöhnlich. Denn auch der EuGH betont: Nicht die Länge ist entscheidend, sondern die konkrete kreative Gestaltung.

Die Entscheidung des OLG Hamburg bleibt dennoch ein besonderer Fall. Die Bekanntheit der Schlagzeile allein darf den Urheberrechtsschutz nicht begründen. Bekanntheit kann allenfalls ein Indiz dafür sein, dass eine Formulierung als besonders prägnant und originell wahrgenommen wurde. Das Urheberrecht schützt aber nicht den Erfolg einer Formulierung, sondern ihre schöpferische Eigenart.

Auch die Entscheidung des LG Köln zu Werbetexten ist für die Einordnung wichtig. Dort ging es um Produktbeschreibungen für Schuhe. Das Gericht nahm Urheberrechtsschutz an und verwies unter anderem darauf, dass längere Texte eher Schutz genießen können als kurze Slogans, weil bei längeren Texten mehr Raum für individuelle Wortwahl und Gedankenführung besteht.

Dieser Gedanke ist weiterhin nachvollziehbar. Ein längerer Text eröffnet typischerweise mehr Möglichkeiten für Aufbau, Stil, Wortwahl und gedankliche Führung. Daraus folgt aber nicht, dass Länge selbst schöpferisch ist. Sie ist nur ein mögliches Indiz für Gestaltungsspielraum.

Auch LG Köln (Urteil vom 06.04.2011, AZ: 28 O 900/10, ZUM-RD 2012, 45) hatte die Schutzfähigkeit der Werbetexte nicht allein mit ihrer Länge begründet. Es stellte auch auf den einheitlichen Stil, die zielgruppenorientierte Ansprache, die bewusste Wortwahl und die Gesamtkonzeption ab. Diese Aspekte passen zur EuGH-Rechtsprechung, weil sie die konkrete sprachliche Gestaltung betreffen.

Kritischer ist dagegen jede Begründung, die zu stark auf bloße Zweckmäßigkeit abstellt, etwa auf Suchmaschinenoptimierung. Wenn Begriffe nur deshalb ausgewählt werden, um bei Google besser gefunden zu werden, spricht das eher für eine funktionale und nicht für eine schöpferische Entscheidung. Urheberrechtsschutz kann erst dort entstehen, wo über die Zweckmäßigkeit hinaus eine individuelle sprachliche Gestaltung erkennbar wird.

Der EuGH hatte bislang bei reinen Sach- und Gebrauchstexten auf die Art und Weise der Darstellung sowie auf den sprachlichen Ausdruck abstellt. Schutzfähig kann die Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter sein. Rein informative Dokumente sind daher nicht schutzfähig, wenn die Informationen und ihr Ausdruck in Berichten deckungsgleich sind.

Das ist der entscheidende Punkt: Der EuGH öffnet den Schutz kurzer Texte, aber er gibt keinen Freibrief für eine Monopolisierung von Informationen. Wer eine Tatsache mitteilt, kann nicht verhindern, dass andere dieselbe Tatsache ebenfalls mitteilen. Geschützt sein kann nur die konkrete Form, in der diese Tatsache sprachlich gestaltet wurde.

Gerade deshalb muss die deutsche Rechtsprechung genauer unterscheiden. Die Frage ist nicht, ob ein Text sachlich, kurz oder online veröffentlicht ist. Die Frage ist, ob der Autor bei der konkreten Gestaltung einen kreativen Spielraum hatte und diesen genutzt hat.

Folgen für Social-Media-Posts, Schlagzeilen und Werbeslogans

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für viele kurze Textformen. Social-Media-Posts können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine individuelle sprachliche Gestaltung aufweisen. Dass ein Text auf Facebook, Instagram, LinkedIn oder X veröffentlicht wurde, sagt nichts über seine Schutzfähigkeit aus.

Auch Schlagzeilen können im Einzelfall geschützt sein. Die Schwelle bleibt hoch, weil Überschriften oft kurz, funktional und sachbezogen sind. Eine besonders prägnante, originelle und verdichtete Formulierung kann aber Werkqualität erreichen.

Bei Werbeslogans bleibt Zurückhaltung angebracht. Viele Slogans bestehen aus geläufigen Begriffen, üblichen Anpreisungen oder naheliegenden Kombinationen. Sie werden häufig eher durch das Markenrecht als durch das Urheberrecht geschützt. Im Ausnahmefall kann aber auch ein kurzer Slogan urheberrechtlich geschützt sein, wenn er sich deutlich vom Alltäglichen abhebt und eine eigene sprachliche Prägung besitzt.

Kann die deutsche Rechtsprechung so bleiben wie bisher?

Die Antwort lautet: nicht vollständig.

Die deutsche Rechtsprechung kann daran festhalten, dass kurze Texte nur ausnahmsweise urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie aus üblichen oder naheliegenden Formulierungen bestehen. Sie kann auch weiterhin berücksichtigen, dass bei sehr kurzen Texten der Gestaltungsspielraum häufig gering ist.

Sie kann aber nicht mehr überzeugend mit einer schematischen Kurzformel arbeiten. „Kurzer Text“ bedeutet nicht automatisch „kein Werk“. Der EuGH verlangt eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten kreativen Entscheidungen. Die deutsche Rechtsprechung muss daher stärker begründen, warum ein kurzer Text entweder nur banal und naheliegend ist oder warum er trotz seiner Kürze eine eigene geistige Schöpfung darstellt.

Das kann zu einer Verschiebung führen. Nicht jeder Tweet, nicht jede Überschrift und nicht jeder Werbeslogan wird geschützt. Aber die Kategorie kurzer Texte darf nicht mehr vorschnell aus dem Urheberrecht herausgedrängt werden.

Fazit

Das EuGH-Urteil stärkt die urheberrechtliche Betrachtung kurzer Texte. Es stellt klar, dass Länge, Online-Veröffentlichung und Textgattung keine Ausschlusskriterien sind. Entscheidend bleibt die konkrete sprachliche Gestaltung.

Für das deutsche Urheberrecht bedeutet das eine notwendige Präzisierung. Die bisherige Zurückhaltung bei kurzen Texten bleibt im Grundsatz berechtigt, darf aber nicht schematisch angewendet werden. Gerichte müssen genauer prüfen, ob sich in Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter freie und kreative Entscheidungen zeigen.

Die Entscheidung des OLG Hamburg zu „Wir sind Papst“ fügt sich vor diesem Hintergrund besser in die unionsrechtliche Linie ein, als es zunächst erscheinen mag. Sie zeigt, dass auch eine sehr kurze Formulierung Werkqualität haben kann, wenn sie sprachlich verdichtet, originell und nicht austauschbar ist. Die Entscheidung des LG Köln zu Werbetexten bleibt ebenfalls anschlussfähig, soweit sie nicht die Länge als solche, sondern Stil, Zielgruppenansprache und konkrete sprachliche Gestaltung in den Mittelpunkt stellt.

Am Ende bleibt die zentrale Botschaft: Das Urheberrecht schützt keine bloßen Gedanken, Themen oder Informationen. Es schützt aber die individuelle Form. Und diese individuelle Form kann auch kurz sein.

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Datum: 03.09.2026
Aktenzeichen: C-598/24

Tonträger-Sampling kann als „Pastiche“ zulässig sein

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, unter welchen Bedingungen die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Tonträger-Samplings als „Pastiche“ zulässig sein kann. Er hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt, das die Zulässigkeit im Streitfall bejaht hatte.

Sachverhalt:

Der Kläger zu 1 und der am 21. April 2020 verstorbene frühere Kläger zu 2, dessen Rechtsnachfolgerin die jetzige Klägerin zu 2 ist, waren Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels „Nur mir“, den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen Tonträgern einspielte. Zur Herstellung des Titels hatten die Beklagten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt.

Die Kläger sehen dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie das Urheberrecht des Klägers zu 1 verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Tonträger mit der Aufnahme „Nur mir“ herzustellen und in Verkehr zu bringen. Außerdem haben sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung verlangt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 – Metall auf Metall I). Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen. Die erneute Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 – Metall auf Metall II).

Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden Revisionsurteile und das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13, BVerfGE 142, 74). Dieser hat daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vorgelegt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 – Metall auf Metall III), die der Gerichtshof mit Urteil vom 29. Juli 2019 beantwortet hat (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 – Pelham u.a.). Mit dem dritten Revisionsurteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten das erste Berufungsurteil (erneut) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 115/16, GRUR 2020, 843 = WRP 2020, 1033 – Metall auf Metall IV).

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts daraufhin abgeändert und hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 die Klage abgewiesen. Insoweit hat es die Revision zugelassen. Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision ihre mit der Klage ab dem 7. Juni 2021 geltend gemachten Ansprüche weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. September 2023 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs des Pastiches vorgelegt (BGH, Beschluss vom 14. September 2023 – I ZR 74/22, GRUR 2023, 1531 = WRP 2023, 1358 – Metall auf Metall V).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 14. April 2026 beantwortet (EuGH, Urteil vom 14. April 2026 – C-590/23 – Pelham [Begriff „Pastiche“]).

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 zu Recht verneint. Zwar liegt in der Übernahme der Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ im Wege des Sampling ein Eingriff in die Vervielfältigungsrechte der Kläger als Tonträgerhersteller und als ausübende Künstler sowie in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Klägers zu 1 als Urheber. Es handelt sich hierbei jedoch um eine nach § 51a Satz 1 UrhG in der ab dem 7. Juni 2021 geltenden Fassung zulässige Nutzung zum Zweck des „Pastiches“. Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen.

Die Ausnahme für „Pastiches“ ist kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen. Für eine Nutzung „zum Zweck“ des Pastiches im Sinne von § 51a Satz 1 UrhG genügt, dass der Charakter als „Pastiche“ für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.

Auf der Grundlage der durch das Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erweist sich die streitgegenständliche Übernahme der Rhythmussequenz im Wege des Sampling als zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches.

Vorinstanzen:

Landgericht Hamburg – Urteil vom 8. Oktober 2004 – 308 O 90/99

Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 7. Juni 2006 – 5 U 48/05

Bundesgerichtshof – Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06

Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 17. August 2011 – 5 U 48/05

Bundesgerichtshof – Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11

Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13

Bundesgerichtshof – Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 115/16

Gerichtshof der Europäischen Union – Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17

Bundesgerichtshof – Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 115/16

Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 28. April 2022 – 5 U 48/05

Bundesgerichtshof – Beschluss vom 14. September 2023 – I ZR 74/22

Gerichtshof der Europäischen Union – Urteil vom 14. April 2026 – C-590/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 51a UrhG

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. k, Abs. 4 und 5 Richtlinie 2001/29/EG

(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:

(…)

k) für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches;

(…)

(4) Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 oder 3 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen können, können sie entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.

(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Karlsruhe, den 3. September 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

LG Hamburg: Berliner Zeitung verletzt das Urheberrecht des Chefredakteurs der LTO

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 6. August 2026 in einem Verfahren von LTO-Chefredakteur Felix Zimmermann gegen die Berliner Zeitung entschieden, dass auch eine journalistische Urteilsbesprechung urheberrechtlich geschützt sein kann. Die Entscheidung ist für Redaktionen, Verlage, Kanzleien, Unternehmen, Agenturen und Betreiber von Blogs wichtig. Denn sie zeigt: Wer fremde Inhalte nur als Rechercheanstoß nutzt, handelt nicht automatisch rechtswidrig. Wer aber kreative Formulierungen, Bewertungen und sprachliche Eigenarten eines fremden Artikels wiedererkennbar übernimmt, kann das Urheberrecht verletzen.

Worum ging es in dem Verfahren LTO gegen Berliner Zeitung?

Ausgangspunkt war ein Artikel bei Legal Tribune Online. LTO-Chefredakteur Felix Zimmermann hatte eine ausführliche Besprechung eines Urteils des Landgerichts Berlin II veröffentlicht. In dem Berliner Verfahren ging es um eine äußerungsrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über das sogenannte Potsdamer Treffen und insbesondere um die Aussage eines „Masterplans zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“.

Zimmermann hatte nicht nur die Entscheidungsgründe des Berliner Urteils referiert. Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg hatte er das Urteil ausgewertet, in eigenen Worten zusammengefasst, mit einer weiteren Entscheidung des Landgerichts Hamburg verglichen und dabei eigene Wertungen sowie sprachliche Zuspitzungen verwendet.

Noch am selben Tag veröffentlichte die Berliner Zeitung auf ihrer Internetseite ebenfalls einen Beitrag zu den Urteilsgründen des Berliner Gerichts. Darin fand sich zwar der Hinweis, zuvor habe auch LTO berichtet. Zimmermann sah darin aber nicht nur eine zulässige Information über denselben Gegenstand, sondern eine urheberrechtswidrige Übernahme seines LTO-Artikels. Er mahnte die Berliner Zeitung ab und beantragte anschließend eine einstweilige Verfügung.

Das Landgericht Hamburg gab LTO-Chefredakteur Zimmermann recht

Das Landgericht Hamburg untersagte der Berliner Zeitung, den angegriffenen Artikel in der konkreten Form zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Berliner Zeitung musste außerdem die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen.

Nach Auffassung des Gerichts war der LTO-Artikel ein geschütztes Sprachwerk. Zwar handelte es sich um einen journalistischen Sachtext und um eine Urteilsbesprechung. Das schließt urheberrechtlichen Schutz aber nicht aus. Auch Gebrauchstexte können geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung enthalten.

Entscheidend war für das Landgericht Hamburg, dass sich der LTO-Beitrag nicht in der bloßen Wiedergabe der Berliner Urteilsgründe erschöpfte. Der Artikel war nach Ansicht des Gerichts geprägt durch eine eigene Darstellung, eine eigenständige Aufarbeitung der gerichtlichen Argumentation, eigene Wertungen und einen Vergleich mit einer weiteren Entscheidung. Gerade diese journalistische und sprachliche Leistung begründete den Schutz.

Nicht die Information war geschützt, sondern die konkrete Gestaltung

Das Urteil macht eine wichtige Unterscheidung: Die Informationen über ein Gerichtsurteil, die rechtlichen Fragen und die zugrunde liegenden Tatsachen sind grundsätzlich frei. Jeder darf über ein Urteil berichten. Auch die Berliner Zeitung durfte sich mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin II befassen und darüber einen eigenen Artikel schreiben.

Geschützt war aber die konkrete Art, wie der LTO-Artikel das Urteil aufbereitete. Dazu gehören nach der Entscheidung insbesondere eigene Zusammenfassungen, wertende Einordnungen, sprachliche Bilder und Formulierungen, die sich von den Urteilsgründen abheben.

Das Landgericht Hamburg stellte nicht allein auf einzelne Wörter ab. Entscheidend war die Gesamtschau. In dem Artikel der Berliner Zeitung fanden sich nach Auffassung des Gerichts mehrere Passagen, die kreative Elemente des LTO-Artikels nahezu wortgleich oder jedenfalls wiedererkennbar übernahmen.

Warum die Übernahme rechtswidrig war

Das Gericht sah in dem Artikel der Berliner Zeitung eine unfreie Bearbeitung. Die Berliner Zeitung habe nicht nur allgemeine Informationen oder juristische Fakten übernommen. Übernommen worden seien vielmehr kreative und originelle Elemente, die den urheberrechtlichen Schutz des LTO-Artikels gerade mitbegründeten.

Das betraf etwa eigene Zusammenfassungen komplexer Urteilspassagen, wertende Formulierungen und bildhafte Darstellungen. Nach Ansicht des Gerichts können auch einzelne kleinere Textteile urheberrechtlich relevant sein, wenn sie Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung sind.

Die Berliner Zeitung konnte sich nicht erfolgreich darauf berufen, der LTO-Artikel sei lediglich zur Informationsbeschaffung genutzt worden. Auch der Hinweis „Zuvor berichtete auch LTO“ genügte nicht. Eine Quellenangabe erlaubt nicht automatisch die Übernahme geschützter Textbestandteile.

Warum das Zitatrecht nicht half

Das Landgericht Hamburg verneinte auch eine Rechtfertigung durch das Zitatrecht. Die übernommenen Passagen waren nicht als Zitate gekennzeichnet. Außerdem wurden sie nicht genutzt, um sich inhaltlich mit dem LTO-Artikel auseinanderzusetzen. Sie dienten vielmehr als Bestandteil der eigenen Darstellung des besprochenen Berliner Urteils.

Für die Praxis ist das ein zentraler Punkt. Ein Zitat ist nicht schon deshalb zulässig, weil irgendwo eine Quelle genannt wird. Es braucht einen sog. Zitatzweck. Der zitierte Inhalt muss also Beleg, Gegenstand der Auseinandersetzung oder Grundlage einer eigenen argumentativen Befassung sein. Wer fremde Formulierungen übernimmt, um einen eigenen Beitrag zu erstellen oder auszuschmücken, kann sich regelmäßig nicht auf das Zitatrecht berufen.

Warum das Verbot den gesamten konkreten Artikel erfassen konnte

Das Landgericht Hamburg beschränkte das Verbot nicht nur auf einzelne Textstellen. Der Kläger hatte den Artikel der Berliner Zeitung in seiner konkreten Gestalt angegriffen. Deshalb konnte sich das Verbot auf diese konkrete Verletzungsform insgesamt beziehen.

Das bedeutet natürlich nicht, dass die Berliner Zeitung nie wieder über das Urteil des Landgerichts Berlin II berichten darf. Sie darf aber nicht erneut in einer Form berichten, die geschützte kreative Elemente des LTO-Artikels übernimmt. Eine eigenständige, ausreichend anders formulierte Berichterstattung über denselben Gegenstand bleibt möglich.

Was Redaktionen, Unternehmen und Kanzleien aus der Entscheidung lernen sollten

Die Entscheidung ist besonders relevant für alle, die regelmäßig fremde Inhalte auswerten: Redaktionen, Verlage, Kanzleien, PR-Abteilungen, Agenturen, Unternehmen mit Corporate Blogs und Betreiber von Newsportalen.

Wer über ein Urteil, eine Pressemitteilung oder einen fremden Artikel berichtet, darf die darin enthaltenen Informationen grundsätzlich nutzen. Riskant wird es aber, wenn nicht nur die Information, sondern auch die konkrete sprachliche Gestaltung übernommen wird. Das betrifft prägnante Zusammenfassungen, besondere Formulierungen, Metaphern, Wertungen und eine erkennbare Gedankenführung.

Gerade bei aktuellen Themen liegt die Versuchung nahe, fremde Beiträge schnell umzuschreiben. Das Urteil zeigt aber: Ein bloßes Umformulieren reicht nicht immer. Wenn die kreativen Elemente des Ausgangstextes noch wiedererkennbar sind, kann trotz einzelner Änderungen eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Praktische Hinweise für rechtssichere Urteilsbesprechungen

Wer fremde Urteilsbesprechungen nutzt, sollte diese nur als Rechercheanstoß behandeln. Der rechtssichere Weg besteht darin, das besprochene Urteil selbst zu lesen, eigene Schwerpunkte zu setzen und den Beitrag sprachlich eigenständig zu verfassen.

Besonders prägnante Formulierungen aus fremden Artikeln sollten nur übernommen werden, wenn sie als Zitat gekennzeichnet sind und ein echter Zitatzweck besteht. Eine bloße Quellenangabe ersetzt weder die Zustimmung des Urhebers noch die Voraussetzungen des Zitatrechts.

Für Unternehmen und Kanzleien bedeutet das: Auch Texte über Rechtsprechung, Branchenthemen oder aktuelle Entwicklungen können urheberrechtlich geschützt sein. Wer Content erstellt, sollte nicht nur bei Bildern, Grafiken und Videos vorsichtig sein, sondern auch bei Texten.

Fazit

Das Landgericht Hamburg stärkt mit seiner Entscheidung die urheberrechtliche Stellung journalistischer und fachlicher Autoren. Eine Urteilsbesprechung ist nicht automatisch frei verwendbares Material, nur weil sie sich mit einem öffentlich zugänglichen Gerichtsurteil oder anderen Fachthemen befasst.

Im Verfahren gegen die Berliner Zeitung ging es nicht darum, ob die Berliner Zeitung über dasselbe Urteil berichten durfte. Das durfte sie selbstverständlich. Rechtswidrig war nach Auffassung des Gerichts, dass kreative Elemente des LTO-Artikels wiedererkennbar übernommen wurden.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Hamburg
Datum: 06.08.2026
Aktenzeichen: 310 O 136/26

BGH zu USM Haller: Urheberrechtsschutz für Designmöbel?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 im Streit um das modulare Möbelsystem USM Haller wichtige Leitlinien zum Urheberrechtsschutz von Designmöbeln aufgestellt. Die Entscheidung knüpft unmittelbar an die EuGH-Entscheidung vom 4. Dezember 2025 an, über die wir bereits berichtet hatten. Für Unternehmen, Designer, Händler und Hersteller ist das Urteil besonders praxisrelevant: Es zeigt, wann funktionale Produktgestaltung urheberrechtlich geschützt sein kann und wann Wettbewerber fremde Gestaltungselemente nicht übernehmen dürfen.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Klägerin vertreibt seit Jahrzehnten das bekannte modulare USM Haller Möbelsystem. Charakteristisch sind verchromte Rundrohre, kugelförmige Verbindungsknoten, quaderförmige Korpusse und bündig eingesetzte Metallflächen. Gerade diese Kombination prägt den Wiedererkennungswert des Systems.

Die Beklagte bot über ihren Online-Shop Ersatz- und Erweiterungsteile für USM Haller Möbel an. Ursprünglich ging es vor allem um das Ersatzteilgeschäft. Später wurde der Shop jedoch so ausgestaltet, dass Kunden sämtliche Komponenten für vollständige Möbelstücke erwerben konnten. Hinzu kamen Montageanleitungen, ein Montageservice und die Werbung mit Begriffen wie „Limited Edition“ und „Sondereditionen für USM Haller“.

Die Klägerin sah darin nicht nur eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung, sondern vor allem eine Verletzung des Urheberrechts an dem Möbelsystem.

Die Vorgeschichte: Der EuGH hatte die Leitplanken gesetzt

Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen Schutz angewandter Kunst vorgelegt. Die EuGH-Entscheidung vom 4. Dezember 2025 war deshalb der entscheidende Zwischenschritt.

Der EuGH stellte klar: Für Werke der angewandten Kunst, also etwa Möbel, Leuchten, Mode oder Produktdesign, gelten keine strengeren Anforderungen als für andere Werkarten. Es gibt kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Designschutz und Urheberrecht. Ein Produkt kann also grundsätzlich sowohl designrechtlich als auch urheberrechtlich geschützt sein, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zugleich betonte der EuGH, dass nicht jede ästhetische oder bekannte Gestaltung automatisch ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Entscheidend ist, ob der Gegenstand freie und kreative Entscheidungen des Urhebers erkennen lässt, die dessen Persönlichkeit widerspiegeln.

Diese Linie übernimmt der Bundesgerichtshof nun und präzisiert sie für die deutsche Praxis.

Der zentrale Fehler des OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Urheberrechtsschutz des USM Haller Systems verneint. Es meinte, die Gestaltungsmerkmale seien im Wesentlichen technisch bedingt oder durch den vorhandenen Formenschatz vorgegeben. Zudem hatte es stark darauf abgestellt, welche Vorstellungen oder Absichten die Schöpfer bei der Entwicklung des Möbelsystems hatten.

Genau darin sah der Bundesgerichtshof einen Rechtsfehler.

Nach Auffassung des BGH kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Schöpfer subjektiv eine künstlerische Absicht hatte oder sich bewusst als Künstler verstand. Maßgeblich ist vielmehr das Werk selbst. Die Prüfung muss objektiv erfolgen: Zeigt die konkrete Gestaltung freie und kreative Entscheidungen? Kommt in der Form eine persönliche geistige Schöpfung zum Ausdruck?

Das ist für die Praxis ein wichtiger Punkt. Unternehmen müssen bei Produktdesigns nicht belegen, dass der Designer beim Entwurf eine bestimmte künstlerische Programmatik verfolgt hat. Entscheidend ist, was sich in der Gestaltung objektiv erkennen lässt.

Keine höheren Hürden für angewandte Kunst

Der BGH stellt außerdem klar: Für Designmöbel gelten keine höheren Anforderungen als für andere urheberrechtliche Werke. Das ist die konsequente Fortsetzung der Rechtsprechung seit „Geburtstagszug“, „Vitrinenleuchte“ und nun der EuGH-Entscheidung „Mio u.a.“.

Das bedeutet aber nicht, dass jedes Produktdesign geschützt ist. Bei Gebrauchsgegenständen ist der Gestaltungsspielraum häufig durch Funktion, Technik, Ergonomie, Sicherheitsanforderungen oder Branchenstandards eingeschränkt. Wo eine Form allein technisch notwendig ist, kann sie nicht urheberrechtlich monopolisiert werden.

Bleibt aber trotz funktionaler Vorgaben Raum für kreative Gestaltung und wird dieser Raum in individueller Weise genutzt, kann Urheberrechtsschutz entstehen.

Museen und Fachkreise können eine Rolle spielen

Besonders interessant ist der Umgang des BGH mit späteren Umständen. Das USM Haller System wurde in museale Sammlungen aufgenommen, unter anderem in Sammlungen angewandter Kunst. Das OLG Düsseldorf hatte dem kaum Bedeutung beigemessen.

Der BGH sieht das differenzierter. Die Aufnahme in Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen begründet zwar nicht automatisch Urheberrechtsschutz. Sie kann aber ein Indiz sein, wenn die Anerkennung gerade auf dem kreativen Ausdruck der Gestaltung beruht.

Für Hersteller hochwertiger Designprodukte ist das bedeutsam. Auszeichnungen, museale Präsentationen, Fachpublikationen und langjährige Anerkennung in Designkreisen können bei der rechtlichen Bewertung helfen. Sie ersetzen aber nicht die eigentliche Prüfung, ob die Gestaltung selbst kreative Entscheidungen erkennen lässt.

Urheberrechtsverletzung: Nicht mehr der Gesamteindruck entscheidet

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Verletzungsprüfung. Der BGH gibt ausdrücklich eine frühere Linie auf, nach der bei der Wiedererkennbarkeit stärker auf den Gesamteindruck der alten und neuen Gestaltung abgestellt wurde.

Für das Urheberrecht ist nun entscheidend, ob die urheberrechtlich geschützten kreativen Elemente des älteren Werks in der angegriffenen Gestaltung wiedererkennbar übernommen wurden. Der bloße Gesamteindruck ist vor allem ein Kriterium des Designrechts, nicht des Urheberrechts.

Das ist mehr als eine juristische Feinheit. In künftigen Streitigkeiten wird genauer herauszuarbeiten sein, welche konkreten Gestaltungselemente den Urheberrechtsschutz begründen und ob gerade diese Elemente übernommen wurden. Allgemeine Ideen, Stilrichtungen, Trends oder der bekannte Formenschatz bleiben frei.

Trotzdem kann der Schutzbereich faktisch eng sein

Der EuGH hatte entschieden, dass der Umfang des Urheberrechtsschutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit abhängt. Der BGH ordnet diesen Satz praxisnah ein.

Normativ gilt: Werke der angewandten Kunst werden nicht schlechter geschützt als andere Werke. Praktisch kann der Schutzbereich aber dennoch eng sein. Bei Gebrauchsgegenständen ist der Gestaltungsspielraum oft begrenzt. Wenn die kreative Eigenart nur in wenigen oder sehr feinen Gestaltungselementen liegt, wird eine Verletzung häufig nur bei sehr ähnlicher oder fast identischer Übernahme angenommen werden können.

Für Unternehmen heißt das: Auch wenn ein Design urheberrechtlich geschützt ist, bedeutet das nicht automatisch ein umfassendes Monopol auf jede ähnliche Gestaltung. Es kommt auf die konkreten kreativen Elemente und ihre Wiedererkennbarkeit an.

Irreführende Werbung mit „Limited Edition“ und „Sonderedition“

Unabhängig von der urheberrechtlichen Frage bestätigte der BGH die Verurteilung wegen irreführender Werbung. Die Angaben „neue Limited Edition für USM Haller“ und „Sondereditionen für USM Haller“ konnten nach Auffassung der Gerichte den Eindruck erwecken, es handele sich um Sondereditionen des Originalherstellers oder zumindest um Produkte mit lizenzrechtlicher oder sonstiger vertraglicher Verbindung zum Originalhersteller.

Für Händler von Ersatzteilen, Zubehör oder kompatiblen Produkten ist das ein klares Warnsignal. Zulässige Kompatibilitätsangaben sind möglich. Die Werbung darf aber nicht den Eindruck erwecken, das Angebot stamme vom Originalhersteller, sei von ihm autorisiert oder Teil einer offiziellen Sonderedition.

Begriffe wie „Edition“, „Limited Edition“, „Original-Look“, „Sondermodell“ oder ähnliche Formulierungen müssen daher besonders sorgfältig geprüft werden, wenn sie im Umfeld fremder Marken oder bekannter Designprodukte verwendet werden.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung ist für drei Gruppen besonders wichtig.

Für Hersteller und Designer stärkt sie die Möglichkeit, hochwertiges Produktdesign urheberrechtlich zu schützen. Wer ein prägendes, individuelles Gestaltungskonzept entwickelt, sollte dokumentieren, welche kreativen Entscheidungen getroffen wurden, welche Alternativen bestanden und wie sich das Produkt vom vorhandenen Formenschatz unterscheidet.

Für Wettbewerber und Händler zeigt die Entscheidung, dass Ersatzteil- und Zubehörgeschäft rechtlich sensibel bleibt. Wer nicht nur Ersatzteile anbietet, sondern faktisch vollständige Nachbauten oder modular zusammensetzbare Systeme ermöglicht, bewegt sich in einem höheren Risikobereich.

Für Online-Händler ist die Entscheidung vor allem wegen der Werbeaussagen wichtig. Kompatibilität darf klar benannt werden. Unzulässig wird es aber, wenn Formulierungen den Eindruck einer offiziellen Kooperation, Lizenz oder Sonderedition des Originalherstellers nahelegen.

Noch keine endgültige Entscheidung zum Urheberrechtsschutz von USM Haller

Wichtig ist: Der BGH hat nicht abschließend entschieden, dass das USM Haller Möbelsystem urheberrechtlich geschützt ist. Er hat das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das OLG muss nun erneut prüfen, ob das Möbelsystem nach den vom EuGH und BGH konkretisierten Maßstäben ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst ist und ob die Beklagten dieses Recht verletzt haben.

Fazit

Die Entscheidung „USM Haller II“ bedeutet nicht, dass Produktdesign nun leichter urheberrechtlich geschützt wäre. Der BGH bleibt vielmehr auf der Linie, die bereits in der Birkenstock-Entscheidung deutlich wurde: Produktdesign ist nicht schon deshalb ein urheberrechtlich geschütztes Werk, weil es bekannt, ästhetisch ansprechend, ikonisch oder wirtschaftlich erfolgreich ist.

Zwar stellt der BGH klar, dass für Werke der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen gelten als für andere Werkarten. Daraus folgt aber kein Automatismus zugunsten des Urheberrechtsschutzes. Auch bei Möbeln, Schuhen, Mode oder anderen Gebrauchsgegenständen muss konkret dargelegt und im Streitfall bewiesen werden, welche Gestaltungsspielräume bestanden, welche Entscheidungen nicht technisch, funktional oder durch Branchenstandards vorgegeben waren und warum gerade diese Entscheidungen einen künstlerischen Ausdruck mit individueller Prägung erkennen lassen.

Damit liegt „USM Haller II“ nicht im Widerspruch zu Birkenstock, sondern führt diese Linie fort. Das Urheberrecht schützt nicht bloß gutes Design, sondern nur eine persönliche geistige Schöpfung. Ästhetische Wirkung allein genügt ebenso wenig wie ein hoher Wiedererkennungswert oder die bloße Abweichung vom vorhandenen Formenschatz. Entscheidend ist, ob die konkrete Formgebung Ausdruck freier und kreativer Entscheidungen ist, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln.

Für die Praxis bleibt deshalb der Designschutz häufig das naheliegendere und planbarere Schutzinstrument für Produktgestaltungen. Das Urheberrecht kann hinzutreten, setzt aber eine sorgfältige Begründung der schöpferischen Eigenart voraus. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig dokumentieren, welche kreativen Alternativen bei der Produktentwicklung bestanden und warum die gewählte Gestaltung über funktionale oder rein formale Designentscheidungen hinausgeht.

Für Wettbewerber bedeutet die Entscheidung zugleich keine Freigabe zur Nachahmung bekannter Designklassiker. Werden konkret schutzfähige kreative Elemente wiedererkennbar übernommen, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Daneben bleiben Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Irreführungstatbestände eigenständig relevant, insbesondere wenn durch Werbung der Eindruck einer offiziellen Kooperation, Lizenz oder Sonderedition des Originalherstellers entsteht.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 2. Juli 2026
Aktenzeichen: I ZR 96/22
Entscheidungsname: USM Haller II

OLG Köln: Warum eine Paywall nicht vor Urheberrechtsansprüchen schützt

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 17. April 2026 eine Entscheidung getroffen, die weit über den konkreten Fall eines Presseverlags hinaus Bedeutung hat. Im Kern geht es um eine Frage, die für nahezu jedes Unternehmen relevant ist: Was passiert, wenn nach Abgabe einer Unterlassungserklärung derselbe oder ein vergleichbarer Verstoß an anderer Stelle weiterbesteht?

Die Antwort des Gerichts ist deutlich: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss den Verstoß nicht nur punktuell beseitigen. Er muss aktiv dafür sorgen, dass die beanstandete Handlung auch auf anderen Kanälen, Plattformen, Archiven, Partnerseiten oder bei Dienstleistern nicht fortgesetzt wird. Andernfalls drohen Vertragsstrafe, weitere Abmahnkosten, Auskunftsansprüche und Schadensersatz.

Worum ging es in dem Fall?

Der Kläger handelte mit Münzen und Edelmetallen und hatte ein eigenes Produktfoto erstellt. Die Beklagte nutzte dieses Foto ohne Zustimmung in einer Print-Zeitschrift. Nach einer Abmahnung gab sie eine Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete sie sich, das Foto künftig nicht mehr ohne Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen.

Später stellte der Kläger fest, dass dasselbe Foto weiterhin in einer online abrufbaren Zeitschriftenausgabe auf einer digitalen Plattform verfügbar war. Die Beklagte meinte, die Unterlassungserklärung habe sich nur auf die ursprüngliche Print-Nutzung bezogen. Außerdem sei die Plattform ein eigenständiger Dritter.

Das OLG Köln sah das anders.

Die zentrale Aussage: Eine Unterlassungserklärung wirkt nicht nur an der ersten Fundstelle

Für Unternehmer ist besonders wichtig: Nach einer Unterlassungserklärung reicht es nicht, nur die konkret abgemahnte Stelle zu entfernen.

Wer etwa ein Foto aus einem Online-Shop löscht, muss prüfen, ob es auch noch in alten Produktseiten, Newslettern, PDF-Katalogen, Social-Media-Posts, Anzeigen, Händlerportalen, Marktplätzen, Pressebereichen, Landingpages, Apps oder bei Agenturen vorhanden ist.

Dasselbe gilt nicht nur für Urheberrechtsverstöße. Die Entscheidung lässt sich in ihrer praktischen Bedeutung auch auf andere typische Unterlassungssituationen übertragen, etwa im Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, Persönlichkeitsrecht oder Datenschutzumfeld, soweit eine Unterlassungspflicht besteht.

Unternehmer müssen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung konsequent verhindern, dass der Verstoß weiterläuft oder sich wiederholt. Wer nur halbherzig löscht, riskiert eine Vertragsstrafe.

Der Wortlaut der Unterlassungserklärung ist entscheidend

Das OLG Köln betont, dass der Inhalt einer Unterlassungserklärung nach ihrem Wortlaut, dem objektiven Empfängerhorizont und der Interessenlage auszulegen ist.

Das bedeutet: Entscheidend ist nicht allein, was der Unternehmer subjektiv gemeint hat. Maßgeblich ist, wie die Erklärung aus Sicht des Gläubigers verstanden werden durfte.

Gerade wenn ein Unternehmer anwaltlich vertreten ist, wird er an der gewählten Formulierung festgehalten. Wer eine zu weit gefasste Erklärung unterschreibt, trägt das Risiko einer entsprechend weiten Bindung. Wer eine zu enge Erklärung abgibt, riskiert dagegen, dass die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt wird und eine einstweilige Verfügung oder Klage folgt.

Für die Praxis heißt das: Unterlassungserklärungen dürfen niemals ungeprüft unterschrieben werden. Schon einzelne Begriffe können darüber entscheiden, ob später eine Vertragsstrafe fällig wird.

Auch Dritte und Plattformen können relevant sein

Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Verantwortung für Dritte.

Das OLG Köln stellte klar: Ein Unternehmer kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass ein Verstoß bei einem Dienstleister, auf einer Plattform oder in einem ausgelagerten System stattfindet. Wenn der Unternehmer Inhalte dorthin geliefert hat, wirtschaftlich davon profitiert oder Einfluss auf die Beseitigung nehmen kann, muss er tätig werden.

Das betrifft in der Praxis viele Konstellationen:

Ein Hersteller muss prüfen, ob rechtsverletzende Produktbilder oder Werbeaussagen noch bei Händlern, Vertriebspartnern oder Marktplätzen erscheinen. Ein Online-Händler muss kontrollieren, ob alte Angebote noch bei Google, Shopping-Portalen, Preisvergleichsseiten oder Plattformen sichtbar sind. Ein Unternehmen muss seine Agentur, seinen Webhoster oder seinen technischen Dienstleister anweisen, rechtswidrige Inhalte zu entfernen. Ein Franchisegeber muss unter Umständen auf Franchisenehmer einwirken. Ein Arbeitgeber muss prüfen, ob beanstandete Inhalte weiterhin über Mitarbeiterprofile oder Unternehmenskanäle abrufbar sind.

Entscheidend ist immer: Hat der Unternehmer den Verstoß mitverursacht, nutzt ihm die Veröffentlichung wirtschaftlich oder kann er zumutbar auf die Beseitigung hinwirken, darf er nicht untätig bleiben.

Bezahlschranken, Logins und geschlossene Bereiche schützen nicht automatisch

Im konkreten Fall lag die weitere Nutzung hinter einer Bezahlschranke. Auch das half der Beklagten nicht.

Das OLG Köln stellte klar, dass Inhalte auch dann öffentlich zugänglich sein können, wenn sie nur zahlenden Abonnenten, registrierten Nutzern oder Kunden zugänglich sind. Entscheidend ist, ob grundsätzlich jeder Zugang erhalten kann, der die jeweiligen Bedingungen erfüllt.

Für Unternehmer bedeutet das: Ein Verstoß ist nicht deshalb ungefährlich, weil er nur in einem Kundenportal, Mitgliederbereich, Login-Bereich, Intranet-ähnlichen System, Archiv, einer App oder hinter einer Paywall erscheint. Auch solche Bereiche können rechtlich relevant sein.

Das ist besonders wichtig bei digitalen Geschäftsmodellen, SaaS-Plattformen, Schulungsportalen, Datenbanken, Mitgliederbereichen, E-Learning-Angeboten, Händlerportalen und geschlossenen B2B-Systemen.

Es kommt nicht darauf an, ob jemand den Inhalt tatsächlich gesehen hat

Das Gericht stellte außerdem klar: Für die öffentliche Zugänglichmachung genügt das Bereithalten zum Abruf. Es muss nicht bewiesen werden, dass ein konkreter Nutzer das Foto tatsächlich geöffnet oder heruntergeladen hat.

Übertragen auf Unternehmer bedeutet das: Ein Verstoß kann bereits dann vorliegen, wenn der rechtswidrige Inhalt abrufbar ist. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob ihn tatsächlich jemand wahrgenommen hat.

Diese Überlegung ist auch für Unterlassungserklärungen allgemein wichtig. Wer sich zur Unterlassung verpflichtet, muss den rechtswidrigen Zustand beseitigen. Das bloße Hoffen, dass niemand den Inhalt findet, reicht nicht.

Vertragsstrafe: Das teuerste Risiko nach einer Unterlassungserklärung

Im Fall vor dem OLG Köln wurde eine Vertragsstrafe von 6.000 Euro fällig. Die Höhe wurde im Berufungsverfahren nicht erfolgreich angegriffen.

Für Unternehmer ist die Vertragsstrafe häufig das größte Risiko. Denn nach einer abgegebenen Unterlassungserklärung genügt ein erneuter Verstoß, um erhebliche Zahlungen auszulösen. Je nach Formulierung kann jeder einzelne Verstoß eine eigene Vertragsstrafe auslösen.

Das gilt besonders bei Inhalten, die mehrfach verwendet wurden: Produktbilder in verschiedenen Shops, Werbeaussagen auf mehreren Landingpages, Markenangaben in mehreren Angeboten, alte PDFs in Downloadbereichen, Social-Media-Posts auf mehreren Kanälen oder automatisiert ausgespielte Anzeigen.

Unternehmen sollten deshalb nach jeder Unterlassungserklärung sofort einen strukturierten Prüf- und Löschprozess starten.

Was Unternehmer nach einer Abmahnung konkret tun sollten

Nach einer Abmahnung sollte nicht nur die beanstandete Seite gelöscht oder geändert werden. Unternehmer sollten systematisch prüfen, wo der betroffene Inhalt sonst noch vorhanden ist.

Dazu gehören insbesondere die eigene Website, Online-Shops, alte Produktseiten, Blogbeiträge, PDF-Dateien, Newsletter-Archive, Social-Media-Kanäle, Werbeanzeigen, Google-Ads-Kampagnen, Marktplätze, Händlerportale, Preisvergleichsseiten, Apps, Kundenbereiche, Datenbanken, Presseportale, Downloadbereiche, Cloudspeicher, Agenturserver und Partnerseiten.

Außerdem sollten alle relevanten Dienstleister informiert werden. Dazu zählen Webagenturen, SEO-Agenturen, Werbeagenturen, Plattformbetreiber, Hostinganbieter, Marktplatzdienstleister, Fotografen, Texter, Vertriebspartner, Franchisenehmer und IT-Dienstleister.

Wichtig ist auch die Dokumentation. Unternehmer sollten festhalten, wann welche Inhalte entfernt wurden, wer informiert wurde, welche Plattformen geprüft wurden und welche Rückmeldungen eingegangen sind. Diese Dokumentation kann später entscheidend sein, wenn der Vorwurf eines erneuten Verstoßes erhoben wird.

Warum Unternehmen Unterlassungserklärungen nicht vorschnell unterschreiben sollten

Die Entscheidung zeigt erneut: Eine Unterlassungserklärung ist kein bloßes Formular. Sie ist ein Vertrag mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen.

Unternehmer sollten daher vor der Abgabe prüfen lassen, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht, ob die vorgeschlagene Erklärung zu weit ist, ob sie auf die konkrete Verletzungsform beschränkt werden kann, welche Vertragsstrafe droht, welche Handlungspflichten entstehen und welche internen Maßnahmen notwendig sind.

Häufig ist es sinnvoll, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese muss aber sorgfältig formuliert sein. Ist sie zu eng, beseitigt sie die Wiederholungsgefahr möglicherweise nicht. Ist sie zu weit, bindet sie das Unternehmen unnötig stark.

Die wichtigste Lehre aus der Entscheidung

Das OLG Köln macht deutlich: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, übernimmt Verantwortung. Diese Verantwortung endet nicht bei der ersten Fundstelle und nicht an der Grenze der eigenen Website.

Unternehmer müssen auch digitale Verbreitungswege, Plattformen, Dienstleister und wirtschaftlich eingebundene Dritte in den Blick nehmen. Sie müssen prüfen, löschen, hinwirken und dokumentieren.

Das gilt nicht nur bei fremden Fotos. Es gilt bei allen typischen Verstößen, die Gegenstand einer Unterlassungserklärung sein können: unzulässige Werbung, irreführende Preisangaben, fehlerhafte Grundpreise, Markenverletzungen, unberechtigte Bildnutzung, falsche Produktbehauptungen, rechtswidrige Bewertungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder wettbewerbswidrige Klauseln.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Köln ist ein deutlicher Warnhinweis für alle Unternehmer. Eine Unterlassungserklärung ist nicht erledigt, sobald die beanstandete Stelle entfernt wurde. Entscheidend ist, ob der Verstoß insgesamt beendet wurde und ob das Unternehmen alles Zumutbare getan hat, um weitere Verstöße zu verhindern.

Wer Inhalte über mehrere Kanäle verbreitet, mit Agenturen arbeitet, Plattformen nutzt oder Vertriebspartner einbindet, braucht nach einer Abmahnung einen klaren Umsetzungsprozess. Andernfalls kann eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung schnell zur Vertragsstrafenfalle werden.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 17. April 2026
Aktenzeichen: 6 U 88/25
Vorinstanz: Landgericht Köln, Urteil vom 26. Juni 2025, 14 O 165/24
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 9578

OLG Köln: Warum ein Co-Regisseur bei einer Preisnominierung nicht einfach übergangen werden darf

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 15. Mai 2026 eine für die Medien- und Kreativbranche wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um die Frage, ob ein an einer Serie beteiligter Regisseur bei der öffentlichen Darstellung einer Regieleistung genannt werden muss, wenn sonst der Eindruck entsteht, nur andere Personen seien für diese Regie verantwortlich.

Nachdem ich bereits in meinem Blogartikel vom 4.11.2025 über die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln berichtet hatte, liegt nun die Berufungsentscheidung des OLG Köln vor. Das Ergebnis: Die Entscheidung des Landgerichts wurde bestätigt. Die Berufung blieb erfolglos.

Worum ging es?

Der Antragsteller war einer von mindestens drei Regisseuren der zweiten Staffel der Netflix-Serie „Kaulitz & Kaulitz“. In mehreren Episoden wurde er im Abspann mit „directed by“ genannt.

Die Serie war beim Deutschen Fernsehpreis 2025 in der Kategorie „Beste Regie Unterhaltung“ nominiert. Auf der Internetseite des Deutschen Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei andere Regisseure namentlich genannt und mit Fotos dargestellt. Der Antragsteller sah darin eine Verletzung seines Rechts auf Anerkennung seiner Miturheberschaft.

Nach einer erfolglosen Abmahnung beantragte er eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Köln gab ihm Recht. Dagegen legte die Antragsgegnerin Berufung ein. Das OLG Köln hat diese Berufung nun zurückgewiesen.

Der Kern der Entscheidung: § 13 UrhG schützt nicht nur bei klassischer Werknutzung

Im Mittelpunkt steht § 13 UrhG. Danach hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Dieses Recht ist Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts und schützt nicht nur wirtschaftliche Interessen, sondern auch die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk.

Besonders wichtig ist: Das OLG Köln stellt klar, dass § 13 UrhG keine klassische Nutzung des Werkes voraussetzt. Es reicht aus, dass ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Werk hergestellt wird.

Mit anderen Worten: Es kommt nicht nur darauf an, ob jemand ein Werk veröffentlicht, vervielfältigt, verbreitet oder sendet. Auch wer öffentlich über ein Werk spricht, es beschreibt oder eine Leistung an diesem Werk bestimmten Personen zuordnet, kann das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verletzen.

Für die Praxis ist das ein zentraler Punkt. Veranstalter, Plattformen, Produzenten, Agenturen und Medien können sich nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, dass sie das Werk selbst gar nicht genutzt hätten. Wenn ihre Darstellung den Eindruck erweckt, ein bestimmter Urheber sei nicht beteiligt gewesen, kann das ausreichen.

Warum die Darstellung problematisch war

Nach Auffassung des OLG Köln lag das Problem nicht allein darin, dass der Antragsteller nicht genannt wurde. Entscheidend war der Gesamteindruck.

Die Regieleistung wurde auf die gesamte zweite Staffel bezogen. Gleichzeitig wurden nur zwei Personen als Regisseure herausgestellt. Hinzu kam die Beschreibung als „Regieduo“. Dadurch konnte aus Sicht des Gerichts der Eindruck entstehen, dass nur diese beiden Personen für die Regieleistung verantwortlich waren.

Das OLG Köln sah darin eine konkludente Bestreitung der Miturheberschaft des Antragstellers. Es reicht also aus, wenn durch die Art der Darstellung der falsche Eindruck entsteht, ein Miturheber sei nicht beteiligt gewesen.

Das ist ein wichtiger Unterschied: Nicht jede unvollständige Namensnennung ist automatisch eine Urheberrechtsverletzung. Wird aber eine Teamleistung so dargestellt, als hätten nur bestimmte Personen sie erbracht, kann die Grenze überschritten sein.

Kein Anspruch auf Nominierung, aber ein Anspruch auf richtige Zuordnung

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder Miturheber automatisch selbst nominiert oder ausgezeichnet werden muss. Das OLG Köln betont gerade, dass aus § 13 UrhG kein Anspruch auf eine Nominierung folgt.

Der Antragsteller konnte also nicht verlangen, selbst als Preiskandidat behandelt zu werden. Er konnte aber verlangen, dass seine Miturheberschaft nicht durch eine missverständliche oder unzutreffende Darstellung ausgeblendet wird.

Das ist für Preisverleihungen, Festivals, Branchenpreise und redaktionelle Präsentationen ein wichtiger Maßstab. Eine Jury darf bewerten, auswählen und Schwerpunkte setzen. Sie darf aber nicht durch die Formulierung ihrer Nominierungstexte den falschen Eindruck erzeugen, eine kreative Leistung stamme ausschließlich von bestimmten Personen, wenn tatsächlich weitere Miturheber beteiligt waren.

Meinungsfreiheit half der Antragsgegnerin nicht

Die Antragsgegnerin argumentierte unter anderem mit der Meinungsäußerungsfreiheit. Bei den Nominierungstexten handele es sich um Einschätzungen einer unabhängigen Jury. Ihr dürfe nicht vorgeschrieben werden, wie diese Texte zu verfassen seien.

Das OLG Köln folgte dem nicht. Die Verpflichtung beschränke sich auf die bloße Namensnennung als Miturheber. Die Jury werde dadurch nicht gezwungen, den Antragsteller ebenfalls zu nominieren oder positiv zu bewerten.

Das ist überzeugend. Zwischen Bewertung und Tatsachenzuordnung muss unterschieden werden. Eine Jury darf sagen, wen sie für besonders preiswürdig hält. Sie darf aber nicht durch ihre Darstellung eine urheberrechtlich relevante Mitwirkung eines anderen Regisseurs ausblenden, wenn dadurch ein falscher Eindruck entsteht.

Warum auch Dritte haften können

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Entscheidung betrifft die Stellung der Antragsgegnerin als Dritte. Sie hatte argumentiert, sie sei nicht Produzentin und nutze das Werk nicht. Sie befasse sich nur im Rahmen der Preisverleihung mit der Serie.

Auch dieses Argument überzeugte das OLG Köln nicht. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft kann nicht nur gegenüber unmittelbaren Vertragspartnern oder Werkverwertern bestehen. Es kann auch gegenüber außenstehenden Dritten geltend gemacht werden, wenn diese durch ihre öffentliche Darstellung die Urheberschaft oder Miturheberschaft in Abrede stellen.

Damit hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. Nicht nur Produzenten, Sender oder Streamingdienste müssen auf korrekte Credits achten. Auch Preisveranstalter, Presseportale, Agenturen und sonstige Kommunikationsstellen sollten sorgfältig prüfen, wie sie kreative Leistungen beschreiben.

Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz

Das OLG Köln bestätigte auch den Verfügungsgrund. Im Urheberrecht wird die Dringlichkeit zwar nicht automatisch wie im Wettbewerbsrecht vermutet. Der Antragsteller muss grundsätzlich darlegen, warum ihm ein Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.

Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung kann sich die Dringlichkeit aber aus der Lage des Falles ergeben. Hier war der Internetauftritt zur Nominierung weiterhin abrufbar. Dass die Preisverleihung inzwischen ausgestrahlt worden war, ließ die Dringlichkeit deshalb nicht entfallen.

Auch dieser Punkt ist für die Praxis bedeutsam. Online-Veröffentlichungen wirken fort. Wird eine rechtsverletzende Darstellung nur unter dem Druck eines Verfahrens angepasst, kann dennoch Wiederholungsgefahr bestehen.

Was Unternehmen und Kreativverantwortliche daraus lernen sollten

Die Entscheidung zeigt, dass Credits und Namensnennungen nicht nur eine Frage der Höflichkeit oder Branchenüblichkeit sind. Sie können urheberrechtlich relevant sein.

Unternehmen, Agenturen, Veranstalter und Medien sollten besonders vorsichtig sein, wenn sie Teamleistungen einzelnen Personen zuordnen. Begriffe wie „Regieduo“, „allein verantwortlich“, „von“ oder „die Köpfe hinter“ können rechtlich problematisch sein, wenn dadurch andere Miturheber ausgeblendet werden.

Sicherer ist eine präzise Formulierung. Wer einzelne Personen hervorheben möchte, sollte zugleich klarstellen, dass weitere Miturheber beteiligt waren, sofern dies für den Gesamteindruck erforderlich ist. Entscheidend ist nicht nur, was ausdrücklich gesagt wird, sondern auch, welcher Eindruck beim Leser entsteht.

Fazit

Das OLG Köln stärkt mit seiner Entscheidung das Urheberpersönlichkeitsrecht. Wer an einem Werk als Miturheber beteiligt ist, darf nicht durch eine öffentliche Darstellung so behandelt werden, als habe er mit der betreffenden Werkleistung nichts zu tun.

Die Entscheidung ist kein Freibrief für Miturheber, eine Nominierung oder Auszeichnung zu verlangen. Sie schützt aber davor, dass die eigene schöpferische Beteiligung durch eine missverständliche Darstellung faktisch geleugnet wird.

Für die Kreativbranche ist das ein wichtiges Signal: Öffentliche Kommunikation über Filme, Serien, Shows, Musik, Design oder andere Werke muss sorgfältig formuliert werden. Gerade bei Teamleistungen sollte klar sein, wer ausgezeichnet wird, wer hervorgehoben wird und wer an der zugrunde liegenden Werkleistung beteiligt war.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 15.05.2026
Aktenzeichen: 6 U 114/25

LG München I zu SUNO: Warum das GEMA-Urteil gegen den KI-Musikgenerator aus Sicht des LG konsequent ist

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 31. Juli 2026 der Klage der GEMA gegen den KI-Musikgenerator SUNO überwiegend stattgegeben. Nachdem zunächst nur die Pressemitteilung vorlag, sind nun auch die Entscheidungsgründe veröffentlicht. Sie zeigen noch deutlicher, warum das Urteil für Anbieter von KI-Systemen, die Musikbranche und Unternehmen, die KI-Tools einsetzen, erhebliche Bedeutung hat.

Die Entscheidung betrifft bekannte Musikwerke wie „Atemlos durch die Nacht“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“, „Daddy Cool“ sowie den Refrain von „Mambo No. 5“. Nicht Gegenstand des Verfahrens waren Verletzungen durch Liedtexte. Es ging also nicht um die Frage, ob SUNO Songtexte übernommen hat, sondern um den Schutz der Musik selbst.

Das Urteil ist nach der Entscheidung des LG München I im Verfahren GEMA gegen OpenAI keine große Überraschung. Bereits dort hatte die Kammer angenommen, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte in einem KI-Modell memorisiert und dadurch vervielfältigt sein können. In meinem Blogartikel vom 14.11.2025 zu GEMA gegen OpenAI hatte ich darauf hingewiesen, dass die Kammer eine strenge Linie verfolgt: Wenn geschützte Inhalte im Modell reproduzierbar angelegt sind und durch einfache Prompts wieder ausgegeben werden können, liegt aus Sicht des Gerichts mehr vor als bloßes statistisches Lernen.

Genau diese Linie setzt das LG München I nun bei Musikwerken fort.

Worum ging es in dem Verfahren?

SUNO bietet einen KI-basierten Musikgenerator an. Nutzer können Prompts eingeben und daraus neue Musikstücke erzeugen lassen. Die GEMA machte geltend, dass SUNO urheberrechtlich geschützte Musikwerke zum Training verwendet habe und dass diese Werke in den Modellen memorisiert seien. Außerdem seien sie in den erzeugten Outputs wiedererkennbar.

Nach den Urteilsgründen enthielt der Trainingsdatensatz von SUNO auch die streitgegenständlichen Musikwerke. SUNO hatte diese nach den Feststellungen des Gerichts über Stream-Ripping von YouTube erlangt und dabei den sogenannten Rolling Cipher umgangen. Dabei handelt es sich um eine technische Schutzmaßnahme, die das dauerhafte Herunterladen von Audio- und Videoinhalten erschweren soll.

Die GEMA erzeugte die streitgegenständlichen Outputs, indem jeweils der originale Liedtext, der gewünschte Musikstil und der Werktitel eingegeben wurden. Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement enthielten die Prompts nicht. SUNO hielt dem entgegen, die Outputs seien durch gezieltes Prompting der Klägerseite provoziert worden. Das Gericht folgte dem nicht.

Die Entscheidungsgründe zeigen: Es geht nicht nur um den Output

Die nun vorliegenden Urteilsgründe machen deutlich, dass das LG München I nicht nur auf die am Ende erzeugten Musikstücke schaut. Die Kammer betrachtet die gesamte technische Nutzungskette: Beschaffung der Trainingsdaten, Preprocessing, Tokenisierung, Feature-Extraktion, Erstellung von Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen, Speicherung im Modell und spätere Ausgabe.

Das ist ein zentraler Punkt. Die urheberrechtliche Prüfung beginnt nach dieser Sichtweise nicht erst dort, wo ein Nutzer ein möglicherweise rechtsverletzendes Musikstück erzeugt. Bereits das Training und die technische Verarbeitung geschützter Werke können relevante Vervielfältigungen sein.

Das Gericht beschreibt dabei auch die technische Architektur des SUNO-Systems. Danach beruht der Musikgenerator unter anderem auf einem generativen vortrainierten Transformer-Modell und einem Diffusionsmodell. Die Audiodaten wurden in kleinere Einheiten zerlegt, tokenisiert, vektorisiert und zusammen mit Metadaten verarbeitet. Gerade diese technische Aufbereitung führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass das Urheberrecht von vornherein nicht mehr eingreift.

Für die Praxis bedeutet das: Es genügt nicht, die Nutzung geschützter Werke technisch als Datenanalyse, Tokenisierung oder Mustererkennung zu beschreiben. Entscheidend bleibt, ob geschützte Werkbestandteile im Modell oder im Output wiedererkennbar und reproduzierbar werden.

Memorisierung als urheberrechtliche Vervielfältigung

Der wichtigste Punkt der Entscheidung ist die Memorisierung. Das LG München I geht davon aus, dass die streitgegenständlichen Musikwerke reproduzierbar in den SUNO-Modellen enthalten waren. Das Gericht stützt sich dabei auf den Abgleich der Trainingsdaten mit den später erzeugten Outputs. Angesichts der Komplexität und Länge der Musikwerke schloss die Kammer einen Zufall als Ursache der Wiedergabe aus.

Damit überträgt das Gericht seine Linie aus GEMA gegen OpenAI von Liedtexten auf Musikwerke. Die zentrale Brücke ist nicht der Werktyp, sondern die technische und rechtliche Bewertung der Memorisierung.

Wenn ein KI-Modell geschützte Inhalte nicht nur analysiert, sondern so übernimmt, dass sie später durch vergleichsweise einfache Prompts wieder hervortreten, kann dies nach Auffassung des LG München I eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG sein.

Das ist für KI-Anbieter ein erheblicher Risikopunkt. Die Verteidigung, ein Modell speichere keine Werke, sondern nur mathematische Parameter, hilft jedenfalls dann nicht weiter, wenn das Gericht aus den Outputs auf eine reproduzierbare Übernahme der Werke im Modell schließt.

Die Prompts waren aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend genug

SUNO hatte argumentiert, die streitgegenständlichen Outputs seien durch gezielte und wiederholte Prompt-Versuche der GEMA erzeugt worden. Tatsächlich zeigen die Urteilsgründe, dass bei einzelnen Werken zahlreiche identische Prompts eingegeben wurden, etwa bei „Atemlos durch die Nacht“ und „Big in Japan“.

Das Gericht hielt dies aber nicht für ausreichend, um die Verantwortung auf die Nutzerseite zu verlagern. Entscheidend war, dass die Prompts keine konkreten musikalischen Vorgaben enthielten. Die GEMA gab zwar den Liedtext, den Stil und den Werktitel ein, aber keine Melodie, keine Harmonie, keinen Rhythmus und kein Arrangement.

Das ist für die Praxis wichtig. Das Urteil sagt nicht, dass jeder beliebige ähnliche Output automatisch eine Memorisierung beweist. Es sagt aber: Wenn bereits relativ einfache Prompts ausreichen, um komplexe geschützte Musikwerke wiedererkennbar hervorzubringen, spricht dies aus Sicht des Gerichts stark dafür, dass das Werk im Modell angelegt ist.

Text- und Data-Mining ist kein Freibrief

SUNO berief sich auch auf die Schranke des Text- und Data-Mining nach § 44b UrhG. Das LG München I ließ diese Verteidigung nicht durchgreifen.

Besonders wichtig ist dabei die Rolle des rechtmäßigen Zugangs. Nach den Urteilsgründen hatte SUNO die streitgegenständlichen Werke durch Stream-Ripping von YouTube erlangt und dabei den Rolling Cipher umgangen. Das ist für § 44b UrhG erheblich, weil die Schranke grundsätzlich voraussetzt, dass die genutzten Werke rechtmäßig zugänglich sind.

Wer Inhalte unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen beschafft, kann sich nach dieser Logik nicht ohne Weiteres darauf berufen, er betreibe nur privilegiertes Text- und Data-Mining.

Hinzu kommt: Die Kammer sieht jedenfalls die Memorisierung geschützter Werke im Modell nicht als von § 44b UrhG gedeckt an. Die Schranke soll Datenanalyse ermöglichen, nicht aber dazu führen, dass geschützte Werke dauerhaft im Modell angelegt und später wieder ausgegeben werden können.

Damit bestätigt das Gericht eine Linie, die bereits im OpenAI-Verfahren sichtbar war. Text- und Data-Mining erlaubt nicht automatisch jede Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im KI-Training. Entscheidend sind Zugang, Nutzungsvorbehalte, Zweck der Vervielfältigung und vor allem die Frage, ob geschützte Inhalte später wieder reproduzierbar werden.

Die KI-Verordnung ersetzt keine Lizenz

Praxisrelevant ist auch ein weiterer Punkt aus den Urteilsgründen: SUNO berief sich sinngemäß darauf, dass die KI-Verordnung Transparenzpflichten für Anbieter allgemeiner KI-Modelle vorsieht. Daraus folge aber nach der Logik des Gerichts keine urheberrechtliche Erlaubnis.

Das ist richtig und wichtig. Die KI-Verordnung regelt Pflichten für Anbieter von KI-Systemen, etwa Transparenz- und Dokumentationspflichten. Sie ersetzt aber keine Lizenz. Wer Trainingsinhalte dokumentiert oder zusammenfasst, erhält dadurch nicht automatisch das Recht, geschützte Musikwerke ohne Zustimmung zu nutzen.

Für Unternehmen bedeutet das: Compliance mit der KI-Verordnung ist nicht gleichbedeutend mit urheberrechtlicher Rechtmäßigkeit. KI-Anbieter müssen beides getrennt prüfen.

Öffentliche Wiedergabe statt öffentlicher Zugänglichmachung

Ein dogmatisch wichtiger Punkt wird erst durch die Entscheidungsgründe richtig deutlich: Das LG München I hat keine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zugesprochen. Es nimmt aber eine öffentliche Wiedergabe als unbenannten Fall des § 15 Abs. 2 UrhG an.

Das ist ein feiner, aber wichtiger Unterschied. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung geht es typischerweise darum, dass ein konkretes Werk so bereitgestellt wird, dass Mitglieder der Öffentlichkeit es von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl abrufen können. Bei einem KI-Modell ist diese Struktur schwieriger zu greifen, weil nicht einfach eine bestimmte Datei zum Abruf bereitsteht.

Das Gericht geht aber dennoch davon aus, dass das Angebot des Modells und der Anwendung eine öffentliche Wiedergabe darstellen kann, wenn geschützte Werke im Modell memorisiert sind und über das System wieder hervortreten können.

Für KI-Anbieter ist diese Begründung besonders relevant. Sie zeigt, dass Gerichte nicht zwingend an klassischen Kategorien der Datei- oder Plattformbereitstellung festhalten müssen. Auch der Betrieb eines generativen Systems kann urheberrechtlich als Wiedergabehandlung eingeordnet werden.

Auch das Training in den USA half SUNO nicht

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft das Training in den USA. Das LG München I bejahte seine Zuständigkeit auch für Ansprüche wegen Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der USA. Nach dem Schutzlandprinzip prüfte es insoweit US-amerikanisches Recht und verneinte eine Rechtfertigung durch fair use.

Das Gericht grenzte den SUNO-Fall von US-Verfahren ab, in denen Gerichte KI-Training als fair use angesehen hatten. Der entscheidende Unterschied: Im SUNO-Fall waren nach Auffassung des LG München I die Trainingswerke in den Outputs wiedererkennbar. Die Nutzung blieb also nicht auf eine abstrakte Analyse beschränkt.

Damit wird die Entscheidung auch international bedeutsam. Das Gericht stellt nicht pauschal jedes KI-Training mit geschützten Werken unter Verletzungsverdacht. Es sagt aber: Wenn ein Modell geschützte Werke so übernimmt, dass sie später wesentlich ähnlich ausgegeben werden, spricht dies gegen eine Rechtfertigung durch fair use.

Warum das Urteil nach GEMA gegen OpenAI konsequent ist

Das SUNO-Urteil wirkt auf den ersten Blick spektakulär, ist aber im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des LG München I konsequent. Im Verfahren GEMA gegen OpenAI ging es um Liedtexte. Im Verfahren gegen SUNO geht es um Musikwerke. Die rechtliche Kernfrage ist aber dieselbe:

Was passiert urheberrechtlich, wenn ein KI-Modell geschützte Inhalte nicht nur auswertet, sondern sie so übernimmt, dass sie später wieder reproduzierbar sind?

Das LG München I beantwortet diese Frage erneut zugunsten der Rechteinhaber. Die Kammer sieht in der Memorisierung eine Vervielfältigung. Sie lehnt eine pauschale Rechtfertigung durch Text- und Data-Mining ab. Sie verlagert die Verantwortung nicht auf den Nutzer, wenn einfache Prompts ausreichen und das Modell selbst die geschützten Strukturen hervorbringt.

Damit entsteht eine klare Linie: KI-Training ist nicht schon deshalb urheberrechtsfrei, weil es technisch komplex ist. Entscheidend bleibt, ob geschützte Inhalte übernommen, gespeichert, reproduzierbar gemacht oder in Outputs wiedererkennbar genutzt werden.

Was Unternehmen daraus lernen sollten

Für Anbieter von KI-Systemen ist das Urteil ein deutliches Warnsignal. Wer urheberrechtlich geschützte Werke zum Training nutzt, muss die Herkunft der Trainingsdaten, Nutzungsvorbehalte, technische Schutzmaßnahmen und Lizenzfragen sauber prüfen.

Besonders riskant ist es, Inhalte durch Stream-Ripping oder unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zu beschaffen. In solchen Fällen wird es schwer, sich auf rechtmäßigen Zugang oder Text- und Data-Mining zu berufen.

Für Unternehmen, die KI-Tools einsetzen, ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Zwar richtet sich das Urteil gegen den Anbieter des KI-Musikgenerators. Dennoch zeigt es, dass Outputs generativer KI urheberrechtliche Risiken enthalten können. Wer KI-generierte Musik, Texte, Bilder oder sonstige Inhalte kommerziell nutzt, sollte prüfen, ob das eingesetzte System verlässliche Rechte- und Risikomechanismen bietet.

Für Rechteinhaber, Musikverlage und Urheber stärkt das Urteil die Position gegenüber KI-Anbietern. Es zeigt, dass Gerichte bereit sind, technische Vorgänge im Modell urheberrechtlich zu bewerten und die Verantwortung nicht allein auf Nutzer abzuwälzen.

Einordnung

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung ist damit zu rechnen, dass die Sache höhere Instanzen beschäftigen wird.

Gleichwohl ist die Richtung klar: Das LG München I entwickelt eine urheberrechtliche Linie für generative KI, die die Rechteinhaber stärkt und die technische Argumentation der Anbieter nicht unkritisch übernimmt. Wer geschützte Werke trainiert, memorisiert und später in Outputs wiedererkennbar macht, bewegt sich nach dieser Rechtsprechung in einem erheblichen Haftungsrisiko.

Die Entscheidungsgründe zeigen damit noch deutlicher als die Pressemitteilung: Der Fall SUNO ist kein isolierter Musikstreit. Er ist ein weiterer Baustein in der rechtlichen Einordnung generativer KI.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht München I, 42. Zivilkammer

Datum: 31. Juli 2026

Aktenzeichen: 42 O 763/25

Urteil GEMA gegen SUNO

Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz der GEMA gegen SUNO, dem Anbieter eines auf künstlicher Intelligenz (KI) beruhenden Musikgenerators, überwiegend stattgegeben (Az. 42 O 763/25).

Das Urteil betrifft die sechs bekannten Musikwerke „Atemlos durch die Nacht“ von Kristina Bach, „Rasputin“ von Frank Farian, Fred Jay und George Reyam, „Big in Japan“ und „Forever Young“ von Marian Gold, Bernhard Lloyd und Frank Mertens, der Refrain des Stücks „Mambo No. 5 A little bit of“ von David Lubega und Christian Pletschacher sowie „Daddy Cool“ von Frank Farian. Nicht streitgegenständlich waren Verletzungen durch die Liedtexte.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die Musikwerke seien im Rahmen des Trainings vervielfältigt worden und in dem Musikgenerator zu Grunde liegenden KI-Modell der Beklagten memorisiert. Durch die Ausgabe als Outputs sei es zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen. Geltend gemacht wurden Urheberrechtsverletzungen in den USA und in Deutschland. Bei der Generierung der streitgegenständlichen Outputs gab die Klägerseite jeweils den originalen Liedtext des Musikstücks, den gewünschten Musikstil und den Werktitel in die Eingabemaske des Musikgenerators ein. Die Prompts enthielten keine Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement.

Die Beklagte bietet einen auf KI beruhenden Musikgenerator an, der auf Anfrage von Nutzern Musikstücke erstellt. Der Trainingsdatensatz der Beklagten für ihr Modell enthielt auch die streitgegenständlichen Musikwerke. Die Beklagte setzte sogenannte Stream-Ripping Techniken ein, um diese Musikwerke von der Plattform YouTube zu extrahieren und kopieren. Dabei umging sie den sogenannten Rolling Cipher, eine von der Plattform implementierte technische Schutzmaßnahme, die das Herunterladen von Audio- und Videoinhalten verhindern soll.

Die Beklagte hatte gegen die erhobenen Ansprüche eingewandt, die streitgegenständlichen Musikstücke seien bereits nicht urheberrechtlich geschützt. Zudem seien sie in den Outputs nicht wiedererkennbar. Die Trainingsdaten seien weder im Modell enthalten noch darin gespeichert. Die Gewichte und Parameter des Modells bildeten mathematisch erlernte Muster und verallgemeinerte Merkmale aus den Trainingsdaten ab, wie syntaktische, semantische und kontextuelle Zusammenhänge. Etwaige Ähnlichkeiten in den Outputs seien auf prompt-induzierte Einschränkungen des Suchraums sowie auf statistisch erlernte Muster zurückzuführen. Das Training mit den Musikstücken sei nach dem anzuwendenden US-amerikanischen Recht von dem Institut des fair use gedeckt, wobei das angerufene Gericht für diese Prüfung bereits nicht zuständig sei. Die angegriffenen Outputs seien das Resultat komplexer, iterativ verfeinerter Prompts der Klägerin, daher sei der Zurechnungszusammenhang durch die dazwischentretende, zielgerichtete Nutzerhandlung unterbrochen. Soweit deutsches Recht anwendbar sei, liege keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vor. Eventuelle Rechtseingriffe seien durch die Schranken des Text- und Data-Mining gerechtfertigt.

Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Musikstücke im Rahmen des in den USA erfolgten Trainings, als auch aufgrund der in Deutschland Vervielfältigung im Modell und der Wiedergabe in den Outputs zu.

Im Einzelnen:

Nach der Entscheidung der Kammer ist diese nach § 131 Abs. 1 und 2 VGG (einem Gesetz, dass die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, wie die GEMA, regelt) international für die Ansprüche zuständig, die aufgrund von Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der USA geltend gemacht werden. Die Vorschrift gelte sowohl für die örtliche als auch die internationale Zuständigkeit und sehe einen besonderen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs für die insofern privilegierten Verwertungsgesellschaften vor, deren Zweck die Wahrnehmung von Urheberrechten ist.

Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Musikstücke reproduzierbar in den Modellen Version v3.5 und v4 der Beklagten enthalten. Die Modelle waren auf Servern in Deutschland gespeichert. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in KI-Modellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die KI-Modelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine Übernahme auch des Inhalts der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Musikstücke, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Musikstücke sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Musikstücke ausgeschlossen.

Durch die Memorisierung sei eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG gegeben. Diese Vervielfältigung in den Modellen sei nicht durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG gedeckt.Auch durch die Wiedergabe der Musikstücke in den Outputs in Deutschland hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Musikwerke vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben. In den Outputs seien die originellen Elemente der Musikstücke wiedererkennbar. Hierfür sei die Beklagte und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene und ergebnisoffene Prompts generiert worden, die lediglich die Liedtexte und den Musikstil vorgegeben hatten. Die Beklagten betrieben die KI-Modelle, für die die Musikstücke als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. 

Damit hätten die von der Beklagten betriebenen Modelle die ausgegebenen Outputs inhaltlich bestimmt.

Zudem stelle bereits das Angebot des Modells und die Anwendung der Beklagten zur Generierung von Musik ein Verstoß gegen das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG dar.

Für das und beim Training in den USA seien Vervielfältigungen der Musikwerke gefertigt worden. Nach dem Schutzlandprinzip sei für die Rechtsverletzungen auf dem Gebiet der USA US-amerikanisches Recht anwendbar. Da sich die Musikwerke in den Outputs wiederfänden, seien die Vervielfältigungen nach dem anwendbaren US-amerikanischen Recht nicht von der fair use Doktrin nach 17 U.S.C. § 107 gedeckt.

Der Sachverhalt unterscheide sich signifikant von dem, der den Verfahren Bartz und Kadrey zugrunde lag, und in denen zwei US-amerikanische Gerichte das Training von KI-Modellen als von fair use gedeckt ansahen. Während in den beiden Verfahren die Trainingsdaten nicht oder nicht substanziell in den Outputs dem Benutzer zugänglich gemacht worden waren, seien hier nach Eingabe von einfachen und ergebnisoffenen Prompts Outputs von der Beklagten generiert worden, die den Originalwerken wesentlich ähnlich seien. Sämtliche im Rahmen der fair use Prüfung nach den Vorgaben des Supreme Courts in seiner Warhol Entscheidung zu prüfende Faktoren sprächen gegen die Beklagte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung des LG München I vom 31.07.26

OLG Celle zu Produktfotos vom Lieferanten: Warum Händler Bildrechte selbst prüfen müssen

Das OLG Celle hat am 12. Mai 2026 eine für Händler, Hersteller und Online-Shop-Betreiber wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um Produktfotos, die ein Fotograf im Auftrag eines Unternehmens erstellt hatte und die später von einem Geschäftspartner dieses Auftraggebers für eigene Werbung genutzt wurden. Das Gericht machte deutlich: Wer fremde Fotos nutzt, muss selbst prüfen, ob die Rechtekette stimmt. Eine bloße Weitergabe durch den Lieferanten reicht nicht.

Worum ging es?

Ein Berufsfotograf hatte mehrere Fotos von Parkett- und Holzfußböden angefertigt. Auftraggeber war ein Unternehmen aus dem Holz- und Parketthandel. Dieses Unternehmen gab die Bilder später an Händlerkunden weiter. Einer dieser Händler nutzte vier Fotos auf seiner Internetseite zur Bewerbung von Parkettprodukten. Ein Bild wurde außerdem in Werbeanzeigen für Wirtschaftstage verwendet. Der Fotograf wurde dabei nicht als Urheber genannt.

Der Fotograf verlangte Schadensersatz, Ersatz von Abmahnkosten und Ermittlungskosten. Das Landgericht Hannover hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das OLG Celle sah dies teilweise anders und sprach dem Fotografen Schadensersatz zu.

Der zentrale Punkt: Wer darf Nutzungsrechte weitergeben?

Entscheidend war die Frage, ob der ursprüngliche Auftraggeber des Fotografen berechtigt war, die Fotos an seine Händlerkunden weiterzugeben und diesen eigene Nutzungsrechte einzuräumen.

Das OLG Celle stellte klar: Eine solche Berechtigung muss sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder zumindest eindeutig aus den Umständen ergeben. Fehlt eine klare Regelung, gilt im Urheberrecht der Grundsatz, dass der Urheber nur die Rechte einräumt, die für den Vertragszweck wirklich erforderlich sind.

Gerade bei Produktfotos für Werbung bedeutet das nicht automatisch, dass der Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht erhält. Ebenso wenig folgt daraus automatisch, dass er die Bilder beliebig an Händler, Vertriebspartner oder andere Unternehmen weiterlizenzieren darf.

Für Unternehmen ist das ein wichtiger Hinweis: Wer Fotos erstellen lässt, sollte im Vertrag genau regeln, wer die Bilder nutzen darf, für welche Medien, für welchen Zeitraum, in welchen Ländern und ob eine Weitergabe an Händler, Vertriebspartner oder Konzernunternehmen erlaubt ist.

Händler dürfen sich nicht blind auf den Lieferanten verlassen

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts zur Verantwortung des Händlers. Der Händler hatte die Bilder von seinem Lieferanten beziehungsweise Geschäftspartner erhalten. Das genügte dem OLG Celle nicht.

Nach Ansicht des Gerichts gelten im Urheberrecht hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer fremde Bilder für seine Website, seinen Online-Shop, Flyer, Kataloge oder sonstige Werbung nutzt, muss sich vergewissern, dass er dazu berechtigt ist. Dazu gehört auch die Prüfung, ob derjenige, der die Bilder weitergibt, selbst zur Weitergabe berechtigt ist.

Eine mündliche Zusicherung oder die bloße Annahme, der Lieferant werde schon die nötigen Rechte haben, reicht nicht. Der Händler hätte sich belastbare Unterlagen zur Rechtekette vorlegen lassen müssen.

Das ist für die Praxis entscheidend: Auch wenn Bilder vom Hersteller, Großhändler, Importeur oder einer Werbeagentur kommen, bleibt der Verwender verantwortlich. Wer die Fotos öffentlich nutzt, trägt das Risiko, wenn die Rechtekette lückenhaft ist.

Warum Produktfotos nicht „rechtefrei“ sind

Viele Unternehmen behandeln Produktfotos im Alltag wie bloßes Werbematerial. Genau hier liegt das Risiko. Auch einfache Fotografien genießen urheberrechtlichen Schutz als Lichtbilder. Es kommt nicht zwingend darauf an, ob es sich um besonders künstlerische Aufnahmen handelt.

Wer ein Foto kopiert, auf eine Website stellt, in einem Shop verwendet, in Social Media veröffentlicht oder in einem Flyer abdruckt, greift regelmäßig in urheberrechtliche Nutzungsrechte ein. Ohne passende Lizenz kann dies zu Unterlassungsansprüchen, Schadensersatz und Abmahnkosten führen.

Die Schadenshöhe: Nicht automatisch MFM-Tabelle

Der Fotograf hatte einen deutlich höheren Schaden geltend gemacht und sich unter anderem auf die sog. MFM-Honorare berufen. Das OLG Celle folgte dem nicht.

Das Gericht stellte darauf ab, dass der Fotograf keine hinreichend klare eigene Lizenzierungspraxis für genau diese Art der Nutzung darlegen konnte. Auch eine Branchenüblichkeit der MFM-Sätze für diese konkrete Zweitverwertung sah das Gericht nicht als ausreichend belegt an.

Deshalb schätzte das OLG Celle den Schaden anhand der ursprünglichen Vergütung zwischen Fotograf und Auftraggeber. Aus der damaligen Pauschalvergütung ergab sich ein Betrag von 107,14 Euro netto pro Foto. Weil der Fotograf bei der Nutzung nicht genannt wurde, kam ein Zuschlag von 100 Prozent hinzu. Pro Foto ergaben sich damit 214,28 Euro netto. Für vier Fotos sprach das Gericht insgesamt 857,12 Euro netto zu.

Die Entscheidung zeigt damit zwei Seiten: Einerseits haftet der Händler, wenn die Rechtekette nicht stimmt. Andererseits wird der Schadensersatz nicht automatisch nach den höchsten denkbaren Honorartabellen berechnet. Entscheidend bleiben die Umstände des Einzelfalls, die konkrete Nutzung und die nachweisbare Lizenzpraxis.

Auch die fehlende Urheberbenennung kann teuer werden

Wichtig ist auch der Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung. Der Händler hatte den Fotografen nicht genannt. Das OLG Celle hielt einen Zuschlag von 100 Prozent auf die fiktive Lizenzgebühr für angemessen.

Das Gericht ließ sich nicht dadurch überzeugen, dass in der Werbefotografie eine Urhebernennung angeblich unüblich sei. Auch dann könne dem Fotografen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, weil ihm durch die fehlende Nennung mögliche Folgeaufträge entgehen.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Frage der Urhebernennung sollte immer ausdrücklich geregelt werden. Entweder wird festgelegt, wie der Fotograf zu nennen ist, oder es wird sauber vereinbart, dass auf eine Nennung verzichtet werden darf. Ohne klare Regelung bleibt ein erhebliches Risiko.

Verjährung half dem Händler nur teilweise

Ein Teil der Ansprüche war verjährt. Das betraf insbesondere Abmahnkosten und bestimmte Ermittlungskosten. Der eigentliche Schadensersatzanspruch scheiterte aber nicht vollständig an der Verjährung.

Das OLG Celle wendete den sogenannten Restschadensersatzanspruch an. Dieser kann im Urheberrecht dazu führen, dass auch nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist noch ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten besteht. Praktisch kann dies bedeuten, dass Lizenzschäden deutlich länger relevant bleiben als viele Unternehmen erwarten.

Auch das ist für Händler und Website-Betreiber wichtig: Alte Bildnutzungen verschwinden nicht automatisch aus dem Risiko, nur weil sie einige Jahre zurückliegen.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Unternehmen sollten bei allen Bildern, die sie von Dritten erhalten, die Rechtekette dokumentieren. Das gilt besonders für Produktfotos von Herstellern, Lieferanten, Importeuren, Handelsvertretern, Agenturen und Vertriebspartnern.

Sinnvoll sind klare schriftliche Regelungen zu folgenden Punkten: Nutzung auf Websites und in Online-Shops, Nutzung in Printwerbung, Nutzung auf Marktplätzen, Nutzung in Social Media, Bearbeitungsrechte, zeitliche und räumliche Reichweite, Unterlizenzierung an Händler oder Vertriebspartner sowie Pflicht oder Verzicht auf Urhebernennung.

Ebenso wichtig ist die interne Dokumentation. Unternehmen sollten speichern, von wem ein Bild stammt, wann es überlassen wurde, welche Rechte eingeräumt wurden und welche Unterlagen dies belegen. Wer diese Nachweise im Streitfall nicht vorlegen kann, steht schnell schlecht da.

Fazit

Das OLG Celle setzt ein klares Signal: Produktfotos vom Lieferanten sind kein Freifahrtschein. Händler und andere Unternehmen müssen selbst prüfen, ob sie die Bilder tatsächlich nutzen dürfen. Entscheidend ist nicht, ob ein Lieferant die Bilder zur Verfügung stellt, sondern ob er zur Weitergabe der nötigen Rechte berechtigt war.

Für Fotografen stärkt die Entscheidung die Position bei unklaren Rechteketten. Für Händler zeigt sie, dass Bildrechte im Vertrieb professionell geregelt und dokumentiert werden müssen. Wer Bilder in Werbung, Online-Shop oder Social Media nutzt, sollte die Rechtefrage nicht als Formalie behandeln, sondern als festen Bestandteil des eigenen Risikomanagements.

Entscheidung im Überblick

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Datum: 12. Mai 2026
Aktenzeichen: 13 U 88/25
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 10169