OLG Düsseldorf: KI-Bild nach Foto-Vorlage – warum das Motiv allein nicht reicht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 02.04.2026 entschieden, dass die Veröffentlichung einer mit KI erzeugten Abbildung, die auf einem Foto basiert, im konkreten Fall keine Urheberrechtsverletzung war. Der Fall eignet sich besonders, um zwei Dauerfragen zu klären: Was macht bei Fotos die urheberrechtliche „Werkqualität“ aus? Und gibt es so etwas wie einen Motivschutz?

Worum ging es?

Ausgangspunkt war ein Unterwasserfoto: Ein Hund greift unter der Wasseroberfläche nach einem roten Spielzeug. Ein früherer Kooperationspartner lud die Bilddatei in eine KI-Software und ließ daraus eine neue Abbildung erzeugen. Diese wirkte comichaft und wurde online veröffentlicht. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte die Antragstellerseite im Eilverfahren, die Nutzung der Abbildung zu untersagen. Details zum Entstehungsprozess (insbesondere zu Prompts) waren nicht bekannt.

Das Landgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab. Die sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG Düsseldorf ohne Erfolg.

Was bei Fotos die Werkqualität ausmacht

Urheberrechtlich geschützt ist ein „Werk“ nur dann, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung ist. Bei Fotos bedeutet das: Schutz entsteht nicht automatisch, sondern durch freie kreative Entscheidungen, die sich im Bild konkret widerspiegeln.

Typische Schutzträger bei Fotografien sind insbesondere:

  • Wahl des Bildausschnitts
  • Perspektive und Blickwinkel
  • Licht, Beleuchtung und Stimmung
  • Komposition (Anordnung, Schwerpunkt, Bildaufbau)
  • Schärfe/Unschärfe und Dynamik als Ergebnis von Blende und Belichtungszeit
  • Timing des Moments, soweit es eine kreative Entscheidung ist und sich im Ergebnis niederschlägt

Nicht geschützt sind demgegenüber bloße Ideen. Das ist wichtig, weil im Urheberrecht nicht die abstrakte Bildidee geschützt wird, sondern das konkret ausgeformte Ergebnis.

Das OLG Düsseldorf knüpft außerdem an die (europarechtlich geprägte) Leitlinie an: Entscheidend ist, ob im beanstandeten Gegenstand genau diejenigen Elemente wiedererkennbar übernommen wurden, die Ausdruck der freien kreativen Entscheidungen sind. Ein bloßer Vergleich des „Gesamteindrucks“ kann dabei in die Irre führen, weil es im Urheberrecht nicht um Ähnlichkeit als solche geht, sondern um die Übernahme schöpferischer Elemente.

Auf den Fall bezogen: Der Senat ordnete das Ausgangsfoto als Lichtbildwerk ein, sah die schöpferischen Elemente aber in der konkreten fotografischen Umsetzung (realistische, dynamische Darstellung; Perspektive; Unschärfe, die Körperpartien zurücktreten lässt). In der KI-Abbildung erkannte er diese Merkmale gerade nicht wieder.

Motivschutz bei Fotografien: Grundsatz und Streitlinien

Der zentrale Satz der Entscheidung lautet sinngemäß: Thema und Motiv sind grundsätzlich nicht schutzfähig.

Damit meint das Gericht: Ein Motiv wie „Hund unter Wasser greift nach rotem Spielzeug“ ist als solches frei. Jeder darf ein solches Motiv fotografieren oder grafisch darstellen, solange nicht die konkrete kreative Ausgestaltung eines geschützten Fotos übernommen wird.

Das ist die klassische, sehr verbreitete Sicht: Kein Schutz für bloße Bildideen, keine Monopolisierung von Motiven. Das Urheberrecht soll Kreativität schützen, aber nicht verhindern, dass andere ähnliche Themen aufgreifen.

Daneben gibt es aber eine wichtige Gegenperspektive, die in der Praxis oft als „Motivschutz“ bezeichnet wird. Gemeint ist eigentlich etwas anderes: Bei inszenierten oder stark arrangierten Fotos kann das, was umgangssprachlich als „Motiv“ beschrieben wird, in Wahrheit ein Bündel konkreter Gestaltungsentscheidungen sein. Dann geht es nicht um Schutz einer Idee, sondern um Schutz eines Arrangements, einer Pose, einer spezifischen räumlichen Anordnung, einer besonderen Bilddramaturgie oder einer prägenden Komposition.

In dieser Linie wird argumentiert:

  • Ein aufwendig entwickeltes, wiedererkennbares Arrangement darf nicht dadurch schutzlos werden, dass ein Dritter es „einfach nachstellt“.
  • Bei stark inszenierten Szenen kann die kreative Leistung weniger in der Technik des Auslösens liegen, sondern in der Konzeption und Ausgestaltung der Szene, die sich im Bild manifestiert.

Die Gegenargumente sind ebenso klar:

  • Der Schutz darf nicht zu einer faktischen Sperre für Bildideen führen.
  • Nicht jede Übereinstimmung in Pose oder Requisite ist schon die Übernahme schöpferischer Elemente; vieles ist branchenüblich oder durch den Gegenstand vorgegeben.

Das OLG Düsseldorf positioniert sich im konkreten Fall deutlich auf der Seite des Grundsatzes „kein Motivschutz“: Die von der Antragstellerseite betonten Übereinstimmungen betreffen nach Auffassung des Senats ausschließlich das Motiv. Die kreative Ausgestaltung des Fotos (Perspektive, Unschärfe, dynamisch-realistische Anmutung) sei in der KI-Abbildung nicht wiedererkennbar. Damit seien gerade nicht die schutzbegründenden Elemente übernommen worden.

KI-Output: nicht automatisch Bearbeitung einer Vorlage

Der zweite Schwerpunkt des Urteils betrifft den Umgang mit KI-generierten Bildern im Urheberrecht. Das OLG Düsseldorf stellt klar:

  1. Eine „freie Bearbeitung“ setzt nach dem Gesetz ein neu geschaffenes Werk voraus.
  2. Bei KI-generierten Erzeugnissen kommt Werkcharakter nur in Betracht, wenn das Ergebnis trotz softwaregesteuerten Ablaufs Ausdruck kreativer Entscheidungen eines Menschen ist.

Das Gericht betont dabei: Es reicht nicht, dass eine KI irgendetwas „ausspuckt“. Entscheidend ist, ob der Mensch das konkrete Ergebnis schöpferisch geprägt hat, etwa durch hinreichend individuelle Vorgaben, durch einen kreativen Steuerungs- und Auswahlprozess oder durch nachträgliche schöpferische Bearbeitung. Eine bloße Auswahl aus mehreren KI-Vorschlägen genügt für sich genommen nicht.

Im konkreten Fall fehlte es an Vortrag dazu, wie das KI-Ergebnis kreativ beeinflusst wurde. Daher behandelte der Senat die KI-Abbildung nicht als urheberrechtliches Werk des Nutzers.

Wichtig ist zugleich die Abgrenzung: Auch wenn der KI-Output kein eigenes Werk ist, kann er trotzdem fremde Rechte verletzen, wenn er die schöpferischen Elemente eines geschützten Fotos übernimmt. Genau das verneinte das OLG Düsseldorf hier: übernommen sei nur das Motiv, nicht die kreative fotografische Ausgestaltung.

Fazit

Das Urteil des OLG Düsseldorf unterstreicht die Grundstruktur des Urheberrechts bei Fotografien: Geschützt ist nicht die Bildidee und nicht das Motiv als solches, sondern die konkrete, individuelle Gestaltung, die auf freien kreativen Entscheidungen beruht. Ob man im Ergebnis von „Motivschutz“ spricht, hängt häufig davon ab, wie stark ein Foto inszeniert ist: Je mehr das vermeintliche Motiv in Wahrheit ein prägendes Arrangement und eine spezifische Komposition ist, desto eher kann eine Nachstellung die Übernahme schöpferischer Elemente darstellen. Der Fall zeigt aber ebenso deutlich: Eine reine Motivnähe genügt nicht.

Für KI-Bilder gilt ergänzend: KI-Output ist nicht zwingend eine urheberrechtliche Bearbeitung der Vorlage und auch nicht automatisch ein eigenes Werk. Entscheidend bleibt, ob im Ergebnis schutzbegründende Elemente eines fremden Werks wiedererkennbar übernommen werden und ob sich im KI-Output menschliche kreative Entscheidungen konkret niederschlagen.

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Datum: 02.04.2026
Aktenzeichen: I-20 W 2/26
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 027 (MIR 04/2026)

Landgericht Köln: Warum Standard-Symbole in technischen Plänen selten urheberrechtlich geschützt sind

Wer in der Planung mit Symbolbibliotheken arbeitet, kennt die Diskussion: Darf ein Wettbewerber ähnliche oder sogar identische Symbole verwenden? Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 05.03.2026 hierzu eine klare Linie gezogen und einer Klägerin weitgehend eine Absage erteilt.

Worum ging es konkret?

Die Klägerin, ein Fachplanerin für Medizin- und Versorgungstechnik, behauptete, sie habe über Jahre eine eigene, herstellerneutrale Symbolbibliothek entwickelt. Diese Symbole seien in der Branche bekannt und würden sich von Darstellungen anderer Planer unterscheiden. In Bauantragsunterlagen für den Wiederaufbau und die Erweiterung einer Krankenhaus-Urologie seien genau diese Symbole übernommen worden. Die Klägerin verlangte Unterlassung sowie Auskunft, Rückruf/Vernichtung, Schadensersatzfeststellung und Erstattung von Abmahnkosten.

Die Beklagten entgegneten, die Symbole seien branchenüblich, für die Lesbarkeit erforderlich und teils durch Standards und Konventionen geprägt. Außerdem sei vielfach lediglich vorhandenes Material für die CAD-Nutzung aufbereitet worden.

Warum scheiterte der Urheberrechtsschutz?

Das Landgericht Köln verneinte für den überwiegenden Teil der streitigen Symbole die urheberrechtliche Schutzfähigkeit. Entscheidend war der Maßstab des unionsrechtlichen Werkbegriffs: Geschützt ist nur, was eine eigene geistige Schöpfung ist, in der sich die Persönlichkeit des Urhebers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt.

Bei typischen Symbolen in technischen Plänen sieht das Gericht den Gestaltungsspielraum oft als stark eingeschränkt an:

Die Symbole müssen Gegenstände so darstellen, dass sie für Planprüfer und Ausführende erkennbar und lesbar sind. Gleichzeitig sollen sie herstellerneutral bleiben. Hinzu kommen Standards, Branchenkonventionen und die praktische Erwartung, dass ähnliche Dinge auch ähnlich dargestellt werden. In dieser Gemengelage fehlt es häufig an einem hinreichenden Raum für kreative Individualität.

Ein weiterer Punkt war dem Gericht besonders wichtig: Für geläufige Formen und Zeichen besteht ein Freihaltebedürfnis. Solche Darstellungen werden benötigt, um Informationen überhaupt vermitteln zu können. Ein Ausschließlichkeitsrecht an naheliegenden, konventionellen Symbolen würde die technische Kommunikation unnötig blockieren.

Komplexere Symbole: theoretisch möglich, praktisch aber oft Darlegungsproblem

Das Gericht hat nicht ausgeschlossen, dass einzelne komplexere Symbole eher schutzfähig sein können. Dort kann es Gestaltungsspielräume geben, die über das rein Funktionale hinausgehen.

Im konkreten Fall scheiterte die Klägerin jedoch zusätzlich an der Darlegung, wer Urheber der (möglicherweise) schutzfähigen Symbole ist und welche konkreten kreativen Entscheidungen welchen Personen zuzuordnen sind. Die Klägerin hatte im Kern auf eine Teamleistung verwiesen, während die Beklagten bestritten, dass diese Symbole tatsächlich neu geschaffen wurden. In einer solchen Konstellation verlangt das Gericht eine konkrete, nachprüfbare Zuordnung der schöpferischen Beiträge. Ein allgemeiner Vortrag nach dem Muster „das Team hat die Symbole entwickelt“ genügt dann nicht.

Gilt das auch für Symbole außerhalb von CAD?

Ja, die Kernaussagen lassen sich in weiten Teilen auf Symbole und Piktogramme außerhalb von CAD-Kontexten übertragen.

Entscheidend ist nicht die Software, sondern die Funktion des Zeichens. Wo Symbole primär der standardisierten Informationsvermittlung dienen (z. B. technische Piktogramme, Bedien- und Sicherheitszeichen, schematische Icons in Handbüchern, einfache Lage- und Funktionssymbole), gelten ähnliche Spannungen wie im Urteil: Lesbarkeit, Konventionen, technische Zwänge und ein Freihaltebedürfnis können den Spielraum für urheberrechtlich relevante Kreativität so weit einengen, dass kein Werk entsteht.

Umgekehrt heißt das nicht, dass jedes Symbol automatisch schutzlos ist. Individuell gestaltete Zeichen mit eigenständiger Prägung können urheberrechtlich geschützt sein, vor allem wenn sie nicht nur eine naheliegende, austauschbare Darstellung einer Funktion oder Sache sind. Zusätzlich kommen außerhalb des Urheberrechts je nach Einsatzbereich andere Schutzrechte in Betracht, etwa Markenrecht (z. B. Logos), Designschutz oder lauterkeitsrechtliche Ansprüche. Das Urteil zeigt aber: Wer Schutz beansprucht, muss sauber herausarbeiten, welche konkreten kreativen Entscheidungen das Zeichen prägen und warum es nicht im Wesentlichen durch Funktion und Üblichkeit vorgegeben ist.

Kein Rettungsanker über Wettbewerbsrecht (UWG)

Hilfsweise wollte die Klägerin über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zum Ziel kommen. Auch das lehnte das Landgericht Köln ab. Die Symbole seien in Bauzeichnungen typischerweise nur untergeordnete Elemente einer Gesamtplanung. Auftraggeber und ausschreibende Stellen entschieden erfahrungsgemäß nicht wegen einzelner Piktogramme, sondern wegen der Gesamtleistung. Damit fehlte es den einzelnen Symbolen an der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart.

Fazit

Das Landgericht Köln setzt die Hürden für den Schutz von Standardsymbolen hoch. Wer Zeichen entwickelt, die vor allem funktional, lesbar und branchenüblich sein müssen, wird urheberrechtlich oft nicht weit kommen. Und selbst dort, wo Schutz denkbar wäre, entscheidet die saubere Darlegung von Urheberschaft und Rechtekette häufig den Prozess.

Gericht: Landgericht Köln (14. Zivilkammer)
Datum: 05.03.2026
Aktenzeichen: 14 O 195/24
Fundstelle: NRWE; REWIS RS 2026, 1709

LG Hamburg: Architekturfotos auf der Website – teuer ohne Lizenz und ohne Urhebername

Das Landgericht Hamburg hat am 13.11.2025 entschieden, dass ein Unternehmen für die jahrelange Nutzung fremder Architekturfotografien auf der eigenen Website Schadensersatz zahlen muss – inklusive spürbarer Zuschläge und Zinsen. Der Fall ist ein typisches Beispiel dafür, wie riskant es ist, sich bei Bildern allein darauf zu verlassen, man habe sie „vom Dienstleister bekommen“.

Worum ging es?
Ein Fotograf hatte 2005 eine Serie von Architekturfotos erstellt. Vier dieser Fotos tauchten über viele Jahre auf der Website eines Unternehmens auf. Eine Namensnennung des Fotografen erfolgte nicht. Erst 2023 wurde abgemahnt; das Unternehmen gab zwar eine Unterlassungserklärung ab und bestätigte die Nutzung seit 2005, wollte aber nicht zahlen. Der Fotograf klagte deshalb auf Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und auf Erstattung der Abmahnkosten.

Warum „vom Auftraggeber erhalten“ nicht reicht
Das Unternehmen verteidigte sich im Kern damit, es habe die Fotos von einem Dritten erhalten und sei davon ausgegangen, dass die Weitergabe erlaubt gewesen sei. Damit kam es nicht durch. Entscheidend: Wer ein Foto öffentlich auf der eigenen Website nutzt, muss im Streitfall nachvollziehbar darlegen können, warum er das darf. Dazu gehört eine konkrete, lückenlose Rechtekette – also wer wem welche Nutzungsrechte eingeräumt hat und ob eine Weiterlizenzierung tatsächlich erlaubt war. Ein pauschaler Hinweis auf eine angebliche Erlaubnis und ein Zeuge „für alles“ genügt nicht, wenn die eigentliche Vereinbarung nicht substantiiert beschrieben wird.

Wie das LG Hamburg den Schadensersatz berechnet hat
Das Gericht hat den Schaden nach der Lizenzanalogie geschätzt: Es wird gefragt, was vernünftige Vertragsparteien für eine rechtmäßige Nutzung vereinbart hätten.

Im Mittelpunkt stand die eigene, am Markt durchgesetzte Lizenzpraxis des Fotografen. Weil diese im Prozess nicht wirksam bestritten wurde, legte das Gericht einen Grundbetrag von 600 EUR pro Foto zugrunde.

Dann kamen Zuschläge hinzu, die in der Praxis oft unterschätzt werden:

  1. Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung
    Wer Fotos nutzt, muss den Urheber grundsätzlich so benennen, wie es branchenüblich und zumutbar ist. Fehlt der Name, erhöht sich der Lizenzschaden regelmäßig erheblich. Hier hat das Gericht den Grundbetrag pro Foto verdoppelt.
  2. Zuschlag wegen Bearbeitung (hier: Bearbeiten eines Fotos)
    Ein Foto wurde erkennbar beschnitten. Auch ein scheinbar „harmloser“ Beschnitt kann eine Bearbeitung sein, die ohne entsprechende Erlaubnis nicht einfach vorgenommen werden darf. Das Gericht hat hierfür allerdings keinen pauschalen Verdopplungszuschlag akzeptiert, sondern nur einen Zuschlag von 50 % für dieses eine Bild: Die Änderung griff in die Bildwirkung ein, war aber nicht entstellend und diente erkennbar dem Wunsch nach einheitlichem Format auf der Website.

Unterm Strich ergab das:

  • 4 Fotos x 600 EUR = 2.400 EUR
  • Verdopplung wegen fehlender Urheberbenennung = +2.400 EUR
  • 50 % Zuschlag wegen Beschnitt bei einem Foto = +300 EUR
    = 5.100 EUR Schadensersatz

Zinsen: Das oft übersehene Langzeit-Risiko
Besonders unangenehm für Unternehmen sind in solchen Fällen die Zinsen. Das Gericht hat Zinsen auf den Schadensersatz zugesprochen – nicht erst ab Abmahnung, sondern (vereinfacht) ab einem Zeitpunkt kurz nach Nutzungsbeginn. Hintergrund ist der Gedanke: Wer ohne Lizenz nutzt, soll nicht besser stehen als jemand, der ordnungsgemäß lizenziert, aber zu spät zahlt.

Gleichzeitig hat das Gericht die Zinsen zeitlich begrenzt: Für ganz alte Zeiträume waren sie verjährt. Im Ergebnis gab es Zinsen erst ab dem 19.02.2014, obwohl die Nutzung schon viel früher begonnen hatte. Für Unternehmen ist die Botschaft trotzdem klar: Eine lange Online-Nutzung kann ein erhebliches Zinsvolumen erzeugen – selbst dann, wenn Teile verjährt sind. Neben dem Schadensersatz musste das Unternehmen auch Abmahnkosten in Höhe von 1.804,90 EUR zahlen.

Was Unternehmer aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. Rechtekette dokumentieren: Für jedes Bild muss klar sein, woher es kommt, welche Lizenz gilt, ob Unterlizenzen erlaubt sind und für welche Nutzung (Website, Social Media, Print, Dauer, Gebiet).
  2. „Vom Dienstleister erhalten“ ist kein Freifahrtschein: Wer veröffentlicht, trägt das Risiko – und muss im Streitfall substanziiert erklären können, warum die Nutzung rechtmäßig ist. Allerdings bestehen in solchen Fällen möglicherweise Regressansprüche.
  3. Urheberbenennung ist ein Kostenthema: Fehlende Namensnennung führt in der Praxis regelmäßig zu Zuschlägen.
  4. Bearbeitungen sind heikel: Filter, Retusche oder Layout-Anpassungen können zustimmungspflichtig sein. Wer einheitliche Formate will, sollte das Bearbeitungsrecht sauber mitlizenzieren.

Fazit
Das LG Hamburg zeigt sehr deutlich, wie teuer eine scheinbar alltägliche Bildnutzung werden kann: 5.100 EUR Schadensersatz für vier Fotos plus Abmahnkosten – und Zinsen über viele Jahre.

Gericht: Landgericht Hamburg (10. Zivilkammer)
Datum: 13.11.2025
Aktenzeichen: 310 O 39/24

EuGH: Metall auf Metall – de unendliche (Rechts-)Geschichte – nächster Teil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14. April 2026 im Fall „Metall auf Metall“ erneut Leitplanken gesetzt – diesmal zur Frage, wann Sampling ohne Lizenz als „Pastiche“ zulässig sein kann. Der Streit ist damit noch nicht beendet, aber ein weiteres Kapitel dieser außergewöhnlich langen Prozessgeschichte ist geschrieben.

Worum ging es eigentlich?
Ausgangspunkt ist ein sehr kurzer Ausschnitt: Eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ (1977) wurde in dem Song „Nur mir“ übernommen und als Loop unterlegt. Die Rechteinhaber sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller (und zusätzlich als ausübende Künstler). Die Gegenseite berief sich – jedenfalls für spätere Zeiträume – auf urheberrechtliche Schranken.

Die Vorgeschichte: über zwei Jahrzehnte Streit um zwei Sekunden
Kaum ein Urheberrechtsverfahren zeigt so deutlich, wie schwierig der Ausgleich zwischen kreativer Freiheit und Rechteinhaberschutz sein kann:

  • 2004: Landgericht Hamburg gibt der Klage statt.
  • 2006/2008/2011/2012: Mehrere Runden durch OLG Hamburg und BGH.
  • Danach: Das Bundesverfassungsgericht hebt Entscheidungen auf; der BGH muss neu ran.
  • 2019: EuGH (erste Vorlage) stellt klar: Auch sehr kurze Audiofragmente können in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreifen, wenn sie in hörbar wiedererkennbarer Form übernommen werden; keine Rechtsverletzung liegt vor, wenn das Fragment so verändert ist, dass es beim Hören nicht wiedererkennbar ist.
  • 2021: In Deutschland tritt § 51a UrhG in Kraft (Karikatur, Parodie, Pastiche).
  • 2022: OLG Hamburg trennt nach Zeiträumen und hält Sampling ab 7. Juni 2021 für zulässig als „Pastiche“.
  • 2023: Der BGH legt erneut dem EuGH Fragen vor: Was ist ein „Pastiche“ – und braucht es eine Absicht „zum Zwecke“ des Pastiches?

Genau diese zwei Fragen hat der EuGH nun beantwortet. Der BGH muss den konkreten Fall danach zu Ende entscheiden.

Was der EuGH jetzt klargestellt hat
Der EuGH zieht eine Linie, die für die Praxis wichtig ist:

  1. Die Pastiche-Schranke ist kein Freifahrtschein und kein Auffangbecken für jede kreative Nutzung fremden Materials.
  2. Ein Pastiche kann Sampling einschließen – aber nur, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.
  3. Es kommt nicht darauf an, was der Nutzer „innerlich wollte“. Entscheidend ist, ob der Pastiche-Charakter objektiv erkennbar ist.

Die Begründung in einfachen Worten
Der EuGH startet bei einem Grundgedanken: Urheber- und Leistungsschutzrecht schützt Investitionen und kreative Leistungen, aber es darf künstlerische Ausdrucksformen nicht „abwürgen“. Deshalb müssen Schranken wie das Pastiche einen fairen Ausgleich herstellen.

Damit ein Werk als Pastiche durchgeht, braucht es mehr als „ich habe etwas übernommen und es klingt ein bisschen anders“:

  • Es muss eine offene, erkennbare Bezugnahme sein. Versteckte Imitationen und Plagiate sollen gerade nicht unter „Pastiche“ fallen.
  • Das neue Werk muss an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, aber zugleich wahrnehmbare Unterschiede aufweisen.
  • Die Übernahme muss Teil eines erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialogs sein. Dieser Dialog kann verschiedene Formen haben: Stilnachahmung, Hommage, humoristische oder kritische Auseinandersetzung. Humor ist möglich, aber nicht zwingend.

Praxisrelevant ist die zweite Antwort des EuGH: „Zum Zwecke von“ verlangt keine nachweisbare Absicht. Es genügt, dass der Pastiche-Charakter für jemanden erkennbar ist, der das Original kennt und das notwendige Verständnis für die Einordnung hat.

Was bedeutet das für Sampling in der Musikpraxis?
Für Produzenten, Labels, Künstler und Plattformen ergeben sich drei zentrale Leitlinien:

  1. Wiedererkennbares Sampling kann die Pastiche-Anforderungen erfüllen.
    Wenn ein Sample hörbar wiedererkennbar ist, sind Sie schnell im Bereich der Rechte des Tonträgerherstellers. Dann ist die Frage nicht mehr „wie kurz ist es?“, sondern „wie erkennbar ist es – und liegt eine Schranke vor?“.
  2. Zwei Alternativen können legal zum Ziel führen – aber es sind unterschiedliche Wege:
  • Weg A: Keine Erkennbarkeit durch Veränderung. Wenn das Fragment in geänderter Form beim Hören nicht wiedererkennbar ist, fehlt bereits der Eingriff (das ist der „klassische“ Weg seit der EuGH-Entscheidung 2019).
  • Weg B: Pastiche als Rechtfertigung trotz Wiedererkennbarbeit. Das ist neu konturiert: Wiedererkennbar darf es sein, aber nur als Teil eines erkennbaren kreativen Dialogs mit wahrnehmbaren Unterschieden.
  1. Pastiche ist keine „Kostenersparnis-Schranke“.
    Wenn der Eindruck entsteht, dass ein Sample nur übernommen wurde, weil man es bequem nicht selbst einspielen oder nicht lizenzieren wollte, wird es schwer, den erforderlichen kreativen Dialog überzeugend zu begründen. Pastiche ist nicht „Sampling, weil es cool ist“, sondern „Sampling, weil es als Bezugnahme eine künstlerische Aussage trägt“.

Was heißt das nun für die Praxis?

Eine Frage, die nun nach und nach von Gerichten beantwortet werden wird. Aber es dürfte tendenziell besser sein, sich offen an ein anderes Werk anzulehnen bzw. zu sampeln und dies auch nach außen zu kommunizieren, z.B. als Hommage an ein künstlerisches Vorbild und dies auch in einem Booklet zu einem Tonträger oder auch im Songtext zu erwähnen.

Was bedeutet das für die Filmbranche?
Viele denken bei „Metall auf Metall“ an Musik – aber die Leitlinien zum Pastiche wirken weiter, gerade im audiovisuellen Bereich:

  1. Sounddesign und Musik in Film und Werbung
    In Filmen, Serien, Games und Werbespots werden häufig kurze Klangzitate, Loops oder Sound-Samples eingesetzt. Wenn dabei echte Tonträgerfragmente genutzt werden, gilt die gleiche Grundlogik: Wiedererkennbare Übernahmen sind riskant, es sei denn, sie sind entweder nicht wiedererkennbar verändert oder als Pastiche in einen erkennbaren kreativen Dialog eingebettet.
  2. Stilzitate, Montage, Mashups, Trailer-Ästhetik
    Auch im Bildbereich ist „Pastiche“ als Konzept naheliegend: Eine neue Szene erinnert bewusst an bekannte filmische Vorbilder, nimmt typische Elemente auf und setzt sie mit erkennbarer Abweichung in einen neuen Kontext. Das kann künstlerisch gewollt sein – aber Achtung: Sobald konkrete fremde Sequenzen, Frames, Musikaufnahmen oder sonstige geschützte Elemente tatsächlich übernommen werden, sind die Rechteketten komplex (Urheber, ausübende Künstler, Produzenten, ggf. Sender). Pastiche kann ein Baustein sein, ersetzt aber kein sauberes Clearance-Konzept.
  3. Dokumentation und Berichterstattung: häufig ist „Zitat“ das passendere Werkzeug
    Gerade bei Dokus, True Crime oder Kulturformaten liegt die Nutzung fremder Ausschnitte oft näher am Zitatrecht als am Pastiche. Das EuGH-Urteil ist deshalb kein Signal „Film darf jetzt mehr“, sondern eher: Wer mit fremdem Material kreativ dialogisiert, bekommt eine präzisere Argumentationslinie – wer nur illustriert oder Atmosphäre erzeugt, braucht weiterhin klare Lizenzen oder andere Schranken.

Unterm Strich: Für Filmproduktionen eröffnet die Entscheidung vor allem dort Möglichkeiten, wo die Bezugnahme selbst Teil der kreativen Aussage ist (künstlerische Dialogform) – nicht dort, wo fremde Elemente nur als Baustein für Stimmung, Zeitkolorit oder Wiedererkennung eingesetzt werden sollen.

Fazit
Der EuGH stärkt künstlerische Spielräume – aber nicht grenzenlos. Sampling kann als Pastiche zulässig sein, wenn es als offene, erkennbare Bezugnahme mit eigener kreativer Aussage gestaltet ist. Wer dagegen nur wiedererkennbar übernimmt, ohne einen solchen Dialog sichtbar zu machen, bleibt sehr schnell im lizenzpflichtigen Bereich. Für Musik- und Filmbranche ist das Urteil deshalb weniger Revolution als präzisere Landkarte: Es zeigt Wege, aber auch klare Warnschilder.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer)
Datum: 14. April 2026
Aktenzeichen: C-590/23
Fundstelle: ECLI:EU:C:2026:290

LG Hamburg zur Kinderbuch-Verfilmung: Wann Illustrationen im Film (nicht) verletzt werden

Am 29. Januar 2026 hat das Landgericht Hamburg eine Klage einer Illustratorin gegen die Produzenten und den Verleih einer sehr erfolgreichen Kinderbuch-Verfilmung abgewiesen. Im Kern ging es um die Frage, ob Filmfiguren, Tiere und Requisiten (unter anderem ein Bus) unzulässige Bearbeitungen der bekannten Buchillustrationen sind – und ob die Illustratorin deshalb Auskunft über Nutzungen und Umsätze verlangen kann, um anschließend Schadensersatz zu beziffern.

Worum ging es konkret?

Die Klägerin hatte über Jahre Figuren und Illustrationen zu einer Bestseller-Kinderbuchreihe geschaffen. Später wurde die Reihe als Realfilm-Filmserie umgesetzt. Die Illustratorin war der Ansicht, die Filmproduktion habe sich nicht nur am Buchtext orientiert, sondern ihre Visualisierungen übernommen: Typografie, Outfit-Details, Frisuren, bestimmte Tierdarstellungen und die Gestaltung eines markanten Busses.

Wichtig für die Ausgangslage: Zwischen Verlag und Produktion gab es Verträge über Verfilmungsrechte an den Büchern. In diesen Verträgen war aber ausdrücklich festgehalten, dass die Rechte an den Illustrationen der Klägerin nicht Vertragsgegenstand sind. Das ist ein typischer Konflikt in der Praxis: Textrechte sind geklärt, Bildrechte (scheinbar) nicht – und später stellt sich die Frage, ob die Filmoptik dennoch in Rechte der Illustratoren eingreift.

Welche Ansprüche hat die Illustratorin geltend gemacht?

Die Klägerin hat in erster Linie Auskunft und Rechnungslegung verlangt – also Informationen darüber, in welchem Umfang die streitigen Gestaltungen genutzt wurden (auch in Werbung, Merchandising und Vertrieb), um auf dieser Basis später einen Zahlungsanspruch (Lizenzschaden oder Herausgabe einer Bereicherung) zu beziffern. Zusätzlich beantragte sie die Feststellung, dass die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Prozessual gab es dabei einen Hauptantrag und einen Hilfsantrag: Im Hauptantrag zielte die Klägerin im Kern auf einen weit verstandenen Figurenschutz (die Figuren als solche). Hilfsweise stützte sie sich auf konkrete Gegenüberstellungen: Filmstills wurden bestimmten Illustrationen gegenübergestellt („wenn dies geschieht, wie …“).

Warum scheiterte die Klage schon teilweise an der Formulierung der Anträge?

Das Gericht hat den Hauptantrag (und in der Folge auch den Feststellungsantrag) als unzulässig abgewiesen, weil der Antrag nicht hinreichend bestimmt war.

Der Knackpunkt: Die Klägerin verlangte Auskunft über „Verwendungen“ der Figuren „in bearbeiteter Form“, ohne die konkrete Verletzungsform so zu beschreiben, dass klar ist, welche Handlungen genau erfasst sein sollen. Bei urheberrechtlichen Ansprüchen – auch bei Auskunft – muss aber erkennbar sein, welche konkrete Rechtsverletzung behauptet wird. Sonst kann sich die Gegenseite nicht sauber verteidigen, das Gericht kann keine saubere Prüfung vornehmen und am Ende würde der Streit in die Vollstreckung verlagert („Das Vollstreckungsgericht soll dann klären, was eigentlich verboten/geschuldet ist“). Genau das soll die Bestimmtheitsanforderung verhindern.

Und warum half der Hilfsantrag am Ende trotzdem nicht?

Der Hilfsantrag war nach Ansicht des Gerichts zulässig, weil er auf konkrete Gegenüberstellungen abstellte. Inhaltlich blieb er aber erfolglos: Das LG Hamburg sah in den herangezogenen Filmsequenzen keine unfreie Bearbeitung der Illustrationen.

Das Gericht hat dabei einen sehr praxisrelevanten Maßstab betont:

  1. Geschützt ist bei Illustrationen grundsätzlich die konkrete zeichnerische Umsetzung und die konkrete Kombination schöpferischer Merkmale (Stil, Linienführung, Farbgebung, Zusammenstellung).
  2. Nicht geschützt sind einzelne, für sich genommen banale oder naheliegende Gestaltungselemente (zum Beispiel „Brille“, „Stiefel“, bestimmte Standard-Frisuren, typische Kleidungsstücke).
  3. Entscheidend ist der Gesamteindruck: Werden gerade die prägenden, schöpferischen Elemente übernommen – oder „verblassen“ sie in der neuen Gestaltung?

In der konkreten Prüfung hat das Gericht bei vielen Punkten schon keine hinreichend originellen, schutzbegründenden Merkmale erkannt (weil es sich um Alltägliches, durch den Text nahegelegtes oder naturgetreues Erscheinungsbild handelt). Teilweise fehlte es auch schlicht an ausreichend konkretem Vortrag, welche Merkmale überhaupt das „Eigene“ der Illustration ausmachen sollen. Und selbst dort, wo man über Schutzfähigkeit nachdenken könnte, sah das Gericht in den Filmstills entweder keine Übernahme oder deutliche Abweichungen.

Ein paar typische Beispiele aus der Argumentation (vereinfacht):

  • Frisuren, Brillen, Stiefel oder Standard-Kleidungselemente sind regelmäßig zu banal, um alleine den Kern des Urheberrechtsschutzes auszumachen.
  • Tiermerkmale, die in der Natur vorkommen (Fellfarben, Beinpartien, Schwanzspitze), sind als solche kein „Monopol“ des Illustrators.
  • Beim Bus waren einzelne Farbangaben oder Linien nicht originell genug; zusätzliche behauptete Merkmale (z. B. ein bestimmter Schriftzug/Handschrift) waren in der konkreten Filmszene nicht erkennbar – damit keine feststellbare Übernahme.

Fazit

Das LG Hamburg zieht eine klare Linie: Schutz ja – aber nicht für jedes naheliegende Detail. Wer bei einer Verfilmung nur allgemeine oder naturgetreue Gestaltungselemente wiederfindet, kommt mit Urheberrecht häufig nicht weit. Und wer Auskunft will, muss so konkret vortragen, dass das Gericht überhaupt prüfen kann, ob eine Rechtsverletzung vorliegt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Hamburg, 10. Zivilkammer
Datum: 29.01.2026
Aktenzeichen: 310 O 376/23

LG Frankfurt am Main: Nachweis verlangt, aber eidesstattliche Versicherung ausgeschlossen – wer zahlt am Ende die Kosten?

Mit Beschluss vom 10.03.2026 hat das Landgericht Frankfurt am Main klargestellt, welche Anforderungen im Urheberrecht an eine Abmahnung zu stellen sind, wenn der Abgemahnte vorgerichtlich „Belege“ zur Rechteinhaberschaft fordert. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung sehr praxisnah, wann ein Abgemahnter trotz späterer Unterlassungserklärung die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen muss.

Worum ging es?

  • Eine Rechteinhaberin mahnte ein Unternehmen wegen der Nutzung mehrerer Bilder ab.
  • Sie verlangte Unterlassung und kündigte weitere Ansprüche an (unter anderem Auskunft und Vernichtung).
  • Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wurden in Aussicht gestellt, aber noch nicht beziffert.
  • Die Gegenseite gab keine Unterlassungserklärung ab, sondern verlangte zunächst Nachweise zur Urheberschaft beziehungsweise Rechteinhaberschaft.
  • Gleichzeitig erklärte die Gegenseite ausdrücklich, eine eidesstattliche Versicherung reiche ihr als Nachweis nicht aus.
  • Die Rechteinhaberin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung.
  • Im Verfahren gab die Gegenseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab; beide Seiten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
  • Offen blieb damit nur noch, wer die Kosten trägt.

Was hat das LG Frankfurt entschieden?

  • Eine urheberrechtliche Abmahnung muss den Verletzten und die beanstandete Nutzung so konkret benennen, dass der Vorwurf geprüft werden kann. Daraus folgt aber grundsätzlich keine Pflicht, bereits mit der Abmahnung Belege zur Aktivlegitimation beizufügen.
  • Berechtigte Zweifel an der Rechteinhaberschaft dürfen vorgerichtlich vorgetragen werden; der Abgemahnte darf dann angemessene Nachweise anfordern.
  • Maßgeblich ist das konkrete Verhalten im Einzelfall: Wer zwar Nachweise verlangt, aber zugleich ein im Eilverfahren typisches Glaubhaftmachungsmittel kategorisch ausschließt, signalisiert nach Ansicht des Gerichts keine ernsthafte Bereitschaft zur außergerichtlichen Klärung.
  • Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist die eidesstattliche Versicherung ein übliches Mittel der Glaubhaftmachung. Gerade bei der Urheberschaft kann sie das naheliegende und kurzfristig praktikable Mittel sein.
  • Folge für die Kosten: Trotz späterer, zügiger Unterlassungserklärung musste die Gegenseite die Kosten tragen, weil sie durch ihr vorgerichtliches Verhalten Anlass zur gerichtlichen Inanspruchnahme gegeben hatte.
  • Die Abmahnung war nicht schon deshalb „unvollständig“, weil Zahlungsansprüche nur angekündigt, aber noch nicht beziffert oder aufgeschlüsselt waren; eine konkrete Bezifferung ist typischerweise erst erforderlich, wenn tatsächlich Zahlung verlangt wird.

Warum ist das wichtig?

  • Für Unternehmen ist das ein Warnhinweis gegen reine Verzögerungstaktik in Abmahnsituationen.
  • Nachfragen zur Rechteinhaberschaft sind zulässig, wenn es echte und nachvollziehbare Zweifel gibt.
  • Wer jedoch unrealistische Anforderungen stellt oder übliche Nachweismittel von vornherein ausschließt, erhöht das Risiko, am Ende die Kosten eines gerichtlichen Eilverfahrens tragen zu müssen.
  • Das gilt sogar dann, wenn im Verfahren anschließend schnell eine Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Praxis-Tipps für den Umgang mit urheberrechtlichen Abmahnungen

  • Klären Sie intern zügig, ob die Nutzung überhaupt verteidigungsfähig ist (Lizenzlage, Bildquelle, Nutzungsumfang, Dokumentation).
  • Wenn Sie Zweifel an der Rechteinhaberschaft haben, formulieren Sie diese konkret und beziehen Sie sich auf nachvollziehbare Punkte (zum Beispiel Rechtekette, Erstveröffentlichung, Entstehung, Lizenzumfang).
  • Vermeiden Sie kategorische Ausschlüsse typischer Nachweismittel; das kann kostenrechtlich als Blockadehaltung gewertet werden.
  • Signalisieren Sie erkennbar, dass Sie bei ausreichender Klärung zu einer außergerichtlichen Lösung bereit sind, und setzen Sie realistische Fristen.
  • Wenn Sie selbst Rechteinhaber sind, halten Sie Nachweise früh bereit (Projektdateien, Metadaten, Entwürfe, Verträge, Lizenzdokumente), um Nachfragen schnell zu bedienen und Eskalationen zu vermeiden.

Fundstelle

  • Gericht: Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer)
  • Datum: 10.03.2026
  • Aktenzeichen: 2-06 O 41/26

AG Köln: Tattoo-Design kann urheberrechtlich geschützt sein

Tattoos werden im Alltag oft als reine Körpergestaltung gesehen. Juristisch können sie jedoch urheberrechtlich geschützte Werke sein. Das Amtsgericht Köln hat das mit Urteil vom 22.12.2025 sehr deutlich gemacht: Wer eine fremde Tattoo-Vorlage ohne Lizenz nachsticht und das Ergebnis anschließend auf Instagram zeigt, kann schnell schadensersatzpflichtig werden.

Worum ging es in dem Fall?
Die Klägerin ist Künstlerin und Tätowiererin. Sie entwirft Motive individuell für ihre Kunden und nutzt sie nach eigenen Angaben nicht erneut. Ein von ihr gestaltetes Frauenmotiv hatte sie zuvor auf Instagram veröffentlicht.

Ein anderer Tätowierer erhielt von einer Kundin einen Screenshot als Wunschvorlage. Er zeichnete ein sehr ähnliches Motiv, tätowierte es und postete später ein Foto der Tätowierung auf Instagram – ohne Lizenz der Klägerin und ohne Hinweis auf deren Urheberschaft.

Tattoo-Vorlage und Tattoo selbst können urheberrechtlich geschützt sein
Das Gericht hat zuerst geprüft, ob das Motiv überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt. Ergebnis: Ja.

Maßgeblich war, dass die Zeichnung ausreichend individuell gestaltet war und nicht nur ein austauschbares Standardmotiv darstellte. Das Gericht stellte auf mehrere prägende Gestaltungselemente ab (Gesicht/Halsbereich, Muster, Schmuckelemente, Mandala-/Halbkreis-Element, markante Augen-/Haarpartien). Damit war die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Auch die darauf basierende Tätowierung ist als Werk geschützt.

Urheberschaft: Wie wurde bewiesen, dass die Klägerin das Motiv geschaffen hat?
Der Beklagte hatte bestritten, dass die Klägerin das Motiv selbst entworfen hat. Das Amtsgericht hörte die Klägerin persönlich an. Ihre detaillierten und nachvollziehbaren Angaben zum Entstehungsprozess und zum Kundenwunsch reichten dem Gericht aus, um von ihrer Urheberschaft überzeugt zu sein.

Praxistipp: Wer Designs erstellt, sollte Entwürfe, Zwischenschritte, Dateistände und Kommunikationsverläufe mit dem Kunden sichern. Im Streitfall ist das oft der entscheidende Beleg.

Zwei Rechtsverletzungen: Tätowieren und Instagram-Post
Das Gericht sah gleich zwei Nutzungshandlungen:

  1. Das Tätowieren selbst ist eine Vervielfältigung des geschützten Werkes.
  2. Das Posting des Tattoo-Fotos auf Instagram ist eine weitere Verwertung, weil das Werk damit öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Argumentation des Beklagten („Ich habe Veränderungen vorgenommen“) half nicht. Nach Ansicht des Gerichts wurden die prägenden Elemente übernommen; prägende Unterschiede waren nicht zu erkennen.

„Der Kunde wollte das so“ schützt nicht: Sorgfaltspflichten im Studio
Ein zentraler Punkt für Unternehmer: Das Gericht stellte klar, dass sich ein professioneller Tätowierer nicht darauf zurückziehen kann, die Vorlage sei vom Kunden gekommen und der Urheber sei nicht erkennbar gewesen. Wer gewerblich mit kreativen Vorlagen arbeitet, muss prüfen, ob Nutzungsrechte bestehen.

Ein Screenshot auf dem Smartphone ersetzt keine Lizenz.

Schadensersatz nach Lizenzanalogie: 750 Euro plus 100 Prozent Zuschlag
Bei der Höhe des Schadensersatzes hat das Gericht nach Lizenzanalogie geschätzt: Was hätten vernünftige Vertragspartner als Lizenz vereinbart, wenn vorher gefragt worden wäre?

Das Gericht hielt 750 Euro als fiktive Lizenzgebühr für angemessen. In die Bewertung floss ein, dass Tattoos dauerhaft sichtbar sind, auch als Werbung wirken können und hinter dem Motiv ein kreativer Schaffensprozess steht.

Hinzu kam ein Verletzerzuschlag in Höhe von 100 Prozent der Lizenz (also nochmals 750 Euro), weil der Beklagte das Tattoo-Foto im Internet ohne Hinweis auf die Urheberschaft veröffentlichte. Begründung: Gerade im kreativen Geschäft ist die Namensnennung wirtschaftlich relevant, um Reichweite und Folgeaufträge zu generieren.

Warum Tattoos auch bei Fotos, Film und Games zum Problem werden können
Der Punkt wird in der Praxis häufig unterschätzt: Wenn ein Tattoo urheberrechtlich geschützt ist, kann nicht nur das Nachstechen, sondern auch die Abbildung eines tätowierten Menschen rechtlich relevant werden. Denn jedes Foto, jeder Filmstill und jeder digitale Scan vervielfältigt das Tattoo-Design.

Für den Alltag bedeutet das nicht, dass jedes Urlaubsfoto ein Risiko ist. Kritisch wird es vor allem bei kommerziellen Nutzungen, zum Beispiel:

  • Werbefotos und Imagekampagnen mit tätowierten Models oder Mitarbeitern
  • Produktwerbung, bei der Tattoos bewusst als Stilmittel eingesetzt werden
  • Musikvideos, Filmproduktionen, Reality-Formate und Social-Media-Werbung
  • Content-Marketing von Studios, Fitness- und Lifestyle-Marken, wenn Tattoos bildprägend sind

Hier stellt sich regelmäßig die Frage: Reicht es, dass die abgebildete Person einwilligt – oder braucht es zusätzlich Rechte am Tattoo-Design? In vielen Fällen wird man davon ausgehen können, dass der Tätowierte das Tattoo als Teil seiner Erscheinung zeigen darf. Ob das aber automatisch jede werbliche Auswertung durch Dritte abdeckt, hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob das Tattoo nur beiläufig zu sehen ist oder bewusst in Szene gesetzt wird.

Noch deutlicher wird das Thema bei digitalen Abbildern: Games, VR/AR, Metaverse-Anwendungen und Sportsimulationen setzen oft auf maximal realistische Avatare. Werden dabei markante Tattoos detailgetreu übernommen, kann das – je nach Rechtsordnung – als Nutzung des Tattoo-Designs bewertet werden.

Exkurs USA: Wrestler-Tattoos in einer Sportsimulation als Urheberrechtsfall
Wie real dieses Risiko ist, zeigt ein US-Verfahren rund um das Spiel WWE 2K. Dort wurde der Wrestler Randy Orton im Spiel mit seinen Tattoos realistisch dargestellt. Die Tattoo-Künstlerin Catherine Alexander machte geltend, dass ihre Tattoo-Designs ohne Erlaubnis in das Spiel übernommen wurden. Die Publisher-Seite berief sich auf Fair Use.

Eine Jury entschied zugunsten der Klägerin und sprach Schadensersatz in Höhe von 3.750 US-Dollar zu. Die Entscheidung zeigt: Selbst wenn ein Spiel eine reale Person abbildet, sind Tattoos nicht automatisch „frei mitlizenziert“. Für Publisher, Studios und Agenturen ist das ein Warnsignal, klare Rechteketten zu schaffen.

Wichtig ist allerdings auch: Die Rechtslage ist international nicht einheitlich. Gerade in den USA gibt es Entscheidungen, in denen die Darstellung von Tattoos in Sportspielen anders bewertet wurde. Für grenzüberschreitende Projekte ist daher eine saubere Rechteprüfung Pflicht.

Praktische To-do-Liste für Studios, Agenturen und Publisher

  1. Klare Regel: Kunden-Vorlagen nur verwenden, wenn Rechte nachweisbar geklärt sind.
  2. Schriftliche Rechteklärung für Social Media: Darf das Motiv gezeigt werden, und wie muss der Urheber genannt werden?
  3. Bei Foto/Film/Ads: Prüfen, ob Tattoos nur Beiwerk sind oder bewusst als Gestaltungsmittel dienen.
  4. Bei Games/3D/Scanning: Tattoo-Rechte als eigener Clearance-Punkt, besonders bei realistischen Avataren.
  5. Vertragliche Absicherung: Model- und Talentverträge sollten regeln, wer für Tattoo-Rechte einsteht und welche Freigaben vorliegen.
  6. Notfalls pragmatisch: Tattoos abdecken, retuschieren oder weniger detailgetreu darstellen, wenn Rechte nicht beschaffbar sind.

Entscheidungsdaten
Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.12.2025, Az. 137 C 162/25,

LG Frankfurt: Wenn KI die Musik liefert, bleibt der Liedtext trotzdem geschützt

In seinem Urteil vom 17.12.2025 hat das Landgericht Frankfurt am Main eine für die Praxis sehr wichtige Leitlinie gezogen: Wer einen Liedtext als Mensch schreibt, verliert den Urheberrechtsschutz nicht dadurch, dass das Stück später (teilweise) mit Hilfe von KI produziert wird. Der Fall spielte sich im Eilverfahren ab, also unter Zeitdruck – und gerade deshalb ist die Entscheidung für Unternehmer, Labels, Vertriebe, Agenturen und Creator besonders relevant.

Worum ging es?

Ein Produzent nutzte das KI-System Suno AI, um aus einem vorhandenen Text ein Lied zu erstellen (jedenfalls die Musik; über den Anteil der KI am Text wurde gestritten). Später erschien ein anderer Song einer Künstlerin über einen Digitalvertrieb, der Textbestandteile aus dem ursprünglichen Werk übernommen haben soll. Veröffentlicht wurde unter anderem über Streaming-Dienste wie Spotify; außerdem gab es begleitende Werbung in sozialen Medien.

Der Vertrieb verteidigte sich im Kern mit zwei Argumenten:

  1. Der Text des Ausgangslieds sei (angeblich) KI-generiert und deshalb gar nicht urheberrechtlich geschützt.
  2. Die Materie sei zu komplex für ein Eilverfahren – man müsse das erst „in Ruhe“ und mit Sachverständigen klären.

Die zentrale Aussage des Gerichts: Text und Musik sind getrennt zu betrachten

Das Gericht stellt klar: Ein Lied kann aus verschiedenen selbstständig verwertbaren Bestandteilen bestehen. Der Liedtext ist ein eigenes Sprachwerk. Selbst wenn die Musik vollständig KI-generiert sein sollte, kann der Text weiterhin geschützt sein – und genau daran knüpft der Unterlassungsanspruch an.

Für die Praxis bedeutet das: „KI-Song“ ist kein Freifahrtschein. Wer Textbestandteile übernimmt, kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Gesamtprodukt technisch stark KI-geprägt ist.

Schutzfähigkeit: Auch kurze und einfache Texte können reichen

Das LG Frankfurt arbeitet mit einem in der Rechtsprechung etablierten Grundsatz: Für Liedtexte gelten niedrige Anforderungen. Auch knappe, schlichte oder „unpoetische“ Formulierungen können als sogenannte kleine Münze geschützt sein, wenn sie eine persönliche Prägung erkennen lassen.

Besonders wichtig: Das Gericht lässt sich nicht davon beeindrucken, dass ein Musikgutachten den Text als „typisch KI“ einordnet (z. B. wegen Wiederholungen, logischen Brüchen oder einfachem Satzbau). Solche Merkmale können – gerade bei Lyrics – auch Stilmittel und Ausdruck künstlerischer Freiheit sein. Schlechte Qualität ist nicht automatisch fehlende Schutzfähigkeit.

KI-Verdacht und Beweislast: Wer Rechte geltend macht, muss den Schaffensprozess erklären können

Sehr praxisnah sind die Aussagen zur Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast:

  • Grundsätzlich muss der Anspruchsteller (also derjenige, der Unterlassung verlangt) darlegen und glaubhaft machen, dass ein schutzfähiges Werk vorliegt und er Urheber ist.
  • Bringt die Gegenseite konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nur um nicht schutzfähigen KI-Output handelt, kann den Anspruchsteller eine Art „sekundäre Darlegungslast“ treffen: Er muss dann nachvollziehbar erklären, wie der Text entstanden ist und welche Elemente auf menschlicher Gestaltung beruhen.

Im Eilverfahren genügte dem Gericht hier eine eidesstattliche Versicherung (auch unterstützt durch eine weitere eidesstattliche Versicherung aus dem Umfeld der Entstehung). Das ist für die Praxis ein klarer Hinweis: Wer seine kreativen Schritte dokumentieren kann, ist im Streitfall deutlich besser aufgestellt.

Bearbeitung durch KI: Der Schutz endet nicht, nur weil später KI „drüberläuft“

Ein weiterer Kernpunkt: Selbst wenn spätere Versionen eines Textes im Produktionsprozess durch KI beeinflusst oder umformuliert wurden, kann die neue Fassung weiterhin im Schutzbereich des ursprünglichen (menschlichen) Textes liegen – nämlich als Bearbeitung. Entscheidend ist, ob der schutzfähige Kern und der Gesamteindruck des Originals noch erkennbar sind.

Damit nimmt das Gericht ein typisches Praxis-Szenario auf: Ein Mensch liefert Rohtext und Storyline, danach wird mit Tools iteriert. Wer später fremde Text-Strukturen oder prägende Passagen übernimmt und nur „umformuliert“, bleibt im Risiko einer unfreien Bearbeitung.

Rechtsfolgen: Vertrieb stoppen, Werbung stoppen, Auskunft erteilen

Das Gericht bestätigte die bereits erlassene einstweilige Verfügung. Untersagt wurden nicht nur weitere Veröffentlichungen/Verwertungen, sondern auch die Bewerbung des Songs. Das ist für Unternehmen besonders wichtig, weil Marketing oft schneller skaliert als die Veröffentlichung selbst.

Zusätzlich wurde ein Auskunftsanspruch zugesprochen (z. B. zu Vertriebswegen). Ein weitergehender Anspruch auf Auskunft über Gewinne wurde im Eilverfahren dagegen nicht zugesprochen.

Eilrechtsschutz trotz KI-Komplexität: Das Gericht macht den Weg frei

Der Einwand „zu schwierig für einstweilige Verfügung“ verfängt nicht. Das LG Frankfurt betont: Urheberrechtlicher Eilrechtsschutz darf nicht faktisch leer laufen, nur weil moderne Sachverhalte komplex sind. Im Eilverfahren gilt ein abgesenktes Beweismaß (Glaubhaftmachung). Parteien dürfen auch Privatgutachten einreichen; das Gericht würdigt diese dann.

Für Unternehmen heißt das: Wenn ein Release rechtsverletzend ist, kann es sehr schnell gehen – und das Risiko betrifft nicht nur den Künstler, sondern auch Vertrieb, Label und Vermarktungsstrukturen.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 17.12.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 401/25

LG Köln: Darf man einen TikTok-Livestream „parodieren“ und dafür einen Tonschnipsel übernehmen?

Mit Beschluss vom 9. Januar 2026 hat das Landgericht Köln einen Eilantrag abgelehnt, mit dem eine TikTok-Creatorin einer anderen Nutzerin untersagen lassen wollte, einen kurzen Ausschnitt aus ihrem Livestream in einem eigenen Livestream zu verwenden. Der Fall zeigt sehr plastisch, wie schnell im Social-Media-Kontext mit Urheberrecht argumentiert wird – und warum das nicht immer trägt.

Worum ging es?
Die Antragstellerin hatte am 12. März 2025 einen TikTok-Livestream gesendet. In diesem Livestream fiel die Aussage „halt die Schnauze“. Die Antragsgegnerin griff genau diesen kurzen Ton-Ausschnitt später in einem eigenen TikTok-Livestream vom 5. Dezember 2025 auf und spielte ihn – nach Darstellung der Antragstellerin – mehrfach ein. Die Antragstellerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung: Der Gegenseite sollte verboten werden, diesen Ausschnitt ohne Zustimmung zu senden bzw. öffentlich zugänglich zu machen.

Für den Sachverhalt ist ein Plattformdetail wichtig, das in der Praxis häufig übersehen wird: TikTok-Livestreams sind nach ihrem Ende grundsätzlich nicht wie ein normales Video für Dritte abrufbar. TikTok hält zwar regelmäßig eine Aufzeichnung vor, diese ist aber typischerweise nur im Creator-Bereich einsehbar und nur für einen begrenzten Zeitraum verfügbar. Für Außenstehende bedeutet das: Wer später einen Livestream-Ausschnitt zeigen will, kommt in der Regel nur an Material, wenn er während des Lives mitschneidet, unmittelbar danach über Umwege an die Aufnahme gelangt oder wenn der Creator selbst Ausschnitte postet.

Die Kernfrage: Gibt es überhaupt ein „Urheberrecht am Livestream“?
Das Gericht hat schon an der Anspruchsgrundlage erhebliche Zweifel geäußert.

  1. Kein „Sendeunternehmen“
    Die Antragstellerin argumentierte sinngemäß, sie sei wie ein Sendeunternehmen geschützt. Das Landgericht Köln hat das klar abgelehnt: Wer lediglich eine Plattform wie TikTok nutzt, ist nicht mit klassischen Rundfunk- oder Fernsehsendern vergleichbar.
  2. Zweifel an Leistungsschutzrechten (§§ 85, 95 UrhG)
    Das Gericht sah auch Probleme bei den Leistungsschutzrechten, die eher technischen/organisatorischen Aufwand schützen sollen. Bei einem typischen Livestream „aus dem Smartphone“ fehle es häufig an dem erheblichen technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand, der diese Schutzrechte rechtfertigt. Das Gericht hat das nicht abschließend entschieden, aber deutlich gemacht: Nicht jeder Stream ist automatisch ein „schutzrechtsfähiges Produkt“ wie eine professionell produzierte Sendung oder ein klassisch hergestellter Ton- oder Bildträger.

Selbst wenn Schutz bestünde: Warum hat die Antragsgegnerin trotzdem gewonnen?
Das Landgericht Köln hat im Ergebnis gesagt: Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass der Stream bzw. der Ausschnitt geschützt ist, liegt hier keine rechtswidrige Nutzung vor.

§ 51a UrhG: Parodie als entscheidender Hebel
Die Kammer hat die neue Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a UrhG) angewendet. Vereinfacht: Eine Parodie darf ein bestehendes Werk erkennbar aufgreifen, muss sich aber davon unterscheiden und einen humorvollen oder verspottenden Ausdruck haben. Genau das sah das Gericht als erfüllt an. Der Ausschnitt erinnere an den ursprünglichen Stream, die Gegenseite setze sich aber erkennbar damit auseinander und nutze den Tonschnipsel als zugespitzte, parodierende Antwort.

Wichtig ist die Abwägung: § 51a UrhG gilt nur, wenn im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Rechteinhabers und der Meinungsfreiheit des Nutzers erreicht wird. Hier sprach für die Antragsgegnerin insbesondere: Der Ausschnitt war sehr kurz, prägnant, in der Nutzung begrenzt und diente einer pointierten Auseinandersetzung. Die wirtschaftliche Betroffenheit der Antragstellerin bewertete das Gericht als gering.

Warum § 51 UrhG (Zitatrecht) im Hintergrund mitläuft – aber nicht der Star des Falls ist
Der Fall ist ein gutes Beispiel dafür, dass in Social Media häufig vorschnell „Zitatrecht“ gerufen wird. § 51 UrhG verlangt einen Zitatzweck: Das fremde Material muss als Beleg- oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen dienen, und die Nutzung muss dafür erforderlich sein. In klassischen Reaction-Formaten kann das passen – aber nicht jede Empörung, nicht jeder Kommentar und schon gar nicht jedes reine „Reinspielen“ erfüllt diese Anforderungen. Zudem ist beim Zitatrecht typischerweise eine ordentliche Quellenangabe relevant.

Im hier entschiedenen Fall passte die Schablone „Parodie“ deutlich besser: Der Tonschnipsel wurde nicht als Beleg in einer Analyse verwertet, sondern als pointierter Baustein einer spöttischen Gegenäußerung.

Zusätzlicher Tiefschlag: Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB)
Das Landgericht Köln hat außerdem sehr deutlich gemacht, dass es das Vorgehen der Antragstellerin für rechtsmissbräuchlich hält. Hintergrund: Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin selbst regelmäßig Inhalte der Gegenseite in eigenen Streams eingebunden und sich dabei abfällig geäußert. Wer selbst fremde Stream-Schnipsel nutzt, aber der Gegenseite jede (hier sogar parodierende) Nutzung verbieten will, läuft in ein Problem widersprüchlichen Verhaltens. In Eilverfahren kann dieser Gesichtspunkt das Verfahren faktisch entscheiden.

Was bedeutet das Plattformdetail „Live ist nachher weg“ – und ist das auf Instagram oder YouTube übertragbar?
Gerade weil TikTok-Lives nach Ende für Dritte regelmäßig nicht abrufbar sind, hat das mehrere praktische und rechtliche Folgen:

  1. Beweis und Eskalationsdynamik
    Wenn ein Live später nicht öffentlich nachprüfbar ist, wird der Konflikt schnell zu einer Frage der Mitschnitte. Das erhöht das Risiko selektiver Ausschnitte und verkürzt den Kontext – was wiederum die Eskalation fördert. Creator und Streamer sollten bei Lives damit rechnen, dass ohnehin mitgeschnitten wird und einzelne Sekunden später „viral“ gehen können, obwohl der Live selbst nicht mehr abrufbar ist.
  2. Schutzargumente werden schwächer, Abwägungen verändern sich
    Wo der Live keine dauerhafte Abrufbarkeit für die Öffentlichkeit hat, sind typische wirtschaftliche Verwertungsinteressen oft geringer als bei klassischen Video-Veröffentlichungen. Das kann bei Abwägungen indirekt eine Rolle spielen: Ein zwei Sekunden langer Tonschnipsel aus einem vergänglichen Live trifft häufig weniger „Markt“ als ein Clip aus einem dauerhaft abrufbaren YouTube-Video.
  3. Übertragbarkeit auf Instagram Live
    Instagram kennt ein ähnliches Grundmuster: Nach Ende ist der Live für Zuschauer nur dann wiedersehbar, wenn der Host aktiv eine Replay-/Archiv-Option nutzt oder den Inhalt als Video teilt. Auch dort hat der Creator in der Regel einen eigenen Archivzugriff für eine gewisse Zeit. Die rechtliche Bewertung zu Parodie (§ 51a UrhG) ist plattformneutral: Wenn die Nutzung erkennbar parodierend ist und die Abwägung passt, kann § 51a UrhG auch bei Instagram-Inhalten tragen.
  4. Übertragbarkeit auf YouTube Live
    YouTube ist anders gelagert: Livestreams werden häufig automatisch archiviert und sind danach als Video abrufbar. Dadurch ähnelt der Inhalt stärker einer klassischen Veröffentlichung mit typischerweise höherer wirtschaftlicher Relevanz. Das bedeutet nicht, dass Parodie auf YouTube unmöglich wäre – aber Umfang, Kontext und Marktwirkung werden in der Abwägung oft stärker ins Gewicht fallen. Wer auf YouTube große Teile eines Streams übernimmt, wird deutlich schwerer mit § 51a oder § 51 UrhG durchkommen als jemand, der einen extrem kurzen, prägnanten Ausschnitt für eine klar erkennbare Parodie nutzt.

Fazit
Der Beschluss des LG Köln bremst zwei typische Reflexe: Erstens, jeden Social-Media-Stream als „senderechtsähnlich“ zu behandeln. Zweitens, jedes Reaktionsformat reflexartig als Urheberrechtsverletzung einzuordnen. Für die Praxis heißt das: Wer sich in Live-Formaten öffentlich zuspitzt, muss mit zugespitzter Gegenrede rechnen – und kurze, parodierende Snippets können urheberrechtlich zulässig sein.

Entscheidungsdaten
Landgericht Köln, Beschluss vom 09.01.2026, Az. 14 O 455/25

OLG Köln: Wenn Fotos aus der Schweiz online sind, reicht Abrufbarkeit in Deutschland nicht

In seinem Urteil vom 14.11.2025 hat das Oberlandesgericht Köln eine für viele Unternehmen, Agenturen und Fotografen praktisch sehr wichtige Frage entschieden: Reicht es für Schadensersatz nach deutschem Urheberrecht aus, dass eine ausländische Website in Deutschland einfach aufrufbar ist? Die klare Antwort des OLG Köln lautet: nein.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Fotograf hatte 2011 für ein Unternehmen professionelle Produktfotos von rahmenlosen Schiebefenstern erstellt. Die Bilder gelangten später zu mehreren Schweizer Unternehmen (u. a. Vertriebspartnern, Verlagen und einem Webdienstleister) und wurden dort auf Internetseiten verwendet. Der Fotograf verlangte von mehreren Beklagten Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung – mit dem Argument, die Websites seien auch in Deutschland abrufbar, deshalb liege eine Nutzung in Deutschland vor.

In erster Instanz hatte das Landgericht Köln den Schadensersatz teilweise zugesprochen (mit teils deutlichen Kürzungen). In der Berufung wollte der Fotograf deutlich mehr Geld. Die Beklagten hielten dagegen: Es fehle am erforderlichen Bezug zu Deutschland.

Kernpunkt der Entscheidung: Deutsches Urheberrecht braucht einen „hinreichenden Inlandsbezug“

Das OLG Köln weist die Klage gegen die in der Berufung noch betroffenen Beklagten bereits dem Grunde nach ab. Nicht, weil die Fotos „frei“ wären – sondern weil deutsches Urheberrecht in solchen Konstellationen nicht automatisch greift.

Entscheidend ist der Gedanke des Territorialitätsprinzips: Deutsches Urheberrecht schützt grundsätzlich nur im deutschen Hoheitsgebiet. Bei Internetveröffentlichungen mit Auslandsbezug ist deshalb zusätzlich zu prüfen, ob die konkrete Nutzung einen wirtschaftlich relevanten Bezug zum Inland hat – häufig als „commercial effect“ beschrieben.

Die bloße technische Abrufbarkeit in Deutschland genügt nicht. Andernfalls würde jede ausländische Website wegen ihrer weltweiten Erreichbarkeit schnell in deutsches Urheberrecht „hineinrutschen“. Genau diese uferlose Ausdehnung soll verhindert werden.

Wie prüft man den Inlandsbezug in der Praxis? Die Kriterien aus dem Urteil

Das OLG Köln macht deutlich: Es kommt auf eine Gesamtabwägung an. Im konkreten Fall sprachen zahlreiche Umstände gegen einen wirtschaftlich relevanten Bezug zu Deutschland, unter anderem:

  • Sitz/Wohnsitz der Beteiligten: Die Beklagten (und die maßgebliche Streithelferin) saßen in der Schweiz.
  • Domains und Marktauftritt: Mehrere Websites liefen unter „.ch“. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass sich das Angebot an Schweizer Verkehrskreise richtet.
  • Sprache ist nicht alles: Auch wenn Inhalte deutschsprachig waren, ist das kein starkes Deutschland-Indiz, weil Deutsch Amtssprache in der Schweiz ist.
  • Keine Ausrichtung auf deutsche Kunden: Keine Lieferangebote nach Deutschland, keine Online-Bestellmöglichkeit nach Deutschland, keine tatsächlichen deutschen Kunden.
  • Produkte/Leistungen nur regional in der Schweiz: Die Fenster wurden nach dem unstreitigen Vortrag über ein selektives, regionales Partnersystem in der Schweiz vertrieben und eingebaut. Deutschland war exklusiv über ein anderes Vertriebsnetz organisiert.
  • Sonderrolle „Webdienstleister/Programmierer“: Selbst die Referenzdarstellung eines Screenshots auf einer eigenen Seite (zur Demonstration von Programmierfähigkeiten) begründete keinen relevanten Deutschlandbezug, wenn die Website erkennbar schweizerisch ausgerichtet war und keine nennenswerten Auswirkungen in Deutschland dargelegt wurden.

Wichtig ist dabei auch ein prozessualer Punkt: Die Darlegungs- und Beweislast für den hinreichenden Inlandsbezug trägt der Kläger. Wer Schadensersatz in Deutschland will, muss konkret erklären können, warum die Nutzung gerade den deutschen Markt trifft oder sich wirtschaftlich in Deutschland auswirkt.

Warum die Argumente des Klägers nicht durchdrangen

Der Kläger versuchte, die Diskussion von der Frage der öffentlichen Zugänglichmachung wegzulenken. Er argumentierte sinngemäß: Die Pflichtverletzung liege schon vorher – nämlich darin, dass die Beklagten seine Einwilligung nicht eingeholt und keine Lizenz bezahlt hätten. Der „Schaden“ entstehe bei ihm in Deutschland, weil ihm dort die Lizenzgebühr auf dem Konto fehle.

Das OLG Köln hat das nicht überzeugt. Wenn deutsches Urheberrecht wegen fehlenden Inlandsbezugs schon nicht anwendbar ist, kann man den Anspruch nicht über ein „vorgelagertes Unterlassen“ retten. Auch das Urheberpersönlichkeitsrecht (z. B. Namensnennung) hilft dann nicht weiter: Ohne Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts fehlt die Anspruchsgrundlage.

Praxis-Checkliste: Wann kann ein Inlandsbezug eher vorliegen?

Ein hinreichender Inlandsbezug ist eher denkbar, wenn beispielsweise:

  • ausdrücklich deutsche Kunden angesprochen werden (Texte, Referenzen, Projekte in Deutschland),
  • Lieferungen/Leistungen nach Deutschland angeboten oder tatsächlich erbracht werden,
  • Preise, Versand, Ansprechpartner oder Service speziell für Deutschland vorgesehen sind,
  • Marketing gezielt auf Deutschland ausgesteuert wird,
  • Domains, SEO/SEA und Auftritt erkennbar auf Deutschland zugeschnitten sind.

Fehlt all das, wird die bloße Abrufbarkeit regelmäßig nicht reichen.

Fazit

Das OLG Köln setzt die Linie fort, dass das Internet nicht automatisch „Deutschland“ bedeutet. Wer Schadensersatz nach deutschem Urheberrecht wegen einer ausländischen Online-Nutzung verlangt, braucht mehr als einen Screenshot einer abrufbaren Website: Er muss einen wirtschaftlich relevanten Bezug zum deutschen Markt darlegen und im Zweifel beweisen.

Fundstelle / Entscheidungsdaten
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.11.2025, Az. 6 U 96/24, Fundstelle: MIR 2026, Dok. 011 (MIR 02/2026)