Landgericht Köln: Warum Standard-Symbole in technischen Plänen selten urheberrechtlich geschützt sind

Wer in der Planung mit Symbolbibliotheken arbeitet, kennt die Diskussion: Darf ein Wettbewerber ähnliche oder sogar identische Symbole verwenden? Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 05.03.2026 hierzu eine klare Linie gezogen und einer Klägerin weitgehend eine Absage erteilt.

Worum ging es konkret?

Die Klägerin, ein Fachplanerin für Medizin- und Versorgungstechnik, behauptete, sie habe über Jahre eine eigene, herstellerneutrale Symbolbibliothek entwickelt. Diese Symbole seien in der Branche bekannt und würden sich von Darstellungen anderer Planer unterscheiden. In Bauantragsunterlagen für den Wiederaufbau und die Erweiterung einer Krankenhaus-Urologie seien genau diese Symbole übernommen worden. Die Klägerin verlangte Unterlassung sowie Auskunft, Rückruf/Vernichtung, Schadensersatzfeststellung und Erstattung von Abmahnkosten.

Die Beklagten entgegneten, die Symbole seien branchenüblich, für die Lesbarkeit erforderlich und teils durch Standards und Konventionen geprägt. Außerdem sei vielfach lediglich vorhandenes Material für die CAD-Nutzung aufbereitet worden.

Warum scheiterte der Urheberrechtsschutz?

Das Landgericht Köln verneinte für den überwiegenden Teil der streitigen Symbole die urheberrechtliche Schutzfähigkeit. Entscheidend war der Maßstab des unionsrechtlichen Werkbegriffs: Geschützt ist nur, was eine eigene geistige Schöpfung ist, in der sich die Persönlichkeit des Urhebers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt.

Bei typischen Symbolen in technischen Plänen sieht das Gericht den Gestaltungsspielraum oft als stark eingeschränkt an:

Die Symbole müssen Gegenstände so darstellen, dass sie für Planprüfer und Ausführende erkennbar und lesbar sind. Gleichzeitig sollen sie herstellerneutral bleiben. Hinzu kommen Standards, Branchenkonventionen und die praktische Erwartung, dass ähnliche Dinge auch ähnlich dargestellt werden. In dieser Gemengelage fehlt es häufig an einem hinreichenden Raum für kreative Individualität.

Ein weiterer Punkt war dem Gericht besonders wichtig: Für geläufige Formen und Zeichen besteht ein Freihaltebedürfnis. Solche Darstellungen werden benötigt, um Informationen überhaupt vermitteln zu können. Ein Ausschließlichkeitsrecht an naheliegenden, konventionellen Symbolen würde die technische Kommunikation unnötig blockieren.

Komplexere Symbole: theoretisch möglich, praktisch aber oft Darlegungsproblem

Das Gericht hat nicht ausgeschlossen, dass einzelne komplexere Symbole eher schutzfähig sein können. Dort kann es Gestaltungsspielräume geben, die über das rein Funktionale hinausgehen.

Im konkreten Fall scheiterte die Klägerin jedoch zusätzlich an der Darlegung, wer Urheber der (möglicherweise) schutzfähigen Symbole ist und welche konkreten kreativen Entscheidungen welchen Personen zuzuordnen sind. Die Klägerin hatte im Kern auf eine Teamleistung verwiesen, während die Beklagten bestritten, dass diese Symbole tatsächlich neu geschaffen wurden. In einer solchen Konstellation verlangt das Gericht eine konkrete, nachprüfbare Zuordnung der schöpferischen Beiträge. Ein allgemeiner Vortrag nach dem Muster „das Team hat die Symbole entwickelt“ genügt dann nicht.

Gilt das auch für Symbole außerhalb von CAD?

Ja, die Kernaussagen lassen sich in weiten Teilen auf Symbole und Piktogramme außerhalb von CAD-Kontexten übertragen.

Entscheidend ist nicht die Software, sondern die Funktion des Zeichens. Wo Symbole primär der standardisierten Informationsvermittlung dienen (z. B. technische Piktogramme, Bedien- und Sicherheitszeichen, schematische Icons in Handbüchern, einfache Lage- und Funktionssymbole), gelten ähnliche Spannungen wie im Urteil: Lesbarkeit, Konventionen, technische Zwänge und ein Freihaltebedürfnis können den Spielraum für urheberrechtlich relevante Kreativität so weit einengen, dass kein Werk entsteht.

Umgekehrt heißt das nicht, dass jedes Symbol automatisch schutzlos ist. Individuell gestaltete Zeichen mit eigenständiger Prägung können urheberrechtlich geschützt sein, vor allem wenn sie nicht nur eine naheliegende, austauschbare Darstellung einer Funktion oder Sache sind. Zusätzlich kommen außerhalb des Urheberrechts je nach Einsatzbereich andere Schutzrechte in Betracht, etwa Markenrecht (z. B. Logos), Designschutz oder lauterkeitsrechtliche Ansprüche. Das Urteil zeigt aber: Wer Schutz beansprucht, muss sauber herausarbeiten, welche konkreten kreativen Entscheidungen das Zeichen prägen und warum es nicht im Wesentlichen durch Funktion und Üblichkeit vorgegeben ist.

Kein Rettungsanker über Wettbewerbsrecht (UWG)

Hilfsweise wollte die Klägerin über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zum Ziel kommen. Auch das lehnte das Landgericht Köln ab. Die Symbole seien in Bauzeichnungen typischerweise nur untergeordnete Elemente einer Gesamtplanung. Auftraggeber und ausschreibende Stellen entschieden erfahrungsgemäß nicht wegen einzelner Piktogramme, sondern wegen der Gesamtleistung. Damit fehlte es den einzelnen Symbolen an der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart.

Fazit

Das Landgericht Köln setzt die Hürden für den Schutz von Standardsymbolen hoch. Wer Zeichen entwickelt, die vor allem funktional, lesbar und branchenüblich sein müssen, wird urheberrechtlich oft nicht weit kommen. Und selbst dort, wo Schutz denkbar wäre, entscheidet die saubere Darlegung von Urheberschaft und Rechtekette häufig den Prozess.

Gericht: Landgericht Köln (14. Zivilkammer)
Datum: 05.03.2026
Aktenzeichen: 14 O 195/24
Fundstelle: NRWE; REWIS RS 2026, 1709

AG Köln: Tattoo-Design kann urheberrechtlich geschützt sein

Tattoos werden im Alltag oft als reine Körpergestaltung gesehen. Juristisch können sie jedoch urheberrechtlich geschützte Werke sein. Das Amtsgericht Köln hat das mit Urteil vom 22.12.2025 sehr deutlich gemacht: Wer eine fremde Tattoo-Vorlage ohne Lizenz nachsticht und das Ergebnis anschließend auf Instagram zeigt, kann schnell schadensersatzpflichtig werden.

Worum ging es in dem Fall?
Die Klägerin ist Künstlerin und Tätowiererin. Sie entwirft Motive individuell für ihre Kunden und nutzt sie nach eigenen Angaben nicht erneut. Ein von ihr gestaltetes Frauenmotiv hatte sie zuvor auf Instagram veröffentlicht.

Ein anderer Tätowierer erhielt von einer Kundin einen Screenshot als Wunschvorlage. Er zeichnete ein sehr ähnliches Motiv, tätowierte es und postete später ein Foto der Tätowierung auf Instagram – ohne Lizenz der Klägerin und ohne Hinweis auf deren Urheberschaft.

Tattoo-Vorlage und Tattoo selbst können urheberrechtlich geschützt sein
Das Gericht hat zuerst geprüft, ob das Motiv überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt. Ergebnis: Ja.

Maßgeblich war, dass die Zeichnung ausreichend individuell gestaltet war und nicht nur ein austauschbares Standardmotiv darstellte. Das Gericht stellte auf mehrere prägende Gestaltungselemente ab (Gesicht/Halsbereich, Muster, Schmuckelemente, Mandala-/Halbkreis-Element, markante Augen-/Haarpartien). Damit war die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Auch die darauf basierende Tätowierung ist als Werk geschützt.

Urheberschaft: Wie wurde bewiesen, dass die Klägerin das Motiv geschaffen hat?
Der Beklagte hatte bestritten, dass die Klägerin das Motiv selbst entworfen hat. Das Amtsgericht hörte die Klägerin persönlich an. Ihre detaillierten und nachvollziehbaren Angaben zum Entstehungsprozess und zum Kundenwunsch reichten dem Gericht aus, um von ihrer Urheberschaft überzeugt zu sein.

Praxistipp: Wer Designs erstellt, sollte Entwürfe, Zwischenschritte, Dateistände und Kommunikationsverläufe mit dem Kunden sichern. Im Streitfall ist das oft der entscheidende Beleg.

Zwei Rechtsverletzungen: Tätowieren und Instagram-Post
Das Gericht sah gleich zwei Nutzungshandlungen:

  1. Das Tätowieren selbst ist eine Vervielfältigung des geschützten Werkes.
  2. Das Posting des Tattoo-Fotos auf Instagram ist eine weitere Verwertung, weil das Werk damit öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Argumentation des Beklagten („Ich habe Veränderungen vorgenommen“) half nicht. Nach Ansicht des Gerichts wurden die prägenden Elemente übernommen; prägende Unterschiede waren nicht zu erkennen.

„Der Kunde wollte das so“ schützt nicht: Sorgfaltspflichten im Studio
Ein zentraler Punkt für Unternehmer: Das Gericht stellte klar, dass sich ein professioneller Tätowierer nicht darauf zurückziehen kann, die Vorlage sei vom Kunden gekommen und der Urheber sei nicht erkennbar gewesen. Wer gewerblich mit kreativen Vorlagen arbeitet, muss prüfen, ob Nutzungsrechte bestehen.

Ein Screenshot auf dem Smartphone ersetzt keine Lizenz.

Schadensersatz nach Lizenzanalogie: 750 Euro plus 100 Prozent Zuschlag
Bei der Höhe des Schadensersatzes hat das Gericht nach Lizenzanalogie geschätzt: Was hätten vernünftige Vertragspartner als Lizenz vereinbart, wenn vorher gefragt worden wäre?

Das Gericht hielt 750 Euro als fiktive Lizenzgebühr für angemessen. In die Bewertung floss ein, dass Tattoos dauerhaft sichtbar sind, auch als Werbung wirken können und hinter dem Motiv ein kreativer Schaffensprozess steht.

Hinzu kam ein Verletzerzuschlag in Höhe von 100 Prozent der Lizenz (also nochmals 750 Euro), weil der Beklagte das Tattoo-Foto im Internet ohne Hinweis auf die Urheberschaft veröffentlichte. Begründung: Gerade im kreativen Geschäft ist die Namensnennung wirtschaftlich relevant, um Reichweite und Folgeaufträge zu generieren.

Warum Tattoos auch bei Fotos, Film und Games zum Problem werden können
Der Punkt wird in der Praxis häufig unterschätzt: Wenn ein Tattoo urheberrechtlich geschützt ist, kann nicht nur das Nachstechen, sondern auch die Abbildung eines tätowierten Menschen rechtlich relevant werden. Denn jedes Foto, jeder Filmstill und jeder digitale Scan vervielfältigt das Tattoo-Design.

Für den Alltag bedeutet das nicht, dass jedes Urlaubsfoto ein Risiko ist. Kritisch wird es vor allem bei kommerziellen Nutzungen, zum Beispiel:

  • Werbefotos und Imagekampagnen mit tätowierten Models oder Mitarbeitern
  • Produktwerbung, bei der Tattoos bewusst als Stilmittel eingesetzt werden
  • Musikvideos, Filmproduktionen, Reality-Formate und Social-Media-Werbung
  • Content-Marketing von Studios, Fitness- und Lifestyle-Marken, wenn Tattoos bildprägend sind

Hier stellt sich regelmäßig die Frage: Reicht es, dass die abgebildete Person einwilligt – oder braucht es zusätzlich Rechte am Tattoo-Design? In vielen Fällen wird man davon ausgehen können, dass der Tätowierte das Tattoo als Teil seiner Erscheinung zeigen darf. Ob das aber automatisch jede werbliche Auswertung durch Dritte abdeckt, hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob das Tattoo nur beiläufig zu sehen ist oder bewusst in Szene gesetzt wird.

Noch deutlicher wird das Thema bei digitalen Abbildern: Games, VR/AR, Metaverse-Anwendungen und Sportsimulationen setzen oft auf maximal realistische Avatare. Werden dabei markante Tattoos detailgetreu übernommen, kann das – je nach Rechtsordnung – als Nutzung des Tattoo-Designs bewertet werden.

Exkurs USA: Wrestler-Tattoos in einer Sportsimulation als Urheberrechtsfall
Wie real dieses Risiko ist, zeigt ein US-Verfahren rund um das Spiel WWE 2K. Dort wurde der Wrestler Randy Orton im Spiel mit seinen Tattoos realistisch dargestellt. Die Tattoo-Künstlerin Catherine Alexander machte geltend, dass ihre Tattoo-Designs ohne Erlaubnis in das Spiel übernommen wurden. Die Publisher-Seite berief sich auf Fair Use.

Eine Jury entschied zugunsten der Klägerin und sprach Schadensersatz in Höhe von 3.750 US-Dollar zu. Die Entscheidung zeigt: Selbst wenn ein Spiel eine reale Person abbildet, sind Tattoos nicht automatisch „frei mitlizenziert“. Für Publisher, Studios und Agenturen ist das ein Warnsignal, klare Rechteketten zu schaffen.

Wichtig ist allerdings auch: Die Rechtslage ist international nicht einheitlich. Gerade in den USA gibt es Entscheidungen, in denen die Darstellung von Tattoos in Sportspielen anders bewertet wurde. Für grenzüberschreitende Projekte ist daher eine saubere Rechteprüfung Pflicht.

Praktische To-do-Liste für Studios, Agenturen und Publisher

  1. Klare Regel: Kunden-Vorlagen nur verwenden, wenn Rechte nachweisbar geklärt sind.
  2. Schriftliche Rechteklärung für Social Media: Darf das Motiv gezeigt werden, und wie muss der Urheber genannt werden?
  3. Bei Foto/Film/Ads: Prüfen, ob Tattoos nur Beiwerk sind oder bewusst als Gestaltungsmittel dienen.
  4. Bei Games/3D/Scanning: Tattoo-Rechte als eigener Clearance-Punkt, besonders bei realistischen Avataren.
  5. Vertragliche Absicherung: Model- und Talentverträge sollten regeln, wer für Tattoo-Rechte einsteht und welche Freigaben vorliegen.
  6. Notfalls pragmatisch: Tattoos abdecken, retuschieren oder weniger detailgetreu darstellen, wenn Rechte nicht beschaffbar sind.

Entscheidungsdaten
Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.12.2025, Az. 137 C 162/25,

EuGH konkretisiert Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst – Was Anbieter von Designprodukten wissen müssen

Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (C-580/23 und C-795/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei verbundenen Verfahren wichtige Klarstellungen zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst getroffen. Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden: Juristische Fachkreise diskutierten bereits seit Monaten, ob der EuGH seine Linie aus den Urteilen Cofemel und Brompton weiter konkretisieren und wie er sich zu den offenen Fragen der Schutzvoraussetzungen für Gebrauchsgegenstände positionieren würde.

Kernaussagen des Urteils

Der EuGH stellt klar: Ein Gebrauchsgegenstand ist urheberrechtlich schutzfähig, wenn er Ausdruck der freien und kreativen Entscheidungen seines Urhebers ist und dadurch dessen Persönlichkeit widerspiegelt. Dabei dürfen diese Entscheidungen nicht durch technische, funktionale oder sonstige Zwänge determiniert sein. Entscheidend ist das in der Gestaltung sichtbare Ergebnis – nicht die subjektive Intention oder der kreative Prozess dahinter.

Die Bewertung, ob ein Werk vorliegt, muss anhand objektiv wahrnehmbarer Merkmale erfolgen. Der Gerichtshof betont, dass nicht die Idee, sondern allein deren konkrete Ausdrucksform urheberrechtlich geschützt ist. Daraus folgt auch: Die ästhetische oder künstlerische Wirkung eines Gegenstands allein genügt für den Schutz nicht. Entscheidend ist, ob die Gestaltung auf freien und kreativen Entscheidungen beruht und der Gegenstand dadurch die Persönlichkeit des Urhebers objektiv erkennbar widerspiegelt.

Zudem hebt der EuGH hervor, dass nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch einzelne Teile eines Gegenstands geschützt sein können – sofern diese eigenständig Ausdruck kreativer Entscheidungen sind und sich in der Gesamtgestaltung als Originalitätsträger manifestieren. Diese Elemente müssen ihrerseits die Kriterien der Originalität erfüllen und in der Form des Produkts sichtbar zum Ausdruck kommen.

Insbesondere verneint der EuGH ein „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ zwischen Design- und Urheberrecht. Werke der angewandten Kunst unterliegen keinen höheren Originalitätsanforderungen als andere Werkarten. Auch Gebrauchsgegenstände können also urheberrechtlich geschützt sein, sofern sie individuelle Züge aufweisen, die sich objektiv erkennen lassen.

Einordnung zur bisherigen Rechtsprechung: Cofemel, Brompton und Birkenstock

Das Urteil fügt sich in die Linie der Entscheidungen Cofemel (2019) und Brompton Bicycle (2020) ein, in denen der EuGH den Begriff des „Werks“ unionsweit einheitlich definierte. Bereits dort hatte der Gerichtshof klargestellt, dass allein die Originalität eines Gegenstands entscheidend ist – nicht etwa ein besonderes Maß an „Gestaltungshöhe“.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Linie im „Birkenstock“-Urteil (Urteil vom 20. Februar 2025, I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24) aufgegriffen, jedoch mit einer bemerkenswert differenzierten Argumentation. Zwar bestätigte der BGH, dass Werke der angewandten Kunst dem grundsätzlichen urheberrechtlichen Werkbegriff unterfallen, doch sei im konkreten Fall kein urheberrechtlich geschütztes Werk gegeben. Die von der Klägerin geltend gemachten Sandalenmodelle (u. a. „Madrid“, „Arizona“ und „Gizeh“) hätten, so der BGH, zwar ein einheitliches und markantes Design, dieses sei jedoch nicht als „künstlerisches Werk“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu qualifizieren.

Zentraler Begriff der Entscheidung ist die „künstlerische Werkqualität“. Der BGH betont, dass ein Werk der angewandten Kunst zwar nicht mehr, wie früher verlangt, eine gesteigerte Gestaltungshöhe aufweisen muss. Dennoch verlange das unionsrechtliche Kriterium der Originalität einen Ausdruck der Persönlichkeit des Gestalters durch freie und kreative Entscheidungen, die sich im Produkt objektiv manifestieren. Im Fall der Birkenstock-Sandalen erkannte der BGH jedoch eine starke Prägung durch funktionale, ergonomische und technische Anforderungen, wodurch der kreative Spielraum des Gestalters eingeengt gewesen sei. Die verbleibenden gestalterischen Merkmale seien zu allgemein und zu sehr dem gängigen Formenschatz entnommen, um eine hinreichende künstlerische Eigenprägung zu vermitteln.

Im Ergebnis zeigt sich: Der BGH bleibt mit dieser Auslegung im Rahmen der EuGH-Rechtsprechung, betont aber deutlich, dass die bloße Gefälligkeit oder Wiedererkennbarkeit eines Designs nicht ausreicht. Entscheidend bleibt stets die objektiv erkennbare Ausdruckskraft freier und kreativer Entscheidungen des Urhebers – und nicht etwa dessen Bekanntheit, Marktwert oder Designtradition.

Praxisrelevanz für Anbieter von Designprodukten

Das Urteil ist insbesondere für Anbieter von Designprodukten – etwa Möbelhersteller, Interior-Labels, Lampen- und Wohnaccessoire-Anbieter – von zentraler Bedeutung. Denn es verdeutlicht zweierlei:

  1. Urheberrechtsschutz ist möglich, aber nicht sicher kalkulierbar: Der Schutz entsteht automatisch, setzt aber voraus, dass das Design originell ist und nicht durch technische Notwendigkeiten vorgegeben wurde. Ob ein Gericht diesen Schutz tatsächlich anerkennt, ist oft ungewiss. Das zeigt gerade die BGH-Entscheidung zu Birkenstock sehr deutlich.
  2. Designschutz durch Geschmacksmuster bleibt unverzichtbar: Wer sicherstellen will, dass sein Design effektiv geschützt ist, sollte es als eingetragenes Geschmacksmuster anmelden – national beim DPMA oder auf europäischer Ebene beim EUIPO. Der Geschmacksmusterschutz bietet Rechtssicherheit, eine feste Schutzdauer von bis zu 25 Jahren und eine deutlich klarere Beweislage im Streitfall.

Gerade für serienmäßig hergestellte Produkte mit wiedererkennbarem, aber funktionalem Design ist das Geschmacksmuster oft die einzige belastbare Schutzstrategie. Urheberrechtsschutz kann zwar ergänzen, sollte aber nicht als alleinige Schutzmaßnahme betrachtet werden.

Fazit

Der EuGH hat die unionsweit einheitliche Schutzvoraussetzung für Werke erneut betont und gleichzeitig der Tendenz widersprochen, bei angewandter Kunst strengere Maßstäbe anzusetzen. Dies schafft mehr Klarheit für die Praxis und betont die Rolle des Urheberrechts auch im Bereich des Designs.

Für Anbieter von Designprodukten gilt: Der sicherste Schutz entsteht durch frühzeitige Anmeldung von Geschmacksmustern. Urheberrechtsschutz kann in geeigneten Fällen flankierend wirken, sollte aber nicht als allein tragende Säule einer Schutzstrategie betrachtet werden.


Gericht: Europäischer Gerichtshof (Erste Kammer)
Datum: 4. Dezember 2025
Aktenzeichen: C-580/23 und C-795/23

Urheberrechtlicher Schutz für die Comic-Katze „Katze NÖ“ – OLG Frankfurt entscheidet zugunsten der Designerin

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Frankfurt einer Designerin umfassenden Rechtsschutz für ihre humorvolle Comic-Zeichnung einer Katze mit erhobener Pfote und ausgestrecktem „Mittelfinger“ („Katze NÖ“) zugesprochen. Die Entscheidung stellt klar: Auch trivial anmutende Comic-Figuren können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie über eine ausreichende Schöpfungshöhe verfügen.

Was war passiert?

Die Klägerin, eine freiberuflich tätige Designerin, hatte die Figur „Katze NÖ“ entworfen und diese über eine Plattform für Print-on-Demand-Produkte veröffentlicht. Die Beklagte, ein Unternehmen für personalisierte Fotoprodukte, hatte eine nahezu identische Illustration auf Tassen und anderen Produkten verwendet (Anmerkung: In dem verlinkten Urteil sind die Zeichnungen und die Produkte mit den Plagiaten enthalten. Die Beklagte behauptete, ihre Designerin habe die Figur eigenständig und ohne Kenntnis des Originals geschaffen – sie berief sich also auf eine sogenannte „Doppelschöpfung“.

Was ist eine Doppelschöpfung?

Unter einer Doppelschöpfung versteht man im Urheberrecht den seltenen Fall, dass zwei Personen unabhängig voneinander – also ohne Kenntnis vom Werk der anderen – ein nahezu identisches Werk schaffen. In der Theorie ist das möglich, praktisch jedoch sehr selten, insbesondere wenn das Werk eine hohe Individualität aufweist.

Gerichte nehmen bei großer Übereinstimmung regelmäßig an, dass das spätere Werk vom früheren beeinflusst wurde – entweder bewusst oder unbewusst. Wer sich auf eine Doppelschöpfung beruft, muss also darlegen, dass keinerlei Kontakt zum Original bestand und das eigene Werk völlig eigenständig entstanden ist. Diese Hürde ist hoch – und wurde im vorliegenden Fall nicht überwunden.

Das OLG Frankfurt hielt die Behauptung der Beklagten für unglaubwürdig. Die behauptete Unabhängigkeit vom Originalwerk war angesichts der fast identischen Linienführung, Gestik und sogar der identischen Positionierung des Wortes „NÖ“ unter der Figur nicht plausibel.

Warum ist „Katze NÖ“ urheberrechtlich geschützt?

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass die Zeichnung „Katze NÖ“ eine sogenannte persönliche geistige Schöpfung darstellt und damit die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG erfüllt. Besonders betont wurde dabei die Kombination aus einer konturenhaft und niedlich gestalteten Katzenfigur mit der provokanten Geste des „Mittelfingers“. Diese ungewöhnliche und originelle Kombination vermittelt eine klare Bildaussage („Abwehrhaltung“) und hebt sich deutlich vom bekannten Formenschatz ab.

Das Gericht hob hervor, dass gerade diese kreative Verbindung von Niedlichkeit und menschlicher Schmähgeste in dieser Form bisher nicht bekannt war. Auch die handwerkliche Ausführung – zunächst mit Pinsel, dann digitalisiert – zeige eine individuelle künstlerische Handschrift.

Wie hat das OLG entschieden?

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Berufung der Klägerin in vollem Umfang statt und sprach ihr sämtliche beantragten Ansprüche zu.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt einmal mehr: Auch scheinbar einfache, humorvolle Illustrationen können urheberrechtlich geschützt sein – vorausgesetzt, sie weisen eine individuelle schöpferische Leistung auf. Für Unternehmen, die mit solchen Motiven arbeiten, bedeutet das: Vorsicht beim Design – und im Zweifel vorher recherchieren und Rechte klären. Wer sich auf eine Doppelschöpfung beruft, muss diese fundiert und nachvollziehbar darlegen können – was im Ernstfall nur selten gelingt.