BGH setzt Leitplanken für Kostenerstattung nach Urheberrechts-Abmahnungen

Wer eine urheberrechtliche Abmahnung erhält, steht oft vor zwei schnellen Entscheidungen: Unterlassungserklärung abgeben – ja oder nein? Und: Muss sofort ein Anwalt ran, obwohl das teuer ist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. März 2026 in der Sache „Burgundy Nights“ wichtige Klarstellungen geliefert, wann der Abgemahnte seine Verteidigungskosten ersetzt verlangen kann – und wann nicht.

Worum ging es konkret?

Ein international bekannter Künstler hatte festgestellt, dass ein anderer Künstler drei seiner Gemälde als Motiv übernommen, eigene Gemälde danach angefertigt, signiert, verkauft und Fotos davon auf Instagram veröffentlicht hatte. Der Rechteinhaber ließ abmahnen und verlangte unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Beigefügt war ein Formulierungsvorschlag, der allgemein auf „Kunstwerke“ des Künstlers abstellte. Der Abgemahnte wies die Abmahnung anwaltlich zurück und verlangte seinerseits die Erstattung seiner Anwaltskosten – mit dem Argument, die Abmahnung sei formal unwirksam, weil der Hinweis nach § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG fehle (also der Hinweis, dass die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die konkrete Verletzung hinausgehe).

Am Ende landete der Streit über genau diese Kostenerstattung beim BGH.

Die Kernfrage für Unternehmer: Wann gibt es Geld zurück?

§ 97a UrhG enthält seit Jahren ein System, das (vereinfacht) zwei Seiten kennt:

  1. Der Abmahnende kann unter bestimmten Voraussetzungen seine Abmahnkosten ersetzt verlangen.
  2. Der Abgemahnte kann umgekehrt Ersatz seiner erforderlichen Verteidigungsaufwendungen verlangen – aber nur, soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist.

Genau an diesen Stellschrauben („erforderlich“, „soweit“, „unwirksam“) schärft der BGH die Regeln.

1. „Erforderlich“ heißt: Was ein vernünftiger Empfänger tun durfte

Der BGH stellt klar: Das Merkmal „erforderlich“ bezieht sich nicht darauf, ob die Abmahnung formell und materiell „sauber“ war. Es geht darum, welche Aufwendungen der Abgemahnte für seine Rechtsverteidigung aus Sicht einer verständigen, wirtschaftlich vernünftigen Partei im Zeitpunkt der Beauftragung für sinnvoll halten durfte.

Praktisch bedeutet das: Ein Abgemahnter darf regelmäßig einen Anwalt einschalten, um die Abmahnung insgesamt zu prüfen – und nicht nur, um isoliert zu klären, ob er die Abmahnkosten zahlen muss. Gerade im Urheberrecht ist die Materie oft komplex; der BGH will hier keine „Anwalt nur für Formalien“-Sicht.

2. Spiegelbildlichkeit: Verteidigungskosten orientieren sich oft an den Abmahnkosten

Ein praxisrelevanter Punkt: Beauftragt der Abgemahnte seinen Anwalt allgemein zur Prüfung der Abmahnung, können sich die erstattungsfähigen Anwaltskosten grundsätzlich „spiegelbildlich“ an den vom Abmahner angesetzten Kosten orientieren. Für die Praxis schafft das Planbarkeit – wenn (und nur wenn) überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht.

3. Formfehler nach § 97a Abs. 2 UrhG: Dann ist die Abmahnung komplett unwirksam

Der BGH betont außerdem streng: Werden die Informationspflichten nach § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht erfüllt, ist die Abmahnung nach § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG vollständig unwirksam – und zwar auch dann, wenn sie in der Sache teilweise berechtigt war. Das ist wichtig, weil manche Abmahner versuchen, Formfehler als „teilweise“ Unwirksamkeit kleinzureden. Das funktioniert nach dieser Entscheidung nicht.

4. „Soweit“ – Quotelung statt Streitwert-Kürzung (bei teilweise unberechtigter, aber wirksamer Abmahnung)

Der BGH unterscheidet sauber:

  • Unwirksam wegen § 97a Abs. 2 UrhG: Dann ist die Abmahnung „ganz“ unwirksam.
  • Wirksam, aber teilweise unberechtigt: Dann greift das „soweit“ in § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG.

Für diesen zweiten Fall sagt der BGH: Es kommt darauf an, wie die Abmahnung auszulegen ist. Werden mehrere Angriffe getrennt geführt (z. B. unterschiedliche Vorwürfe/Handlungen), kann eine Quotelung des Kostenerstattungsanspruchs des Abgemahnten in Betracht kommen. Entscheidend: Das führt nicht automatisch zu einem kleineren Gegenstandswert; stattdessen wird der Erstattungsanspruch anteilig gekürzt. Für Unternehmer ist das ein typischer Streitpunkt, weil bei komplexen Abmahnungen schnell hohe Werte im Raum stehen.

5. Und warum bekam der Abgemahnte hier am Ende (fast) nichts?

Der entscheidende Twist: Der BGH hielt die Abmahnung entgegen der Vorinstanz nicht für unwirksam.

Zwar enthielt die beigefügte Unterlassungserklärung keine Aufzählung der drei konkret kopierten Bilder, sondern sprach allgemein von „Kunstwerken“. Das reicht nach Ansicht des BGH aber als zulässige Verallgemeinerung innerhalb der Wiederholungsgefahr aus. Anders gesagt: Eine Unterlassungserklärung muss nicht zwingend „punktgenau“ nur die drei Werke nennen, wenn die gewählte Formulierung im Kern das Charakteristische der Verletzung trifft und keine erhebliche Ausweitung gegenüber dem Unterlassungsanspruch darstellt.

Weil die Unterlassungserklärung also nicht erheblich über das hinausging, was der Rechteinhaber ohnehin verlangen durfte, musste der Abmahner auch nicht besonders darauf hinweisen. Folge: Die Abmahnung war wirksam – und damit scheiterte der Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten dem Grunde nach.

Was man daraus mitnehmen sollte:

  1. Abmahner (Rechteinhaber) sollten ihre Unterlassungserklärungen nicht reflexartig maximal breit formulieren. Zu breite Formulierungen können – wenn der Hinweis nach § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG fehlt – die gesamte Abmahnung zu Fall bringen, mit allen Kostenfolgen.
  2. Abgemahnte sollten nicht davon ausgehen, dass sie ihre Anwaltskosten „automatisch“ zurückbekommen, nur weil man an der Abmahnung etwas kritisieren kann. Entscheidend ist, ob die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist – und das wird im Streitfall eng geprüft.
  3. Für beide Seiten lohnt sich eine saubere Struktur der Abmahnung: Werden mehrere Vorwürfe erhoben, sollte klar sein, ob es sich um unterschiedliche Angriffe handelt oder nur um verschiedene rechtliche Begründungen für dasselbe Verhalten. Das kann später über Quoten und Kostentragung entscheiden.
  4. Für Plattform- und Marketingverantwortliche gilt: Veröffentlichungen (z. B. Instagram) sind keine Bagatelle. Sie verschärfen regelmäßig die rechtliche Bewertung und machen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wahrscheinlicher – unabhängig davon, ob man das eigene Werk als „Übung“ versteht.

Gericht / Datum / Aktenzeichen / Fundstelle

Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat), Urteil vom 11. März 2026, I ZR 186/25

Vorsicht bei Schutzrechtsmeldungen auf Amazon: OLG Nürnberg stärkt Anspruch auf Anwaltskostenerstattung bei unberechtigter Verwarnung

Wenn ein Händler auf Amazon unberechtigt wegen angeblicher Produktfälschungen gemeldet wird, kann das nicht nur den Umsatz empfindlich treffen – es kann für den Verwarnenden auch rechtlich teuer werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (AZ: 3 U 136/25), das sich mit der Erstattung von Anwaltskosten nach einer sogenannten Schutzrechtsverwarnung beschäftigt hat.

Hintergrund des Falls

Ein Spielwarenhändler bot unter dem Namen „M.“ Produkte auf Amazon an. Die Gegenseite, ebenfalls Spielwarenanbieterin mit einem eigenen Shop auf derselben Plattform, meldete zwei seiner Angebote als Fälschungen einer geschützten Marke. Amazon reagierte prompt mit einer Sperre der betroffenen Artikel. Tatsächlich handelte es sich aber um Originalprodukte eines bekannten Lizenzherstellers – eine Markenverletzung lag nicht vor.

Der Händler versuchte zunächst, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Nachdem mehrere Kontaktversuche erfolglos blieben, beauftragte er eine Anwältin, die am 16. Januar 2024 eine Abmahnung aussprach und unter anderem die Erstattung der dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten forderte.

Das Urteil des OLG Nürnberg

In zweiter Instanz entschied das OLG Nürnberg zugunsten des Händlers:

  • Die Schutzrechtsverwarnung war unberechtigt.
  • Der Kläger kann Schadenersatz verlangen.
  • Die Abmahnkosten in Höhe von 1.295,43 Euro sind zu erstatten.
  • Die Widerklage der Gegenseite, mit der diese ihre Verteidigungskosten ersetzt haben wollte, wurde abgewiesen.

Warum diese Entscheidung wichtig ist

Das Urteil klärt eine wichtige Rechtsfrage: Muss eine Abmahnung, die sich auch auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche stützt, die strengen formalen Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 13 UWG) erfüllen, damit die Abmahnkosten erstattungsfähig sind?

Die klare Antwort des Gerichts: Nein – jedenfalls dann nicht, wenn es sich (auch) um ein Anspruchsschreiben wegen eines deliktischen Eingriffs in den Gewerbebetrieb handelt. Denn eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann einen solchen Eingriff darstellen, für den der Verwarnte Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen kann. Und zwar unabhängig davon, ob das Abmahnschreiben im Sinne des Wettbewerbsrechts vollständig ist.

Die Lehren für Unternehmer

1. Wer unberechtigt meldet, haftet: Wird ein Händler durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung in seinem Geschäftsbetrieb beeinträchtigt, kann er nicht nur Unterlassung, sondern auch Ersatz seiner Anwaltskosten verlangen.

2. Anspruchsschreiben brauchen keine UWG-Vollständigkeit: Bei einem auf Deliktsrecht (§ 823 BGB) gestützten Vorgehen müssen nicht sämtliche Anforderungen des § 13 UWG eingehalten werden – das gilt auch, wenn das Schreiben zusätzlich auf wettbewerbsrechtliche Aspekte Bezug nimmt.

3. Kein Rückgriff bei berechtigtem Anspruchsschreiben: Wer selbst rechtswidrig eine Schutzrechtsverwarnung ausspricht, kann die eigenen Verteidigungskosten nicht vom Geschädigten ersetzt verlangen – auch dann nicht, wenn dessen Abmahnschreiben formale Mängel aufweist.

Fazit

Unternehmer, die auf Plattformen wie Amazon tätig sind, sollten sich bewusst sein, dass unüberlegte oder unbegründete Markenmeldungen schwerwiegende rechtliche Folgen haben können. Wer unberechtigt agiert, riskiert nicht nur Rückforderungen, sondern auch Reputations- und Umsatzverluste. Umgekehrt gilt: Wer unrechtmäßig gemeldet wird, hat gute Chancen, seine Kosten ersetzt zu bekommen – auch ohne perfekte Abmahnung.


Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum der Entscheidung: 08.07.2025
Aktenzeichen: 3 U 136/25
Fundstelle: openJur 2025, 16108

Unberechtigte Markenbeschwerde bei Amazon – OLG Nürnberg stärkt Händlerrechte

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 8. Juli 2025 (Az. 3 U 136/25) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die insbesondere Onlinehändler betrifft, die über Plattformen wie Amazon verkaufen. Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Händler gegen unberechtigte Markenbeschwerden vorgehen kann – insbesondere, ob und wann die damit verbundenen Rechtsverfolgungskosten ersetzt werden müssen.

Hintergrund des Falls

Ein Spielwarenhändler verkaufte seit Jahren unter der Bezeichnung „M.“ Plüschtiere auf Amazon. Eine Mitbewerberin, die über eine Wort-Bildmarke „Teddys Rothenburg“ verfügte, meldete zwei Produkte des Klägers bei Amazon als Markenfälschungen. Amazon reagierte prompt mit einer Sperrung der Angebote.

Tatsächlich handelte es sich aber um Originalprodukte eines unabhängigen Markenherstellers. Der Händler versuchte mehrfach, eine einvernehmliche Lösung mit der Mitbewerberin zu erzielen – vergeblich. Erst nach Einschaltung einer Anwältin und einer Abmahnung lenkte die Beklagte ein und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Gleichwohl verweigerte sie die Übernahme der Abmahnkosten und erhob im Gegenteil sogar Widerklage.

Entscheidung des OLG Nürnberg

Das Oberlandesgericht Nürnberg gab dem Händler umfassend Recht und stellte klar:

  • Die Markenbeschwerde war unberechtigt
    Es lag keine Markenverletzung vor. Die Anzeige bei Amazon war daher als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zu werten, die einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers darstellt.
  • Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz
    Die Folge der unberechtigten Beschwerde war die Sperrung der Verkaufsangebote – mit potenziellen Umsatzverlusten. Der Kläger konnte daher die Feststellung verlangen, dass ihm ein Schadensersatzanspruch zusteht.
  • Die Abmahnkosten sind zu ersetzen
    Auch wenn das anwaltliche Schreiben nicht alle Anforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erfüllte, handelte es sich um ein sogenanntes Anspruchsschreiben zur Geltendmachung eines deliktischen Anspruchs. Dafür gelten andere Maßstäbe: Entscheidend ist, ob die Rechtsverfolgung aus Sicht des Betroffenen erforderlich und angemessen war – was das Gericht bejahte.
  • Die Widerklage der Beklagten war unbegründet
    Die Beklagte konnte ihre eigenen Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen, weil ihr Verhalten die Schutzrechtsverletzung nicht rechtfertigte. Selbst wenn das Abwehrschreiben des Klägers formale Mängel hatte, bleibt der Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung davon unberührt.
  • Die Feststellungsklage war zulässig
    Obwohl eine Leistungsklage grundsätzlich Vorrang hat, durfte der Kläger in diesem Fall auf Feststellung klagen. Eine konkrete Schadenshöhe war zum Zeitpunkt der Klage noch nicht bezifferbar, etwa wegen möglicher Folgen für die Amazon-Bewertungen oder zukünftige Umsätze.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist ein deutliches Signal an Markeninhaber, bei Beschwerden über angebliche Fälschungen äußerste Sorgfalt walten zu lassen. Die Schwelle zur Schutzrechtsverwarnung ist im Kontext von Plattformen wie Amazon schnell überschritten. Wer hier leichtfertig agiert, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen – einschließlich der Pflicht zur Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz.

Gleichzeitig schafft das Urteil Rechtssicherheit für betroffene Händler: Selbst wenn sie mit anwaltlicher Hilfe reagieren und die formalen Anforderungen an eine Abmahnung nicht vollständig einhalten, können sie ihre Kosten ersetzt verlangen – sofern es um die Abwehr eines deliktischen Eingriffs geht.

Fazit

Unberechtigte Markenbeschwerden bei Amazon sind kein Kavaliersdelikt. Wer Mitbewerber fälschlich beschuldigt und dadurch deren Geschäft beeinträchtigt, haftet – sowohl auf Unterlassung als auch auf Schadensersatz. Onlinehändler sollten daher nicht zögern, gegen solche Eingriffe juristisch vorzugehen.


Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum: 08.07.2025
Aktenzeichen: 3 U 136/25
Fundstelle: openJur 2025, 16108