BGH setzt Leitplanken für Kostenerstattung nach Urheberrechts-Abmahnungen

Wer eine urheberrechtliche Abmahnung erhält, steht oft vor zwei schnellen Entscheidungen: Unterlassungserklärung abgeben – ja oder nein? Und: Muss sofort ein Anwalt ran, obwohl das teuer ist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. März 2026 in der Sache „Burgundy Nights“ wichtige Klarstellungen geliefert, wann der Abgemahnte seine Verteidigungskosten ersetzt verlangen kann – und wann nicht.

Worum ging es konkret?

Ein international bekannter Künstler hatte festgestellt, dass ein anderer Künstler drei seiner Gemälde als Motiv übernommen, eigene Gemälde danach angefertigt, signiert, verkauft und Fotos davon auf Instagram veröffentlicht hatte. Der Rechteinhaber ließ abmahnen und verlangte unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Beigefügt war ein Formulierungsvorschlag, der allgemein auf „Kunstwerke“ des Künstlers abstellte. Der Abgemahnte wies die Abmahnung anwaltlich zurück und verlangte seinerseits die Erstattung seiner Anwaltskosten – mit dem Argument, die Abmahnung sei formal unwirksam, weil der Hinweis nach § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG fehle (also der Hinweis, dass die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die konkrete Verletzung hinausgehe).

Am Ende landete der Streit über genau diese Kostenerstattung beim BGH.

Die Kernfrage für Unternehmer: Wann gibt es Geld zurück?

§ 97a UrhG enthält seit Jahren ein System, das (vereinfacht) zwei Seiten kennt:

  1. Der Abmahnende kann unter bestimmten Voraussetzungen seine Abmahnkosten ersetzt verlangen.
  2. Der Abgemahnte kann umgekehrt Ersatz seiner erforderlichen Verteidigungsaufwendungen verlangen – aber nur, soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist.

Genau an diesen Stellschrauben („erforderlich“, „soweit“, „unwirksam“) schärft der BGH die Regeln.

1. „Erforderlich“ heißt: Was ein vernünftiger Empfänger tun durfte

Der BGH stellt klar: Das Merkmal „erforderlich“ bezieht sich nicht darauf, ob die Abmahnung formell und materiell „sauber“ war. Es geht darum, welche Aufwendungen der Abgemahnte für seine Rechtsverteidigung aus Sicht einer verständigen, wirtschaftlich vernünftigen Partei im Zeitpunkt der Beauftragung für sinnvoll halten durfte.

Praktisch bedeutet das: Ein Abgemahnter darf regelmäßig einen Anwalt einschalten, um die Abmahnung insgesamt zu prüfen – und nicht nur, um isoliert zu klären, ob er die Abmahnkosten zahlen muss. Gerade im Urheberrecht ist die Materie oft komplex; der BGH will hier keine „Anwalt nur für Formalien“-Sicht.

2. Spiegelbildlichkeit: Verteidigungskosten orientieren sich oft an den Abmahnkosten

Ein praxisrelevanter Punkt: Beauftragt der Abgemahnte seinen Anwalt allgemein zur Prüfung der Abmahnung, können sich die erstattungsfähigen Anwaltskosten grundsätzlich „spiegelbildlich“ an den vom Abmahner angesetzten Kosten orientieren. Für die Praxis schafft das Planbarkeit – wenn (und nur wenn) überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht.

3. Formfehler nach § 97a Abs. 2 UrhG: Dann ist die Abmahnung komplett unwirksam

Der BGH betont außerdem streng: Werden die Informationspflichten nach § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht erfüllt, ist die Abmahnung nach § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG vollständig unwirksam – und zwar auch dann, wenn sie in der Sache teilweise berechtigt war. Das ist wichtig, weil manche Abmahner versuchen, Formfehler als „teilweise“ Unwirksamkeit kleinzureden. Das funktioniert nach dieser Entscheidung nicht.

4. „Soweit“ – Quotelung statt Streitwert-Kürzung (bei teilweise unberechtigter, aber wirksamer Abmahnung)

Der BGH unterscheidet sauber:

  • Unwirksam wegen § 97a Abs. 2 UrhG: Dann ist die Abmahnung „ganz“ unwirksam.
  • Wirksam, aber teilweise unberechtigt: Dann greift das „soweit“ in § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG.

Für diesen zweiten Fall sagt der BGH: Es kommt darauf an, wie die Abmahnung auszulegen ist. Werden mehrere Angriffe getrennt geführt (z. B. unterschiedliche Vorwürfe/Handlungen), kann eine Quotelung des Kostenerstattungsanspruchs des Abgemahnten in Betracht kommen. Entscheidend: Das führt nicht automatisch zu einem kleineren Gegenstandswert; stattdessen wird der Erstattungsanspruch anteilig gekürzt. Für Unternehmer ist das ein typischer Streitpunkt, weil bei komplexen Abmahnungen schnell hohe Werte im Raum stehen.

5. Und warum bekam der Abgemahnte hier am Ende (fast) nichts?

Der entscheidende Twist: Der BGH hielt die Abmahnung entgegen der Vorinstanz nicht für unwirksam.

Zwar enthielt die beigefügte Unterlassungserklärung keine Aufzählung der drei konkret kopierten Bilder, sondern sprach allgemein von „Kunstwerken“. Das reicht nach Ansicht des BGH aber als zulässige Verallgemeinerung innerhalb der Wiederholungsgefahr aus. Anders gesagt: Eine Unterlassungserklärung muss nicht zwingend „punktgenau“ nur die drei Werke nennen, wenn die gewählte Formulierung im Kern das Charakteristische der Verletzung trifft und keine erhebliche Ausweitung gegenüber dem Unterlassungsanspruch darstellt.

Weil die Unterlassungserklärung also nicht erheblich über das hinausging, was der Rechteinhaber ohnehin verlangen durfte, musste der Abmahner auch nicht besonders darauf hinweisen. Folge: Die Abmahnung war wirksam – und damit scheiterte der Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten dem Grunde nach.

Was man daraus mitnehmen sollte:

  1. Abmahner (Rechteinhaber) sollten ihre Unterlassungserklärungen nicht reflexartig maximal breit formulieren. Zu breite Formulierungen können – wenn der Hinweis nach § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG fehlt – die gesamte Abmahnung zu Fall bringen, mit allen Kostenfolgen.
  2. Abgemahnte sollten nicht davon ausgehen, dass sie ihre Anwaltskosten „automatisch“ zurückbekommen, nur weil man an der Abmahnung etwas kritisieren kann. Entscheidend ist, ob die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist – und das wird im Streitfall eng geprüft.
  3. Für beide Seiten lohnt sich eine saubere Struktur der Abmahnung: Werden mehrere Vorwürfe erhoben, sollte klar sein, ob es sich um unterschiedliche Angriffe handelt oder nur um verschiedene rechtliche Begründungen für dasselbe Verhalten. Das kann später über Quoten und Kostentragung entscheiden.
  4. Für Plattform- und Marketingverantwortliche gilt: Veröffentlichungen (z. B. Instagram) sind keine Bagatelle. Sie verschärfen regelmäßig die rechtliche Bewertung und machen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wahrscheinlicher – unabhängig davon, ob man das eigene Werk als „Übung“ versteht.

Gericht / Datum / Aktenzeichen / Fundstelle

Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat), Urteil vom 11. März 2026, I ZR 186/25

Urheberrechtlicher Schutz für die Comic-Katze „Katze NÖ“ – OLG Frankfurt entscheidet zugunsten der Designerin

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Frankfurt einer Designerin umfassenden Rechtsschutz für ihre humorvolle Comic-Zeichnung einer Katze mit erhobener Pfote und ausgestrecktem „Mittelfinger“ („Katze NÖ“) zugesprochen. Die Entscheidung stellt klar: Auch trivial anmutende Comic-Figuren können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie über eine ausreichende Schöpfungshöhe verfügen.

Was war passiert?

Die Klägerin, eine freiberuflich tätige Designerin, hatte die Figur „Katze NÖ“ entworfen und diese über eine Plattform für Print-on-Demand-Produkte veröffentlicht. Die Beklagte, ein Unternehmen für personalisierte Fotoprodukte, hatte eine nahezu identische Illustration auf Tassen und anderen Produkten verwendet (Anmerkung: In dem verlinkten Urteil sind die Zeichnungen und die Produkte mit den Plagiaten enthalten. Die Beklagte behauptete, ihre Designerin habe die Figur eigenständig und ohne Kenntnis des Originals geschaffen – sie berief sich also auf eine sogenannte „Doppelschöpfung“.

Was ist eine Doppelschöpfung?

Unter einer Doppelschöpfung versteht man im Urheberrecht den seltenen Fall, dass zwei Personen unabhängig voneinander – also ohne Kenntnis vom Werk der anderen – ein nahezu identisches Werk schaffen. In der Theorie ist das möglich, praktisch jedoch sehr selten, insbesondere wenn das Werk eine hohe Individualität aufweist.

Gerichte nehmen bei großer Übereinstimmung regelmäßig an, dass das spätere Werk vom früheren beeinflusst wurde – entweder bewusst oder unbewusst. Wer sich auf eine Doppelschöpfung beruft, muss also darlegen, dass keinerlei Kontakt zum Original bestand und das eigene Werk völlig eigenständig entstanden ist. Diese Hürde ist hoch – und wurde im vorliegenden Fall nicht überwunden.

Das OLG Frankfurt hielt die Behauptung der Beklagten für unglaubwürdig. Die behauptete Unabhängigkeit vom Originalwerk war angesichts der fast identischen Linienführung, Gestik und sogar der identischen Positionierung des Wortes „NÖ“ unter der Figur nicht plausibel.

Warum ist „Katze NÖ“ urheberrechtlich geschützt?

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass die Zeichnung „Katze NÖ“ eine sogenannte persönliche geistige Schöpfung darstellt und damit die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG erfüllt. Besonders betont wurde dabei die Kombination aus einer konturenhaft und niedlich gestalteten Katzenfigur mit der provokanten Geste des „Mittelfingers“. Diese ungewöhnliche und originelle Kombination vermittelt eine klare Bildaussage („Abwehrhaltung“) und hebt sich deutlich vom bekannten Formenschatz ab.

Das Gericht hob hervor, dass gerade diese kreative Verbindung von Niedlichkeit und menschlicher Schmähgeste in dieser Form bisher nicht bekannt war. Auch die handwerkliche Ausführung – zunächst mit Pinsel, dann digitalisiert – zeige eine individuelle künstlerische Handschrift.

Wie hat das OLG entschieden?

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Berufung der Klägerin in vollem Umfang statt und sprach ihr sämtliche beantragten Ansprüche zu.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt einmal mehr: Auch scheinbar einfache, humorvolle Illustrationen können urheberrechtlich geschützt sein – vorausgesetzt, sie weisen eine individuelle schöpferische Leistung auf. Für Unternehmen, die mit solchen Motiven arbeiten, bedeutet das: Vorsicht beim Design – und im Zweifel vorher recherchieren und Rechte klären. Wer sich auf eine Doppelschöpfung beruft, muss diese fundiert und nachvollziehbar darlegen können – was im Ernstfall nur selten gelingt.