Landgericht Köln: Warum Standard-Symbole in technischen Plänen selten urheberrechtlich geschützt sind

Wer in der Planung mit Symbolbibliotheken arbeitet, kennt die Diskussion: Darf ein Wettbewerber ähnliche oder sogar identische Symbole verwenden? Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 05.03.2026 hierzu eine klare Linie gezogen und einer Klägerin weitgehend eine Absage erteilt.

Worum ging es konkret?

Die Klägerin, ein Fachplanerin für Medizin- und Versorgungstechnik, behauptete, sie habe über Jahre eine eigene, herstellerneutrale Symbolbibliothek entwickelt. Diese Symbole seien in der Branche bekannt und würden sich von Darstellungen anderer Planer unterscheiden. In Bauantragsunterlagen für den Wiederaufbau und die Erweiterung einer Krankenhaus-Urologie seien genau diese Symbole übernommen worden. Die Klägerin verlangte Unterlassung sowie Auskunft, Rückruf/Vernichtung, Schadensersatzfeststellung und Erstattung von Abmahnkosten.

Die Beklagten entgegneten, die Symbole seien branchenüblich, für die Lesbarkeit erforderlich und teils durch Standards und Konventionen geprägt. Außerdem sei vielfach lediglich vorhandenes Material für die CAD-Nutzung aufbereitet worden.

Warum scheiterte der Urheberrechtsschutz?

Das Landgericht Köln verneinte für den überwiegenden Teil der streitigen Symbole die urheberrechtliche Schutzfähigkeit. Entscheidend war der Maßstab des unionsrechtlichen Werkbegriffs: Geschützt ist nur, was eine eigene geistige Schöpfung ist, in der sich die Persönlichkeit des Urhebers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt.

Bei typischen Symbolen in technischen Plänen sieht das Gericht den Gestaltungsspielraum oft als stark eingeschränkt an:

Die Symbole müssen Gegenstände so darstellen, dass sie für Planprüfer und Ausführende erkennbar und lesbar sind. Gleichzeitig sollen sie herstellerneutral bleiben. Hinzu kommen Standards, Branchenkonventionen und die praktische Erwartung, dass ähnliche Dinge auch ähnlich dargestellt werden. In dieser Gemengelage fehlt es häufig an einem hinreichenden Raum für kreative Individualität.

Ein weiterer Punkt war dem Gericht besonders wichtig: Für geläufige Formen und Zeichen besteht ein Freihaltebedürfnis. Solche Darstellungen werden benötigt, um Informationen überhaupt vermitteln zu können. Ein Ausschließlichkeitsrecht an naheliegenden, konventionellen Symbolen würde die technische Kommunikation unnötig blockieren.

Komplexere Symbole: theoretisch möglich, praktisch aber oft Darlegungsproblem

Das Gericht hat nicht ausgeschlossen, dass einzelne komplexere Symbole eher schutzfähig sein können. Dort kann es Gestaltungsspielräume geben, die über das rein Funktionale hinausgehen.

Im konkreten Fall scheiterte die Klägerin jedoch zusätzlich an der Darlegung, wer Urheber der (möglicherweise) schutzfähigen Symbole ist und welche konkreten kreativen Entscheidungen welchen Personen zuzuordnen sind. Die Klägerin hatte im Kern auf eine Teamleistung verwiesen, während die Beklagten bestritten, dass diese Symbole tatsächlich neu geschaffen wurden. In einer solchen Konstellation verlangt das Gericht eine konkrete, nachprüfbare Zuordnung der schöpferischen Beiträge. Ein allgemeiner Vortrag nach dem Muster „das Team hat die Symbole entwickelt“ genügt dann nicht.

Gilt das auch für Symbole außerhalb von CAD?

Ja, die Kernaussagen lassen sich in weiten Teilen auf Symbole und Piktogramme außerhalb von CAD-Kontexten übertragen.

Entscheidend ist nicht die Software, sondern die Funktion des Zeichens. Wo Symbole primär der standardisierten Informationsvermittlung dienen (z. B. technische Piktogramme, Bedien- und Sicherheitszeichen, schematische Icons in Handbüchern, einfache Lage- und Funktionssymbole), gelten ähnliche Spannungen wie im Urteil: Lesbarkeit, Konventionen, technische Zwänge und ein Freihaltebedürfnis können den Spielraum für urheberrechtlich relevante Kreativität so weit einengen, dass kein Werk entsteht.

Umgekehrt heißt das nicht, dass jedes Symbol automatisch schutzlos ist. Individuell gestaltete Zeichen mit eigenständiger Prägung können urheberrechtlich geschützt sein, vor allem wenn sie nicht nur eine naheliegende, austauschbare Darstellung einer Funktion oder Sache sind. Zusätzlich kommen außerhalb des Urheberrechts je nach Einsatzbereich andere Schutzrechte in Betracht, etwa Markenrecht (z. B. Logos), Designschutz oder lauterkeitsrechtliche Ansprüche. Das Urteil zeigt aber: Wer Schutz beansprucht, muss sauber herausarbeiten, welche konkreten kreativen Entscheidungen das Zeichen prägen und warum es nicht im Wesentlichen durch Funktion und Üblichkeit vorgegeben ist.

Kein Rettungsanker über Wettbewerbsrecht (UWG)

Hilfsweise wollte die Klägerin über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zum Ziel kommen. Auch das lehnte das Landgericht Köln ab. Die Symbole seien in Bauzeichnungen typischerweise nur untergeordnete Elemente einer Gesamtplanung. Auftraggeber und ausschreibende Stellen entschieden erfahrungsgemäß nicht wegen einzelner Piktogramme, sondern wegen der Gesamtleistung. Damit fehlte es den einzelnen Symbolen an der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart.

Fazit

Das Landgericht Köln setzt die Hürden für den Schutz von Standardsymbolen hoch. Wer Zeichen entwickelt, die vor allem funktional, lesbar und branchenüblich sein müssen, wird urheberrechtlich oft nicht weit kommen. Und selbst dort, wo Schutz denkbar wäre, entscheidet die saubere Darlegung von Urheberschaft und Rechtekette häufig den Prozess.

Gericht: Landgericht Köln (14. Zivilkammer)
Datum: 05.03.2026
Aktenzeichen: 14 O 195/24
Fundstelle: NRWE; REWIS RS 2026, 1709

Twitterfeed nicht urheberrechtlich geschützt.

Das Landgericht Bielefeld hat sich in einem Beschluss vom 03.01.2017, Az.: 4 O 144/16, zu den Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz eines Feeds auf Twitter geäußert.

Es ging um den Feet „Wann genau ist aus „Sex, Drugs & Rock n Roll“ eigentlich „Laktoseintoleranz, Veganismus und & Helene Fischer“ geworden?“

Der Antragsteller des Bielefelder Verfahrens behauptete, dass er der Schöpfer des Tweets sei und wollte von der Antragsgegnerin, die Postkarten mit diesem Spruch verkauft, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz, weswegen er Prozesskostenhilfe beantragte.

Das Landgericht gewährte keine Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Klage keine Erfolgsaussichten habe. Nach Meinung des Landgerichts fehle es nämlich an der erforderlichen Schöpfungshöhe, da der Text dafür zu kurz sei. Kurze Äußerungen würden häufig nicht genug Gestaltungsspielraum bieten, um die notwendige Schöpfungshöhe für den Urheberrechtsschutz zu erreichen, so das Gericht. Dabei zog es eine Paralelle zu Werbetexten, denen ebenfalls häufig aufgrund der Kürze der Slogans die Schöpfungshöhe fehlt. Das Landgericht führt dazu aus:

„In der Regel genießen kurze Werbeslogans aber gerade keinen Urheberrechtsschutz (…). Bei Werbetexten ist die sog. „kleine Münze“ nämlich nicht geschützt, sondern es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich, damit eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann. Dagegen führt die Werbewirksamkeit und Schlagkraft einer Werbeaussage für sich genommen nicht zum Urheberrechtsschutz (…).“

Für die Erlangung von Urheberrechtsschutz ist es also nicht ausreichend, wenn etwas kurz und prägnant dargestellt wird.