Wer eine urheberrechtliche Abmahnung erhält, steht oft vor zwei schnellen Entscheidungen: Unterlassungserklärung abgeben – ja oder nein? Und: Muss sofort ein Anwalt ran, obwohl das teuer ist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. März 2026 in der Sache „Burgundy Nights“ wichtige Klarstellungen geliefert, wann der Abgemahnte seine Verteidigungskosten ersetzt verlangen kann – und wann nicht.
Worum ging es konkret?
Ein international bekannter Künstler hatte festgestellt, dass ein anderer Künstler drei seiner Gemälde als Motiv übernommen, eigene Gemälde danach angefertigt, signiert, verkauft und Fotos davon auf Instagram veröffentlicht hatte. Der Rechteinhaber ließ abmahnen und verlangte unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Beigefügt war ein Formulierungsvorschlag, der allgemein auf „Kunstwerke“ des Künstlers abstellte. Der Abgemahnte wies die Abmahnung anwaltlich zurück und verlangte seinerseits die Erstattung seiner Anwaltskosten – mit dem Argument, die Abmahnung sei formal unwirksam, weil der Hinweis nach § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG fehle (also der Hinweis, dass die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die konkrete Verletzung hinausgehe).
Am Ende landete der Streit über genau diese Kostenerstattung beim BGH.
Die Kernfrage für Unternehmer: Wann gibt es Geld zurück?
§ 97a UrhG enthält seit Jahren ein System, das (vereinfacht) zwei Seiten kennt:
- Der Abmahnende kann unter bestimmten Voraussetzungen seine Abmahnkosten ersetzt verlangen.
- Der Abgemahnte kann umgekehrt Ersatz seiner erforderlichen Verteidigungsaufwendungen verlangen – aber nur, soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist.
Genau an diesen Stellschrauben („erforderlich“, „soweit“, „unwirksam“) schärft der BGH die Regeln.
1. „Erforderlich“ heißt: Was ein vernünftiger Empfänger tun durfte
Der BGH stellt klar: Das Merkmal „erforderlich“ bezieht sich nicht darauf, ob die Abmahnung formell und materiell „sauber“ war. Es geht darum, welche Aufwendungen der Abgemahnte für seine Rechtsverteidigung aus Sicht einer verständigen, wirtschaftlich vernünftigen Partei im Zeitpunkt der Beauftragung für sinnvoll halten durfte.
Praktisch bedeutet das: Ein Abgemahnter darf regelmäßig einen Anwalt einschalten, um die Abmahnung insgesamt zu prüfen – und nicht nur, um isoliert zu klären, ob er die Abmahnkosten zahlen muss. Gerade im Urheberrecht ist die Materie oft komplex; der BGH will hier keine „Anwalt nur für Formalien“-Sicht.
2. Spiegelbildlichkeit: Verteidigungskosten orientieren sich oft an den Abmahnkosten
Ein praxisrelevanter Punkt: Beauftragt der Abgemahnte seinen Anwalt allgemein zur Prüfung der Abmahnung, können sich die erstattungsfähigen Anwaltskosten grundsätzlich „spiegelbildlich“ an den vom Abmahner angesetzten Kosten orientieren. Für die Praxis schafft das Planbarkeit – wenn (und nur wenn) überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht.
3. Formfehler nach § 97a Abs. 2 UrhG: Dann ist die Abmahnung komplett unwirksam
Der BGH betont außerdem streng: Werden die Informationspflichten nach § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht erfüllt, ist die Abmahnung nach § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG vollständig unwirksam – und zwar auch dann, wenn sie in der Sache teilweise berechtigt war. Das ist wichtig, weil manche Abmahner versuchen, Formfehler als „teilweise“ Unwirksamkeit kleinzureden. Das funktioniert nach dieser Entscheidung nicht.
4. „Soweit“ – Quotelung statt Streitwert-Kürzung (bei teilweise unberechtigter, aber wirksamer Abmahnung)
Der BGH unterscheidet sauber:
- Unwirksam wegen § 97a Abs. 2 UrhG: Dann ist die Abmahnung „ganz“ unwirksam.
- Wirksam, aber teilweise unberechtigt: Dann greift das „soweit“ in § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG.
Für diesen zweiten Fall sagt der BGH: Es kommt darauf an, wie die Abmahnung auszulegen ist. Werden mehrere Angriffe getrennt geführt (z. B. unterschiedliche Vorwürfe/Handlungen), kann eine Quotelung des Kostenerstattungsanspruchs des Abgemahnten in Betracht kommen. Entscheidend: Das führt nicht automatisch zu einem kleineren Gegenstandswert; stattdessen wird der Erstattungsanspruch anteilig gekürzt. Für Unternehmer ist das ein typischer Streitpunkt, weil bei komplexen Abmahnungen schnell hohe Werte im Raum stehen.
5. Und warum bekam der Abgemahnte hier am Ende (fast) nichts?
Der entscheidende Twist: Der BGH hielt die Abmahnung entgegen der Vorinstanz nicht für unwirksam.
Zwar enthielt die beigefügte Unterlassungserklärung keine Aufzählung der drei konkret kopierten Bilder, sondern sprach allgemein von „Kunstwerken“. Das reicht nach Ansicht des BGH aber als zulässige Verallgemeinerung innerhalb der Wiederholungsgefahr aus. Anders gesagt: Eine Unterlassungserklärung muss nicht zwingend „punktgenau“ nur die drei Werke nennen, wenn die gewählte Formulierung im Kern das Charakteristische der Verletzung trifft und keine erhebliche Ausweitung gegenüber dem Unterlassungsanspruch darstellt.
Weil die Unterlassungserklärung also nicht erheblich über das hinausging, was der Rechteinhaber ohnehin verlangen durfte, musste der Abmahner auch nicht besonders darauf hinweisen. Folge: Die Abmahnung war wirksam – und damit scheiterte der Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten dem Grunde nach.
Was man daraus mitnehmen sollte:
- Abmahner (Rechteinhaber) sollten ihre Unterlassungserklärungen nicht reflexartig maximal breit formulieren. Zu breite Formulierungen können – wenn der Hinweis nach § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG fehlt – die gesamte Abmahnung zu Fall bringen, mit allen Kostenfolgen.
- Abgemahnte sollten nicht davon ausgehen, dass sie ihre Anwaltskosten „automatisch“ zurückbekommen, nur weil man an der Abmahnung etwas kritisieren kann. Entscheidend ist, ob die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist – und das wird im Streitfall eng geprüft.
- Für beide Seiten lohnt sich eine saubere Struktur der Abmahnung: Werden mehrere Vorwürfe erhoben, sollte klar sein, ob es sich um unterschiedliche Angriffe handelt oder nur um verschiedene rechtliche Begründungen für dasselbe Verhalten. Das kann später über Quoten und Kostentragung entscheiden.
- Für Plattform- und Marketingverantwortliche gilt: Veröffentlichungen (z. B. Instagram) sind keine Bagatelle. Sie verschärfen regelmäßig die rechtliche Bewertung und machen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wahrscheinlicher – unabhängig davon, ob man das eigene Werk als „Übung“ versteht.
Gericht / Datum / Aktenzeichen / Fundstelle
Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat), Urteil vom 11. März 2026, I ZR 186/25